Allgemeine
Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (AGB der Condor Flugdienst GmbH)
Stand
22. März 2020
1.
Anwendungsbereich
1.1.
Allgemeines
Diese
Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (AGB) gelten für zwischen
Ihnen und Condor geschlossene Luftbeförderungsverträge, unabhängig davon, ob
die einzelnen Flüge unter einer Flugnummer der Condor (Carrier-Code
DE) durchgeführt werden und/oder unter der Flugnummer einer anderen Airline.
Im Rahmen der
Luftbrücke aufgrund der COVID-19 Pandemie gelten die
besonderen Preis- und Zahlungsbedingungen unter 2.1.
2.
Bezahlung und Flugpreis
2.1. Flüge
im Rahmen der Luftbrücke aufgrund der COVID-19 Pandemie
Condor führt
im Rahmen der Rückholaktion des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland
Sonderflüge mit den Flugnummern DE8200-8399 sowie DE8600-8799 durch. Für diese
Flüge gilt der von Condor erhobene Flugpreis nur als Anzahlung auf die Gebühren
für die Rückholung durch das Auswärtige Amt. Die als Flugpreis an Condor
entrichtete Zahlung wird von Condor dem Auswärtigen Amt gutgeschrieben und von
dem Auswärtigen Amt als Teilzahlung angerechnet, die Buchungsbestätigung der
Condor dient dafür als Beleg. Die Höhe der Gebühren für die Rückholung durch
das Auswärtige Amt kann Condor bei Buchung nicht mitteilen und ist bei Bedarf
vom Kunden direkt beim Auswärtigen Amt oder der zuständigen Botschaft zu
erfragen.
2.2.
Bezahlung
Die mit der
Buchung bestätigten Preise gelten nur für die Beförderung der in der
Buchungsbestätigung genannten Person(en) vom bezeichneten Abflugs- zum
Bestimmungsort zu den genannten Flugzeiten.
Die Bezahlung
des Gesamtflugpreises kann bei Buchungen im Reisebüro, bei telefonischen
Buchungen oder bei Buchungen über unsere Internetseite per Kreditkarte
(MasterCard, VISA, American Express) oder per Banküberweisung erfolgen. Condor
behält sich vor, auf manchen Flugstrecken aus technischen Gründen bestimmte
Zahlungsmöglichkeiten auszuschließen. Eine Banküberweisung aus dem Ausland
(Konto des Auftraggebers wird außerhalb Deutschlands geführt) ist nur möglich,
wenn alle Gebühren hierfür vom Kunden (Überweisenden) getragen werden und die
Überweisung in EUR beauftragt wird; anderenfalls, d.h. bei Nichtbeachtung, ist
Condor berechtigt, dem Kunden die entstandenen Kosten und/oder Wechselkursdifferenzen
in Rechnung zu stellen. Die Zahlungsart „Banküberweisung“ wird nur für
Reisetermine bis 14 Tage vor dem Abflugtag angeboten.
2.3.
Fälligkeit / Verbot der Teilzahlung / Verrechnung
Die Bezahlung
ist bei Buchung in voller Höhe fällig. Sie sind zu Teilzahlungen nicht
berechtigt. Etwaige Teilzahlungen Ihrerseits werden hiermit zurückgewiesen.
Sich aus solcher Zurückweisung etwaig ergebene Guthaben Ihrerseits werden
zunächst mit etwaigen Forderungen von Condor Ihnen gegenüber verrechnet und
sodann etwaige Restbeträge ausgezahlt. Von Ihnen geleistete Teilzahlungen auf
eine bestehende Forderung werden zunächst auf die älteste Forderung verrechnet.
Eine zur Tilgung der Forderung nicht vollständig ausreichende Zahlung wird
zunächst auf Zinsen und zuletzt auf den Flugpreis angerechnet. Die Belastung
Ihrer Kreditkarte erfolgt sofort nach Buchung und es werden gleichzeitig die
Beförderungsunterlagen versendet. Sofern Sie die Zahlungsart „Überweisung“
gewählt haben, ist der Gesamtflugpreis sofort zu überweisen, die Zahlung muss
spätestens binnen 5 Tagen nach Buchung vollständig bei Condor eingehen.
2.4. Folgen
einer Nichtzahlung: Rücktritt durch Condor / Stornogebühren
Sollte der
Gesamtflugpreis nicht innerhalb von 5 Tagen nach Buchung vollständig gezahlt
worden sein, ist Condor berechtigt, den Beförderungsvertrag zu kündigen und die
Buchung zu stornieren, sowie Entschädigung in entsprechender Anwendung der
Stornobedingungen des gewählten Tarifes gemäß Ziffer 5.2. der AGB zu fordern,
wenn
Condor Sie nach Fälligkeit und vor Stornierung erfolglos gemahnt, also zur
Zahlung aufgefordert, hat. Der Mahnung stehen Klageerhebung und Antrag auf
Erlass eines Mahnbescheids gleich;
in
dem Beförderungsvertrag für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt
war und bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig gezahlt wurde. In diesem Fall
ist eine Mahnung durch Condor entbehrlich;
in
dem Beförderungsvertrag bestimmt ist, dass die Zahlung nach einem dort
benannten Ereignis und einer auf dieses folgenden, angemessenen Zeit zu leisten
ist, mithin sich der Zeitpunkt der Zahlung von dem Ereignis an nach dem
Kalender berechnen lässt, und bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig gezahlt
wurde. In diesem Fall ist eine Mahnung durch Condor entbehrlich;
Sie
die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert haben. Dies kann ausdrücklich
durch entsprechende Erklärung Ihrerseits gegenüber Condor oder einem Dritten,
über welchen Sie die Buchung vorgenommen haben (z.B. Ihr Reisebüro) oder
konkludent durch z.B. eine Nichteinlösung der Kreditkartenbelastung o.ä.
erfolgen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Nichteinlösung auf Ihren
ausdrücklichen Wunsch oder darauf zurückzuführen ist, dass Sie es versäumt
haben, für eine ausreichende Deckung Ihres Kreditkartenkontos zu sorgen. In diesem
Fall ist eine Mahnung durch Condor entbehrlich;
unter
Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs
gerechtfertigt ist. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn der Abflug
unmittelbar bevorsteht und daher eine Fristsetzung vor Abflug nicht mehr
durchführbar ist. In diesem Fall ist eine Mahnung nicht erforderlich und Condor
kann den Vertrag sofort kündigen und die Beförderung verweigern sowie
Schadenersatz verlangen.
Das
Kündigungsrecht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass Condor die
Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlung allein oder weit überwiegend zu
vertreten hat.
Nach
Stornierung besteht keine Beförderungspflicht mehr und es ist eine Stornogebühr
entsprechend den Storno-/Tarifbedingungen von Condor zu zahlen.
Sie sind
berechtigt nachzuweisen, dass Condor im Einzelfall ein geringerer Schaden, als
die vereinbarten Stornogebühren oder gar kein Schaden entstanden ist. Sofern
Sie einen entsprechenden Nachweis erbringen, ist lediglich der geringere
Schaden zu ersetzen.
2.5. Folgen
einer Nichtzahlung: Verzugszinsen
Im Falle
fehlender oder nicht rechtzeitiger Zahlung (Zahlungsverzug) ist Condor
berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Im Falle einer Rückbelastung aufgrund
von Ihnen falsch mitgeteilter Angaben oder mangels Deckung ist Condor
berechtigt, eine Rückbelastungspauschale zu verlangen. Im Falle einer
Kreditkarten-Rückbelastung beträgt die Pauschale 15 Euro pro Buchung und für
die Zahlung am Flughafenschalter beträgt die Pauschale 30 Euro pro Buchung. Auch
im Falle einer Rücklastschrift bzw. im Falle einer Kreditkarten-Rückbelastung,
die aufgrund einer Zahlung an Bord unseres Flugzeuges (Bordverkauf) erfolgt,
ist Condor berechtigt, eine Rückbelastungspauschale von 15 Euro zu verlangen.
Sie sind berechtigt nachzuweisen, dass Condor im Einzelfall ein geringerer
Schaden, als die Rücklastpauschale bzw. die Pauschale für die Zahlung am
Flughafenschalter oder gar kein Schaden entstanden ist. Sofern Sie einen
entsprechenden Nachweis erbringen, ist lediglich der geringere Schaden zu
ersetzen.
Im Falle der
Rückbelastung einer SEPA Basislastschrift mangels Deckung (Bordverkauf) ist
Condor ferner berechtigt, die dadurch entstehende offene Forderung inklusive
der vorstehend aufgeführten Rückbelastungspauschalen erneut per SEPA
Basislastschrift von Ihrem Konto einzuziehen. Insofern erstreckt sich das von
Ihnen erteilte SEPA Basislastschriftmandat auch auf Forderungen aus
Rücklastschriften mangels Deckung und eventuellen Schadensersatzforderungen.
Condor ist berechtigt, einen Dritten mit dem Einzug der SEPA Basislastschriften
zu beauftragen.
2.6.
Flugpreis
Es gelten die
mit der Buchung bestätigten Leistungen und Preise. Änderungen des Flugpreises
sind nach Vertragsschluss im Falle von Veränderung oder Einführung von luftfahrtspezifischen
Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge, Sonderabgaben oder sonstige
luftfahrtspezifische Abgaben für bestimmte Leistungen) sowie von
luftfahrtspezifischen Entgelten oder Emissionszertifikatskosten bis zum 21. Tag
vor dem vereinbarten Flugtermin zulässig, soweit zwischen Vertragsschluss und
vereinbartem Reisetermin mehr als vier Monate liegen, Condor Sie nach
Kenntniserlangung hierüber unverzüglich informiert und die Veränderung für
Condor bei Vertragsschluss nicht beherrschbar war.
