Hinweis an international reisende Fluggäste auf Regelung und allge-
meine Haftungsbeschränkung nach dem Montrealer Über einkommen.
Eine Beförderung im internationalen Luftverkehr kann dem
Montrealer Übereinkommen unterliegen, sofern nach Vereinbarung der
Parteien der Abgangs- und der Be stim mungsort in den Hoheits gebieten
von zwei Vertrags staaten liegen. Das Montrealer Übereinkommen kann
ebenfalls Anwendung nden, wenn Abgangs- und Bestimmungsort zwar
im Hoheits gebiet nur eines Vertrags staates liegen, aber eine Zwischen-
landung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist,
selbst wenn dieser kein Vertragsstaat ist.
Das Montrealer Übereinkommen regelt die Haftung des Luftfracht-
führers für Tod oder Körperverletzung, für Zerstörung, Verlust oder
Beschä digung von Gepäck sowie für Verspätung und kann diese be-
schränken.
Vertragsbedingungen für die Beförderung im Luftverkehr
1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet „Flugschein“ derjenige Flug-
schein und Gepäckabschnitt, dessen Bestandteil diese Bedin gungen und
Hinweise sind; „Luftfrachtführer“ alle Luftfrachtführer, die den Fluggast
oder sein Gepäck aufgrund des oben genannten Flugscheins beför-
dern oder sich hierzu verpichten oder die sonstige Dienstleistungen
im Zusam menhang mit der Beförderung erbringen; „Montrealer
Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Ver ein heitlichung bestimm-
ter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
gezeichnet in Montreal am 28. Mai 1999.
2. Die Beförderung aufgrund des Flugscheines unterliegt der
Haftungs ord nung des Montrealer Übereinkommens, es sei denn, dass
diese Beför de rung keine „Internationale Beförderung“ im Sinne dieses
Übereinkommens ist.
3. Im übrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienst leistun-
gen des Luftfrachtführers (I) den im Flugschein enthaltenen Bedingungen,
(II) den anwendbaren Tarifen, (III) den Beförde rungs bedingungen und
sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses
Ver trages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers sowie
des Reisever anstalters eingesehen werden können oder auf Anforderung
dort erhältlich sind); auf Beförderung von/nach Orten in den USA oder in
Kanada nden die dort geltenden Tarife Anwendung.
4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abge kürzt wer-
den; vollständiger oder abgekürzter Name des Luft fracht führers ist aus
den Tarifen, Beförderungsbedingungen, sonstigen Bestimmungen oder
Flug plänen des Luftfrachtführers ersichtlich. Als Anschrift des Luftfracht-
führers gilt der Abughafen, der im Flugschein neben dem ersten abge-
kürzten Namen des Luftfracht führers angegeben ist. Als vereinbarte
Zwischenlande punkte gelten solche, die im Flugschein oder in Flugplänen
des Luftfracht führers als planmäßige Zwischenlandepunkte auf der jewei-
ligen Strecke angegeben sind. Aufgrund dieses Flugscheins von mehreren
aufeinander folgenden Luftfracht führern auszuführende Beförderungen
gelten als eine Beförderung.
5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf
Diens ten eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur
als Agent.
6. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Luftfracht führers
gelten sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Angestell ten und Bevoll-
mäch tig ten des Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder Person, deren
Flugzeug vom Luftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließ-
lich deren Agenten, Angestellten und Bevoll mächtigten.
7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugschein-
inhaber ausgeliefert.
Gepäckschäden bei internationalen Beförderungen sind dem Luft-
fracht führer schriftlich anzuzeigen, und zwar unverzüglich nach deren
Entdeckung, jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach Erhalt, bei Ver-
spätung 21 Tage nach Andienung des Gepäcks. Für Gepäckschäden bei
anderen Beförderun gen gelten insoweit die entsprechenden Bestim mun-
gen in Tarifen und Beförderungsbedingun gen.
8. Jeder Flugcoupon berechtigt zu einer Beförderung an dem Tage
und auf der Strecke, für die ein Platz gebucht und gemäß den Bestim-
mungen des Reiseveranstalters erforderlichenfalls rückbestä tigt wurde.
