Version 79
Gültig für Neubuchungen
ab 21.03.2023
Ausführliche
Buchungsbedingungen
n Ausführliche Buchungsbedingungen der
TUI Deutschland GmbH
n zusätzlich Kundeninformation für Flugreisende
Lieber Urlaubsgast,
bitte sc henken Sie diesen Buchungsbedingungen Ihre
Aufmerksamkeit, denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie
diese Buchungsbedingungen, die Ihnen vor der Buchung
übermittelt werden, an. Sie gelten für alle Pauschalreisen
sowie für als Einzelleistung gebuchte Reiseleistungen im
Sinne von § 651 a Abs. 3 Nr. 2 und 3 BGB (Beherbergung
in Hotels oder Ferienhäusern / -wohnungen und Ver-
mietung von Kraftfahrzeugen (einschl. Wohnmobilen) und
Krafträdern – nachstehend „Einzelleistungen“ genannt
– des Anbieters TUI Deutschland GmbH (nachfolgend
„TUI“) . Sie ergänzen die jeweils auf die Beherbergung/
Vermietung anwendbaren gesetzlichen Vorschriften
des BGB, für Pauschalreisen die §§ 651a – y BGB, Art.
250 und 252 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB),
und füllen diese aus. Sollten einzelne Bestimmungen
dieser Buchungsbedingungen ganz oder teilweise nur
auf Pauschalreisen bzw. nur auf Einzelleistungen von TUI
anwendbar sein, wird dies an der entsprechenden Stelle
deutlich gemacht. Der Begri „Leistung(en)“ umfasst
sowohl Pauschalreisen, als auch Einzelleistungen.
Diese Buchungsbedingungen gelten nicht für vermittelte
Einzelleistungen (z. B. Eintrittskarten als Einzelleistun-
gen und Leistungen des TUI Ticket Shop (TTS)) und die
Vermittlung verbundener Reiseleistungen im Sinne des
§ 651w BGB. Über diese erhalten Sie ggf. gesonderte
Informationen.
Darüber hinaus gelten diese Buchungsbedingungen
für Geschäftsreisen nur soweit, als diesen kein
Rahmenvertrag über die Organisation von Geschäftsreisen
zugrunde liegt. Diese Buchungsbedingungen sind im
Internet abrufbar unter www.tui.com > Hilfe&Kontakt >
Geschäftsbedingungen.
1. Vertragsschluss
2. Bezahlung
3. Kinderermäßigungen
4. Besondere Hinweise für Ferienwohnungen und
Ferienhäuser
5. Sonderwünsche, individuelle Urlaubsgestaltung,
Reiseleitung / Betreuung
6. Flugbeförderung bei Pauschalreisen
7. Leistungsänderungen
8. Rücktritt durch den Kunden vor Leistungsbeginn /
Rücktrittsgebühren
9. Umbuchung, Gebühr, Ersatzperson
10. Reiseversicherungen
11. Rücktritt und Kündigung durch TUI
12. Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung, Kündigung
13. Schadenersatz
14. Verbraucherstreitbeilegung / OS-Plattform
15. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und
Gesundheitsbestimmungen
16. Datenschutz
17. Allgemeines
1. Vertragsschluss
1.1 Mit Ihrer Anmeldung bieten Sie TUI den Abschluss
eines Vertrages verbindlich an. Grundlage dieses
Angebotes sind die Ausschreibung und die ergän-
zenden Informationen der TUI für die jeweilige
Leistung in der Form, wie Ihnen diese bei Buchung
vorliegen.
Der Vertrag kommt mit dem Zugang der
Annahmeerklärung von TUI zustande. Diese bedarf
keiner bestimmten Form.
1.2 Sie haben für alle Vertragsverpichtungen von
Teilnehmern, für die Sie die Buchung vornehmen,
wie für Ihre eigenen einzustehen, soweit Sie diese
Verpichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen haben.
1.3 Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss
erhalten Sie eine Buchungsbestätigung, die alle
wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuch-
te(n) Leistung(en) enthält. Bei Buchung einer
Pauschalreise unter gleichzeitiger Anwesenheit
beider Parteien, vor allem im Reisebüro, haben Sie
einen Anspruch auf eine Buchungsbestätigung in
Papierform, ansonsten, insbesondere im elektro-
nischen Geschäftsverkehr, reicht die Übermittlung
auf einem dauerhaften elektronischen Datenträger.
Weicht die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab,
ist TUI an das neue Angebot 10 Tage gebunden.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebots zustande, soweit TUI bezüglich
des neuen Angebots auf die Änderung hingewie-
sen und – bei Buchung einer Pauschalreise – ihre
vorvertraglichen Informationspichten erfüllt hat
und Sie innerhalb der Bindungsfrist gegenüber TUI
die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder
Anzahlung erklären.
1.4 Bei Buchung einer Pauschalreise werden die von
TUI gegebenen vorvertraglichen Informationen
über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistun-
gen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten,
die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmer-
zahl und die Rücktrittspauschalen (gem. Art. 250
§ 3 Nrn. 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) nur dann nicht
Bestandteil des Pauschalreisevertrages, wenn dies
zwischen TUI und Ihnen ausdrücklich vereinbart
wird.
1.5 Wir weisen darauf hin, dass gemäß §§ 312 Abs.
7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB bei Pauschalrei-
severträgen nach § 651a und § 651c BGB sowie
bei Verträgen über Einzelleistungen, die im Fern-
absatz abgeschlossen werden (Briefe, Telefon,
Telekopie, E-Mail, SMS, Rundfunk, Telemedien,
Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht,
sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und
Kündigungsrechte, bei Pauschalreisen insbeson-
dere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe
dazu auch Zier 8). Ein Widerrufsrecht besteht
jedoch, wenn der Pauschalreisevertrag nach § 651a
BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen
worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhand-
lungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind
auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers
geführt worden; im letztgenannten Fall besteht
kein Widerrufsrecht.
2. Bezahlung
2.1 Zur Absicherung der Kundengelder bei Pauschal-
reisebuchungen hat TUI eine Insolvenzversiche-
rung bei der Deutscher Reisesicherungsfonds
GmbH abgeschlossen. Ein Sicherungsschein be-
ndet sich in diesen Fällen auf der Bestätigung.
Darüber hinaus ergeben sich aus der Bestä-
tigung unabhängig davon, ob eine Pauschalreise
oder eine Einzelleistung gebucht wurde, die
Beträge für An- und Restzahlung und gegebenen-
falls die Berechnungsmethode der fälligen Beträge
bei Rücktritt. Zahlungen für alle Buchungen sind
nach Maßgabe der nachstehenden Ziern 2.2 bis
2.10 zu leisten:
2.2 Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung
der Bestätigung die Anzahlung in Höhe von 25 %
des Gesamtpreises fällig, soweit die gebuchte Reise
eine Flugbeförderung enthält. Enthält die gebuchte
Leistung keine Flugbeförderung, wird eine Anzah-
lung in Höhe von 20 % des Gesamtpreises fällig,
wobei dies nicht für Produkte, die mit „Kostenloser
Storno bis 18 Uhr am Anreisetag“ gekennzeichnet
sind, gilt; insoweit ndet die Regelung in Zier 2.3
Anwendung.
2.3 Der restliche Preis wird 4 Wochen vor Leistungs-
beginn fällig, wenn feststeht, dass die Leistung
– wie gebucht – durchgeführt wird und der
Reiseplan entweder bei Ihrer Vertriebsstelle
(z. B. Reisebüro, Online- Reisebüro, Call Center)
bereitliegt oder Ihnen verabredungsgemäß
übermittelt wird.
