rung zur Deckung der Rückführungs-
kosten bei Unfall oder Krankheit wird
dringend empfohlen.
7.
Umbuchungen
7.1.
Ein
Anspruch
des
Kunden
nach Vertragsab-
schluss auf Änderungen hinsichtlich des Rei-
setermins, des Reiseziels, des Ortes
des
Reise-
antritts,
der
Unterkunft,
der
Verpflegungsart,
der Beförderungsart oder sonstiger Leistun-
gen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt
nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist,
weil
I.D.
Riva
Tours
keine,
unzureichende
oder
falsche vorvertragliche Informationen gemäß
Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisen-
den gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbu-
chung kostenlos möglich. Wird in den übrigen
Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine
Umbuchung vorgenommen, kann I.D. Riva
Tours bei Einhaltung der nachstehenden Fris-
ten
ein
Umbuchungsentgelt
vom
Kunden
pro
von der Umbuchung betroffenen Reisenden
erheben. Soweit vor der Zusage der Umbu-
chung
nichts
anderes
im
Einzelfall
vereinbart
ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils
bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten
Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß
vorstehender Regelung in Ziffer 5 25
€ pro
betroffenen Reisenden, bei Charter von Schif-
fen 5% des Charterpreises.
7.2.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach
Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern
ihre Durchführung überhaupt möglich ist,
nur nach Rücktritt vom Pauschalreisever-
trag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt
werden.
Dies
gilt
nicht
bei
Umbuchungswün-
schen, die nur geringfügige Kosten verursa-
chen.
8.
Nicht in Anspruch genommene Leistun-
gen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistun-
gen,
zu
deren
vertragsgemäßer
Erbringung
I.D. Riva Tours
bereit
und
in
der
Lage
war,
nicht
in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden
zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf
anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit
solche Gründe ihn nicht nach den gesetzli-
chen Bestimmungen zum kostenfreien Rück-
tritt oder zur Kündigung des Reisevertrages
berechtigt hätten.
I.D.
Riva Tours
wird
sich
um Erstattung der ersparten Aufwendungen
durch die Leistungsträger bemühen. Diese
Verpflichtung
entfällt,
wenn
es
sich
um
völlig
unerhebliche Leistungen handelt.
9.
Rücktritt wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl
9.1.
I.D. Riva Tours kann bei Nichterreichen einer
Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe fol-
gender Regelungen zurücktreten:
a)
Die
Mindestteilnehmerzahl
und
der späteste
Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklä-
rung
von
I.D.
Riva
Tours
beim
Kunden
muss
in
der
jeweiligen
vorvertraglichen
Unterrichtung
angegeben sein.
b)
I.D. Riva Tours hat die Mindestteilnehmerzahl
und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebe-
stätigung anzugeben.
c)
I.D. Riva Tours ist verpflichtet, dem Kunden
gegenüber die Absage der Reise unverzüg-
lich
zu
erklären,
wenn
feststeht,
dass
die
Reise
wegen
Nichterreichen
der Mindestteilneh-
severmittler, über den der Kunde die Pau-
schalreise
gebucht
hat,
zu
informieren,
wenn
der Kunde die notwendigen Reiseunterla-
gen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht
innerhalb der von I.D. Riva Tours mitgeteil-
ten Frist erhält.
11.2.
Mängelanzeige/Abhilfeverlangen
a)
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln
erbracht,
so
kann
der
Reisende
Abhilfe
verlan-
gen.
b)
Soweit I.D. Riva Tours infolge einer schuldhaf-
ten Unterlassung der Mängelanzeige nicht
Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende
weder Minderungsansprüche nach § 651m
BGB noch Schadensersatzansprüche nach §
651n BGB geltend machen.
c)
Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängel-
anzeige
unverzüglich
dem
Vertreter
von I.D.
