Reisebedingungen
1.
Reisevertrag
1.1 Die Reiseanmeldung wird nach Maßgabe
der Ausschreibung mit Zugang verbindlich, d.h. der Inhalt des
Reisevertrages bestimmt sich nach der Reisebeschreibung im Internet
und der schriftlichen Reisebestätigung vom Veranstalter. Der
Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande.
Mit der Reisebestätigung wird gleichzeitig der
Reisepreissicherungsschein gem. § 651 k BGB zugesandt. Die
Reisebestätigung kann auch per EMail erfolgen.
1.2 Ziffer 1.1
gilt auch für mündliche und telefonische Anmeldungen sowie
Anmeldungen per Telefax und Internet.
1.3 Der Reiseanmelder hat
für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die
er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen,
sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche gesonderte
Erklärung übernommen hat.
1.4 Für an das
Lebensalter gebundene Preisermäßigungen - z.B.
Kinderermäßigungen - ist das Alter bei Reiseantritt und
nicht das Alter zum Buchungszeitpunkt maßgebend und daher vom
Reiseanmelder bei Buchung anzugeben. Bei falscher Altersangabe wird
eine Nachbelastung in Höhe der Differenz zum altersbedingt
zutreffenden Reisepreis entsprechend unserer Ausschreibung
vorgenommen.
2. Zahlung
Zur Absicherung der
Kundengelder ist eine Insolvenzversicherung beim Deutschen Reisepreis
Sicherungsverein VVaG (DRS) abgeschlossen mit der Vertragsnummer
1.045.958.
2.1 Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung
und Übermittlung des Sicherungsscheins werden 25% des
Reisepreises als Anzahlung sofort fällig. Die Anzahlung wird auf
den Reisepreis angerechnet. Der Zahlungsbetrag setzt sich zusammen
aus Anzahlung plus Versicherungsprämie - siehe Ziff.
6.
Zahlungen haben unter Angabe der auf der Reisebestätigung
ersichtlichen Rechnungsnummer zu erfolgen. Zahlungen ohne diese
Rechnungsnummer können nicht als Erfüllung angesehen
werden. Ihre auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gemäß
§ 651 k BGB insolvenzgesichert.
2.1.1 Geht der
Anzahlungsbetrag nicht sofort oder innerhalb von zehn Tagen nach
Zugang der Reisebestätigung ein und wird nach Aufforderung und
angemessener Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist der
Veranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und
die Buchung zu stornieren. In diesem Fall wird der Veranstalter die
gemäß Ziffer 4 berechneten Kosten als Schadensersatz
geltend machen. Die vorstehenden Rechte des Veranstalters bestehen
nicht, wenn die Zahlungsverzögerung nicht von dem
Reiseteilnehmer oder allein oder überwiegend vom Veranstalter zu
vertreten ist.
2.1.2 Der Restbetrag auf den Reisepreis muss
spätestens 28 Tage vor Reisetermin ohne nochmalige Aufforderung
gezahlt sein (Feststellung des Zahlungseingangs). Sofern die
Möglichkeit der Zahlung mit Kreditkarte eingeräumt wird und
auch bei der Buchung davon Gebrauch gemacht wird oder die Zahlung per
Lastschrift erfolgt und der Reisende sein schriftliches
Einverständnis gegeben hat, erfolgt die Abbuchung von dem
angegebenen Konto zu den gleichen Zeitpunkten.
2.2 Ohne
vollständige Zahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf
Erbringung der Reiseleistungen.
2.3 Sollten die Reisedokumente dem
Anmelder bzw. Reiseteilnehmer wider Erwarten nicht bis spätestens
7 Tage vor Reiseantritt zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich
mit dem Veranstalter, Abteilung Verkauf/Service, in Verbindung zu
setzen.
3. Änderungen
3.1 Nach Buchung der
Reise ist eine Änderung, soweit auch ein Flug Gegenstand des
Reisevertrages ist, in folgenden Bestandteilen NICHT möglich:
Reisetermin, Reiseziel, Beförderungsart und Abflughäfen.
Soweit ein Flug Gegenstand des Reisevertrages ist, sind Änderungen
hinsichtlich der Unterkunft, der Zustiegsbahnhöfe und des
Mietwagentyps bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Die
Umbuchungskosten belaufen sich auf die jeweiligen entstehenden
Mehrkosten (Beförderungs-, Unterbringungs-, Mietwagenkosten)
zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von € 30 je Reisenden.
