Allgemeine Geschäftsbedingungen der German Sky Airlines GmbH (Stand: Juni 2009)

German Sky Airlines GmbH (im folgenden auch „GSA“ genannt) erwirbt Flugplatzkontingente dritter Luftfahrtunternehmen und vermittelt diese im eigenen Namen an Flugreisende. Im Rahmen dieses Tätigkeitsbereiches regeln die nachfolgenden Geschäftsbedingungen das Rechtsverhältnis zwischen GSA sowie den jeweiligen Flugreisenden. GSA tritt dabei nicht selber als ausführendes Luftfrachtunternehmen auf.

1. Abschluss des Vertrages

Die Buchung von Flugplätzen erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg (e-mail, Internet) über bestehende touristische Reservierungssysteme oder unmittelbar über die Internetpräsenz von GSA.
GSA bestätigt den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg gegenüber dem Reiseanmelder. Werden mehrere Flugreisende angemeldet, so hat der Anmelder für alle vertraglichen Verpflichtungen der in der Anmeldung aufgeführten Flugreisenden einzustehen. Zudem ist der Anmelder der Reise verantwortlich für die ordnungsgemäße Weitergabe aller wichtigen und für die Durchführung der Reise erforderlichen Informationen zur Flugbuchung an die mitangemeldeten Flugreisenden.

Der Vertrag kommt mit der Annahmeerklärung von GSA zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach Vertragsschluss wird GSA dem Anmelder eine schriftliche Bestätigung übermitteln. Hierzu ist GSA nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Flugreisenden weniger als sieben Werktage vor Antritt des Fluges erfolgt. Weicht die Bestätigung von der Anmeldung ab, liegt ein neues Angebot von GSA vor, welches durch den Flugreisenden durch ausdrückliche Erklärung, Zahlung des Flugpreises oder Antritt des Fluges angenommen werden kann.

Für Kindermäßigungen gilt immer das Alter des Kindes bei Antritt des gebuchten Fluges. Sollte ein mitreisendes Kleinkind (infant) bei der Buchung eines Hin- und Rückfluges vor dem Rückflug das zweite Lebensjahr vollenden, so ist aus Sicherheitsgründen (Sitzplatz) in jedem Fall eine Buchung als zweijähriges Kind erforderlich.

Optionsbuchungen sind nicht möglich.

2. Zahlungen

2.1.
Die Zahlung des Flugpreises erfolgt von dem Reiseanmelder bzw. den Flugreisenden unmittelbar an GSA unter jeweiliger Bezugnahme auf die entsprechenden Buchungs-/Rechnungsnummern. Zahlungen an Dritte gelten nur dann als Zahlungen an GSA, wenn diese über eine Inkassovollmacht seitens GSA verfügen.

Als Zahlungsweg wird, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, ausschließlich Kreditkartenzahlung über VISA oder Mastercard vereinbart.

Der zu zahlende Flugpreis ist sofort mit Buchungsbestätigung durch GSA fällig. Ohne vollständige Zahlung des vereinbarten Flugpreises besteht kein Anspruch auf Beförderung.

2.2.
Wird der vereinbarte Flugpreis trotz Fälligkeit nicht vollständig gezahlt, berechtigt dies GSA nach entsprechender Mahnung und Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Kündigung des Vertrages.

GSA ist in diesem Fall berechtigt, als Entschädigung Rücktrittskosten gem. Ziffer 6 zu verlangen.

3.Leistungen

3.1.
Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Inhalt des Angebotes von GSA sowie aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung.

Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung, des Fluggerätes, der Fluggesellschaft sowie Zwischenlandungen bei Direktflügen bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit der Gesamtzuschnitt der gebuchten Flugreise dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.

3.2
Kann dem Flugreisenden aufgrund von Umständen, die allein in seiner Person liegen, seitens GSA eine Flugzeit- oder Flugplanänderung nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, so ist GSA für alle daraus resultierenden Schäden nicht haftbar, sofern alles Zumutbare unternommen wurde, um einen Zugang zu bewirken. In diesem Zusammenhang ist der Flugreisende im Rahmen seiner bestehenden Mitwirkungspflicht gehalten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass er auch kurzfristige Änderungen mitgeteilt bekommen kann.
Bei der Buchung eines sogenannten „round-trips“ mit Hin- und Rückflug ist der Flugreisende verpflichtet, sich seine Rückflugzeit innerhalb von 36 Stunden vor dem geplanten Rückflug unter der auf der Buchungsbestätigung bzw. dem Flugschein angegebenen Telefonnummer rückbestätigen zu lassen.

3.3.
Kinder von 0 – 2 Jahren haben beim Flug keinen Sitzplatzanspruch, sofern für diese nur eine pauschale Bearbeitungsgebühr oder gar kein Entgelt entrichtet wurde. Auch besteht für Kinder im Alter von 0 – 2 Jahren grundsätzlich kein Anspruch auf die Beförderung von Freigepäck, es sei denn dies wird von GSA ausdrücklich zugesichert.

3.4.
Nimmt der Flugreisende einzelne Teilleistungen nicht in Anspruch, ohne dass GSA dies zu vertreten hätte, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung.

