Anpassung
der 73. Auflage für Buchungen in Österreich
Gültig
für Neubuchungen ab 01.11.2019
Ersetzt
auch vollständig die 72. Auflage für Buchungen in Österreich
gültig
für alle Neubuchungen ab 15.07.2019 mit Abreisedatum ab 01.11.2019
REISE-
UND VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN
-
Ausführliche Reisebedingungen der TUI
Deutschland GmbH und der Wolters Reisen GmbH (mit Ausnahme der Marken „atraveo“
und „TUI Villas“)
-
zusätzlich Kundeninformation für
Flugreisende
Lieber Urlaubsgast,
bitte schenken Sie diesen Reisebedingungen Ihre Aufmerksamkeit,
denn mit Ihrer Buchung erkennen Sie diese Reisebedingungen, die Ihnen vor der
Buchung übermittelt werden, an. Sie gelten für alle Pauschalreisen des
Reiseveranstalters TUI Deutschland GmbH und Wolters Reisen GmbH (mit Ausnahme
der Marken „atraveo“ und „TUI Villas“), nachfolgend jeweils
„Reiseveranstalter“, sowie – Ziffern 12-13 – für am Zielort bei der Reiseleitung
gebuchte Ausflüge. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften lt.
Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) und füllen
diese aus. Diese Reisebedingungen gelten nicht für vermittelte Einzelleistungen
(z. B. Eintrittskarten als Einzelleistungen, TUI Bootsferien und Leistungen des
TUI Ticket Shop (TTS)) sowie die Vermittlung verbundener Reiseleistungen im
Sinne des § 15 Abschnitt 5 PRG. . Über diese erhalten Sie jeweils gesonderte
Informationen. Darüber hinaus gelten diese Reisebedingungen für Geschäftsreisen
nur soweit, als diesen kein Rahmenvertrag über die Organisation von
Geschäftsreisen zugrunde liegt. Diese Reisebedingungen sind im Internet
abrufbar unter www.tui.at > Service & Kontakt > Rund um die Reise
> AGB.
1. Abschluss des Reisevertrages, Fremdleistungen
2. Bezahlung
3. Kinderermäßigungen
4. Besondere Hinweise für Ferienwohnungen,
Ferienhäuser, TUI Cars und Camper
5. Sonderwünsche, individuelle Reisegestaltung,
Reiseleitung
6. Flugbeförderung
7. Leistungsänderungen
8. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn/
Rücktrittsgebühren
9. Umbuchung, Ersatzperson
10. Reiseversicherungen
11. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
12. Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung, Kündigung
13. Schadenersatz
14. Verbraucherstreitbeilegung/OS-Plattform und
Abtretung
15. Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
16. Datenschutz
17. Allgemeines
1 Abschluss des Reisevertrages, Fremdleistungen
1.1 Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie dem Reiseveranstalter den
Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebotes
ist die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des
Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit Ihnen diese bei Buchung
vorliegen. Der Pauschalreisevertrag kommt mit dem Zugang der
Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande. Diese bedarf keiner
bestimmten Form.
1.2 Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden,
für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er
diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat.
1.3 Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erhalten Sie eine Reisebestätigung,
die alle wesentlichen Angaben über die von Ihnen gebuchten Reiseleistungen enthält.
Bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien, vor allem im Reisebüro, ist
diese in Papierform zu übergeben, ansonsten, insbesondere im elektronischen
Geschäftsverkehr, reicht die Übermittlung auf einem dauerhaften elektronischen Datenträger.
Weicht die Bestätigung von Ihrer Anmeldung ab, ist der Reiseveranstalter an das
neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf
die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten
erfüllt hat und Sie innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die
Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklären.
1.4 Die vom Reiseveranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen
über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen
Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die
Rücktrittspauschalen (gem. § 4 Abschnitt 2 PRG) werden nur dann nicht
Bestandteil des Pauschalreisevertrages, wenn dies zwischen den Parteien
ausdrücklich vereinbart wird.
1.5 Wir weisen darauf hin, dass gemäß § 1 Absatz 2 Ziffer 8 FAGG
(Fern- und Auswärtsgeschäfts-Gesetz) bei Pauschalreiseverträgen, die im Fernabsatz
abgeschlossen werden (Briefe, Telefon, Telekopie, E-Mail, SMS, Rundfunk,
Telemedien, Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die
gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht
gemäß § 10 Absatz (1) & (2) Abschnitt 3 PRG (siehe dazu auch Ziffer 8). Ein
Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 3
KSCHG außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen
Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende
Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein
Widerrufsrecht.
2 Bezahlung
2.1 Zur Absicherung der Kundengelder hat der Reiseveranstalter eine
Insolvenzversicherung beim Deutschen Reisepreis Sicherungsverein VVaG (DRS) abgeschlossen.
Ein Sicherungsschein befindet sich auf der Bestätigung. Darüber hinaus
ergeben sich aus der Bestätigung die Beträge für An- und Restzahlung und
gegebenenfalls Rücktritt.
2.2 Bei Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung der Bestätigung
die Anzahlung in Höhe von 25 % des Gesamtpreises fällig, wobei dies
nicht für Produkte, die mit „Kostenloser Storno bis 18 Uhr am Anreisetag“
gekennzeichnet sind, gilt; insoweit findet die Regelung in Ziffer 2.3
Anwendung. 2.3 Der restliche Preis wird 4 Wochen vor Reiseantritt fällig,
wenn feststeht, dass Ihre Reise – wie gebucht – durchgeführt wird und der Reiseplan
entweder bei Ihrer Vertriebsstelle (z. B. Reisebüro, Online- Reisebüro,
Call Center) bereitliegt oder Ihnen verabredungsgemäß übermittelt wird. Bei Kurzfristbuchungen
(ab dem 28. Tag vor Reisebeginn) wird der gesamte Reisepreis sofort fällig.
2.4 Die Gebühren im Falle eines Rücktritts (vgl. Ziffer 8) und
Bearbeitungs- und Umbuchungsgebühren (vgl. Ziffer 9) werden jeweils sofort
fällig.
2.5 Zahlung direkt an den Reiseveranstalter
2.5.1 Bei Zahlung im SEPA-Lastschriftverfahren benötigt der
Reiseveranstalter (ggf. über Ihre Vertriebsstelle) ein sogenanntes „Mandat“,
das die Belastung Ihres Girokontos mit dem zu zahlenden Preis (An- und Restzahlung)
im Wege der Lastschrift erlaubt. Das Mandat ist Teil der Bestätigung.
