Allgemeine Geschäftsbedingungen suntouristik GmbH
Sehr geehrter
Reisender,
die nachfolgenden Reise- und Zahlungsbedingungen der suntouristik GmbH
(Veranstalter) sind Bestandteil des Vertragsverhältnisses (Reisevertrag)
zwischen Ihnen (Reisender) und dem Veranstalter.
Bitte nehmen Sie sich die Zeit, diese Regelungen vor Buchung Ihrer Reise zur
Kenntnis zu nehmen.
1. Reisevertrag, Reisebestätigung
1.1 Mit der Buchungsanfrage bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss
eines Reisevertrages verbindlich an.
1.2 Die Buchungsanfrage erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der
Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der
Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern dieser eine
entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat.
1.3 Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Bei oder
unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Veranstalter bzw. ein von ihm
betrauter Reisemittler dem Reisenden eine Reisebestätigung aushändigen.
1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Buchungsanfrage ab, so
liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das der Veranstalter für die
Dauer von zehn (10) Tagen gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist
die Annahme erklärt.
2. Zahlungsmodalitäten
2.1 Mit Vertragsabschluss ist bei Buchungen, die dreißig (30) Tage oder länger
vor dem vorgesehenen Abreisedatum erfolgen, eine Anzahlung von 20 % des
Reisepreises gegen Aushändigung der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins
zu leisten. Die Restzahlung ist dreißig (30) Tage vor dem vertraglich
vorgesehenen Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise wie gebucht
durchgeführt wird und die Reiseunterlagen entweder vierzehn (14) Tage vor dem
vertraglich vorgesehenen Reisebeginn im Reisebüro bereitliegen oder dem
Reisenden vereinbarungsgemäß zugesandt werden. Die Kosten für abgeschlossene
Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.
2.2 Bei Buchungen, die weniger als dreißig (30) Tage vor dem vertraglich
vorgesehenen Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis gegen Aushändigung
der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins sofort zu begleichen.
2.3 Bei Buchung von nur Flugleistungen ist der volle Reisepreis bei Annahme des
Reisevertrages durch den Veranstalter nach Ziffer 1.3 fällig.
2.4 Die vom Reisenden auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gem. § 651 k
BGB insolvenzgesichert. Der Sicherungsschein ist dieser Reisebestätigung
beigefügt.
2.5 Der Veranstalter darf vom Reisenden Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein
Sicherungsschein übergeben wurde. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden,
schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis EUR 75,00
nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines
Sicherungsscheines verlangt werden.
3. Leistungen des Veranstalters
3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen (Prospekt und/oder andere Werbematerialien) und aus den
hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in den
Leistungsbeschreibungen enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend.
Vor Vertragsschluss kann der Veranstalter aus sachlich berechtigten, erheblichen
und nicht vorhersehbaren Gründen eine Änderung der Prospektangaben erklären,
über die er den Reisenden selbstverständlich vor der Buchung informieren wird.
3.2 Abgesehen von den sich aus den Leistungsbeschreibungen ergebenden Ausnahmen
und bei Pauschalreisen sind die Transfers zwischen Flughafen und Unterbringung
(Hotel etc.) und zurück sowie die auf den Tickets vermerkten Taxen in den
Reisekosten nicht inbegriffen. Gleiches gilt bei individueller Anreise.
3.3 Der Flugplan bzw. die Streckenführung sowie die Reisedauer wurden dem
Veranstalter bei Drucklegung der Broschüre durch die Fluggesellschaften
mitgeteilt. Diese Angaben verstehen sich daher ohne Gewähr.
3.3.1 Außerdem behält sich der Veranstalter vor, auch nach Vertragsschluss
kurzfristig die angegebene Fluggesellschaft und/oder das angekündigte Fluggerät,
die Flugzeiten sowie den Abflug- bzw. Rückflughafen aus wichtigem Grund (vom
Veranstalter nicht zu vertretenden Umständen wie Sicherheits- und/oder
Versicherungserfordernissen oder aufgrund luftbehördlicher Verbote) zu ändern,
soweit das für den Reisenden zumutbar ist.
