German Sky Airlines GmbH (im folgenden auch „GSA“ genannt) erwirbt Flugplatzkontingente dritter Luftfahrtunternehmen und vermittelt diese im eigenen Namen an Flugreisende. Im Rahmen dieses Tätigkeitsbereiches regeln die nachfolgenden Geschäftsbedingungen das Rechtsverhältnis zwischen GSA sowie den jeweiligen Flugreisenden. GSA tritt dabei nicht selber als ausführendes Luftfrachtunternehmen auf.
Die
Buchung von Flugplätzen erfolgt ausschließlich auf
elektronischem Weg (e-mail, Internet) über bestehende
touristische Reservierungssysteme oder unmittelbar über die
Internetpräsenz von GSA.
GSA bestätigt den Eingang der
Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg gegenüber dem
Reiseanmelder. Werden mehrere Flugreisende angemeldet, so hat der
Anmelder für alle vertraglichen Verpflichtungen der in der
Anmeldung aufgeführten Flugreisenden einzustehen. Zudem ist der
Anmelder der Reise verantwortlich für die ordnungsgemäße
Weitergabe aller wichtigen und für die Durchführung der
Reise erforderlichen Informationen zur Flugbuchung an die
mitangemeldeten Flugreisenden.
Der Vertrag kommt mit der Annahmeerklärung von GSA zustande. Diese bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach Vertragsschluss wird GSA dem Anmelder eine schriftliche Bestätigung übermitteln. Hierzu ist GSA nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Flugreisenden weniger als sieben Werktage vor Antritt des Fluges erfolgt. Weicht die Bestätigung von der Anmeldung ab, liegt ein neues Angebot von GSA vor, welches durch den Flugreisenden durch ausdrückliche Erklärung, Zahlung des Flugpreises oder Antritt des Fluges angenommen werden kann.
Für Kindermäßigungen gilt immer das Alter des Kindes bei Antritt des gebuchten Fluges. Sollte ein mitreisendes Kleinkind (infant) bei der Buchung eines Hin- und Rückfluges vor dem Rückflug das zweite Lebensjahr vollenden, so ist aus Sicherheitsgründen (Sitzplatz) in jedem Fall eine Buchung als zweijähriges Kind erforderlich.
Optionsbuchungen sind nicht möglich.
2.1.
Die Zahlung des Flugpreises erfolgt von dem Reiseanmelder bzw.
den Flugreisenden unmittelbar an GSA unter jeweiliger Bezugnahme auf
die entsprechenden Buchungs-/Rechnungsnummern. Zahlungen an Dritte
gelten nur dann als Zahlungen an GSA, wenn diese über eine
Inkassovollmacht seitens GSA verfügen.
Als Zahlungsweg wird, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, ausschließlich Kreditkartenzahlung über VISA oder Mastercard vereinbart.
Der zu zahlende Flugpreis ist sofort mit Buchungsbestätigung durch GSA fällig. Ohne vollständige Zahlung des vereinbarten Flugpreises besteht kein Anspruch auf Beförderung.
2.2.
Wird der vereinbarte Flugpreis trotz Fälligkeit nicht
vollständig gezahlt, berechtigt dies GSA nach entsprechender
Mahnung und Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur Kündigung
des Vertrages.
GSA ist in diesem Fall berechtigt, als Entschädigung Rücktrittskosten gem. Ziffer 6 zu verlangen.
3.1.
Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich
aus dem Inhalt des Angebotes von GSA sowie aus dem Inhalt der
Buchungsbestätigung.
Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung, des Fluggerätes, der Fluggesellschaft sowie Zwischenlandungen bei Direktflügen bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit der Gesamtzuschnitt der gebuchten Flugreise dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.
3.2
Kann dem Flugreisenden aufgrund von Umständen, die allein in
seiner Person liegen, seitens GSA eine Flugzeit- oder
Flugplanänderung nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden,
so ist GSA für alle daraus resultierenden Schäden nicht
haftbar, sofern alles Zumutbare unternommen wurde, um einen Zugang zu
bewirken. In diesem Zusammenhang ist der Flugreisende im Rahmen
seiner bestehenden Mitwirkungspflicht gehalten, durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass er auch kurzfristige Änderungen
mitgeteilt bekommen kann.
