Sehr geehrte Damen,
sehr geehrte Herren,
Nachfolgend finden Sie die
• Reise- und Zahlungsbedingungen der Thomas Cook Touristik
GmbH sowie
• Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reiseveranstaltungen
der Thomas Cook Austria AG
Bei online Buchungen gilt:
o Bei Onlinebuchungen kommt ausschließlich ein Vertrag mit
der Thomas Cook Touristik GmbH zustande, sodass ausschließlich diese
Veranstalter der gebuchten Reise ist, und ausschließlich deren Reise- und
Zahlungsbedingungen Vertragsgrundlage sind.
Bei Buchungen im Reisebüro gilt:
o Wenn Sie als Reisebüro einen deutschen Agenturvertrag
haben, vermitteln Sie Reisen Thomas Cook Touristik GmbH, sodass ausschließlich
deren Reise- und Zahlungsbedingungen Grundlage für die mit den Kunden
geschlossenen Verträge sind.
o Wenn Sie als Reisebüro einen österreichischen
Agenturvertrag haben, vermitteln Sie Reisen der Thomas Cook Austria AG, sodass
ausschließlich deren Allgemeine Geschäftsbedingungen (Pdf-Seiten
4-6) Grundlage für die mit den Kunden geschlossenen Verträge sind.“
Allgemeine Geschäftsbedingungen für
Thomas Cook Reisen XTOC/YTOC 2016/2017
Lieber Reisegast,
wir bitten Sie diesen
Reise- und Zahlungsbedingungen Ihre Aufmerksamkeit zu schenken, denn sie werden
Bestandteil des mit uns geschlossenen Reisevertrages. Bei Reiseangeboten werden
zum Teil Leistungen zu besonderen Bedingungen erbracht. Diese entnehmen Sie
bitte der Leistungsbeschreibung.
Bei Reiseleistungen
aus dem Thomas Cook Reisen Programm XTOC bzw. YTOC gelten auf Grund besonderer
Bedingungen der Leistungsträger bei Rücktritt/Umbuchung/Benennung einer Ersatzperson/Namensänderung
folgende Zusätze:
Bei Buchungen aus dem
Thomas Cook Reisen Programm XTOC bzw. YTOC wird die Reise auf Ihren Wunsch nach
dem Prinzip des sog. „Packaging“ zusammengestellt. Dazu werden Sondertarife
der Leistungsträger (z. B. Fluggesellschaften, Hotels) verwendet, die von
diesen bei Rücktritt grundsätzlich nicht erstattet werden. Aus diesem Grund
finden bei einer solchen gebuchten Reise besondere Rücktrittspauschalen, die in
Ziffer 5.3.1. aufgeführt sind Anwendung. Es bleibt Ihnen unbenommen,
nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind als
in den vorstehenden Pauschalen ausgewiesen.
Eine Änderung von
XTOC-Buchungen auf Ihren Wunsch hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels,
der Beförderungsart und des Abflughafen ist nicht möglich (vgl. Ziffer 5.4.).
Bei Reiseleistungen von XTOC bzw. YTOC berechnen wir Ihnen bei der Benennung
einer Ersatzperson/Namensänderung die vom Leistungsträger erhobenen
Mehrkosten. Als Bearbeitungsgebühr berechnen wir 15,– € pro Person (vgl. Ziffer
5.4.).
Eine wichtige Bitte:
Geben Sie, nachdem Sie gebucht haben, bei jedem Schreiben bzw. Anfragen Ihre
Reiseauftragsnummer an.
1. Abschluss des Reisevertrages
1.1. Mit Ihrer
Reiseanmeldung auf der Grundlage unserer Leistungsbeschreibung bieten Sie uns
den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit der
Annahme der Anmeldung durch uns in Oberursel zustande. Über die Annahme, für
die es keiner besonderen Form bedarf, informieren wir Sie durch Übersendung der
Reisebestätigung/Rechnung. Reisebüros treten nur als Vermittler auf.
1.2. Liegen Ihnen
unsere Reise- und Zahlungsbedingungen bei telefonischer Anmeldung nicht vor,
übersenden wir sie Ihnen mit der Reisebestätigung/Rechnung.
1.3. Weicht der
Inhalt der Reisebestätigung/Rechnung vom Inhalt der Anmeldung ab, sind wir an
dieses Angebot 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebots zustande, wenn Sie uns innerhalb dieser Frist die Annahme
erklären, was auch durch eine Zahlung erfolgen kann, sofern wir Sie bei
Übersendung auf die Änderung hinweisen.
1.4. Bitte
benachrichtigen Sie uns umgehend, wenn Sie als Reiseanmelder Ihre
Reisedokumente nicht spätestens 5 Tage vor Reiseantritt von uns erhalten haben.
In diesem Falle werden wir, Ihre Zahlung vorausgesetzt, die Reisedokumente
sofort zusenden oder bei Flugreisen am Abflughafen gegen Zahlungsnachweis
frühestens einen Tag vor dem Flugtag aushändigen.
2. Bezahlung
2.1. Innerhalb einer
Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/ Rechnung wird die vereinbarte und auf
der Reisebestätigung/ Rechnung (bzw. dem gegebenenfalls beigefügten Überweisungsträger) ausgewiesene Anzahlung fällig.
Diese beträgt 20 % (auf volle € aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung,
sofern nichts anderes vor Vertragsschluss vereinbart wurde. Die Prämie für die
Versicherung wird mit der Anzahlung fällig. Die Restzahlung wird 30 Tage
vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung
fällig. Wenn Sie Ihr schriftliches Einverständnis zur Zahlung im
Lastschriftverfahren erteilt haben oder Sie mit Kreditkarte zahlen – sofern
diese Möglichkeiten angeboten werden –, erfolgen die Abbuchungen von Ihrem
Konto rechtzeitig zu den Fälligkeitszeitpunkten. Bei
Zahlung mit Kreditkarte fällt ein Transaktionsentgelt in Höhe von 0,5 %
des Reisepreises an, aufgerundet auf volle Euro.