2.5.2 Bei vielen Marken der Reiseveranstalter können Sie Ihre Reise
auch mit einer Kreditkarte bezahlen. Der Reiseveranstalter benötigt (ggf. über
die Vertriebsstelle) Ihre Adresse oder ggf. die Adresse des Unterlagenempfängers
sowie Ihr Einverständnis zur Abbuchung von Ihrer Kreditkarte. Im Onlinevertrieb
ist in einigen Fällen ein weiteres Authentifizierungsmerkmal erforderlich.
2.5.3 TUI Deutschland Reisen können Sie bis 30 Tage vor Reiseantritt
auch per Überweisung bezahlen, Reisen des Reiseveranstalters Wolters Reisen
GmbH (mit Ausnahme der Marken „atraveo“ und „TUI Villas“) bis 8 Wochen vor
Reiseantritt und nur bei Buchung im Internet. Der Reiseveranstalter benötigt
dafür den Vor- und Zunamen, die vollständige Adresse, die Telefonnummer und die
E-Mail-Adresse des Buchenden.
2.6 Zahlung über die Vertriebsstelle
Sowohl die Anzahlung als auch, bei Entgegennahme des Reiseplans,
die Zahlung des Restreisepreises kann an Ihre Vertriebsstelle (Ihr Reisebüro)
geleistet werden.
2.7 Änderungen der vereinbarten Zahlungsart können nur bis
35 Tage vor Reiseantritt und nur für noch offen stehende Zahlungen vorgenommen
werden.
2.8 Sollte Ihnen der Reiseplan nicht bis spätestens 4 Tage
vor Reiseantritt zugegangen sein, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihre
Vertriebsstelle. Bei Kurzfristbuchungen oder Änderungen der Reise ab 14 Tagen vor
Reiseantritt erhalten Sie einen Reiseplan über den gleichen Weg wie bei
längerfristigen Buchungen. In Ihrem eigenen Interesse bitten wir Sie, den
Reiseplan nach Erhalt sorgsam zu überprüfen.
2.9 Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet
und zahlen Sie auch nach Mahnung mit Nachfristsetzung nicht, kann der Reiseveranstalter
von dem jeweiligen Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt
ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Der Reiseveranstalter kann bei Rücktritt vom Reisevertrag
im Sinne des vorherigen Satzes als Entschädigung Rücktrittsgebühren
entsprechend den Ziffern 8.2, 8.5 verlangen. Wenn Sie Zahlungen trotz
Fälligkeit nicht leisten, behält sich der Reiseveranstalter zudem vor, für die
zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale von € 1,50 zu erheben. Der Nachweis
nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.
2.10 Kosten für Nebenleistungen wie die Besorgung von Visa etc.
sind, soweit nicht ausdrücklich vermerkt, nicht im Reisepreis enthalten. Falls
solche Kosten entstehen, zahlen Sie diese bitte an die Vertriebsstelle.
3 Kinderermäßigungen
Maßgebend ist das Kindesalter bei Reiseantritt. Wird das
Kind allerdings während des Aufenthalts 2 Jahre muss für den Rückflug bei einigen
Fluggesellschaften ein kostenpflichtiger Sitzplatz separat gebucht werden.
Erkundigen Sie sich dazu bei Buchung in Ihrem Reisebüro. Den Umfang der
Kinderermäßigungen entnehmen Sie bitte der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Kinder
unter 2 Jahren werden bei Charterflügen im Rahmen von Pauschalarrangements ohne
Anspruch auf einen Sitzplatz im Flugzeug unentgeltlich befördert, sofern je
Kind eine erwachsene Begleitperson mitreist. Im Rahmen von Pauschalarrangements
mit Linienflugbeförderung und bei reinen Flugangeboten (Charter- bzw.
Linienflug) werden für Kinder unter 2 Jahren die Kosten des Leistungsträgers
(der Airline) weiterbelastet, ohne Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz. Bei
falschen Altersangaben ist der Reiseveranstalter berechtigt, darauf beruhende
Differenzen zum korrekten Reisepreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von €
50,– nach zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer
Bearbeitungskosten bleibt Ihnen unbenommen.
4 Besondere Hinweise für Ferienwohnungen, Ferienhäuser, TUI Cars
und Camper
Verbrauchsabhängige Nebenkosten oder solche für von Ihnen
gewünschte Zusatzleistungen sind in der Regel nicht im Reisepreis
eingeschlossen. Sofern in der Leistungsbeschreibung nichts anderes erwähnt ist,
sind sie unmittelbar am Ort zu zahlen. Die Ferienwohnung/das Ferienhaus/der
Camper darf nur von der in der Leistungsbeschreibung angegebenen und in der
Bestätigung aufgeführten Anzahl von Erwachsenen und Kindern bewohnt werden. Die
angegebenen An- und Abreisetermine sind bindend. Bei Übergabe der Schlüssel
kann ein angemessener Betrag (Kaution) als Sicherheit für evtl. Schäden oder
vor Ort zu zahlende, verbrauchsabhängige Nebenkosten verlangt werden. Die
Rückzahlung oder Verrechnung erfolgt, wenn die Ferienwohnung/das Ferienhaus/der
Camper bei Beendigung des Aufenthaltes in ordnungsgemäßem Zustand gereinigt
zurückgegeben worden sind.
5 Sonderwünsche, individuelle Reisegestaltung, Reiseleitung
5.1 Sonderwünsche
5.1.1 Vertriebsstellen dürfen Sonderwünsche nur
entgegennehmen, wenn diese als unverbindlich bezeichnet werden. Der
Reiseveranstalter bemüht sich, Ihrem Wunsch nach Sonderleistungen, die nicht ausgeschrieben
sind, z. B. benachbarte Zimmer oder Zimmer in bestimmter Lage, nach Möglichkeit
zu entsprechen. Vertriebsstellen sind weder vor noch nach Abschluss des
Reisevertrages berechtigt, ohne schriftliche Bestätigung des
Reiseveranstalters, von Leistungsbeschreibungen bzw. bereits abgeschlossenen Reiseverträgen
abweichende Zusagen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, soweit sie hierzu
nicht gesondert bevollmächtigt sind. Bitte beachten Sie, dass innerhalb einer
Wohneinheit nur identische Verpflegungsleistungen gebucht werden können. Dies
gilt auch für mitreisende Kinder.