Die Nachbelastung
oder Entlastung erfolgt bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung oder
Herabsetzung der vorstehend genannten Kosten, Abgaben und Entgelte durch
Weiterbelastung dieses Betrages an den Fluggast. In anderen Fällen werden die
zusätzlichen oder verringerten Kosten durch die Zahl der Sitzplätze des
Flugzeuges geteilt. Den sich daraus ergebenden Betrag für den Einzelplatz wird
Condor Ihnen nachbelasten oder Sie dessen entlasten. Bei Preiserhöhungen nach
Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtflugpreises sind Sie berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten, ohne dass Ihnen dadurch Kosten entstehen.
3.
Sitzplatzreservierung und Reservierung von Sonderleistungen
3.1.
Sitzplatzreservierung
Sitzplätze
können bis 48 Std. vor Abflug nach Verfügbarkeit reserviert werden. Die
Bearbeitung der Sitzplatzreservierung ist kostenpflichtig. Die Gebühren für die
Sitzplatzreservierung werden bei einer späteren Änderung oder Stornierung Ihres
Fluges nicht erstattet. Bei einer späteren Änderung Ihrer Sitzplatzreservierung
fallen erneut Gebühren an.
Wir müssen
darauf hinweisen, dass folgender Personenkreis, bedingt durch
Sicherheitsauflagen der Behörden, nicht in der Notausgangsreihe (XL-Seats) sitzen darf:
Babys
und Kinder unter 14 Jahre
Schwangere Frauen
Personen,
die die deutsche und/oder englische Sprache nicht sprechen
Personen, die Tiere in der Kabine mitführen
körperlich und/oder geistig behinderte Menschen
Personen, die durch ihre Körpermaße, Krankheit oder aus Altersgründen
eingeschränkt beweglich sind.
Mit der
Reservierung eines Sitzplatzes an einem der Notausgänge sichern Sie zu, dass
die oben genannten Kriterien für Sie und die von Ihnen gebuchten Personen nicht
zutreffen. Darüber hinaus müssen Sie bereit sein, dem Bordpersonal im Notfall
behilflich zu sein. Dies setzt voraus, dass Sie den Anweisungen der Crew in
deutscher oder englischer Sprache Folge leisten können. Sollte dies nicht der
Fall sein, ist Condor berechtigt, der betreffenden Person einen anderen
Sitzplatz zuzuweisen, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung der
Reservierungskosten besteht. Sollte eine anderweitige Zuweisung eines
Sitzplatzes unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht möglich sein, hat
Condor das Recht, die Beförderung insgesamt zu verweigern.
Für Kinder im
Alter von 2-11 Jahren zahlen Sie für eine Sitzplatzreservierung den
Erwachsenentarif.
Wir empfehlen
eine rechtzeitige Anmeldung der Sitzplatzreservierung bis spätestens 48 Stunden
vor Abflug. Die Reservierung können Sie auch nach Ihrer Buchung oder bei Buchung
einer Pauschalreise bei uns vornehmen.
Für Gäste der
Condor Business Class, Premium Economy und im Economy Best Tarif ist die
Sitzplatzreservierung inklusive und wird, sofern verfügbar, ohne zusätzliche
Gebühr angeboten.
Bei einem
Flugzeugmuster-Wechsel kann Ihre Sitzplatzreservierung leider nicht
berücksichtigt werden.
3.2.
Reservierung von Sonderleistungen
Sie können bei
Condor zahlreiche weitere Sonderleistungen nach Verfügbarkeit buchen, wie z. B.
die Beförderung von Sport- und Sondergepäck, Premium Menüs und
Sondermahlzeiten. Mit Ausnahme von Sportgepäck können reservierte
Sonderleistungen nicht storniert oder kostenfrei geändert werden.
4.
Flugschein
Condor
erbringt die vereinbarte Beförderungsleistung nur an den in der
Buchungsbestätigung bzw. im Flugschein oder sonstigen Beförderungsausweis
genannten Fluggast, wobei der Fluggast seine Identität mit einem gültigen
Ausweisdokument nachweisen muss. Der vollständige Vor- und Nachname des
Fluggastes müssen übereinstimmen. Beförderungsausweise sind nicht übertragbar.
Sofern Sie nicht mit einem elektronischen Flugschein reisen, besteht ein
Anspruch auf Beförderung nur bei Vorlage eines auf den Namen des Fluggastes
ausgestellten gültigen Beförderungsscheins in Verbindung mit einem gültigen
Ausweisdokument. Bitte stellen Sie im Rahmen der Buchung sicher, dass Ihr Name
und der Name eventuell mitreisender Fluggäste unbedingt mit der Schreibweise im
mitgeführten Ausweisdokument übereinstimmt.
5.
Nichtantritt, Stornierung, Umbuchung, Ersatzperson
Die Flüge sind
abhängig von der Flugstrecke in verschiedene Zonen eingeteilt. Diese Einteilung
richtet sich nach dem in der Buchungsbestätigung oder im Flugschein genannten
Zielgebiet, in dem ein Flug beginnt und/oder zu dem ein Flug führt:
Zone 1:
innerdeutsche Flüge, Balearen, spanisches & portugiesisches Festland,
Bulgarien, Kroatien, Italien
Zone 2:
Kanaren, Madeira, Türkei, Griechenland, Zypern, Ägypten, Marokko, Tunesien,
Zone 2 Gambia
Zone 3:
Östliches Afrika, Vereinigte Arabische Emirate, Asien, Mittel- &
Südamerika,
Karibik (ohne
Puerto Rico)
Zone 4:
Südliches Afrika, Indischer Ozean
Zone 5: USA,
Kanada, Puerto Rico
5.1.
Nichtantritt
Bei
Nichtantritt eines gebuchten Fluges ist eine Erstattung des Flugpreises
ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind nicht verbrauchte Steuern und
Gebühren. Die von uns bei Buchung erhobene Service Charge wird nicht erstattet.
5.2.
Erstattung bei Stornierung
Eine
Stornierung ist nur bis 24 Stunden vor Antritt der ersten Flugstrecke nach
Maßgabe der folgenden Absätze und der jeweiligen Tarifbedingungen möglich. Nach
Antritt des Hinfluges ist bei Stornierung des Rückfluges für diesen keine
Erstattung möglich. Hiervon ausgenommen sind nicht verbrauchte Steuern und
Gebühren. Die von uns bei Buchung erhobene Service Charge wird nicht erstattet.
In Ihrem eigenen Interesse und zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlen
wir Ihnen dringend, eine Stornierung unter Angabe Ihrer Buchungsnummer
schriftlich zu erklären.
5.2.1.
Classic Tarif (Tarifkennung “SPO”), Best Tarif (Tarifkennung „BST“) und Light
Tarif (Tarifkennung “LM”)
Eine
Stornierung ist nicht möglich. Bei Nichtantritt eines gebuchten Fluges ist eine
Erstattung des Flugpreises (ausgenommen nicht verbrauchte Steuern und Gebühren)
ausgeschlossen.
5.2.2. Flex Tarif oder Flex Option
(Tarifkennung “N”)
Bis 24 Stunden
vor Antritt der ersten Flugstrecke ist eine Stornierung möglich. Bei
Stornierung haben Sie folgende Gebühren an Condor zu entrichten:
Für Flüge am
oder vor dem 30. April 2020
a) Zone 1
i) Economy
Class 50 Euro pro Person und Strecke
ii) Premium Economy 75 Euro pro Person und Strecke
b) Zone 2
i) Economy
Class 75 Euro pro Person und Strecke
ii) Premium Economy 100 Euro pro Person und Strecke
c) Zone 3-5
i) Economy
Class 100 Euro pro Person und Strecke
ii) Premium Economy 150 Euro pro Person
und Strecke
iii) Business Class 200 Euro pro Person
und Strecke
Für Flüge am
oder nach dem 1. Mai 2020
a) Zone 1
i) Economy
Class 50 Euro pro Person und Strecke
ii) Business Class 75 Euro pro Person und Strecke
b) Zone 2
i) Economy
Class 75 Euro pro Person und Strecke
ii) Business Class 100 Euro pro Person und Strecke
c) Zone 3-5
i) Economy
Class 100 Euro pro Person und Strecke
ii) Premium Economy 150 Euro pro Person
und Strecke
iii) Business Class 200 Euro pro Person
und Strecke
5.3.
Umbuchungen
Umbuchungen
sind als Änderungen hinsichtlich des Termins, des Abflughafens oder des
Zielflughafens einer zuvor gebuchten Flugstrecke bei frei verfügbaren Plätzen
in derselben oder einer höheren Beförderungs- und/oder Tarifklasse nur bis 24
Stunden vor Antritt der zu ändernden Flugstrecke innerhalb derselben Saison
(Sommersaison 01.05. - 31.10. / Wintersaison 01.11. - 30.04.) und unter
Beibehaltung der ursprünglichen Zonen (Zone 1, Zone 2, Zonen 3-5) und nach
Maßgabe der folgenden Absätze und der jeweiligen Tarifbedingungen möglich.
Umbuchungen von ursprünglich höher tarifierten Abflügen in niedriger tarifierte
Abflüge sind nur unter Beibehaltung des ursprünglichen Flugpreises möglich. Bei
der Umbuchung in höher tarifierte Abflüge ist die Preisdifferenz zu einem
höheren Flugpreis zum Umbuchungszeitpunkt (tagesaktueller Flugpreis)
nachzuzahlen und sofort fällig.