Entscheiden Sie sich
für die Zahlung mittels SEPA-Lastschriftverfahren, benötigen wir ein
schriftliches SEPA Mandat. Dieses ist vom Kontoinhaber bei Buchung zu
unterzeichnen. Den Belastungstermin betreffs des Reisepreises (An- und
Restzahlung) werden wir jeweils bis zu einem Tag vor den oben genannten
Fälligkeitsdaten auf der Reisebestätigung/Rechnung mitteilen. Bei Zahlung
mittels Lastschrift entfällt das Transaktionsentgelt.
Bei Zahlung durch Überweisung
ermäßigt sich das Transaktionsentgelt auf 1,50 €. Wenn Sie die Zahlart „Überweisung” wählen, erwarten wir den Geldeingang
zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen. In jedem Fall wird Ihnen vor einer
Zahlung/Abbuchung der Sicherungsschein übergeben oder übersandt, denn
Ihre auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gemäß § 651 k BGB
insolvenzgesichert.
2.2. Sollte der
Zahlungseinzug von dem von Ihnen genannten SEPA-Lastschrift- oder Kreditkartenkonto
mangels ausreichender Deckung zu den Fälligkeitsterminen nicht möglich sein,
sind wir berechtigt, die uns dadurch entstehenden Mehrkosten von 4,– € bei
SEPA-Lastschrift- bzw. Kreditkarteneinzug zu
erheben. Es bleibt Ihnen unbenommen nachzuweisen, dass keine oder wesentlich
geringere Kosten entstanden sind. Wenn Sie Zahlungen nicht zu den vereinbarten
Terminen leisten und wir Sie deshalb mahnen müssen, sind wir berechtigt, eine
Mahnkostenpauschale in Höhe von 1,50 € zu erheben, wobei Ihnen der Nachweis,
dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, unbenommen bleibt.
2.3. Wenn der
vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Inverzugsetzung oder der Reisepreis bis
zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt ist, berechtigt uns dies zur
Auflösung des Reisevertrages und zur Berechnung von Schadensersatz in Höhe der
entsprechenden Rücktrittspauschalen, vorausgesetzt, es läge nicht bereits zu
diesem Zeitpunkt ein zum Rücktritt berechtigender Reisemangel
vor.
2.4. Sofern der
Reisepreis aufgrund besonderer Vereinbarung erst bei Abholung der Reiseunterlagen
am Abflughafen bezahlt wird, berechnen wir ein Serviceentgelt von 23,– € je
Vorgang.
3. Leistungen, Preise
3.1. Für den Umfang
der vertraglichen Leistungen sind die Leistungsbeschreibungen, so wie sie
Vertragsgrundlage geworden sind, sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in
der Reisebestätigung/Rechnung verbindlich. Nebenabreden, die den Umfang der
vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.
3.2. Ihre Reise
beginnt und endet – je nach Ihrer gebuchten Aufenthaltsdauer – zu den im
Prospekt ausgeschriebenen Abreise- und Ankunftsterminen.
3.3. Flugscheine oder
Sonderfahrtausweise gelten nur für die darin angegebenen Reisetage. Wenn Sie
eine Änderung wünschen, sind wir bemüht, gegen Rechnung eine Ersatzbeförderung
zur Verfügung zu stellen.
3.4. Wenn Sie
einzelne von Ihnen bezahlte Leistungen aus Ihnen zuzurechnenden Gründen nicht
in Anspruch nehmen, können wir Ihnen nur dann eine Teilerstattung gewähren,
wenn der Leistungsträger eine Gutschrift erteilt, nicht jedoch, wenn es sich um
völlig unerhebliche Leistungen handelt.
3.5. Wenn nicht
ausdrücklich anders vermerkt, gelten Preise pro Person für die Unterkunft in
2-Bett-Zimmern bzw. für die gebuchte Kabinen-Kategorie oder für die Unterkunft
in Ihrem gebuchten Ferienwohnungs-Typ.
3.6.
Kinderermäßigung: Kinder unter 2 Jahren (bei Bahnreisen unter 4 J.) können ohne
Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz im Flugzeug oder Liegeplatz in der Bahn,
auf Charterflügen unentgeltlich, bei Linienflügen zu einem Preis von bis zu
70,– € gemäß Angebot befördert werden, sofern je Kind eine erwachsene
Begleitperson mitreist. Vollendet das Kind während der Reise das 2. Lebensjahr,
gelten bei der Buchung die Bedingungen und Preise für Kinder ab 2 Jahren.
Kosten, die für Kinder unter 2 J. im Hotel entstehen, sind dort direkt zu
bezahlen. Maßgebend für alle Ermäßigungen ist das Alter bei Reiseantritt. Wenn
nicht anders ausgeschrieben, bringen wir ein Kind im Doppelzimmer, in
Begleitung von zwei Gästen im Doppelzimmer mit Zusatzbett, im Appartement oder
in der Zimmer-Suite unter. Nicht ermäßigt: Mehrpreise, die sich aus der
Beförderungstabelle ergeben, wie z. B. Abflughafen-, Flugtag-,
Zustieg-Zuschläge (ausgenommen bei Bahnreisen) und Mehrpreise für Ihr
Wunschhotel auf den Fernreisen. Weitere Einzelheiten zu Ermäßigungen entnehmen
Sie bitte den jeweils gültigen Ausschreibungen.
3.7. Wenn Sie Ihre
Reise verlängern wollen, wenden Sie sich rechtzeitig an unsere Reiseleitung.
Eine solche Verlängerung ist nur möglich, wenn Ihr Zimmer nicht belegt ist. Der
Rückflug erfolgt dann im Rahmen der noch freien Platzkapazität. Falls durch die
Verlängerung eine Änderung des ursprünglich gebuchten Flughafens notwendig
wird, besteht kein Anspruch auf Ersatzbeförderung. Der Preis für die
Verlängerung berechnet sich, sofern nicht anders ausgeschrieben, nach dem
Saisonpreis der Verlängerungswoche in unserer Leistungsbeschreibung.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen oder
Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die
Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Informieren Sie sich
bitte bis spätestens 24 Stunden, aber nicht früher als 48 Stunden vor Rückflug
bzw. Rückfahrt bei unserer Reiseleitung über die genauen Flug- bzw.
Fahrtzeiten.