Soweit KEIN Flug Gegenstand des Reisevertrages ist, sind Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunft, der
Beförderungsart, der Zustiegsbahnhöfe oder des
Mietwagentyps bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Die
Umbuchungskosten belaufen sich auf die jeweiligen entstehenden
Mehrkosten (Beförderungs-, Unterbringungs-, Mietwagenkosten)
zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von € 30 je Reisenden. Pro
Vorgang ist nur eine einmalige Änderung innerhalb der buchbaren
Angebote möglich. Spätere Änderungen werden gemäß
Ziff. 5 berechnet.
3.2 Der Veranstalter ist berechtigt,
Leistungsänderungen vorzunehmen, wenn sich diese auf Grund von
Umständen außerhalb der Einflusssphäre des
Veranstalters nach Vertragsschluss ergeben. Hierzu gehört auch
der Austausch der angegebenen Unterbringung oder der angegebenen
Beförderung bei weitgehend identischem Standard, soweit
ansonsten eine Preisanpassung erforderlich wäre. Über
solche Änderungen wird der Veranstalter den Reiseteilnehmer
unverzüglich unterrichten. Sofern die Änderungen erheblich
oder unzumutbar sind, erhält der Reiseteilnehmer mit einer
Erklärungsfrist von zehn Werktagen nach Mitteilung das Recht zur
kostenlosen Umbuchung oder zum kostenlosen Rücktritt. Ein
etwaiges sonstiges Kündigungsrecht des Teilnehmers bleibt
hiervon unberührt.
3.3 Der Veranstalter behält sich vor,
die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im
Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben
für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei
Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Veranstalter den
Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung
erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung
kann der Veranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag
verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom
Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten,
zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der
Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz
kann der Veranstalter vom Reisenden verlangen.
Werden
die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen-
oder Flughafengebühren gegenüber dem Veranstalter erhöht,
kann der Veranstalter den Reisepreis um den entsprechenden anteiligen
Betrag heraufsetzen. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach
Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht
werden, in dem sich die Reise dadurch für den Veranstalter
verteuert hat. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern
zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4
Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände
vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss
für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer
nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der
Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren.
Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam.
Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Falle einer
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der
Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindest gleichwerten
Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der
Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung
bzw. -änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend
zu machen.
3.4 Aus in der Person des Reiseteilnehmers liegenden
zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommene Leistungen können
zu Teilerstattungen führen, sofern und soweit der
Leistungsträger eine entsprechende Gutschrift erteilt und
hierüber eine gemeinsame Niederschrift bei der Reiseleitung
gefertigt wurde. Bei Ferienwohnungen, Wohnmobilen und Hausbooten
entfallen Teilerstattungen.
3.5
Ersatzteilnehmer/Namensänderung
Bis zum Reisebeginn kann der
Reiseteilnehmer sich nach Mitteilung an den Veranstalter durch eine
andere geeignete Person ersetzen lassen. Neben den entstehenden
Mehrkosten wird eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von €
30 pro Person berechnet.
4. Rücktritt
4.1
Rücktritt seitens des Reiseteilnehmers - Dieser Rücktritt
sollte im Interesse des Reiseteilnehmers schriftlich erfolgen.
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt und für
die Höhe der Rücktrittskosten ist der Zugang der
Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Der Nichtantritt der
Reise wird wie ein Rücktritt gewertet. Die Höhe der
Rücktrittskosten ist von der gewählten Leistung abhängig.
Die in der Regel (d.h. soweit kein Ersatzteilnehmer vorhanden)
pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro Person in Prozenten
des Reisepreises:
4.1.1 Bei Flugpauschal-, Auto- und
Schiffsreisen, Mietwagenbuchungen, Nur-Hotel- Buchungen und
Kombinationsbuchungen mit weiteren Leistungen:
- bis zum 30. Tag
vor Reisebeginn 25%
- bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30%
- bis
zum 15. Tag vor Reisebeginn 40%
- bis zum 7. Tag vor Reisebeginn
60%
- ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 75%
- am Tag der Abreise
oder bei Nichterscheinen 90%
4.2 Bei der Pauschalierung sind die
gewöhnlichen ersparten Aufwendungen und die mögliche
anderweitige Verwendung der Reiseleistung berücksichtigt. Der
Reiseteilnehmer ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass im
Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten
entstanden sind.
