Reise- und Geschäftsbedingungen
Das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen
und uns regelt sich zunächst nach dem
BGB, §§ 651 a-y und den Artikeln 250
und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz
zum BGB). Die nachfolgenden Reisebe-
dingungen füllen diese gesetzlichen Be-
stimmungen aus und ergänzen sie. Mit
Ihrer Reiseanmeldung erkennen Sie für
sich und die von Ihnen mit angemelde-
ten Personen die Reisebedingungen für
einen Pauschalreisevertrag an, als deren
Vertreter Sie auch in der Folgezeit uns ge-
genüber auftreten.
1. Anmeldung/Zahlung/Kundengeld-
absicherung
Vor Abschluss eines Pauschalreisevertra-
ges müssen wir Sie ab dem 01.07.2018 so-
wohl über Einzelheiten zu Ihrer Pauschal-
reise, die erheblich sind, als auch über Ihre
Rechte nach der EU Richtlinie 2015/2302
unterrichten. Die Informationen zu Ihrer
Pauschalreise können Sie den allgemeinen
und den konkreten Leistungsbeschreibun-
gen der Reisen und unseren Reise- und
Geschäftsbedingungen entnehmen. Zu
Ihren Rechten gemäß der EU Richtlinie
2015/2302 haben wir in unseren Prospek-
ten bzw. auf unserer Homepage und in Ih-
rem Reisebüro das dafür vorgeschriebene
Formblatt hinterlegt bzw. beigefügt. Mit
Ihrer Anmeldung bieten Sie uns den Ab-
schluss eines Reisevertrages an und teilen
uns direkt oder über Ihr Reisebüro dabei
zugleich die Kenntnisnahme der oben ge-
nannten vorvertraglichen Information mit.
Phoenix Reisen versendet eine schriftliche
Reisebestätigung. Der Umfang der ver-
traglich geschuldeten Leistungen ergibt
sich aus den Leistungsbeschreibungen zu
den Reisen und aus den hierauf bezug-
nehmenden Angaben in der Reisebestä-
tigung. Keine Agentur/kein Reisebüro ist
berechtigt, über die Bestätigung bzw. die
Reiseausschreibung hinaus abweichende
Leistungszusagen im Namen von Phoenix
Reisen zu machen. Bitte lassen Sie sich die
schriftliche Bestätigung in Ihrem Reise-
büro aushändigen, falls diese Ihnen nicht
zugesandt worden ist. Mit unserer Bestä-
tigung wird der Vertrag auch für uns ver-
bindlich, wobei uns die Berichtigung von
Irrtümern auf Grund von offensichtlichen
Druck- oder Rechenfehlern bis zum Reise-
antritt vorbehalten bleibt. Die von Ihnen
im Voraus geleisteten Zahlungen sowie
notwendige Aufwendungen, die Ihnen in-
folge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses
von Phoenix Reisen entstehen, sind bei
Deutscher Reisesicherungsfonds abge-
sichert. Mit unserer (auch telefonischen)
Bestätigung wird eine Anzahlung in Höhe
von 20% des Reisepreises (mindestens €
25,- pro Person) fällig, ebenso die Prämie
für die Reise-Rücktrittskosten-Versiche-
rung. Der Restbetrag ist 20 Tage vor Rei-
seantritt fällig.
Bitte leisten Sie alle Zahlungen mit An-
gabe der Buchungs-/Rechnungsnummer
nur an:Phoenix Reisen GmbH Bonn, z.B.
IBAN: DE56 3705 0198 0000 0070 70,
Sparkasse KölnBonn; IBAN: DE60 3804
0007 0121 2000 00, Commerzbank
Bonn. Weitere Bankverbindungen finden
Sie auf jeder Bestätigung/Rechnung von
Phoenix Reisen.
2. Rücktritt/Umbuchung
Für den Zeitpunkt des Rücktritts bzw.
der Umbuchung ist der Eingang Ihrer
Erklärung bei Phoenix Reisen GmbH,
Bonn maßgebend. Umbuchungen des
Reisetermins sind nur nach vorherigem
Rücktritt mit nachfolgender Neuanmel-
dung möglich. Sie bedürfen der schriftli-
chen Bestätigung durch Phoenix Reisen.