4.2. Wenn unter den
Voraussetzungen der vorstehenden Regelung 4.1. erster Absatz ein Flug oder eine
Fahrt auf unsere oder auf Veranlassung eines Beförderungsunternehmens von oder
zu einem anderen als dem bestätigten Flughafen oder Zielort durchgeführt werden
muss, übernehmen wir die Kosten der Ersatzbeförderung - mindestens bis zur
Höhe einer Bahnfahrt 2. Klasse – zum ursprünglich bestätigten
Flughafen/Zielort.
4.3 Wir behalten uns
vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten
oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren
entsprechend wie folgt zu ändern.
Erhöhen sich die bei
Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die
Treibstoffkosten, so können wir den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden
Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den
Sitzplatz bezogenen Erhöhung können wir von Ihnen den Erhöhungsbetrag
verlangen.
b) In anderen Fällen
werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten,
zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den
Einzelplatz können wir von Ihnen verlangen. Werden die bei Abschluss des
Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen-oder Flughafengebühren uns
gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden.
Eine Erhöhung ist nur
zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin
mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für uns nicht
vorhersehbar waren.
Im Falle einer
nachträglichen Änderung des Reisepreises werden wir Sie unverzüglich informieren.
Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei
Preiserhöhungen von mehr als 5%, sind Sie berechtigt, ohne Gebühren vom
Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für Sie aus unserem Angebot anzubieten. Sie müssen diese Rechte
unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung geltend machen.
4.4. Die im
vorstehenden Absatz genannten Rechte stehen Ihnen auch im Fall einer
erheblichen Reiseänderung zu und sind ebenfalls unverzüglich nach Bekanntgabe
der wesentlichen Änderung geltend zu machen.
5. Rücktritt, Umbuchung, Ersatzperson
5.1. Sie können
jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt muss
unter Angabe Ihrer Reiseauftragsnummer erklärt werden. In Ihrem eigenen
Interesse und zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlen wir Ihnen
dringend, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgebend für den
Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei der Thomas
Cook Touristik GmbH
5.2. Treten Sie vom
Reisevertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an (z. B. wegen verpasster
Anschlüsse), können wir angemessenen Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und unsere Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des
Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen von uns berücksichtigt.
5.3.1. Bei Buchungen
aus dem Programm Thomas Cook Reisen XTOC bzw. YTOC wird die Reise auf Ihren
Wunsch nach dem Prinzip des „dynamic packaging“ zusammengestellt. Dazu werden Sondertarife der
Leistungsträger (z. B. Fluggesellschaften, Hotels) verwendet, die nicht
erstattet werden können, sodass besondere Rücktrittspauschalen vereinbart
werden. Es bleibt Ihnen unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich
geringere Kosten entstanden sind als in den nachstehenden Pauschalen oder den
Stornoregelungen bei der Leistungsbeschreibung ausgewiesen.
Bei Rücktritt bis 42 Tage vor Reisebeginn 45
%
bis 30 Tage vor Reisebeginn 50 %
bis 22 Tage vor Reisebeginn 55 %
bis 15 Tage vor Reisebeginn 60 %
bis 7 Tage vor Reisebeginn 70 %
bis 3 Tage vor Reisebeginn 75 %
bis oder am
Abreisetag 80 %
5.3.2. Die Pauschalen
beziehen sich auf den Reisepreis und sind jeweils aufgerundet auf volle EURO.
5.3.3. Sofern bei
Angeboten und Sonderleistungen abweichende Stornierungs- und Umbuchungsbedingungen
genannt sind, gehen diese vor.
5.4. Änderungen von
XTOC- bzw. YTOC-Buchungen sind nicht möglich. Bei Reiseleistungen von XTOC bzw.
YTOC berechnen wir Ihnen bei der Benennung einer Ersatzperson/Namensänderung
die vom Leistungsträger erhobenen Mehrkosten. Als Bearbeitungsgebühr fallen
zusätzlich Kosten von 15,– € pro Person an.
5.5. Tritt eine
Ersatzperson an die Stelle eines gemeldeten Teilnehmers, sind wir berechtigt,
die uns durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten zu
verlangen. Teilnehmer und Ersatzperson haften als Gesamtschuldner für den
Reisepreis. Wir können dem Wechsel in der Person des Reisegastes
widersprechen, wenn diese den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise
nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen.
Bei Linienflügen und
Flügen aus den Bausteinprogrammen nach Ihren Wünschen, sind Umbuchungen und
Namensänderungen nur als Neubuchungen und nur nach Platz-Verfügbarkeit (und
Rücksendung eines ggf. bereits ausgestellten Flugscheines) möglich. Die Kosten
für Umbuchungen und Namensänderungen nach Ausstellung des Flugscheines sind
abhängig vom gewählten Flugtarif. Einige Sondertarife erlauben keine
Umbuchungen oder Stornierungen. Ihr Reisebüro informiert sie vor Buchung über
die jeweiligen Regelungen.
5.6. Wenn zwei oder
mehrere Personen gemeinsam ein Doppeloder Mehrbettzimmer gebucht haben und
keine Ersatzperson an die Stelle eines zurücktretenden Teilnehmers tritt, sind
wir berechtigt, den vollen Zimmerpreis zu fordern oder, wenn möglich, die
verbleibenden Teilnehmer anderweitig unterzubringen.
5.7. Bei Stornierungen
sind bereits ausgehändigte Linienflugscheine, Bahnfahrkarten oder Fährtickets
zurückzugeben, da wir sonst den vollen Preis berechnen müssen.
6. Reise-Versicherungen
Eine
Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie eine Reisekrankenversicherung sind im
Reisepreis nicht eingeschlossen. Wir empfehlen dringend eine solche
Versicherung, und zwar unmittelbar bei Buchung der Reise. Für Ihre Sicherheit
insgesamt empfehlen wir den Abschluss eines speziellen Reiseschutzpakets der
Europäische Reiseversicherung AG. In den Anzeigen in unseren Katalogen oder auf
den Webseiten oder im Reisebüro können Sie sich näher darüber informieren. Wenn
ein Versicherungsfall eintritt, ist die Europäische Reiseversicherung AG, 81605
München, unverzüglich zu benachrichtigen. Wir sind mit der Schadensregulierung
nicht befasst.