Bei Kurzfristbuchungen (ab dem 28. Tag vor
Leistungsbeginn) wird der gesamte Preis sofort
fällig.
2.4 Die Gebühren im Falle eines Rücktritts (vgl. Zier 8)
und Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren (vgl.
Zier 9) werden jeweils sofort fällig.
2.5 Zahlung direkt an TUI
2.5.1 Benötigt wird dafür der Vor- und Zuname, die
vollständige Adresse, die Telefonnummer und
– für die Zahlarten „Überweisung“ und „Paypal“ –
auch die E-Mail-Adresse des Zahlenden.
2.5.2 Bei Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren benötigt
TUI (ggf. über Ihre Vertriebsstelle) ein sogenanntes
„Mandat“, das die Belastung Ihres Girokontos mit
dem zu zahlenden Preis (An- und Restzahlung) im
Wege der Lastschrift erlaubt. Das Mandat ist Teil
der Bestätigung.
2.5.3 Bei Zahlung Ihrer bei TUI gebuchten Leistung
mit einer Kreditkarte benötigt TUI (ggf. über die
Vertriebsstelle) Ihr Einverständnis zur Abbuchung
von Ihrer Kreditkarte. Im Onlinevertrieb ist in
einigen Fällen ein weiteres Authentizierungs-
merkmal erforderlich.
2.5.4 Bis 30 Tage vor Leistungsbeginn können Sie auch
per Überweisung bezahlen.
2.6 Zahlung über die Vertriebsstelle
Im Ausnahmefall können sowohl die Anzahlung als
auch, bei Entgegennahme des Reiseplans, die Rest-
zahlung an Ihre Vertriebs- stelle geleistet werden.
2.7 Änderungen der vereinbarten Zahlungsart
können nur bis 35 Tage vor Leistungsbeginn
und nur für noch oen stehende Zahlungen
vorgenommen werden.
2.8 Sollte Ihnen der Reiseplan nicht bis spätestens
4 Tage vor Leistungsbeginn zugegangen sein,
wenden Sie sich bitte umgehend an Ihre
Vertriebsstelle. Bei Kurzfristbuchungen oder
Änderungen der Buchung ab 14 Tagen vor
Leistungsbeginn erhalten Sie einen Reiseplan
über den gleichen Weg wie bei längerfristigen
Buchungen. In Ihrem eigenen Interesse bitten
wir Sie, den Reiseplan nach Erhalt sorgsam zu
überprüfen.
2
Ausführliche Buchungsbedingungen
2.9 Werden fällige Zahlungen von Ihnen nicht oder
nicht vollständig geleistet und zahlen Sie auch
nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann
TUI von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es
sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein
erheblicher Leistungsmangel vorliegt. TUI kann
bei Rücktritt vom Vertrag im Sinne des vorherigen
Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren
entsprechend den Ziern 8.2, 8.5 verlangen. Wenn
Sie Zahlungen trotz Fälligkeit nicht leisten, behält
sich TUI zudem vor, für die zweite Mahnung eine
Mahnkostenpauschale von € 1,50 zu erheben.
Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich
niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.
2.10 Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von
Visa etc. sind, soweit nicht ausdrücklich vermerkt,
nicht im Reisepreis enthalten. Falls solche Kosten
entstehen, zahlen Sie diese bitte an die Vertriebs-
stelle.
3. Kinderermäßigungen
Maßgebend ist das Kindesalter bei Leistungs-
beginn. Unabhängig davon ist jedes mitreisende
Kind und dessen Alter bei der Buchung anzugeben.
Den Umfang der Kinderermäßigungen
entnehmen Sie bitte der jeweiligen Leistungs-
beschreibung.
Für die Flugbeförderung von Kindern unter
2 Jahren fallen ohne Anspruch auf einen eigenen
Sitzplatz folgende Kosten an: im Rahmen von
Pauschalarrangements bei Charterügen eine
Verwaltungsgebühr von max. € 50,- je Kind und
Strecke, sofern je Kind eine erwachsene Begleit-
person mitreist; im Rahmen von Pauschalarrange-
ments mit Linienugbeförderung und bei reinen
Flugangeboten (Charter- bzw. Linienug) werden
die jeweiligen Verwaltungsgebühren des Leistungs-
erbringers (der Airline) weiterbelastet.
Bei falschen Altersangaben ist TUI berechtigt,
darauf beruhende Dierenzen zum korrekten Preis
zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von € 50,–
nach zu erheben.
Der Nachweis nicht entstandener oder wesent-
lich niedrigerer Bearbeitungskosten bleibt Ihnen
unbenommen.
4. Besondere Hinweise für Ferien-
wohnungen und Ferienhäuser
Verbrauchsabhängige Nebenkosten oder solche für
von Ihnen gewünschte Zusatzleistungen sind in der
Regel nicht im Preis eingeschlossen. Sofern in der
Leistungsbeschreibung nichts anderes erwähnt ist,
sind sie unmittelbar am Ort zu zahlen.
Die Ferienwohnung / das Ferienhaus darf nur
von der in der Leistungsbeschreibung angegebe-
nen und in der Bestätigung aufgeführten Anzahl
von Erwachsenen und Kindern bewohnt werden.
Die angegebenen An- und Abreisetermine sind
bindend. Bei Übergabe der Schlüssel kann ein
angemessener Betrag (Kaution) als Sicherheit
für evtl. Schäden oder vor Ort zu zahlende, ver-
brauchsabhängige Nebenkosten verlangt werden.
Die Rückzahlung oder Verrechnung erfolgt,
wenn die Ferienwohnung / das Ferienhaus bei Be-
endigung des Aufenthaltes in ordnungsgemäßem
Zustand zurückgegeben worden sind.
5. Sonderwünsche, individuelle
Urlaubsgestaltung,
Reiseleitung / Betreuung
5.1 Sonderwünsche
5.1.1 TUI bemüht sich, bei Buchung Ihren besonderen
Vorgaben (Sonderwünschen) nach Sonderleistun-
gen, die nicht ausgeschrieben sind, z. B. benach-
barte Zimmer oder Zimmer in bestimmter Lage,
nach Möglichkeit zu entsprechen. Da TUI dies nicht
garantieren kann, werden Sonderwünsche nur dann
Vertragsbestandteil, wenn diese in der Buchungs-
bestätigung („Bestätigung / Rechnung“) enthalten
und als „verbindlich“ gekennzeichnet sind.
Anderenfalls gilt Zier 1.3 Sätze 3 und 4. Für einen
Sonderwunsch, den Sie nach Vertragsschluss aber
vor Reisebeginn äußern, gilt das Gleiche: Er wird
nur in dem Umfang Vertragsbestandteil, in dem
TUI Ihnen diesen Sonderwunsch durch schriftliche
Erklärung („Änderung“) bestätigt.
Bitte beachten Sie, dass innerhalb einer Wohn-
einheit nur identische Verpegungsleistungen
gebucht werden können. Dies gilt auch für mit-
reisende Kinder.
5.1.2 Für die Bearbeitung individueller, von der jewei-
ligen Leistungsbeschreibung abweichender
Leistungen wird eine Gebühr von maximal
€ 50,– pro Teilnehmer und Woche erhoben.
5.1.3 Bei von Ihnen im Zielgebiet gewünschten Flug-
und / oder Hotelumbuchungen behält TUI sich
zusätzlich zu den gegebenenfalls entstehenden
Mehrkosten die Erhebung einer angemessenen
Bearbeitungsgebühr pro Person vor. Bei Angeboten
von XTUI und ltur sind Flugumbuchungen nicht
möglich.