5.1.2 Für die Bearbeitung individueller, von der jeweiligen
Leistungsbeschreibung abweichender Reisen wird eine Gebühr von maximal €
50,– pro Reisenden und Woche erhoben.
5.1.3 Bei von Reisenden im Zielgebiet gewünschten Flug-
und/oder Hotelumbuchungen behält der Reiseveranstalter sich zusätzlich zu
den gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten die Erhebung einer angemessenen
Bearbeitungsgebühr pro Person vor. Bei Angeboten von XTUI sind Flugumbuchungen nicht
möglich.
5.1.4 Die Mitnahme von Haustieren ist nur in den Fällen gestattet,
in denen die Leistungsbeschreibung dies ausdrücklich zulässt.
5.2 Reiseverlängerung
Falls Sie länger an Ihrem Urlaubsort bleiben wollen, sprechen Sie
bitte möglichst frühzeitig Ihre Reiseleitung oder die örtliche Vertretung des
Reiseveranstalters an. Wir verlängern Ihren Aufenthalt gerne, wenn
entsprechende Unterbringungs- und Rückbeförderungsmöglichkeiten verfügbar sind.
Die Kosten für eine Verlängerung sind vor Ort zu zahlen. Bitte beachten Sie die
mit Ihrer Rückreise verbundenen tariflichen Bedingungen sowie die
Gültigkeitsdauer Ihrer Reiseversicherungen und eventuell erforderlicher Visa.
Bei Angeboten von XTUI sind Reiseverlängerungen nicht möglich.
5.3 Reiseleitung, Betreuung
Bei den angebotenen Reisen werden Sie vor Ort persönlich oder
multimedial (Telefon, SMS, E-Mail) betreut; in den meisten Feriengebieten von
Reiseleitern des Reiseveranstalters bzw. von örtlichen Vertretern des
Reiseveranstalters (z. B. Vermietern von Ferienwohnungen). Ansonsten finden Sie
Kontaktdaten in Ihrem Reiseplan, auf www.meine-tui.info, in der „MEINE TUI“
Smartphone App und in Ihrem Hotel. Bei Beanstandungen beachten Sie bitte die besonderen
Hinweise unter Ziffer 13.7.2.
6 Flugbeförderung
6.1 Ausführendes Luftfahrtunternehmen/gemeinschaftliche Liste
Der Reiseveranstalter ist gemäß der Verordnung (EG) 2111/2005 vom
14.12.2005 verpflichtet, Sie bei Buchung über die Identität der/des
ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu unterrichten. Steht ein ausführendes
Luftfahrtunternehmen bei Buchung noch nicht fest, sind Sie insoweit zunächst über
die Identität der/des wahrscheinlich ausführenden Luftfahrtunternehmen(s) zu
unterrichten. Sobald die Identität endgültig feststeht, werden Sie entsprechend
unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des ausführenden Luftfahrtunternehmens
nach Buchung sind Sie über den Wechsel so rasch wie möglich zu unterrichten. Die
Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung
unterliegen („gemeinschaftliche Liste“), finden Sie unter www.lba.de >
Häufig gesucht > Airlines mit Flugverbot.
6.2 Zwischenlandungen
Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass es bei Direktflügen
aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann.
6.3 Es wird dringend empfohlen, Geld, Wertgegenstände, technische
Geräte und Medikamente ausschließlich im Handgepäck zu befördern.
7 Leistungsänderungen
7.1 Vor Vertragsschluss kann der Reiseveranstalter jederzeit
eine Änderung der Leistungsbeschreibungen vornehmen, über die der Reisende vor
Buchung selbstverständlich informiert wird.
7.2 Änderungen wesentlicher Reiseleistungen gegenüber dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss und vor
Reisebeginn notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
7.3 Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem
dauerhaften Datenträger zu informieren. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine
unentgeltliche Umbuchung oder einen unentgeltlichen Rücktritt anbieten. Für
eine Ersatzbeförderung wegen Änderung des Flughafens steht dem Kunden das in
Ihrem Reiseplan gegebenenfalls beigefügte Zug-zum-Flug- Ticket (vgl. Ziffer
13.6) zur Verfügung.
7.4 Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft
der Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die
Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Kunde berechtigt,
innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung
gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder
unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter ihm eine solche
Reise angeboten hat. Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters
zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert,
dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer
Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder
unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber dem
Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt
die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung
gemäß Ziffer 7.3.in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise
hinzuweisen.
7.5 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit
die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der
Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise
bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der
Differenzbetrag entsprechend § 9 Absatz (5) PRG zu erstatten.
7.6 Bei Schiffsreisen entscheidet über notwendig werdende
Änderungen der Fahrtzeit und/oder der Routen, etwa aus Sicherheits- oder
Witterungsgründen, allein der Kapitän.
8 Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn/Rücktrittsgebühren
8.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von dem Pauschalreisevertrag
zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls
die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch
diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf
einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
8.2 Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise
nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis.
Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen,
soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder
in dessen unmittelbarer Nähe keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, die die
Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den
Bestimmungort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und
außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen
und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle
zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Die Rücktrittsgebühren sind in
Ziffer 8.4 pauschaliert. Sie bestimmen sich nach dem Reisepreis abzüglich des
Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was
er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt. Die nachfolgenden
Pauschalen berücksichtigen ferner den Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung
und dem Reisebeginn. Sie sind auf Verlangen des Kunden vom Reiseveranstalter zu
begründen. Dem Kunden bleibt darüber hinaus der Nachweis offen, die dem
Reiseveranstalter zustehenden Gebühren seien wesentlich geringer als die von
ihm geforderte Entschädigungspauschale.
8.3 Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein
Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt
gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn
die Reise wegen nicht vom Reiseveranstalter zu vertretenden Fehlens der
Reisedokumente, wie z. B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten
wird.
8.4 Der pauschalierte Anspruch auf Rücktrittsgebühren beträgt pro
Person /pro Wohneinheit bei Rücktritt:
8.4.1 Standard-Gebühren:
A/B Reise mit (A) und ohne (B) Flugbeförderung
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 29. Tag vor Reiseantritt 40 %
ab dem 19. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 9. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis
zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des
Reisepreises
8.4.2 Ausnahmen von der Standardregelung:
A Ferienwohnungen/-häuser/Appartements, Caravan Parks, auch bei
Bus- und Bahnanreise, Motorradrundreisen, airtours Private travel
bis zum 46. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 45. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 35. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder
bei Nichtantritt der Reise 80 % des Reisepreises
B Schiffsreisen, Spezialprogramme, Aktivprogramme,
Camper-Programme
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 40 %
ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab dem 10. Tag vor Reiseantritt bis
zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des
Reisepreises
C Bei lediglich vermittelten Eintrittskarten, z. B. für Musicals,
gelten die Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Anbieters, die Ihnen bei
Buchung mitgeteilt werden.
