Geschäftsbedingungen
der
Firma
I.D.
Riva
Tours
GmbH
Allgemeines,
Geltungsbereich
1.
Die Reisebedingungen in
Teil A
gelten aus-
schließlich für Pauschalreisen.
2.
Reine Übernachtungsleistungen oder Schiffs-
Charter, die ohne im Gesamtpreis einge-
schlossene weitere maßgebliche zusätzli-
che
Reiseleistungen
im
Sinne
des
§
651a
BGB
angeboten werden, unterliegen nicht dem
Pauschalreiserecht.
Für
solche Einzelleistun-
gen gelten die Vertragsbedingungen in
Teil B
dieser AGB.
3.
Beförderungsleistungen sind nur dann ein-
geschlossen, wenn diese im Reisepreis (Pau-
schalreisen gemäß Ziffer 1.) enthalten sind.
Teil
A
Reisebedingungen der Firma
I.D. Riva Tours GmbH
Sehr geehrte Kunden und Reisende,
die nachfolgenden Bestimmungen werden,
soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwi-
schen
dem
Kunden
und
I.D.
Riva
Tours
GmbH
zu
Stande
kommenden
Pauschalreisevertra-
ges. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschrif-
ten der §§ 651ay BGB (Bürgerliches Gesetz-
buch)
und
der
Artikel
250
und
252
des
EGBGB
(Einführungsgesetz
zum
BGB)
und
füllen
diese
aus.
Bitte lesen Sie daher diese Reisebe-
dingungen vor Ihrer Buchung sorgfäl-
tig durch!
1.
Stellung
von
I.D.
Riva
Tours
bei
vermit-
telten Leistungen
1.1.
Die Reiseleistungen von I.D. Riva Tours bein-
halten
in
der
Regel
keine Flugbeförderungs-
leistungen
an
den
Veranstaltungsort. Soweit
in der Reiseausschreibung der Flug nicht aus-
drücklich als Bestandteil der von I.D. Riva
Tours angebotenen und durchgeführten Pau-
schalreise ausgewiesen ist, bietet I.D. Riva
Tours Flugleistungen nicht als eigene Leistun-
gen, sondern als vermittelte Leistung neben
der Pauschalreise an.
1.2.
Soweit
I.D.
Riva
Tours
neben
den Flugbeför-
derungsleistungen zusätzliche touristische
Nebenleistungen
weiterer Leistungsanbieter
(z. B. Flugbeförderungsleistung nebst Aufent-
halt in Airport-Lounge) vermittelt und diese
Nebenleistungen
des
weiteren Leistungsan-
bieters keinen erheblichen Anteil am Gesamt-
wert dieser Leistungszusammenstellung aus-
machen und weder ein wesentliches Merkmal
dieser Leistungszusammenstellung des Leis-
tungsanbieters oder von I.D. Riva Tours selbst
darstellen noch als solches beworben werden,
hat I.D. Riva Tours lediglich die Stellung eines
Vermittlers.
1.3.
I.D.
Riva
Tours
hat
als
Vermittler
die Stellung
eines Vermittlers verbundener Reiseleistun-
gen,
soweit
nach
den
gesetzlichen
Vorschrif-
ten des § 651w BGB die Voraussetzungen für
eine Vermittlung verbundener Reiseleistun-
gen von I.D. Riva Tours vorliegen.
1.4.
Unbeschadet
der
Verpflichtungen
von
I.D.
Riva
Tours als Anbieter verbundener Reiseleistun-
gen
(insbesondere
Übergabe
des gesetzlich
vorgesehenen
Formblatts
und Durchführung
der Kundengeldabsicherung im Falle einer
Inkassotätigkeit
von
I.D.
Riva
Tours)
und der
rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser
gesetzlichen
Verpflichtungen
ist
I.D.
Riva
Tours
im Falle
des Vorliegens
der Voraussetzun-
gen nach 1.2 oder 1.3 weder Reiseveranstal-
ter noch Vertragspartner des im Buchungs-
falle zu Stande kommenden Vertrags über die
Luftbeförderung.
I.D.
Riva
Tours
haftet dem-
nach nicht für die Angaben des vermittel-
ten Vertragspartners zu Preisen und Leistun-
gen,
r
die
Leistungserbringung
selbst oder
Schadensersatz aus diesen vermittelten Leis-
tungen. Eine etwaige Haftung von I.D. Riva
Tours aus dem Vermittlungsvertrag und aus
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere
nach
zwingenden
Vorschriften
über Teleme-
dien
und
den
elektronischen
Geschäftsverkehr
bleibt hiervon unberührt.
1.5.
Die Vermittlerstellung
verpflichtet
I.D. Riva
Tours insbesondere:
a)
Beim jeweiligen Angebot zur Vermittlung
einer Leistung auf die Vermittlerstellung von
I.D. Riva Tours
unter
Angabe
des
Anbieters
und
Vertragspartners im Buchungsfalle hinzuwei-
sen.
b)
Den Preis der vermittelten Leistung gesondert
zum Preis der Pauschalreise auszuweisen.
c)
Dem Kunden eine den vorstehenden Anga-
ben entsprechende Buchungsbestätigung zu
erteilen,
in
welcher
der
Preis
der
vermittelten
Leistung gesondert ausgewiesen ist.
1.6.
Durch die vorstehenden Bestimmungen bleibt
die Haftung von I.D. Riva Tours aus dem Ver-
mittlungsvertrag unberührt.
2.
Abschluss des Pauschalreisevertrages,
Verpflichtungen des Kunden
2.1.
Für
alle
Buchungswege
gilt:
a)
Grundlage des Angebots von I.D. Riva
Tours und der Buchung des Kunden
sind
die Reiseausschreibung und die ergänzen-
den
Informationen
von
I.D.
Riva
Tours
r die
jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei
der Buchung vorliegen.
b)
Reisemittler und Buchungsstellen
sind
von I.D.
Riva Tours
nicht bevollmächtigt
,
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu
geben oder Zusicherungen zu machen, die
den vereinbarten Inhalt des Pauschalreise-
vertrages abändern, über die Reiseausschrei-
bung
bzw.
die
vertraglich
von
I.D.
