Allgemeine Reisebedingungen (AGB) für Pauschalreisen und Touristische
Einzelleistungen
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam
vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen („der Kunde“) und uns („der
Reiseveranstalter“) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen
die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ‐ y BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz
zum BGB) und füllen diese aus. Unser Schutz für Sie geht über die Anforderungen
des Pauschalreiserechts hinaus. Sofern Sie nur einzelne Reiseleistungen (z. B.
Hotelübernachtung, Mietwagen) buchen und diese nicht Bestandteil einer Pauschalreise
sind oder wer‐den, z.B. indem ein Reisevermittler sie mit anderen Reiseleistungen
weiterer Anbieter zusammenstellt, gewähren wir Ihnen hierfür zusätzlich zu den
jeweils einschlägigen gesetzlichen Rechten freiwillig den Schutz des
Pauschalreiserechts – ausgenommen Reisepreissicherungsschein. Die nachfolgenden
Reisebedingungen finden insoweit entsprechende Anwendung auf Verträge über
einzelne Reiseleistungen. Besonderheiten, die ausschließlich die Buchung
einzelner Reiseleistungen betreffen, werden nachstehend ausdrücklich geregelt
bzw. kenntlich gemacht (insb. in Abschnitt 2.1. bzgl. des Sicherungsscheins).
Vorstehende Regelungen finden keine Anwendung auf einzelne
Flugbeförderungsleistungen. Abweichungen in der jeweiligen Reiseausschreibung
sowie individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Reisebedingungen.
1. Abschluss des Reisevertrages / Verpflichtung für Mitreisende
1.1. Für alle Buchungswege, z.B. im Reisebüro, direkt
beim Reiseveranstalter, telefonisch, online etc., gilt:
a) Grundlage dieses Angebots sind die
Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für
die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von
Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen,
soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des
Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues An‐gebot des
Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der
Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und
seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde
innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch
ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
d) Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen
Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den
Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die
Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1,
3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des
Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich
vereinbart ist.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch,
schriftlich, per E‐Mail, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde
dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der
Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich
nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine den
gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften
Datenträger übermitteln (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung
unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem
angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), sofern
der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art.
250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger
körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen
erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr
(z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den
Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen
Buchung in der entsprechenden Anwendung erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur
Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine
entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der elektronischen Buchung
angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
d) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter
gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren
Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche)
"zahlungspflichtig buchen“ oder mit vergleichbarer Formulierung bietet der
Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages
verbindlich an.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung
unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).
g) Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch
Betätigung des Buttons begründet keinen Anspruch des Kunden auf das
Zustandekommen eines Vertrages. h) Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der
Reisebestätigung des Reiseveranstalters beim Kunden zu Stande, die auf einem
dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach
Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende
unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der
Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zu Stande. In
diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung
gemäß Buchstabe f) oben, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf
einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung ange‐boten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht
davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum
Ausdruck tat‐sächlich nutzt.
1.4. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach
den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei
Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz
abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E‐Mails, über Mobilfunk
versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste),
kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts‐ und
Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe
hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über
Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen
worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss
beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im
letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.
2. Bezahlung
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der
Reise dürfen Reiseveranstalter und Reisevermittler nur fordern o‐der annehmen, wenn
ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der
Sicherungsschein für Pauschalreisen mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und
hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird eine
Anzahlung in Höhe von 25% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Bei gesondert
gekennzeichneten Top‐Ange‐boten, bei ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials und
Sonderangeboten sowie bei Angeboten der Marke OLIMAR Outlet
beträgt die Anzahlung 40 % des Gesamtpreises. Die Restzahlung wird 30 Tage vor
Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das
Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters aus dem in Ziffer 7 genannten Grund
nicht mehr ausgeübt werden kann. Bei Verträgen über einzelne Reiseleistungen
sind eine Kundengeldabsicherung und die Ausgabe eines Sicherungsscheins nicht
erforderlich.
2.2. Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor dem
vorgesehenen Reisebeginn erfolgen, sowie bei Nur‐Flügen oder Baustein‐Flügen zu
tagesaktuellen Preisen, wird der Reisepreis in voller Höhe sofort bei Buchung
fällig.
2.3. Die Kosten für eine Reiseversicherung werden in
voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.
2.4. Die Gebühren im Falle einer Stornierung sowie für
Bearbeitung und Umbuchung werden sofort fällig.
2.5. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die
Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl
der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen
Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten
erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des
Kunden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit
Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zu‐rückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß
Ziffer 4.2 Satz 2 bis 4.5 zu belasten.