Bis zum Reiseantritt sind Sie berechtigt,
eine Ersatzperson zu stellen, die an Ihrer
Stelle an der Reise teilnimmt, sofern diese
Ersatzperson den besonderen Erfordernis-
sen der Reise entspricht und gesetzliche
Vorschriften bzw. behördliche Anordnun-
gen dem nicht entgegenstehen. Die uns
entstehenden Mehrkosten berechnen wir
Ihnen weiter. Sie betragen mindestens
€ 25,- pro Person. Bei einer Namensände-
rung tritt der neue Teilnehmer in die Rech-
te und Pflichten des Reisevertrages ein.
3. Rücktrittskosten
Rücktrittskosten entstehen auch dann,
wenn Sie kein Verschulden trifft. Es bleibt
Ihnen unbenommen den Nachweis zu
erbringen, dass im Zusammenhang mit
dem Rücktritt geringere Kosten entstan-
den sind. Wir empfehlen dringend den
Abschluss einer Reise-Rücktrittskos-
ten-Versicherung. Die Rücktrittskosten
betragen je nach Reiseart bei: Seereisen,
Flussreisen, ohne Nilkreuzfahrten.
Bis 150 Tage vor Reisebeginn 10% des
Reisepreises; bis 90 Tage 20%; bis 30 Tage
35%; bis 22 Tage 50%; bis 15 Tage 60%;
bis 1 Tag vor Reisebeginn 85%; am Ab-
reisetag 90% des Reisepreises. Mindest-
gebühr € 50,- pro Person. Flugreisen/
Rundreisen/Nilkreuzfahrten/Nur-Hotel-/
Nur-Flug-Buchung Bis 30 Tage vor Rei-
sebeginn 20% des Reisepreises, mindes-
tens € 50,- pro Person; vom 29. bis 21.
Tag vor Reiseantritt 30%; vom 20. bis 11.
Tag vor Reiseantritt 50%; vom 10. bis 2.
Tag vor Reiseantritt 85%; 1. Tag sowie
Nichtanreise 90% des Reisepreises.
Wir behalten uns vor, anstelle der vorste-
henden Entschädigungspauschalen eine
höhere, individuell berechnete Entschädi-
gung zu fordern, soweit wir nachweisen,
dass uns wesentlich höhere Aufwendun-
gen als die jeweils anwendbare Entschä-
digungspauschale entstanden sind. Die
geforderte Entschädigung wird unserseits
unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen sowie abzüglich dessen,
was wir durch anderweitige Verwendung
der Reiseleistungen erworben haben,
konkret beziffert und begründet.
4. Rücktritt durch den Veranstalter/
Kündigung
Phoenix Reisen kann vor Antritt der Reise
vom Reisevertrag zurücktreten oder nach
Antritt der Reise den Reisevertrag kündi-
gen – ohne Einhaltung einer Frist, wenn
der Reisende die Durchführung der Reise
trotz Abmahnung nachhaltig stört oder
sich vertragswidrig verhält, – bis vier Wo-
chen vor Reiseantritt, wenn die Pflicht, die
Reise durchzuführen für Phoenix Reisen
nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
die Überschreitung der wirtschaftlichen
Opfergrenze, bezogen auf die Reise, be-
deuten würde, es sei denn, dass Phoenix
Reisen die dazu führenden Umstände zu
vertreten hat. Wird die Durchführung der
Reise vor Reisebeginn aufgrund unver-
meidbarer, außergewöhnlicher Umstän-
de gehindert, so sind wir berechtigt den
Reisevertrag zu kündigen. Wird die Reise
aus oben genannten Gründen abgesagt,
so erhält der Reisende den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück.
5. Leistungen/Sonderwünsche
Für Umfang und Art der Leistungen gel-
ten ausschließlich die Beschreibungen,
Abbildungen und Preisangaben von
Phoenix Reisen, die für den Reisezeit-
raum gültig sind. Gelegentlich sind in
unseren Pauschalpreisen Leistungen, die
bei anderen Reiseveranstaltungen im
Preis eingeschlossen sein können, nicht
eingeschlossen. Prospekte anderer Reise-
veranstalter, Hotelprospekte etc. begrün-
den deshalb keinen Leistungsanspruch
gegen uns. Sonderwünsche, Sonderbe-
dingungen etc. sind für Phoenix Reisen
nur dann verbindlich, wenn diese von
Phoenix Reisen ausdrücklich bestätigt
werden. Agenturen bzw. Reisebüros sind
nicht berechtigt, im Namen von Phoenix
Reisen weitergehende Leistungszusagen
zu machen.