Die Änderung
eines ursprünglich gebuchten Rückfluges ist nach Antritt der ersten Flugstrecke
nur vorbehaltlich behördlicher Genehmigung möglich.
Eine
Begleichung eventuell anfallender Tarifdifferenzen und Umbuchungsgebühren ist
bei einer Umbuchung nach Antritt der ersten Flugstrecke ausschließlich per
Kreditkarte möglich.
5.3.1.
Light Tarif (Tarifkennung „LM“)
Eine Umbuchung
ist nicht möglich.
5.3.2.
Classic Tarif (Tarifkennung „SPO“) oder Best Tarif (Tarifkennung „BST“)
Bei Umbuchung
haben Sie folgende Gebühren an Condor zu entrichten:
Für Flüge am
oder vor dem 30. April 2020
a) Zone 1
i) Economy
Class 50 Euro pro Person und Strecke
ii) Premium Economy 75 Euro pro Person und Strecke
b) Zone 2
i) Economy
Class 75 Euro pro Person und Strecke
ii) Premium Economy 100 Euro pro Person und Strecke
c) Zone 3-5
i) Economy
Class 100 Euro pro Person und Strecke
ii) Premium Economy 150 Euro pro Person
und Strecke
iii) Business Class 200 Euro pro Person
und Strecke
Für Flüge am
oder nach dem 1. Mai 2020
a) Zone 1
i) Economy
Class 50 Euro pro Person und Strecke
ii) Business Class 75 Euro pro Person und Strecke
b) Zone 2
i) Economy
Class 75 Euro pro Person und Strecke
ii) Business Class 100 Euro pro Person und Strecke
c) Zone 3-5
i) Economy
Class 100 Euro pro Person und Strecke
ii) Premium Economy 150 Euro pro Person
und Strecke
iii) Business Class 200 Euro pro Person
und Strecke
Ausgenommen
von diesen Gebühren sind Kleinkindern (unter 2 Jahren).
5.3.3. Flex Tarif oder Flex Option
(Tarifkennung „N“)
Bei einer
Umbuchung fallen keine Gebühren an.
Um Missbrauch
vorzubeugen, behält Condor sich vor, ab einer vierten Umbuchung derselben
ursprünglich gebuchten Flugstrecke Gebühren entsprechend Ziffer 5.3.2. zu
erheben.
5.4.
Namensänderung / Ersatzpersonen
Die Änderung
des bei Buchung angegebenen Namens eines gebuchten Teilnehmers oder die
Benennung einer Ersatzperson für eine zuvor gebuchte Flugstrecke ist bis 24
Stunden vor Antritt der ersten Flugstrecke nur im Flex
Tarif oder bei Buchung mit Flex Option (Tarifkennung
„N“) möglich, soweit es sich um eine Flugbeförderung handelt, die
ausschließlich durch Condor durchgeführt wird.
Eine
nachträgliche Änderung der Bank- oder Kreditkartendaten ist im Zusammenhang mit
einer Namensänderung bzw. einer Benennung einer Ersatzperson nicht möglich. Der
Vertragspartner und die Ersatzperson haften gesamtschuldnerisch für die
Beförderungskosten. Bei Namensänderung / Benennung einer Ersatzperson ist die
Differenz zu einem eventuell höheren tagesaktuellen Flugpreis zu entrichten.
6.
Stornierung von Upgrades
6.1.
Stornierung von Upgrades
Die vorstehend
benannten Stornierungs- und Umbuchungsgebühren gelten nur für den reinen
Beförderungspreis. Für die Stornierung von Upgrades in die Premium Economy und
die Condor Business Class gelten abweichende Stornierungs- und
Umbuchungsbedingungen. Diese Bedingungen beziehen sich ausschließlich auf den
Preis für die Beförderung in einer höheren Buchungskategorie.
6.2. Condor
Business Class
Im Falle der
Stornierung bis 24 Std. vor vertraglich vorgesehenem Hin- oder Rückflug
betragen die Gebühren 50 % des Upgrade-Preises. Im Falle der Umbuchung bis 24
Std. vor vertraglich vorgesehenem Flugbeginn betragen die Kosten 10 % des
Upgrade-Preises.
Am Abflugtag
sind keine Stornierungen und Umbuchungen mehr möglich. Im Falle der Stornierung
Ihrer Business Class-Buchung werden wir uns bemühen, anderweitige Verwendungen
zu erzielen. Sie haben das Recht uns nachzuweisen, dass kein oder nur ein
geringerer Schaden entstanden ist.
6.3.
Premium Economy
Im Falle der
Stornierung bis 24 Std. vor vertraglich vorgesehenem Hin- oder Rückflug betragen
die Gebühren 50 % des Upgrade-Preises. Im Falle der Umbuchung bis 24 Std. vor
vertraglich vorgesehenem Flugbeginn betragen die Kosten 10 % des
Upgrade-Preises.
Am Abflugtag
sind keine Stornierungen und Umbuchungen mehr möglich. Im Falle der Stornierung
Ihrer Premium Economy-Buchung werden wir uns bemühen, anderweitige Verwendungen
zu erzielen. Sie haben das Recht uns nachzuweisen, dass kein oder ein
wesentlich geringerer Verlust entstanden ist.
7.
Rechtzeitiges Erscheinen am Flughafen
Die für Sie
maßgebliche Annahmeschlusszeit richtet sich nach der Entfernung des gebuchten
Fluges bzw. nach dem jeweiligen Abflughafen. Als Annahmeschlusszeit definieren
wir den von uns festgesetzten Zeitpunkt, zu dem Sie an unserem
Check-in-/Abfertigungsschalter erschienen sein müssen. Bitte berücksichtigen
Sie bei Ihrer Reiseplanung die nachfolgend aufgeführten Annahmeschlusszeiten
entsprechend. Um eine reibungslose Abfertigung und einen pünktlichen Abflug zu
ermöglichen, empfehlen wir Ihnen dringend, die nachfolgend angegebenen Zeiten
einzuhalten, da wir ansonsten im Falle des verspäteten Eintreffens am Check-in
berechtigt sind, Ihre Buchung zu streichen und die Beförderung zu verweigern.
Für eventuelle Schäden und Aufwendungen, die Ihnen aus allein von Ihnen zu
vertretenden Verletzungen dieser Nebenpflicht entstehen, haften wir nicht. Wir
vereinbaren mit Ihnen, dass Sie innerhalb nachfolgend angegebener Zeiten am
Check-in-/in unserem Abfertigungsbereich erscheinen müssen:
bei Flügen
nach Zone 1-2 90 Min. vor dem im Flugschein angegebenen Abflugzeitpunkt;
bei Flügen
nach Zone 3-5 120 Min. vor dem im Flugschein angegebenen Abflugzeitpunkt;
bei Flügen in
die USA/nach Kanada 180 Min. vor dem im Flugschein angegebenen Abflugzeitpunkt.
Für alle unsere Passagiere gilt unabhängig von der gebuchten Beförderungsklasse
und dem ausführenden Luftfrachtführer, dass Sie spätestens 45 Minuten, bei
Flügen nach Zone 3-5 spätestens 60 Minuten vor dem im Flugschein angegebenen
Abflugzeitpunkt im Besitz Ihrer Bordkarte und die Eincheck-Formalitäten
abgeschlossen sein müssen (Annahmeschlusszeit).
Aufgrund der
geltenden Sicherheitsbestimmungen sowie Personen- und Gepäcküberprüfungen
weisen wir darauf hin, dass Sie sich unverzüglich nach dem Check-in-Vorgang zu
dem auf der Bordkarte angegebenen Gate begeben und sich bis zum Aufruf des
Fluges dort aufhalten sollten. Sie müssen sich bis spätestens zu dem bei der
Abfertigung angegebenen Zeitpunkt am Gate zum Einsteigevorgang des von Ihnen
gebuchten und bereits eingecheckten Fluges eingefunden haben, da wir ansonsten
berechtigt sind, Ihre Buchung zu streichen und Ihnen die Beförderung zu
verweigern, um damit Verzögerungen des Einsteigevorganges und Verspätungen des
Fluges zu vermeiden. Für eventuell dadurch entstandene Schäden und Aufwendungen
Ihrerseits übernehmen wir keine Haftung.
Wird die
Beförderung nicht von Condor durchgeführt, gilt als Annahmeschlusszeit
unabhängig von der gebuchten Beförderungsklasse und der gebuchten Flugstrecke
120 Minuten vor dem im Flugschein angegebenen Abflugzeitpunkt. Finden Sie sich
bitte spätestens zu dieser Annahmeschlusszeit am Check-in/im
Abfertigungsbereich des angegebenen Fluges ein.
Bei Buchung
eines Economy Light Tarifs ist vor Ankunft am Flughafen ein Online Check-In
durch den Fluggast durchzuführen. Wurde kein Online Check-In durchgeführt,
erheben wir eine Check-In Gebühr in Höhe von 25 Euro.
8.
Verhalten des Fluggastes
Ist Ihr
Verhalten während des Check-in-Vorganges oder während des Einsteigevorganges
oder an Bord derart, dass von Ihnen eine Gefahr für das Flugzeug oder für
Personen oder Gegenstände an Bord ausgeht, dass Sie die Besatzung in der
Ausübung ihrer Pflichten Condor beeinträchtigen oder Anweisungen der Besatzung
nicht Folge leisten, einschl. der Anweisungen betreffend Rauchverbot, Alkohol- oder
Drogengebrauch, oder dass Sie anderen Fluggästen oder der Besatzung
Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügen, so behalten wir uns das Recht vor, die
zur Verhinderung des Verhaltens notwendigen Maßnahmen bis hin zur Fesselung zu
ergreifen und die Beförderung zu verweigern.