4.3 Bei Stornierungen sind bereits ausgehändigte
Reiseunterlagen - insbesondere IATA-Flugtickets, Bahnfahrkarten,
Fährtickets - zurückzugeben, da ansonsten in jedem Fall der
volle Preis berechnet werden muss.
5. Aufhebung des
Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
5.1
Wird die Reise infolge höherer Gewalt (z.B. durch Krieg, innere
Unruhen, Naturkatastrophen oder Epidemien) erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseteilnehmer als auch der Veranstalter den Vertrag kündigen.
Bei Kündigung vor Reisebeginn erhält der Reiseteilnehmer
den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ein
weitergehender Anspruch besteht nicht. Der Veranstalter kann jedoch
für erbrachte Leistungen ein Entgelt verlangen.
5.2 Ergeben
sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, kann der
Reisevertrag ebenfalls von beiden Seiten gekündigt werden. In
diesem Fall wird der Veranstalter die infolge der Aufhebung des
Vertrages notwendigen Maßnahmen treffen. Wird der Vertrag aus
den vorgenannten Gründen gekündigt, werden die Mehrkosten
für die Rückbeförderung vom Veranstalter und vom
Reiseteilnehmer je zur Hälfte getragen. Im Übrigen fallen
die Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.
5.3 Der Veranstalter
kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
der Reiseteilnehmer ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des
Vertrages gerechtfertigt ist.
Kündigt der Veranstalter, so
behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch
den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht
in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm
von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
6.
Versicherungen
Eine Reiserücktrittskosten-Versicherung
ist nicht im Reisepreis eingeschlossen. Der Abschluss einer
Reiserücktrittskosten-Versicherung und weitergehender
Versicherungen wird empfohlen. Die Prämie ist mit der Anzahlung
auf den Reisepreis fällig. Ein etwaiger Versicherungsvertrag
wird erst wirksam mit Zahlung der Prämie.
7. Pass-,
Visa- und Gesundheitsbestimmungen
Der Reiseteilnehmer hat
sorgfältig auf die in den Katalogen und im Internet gegebenen
Hinweise auf Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen und auf etwaige
Änderungen in späteren Mitteilungen zu achten. Der Reisende
ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der
Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten,
ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder
Nichtinformation vom Veranstalter bedingt sind.
8.
Andere Veranstalter
Für Leistungen, bei denen der
Veranstalter nur als Vermittler auftritt, worauf in den
Ausschreibungen hingewiesen wird, haftet der durchführende
Veranstalter. Für Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
Sportveranstaltungen, Ausflüge, Mietwagen etc.) und die in der
Reiseausschreibung eindeutig als Fremdleistung gekennzeichnet werden,
haftet der Veranstalter auch bei Teilnahme der Reiseleitung an diesen
Sonderveranstaltungen nicht.
9.
Gewährleistung/Schadenersatz
Wird die Reise infolge eines
Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Reiseteilnehmer den
Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung
ist erst zulässig, wenn der Veranstalter eine vom
Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen,
ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder
wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse
des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann er
Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
10.
Haftung
10.1 Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche
wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise muss der
Reiseteilnehmer innerhalb 1 Monats nach dem vertraglich vereinbarten
Reiseende, möglichst schriftlich, dem Veranstalter gegenüber
geltend machen. Nach dem Ablauf dieser Frist können Ansprüche
nur dann noch geltend gemacht werden, wenn der Reiseteilnehmer an der
Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert war.
10.2 Die
Geltendmachung von Ansprüchen wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reise (siehe Ziffer 11.1) kann fristwahrend nur
gegenüber dem Veranstalter (siehe unten angegebene Anschrift)
erfolgen.
10.3 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird.
Das Gleiche gilt, soweit der Veranstalter für den Schaden allein
wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
10.4 Die deliktische Haftung des Verantalters ist für
Sachschäden, die nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
beruhen, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die
Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise.
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im
Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen
bleiben von der Beschränkung unberührt.
10.5 Sind in
internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden
Vorschriften für Leistungsträger vom Veranstalter
Haftungsbeschränkungen vorgesehen, kann sich der Veranstalter
bei entsprechenden Schadensfällen auf diese berufen.
11.
Mitwirkungspflicht
11.1 Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet,
seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für
Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es
der Reiseteilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein
Anspruch auf Minderung nicht ein.
