Lidl holidays und JT Touristik – Allgemeine Reisebedingungen

 

Diese Allgemeinen Reisebedingungen werden Bestandteil des zwischen Ihnen (nachfolgend "Kunde") und der als Reiseveranstalter handelnden Lidl Digital International GmbH & Co. KG (nachfolgend "LDI") abgeschlossenen Reisevertrags. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und füllen diese aus.

 

Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten ausschließlich, wenn LDI als Veranstalterin der gebuchten Reise handelt. Die auf www.lidl-reisen.de und www.lidl-reisen.at abrufbaren "Allgemeinen Vermittlungsbedingungen für Buchungen von Reiseleistungen“ finden in diesem Fall keine Anwendung; die Allgemeinen Vermittlungsbedingungen gelten ausschließlich für die Tätigkeit der LDI als Vermittlerin von Angeboten anderer Reiseveranstalter. Die jeweils anwendbaren Bedingungen werden Ihnen im Rahmen des Buchungsprozesses zur Verfügung gestellt.

 

Als Reiseveranstalter tritt LDI unter der Marke "Lidl holidays" und „JT Touristik“ auf.

 

1.  ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGS

1.1  Mit der Reiseanmeldung (Buchung) auf der Grundlage der Reiseausschreibung und der weiteren Angaben bei der vorvertraglichen Unterrichtung der LDI bietet der Kunde der LDI den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch LDI zustande.

 

1.2  Über die Annahme, für die es keiner besonderen Form bedarf, wird der Kunde schriftlich oder per E-Mail durch Übersendung einer Reisebestätigung/Rechnung informiert. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung/Rechnung vom Inhalt der Reiseanmeldung ab, ist LDI an das darin liegende neue Angebot 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist das Angebot annimmt.

 

1.3  Die Reiseanmeldung erfolgt durch den Kunden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Reiseteilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

 

1.4  Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind grundsätzlich nicht bevollmächtigt, im Namen der LDI Vereinbarungen zu treffen oder Zusicherungen zu machen, die vom Inhalt des Reisevertrags oder der Reiseausschreibung abweichen.

 

 

2.  BEZAHLUNG, REISEUNTERLAGEN

2.1  Zur Absicherung der Kundengelder hat LDI eine Insolvenzversicherung abgeschlossen. Mit der Reisebestätigung erhält der Kunde einen Sicherungsschein.

2.2  Mit Erhalt der Reisebestätigung und Aushändigung des Sicherungsscheins wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % (aufgerundet auf volle EUR) des gesamten Reisepreises fällig. Die Anzahlung beträgt mindestens 25 EUR pro Person. Die Kosten für alle über LDI gebuchten Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.


2.3  Die Restzahlung wird auch ohne nochmalige Aufforderung 30 Tage vor Reisebeginn fällig. Bei Kurzfristbuchungen (Anmeldungen ab 30 Tage vor Reisebeginn) wird der gesamte Reisepreis sofort fällig.

 

2.4  Zahlungen haben unter Angabe der auf der Reisebestätigung angegebenen Vorgangsnummer zu erfolgen. Zahlungen ohne Vorgangsnummer stellen keine Erfüllung dar, wenn diese nicht zugeordnet werden können.

 

2.5  Bei Zahlung im Lastschriftverfahren oder mit Kreditkarte - sofern diese Möglichkeiten angeboten werden -, erfolgen die Abbuchungen vom Konto des Kunden rechtzeitig zu den Fälligkeitszeitpunkten. Der Kunde wird vor der Buchung über die anfallenden Entgelte informiert. Dem Kunden wird mindestens eine gängige Zahlungsmöglichkeit angeboten, für die kein zusätzliches Entgelt anfällt. LDI kann dem Kunden Bearbeitungsgebühren wegen abgelehnter Kreditkartenbelastung und anfallende Rückbelastungsentgelte berechnen.

 

2.6  Werden fällige Zahlungen nicht oder nicht vollständig geleistet, kann LDI nach erfolgloser Mahnung mit Nachfristsetzung von dem jeweiligen Reisevertrag zurücktreten, es sei denn, es liegt bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vor. LDI kann im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs als Entschädigung eine Rücktrittskostenpauschale entsprechend den Ziffern 5.4-5.6 verlangen. LDI behält sich im Falle des Zahlungsverzugs zudem vor, für die zweite und jede nachfolgende Mahnung eine Mahnkostenpauschale von jeweils 1,50 EUR zu erheben; der Kunde kann nachweisen, dass die tatsächlich entstandenen Kosten niedriger sind.

