Allgemeine Geschäftsbedingungen GTI Travel GmbH
Allgemeine
Reise- und Geschäftsbedingungen der GTI Travel GmbH (Stand
Oktober 2009)
Die nachfolgend dargestellten Reise- und
Geschäftsbedingungen regeln das Rechtsverhältnis zwischen
den Reisenden und der Firma GTI. Außerdem sind bei Buchung
einer Flugreise die in den jeweiligen Flugtickets abgedruckten
Beförderungsbedingungen des Luftfrachtführers zu
beachten.
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der
Anmeldung, die schriftlich, mündlich, fernmündlich oder auf
elektronischem Weg (e-mail, Internet) vorgenommen werden kann, bietet
der Kunde GTI den Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der von GTI
herausgegebenen Leistungsbeschreibungen verbindlich an. Bei
elektronischen Buchungen bestätigt GTI den Eingang der Buchung
unverzüglich auf elektronischem Weg gegenüber dem Kunden
oder dem Reisevermittler. Diese Eingangsbestätigung stellt noch
keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrages dar. Werden
mehrere Reiseteilnehmer angemeldet, so hat der Anmelder für alle
vertraglichen Verpflichtungen der in der Reiseanmeldung aufgeführten
Teilnehmer einzustehen, sofern er diese durch eine ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen hat. Für
Kinderfestpreise und -ermäßigungen gilt immer das Alter
des Kindes bei Antritt der Reise. Soweit ein mitreisendes Kleinkind
(Infant) bei der Buchung einer Reise mit Hin- und Rückflug vor
dem Rückflug das zweite Lebensjahr vollenden, so ist auch aus
Sicherheitsgründen (Sitzplatz) in jedem Fall für die
komplette Reise eine Buchung als zweijähriges Kind erforderlich.
Der Vertrag kommt mit der Annahmeerklärung von GTI zustande.
Diese bedarf keiner bestimmten Form. Unverzüglich nach
Vertragsschluss wird GTI dem Reisenden eine schriftliche
Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist GTI nicht
verpflichtet, wenn die Buchung durch den Reisenden weniger als sieben
Werktage vor Reisebeginn erfolgt. Weicht die Reisebestätigung
von der Reiseanmeldung ab, liegt ein neues Angebot von GTI vor,
welches durch den Reisenden auch durch ausdrückliche Erklärung,
Zahlung des Reisepreises oder Antritt der Reise angenommen werden
kann.
2. Zahlungen
2.1. Die Zahlung des Reisepreises
erfolgt von den Reisenden unmittelbar an GTI unter jeweiliger
Bezugnahme auf die entsprechenden Buchungs-/Rechnungsnummern.
Zahlungen an Reisebüros, die lediglich als Vermittler des
Reisevertrages auftreten, gelten nur dann als Zahlungen an GTI, wenn
diese über eine Inkassovollmacht seitens GTI auf der Grundlage
eines schriftlichen Agenturvertrages verfügen oder wenn das
Reisebüro einen gültigen Sicherungsschein für GTI an
den Reisenden übergibt.
2.2. Nach Erhalt der Reisebestätigung
einschließlich des Sicherungsscheins sind innerhalb einer Woche
20% des Reisepreises, mindestens jedoch 25,00 EUR pro Person,
zuzüglich der Prämie für eine über GTI
abgeschlossene Reiseversicherung, als Anzahlung zu leisten. Der
Restbetrag ist ohne gesonderte Anforderung 28 Tage vor Reisebeginn zu
zahlen. Davon ausgenommen sind Reisen, bei welchen sich GTI ein
Rücktrittsrecht nach Ziffer 7.2. vorbehalten hat. In diesen
Fällen ist die Restpreiszahlung erst mit Ablauf der Frist zur
Ausübung des Rücktrittsrechts fällig. Die
Reiseunterlagen werden dem Reisenden unverzüglich nach Eingang
der vollständigen Zahlung übersandt.
2.3. Bei
Vertragsschluss innerhalb von 28 Tagen vor Reisebeginn ist der
Reisende zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises
verpflichtet.
