Reise- und Geschäftsbedingungen
Das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen
und uns regelt sich zunächst nach dem
BGB, §§ 651 a-y und den Artikeln 250
und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz
zum BGB). Die nachfolgenden Reisebe-
dingungen füllen diese gesetzlichen Be-
stimmungen aus und ergänzen sie. Mit
Ihrer Reiseanmeldung erkennen Sie für
sich und die von Ihnen mit angemelde-
ten Personen die Reisebedingungen für
einen Pauschalreisevertrag an, als deren
Vertreter Sie auch in der Folgezeit uns ge-
genüber auftreten.
1. Anmeldung/Zahlung/Kundengeld-
absicherung
Vor Abschluss eines Pauschalreisevertra-
ges müssen wir Sie ab dem 01.07.2018 so-
wohl über Einzelheiten zu Ihrer Pauschal-
reise, die erheblich sind, als auch über Ihre
Rechte nach der EU Richtlinie 2015/2302
unterrichten. Die Informationen zu Ihrer
Pauschalreise können Sie den allgemeinen
und den konkreten Leistungsbeschreibun-
gen der Reisen und unseren Reise- und
Geschäftsbedingungen entnehmen. Zu
Ihren Rechten gemäß der EU Richtlinie
2015/2302 haben wir in unseren Prospek-
ten bzw. auf unserer Homepage und in Ih-
rem Reisebüro das dafür vorgeschriebene
Formblatt hinterlegt bzw. beigefügt. Mit
Ihrer Anmeldung bieten Sie uns den Ab-
schluss eines Reisevertrages an und teilen
uns direkt oder über Ihr Reisebüro dabei
zugleich die Kenntnisnahme der oben ge-
nannten vorvertraglichen Information mit.
Phoenix Reisen versendet eine schriftliche
Reisebestätigung. Der Umfang der ver-
traglich geschuldeten Leistungen ergibt
sich aus den Leistungsbeschreibungen zu
den Reisen und aus den hierauf bezug-
nehmenden Angaben in der Reisebestä-
tigung. Keine Agentur/kein Reisebüro ist
berechtigt, über die Bestätigung bzw. die
Reiseausschreibung hinaus abweichende
Leistungszusagen im Namen von Phoenix
Reisen zu machen. Bitte lassen Sie sich die
schriftliche Bestätigung in Ihrem Reise-
büro aushändigen, falls diese Ihnen nicht
zugesandt worden ist. Mit unserer Bestä-
tigung wird der Vertrag auch für uns ver-
bindlich, wobei uns die Berichtigung von
Irrtümern auf Grund von offensichtlichen
Druck- oder Rechenfehlern bis zum Reise-
antritt vorbehalten bleibt. Die von Ihnen
im Voraus geleisteten Zahlungen sowie
notwendige Aufwendungen, die Ihnen in-
folge Zahlungsunfähigkeit oder Konkurses
von Phoenix Reisen entstehen, sind bei
Deutscher Reisesicherungsfonds abge-
sichert. Mit unserer (auch telefonischen)
Bestätigung wird eine Anzahlung in Höhe
von 20% des Reisepreises (mindestens €
25,- pro Person) fällig, ebenso die Prämie
für die Reise-Rücktrittskosten-Versiche-
rung. Der Restbetrag ist 20 Tage vor Rei-
seantritt fällig.
Bitte leisten Sie alle Zahlungen mit An-
gabe der Buchungs-/Rechnungsnummer
nur an:Phoenix Reisen GmbH Bonn, z.B.
IBAN: DE56 3705 0198 0000 0070 70,
Sparkasse KölnBonn; IBAN: DE60 3804
0007 0121 2000 00, Commerzbank
Bonn. Weitere Bankverbindungen finden
Sie auf jeder Bestätigung/Rechnung von
Phoenix Reisen.
2. Rücktritt/Umbuchung
Für den Zeitpunkt des Rücktritts bzw.
der Umbuchung ist der Eingang Ihrer
Erklärung bei Phoenix Reisen GmbH,
Bonn maßgebend. Umbuchungen des
Reisetermins sind nur nach vorherigem
Rücktritt mit nachfolgender Neuanmel-
dung möglich. Sie bedürfen der schriftli-
chen Bestätigung durch Phoenix Reisen.
Bis zum Reiseantritt sind Sie berechtigt,
eine Ersatzperson zu stellen, die an Ihrer
Stelle an der Reise teilnimmt, sofern diese
Ersatzperson den besonderen Erfordernis-
sen der Reise entspricht und gesetzliche
Vorschriften bzw. behördliche Anordnun-
gen dem nicht entgegenstehen. Die uns
entstehenden Mehrkosten berechnen wir
Ihnen weiter. Sie betragen mindestens
€ 25,- pro Person. Bei einer Namensände-
rung tritt der neue Teilnehmer in die Rech-
te und Pflichten des Reisevertrages ein.
