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Reise- und Zahlungsbedingungen der
HOLIDAY JACK S.A.
Sehr geehrter Reisender, die nachfolgenden
Reise- und Zahlungsbedingungen der Holiday Jack S.A. (Veranstalter) sind
Bestandteil des Vertragsverhältnisses (Reisevertrag) zwischen Ihnen
(Reisender) und dem Veranstalter. Bitte nehmen Sie sich die Zeit, diese
Regelungen vor Buchung Ihrer Reise zur Kenntnis zu nehmen.
1.
Reisevertrag, Reisebestätigung 1.1 Mit der Buchungsanfrage bietet
der Reisende dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages
verbindlich an. 1.2 Die Buchungsanfrage erfolgt durch den Reisenden
auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen
einsteht, sofern dieser eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.3 Der Vertrag
kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Bei oder
unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Veranstalter bzw. ein von ihm
betrauter Reisemittler dem Reisenden eine Reisebestätigung aushändigen.
1.4 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der
Buchungsanfrage ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an
das der Veranstalter für die Dauer von zehn (10) Tagen gebunden ist. Der
Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn
der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt.
2. Zahlungsmodalitäten 2.1 Mit Vertragsabschluss ist bei
Buchungen, die dreißig (30) Tage oder länger vor dem vorgesehenen
Abreisedatum erfolgen, eine Anzahlung von 25 % des Reisepreises gegen
Aushändigung der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins zu leisten.
Die Restzahlung ist dreißig (30) Tage vor dem vertraglich vorgesehenen
Reisebeginn fällig, wenn feststeht, dass die Reise wie gebucht
durchgeführt wird und die Reiseunterlagen entweder vierzehn (14) Tage vor
dem vertraglich vorgesehenen Reisebeginn im Reisebüro bereitliegen oder
dem Reisenden vereinbarungsgemäß zugesandt werden. Die Kosten für
abgeschlossene Reiseversicherungen werden in voller Höhe zusammen mit der
Anzahlung fällig. 2.2 Bei Buchungen, die weniger als dreißig (30) Tage
vor dem vertraglich vorgesehenen Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte
Reisepreis gegen Aushändigung der Reisebestätigung und des
Sicherungsscheins sofort zu begleichen. 2.3 Bei Buchung von nur
Flugleistungen ist der volle Reisepreis bei Annahme des Reisevertrages
durch den Veranstalter nach Ziffer 1.3 fällig. 2.4 Die vom Reisenden
auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gem. § 651 k BGB
insolvenzgesichert. Der Sicherungsschein wird der Reisebestätigung
beigefügt bzw. er befindet sich auf der Rückseite der neutralen
Reisebestätigung des jeweiligen CRS-Anbieters (START, MERLIN,TRAFFICS).
2.5 Der Veranstalter darf vom Reisenden Zahlungen auf den Reisepreis
vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn dem Reisenden ein
Sicherungsschein übergeben wurde. Dauert die Reise nicht länger als 24
Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis
EUR 75,00 nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines
Sicherungsscheines verlangt werden.
3. Leistungen des
Veranstalters 3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind,
ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen (Prospekt und/oder andere
Werbematerialien) und aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der
Reisebestätigung. Die in den Leistungsbeschreibungen enthaltenen Angaben
sind für den Veranstalter bindend. Vor Vertragsschluss kann der
Veranstalter aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht
vorhersehbaren Gründen eine Änderung der Prospektangaben erklären, über
die er den Reisenden selbstverständlich vor der Buchung informieren wird.
3.2 Abgesehen von den sich aus den Leistungsbeschreibungen ergebenden
Ausnahmen und bei Pauschalreisen sind die Transfers zwischen Flughafen und
Unterbringung (Hotel etc.) und zurück sowie die auf den Tickets vermerkten
Taxen in den Reisekosten nicht inbegriffen. Gleiches gilt bei
individueller Anreise. 3.3 Der Flugplan bzw. die Streckenführung sowie
die Reisedauer wurden dem Veranstalter bei Drucklegung der Broschüre durch
die Fluggesellschaften mitgeteilt. Diese Angaben verstehen sich daher ohne
Gewähr. 3.3.1 Außerdem behält sich der Veranstalter vor, auch nach
Vertragsschluss kurzfristig die angegebene Fluggesellschaft und/oder das
angekündigte Fluggerät, die Flugzeiten sowie den Abflug- bzw.