5.1.4 Die Mitnahme von Haustieren ist nur in den Fällen
gestattet, in denen die Leistungsbeschreibung dies
ausdrücklich zulässt.
5.2 Urlaubsverlängerung
Falls Sie länger an Ihrem Urlaubsort bleiben wollen,
sprechen Sie bitte möglichst frühzeitig Ihre Reise-
leitung bzw. die örtliche Vertretung der TUI an. Wir
verlängern Ihren Aufenthalt gerne, wenn entspre-
chende Unterbringungs- und Rückbeförderungs-
möglichkeiten verfügbar sind.
Die Kosten für eine Verlängerung sind vor Ort
zu zahlen. Bitte beachten Sie die mit Ihrer Rück-
reise verbundenen tariichen Bedingungen sowie
die Gültigkeitsdauer Ihrer Reiseversicherungen und
eventuell erforderlicher Visa. Bei Angeboten von
XTUI und ltur sind Verlängerungen nicht möglich.
5.3 Reiseleitung, Betreuung
Bei den angebotenen Pauschalreisen werden Sie
vor Ort betreut; dies erfolgt durch örtliche Vertre-
ter der TUI bzw. den TUI Service.
Sie nden die Kontaktdaten in Ihrem Reiseplan,
auf www.meine-tui.de bzw. in der „MEINE TUI“ App.
Sofern Bestandteil der gebuchten Leistung,
haben Sie einen Reiseleiter in Ihrem Hotel.
Bei Beanstandungen beachten Sie bitte die
besonderen Hinweise unter Zier 13.7.2.
6. Flugbeförderung bei
Pauschalreisen
6.1 Ausführendes Luftfahrtunternehmen /
gemeinschaftliche Liste
TUI ist gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005
vom 14.12.2005 verpichtet, Sie bei Buchung über
die Identität der/des ausführenden Luftfahrtunter-
nehmen(s) zu unterrichten. Steht ein ausführendes
Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht
fest, sind Sie insoweit zunächst über die Identität
der / des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtun-
ternehmen(s) zu unterrichten. Sobald die Identität
endgültig feststeht, werden Sie entsprechend
unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des ausfüh-
renden Luftfahrtunternehmens nach Buchung
sind Sie über den Wechsel so rasch wie möglich zu
unterrichten.
Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in
der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen
(„gemeinschaftliche Liste“), nden Sie unter
www.lba.de > Häug gesucht > Airlines mit
Flugverbot.
6.2 Zwischenlandungen
TUI weist darauf hin, dass es bei Direktügen aus
ug- und programmtechnischen Gründen zu
Zwischenlandungen kommen kann.
6.3 Es wird dringend empfohlen, Geld, Wertgegen-
stände, technische Geräte und Medikamente
ausschließlich im Handgepäck zu befördern.
7. Leistungsänderungen
7.1 Vor Vertragsschluss kann TUI jederzeit eine
Änderung der Leistungsbeschreibungen vorneh-
men, über die Sie vor Buchung selbstverständlich
informiert werden.
7.2 Änderungen wesentlicher Leistungen gegenüber
dem vereinbarten Vertragsinhalt, die nach Ver-
tragsschluss und vor Leistungsbeginn notwendig
werden und von TUI nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Leistung nicht beeinträchtigen. Eventu-
elle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind.
7.3 TUI wird Sie über Leistungsänderungen unver-
züglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund
auf einem dauerhaften Datenträger informieren.
Gegebenenfalls wird TUI Ihnen eine unentgeltliche
Umbuchung oder einen unentgeltlichen Rücktritt
anbieten.
Für eine Ersatzbeförderung wegen Änderung
des Flughafens steht Ihnen das im Reiseplan
gegebenenfalls beigefügte Zug-zum-Flug-Ticket
(vgl. Zier 13.6) zur Verfügung.
7.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesent-
lichen Eigenschaft der Reiseleistung oder der
Abweichung von besonderen Vorgaben von Ihnen,
die Inhalt des Vertrages geworden sind, sind Sie
berechtigt, innerhalb einer von TUI gleichzeitig mit
Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen
Frist entweder die Änderung anzunehmen oder
unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer Ersatzreise bzw. – bei Buchung
einer Einzelleistung – Inanspruchnahme einer
Ersatzleistung zu verlangen, wenn TUI Ihnen eine
solche angeboten hat.
3
Sie haben die Wahl, auf die Mitteilung von TUI
zu reagieren oder nicht. Wenn Sie gegenüber TUI
reagieren, dann können Sie entweder der Ver-
tragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer
Ersatzreise bzw. – bei Buchung einer Einzelleistung
– die Inanspruchnahme einer Ersatzleistung ver-
langen, sofern Ihnen eine solche angeboten wurde,
oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten.
Wenn Sie gegenüber TUI nicht oder nicht inner-
halb der gesetzten Frist reagieren, gilt die mitge-
teilte Änderung als angenommen.
Hierauf werden Sie in der Erklärung gemäß
Zier 7.3. in klarer, verständlicher und hervor-
gehobener Weise hingewiesen.
7.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind. Hatte TUI für die Durch-
führung der geänderten bzw. ersatzweise bereitge-
stellten Pauschalreise oder Einzelleistung bei gleich-
wertiger Beschaenheit geringere Kosten, ist Ihnen
der Dierenzbetrag zu erstatten.
7.6 Bei Schisreisen entscheidet über notwendig
werdende Änderungen der Fahrtzeit und / oder der
Routen, etwa aus Sicherheits- oder Witterungs-
gründen, allein der Kapitän.
8. Rücktritt durch den Kunden vor
Leistungsbeginn / Rücktritts-
gebühren
8.1 Sie können jederzeit vor Leistungsbeginn von dem
Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber
TUI zu erklären. Falls die Leistung über eine Ver-
triebsstelle gebucht wurde, kann der Rücktritt
auch diesem gegenüber erklärt werden. Ihnen wird
empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften
Datenträger zu erklären.
8.2 Treten Sie vor Leistungsbeginn zurück oder treten
Sie die Pauschalreise bzw. die gebuchte Einzelleis-
tung nicht an, so verliert TUI den Anspruch auf
den vereinbarten Preis. Stattdessen kann TUI eine
angemessene Entschädigung verlangen,
n soweit der Rücktritt nicht von TUI zu vertreten
ist und
n am Bestimmungsort oder in dessen unmittel-
barer Nähe keine außergewöhnlichen Umstände
auftreten, die die Durchführung der gebuchten
Leistung oder – falls in der gebuchten Leistung
enthalten – die Beförderung von Personen an
den Bestimmungort erheblich beeinträchtigen;
Umstände sind unvermeidbar und außerge-
wöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von TUI
unterliegen und sich ihre Folgen auch dann
nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumut-
baren Vorkehrungen getroen worden wären.
Die Rücktrittsgebühren sind in Zier 8.4 pau-
schaliert. Sie bestimmen sich nach dem Preis
abzüglich des Werts der von TUI ersparten Auf-
wendungen sowie abzüglich dessen, was TUI durch
anderweitige Verwendung der Leistungen erwirbt.
Die nachfolgenden Pauschalen berücksichtigen
ferner den Zeitraum zwischen der Rücktritts-
erklärung und dem Leistungsbeginn. Sie sind auf
Ihr Verlangen von TUI zu begründen. Ihnen bleibt
darüber hinaus der Nachweis unbenommen, TUI
sei durch seinen Rücktritt kein Schaden entstan-
den oder die der TUI zustehenden Gebühren seien
wesentlich geringer als die von TUI geforderte
Entschädigungspauschale.