3.5.
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet GSA, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher vereinbarter Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist GSA verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Sobald GSA weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss sie den Reisenden informieren. Wechselt die genannte Fluggesellschaft, muss GSA den Reisenden unverzüglich über den Wechsel informieren.

4.Gepäck

4.1.
Jeder Flugreisender hat, vorbehaltlich einer anderen Angabe im Flugschein, einen Anspruch auf Beförderung von Freigepäck bis zu 20 kg. Für Kinder im Alter bis 2 Jahren, die nicht über einen Sitzplatzanspruch verfügen, besteht hingegen kein Anspruch auf Beförderung von Freigepäck, es sei denn es liegt eine entsprechende ausdrückliche Zusage von GSA vor. Auf die Beförderung von Übergepäck besteht kein Anspruch. Soweit das ausführende Luftfahrtunternehmen dieses bewilligt, sind für das Übergepäck regelmäßig zusätzliche Kosten pro Kilogramm Übergepäck an das ausführende Luftfahrtunternehmen zu zahlen.

4.2.
Zusätzlich zum aufgegebenen Freigepäck darf jeder Flugreisende ein Stück Handgepäck mit den maximalen Maßen 55 cm x 40 cm x 20 cm sowie einem Höchstgewicht von 5 kg mitführen.

4.3.
Sondergepäck ist in jedem Fall anmeldepflichtig. Ein Anspruch auf Beförderung von Sondergepäck besteht nur dann, wenn dies von GSA ausdrücklich bestätigt wird. Zum Sondergepäck gehören insbesondere Sportausrüstungen wie Fahrräder, Golfausrüstungen, Surfbretter, Skier, Tauchausrüstungen aber auch Rollstühle oder größere Musikinstrumente. Maßgeblich für die Mitnahme von Sondergepäck sind die verfügbare Kapazität und geltende Sicherheitsvorschriften. Auch die Beförderung von Sondergepäck ist kostenpflichtig. Eine Anmeldung von Sondergepäck ist nur bis 24 Stunden vor dem Abflug möglich.

4.4.
Wichtige Medikamente, Wertsachen oder zerbrechliche Sachen dürfen grundsätzlich nicht im aufgegebenen Gepäck enthalten sein, sondern müssen als Handgepäck mitgeführt oder besonderes deklariert werden. Dazu gehören: Geld, Juwelen und andere wertvolle Schmuckgegenstände, Edelmetalle, Computer, Laptops, Geschäftspapiere, Ausweispapiere und Reisepässe, mobile Funktelefone oder Fotoapparate. Für Gegenstände, die entgegen dieser Maßgabe im aufgegebenen Gepäck enthalten sind, übernimmt GSA keine Haftung.

4.5.
Nicht erlaubt ist die Beförderung von Gegenständen, die geeignet sind, das Flugzeug und Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeuges zu gefährden, insbesondere Explosionsstoffe, komprimierte Gase, leicht entzündliche, aggressive oder giftige radioaktive Stoffe sowie sämtliche Gegenstände und Substanzen, die nach den Bestimmungen der Gefahrgutvorschriften als Gefahrgut klassifiziert sind.
Dem Fluggast ist es untersagt, Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- und Stichwaffen sowie Munition mit zu befördern. Im Fluggastraum selber sind auch solche Gegenstände untersagt, die zweckentfremdend als Waffen verwendet werden können (z.B. Spielzeugpistolen, Rasierklingen, Nagelscheren, Stielkämme, Spritzen).

5. Beförderungsbeschränkungen

5.1.
Bei der Beförderung schwangerer Frauen ab der 28. Schwangerschaftswoche muss die Reisende bei Antritt des Fluges eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen, welche nicht älter als sieben Tage sein darf. Andernfalls kann eine Beförderung verweigert werden.
Bei Buchung eines Hin- und Rückfluges ist dabei zu beachten, dass insbesondere dann wenn der Rückflug mehr als sieben Tage später erfolgt, sich die Reisende im Zielgebiet eine zusätzliche entsprechende Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Rückflug ausstellen lassen muss. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Beförderung.
Mit Vollendung der 32. Schwangerschaftswoche kommt eine Beförderung grundsätzlich nicht mehr in Betracht.

6.Rücktritt durch GSA

GSA kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen:

a) bis zwei Wochen vor Antritt des Fluges: wenn die Durchführung des gebuchten Fluges nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für GSA deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen so gering ist, dass die für GSA im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht von GSA besteht allerdings nur, soweit dem betroffenen Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet wird. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
b) ohne Einhaltung einer Frist: wenn der Flugreisende die Durchführung des Fluges ungeachtet einer vorherigen Abmahnung nachhaltig stört oder sich in hohem Maße vertragswidrig verhält, so dass die weitere Beförderung für GSA, das ausführende Luftfahrtunternehmen oder andere Flugreisende nicht mehr zumutbar ist. Kündigt GSA den Vertrag in einem solchen Fall, so behält GSA den Anspruch auf den Flugpreis. GSA muß sich jedoch den Wert der nicht geleisteten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt hat.