2.6. Die Bezahlung kann auf folgende Weise erfolgen:
a) durch Überweisung auf das auf der Reisebestätigung
an‐gegebene Konto des Reiseveranstalters.
b) durch Zahlung mit Kreditkarte (MasterCard oder
VISA): Anzahlung und Restzahlung werden zu den oben angegebenen
Fälligkeitsdaten von Ihrem Konto abgebucht.
c) durch das SEPA‐Lastschriftverfahren: hierfür benötigt der
Reiseveranstalter vom Kunden (ggf. über das Reisebüro) die IBAN und BIC sowie
ein sogenanntes Mandat, das die Belastung des Girokontos des Kunden mit dem zu
zahlen‐den Betrag (An‐ und Restzahlung) im Wege der Lastschrift erlaubt. Das Mandat ist Teil der
Reisebestätigung. Anzahlung und Restzahlung werden zu den in den oben angegebenen
Fälligkeitsdaten vom Konto des Kunden abgebucht.
d) durch Zahlung im Reisebüro: Im Ausnahmefall kann so‐wohl die Anzahlung
als auch die Restzahlung bei Entgegennahme der Reiseunterlagen in bar im
Reisebüro geleistet werden.
2.7. Änderungen der vereinbarten Zahlungsart können
nur bis 35 Tage vor Reisebeginn vorgenommen werden.
2.8. Bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Zahlung
(Zahlungsverzug) ist der Reiseveranstalter berechtigt, Verzugszinsen mindestens
in gesetzlicher Höhe sowie eine Bearbeitungsgebühr zur Geltendmachung des
Verzugsschadens i.H.v. 30 Euro zu verlangen; die
Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Im Falle der
Rückbelastung (d.h. wenn der vom Reiseveranstalter bei dem Kreditinstitut oder
Kreditkartenunternehmen des Kunden eingezogene Betrag ganz oder teilweise
rückbelastet oder in sonstiger Weise geltend gemacht wird) ist eine Rückbelastungs‐pauschale i.H.v. von 30 Euro
pro Buchung zu entrichten, falls der Kunde nicht nachweist, dass dem
Reiseveranstalter dadurch kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
2.9. Dem Reiseveranstalter bleibt es unbenommen, den
Vertrag aufzulösen, wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Inverzugsetzung oder der Reisepreis bis zum Reiseantritt
nicht vollständig bezahlt ist. Der Reiseveranstalter kann als Entschädigung die
entsprechenden Rücktrittsgebühren (unter 4.3) verlangen ‐ vorausgesetzt, es
läge nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vor.
3. Leistungsänderungen vor Reisebeginn
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu
und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn
gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den
Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem
Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E‐Mail, SMS oder
Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu
informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen
Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist
der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit
Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist
• entweder die Änderung anzunehmen
• oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten
• oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu
verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat. Der
Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder
nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er
entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Er‐satzreise verlangen,
sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag
zurücktreten. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht
innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mit‐geteilte Änderung als
angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 3.2 in klarer,
verständlicher und hervorgehobener Weise hinzu‐weisen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der
Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise
bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag
entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Rücktritts‐kosten
4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären.
Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt
auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt
auf einem dauerhaften Datenträger zu er‐klären.
4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt
er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den
Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene
Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist
oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche
Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung
von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind un‐vermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des
Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten
vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem
Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen
sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der
Reiseleistungen er‐wirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch den Reiseveranstalter zu
begründen ist. Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden
Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung
und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der er‐warteten Ersparnis
von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs
der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
Standard‐Gebühren:
Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 25%
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60%
vom 6. bis 4. Tag vor Reiseantritt 75%
ab dem 3. Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
der Reise 80% pro Person des jeweiligen Reisepreises.
Ausnahmen von der Standardregelung:
A Mietwagen
bis zum 1. Tag vor Reiseantritt 30 Euro
ab dem Tag des Reiseantritts 80% pro Miete.