Bei der Buchung eines sogenannten
„round-trips“ mit Hin- und Rückflug ist der
Flugreisende verpflichtet, sich seine Rückflugzeit innerhalb von
36 Stunden vor dem geplanten Rückflug unter der auf der
Buchungsbestätigung bzw. dem Flugschein angegebenen
Telefonnummer rückbestätigen zu lassen.
3.3.
Kinder von 0 – 2 Jahren haben beim Flug keinen
Sitzplatzanspruch, sofern für diese nur eine pauschale
Bearbeitungsgebühr oder gar kein Entgelt entrichtet wurde. Auch
besteht für Kinder im Alter von 0 – 2 Jahren grundsätzlich
kein Anspruch auf die Beförderung von Freigepäck, es sei
denn dies wird von GSA ausdrücklich zugesichert.
3.4.
Nimmt
der Flugreisende einzelne Teilleistungen nicht in Anspruch, ohne dass
GSA dies zu vertreten hätte, so besteht kein Anspruch des
Reisenden auf anteilige Rückerstattung.
3.5.
Die
EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
verpflichtet GSA, den Reisenden über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher vereinbarter
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht
bei der Buchung die Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist GSA
verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft zu nennen, die
wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Sobald GSA weiß,
welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss sie den
Reisenden informieren. Wechselt die genannte Fluggesellschaft, muss
GSA den Reisenden unverzüglich über den Wechsel
informieren.
4.1.
Jeder
Flugreisender hat, vorbehaltlich einer anderen Angabe im Flugschein,
einen Anspruch auf Beförderung von Freigepäck bis zu 20 kg.
Für Kinder im Alter bis 2 Jahren, die nicht über einen
Sitzplatzanspruch verfügen, besteht hingegen kein Anspruch auf
Beförderung von Freigepäck, es sei denn es liegt eine
entsprechende ausdrückliche Zusage von GSA vor. Auf die
Beförderung von Übergepäck besteht kein Anspruch.
Soweit das ausführende Luftfahrtunternehmen dieses bewilligt,
sind für das Übergepäck regelmäßig
zusätzliche Kosten pro Kilogramm Übergepäck an das
ausführende Luftfahrtunternehmen zu zahlen.
4.2.
Zusätzlich
zum aufgegebenen Freigepäck darf jeder Flugreisende ein Stück
Handgepäck mit den maximalen Maßen 55 cm x 40 cm x 20 cm
sowie einem Höchstgewicht von 5 kg mitführen.
4.3.
Sondergepäck ist in jedem Fall anmeldepflichtig. Ein
Anspruch auf Beförderung von Sondergepäck besteht nur dann,
wenn dies von GSA ausdrücklich bestätigt wird. Zum
Sondergepäck gehören insbesondere Sportausrüstungen
wie Fahrräder, Golfausrüstungen, Surfbretter, Skier,
Tauchausrüstungen aber auch Rollstühle oder größere
Musikinstrumente. Maßgeblich für die Mitnahme von
Sondergepäck sind die verfügbare Kapazität und
geltende Sicherheitsvorschriften. Auch die Beförderung von
Sondergepäck ist kostenpflichtig. Eine Anmeldung von
Sondergepäck ist nur bis 24 Stunden vor dem Abflug möglich.
4.4.
Wichtige
Medikamente, Wertsachen oder zerbrechliche Sachen dürfen
grundsätzlich nicht im aufgegebenen Gepäck enthalten sein,
sondern müssen als Handgepäck mitgeführt oder
besonderes deklariert werden. Dazu gehören: Geld, Juwelen und
andere wertvolle Schmuckgegenstände, Edelmetalle, Computer,
Laptops, Geschäftspapiere, Ausweispapiere und Reisepässe,
mobile Funktelefone oder Fotoapparate. Für Gegenstände, die
entgegen dieser Maßgabe im aufgegebenen Gepäck enthalten
sind, übernimmt GSA keine Haftung.
4.5.