D Bei Produkten, die mit dem Vermerk „80 % Rücktrittsgebühr ab
Buchung“ gekennzeichnet sind, werden unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts Rücktrittsgebühren
in Höhe von 80 % des Reisepreises fällig. Bei Produkten, die mit dem Vermerk
„Kostenloser Storno bis 18 Uhr am Anreisetag“ gekennzeichnet sind, fallen bei
einem Rücktritt bis 18:00 Uhr (MEZ) am Anreisetag keine Rücktritts- gebühren
an, bei zeitlich späterem Rücktritt bis hin zum Nichtantritt der Reise werden
Rücktrittsgebühren in Höhe von 80 % des Reisepreises fällig. E Für
besondere Produkte des Reiseveranstalters Wolters Reisen GmbH (mit Ausnahme der
Marken „atraveo“ und „TUI Villas“) gelten abweichende Bedingungen, die Ihnen
jeweils vor der Buchung mitgeteilt werden und mit aktuellem Stand unter www.tui-wolters.de/agb
zu finden sind: Schiffsreisen mit Hurtigruten, Iceland Pro Cruises, Hansa
Touristik, Oceanwide Expeditions, Plantours Kreuzfahrten, Transocean
Kreuzfahrten, Havila Kystruten und Göta Kanal sowie das Finnland
Winterprogramm.
F Für TUI Cars werden Rücktrittsgebühren in Höhe von 80 %
erst ab 24 Stunden vor Anreise und bei Nichtabnahme des Mietwagens fällig.
G Für Angebote von XTUI
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 40 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 70 %
ab dem 10. Tag vor Reiseantritt bis
zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80 % des
Reisepreises
8.5 Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden
Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern,
soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen
als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter
Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen
Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
8.6 Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur teilweisen
oder vollständigen Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er
unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der
Rücktrittserklärung zu leisten.
8.7 Ihr Recht, innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn durch
Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger einen Ersatzteilnehmer zu stellen
(siehe unten Ziffer 9.2), bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem
Reiseveranstalter nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht.
9 Umbuchung, Ersatzperson
9.1 Auf Ihren Wunsch nimmt der Reiseveranstalter, soweit
durchführbar, bis zum 31. Tag vor Reiseantritt bzw. bei Reisen im Sinne der
Ziffer 8.4.2 A bis zum 46. Tag vor Reiseantritt eine Abänderung der Bestätigung
(Umbuchung) vor. Als Umbuchungen gelten z. B. Änderungen des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder
der Beförderung. Dafür wird eine gesonderte Gebühr von € 50,– pro Person
erhoben. Gegenüber Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) entstehende
Mehrkosten werden gesondert berechnet. Bitte achten Sie deshalb auch auf die korrekte
Schreibweise Ihres Namens entsprechend Ihrem Pass. Darüber hinaus gilt
Folgendes: Bei einer Änderung der Beförderung, der Unterkunft oder des
Reisetermins wird der Reisepreis für die geänderten Leistungen komplett neu
berechnet auf der Basis der dann geltenden Preise und Bedingungen. Änderungen
nach den oben genannten Fristen (z. B. bei Flugreisen/Standard-Gebühren ab 30. Tag
vor Reiseantritt) sowie Änderungen über den
Geltungszeitraum der der Buchung zugrunde liegenden Leistungsbeschreibung
(Ziffer 1.1) hinaus, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den
Bedingungen gemäß Ziffer 8.4 bei gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen
werden. Des Weiteren können Flugumbuchungen, Änderungen des Reisetermins, des
Reiseziels und des Reiseantritts bei Angeboten von XTUI und von gesondert
gekennzeichneten Pauschalreisen, die Linienflug-Sondertarife enthalten, stets
nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 8.4 bei
gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Bei Produkten, die mit „80 %
Rücktrittsgebühr ab Buchung“ gekennzeichnet sind, besteht kein Anspruch auf
Umbuchung.
9.2 Innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn kann der
Reisende auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass ein Dritter in
seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in
jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter spätestens sieben Tage
vor Reisebeginn zugeht. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten
anstelle des Reisenden widersprechen, wenn der Dritte vertragliche
Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter an die Stelle des
angemeldeten Teilnehmers, ist der Reiseveranstalter berechtigt, für die ihm
durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Bearbeitungskosten pauschal €
10,– zu verlangen. Gegenüber Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) tatsächlich
entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Der Reiseveranstalter hat
dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt
des Dritten Mehrkosten entstanden sind. Dem Reisenden bleibt der Nachweis mit
dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten
unbenommen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson
entstehenden Kosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.
9.3 Bei Produkten, die mit „Kostenloser Storno bis 18 Uhr am
Anreisetag“ gekennzeichnet sind, ist eine Umbuchung gem. Ziffer 9.1 und der
Eintritt eines Dritten gem. Ziffer 9.2 bis 18:00 Uhr (MEZ) am Anreisetag
möglich und kostenfrei.
10 Reiseversicherungen
Die Reiseveranstalter empfehlen den Abschluss eines umfassenden
Reiseversicherungs-Pakets, insbesondere inklusive einer (auch jeweils separat zu
buchenden) Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur
Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit. Bitte beachten Sie
hierzu die besonderen Angebote in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen.
Einzelheiten zum Versicherungsschutz erfragen Sie bitte bei Ihrer Buchungsstelle.
11 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
11.1 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung
einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer
entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Reisenden nachhaltig
gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reisender in solchem Maß
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Der Reiseveranstalter behält jedoch den Anspruch auf den
Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der
Reiseveranstalter muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in
Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich evtl. Erstattungen
durch Leistungsträger.
11.2 Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen einer in der
jeweiligen Leistungsbeschreibung bzw. den vorvertraglichen Informationen und in
der Bestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl bis 5 Wochen vor
Reiseantritt von der Reise zurücktreten (Zugang beim Reisenden). Der
Reiseveranstalter informiert den Reisenden selbstverständlich, sofern zu einem
früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich
zugeleitet. Sie erhalten den gezahlten Reisepreis dann unverzüglich, auf jeden
Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung
zurück.
