Allgemeine Geschäftsbedingungen
ARB Thomas Cook Austria AG
Bevor
Sie Ihre Reise buchen sollten Sie sich Zeit für diese Zeilen
nehmen! Da wir alle wissen, von welcher Bedeutung in der heutigen
Zeit ein gelungener Urlaub ist, haben wir alle notwendigen
Voraussetzungen geschaffen. Dazu gehören auch klare rechtliche
Regeln, wie sie in unseren Reise- und Zahlungsbedingungen
niedergelegt sind. Sie müssen sie unbedingt lesen bevor Sie Ihre
Reise buchen, denn sie werden Bestandteil des mit uns geschlossenen
Reisevertrages. Bei verschiedenen Reiseangeboten werden zum Teil
Leistungen zu besonderen Bedingungen erbracht. Diese entnehmen Sie
bitte dem Katalog. Eine wichtige Bitte: Geben Sie, nachdem Sie
gebucht haben, bei jedem Schriftwechsel bzw. Anfragen Ihre
Reiseauftragsnummer an.
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit
Ihrer Reiseanmeldung auf der Grundlage Angebote auf unserer
Internetseite www.neckermann-reisen.at bieten Sie uns den Abschluss
des Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit der
Annahme der Anmeldung durch uns in Wien zustande. Über die
Annahme, für die es keiner besonderen Form bedarf, informieren
wir Sie durch Übersendung der Reisebestätigung/Rechnung.
Liegen
Ihnen unsere Reise- und Zahlungsbedingungen bei telefonischer
Anmeldung nicht vor, übersenden wir sie Ihnen mit der
Reisebestätigung/Rechnung. Widersprechen Sie diesen nicht
innerhalb von 7 Tagen nach Zugang - bei kurzfristigen Buchungen, d.
h. ab 7 Tage vor Reiseantritt, unverzüglich - ist der
Reisevertrag zu diesen Bedingungen zustande gekommen. Die uns zur
Verfügung gestellten Daten werden gemäß
Datenschutzgesetz geschützt. Weicht der Inhalt der
Reisebestätigung/Rechnung vom Inhalt der Anmeldung ab, sind wir
an dieses Angebot 7 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn Sie uns innerhalb
dieser Frist die Annahme erklären, was auch durch eine Zahlung
erfolgen kann.
2. Reise- und Zahlungsbedingungen (ARB
1992)
Anpassung an die Novelle des Konsumentenschutzgesetzes
BGBL247/93. Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des
Bun desministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in
Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
(nunmehr § 6, gem. BGB1. II Nr.401/98). Das Reisebüro kann
als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B)
auftreten. Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um
die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter,
Transport unternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen. Veranstalter
ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu
einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder
einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen
verspricht und dazu im Allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen
usw. zur Verfügung stellt. Ein Unternehmen, das als
Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig
werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z.B. fakultativer
Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion
hinweist. Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext
dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler
(Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren
Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge
abschließen. Die besonderen Bedingungen - der vermittelten
Reiseveranstalter - der vermittelten Transportunternehmungen (z.B.
Bahn, Bus, Flugzeug und Schiff) - der anderen vermittelten
Leistungsträger gehen vor.
3. Das Reisebüro als
Vermittler
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des
Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem
Vermittler schließen.
3.1 Buchung/Vertragsabschluß
Die
Buchung kann schriftlich oder (fern) mündlich erfolgen.
(Fern-)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend
schriftlich bestätigt werden. Reisebüros sollen
Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über
die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung
zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.)
aufweisen. Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung
und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters
entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für das
Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen Allgemeinen
Reisebedingungen hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen
nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor
Vertragsabschluß auszuhändigen. Soweit Leistungen
ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,
Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches
Recht zur Anwendung gelangen. Derjenige, der für sich oder für
Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und
übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die
Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem
Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.). Bei der
Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine
(Mindest-)Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von
Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim
Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht
Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers
beim Reisebüro fällig. Reiseunternehmungen, die Buchungen
entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder
unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung
über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu
übermitteln.
3.2 Informationen über Pass-, Visa-,
Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als
bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der
Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist. Das Reisebüro
hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden
ausländischen Pass-, Visa- und gesundheitspolizeilichen
Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen und
Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in
Erfahrung gebracht werden können. Im Übrigen ist der Kunde
für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich.
Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt
die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums . Auf Anfrage
erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über
besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie
Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
3.3 Informationen
über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet,
die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder
Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des
jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des
jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen
darzustellen.
3.4 Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des
Reisebüros erstreckt sich auf
- die sorgfältige Auswahl
des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die
sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;
- die
einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer
entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der
Reisedokumente;
- die nachweisliche Weiterleitung von An zeigen,
Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und
vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen
der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises,
Rücktrittserklärungen, Reklamationen). Das Reisebüro
haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw.
besorgten Leistung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der
Reisebestätigung den Firmenwortlaut(Produktname), die Anschrift
des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter
einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im
Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbe unterlagen
finden. Unterlässt er dies, so haftet es dem Kunden als
Veranstalter bzw. Leistungsträger.
3.5
Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus
dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem
Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn
es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
zur Last fallen. Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen
Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines
daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des
vermittelten Geschäftes verpflichtet.
4. Das Reisebüro
als Veranstalter
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen
des Vertrages - in der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit
einem Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines
Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses
treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß.
Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen
Allgemeinen Reisebedingungen, Abweichungen sind in allen seinen
detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der
Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1.
Buchung/Vertragsabschluß
Der Reisevertrag kommt zwischen dem
Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung
über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und
Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für
den Kunden.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein
Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die
Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und
kann auf zwei Arten erfolgen.
2.1. Abtretung des Anspruchs auf
Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem
Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche
aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt
der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
2.2.
Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert,
die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis
auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem
Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen
einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der
Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekannt geben. Der
Überträger und der Erwerber haften für das noch
unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die
Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
3.
Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über
die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich
Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und
gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der
Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene
Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt
der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren
darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages,
es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen
getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen
unbedingt schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen
Risken
Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B.
Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die
Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies
außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt
bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig
vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen
Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig
auszuwählen.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1.
Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft
erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde
erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an
Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in
angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die
mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen,
dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige
Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden
findet, erbracht wird.
5.2. Schadenersatz Verletzen der
Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus
dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem
Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine
Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen
eines Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter
keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise
nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der
Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden
empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen.
Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände
ordnungsgemäß zu verwahren.
5.3. Mitteilung von
Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des
Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich
einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt
voraus, dass ihm ein solcher bekannt gegeben wurde und dieser an Ort
und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die
Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1.
beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie
kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern
seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern. Der
Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im
Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben.
Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt
worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine
Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings
als Mitverschulden angerechnet werden kann. Gegebenen- falls
empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten
entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel,
Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel
zu informieren und Abhilfe zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche
Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem
nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und
Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6.
Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die
Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden
empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte
Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu
lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Für Buchungen ab
dem 1. Jänner 2002 gilt gegenüber Verbrauchern eine Frist
von zwei Jahren. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3
Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche
unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim
Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend
zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit
Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
7. Rücktritt vom
Vertrag
7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a)
Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich
eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass
der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor
Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten: Wenn
wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis
zählt, erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die
Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der
Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1.
vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als
10 Prozent eine derartige Vertragsänderung. Der Veranstalter ist
verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden
Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich
zu erklären und ihn dabei über die bestehende
Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu
akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der
Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben. Sofern der
Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt
berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem
gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf
Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den
Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht
und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des
Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen
Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen
Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung
dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht
steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des
7.2. zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die
Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum
Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem
Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen
Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der
vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen. Der Kunde ist in
allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung
einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom
Gericht gemäßigt werden. Je nach Reiseart ergeben sich pro
Person folgende Stornosätze:
1. Sonderflüge (Charter),
Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr),
Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
bis 30. Tag vor
Reiseantritt 10 %
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab
19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab 9. bis 4. Tag vor
Reiseantritt 65 %
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 85 %
des Reisepreises.
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im
Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
bis
30. Tag vor Reiseantritt 10 %
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt
15 %
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 20 %
ab 9. bis 4. Tag
vor Reiseantritt 30 %
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt
45 % des Reisepreises.