Riva Tours vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist
ein Vertreter von I.D. Riva Tours vor Ort nicht
vorhanden und vertraglich nicht geschuldet,
sind etwaige Reisemängel an I.D. Riva Tours
unter der mitgeteilten Kontaktstelle von I.D.
Riva
Tours
zur
Kenntnis
zu
bringen;
über die
Erreichbarkeit des Vertreters
von I.D. Riva
Tours bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird
in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Rei-
sende
kann
jedoch
die
Mängelanzeige auch
seinem
Reisevermittler,
über
den
er
die Pau-
schalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d)
Der
Vertreter
von
I.D.
Riva
Tours
ist
beauftragt,
für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuer-
kennen.
11.3.
Fristsetzung
vor
Kündigung
Will
der
Kunde/Reisende
den
Pauschalreise-
vertrag wegen eines Reisemangels der in §
651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er
erheblich
ist,
nach
§
651l
BGB
kündigen,
hat
er I.D. Riva Tours zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt
nur dann nicht, wenn die Abhilfe von I.D. Riva
Tours verweigert wird oder wenn die sofortige
Abhilfe notwendig ist.
11.4.
Gepäckbeschädigung und Gepäckverspä-
tung
bei
Flugreisen;
besondere
Regeln
&
Fristen zum Abhilfeverlangen
a)
Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass
Gepäckverlust,
-beschädigung
und -verspä-
tung
im
Zusammenhang
mit
Flugreisen
nach
den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen
vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels
Schadensanzeige
(„P.I.R.“)
der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesell-
schaften
und
I.D.
Riva
Tours
können
die
Erstat-
tungen aufgrund internationaler Überein-
künfte
ablehnen,
wenn
die Schadensanzeige
nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadens-
anzeige
ist
bei
Gepäckbeschädigung binnen
7
Tagen,
bei
Verspätung
innerhalb
21 Tagen
nach Aushändigung, zu erstatten.
b)
Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung
oder
die
Fehlleitung
von
Reisegepäck unver-
züglich I.D. Riva Tours, seinem Vertreter bzw.
seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermitt-
ler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden
nicht davon, die Schadenanzeige an die Flug-
gesellschaft gemäß Buchstabe a) innerhalb
der vorstehenden Fristen zu erstatten.
12.
Beschränkung
der
Haftung
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4–7
BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber I.D.
Riva
Tours
geltend
zu
machen.
Die
Geltend-
machung kann auch über den Reisevermitt-
ler erfolgen, wenn die Pauschalreise über
diesen
Reisevermittler
gebucht
war.
Ihre
in
§
651i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen
Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Ver-
jährung beginnt mit dem Tag, an dem die
Reise
dem Vertrag
nach
enden
sollte.
Eine
Gel-
tendmachung in Textform wird empfohlen.
14.
Informationspflichten über die Identität
des ausführenden Luftfahrtunterneh-
mens
14.1.
I.D. Riva Tours informiert den Kunden bei
Buchung
entsprechend
der
EU-Verordnung
zur Unterrichtung von Fluggästen über
die Identität des ausführenden Luft-
fahrtunternehmens
vor oder spätestens bei
der Buchung über die Identität der ausführen-
den Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher
im Rahmen der gebuchten Reise zu erbrin-
genden Flugbeförderungsleistungen.
14.2.
Steht/stehen bei der Buchung die ausfüh-
rende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so
ist I.D. Riva Tours verpflichtet, dem Kunden
die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaf-
ten zu nennen, die wahrscheinlich den Flug
durchführen wird bzw. werden. Sobald I.D.
Riva Tours weiß, welche Fluggesellschaft den
Flug durchführt, wird I.D. Riva Tours den Kun-
den informieren.
14.3.
Wechselt die dem Kunden als ausführende
Fluggesellschaft
genannte Fluggesellschaft,
wird I.D. Riva Tours den Kunden unverzüglich
und
so
rasch
dies
mit
angemessenen Mitteln
möglich ist, über den Wechsel informieren.
