Reise-
und Zahlungsbedingungen
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1. Abschluss des Reisevertrages
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2. Bezahlung
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3. Leistungen
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4. Leistungsänderungen
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5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
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6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
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7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
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8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher
Umstände
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9. Haftung des Reiseveranstalters
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10. Gewährleistung
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11. Beschränkung der Haftung
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12. Mitwirkungspflicht
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13. Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung,
Abtretungsverbot
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14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
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15. Kreuzfahrten auf klassischen Motorseglern
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16. Sonstiges
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17. Gerichtsstand
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18. Veranstalter
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19. Sicherungsschein
Die
nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart,
Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter zu Stande
kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen
Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches
Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für
Reiseveranstalter gemäß §§ 4 - 11 BGB-InfoV
(Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach
bürgerlichem Recht) und füllen diese aus:
1.
Abschluss des Reisevertrages
Mit
der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem
Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die
ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die
jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden
vorliegen. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und
Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen)
sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt,
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder
Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten
Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch
zur Reiseausschreibung stehen. Orts- und Hotelprospekte, die
nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für
den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht
verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche
Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der
Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des
Reiseveranstalters gemacht wurden. Die Buchung kann mündlich,
schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg
(E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen
bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung
unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese
Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der
Annahme des Buchungsauftrags dar. Der Kunde hat für alle
Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die
Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern
er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit dem
Zugang der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters zustande.
Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine
schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist er
nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als
7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt. Weicht der Inhalt der
Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der
Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor,
an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande,
wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter
die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung
oder Restzahlung erklärt.
2.
Bezahlung
Reiseveranstalter
und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor
Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Kunden
der Sicherungsschein übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss
wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung
in Höhe von 15 % des Reisepreises zur Zahlung fällig.
Bei Charter von Motorseglern beträgt die Anzahlung 25 % des
Charterpreises. Die Restzahlung wird 21 Tage vor Reisebeginn
fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und
die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 7 genannten Grund abgesagt
werden kann. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die
Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten
Zahlungsfälligkeiten, so ist der Reiseveranstalter
berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag
zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß
Ziffer 4 zu belasten.
3.
Leistungsänderungen
Änderungen
wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und
vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht
beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter ist
verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu
informieren. Im Fall einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der
Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung
des Reiseveranstalters über die Änderung der
Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber
geltend zu machen.
4.
Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
Der
Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter
der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären.
Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann
der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder
tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den
Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der
Reiseveranstalter, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu
vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine
angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt
getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in
Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen. Der
Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich
gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des
Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten
Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis
pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt.
Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugang der
Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet: a)
Hotels, Ferienwohnungen, Privatunterkunft, Kreuzfahrten (kein
Charter) bis 30. Tag vor Reiseantritt: 15 % ab 29. bis
22. Tag vor Reiseantritt: 20 % ab 21. bis 15. Tag vor
Reiseantritt: 30 % ab 14. bis 8. Tag vor Reiseantritt: 45 % ab
7. bis 1. Tag vor Reiseantritt: 55 % Bei Rücktritt am
Reisetag oder bei Nichtantritt der Reise: 75 % b) Charter
von klassischen Motorseglern bis 75. Tag vor Reiseantritt:
15 % ab 74. bis 60. Tag vor Reiseantritt: 20 % ab 59. bis
30. Tag vor Reiseantritt: 40 % ab 29. bis 22. Tag vor
Reiseantritt: 50 % ab 21. bis 7. Tag vor Reiseantritt: 60 % ab
6. bis 1. Tag vor Reiseantritt: 75 % Bei Rücktritt am
Reisetag oder bei Nichtantritt der Reise: 90 % Zusatzklausel
für Charter von Motorseglern
Bei
Stornierung einzelner Personen (Änderung der tatsächlichen
Teilnehmerzahl) ab 3 Tage vor Reiseantritt ist die gebuchte
Verpflegung (Halb- oder Vollpension) auch für die stornierten
Personen voll zu zahlen. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall
unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem
überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden
entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.
Umbuchungen
Ein
Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart
(Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine
Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter bis 30 Tage vor
Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt von 25,– Euro pro
Reiseanmeldung erheben. Namensänderungen werden mit 10,–
Euro pro Person berechnet. Umbuchungswünsche des Kunden,
die nach Ablauf der genannten Frist erfolgen, können, sofern
ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach
Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 4 zu den
Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt
werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen. Umbuchungen von Charter
auf Kreuzfahrt sind nur auf Anfrage und bis 60 Tage vor
Reiseantritt möglich. Die Umbuchungsgebühr beträgt
5 % des bestätigten Charterpreises.
6.
Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt
der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß
angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm
zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf
anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Reiseveranstalter wird
sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die
Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt,
wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder
wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche
Bestimmungen entgegenstehen.
7.
Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Der
Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten,
wenn er in der jeweiligen Reiseausschreibung die
Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu
welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden
spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben
hat und in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese
Angaben hingewiesen hat. Ein Rücktritt ist spätestens
am 21. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber
zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren
Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich
von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die
Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der
Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich
zurück.
8.
Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der
Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer
Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung des
Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der
Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den
Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er
aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9.
Obliegenheiten des Kunden
9.1
Mängelanzeige Wird die Reise nicht vertragsgemäß
erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist
aber verpflichtet, dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen
Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies
schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies
gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist
oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Kunde ist
verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der
Reiseleitung am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist eine
Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind etwaige
Reisemängel dem Reiseveranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis
zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung bzw. des
Reiseveranstalters wird der Kunde in der Leistungsbeschreibung,
spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Die
Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern
dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche
des Kunden anzuerkennen. 9.2 Fristsetzung vor Kündigung Will
ein Kunde den Reisevertrag wegen eines Reisemangels der in §
615 c BGB bezeichneten Art nach § 615 e BGB oder aus
wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund wegen
Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor
eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt
nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, dem
Reiseveranstalter erkennbares Interesse des Kunden gerechtfertigt
wird. 9.3 Gepäckverlust und Gepäckverspätung Schäden
oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der
Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels
Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen
ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die
Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei
Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu
erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung
oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder
der örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. 9.4
Reiseunterlagen Der Kunde hat den Reiseveranstalter zu
informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B.
Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom
Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält. 9.5
Schadensminderungspflicht Der Kunde hat den Eintritt eines
Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden
gering zu halten. Insbesondere hat er den Reiseveranstalter auf
die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.
10.
Beschränkung der Haftung
Die
vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, a) soweit ein Schaden des Kunden
weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt
wird oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem
Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist. Die deliktische
Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese
Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise.
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im
Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer
Übereinkommen bleiben von der Beschränkung
unberührt. Der Reiseveranstalter haftet nicht für
Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum
ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in
der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung
ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten
Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet
werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil
der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der
Reiseveranstalter haftet jedoch a) für Leistungen, welche
die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort
der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen
während der Reise und die Unterbringung während der
Reise beinhalten, b) wenn und insoweit für einen Schaden
des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich
geworden ist.
11.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
11.1
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem
vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise
geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur
gegenüber dem Reiseveranstalter unter der in Ziffer 18
angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der
Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Dies gilt
jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von Gepäckschäden,
Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust
im Zusammenhang mit Flügen gemäß Ziffer 9.3. Diese
sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei
Gepäckverspätung nach Aushändigung, zu melden. 11.2
Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis 651f BGB
verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem
Tag, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. Schweben
zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über
den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der
Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende
der Hemmung ein.
13.
Informationspflichten über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die
EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die
Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher
im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu
informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende
Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der
Reiseveranstalter den Kunden über den Wechsel informieren. Er
muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um
sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über
den Wechsel unterrichtet wird.
14.
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der
Reiseveranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der
Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird,
über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über
deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für
Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten
in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B.
Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen. Der
Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen
der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen
sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile,
die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die
Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies
gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht,
unzureichend oder falsch informiert hat.
15.
Kreuzfahrten auf klassischen Motorseglern
Alle
in den Katalogen des Reiseveranstalters angebotenen Schiffe
erfüllen die Bedingungen des Kroatischen
Schifffahrtsregisters oder anderer gesetzlicher Vorschriften
hinsichtlich ihres technischen Zustandes bzw.
Sicherheitsausrüstung. Der Reiseveranstalter behält sich
– nicht zuletzt im Interesse der Sicherheit der Reisenden –
dennoch vor, in Fällen höherer Gewalt, wie z.B. Havarie
oder Motorschaden, den Reiseverlauf zu ändern, den
nächsterreichbaren Hafen anzulaufen oder ein anderes Schiff
einzusetzen.
16.
Rechtswahl
Auf
das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem
Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
17.
Gerichtsstand
Der
Kunde kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
18.
Reiseveranstalter
I.D.
Riva Tours GmbH Neuhauser Str. 27, 80331 München Telefon
089/23 11 002-0, Fax 089/23 11 00-22 eMail:
info@idriva.de Eingetragen beim Amtsgericht München unter
HRB 107372
19.
Sicherungsschein
Entsprechend
§ 651k BGB sind unsere Pauschalreisen abgesichert. Sie
erhalten von uns pro Buchung einen Sicherungsschein über den
Gesamtwert Ihrer gebuchten Reise (gültig für alle in der
Reisebestätigung genannten Personen). Den Sicherungsschein
mit den ausführlichen Bedingungen erhalten Sie bei Anzahlung
bzw. mit der Reisebestätigung entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen. Unser Versicherer ist die AachenMünchener
Versicherungs AG. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an
„Reisegarant“ Gesellschaft für die Vermittlung
von Insolvenzversicherungen mbH, Jessenstr. 4, 22767 Hamburg,
Telefon 040/38 03 72 30.
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