11.3 Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn vom Vertrag
zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an
der Erfüllung des Vertrags gehindert ist; in diesem Fall hat er den Rücktritt
unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären. Tritt der
Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den
vereinbarten Reisepreis.
11.4 Reisehinweise des Außenministeriums erhalten Sie im Internet
unter www.bmeia.gv.at (oder www.auslandsservice.at auch als App), sowie unter
der Tel.Nr. +43 501150 4411.
12 Mängelanzeige, Abhilfe, Minderung, Kündigung
12.1 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht frei von Reisemängeln
erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter
kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.
12.2 Der Reisende kann eine Minderung des Reisepreises verlangen,
falls Reiseleistungen nicht frei von Reisemängeln erbracht worden sind und er
es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel unverzüglich (ohne schuldhaftes
Zögern) anzuzeigen. Die sich aus einer Minderung des Reisepreises ergebenden
Rechte verjähren nach § 933 ABGB.
12.3 Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften
Unterlassung der Mängelanzeige (Schadensminderungspflicht § 1304 ABGB und §
11 Absatz (2) Abschnitt 4 PRG) nicht Abhilfe schaffen kann, kann dem Reisenden
nach § 12 Absatz (2) Abschnitt 4 PRG ein Mitverschulden angerechnet werden.
12.4 Ist eine Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich
beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, kann der Reisende den Reisevertrag – in seinem
eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen wird Schriftform empfohlen – kündigen.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag danach aufgehoben, behält der Reisende,
sofern der Vertrag die Beförderung umfasste, den Anspruch auf Rückbeförderung.
Er schuldet dem Reiseveranstalter nur den auf die in Anspruch genommenen bzw.
zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Leistungen entfallenden
Teil des Reisepreises.
12.5 Wegen der für Flugreisen der Marke „TUI“ geltenden Geld-zurück-Garantie
des Reiseveranstalters TUI Deutschland GmbH beachten Sie bitte die Hinweise in
den betreffenden Leistungsbeschreibungen.
13 Schadensersatz
13.1 Bei Vorliegen eines Reisemangels kann der Reisende unbeschadet
der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen,
es sei denn, der Reisemangel ist von dem Reisenden verschuldet, ist von einem
Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an
der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt
ist und für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar war
oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Er kann
auch eine angemessene Entschädigung in Geld wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit
verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird.
13.2 Haftungsbeschränkung
Die Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird.
13.3 Deliktische Schadenersatzansprüche Für alle gegen den
Reiseveranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung für
Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen
gelten jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende
Ansprüche nach dem Montrealer Abkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von
der Beschränkung unberührt.
13.4 Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen-
und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs-
und Zielort), wenn diese Leistungen ausdrücklich und unter Angabe des
vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet
werden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der
Pauschalreise sind. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist
insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf
die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch
auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
13.5 Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten müssen
Sie selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten Sie vor Inanspruchnahme
überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen
Ferienaktivitäten auftreten, haftet der Reiseveranstalter nur, wenn ihn ein
Verschulden trifft. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer
Unfallversicherung.
13.6 Soweit angeboten, kann ein Fahrschein „Zug zum Flug“ der ÖBB
oder der DB AG lt. Ausschreibung bestellt und in Anspruch genommen werden. Die Beförderung
erfolgt auf der Grundlage der Bedingungen des jeweiligen
Beförderungsunternehmens, die auf Wunsch zugänglich gemacht werden. Die Rechte
und Pflichten des Reiseveranstalters und der Reisenden nach dem
Reisevertragsrecht und diesen ausführlichen Reisebedingungen werden durch die
Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt. Jeder
Reisende ist für seine rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst
verantwortlich, es sei denn, eine Verspätung beruht auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters. Die Bahnanreise ist
nicht Teil des Pauschalreisevertrages.
13.7 Mitwirkungspflicht, Beanstandungen
13.7.1 Jeder Reisende ist verpflichtet, bei Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen daran mitzuwirken, evtl. Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten.
13.7.2 Sollten Sie wider Erwarten Grund zur Beanstandung haben,
ist diese an Ort und Stelle unverzüglich unserer Reiseleitung im Sinne der
Ziffer 5.3 Satz 1 bzw. dem Ansprechpartner im Sinne der Ziffer 5.3 Satz 2
mitzuteilen und Abhilfe zu verlangen. Ist die Reiseleitung bzw. Ihr
Ansprechpartner nicht erreichbar, wenden Sie sich an den Leistungsträger (z. B.
Transfer-Unternehmen, Hotelier, Schiffsleitung), den Reiseveranstalter
(Kontaktdaten siehe unten am Ende) bzw. an dessen örtliche Vertretung oder
Ihren Reisevermittler. Die notwendigen Telefon- und Telefaxnummern sowie E-Mail-Adressen
finden Sie in Ihrem Reiseplan oder in der Leistungsbeschreibung (Ziffer 1.1).
Gäste von Ferienwohnungen/-häusern/Appartements müssen bitte unverzüglich bei
dem im Reiseplan angegebenen Ansprechpartner Abhilfe verlangen. Schäden
oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen empfiehlt
der Reiseveranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens
jedoch binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern
binnen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens 21 Tage,
nachdem das Gepäck oder die Güter dem Reisenden zur Verfügung gestellt worden
sind, mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.
Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige
nicht ausgefüllt worden ist. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder
die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung
des Reiseveranstalters anzuzeigen.
13.7.3 Reiseleiter sind nicht berechtigt, irgendwelche Ansprüche
anzuerkennen.
13.8 Verjährung
Die Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb von
drei Jahren, Gewährleistungsansprüche innerhalb von 2 Jahren. Die gesetzlichen
Ersatzansprüche des Reiseveranstalters wegen Veränderung oder Verschlechterung der
dem Kunden im Rahmen der Durchführung der Reise überlassenen Sachen verjähren
in sechs Monaten nach Reiseende.
14 Verbraucherstreitbeilegung/OS-Plattform und Abtretung
14.1 Verbraucherstreitbeilegung/OS-Plattform
Die TUI Deutschland GmbH und Wolters Reisen GmbH nehmen derzeit
nicht an einem – für sie freiwilligen – Verfahren zur alternativen
Streitbeilegung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teil. Daher kann ein
solches Verfahren und auch die von der EU Kommission unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/
bereitgestellte Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
(OS-Plattform) von unseren Kunden nicht genutzt werden.