 

2.7  Nach vollständiger Zahlung werden die Reiseunterlagen in der Regel spätestens 8 Tage vor Reiseantritt ausgehändigt. Der Kunde sollte LDI umgehend informieren, falls ihm die Reiseunterlagen nicht in der genannten Frist zugehen. Wird auf Wunsch des Kunden ein zusätzliches Exemplar an Reiseunterlagen zur Verfügung gestellt, kann LDI eine Bearbeitungsgebühr von 15 EUR berechnen.

 

 

3.  LEISTUNGEN, PREISE

3.1  Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Leistungsbeschreibungen, so wie sie Vertragsgrundlage geworden sind, sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in den vorvertraglichen Informationen und der Reisebestätigung verbindlich. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung.

 

3.2  Vor Vertragsschluss kann LDI jederzeit eine Änderung der Leistungsbeschreibungen und Preise vornehmen, sofern der Kunde spätestens bei der Buchung über die geänderten Bedingungen informiert wird.

 

3.3  Für an das Lebensalter gebundene Preisermäßigungen ist das Alter des Reiseteilnehmers bei Reiseantritt maßgeblich. Unabhängig davon ist jedes mitreisende Kind und dessen Alter bei der Buchung anzugeben. Der Umfang der Kinderermäßigungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung. Bei falschen Altersangaben kann LDI die ggf. entstandene Differenz zum korrekten Reisepreis zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 50 EUR nacherheben; der Kunde kann nachweisen, dass die tatsächlich entstandenen Kosten niedriger sind.

 

3.4  Die für den Reiseablauf erforderlichen Transfers sind im Reisepreis enthalten, soweit in der jeweiligen Leistungsbeschreibung angegeben. Für den Transport von Surfbrettern, Fahrrädern, Sportgepäck, Rollstühlen und sonstiger sperriger Gegenstände können dem Kunden zusätzliche Transportkosten berechnet werden. Der Kunde hat den Transport von sperrigen Gegenständen der LDI frühzeitig vor Reisebeginn anzuzeigen.


3.5  Wünsche betreffend Sonderleistungen, die nicht in den maßgeblichen Leistungsbeschreibungen enthalten sind, werden nur als unverbindlich entgegengenommen. LDI wird sich im Rahmen des Möglichen bemühen, solchen Sonderwünschen des Kunden zu entsprechen.

 

3.6  Eine Verlängerung des Aufenthalts am Zielort ist nach rechtzeitiger Absprache mit der LDI-Reiseleitung am Urlaubsort oder einer sonstigen LDI-Vertretung möglich, wenn entsprechende Unterbringungs- und Rückbeförderungsmöglichkeiten verfügbar sind. Die Kosten für eine Verlängerung sind vom Kunden vor Ort zu zahlen. Es können zusätzliche Bearbeitungsgebühren anfallen. Zudem sind vom Kunden die mit der späteren Rückreise verbundenen tariflichen Bedingungen sowie die Gültigkeitsdauer von Reiseversicherungen und eventuell erforderlicher Visa zu beachten.

 

 

4.  LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN

4.1  Änderungen einzelner Reiseleistungen gegenüber dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrags, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von LDI nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit sie nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. LDI wird den Kunden über erhebliche Änderungen einer wesentlichen Reiseleistung unverzüglich informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Kunde ohne Rücktrittskostenpauschale vom Reisevertrag zurücktreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn LDI in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die vorgenannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der LDI über die Leistungsänderung dieser gegenüber geltend zu machen.

 

4.2  Zu jeder Busreise werden vorab die erwarteten Zustiegsstellen sowie eine Mindestteilnehmerzahl für die Anfahrt einer Zustiegsstelle bekannt gegeben. Wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, kann LDI die Zustiegsstelle bis zu 28 Tage vor Reisebeginn streichen und dem Kunden eine Ersatzzustiegsstelle bekanntgeben. Liegt die Ersatzzustiegsstelle in derselben Entfernung zum Wohnort des Kunden wie die ursprünglich bekannt gegebene Zustiegsstelle, gilt die Änderung der Reiseleistung als nicht erheblich. Dasselbe gilt für größere Entfernungen bis zu 30 km. LDI kann dem Kunden bei einer weiter entfernten Zustiegsstelle kostenfrei eine zumutbare alternative Anreisemöglichkeit anbieten; andernfalls kann der Kunde ohne Rücktrittskostenpauschale vom Reisevertrag zurücktreten. Der Kunde hat das vorgenannte Rücktrittsrecht unverzüglich nach der Erklärung der LDI über die Änderung der Zustiegsstelle dieser gegenüber geltend zu machen.