7. Rücktritt durch den Reiseveranstalter
Wird eine
ausdrücklich ausgeschriebene und in der Reisebestätigung genannte Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht, sind wir berechtigt, die Reise bis zu sechs Wochen vor
Reisebeginn abzusagen. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden
unverzüglich erstattet. In diesem Fall stehen Ihnen die in Ziffer 4.3, letzter
Absatz genannten Rechte zu.
8. Gewährleistung
8.1. Sollte eine
Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so können Sie
innerhalb angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Wir sind berechtigt, mit
Erbringung einer gleich-oder höherwertigen Ersatzleistung Abhilfe zu schaffen.
Wir können die Abhilfe jedoch verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Nach Reiseende können Sie eine Minderung des Reisepreises
geltend machen, Falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht und Sie
deren Anzeige vor Ort nicht schuldhaft unterlassen haben. Wird eine Reise in
Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leisten wir innerhalb
angemessener Frist keine Abhilfe oder bedarf es keiner Fristsetzung, weil
Abhilfe unmöglich ist oder verweigert wird oder die Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt ist, so können Sie, im
Eigeninteresse am besten schriftlich, den Reisevertrag im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen kündigen.
8.2. Bei eventuell
auftretenden Leistungsstörungen sind Sie verpflichtet, im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen alles zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und
eventuell entstehenden Schaden gering zu halten. Sofern Ihr Gepäck bei
Flugreisen verloren geht oder beschädigt wird, müssen Sie unbedingt eine
Schadensanzeige (P.I.R.) an Ort und Stelle bei der Fluggesellschaft erstatten,
die die Beförderung durchgeführt hat. Nach den
Beförderungsbedingungen der Fluggesellschaften ist die Schadensanzeige
in der Regel Voraussetzung für die Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Im Übrigen
ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der
Reiseleitung anzuzeigen. Für den Verlust bzw. die Beschädigung von Wertgegenständen
oder Geld im aufgegebenen Gepäck übernehmen wir keine Haftung.
8.3. Unsere
Reiseleitung ist nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
9. Haftung, Verjährung
9.1. Für
Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B.
Sportveranstaltungen, Ausflüge, Mietwagen etc.) und die in der
Reiseausschreibung und Bestätigung ausdrücklich als Fremdleistung
gekennzeichnet werden, haften wir auch bei Teilnahme der Reiseleitung an diesen
Sonderveranstaltungen nicht.
9.2. Unsere Haftung
aus dem Reisevertrag für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf die
Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, i. soweit ein Schaden des
Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 2.
wir für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.
9.3. Unsere Haftung
ist ausgeschlossen oder beschränkt soweit aufgrund internationaler Übereinkommen
oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung
ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
9.4. Für alle
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen, haften wir jeweils je Kunde und Reise bei
Sachschäden bis zur Höhe des dreifachen Reisepreises. Möglicherweise darüber
hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen im Zusammenhang mit
Reisegepäck bleiben unberührt. In diesem Zusammenhang empfehlen wir den
Abschluss des Komplett- bzw. Basisschutzes in Ihrem Reisebüro oder bei unserer
Flughafenstation.
9.5.a) Sämtliche in
Betracht kommenden vertraglichen Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reise müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich
vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich bei uns geltend machen, es sei
denn, sie waren an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert.
Diese Frist gilt auch
für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck
im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 8.2., wenn Gewährleistungsrechte aus
dem § 651 c Abs. 3, § 651 d, § 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadenersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21
Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
b) Ansprüche aus
unerlaubter Handlung, soweit es sich nicht um einen Personenschaden handelt,
müssen Sie innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende
möglichst schriftlich bei uns geltend machen, es sei denn, sie waren an der
Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert.
c) Bei
Personenschäden sind Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei uns innerhalb von
einem Monat nach vertraglich vereinbartem Reiseende geltend zu machen, soweit
Kenntnis von Schädiger oder schädigendem Ereignis innerhalb der vertraglichen
Reisezeit besteht oder eine Kenntnis hätte bestehen müssen. Dies gilt
keinesfalls, sofern ein Schaden durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen grob
verschuldet wurde oder sie waren an der Einhaltung der Frist ohne Ihr
Verschulden gehindert waren.
Nach dem Ablauf
vorstehender Fristen können Sie Ansprüche nur dann noch geltend machen, wenn
Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert waren.
9.6. Vertragliche
Ansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem
die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Ansprüche aus unerlaubter Handlung,
soweit keine Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit vorliegt,
verjähren in einem Jahr, beginnend ab dem Tag, an dem die Reise nach dem
Vertrag enden sollte, soweit die Verletzung nicht vorsätzlich erfolgte. Im
Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Schweben Verhandlungen über von
Ihnen erhobene Ansprüche, ist die Verjährung gehemmt bis Sie oder wir die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigern. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem
Ende der Hemmung ein. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen
Körperverletzung oder Tötung verjähren in 3 Jahren.
10. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
10.1. Bitte beachten
Sie unsere Informationen zu Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften Ihres
Reiselandes, denn Sie sind für die Einhaltung dieser Bestimmungen selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung erwachsen, gehen zu
Ihren Lasten, es sei denn, wir hätten Sie nicht oder falsch informiert.
Diese Informationen
gelten für die Bürger der Bundesrepublik Deutschland, sofern sie im Besitz
eines von ihr ausgestellten Passes bzw. Personalausweises sind. Sind Sie
Ausländer oder Inhaber eines Fremdpasses, müssen Sie oft andere Bestimmungen
beachten. Bitte erfragen Sie diese bei dem zuständigen Konsulat.
10.2. Wir haften
nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie uns mit der Besorgung beauftragt
haben, es sei denn, dass die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
10.3. Technische
Einrichtungen entsprechen im Ausland nicht immer dem deutschen Standard. Bitte
beachten Sie daher unbedingt evtl. Benutzungshinweise.
11. Informationspflichten über die Identität
des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur
Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
(EU 2111/05) verpflichtet uns, Sie über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en)
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen
bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung
die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennen wir Ihnen die
Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften, die wahrscheinlich den Flug
durchführen wird bzw. werden. Sobald wir wissen, welche Fluggesellschaft den
Flug durchführen wird, werden wir Sie darüber informieren. Wechselt die Ihnen
als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, werden wir Sie über
den Wechsel informieren. Wir werden unverzüglich alle angemessenen Schritte
einleiten, um sicherzustellen, dass Sie so rasch wie möglich über den Wechsel
unterrichtet werden.