3. Rücktrittskosten
Rücktrittskosten entstehen auch dann,
wenn Sie kein Verschulden trifft. Es bleibt
Ihnen unbenommen den Nachweis zu
erbringen, dass im Zusammenhang mit
dem Rücktritt geringere Kosten entstan-
den sind. Wir empfehlen dringend den
Abschluss einer Reise-Rücktrittskos-
ten-Versicherung. Die Rücktrittskosten
betragen je nach Reiseart bei: Seereisen,
Flussreisen, ohne Nilkreuzfahrten.
Bis 150 Tage vor Reisebeginn 10% des
Reisepreises; bis 90 Tage 20%; bis 30 Tage
35%; bis 22 Tage 50%; bis 15 Tage 60%;
bis 1 Tag vor Reisebeginn 85%; am Ab-
reisetag 90% des Reisepreises. Mindest-
gebühr € 50,- pro Person. Flugreisen/
Rundreisen/Nilkreuzfahrten/Nur-Hotel-/
Nur-Flug-Buchung Bis 30 Tage vor Rei-
sebeginn 20% des Reisepreises, mindes-
tens € 50,- pro Person; vom 29. bis 21.
Tag vor Reiseantritt 30%; vom 20. bis 11.
Tag vor Reiseantritt 50%; vom 10. bis 2.
Tag vor Reiseantritt 85%; 1. Tag sowie
Nichtanreise 90% des Reisepreises.
Wir behalten uns vor, anstelle der vorste-
henden Entschädigungspauschalen eine
höhere, individuell berechnete Entschädi-
gung zu fordern, soweit wir nachweisen,
dass uns wesentlich höhere Aufwendun-
gen als die jeweils anwendbare Entschä-
digungspauschale entstanden sind. Die
geforderte Entschädigung wird unserseits
unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen sowie abzüglich dessen,
was wir durch anderweitige Verwendung
der Reiseleistungen erworben haben,
konkret beziffert und begründet.
4. Rücktritt durch den Veranstalter/
Kündigung
Phoenix Reisen kann vor Antritt der Reise
vom Reisevertrag zurücktreten oder nach
Antritt der Reise den Reisevertrag kündi-
gen – ohne Einhaltung einer Frist, wenn
der Reisende die Durchführung der Reise
trotz Abmahnung nachhaltig stört oder
sich vertragswidrig verhält, – bis vier Wo-
chen vor Reiseantritt, wenn die Pflicht, die
Reise durchzuführen für Phoenix Reisen
nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten
die Überschreitung der wirtschaftlichen
Opfergrenze, bezogen auf die Reise, be-
deuten würde, es sei denn, dass Phoenix
Reisen die dazu führenden Umstände zu
vertreten hat. Wird die Durchführung der
Reise vor Reisebeginn aufgrund unver-
meidbarer, außergewöhnlicher Umstän-
de gehindert, so sind wir berechtigt den
Reisevertrag zu kündigen. Wird die Reise
aus oben genannten Gründen abgesagt,
so erhält der Reisende den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück.
5. Leistungen/Sonderwünsche
Für Umfang und Art der Leistungen gel-
ten ausschließlich die Beschreibungen,
Abbildungen und Preisangaben von
Phoenix Reisen, die für den Reisezeit-
raum gültig sind. Gelegentlich sind in
unseren Pauschalpreisen Leistungen, die
bei anderen Reiseveranstaltungen im
Preis eingeschlossen sein können, nicht
eingeschlossen. Prospekte anderer Reise-
veranstalter, Hotelprospekte etc. begrün-
den deshalb keinen Leistungsanspruch
gegen uns. Sonderwünsche, Sonderbe-
dingungen etc. sind für Phoenix Reisen
nur dann verbindlich, wenn diese von
Phoenix Reisen ausdrücklich bestätigt
werden. Agenturen bzw. Reisebüros sind
nicht berechtigt, im Namen von Phoenix
Reisen weitergehende Leistungszusagen
zu machen.
