JAHN REISEN / REISEBEDINGUNGEN ÖSTERREICH
Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz
BGBI. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz,
BGBl. I Nr. 48/2001
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung
des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des
Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung
1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
(nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98).
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter
(Abschnitt B) auftreten.
Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung
eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen,
Hotelier usw.) zu bemühen.
Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische
Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschal reise/Reiseveranstaltung)
oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen
zu erbringen verspricht und dazu im Allgemeinen eigene Prospekte,
Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als
Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden
(z.B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlungsfunktion
hinweist.
Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu
dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als
Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im
Sinne des KSchG) Verträge abschließen.
Die besonderen Bedingungen
– der vermittelten Reiseveranstalter
– der vermittelten Transportunternehmen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug
und Schiff) und
– der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.
A. Das Reisebüro als Vermittler
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages
(Ge schäfts besorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler
schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluss
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern)
mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich
bestätigt werden.
Reisebüros sollten Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen
Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die
der Buchung zugrunde liegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt
usw.) aufweisen.
Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von
ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften
für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen
ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon
abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen
und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluss auszuhändigen.
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,
Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches
Recht zur Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit
als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung
die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro
(Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.). Bei der Buchung kann
das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest-)Anzahlung
verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von Barauslagen
(Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der
Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen
Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.
Reiseunternehmen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet,
dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss eine
Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1 Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und
gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel
ein gültiger Reisepass erforderlich ist. Das Reisebüro hat den Kunden
über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Pass-, Visaund
gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage
über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich
in Erfahrung gebracht werden können (insbesondere anhand des
TIM). Im Übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften
selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro
gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums.
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über
besondere Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von
Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2 Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters
oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die
Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten
des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen
darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers
sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;
– die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer
entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;
– die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und
Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und
umgekehrt (wie z.B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und
des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten
bzw. besorgten Leistung.
Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung
den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters
und gegebenenfalls eines Versicherers bekannt zu geben, sofern
sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen
detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet es
dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden
Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen
Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder
Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen sind. Für Vertragsverletzungen
aufgrund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem
Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur
Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.
B. Das Reisebüro als Veranstalter
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages – in
der Folge Reisevertrag genannt –, den Buchende mit einem Veranstalter
entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers
schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter
die Vermittlerpflichten sinngemäß.
Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen
ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen
seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften
ersichtlich gemacht.
1. Buchungen/Vertragsabschluss
Siehe ergänzende Bestimmungen
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die
Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt, und kann auf
zwei Arten erfolgen.
2.1 Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben
aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag
an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich
daraus ergebenden Mehrkosten.
2.2 Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann
er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die
Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des
Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin
mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg
bekannt geben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch
unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung
entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich
Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche
Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender
Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die
Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog
bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen
sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung
anders lautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfohlen,
derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risiken
Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Expeditionscharakter) haftet
der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintritts der
Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereichs
geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters,
die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der
einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen
sorgfältig auszuwählen.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1 Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen
Gewährleistungsanspruch.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter
anstelle seines Anspruchs auf Wandlung oder Preisminderung in
angemessener Frist eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte
Leistung verbessert.
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird
oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch ausdrückliche
Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.
5.2 Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter
aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist dieser dem
Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten
einzustehen hat, haftet er – ausgenommen in Fällen eines Personenschadens
– nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz
noch grobe Fahrlässigkeit treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände,
die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in
Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher
dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Wertes mitzunehmen.
Weiterhin wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände
ordnungsgemäß zu verwahren.
5.3 Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während
der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des
Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher
bekannt gegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte
Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert
nichts an den unter 5.1 beschriebenen Gewährleistungsansprüchen
des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden
und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern.
Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich, entweder
direkt oder im Wege des Vermittlers, auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen
haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt
worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine
Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden
angerechnet werden kann.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen
Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z.B. Hotel,
Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren
und Abhilfe zu verlangen.
5.4 Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem
Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn
und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem
Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte
Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen
bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern. Gewährleistungsansprüche
können nur innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich
im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr
von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden
Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung
mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1 Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann
der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in
folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der
Reisepreis zählt, erheblich geändert werden.