14.4.
Die
entsprechend
der
EG-Verordnung
erstellte
„Black List“ mit Fluggesellschaften, denen
die Nutzung des Luftraumes über den Mit-
gliedstaaten untersagt ist, ist auf der Website
von I.D. Riva Tours oder direkt über https://
ec.europa.eu/transport/sites/default/files/
air-safety-list_de.pdf abrufbar und in den
Geschäftsräumen
von
I.D.
Riva
Tours
einzuse-
hen.
15.
Pass-, Visa-
und
Gesundheitsvorschriften
15.1.
I.D. Riva Tours wird den Kunden/Reisen-
den über allgemeine Pass- und Visaerforder-
nisse
sowie
gesundheitspolizeiliche Formali-
täten
des
Bestimmungslandes einschließlich
der ungefähren Fristen für die Erlangung von
gegebenenfalls notwendigen Visa vor Ver-
tragsabschluss
sowie
über
deren
evtl. Ände-
rungen vor Reiseantritt unterrichten.
15.2.
Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaf-
fen und Mitführen der behördlich notwendi-
gen Reisedokumente, eventuell erforderliche
Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und
Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der
Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwach-
sen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten,
gehen
zu
Lasten
des
Kunden/Reisenden.
Dies
gilt nicht, wenn I.D. Riva Tours nicht, unzurei-
chend oder falsch informiert hat.
15.3.
I.D. Riva Tours haftet nicht für die rechtzei-
tige Erteilung und den Zugang notwendiger
Visa durch
die jeweilige diplomatische Vertre-
tung, wenn der Kunde I.D. Riva Tours mit der
Besorgung
beauftragt
hat,
es
sei
denn, dass
europäische Online-Streitbeilegungs-Platt-
form https://ec.europa.eu/consumers/odr/
hin.
17.2.
Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder
Schweizer
Staatsbürger
sind,
wird
für
das
gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwi-
schen
dem
Kunden/Reisenden
und
I.D. Riva
Tours
die
ausschließliche
Geltung
des deut-
schen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Rei-
sende
können
I.D.
Riva
Tours ausschließlich
am Sitz von I.D. Riva Tours verklagen.
17.3.
Für Klagen von I.D. Riva Tours gegen Kunden,
bzw.
Vertragspartner
des Pauschalreisever-
trages,
die
Kaufleute,
juristische
Personen
des
öffentlichen oder privaten Rechts oder Perso-
nen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnli-
chen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent-
halt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz
von I.D. Riva Tours vereinbart.
18. Gültigkeit der Angaben in der Ausschrei-
bung
Die
Ausschreibung
kann
nur
die
zum
Aktua-
lisierungszeitpunkt
feststehenden
Gegeben-
heiten berücksichtigen und Fehler können
leider
auch
bei
größter
Sorgfalt
vorkommen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir
Verträge auf der Basis von als unrichtig
erkannten Angaben nicht abschließen.
Teil
B
Vertragsbedingungen
für Einzelleistungen
1.
Geltungsbereich
1.1
Reine
Unterkunftsleistungen
(Hotels, Ferien-
anlagen, Mobilheime, Ferienhäuser und Feri-
enwohnungen) und Schiffs-Charter, die in
der
Ausschreibung
nicht
gesondert bezeich-
net sind
und die
ohne im Gesamtpreis ein-
geschlossenen weiteren touristischen Haupt-
leistungen angeboten werden, werden
nachfolgend einheitlich „Einzelleistung“
genannt und unterliegen nicht dem Pauschal-
reiserecht. Für diese gelten diese Vertragsbe-
dingungen des Teil B.
2.
Besondere
Regelungen
für
Einzelleis-
tungen
2.1.
Die Anreise des Kunden in der Unterkunft
bzw. die Übernahme des Schiffes bei Charter
hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne beson-
dere
Vereinbarung
spätestens
bis
18:00
Uhr
zu
erfolgen.