2.4. Geht die Anzahlung nicht fristgemäß
ein, und wird auch nach entsprechender Aufforderung keine Zahlung
darauf geleistet, oder wird der Reisepreis trotz Fälligkeit
nicht vollständig gezahlt, obwohl dem Reisenden ein
Sicherungsschein übergeben wurde, berechtigt dies GTI nach
entsprechender Mahnung und Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zur
Kündigung des Reisevertrages. GTI ist in diesem Fall berechtigt,
als Entschädigung Reiserücktrittskosten gem. Ziffer 5. 3 zu
verlangen.
2.5. Wenn der Reisende Zahlungen trotz Fälligkeit
nicht leistet, behält sich GTI zudem vor, für die zweite
Mahnung eine Mahnkostenpauschale von 5,00 €, zu berechnen. Der
Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt
dem Reisenden dabei unbenommen.
2.6. Im Fall der Buchung einer
Flugreise weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn oder in dem
Fall, in welchem der Reisende trotz Fälligkeit nicht bis
spätestens sieben Tage vor Reisebeginn seinen vollständigen
Reisepreis gezahlt hat, erfolgt eine Tickethinterlegung am
Abflughafen. In diesen Fällen ist GTI berechtigt, für den
zusätzlichen Verwaltungsaufwand eine Kostenpauschale in Höhe
von 8,00 € pro Buchungsvorgang zu erheben. In diesen Fällen
besteht ohne Zahlungsnachweis des Reisenden kein Anspruch auf
Aushändigung der Reiseunterlagen und Erbringung der
Reiseleistungen. Als Zahlungsnachweis gilt ausschließlich ein
vom jeweiligen Kreditinstitut abgestempelter Bareinzahlungsbeleg.
3.
Leistungen
3.1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen
ergibt sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung des
jeweils gültigen GTI-Kataloges einschließlich der darin
enthaltenen allgemeinen Informationen oder aus einem jeweiligen
Spezial-Reiseprospekt von GTI oder aus der gültigen
GTI-Online-Hotelausschreibung sowie auf die jeweils hierauf
bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Sofern der
Reisebuchung ein Spezialangebot von GTI zugrunde liegen (Infox,
Flyer, last minute-Angebote u.ä.), so ergibt sich die
Leistungsverpflichtung seitens GTI ausschließlich aus der
Leistungsbeschreibung in diesem Spezialangebot. Dies gilt selbst
dann, wenn die betreffende Reise oder einzelne Leistungen im weiteren
Umfang auch im jeweils gültigen Katalog enthalten sind. Bei
Widersprüchen zwischen den Leistungsbeschreibungen in einem
Katalog und einem Spezialangebot gelten ausschließlich die
Leistungsbeschreibungen des Spezialangebotes, wenn der Reisende zum
preisgünstigeren Reisepreis des Spezialangebotes bucht.
3.2.
Die vermittelnden Reisebüros sind nicht berechtigt, ohne
ausdrückliche Bestätigung von GTI über den Katalog,
das jeweils gültige Spezialangebot oder über die
GTI-Online-Hotelbeschreibung hinausgehende oder damit im Widerspruch
stehende Zusicherungen gegenüber dem Reisenden abzugeben.
3.3.
Sonderwünsche, die nicht im Katalog bzw. dem Spezialangebot
zugesichert sind (z.B. Zimmer mit Meerblick, nebeneinander liegende
Zimmer o.ä.), werden als unverbindliche Kundenwünsche
behandelt. GTI bemüht sich, diesen Wünschen zu
entsprechen.
3.4. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen
nicht in Anspruch, ohne dass GTI dies zu vertreten hätte, so
besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung.
GTI wird sich bei den Leistungsträgern um eine Erstattung
ersparter Aufwendungen bemühen.
4.