In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters
der Reiseveranstaltung sowie eine gemäß Abschnitt 8.1 vorgenommene
Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als
10 Prozent eine derartige Vertragsänderung. Der Veranstalter ist verpflichtet,
entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros,
dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und
ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit, entweder die Vertragsänderung
zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu
belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden
zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter
diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a)
nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne
Verschulden des Kunden, anstelle der Rückabwicklung des Vertrages
dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen
Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung
dieser Leistung in der Lage ist. Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht
steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung
des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle aus 7.2 zum Tragen
kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis
und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw.
Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten
Leistung zu verstehen.
Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a) genannten Fällen gegen Entrichtung
einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom
Gericht gemäßigt werden. Je nach Reiseart ergeben sich pro Person
folgende Stornosätze:
1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im
Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%
– ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 25%
– ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 50%
– ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 65%
– ab dem 3. Tag (72 Std.) vor Reiseantritt 85%
des Reisepreises.
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen
(ausgenommen Sonderzüge)
– bis 30. Tag vor Reiseantritt 10%
– ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt 15%
– ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt 20%
– ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt 30%
– ab dem 3. Tag (72 Std.) vor Reiseantritt 45% des Reisepreises.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten,
Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen
gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm
anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:
Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die
Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei
einer Stornierung empfiehlt es sich, dies
– mittels Einschreibebrief oder
– persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm
am Reisewillen mangelt, oder wenn er die Abreise wegen einer ihm
unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen
Zufalls versäumt. Ist weiterhin klargestellt, dass der Kunde die verbleibende
Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat
er bei Reisearten laut lit. c) 1. (Sonderflüge usw.) 85%, bei den Reisearten
laut lit. c) 2. (Einzel-IT usw.) 45% des Reisepreises zu bezahlen.
Im Falle der Unangemessenheit der oben genannten Sätze können
diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.
7.2 Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit,
wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl
nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung
innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen
oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:
– bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
– bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
– bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl
ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden,
kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der
Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag
übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt aufgrund höherer Gewalt, d.h.
aufgrund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf
die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss
hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt
nicht hätten vermieden werden können. Hierzu zählt jedoch nicht
die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks,
Krieg oder kriegs ähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen
usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten
Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1 b), 1. Absatz steht ihm zu.
7.3 Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der
Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch
grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig
stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem
Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
8. Änderung des Vertrages
8.1 Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis
aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen,
sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluss
liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der
Beförderungskosten – etwa der Treibstoffkosten –, der Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren
in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen, oder die
für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden
weiterzugeben. Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen
nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hierfür bei der
Buchung im Einzelnen ausgehandelt und auf dem Buchungsschein vermerkt
wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine
Preisänderung. Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen
der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur
Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen
und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderung
des Reisepreises um mehr als 10% ist ein Rücktritt des Kunden vom
Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1 a).
8.2 Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen,
wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen)
dargestellt sind. Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher
Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder
nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches
Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung
weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen
nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen
nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt
gegebenenfalls für eine gleich wertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der
Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten
Ort befördert wird. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung
oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur
Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte
von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden
Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung
ausdrücklich ge wünscht. Die durch die Übermittlung dringender
Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Es wird daher den Reise teilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen
die genaue Urlaubsanschrift bekannt zu geben.
10. Allgemeines
Die unter B. angeführten Abschnitte 7.1 lit. c), vormals lit. b) (Rücktritt),
7.1 lit. d), vormals lit. c) (No-show) sowie 8.1 (Preisänderungen)
sind als unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3
und sind nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister
eingetragen.
Ergänzende Bestimmungen zu den ARB 1992
für REWE Austria Touristik GmbH:
1. Buchung/Vertragsabschluss
Folgender Teil der ARB 1992 wird nicht anerkannt: „Der Reisevertrag
kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter zustande,
wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile
(Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte
und Pflichten für den Kunden.“ Anstelle dieser Bestimmung gilt folgende
Regelung:
1.a) Direktbuchung bei REWE Austria Touristik GmbH
Der Kunde erhält von uns entsprechend seiner telefonischen oder
persönlichen Buchung oder Internetbuchung eine Bestätigung/Rechnung
samt Buchungsnummer. Für Hotelaufenthalte unter 5 Nächten
kann ein Zuschlag erhoben werden. Für Pauschalreisen inklusive
Flug kann bei Aufenthalt unter 7 Nächten ein Zuschlag erhoben werden.
Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde innerhalb von
10 Tagen nach Erhalt der Bestätigung/Rechnung eine Anzahlung von
10% des Arrangementpreises unter Angabe seiner Buchungsnummer
auf unser Bankkonto überweist, die Zahlung bar in unserer
Buchungsstelle leistet oder mittels Kreditkarte begleicht. Die Restzahlung
ist 21 Tage vor Reisetermin zu leisten. Wenn zwischen
Buchungsdatum und Reisetermin weniger als 21 Tage liegen – dies
definieren wir als kurzfristige Buchung – ist der Gesamtpreis sofort
fällig. Die Buchungsnummer ist bei jeder Zahlung und jeglichem
Schriftverkehr unbedingt anzugeben, da Zahlungen ohne Buchungsnummer
nicht zugeordnet werden können und retourniert werden
müssen. Wir weisen darauf hin, dass die Prämie einer allfälligen Reiseversicherung
zusätzlich zur Anzahlung in voller Höhe überwiesen,
bar oder mit Kreditkarte bezahlt werden muss, da der Versicherungsschutz
erst mit voller Prämienzahlung beginnt. Der Kunde erhält von
uns einen ausgefüllten Überweisungsauftrag, der nur um seine persönlichen
Daten wie Name, seine Kontonummer, Bankleitzahl seines
Geldinstitutes zu ergänzen ist. Für eine reibungslose Abwicklung
empfehlen wir unbedingt dessen Verwendung.
1.b) Buchung über Reisebüro
Der Kunde erhält vom Vermittler/Reisebüro für seine Buchung eine
Bestätigung/Rechnung. Bei Buchung ist eine Anzahlung von nur 10%
des Arrangementpreises plus Prämie einer allfälligen Reiseversicherung
im Reisebüro zu leisten. Die Restzahlung ist nach Übergabe der
Reiseunterlagen 14 Tage vor Reisetermin im Reisebüro zu bezahlen.
2. Rücktritt mit Stornogebühr
a) Für Hotels, Bus-, Schiffsreisen und Ferienwohnungen gelten die
unter Punkt 7.1 c) 1. (Charter) genannten Stornobedingungen.
b) Flüge zu tagesaktuellen Preisen mit Air Berlin/NIKI, LTU sowie
Linienflüge mit Austrian Airlines 100% des Reisepreises.
3. Ergänzung zu Punkt 5.3
Mitteilung von Mängeln
Unsere Reiseleitung ist berechtigt und verpflichtet, allfällige Mängel
durch Beseitigung der Ursache, sofern dies möglich ist, zu beheben.
Auftretende Mängel und erlittene Schäden sind möglichst gering zu
halten. Bitte geben Sie diese unverzüglich der zuständigen Reiseleitung
oder der REWE Austria Touristik GmbH bekannt. Wird dies unterlassen,
können Forderungen aus solchen Schäden und Mängeln
verloren gehen oder gemindert werden.
4. Ergänzung zu Punkt 7.2 a)
Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise.
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl
ist der Veranstalter berechtigt, die Reise bis 2 Wochen vor Reisebeginn
abzusagen. In diesem Fall erhält der Reiseteilnehmer den eingezahlten
Reisepreis zurück.
Alle Angaben im Katalog entsprechen dem Stand Oktober 2009.
Änderungen/Druckfehler vorbehalten.
JAHN REISEN, eine Marke der
REWE Austria Touristik GmbH
Mariahilfer Straße 35
A-1060 Wien
Postanschrift:
Mariahilfer Straße 35, A-1060 Wien
Tel. 01 58955, Fax 01 58955 980
Gerichtsstand: Wien
Landesgericht Wiener Neustadt FN 171549d
Veranstalter-Nr.: 1998/0485
DVR: 0974536, UID-Nr.: ATU45171709