9.
Beschränkung bzw. Verweigerung der Beförderung eines Fluggastes oder von Gepäck
(Beförderungsverweigerungsrecht)
Condor oder
die Mitarbeiter der ausführenden Fluggesellschaft können die Beförderung oder
Weiterbeförderung eines Fluggastes oder seines Gepäcks ablehnen oder vorzeitig
abbrechen, soweit einer oder mehrere der nachfolgenden Punkte zutreffen:
9.1. Die Beförderung verstößt gegen
geltendes Recht, geltende Bestimmungen oder Auflagen des Abflug- oder
Ziellandes oder des Landes, welches überflogen wird
9.2. Die Beförderung gefährdet die
Sicherheit, die Ordnung oder die Gesundheit der anderen Fluggäste oder der
Besatzungsmitglieder oder sie stellt eine unzumutbare Belastung für diese dar.
9.3. Der geistige oder physische Gesundheitszustand,
einschl. alkoholischer und drogenbedingter oder allergiebedingter
Beeinträchtigungen, stellt eine Gefahr oder ein Risiko für den Fluggast selbst,
für andere Fluggäste, für die Besatzungsmitglieder oder für Sachen dar.
9.4. Auf einem früheren Flug lag in nicht
unerheblichem Maße ein regelwidriges Verhalten des Fluggastes vor und es
besteht Grund zur Annahme, dass sich solches Verhalten wiederholen kann.
9.5. Der Fluggast verweigert die
Sicherheitsüberprüfung seiner Person oder seines Gepäcks.
9.6. Der anwendbare Flugpreis, Steuern,
Gebühren oder Zuschläge (auch für vorangegangene Flüge) wurden nicht bezahlt.
9.7. Der Fluggast ist nicht im Besitz
gültiger Reisedokumente oder der Fluggast will in ein Land einreisen, für das
er nur zum Transit berechtigt ist oder für das er keine gültigen
Einreisepapiere besitzt oder die Reisedokumente wurden während des Fluges
vernichtet oder deren Übergabe an die Besatzung gegen Quittung wurde trotz
Aufforderung vom Fluggast abgelehnt.
9.8. Aus medizinischen Gründen muss ein
pneumatisch oder elektrisch betriebenes Gerät während des Fluges verwendet
werden.
Im Gepäck
dürfen nicht enthalten sein:
9.9. Gegenstände, die geeignet sind, das
Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeuges zu gefährden,
so, wie sie in den Gefahrgutregeln der IATA aufgeführt sind, die bei uns oder
bei den Flugschein ausstellenden Reisebüros erhältlich sind. Zu ihnen zählen
insbesondere Explosivstoffe, komprimierte und flüssige Gase, oxydierende,
radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leichtentzündliche Stoffe, giftige,
infektiöse oder aggressive Stoffe und ferner flüssige Stoffe jeder Art.
9.10. Gegenstände, deren Beförderung nach
den Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen, der angeflogen oder
überflogen wird, verboten ist.
9.11. Einzeln mitgebrachte
Lithium-Batterien oder Lithium-Akkumulatoren (wie sie in elektronischen
Gebrauchsgütern wie z. B. in Laptop-Computern, Mobiltelefonen, Uhren, Kameras
gebräuchlich sind) dürfen ausschließlich im Handgepäck befördert werden.
Weitere Informationen sind der Internetseite von Condor
(https://www.condor.com/de/flug-vorbereiten/gepaeck-tiere/freigepaeck.jsp) zu
entnehmen.
9.12. Führen Sie an Ihrer Person oder in
Ihrem Gepäck Waffen jeder Art, insbesondere (a) Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen,
sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden,
(b) Munition und explosionsgefährliche Stoffe, (c) Gegenstände, die ihrer
äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder
explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, mit sich, so haben Sie uns dies vor
Reiseantritt anzuzeigen. Die Beförderung derartiger Gegenstände ist nur
zulässig, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung
gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden.
Polizeibeamte,
die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind, haben
ihre Waffe während des Fluges dem verantwortlichen Flugzeugkommandanten
auszuhändigen.
9.13. Waffen jeder Art, insbesondere
Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen, sowie Sprühgeräte. Jagd- und Sportwaffen können
als Gepäck nach unserem Ermessen zugelassen werden. Sie müssen entladen und in
einer verschlossenen, handelsüblichen Verpackung transportiert werden. Die
Beförderung von Munition unterliegt den ICAO bzw. IATA Gefahrgutvorschriften.
9.14. Elektronische Zigaretten
(„E-Zigaretten“) sowie elektronische Gebrauchsgüter (insbesondere
Laptop-Computer, Mobiltelefone, etc.), die von einer Rückrufaktion des
Herstellers bzw. eines Händlers betroffen sind, sind im aufgegebenen Gepäck
nicht zulässig und dürfen nur im Handgepäck mitgeführt werden. Außerdem ist das
Einschalten sowie Aufladen dieser Geräte und/ oder der Batterien nicht
gestattet.
9.15. Gegenstände, die wegen ihres
Gewichts, ihrer Größe oder ihrer Art sowie aufgrund ihrer Verderblichkeit,
Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen Empfindlichkeit gefährlich oder unsicher
und daher zur Beförderung ungeeignet sind. Nähere Angaben können Sie bei uns
oder unseren bevollmächtigten Agenten erhalten.
9.16. Sollte Ihr aufgegebenes Gepäck die
oben genannten Gegenstände enthalten und werden diese durch
Sicherheitskontrollen im aufgegebenen Gepäck entdeckt, so müssen diese
Gegenstände aus dem Gepäck entfernt werden. Hierfür muss Ihr Gepäckstück
geöffnet und der gefährdende Gegenstand entfernt werden. Eine Haftung für den
entnommenen Gegenstand übernimmt Condor nicht. Für eventuell durch die Öffnung
des Gepäckstücks und die Entnahme entstehenden Schäden
am Gepäckstück und dessen Inhalt übernehmen wir keine Haftung.
10.
Tierbeförderung auf Condor Flügen
10.1. Die Beförderung von Hunden, Katzen
und anderen Haustieren unterliegt der Zustimmung durch Condor und bei
Durchführung des Fluges durch einen anderen Luftfrachtführer auch dessen
Zustimmung. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
Generell
werden Hunde und Katzen erst ab einem Alter von 4 Monaten befördert, aus nicht
gelisteten Drittländern in die EU erst ab 7 Monaten. Zudem müssen Tiere
ordnungsgemäß in Versandkäfigen eingeschlossen und mit gültigen Gesundheits-
und Impfzeugnissen, Einreiseerlaubnissen und anderen von den Ländern
geforderten Einreise- oder Transitpapieren versehen sein. Condor behält sich
vor, Art und Weise der Beförderung festzulegen und die Zahl der für einen Flug
zulässigen Tiere zu begrenzen.
Als Haustiere
sind bestimmte Hunderassen aufgrund ihrer Eigenschaft als Kampfhunde
(Listenhunde) vom Transport ausgeschlossen. Dazu gehören die folgenden
Hunderassen:
Pitbull-Terrier, American Pitbull, American Staffordshire
Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier,
American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasian Owtscharka, Mastiff, Mastino Napoletano sowie alle Mischlinge.
Bei
Nichteinhaltung ist Condor berechtigt, den Transport des Tieres zu verweigern.
Für dadurch eventuell entstehende Schäden oder mittelbare Schäden kann Condor
nicht verantwortlich gemacht werden. Dies gilt auch für Mischlinge.
Auf unseren
Flügen ist ebenfalls die Beförderung von stumpfnasigen Haustieren
ausgeschlossen (Kabine und Laderaum). Stumpfnasige Hunde- und Katzenrassen sind
besonders temperatur- und stressempfindlich. Die
Beförderung auf einem Flug kann daher zu ernsthaften gesundheitlichen Schäden
oder im schlimmsten Fall sogar zum Tod der Tiere führen. Zu den stumpfnasigen
Hunderassen gehören z.B.: Boston Terrier, Boxer, Bulldogge (alle Rassen außer
American Bulldog), Chow-Chow, Griffon Bruxellois, Japanischer Chin, Englischer Toy Spaniel, Mops, Pekinese, Shi Tzu.
Zu den
stumpfnasigen Katzenrassen gehören z.B.: Perser, Burma, Himalaya, Exotische
Kurzhaarkatzen.
Dies gilt auch
für Mischlinge.
10.2. Das Gewicht der mitgeführten Tiere
sowie das Gewicht der Versandkäfige und Tierfutter sind nicht im Freigepäck des
Fluggastes enthalten. Der Transport von Tieren ist kostenpflichtig. Unberührt
hiervon bleiben die Besonderheiten gemäß Ziffer 10.3. Die Entgelte für die
Tierbeförderung sowie weitere Informationen sind der Internetseite von Condor
(https://www.condor.com/de/flug-vorbereiten/gepaeck-tiere/tierbefoerderung.jsp)
zu entnehmen. In der Kabine mitreisende Tiere (einschließlich
Transportbehältnis) müssen in den Fußraum Ihres Sitzplatzes Ihrer gebuchten
Beförderungsklasse passen und während des gesamten Aufenthalts an Bord
angemessen gesichert sein.
10.3. Blindenhunde und vergleichbare
Assistenzhunde sowie deren Versandkäfige und Tierfutter werden zuschlagfrei und
außerhalb der Freigepäckgrenze befördert. Die Kostenfreiheit sowie eine
Beförderung in der Kabine setzen den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit für
den Fluggast voraus. In der Kabine mitreisende Hunde müssen, wenn sie in ihrem
Transportbehältnis reisen, in den Fußraum Ihres Sitzplatzes Ihrer gebuchten
Beförderungsklasse passen.