Riva
Tours
zugesagten Leistungen hinausgehen oder im
Widerspruch dazu stehen.
c)
Angaben in Hotelführern und ähnlichen
Verzeichnissen
, die nicht von I.D. Riva Tours
herausgegeben werden, sind für I.D. Riva
Tours und die Leistungspflicht von I.D. Riva
Tours nicht verbindlich, soweit sie nicht durch
ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden
zum
Inhalt
der
Leistungspflicht
von
I.D. Riva
Tours gemacht wurden.
d)
Weicht
der
Inhalt
der
Reisebestätigung von
I.D. Riva Tours vom Inhalt der Buchung ab, so
liegt ein neues Angebot von I.D. Riva Tours
vor,
an
das
I.D.
Riva
Tours
r
die
Dauer von
10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt
auf der Grundlage dieses neuen Angebots
zustande,
soweit
I.D.
Riva
Tours
bezüglich
des
neuen
Angebots
auf
die
Änderung
hingewie-
sen und seine vorvertraglichen Informations-
pflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb
der
Bindungsfrist
I.D.
Riva
Tours
die
Annahme
durch ausdrückliche Erklärung oder Anzah-
lung erklärt.
e)
Die
von
I.D.
Riva
Tours
gegebenen
vorvertrag-
lichen Informationen über wesentliche Eigen-
schaften der Reiseleistungen, den Reisepreis
und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungs-
modalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und
die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3
Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur
dann nicht Bestandteil des Pauschalreisever-
trages,
sofern
dies
zwischen
den
Parteien
aus-
drücklich vereinbart ist.
f)
Der Kunde haftet für alle vertraglichen Ver-
pflichtungen von Mitreisenden, für die er die
Buchung vornimmt, wie für seine eigenen,
soweit er eine entsprechende Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklä-
rung übernommen hat.
2.2.
Für die Buchung, die
mündlich, telefonisch,
schriftlich, per E-Mail oder per Telefax
erfolgt, gilt:
a)
Mit der Buchung bietet der Kunde I.D. Riva
Tours
den
Abschluss
des Pauschalreisever-
trages verbindlich an. An die Buchung ist der
Kunde
3 Werktage gebunden
.
b)
Der
Vertrag
kommt
mit
dem
Zugang
der
Rei-
sebestätigung
(Annahmeerklärung) durch
I.D. Riva Tours zustande. Bei oder unverzüg-
lich nach Vertragsschluss wird I.D. Riva Tours
dem
Kunden
eine
der
den
gesetzlichen Vor-
gaben entsprechende Reisebestätigung auf
einem dauerhaften Datenträger (welcher es
dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unver-
ändert
so
aufzubewahren
oder
zu speichern,
dass sie ihm in einem angemessenen Zeit-
raums zugänglich ist, z. B. auf Papier oder
per
E-Mail)
übermitteln,
sofern
der Reisende
nicht
Anspruch
auf
eine
Reisebestätigung in
Papierform
nach
Art.
250
§
6
Abs.
(1)
Satz 2
EGBGB
hat,
weil
der
Vertragsschluss
in
gleich-
zeitiger körperlicher Anwesenheit beider Par-
teien oder außerhalb von Geschäftsräumen
erfolgte.
2.3.
Bei Buchungen im elektronischen Geschäfts-
verkehr
(z.
B. Internet,
App, Telemedien)
gilt für den Vertragsabschluss:
a)
Dem Kunden wird der Ablauf der elektro-
nischen Buchung in der entsprechenden
Anwendung von I.D. Riva Tours erläutert.
b)
Dem Kunden steht zur
Korrektur sei-
ner Eingaben, zur schung oder zum
Zurücksetzen des gesamten Buchungs-
formulars
eine entsprechende
Korrektur-
glichkeit
zur Verfügung, deren Nutzung
erläutert wird.
c)
Die zur Durchführung der Onlinebuchung
angebotenen
Vertragssprachen
sind ange-
geben.
Rechtlich maßgeblich ist aus-
schließlich die deutsche Sprache.
d)
Soweit
der
Vertragstext
von
I.D.
Riva
Tours
im Onlinebuchungssystem
gespeichert
wird,
wird der Kunde darüber und über die Möglich-
keit zum späteren Abruf des Vertragstextes
unterrichtet.
e)
Mit
Betätigung
des
Buttons
(der Schaltflä-
che)
„zahlungspflichtig buchen
bietet der
Kunde
I.D.
Riva
Tours
den
Abschluss
des
Pau-
schalreisevertrages verbindlich an.
An die-
ses Vertragsangebot ist der Kunde drei
Werktage ab Absendung
der elektroni-
schen Erklärung gebunden.
f)
Dem Kunden wird der Eingang seiner
Buchung unverzüglich auf elektronischem
Weg bestätigt.
g)
Die Übermittlung der Buchung durch Betäti-
gung
des
Buttons
„zahlungspflichtig
buchen
begründet keinen Anspruch des Kunden
auf das Zustandekommen eines Pau-
schalreisevertrages
entsprechend
seiner
Buchungsangaben
.
I.D.
Riva
Tours
ist viel-
mehr
frei
in
der
Entscheidung,
das
Vertragsan-
gebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
h)
Der Vertrag kommt durch den
Zugang der
Reisebestätigung
von
I.D.
Riva
Tours beim
Kunden zu Stande.
i)
Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Vor-
nahme der Buchung des Kunden durch Betäti-
gung
des
Buttons
„zahlungspflichtig
buchen
durch entsprechende unmittelbare Darstel-
lung der Reisebestätigung am Bildschirm
(
Buchung in Echtzeit
), so kommt der Pau-
schalreisevertrag mit Zugang und Darstel-
lung dieser Reisebestätigung beim Kunden
am Bildschirm zu Stande, ohne dass es einer
Zwischenmitteilung
über
den
Eingang seiner
Buchung nach f) bedarf. Soweit dem Kunden
die Möglichkeit zur Speicherung auf einem
dauerhaften
Datenträger
und
zum Ausdruck
der Reisebestätigung angeboten wird. Die
Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist
jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde
diese glichkeiten zur Speicherung oder
zum
Ausdruck
tatsächlich
nutzt.
I.D.