Rückflughafen aus wichtigem Grund (vom Veranstalter nicht zu vertretenden
Umständen wie Sicherheits- und/oder Versicherungserfordernissen oder
aufgrund luftbehördlicher Verbote) zu ändern, soweit das für den Reisenden
zumutbar ist. 3.3.2 Wenn ein Flug oder eine Fahrt auf Veranlassung des
Veranstalters von oder zu einem anderen als dem in der Reisebestätigung
genannten Flughafen oder Zielort durchgeführt werden muss, so übernimmt
der Veranstalter die Kosten für die Ersatzbeförderung - maximal bis zur
Höhe einer Bahnfahrt 2. Klasse - zum ursprünglich in der Reisebestätigung
genannten Flughafen/Zielort. 3.3.3 Die Flugzeiten sind
Durchschnittszeiten. Etwaige Verspätungen aufgrund einer Änderung der
Flugpläne durch die Fluggesellschaft, der Wetterverhältnisse oder
sonstiger unvorhersehbarer Ereignisse, die der Veranstalter nicht zu
vertreten hat, insbesondere zur Hauptreisezeit, während der größere
Rotationsfrequenzen der Flugzeuge und Sicherheitsmaßnahmen zu
Verzögerungen führen können und die nach der Rechtsprechung des BGH für
die Reisenden zumutbar sind, geben keinerlei Anrecht auf Rückerstattung
oder sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Veranstalter. 3.3.4
Soweit Flüge zu Gruppentarifen der Deutschen Lufthansa AG oder anderer
IATA-Liniengesellschaften durchgeführt werden, verstehen sich die
Reisepreise des Veranstalters nur zu den vom Veranstalter angebotenen
Verkehrstagen. 3.3.5 Bei Nichterscheinen oder verspätetem Erscheinen
des Reisenden zu den mit den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am
jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort finden die Bestimmungen bzgl. des
Reiserücktritts in diesen Geschäftsbedingungen Anwendung. Die Anreise zum
Abflughafen oder Abreiseort ist in Pauschalarrangements nicht enthalten
und unterliegt somit der alleinigen Verantwortung des Reisenden oder des
von ihm frei gewählten Transportunternehmens. Ist das Nichterscheinen oder
das verspätete Erscheinen des Reisenden am Abflughafen oder Abreiseort auf
Gründe zurückzuführen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat (u.a.
Angabe der richtigen Abflugzeit und ggf. des Abfertigungsschalters), so
kann der Veranstalter nicht haftbar gemacht werden. 3.3.6 Der
Veranstalter wird den Reisenden über die Änderung der angegebenen
Fluggesellschaft und/oder Flugzeit sowie die nunmehr vorgesehene
Verbindung und Fluggesellschaft informieren. Der Veranstalter wird hierbei
für eine vergleichbare und zeitnahe Beförderung Sorge tragen.
4. Leistungs- und Preisänderungen 4.1 Änderungen oder
Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die für den
Veranstalter nicht vorhersehbar waren und von ihm nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten
Reise nicht beeinträchtigen. 4.2 Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind. 4.3 Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag
vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der
Abgabe für bestimmte Leistungen (wie Hafen- oder Flughafengebühren) oder
einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie
folgt zu ändern: 4.3.1 Erhöhen sich die bei Abschluss des
Reisevertrages einkalkulierten Beförderungskosten, insbesondere die
Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der
nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz
bezogenen Erhöhung kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag
verlangen. b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch
die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den
sich so ergeben den Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der
Veranstalter vom Reisenden verlangen. 4.3.2 Werden die bei Abschluss
des Reisevertrages einkalkulierten Abgaben (wie Hafen- oder
Flughafengebühren) gegenüber dem Veranstalter erhöht, so kann der
Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.3.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des
Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem
sich die Reise dadurch für den Veranstalter verteuert hat. 4.3.4 Eine
Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem
vertraglich vereinbarten Reisebeginn mehr als vier Monate liegen und die
zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten
und bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren.
4.4 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises nach
Ziffer 4.3 hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren.
Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Reisende berechtigt, ohne
Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten.
5. Rücktritt durch den Reisenden,
Umbuchungen, Ersatzpersonen 5.1 Der Reisende kann jederzeit vor
Reisebeginn durch Erklärung gegenüber dem Veranstalter von der Reise
zurücktreten. Dem Reisenden wird der Abschluss einer
Reiserücktrittsversicherung sowie - im Interesse des Reisenden und aus
Beweisgründen - die schriftliche Abgabe der Rücktrittserklärung empfohlen.