8.3 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn
sich ein Teilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den
Buchungsdokumenten bekannt gegebenen Zeiten
am jeweiligen Abughafen oder Abreise- bzw.
Leistungsort einndet oder wenn die Leistung
wegen nicht von TUI zu vertretenden Fehlens der
Reisedokumente, wie z. B. Reisepass oder notwen-
dige Visa, nicht angetreten wird.
8.4 Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren
beträgt pro Person /pro Wohneinheit bei Rücktritt:
8.4.1 Standard-Gebühren:
A Reise mit einer Flugbeförderung
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 40 %
ab dem 30. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab dem 14. Tag vor Reisebeginn bis
zum Tag des Reisebeginns oder bei
Nichtantritt der Reise 80 %
des vereinbarten Reisepreises
B Reise / Leistung ohne eine Flugbeförderung
bis zum 31. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn 20 %
ab dem 30. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn 40 %
ab dem 14. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn
bis zum Tag des Reise- / Leistungsbeginns
oder bei Nichtantritt der Reise bzw. der
Leistungsinanspruchnahme 80 %
des vereinbarten Preises
8.4.2 Ausnahmen von der Standardregelung:
A Ferienwohnungen /-häuser /Appartements
(soweit auf der Reisebestätigung entsprechend
gekennzeichnet, ansonsten gilt 8.4.1), Caravan
Parks, auch bei Bus- und Bahnanreise, Motor-
radrundreisen, airtours Private Travel
bis zum 46. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn 25 %
ab dem 45. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn 50 %
ab dem 35. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn
bis zum Tag des Reise- / Leistungsbeginns
oder bei Nichtantritt der Reise bzw. der
Leistungsinanspruchnahme 80 %
des vereinbarten Preises
B Schisreisen, Camper-Programme
bis zum 31. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn 25 %
ab dem 30. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn 40 %
ab dem 24. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn 50 %
ab dem 17. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn 60 %
ab dem 10. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn
bis zum Tag des Reise- / Leistungsbeginns
oder bei Nichtantritt der Reise bzw. der
Leistungsinanspruchnahme 80 %
des vereinbarten Preises
Für Schisreisen von airtours cruises gelten
abweichende Bedingungen, die Ihnen jeweils vor
Buchung mitgeteilt werden.
C Bei lediglich vermittelten Eintrittskarten, z. B.
für Musicals, gelten die Rücktrittsbedingungen des
jeweiligen Anbieters, die Ihnen bei Buchung mitge-
teilt werden.
D Bei Produkten, die mit dem Vermerk „80 %
Rücktrittsgebühr ab Buchung“ gekennzeichnet
sind, werden unabhängig vom Zeitpunkt des Rück-
tritts Rücktrittsgebühren in Höhe von 80 % des
vereinbarten Preises fällig.
Bei Produkten, die mit dem Vermerk „Kosten-
loser Storno (Rücktritt) bis 18 Uhr am Anreisetag“
gekennzeichnet sind, fallen bei einem Rücktritt vor
Leistungsbeginn (Check-In) bis 18:00 Uhr (MEZ)
am Anreisetag keine Rücktrittsgebühren an, bei
zeitlich späterem Rücktritt bis hin zum Nichtantritt
der Leistungsinanspruchnahme werden Rücktritts-
gebühren in Höhe von 80 % des vereinbarten
Preises fällig.
E Für TUI Cars werden Rücktrittsgebühren in
Höhe von 80 % erst ab 24 Stunden vor dem ver-
einbarten Leistungsbeginn und bei Nichtabnahme
des Mietwagens fällig. Für Motorräder gelten
gesonderte Rücktrittsgebühren, die vor Vertrags-
schluss mitgeteilt werden.
8.5 Wenn für den Fall Ihres Rücktritts die vorstehend
(Zier 8.4) festgelegten Pauschalen aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht wirksam verein-
bart sein sollten, behält sich TUI vor, dann anstelle
der Pauschale die konkrete Entschädigung (§ 651h
Abs. 2 Satz 2 BGB) zu verlangen, die dem Preis
Ihrer Pauschalreise abzüglich der ersparten Auf-
wendungen und Einnahmen der TUI aus anderwei-
tiger Verwendung Ihrer Reiseleistungen entspricht.
Auf Ihr Verlangen hat TUI die Höhe der konkreten
Entschädigung zu begründen.
8.6 Ist TUI infolge eines Rücktritts zur teilweisen oder
vollständigen Rückerstattung des vereinbarten
Preises verpichtet, hat TUI die Rückerstattung
unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von
14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung
zu leisten.
Ihr Recht, innerhalb einer angemessenen Frist
vor Leistungsbeginn durch Erklärung auf einem
dauerhaften Datenträger einen Ersatzteilnehmer
zu stellen (siehe unten Zier 9.2), bleibt durch die
vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche
Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie TUI
nicht später als sieben Tage vor Leistungsbeginn
zugeht.
9. Umbuchung, Gebühr, Ersatz person
9.1 Auf Ihren Wunsch nimmt TUI, soweit durchführbar,
bis zum 31. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn bzw. bei
Reisen und Leistungen im Sinne der Zier 8.4.2 A
bis zum 46. Tag vor Reise- / Leistungsbeginn eine
Abänderung der Bestätigung (Umbuchung) vor.
Als Umbuchungen gelten z. B. Änderungen des
Termins, des Ziels, des Ortes des Reiseantritts,
der Unterkunft, der Beförderung als auch Sonder-
wünsche (Zier 5.1). Dafür wird eine gesonderte
Gebühr von € 50,– pro Person erhoben.
Gegenüber Leistungserbringern (z. B. Flugge-
sellschaften und Anbietern von Campern) entste-
hende Mehrkosten werden gesondert berechnet.
Bitte achten Sie deshalb auch auf die korrekte
Schreibweise Ihres Namens entsprechend Ihrem
Pass.
Bitte beachten Sie, dass Umbuchungen zum
Verlust von zum Zeitpunkt der ursprünglichen
Buchung ggf. geltenden Vergünstigungen und
Rabatten und damit zu höheren Endpreisen führen
können. Auskünfte dazu nden Sie bei TUI.com
oder in Ihrem TUI Reisebüro.
Änderungen nach den oben genannten Fristen
(z. B. bei Reisen / Leistungen gemäß Zier 8.4.1
und 8.4.2 B ab 30. Tag vor Reise- bzw. Leistungs-
antritt) sowie Änderungen über den Geltungszeit-
raum der der Buchung zugrunde liegenden Leis-
tungsbeschreibung (Zier 1.1) hinaus, können nur
nach Rücktritt vom Vertrag zu den Bedingungen
gemäß Zier 8.4 bei gleichzeitiger Neuanmeldung
vorgenommen werden.
Des Weiteren können Flugumbuchungen, Ände-
rungen des Reise- / Leistungstermins, des Ziels
und des Reiseantritts bei Angeboten von XTUI,
airtours Private Travel, ltur und von gesondert
gekennzeichneten Pauschalreisen, die Linien-
ug-Sondertarife enthalten, stets nur nach Rück-
tritt vom Vertrag zu den Bedingungen gemäß
Zier 8.4 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorge-
nommen werden.
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Bei Produkten, die mit „80 % Rücktrittsgebühr
ab Buchung“ gekennzeichnet sind, besteht kein
Anspruch auf Umbuchung.