 

5.  RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN

5.1  Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei der LDI. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

 

5.2  Tritt der Kunde zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert LDI den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann LDI, soweit der Rücktritt bzw. der Nichtantritt der Reise nicht von LDI zu vertreten ist und nicht ein Fall unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe vorliegt, eine angemessene Entschädigung in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis für die bis zum Rücktritt/Nichtantritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen (Rücktrittskostenpauschale) verlangen. Diese Rücktrittskostenpauschalen sind in Ziffer 5.4 unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert. Gewöhnlich


ersparte Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen sind dabei berücksichtigt.

 

5.3  Rücktrittskostenpauschalen sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen nicht vom Veranstalter zu vertretenden Fehlens der Reisedokumente, wie z.B. Reisepass oder notwendige Visa, nicht angetreten wird.

 

5.4  Die Rücktrittskostenpauschale beträgt in der Regel pro Person/pro Buchung:

(a)  Bei Schiffsreisen, bei Flugreisen mit Linienfluggesellschaften, bei dynamisch paketierten Reisen (Flugreisen und Hotelbuchungen) sowie bei allen unter der Marke „JT

Touristik“ verkauften Reisen:

-  bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 35 %

-  ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 45 %

-  ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 55 %

-  ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 65 %

-  ab dem 9. Tag vor Reiseantritt 85 %

-  ab dem Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 95 % des Reisepreises

 

(b)  Bei Ferienwohnungen, Hausbooten und Wohnmobilen:

bis zum 46. Tag vor Reiseantritt 25 % ab dem 45. Tag vor Reiseantritt 50 % ab dem 35. Tag vor Reiseantritt 80 %

ab dem Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.

 

(c) Für alle von den obigen Staffeln nicht umfassten Reisen:

bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25 % ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 35 % ab dem 22. Tag vor Reiseantritt 45 % ab dem 15. Tag vor Reiseantritt 55 % ab dem 9. Tag vor Reiseantritt 80 %

ab dem Tag vor Reiseantritt und bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises.

 

5.5  Der Kunde kann den Nachweis führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder Nichtantritt der Reise niedrigere Kosten entstanden sind, als die von LDI in der jeweils anzuwendenden Rücktrittskostenpauschale (siehe Ziffer 5.4) ausgewiesenen Kosten.

 

5.6  LDI behält sich vor, anstelle der Rücktrittskostenpauschale (siehe Ziffer 5.4) eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit LDI nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Rücktrittskostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall hat LDI die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.

 

5.7  Das Recht des Kunden, einen Ersatzteilnehmer zu stellen (siehe Ziffer 6.3), bleibt unberührt.

 

6.  UMBUCHUNG, ERSATZPERSON, VERZICHT AUF LEISTUNGEN

6.1  Auf Wunsch des Kunden nimmt LDI, soweit möglich, bis zum 31. Tag vor Reiseantritt (bis zum 61. Tag vor Reiseantritt bei Kreuzfahrten) eine Abänderung der Reisebestätigung (Umbuchung) vor. Als Umbuchungen gelten z.B. Änderungen des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderung. Ergibt sich infolge der Umbuchung ein höherer Reisepreis, ist die Differenz zum bereits bezahlten Preis vom Kunden zu tragen. Für jede Umbuchung wird zudem eine gesonderte Bearbeitungsgebühr von 30 EUR pro Person erhoben; der Kunde kann nachweisen, dass


die tatsächlich entstandenen Kosten niedriger sind. Gegenüber Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Bei gebuchten Flügen, bei denen eine Leistungsänderung durch die Fluggesellschaft nicht erlaubt ist, können Änderungen und Teilnehmerwechsel nur durch Storno und Neubuchung des Fluges ermöglicht werden.

 

6.2  Änderungen ab dem 30. Tag vor Reiseantritt (ab dem 60. Tag vor Reiseantritt bei Kreuzfahrten) können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5 und gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden.