(Der Tag des Reiseantritts wird nicht
mitgerechnet)
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen,
Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und
Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese
sind im Detailprogramm bzw. bei den ergänzenden Bestimmungen
ersichtlich.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt
vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit
dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass
er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es
sich, dies - mittels eingeschriebenen Briefes oder - persönlich
mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm
am Reisewillen mangelt, oder wenn er die Abreise wegen einer ihm
unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen
Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die
verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder
will, hat er bei Reisearten laut lit. b 1. (Sonderflüge usw.) 85
Prozent, bei den Reisearten laut lit. b 2. (Einzel-IT usw.) 45
Prozent des Reisepreises zu bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit
der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im
Einzelfall gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des
Veranstalters vor Antritt der Reise
a) Der Veranstalter wird von
der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung
von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird
und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der
Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich
mitgeteilt wurde: - bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von
mehr als 6 Tagen, - bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2
bis 6 Tagen, - bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der
Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit
hinausgehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen;
dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die
Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird
nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer
Gewalt, d. h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer
Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt
beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der
gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber
staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche
Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen
a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück.
Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht ihm zu.
7.3.
Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der
Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn
der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der
Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer
Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde,
sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber
zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
8. Änderungen des
Vertrages
8.1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält
sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus
Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu
erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem
Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind
ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten -
etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren
in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder
die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden
Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist
diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist
können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn
die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt
und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem
Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine Preisänderung
ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten
Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen
Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und
deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderung
des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des
Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich
(siehe Abschnitt 7.1. a).
8.2. Leistungsänderungen nach
Antritt der Reise
- Bei Änderungen, die der Veranstalter zu
vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5
(Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.
-
Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der
vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht
erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches
Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die
Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können
solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden
aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter
ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine
gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort
der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert
wird. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei
Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages
dem Kunden zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften
Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte
über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von
Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen
nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung
ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung
dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des
Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren
Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekannt zu geben.
10.
Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c,
vormals b (Rücktritt), 7.1. lit. d, vormals lit. c (No-show)
sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche
Verbandsempfehlungen unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche
unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.
5.
Ergänzende Bestimmungen
zu den "ALLGEMEINEN
REISEBEDINGUNGEN" für alle THOMAS COOK AUSTRIA AG -
Reisen:
Beachten Sie bitte den nachfolgenden Text, denn er wird
zusammen mit den "ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN" (ARB 1992)
gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des
Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
sind AGB-Inhalt Ihres mit uns abgeschlossenen Reisevertrages.
1.
Buchung/Vertragsabschluß
Mit Ihrer Reiseanmeldung auf der
Grundlage unserer Prospekte bieten Sie uns den Abschluss des
Reisevertrages verbindlich an.Über die Annahme , für die es
keiner besonderen Form bedarf, informieren wir Sie durch die
Übersendung der Reisebestätigung/Buchung. Bei der Buchung
ist eine Anzahlung von 10% des Arrangementpreises im Reisebüro
zu bezahlen und die Restzahlung bei Übergabe der Reiseunterlagen
an das Reisebüro. Bei Direktinkasso sind schuldbefreiende
Zahlungen ausschließlich an die Thomas Cook Austria AG zu
leisten. Der Abschluss des Reiseveranstaltungsvertrages erfolgt
schriftlich durch die Unterfertigung der Reisebestätigung
(Variante: des Reiseauftrags, des Buchungsscheins, etc.). Mit dieser
Unterschrift bestätigen Sie auch die Kenntnisnahme der
Reisebedingungen für Buchungen mit Direktinkasso. Nur bei
Buchungen mehr als 49 Tagevor dem Reiseantritt sind 10% des
Gesamtreisepreises als Anzahlung binnen sieben Tagen nach Erhalt der
Buchungsbestätigung zu leisten. Andernfalls hat der
Reiseveranstalter das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und die
Reise unter Vorschreibung von Stornospesen zu stornieren. Der
Gesamtreisepreis ist 14 Tage vor Reiseantritt nach Erhalt der
Reiseunterlagen fällig. Die kompletten Reiseunterlagen erhalten
Sie 8 bis 14 Tage vor Reiseantritt zugeschickt. Sollten die
Reiseunterlagen nicht spätestens fünf Tage vor Reiseantritt
bei Ihnen eingelangt sein, benachrichtigen Sie uns bitte umgehend.