3.3.2 Wenn ein Flug oder eine Fahrt auf Veranlassung des Veranstalters von oder
zu einem anderen als dem in der Reisebestätigung genannten Flughafen oder
Zielort durchgeführt werden muss, so übernimmt der Veranstalter die Kosten für
die Ersatzbeförderung maximal bis zur Höhe einer Bahnfahrt 2. Klasse zum
ursprünglich in der Reisebestätigung genannten Flughafen/ Zielort.
3.3.3 Die Flugzeiten sind Durchschnittszeiten. Etwaige Verspätungen aufgrund
einer Änderung der Flugpläne durch die Fluggesellschaft, der Wetterverhältnisse
oder sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die der Veranstalter nicht zu
vertreten hat, insbesondere zur Hauptreisezeit, während der größere
Rotationsfrequenzen der Flugzeuge und Sicherheitsmaßnahmen zu Verzögerungen
führen können und die nach der Rechtsprechung des BGH für die Reisenden zumutbar
sind, geben keinerlei Anrecht auf Rückerstattung oder sonstige
Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter.
3.3.4 Soweit Flüge zu Gruppentarifen von IATA-Liniengesellschaften durchgeführt
werden, verstehen sich die Reisepreise des Veranstalters nur zu den vom
Veranstalter angebotenen Verkehrstagen.
3.3.5 Bei Nichterscheinen oder verspätetem Erscheinen des Reisenden zu den mit
den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder
Abreiseort finden die Bestimmungen bzgl. des Reiserücktritts in diesen
Geschäftsbedingungen Anwendung. Die Anreise zum Abflughafen oder Abreiseort ist
in Pauschalarrangements nicht enthalten und unterliegt somit der alleinigen
Verantwortung des Reisenden oder des von ihm frei gewählten
Transportunternehmens. Ist das Nichterscheinen oder das verspätete Erscheinen
des Reisenden am Abflughafen oder Abreiseort auf Gründe zurückzuführen, die der
Veranstalter nicht zu vertreten hat (u. a. Angabe der richtigen Abflugzeit und
ggf. des Abfertigungsschalters), so kann der Veranstalter nicht haftbar gemacht
werden.
3.3.6 Der Veranstalter wird den Reisenden über die Änderung der angegebenen
Fluggesellschaft und/oder Flugzeit sowie die nunmehr vorgesehene Verbindung und
Fluggesellschaft informieren. Der Veranstalter wird hierbei für eine
vergleichbare und zeitnahe Beförderung Sorge tragen.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die für
den Veranstalter nicht vorhersehbar waren und von ihm nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen.
4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3 Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im
Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgabe für bestimmte
Leistungen (wie Hafen- oder Flughafengebühren) oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:
4.3.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages einkalkulierten
Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter
den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom
Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl
der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergeben
den Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Veranstalter vom Reisenden
verlangen.
4.3.2 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages einkalkulierten Abgaben (wie
Hafen- oder Flughafengebühren) gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der
Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.3.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann
der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für
den Veranstalter verteuert hat.
4.3.4 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem
vertraglich vereinbarten Reisebeginn mehr als vier Monate liegen und die zur
Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei
Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.
4.4 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises nach Ziffer 4.3 hat
der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Bei Preiserhöhungen
von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn durch Erklärung gegenüber dem
Veranstalter von der Reise zurücktreten. Dem Reisenden wird der Abschluss einer
Reiserücktrittsversicherung sowie im Interesse des Reisenden und aus
Beweisgründen die schriftliche Abgabe der Rücktrittserklärung empfohlen.