Auf Flügen in
die oder aus den USA können Sie einen psycho-therapeutisch eingesetzten Hund
(sog. Emotional Support oder Psychiatric Therapy Dog) kostenlos in der Kabine mitführen. Dazu müssen
Sie aktuelle Dokumente (d. h. nicht älter als ein Jahr ab dem geplanten ersten
Flug des Passagiers) mit dem Briefkopf einer approbierten psychosozialen
Fachkraft (z. B. Psychiater, Psychologe, zugelassene klinische Sozialfachkraft
oder Allgemeinarzt, der speziell die mentale oder emotionale Störung des
Fluggasts behandelt) vorlegen, aus denen glaubhaft hervorgeht, dass: (1) der
Fluggast an einer mentalen oder emotionalen Störung leidet, die in der "Diagnostic and Statistical Manual
of Mental Disorders-Fourth
Edition (DSMIV)" anerkannt ist; (2) der Fluggast den psycho-therapeutisch
eingesetzten Hund bei Flugreisen und/oder Aktivitäten an seinem Zielort
benötigt; (3) die das Attest ausstellende Person eine approbierte psychosoziale
Fachkraft und der Fluggast bei ihr in Behandlung ist; und (4) das Datum und die
Art der Approbation der psychosozialen Fachkraft unter Angabe des Staats bzw.
der Gerichtsbarkeit, in der sie ausgestellt wurde, angegeben sind.
Bitte beachten
Sie, dass stumpfnasige Hunderassen besonders temperatur-
und stressempfindlich sind. Die Beförderung auf einem Flug kann daher zu
ernsthaften gesundheitlichen Schäden oder im schlimmsten Fall zu Tod der Tiere
führen. Es wird entsprechend davon abgeraten die folgenden Hunderassen auf
einem unserer Flüge (Kabine oder Laderaum) zu transportieren:
Boston
Terrier, Boxer, Bulldogge (alle Rassen außer Amerikanische Bulldogge), Chow-Chow,
Griffon Bruxellois, Japanischer Chin, Englischer Toy Spaniel, Mops, Pekinese, Shi Tzu.
10.4. Wenn Sie mit einem Assistenz- oder
Therapiehund reisen wollen, informieren Sie uns darüber bitte mindestens 48
Stunden vor Abflug und finden Sie sich spätestens eine Stunde vor der
angegebenen Meldeschlusszeit am Check-in-Schalter ein.
Bitte beachten
Sie, dass Voraussetzung für die sichere und störungsfreie Durchführung eines
Fluges ist, dass Ihr Tier so ausgebildet ist, dass es sich in einer
öffentlichen Umgebung gut benimmt. Wir erlauben die Mitnahme des Tieres in der
Kabine nur unter der Voraussetzung, dass Ihr Tier Ihnen gehorcht und sich
angemessen verhält. Wenn Ihr Tier sich nicht angemessen verhält, können Sie
aufgefordert werden, ihm für den Transport seinen Maulkorb anzulegen, das Tier
in den Laderaum verladen zu lassen (wenn ein Transportbehälter zur Verfügung
steht) oder die Beförderung kann verweigert werden.
10.5. Der Fluggast hat sich vollumfänglich
über die für die Ein- oder Durchreise des Tieres geltenden Vorschriften des
betreffenden Staates bei den zuständigen Stellen zu informieren. Condor prüft
weder die Angaben des Fluggastes noch die des Fluggastes vorgelegten
Dokumente auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Darüber hinaus verpflichten sich
der Fluggast alle für die Tierbeförderung notwendigen Papiere (Ein- und
Ausreise-, Gesundheits- und sonstige Papiere) vollständig mitzuführen. Des
weiteren haftet Condor nicht für die Folgen, Verluste oder Aufwendungen, die
dadurch entstehen, dass der Fluggast die für die Ein- oder Durchreise des
Tieres geltenden Vorschriften des betreffenden Staates, dies inkludiert auch
die Wiedereinreise in einen EU-Staat, nicht befolgt hat oder weil der Fluggast
die notwendigen Ein- und Ausreise-, Gesundheits- und sonstigen Papiere nicht
ordnungsgemäß vorlegen kann. Werden die vorgenannten geltenden Bestimmungen
verletzt, so ist der Fluggast verpflichtet, das Bußgeld und / oder die Auslagen
(insbesondere Quaräntänekosten), die Condor von dem
jeweiligen Land auferlegt werden, zu zahlen oder, im Falle der Vorleistung
durch Condor, an Condor zu erstatten. Der Fluggast ist ferner verpflichtet, den
anwendbaren Flugpreis zu zahlen, falls Condor auf Anordnung einer Behörde
verpflichtet ist, das Tier an seinen Abgangsort oder an einen anderen Ort zu
bringen. Condor kann zur Bezahlung dieses Flugpreises die von dem Fluggast
gezahlten Gelder für nicht genutzte Beförderung oder
die in Besitz der Condor befindlichen Mittel des Fluggastes verwenden. Die bis
zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Tierbeförderung gezahlten
Kosten werden nicht erstattet. Der Fluggast haftet für alle Schäden, die sein
Tier Condor oder Dritten zufügt im Rahmen der gesetzlichen Haftung und stellt
Condor insoweit von jeder Haftung frei.
11. Allein
reisende Kinder, Beförderung von Kleinkindern (unter 2 Jahren), Schwangere
Frauen und besondere Betreuung
11.1.
Allein reisende Kinder (UM)
Kinder im
Alter von 5 bis einschließlich 11 Jahren können bei Inanspruchnahme des
Betreuungsangebotes von Condor ohne Begleitung reisen. Dies gilt nicht für
Flüge, die von einem anderen Luftfrachtführer als der Condor durchgeführt
werden.
Kinder vor
Vollendung des 5. Lebensjahres müssen grundsätzlich immer in Begleitung ihrer
Eltern, mit Geschwistern ab 16 Jahren oder mit anderen Personen über 18 Jahren
reisen. Allein reisende Jugendliche bis 16 Jahren werden auf ausdrücklichen
Wunsch der Eltern wie allein reisende Kinder behandelt.
Die Entgelte
für diesen Service sind der Internetseite von Condor (www.condor.com) zu entnehmen.
Für unseren Betreuungsservice ist eine Anmeldung erforderlich. Diese ist bis
spätestens 48 Stunden vor Abflug möglich. Ein Kindermenü kann auf Wunsch
kostenfrei dazu gebucht werden und wir nehmen eine kostenfreie
Sitzplatzreservierung vor.
Wir weisen
darauf hin, dass bei Zu- und Abbringerflügen mit
anderen Fluggesellschaften eine Betreuungsgebühr erhoben werden kann.
Informationen dazu sind bei den jeweiligen Fluggesellschaften einzuholen.
Am Abflughafen
werden die vollständigen Daten (Name, Adresse, Telefonnummer) der bringenden
oder abholenden Begleitperson bis zur Übergabe bzw. Übernahme des UM benötigt.
Sollten dies nicht die Eltern sein, ist eine Vollmacht der Eltern zum
Einchecken und Abholen des Kindes vorzulegen. Die Begleitperson des Kindes muss
sich aus Sicherheitsgründen beim Einchecken und bei Übergabe des Kindes am
Ankunftsort mit einem gültigen Lichtbildausweis identifizieren.
Soweit die
jeweiligen Flughafenbehörden es erlauben, besteht die Möglichkeit, das Kind bis
zum Abfluggate zu begleiten. An allen deutschen Abflughäfen ist die Begleitung
des Kindes bis zum Abfluggate zugelassen und verpflichtend.
In jedem Fall
muss die Begleitperson bis zum tatsächlichen Abflug des Flugzeuges am Flughafen
bleiben.
An
Transitflughäfen und an Bord des Flugzeuges ist die Betreuung des Kindes durch
Condor Personal gewährleistet.
11.2.
Beförderung von Kleinkindern (unter 2 Jahren) und Kindern
Für den Fall,
dass ein Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nur von einem Elternteil
begleitet wird, kann es zur Vermeidung von Missverständnissen und
Komplikationen sinnvoll sein, eine schriftliche Bestätigung des anderen
Elternteils über die Berechtigung zur Durchführung des Fluges/der Flüge mit dem
begleitenden Elternteil vorzulegen.
Pro Erwachsenem
kann maximal ein Kleinkind bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres ohne
Sitzplatzanspruch befördert werden. Ein zweites Kleinkind (unter 2 Jahren) kann
von einem Erwachsenen auf Anfrage nur dann befördert werden, wenn für das
weitere Kleinkind (unter 2 Jahren) ein Sitzplatz zum regulären Flugpreis
gebucht wird. Diese Regel gilt nur für Flüge, die von Condor durchgeführt
werden.
Ein Kleinkind
(unter 2 Jahren) muss als vollzahlendes Kind sowohl für den Hin- als auch
Rückflug gebucht und abgerechnet werden, wenn das Kleinkind vor dem Rückflug
zwischenzeitlich 2 Jahre alt geworden ist.
Nach
rechtzeitiger Anmeldung bis 77 Std. vor planmäßigem Abflug stellt Condor für
Kleinkinder im Alter bis ca. 6 Monate und/oder mit einem Gewicht bis maximal 8
kg Bassinets/Babykörbe an Bord zur Verfügung. Wir
weisen allerdings darauf hin, dass dieser Service nicht in allen Klassen und
nicht auf Zu- und Abbringerflügen mit anderen
Fluggesellschaften zur Verfügung gestellt werden kann.