7.Rücktritt des Flugreisenden

7.1.
Der Flugreisende kann jederzeit vor Beginn der gebuchten Flugreise unter Angabe der Buchnungsnummer von dem Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei GSA. Zu empfehlen ist, diese in jedem Fall schriftlich gegenüber GSA zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung bei GSA unter Berücksichtigung der üblichen Geschäftszeiten (Mo – Fr. bis 18:30 Uhr).
Tritt der Flugreisende vom Vertrag zurück oder tritt er den Flug nicht an, so ist GSA berechtigt, entweder eine konkret zu berechnende oder eine pauschalierte Entschädigung (Stornokosten) als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen zu verlangen. Eine zusätzliche Reiserücktrittskostenversicherung, deren Abschluss empfohlen wird, kann diese Stornokosten im Rahmen der jeweiligen Versicherungsbedingungen übernehmen.

7.2.
Wählt GSA die konkrete Berechnung, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Flugpreis unter Abzug des Wertes der ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendung vertraglicher Leistungen.

7.3.
Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro angemeldetem Flugreisendem pro gebuchter Flugstrecke bei Rücktritt

bis 14 Tagen vor dem planmäßigen Abflug: 50% des vereinbarten Flugpreises
ab 14 Tagen vor dem planmäßigen Abflug 100% des vereinbarten Flugpreises

7.4.
Bei gekennzeichneten Sonderangeboten (z.B. „Aktionspreisen“) ist eine teilweise oder vollständige Erstattung des Flugpreises grundsätzlich nicht möglich.

7.5.
Es bleibt dem Flugreisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, daß ein wesentlich niedrigerer oder gar kein Schaden im Zusammenhang mit dem Rücktritt von dem Vertrag entstanden ist.

7.6.
Bereits ausgehändigte Flugscheine sind vom Flugreisenden zurück zu geben, da andernfalls eine Erstattung nicht erfolgt.

8.Umbuchungen, Name-changes

Umbuchungen seitens des Flugreisenden auf einen anderen Flug, das Stellen einer Ersatzperson oder name-changes sind grundsätzlich nicht möglich. Insoweit besteht lediglich die Möglichkeit des Rücktritts zu den in Ziffer 6 genannten Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung.
Soweit GSA im Einzelfall dem Stellen einer Ersatzperson oder einem name-change zustimmt, fällt jedoch mindestens eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € pro Person und Strecke an.

9. Gewährleistung / Haftung

9.1.
Die Haftung von GSA aufgrund der Beförderung von Flugreisenden und deren Gepäck unterliegt den Haftungsbeschränkungen des Luftverkehrsgesetzes und des internationalen Übereinkommens von Montreal. Die Haftung für Folgeschäden ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz; die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens bleiben davon unberührt.

9.2.
Stellt die Beförderung für einen Flugreisenden aufgrund dessen geistigen oder körperlichen Zustandes eine Gefahr für diesen selber dar, dann haftet GSA nicht durch während der Beförderung durch gerade diesen Zustand verursachte Personenschäden.

9.3.
Die Haftung für die Zerstörung, den Verlust, die Beschädigung oder das verspätete Eintreffen von Reisegepäck ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 1.000 SZR (zur Zeit ca. 1.106,00 EUR). Für den Fall, dass der Wert des Reisegepäcks diesen Betrag übersteigt, empfiehlt GSA den Abschluss einer Reisegepäckversicherung.

9.4.
Die Beschädigung, der Verlust oder das verspätete Eintreffen von Reisegepäck sind unverzüglich nach Feststellung gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen oder dessen Handlingsagenten am jeweiligen Zielflughafen anzuzeigen und mittels des dafür international vorgesehenen Schadensprotokolls (PIR-Formular) aufzunehmen. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss eine diesbezügliche Beanstandung sodann jedenfalls binnen sieben Tagen an GSA übergeben oder abgesandt werden, bei Gepäckverspätungen 21 Tage nach Andienung des Gepäcks.
Wird das Reisegepäck vom Flugreisenden ohne schriftliche Beanstandung nach der Auslieferung entgegengenommen, so gilt die Vermutung, dass das Gepäck unbeschädigt abgeliefert wurde.

9.5.
Klagen gerichtet auf Schadensersatz für Schäden jeglicher Art bei einer internationalen Luftbeförderung müssen innerhalb einer Frist von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der vertraglich vereinbarten Ankunft des Flugzeuges am vereinbarten Bestimmungsort erhoben werden.

10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Flugreisende ist selbst verantwortlich für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften (z. B. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen) sowie für die Vollständigkeit der Reiseunterlagen. Im Falle der Nichterfüllung ist die jeweilige Fluggesellschaft berechtigt, die Beförderung zu verweigern und alle hieraus entstehenden Kosten und Nachteile dem Reiseteilnehmer in Rechnung zu stellen.

11. Schlussbestimmungen

11.1.
Für Klagen von GSA gegen den Flugreisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von GSA maßgebend.
Etwaige andere Regelungen nach internationalen Übereinkommen oder Bestimmungen der EU bleiben davon unberührt.

11.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

German Sky Airlines GmbH Grafenberger Allee 368, 40235 Düsseldorf