Nicht erlaubt ist die Beförderung von Gegenständen, die
geeignet sind, das Flugzeug und Personen oder Gegenstände an
Bord des Flugzeuges zu gefährden, insbesondere Explosionsstoffe,
komprimierte Gase, leicht entzündliche, aggressive oder giftige
radioaktive Stoffe sowie sämtliche Gegenstände und
Substanzen, die nach den Bestimmungen der Gefahrgutvorschriften als
Gefahrgut klassifiziert sind.
Dem Fluggast ist es untersagt,
Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- und Stichwaffen sowie
Munition mit zu befördern. Im Fluggastraum selber sind auch
solche Gegenstände untersagt, die zweckentfremdend als Waffen
verwendet werden können (z.B. Spielzeugpistolen, Rasierklingen,
Nagelscheren, Stielkämme, Spritzen).
5.1.
Bei
der Beförderung schwangerer Frauen ab der 28.
Schwangerschaftswoche muss die Reisende bei Antritt des Fluges eine
ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen, welche nicht
älter als sieben Tage sein darf. Andernfalls kann eine
Beförderung verweigert werden.
Bei Buchung eines Hin- und
Rückfluges ist dabei zu beachten, dass insbesondere dann wenn
der Rückflug mehr als sieben Tage später erfolgt, sich die
Reisende im Zielgebiet eine zusätzliche entsprechende
Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Rückflug ausstellen
lassen muss. Andernfalls besteht kein Anspruch auf Beförderung.
Mit Vollendung der 32. Schwangerschaftswoche kommt eine
Beförderung grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
GSA kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen:
a)
bis zwei Wochen vor Antritt des Fluges: wenn die Durchführung
des gebuchten Fluges nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
für GSA deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen
so gering ist, dass die für GSA im Falle der Durchführung
der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der
wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht
von GSA besteht allerdings nur, soweit dem betroffenen Reisenden ein
vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet wird. Wird die Reise aus
diesem Grund abgesagt, so erhält der Reisende den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird ihm
sein Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern er von einem
Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen Gebrauch macht.
b)
ohne Einhaltung einer Frist: wenn der Flugreisende die Durchführung
des Fluges ungeachtet einer vorherigen Abmahnung nachhaltig stört
oder sich in hohem Maße vertragswidrig verhält, so dass
die weitere Beförderung für GSA, das ausführende
Luftfahrtunternehmen oder andere Flugreisende nicht mehr zumutbar
ist. Kündigt GSA den Vertrag in einem solchen Fall, so behält
GSA den Anspruch auf den Flugpreis. GSA muß sich jedoch den
Wert der nicht geleisteten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile
anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der
nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt hat.
7.1.
Der Flugreisende kann jederzeit vor Beginn der gebuchten
Flugreise unter Angabe der Buchnungsnummer von dem Vertrag
zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung bei GSA. Zu empfehlen ist, diese in
jedem Fall schriftlich gegenüber GSA zu erklären.
Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung bei GSA unter
Berücksichtigung der üblichen Geschäftszeiten (Mo –
Fr. bis 18:30 Uhr).
Tritt der Flugreisende vom Vertrag zurück
oder tritt er den Flug nicht an, so ist GSA berechtigt, entweder eine
konkret zu berechnende oder eine pauschalierte Entschädigung
(Stornokosten) als angemessenen Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und Aufwendungen zu verlangen. Eine zusätzliche
Reiserücktrittskostenversicherung, deren Abschluss empfohlen
wird, kann diese Stornokosten im Rahmen der jeweiligen
Versicherungsbedingungen übernehmen.
7.2.
Wählt GSA die konkrete Berechnung, bestimmt sich die Höhe
der Entschädigung nach dem Flugpreis unter Abzug des Wertes der
ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendung vertraglicher
Leistungen.
7.3.
Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro
angemeldetem Flugreisendem pro gebuchter Flugstrecke bei Rücktritt
bis
14 Tagen vor dem planmäßigen Abflug: 50% des vereinbarten
Flugpreises
ab 14 Tagen vor dem planmäßigen Abflug
100% des vereinbarten Flugpreises
7.4.
