JAHN REISEN / REISEBEDINGUNGEN ÖSTERREICH


Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz

BGBI. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz,

BGBl. I Nr. 48/2001

Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers

für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung

des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung

1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

(nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98).

Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter

(Abschnitt B) auftreten.

Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung

eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen,

Hotelier usw.) zu bemühen.

Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische

Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschal reise/Reiseveranstaltung)

oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen

zu erbringen verspricht und dazu im Allgemeinen eigene Prospekte,

Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.

Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als

Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden

(z.B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlungsfunktion

hinweist.

Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu

dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als

Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im

Sinne des KSchG) Verträge abschließen.

Die besonderen Bedingungen

der vermittelten Reiseveranstalter

der vermittelten Transportunternehmen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug

und Schiff) und

der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.

A. Das Reisebüro als Vermittler

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages

(Ge schäfts besorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler

schließen.


1. Buchung/Vertragsabschluss

Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern)

mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich

bestätigt werden.

Reisebüros sollten Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen

Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die

der Buchung zugrunde liegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt

usw.) aufweisen.

Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von

ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften

für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen

ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon

abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen

und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluss auszuhändigen.

Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,

Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches

Recht zur Anwendung gelangen.

Derjenige, der für sich oder Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit

als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung

die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro

(Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.). Bei der Buchung kann

das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest-)Anzahlung

verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen

(Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der

Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen

Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.

Reiseunternehmen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet,

dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine

Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.


2. Informationen und sonstige Nebenleistungen

2.1 Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und

gesundheitspolizeiliche Vorschriften

Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel

ein gültiger Reisepass erforderlich ist. Das Reisebüro hat den Kunden

über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Pass-, Visaund

gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage

über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich

in Erfahrung gebracht werden können (insbesondere anhand des

TIM). Im Übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften

selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro

gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums.

Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über

besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von

Doppelstaatsbürgerschaften.

2.2 Informationen über die Reiseleistung

Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters

oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die

Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten

des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen

darzustellen.


3. Rechtsstellung und Haftung

Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf

die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers

sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;

die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer

entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;

die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und

Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und

umgekehrt (wie z.B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und

des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).

Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten

bzw. besorgten Leistung.

Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung

den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters

und gegebenenfalls eines Versicherers bekannt zu geben, sofern

sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen

detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet es

dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.


4. Leistungsstörungen

Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden

Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen

Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder

Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Für Vertragsverletzungen

aufgrund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem

Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur

Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.

B. Das Reisebüro als Veranstalter

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages – in

der Folge Reisevertrag genannt –, den Buchende mit einem Veranstalter

entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers

schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter

die Vermittlerpflichten sinngemäß.

Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen

ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen

seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften

ersichtlich gemacht.

1. Buchungen/Vertragsabschluss

Siehe ergänzende Bestimmungen

2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers

Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die

Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt, und kann auf

zwei Arten erfolgen.

2.1 Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung

Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben

aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag

an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich

daraus ergebenden Mehrkosten.

2.2 Übertragung der Reiseveranstaltung

Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann

er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die

Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des

Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin

mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg

bekannt geben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch

unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung

entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.

3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen

Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich

Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche

Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender

Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die

Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog

bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen

sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung

anders lautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen,

derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.

4. Reisen mit besonderen Risiken

Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Expeditionscharakter) haftet

der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintritts der

Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereichs

geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters,

die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der

einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen

sorgfältig auszuwählen.


5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen

5.1 Gewährleistung

Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen

Gewährleistungsanspruch.

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter

anstelle seines Anspruchs auf Wandlung oder Preisminderung in

angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte

Leistung verbessert.

Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird

oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch ausdrückliche

Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.

5.2 Schadenersatz

Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter

aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem

Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten

einzustehen hat, haftet er – ausgenommen in Fällen eines Personenschadens

nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz

noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände,

die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in

Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher

dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Wertes mitzunehmen.

Weiterhin wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände

ordnungsgemäß zu verwahren.

5.3 Mitteilung von Mängeln

Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während

der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des

Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher

bekannt gegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte

Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert

nichts an den unter 5.1 beschriebenen Gewährleistungsansprüchen

des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden

und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern.

Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich, entweder

direkt oder im Wege des Vermittlers, auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen

haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt

worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine

Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden

angerechnet werden kann.

Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen

Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z.B. Hotel,

Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren

und Abhilfe zu verlangen.

5.4 Haftungsrechtliche Sondergesetze

Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem

Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn

und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.


6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen

Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem

Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte

Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen

bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche

können nur innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden.

Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich

im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr

von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden

Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung

mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.


7. Rücktritt vom Vertrag

7.1 Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise

a) Rücktritt ohne Stornogebühr

Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann

der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in

folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten:

Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der

Reisepreis zählt, erheblich geändert werden.

In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters

der Reiseveranstaltung sowie eine gemäß Abschnitt 8.1 vorgenommene

Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als

10 Prozent eine derartige Vertragsänderung. Der Veranstalter ist verpflichtet,

entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros,

dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und

ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit, entweder die Vertragsänderung

zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu

belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.

Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden

zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter

diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.

b) Anspruch auf Ersatzleistung

Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a)

nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne

Verschulden des Kunden, anstelle der Rückabwicklung des Vertrages

dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen

Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung

dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht

steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung

des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle aus 7.2 zum Tragen

kommen.

c) Rücktritt mit Stornogebühr

Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis

und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der

Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw.

Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten

Leistung zu verstehen.

Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a) genannten Fällen gegen Entrichtung

einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom

Gericht gemäßigt werden. Je nach Reiseart ergeben sich pro Person

folgende Stornosätze:

1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im

Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)

bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%

ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 25%

ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 50%

ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 65%

ab dem 3. Tag (72 Std.) vor Reiseantritt 85%

des Reisepreises.

2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen

(ausgenommen Sonderzüge)

bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%

ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 15%

ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 20%

ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 30%

ab dem 3. Tag (72 Std.) vor Reiseantritt 45% des Reisepreises.

Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten,

Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen

gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm

anzuführen.

Rücktrittserklärung

Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:

Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die

Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei

einer Stornierung empfiehlt es sich, dies

mittels Einschreibebrief oder

persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.

d) No-show

No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm

am Reisewillen mangelt, oder wenn er die Abreise wegen einer ihm

unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen

Zufalls versäumt. Ist weiterhin klargestellt, dass der Kunde die verbleibende

Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat

er bei Reisearten laut lit. c) 1. (Sonderflüge usw.) 85%, bei den Reisearten

laut lit. c) 2. (Einzel-IT usw.) 45% des Reisepreises zu bezahlen.

Im Falle der Unangemessenheit der oben genannten Sätze können

diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.

7.2 Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise

a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit,

wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl

nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung

innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen

oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:

bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,

bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,

bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.

Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl

ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden,

kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der

Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag

übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.

b) Die Stornierung erfolgt aufgrund höherer Gewalt, d.h.

aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf

die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss

hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt

nicht hätten vermieden werden können. Hierzu zählt jedoch nicht

die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks,

Krieg oder kriegs ähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen

usw.

c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten

Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1 b), 1. Absatz steht ihm zu.

7.3 Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise

Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der

Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch

grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig

stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem

Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.


8. Änderung des Vertrages

8.1 Preisänderungen

Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis

aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen,

sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss

liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der

Beförderungskosten – etwa der Treibstoffkosten –, der Abgaben für

bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren

in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen, oder die

für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse.

Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden

weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen

nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür bei der

Buchung im Einzelnen ausgehandelt und auf dem Buchungsschein vermerkt

wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine

Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen

der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur

Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen

und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderung

des Reisepreises um mehr als 10% ist ein Rücktritt des Kunden vom

Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1 a).

8.2 Leistungsänderungen nach Antritt der Reise

Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen,

wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen)

dargestellt sind. Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher

Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder

nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches

Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung

weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen

nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen

nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt

gegebenenfalls für eine gleich wertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der

Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten

Ort befördert wird. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung

oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur

Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.


9. Auskunftserteilung an Dritte

Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte

von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden

Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung

ausdrücklich ge wünscht. Die durch die Übermittlung dringender

Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.

Es wird daher den Reise teilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen

die genaue Urlaubsanschrift bekannt zu geben.


10. Allgemeines

Die unter B. angeführten Abschnitte 7.1 lit. c), vormals lit. b) (Rücktritt),

7.1 lit. d), vormals lit. c) (No-show) sowie 8.1 (Preisänderungen)

sind als unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3

und sind nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister

eingetragen.