Die
Gemeinsame Liste der EU ist über die Internetseite
www.neckermann-reisen.de/www.thomascook-reisen.de abrufbar.
12. Datenschutz und allgemeine Bestimmungen
12.1. Die Erhebungen
und Verarbeitungen aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den deutschen
gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Es werden nur solche persönlichen Daten
erhoben und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung Ihrer Reise notwendig
sind. Diese und unsere Mitarbeiter sind von uns zur Verschwiegenheit auf das
Datengeheimnis verpflichtet.
Der weiteren Nutzung
Ihrer persönlichen Daten zu Werbezwecken und/oder der Weitergabe dieser Daten
zu Werbezwecken können Sie jederzeit durch Mitteilung an Thomas Cook AG,
Abteilung DMS, Thomas-Cook-Platz 1, 61440 Oberursel, widersprechen. Nach Erhalt
Ihres Widerspruchs werden wir die weitere Zusendung von Werbemitteln
einschließlich unseres Kataloges unverzüglich einstellen und/oder Ihre Daten
nicht mehr für Werbezwecke weitergeben
Ist Ihre Reise
kreditfinanziert, pflegen wir zum Zwecke der Kreditprüfung und Bonitätsüberwachung
sowie für Marketingzwecke einen Datenaustausch mit anderen
Konzerndienstleistungsunternehmen und ggf. mit der Schufa
und den Firmen Producta Daten-Service GmbH,
Adam-Opel-Str. 18, 60386 Frankfurt und Infoscore Consumer Data GmbH, Rheinstr.
99, 76532 Baden-Baden. Ihre schutzwürdigen Belange werden dabei von uns
berücksichtigt.
Datenübermittlung an
staatliche Stellen oder Behörden erfolgen nur im Rahmen gültiger Rechtsvorschriften.
Die Zollbehörden der
USA haben alle Fluggesellschaften gesetzlich verpflichtet, die Flug- und
Reservierungsdaten jedes Passagieres zur Verfügung zu
stellen. Diese Daten werden von den USA Zollbehörden ausschließlich zu
Sicherheitszwecken verwendet.
12.2. Alle Angaben in
unseren Prospekten werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher
Genehmigungen veröffentlicht. Einzelheiten dieser Prospekte entsprechen dem
Stand bei Drucklegung.
12.3. Mit der
Veröffentlichung neuer Prospekte verlieren alle unsere früheren Publikationen
über gleichlautende Reiseziele und Termine ihre Gültigkeit.
12.4. Erkennbare
Druck- und Rechenfehler berechtigen uns zur Anfechtung des Reisevertrages.
Reiseveranstalter:
Thomas Cook Touristik GmbH
Thomas-Cook-Platz 1
61440 Oberursel
Stand Juni 2016
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reiseveranstaltungen der
Thomas Cook Austria AG
Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992); Anpassung an die
Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und
an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001.
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des
Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des
§ 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98). Das Reisebüro kann als Vermittler
(Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten. Der Vermittler
übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf
Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu
bemühen. Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere
touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet
(Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als
Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene
Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt. Ein Unternehmen, das als
Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn
Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort),
sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist. Die nachstehenden Bedingungen
stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler
(Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden
(Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen. Die besonderen Bedingungen
- der vermittelten Reiseveranstalter, - der vermittelten
Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff) und - der anderen
vermittelten Leistungsträger
gehen vor.
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages
(Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluss
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen.
(Fern)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt
werden. Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen
Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung
zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen. Der
Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm
vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften
für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN
hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu
machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluss auszuhändigen. Soweit Leistungen
ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt
werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen. Derjenige, der
für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und
übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der
Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag
usw.). Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine
(Mindest-) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von
Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der
Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen
Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig. Reiseunternehmungen,
die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder
unverzüglich nach Vertragsabschluss eine Bestätigung über den Reisevertrag
(Reisebestätigung) zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen 2.1.
Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche
Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland
in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist. Das Reisebüro hat den
Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa-
und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über
Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in
Erfahrung gebracht werden können. Im Übrigen ist der Kunde für die Einhaltung
dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das
Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums.
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere
Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von
Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung
des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme
auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die
Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen
darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf - die
sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie
die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen; - die einwandfreie
Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden Information des
Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente; - die nachweisliche Weiterleitung von
Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem
Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung
und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen). Das
Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw.
besorgten Leistung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der
Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des
Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem
bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder
sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet
es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis
obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen
Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens
ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis
zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.
B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages -
in der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter
entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den
Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten
sinngemäß. Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen
ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten
Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluss
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem
Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen
Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich
Rechte und Pflichten für den Kunden.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich,
wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf
zwei Arten erfolgen.
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag
bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an
einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus
ergebenden Mehrkosten.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten,
so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die
Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers
binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der
Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger
und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls
für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten
(nämlich Informationen über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll- und
gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in
ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die
Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw.
Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des
Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen
getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt
schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risken
Bei Reisen mit besonderen Risken
(z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die
sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn
dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die
Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und
die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und
Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung
einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass
ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder
Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder
die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass
der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die
auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die
dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist
dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten
einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens -
nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter
keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden,
außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird
daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände
ordnungsgemäß zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den
er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des
Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher
bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe
erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter
5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als
Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen
Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber
schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese
Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig
darüber aufgeklärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine
Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden
angerechnet werden kann. Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines
örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel,
Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und
Abhilfe zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem
Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung
oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu
lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche von
Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse
des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim
Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da
mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag 7.1. Rücktritt des Kunden vor
Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten
kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in
folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten: Wenn
wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt,
erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen
Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung eine derartige Vertragsänderung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des
vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu
erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit, entweder die
Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren;
der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern den Veranstalter
ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden
Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz
verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des
Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden an Stelle der Rückabwicklung des
Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen
Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser
Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden
auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu,
sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum
Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw.
Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung zu
verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a
genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom
Gericht gemäßigt werden. Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende
Stornosätze:
1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen
im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
bis 30. Tag vor
Reiseantritt...................................10%
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt........................25%
ab 19. bis 10. Tag vor
Reiseantritt........................50%
ab 9. bis 4. Tag vor
Reiseantritt............................65%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt...... 85% des
Reisepreises.