9.2 Innerhalb einer angemessenen Frist vor Leistungs-
beginn können Sie auf einem dauerhaften Daten-
träger erklären, dass ein Dritter in Ihre Rechte und
Pichten aus dem Vertrag eintritt. Die Erklärung ist
in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie TUI spätestens
sieben Tage vor Leistungsbeginn zugeht.
TUI kann dem Eintritt des Dritten anstelle des
angemeldeten Teilnehmers widersprechen, wenn
der Dritte vertragliche Reiseerfordernisse nicht
erfüllt.
Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten
Teilnehmers, ist TUI berechtigt, für die ihr durch
die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden
Bearbeitungskosten pauschal € 10,– zu verlangen.
Gegenüber Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaf-
ten) tatsächlich entstehende Mehrkosten werden
gesondert berechnet. TUI hat Ihnen einen Nach-
weis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch
den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden
sind. Der Nachweis, dass durch den Eintritt des
Dritten keine oder wesentlich niedrigerer Kosten
entstanden sind, bleibt Ihnen unbenommen.
Für den vereinbarten Preis und die durch den
Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten
haften der angemeldete Teilnehmer und die
Ersatzperson als Gesamtschuldner.
9.3 Bei Produkten, die mit „Kostenloser Storno bis
18 Uhr am Anreisetag“ gekennzeichnet sind, ist eine
Umbuchung gem. Zier 9.1 und der Eintritt eines
Dritten gem. Zier 9.2 bis 18:00 Uhr (MEZ) am
Anreisetag ohne gesonderte Gebühr möglich. Miet-
wagen können bis zum vereinbarten Leistungsbe-
ginn ohne gesonderte Gebühr umgebucht werden.
10. Reiseversicherungen
TUI empehlt den Abschluss eines umfassenden
Reiseversicherungs-Pakets, insbesondere inklusive
einer (auch jeweils separat zu buchenden) Reise-
rücktrittskostenversicherung sowie einer Versi-
cherung zur Deckung der Rückführungskosten
bei Unfall oder Krankheit. Bitte beachten Sie
hierzu die besonderen Angebote in den jeweiligen
Leistungsbeschreibungen. Einzelheiten zum Versi-
cherungsschutz nden Sie im Anschluss an diese
Buchungsbedingungen oder erhalten Sie bei Ihrer
Vertriebsstelle.
11. Rücktritt und Kündigung
durch TUI
11.1 TUI kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn die Durchführung der gebuchten
Leistung trotz einer entsprechenden Abmahnung
durch TUI von Ihnen nachhaltig gestört wird. Das
gleiche gilt, wenn Sie sich in solchem Maß vertrags-
widrig verhalten, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist. TUI behält jedoch den
Anspruch auf den vereinbarten Preis. Evtl. Mehr-
kosten für die Rückbeförderung trägt der Störer
selbst.
TUI muss sich jedoch den Wert ersparter Auf-
wendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in
Anspruch genommener Leistungen erlangt werden,
einschließlich evtl. Erstattungen durch Leistungs-
träger.
11.2 Bei Pauschalreisen kann TUI bei Nichterreichen
einer in der jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw.
den vorvertraglichen Informationen und in der
Bestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl
bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurück-
treten (Zugang beim Reisenden). TUI informiert
den Reisenden selbstverständlich, sofern zu einem
früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Min-
destteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann.
Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden
unverzüglich zugeleitet. Sie erhalten den gezahlten
Reisepreis dann unverzüglich, auf jeden Fall aber
innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der
Rücktrittserklärung zurück.
11.3 TUI kann vor Leistungsbeginn vom Vertrag zu-
rücktreten, wenn TUI aufgrund unvermeidbarer,
außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung
des Vertrags gehindert ist; in diesem Fall hat TUI
den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem
Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt TUI vom Vertrag
zurück, verliert sie den Anspruch auf den vereinbar-
ten Preis.
11.4 Reisehinweise des Auswärtigen Amtes erhalten
Sie im Internet unter „www.auswaertiges-amt.de“
sowie unter der Telefonnummer (030) 5000-2000.
12. Mängelanzeige, Abhilfe,
Minderung, Kündigung
12.1 Wird eine Leistung nicht oder nicht frei von
Mängeln erbracht, können Sie Abhilfe verlangen.
TUI kann die Abhilfe verweigern, wenn sie un-
möglich ist oder mit unverhältnismäßigen Kosten
verbunden ist.
12.2 Sie können eine Minderung des vereinbarten
Preises verlangen, falls Leistungen nicht frei von
Mängeln erbracht worden sind und Sie es nicht
schuldhaft unterlassen haben, den Mangel unver-
züglich (ohne schuldhaftes Zögern) anzuzeigen. Die
sich aus einer Minderung des vereinbarten Preises
ergebenden Rechte verjähren innerhalb von drei
Jahren. Für den Verjährungsbeginn gilt § 199
Abs. 1 BGB.
12.3 Soweit TUI infolge einer schuldhaften Unter-
lassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaen
kann, können Sie weder Minderungsansprüche
nach noch Schadensersatzansprüche im Hinblick
auf mangelhafte Leistungen geltend machen.
12.4 Ist die gebuchte Leistung durch einen Leistungs-
mangel erheblich beeinträchtigt und leistet TUI
innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe,
können Sie den Vertrag – in Ihrem eigenen In-
teresse und aus Beweissicherungsgründen wird
Schriftform empfohlen – kündigen.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe
bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe von TUI
verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe
notwendig ist.
Wird der Vertrag danach aufgehoben, behalten
Sie, sofern der Vertrag die Beförderung umfasste,
den Anspruch auf Rückbeförderung.
Sie schulden TUI im Fall einer Kündigung nach
dieser Zier 12.4 nur den auf die in Anspruch
genommenen (bzw. zur Beendigung der Pauschal-
reise noch zu erbringenden) Leistungen entfallen-
den Teil des vereinbarten Preises.
13. Schadensersatz
13.1 Bei Vorliegen eines Leistungsmangels können Sie
unbeschadet der Herabsetzung des vereinbarten
Preises (Minderung) oder der Kündigung Schaden-
ersatz verlangen, es sei denn, der Leistungsmangel
ist von Ihnen verschuldet, ist von einem Dritten
verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch
in anderer Weise an der Erbringung der von dem
Vertrag umfassten Leistungen beteiligt ist und für
TUI nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war
oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Um-
stände verursacht wurde.
Bei Buchung einer Pauschalreise kann er auch
eine angemessene Entschädigung in Geld wegen
nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn
die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt
wird.
13.2 Haftungsbeschränkung
Die Haftung von TUI für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf das Dreifache des ver-
einbarten Preises beschränkt, soweit ein Schaden
von Ihnen nicht schuldhaft herbeigeführt wird.
13.3 Deliktische Schadenersatzansprüche
Für alle gegen TUI gerichteten Schadenersatzan-
sprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die
Haftung für Sachschäden auf das Dreifache des
vereinbarten Preises beschränkt.
Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils
je Teilnehmer und gebuchter Leistung. Mögli-
cherweise darüber hinausgehende Ansprüche
nach dem Montrealer Abkommen bzw. dem
Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung
unberührt.
13.4 TUI haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen-
und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistun-
gen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z. B. Ausüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleis-
tungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs-
und Zielort), wenn diese Leistungen ausdrücklich
und unter Angabe des vermittelten Vertragspart-
ners als Fremdleistungen so eindeutig gekenn-
zeichnet werden, dass sie für Sie erkennbar nicht
Bestandteil der gebuchten Leistungen sind.
Ein Schadensersatzanspruch gegen TUI ist inso-
weit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund
internationaler Übereinkommen oder auf solchen
beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die
von einem Leistungserbringer zu erbringenden
Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf
Schadensersatz gegen den Leistungserbringer
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann
oder unter bestimmten Voraussetzungen ausge-
schlossen ist.