Nach Erhalt der Reiseunterlagen ist der Gesamtpreis sofort
einzuzahlen. Sofern wir die Möglichkeit der Zahlung mit
Kreditkarte einräumen sollten und Sie bei der Buchung davon
Gebrauch machen oder wir Zahlung im Lastschriftverfahren anbieten und
Sie Ihr schriftliches Einverständnis erteilt haben, erfolgen die
Abbuchungen von Ihrem Konto zu den gleichen Zeitpunkten. Bei
Buchungen innerhalb von acht Tagen vor Reiseantritt werden die
Reiseunterlagen am Flughafen (Thomas Cook Austria / Neckermann
Service-Schalter) gegen Vorlage der Reiseanmeldung und des von der
Bank quittierten (kein SB-Stempel, keine Überweisungen)
Bareinzahlungsbeleges ausgegeben. Gilt für Flugpauschalreisen,
nicht bei Buchungen mit eigener Anreise - in diesem Fall erhalten Sie
die Reiseunterlagen per E-Mail oder per Fax. Bareinzahlungen sind am
Flughafen nur in Ausnahmefällen, wie z.B. bei kurzfristigen
Buchungen, möglich. Die Bezahlung der Reise mit Kreditkarten
sowie per Lastschrift ist möglich. Für Fragen betreffend
die Zahlungsmodalitäten wenden Sie sich an die Thomas Cook
Austria AG. Sofern sich unser Angebot nach Drucklegung des Kataloges
ändert bzw. sich der Internetauftritt ändern sollte oder
Druck- bzw. Schreibfehler festgestellt wurden, teilen wir (bzw. Ihr
Reisebüro) Ihnen diese Abweichungen mit.
2.
Leistungen/Preise
2.1 Kinderermäßigung: Kinder unter 2
Jahren können ohne Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz im
Flugzeug bei Charterflügen unentgeltlich, bei Linienflügen
gegen Gebühr befördert werden, sofern je Kind eine
erwachsene Begleitperson mitreist. Vollendet das Kind während
der Reise das 2. Lebensjahr, gelten bei Buchung die Bedingungen und
Preise für Kinder ab 2 Jahren. 2.2 Die Verlängerung Ihres
Urlaubsaufenthaltes ist nur nach Rücksprache mit unserer
Reiseleitung sowie bei Verfügbarkeit der Unterbringung und
späteren Rückflugplätzen möglich. Bei
Ferienaufenthalten über 3 Wochen entstehen Kosten für
freibleibende oder frei zu haltende Flugplätze, daher ist die
Berechnung einer Flugausgleichsgebühr möglich. Im
Linienflugverkehr sind besondere Tarif- und Anwendungsbestimmungen zu
berücksichtigen. Allfällige Reisespreisdifferenzen
gegenüber inländischen oder ausländischen Anbietern
für vergleichbare Leistungen erklären sich mit
unterschiedlich verfügbaren Kapazitäten.
3.
Gewährleistung/Haftung
Bei Fluggesellschaften ist die Haftung
der Höhe nach in jedem Fall gesetzlich mit den in Artikel 22 des
Warschauer Abkommens bzw. in Artikel 21 und 22 des Montrealer
Übereinkommens genannten oder unter Höchstbeträgen
beschränkt. 4. Reiseänderungen
Werden von Ihnen nach
Buchung Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des
Reiseziels, der Unterkunft oder der Beförderungsart, der
Abflughäfen vorgenommen, sind wir berechtigt , die uns
entstandenen Mehrkosten zu verrechnen. In diesem Fall verpflichtet
sich die Thomas Cook Austria AG die Höhe der entstandenen
Mehrkosten genau aufzuschlüsseln. Mindestens EUR 33,- je Person
werden erhoben bei Flug-, Auto, Bahn- und Busreisen bis 30 Tage vor
Reiseantritt, je Wohnung bei Ferienwohnungen bis 45 Tage vor
Reiseantritt und je Änderungsvorgang bei Zubuchung weiterer
Mitreisender in Ferienwohnungen EUR 33,-. Tritt eine Ersatzperson an
die Stelle des gemeldeten Teilnehmers, sind wir berechtigt, die uns
durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten (mind.
EUR 33,-) je Person, bei Ferienwohnungen je Änderungsvorgang zu
berechnen. Eine Umbuchung von einer Festbuchung auf eine
Vorausbuchung ist nicht möglich.Wir können dem Wechsel in
der Person des Reisegastes widersprechen, wenn diese den besonderen
Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen.