6. Leistungs- und Preisänderungen
Kann die Reise infolge eines Umstandes,
der nach Vertragsabschluss eingetreten
und von Phoenix Reisen nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt worden ist,
nicht vertragsgemäß durchgeführt wer-
den, so ist Phoenix Reisen berechtigt,
Reiseleistungen zu ändern, sofern die
Abweichung zur ursprünglich gebuchten
Leistung objektiv nicht erheblich, für den
Reisenden zumutbar ist und den Gesamt-
zuschnitt der gebuchten Reise nicht beein-
trächtigt. Der Reiseveranstalter behält sich
vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis
im Falle der Erhöhung der Beförderungs-
kosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafen-
gebühren, oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse
entsprechend wie folgt zu ändern:
1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Rei-
severtrages bestehenden Beförderungs-
kosten, insbesondere die Treibstoffkosten,
so kann der Reiseveranstalter den Reise-
preis nach Maßgabe der nachfolgenden
Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den
Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der
Reiseveranstalter vom Reisenden den Er-
höhungsbetrag verlangen. b) In anderen
Fällen werden die vom Beförderungsun-
ternehmen pro Beförderungsmittel gefor-
derten zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des verein-
barten Beförderungsmittels geteilt. Den
sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für
den Einzelplatz kann der Reiseveranstal-
ter vom Reisenden verlangen. 2. Werden
die bei Abschluss des Reisevertrages
bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren gegenüber dem Rei-
severanstalter erhöht, so kann der Reise-
preis um den entsprechenden anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden.
3. Bei einer Änderung der Wechselkurse
nach Abschluss des Reisevertrages kann
der Reisepreis in dem Umfange erhöht
werden, in dem sich die Reise dadurch
für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern die
zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsschluss noch nicht eingetreten
und bei Vertragsschluss für den Reise-
veranstalter nicht vorhersehbar waren. 5.
Im Falle einer nachträglichen Änderung
des Reisepreises hat der Reiseveranstal-
ter den Reisenden unverzüglich zu infor-
mieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag
vor Reiseantritt sind unwirksam. Für den
Fall, dass die o.g. Kosten zu niedrigeren
Ausgaben bei uns führen, so werden
wir diese auf Ihr Verlangen und unter
Abzug eines Verwaltungsaufwandes an
Sie weitergeben. Bei Preiserhöhungen
von mehr als 8% gelten die Regelungen
des § 651g n.F. BGB. Ein nach dieser Vor-
schrift von uns abgegebenes Angebot zur
Annahme der Preiserhöhung gilt nach
Ablauf der von uns gesetzten Frist als von
Ihnen angenommen. Dieveröffentlichten
Flugzeiten entsprechen der Planung bei
Drucklegung. Flugzeiten können sich
gelegentlich auch kurzfristig nach Zu-
sendung der Reiseunterlagen – ändern.
Wir sind grundsätzlich bemüht, einen
möglichst langen Aufenthalt am Zielort
zu gewährleisten. Ein Rückerstattungsan-
spruch entsteht aber nicht, wenn Hinflü-
ge am Nachmittag/Abend und Rückflüge
bereits am Morgen/Vormittag stattfin-
den. Die Angabe der Reisedauer nach Ta-
gen oder Wochen bedeutet nicht jeweils
24 Stunden bzw. 7 mal 24 Stunden usw.;
Abrechnungsgrundlage ist immer die An-
zahl der Übernachtungen.
7. Haftung
Unsere vertragliche Haftung für Schäden,
die nicht Körperschäden sind und nicht
schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Möglicherweise darüber hinausgehende
Ansprüche nach internationalen Überein-
künften bleiben von der Beschränkung
unberührt. Dem Kunden wird in diesem
Zusammenhang im eigenen Interesse der
Abschluss einer Reiseunfall- und Reisege-
päckversicherung empfohlen. Wir haften
nicht für Leistungsstörungen, Personen-
und Sachschäden im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Sportver-
anstaltungen, Ausflüge, DB-Fahrkarten,
Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und
die in der Reiseausschreibung ausdrück-
lich als Fremdleistung gekennzeichnet
werden. Soweit wir vertraglicher oder
ausführender Beförderer im Hinblick auf
die Schiffspassage sind oder als solcher
nach gesetzlichen Vorschriften angese-
hen werden, haften wir bei Schadenser-
satzansprüchen wegen Personen- oder
Gepäckschäden nach den besonderen
gesetzlichen Vorschriften (2. Seerechtsän-
derungsgesetz, insbesondere Anlage zu
§ 664 HGB). Im Schadensfalle trägt der
Reisende einen Selbstbehalt von € 30,-
bei Verlust oder Beschädigung von Ge-
päck bzw. € 306,- bei Beschädigung eines
Kfz. Soweit wir im Flugbeförderungsbe-
reich vertraglicher Luftfrachtführer sind
oder als solcher nach gesetzlichen Vor-
schriften angesehen werden, haften wir
nach den besonderen gesetzlichen oder
in internationalen Abkommen geregel-
ten Vorschriften (z.B. Luftverkehrsgesetz,
Warschauer Abkommen mit Haager Pro-
tokoll, Abkommen von Guadalajara und
Montreal).
8. Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reise verjähren in zwei
Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach
enden sollte. Haben Sie solche Ansprüche
geltend gemacht, ist die Verjährung bis zu
Unterrichtung der Gäste einer Pauschalreise
gemäß EU Richtlinie EU 2015/2302
Vor Abschluss eines Pauschalreisever-
trages ist der Reiseveranstalter ab dem
01.07.2018 gesetzlich verpichtet, seine
Gäste über ihre Rechte gemäß der EU
Richtlinie 2015/2302 zu unterrichten.
Zu Ihren wichtigsten Rechten gemäß der EU
Richtlinie 2015/2302 müssen wir in unseren
Prospekten das normierte untenstehende
Formblatt mit dem wörtlich vorgeschriebe-
nen Text beifügen. Dieses Formblatt nden
Sie ebenfalls auf unserer Homepage. Wir
bitten Sie, diese Hinweise vor Buchung Ihrer
Reise zur Kenntnis zu nehmen:
Bei der Ihnen angebotenen Kombination
von Reiseleistungen handelt es sich um
eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie
EU 2015/2302. Daher können Sie alle
EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für
Pauschalreisen gelten. Phoenix Reisen trägt
die volle Verantwortung für die ordnungs-
gemäße Durchführung der gesamten Pau-
schalreise. Zudem verfügt Phoenix Reisen
über die gesetzlich vorgeschriebene Absi-
cherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlun-
gen und, falls der Transport in der Pauschal-
reise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer
Rückbeförderung im Fall seiner Insolvenz.
Wichtigste Rechte nach der
Richtlinie EU 2015/2302:
Die Reisenden erhalten alle wesentlichen
Informationen über die Pauschalreise vor
Abschluss des Pauschalreisevertrags.
Es haftet immer mindestens ein Unter-
nehmer für die ordnungsgemäße Er-
bringung aller im Vertrag inbegriffenen
Reiseleistungen.
Die Reisenden erhalten eine Notrufte-
lefonnummer oder Angaben zu einer
Kontaktstelle, über die sie sich mit dem
Reiseveranstalter oder dem Reisebüro
in Verbindung setzen können.
Die Reisenden können die Pauschalreise
– innerhalb einer angemessenen Frist und
unter Umständen unter zusätzlichen Kos-
ten – auf eine andere Person übertragen.
Der Preis der Pauschalreise darf nur
erhöht werden, wenn bestimmte Kos-
ten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich
erhöhen und wenn dies im Vertrag aus-
drücklich vorgesehen ist, und in jedem
Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn
der Pauschalreise. Wenn die Preiser-
höhung 8 % des Pauschalreisepreises
übersteigt, kann der Reisende vom Ver-
trag zurücktreten. Wenn sich ein Reise-
veranstalter das Recht auf eine Preiser-
höhung vorbehält, hat der Reisende das
Recht auf eine Preissenkung, wenn die
entsprechenden Kosten sich verringern.
Die Reisenden können ohne Zahlung ei-
ner Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurück-
treten und erhalten eine volle Erstattung
aller Zahlungen, wenn einer der wesent-
lichen Bestandteile der Pauschalreise mit
Ausnahme des Preises erheblich geän-
dert wird. Wenn der für die Pauschalreise
verantwortliche Unternehmer die Pau-
schalreise vor Beginn der Pauschalreise
absagt, haben die Reisenden Anspruch
auf eine Kostenerstattung und unter Um-
ständen auf eine Entschädigung.
Die Reisenden können bei Eintritt außer-
gewöhnlicher Umstände vor Beginn der
Pauschalreise ohne Zahlung einer Rück-
trittsgebühr vom Vertrag zurücktreten,
beispielsweise wenn am Bestimmungs-
ort schwerwiegende Sicherheitspro-
bleme bestehen, die die Pauschalreise
voraussichtlich beeinträchtigen.