 

6.3  Bis 7 Tage vor Abreise kann der Kunde durch Mitteilung an LDI verlangen, dass ein Dritter an Stelle eines angemeldeten Reiseteilnehmers in dessen Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. LDI kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Bei gebuchten Flügen, bei denen eine Leistungsänderung durch die Fluggesellschaft nicht erlaubt ist, können Änderungen und Teilnehmerwechsel nur durch Storno und Neubuchung des Fluges ermöglicht werden.

 

6.4  Tritt ein Dritter an die Stelle eines angemeldeten Reiseteilnehmers, kann LDI eine Bearbeitungsgebühr von 30 EUR je Eintritt eines Dritten verlangen; der Kunde kann nachweisen, dass die tatsächlich entstandenen Kosten niedriger sind. Gegenüber Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften und Kreuzfahrt-Reedereien) entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Insbesondere bei Linienflügen, Hochsee- Kreuzfahrten und Flugreisen mit „Low Cost Carriern“, dynamisch paketierten Reisen und Hochsee-Kreuzfahrten können wesentlich höhere Kosten entstehen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der Kunde und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.

 

6.5  Ziffer 6.4 gilt entsprechend für eine nachträglich erforderlich werdende Korrektur oder Ergänzung des Namens eines Reiseteilnehmers, die auf eine Falschangabe durch den Reiseteilnehmer oder auf die nachträgliche Änderung des Namens des Reiseteilnehmers zurückzuführen ist. Bei Nur-Flug-Buchungen ist aufgrund der besonderen Tarifierung der Fluggesellschaften eine Namensänderung generell nicht möglich; ist eine Namensänderung erforderlich, so kann dies nur durch Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziffer 5 und gleichzeitiger Neuanmeldung umgesetzt werden.

 

6.6  Nimmt der Kunde einzelne von ihm bezahlte Leistungen aus ihm zuzurechnenden Gründen nicht in Anspruch, kann LDI dem Kunden nur dann eine Teilerstattung anbieten, wenn der betreffende Leistungsträger eine Gutschrift erteilt. Erstattungen sind generell ausgeschlossen, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

 

7.  RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH LDI

7.1  LDI behält sich vor, den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch LDI von einem Reiseteilnehmer nachhaltig gestört wird. Das gleiche gilt, wenn sich ein Reiseteilnehmer in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt erscheint. LDI behält in diesen Fällen den Anspruch auf den Reisepreis; LDI muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschließlich etwaiger Erstattungen durch Leistungsträger. Etwaige Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

 

7.2  LDI kann bei Nichterreichen einer in der Reisebestätigung angegebenen Mindestteilnehmerzahl bis 30 Tage vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. LDI wird den Kunden informieren, sofern zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich wird, dass die


Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann. Die Rücktrittserklärung wird dem Kunden unverzüglich zugeleitet. Dem Kunden wird ein bereits gezahlter Reisepreis unverzüglich erstattet.

 

7.3  LDI kann vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten, wenn LDI aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist. LDI wird dem Kunden gegenüber in diesem Fall den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund erklären. LDI verliert in diesem Fall den Anspruch auf den Reisepreis. Bereits geleistete Zahlungen erstattet LDI dem Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt.

 

8.  GEWÄHRLEISTUNG

8.1  Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. LDI kann auch durch Erbringung einer gleich- oder höherwertigen Ersatzleistung Abhilfe schaffen. LDI kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

 

8.2  Der Kunde kann eine Minderung des Reisepreises verlangen, falls Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht worden sind und soweit er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel anzuzeigen. Die Mängelanzeige ist grundsätzlich der LDI-Reiseleitung am Urlaubsort oder – falls eine solche nicht vorhanden ist – einer anderen LDI-Vertretung zur Kenntnis zu bringen.

 

8.3  Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet LDI innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen. Dem Kunden wird empfohlen, die Kündigung schriftlich zu erklären. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von der LDI verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist.

 

8.4  Die LDI-Reiseleitung oder die sonstige LDI-Vertretung am Urlaubsort ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die LDI-Reiseleitung oder die sonstige LDI- Vertretung ist jedoch nicht befugt, im Namen von LDI Ansprüche gleich welcher Art rechtswirksam anzuerkennen.

 

9.  HAFTUNG

9.1  Die vertragliche Haftung der LDI für Schäden, die nicht Körperschäden sind und die nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

 

9.2  Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Abkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.