Der Beförde rungs anspruch entfällt, wenn der gebuchte Flug nicht ange-
treten wird.
9. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseforma litäten
erfüllen, erforderliche Anreise-, Einreise- und sonstige Doku men te vor-
weisen sowie auf dem Flughafen zu der vom Luftfracht führer bestimmten
Zeit oder, wenn keine Zeit bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner
Abfertigung zum Flug eintreen.
10. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des Luft fracht-
führers ist berechtigt, Bestimmungen dieses Vertrages zu ergänzen,
abzuändern oder aufzuheben.
Hinweis auf Umfang der Haftung wegen Schadensersatz bei Tod oder
Körperverletzung
Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperver-
letzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 100.000 Son-
der ziehungsrechten gemäß der Denition des Internationalen Währungs-
fonds (SZR) (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrt-
unternehmen keine Einwen dungen gegen Schadensersatzforderungen
erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das
Luft fahrtunter neh men durch den Nachweis abwenden, dass es weder
fahr lässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.
Vorschusszahlungen
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat der Luftfrachtführer
innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensberechtig-
ten Person eine Vor schusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren
wirtschaftlichen Bedürf nisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese
Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR.
Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten
Versiche rung erreicht werden. Derartiger Versicherungsschutz wird
nicht berührt von der Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im
Rahmen des Montrealer Übereinkommens oder der genannten Son-
derverein barun gen. Wenden Sie sich bitte für weitere Informa tionen
an Ihre Luftverkehrs gesellschaft, Versicherungsgesellschaft oder Ihren
Reiseveranstalter.
Hinweis auf Haftungsbeschränkung für Verspätung von Fluggästen
und Reisegepäck
Für Verspätungsschäden haftet der Luftfrachtführer bei der Beförde-
rung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 SZR je Reisenden,
es sei denn, dass das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen
zur Schadensvermeidung ergrien hat, oder die Ergreifung dieser Maß-
nahmen unmöglich war.
Der Luftfrachtführer haftet für Schäden durch Verspätung bei der
Beför derung von Reisegepäck, es sei denn, dass er alle zumutbaren Maß-
nahmen zur Schadensvermeidung ergrien hat oder die Ergreifung dieser
Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der
Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.000 SZR begrenzt.
Seit dem 17.05.2005 können daneben Rechte aus der Verord nung
EG Nr. 261/04 vom 11.04.2004 über eine gemeinsame Regelung für
Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug gäste im Fall der Nicht-
beförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
bestehen.
Hinweis auf Haftungsbeschränkung für Zerstörung, Verlust oder
Beschädigung von Reisegepäck
Der Luftfrachtführer haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die
Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.000 SZR. Bei auf-
gegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung,
sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war.
Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunter-
nehmen nur für schuldhaftes Verhalten.
Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck
Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei
der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag
entrich tet.
Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers
Wenn der ausführende Luftfrachtführer nicht mit dem vertraglichen
Luftfrachtführer identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Scha-
dens ersatzansprüche an jeden der beiden Luftfracht führer richten. Ist auf
dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfrachtführers angegeben,
so ist dieser der Vertrag schließende Luftfrachtführer.
Einige Fluggesellschaften übernehmen keine Haftung für zerbrechli-
che, wertvolle oder verderbliche Gegenstände. Weitere Aus künfte erteilen
die Fluggesellschaften oder der Reiseveranstalter.
Gerichtliche Geltendmachung
Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz sind innerhalb von zwei
Jahren einzureichen, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs
oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen.
Hinweis auf Regelung und allgemeine Haftungsbeschränkung nach
dem Warschauer Abkommen
Bei einer Reise mit einem endgültigen Bestimmungsort oder einer
Zwischenlandung in einem anderen Land als dem Abgangsland, kann
die Beförderung des Fluggastes dem Warschauer Abkommen unterlie-
gen, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder
Körperverlet zung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck
beschränkt. Siehe auch „Mitteilung an international reisende Fluggäste
über Haftungsbegren zung“.