14.2 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den
Reiseveranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden
Familienangehörigen oder Mitreisenden einer gemeinsam angemeldeten Gruppe.
15 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
15.1 Der Reiseveranstalter wird den Kunden / Reisenden über
allgemeine Pass- und Visumserfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche
Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen zur
Erlangung erforderlicher Visa vor Vertragsschluss sowie ggf. bis zum
Reiseantritt über eventuelle Änderungen unterrichten.
15.2 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere
die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine
schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
15.3 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung
und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
wenn Sie ihn mit der Besorgung beauftragt haben, es sei denn, dass die
Verzögerung von dem Reiseveranstalter zu vertreten ist. Zur Erlangung von Visa
etc. bei den zuständigen Stellen müssen Sie mit einem ungefähren Zeitraum von
etwa 8 Wochen rechnen.
15.4 Entnehmen Sie bitte der vorvertraglichen Information, ob für
Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt, und
achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die
Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer besitzt. Kinder benötigen eigene Reisedokumente.
15.5 Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen Ländern
sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen Sie die
Vorschriften unbedingt.
15.6 Von verschiedenen Staaten werden bestimmte Impfzeugnisse
verlangt, die nicht jünger als 8 Tage und nicht älter als 3 Jahre (Pocken) bzw.
10 Jahre (Gelbfieber) sein dürfen. Derartige Impfzeugnisse sind auch deutschen
Behörden vorzuweisen, sofern Sie aus bestimmten Ländern (z. B. Afrika, Vorderer
Orient) zurückkehren. Entsprechende Informationen entnehmen Sie bitte der
vorvertraglichen Information und wenden Sie sich an Ihre Vertriebsstelle.
16 Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die Sie uns zur Verfügung stellen,
werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung
erforderlich sind. Alle Ihre personenbezogenen Daten werden nach deutschen und
europäischen Datenschutzrecht bearbeitet. Weitere Informationen zum Umgang mit
Ihren Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter: www.tui.de/Datenschutz.
17 Allgemeines
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat
nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Das gleiche gilt
für die vorliegenden Reisebedingungen. Diese Reisebedingungen und Hinweise
gelten für die Reiseveranstalter
TUI Deutschland GmbH
Karl-Wiechert-Allee 23
30625 Hannover
Handelsregister: Hannover HRB 62522
Telefon: +49 511 567-1111
und
Wolters Reisen GmbH
(mit Ausnahme der Marken „atraveo“ und „TUI Villas“)
Postfach 11 51
28801 Stuhr
Handelsregister: Walsrode HRB 110468
Stand bei Drucklegung: Oktober 2019,
Anpassung
der 73. Auflage für Buchungen in Österreich
Hinweis an international reisende Fluggäste auf Regelung und
allgemeine Haftungsbeschränkung nach dem Montrealer Über einkommen.
Eine Beförderung im internationalen Luftverkehr kann dem Montrealer
Übereinkommen unterliegen, sofern nach Vereinbarung der Parteien der Abgangs-
und der Be stim mungsort in den Hoheits gebieten von zwei Vertrags staaten
liegen. Das Montrealer Übereinkommen kann ebenfalls Anwendung finden, wenn
Abgangs- und Bestimmungsort zwar im Hoheits gebiet nur eines Vertrags staates
liegen, aber eine Zwischenlandung in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates
vorgesehen ist, selbst wenn dieser kein Vertragsstaat ist. Das Montrealer
Übereinkommen regelt die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder
Körperverletzung, für Zerstörung, Verlust oder Beschä digung von Gepäck sowie
für Verspätung und kann diese beschränken.
Vertragsbedingungen für die Beförderung im Luftverkehr
1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet „Flugschein“ derjenige
Flugschein und Gepäckabschnitt, dessen Bestandteil diese Bedingungen und Hinweise
sind; „Luftfrachtführer“ alle Luftfrachtführer, die den Fluggast oder sein
Gepäck aufgrund des oben genannten Flugscheins befördern oder sich hierzu verpflichten
oder die sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung
erbringen; „Montrealer Übereinkommen“ das Übereinkommen zur Vereinheitlichung
bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr gezeichnet
in Montreal am 28. Mai 1999.
2. Die Beförderung aufgrund des Flugscheines unterliegt der Haftungsordnung
des Montrealer Übereinkommens, es sei denn, dass diese Beförderung keine
„Internationale Beförderung“ im Sinne dieses Übereinkommens ist.
3. Im übrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienstleistungen
des Luftfrachtführers (I) den im Flugschein enthaltenen Bedingungen, (II) den
anwendbaren Tarifen, (III) den Beförderungs bedingungen und sonstigen
Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses Vertrages sind (und
auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers sowie des Reiseveranstalters
eingesehen werden können oder auf Anforderung dort erhältlich sind); auf
Beförderung von/nach Orten in den USA oder in Kanada finden die dort geltenden
Tarife Anwendung.
4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt werden;
vollständiger oder abgekürzter Name des Luftfrachtführers ist aus den Tarifen,
Beförderungsbedingungen, sonstigen Bestimmungen oder Flugplänen des
Luftfrachtführers ersichtlich. Als Anschrift des Luftfrachtführers gilt der
Abflughafen, der im Flugschein neben dem ersten abgekürzten Namen des
Luftfrachtführers angegeben ist. Als vereinbarte Zwischenlande punkte gelten
solche, die im Flugschein oder in Flugplänen des Luftfrachtführers als
planmäßige Zwischenlandepunkte auf der jeweiligen Strecke angegeben sind.
Aufgrund dieses Flugscheins von mehreren aufeinander folgenden Luftfrachtführern
auszuführende Beförderungen gelten als eine Beförderung.
5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf Diensten
eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur als Agent.
6. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers gelten
sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten des
Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder Person, deren Flugzeug vom
Luftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließlich
deren Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten.
7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugscheininhaber ausgeliefert.
Gepäckschäden bei internationalen Beförderungen sind dem Luftfrachtführer
schriftlich anzuzeigen, und zwar unverzüglich nach deren Entdeckung, jedenfalls
aber spätestens sieben Tage nach Erhalt, bei Verspätung 21 Tage nach Andienung
des Gepäcks. Für Gepäckschäden bei anderen Beförderungen gelten insoweit die
entsprechenden Bestimmungen in Tarifen und Beförderungsbedingungen.