Bei
gekennzeichneten Sonderangeboten (z.B. „Aktionspreisen“)
ist eine teilweise oder vollständige Erstattung des Flugpreises
grundsätzlich nicht möglich.
7.5.
Es bleibt dem Flugreisenden unbenommen, den Nachweis zu führen,
daß ein wesentlich niedrigerer oder gar kein Schaden im
Zusammenhang mit dem Rücktritt von dem Vertrag entstanden ist.
7.6.
Bereits
ausgehändigte Flugscheine sind vom Flugreisenden zurück zu
geben, da andernfalls eine Erstattung nicht erfolgt.
Umbuchungen
seitens des Flugreisenden auf einen anderen Flug, das Stellen einer
Ersatzperson oder name-changes sind grundsätzlich nicht möglich.
Insoweit besteht lediglich die Möglichkeit des Rücktritts
zu den in Ziffer 6 genannten Bedingungen und gleichzeitiger
Neubuchung.
Soweit GSA im Einzelfall dem Stellen einer
Ersatzperson oder einem name-change zustimmt, fällt jedoch
mindestens eine Bearbeitungsgebühr von 50,00 € pro Person
und Strecke an.
9.1.
Die Haftung von GSA aufgrund der Beförderung von
Flugreisenden und deren Gepäck unterliegt den
Haftungsbeschränkungen des Luftverkehrsgesetzes und des
internationalen Übereinkommens von Montreal. Die Haftung für
Folgeschäden ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit
und Vorsatz; die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens
bleiben davon unberührt.
9.2.
Stellt die Beförderung für einen Flugreisenden aufgrund
dessen geistigen oder körperlichen Zustandes eine Gefahr für
diesen selber dar, dann haftet GSA nicht durch während der
Beförderung durch gerade diesen Zustand verursachte
Personenschäden.
9.3.
Die Haftung für die Zerstörung, den Verlust, die
Beschädigung oder das verspätete Eintreffen von Reisegepäck
ist beschränkt auf einen Betrag in Höhe von 1.000 SZR (zur
Zeit ca. 1.106,00 EUR). Für den Fall, dass der Wert des
Reisegepäcks diesen Betrag übersteigt, empfiehlt GSA den
Abschluss einer Reisegepäckversicherung.
9.4.
Die
Beschädigung, der Verlust oder das verspätete Eintreffen
von Reisegepäck sind unverzüglich nach Feststellung
gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen oder dessen
Handlingsagenten am jeweiligen Zielflughafen anzuzeigen und mittels
des dafür international vorgesehenen Schadensprotokolls
(PIR-Formular) aufzunehmen. Bei Beschädigung von aufgegebenem
Reisegepäck muss eine diesbezügliche Beanstandung sodann
jedenfalls binnen sieben Tagen an GSA übergeben oder abgesandt
werden, bei Gepäckverspätungen 21 Tage nach Andienung des
Gepäcks.
Wird das Reisegepäck vom Flugreisenden ohne
schriftliche Beanstandung nach der Auslieferung entgegengenommen, so
gilt die Vermutung, dass das Gepäck unbeschädigt
abgeliefert wurde.
9.5.
Klagen
gerichtet auf Schadensersatz für Schäden jeglicher Art bei
einer internationalen Luftbeförderung müssen innerhalb
einer Frist von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der vertraglich
vereinbarten Ankunft des Flugzeuges am vereinbarten Bestimmungsort
erhoben werden.
Der Flugreisende ist selbst verantwortlich für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften (z. B. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen) sowie für die Vollständigkeit der Reiseunterlagen. Im Falle der Nichterfüllung ist die jeweilige Fluggesellschaft berechtigt, die Beförderung zu verweigern und alle hieraus entstehenden Kosten und Nachteile dem Reiseteilnehmer in Rechnung zu stellen.
11.1.
Für Klagen von GSA gegen den Flugreisenden ist der Wohnsitz
des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich
gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen
ist der Sitz von GSA maßgebend.
Etwaige andere Regelungen
nach internationalen Übereinkommen oder Bestimmungen der EU
bleiben davon unberührt.
11.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
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