Leistungs-/Preisanpassungen
4.1. Änderungen oder
Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die
von GTI nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind
gestattet, soweit Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich
sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen. GTI ist verpflichtet, den Reisenden über
Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Ist die Adresse des Reisenden dem Veranstalter
nicht bekannt, so gilt das vermittelnde Reisebüro insofern auch
als empfangsbevollmächtigt. GTI wird dem Reisenden im Falle
einer erheblichen Änderung eine kostenlose Umbuchung oder einen
kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.2. GTI behält sich
vor, ausgeschriebene und bestätigte Preise für Flugreisen
für den Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder
der Erhöhung bestimmter Gebühren (z.B. Flughafengebühren)
oder für den Fall einer Änderung der für die Reise
maßgeblichen Wechselkurse wie folgt anzupassen: a) bei einer
auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung der Treibstoffkosten kann
GTI den Reisepreis um den Erhöhungsbetrag anpassen.
b) in
anderen Fällen der Erhöhung der Treibstoffkosten werden die
vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl
der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. GTI kann sodann den Reisepreis um den sich darauf ergebenden
Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz anpassen.
c) Werden
bestehende Flughafengebühren nach Vertragsschluss gegenüber
GTI erhöht, kann GTI den Reisepreis auch um diesen
Erhöhungsbetrag entsprechend anpassen.
d) Eine
Preisanpassung /-erhöhung ist nur zulässig, wenn zwischen
Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate
liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsschluss noch nicht eingetreten und für GTI auch nicht
vorhersehbar waren.
5. Rücktritt des Reisenden
5.1.
Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung, die vom Reisenden selber oder vom
vermittelnden Reisebüro abgegeben werden kann, bei GTI. Zu
empfehlen ist, diese schriftlich gegenüber GTI zu erklären.
Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so ist GTI berechtigt, entweder eine konkret zu
berechnende oder eine pauschalierte Entschädigung als
angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und
Aufwendungen zu verlangen. Eine zusätzliche
Reiserücktrittskostenversicherung, deren Abschluss empfohlen
wird, kann diese Rücktrittskosten im Rahmen ihrer
Versicherungsbedingungen übernehmen.
5.2. Wählt GTI die
konkrete Berechnung, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung
nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der ersparten Aufwendungen
und anderweitiger Verwendung vertraglicher Reiseleistungen.
5.3.
Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro angemeldetem
Reiseteilnehmer
a) für Indivual-Flug- , Flugpauschalreisen
u. Nur-Hotel Buchungen:
bis 30 Tage vor Reisebeginn: 10%
ab
dem 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn: 20%
ab dem 21. bis 15. Tag
vor Reisebeginn: 30%
ab dem 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn: 50%
ab dem 6. bis 1. Tag vor Reisebeginn: 60%
am Abreisetag oder
bei Nichtantritt der Reise: 90% des Reisepreises
b) für
Gruppen-Flug-, Gruppen-Flugpauschalreisen u.
Gruppen-Nur-Hotel-Buchungen: Rücktritt von Gruppenbuchungen (ab
10 Reiseteilnehmern), auch Teilstornos, unterliegen gesonderten
Konditionen:
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 15%
ab dem 29.
bis 22. Tag vor Reisebeginn: 30%
ab dem 21. bis 15. Tag vor
Reisebeginn: 40%
ab dem 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn: 60%
ab
dem 6. bis 1 Tag vor Reisebeginn: 80%
am Abreisetag oder bei
Nichtantritt der Reise: 90%
c) bei allen Reisen, die im Wege des
sogenannten "Dynamic Packaging" unter Bezeichnungen wie
"XGTI", "GTI tagesaktuell" o.ä.
zusammengestellt werden, werden Leistungen einzelner Leistungsträger
zu tagesaktuellen Preisen paketiert. Dazu werden von den
Leistungsträgern (Hotels, Fluggesellschaften u.a.) besondere
Tarife verwendet, die grundsätzlich nicht erstattungsfähig
sind. Dies gilt auch für unter den Bezeichnungen "XGTI",
"GTI tagesaktuell" o.ä. gebuchten Nur-Flug-Reisen.