13.5 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferien-
aktivitäten müssen Sie selbst verantworten.
Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie
vor Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle,
die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferien-
aktivitäten auftreten, haftet TUI nur, wenn sie ein
Verschulden trit. TUI empehlt den Abschluss
einer Unfallversicherung.
5
6
13.6 Für Pauschalreisen gilt: Soweit ausgeschrieben, ent-
hält Ihr Reiseplan Fahrscheine „Zug zum Flug“ der
DB AG. Die Beförderung erfolgt auf der Grund-
lage der Bedingungen des jeweiligen Beförde-
rungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich
gemacht werden.
Die Rechte und Pichten der TUI und Ihre
Rechte und Pichten nach dem Reisevertragsrecht
und diesen ausführlichen Buchungsbedingungen
werden durch die Bedingungen des jeweiligen
Beförderungs- unternehmens nicht eingeschränkt.
Sie sind für Ihre rechtzeitige Anreise zum
Abughafen selbst verantwortlich, es sei denn,
eine Verspätung beruht auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pichtverletzung von TUI.
13.7 Mitwirkungspicht, Beanstandungen
13.7.1 Sie sind verpichtet, bei Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran
mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten.
13.7.2 Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstan-
dung haben, ist diese an Ort und Stelle unverzüg-
lich dem TUI Service bzw. der örtlichen Vertretung
mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen (Kontaktdaten
siehe Zier 5.3).
Ist der TUI Service bzw. die angegebene Kon-
taktstelle nicht erreichbar, wenden Sie sich an den
Leistungserbringer (z. B. Transfer-Unternehmen,
Hotelier, Schisleitung), TUI (Kontaktdaten siehe
am Ende) oder Ihre Vertriebsstelle. Die notwen-
digen Kontaktdaten nden Sie in Ihrem Reiseplan
oder in der Leistungsbeschreibung (Zier 1.1).
Gäste von Ferienwohnungen / -häusern/ Appar-
tements müssen bitte unverzüglich bei dem im
Reiseplan angegebenen Ansprechpartner Abhilfe
verlangen.
Schäden oder Zustellungsverzögerungen
von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen
empehlt TUI dringend unverzüglich an Ort und
Stelle, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Ent-
deckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern
binnen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer
Verspätung spätestens 21 Tage, nachdem Ihnen
das Gepäck oder die Güter zur Verfügung gestellt
worden sind, mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der
zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Flugge-
sellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab,
wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden
ist.
Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung
oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reise-
leitung oder der örtlichen Vertretung der TUI
anzuzeigen.
13.7.3 Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche
Ansprüche anzuerkennen.
13.8 Verjährung
Ihre Schadensersatzansprüche verjähren innerhalb
von drei Jahren. Für den Verjährungsbeginn gilt
§ 199 Abs. 1 BGB.
Die gesetzlichen Ersatzansprüche der TUI wegen
Veränderung oder Verschlechterung der Ihnen im
Rahmen der Durchführung der Leistungen über-
lassenen Sachen verjähren in sechs Monaten nach
Reiseende.
14. Verbraucherstreitbeilegung /
OS-Plattform
TUI nimmt derzeit nicht an einem – für sie freiwil-
ligen – Verfahren zur alternativen Streitbeilegung
nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil.
Daher kann ein solches Verfahren und auch die
von der EU Kommission unter http://ec.europa.
eu/consumers/odr/ bereitgestellte Plattform zur
Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitig-
keiten (OS-Plattform) von unseren Kunden nicht
genutzt werden.
15. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und
Gesund heitsbestim mungen
15.1 Bei Buchung einer Pauschalreise wird TUI Sie
über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse
sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des
Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren
Fristen zur Erlangung erforderlicher Visa vor Ver-
tragsschluss sowie ggf. bis zum Reiseantritt über
eventuelle Änderungen unterrichten. Bei Buchung
einer Einzelleistung obliegt die Beschaung dieser
Informationen ausschließlich Ihnen selbst.
15.2 Sie sind für die Einhaltung aller für die Durch-
führung der gebuchten Leistungen wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten,
die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu Ihren Lasten, ausgenommen
wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation durch TUI bedingt sind.
15.3 TUI haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und
den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn Sie sie mit der
Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass die
Verzögerung von TUI zu vertreten ist. Zur Erlan-
gung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen
müssen Sie mit einem ungefähren Zeitraum von
etwa 8 Wochen rechnen.
15.4 Bei Buchung einer Pauschalreise entnehmen Sie
bitte der vorvertraglichen Information, ob für Ihre
Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Per-
sonalausweis genügt und achten Sie bitte darauf,
dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die
Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt.
Kinder benötigen eigene Reisedokumente.
15.5 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschie-
denen Ländern sehr streng gehandhabt.
Informieren Sie sich bitte genau und befolgen
Sie die Vorschriften unbedingt.
15.6 Von verschiedenen Staaten werden bestimmte
Impfzeugnisse und Gesundheitsvorkehrungen
verlangt. Dies kann auch für deutsche Behörden
gelten. Entsprechende Informationen entnehmen
Sie bei Buchung einer Pauschalreise bitte der vor-
vertraglichen Information und wenden Sie sich an
Ihre Vertriebsstelle.
16. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns
zur Verfügung stellen, werden elektronisch
verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertrags-
durchführung erforderlich sind. Alle Ihre perso-
nenbezogenen Daten werden nach deutschen
und europäischen Datenschutzrecht bearbeitet.
Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren
Daten nden Sie in unserer Datenschutzerklä-
rung unter: www.tui.de/Datenschutz
17. Allgemeines
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesam-
ten Vertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die
vorliegenden Buchungsbedingungen.
Diese Buchungsbedingungen und Hinweise gelten für den
Anbieter
TUI Deutschland GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover
Handelsregister: Hannover HRB 62522
Telefon: 0511 567-1111
Alle Angaben entsprechen dem aktuellen Stand
März 2023, Version 79.
Hinweis an international reisende Fluggäste auf Regelung und allge-
meine Haftungsbeschränkung nach dem Montrealer Über einkommen.
Eine Beförderung im internationalen Luftverkehr kann dem
Montrealer Übereinkommen unterliegen, sofern nach Vereinbarung der
Parteien der Abgangs- und der Be stim mungsort in den Hoheits gebieten
von zwei Vertrags staaten liegen. Das Montrealer Übereinkommen kann
ebenfalls Anwendung nden, wenn Abgangs- und Bestimmungsort zwar
im Hoheits gebiet nur eines Vertrags staates liegen, aber eine Zwischen-
landung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates vorgesehen ist,
selbst wenn dieser kein Vertragsstaat ist.
Das Montrealer Übereinkommen regelt die Haftung des Luftfracht-
führers für Tod oder Körperverletzung, für Zerstörung, Verlust oder
Beschä digung von Gepäck sowie für Verspätung und kann diese be-
schränken.
Vertragsbedingungen für die Beförderung im Luftverkehr
1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet „Flugschein“ derjenige Flug-
schein und Gepäckabschnitt, dessen Bestandteil diese Bedin gungen und
Hinweise sind; „Luftfrachtführer“ alle Luftfrachtführer, die den Fluggast
oder sein Gepäck aufgrund des oben genannten Flugscheins beför-
dern oder sich hierzu verpichten oder die sonstige Dienstleistungen
im Zusam menhang mit der Beförderung erbringen; „Montrealer
Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Ver ein heitlichung bestimm-
ter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr
gezeichnet in Montreal am 28. Mai 1999.