Zudem können die Reisenden jederzeit
vor Beginn der Pauschalreise gegen
Zahlung einer angemessenen und ver-
tretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag
zurücktreten.
Können nach Beginn der Pauschalreise
wesentliche Bestandteile der Pauschal-
reise nicht vereinbarungsgemäß durch-
geführt werden, so sind dem Reisenden
angemessene andere Vorkehrungen ohne
Mehrkosten anzubieten. Der Reisende
kann ohne Zahlung einer Rücktrittsge-
bühr vom Vertrag zurücktreten (in der
Bundesrepublik Deutschland heißt dieses
Recht Kündigung), wenn Leistungen nicht
gemäß dem Vertrag erbracht werden und
dies erhebliche Auswirkungen auf die
Erbringung der vertraglichen Pauschalrei-
seleistungen hat und der Reiseveranstal-
ter es versäumt, Abhilfe zu schaffen.
Der Reisende hat Anspruch auf eine
Preisminderung und/oder Schadenersatz,
wenn die Reiseleistungen nicht oder
nicht ordnungsgemäß erbracht werden.
Der Reiseveranstalter leistet dem Rei-
senden Beistand, wenn dieser sich in
Schwierigkeiten bendet.
Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstal-
ters oder – in einigen Mitgliedstaaten –
des Reisevermittlers werden Zahlungen
zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des
Reiseveranstalters oder, sofern einschlä-
gig, des Reisevermittlers nach Beginn
der Pauschalreise ein und ist die Beför-
derung Bestandteil der Pau
schalreise,
so wird die Rückbeförderung der Rei-
senden gewährleistet. Phoenix Reisen
hat eine Insolvenzabsicherung bei
Deutscher Reisesicherungsfonds ab-
geschlossen. Einzelheiten und Adresse
siehe Sicherungsschein links.
Die Reisenden können diese Einrich-
tung kontaktieren, wenn ihnen Leis-
tungen aufgrund der Insolvenz von
Phoenix Reisen verweigert werden.
Webseite, auf der die Richtlinie EU
2015/2302 in der in das nationale Recht
umgesetzten Form zu nden ist:
www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de
dem Tag gehemmt, an dem Phoenix Rei-
sen die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung ver-
jähren in drei Jahren. Ihr Reisebüro tritt nur
als Vermittler beim Abschluss des Rei-
severtrages auf. Es ist nicht befugt, nach
Reiseende die Anmeldung von Gewähr-
leistungs- und Schadensersatzansprüchen
durch den Kunden entgegenzunehmen.
9. Mitwirkungspflicht/Kündigung durch
den Reisenden/Gepäckschäden
Sie sind verpflichtet, bei eventuell auf-
tretenden Leistungsstörungen im Rah-
men der gesetzlichen Bestimmungen
mitzuwirken, um zu einer Behebung
der Störung beizutragen und eventu-
ell entstehenden Schaden gering zu
halten. Sämtliche Beanstandungen
sind unverzüglich bei der zuständi-
gen Reiseleitung zu rügen. Ist eine
Reiseleitung vor Ort nicht vorhanden
und vertraglich nicht geschuldet, sind
etwaige Reisemängel Phoenix Reisen
unmittelbar zur Kenntnis zu bringen.
Vor einer eventuellen Kündigung des
Vertrages sind Sie verpflichtet, der
Phoenix-Reiseleitung vor Ort oder
unmittelbar uns eine angemessene
Frist zur Abhilfeleistung zu setzen.
Schäden am Reisegepäck sind sofort
nach Feststellung dem Beförderungs-
unternehmen anzuzeigen. Das gleiche
gilt für den Verlust von Reisegepäck.
Gleichzeitig ist vom Beförderungsun-
ternehmen eine schriftliche Bestäti-
gung über die Beschädigung bzw. den
Verlust zu fordern. Bitte bedenken Sie,
dass Leistungsträger und/oder Reiselei-
tung am Ort gelegentlich ein eigenes
Interesse daran haben, uns nicht über
eventuelle Leistungsstörungen zu infor-
mieren. Der Vortrag einer Mängelrüge
im Hotel bzw. bei der Ortsreiseleitung
ersetzt deshalb ausdrücklich nicht die
fristgerechte Mängelrüge bei Phoenix
Reisen.