5.2 Bei Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag nach Ziffer 5.1 kann
der Reisende von dem Veranstalter eine finanzielle Kompensation für die
nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen verlangen. In diesem Fall
kann der Veranstalter andererseits von dem Reisenden eine angemessene
Entschädigung unter Berücksichtigung der getroffenen Reisevorkehrungen und
für seine Aufwendungen geltend machen. Bei der Bestimmung des
Ersatzanspruchs des Veranstalters sind die gewöhnlich ersparten
Aufwendungen sowie eine gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der
Reiseleistungen zu berücksichtigen. Im Rahmen der nachstehenden Gliederung
kann der Veranstalter den Ersatzanspruch daher nach der Nähe des
Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in
einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren. Der
pauschalierte Anspruch beträgt je nach Reiseleistung: A
Flugstrecke (Nur Flugleistungen) bis zum 46.Tag vor Reiseantritt
50 % ab dem 45.Tag vor Reiseantritt 65 % ab dem 33.Tag vor
Reiseantritt 80 % ab dem 2.Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des
Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 100 % des Reisepreises.
(Low Cost-Airlines in diesem Sinne sind u.a. Hapagfly Express,
Germania Express, DBA, easyJet, Ryanair, Germanwings, Volareweb, Virgin
Express) B Flugpauschalreise bis zum 31.Tag vor Reiseantritt
50 % ab dem 30.Tag vor Reiseantritt 55 % ab dem 22.Tag vor
Reiseantritt 60 % ab dem 15.Tag vor Reiseantritt 65 % ab dem 8.Tag
vor Reiseantritt 70 % ab dem 2.Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des
Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 100 % des Reisepreises C
Baustein (Hotel, Mietwagen etc. - nicht Flug) bis zum 46.Tag vor
Reiseantritt 20 % (mind. EUR 25,00) ab dem 45.Tag vor Reiseantritt 50
% ab dem 35.Tag vor Reiseantritt 80 % ab dem 2.Tag vor
Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise
100 % des Reisepreises. D Für gesondert gekennzeichnete
Top-Angebote (Pauschalreise oder Baustein-Leistung) sowie ausgewählte,
kurzfristige bzw. preisreduzierte Sondertarife gelten folgende
Stornogebühren: einheitlich: 100 % des Reisepreises. 5.3 Der Reisende
kann nach der Buchung bis 15 Tage vor Reisebeginn hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ab- oder Rückflugortes bzw. des Ort des
Reiseantritts, der Unterbringung oder der Beförderungsart vom Veranstalter
Änderungen vornehmen lassen ("Umbuchung"). Bei einer solchen Umbuchung
kann der Veranstalter eine Umbuchungsgebühr anhand der nachstehenden
Gliederung unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes der Umbuchung
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn sowie der betroffenen
Reiseleistung wie folgt erheben: A Umbuchungen wegen Änderung der
Fluglinie (pro Person und Umbuchung) EUR 35,00 zuzüglich des neuen
Flugpreises und der von der ursprünglichen Fluglinie in Rechnung
gestellten Storno- und Bearbeitungsgebühren abzüglich des ursprünglich
vereinbarten Flugpreises. B Umbuchungen wegen Änderung der
Abflugzeit/des Abflugtages (pro Person und Umbuchung) EUR 35,00 zuzüglich
des neuen Flugpreises und der von der Fluglinie in Rechnung gestellten
Umbuchungsgebühren abzüglich des ursprünglich vereinbarten Flugpreises.
Eine vollständige oder teilweise Rückerstattung des ursprünglich
vereinbarten Reisepreises ist hierbei ausgeschlossen. C
Umbuchungen wegen Änderung der Unterbringung (pro Person und
Umbuchung) EUR 35,00 zuzüglich des neuen Unterbringungspreises abzüglich
des ursprünglichen Unterbringungspreises. Umbuchungswünsche des Reisenden,
die nach Ablauf der vorgenannten Frist erfolgen, können, sofern ihre
Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu
den Bedingungen in diesem Abschnitt und einer gleichzeitigen Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringe Kosten verursachen. 5.4 Der Reisende kann nach der Buchung bis
zwei Tage vor Reisebeginn für einen Zeitraum der innerhalb des maximalen
Reisezeitraums liegt, eine Änderung hinsichtlich der Person des oder der
Reisenden vom Veranstalter ("Bestellung Ersatzperson") vornehmen lassen.
Bei einer solchen Bestellung einer Ersatzperson kann der Veranstalter eine
Gebühr wie folgt erheben: Umbuchungen auf Ersatzperson (pro Person und
Umbuchung) Benennung Ersatzperson bis zwei Tage vor Reiseantritt EUR 30,00
zuzüglich der Umbuchungsgebühren der gebuchten Fluglinie bzw. Fluglinien.
Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf der vorgenannten
Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist,
nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen in diesem Abschnitt
und einer gleichzeitigen Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht
bei Umbuchungswünschen, die nur geringe Kosten verursachen. Der
Veranstalter kann der Umbuchung auf eine Ersatzperson widersprechen, wenn
diese den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihre Teilnahme
gesetzlichen Vorschriften, behördlichen Auflagen oder Anordnungen
widerspricht oder ein Leistungsträger diese Ersatzperson nicht akzeptiert.
Tritt eine Ersatzperson durch eine Umbuchung in den Reisevertrag ein, so
haftet sie dem Veranstalter neben dem ursprünglich gebuchten Reisenden als
Gesamtschuldner für den Reisepreis. 5.5 Die vorgenannten Regelungen
zur Umbuchung bzw. Benennung einer Ersatzperson gelten nicht für besonders
gekennzeichnete Top-Angebote und andere Sondertarife, wie sie in Ziffer
5.2 Abschnitt D definiert sind. 5.6 Es bleibt dem Reisenden
unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden
entstanden ist, als in den vorstehenden Storno- und Umbuchungsregelungen
gemäß Ziffer 5.1 bis 5.4 ausgewiesen wird. 5.7 Im Falle des Rücktritts
wie auch einer Umbuchung nach den Ziffern 5.1 bis 5.4 kann der
Veranstalter dem Reisenden alternativ auch die tatsächlich entstandenen
Mehrkosten in Rechnung stellen. 5.8 Nimmt der Reisende einzelne
Reiseleistungen in Folge einer vorzeitigen Rückreise oder aus sonstigen,
zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Veranstalter bei
den Leistungsträgern um die Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche
Reiseleistungen handelt oder wenn gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Bestimmungen einer Erstattung entgegenstehen.
6.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende einzelne
Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen
zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Veranstalter bei
seinen touristischen Vertragspartnern (den sog. "Leistungsträgern") um
eine Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung
entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn
einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter Der
Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen: 7.1 Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet
einer Abmahnung durch den Veranstalter nachhaltig stört oder sich in
solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die fristlose Kündigung des
Reisevertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er
den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er
aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut
gebrachten Beträge. 7.2 Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder
behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der
Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Veranstalter
verpflichtet, dem Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung
für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und dem
Reisenden die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bei einem
Rücktritt des Veranstalters erhält der Reisende den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt
ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden
kann, wird der Veranstalter den Reisenden davon unterrichten. 7.3 Wenn
die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den
Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für
diese Reise so gering ist, dass die im Falle der Durchführung der Reise
entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze,
bezogen auf diese Reise, bedeuten würden. Ein Rücktrittsrecht des
Veranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände
nicht zu vertreten hat (kein Kalkulationsfehler), er diese Umstände
nachweist und er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot
unterbreitet hat. Bei einem Rücktritt des Veranstalters erhält der
Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich wird
dem Reisenden der Buchungsaufwand pauschal erstattet, sofern der Reisende
von einem Ersatzangebot des Veranstalters keinen Gebrauch macht.
8. Aufhebung des Reisevertrages wegen außergewöhnlicher
Umstände 8.1 Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht
voraussehbarer höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Unruhen, Streiks
etc.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl
der Reisende als auch der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. Wird der
Reisevertrag gekündigt, so kann der Veranstalter vom Reisenden für die
bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. 8.2 Der
Veranstalter ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere, falls der Reisevertrag die Rückbeförderung umfasst, den
Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind
von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten
dem Reisenden zur Last.
9. Haftung des Veranstalters 9.1
Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für: a. die gewissenhafte Reisevorbereitung; b. die
sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger; c. die
Richtigkeit der Beschreibung aller in den Werbematerialien angegebenen
Reiseleistungen, sofern der Veranstalter nicht gemäß Ziffer 3 vor
Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat; d. die
ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen. 9.2 Der
Veranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung
betrauten Personen. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist
insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die
auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden
sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann
oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
10.
Beschränkung der Haftung des Veranstalters 10.1 Die vertragliche
Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a. soweit ein Schaden des
Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist. 10.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten
deliktischen Ansprüche, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis EUR 4.100,00.
Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für
Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese
Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise. 10.3 Die
Rechte und Pflichten des Veranstalters nach dem Reisevertragsrecht und
nach diesen allgemeinen Reise- und Zahlungsbedingungen werden durch die
Bedingungen des jeweiligen Beförderungsunternehmens nicht eingeschränkt.
10.4 Kommt dem Veranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines
Beförderers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes. 10.5 Kommt dem
Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so
regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in
Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag,
Guadalajara, den Zusatzabkommen für Flüge nach USA und Kanada (u.a. der
Montrealer Vereinbarung) und dem Montrealer Übereinkommen vom 28. Mai
1999. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des
Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie für Verluste und
Beschädigung von Gepäck.