Riva
Tours
wird dem Kunden zusätzlich eine Ausferti-
gung
der
Reisebestätigung
in
Textform
über-
mitteln.
2.4.
I.D. Riva Tours weist darauf hin, dass nach
den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7,
312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschal-
reiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB,
die
im
Fernabsatz
(Briefe,
Kataloge, Telefon-
anrufe,
Telekopien,
E-Mails,
über Mobilfunk-
dienst
versendete
Nachrichten
(SMS) sowie
Rundfunk, Telemedien
und Onlinedienste)
abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht
besteht, sondern lediglich die gesetzlichen
cktritts-
und
Kündigungsrechte, insbeson-
dere
das
cktrittsrecht
gemäß
§
651h BGB
(siehe
hierzu
auch
Ziff.
64).
Ein
Widerrufsrecht
besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reise-
leistungen nach § 651a BGB außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es
sei denn, die mündlichen Verhandlungen,
auf denen der Vertragsschluss beruht, sind
auf vorhergehende Bestellung des Verbrau-
chers
geführt
worden;
im
letztgenannten
Fall
besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
3.
Bezahlung
3.1.
I.D.
Riva
Tours
und
Reisevermittler
dürfen
Zah-
lungen auf den Reisepreis vor Beendigung
der Pauschalreise nur fordern oder anneh-
men, wenn ein wirksamer Kundengeldabsi-
cherungsvertrag besteht und dem Kunden der
Sicherungsschein mit Namen und Kontaktda-
ten des Kundengeldabsicherers in klarer, ver-
ständlicher und hervorgehobener Weise über-
geben wurde. Nach Vertragsabschluss wird
gegen
Aushändigung
des
Sicherungsscheines
eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reise-
preises fällig.
Die
Restzahlung
wird
30
Tage
vor
Reisebeginn
fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben
ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer
7 genannten Grund abgesagt werden kann.
Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reise-
beginn ist der gesamte Reisepreis sofort zah-
lungsfällig.
3.2.
Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder
die
Restzahlung
nicht
entsprechend
den ver-
einbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl I.D.
Riva Tours zur ordnungsgemäßen Erbringung
der vertraglichen Leistungen bereit und in
der Lage ist, seine gesetzlichen Informations-
pflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder
vertragliches
Aufrechnungs-
oder Zurückbe-
haltungsrecht des Reisenden besteht, und
hat der Reisende den Zahlungsverzug zu ver-
treten,
so
ist
I.D.
Riva
Tours
berechtigt,
nach
Mahnung mit Fristsetzung
und nach Ablauf
der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzu-
treten und den Reisenden mit Rücktrittskos-
ten gemäß Ziffer 5 zu belasten.
4.
Änderungen von Vertragsinhalten vor
Reisebeginn, die nicht den Reisepreis
betreffen
4.1.
Abweichungen wesentlicher Eigenschaften
von Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach
Vertragsabschluss
notwendig
werden
und
von I.D. Riva Tours nicht wider Treu und Glau-
ben
herbeigeführt
wurden,
sind
I.D.
Riva
Tours
vor
Reisebeginn
gestattet,
soweit
die
Abwei-
chungen unerheblich sind und den Gesamtzu-
schnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2.
I.D. Riva Tours ist verpflichtet, den Kunden
über Leistungsänderungen unverzüglich nach
Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem
dauerhaften Datenträger (z. B. auch durch
E-Mail,
SMS
oder
Sprachnachricht)
klar, ver-
ständlich und in hervorgehobener Weise zu
informieren.
4.3.
Im Fall einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung
oder der Abweichung von besonderen Vor-
gaben
des
Kunden,
die
Inhalt
des Pauschal-
reisevertrags geworden sind, ist der Kunde
berechtigt, innerhalb einer von I.D. Riva Tours
gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung
gesetzten
angemessenen
Frist
entweder die
Änderung anzunehmen oder unentgeltlich
vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten.
Erklärt der Kunde nicht innerhalb der von I.D.
Riva
Tours
gesetzten
Frist
ausdrücklich
gegen-
über diesem den Rücktritt vom Pauschalreise-
vertrag, gilt die Änderung als angenommen.
4.4.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche blei-
ben unberührt, soweit die geänderten Leis-
tungen
mit
ngeln
behaftet
sind.
Hatte
I.D.
Riva Tours für die Durchführung der geänder-
ten Reise bzw. einer eventuell angebotenen
Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit
zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem
Kunden
der
Differenzbetrag
entsprechend §
651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
5.
Preiserhöhung;
Preissenkung
5.1.
I.D.
Riva
Tours
behält
sich
nach
Maßgabe
der
§
651f,
651g
BGB
und
der
nachfolgenden
Rege-
lungen
vor,
den
im
Pauschalreisevertrag ver-
einbarten Reisepreis zu erhöhen, soweit sich
eine nach Vertragsschluss erfolgte
a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von
Personen aufgrund höherer Kosten r Treib-
stoff oder andere Energieträger,
b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abga-
ben r vereinbarte Reiseleistungen, wie Tou-
ristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebüh-
ren, oder
c)
Änderung der für die betreffende Pauschal-
reise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf
den Reisepreis auswirkt.
5.2.
Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zuläs-
sig,
sofern
I.D.
Riva
Tours
den
Reisenden in
Textform klar und verständlich über die Preis-
erhöhung und deren Gründe zu unterrichtet
und hierbei die Berechnung der Preiserhö-
hung mitteilt.
5.3.
Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung
von Personen nach 5.1a) kann I.D. Riva Tours
den
Reisepreis
nach
Maßgabe
der
nachfolgen-
den Berechnung erhöhen:
Bei
einer
auf
den
Sitzplatz
bezogenen
Erhö-
hung kann I.D. Riva Tours vom Kunden den
Erhöhungsbetrag verlangen.
Anderenfalls
werden
die
vom
Beförderungs-
unternehmen pro Beförderungsmittel von I.D.
Riva Tours anteilig geforderten, erhöhten Kos-
ten für Treibstoff oder andere Energieträger
durch die beförderten Personen geteilt. Den
sich so für jede beförderte Person ergeben-
den
Erhöhungsbetrag
kann
I.D.
Riva Tours
vom
Kunden verlangen.
Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen
Abgaben gem. 5.1b) kann der Reisepreis um
den entsprechenden, anteiligen Betrag her-
aufgesetzt werden.
Bei Erhöhung der Wechselkurse gem. 5.1c)
kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht
werden, in dem sich die Reise dadurch für I.D.
Riva Tours verteuert hat.
5.4.
I.D.
Riva
Tours
ist
verpflichtet,
dem Kunden/
Reisenden
auf
sein
Verlangen
hin
eine Sen-
kung des Reisepreises einzuräumen, wenn
und soweit sich die in 5.1 a) c) genann-
ten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach
Vertragsschluss und vor Reisebeginn geän-
dert haben
und
dies
zu
niedrigeren
Kosten
für
I.D. Riva Tours führt. Hat der Kunde/Reisende
mehr als den hiernach geschuldeten Betrag
gezahlt, ist der Mehrbetrag von I.D. Riva
Tours zu erstatten. I.D. Riva Tours darf jedoch
von
dem
zu
erstattenden
Mehrbetrag
die
I.D.
Riva
Tours
tatsächlich
entstandenen Verwal-
tungsausgaben abziehen. I.D. Riva Tours hat
dem
Kunden/Reisenden
auf
dessen
Verlangen
nachzuweisen, in
welcher
Höhe Verwaltungs-
ausgaben entstanden sind.
5.5.
Preiserhöhungen sind nur bis zum 20. Tag vor
Reisebeginn
eingehend
beim
Kunden zuläs-
sig.
5.6.
Bei
Preiserhöhungen
von
mehr
als
8% ist
der
Kunde
berechtigt,
innerhalb
einer
von
I.D. Riva Tours gleichzeitig mit Mitteilung
der Preiserhöhung gesetzten angemessenen
Frist entweder die Änderung anzunehmen
oder
unentgeltlich
vom
Pauschalreisevertrag
zurückzutreten. Erklärt der Kunde nicht inner-
halb der von I.D. Riva Tours gesetzten Frist
ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt
vom
Pauschalreisevertrag,
gilt
die
Änderung
als angenommen.
6.
Rücktritt
durch
den
Kunden
vor
Reisebe-
ginn/Stornokosten
6.1.
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn
vom
Pauschalreisevertrag
zurücktreten. Der
Rücktritt ist gegenüber I.D. Riva Tours unter
der nachfolgend angegebenen Anschrift zu
erklären. die Reise über einen Reisevermittler
gebucht wurde, kann der Rücktritt auch die-
sem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden
wird
empfohlen,
den
cktritt
in
Textform
zu
erklären.
6.2.
Tritt
der
Kunde
vor
Reisebeginn
zurück oder
tritt der Kunde die Reise nicht an, so verliert
I.D. Riva Tours den Anspruch auf den Reise-
preis.
Stattdessen
kann
I.D.
Riva
Tours
eine
angemessene Entschädigung verlangen,
soweit
der
cktritt
nicht
von
I.D.
Riva
Tours
zu vertreten
ist.
I.D. Riva Tours
kann
keine
Entschädigung verlangen, soweit am Bestim-
mungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe
unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände
auftreten, die die Durchführung der Pauschal-
reise
oder
die
Beförderung
von
Personen an
den Bestimmungsort erheblich beeinträchti-
gen; Umstände sind unvermeidbar und außer-
gewöhnlich,
wenn
sie
nicht
der
Kontrolle
der
Partei, die sich hierauf beruft, unterliegen,
und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten
vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vor-
kehrungen getroffen worden wären.
6.3.
I.D. Riva Tours hat die nachfolgenden Ent-
schädigungspauschalen unter Berücksichti-
gung
des
Zeitraums
zwischen
der Rücktritts-
erklärung
und
dem
Reisebeginn
sowie unter
Berücksichtigung der erwarteten Erspar-
nis von Aufwendungen und des erwarteten
Erwerbs durch anderweitige Verwendungen
der
Reiseleistungen
festgelegt.
Die Entschä-
digung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs
der Rücktrittserklärung wie folgt mit der
jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a)
Hotels
(EDV-Code beginnend mit H),
Ferien-
anlagen
(Appartements; EDV-Code begin-
nend
mit
A),
Mobilheime
(EDV-Code
begin-
nend mit M),
Kreuzfahrten
(EDV-Code
beginnend mit K; kein Charter) sowie Leistun-
gen, die nicht unter b) fallen:
bis
30. Tag
vor
Reiseantritt:
20%
ab
29.
bis
22. Tag
vor
Reiseantritt:
25%
ab
21.
bis
15. Tag
vor
Reiseantritt:
35%
ab
14.
bis
8. Tag
vor
Reiseantritt:
50%
ab
7.
bis
4. Tag
vor
Reiseantritt:
60%
ab
3.
bis
1. Tag
vor
Reiseantritt:
70%
bei
Rücktritt
am
Reisetag
80%
b)
Ferienhäuser &
Ferienwohnungen
(EDV-
Code beginnend mit P oder L)
bis
45. Tag
vor
Reiseantritt:
20%
ab
44.
bis
31. Tag
vor
Reiseantritt:
30%
ab
30.
bis
15. Tag
vor
Reiseantritt:
50%
ab
14.
bis
8. Tag
vor
Reiseantritt:
60%
ab
7.
bis
1. Tag
vor
Reiseantritt:
70%
bei
Rücktritt
am
Reisetag
80%
6.4.
Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenom-
men, I.D. Riva Tours nachzuweisen, dass I.D.
Riva Tours überhaupt kein oder ein wesent-
lich niedrigerer Schaden entstanden ist, als
die
von
I.D.
Riva
Tours
geforderte Entschädi-
gungspauschale.
6.5.
Eine Entschädigungspauschale gemäß Zif-
fer 5.3 gilt als nicht festgelegt und verein-
bart,
soweit
I.D.
Riva
Tours
nachweist,
dass
I.D. Riva Tours wesentlich höhere Aufwendun-
gen entstanden sind als der kalkulierte Betrag
der
Pauschale
gemäß
Ziffer
5.3.
In
diesem
Fall
ist
I.D.