 

9.3  Die Haftung von LDI ist ausgeschlossen oder beschränkt soweit aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.

 

9.4  LDI haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn diese Leistungen in der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.

 

10.  PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN

10.1  LDI wird im Rahmen der vorvertraglichen Unterrichtung über allgemeine Bestimmungen zu Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Bestimmungslandes sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.


10.2  LDI haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation der LDI bedingt sind.

 

11.  SONSTIGE OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN, EMPFEHLUNGEN

11.1  Es obliegt grundsätzlich dem Kunden, sich zu informieren, ob und inwieweit Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seines Körper- und Gesundheitszustandes geeignet sind. LDI schuldet ohne ausdrückliche Vereinbarung insoweit keine medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen dieser Leistungen. Dies gilt unabhängig davon, ob LDI nur Vermittlerin dieser Leistungen ist oder ob es sich insoweit um eine Leistungspflicht der LDI handelt.

 

11.2  Es wird dringend empfohlen, Schäden oder Zustellungsverzögerungen von Reisegepäck und Gütern bei Flugreisen unverzüglich an Ort und Stelle, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens bei Reisegepäck, bei Gütern binnen 14 Tagen seit der Annahme, im Falle einer Verspätung spätestens 21 Tage, nachdem das Gepäck oder die Güter dem Reisenden zur Verfügung gestellt worden sind, mittels Schadenanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt wurde. Bei Busreisen wird dringend empfohlen, die Verladung zu beobachten und Beanstandungen direkt anzumelden. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich der LDI-Reiseleitung am Urlaubsort oder einer sonstigen LDI- Vertretung anzuzeigen.

 

11.3  LDI weist darauf hin, dass es bei der Flugbeförderung zu Verspätungen und Änderungen der Streckenführung kommen kann. Es wird empfohlen, Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und Medikamente ausschließlich im Handgepäck zu befördern.

 

11.4  Abgesehen von der gesetzlich vorgeschriebenen Insolvenzversicherung zur Kundengeldabsicherung sind im Reisepreis keine weiteren Reiseversicherungen enthalten, sofern nicht in der Reiseausschreibung oder Reisebestätigung ausdrücklich anders angegeben. LDI empfiehlt insbesondere den Abschluss einer Reiserücktrittskosten- Versicherung sowie ggf. weitere Versicherungen wie Reisekrankenversicherungen.

 

12.  INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS DATENSCHUTZ

Nach der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (Verordnung (EG) 2111/05) hat LDI den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende(n) Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so wird LDI die Kunden über die Fluggesellschaft(en) informieren, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald feststeht, welche Fluggesellschaft(en) den Flug durchführen wird bzw. werden, wird LDI den Kunden entsprechend informieren. Kommt es nach Buchung zu einem Wechsel der ausführende(n) Fluggesellschaft(en), wird LDI den Kunden über den Wechsel so rasch wie möglich unterrichten. Die Liste von Luftfahrtunternehmen, die in der EU einer Betriebsuntersagung unterliegen („gemeinschaftliche Liste“), finden Sie unter www.lba.de >Häufig gesucht > Airlines mit Flugverbot.


13.  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

13.1  Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Reisebedingungen oder des Reisevertrags hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrags zur Folge.

 

13.2  Ab dem 15. Februar 2016 stellt die EU-Kommission eine Plattform für außergerichtliche Streit-schlichtung bereit. Verbrauchern gibt dies die Möglichkeit, Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ihrer Bestellung zunächst ohne die Einschaltung eines Gerichts zu klären. Die Streitbeilegungs-Plattform ist unter dem externen Link http://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar.

Wir sind bemüht, eventuelle Meinungsverschiedenheiten aus einem Vertrag einvernehmlich beizulegen. Darüber hinaus sind wir zu einer Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren nicht verpflichtet und können Ihnen die Teilnahme an einem solchen Verfahren leider auch nicht anbieten.

 

13.3  Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für: “Lidl holidays” und „JT Touristik“ eine Marke der

Lidl Digital International GmbH & Co. KG Stiftsbergstraße 1

D-74172 Neckarsulm Deutschland

 

Sitz: Neckarsulm, Registergericht Stuttgart HRA 721442

 

Komplementärin: SB Net Beteiligungs-GmbH

  Sitz: Neckarsulm, Registergericht Stuttgart HRB 721988

Stand: März 2020