Vertragsbedingungen für die Beförderung im
Luftverkehr
1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet „Flugschein“ derjenige Flug-
schein und Gepäckabschnitt, dessen Bestandteil diese Bedingungen und
Hinweise sind; „Luftfrachtführer“ alle Luftfrachtführer, die den Fluggast
oder sein Gepäck aufgrund des oben genannten Flugscheins befördern
oder sich hierzu verpichten oder die sonstige Dienstleis tun gen im
Zusam menhang mit der Beförderung erbringen; „Warschauer Abkommen“
das Abkommen zur Verein heitlichung von Regeln über Beförderung im
inter nationalen Luftverkehr, gezeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929,
oder dieses Abkommen in der Fassung von Den Haag, gezeichnet am
28. September 1955, je nachdem, welches zur Anwendung kommt.
2. Die Beförderung aufgrund des Flugscheines unterliegt der
Haftungs ordnung des Warschauer Abkommens, es sei denn, dass diese
Beförderung keine „Internationale Beförderung“ im Sinne des Abkom-
mens ist.
3. Im übrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienstleistun-
gen des Luftfrachtführers (I) den im Flugschein enthaltenen Bedingungen,
(II) den anwendbaren Tarifen, (III) den Beförderungsbedingungen und
sons ti gen Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses
Vertrages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers sowie
des Reiseveran stal ters eingesehen werden können oder auf Anforderung
dort erhältlich sind); auf Beförderung von/nach Orten in den USA oder in
Kanada nden die dort geltenden Tarife Anwendung.
4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt
werden; vollständiger oder abgekürzter Name des Luftfrachtführers ist
aus den Tarifen, Beförderungsbedingungen, sonstigen Bestimmungen
oder Flug plänen des Luft frachtführers ersichtlich. Als Anschrift des
Luftfracht führers gilt der Ab ughafen, der im Flugschein neben dem ers-
ten abge kürz ten Namen des Luftfrachtführers angegeben ist. Als verein-
barte Zwischen landepunkte gelten solche, die im Flugschein oder in den
Flug plänen des Luftfrachtführers als planmäßige Zwischenlandepunkte
auf der jeweiligen Strecke angegeben sind. Aufgrund dieses Flugscheins
von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfracht führern auszuführende
Beförderung gelten als eine Beförderung.
5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf
Diens ten eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur
als dessen Agent.
6. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers
gelten sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevoll-
mächtig ten des Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder Person, deren
Flugzeug vom Luftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließ-
lich deren Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten.
7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugschein-
in haber ausgeliefert. Gepäckschäden bei internationalen Beförderun-
gen sind dem Luftfrachtführer schriftlich anzuzeigen, und zwar
unverzüglich nach deren Entdeckung, jedenfalls aber spätestens
sieben Tage nach Erhalt, bei Verspätung 21 Tage nach Andienung
des Gepäcks, für Gepäck schäden bei anderen Beförderungen gel-
ten insoweit die entsprechenden Bestimmungen in Tarifen und
Beförderungsbedingungen.
8. Jeder Flugcoupon berechtigt zu einer Beförderung an dem Tage
und auf der Strecke, für die ein Platz gebucht und gemäß den Bestim-
mungen des Reiseveranstalters erforderlichenfalls rückbestätigt wurde.
Der Beför derungs an spruch entfällt, wenn der gebuchte Flug nicht ange-
treten wird.
9. Der Luftfrachtführer ist nach besten Kräften bemüht, Fluggast und
Gepäck möglichst pünktlich zu befördern.
10. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseformalitäten
erfüllen, erforderliche Ausreise-, Einreise- und sonstige Dokumente vor-
weisen sowie auf dem Flughafen zu der vom Luftfrachtführer bestimmten
Zeit oder, wenn keine Zeit bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner
Abfertigung zum Flug eintreen.
11. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des Luftfracht-
führers ist berechtigt, Bestimmungen diese Vertrages zu ergänzen, abzu-
ändern oder aufzuheben.
Mitteilung an international reisende Fluggäste über
Haftungsbegrenzung
Fluggäste, die ihre Flugreise in einem anderen Land als dem Land des
Reiseantritts beenden oder unterbrechen, werden darauf hingewiesen,
dass die Bestimmungen des Warschauer Abkommens auf die gesamte
Flugreise einschließlich einer Flugstrecke gänzlich innerhalb des Reise-
antrittslandes oder des Bestimmungslandes Anwendung nden können.