2. Die Beförderung aufgrund des Flugscheines unterliegt der
Haftungs ord nung des Montrealer Übereinkommens, es sei denn, dass
diese Beför de rung keine „Internationale Beförderung“ im Sinne dieses
Übereinkommens ist.
3. Im übrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienst leistun-
gen des Luftfrachtführers (I) den im Flugschein enthaltenen Bedingungen,
(II) den anwendbaren Tarifen, (III) den Beförde rungs bedingungen und
sonstigen Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses
Ver trages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers sowie
des Reisever anstalters eingesehen werden können oder auf Anforderung
dort erhältlich sind); auf Beförderung von/nach Orten in den USA oder in
Kanada nden die dort geltenden Tarife Anwendung.
4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abge kürzt wer-
den; vollständiger oder abgekürzter Name des Luft fracht führers ist aus
den Tarifen, Beförderungsbedingungen, sonstigen Bestimmungen oder
Flug plänen des Luftfrachtführers ersichtlich. Als Anschrift des Luftfracht-
führers gilt der Abughafen, der im Flugschein neben dem ersten abge-
kürzten Namen des Luftfracht führers angegeben ist. Als vereinbarte
Zwischenlande punkte gelten solche, die im Flugschein oder in Flugplänen
des Luftfracht führers als planmäßige Zwischenlandepunkte auf der jewei-
ligen Strecke angegeben sind. Aufgrund dieses Flugscheins von mehreren
aufeinander folgenden Luftfracht führern auszuführende Beförderungen
gelten als eine Beförderung.
5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf
Diens ten eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur
als Agent.
6. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Luftfracht führers
gelten sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Angestell ten und Bevoll-
mäch tig ten des Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder Person, deren
Flugzeug vom Luftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließ-
lich deren Agenten, Angestellten und Bevoll mächtigten.
7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugschein-
inhaber ausgeliefert.
Gepäckschäden bei internationalen Beförderungen sind dem Luft-
fracht führer schriftlich anzuzeigen, und zwar unverzüglich nach deren
Entdeckung, jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach Erhalt, bei Ver-
spätung 21 Tage nach Andienung des Gepäcks. Für Gepäckschäden bei
anderen Beförderun gen gelten insoweit die entsprechenden Bestim mun-
gen in Tarifen und Beförderungsbedingun gen.
8. Jeder Flugcoupon berechtigt zu einer Beförderung an dem Tage
und auf der Strecke, für die ein Platz gebucht und gemäß den Bestim-
mungen des Reiseveranstalters erforderlichenfalls rückbestä tigt wurde.
Der Beförde rungs anspruch entfällt, wenn der gebuchte Flug nicht ange-
treten wird.
9. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseforma litäten
erfüllen, erforderliche Anreise-, Einreise- und sonstige Doku men te vor-
weisen sowie auf dem Flughafen zu der vom Luftfracht führer bestimmten
Zeit oder, wenn keine Zeit bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner
Abfertigung zum Flug eintreen.
10. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des Luft fracht-
führers ist berechtigt, Bestimmungen dieses Vertrages zu ergänzen,
abzuändern oder aufzuheben.
Hinweis auf Umfang der Haftung wegen Schadensersatz bei Tod oder
Körperverletzung
Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperver-
letzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 100.000 Son-
der ziehungsrechten gemäß der Denition des Internationalen Währungs-
fonds (SZR) (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrt-
unternehmen keine Einwen dungen gegen Schadensersatzforderungen
erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das
Luft fahrtunter neh men durch den Nachweis abwenden, dass es weder
fahr lässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.
Vorschusszahlungen
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat der Luftfrachtführer
innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensberechtig-
ten Person eine Vor schusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren
wirtschaftlichen Bedürf nisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese
Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR.
Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten
Versiche rung erreicht werden. Derartiger Versicherungsschutz wird
nicht berührt von der Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im
Rahmen des Montrealer Übereinkommens oder der genannten Son-
derverein barun gen. Wenden Sie sich bitte für weitere Informa tionen
an Ihre Luftverkehrs gesellschaft, Versicherungsgesellschaft oder Ihren
Reiseveranstalter.
Hinweis auf Haftungsbeschränkung für Verspätung von Fluggästen
und Reisegepäck
Für Verspätungsschäden haftet der Luftfrachtführer bei der Beförde-
rung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 SZR je Reisenden,
es sei denn, dass das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen
zur Schadensvermeidung ergrien hat, oder die Ergreifung dieser Maß-
nahmen unmöglich war.
Der Luftfrachtführer haftet für Schäden durch Verspätung bei der
Beför derung von Reisegepäck, es sei denn, dass er alle zumutbaren Maß-
nahmen zur Schadensvermeidung ergrien hat oder die Ergreifung dieser
Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der
Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.000 SZR begrenzt.
Seit dem 17.05.2005 können daneben Rechte aus der Verord nung
EG Nr. 261/04 vom 11.04.2004 über eine gemeinsame Regelung für
Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug gäste im Fall der Nicht-
beförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
bestehen.
Hinweis auf Haftungsbeschränkung für Zerstörung, Verlust oder
Beschädigung von Reisegepäck
Der Luftfrachtführer haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die
Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.000 SZR. Bei auf-
gegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung,
sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war.
Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunter-
nehmen nur für schuldhaftes Verhalten.
Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck
Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei
der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag
entrich tet.
Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers
Wenn der ausführende Luftfrachtführer nicht mit dem vertraglichen
Luftfrachtführer identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Scha-
dens ersatzansprüche an jeden der beiden Luftfracht führer richten. Ist auf
dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfrachtführers angegeben,
so ist dieser der Vertrag schließende Luftfrachtführer.
Einige Fluggesellschaften übernehmen keine Haftung für zerbrechli-
che, wertvolle oder verderbliche Gegenstände. Weitere Aus künfte erteilen
die Fluggesellschaften oder der Reiseveranstalter.
Gerichtliche Geltendmachung
Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz sind innerhalb von zwei
Jahren einzureichen, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs
oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen.
Hinweis auf Regelung und allgemeine Haftungsbeschränkung nach
dem Warschauer Abkommen
Bei einer Reise mit einem endgültigen Bestimmungsort oder einer
Zwischenlandung in einem anderen Land als dem Abgangsland, kann
die Beförderung des Fluggastes dem Warschauer Abkommen unterlie-
gen, das in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder
Körperverlet zung sowie für Verlust oder Beschädigung von Gepäck
beschränkt. Siehe auch „Mitteilung an international reisende Fluggäste
über Haftungsbegren zung“.
Vertragsbedingungen für die Beförderung im
Luftverkehr
1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet „Flugschein“ derjenige Flug-
schein und Gepäckabschnitt, dessen Bestandteil diese Bedingungen und
Hinweise sind; „Luftfrachtführer“ alle Luftfrachtführer, die den Fluggast
oder sein Gepäck aufgrund des oben genannten Flugscheins befördern
oder sich hierzu verpichten oder die sonstige Dienstleis tun gen im
Zusam menhang mit der Beförderung erbringen; „Warschauer Abkommen“
das Abkommen zur Verein heitlichung von Regeln über Beförderung im
inter nationalen Luftverkehr, gezeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929,
oder dieses Abkommen in der Fassung von Den Haag, gezeichnet am
28. September 1955, je nachdem, welches zur Anwendung kommt.
2. Die Beförderung aufgrund des Flugscheines unterliegt der
Haftungs ordnung des Warschauer Abkommens, es sei denn, dass diese
Beförderung keine „Internationale Beförderung“ im Sinne des Abkom-
mens ist.