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr),
Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
bis 30. Tag vor
Reiseantritt.....................................10%
ab 29. bis 20. Tag vor
Reiseantritt..........................15%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..........................20%
ab 9. bis 4. Tag vor
Reiseantritt..............................30%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt.........45% des
Reisepreises.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen,
Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten
besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde
(Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde,
mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es
sich, dies
- mittels eingeschriebenen Briefes oder - persönlich mit
gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
d) No-show
No-show
liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen
mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit
oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters
klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in
Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit.
c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu
bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit der oben genannten Sätze können diese
vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit,
wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der
Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen
schriftlich mitgeteilt wurde:
- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6
Tagen, - bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen, - bis 48
Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der
Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes
Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe
der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag
übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf
Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der
sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz
Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hierzu
zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks,
Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten
Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht ihm zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit,
wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch
grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.
In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden
trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
8. Änderungen des Vertrages Leistungsänderungen nach Antritt
der Reise
- Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat,
gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei
Leistungsstörungen) dargestellt sind.
- Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der
vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht
werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene
Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden
kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom
Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne
zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu
sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm
vereinbarten Ort befördert wird. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet,
bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur
Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die
Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden
Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung
ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrichten
entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den
Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift
bekanntzugeben.
10. Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit.
c, vormals lit b (Rücktritt), 7.1. lit d, vormals lit c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als
unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3
und sind nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im
Kartellregister eingetragen.
Ergänzende Bestimmungen zu Teil B der ARB 1992 („Das
Reisebüro als Veranstalter“) für alle von der Thomas Cook Austria AG
veranstalteten Reisen:
Bitte beachten Sie den nachstehenden Text, denn er wird
zusammen mit Teil B der ARB 1992 Inhalt Ihres mit uns abgeschlossenen
Reiseveranstaltungsvertrages. Diejenigen Bestimmungen des Teils B der ARB 1992,
die im nachfolgenden ausdrücklich nicht anerkannt werden, werden nicht
Bestandteil Ihres Reisevertrages.
1. Buchung (Vertragsabschluss) / Zahlung des Reisepreises
In Ergänzung zu Pkt. 1. des Teil B der ARB 1992 gilt
folgendes:
1.1. Mit Ihrer Reiseanmeldung auf der
Grundlage der Reisebeschreibung in unserer Ausschreibung bzw. im Internet
bieten Sie uns den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Es steht in
unserem freien Ermessen, ob wir Ihr Angebot annehmen. Sofern sich unser Angebot
nach Drucklegung der Ausschreibung ändert bzw. sich der Internetauftritt ändern
sollte oder Druck- bzw. Schreibfehler festgestellt wurden, teilen wir bzw. Ihr Reisebüro
Ihnen diese Abweichungen mit.
1.2. Bei der Buchung, frühestens jedoch elf
Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise, werden 10% des Reisepreises als Anzahlung
sofort fällig. Der Restbetrag ist frühestens 20 Tage vor Reiseantritt
Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen zu bezahlen. Bei
Buchungen über das Internet können Zahlungen schuldbefreiend ausschließlich an
uns geleistet werden. Die kompletten Reiseunterlagen erhalten Sie 14 bis 20
Tage vor Reiseantritt. Sollten die Reiseunterlagen nicht spätestens fünf Tage
vor Reiseantritt bei Ihnen eingelangt sein, benachrichtigen Sie uns bitte
umgehend. Sofern wir die Möglichkeit der Zahlung mit Kreditkarte einräumen
sollten, und Sie bei der Buchung davon Gebrauch machen, erfolgen die Abbuchungen
zu den oben genannten Fälligkeitszeitpunkten. Bei Ablehnung der Zahlung durch
Ihr Kreditkartenunternehmen verrechnen wir Ihnen eine
Kreditkartenablehnungsgebühr von € 15,00. Leisten Sie die Anzahlung und/oder
die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, sind
wird berechtigt, nach erfolgloser Mahnung unter angemessener Nachfristsetzung
vom Reisevertrag zurückzutreten. Einer Fristsetzung bedarf es dann nicht, wenn
nicht mehr rechtzeitig vor Reisebeginn mit einem Zahlungseingang zu rechnen
ist. In diesem Fall werden wir Ihnen die entsprechenden Stornokosten gemäß
Punkt 7. unserer ergänzenden Bestimmungen zu den ARB 1992 verrechnen. Bei
Zahlungsverzug verrechnen wir Ihnen Mahngebühren in Höhe von € 15,00 für die
erste Mahnung und € 25,00 für die zweite Mahnung, sofern diese Gebühren in
einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen, die Mahnungen
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, und Sie den
Zahlungsverzug verschuldet haben. Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises
besteht kein Anspruch auf Erbringung von Reiseleistungen. Bei Buchungen
innerhalb von acht Tagen vor Reiseantritt werden die Reiseunterlagen am
Flughafen gegen Vorlage der Reiseanmeldung und des von der Bank quittierten
Bareinzahlungsbeleges ausgegeben. Das gilt für Flugpauschalreisen, nicht bei
Buchungen mit eigener Anreise — in diesem Fall erhalten Sie die Reiseunterlagen
per E-Mail. Barzahlungen sind am Flughafen nur in Ausnahmefällen, wie z.B. bei
kurzfristigen Buchungen, möglich. Für die Ausgabe Ihrer Reiseunterlagen am
Flughafen fällt ein Serviceentgelt in der Höhe von € 3,00 pro Buchung an. Im
Falle einer Bezahlung Ihrer Reise am Flughafen erhöht sich dieses
Serviceentgelt auf € 23,00 pro Buchung.