5.2 Bei Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag nach Ziffer 5.1 kann der
Reisende von dem Veranstalter eine finanzielle Kompensation für die nicht in
Anspruch genommenen Reiseleistungen verlangen. In diesem Fall kann der
Veranstalter andererseits von dem Reisenden eine angemessene Entschädigung unter
Berücksichtigung der getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen
geltend machen. Bei der Bestimmung des Ersatzanspruchs des Veranstalters sind
die gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie eine gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Im Rahmen der
nachstehenden Gliederung kann der Veranstalter den Ersatzanspruch daher nach der
Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in
einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Der pauschalierte
Anspruch beträgt je nach Reiseleistung:
A Flugstrecke (Nur Flugleistungen)
bis zum 46.Tag vor Reiseantritt 50 %, ab dem 45.Tag vor Reiseantritt 65 %, ab
dem 33.Tag vor Reiseantritt 80 %.
(Low Cost-Airlines in diesem Sinne sind u. a. Hapagfly Express, Germania
Express, DBA, easyJet, Ryanair, Germanwings, Volareweb, Virgin Express)
B Flugpauschalreise
bis zum 31.Tag vor Reiseantritt 50 %, ab dem 30.Tag vor Reiseantritt 55 %, ab
dem 22.Tag vor Reiseantritt 60 %,
ab dem 15.Tag vor Reiseantritt 65 %, ab dem 8.Tag vor Reiseantritt 70 %,
ab dem 2.Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei
Nichtantritt der Reise 80 % des Reisepreises.
C Baustein (Hotel, Mietwagen etc. nicht Flug) bis zum 46.Tag vor Reiseantritt 20
% (mind. EUR 25,00), ab dem 45.Tag vor Reiseantritt 50 %, ab dem 35.Tag vor
Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80 %
des Reisepreises.
5.3 Der Reisende kann nach der Buchung bis 15 Tage vor Reisebeginn hinsichtlich
des Reisetermins, des Reiseziels, des Ab- oder Rückflugortes bzw. des Ort des
Reiseantritts, der Unterbringung oder der Beförderungsart vom Veranstalter
Änderungen vornehmen lassen ( Umbuchung). Bei einer solchen Umbuchung kann der
Veranstalter eine Umbuchungsgebühr anhand der nachstehenden Gliederung unter
Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes der Umbuchung zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn sowie der betroffenen Reiseleistung wie folgt erheben:
A Umbuchungen wegen Änderung der Fluglinie (pro Person und Umbuchung) EUR 35,00
zuzüglich des neuen Flugpreises und der von der ursprünglichen Fluglinie in
Rechnung gestellten Storno- und Bearbeitungsgebühren abzüglich des ursprünglich
vereinbarten Flugpreises.
B Umbuchungen wegen Änderung der Abflugzeit/des Abflugtages (pro Person und
Umbuchung) EUR 35,00 zuzüglich des neuen Flugpreises und der von der Fluglinie
in Rechnung gestellten Umbuchungsgebühren abzüglich des ursprünglich
vereinbarten Flugpreises. Eine vollständige oder teilweise Rückerstattung des
ursprünglich vereinbarten Reisepreises ist hierbei ausgeschlossen.
C Umbuchungen wegen Änderung der Unterbringung (pro Person und Umbuchung) EUR
35,00 zuzüglich des neuen Unterbringungspreises abzüglich des ursprünglichen
Unterbringungspreises. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der
vorgenannten Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen in diesem Abschnitt
und einer gleichzeitigen Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringe Kosten verursachen.
5.4 Der Reisende kann nach der Buchung bis zwei Tage vor Reisebeginn für einen
Zeitraum der innerhalb des maximalen Reisezeitraums liegt, eine Änderung
hinsichtlich der Person des oder der Reisenden vom Veranstalter ( Bestellung
Ersatzperson) vornehmen lassen. Bei einer solchen Bestellung einer Ersatzperson
kann der Veranstalter eine Gebühr wie folgt erheben: Umbuchungen auf
Ersatzperson (pro Person und Umbuchung) Benennung Ersatzperson bis zwei Tage vor
Reiseantritt EUR 30,00 zuzüglich der Umbuchungsgebühren der gebuchten Fluglinie
bzw. Fluglinien. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der
vorgenannten Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen in diesem Abschnitt
und einer gleichzeitigen Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei
Umbuchungswünschen, die nur geringe Kosten verursachen. Der Veranstalter kann
der Umbuchung auf eine Ersatzperson widersprechen, wenn diese den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihre Teilnahme gesetzlichen Vorschriften,
behördlichen Auflagen oder Anordnungen widerspricht oder ein Leistungsträger
diese Ersatzperson nicht akzeptiert. Tritt eine Ersatzperson durch eine
Umbuchung in den Reisevertrag ein, so haftet sie dem Veranstalter neben dem
ursprünglich gebuchten Reisenden als Gesamtschuldner für den Reisepreis.