Dementsprechend gelten für diese Reisen besondere
Rücktrittspauschalen und zwar für Flugpauschalreisen:
bis
zum 15. Tag vor Reisebeginn: 70%
ab 14 Tage vor Reisebeginn bis
Reiseantritt oder bei Nichterscheinen: 90%
d) die
Mindestrücktrittskosten betragen 50 EUR pro Person, unabhängig
vom Zeitpunkt des Rücktritts und der Art der Reise. Die
vorgenannte Staffelung findet lediglich Anwendung bei
Rücktrittskosten, die den Betrag von 50 EUR übersteigen.
5.4.
Es bleibt dem Reisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass
ein wesentlich niedrigerer oder gar kein Schaden im Zusammenhang mit
dem Rücktritt von der Reise entstanden ist.
5.5. Richtet sich
die Höhe des Reisepreises nach der Belegungszahl bei der
Unterbringung (Doppelzimmer, Appartement usw.) und tritt einer der
mitangemeldeten Reiseteilnehmer vom Reisevertrag zurück,
berechnet sich der Reisepreis für die verbleibenden Teilnehmer
entsprechend der reduzierten Belegungszahl neu.
6.
Umbuchungen
6.1. Lässt sich ein Reisender sich bis zum
Reisebeginn zur Durchführung der Reise durch einen
Dritten/Ersatzperson in zulässiger Art und Weise ersetzen
(name-change), so wird von GTI ein Bearbeitungsentgelt in Höhe
von 25 EUR pro Person erhoben. Die dritte Person haftet bei Eintritt
neben dem Reisenden als Gesamtschuldner für den Reisepreis und
die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6.2.
Wird auf eine andere Reise umgebucht (Änderung des Reisetermins,
des Ortes, der Reisedauer, der Unterkunft) wird bis 15 Tage vor
Abreise eine Bearbeitungsgebühr von 25 EUR pro Person berechnet.
Nach Ablauf dieser Frist können Umbuchungswünsche des
Reisenden, sofern die Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß
Ziffer 5.3. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt
werden.
6.3. bei Reisen, die im Wege des sogenannten "Dynamic
Packaging" unter Bezeichnungen wie "XGTI", "GTI
tagesaktuell" o.ä. zusammengestellt werden, ist eine
Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, der Unterkunftsart,
des Abflughafens oder der Beförderungsart grundsätzlich
nicht möglich. Soweit bei diesen Reisen ein Dritter als
Ersatzperson benannt wird, berechnet GTI hier die konkret vom
jeweiligen Leistungsträger erhobenen Mehrkosten zuzüglich
einer Bearbeitungsgebühr von 25,00 €.
7.
Rücktritt und Kündigung durch GTI
GTI kann in
folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
7.1. Ohne Einhaltung einer Frist: wenn der
Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer vorherigen
Abmahnung seitens GTI oder seiner örtlichen Vertretung
nachhaltig stört oder sich in hohem Maße vertragswidrig
verhält, so daß die weitere Teilnahme für den
Reiseveranstalter oder andere Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar
ist. Kündigt GTI den Reisevertrag, so behält GTI den
Anspruch auf den Reisepreis. GTI muß sich jedoch den Wert der
nicht geleisteten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen
lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistungen erlangt hat. Eventuelle anfallende
Mehrkosten für einen eventuell vorzeitigen Rücktransport
trägt der Reisende.
7.2. Bis drei Wochen vor Reiseantritt:
bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung
für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen wird. Die Rücktrittserklärung ist dem Kunden
unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den angezahlten
Reisepreis umgehend zurück. Der Reisende hat in diesem Fall das
Recht, die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise ohne Mehrpreis zu
verlangen, soweit GTI in der Lage ist, eine solche Reise aus seinem
Angebot anzubieten.
7.3. Bis vier Wochen vor Reiseantritt: wenn
die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller
Möglichkeiten für GTI deshalb nicht zumutbar ist, weil das
Buchungsaufkommen für die Reise so gering ist, dass die für
GTI im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine
Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würde.