Riva
Tours
verpflichtet,
die
geforderte
Entschädigung unter Berücksichtigung der
ersparten Aufwendungen und des Erwerbs
einer etwaigen, anderweitigen Verwendung
der
Reiseleistungen
konkret
zu
beziffern und
zu begründen.
6.6.
Ist I.D. Riva Tours infolge eines cktritts zur
Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet,
bleibt § 651h Absatz 5 BGB unberührt.
6.7.
Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß §
651e
BGB
von
I.D.
Riva
Tours
durch
Mitteilung
auf einem dauerhaften Datenträger zu verlan-
gen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte
und
Pflichten
aus
dem Pauschalreisevertrag
eintritt,
bleibt
durch
die
vorstehenden
Bedin-
gungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in
jedem
Fall
rechtzeitig,
wenn
Sie
I.D.
Riva
Tours
7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
6.8.
Der Abschluss einer Reiserücktrittskos-
tenversicherung
sowie
einer Versiche-
rung zur Deckung der Rückführungs-
kosten bei Unfall oder Krankheit wird
dringend empfohlen.
7.
Umbuchungen
7.1.
Ein
Anspruch
des
Kunden
nach Vertragsab-
schluss auf Änderungen hinsichtlich des Rei-
setermins, des Reiseziels, des Ortes
des
Reise-
antritts,
der
Unterkunft,
der
Verpflegungsart,
der Beförderungsart oder sonstiger Leistun-
gen (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt
nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist,
weil
I.D.
Riva
Tours
keine,
unzureichende
oder
falsche vorvertragliche Informationen gemäß
Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisen-
den gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbu-
chung kostenlos möglich. Wird in den übrigen
Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine
Umbuchung vorgenommen, kann I.D. Riva
Tours bei Einhaltung der nachstehenden Fris-
ten
ein
Umbuchungsentgelt
vom
Kunden
pro
von der Umbuchung betroffenen Reisenden
erheben. Soweit vor der Zusage der Umbu-
chung
nichts
anderes
im
Einzelfall
vereinbart
ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils
bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten
Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäß
vorstehender Regelung in Ziffer 5 25
€ pro
betroffenen Reisenden, bei Charter von Schif-
fen 5% des Charterpreises.
7.2.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach
Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern
ihre Durchführung überhaupt möglich ist,
nur nach Rücktritt vom Pauschalreisever-
trag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt
werden.
Dies
gilt
nicht
bei
Umbuchungswün-
schen, die nur geringfügige Kosten verursa-
chen.
8.
Nicht in Anspruch genommene Leistun-
gen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistun-
gen,
zu
deren
vertragsgemäßer
Erbringung
I.D. Riva Tours
bereit
und
in
der
Lage
war,
nicht
in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden
zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf
anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit
solche Gründe ihn nicht nach den gesetzli-
chen Bestimmungen zum kostenfreien Rück-
tritt oder zur Kündigung des Reisevertrages
berechtigt hätten.
I.D.
Riva Tours
wird
sich
um Erstattung der ersparten Aufwendungen
durch die Leistungsträger bemühen. Diese
Verpflichtung
entfällt,
wenn
es
sich
um
völlig
unerhebliche Leistungen handelt.
9.
cktritt wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl
9.1.
I.D. Riva Tours kann bei Nichterreichen einer
Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe fol-
gender Regelungen zurücktreten:
a)
Die
Mindestteilnehmerzahl
und
der späteste
Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklä-
rung
von
I.D.
Riva
Tours
beim
Kunden
muss
in
der
jeweiligen
vorvertraglichen
Unterrichtung
angegeben sein.
b)
I.D. Riva Tours hat die Mindestteilnehmerzahl
und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebe-
stätigung anzugeben.
c)
I.D. Riva Tours ist verpflichtet, dem Kunden
gegenüber die Absage der Reise unverzüg-
lich
zu
erklären,
wenn
feststeht,
dass
die
Reise
wegen
Nichterreichen
der Mindestteilneh-
severmittler, über den der Kunde die Pau-
schalreise
gebucht
hat,
zu
informieren,
wenn
der Kunde die notwendigen Reiseunterla-
gen (z. B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht
innerhalb der von I.D. Riva Tours mitgeteil-
ten Frist erhält.
11.2.
ngelanzeige/Abhilfeverlangen
a)
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln
erbracht,
so
kann
der
Reisende
Abhilfe
verlan-
gen.
b)
Soweit I.D. Riva Tours infolge einer schuldhaf-
ten Unterlassung der ngelanzeige nicht
Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende
weder Minderungsansprüche nach § 651m
BGB noch Schadensersatzansprüche nach §
651n BGB geltend machen.
c)
Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängel-
anzeige
unverzüglich
dem
Vertreter
von I.D.
Riva Tours vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist
ein Vertreter von I.D. Riva Tours vor Ort nicht
vorhanden und vertraglich nicht geschuldet,
sind etwaige Reisemängel an I.D. Riva Tours
unter der mitgeteilten Kontaktstelle von I.D.
Riva
Tours
zur
Kenntnis
zu
bringen;
über die
Erreichbarkeit des Vertreters
von I.D. Riva
Tours bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird
in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Rei-
sende
kann
jedoch
die
ngelanzeige auch
seinem
Reisevermittler,
über
den
er
die Pau-
schalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
d)
Der
Vertreter
von
I.D.
Riva
Tours
ist
beauftragt,
für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuer-
kennen.
11.3.
Fristsetzung
vor
Kündigung
Will
der
Kunde/Reisende
den
Pauschalreise-
vertrag wegen eines Reisemangels der in §
651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er
erheblich
ist,
nach
§
651l
BGB
kündigen,
hat
er I.D. Riva Tours zuvor eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt
nur dann nicht, wenn die Abhilfe von I.D. Riva
Tours verweigert wird oder wenn die sofortige
Abhilfe notwendig ist.
11.4.
Gepäckbeschädigung und Gepäckverspä-
tung
bei
Flugreisen;
besondere
Regeln
&
Fristen zum Abhilfeverlangen
a)
Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass
Gepäckverlust,
-beschädigung
und -verspä-
tung
im
Zusammenhang
mit
Flugreisen
nach
den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen
vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels
Schadensanzeige
(„P.I.R.“)
der zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesell-
schaften
und
I.D.