11.3.
Schwangere Frauen
Schwangere
Frauen dürfen aus Sicherheitsgründen ab der 36. Schwangerschaftswoche (bei
Mehrlingsschwangerschaft ab der 32. Schwangerschaftswoche) nicht mehr mit
Condor fliegen. Zwischen der 28. und 36. Schwangerschaftswoche (bei
Mehrlingsschwangerschaft nur bis zur 32. Schwangerschaftswoche) ist eine
ärztliche Bescheinigung über die Flugtauglichkeit vorzulegen, welche nicht
älter als 10 Tage vor Abflug sein darf.
11.4.
Besondere Betreuung
Für eine
bestmögliche Vorbereitung informieren Sie Condor bitte bereits bei der Buchung,
spätestens jedoch bis 24 Stunden vor Abflug über den Betreuungsbedarf, etwa bei
der Beförderung von behinderten Personen, schwangeren Frauen, kranken Personen
oder anderen Personen, die besondere Betreuung benötigen. Bei verspäteten oder
nicht angemeldeten Personen mit Betreuungsbedarf können wir eine ideale
Betreuung nicht sicherstellen.
Wir schließen
keine Fluggäste, die uns auf die Notwendigkeit besonderer Betreuung bei Kauf
des Flugscheines hingewiesen haben und von uns zur Beförderung angenommen worden
sind, auf Grund ihres Betreuungsbedarfs von der Beförderung aus.
11.5.
Besonderheiten bei der Beförderung mit anderen Luftfrachtführern
Eine
Beförderung von Schwangeren und Gästen, die einer besonderen Betreuung
bedürfen, auf einem Flug, der von einem anderen Luftfrachtführer als der Condor
durchgeführt wird, bedarf der Zustimmung dieses Luftfrachtführers. Diese
Zustimmung ist spätestens 72 Stunden vor der im Flugschein angegebenen
Abflugzeit bei diesem einzuholen.
12.
Gepäckvorschriften
Im Rahmen der
Luftbeförderung können Sie in einem bestimmten Umfang Gepäckstücke als
Freigepäck mitführen. Die Freigepäckgrenzen für Buchungen in den Tarifen
Economy Flex Option, Economy Best Flex
Option, Premium Flex Option, Business Flex Option sowie Economy Classic, Premium Economy Classic,
Business Classic ergeben sich aus dem Flugschein bzw. der Ausschreibung, die
Ihrem Angebot zum Abschluss eines Luftbeförderungsvertrages zugrunde liegt. Bei
Buchungen im Tarif Economy Light ist keine Freigepäckmenge inkludiert. Die
Beförderung von Gepäck über die Freigepäckgrenze hinaus sowie die Beförderung
von Sondergepäck ist kostenpflichtig. Am Check-in werden stichprobenartig
Kontrollen Ihres Gepäcks durchgeführt. Wir weisen darauf hin, dass sich die in
Absatz 9.9 - 9.15 aufgeführten Gegenstände nicht im aufgegebenen oder im
Handgepäck befinden dürfen. Zusätzlich weisen wir darauf hin, dass sich im
Handgepäck keine spitzen und scharfen Gegenstände, wie z. B. Messer, Scheren
oder auch der Inhalt eines Maniküre-Sets o. ä. befinden dürfen. Solche
Gegenstände gehören in das aufgegebene Gepäck.
Bei der
Nutzung von Zu- und Abbringerflügen anderer
Fluggesellschaften zum Condor Flug gelten für die gesamte Zu- und Abbringerstrecke die Allgemeinen Beförderungsbedingungen
und Gepäckregelungen der ausführenden Fluggesellschaft. Sofern Sie auf einer Condor Strecke Sonderleistungen reserviert haben oder
Sondergepäck angemeldet haben, gilt diese Reservierung nur auf der von Condor
ausgeführten Strecke. Gleiches gilt für Vergünstigungen bzw. Vorteile aufgrund
von Buchungen in unserer Condor Business Class oder
Premium Economy.
Die Entgelte
für den Transport von Übergepäck sind der Internetseite von Condor
(www.condor.com) zu entnehmen.
12.1.
Handgepäck
Die folgenden
Maße und Gewichtsbeschränkungen beziehen sich auf die reguläre
Handgepäcksfreigrenze in der jeweiligen Reiseklasse und gelten pro Person. Das
erlaubte Maximalgewicht der jeweiligen Reiseklasse bezieht sich auf alle
Gepäckstücke insgesamt:
Für Flüge am oder vor dem 30. April
2020 Tarif |
Economy Light (Zone 1 und
2) |
Economy Light (Zone 3 bis
5) |
Economy Classic** (alle
Zonen) |
Premium Economy (alle
Zonen) |
Business Class (Zone 3 bis
5) |
Kleine Tasche (maximale Maße
40 x 30 x 10 cm) |
Inklusive |
Inklusive |
Inklusive |
Inklusive |
Inklusive |
Erstes Handgepäckstück
(maximale Maße 55 x 40 x 20 cm) |
Nicht inklusive* |
Inklusive |
Inklusive |
Inklusive |
Inklusive |
Zweites Handgepäckstück
(maximale Maße 55 x 40 x 20 cm) |
Nicht inklusive |
Nicht inklusive |
Nicht inklusive |
Nicht inklusive |
Inklusive |
Erlaubtes Maximalgewicht
aller Hand-gepäckstücke |
8 kg |
8 kg |
8 kg |
10 kg |
16 kg |
*Ein zusätzliches
Handgepäckstück mit den Höchstmaßen 55 x 40 x 20 cm kann kostenpflichtig dazu
gebucht werden. Mehr Informationen dazu erhalten Sie hier (https://www.condor.com/de/fliegen-geniessen/klassen-tarife/unsere-tarife/light-tarif.jsp).
** Sonderregelung bei Flügen
mit Sundair: Auf Flügen, die unter Sundair-Flugnummerdurchgeführt werden, darf ein
Handgepäckstück mit den Höchstmaßen 55 x 40 x 20 cm und einem Gewicht von 6 Kg
mitgeführt werden.
Für Flüge am oder nach dem 1.Mai 2020
Tarif Economy Economy
Economy
Economy Premium Business
Light Light Classic** Best Economy Class
(Zone1 & 2) (Zone3-5) (alle Zonen) (Zone1 & 2) (Zone3-5)
(alleZonen)
Kleine
Tasche
(maximale
Maße
40 x30 x10
cm) Inklusive nklusive Inklusive Inklusive Inklusive Inklusive
Erstes Hand-
gepäckstück
(maximale
Maße
55 x40 x20
cm) Nicht inklusive* Inklusive Inklusive Inklusive
Inklusive Inklusive
Zweites Hand-
gepäckstück
(maximale
Maße
55x40x20 cm) Nicht inklusive Nicht inklusive Nicht
inklusive Nicht inklusive Nicht ink. Inklusive
Erlaubtes
Maximalgewicht
aller Hand-
gepäckstücke 8
kg 8
kg 8
kg 10
kg 10
kg1 6kg
*Ein
zusätzliches Handgepäckstück mit den Höchstmaßen 55 x 40 x 20 cm kann
kostenpflichtig dazu gebucht werden. Mehr Informationen dazu erhalten Sie hier
(www.condor.com).
**
Sonderregelung bei Flügen mit Sundair: Auf Flügen,
die unter Sundair-Flugnummerndurchgeführt werden,
darf ein Handgepäckstück mit den Höchstmaßen 55 x 40 x 20 cm und einem Gewicht
von 6 Kg mitgeführt werden.
Sobald das
zulässige Höchstgewicht bzw. die zulässigen Maße bzw. die erlaubte Anzahl der
Handgepäckstücke überschritten werden, muss das Übergepäck im Frachtraum
verstaut werden und es wird ein Zuschlag für Übergepäck fällig. Die aktuellen
Übergepäckgebühren finden Sie auf unserer Webseite.
Kleinkinder
unter 2 Jahren haben keinen Anspruch auf Handgepäck.
Gegenstände,
die dann nicht für den Transport im Frachtraum geeignet sind (z. B.
empfindliche Musikinstrumente), werden zur Beförderung in der Kabine nur dann
entgegengenommen, wenn sie uns im Voraus angekündigt und von uns zur
Beförderung angenommen wurden. In einem solchen Falle ist die Beförderung
dieses Sondergepäcks kostenpflichtig.
Gemäß der
EG-VO 1546/2006 dürfen Sie auf allen Flügen, die in Europa starten (auch auf
Auslandsflügen) Flüssigkeiten, Druckbehälter (wie z. B. Sprays), Pasten,
Lotionen und andere gelartige Substanzen nur bis zu einer Maximalmenge von 100
ml pro Verpackungseinheit im Handgepäck mitnehmen. Entscheidend ist die
aufgedruckte Füllmenge und nicht der Füllstand. Die einzelnen Behältnisse
müssen vollständig in einem wieder verschließbaren, transparenten Plastikbeutel
mit einem maximalen Fassungsvermögen von 1 l passen und werden bei der
Sicherheitskontrolle kontrolliert. Pro Fluggast ist nur ein Beutelerlaubt.
Für
Medikamente und Babynahrung gelten Sonderbestimmungen. Verschiedene
Nicht-EU-Staaten haben gleichlautende oder ähnliche Regelungen erlassen. Nähere
Informationen können Passagiere bei uns oder unseren bevollmächtigten Agenten
erhalten.