5. Informationspflichten über die Identität
des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur
Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens (EU 2111/05) verpflichtet
uns, Sie über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft(en) sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu
erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu
informieren. Steht bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennen wir Ihnen die
Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften, die wahrscheinlich den
Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald wir wissen, welche
Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, werden wir Sie
darüber informieren. Wechselt die Ihnen als ausführende
Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, werden wir Sie über
den Wechsel informieren. Wir werden unverzüglich alle
angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass Sie so
rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet werden. Die
"Black List" ist über die Internetseite
http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm
www.neckermann-reisen.at abrufbar.
6. Rücktritt mit
Stornogebühr
6.1. Abweichend zu den "Allgemeinen
Reisebedingungen (ARB 1992) fallen bei Rücktritt nachstehender
Reisearten folgende Stornogebühren an.
6.2.
a Hotels
bis
30 Tage vor Reiseantritt 10%
ab 29. Tag bis 20. Tag vor
Reiseantritt 25%
ab 19. Tag bis 10. Tag vor Reiseantritt 50%
ab
9. Tag bis 4. Tag vor Reiseantritt 65%
ab 3. Tag bis 1. Tag vor
Reiseantritt 85%
bei No-Show 100% vom Reisepreis, jedoch
mindestens € 33,- (Der Tag des Reiseantritts wird nicht
mitgerechnet!).
6.2.
b Ferienwohnungen
bis 45 Tage vor
Reiseantritt 10%
ab 44. bis 30. Tag vor Reiseantritt 50%
ab
29. Tag vor Reiseantritt sowie bei Nichterscheinen 100% aber
mindestens EUR 33,-
(Der Tag des Reiseantritts wird nicht
mitgerechnet!).
6.2.
c bei Mietwagen
bis 1. Tag vor
Reiseantritt/Mietbeginn je Mietwagen-Gutschein (Voucher). Eine
Erstattung bei vorzeitiger Rückgabe des Mietwagens ist nicht
möglich. Die den Pauschalen entsprechenden Beträge sind
jeweils aufgerundet auf volle EURO.
6.3. Bei Stornierungen sind
bereits ausgehändigte Linienflugscheine, Bahnfahrkarten oder
Fährtickets zurückzugeben, da wir sonst den vollen Preis
berechnen müssen.
6.4 Dynamic Packaging
Bei
Reiseleistungen, die nach Auswahl des Reisenden bei Buchung einer
Gesamtheit von Reiseleistungen nach dem Prinzip des sog. "Dynamic
Packaging" zusammengestellt werden, werden im Regelfall
Sondertarife der einzelnen Leistungsträger (Fluggesellschaften,
Hotels, Mietwagen) verwendet, die grundsätzlich nicht erstattet
werden können. Auf Grund dieser besonderen Eigenschaft einer
solchen gebuchten Reise finden entgegen der unter Ziffer 7.1.c
genannten Rücktrittspauschalen folgende Rücktrittspauschalen
ihre Anwendung: Bei Flugpauschalreisen, Mietwagenbuchungen: vom
Buchungstag bis 15 Tage vor Reisebeginn 70% bzw. 14 Tage vor
Reisebeginn bis Reiseantritt 90% Diese Stornobedingungen werden nur
dann in Rechnung gestellt, wenn sich die Thomas Cook Austria AG
infolge Unterbleibens der Reise weder etwas erspart noch durch
anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich
versäumt hat. Die Thomas Cook Austria AG wird dem Kunden die
Gründe dafür mitteilen, dass sie infolge Unterbleibens der
Reise weder etwas erspart noch durch anderweitige Verwendung erworben
oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Die Thomas Cook
Austria AG wird dem Kunden die Gründe dafür mitteilen, dass
sie infolge Unterbleibens der Reise weder etwas erspart noch durch
anderwertige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich
versäumt hat. Bei Reiseänderungen sowie Nennungen von
Ersatzpersonen gilt Punkt 4 der Ergänzenden Bestimmungen zu den
"Allgemeinen Reisebedingungen" für alle Thomas Cook
Austria Reisen.
7. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt
der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung
befreit, wenn bei ausgeschriebenen Sonderflügen (Charter) und
Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen mit Linienverkehr), 50% der
Kapazität, nicht erreicht werden und dem Kunden bzw. dem
vermittelnden Reisebüro die Stornierung innerhalb folgender
Fristen schriftlich (Fax, Telex) mitgeteilt wird - bis zum 20. Tag
vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen - bis zum 7. Tag vor
Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen - bis 48 Stunden vor
Reiseantritt bei Tagesfahrten In diesem Fall erhält der Kunde
dem im Reisebüro eingezahlten Betrag zurück oder hat die
Möglichkeit an einer gleichwertigen anderen Reise
teilzunehmen.