6. Leistungs- und Preisänderungen
Kann die Reise infolge eines Umstandes,
der nach Vertragsabschluss eingetreten
und von Phoenix Reisen nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt worden ist,
nicht vertragsgemäß durchgeführt wer-
den, so ist Phoenix Reisen berechtigt,
Reiseleistungen zu ändern, sofern die
Abweichung zur ursprünglich gebuchten
Leistung objektiv nicht erheblich, für den
Reisenden zumutbar ist und den Gesamt-
zuschnitt der gebuchten Reise nicht beein-
trächtigt. Der Reiseveranstalter behält sich
vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis
im Falle der Erhöhung der Beförderungs-
kosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafen-
gebühren, oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse
entsprechend wie folgt zu ändern:
1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Rei-
severtrages bestehenden Beförderungs-
kosten, insbesondere die Treibstoffkosten,
so kann der Reiseveranstalter den Reise-
preis nach Maßgabe der nachfolgenden
Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den
Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der
Reiseveranstalter vom Reisenden den Er-
höhungsbetrag verlangen. b) In anderen
Fällen werden die vom Beförderungsun-
ternehmen pro Beförderungsmittel gefor-
derten zusätzlichen Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des verein-
barten Beförderungsmittels geteilt. Den
sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für
den Einzelplatz kann der Reiseveranstal-
ter vom Reisenden verlangen. 2. Werden
die bei Abschluss des Reisevertrages
bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren gegenüber dem Rei-
severanstalter erhöht, so kann der Reise-
preis um den entsprechenden anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden.
3. Bei einer Änderung der Wechselkurse
nach Abschluss des Reisevertrages kann
der Reisepreis in dem Umfange erhöht
werden, in dem sich die Reise dadurch
für den Reiseveranstalter verteuert hat. 4.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern die
zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsschluss noch nicht eingetreten
und bei Vertragsschluss für den Reise-
veranstalter nicht vorhersehbar waren. 5.
Im Falle einer nachträglichen Änderung
des Reisepreises hat der Reiseveranstal-
ter den Reisenden unverzüglich zu infor-
mieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag
vor Reiseantritt sind unwirksam. Für den
Fall, dass die o.g. Kosten zu niedrigeren
Ausgaben bei uns führen, so werden
wir diese auf Ihr Verlangen und unter
Abzug eines Verwaltungsaufwandes an
Sie weitergeben. Bei Preiserhöhungen
von mehr als 8% gelten die Regelungen
des § 651g n.F. BGB. Ein nach dieser Vor-
schrift von uns abgegebenes Angebot zur
Annahme der Preiserhöhung gilt nach
Ablauf der von uns gesetzten Frist als von
Ihnen angenommen. Dieveröffentlichten
Flugzeiten entsprechen der Planung bei
Drucklegung. Flugzeiten können sich
– gelegentlich auch kurzfristig nach Zu-
sendung der Reiseunterlagen – ändern.
Wir sind grundsätzlich bemüht, einen
möglichst langen Aufenthalt am Zielort
zu gewährleisten. Ein Rückerstattungsan-
spruch entsteht aber nicht, wenn Hinflü-
ge am Nachmittag/Abend und Rückflüge
bereits am Morgen/Vormittag stattfin-
den. Die Angabe der Reisedauer nach Ta-
gen oder Wochen bedeutet nicht jeweils
24 Stunden bzw. 7 mal 24 Stunden usw.;
Abrechnungsgrundlage ist immer die An-
zahl der Übernachtungen.
7. Haftung
Unsere vertragliche Haftung für Schäden,
die nicht Körperschäden sind und nicht
schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Möglicherweise darüber hinausgehende
Ansprüche nach internationalen Überein-
künften bleiben von der Beschränkung
unberührt. Dem Kunden wird in diesem
Zusammenhang im eigenen Interesse der
Abschluss einer Reiseunfall- und Reisege-
päckversicherung empfohlen. Wir haften
nicht für Leistungsstörungen, Personen-
und Sachschäden im Zusammenhang
mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Sportver-
anstaltungen, Ausflüge, DB-Fahrkarten,
Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und
die in der Reiseausschreibung ausdrück-
lich als Fremdleistung gekennzeichnet
werden. Soweit wir vertraglicher oder
ausführender Beförderer im Hinblick auf
die Schiffspassage sind oder als solcher
nach gesetzlichen Vorschriften angese-
hen werden, haften wir bei Schadenser-
satzansprüchen wegen Personen- oder
Gepäckschäden nach den besonderen
gesetzlichen Vorschriften (2. Seerechtsän-
derungsgesetz, insbesondere Anlage zu
§ 664 HGB). Im Schadensfalle trägt der
Reisende einen Selbstbehalt von € 30,-
bei Verlust oder Beschädigung von Ge-
päck bzw. € 306,- bei Beschädigung eines
Kfz. Soweit wir im Flugbeförderungsbe-
reich vertraglicher Luftfrachtführer sind
oder als solcher nach gesetzlichen Vor-
schriften angesehen werden, haften wir
nach den besonderen gesetzlichen oder
in internationalen Abkommen geregel-
ten Vorschriften (z.B. Luftverkehrsgesetz,
Warschauer Abkommen mit Haager Pro-
tokoll, Abkommen von Guadalajara und
Montreal).
8. Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reise verjähren in zwei
Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem
Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach
enden sollte. Haben Sie solche Ansprüche
geltend gemacht, ist die Verjährung bis zu