10. Sonstiges
Das zugelassene Frei- und Handgepäck
pro Erwachsenem richtet sich nach den
Bestimmungen der Fluggesellschaften
bzw. den behördlichen Vorschriften und
beträgt in der Regel 20 kg pro Person
(Kleinkinder: kein Freigepäck). Bitte be-
achten Sie den Hinweis auf dem Flug-
ticket/Reiseplan. Die Einteilung der
Zimmer obliegt dem Hotelier. Mehrbett-
zimmer können nur von Zusammenrei-
senden gebucht werden. Dreibettzimmer
sind in der Regel Doppelzimmer mit Zu-
stellbett.
11. Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
Phoenix Reisen wird Sie über Bestimmun-
gen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvor-
schriften sowie dereneventuelle Ände-
rungen vor Reiseantritt unterrichten. Sie
sind für die Einhaltung aller für die Durch-
führung der Reise wichtigen Vorschriften
selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die
aus der Nichtbeachtung dieser Vorschrif-
ten erwachsen, gehen zu Ihren Lasten,
ausgenommen, wenn sie durch eine
schuldhafte Falsch- oder Nichtinformati-
on von Phoenix Reisen bedingt sind.
Wir haften nicht für die rechtzeitige Er-
teilung und den Zugang notwendiger
Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, es sei denn, dass wir eigene
Pflichten verletzt haben.
12. Informationspflichten über die
Identität des ausführenden Luftfahrt-
unternehmens
Sobald uns der Name der ausführenden
Fluggesellschaft bekannt ist oder ein
Wechsel bei der benannten Fluggesell-
schaft stattfinden sollte, werden wir Sie
umgehend informieren. Die Gemeinsa-
me Liste der EU ist über die Internetsei-
te www.ec.europa.eu/transport/modes/
air/safety/air-ban_de abrufbar.
13. Gerichtsstand
Vereinbart ist die Zuständigkeit der deut-
schen Gerichte nach deutschem Recht.
Phoenix Reisen nimmt nicht an einem Streit-
beilegungsverfahren vor einer Verbrau-
cherschlichtungsstelle teil. Gerichtsstand für
Klagen gegen Phoenix Reisen ist Bonn.
Veranstalter: Phoenix Reisen GmbH,
Pfälzer Str. 14, 53111 Bonn,
Fax +49 / (0) 228 / 9260-99,
Email: Info@PhoenixReisen.com
Dateianhänge sind aus Sicherheitsgründen
nicht möglich,
Tel. +49 / (0) 228 / 9260-0.
Drucklegung:Oktober 2023
Sicherungsscheinnummer: 100042-2023
Sicherungsschein für Pauschalreisen
gemäß § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Dieser Sicherungsschein gilt für den
Buchenden und alle Reiseteilnehmer.
Er hat Gültigkeit für alle zwischen
dem 01.11.23 und bis zum 31.10.24
gebuchten Pauschalreisen bis zur
Beendigung der Reise.
Dem Reisenden steht im Fall der
Insolvenz der/des
Phoenix Reisen GmbH
Pfälzer Straße 14
53111 Bonn
gegenüber dem hier angegebenen
Absicherer, der Deutschen
Reisesicherungsfonds GmbH, unter
den gesetzlichen Voraussetzungen
ein unmittelbarer Anspruch nach
§651r Absatz 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuches zu.
Bei Rückfragen wenden Sie sich an:
Deutscher Reisesicherungsfonds GmbH
Sächsische Straße 1
10707 Berlin
Telefon (+49) (0)30 – 78954770
schadenmeldung@drsf.reise
www.schadenmeldung.drsf.reise
Wichtiger Hinweis:
Unsere Routen sind langfristig nach
bestem Wissen und mit viel Erfah-
rung geplant – und natürlich durch
die Reedereien und von den Ziel-
häfen bestätigt. Mehr als 30 Jahre
Erfahrung mit der Seefahrt zeigen
aber, dass Änderungen immer mög-
lich sind, manchmal sogar sehr
kurzfristig wetterbedingt. Wir ver-
suchen dann gute Alternativen zu
finden, ohne den Gesamteindruck
der Reise zu verändern.
Behördliche Anordnungen, Sicher-
heit und das Wetter behalten immer
das letzte Wort.
Im Sicherungsfall verarbeitet die Deutsche Reisesicherungsfonds GmbH personenbezogene Daten von Ihnen, um
Ihnen bereits gezahlte Reisepreise zu erstatten oder für Ihre Rückbeförderung und gegebenenfalls Ihre Beherbergung
bis zur Rückbeförderung zu sorgen. Weitere Informationen finden Sie unter www.drsf.reise/datenschutz