11. Gewährleistung 11.1 Wird
die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder er eine gleichwertige
Ersatzleistung erbringt. Bietet der Veranstalter eine gleichwertige und
vom Gesamtzuschnitt angemessene Ersatzleistung zur vertraglich
vereinbarten Leistung, hat der Reisende diese anzunehmen oder etwaig
entstehende Mehrkosten zu übernehmen. 11.2 Für die Dauer einer nicht
vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende
Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in
dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses
der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert
gestanden haben würde. 11.3 Wird eine Reise infolge eines Mangels
erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer vom
Reisenden gesetzten, angemessenen Frist keine Abhilfe oder gleichwertige
Ersatzleistung, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung -
kündigen. Dasselbe gilt, wenn die Reise dem Reisenden infolge eines
Mangels aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer
Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist
oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch das besondere Interesse des Reisenden gerechtfertigt
wird. In den vorgenannten Konstellationen schuldet der Reisende dem
Veranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden
Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für den Reisenden von
Interesse waren. 11.4 Der Reisende kann bei einer nicht vertragsgemäß
erbrachten Reiseleistung unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der
Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten
hat.
12. Mitwirkungspflicht 12.1 Bei aufgetretenen
Leistungsstörungen ist der Reisende im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen zur Mitwirkung verpflichtet, um eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. 12.2 Der Reisende ist
insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe oder
eine gleichwertige Ersatzleistung zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Unterbleibt diese Mangelanzeige schuldhaft, so besteht kein Anspruch auf
Minderung nach Ziffer 11.2.
13. Ausschluss von Ansprüchen und
Verjährung 13.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach
Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn dieser
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert wurde. Das
Reisebüro oder andere Reisemittler treten nur als Vermittler beim
Abschluss des Reisevertrages auf. Dieses ist nicht befugt, nach Reiseende
die Anmeldung von Ansprüchen aus dem Reisevertrag entgegenzunehmen.
13.2 Die vertraglichen Ansprüche des Reisenden verjähren in einem (1)
Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag
nach enden sollte. Schweben zwischen dem Veranstalter und dem Reisenden
noch Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden
Umstände oder hat der Reisende Ansprüche gegen den Veranstalter geltend
gemacht, so ist die Verjährung gehemmt, bis eine der Parteien die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert bzw. die Ansprüche zurückweist.
Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Deliktische Ansprüche verjähren in drei (3) Jahren.
14. Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften 14.1 Der Veranstalter steht dafür
ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über
Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren
eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige
anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. 14.2 Der
Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der
Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn,
dass der Veranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. 14.3 Der
Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise
wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere
die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn
sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters
bedingt sind.
15. Datenschutz Die personenbezogenen
Daten, die der Reisende dem Veranstalter zur Verfügung gestellt hat,
werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur
Vertragsdurchführung erforderlich sind. Der Reisende erklärt durch seine
gesonderte Bestätigung die Kenntnisnahme von und sein Einverständnis mit
der in der Datenschutzerklärung dargelegten Nutzung seiner
personenbezogenen Daten durch den Veranstalter, die mit ihm verbundenen
Unternehmen sowie die Leistungsträger für die in der Datenschutzerklärung
aufgeführten Zwecke.
16. Allgemeine Bestimmungen 16.1
Änderungen oder Ergänzungen des Reisevertrages bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieses
Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden oder sonstige
Vereinbarungen verlieren mit Abschluss des Reisevertrages ihre
Wirksamkeit. 16.2 Sollte eine Bestimmung des Reisevertrages ganz oder
teilweise unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit
später verlieren, so wird hierdurch die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit
der übrigen Bestimmungen des Reisevertrages nicht berührt. Die unwirksame
oder undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und
durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien mit
der unwirksamen oder undurchsetzbaren Bestimmung verfolgten
wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend im Falle
von Lücken in dem Reisevertrag. 16.3 Für Druck- und Rechenfehler wird
nicht gehaftet. 16.4 Im Verhältnis zu Verbrauchern im Sinne des § 13
BGB gilt deutsches Recht. Gegenüber Kaufleuten und Personen, die keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, gilt spanisches Recht. 16.5
Der Veranstalter ist die HOLIDAY Jack Group, S.A., Las Palmas, Gran
Canaria, Spanien. Der Veranstalter benennt als Zustellungsbevollmächtigten
die HOLIDAY Jack GmbH mit Sitz in Hannover. Für Klagen des Veranstalters
gegen den Reisenden ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die Klage
richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der
Sitz des Veranstalters maßgebend.
Stand: 20. Juli 2005
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