12.2. Übergepäck
Wird mit
Ihrem Handgepäck das für Ihren Flug festgelegte Höchstgewicht für Handgepäck
bzw. das Gesamtgewicht für Ihr Reisegepäck überschritten, so sind wir
berechtigt, Kosten für das Übergepäck zu verlangen.Die
Entgelte für den Transportvon Übergepäck sind der Internetseite von Condor
(www.condor.com) zu entnehmen.Für den Fall, dass Sie
Gepäck am Check-in oder am Gate zurücklassen, übernehmen wir keinerlei Haftung
für dieses Gepäck. Sollten durch das von Ihnen zurückgelassene Gepäck bzw.
durch dessen Verwahrung oder Entsorgung Kosten entstehen, sind diese Kosten von
Ihnen zu tragen.
12.3. Autokindersitze an Bord von Condor
Seit dem
16.07.2008 ist eine EU-Regelung zur Sicherung von Kleinkindern (unter 2 Jahren)
im Flugzeug in Kraft getreten. Nach dieser Verordnung sind Kleinkinder (unter 2
Jahren) entweder durch Schlaufengurte oder durch Kindersitze zu sichern. Condor
empfiehlt insbesondere für Kleinkinder (unter 2 Jahren) die Verwendung eines
zugelassenen Kindersitzes während des Fluges. Bitte denken Sie daran, hierfür
einen eigenen Sitzplatz für das Kleinkind (unter 2 Jahren) als vollzahlendes
Kind zu buchen.
An Bord sind
bestimmte Plätze auf die Nutzung von Kindersitzen ausgelegt. Wenn Sie Ihren
Kindersitz an Bord nutzen möchten, melden Sie diesen bitte rechtzeitig (montags
bis freitags mind. 48Std. vor Abflug) bei uns an. Nicht angemeldeten
Kindersitzen wird ohne vorherige Buchung kein eigener Sitzplatz zugewiesen und
die Beförderung in der Kabine kann verweigert werden. Qualifizierungsverfahren
für Kinderrückhaltesysteme zur Verwendung in Flugzeugen nach TÜV Doc.:
TÜV/958-01/2001
·Kindersitze,
die von der Behörde eines EU-Mitgliedsstaates, der FAA (Luftfahrtbehörde der
USA) oder Transport Kanada (auf der Grundlage einer national technischen Norm)
für die ausschließliche Verwendung in Luftfahrzeugen zugelassen und
entsprechend gekennzeichnet sind.
·Kindersitze,
die gemäß der UN-Norm ECE R 44, -03 oder einer neueren Version für die
Verwendung in Kraftfahrzeugen zugelassen sind.
·Kindersitze,
die gemäß der kanadischen CMVSS 213/213.1 für die Verwendung in Kraftfahrzeugen
und Luftfahrzeugen zugelassen sind.
·Kindersitze, die gemäß der US-amerikanischen Norm
FMVSS Nr. 213 für die Verwendung in Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen
zugelassen und am oder nach dem 26. Februar 1985 gemäß dieser Norm hergestellt
worden sind. US-zugelassene Kinderrückhaltesysteme, die nach diesem Datum
hergestellt worden sind, müssen mit einem Aufkleber mit folgender roter
Aufschrift versehen sein: 1)„THIS CHILD RESTRAINT SYSTEM CONFORMS TO ALL
APPLICABLE FEDERAL MOTOR VEHICLE SAFETY STANDARDS“ und2)“THIS RESTRAINT IS
CERTIFIED FOR USE IN MOTOR VEHICLES AND AIRCRAFT”.
Darüber
hinaus müssen Kindersitze für die Befestigung durch Zweipunktgurte (Beckengurte)
zugelassen sein. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir generell nur diese
Kindersitze an Bordzulassen dürfen. Entspricht ein Sitz den Anforderungen
nicht, sind unsere Flugbegleiter berechtigt, die Verwendung abzulehnen und den
Sitz separat im Frachtraum zu verstauen. Kleinkinder (unter 2 Jahren) werden in
diesem Fall durch einen Schlaufengurt bzw. durch „Lap
Holding“ auf dem Schoß des Erwachsenen gesichert. Eine Erstattung des
Flugscheines für den eigenen Sitzplatz des Kleinkindes (unter 2 Jahren) ist in
diesem Fall nicht möglich.
12.4. Beförderung von Sport-und Sondergepäck
Die
Beförderung vonSport-und sonstigem Sondergepäck ist kostenpflichtig.Für unsere Gäste in der Condor Business
Class befördern wir ein Sportgepäckbis 30 kg (Länge
200 cm x Breite 40 cm x Höhe 100 cm oder Länge 300 cm x Breite 40 cm x Höhe 60
cm) ohne Aufpreis. Es gilt die rechtzeitige Anmeldung bis 8 Stunden vor Abflug.
Die Anmeldung Ihres Sportgepäcks ohne Aufpreis nehmen Sie bitte über unser
Service Center oder in Ihrem ausgewählten Reisebüro vor. Eine
Beförderungsgarantie besteht bei fehlender Voranmeldung nicht. Die Entgelte für
die Beförderung von Sonder-und Übergepäck sind der Internetseite von Condor
(www.condor.com) zu entnehmen.
12.5. Transportverpackungen für Sport-und Sondergepäck
Die
Beförderung von Sport-und Sondergepäck ist nur in dafür geeigneten
Transportverpackungen bzw. Transportbehältnissen möglich. Jegliches Sportgepäck
muss separat, das heißt getrennt von Ihrem aufgegebenen Reisegepäck, verpackt
und aufgegeben werden. Anderenfalls wird das gesamte Gepäck zu den aktuellen
Übergepäckgebühren abgerechnet, die möglicherweise über der Pauschalgebühr für
Sport-und Sondergepäck liegen können. Die Mitarbeiter am Check-in behalten sich
vor, das verpackte Sport-und Sondergepäck stichprobenartig zu überprüfen und
den Transport bei Nichteinhaltung der Vorschriften ggf. abzulehnen. Wir weisen
darauf hin, dass im Sportgepäck keine anderen Gegenstände enthalten sein dürfen
als diejenigen, die unmittelbar zur Ausübung des Sports zählen, insbesondere
keine Bekleidung. Bitte beachten Sie, dass Sport-und Sondergepäck
anmeldepflichtig ist. Eine Anmeldung ist nur bis 8 Std. vor Abflug möglich.
Keine Anmeldung von Sondergepäck ist erforderlich für Kinderwagen, Buggys,
Kinderreisebetten und Autokindersitze, wenn diese nicht an Bord genutzt werden
sollen. Weiterhin müssen nicht angemeldet werden: Sonnenschirme und Mehrgepäck
im Koffer bis 20 kg über der Freigepäckmenge. Aufgrund des erhöhten
Zeitaufwandes beim Einchecken von Sport-und Sondergepäck bitten wir Sie,
spätestens 120 Min. (bei USA-/Kanada-Flügen 180 Min.) vor planmäßigem Abflug am
Check-in-Schalter zu erscheinen. Die Gebühren für die Beförderung von Sport-und
Sondergepäck sowie von Übergepäck sind bei der Anmeldung per Kreditkarte, jedoch
spätestens beim Einchecken zu bezahlen. Eine nachträgliche Bezahlung ist nicht
möglich.
Bei Nutzung
von Zu-und Abbringerflügen anderer Fluggesellschaften
gelten für die gesamte Flugstrecke die Bedingungen der ersten ausführenden
Fluggesellschaft. Wir empfehlen dringend, sich in diesem Falle vorher bei der
jeweiligen Fluggesellschaft zu informieren.
12.6. Im aufgegebenen Gepäck darf nicht enthalten sein: Bargeld,
Juwelen, Edelmetalle, Kameras, Handys, elektronische Geräte (z. B. Laptops oder
PCs), empfindliche optische Hilfsmittel, Geschäftspapiere, Muster, wertvolle
Kunstgegenstände mit einem Verkehrswert von über 300 Euro, verderbliche und
zerbrechliche Gegenstände, Pässe und andere Ausweispapiere, dringend benötigte
Medikamente sowie Wertsachen mit einem Wert von über 300 Euro (maßgeblich ist
der Neuwert), soweit sie nicht der Bekleidung dienen. Für die Beschädigung oder
den Verlust von Gegenständen, die entgegen der vorstehenden Bestimmungen
unrechtmäßig im aufgegebenen Gepäck enthalten sind, haftet Condor nach Maßgabe
des Artikels 20 des Montrealer Übereinkommens nicht.Dies
gilt auch für Folgeschäden und mittelbare Schäden, die sich aus dem Transport
solcher Gegenstände im aufgegebenen Gepäck ergeben können.
13.Haftung und Klagefrist
Condor
haftet nach den gesetzlichen Vorschriften sowie nach den Bedingungen dieser AGB.Die Beförderung unterliegt dem Übereinkommen vom
28.03.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung
im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) sowie der Verordnung
EG 2027/97 in der durch die Verordnung (EG)Nr. 889/02 geänderten Fassung. Das
Montrealer Übereinkommen regelt und beschränkt die Haftung von Condor für Tod
oder Körperverletzung sowie Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder für Verspätungen.
Nach dem Montrealer Übereinkommen ist die Haftung wie folgt beschränkt:
·Es gibt
keine Höchsthaftungsbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von
Fluggästen. BeiPersonenschäden bis zu einer Höhe von
128.821SZR(ca. 160.650EUR) ist Condorvon auf dem
Verschulden beruhenden Einwendungen ausgeschlossen.Wurde
der Schaden jedoch durch ein Mitverschulden des Geschädigten mit verursacht, so
finden die Normen des anwendbaren Rechtes hinsichtlich des Ausschlusses oder
der Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung.Für einen darüber hinausgehenden Schaden haftet
Condor dann nicht, wenn wir nachweisen, dass der Schaden nicht auf ein
rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen unsererseits oder der
von uns beauftragen Personen oder ausschließlich auf rechtswidriges und
schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eines Dritten zurückzuführen ist (Artikel
21 MÜ). Condor zahlt einen Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren
wirtschaftlichen Bedürfnisse des Anspruchsberechtigtenvon
nicht weniger als 16.000 SZR (ca. 19.963 Euro) und innerhalb von 15 Tagen nach
Feststellung der schadenersatzberechtigten Person.