5.5 Die vorgenannten Regelungen zur Umbuchung bzw. Benennung einer Ersatzperson
gelten nicht für besonders gekennzeichnete Top-Angebote und andere Sondertarife,
wie sie in Ziffer 5.2 Abschnitt D definiert sind.
5.6 Es bleibt dem Reisenden unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ein
geringerer Schaden entstanden ist, als in den vorstehenden Storno- und
Umbuchungsregelungen gemäß Ziffer 5.1 bis 5.4 ausgewiesen wird.
5.7 Im Falle des Rücktritts wie auch einer Umbuchung nach den Ziffern 5.1 bis
5.4 kann der Veranstalter dem Reisenden alternativ auch die tatsächlich
entstandenen Mehrkosten in Rechnung stellen.
5.8 Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen in Folge einer vorzeitigen
Rückreise oder aus sonstigen, zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich
der Veranstalter bei den Leistungsträgern um die Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Reiseleistungen handelt oder wenn gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Bestimmungen einer Erstattung entgegenstehen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder
aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der
Veranstalter bei seinen touristischen Vertragspartnern (den sog.
Leistungsträgern) um eine Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt
oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
7.1 Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung
durch den Veranstalter nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig
verhält, dass die fristlose Kündigung des Reisevertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss
sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den
Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
7.2 Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende
Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der
Veranstalter verpflichtet, dem Reisenden unverzüglich nach Eintritt der
Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen
und dem Reisenden die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bei einem
Rücktritt des Veranstalters erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich
sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird der
Veranstalter den Reisenden davon unterrichten.
7.3 Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für
den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für
diese Reise so gering ist, dass die im Falle der Durchführung der Reise
entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze,
bezogen auf diese Reise, bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters
besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat
(kein Kalkulationsfehler), er diese Umstände nachweist und er dem Reisenden ein
vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Bei einem Rücktritt des
Veranstalters erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück. Zusätzlich wird dem Reisenden der Buchungsaufwand pauschal erstattet,
sofern der Reisende von einem Ersatzangebot des Veranstalters keinen Gebrauch
macht.
8. Aufhebung des Reisevertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
8.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Unruhen, Streiks etc.) erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Reisende als auch der
Veranstalter den Reisevertrag kündigen. Wird der Reisevertrag gekündigt, so kann
der Veranstalter vom Reisenden für die bereits erbrachten oder zur Beendigung
der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen.
8.2 Der Veranstalter ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere, falls der Reisevertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden
zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien
je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur
Last.
9. Haftung des Veranstalters
9.1 Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für:
a. die gewissenhafte Reisevorbereitung;
b. die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger;
c. die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Werbematerialien angegebenen
Reiseleistungen, sofern der Veranstalter nicht gemäß Ziffer 3 vor
Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat;
d. die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 Der Veranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung
betrauten Personen. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist
insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die
von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein
Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
10. Beschränkung der Haftung des Veranstalters
10.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a. soweit ein
Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder b. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
10.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten deliktischen Ansprüche, die
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter
bei Sachschäden bis EUR 4.100,00. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese
Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
10.3 Die Rechte und Pflichten des Veranstalters nach dem Reisevertragsrecht und
nach diesen allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen werden durch die
Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.
10.4 Kommt dem Veranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines Beförderers zu,
so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des
Binnenschifffahrtsgesetzes.