B Ferienwohnungen/Appartements/Herrenhäuser
Bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 25%
vom 44. bis 35. Tag vor Reiseantritt 50%
vom 34. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80%
ab dem Tag des Reiseantritts 90%
C Nurflüge oder
Bausteinflüge
·mit Flügen zu Festpreisen (ausgenommen Linienflüge): Staffeln wie oben
unter a); ab dem Tag des Reiseantritts jedoch 100%;
·mit Flügen zu tagesaktuellen Preisen und Frühbuchertarif: 100% des
Reisepreises;
·mit Linienflügen: vor Flugscheinausstellung (ca. 35 Tage vor Reiseantritt)
30 Euro pro Person, nach Flugscheinausstellung mindestens 250 Euro pro Person
(bei Flügen auf die Kapverdischen Inseln 350 Euro pro Person), bei No‐Shows bis zu 100% des Reisepreises. D Für gesondert gekennzeichnete Top‐Angebote, bei ausgewählten,
kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials und Sonderangeboten sowie bei
Angeboten der Marke OLIMAR Outlet gelten folgende
Stornogebühren: Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 40% vom 29. bis 22. Tag vor
Reiseantritt 55% vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 65% vom 14. Bis 8. Tag
vor Reiseantritt 75% vom 7. bis 1. Tag vor Reiseantritt 85% ab dem Tag des
Reiseantritts 95% pro Person/Wohneinheit des jeweiligen Reisepreises;
mindestens jedoch 30 Euro. E Für mit „non refundable“
gekennzeichnete Hotelpreise oder –angebote: 100% des
Reisepreises. F Einzeln gebuchte Golfleistungen (Greenfees):
Bis zum 22. Tag vor Reiseantritt 30 Euro pro Person ab dem 21. Tag des
Reiseantritts 100% 4.4. Hat der Kunde mehrere Leistungen im Bausteinsystem
zusammengestellt (z.B. Nurflug und Hotel), so sind
die Stornogebühren dafür einzeln zu ermitteln und zu addieren.
4.5. Etwaige abweichende Angaben beim einzelnen
Angebot sind bitte zu beachten. Insbesondere für Gruppenreisen gelten besondere
Konditionen.
4.6. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn
sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten
bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflug‐hafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen
Fehlens der Reisedokumente wie z.B. Reisepass oder not‐wendige Visa nicht
angetreten wird.
4.7. Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis
gestattet, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei
wesentlich niedriger als die von ihm ge‐forderte
Entschädigungspauschale.
4.8. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle
der vor‐stehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete
Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm
wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale
entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die
geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen
sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.
4.9. Ist der Reiseveranstalter infolge eines
Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich,
auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung
zu leisten.
4.10. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e
BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu
verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem
Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zu‐geht.
5. Umbuchungen
5.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss
auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht
nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der
Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information
gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall
ist die Umbuchung kostenlos möglich. Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des
Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein
Umbuchungsentgelt erheben, das sich wie folgt bestimmt: 30 Euro pro Person bei
geringfügige Änderungen, bspw. Namensänderungen, vor Ablauf der in Ziffer 4.3
genannten Fristen. Ausnahmen: Namensänderungen bei Linienflügen sind grundsätzlich
nur auf Anfrage möglich; nach Flugscheinausstellung erheben wir in jedem Fall
150 Euro. Namensänderungen bei Reisen mit Flügen zu tagesaktuellen Preisen und
bei mit „non refundable“ gekennzeichneten Hotelangeboten
sind nicht möglich.
5.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der
Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur
nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 4 zu den Bedingungen und
gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Um‐buchungswünschen, die
nur geringfügige Kosten verursachen
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren
vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war,
nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er
keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe
ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kosten‐freien Rücktritt oder
zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird
sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger
bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche
Aufwendungen handelt.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
7.1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens
der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn
er
a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung
die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem
vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung
zugegangen sein muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl
und die späteste Rücktrittsfrist angibt. Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber
spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung
und der Reisebestätigung angegeben wurde. Sollte bereits zu einem früheren
Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht
Gebrauch zu machen.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht
durchgeführt, hat der Reiseveranstalter unverzüglich, auf jeden Fall aber
innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des
Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer
Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem
Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich
auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht.
Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er
muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern
gutgebrachten Beträge.
9. Rücktritt vom Reisevertrag aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher
Umstände
Insoweit wird – auszugsweise ‐ auf die gesetzliche
Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet: „§ 651h Rücktritt vor
Reisebeginn
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom
Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der
Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der
Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. [...]
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der
Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in
dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außer‐gewöhnliche Umstände
auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von
Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind
unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht
der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre
Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen worden wären. (4) Der Reiseveranstalter kann vor
Reisebeginn in den folgen‐den Fällen vom Vertrag zurücktreten:
1.[...]
2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer,
außer‐gewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem
Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu
erklären. Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch
auf den vereinbarten Reisepreis.
(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines
Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich,
auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.“
10. Mitwirkungspflichten des Reisenden
10.1. Reiseunterlagen: Der Kunde hat den
Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise
gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B.
Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter
mitgeteilten Frist erhält.