2. Übertragung der Reiseveranstaltung
In Ergänzung zu Punkt 2. des Teils B der ARB 1992 gilt
folgendes: Bei Reiseveranstaltungen, die Linienflüge beinhalten, hängt Ihr
Recht, die Reiseveranstaltung auf eine andere Person zu übertragen, davon ab,
ob das Flugticket seitens der Fluglinie auf andere Personen umgebucht werden
kann. Ist eine Umbuchung nicht möglich, werden wir Ihnen das binnen einer
angemessen Frist vor dem Abreisetermin mitteilen. Tritt eine Ersatzperson an
die Stelle des gemeldeten Teilnehmers, sind wir berechtigt, die uns durch die
Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten (mind. € 40,00) je Person zu
verrechnen. Wir können dem Wechsel in der Person des Reisegastes widersprechen,
wenn diese den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt
oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
3. Sonstige Reiseänderungen / Flugzeitenänderungen /
Verlängerung Ihres Urlaubsaufenthaltes
3.1. Werden von Ihnen nach der Buchung
Änderungen hinsichtlich Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft, Beförderungsart
oder Abflughäfen gewünscht, steht es in unserem Ermessen, diese Wünsche zu
berücksichtigen. Falls es zu einer von Ihnen gewünschten Änderung kommt, sind
wir berechtigt, Ihnen die uns entstandenen Mehrkosten zu verrechnen: Bei
Ferienwohnungen werden bis einschließlich zum 45. Tag vor dem Tag des
Reiseantrittes mind. € 40,00 je Wohnung eingehoben, bei allen anderen
Reisearten bis einschließlich zum 30. Tag vor dem Tag des Reiseantrittes mind.
€ 40,00 je Person und Änderungsvorgang. Danach können wir Ihre Änderungswünsche
nur im Rahmen eines Stornos und einer damit verbundenen Neubuchung
berücksichtigen. Ausgenommen sind die Änderungen von „X“ und „Y“ Produkten
gemäß nachstehendem Punkt 3.2.
3.2. Eine Änderung von „X“ und „Y“ Buchungen
und „NEC BETT“ und „NER BETT“ Buchungen auf Ihren Wunsch hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, der Beförderungsart und des Abflughafens ist
nicht möglich.
3.3. Bei langfristigen Buchungen, bei denen
im Buchungszeitpunkt die genauen Flugzeiten noch nicht feststehen, behalten wir
es uns vor, gar keine oder nur vorläufige Flugzeiten anzugeben. In diesen
Fällen werden wir Sie unverzüglich verständigen, sobald die endgültigen
Flugzeiten feststehen. Außerdem behalten wir uns Flugzeitenänderungen vor,
sofern diese aus wichtigen, nicht in unseren Verantwortungsbereich oder den der
Fluglinie fallenden Gründen (insbesondere Naturkatastrophen oder Streik)
notwendig sind
3.4. Die Verlängerung Ihres
Urlaubsaufenthaltes ist nur nach Rücksprache mit unserer Reiseleitung,
Bezahlung der Mehrkosten vor Ort sowie bei Verfügbarkeit der Unterbringung und
späterer Rückflugplätze möglich.
4. Ermäßigungen des Reisepreises / Flüge von Kindern
4.1. Für die Gewährung einer altersabhängigen
Ermäßigung des Reisepreises ist das Alter im Zeitpunkt des Antrittes der Reise
maßgeblich (für Ausnahmen siehe nachstehenden Punkt 4.2.).
4.2. Kinder unter zwei Jahren können ohne
Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz im Flugzeug bei Charterflügen
unentgeltlich, bei Linienflügen gegen Gebühr befördert werden, sofern je Kind
eine erwachsene Begleitperson mitreist. Vollendet das Kind während der Reise
das zweite Lebensjahr, gelten sowohl für den Hin- als auch für den Rückflug die
Bedingungen und Preise für Kinder ab zwei Jahren.
5. Haftungsrechtliche Sondervorschriften
Bei Flugbuchungen ist für den Umfang unserer Haftung nicht
das in Punkt 5.4. des Teils B der ARB 1992 genannte Warschauer Abkommen,
sondern das Montrealer Übereinkommen maßgeblich.
6. Informationspflichten über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (EU 2111/05) verpflichtet uns,
Sie bei der Buchung über die Identität aller ausführenden Fluggesellschaften,
die im Rahmen Ihrer Reise tätig werden, zu informieren. Steht bei der Buchung
die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, nennen wir Ihnen die
Fluggesellschaft, die den Flug wahrscheinlich durchführen wird, und informieren
Sie unverzüglich, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Wir
informieren Sie auch unverzüglich über jeden Wechsel der ausführenden
Fluggesellschaft. Die „Schwarze Liste“ der Luftfahrtunternehmen, gegen die in
der EU eine Betriebsuntersagung ergangen ist, ist über
http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm abrufbar.
7. Rücktritt mit Stornogebühr
7.1. Sofern Ihre Reise nicht unter eine im
nachstehenden Punkt 7.2. genannten Reisekategorien fällt, kommen die
Stornosätze laut Punkt 7.1.c)1. des Teils B der ARB 1992 zur Anwendung. Für
sämtliche Reisearten gilt, dass bei der Berechnung der Stornogebühren der Tag
des Reiseantrittes nicht mitgerechnet wird und die Stornogebühren (ausgenommen
die Stornogebühren auf Mietfahrzeuge gemäß nachstehendem Punkt 7.2.i)
mindestens € 40,00 betragen.
7.2. a) Bei Nur-Flugangeboten und allen
Leistungen aus dem Katalog Nordamerika und Thomas Cook Selection
sowie bei Flugpauschalreisen mit Buchung der Zimmerkategorie R, T Y:
bis 30. Tag vor Reiseantritt:…………….. 40%
ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt:……55%
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt:….. 65%
ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt:……..75%
ab 6. bis 3. Tag vor Reiseantritt:………. 85%
ab dem 2. Tag vor Reiseantritt:…………95%
b) Bei Ferienwohnungen:
bis 45. Tag vor Reiseantritt:………………………………… 10%
ab 44. bis 30. Tag vor Reiseantritt:….. ………………… 50%
ab 29. Tag vor Reiseantritt und bei No-Show:………100%.
c) „X“- und „Y“-Produkte:
bis 42. Tag vor Reiseantritt:………………55%
ab 41. bis 30. Tag vor Reiseantritt:……60%
ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt:……65%
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt:……70%
ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt:……..80%
ab 6. bis 3. Tag vor Reiseantritt:………. 85%
ab 2. bis 1. Tag vor Reiseantritt:………. 90%
Stornierung am Tag des Reiseantrittes oder No-Show: 100%.
d) Bei Buchungen (z.B. Cityreisen), bei denen für einzelne
Leistungen ein separater Preis ausgewiesen wird und die nicht in einem anderen
Abschnitt des Punktes 7.2. unserer ergänzenden Bestimmungen erwähnt sind, kommt
Punkt 7.1.c)1. des Teils B der ARB 1992 zur Anwendung, mit der Maßgabe, dass
bei Stornierung ab dem Tag vor Reiseantritt sowie bei No-Show
100% verrechnet werden.
e) Bei Shongololo Zugreisen, Safari
Lodges, Restcamps, Premium Safari Paketen,
Appartements Kapstadt:
bis 43 Tage vor Reisebeginn..................................