2.2.
Für
spätere
Anreisen/Übernahmen
gilt:
a)
Der Kunde ist verpflichtet, I.D. Riva Tours spä-
testens
bis
17:00
Uhr
oder
zum vereinbarten
Zeitpunkt Mitteilung zu machen, falls er ver-
spätet anreist oder die gebuchte Unterkunft
bzw.
das
gecharterte
Schiff
bei mehrtägigen
Aufenthalten erst an einem Folgetag nutzen
will.
b)
Erfolgt eine fristgerechte Mitteilung nicht, ist
I.D. Riva Tours berechtigt, die Leistung ander-
weitig zu belegen. Für die Zeit der Nichtbe-
legung gelten die Bestimmungen über den
Rücktritt bzw. die Nichtanreise des Gastes in
diesen Vertragsbedingungen entsprechend.
Für den Rücktritt von Einzelleistungen gilt Zif-
fer 5 der Reisebedingungen entsprechend,
wobei bezüglich der Rücktrittskosten anstelle
von Ziffer 5.3 a) und b) der Bedingungen in
Teil A nachfolgende Regelungen Anwen-
dung finden:
a)
Hotels
(EDV-Code beginnend mit H),
Ferien-
anlagen
(Appartements; EDV-Code begin-
nend
mit
A),
Mobilheime
(EDV-Code
begin-
nend mit M)
bis
30. Tag
vor
Reiseantritt:
20%
ab
29.
bis
22. Tag
vor
Reiseantritt:
25%
ab
21.
bis
15. Tag
vor
Reiseantritt:
35%
ab
14.
bis
8. Tag
vor
Reiseantritt:
50%
ab
7.
bis
4. Tag
vor
Reiseantritt:
60%
ab
3.
bis
1. Tag
vor
Reiseantritt:
70%
bei
Rücktritt
am
Reisetag
80%
b)
Ferienhäuser &
Ferienwohnungen
(EDV-
Code beginnend mit P oder L)
bis
45. Tag
vor
Reiseantritt:
20%
ab
44.
bis
31. Tag
vor
Reiseantritt:
30%
ab
30.
bis
15. Tag
vor
Reiseantritt:
50%
ab
14.
bis
8. Tag
vor
Reiseantritt:
60%
ab
7.
bis
1. Tag
vor
Reiseantritt:
70%
bei
Rücktritt
am
Reisetag:
80%
c)
Charter
von
Schiffen
bis
90. Tag
vor
Reiseantritt:
20%
ab
89.
bis
60. Tag
vor
Reiseantritt:
30%
ab
59.
bis
30. Tag
vor
Reiseantritt:
40%
ab
29.
bis
22. Tag
vor
Reiseantritt:
50%
ab
21.
bis
7. Tag
vor
Reiseantritt:
60%
ab
6.
bis
1. Tag
vor
Reiseantritt:
75%
bei
Rücktritt
am
Reisetag:
90%
5.
Anwendbare
Regelungen
aus
Teil
A
5.1.
Folgende
Regelungen
aus
den Bedingungen
in Teil A gelten in entsprechender Anwendung
auch für Einzelleistungen, jedoch immer mit
der Maßgabe, dass hierdurch ein gemischt-
typischer Vertrag über die Erbringung einer
Einzelleistung
begründet
wird
und
keine
Ver-
einbarung von Pauschalreiserecht erfolgt:
Teil A Ziffern 1, 2, 3.2., 4, 5, 6, 8, 9, 10,
11.1, 11.2., 11.3., 12, 16, 17
5.2.
Teil A Ziffer 6 gilt für den Charter von Schiffen
mit
der
Maßgabe,
dass
eine
Umbuchung bis
zur 2. Staffel der Rücktrittspauschale gegen
ein
Entgelt
in
Höhe
von
5%
des
Gesamtchar-
terpreises möglich ist.