8. Jeder Flugcoupon berechtigt zu einer Beförderung an dem Tage und
auf der Strecke, für die ein Platz gebucht und gemäß den Bestimmungen des
Reiseveranstalters erforderlichenfalls rückbestätigt wurde. Der Beförderungsanspruch
entfällt, wenn der gebuchte Flug nicht angetreten wird.
9. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseformalitäten erfüllen,
erforderliche Anreise-, Einreise- und sonstige Dokumente vorweisen sowie auf
dem Flughafen zu der vom Luftfrachtführer bestimmten Zeit oder, wenn keine Zeit
bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner Abfertigung zum Flug eintreffen.
10. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des
Luftfrachtführers ist berechtigt, Bestimmungen dieses Vertrages zu ergänzen, abzuändern
oder aufzuheben.
Hinweis auf Umfang der Haftung wegen Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung
Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder
Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 100.000
Sonder ziehungsrechten gemäß der Definition des Internationalen Währungsfonds (SZR)
(gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrtunternehmen keine
Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag
hinausgehende Forderungen kann das Luft fahrtunter nehmen durch den Nachweis
abwenden, dass es weder fahr lässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.
Vorschusszahlungen
Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat der Luftfrachtführer innerhalb
von 15 Tagen nach Feststellung der schadensberechtigten Person eine
Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse
zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000
SZR. Zusätzliche Deckung kann durch den Abschluss einer privaten Versicherung
erreicht werden. Derartiger Versicherungsschutz wird nicht berührt von der
Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers im Rahmen des Montrealer
Übereinkommens oder der genannten Sondervereinbarungen. Wenden Sie sich bitte
für weitere Informationen an Ihre Luftverkehrsgesellschaft,
Versicherungsgesellschaft oder Ihren Reiseveranstalter.
Hinweis auf Haftungsbeschränkung für Verspätung von Fluggästen und
Reisegepäck
Für Verspätungsschäden haftet der Luftfrachtführer bei der
Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 SZR je Reisenden, es
sei denn, dass das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur
Schadensvermeidung ergriffen hat, oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich
war. Der Luftfrachtführer haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung
von Reisegepäck, es sei denn, dass er alle zumutbaren Maßnahmen zur
Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich
war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist
auf 1.000 SZR begrenzt. Seit dem 17.05.2005 können daneben Rechte aus der
Verordnung EG Nr. 261/04 vom 11.04.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs-
und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei
Annullierung oder großer Verspätung von Flügen bestehen.
Hinweis auf Haftungsbeschränkung für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung
von Reisegepäck
Der Luftfrachtführer haftet für die Zerstörung, den Verlust oder
die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.000 SZR. Bei
aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern
nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem
Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.
Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck
Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der
Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.
Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfrachtführers
Wenn der ausführende Luftfrachtführer nicht mit dem vertraglichen Luftfrachtführer
identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an
jeden der beiden Luftfrachtführer richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder
Code eines Luftfrachtführers angegeben, so ist dieser der Vertrag schließende
Luftfrachtführer. Einige Fluggesellschaften übernehmen keine Haftung für
zerbrechliche, wertvolle oder verderbliche Gegenstände. Weitere Auskünfte
erteilen die Fluggesellschaften oder der Reiseveranstalter.
Gerichtliche Geltendmachung
Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz sind innerhalb von zwei Jahren
einzureichen, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an
dem das Flugzeug hätte ankommen sollen.
Hinweis auf Regelung und allgemeine Haftungsbeschränkung nach dem
Warschauer Abkommen
Bei einer Reise mit einem endgültigen Bestimmungsort oder einer Zwischenlandung
in einem anderen Land als dem Abgangsland, kann die Beförderung des Fluggastes
dem Warschauer Abkommen unterliegen, das in der Regel die Haftung des
Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust oder
Beschädigung von Gepäck beschränkt. Siehe auch „Mitteilung an international
reisende Fluggäste über Haftungsbegrenzung“.
Vertragsbedingungen für die Beförderung im Luftverkehr
1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet „Flugschein“ derjenige
Flugschein und Gepäckabschnitt, dessen Bestandteil diese Bedingungen und Hinweise
sind; „Luftfrachtführer“ alle Luftfrachtführer, die den Fluggast oder sein
Gepäck aufgrund des oben genannten Flugscheins befördern oder sich hierzu
verpflichten oder die sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit der
Beförderung erbringen; „Warschauer Abkommen“ das Abkommen zur Vereinheitlichung
von Regeln über Beförderung im inter nationalen Luftverkehr, gezeichnet in
Warschau am 12. Oktober 1929, oder dieses Abkommen in der Fassung von Den Haag,
gezeichnet am 28. September 1955, je nachdem, welches zur Anwendung kommt.
2. Die Beförderung aufgrund des Flugscheines unterliegt der Haftungsordnung
des Warschauer Abkommens, es sei denn, dass diese Beförderung keine
„Internationale Beförderung“ im Sinne des Abkommens ist.
3. Im übrigen unterliegen Beförderungen und sonstige Dienstleistungen
des Luftfrachtführers (I) den im Flugschein enthaltenen Bedingungen, (II) den
anwendbaren Tarifen, (III) den Beförderungsbedingungen und sons ti gen
Bestimmungen des Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses Vertrages sind (und
auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers sowie des Reiseveranstalters
eingesehen werden können oder auf Anforderung dort erhältlich sind); auf
Beförderung von/nach Orten in den USA oder in Kanada finden die dort geltenden
Tarife Anwendung.
4. Der Name des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt
werden; vollständiger oder abgekürzter Name des Luftfrachtführers
ist aus den Tarifen, Beförderungsbedingungen, sonstigen Bestimmungen oder
Flugplänen des Luftfrachtführers ersichtlich. Als Anschrift des Luftfrachtführers
gilt der Abflughafen, der im Flugschein neben dem ersten abgekürzten Namen des
Luftfrachtführers angegeben ist. Als vereinbarte Zwischen landepunkte gelten
solche, die im Flugschein oder in den Flugplänen des Luftfrachtführers als
planmäßige Zwischenlandepunkte auf der jeweiligen Strecke angegeben sind.
Aufgrund dieses Flugscheins von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern
auszuführende Beförderung gelten als eine Beförderung.
5. Der Luftfrachtführer, der einen Flugschein zur Beförderung auf Diensten
eines anderen Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur als dessen
Agent.
6. Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des Luftfrachtführers gelten
sinngemäß auch zugunsten der Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten des
Luftfrachtführers, ferner zugunsten jeder Person, deren Flugzeug vom
Luftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird, einschließlich
deren Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten.
7. Zur Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugscheininhaber
ausgeliefert. Gepäckschäden bei internationalen Beförderungen sind dem
Luftfrachtführer schriftlich anzuzeigen, und zwar unverzüglich nach deren
Entdeckung, jedenfalls aber spätestens sieben Tage nach Erhalt, bei Verspätung
21 Tage nach Andienung des Gepäcks, für Gepäckschäden bei anderen Beförderungen
gelten insoweit die entsprechenden Bestimmungen in Tarifen und
Beförderungsbedingungen.
8. Jeder Flugcoupon berechtigt zu einer Beförderung an dem Tage und
auf der Strecke, für die ein Platz gebucht und gemäß den Bestimmungen des
Reiseveranstalters erforderlichenfalls rückbestätigt wurde. Der Beförderungsanspruch
entfällt, wenn der gebuchte Flug nicht angetreten wird.
9. Der Luftfrachtführer ist nach besten Kräften bemüht, Fluggast und Gepäck
möglichst pünktlich zu befördern.
10. Der Fluggast muss selbst behördlich festgelegte Reiseformalitäten erfüllen,
erforderliche Ausreise-, Einreise- und sonstige Dokumente vorweisen sowie auf
dem Flughafen zu der vom Luftfrachtführer bestimmten Zeit oder, wenn keine Zeit
bestimmt ist, frühzeitig genug zu seiner Abfertigung zum Flug eintreffen.
11. Kein Agent, Angestellter oder Bevollmächtigter des
Luftfrachtführers ist berechtigt, Bestimmungen diese Vertrages zu ergänzen,
abzuändern oder aufzuheben.
Mitteilung an international reisende Fluggäste über Haftungsbegrenzung
Fluggäste, die ihre Flugreise in einem anderen Land als dem Land
des Reiseantritts beenden oder unterbrechen, werden darauf hingewiesen, dass
die Bestimmungen des Warschauer Abkommens auf die gesamte Flugreise
einschließlich einer Flugstrecke gänzlich innerhalb des Reiseantrittslandes oder
des Bestimmungslandes Anwendung finden können. Für Fluggäste, die eine
Flugreise nach oder von den USA unternehmen oder deren Flugreise eine
planmäßige Unterbrechung oder Zwischenlandung in den USA aufweist, sehen das
Abkommen und weitere Sondervereinbarungen, die Bestandteil der anwendbaren
Tarifbestimmungen sind, vor, dass die Haftung der Luftverkehrsgesellschaft, die
diesen Flugschein ausgestellt hat, und bestimmter anderer Luftverkehrsgesellschaften,
die diesen Sonder vereinbarungen unterliegen, für Tod und Körperverletzung der
Fluggäste in den meisten Fällen auf nachgewiesene Schäden, maximal jedoch auf
US $ 75.000 pro Fluggast begrenzt ist, und das die Haftung bis zu diesem Limit auch
ohne Fahr lässig keit des Luftfrachtführers gilt.
Für Fluggäste, die mit einer Luftverkehrsgesellschaft reisen, die diesen
Sondervereinbarungen nicht unterliegen, oder Fluggäste, die nicht nach oder von
den USA reisen oder deren Flugreise eine planmäßige Unter brechung oder
Zwischenlandung in den USA nicht aufweist, ist die Haf tung des Luft
frachtführers für Tod oder Körperverletzung der Fluggäste in den meisten Fällen
begrenzt auf etwa US $ 10.000 oder auf US $ 20.000.
Die Namen der Luftverkehrsgesellschaften, die den Sondervereinbarungen
unterliegen, können auf Wunsch bei allen Flugscheinbüros dieser Luft
verkehrsgesellschaften oder beim Reiseveranstalter erfragt werden. Zusätzliche
Deckung kann durch den Abschluss einer privaten Versicherung erreicht werden.
Derartiger Versicherungsschutz wird nicht berührt von der Haftungsbegrenzung
des Luftfrachtführers im Rahmen des Warschauer Abkommens oder der genannten
Sondervereinbarungen. Wenden Sie sich bitte für weitere Informationen an Ihre
Luftverkehrsgesellschaft, Versicherungsgesellschaft oder Ihren
Reiseveranstalter.
Anmerkung
Das obige Limit von US $ 75.000 schließt Kosten der
Rechtsverfolgung ein; falls ein Anspruch in einem Land erhoben wird, in dem Kosten
der Rechts verfolgung gesondert zuerkannt werden, beträgt das Limit US $ 58.000
ohne Einschluss der Kosten der Rechtsverfolgung.
Hinweis auf die Verordnungen (EG) 2027/97 und 889/02 über die
Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen
Die Haftung von Luftfahrtunternehmen bzw. von Luftfahrtunter
nehmen der Gemeinschaft i.S.d. Verordnungen entspricht derjenigen nach dem
Montrealer Übereinkommen. „Luftfahrtunternehmen“ sind Lufttransportunternehmen
mit einer gültigen Betriebsgenehmigung. „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“
sind Luftfahrtunternehmen mit einer von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der
Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilten gültigen Betriebsgenehmigung. Kundeninformation
für Flugreisende Beförderungen im internationalen Luftverkehr unterliegen
hinsichtlich der Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Reisenden, der Verspätung
von Reisenden und/oder Reisegepäck sowie der Zerstörung, dem Verlust oder der
Beschädigung von Reisegepäck den Rege lungen des Montrealer Übereinkommens oder
des Warschauer Abkommens. Welches der Abkommen unter welchen Voraussetzungen zur
Anwendung kommt, richtet sich da nach, welche Staaten die Abkommen
unterzeichnet und ratifiziert haben.
Vertragsstaaten, die das Montrealer Übereinkommen unterzeichnet
und ratifiziert haben, finden Sie im Internet unter www.icao.int > Bureaus
> Legal Affairs and External Relations Bureau
> Treaty
Collection > Current lists of parties to multilateral air law treaties >
„Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage by
Air“ vom 28.05.1999. Soweit dieses
(noch) nicht anwendbar ist, gelten weiterhin die entsprechenden
Bestimmungen des Warschauer Abkommens. Den Text sowohl des Montrealer Überein
kommens als
auch des Warschauer Abkommens finden Sie unter
http://www.icao.int/secretariat/legal/Administrative%20Packages/mtl99_en.pdf.