10%
ab 42. bis 30. Tag vor Reisebeginn………………………. 25%
ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn……………………… 50%
ab 21. Tag oder bei No-Show………………………………
80%.
f) Bei allen Reisen zu den Galapagos-Inseln:
ab 60. bis 31. Tag vor Reisebeginn……………………… 50%
ab 30. Tag oder bei No-Show………………………………
90%.
g) Bei Schiffsreisen (Reisen mit mindestens einer Nächtigung
auf einem Schiff):
bis 30. Tag vor Reisebeginn ……………………………….. 20%
vom 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn…………………... 30%
vom 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn…………………….50%
vom 14. bis 2. Tag vor Reisebeginn……………………… 80%.
am 1. Tag vor Einschiffungstermin……………………….90%
am Tag der Abreise oder bei No-Show…………………100%.
Für Schiffsreisen auf die Galapagos-Inseln gilt hingegen
ausschließlich Punkt 7.2.f.
h) Bei Nutzung für den Gast exklusiv reservierter Unterkünfte
(z.B. Inseln, Hotels und Lodges) und Transportmittel
(z.B. Privatjet, Privatyacht etc.):
bis 120 Tage vor Reisebeginn………………………………..30%
ab 119. bis 60.Tag vor Reisebeginn………………………..50%
ab 59. bis 15. Tag…………………………………………………. 80%
ab 14. bis zum Tag des Reiseantritts oder bei No-Show 95%.
i) Bei Mietfahrzeugbuchungen aus dem Katalog „Nordamerika“
fallen neben den Stornogebühren für die übrigen Reiseleistungen € 30,00 je
Mietfahrzeug-Gutschein (Voucher) an. Eine Erstattung
bei vorzeitiger Rückgabe des Mietfahrzeuges ist nicht möglich.
j) Bei Linienflügen (sowohl bei Nur-Flugbuchungen als auch
bei Pauschalreisen) gelten besondere Stornobedingungen der Fluggesellschaften.
Diese werden Ihnen vor der Buchung gesondert mitgeteilt. Für weitere gebuchte
Leistungen (zB Hotelaufenthalt) gelten die
Stornobedingungen gemäß Punkt 7. unserer ergänzenden Bestimmungen.
7.3. Bei Stornierungen gilt bezüglich bereits
ausgehändigter Tickets, Eintrittskarten und sonstiger Vorteilskarten (z.B.
Hamburg Card oder London Pass) folgendes: Lauten diese auf eine bestimmte
Person, sind 100% ihres Preises zu bezahlen. Wenn sie nicht auf eine bestimmte
Person lauten, sind sie nach dem Storno unverzüglich an uns zu retournieren,
andernfalls sind auch für solche Karten 100% ihres Preises zu bezahlen.
7.4. Wir werden uns auf alle Stornogebühren
(auch auf die Mindestgebühr von € 40,00) das anrechnen lassen, was wir uns
infolge Unterbleibens der Reise erspart, durch anderweitige Verwendung erworben
oder zu erwerben absichtlich versäumt haben. Wir werden Ihnen gegebenenfalls
die Gründe dafür mitteilen, dass wir uns infolge Unterbleibens der Reise weder
etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben
absichtlich versäumt haben.
8. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise /
Anfechtung des Reisevertrages
In Ergänzung zu Punkt 7.2. des Teils B der ARB 1992 gilt
folgendes:
8.1. Wenn Sie die Reise direkt bei uns
gebucht haben, werden wir Ihnen die Stornierung der Reise schriftlich oder,
sofern sie uns eine E-Mailadresse oder Faxnummer bekanntgegeben haben, per
E-Mail oder per Fax mitteilen. Wenn die Buchung in einem Reisebüro erfolgt ist,
und uns daher Ihre Kontaktdaten nicht bekannt sind, werden wir die
Rücktrittserklärung gegenüber dem Reisebüro abgeben.
8.2. Falls uns beim Abschluss des
Reisevertrages ein Irrtum unterlaufen ist (z.B. Angabe eines zu niedrigen
Reisepreises), behalten wir es uns vor, den Reisevertrag bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen wegen Irrtums anzufechten (insbesondere bei
rechtzeitiger Aufklärung des Irrtums oder wenn Ihnen unser Irrtum hätte
auffallen müssen).
9. Reiseversicherung
Eine Reiseversicherung ist im Reisepreis nicht
eingeschlossen.
10. Insolvenzabsicherung / Urlaubsgarantie
Wir haben bei der Zurich Insurance
Plc, Niederlassung für Deutschland, D-60252 Frankfurt am Main, unter der Polizzennummer 701.014.973.670, eine für Veranstalter lt.
Reisebürosicherungsverordnung verpflichtende Versicherung gegen Insolvenz
abgeschlossen. Das entspricht dem nach deutschem Recht auszustellenden Sicherungsschein.
Abwickler ist die AGA International S.A., Niederlassung für Österreich, Pottendorfer Straße 25-27, A-1120 Wien, Fax +43 1 525
03-999, Email vertragsverwaltung@allianz-assistance.at. Die Anmeldung
sämtlicher Ansprüche ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen
ab Eintritt einer allfälligen Insolvenz beim Abwickler vorzunehmen.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
Bei Verträgen, die nicht mit Verbrauchern geschlossen werden,
werden die Anwendbarkeit österreichischen Rechts und die Zuständigkeit der die
Handelsgerichtsbarkeit in 1030 Wien ausübenden Gerichte vereinbart.
Reiseveranstalter
THOMAS COOK AUSTRIA AG Ungargasse
59-61 A-1030 WIEN, Österreich
DVR-Nr. 0664537, FN 120288w (HG Wien) Sitz: Wien, UID-Nr.:
ATU 15475108 Veranstalternummer: 1998/0222
Stand April 2016