5.3.
Im Übrigen gelten, soweit in diesen Vertrags-
bedingungen
keine
abweichenden Regelun-
gen vereinbart sind, die gesetzlichen Vor-
schriften.
©
Urheberrechtlich
geschützt:
Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte
München | Stuttgart, 2022
Vertragspartner
ist:
I.D. Riva Tours GmbH
Neuhauser
Straße
27
D-80331 München
Telefon: +49
(0)
89
23
11
00-0
Telefax: +49 (0)
89 23 11
00-22
E-Mail: info@idriva.de
Geschäftsführer:
Konstantin Gaitanides
Selimir Ognjenović
Eingetragen beim Amtsgericht
München unter HRB 107372
merzahl
nicht
durchgeführt
wird.
12.1.
Die
vertragliche
Haftung
von
I.D.
Riva
Tours
I.D.
Riva
Tours
eigene
Pflichten
schuldhaft
ver-
c)
Für
Belegungszeiten,
in
denen
der
Kunde
d)
Ein Rücktritt von I.D. Riva Tours später als 30
Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
9.2.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durch-
geführt,
erhält
der
Kunde
auf
den Reisepreis
geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Zif-
fer 5.6. gilt entsprechend.
10.
Kündigung aus verhaltensbedingten
Gründen
10.1.
I.D.
Riva
Tours
kann
den
Pauschalreisevertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
der Reisende ungeachtet einer Abmahnung
von I.D. Riva Tours nachhaltig stört oder wenn
er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das
vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer
Verletzung
von
Informationspflichten
von
I.D.
Riva Tours beruht.
10.2.
Kündigt I.D. Riva Tours, so behält I.D. Riva
Tours
den
Anspruch
auf
den
Reisepreis; I.D.
Riva Tours
muss sich
jedoch den
Wert der
ersparten Aufwendungen sowie diejeni-
gen
Vorteile
anrechnen
lassen,
die
I.D. Riva
Tours aus einer anderweitigen Verwendung
der
nicht
in
Anspruch
genommenen
Leistung
erlangt, einschließlich der von den Leistungs-
trägern gutgebrachten Beträge.
11.
Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
11.1.
Reiseunterlagen
Der
Kunde
hat
I.D.
Riva
Tours
oder
seinen
Rei-
für Schäden, die nicht aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesund-
heit resultieren und nicht schuldhaft herbei-
geführt wurden, ist auf den dreifachen Rei-
sepreis
beschränkt.
Möglicherweise
darüber
hinausgehende Ansprüche nach dem Montre-
aler Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrs-
gesetz bleiben von dieser Haftungsbeschrän-
kung unberührt.
12.2.
I.D. Riva Tours haftet nicht für Leistungs-
störungen, Personen- und Sachschäden
im Zusammenhang
mit Leistungen,
die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltun-
gen,
Theaterbesuche,
Ausstellungen), wenn
diese
Leistungen
in
der Reiseausschreibung
und der Reisebestätigung ausdrücklich und
unter
Angabe
der
Identität
und
Anschrift
des
vermittelten
Vertragspartners
als Fremdleis-
tungen so eindeutig gekennzeichnet wurden,
dass sie für den Reisenden erkennbar nicht
Bestandteil der Pauschalreise von I.D. Riva
Tours
sind
und
getrennt
ausgewählt
wurden.
Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB blei-
ben hierdurch unberührt.
12.3.
I.D.
Riva
Tours
haftet
jedoch,
wenn
und
soweit
für einen Schaden des Reisenden die Verlet-
zung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organi-
sationspflichten von I.D. Riva Tours ursächlich
geworden ist.
13.
Geltendmachung
von
Ansprüchen,
Adressat
letzt
hat.
16.
Besondere Regelungen im Zusammen-
hang mit Pandemien (insbesondere dem
Corona-Virus)
16.1.