11.2 Bei allen Unterkunftsarten
mit Selbstanreise sind etwaige Beanstandungen unverzüglich dem
Vermieter bzw. seinem Beauftragten anzuzeigen.
Notfalls muss der
Reiseteilnehmer nicht behobene Mängel gegenüber dem
Veranstalter unverzüglich anzeigen.
11.3 Schäden oder
Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen empfiehlt der
Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels
Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab,
wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die
Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei
Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu
erstatten. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung
oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der
örtlichen Vertretung des Veranstalters anzuzeigen. Bei fehlender
Schadensanzeige kommen Ansprüche nicht in Betracht.
12.
Behandlung von Beanstandungen, Ausschlussfristen für Ansprüche
und Verjährung
12.1 Ist dem Mangel ganz oder teilweise
nicht abgeholfen worden, sollte zusammen mit der Reiseleitung eine
Niederschrift erstellt werden. Ansprüche wegen nicht
vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der
Reiseteilnehmer innerhalb 1 Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu
machen. Dies sollte nach Möglichkeit schriftlich erfolgen. Nach
Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht
werden, wenn der Reiseteilnehmer ohne Verschulden an der Einhaltung
der Frsit gehindert war.
12.2 Ansprüche des Reisenden nach
den §§ 651 c bis 651 f BGB aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Veranstalters beruhen, verjähren in 2 Jahren. Dies gilt auch für
Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Veranstalters oder seines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen. Alle übrigen
Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren
nach 1 Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, der dem Tag
folgt, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben
zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über
den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der
Veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der
Hemmung ein.
12.3 Abtretungsverbot - Ausgeschlossen ist eine
Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter an Dritte, die
nicht Reiseteilnehmer sind.
13.
Der Reiseteilnehmer
wird gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 bei der
Buchung über die Identität der/des ausführenden
Luftfahrtunternehmen(s) unterrichtet. Steht dieses bei der Buchung
noch nicht fest, wird zunächst das Luftfahrtunternehmen benannt,
welches wahrscheinlich den Flug durchführt. Sobald die Identität
der Fluggesellschaft feststeht, wird der Reiseteilnehmer
unterrichtet. Im Falle eines Wechsels des/der ausführenden
Luftfahrtunternehmen wird der Reiseteilnehmer so rasch wie möglich
informiert. Die gemeinschaftliche Liste über die mit Flugverbot
in der Europäischen Union belegten Fluggesellschaften sind über
die Internetseite www.lba.de in der jeweiligen Fassung abrufbar.
14.
Datenschutz und Sonstige Bestimmungen
Alle dem Veranstalter
zur Verfügung gestellten personenbezogenen (pb) Daten werden vom
Veranstalter unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Anforderungen des BDSG (Bundesdatenschutzgesetzes) gespeichert und
verarbeitet. Es werden nur solche pb Daten verarbeitet und an Partner
weiter gegeben, die zur Vertragserstellung notwendig sind
(Zweckbindung). Diese sowie die Mitarbeiter der REWE Touristik sind
gemäß § 5 BDSG auf das Datengeheimnis
verpflichtet.
Die Reiseteilnehmer haben jederzeit ein Recht auf
kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung der zu
ihrer Person gespeicherten Daten. Unter Umständen können
einer Löschung vorrangige gesetzliche Vorschriften
entgegenstehen. Eine Nutzung ihrer pb Daten zu Werbezwecken findet
ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen statt.
Der Verwendung ihrer pb Daten zu diesen Zwecken können die
Reiseteilnehmer jederzeit durch eine kurze schriftliche Mitteilung an
REWE Touristik GmbH, Abteilung Marketing/Datenschutz, Humboldtstraße
140, 51149 Köln oder per Mail an datenschutz@rewetouristik.com
widersprechen. Die Zusendung von Informationen wird dann unmittelbar
eingestellt.
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
Auf
das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Veranstalter
findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die
Vertragssprache ist Deutsch. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den
Veranstalter im Ausland für die Haftung des Veranstalters dem
Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich
der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe
von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht
Anwendung.
Reiseveranstalter:
ITS Reisen
Eine Marke der
REWE Touristik GmbH
Humboldtstraße 140,
51149
Köln
Geschäftsführer:
Sören Hartmann
(Sprecher),
Klaus Franke
Eingetragen:
Amtsgericht Köln
HRB 53152
Stand: Juni 2011