Riva
Tours
können
die
Erstat-
tungen aufgrund internationaler Überein-
künfte
ablehnen,
wenn
die Schadensanzeige
nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadens-
anzeige
ist
bei
Gepäckbeschädigung binnen
7
Tagen,
bei
Verspätung
innerhalb
21 Tagen
nach Aushändigung, zu erstatten.
b)
Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung
oder
die
Fehlleitung
von
Reisegepäck unver-
züglich I.D. Riva Tours, seinem Vertreter bzw.
seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermitt-
ler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden
nicht davon, die Schadenanzeige an die Flug-
gesellschaft gemäß Buchstabe a) innerhalb
der vorstehenden Fristen zu erstatten.
12.
Beschränkung
der
Haftung
Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 47
BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber I.D.
Riva
Tours
geltend
zu
machen.
Die
Geltend-
machung kann auch über den Reisevermitt-
ler erfolgen, wenn die Pauschalreise über
diesen
Reisevermittler
gebucht
war.
Ihre
in
§
651i Abs. (3) BGB aufgeführten vertraglichen
Ansprüche verjähren in zwei Jahren. Die Ver-
jährung beginnt mit dem Tag, an dem die
Reise
dem Vertrag
nach
enden
sollte.
Eine
Gel-
tendmachung in Textform wird empfohlen.
14.
Informationspflichten über die Identität
des aushrenden Luftfahrtunterneh-
mens
14.1.
I.D. Riva Tours informiert den Kunden bei
Buchung
entsprechend
der
EU-Verordnung
zur Unterrichtung von Fluggästen über
die Identität des aushrenden Luft-
fahrtunternehmens
vor oder spätestens bei
der Buchung über die Identität der ausführen-
den Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher
im Rahmen der gebuchten Reise zu erbrin-
genden Flugbeförderungsleistungen.
14.2.
Steht/stehen bei der Buchung die ausfüh-
rende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so
ist I.D. Riva Tours verpflichtet, dem Kunden
die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaf-
ten zu nennen, die wahrscheinlich den Flug
durchführen wird bzw. werden. Sobald I.D.
Riva Tours weiß, welche Fluggesellschaft den
Flug durchführt, wird I.D. Riva Tours den Kun-
den informieren.
14.3.
Wechselt die dem Kunden als ausführende
Fluggesellschaft
genannte Fluggesellschaft,
wird I.D. Riva Tours den Kunden unverzüglich
und
so
rasch
dies
mit
angemessenen Mitteln
möglich ist, über den Wechsel informieren.
14.4.
Die
entsprechend
der
EG-Verordnung
erstellte
„Black List mit Fluggesellschaften, denen
die Nutzung des Luftraumes über den Mit-
gliedstaaten untersagt ist, ist auf der Website
von I.D. Riva Tours oder direkt über https://
ec.europa.eu/transport/sites/default/files/
air-safety-list_de.pdf abrufbar und in den
Geschäftsräumen
von
I.D.
Riva
Tours
einzuse-
hen.
15.
Pass-, Visa-
und
Gesundheitsvorschriften
15.1.
I.D. Riva Tours wird den Kunden/Reisen-
den über allgemeine Pass- und Visaerforder-
nisse
sowie
gesundheitspolizeiliche Formali-
ten
des
Bestimmungslandes einschließlich
der ungefähren Fristen für die Erlangung von
gegebenenfalls notwendigen Visa vor Ver-
tragsabschluss
sowie
über
deren
evtl. Ände-
rungen vor Reiseantritt unterrichten.
15.2.
Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaf-
fen und Mitführen der behördlich notwendi-
gen Reisedokumente, eventuell erforderliche
Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und
Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der
Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwach-
sen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten,
gehen
zu
Lasten
des
Kunden/Reisenden.
Dies
gilt nicht, wenn I.D. Riva Tours nicht, unzurei-
chend oder falsch informiert hat.
15.3.
I.D. Riva Tours haftet nicht für die rechtzei-
tige Erteilung und den Zugang notwendiger
Visa durch
die jeweilige diplomatische Vertre-
tung, wenn der Kunde I.D. Riva Tours mit der
Besorgung
beauftragt
hat,
es
sei
denn, dass
europäische Online-Streitbeilegungs-Platt-
form https://ec.europa.eu/consumers/odr/
hin.
17.2.
Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige
eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder
Schweizer
Staatsbürger
sind,
wird
für
das
gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwi-
schen
dem
Kunden/Reisenden
und
I.D. Riva
Tours
die
ausschließliche
Geltung
des deut-
schen Rechts vereinbart. Solche Kunden/Rei-
sende
können
I.D.
Riva
Tours ausschließlich
am Sitz von I.D. Riva Tours verklagen.
17.3.
Für Klagen von I.D. Riva Tours gegen Kunden,
bzw.
Vertragspartner
des Pauschalreisever-
trages,
die
Kaufleute,
juristische
Personen
des
öffentlichen oder privaten Rechts oder Perso-
nen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnli-
chen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent-
halt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz
von I.D. Riva Tours vereinbart.
18.ltigkeit der Angaben in der Ausschrei-
bung
Die
Ausschreibung
kann
nur
die
zum
Aktua-
lisierungszeitpunkt
feststehenden
Gegeben-
heiten berücksichtigen und Fehler können
leider
auch
bei
größter
Sorgfalt
vorkommen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir
Verträge auf der Basis von als unrichtig
erkannten Angaben nicht abschließen.
Teil
B
Vertragsbedingungen
für Einzelleistungen
1.
Geltungsbereich
1.1
Reine
Unterkunftsleistungen
(Hotels, Ferien-
anlagen, Mobilheime, Ferienhäuser und Feri-
enwohnungen) und Schiffs-Charter, die in
der
Ausschreibung
nicht
gesondert bezeich-
net sind
und die
ohne im Gesamtpreis ein-
geschlossenen weiteren touristischen Haupt-
leistungen angeboten werden, werden
nachfolgend einheitlich „Einzelleistung“
genannt und unterliegen nicht dem Pauschal-
reiserecht. Für diese gelten diese Vertragsbe-
dingungen des Teil B.
2.
Besondere
Regelungen
für
Einzelleis-
tungen
2.1.