Ergänzende Bestimmungen zu den ARB 1992

für REWE Austria Touristik GmbH:

1. Buchung/Vertragsabschluss

Folgender Teil der ARB 1992 wird nicht anerkannt: „Der Reisevertrag

kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter zustande,

wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile

(Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte

und Pflichten für den Kunden.“ Anstelle dieser Bestimmung gilt folgende

Regelung:

1.a) Direktbuchung bei REWE Austria Touristik GmbH

Der Kunde erhält von uns entsprechend seiner telefonischen oder

persönlichen Buchung oder Internetbuchung eine Bestätigung/Rechnung

samt Buchungsnummer. Für Hotelaufenthalte unter 5 Nächten

kann ein Zuschlag erhoben werden. Für Pauschalreisen inklusive

Flug kann bei Aufenthalt unter 7 Nächten ein Zuschlag erhoben werden.

Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde innerhalb von

10 Tagen nach Erhalt der Bestätigung/Rechnung eine Anzahlung von

10% des Arrangementpreises unter Angabe seiner Buchungsnummer

auf unser Bankkonto überweist, die Zahlung bar in unserer

Buchungsstelle leistet oder mittels Kreditkarte begleicht. Die Restzahlung

ist 21 Tage vor Reisetermin zu leisten. Wenn zwischen

Buchungsdatum und Reisetermin weniger als 21 Tage liegen – dies

definieren wir als kurzfristige Buchung – ist der Gesamtpreis sofort

fällig. Die Buchungsnummer ist bei jeder Zahlung und jeglichem

Schriftverkehr unbedingt anzugeben, da Zahlungen ohne Buchungsnummer

nicht zugeordnet werden können und retourniert werden

müssen. Wir weisen darauf hin, dass die Prämie einer allfälligen Reiseversicherung

zusätzlich zur Anzahlung in voller Höhe überwiesen,

bar oder mit Kreditkarte bezahlt werden muss, da der Versicherungsschutz

erst mit voller Prämienzahlung beginnt. Der Kunde erhält von

uns einen ausgefüllten Überweisungsauftrag, der nur um seine persönlichen

Daten wie Name, seine Kontonummer, Bankleitzahl seines

Geldinstitutes zu ergänzen ist. Für eine reibungslose Abwicklung

empfehlen wir unbedingt dessen Verwendung.

1.b) Buchung über Reisebüro

Der Kunde erhält vom Vermittler/Reisebüro für seine Buchung eine

Bestätigung/Rechnung. Bei Buchung ist eine Anzahlung von nur 10%

des Arrangementpreises plus Prämie einer allfälligen Reiseversicherung

im Reisebüro zu leisten. Die Restzahlung ist nach Übergabe der

Reiseunterlagen 14 Tage vor Reisetermin im Reisebüro zu bezahlen.

2. Rücktritt mit Stornogebühr

a) Für Hotels, Bus-, Schiffsreisen und Ferienwohnungen gelten die

unter Punkt 7.1 c) 1. (Charter) genannten Stornobedingungen.

b) Flüge zu tagesaktuellen Preisen mit Air Berlin/NIKI, LTU sowie

Linienflüge mit Austrian Airlines 100% des Reisepreises.

3. Ergänzung zu Punkt 5.3

Mitteilung von Mängeln

Unsere Reiseleitung ist berechtigt und verpflichtet, allfällige Mängel

durch Beseitigung der Ursache, sofern dies möglich ist, zu beheben.

Auftretende Mängel und erlittene Schäden sind möglichst gering zu

halten. Bitte geben Sie diese unverzüglich der zuständigen Reiseleitung

oder der REWE Austria Touristik GmbH bekannt. Wird dies unterlassen,

können Forderungen aus solchen Schäden und Mängeln

verloren gehen oder gemindert werden.

4. Ergänzung zu Punkt 7.2 a)

Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise.

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl

ist der Veranstalter berechtigt, die Reise bis 2 Wochen vor Reisebeginn

abzusagen. In diesem Fall erhält der Reiseteilnehmer den eingezahlten

Reisepreis zurück.

Alle Angaben im Katalog entsprechen dem Stand Oktober 2009.

Änderungen/Druckfehler vorbehalten.


JAHN REISEN, eine Marke der

REWE Austria Touristik GmbH

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Postanschrift:

Mariahilfer Straße 35, A-1060 Wien

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Veranstalter-Nr.: 1998/0485

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