Ein Rücktrittsrecht von GTI besteht allerdings nur, soweit dem
betroffenen Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet
wird. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der
Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
Zusätzlich wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal erstattet,
sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen
Gebrauch macht.
8. Gewährleistung / Haftung /
Abtretung
8.1.Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß
erbracht, so muss der Reisende innerhalb angemessener Zeit Abhilfe
verlangen. GTI kann Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. GTI kann
Abhilfe auch in der Weise schaffen, daß eine mindestens
gleichwertige, für den Kunden zumutbare Ersatzleistung erbracht
wird, sofern die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung
darstellt.
8.2. Im Falle des Auftretens von Mängeln ist dem
Reisenden zu empfehlen, diese unverzüglich gegenüber dem
Leistungsträger (z.B. Hotel) anzuzeigen. In jedem Fall muß
der Reisende den Mangel sofort der örtlichen Reiseleitung oder
Vertretung von GTI anzeigen. Ist eine solche Anzeige gegenüber
der Reiseleitung oder örtlichen Vertretung wider Erwarten nicht
möglich, so hat der Reisenden sich direkt an die u.a. Anschrift
der Zentrale von GTI zu wenden. Gepäckschäden, -verluste
oder -verzögerungen an aufgegebenem Reisegepäck im Rahmen
einer Flugbeförderung müssen unverzüglich nach
Entdeckung des Schadens an Ort und Stelle der ausführenden
Fluggesellschaft mittels des international üblichen Formulars
für Schadensanzeigen ("PIR"- Formular) der angezeigt
werden.
8.3. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Rüge
des Mangels gegenüber GTI oder der Reiseleitung, ist er insoweit
mit Selbstabhilfe- und Minderungsansprüchen ausgeschlossen.
8.4.
Die vertragliche Haftung von GTI für alle Schäden, die
nicht Körperschäden sind, ist beschränkt auf den
dreifachen Reisepreis, soweit der Schaden des Reisenden weder
vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass GTI für einen
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
8.5. Die deliktische Haftung von GTI für
Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese
Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. GTI
empfiehlt den Reisenden daher den Abschluss einer Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung. Darüber hinausgehende etwaige
Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem
Montrealer Übereinkommen sind davon nicht berührt.
8.6.
GTI haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden, wenn
diese Leistungen in der Ausschreibung so eindeutig gekennzeichnet
sind, dass diese für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der
Leistungen von GTI sind.
8.7. Die Abtretung von Ansprüchen
gegen GTI, deren Rechtsgrund in Leistungsstörungen liegt, ist
ausgeschlossen.
8.8. Der Reisende ist nicht berechtigt, gegen
Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit
Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die
Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.
9. Anmeldung von Ansprüchen / Verjährung
9.1.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der
Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglich
vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen.
Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber GTI unter der
unten genannten Adresse (zu Händen der Rechtsabteilung)
erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert worden ist. Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur
Anmeldung von Gepäckschäden, -verspätung oder -verlust
im Zusammenhang mit einer Flugbeförderung. Diese sind binnen 7
Tagen bei Gepäckverlust, binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung
nach Aushändigung, zu melden. Die Anmeldung sollte schriftlich
unter Bezugnahme auf Reisedaten und Buchungsnummer erfolgen,
nötigenfalls per Einschreiben.
9.2. Leistungsträger,
Reiseleitungen, das Flug- und Schalterpersonal, andere örtliche
Vertretungen und die Reisebüros sind zur Entgegennahme von
Anspruchsanmeldungen nicht bevollmächtigt. Auch sind sie nicht
berechtigt, Ansprüche im Namen von GTI anzuerkennen.
9.3.
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651 c bis f BGB
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von GTI beruhen, verjähren
in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz
sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen
Pflichtverletzung von GTI oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen von GTI beruhen. Alle übrigen
Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren
in einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die
Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Reisende solche
Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem
Tag gehemmt, an dem GTI oder dessen Haftpflichtversicherung die
Ansprüche schriftlich oder in Textform zurückweist. Die
Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der
Hemmung ein.
10. Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
GTI unterrichtet Staatsangehörige
eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise
angeboten wird, vor Vertragsschluss über notwendige Pass-,
Visums- und Gesundheitsvorschriften. Für die Einhaltung dieser
für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften ist
der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des
Reisenden, ausgenommen wenn sie durch eine Falschinformation durch
GTI entstanden sind. Sollten Einreise- oder Ausreisevorschriften
einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, so dass
der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann GTI den
Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren
belasten. Angehörige anderer Staaten sollten rechtzeitig bei dem
jeweils zuständigen Konsulat selber und auf eigene Verantwortung
Auskunft über Pass-, Visa- Gesundheitsvorschriften
einholen.
11.Flugdurchführung und Transfers
11.1.
Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung,
des Fluggerätes, der Fluggesellschaft sowie Zwischenlandungen
bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit der Gesamtzuschnitt der
Reise dadurch nicht beeinträchtigt wird. Der Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise ist dann beeinträchtigt, wenn deren Wert
oder deren Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem
Vertrage vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist. Dies
bestimmt sich vor allem anhand der Reisedauer, der Reisezeit und
anhand des Reisepreises.
11.2 Kann dem Reisenden aufgrund von
Umständen, die allein in seiner Person liegen, seitens GTI eine
Flugplanänderung nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden,
so ist GTI für alle daraus resultierenden Schäden nicht
haftbar, sofern alles Zumutbare unternommen wurde, um einen Zugang zu
bewirken. In diesem Zusammenhang ist der Reisende im Rahmen seiner
bestehenden Mitwirkungspflicht gehalten, durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, daß er auch kurzfristige Änderungen
mitgeteilt bekommen kann.
11.3. Kinder von 0 - 2 Jahren haben beim
Flug keinen Sitzplatzanspruch, sofern für diese nur eine
pauschale Bearbeitungsgebühr entrichtet wurde. Auch besteht für
Kinder im Alter von 0 - 2 Jahren kein Anspruch auf die Beförderung
von Freigepäck.
11.4. Im Rahmen der vereinbarten
Flugleistungen werden bis zu 20 kg Gepäck sowie kleines
Handgepäck kostenfrei befördert. Sondergepäck
(Sportgeräte, Golf- und Tauchausrüstung, Rollstühle
u.ä.) kann nur nach entsprechender Voranmeldung bei der
jeweiligen Fluggesellschaft mit befördert werden. Die
Weiterbeförderung vom Flughafen zum Hotel und umgekehrt obliegt
sodann dem Reisenden.
11.5. Die EU-Verordnung zur Unterrichtung
von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens verpflichtet einen Reiseveranstalter, den
Reisenden über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu
erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu
informieren. Steht bei der Buchung die Fluggesellschaft noch nicht
fest, so ist GTI verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft zu
nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird. Sobald GTI
weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird,
muss sie den Reisenden informieren. Wechselt die genannte
Fluggesellschaft, muss GTI den Reisenden unverzüglich über
den Wechsel informieren.
12. Schlussbestimmungen
12.1.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und GTI findet
ausschließlich Deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für
das gesamte Rechtsverhältnis. Vertragssprache ist Deutsch.
Soweit bei Klagen des Reisenden gegen GTI im Ausland für die
Haftung von GTI dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet
wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere
hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des
Reisenden, ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.2.
Der Reisende kann GTI nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen
von GTI gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend,
es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder
Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder
deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen wird der Sitz
von GTI als Gerichtsstand vereinbart.
12.3. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten nicht, wenn und soweit sich aus vertraglich nicht
abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den
geschlossenen Reisevertrag anzuwenden sind, etwas anderes zu Gunsten
des Reisenden ergibt oder, wenn und soweit auf den Reisevertrag
anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU,
dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind,
als die vorgenannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen
Vorschriften.
12.4. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur
Folge.
GTI Travel GmbH
Grafenberger Allee 368
40235
Düsseldorf