Die
Parteien
sind
sich
einig,
dass
die verein-
barten Reiseleistungen durch die jeweiligen
Leistungserbringer stets unter Einhaltung und
nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeit-
punkt
geltenden
behördlichen
Vorgaben und
Auflagen erbracht werden.
16.2.
Der Reisende erklärt sich einverstanden,
angemessene
Nutzungsregelungen oder
-beschränkungen
der
Leistungserbringer
bei
der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu
beachten
und
im
Falle
von
auftretenden
typi-
schen Krankheitssymptomen die Reiseleitung
und den Leistungsträger unverzüglich zu ver-
ständigen.
17.
Alternative Streitbeilegung; Rechts-
wahl- und Gerichtsstandsvereinbarung
17.1.
I.D. Riva Tours
weist
im
Hinblick
auf
das
Gesetz
über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin,
dass I.D.
Riva Tours
nicht an
einer freiwilli-
gen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.
Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach
Drucklegung
dieser
Reisebedingungen
für
I.D. Riva Tours verpflichtend würde, infor-
miert I.D. Riva Tours die Verbraucher hierü-
ber
in
geeigneter
Form.
I.D.
Riva
Tours weist
für alle Reiseverträge, die im elektronischen
Rechtsverkehr
geschlossen
wurden,
auf
die
aufgrund
verspäteter
Anreise
die
Leistungen
nicht in Anspruch nimmt, gelten die Bestim-
mungen über den Rücktritt bzw. die Nicht-
anreise
des
Gastes
in
diesen
Vertragsbedin-
gungen entsprechend. Der Gast hat für solche
Belegungszeiten keine Zahlungen an I.D. Riva
Tours
zu
leisten,
wenn
I.D.
Riva
Tours
vertrag-
lich oder gesetzlich für die Gründe der späte-
ren Ankunft bzw. der Nichtbelegung einzuste-
hen hat.
2.3.
Die Freimachung der Unterkunft bzw. Rück-
gabe
des
gecharterten
Schiffes
hat
zum ver-
einbarten Zeitpunkt, ohne besondere Ver-
einbarung spätestens bis 09:00 Uhr des
Abreisetages zu erfolgen. Bei nicht fristgemä-
ßer Räumung bzw. Rückgabe kann I.D. Riva
Tours
eine
entsprechende
Mehrvergütung
ver-
langen. Die Geltendmachung eines weiterge-
henden
Schadens
bleibt
I.D.
Riva
Tours
vorbe-
halten.
3.
Bezahlung
3.1.
Für Einzelleistungen wird nach Vertragsab-
schluss eine Anzahlung in Höhe von 20% des
Reisepreises,
bei
Charter
von
Schiffen 25%,
fällig.
Eine
Aushändigung
eines Sicherungs-
scheins ist nicht erforderlich.
3.2.
Die
Restzahlung
wird
30
Tage
vor
Reisebeginn
fällig.
Bei
Buchungen
kürzer
als
30
Tage vor
Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort
zahlungsfällig.
4.
Rücktritt
IMPRESSUM
Gesamtproduktion,
Gestaltung & Prepress:
mediteran[dot]biz
El Gouna | Red Sea | Egypt
E-Mail: marketing@mediteran.biz
Assistenten:
Apple
Macintosh® & Adobe CC 2021®
Fotos:
Prof. Dr. med. René Bernays, Petr Blaha, Vlado
Bugarin, Nevenka Čavlek, Saša Ćetković, Gerd
Doerr, Christine Hinkofer, Damir Ivošević,
KagiPix Photography, Renco Kosinožić †,
Željko Karavida, Željko Maletić, mblack Media,
Raul Polić, André Pöhlmann, Philip Reichwein,
Peer Schmidt-Walther, Jörg Spaniol, Predrag
Spasojević †, Leon Štefanić, Sternschnuppe,
Monika Zeller, mediteran[dot]biz, Riva-
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