Für Fluggäste, die eine Flugreise nach oder von den USA unternehmen
oder deren Flugreise eine planmäßige Unterbrechung oder Zwischen-
landung in den USA aufweist, sehen das Abkommen und weitere Sonder-
vereinbarungen, die Bestandteil der anwendbaren Tarifbestim mun gen
sind, vor, dass die Haftung der Luftver kehrsgesellschaft, die diesen
Flugschein ausgestellt hat, und bestimmter anderer Luftverkehrsgesell-
schaften, die diesen Sonder ver einbarungen unterliegen, für Tod und
Körperverletzung der Fluggäste in den meisten Fällen auf nachgewiesene
Schäden, maximal jedoch auf US $ 75.000 pro Fluggast begrenzt ist, und
das die Haftung bis zu diesem Limit auch ohne Fahr lässig keit des Luft-
frachtführers gilt.
Für Fluggäste, die mit einer Luftverkehrsgesellschaft reisen, die
diesen Sondervereinbarungen nicht unterliegen, oder Fluggäste, die nicht
nach oder von den USA reisen oder deren Flugreise eine planmäßige
Unter brechung oder Zwischenlandung in den USA nicht aufweist, ist
die Haf tung des Luft frachtführers für Tod oder Körperverletzung der
Fluggäste in den meisten Fällen begrenzt auf etwa US $ 10.000 oder auf
US $ 20.000.
Die Namen der Luftverkehrsgesellschaften, die den Sonderverein ba-
run gen unterliegen, können auf Wunsch bei allen Flugscheinbüros dieser
Luft verkehrsgesellschaften oder beim Reiseveranstalter erfragt werden.
Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten
Versiche rung erreicht werden. Derartiger Versicherungsschutz wird nicht
berührt von der Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im Rahmen
des Warschauer Abkommens oder der genannten Sondervereinbarungen.
Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen an Ihre Luftverkehrs-
gesellschaft, Versiche rungs gesellschaft oder Ihren Reiseveranstalter.
Anmerkung
Das obige Limit von US $ 75.000 schließt Kosten der Rechtsver-
folgung ein; falls ein Anspruch in einem Land erhoben wird, in dem
Kosten der Rechts verfolgung gesondert zuerkannt werden, beträgt das
Limit US $ 58.000 ohne Einschluss der Kosten der Rechtsverfolgung.
Hinweis auf die Verordnungen (EG) 2027/97 und 889/02
über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen
Die Haftung von Luftfahrtunternehmen bzw. von Luftfahrtunter neh-
men der Gemeinschaft i.S.d. Verordnungen entspricht derjenigen nach
dem Montrealer Übereinkommen.
„Luftfahrtunternehmen“ sind Lufttransportunternehmen mit einer
gültigen Betriebsgenehmigung.
„Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ sind
Luftfahrtunternehmen mit einer von einem Mitgliedstaat im Einklang mit
der Verordnung (EWG)
Nr. 2407/92 erteilten gültigen Betriebsgenehmigung.
Kundeninformation für Flugreisende
Beförderungen im internationalen Luftverkehr unterliegen hinsichtlich der Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden, der
Verspätung von Reisenden und/oder Reisegepäck sowie der Zerstörung, dem Verlust oder der Beschädigung von Reisegepäck den
Rege lungen des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens. Welches der Abkommen unter welchen Voraussetzungen
zur Anwendung kommt, richtet sich da nach, welche Staaten die Abkommen unterzeichnet und ratiziert haben.
Vertragsstaaten, die das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet und ratiziert haben, nden Sie im Internet unter www.icao.int > Bureaus > Legal Aairs and External Relations
Bureau > Treaty Collection > Current lists of parties to multilateral air law treaties > „Convention for the Unication of Certain Rules for International Carriage by Air“ vom 28.05.1999.
Soweit dieses (noch) nicht anwendbar ist, gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des Warschauer Abkommens. Den Text sowohl des Montrealer Überein kommens als
auch des Warschauer Abkommens nden Sie unter http://www.icao.int/secretariat/legal/Administrative%20Packages/mtl99_en.pdf.