10.5 Kommt dem Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers
zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in
Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara,
den Zusatzabkommen für Flüge nach USA und Kanada (u. a. der Montrealer
Vereinbarung) und dem Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai 1999. Diese Abkommen
beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und
Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck.
11. Gewährleistung
11.1 Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder er eine gleichwertige Ersatzleistung
erbringt. Bietet der Veranstalter eine gleichwertige und vom Gesamtzuschnitt
angemessene Ersatzleistung zur vertraglich vereinbarten Leistung, hat der
Reisende diese anzunehmen oder etwaig entstehende Mehrkosten zu übernehmen.
11.2 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der
Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung).
Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des
Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen
Wert
gestanden haben würde.
11.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet
der Veranstalter innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, angemessenen Frist
keine Abhilfe oder gleichwertige Ersatzleistung, so kann der Reisende im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und
aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen.
Dasselbe gilt, wenn die Reise dem Reisenden infolge eines Mangels aus wichtigem
Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es
nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird
oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch das besondere Interesse
des Reisenden gerechtfertigt wird. In den vorgenannten Konstellationen schuldet
der Reisende dem Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen
entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für den Reisenden
von Interesse waren.
11.4 Der Reisende kann bei einer nicht vertragsgemäß erbrachten Reiseleistung
unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der
Veranstalter nicht zu vertreten hat.
12. Mitwirkungspflicht
12.1 Bei aufgetretenen Leistungsstörungen ist der Reisende im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen zur Mitwirkung verpflichtet, um eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten.
12.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist
beauftragt, für Abhilfe oder eine gleichwertige Ersatzleistung zu sorgen, sofern
dies möglich ist. Unterbleibt diese Mangelanzeige schuldhaft, so besteht kein
Anspruch auf
Minderung nach Ziffer 11.2
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise sind innerhalb
eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem
Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende
Ansprüche geltend machen, wenn dieser ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist gehindert wurde. Das Reisebüro oder andere Reisemittler treten nur als
Vermittler beim Abschluss des Reisevertrages auf. Dieses ist nicht befugt, nach
Reiseende die Anmeldung von Ansprüchen aus dem Reisevertrag entgegenzunehmen.
13.2 Die vertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in einem (1) Jahr. Die
Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Schweben zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden noch Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände oder hat der Reisende
Ansprüche gegen den Veranstalter geltend gemacht, so ist die Verjährung gehemmt,
bis eine der Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert bzw. die
Ansprüche zurückweist. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende
der Hemmung ein. Deliktische Ansprüche verjähren in drei (3) Jahren.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1 Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die
Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu
unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft.
14.2 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende
den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der
Veranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
14.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise
wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die
Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine
schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.
15. Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Reisende dem Veranstalter zur Verfügung
gestellt hat, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur
Vertragsdurchführung erforderlich sind. Der Reisende erklärt durch seine
gesonderte Bestätigung die Kenntnisnahme von und sein Einverständnis mit der in
der Datenschutzerklärung dargelegten Nutzung seiner personenbezogenen Daten
durch den Veranstalter, die mit ihm verbundenen Unternehmen sowie die
Leistungsträger für die in der Datenschutzerklärung aufgeführten Zwecke.
16. Allgemeine Bestimmungen
16.1 Sollte eine Bestimmung des Reisevertrages ganz oder teilweise unwirksam
sein oder ihre Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit später verlieren, so wird
hierdurch die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen des
Reisevertrages nicht berührt.
16.2 Für Druck- und Rechenfehler wird nicht gehaftet.
16.3 Im Verhältnis zu Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB gilt deutsches Recht.
16.4 Der Veranstalter ist die suntouristik GmbH, 38685 Langelsheim, Deutschland.
Der Veranstalter benennt als Zustellungsbevollmächtigten die suntouristik GmbH
(Adresse: Fischerstr. 13, D 30167 Hannover). Für Klagen des Veranstalters gegen
den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich
gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.
Stand: 23.07.2008