10.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen:
Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften
Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende
weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach §
651n BGB geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige
unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu
geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und
vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter
unter der mitgeteilten Kontaktstelle des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu
bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner
Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unter‐richtet. Der Reisende
kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die
Pauschalreise ge‐bucht hat, zur Kenntnis bringen. Der Vertreter des
Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich
ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
10.3. Fristsetzung vor Kündigung: Will ein
Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i
Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen,
hat er dem Reiseveranstalter zu‐vor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu
setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter
verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe not‐wendig ist.
10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flug‐reisen; besondere
Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass
Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im
Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom
Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der
zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter
können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn
die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei
Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach
Aushändigung zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder
die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem
Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies
entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft
gemäß Buchst.
a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters
für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt
wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis be‐schränkt.
Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach internationalen
Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben
von der Beschränkung unberührt. 11.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für
Leistungsstörungen, Personen‐ und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt wer‐den (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche,
Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der
Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des
vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet
wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der
Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die
§§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der
Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für ei‐nen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis‐, Aufklärungs‐ oder
Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.
12. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Information über
Verbraucherstreitbeilegung
12.1. Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4‐7 BGB hat der
Kunde/Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die
Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die
Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf
einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
12.2. Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das
Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer
freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. So‐fern eine
Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den
Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den
Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle
Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr ge‐schlossen wurden, auf
die europäische Online‐Streitbeilegungs‐Plattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
13. Verjährung bei Buchung von einzelnen Reiseleistungen
Etwaige Schadensersatzansprüche dem Reiseveranstalter
gegenüber verjähren im Falle der Buchung von einzelnen Reiseleistungen nach der
gesetzlichen Regelverjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB. Etwaige
Ersatzansprüche gegen den Kunden wegen Veränderung oder Verschlechterung von
Mietsachen (z.B. Miet‐wagen, Ferienwohnung)
verjähren im Falle der Buchung von einzelnen Reiseleistungen nach sechs
Monaten. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach
enden sollte.
14. Informationspflichten über die Identität des ausführen‐den Luftfahrtunternehmens
Die EU‐Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den
Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu
informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht
fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die
Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug
bzw. die Flüge durch‐führen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche
Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte
Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kun‐den über den Wechsel
informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um
sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel
unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU‐Betriebsverbot (Gemeinschaftliche
Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/mo‐des/air/safety/air‐ban/index_de.htm
15. Pass‐, Visa‐ und Gesundheitsvorschriften
15.1. Der Reiseveranstalter wird den Kunden/Reisenden
über allgemeine Pass‐ und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des
Bestimmungslandes ein‐schließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenen‐falls notwendigen
Visa vor Vertragsabschluss so‐wie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
15.2. Der Kunde/Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen
und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell
erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll‐ und Devisenvorschriften.
Nachteile, die aus dem Nicht‐befolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von
Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kun‐den/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der
Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die
rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat,
es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
17. Versicherungen
Ausgenommen der gesetzlichen
Insolvenzversicherung, sind in den vom Reiseveranstalter angebotenen Reisen
keine weiteren Reiseversicherungen, insbesondere eine Reise‐rücktrittskosten‐Versicherung, im
Preis enthalten. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
sowie weiter gehende Versicherungen; bitte beachten Sie die entsprechenden
Angebote. Versicherungsverträge werden erst mit Zahlung der Prämie wirksam.
18. Rechtswahl
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem
Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt
auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den
Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde
nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere
hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich
deutsches Recht Anwendung.
19. Gerichtsstand
19.1. Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem
Kunden und dem Reiseveranstalter gilt als Gerichtsstand Köln. Dies gilt auch
für die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des Mahnverfahrens. Die
Möglichkeit des Kunden, Klage gegen den Reiseveranstalter auch an jedem anderen
gegründeten Gerichtsstand zu erheben, bleibt unberührt.
19.2. Für Klagen des dem Reiseveranstalters gegen den
Kun‐den ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw.
Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des
öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird
als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
19.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht
abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag
zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes
zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare,
nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört,
für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die
entsprechenden deutschen Vorschriften.
20. Druckfehler
Offensichtliche Druck‐ und Rechenfehler
berechtigen den Reiseveranstalter zur Anfechtung des Reisevertrages. Alle
Angaben entsprechen dem Stand Oktober 2019. 21.
Reiseveranstalter
OLIMAR Eine Veranstaltermarke
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AG Bürglistrasse 8, CH‐8002 Zürich Handelsregistereintragung:
CH – 020.3.026.492‐1 (Handelsregisteramt, Kanton Zürich/Schweiz)