Die Anreise des Kunden in der Unterkunft
bzw. die Übernahme des Schiffes bei Charter
hat zum vereinbarten Zeitpunkt, ohne beson-
dere
Vereinbarung
spätestens
bis
18:00
Uhr
zu
erfolgen.
2.2.
Für
spätere
Anreisen/Übernahmen
gilt:
a)
Der Kunde ist verpflichtet, I.D. Riva Tours spä-
testens
bis
17:00
Uhr
oder
zum vereinbarten
Zeitpunkt Mitteilung zu machen, falls er ver-
spätet anreist oder die gebuchte Unterkunft
bzw.
das
gecharterte
Schiff
bei mehrtägigen
Aufenthalten erst an einem Folgetag nutzen
will.
b)
Erfolgt eine fristgerechte Mitteilung nicht, ist
I.D. Riva Tours berechtigt, die Leistung ander-
weitig zu belegen. Für die Zeit der Nichtbe-
legung gelten die Bestimmungen über den
Rücktritt bzw. die Nichtanreise des Gastes in
diesen Vertragsbedingungen entsprechend.
Für den Rücktritt von Einzelleistungen gilt Zif-
fer 5 der Reisebedingungen entsprechend,
wobei bezüglich der Rücktrittskosten anstelle
von Ziffer 5.3 a) und b) der Bedingungen in
Teil A nachfolgende Regelungen Anwen-
dung finden:
a)
Hotels
(EDV-Code beginnend mit H),
Ferien-
anlagen
(Appartements; EDV-Code begin-
nend
mit
A),
Mobilheime
(EDV-Code
begin-
nend mit M)
bis
30. Tag
vor
Reiseantritt:
20%
ab
29.
bis
22. Tag
vor
Reiseantritt:
25%
ab
21.
bis
15. Tag
vor
Reiseantritt:
35%
ab
14.
bis
8. Tag
vor
Reiseantritt:
50%
ab
7.
bis
4. Tag
vor
Reiseantritt:
60%
ab
3.
bis
1. Tag
vor
Reiseantritt:
70%
bei
Rücktritt
am
Reisetag
80%
b)
Ferienhäuser &
Ferienwohnungen
(EDV-
Code beginnend mit P oder L)
bis
45. Tag
vor
Reiseantritt:
20%
ab
44.
bis
31. Tag
vor
Reiseantritt:
30%
ab
30.
bis
15. Tag
vor
Reiseantritt:
50%
ab
14.
bis
8. Tag
vor
Reiseantritt:
60%
ab
7.
bis
1. Tag
vor
Reiseantritt:
70%
bei
Rücktritt
am
Reisetag:
80%
c)
Charter
von
Schiffen
bis
90. Tag
vor
Reiseantritt:
20%
ab
89.
bis
60. Tag
vor
Reiseantritt:
30%
ab
59.
bis
30. Tag
vor
Reiseantritt:
40%
ab
29.
bis
22. Tag
vor
Reiseantritt:
50%
ab
21.
bis
7. Tag
vor
Reiseantritt:
60%
ab
6.
bis
1. Tag
vor
Reiseantritt:
75%
bei
Rücktritt
am
Reisetag:
90%
5.
Anwendbare
Regelungen
aus
Teil
A
5.1.
Folgende
Regelungen
aus
den Bedingungen
in Teil A gelten in entsprechender Anwendung
auch für Einzelleistungen, jedoch immer mit
der Maßgabe, dass hierdurch ein gemischt-
typischer Vertrag über die Erbringung einer
Einzelleistung
begründet
wird
und
keine
Ver-
einbarung von Pauschalreiserecht erfolgt:
Teil A Ziffern 1, 2, 3.2., 4, 5, 6, 8, 9, 10,
11.1, 11.2., 11.3., 12, 16, 17
5.2.
Teil A Ziffer 6 gilt für den Charter von Schiffen
mit
der
Maßgabe,
dass
eine
Umbuchung bis
zur 2. Staffel der Rücktrittspauschale gegen
ein
Entgelt
in
he
von
5%
des
Gesamtchar-
terpreises möglich ist.
5.3.
Im Übrigen gelten, soweit in diesen Vertrags-
bedingungen
keine
abweichenden Regelun-
gen vereinbart sind, die gesetzlichen Vor-
schriften.
©
Urheberrechtlich
geschützt:
Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte
München | Stuttgart, 2022
Vertragspartner
ist:
I.D. Riva Tours GmbH
Neuhauser
Straße
27
D-80331 München
Telefon: +49
(0)
89
23
11
00-0
Telefax: +49 (0)
89 23 11
00-22
E-Mail: info@idriva.de
Geschäftsführer:
Konstantin Gaitanides
Selimir Ognjenović
Eingetragen beim Amtsgericht
München unter HRB 107372
merzahl
nicht
durchgeführt
wird.
12.1.
Die
vertragliche
Haftung
von
I.D.
Riva
Tours
I.D.
Riva
Tours
eigene
Pflichten
schuldhaft
ver-
c)
Für
Belegungszeiten,
in
denen
der
Kunde
d)
Ein Rücktritt von I.D. Riva Tours später als 30
Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
9.2.
Wird die Reise aus diesem Grund nicht durch-
geführt,
erhält
der
Kunde
auf
den Reisepreis
geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Zif-
fer 5.6. gilt entsprechend.
10.
Kündigung aus verhaltensbedingten
Gründen
10.1.
I.D.
Riva
Tours
kann
den
Pauschalreisevertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
der Reisende ungeachtet einer Abmahnung
von I.D. Riva Tours nachhaltig stört oder wenn
er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält,
dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das
vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer
Verletzung
von
Informationspflichten
von
I.D.
Riva Tours beruht.
10.2.
Kündigt I.D. Riva Tours, so behält I.D. Riva
Tours
den
Anspruch
auf
den
Reisepreis; I.D.
Riva Tours
muss sich
jedoch den
Wert der
ersparten Aufwendungen sowie diejeni-
gen
Vorteile
anrechnen
lassen,
die
I.D. Riva
Tours aus einer anderweitigen Verwendung
der
nicht
in
Anspruch
genommenen
Leistung
erlangt, einschließlich der von den Leistungs-
trägern gutgebrachten Beträge.
11.
Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
11.1.