8. Versicherungen
a) Von uns wurde bei der Zürich
Versicherung AG, D-60252 Frankfurt am Main unter der Polizzennummer
701.012.874225/3 eine für Veranstalter verpflichtende (lt.
Reisebürosicherungsverordnung) Versicherung abgeschlossen. Wir
nehmen an keiner Versicherungsgemeinschaft teil und haben daher eine
erhöhte Versicherungssumme gemäß §8
abgeschlossen. Abwickler ist die Mondial Assistance
Reiseversicherungsgesellschaft, Pottendorfer Straße 25-27,
A-1120 WienTel.: +43-1-52503-250 Fax: +43-1-52503-888. Die Höhe
der Übernahme von Kundengeldern als Anzahlung beträgt max.
10%. Die Anmeldung sämtlicher Ansprüche ist bei sonstigem
Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt einer allfälligen
Insolvenz beim Abwickler vorzunehmen.
b) Wenn Sie sich für
ein Versicherungspaket der Mondial Assistance
Reiseversicherungsgesellschaft entschlossen haben, bestehen folgende
Leistungen für Reisen mit einer Dauer bis maximal 30 Tage:
Reiserücktrittskosten-Versicherung, Reisegepäckversicherung,
Auslandsreise-Krankenversicherung, Extrarückreisekosten,
Rückholkosten auch mittels Ambulanz-Jet,
Privathaftpflichtversicherung
Reiseversicherung
Eine
Reiserücktrittkosten-Versicherung ist im Reisepreis nicht
eingeschlossen. Für Ihre Sicherheit empfehlen wir Ihnen den
Komplettschutz (Reiserücktrittkosten-Versicherung,
Reisegepäckversicherung, Auslandsreise-Krankenversicherung,
Extrarückreisekosten, Rückholkosten auch mittels
Ambulanz-Jet, Privathaftpflichtversicherung). Wir haben zu günstigen
Konditionen einen Rahmenvertrag mit der Mondial-Assistance,
Niederlassung Österreich, Wien, abgeschlossen. Informieren Sie
sich bitte näher durch die Anzeige in unseren Katalogen, im
Reisebüro oder bei unserem Call Center + 43 (0)820 - 89 1111 (€
0,20/Min.). Wenn ein Versicherungsfall eintritt ist die Mondial
Assistance Leistungsabteilung, Pottendorfer Straße 25-27,
A-1120 Wien Tel. +43-1-52503-0, Fax +43-1-52503-999, E-Mail
schaden@mondial-assistance.at, unverzüglich zu benachrichtigen.
Wir sind mit der Schadensregulierung nicht
befasst.
Urlaubsgarantie
Die Thomas Cook Austria AG
wurde unter der Eintragungsnummer 1998/0222 in das
Veranstalterverzeichnis des Bundesministeriums für
wirtschaftliche Angelegenheiten eingetragen.
Versicherer:
Zürich
Versicherung AG,
D-60252 Frankfurt am Main.
Polizzen Nr.:
701.012.874225/3
Wir nehmen an keiner Versicherungsgemeinschaft
teil und haben daher eine erhöhte Versicherungssumme gemäß
§ 8 abgeschlossen.
Abwickler:
Mondial
Assistance Reiseversicherungsgesellschaft,
Pottendorfer Straße
25-27,
A-1120 Wien,
Tel: +43-1/525 03-250,
Fax: +43-1/525
03-888.
Die Höhe der Übernahme von Kundengeldern als
Anzahlung beträgt maximal 10%. Die Anmeldung sämtlicher
Ansprüche ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8
Wochen ab Eintritt einer allfälligen Insolvenz beim Abwickler
vorzunehmen.
Impressum:
THOMAS
COOK AUSTRIA AG,
Ungargasse 59-61,
A-1030 WIEN,
Österreich
DVR-Nr. 0664537, FN 120 288w / HG-Wien,
Sitz:
Wien, UID-Nr.: ATU 15475108
Gerichtsstand Wien
Stand: September
2010