3. Im übrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienstleistun-
gen des Luftfrachtführers (I) den im Flugschein enthaltenen Bedingungen,
(II) den anwendbaren Tarifen, (III) den Beförderungsbedingungen und
sons ti gen Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses
Vertrages sind (und auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers sowie
des Reiseveran stal ters eingesehen werden können oder auf Anforderung
dort erhältlich sind); auf Beförderung von/nach Orten in den USA oder in
Kanada nden die dort geltenden Tarife Anwendung.
4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt
werden; vollständiger oder abgekürzter Name des Luftfrachtführers ist
aus den Tarifen, Beförderungsbedingungen, sonstigen Bestimmungen
oder Flug plänen des Luft frachtführers ersichtlich. Als Anschrift des
Luftfracht führers gilt der Ab ughafen, der im Flugschein neben dem ers-
ten abge kürz ten Namen des Luftfrachtführers angegeben ist. Als verein-
barte Zwischen landepunkte gelten solche, die im Flugschein oder in den
Flug plänen des Luftfrachtführers als planmäßige Zwischenlandepunkte
auf der jeweiligen Strecke angegeben sind. Aufgrund dieses Flugscheins
von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfracht führern auszuführende
Beförderung gelten als eine Beförderung.
5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf
Diens ten eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur
als dessen Agent.
6. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers
gelten sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevoll-
mächtig ten des Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder Person, deren
Flugzeug vom Luftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließ-
lich deren Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten.
7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugschein-
in haber ausgeliefert. Gepäckschäden bei internationalen Beförderun-
gen sind dem Luftfrachtführer schriftlich anzuzeigen, und zwar
unverzüglich nach deren Entdeckung, jedenfalls aber spätestens
sieben Tage nach Erhalt, bei Verspätung 21 Tage nach Andienung
des Gepäcks, für Gepäck schäden bei anderen Beförderungen gel-
ten insoweit die entsprechenden Bestimmungen in Tarifen und
Beförderungsbedingungen.
8. Jeder Flugcoupon berechtigt zu einer Beförderung an dem Tage
und auf der Strecke, für die ein Platz gebucht und gemäß den Bestim-
mungen des Reiseveranstalters erforderlichenfalls rückbestätigt wurde.
Der Beför derungs an spruch entfällt, wenn der gebuchte Flug nicht ange-
treten wird.
9. Der Luftfrachtführer ist nach besten Kräften bemüht, Fluggast und
Gepäck möglichst pünktlich zu befördern.
10. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseformalitäten
erfüllen, erforderliche Ausreise-, Einreise- und sonstige Dokumente vor-
weisen sowie auf dem Flughafen zu der vom Luftfrachtführer bestimmten
Zeit oder, wenn keine Zeit bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner
Abfertigung zum Flug eintreen.
11. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des Luftfracht-
führers ist berechtigt, Bestimmungen diese Vertrages zu ergänzen, abzu-
ändern oder aufzuheben.
Mitteilung an international reisende Fluggäste über
Haftungsbegrenzung
Fluggäste, die ihre Flugreise in einem anderen Land als dem Land des
Reiseantritts beenden oder unterbrechen, werden darauf hingewiesen,
dass die Bestimmungen des Warschauer Abkommens auf die gesamte
Flugreise einschließlich einer Flugstrecke gänzlich innerhalb des Reise-
antrittslandes oder des Bestimmungslandes Anwendung nden können.
Für Fluggäste, die eine Flugreise nach oder von den USA unternehmen
oder deren Flugreise eine planmäßige Unterbrechung oder Zwischen-
landung in den USA aufweist, sehen das Abkommen und weitere Sonder-
vereinbarungen, die Bestandteil der anwendbaren Tarifbestim mun gen
sind, vor, dass die Haftung der Luftver kehrsgesellschaft, die diesen
Flugschein ausgestellt hat, und bestimmter anderer Luftverkehrsgesell-
schaften, die diesen Sonder ver einbarungen unterliegen, für Tod und
Körperverletzung der Fluggäste in den meisten Fällen auf nachgewiesene
Schäden, maximal jedoch auf US $ 75.000 pro Fluggast begrenzt ist, und
das die Haftung bis zu diesem Limit auch ohne Fahr lässig keit des Luft-
frachtführers gilt.
Für Fluggäste, die mit einer Luftverkehrsgesellschaft reisen, die
diesen Sondervereinbarungen nicht unterliegen, oder Fluggäste, die nicht
nach oder von den USA reisen oder deren Flugreise eine planmäßige
Unter brechung oder Zwischenlandung in den USA nicht aufweist, ist
die Haf tung des Luft frachtführers für Tod oder Körperverletzung der
Fluggäste in den meisten Fällen begrenzt auf etwa US $ 10.000 oder auf
US $ 20.000.
Die Namen der Luftverkehrsgesellschaften, die den Sonderverein ba-
run gen unterliegen, können auf Wunsch bei allen Flugscheinbüros dieser
Luft verkehrsgesellschaften oder beim Reiseveranstalter erfragt werden.
Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten
Versiche rung erreicht werden. Derartiger Versicherungsschutz wird nicht
berührt von der Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im Rahmen
des Warschauer Abkommens oder der genannten Sondervereinbarungen.
Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen an Ihre Luftverkehrs-
gesellschaft, Versiche rungs gesellschaft oder Ihren Reiseveranstalter.
Anmerkung
Das obige Limit von US $ 75.000 schließt Kosten der Rechtsver-
folgung ein; falls ein Anspruch in einem Land erhoben wird, in dem
Kosten der Rechts verfolgung gesondert zuerkannt werden, beträgt das
Limit US $ 58.000 ohne Einschluss der Kosten der Rechtsverfolgung.
Hinweis auf die Verordnungen (EG) 2027/97 und 889/02
über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen
Die Haftung von Luftfahrtunternehmen bzw. von Luftfahrtunter neh-
men der Gemeinschaft i.S.d. Verordnungen entspricht derjenigen nach
dem Montrealer Übereinkommen.
„Luftfahrtunternehmen“ sind Lufttransportunternehmen mit einer
gültigen Betriebsgenehmigung.
„Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ sind
Luftfahrtunternehmen mit einer von einem Mitgliedstaat im Einklang mit
der Verordnung (EWG)
Nr. 2407/92 erteilten gültigen Betriebsgenehmigung.
Kundeninformation für Flugreisende
Beförderungen im internationalen Luftverkehr unterliegen hinsichtlich der Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden, der
Verspätung von Reisenden und/oder Reisegepäck sowie der Zerstörung, dem Verlust oder der Beschädigung von Reisegepäck den
Rege lungen des Montrealer Übereinkommens oder des Warschauer Abkommens. Welches der Abkommen unter welchen Voraussetzungen
zur Anwendung kommt, richtet sich da nach, welche Staaten die Abkommen unterzeichnet und ratiziert haben.
Vertragsstaaten, die das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet und ratiziert haben, nden Sie im Internet unter www.icao.int > Bureaus > Legal Aairs and External Relations
Bureau > Treaty Collection > Current lists of parties to multilateral air law treaties > „Convention for the Unication of Certain Rules for International Carriage by Air“ vom 28.05.1999.
Soweit dieses (noch) nicht anwendbar ist, gelten weiterhin die entsprechenden Bestimmungen des Warschauer Abkommens. Den Text sowohl des Montrealer Überein kommens als
auch des Warschauer Abkommens nden Sie unter http://www.icao.int/secretariat/legal/Administrative%20Packages/mtl99_en.pdf.