Reiseunterlagen
Der
Kunde
hat
I.D.
Riva
Tours
oder
seinen
Rei-
für Schäden, die nicht aus der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesund-
heit resultieren und nicht schuldhaft herbei-
geführt wurden, ist auf den dreifachen Rei-
sepreis
beschränkt.
Möglicherweise
darüber
hinausgehende Ansprüche nach dem Montre-
aler Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrs-
gesetz bleiben von dieser Haftungsbeschrän-
kung unberührt.
12.2.
I.D. Riva Tours haftet nicht für Leistungs-
störungen, Personen- und Sachschäden
im Zusammenhang
mit Leistungen,
die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden
(z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltun-
gen,
Theaterbesuche,
Ausstellungen), wenn
diese
Leistungen
in
der Reiseausschreibung
und der Reisebestätigung ausdrücklich und
unter
Angabe
der
Identität
und
Anschrift
des
vermittelten
Vertragspartners
als Fremdleis-
tungen so eindeutig gekennzeichnet wurden,
dass sie für den Reisenden erkennbar nicht
Bestandteil der Pauschalreise von I.D. Riva
Tours
sind
und
getrennt
ausgewählt
wurden.
Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB blei-
ben hierdurch unberührt.
12.3.
I.D.
Riva
Tours
haftet
jedoch,
wenn
und
soweit
für einen Schaden des Reisenden die Verlet-
zung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organi-
sationspflichten von I.D. Riva Tours ursächlich
geworden ist.
13.
Geltendmachung
von
Ansprüchen,
Adressat
letzt
hat.
16.
Besondere Regelungen im Zusammen-
hang mit Pandemien (insbesondere dem
Corona-Virus)
16.1.
Die
Parteien
sind
sich
einig,
dass
die verein-
barten Reiseleistungen durch die jeweiligen
Leistungserbringer stets unter Einhaltung und
nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeit-
punkt
geltenden
behördlichen
Vorgaben und
Auflagen erbracht werden.
16.2.
Der Reisende erklärt sich einverstanden,
angemessene
Nutzungsregelungen oder
-beschränkungen
der
Leistungserbringer
bei
der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu
beachten
und
im
Falle
von
auftretenden
typi-
schen Krankheitssymptomen die Reiseleitung
und den Leistungsträger unverzüglich zu ver-
ständigen.
17.
Alternative Streitbeilegung; Rechts-
wahl- und Gerichtsstandsvereinbarung
17.1.
I.D. Riva Tours
weist
im
Hinblick
auf
das
Gesetz
über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin,
dass I.D.
Riva Tours
nicht an
einer freiwilli-
gen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.
Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach
Drucklegung
dieser
Reisebedingungen
für
I.D. Riva Tours verpflichtend würde, infor-
miert I.D. Riva Tours die Verbraucher hierü-
ber
in
geeigneter
Form.
I.D.
Riva
Tours weist
für alle Reiseverträge, die im elektronischen
Rechtsverkehr
geschlossen
wurden,
auf
die
aufgrund
verspäteter
Anreise
die
Leistungen
nicht in Anspruch nimmt, gelten die Bestim-
mungen über den Rücktritt bzw. die Nicht-
anreise
des
Gastes
in
diesen
Vertragsbedin-
gungen entsprechend. Der Gast hat für solche
Belegungszeiten keine Zahlungen an I.D. Riva
Tours
zu
leisten,
wenn
I.D.
Riva
Tours
vertrag-
lich oder gesetzlich für die Gründe der späte-
ren Ankunft bzw. der Nichtbelegung einzuste-
hen hat.
2.3.
Die Freimachung der Unterkunft bzw. Rück-
gabe
des
gecharterten
Schiffes
hat
zum ver-
einbarten Zeitpunkt, ohne besondere Ver-
einbarung spätestens bis 09:00 Uhr des
Abreisetages zu erfolgen. Bei nicht fristgemä-
ßer Räumung bzw. Rückgabe kann I.D. Riva
Tours
eine
entsprechende
Mehrvergütung
ver-
langen. Die Geltendmachung eines weiterge-
henden
Schadens
bleibt
I.D.
Riva
Tours
vorbe-
halten.
3.
Bezahlung
3.1.
Für Einzelleistungen wird nach Vertragsab-
schluss eine Anzahlung in Höhe von 20% des
Reisepreises,
bei
Charter
von
Schiffen 25%,
llig.
Eine
Aushändigung
eines Sicherungs-
scheins ist nicht erforderlich.
3.2.
Die
Restzahlung
wird
30
Tage
vor
Reisebeginn
llig.
Bei
Buchungen
kürzer
als
30
Tage vor
Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort
zahlungsfällig.
4.
Rücktritt
IMPRESSUM
Gesamtproduktion,
Gestaltung & Prepress:
mediteran[dot]biz
El Gouna | Red Sea | Egypt
E-Mail: marketing@mediteran.biz
Assistenten:
Apple
Macintosh® & Adobe CC 2021®
Fotos:
Prof. Dr. med. René Bernays, Petr Blaha, Vlado
Bugarin, Nevenka Čavlek, Saša Ćetković, Gerd
Doerr, Christine Hinkofer, Damir Ivošević,
KagiPix Photography, Renco Kosinožić †,
Željko Karavida, Željko Maletić, mblack Media,
Raul Polić, André Pöhlmann, Philip Reichwein,
Peer Schmidt-Walther, Jörg Spaniol, Predrag
Spasojević †, Leon Štefanić, Sternschnuppe,
Monika Zeller, mediteran[dot]biz, Riva-
Gäste, Riva-Mitarbeiter, Shutterstock.com,
Fremdenverkehrsverbände, Archive.
Druck:
Mohn Media, 33311 Gütersloh
Drucklegung:
September 2022
Copyright
© 2022 I.D. Riva Tours GmbH
Kein Teil dieses Kataloges oder in ihm enthal-
tene Abbildungen, Grafiken und Texte dürfen
ohne das schriftliche Einverständnis des Urhe-
bers in irgendeiner Form reproduziert, verviel-
ltigt,
veröffentlicht
oder
elektronisch
aufbe-
reitet werden.
Geschäftsbedingungen
der
Firma
I.D.
Riva
Tours
GmbH