·Bei Zerstörung, Verlust, auch Teilverlust,
Beschädigung oder Verspätung von aufgegebenem Gepäck auf 1.288SZR (ca. 1.606
Euro). Übersteigt der Wert Ihres aufgegebenen Reisegepäcks diesen Betrag, so
sollten Sie den Luftfrachtführer bei der Abfertigung informieren oder vor der
Reise sicherstellen, dass das Gepäck voll versichert ist. Eine Versicherung ist
im Beförderungspreis nicht eingeschlossen. Wir empfehlen dringend, eine
Versicherung im Falle des Rücktritts und für den Fall des Abhandenkommens oder
der Beschädigung von Reisegepäck abzuschließen. Wir vermitteln Ihnen gerne eine
solche Versicherung unseres Versicherungspartners Europäische Reiseversicherung
AG, Rosenheimer Straße 116, 81669 München. Wir sind mit der Schadensregulierung
der Versicherung nicht betraut.
·Bei Verspätung der Luftbeförderung des Reisenden auf
5.346SZR (ca. 6.666Euro). Eine Beschädigung, den Verlust, auch Teilverlust,
oder die Zerstörung von Reisegepäck müssen Sie uns sobald wie möglich
schriftlich mitteilen. Im Falle der Beschädigung, des Verlustes, auch
Teilverlustes, ist eine Meldung des Schadens am Flughafen erforderlich; Ihnen
wird ein so genannter PIR ausgehändigt. Wird das aufgegebene Gepäck ohne einen
PIR bei der Auslieferung angenommen, so wird bis zum Beweis des Gegenteils
vermutet, dass wir Ihnen das aufgegebene Gepäck unbeschädigt und vollständig
ausgeliefert haben. Kratzer, kleine Dellen und Abschürfungen stellen keinen
Schaden am aufgegebenen Gepäck, sondern Abnutzungserscheinungen des
bestimmungsgemäßen Gebrauchs dar. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr
Reisegepäck den Beanspruchungen der Beförderung im Rahmen des Luftverkehrs
genügt und insbesondere ausreichenden Schutz vor eindringender Nässe bietet.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern Condor den Schaden vorsätzlich
oder leichtfertig verursacht hat. Bei einer Beschädigung oder Teilverlust aus
dem aufgegebenen Reisegepäck muss die schriftliche Mitteilung unverzüglich,
jedoch spätestens binnen 7 Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen,
nachdem Ihnen das Reisegepäck zur Verfügung steht, bei uns eingegangen sein.
Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Versendung der schriftlichen Mitteilung. Die
Aushändigung eines PIR wahrt nicht die oben genannten Fristen. Wurde der
Schaden durch ein Mitverschulden des Geschädigten mit verursacht, so finden die
Normen des anwendbaren Rechtes hinsichtlich des Ausschlusses oder der Minderung
der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung. Dies
gilt ebenfalls, sofern der Geschädigte seiner Schadensminderungs-und
Geringhaltungspflicht nicht nachkommt. Condor haftet nicht für Schäden, die
durch die Erfüllung staatlicher Vorschriften oder daraus entstehen, dass Sie
die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Pflichten nicht erfüllt haben. Die
Vorschriften des Montrealer Übereinkommens bleiben durch die vorbenannten Bestimmungen unberührt. Eine Klage auf
Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von 2 Jahren erhoben
werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am
Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem
die Beförderung abgebrochen worden ist.
14.Flugpläne, Verspätungen und
Flugstreichungen/Flugzeitänderungen, Passagierrechte
14.1.Condor ist berechtigt, die planmäßigen
Abflugzeiten zu ändern, wenn und soweit die Änderung auf außergewöhnliche
Umstände zurückgeht, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn
alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche außergewöhnlichen
Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung
des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken,
unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens
beeinträchtigenden Streiks vorliegen. Condor trägt die Beweislast dafür, dass
die Änderung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die auch dann nicht
hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden
wären. Condor wird alle Fluggäste unverzüglich nach Bekanntwerden der
Erforderlichkeit und Festsetzung der geänderten Flugzeit von den Änderungen der
Flugzeit in Kenntnis setzen.
14.2.Condor ist weiter berechtigt, die planmäßigen
Abflugzeiten zu ändern, wenn die Änderung mindestens 2 Wochen vor der
planmäßigen Abflugzeit mitgeteilt wird und auf flugbetriebliche Gründe
zurückgeht, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle
zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche flugbetrieblichen Gründe
können insbesondere bei notwendigen Änderungen im Rahmen der staatlichen
Zuteilung der Start-und Landerechte (Slot-Vergabe) und bei Einschränkungen des
operativen Betriebes an Flughäfen sowie durch nationale und internationale
Flugsicherheits-und Verkehrsrechtsbehörden vorliegen. Condor trägt die
Beweislast dafür, dass die Änderung auf flugbetriebliche Gründe zurückgeht, die
auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen
ergriffen worden wären. Condor wird alle Fluggäste unverzüglich nach
Bekanntwerden der Erforderlichkeit und Festsetzung der geänderten Flugzeit von
den Änderungen der Flugzeit in Kenntnis setzen. 14.3.Condor ist –soweit erforderlich -berechtigt, das Fluggerät zu
ändern und die Beförderung ganz oder teilweise auf Dritte/Erfüllungsgehilfenzu
übertragen, wobei Condor in diesem Fall für die gebuchte Beförderung weiterhin
verantwortlich bleibt.Für den Fall des Wechsels zu
einem anderen Luftfahrtunternehmen wird Condor, unabhängig vom Grund des
Wechsels, unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um
sicherzustellen, dass der Fluggast so rasch wie möglich über die Änderungen
informiert wird. In jedem Fall wird der Fluggast bei der Abfertigung,
spätestens jedoch beim Einstieg unterrichtet (EG-VO 2111/05).
14.4.Sofern Condor Ihren Flug ändern oder stornieren muss,
oder Ihren Flug nicht wie vorgesehen durchführen kann oder wenn sich die
Durchführung des Fluges als mangelhaft erweist oder wenn Verluste oder Schäden
aufgrund von Umständen oder Ereignissen erlitten werden, welche außerhalb des
Einflussbereichs von Condor liegen oder welche Condor nicht vorhersehen oder
vermeiden konnte, trotz Anwendung aller angemessener Sorgfalt, übernimmt Condor
keine Entschädigungen, Schadensersatzzahlungen, Auslagen, Kosten, Verluste oder
andere Beträge jeglicher Art oder andere Arten von Pflichten, soweit nicht in
diesen AGB ausdrücklich anderweitig angegeben.
Solche
Umstände umfassen beispielsweise, ohne darauf beschränkt zu sein, Kriege,
schwerwiegende Sicherheitsprobleme wie etwa terroristische Aktivitäten,
Schließungen von Flughäfen oder Lufträumen (sowie andere Entscheidungen der
Luftverkehrsleitung, die zu langen Verzögerungen, die sich über Nacht
erstrecken können, oder zu Stornierungen von einem oder mehreren Flügen führen
können), die Gegebenheit, dass Condor aufgrund der Entscheidung
Großbritanniens, die Europäische Union zu verlassen, Flüge nicht durchführen kann
(einschließlich unter anderem des Verlusts oder der Beschränkung von
Luftverkehrs-oder Transitrechten oder des Rechts anderer Fluggesellschaften,
Lufträume zu betreten), Unruhen oder Ereignisse, die sich aus politischer
Instabilität ergeben, Arbeitskämpfe oder Streiks, Brände, Natur-oder
Nuklearkatastrophen, Unwetter sowie gleichartige Umstände, und in all diesen
Fällen unabhängig davon, ob sie tatsächlich eingetreten sind oder einzutreten
drohen. Bezugnahmen in diesen AGB auf ‚außergewöhnliche Umstände’ verweisen auf
solche Umstände.
14.5.Hinweis gemäß EG-VO 261/2004 Passagierrechte
Im Falle der
Nichtbeförderung wegen Überbuchung, Annullierung eines Fluges oder einer
Verspätung von mindestens 2 Stunden stehen Ihnen gemäß vorbenannter Verordnung
die nachfolgend genannten Rechte zu. Diese Hinweise sind erforderlich, stellen
jedoch keine Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche dar und können auch
nicht zur Auslegung der Haftungsbestimmungen des Montrealer Übereinkommens
herangezogen werden.
Die Rechte
aus der Verordnung gelten nur, wenn Sie über eine bestätigte Buchung für den
betreffenden Flug verfügen, Sie sich zur angegebenen Zeit, oder, falls nichts
angegeben ist, spätestens 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit zur
Abfertigung eingefunden haben und den Flug zu einem der Öffentlichkeit
verfügbaren Tarif gebucht haben.
Im Falle
einer Verspätung von mehr als 2 Stunden bei Flügen bis 1500 km Entfernung, von
mehr als 3 Stunden zwischen 1500 und 3500 km Entfernung und von mehr als 4
Stunden über 3500 km Entfernung haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen in
Form von Getränken und Verpflegung entsprechend der gebuchten
Beförderungsklasse und abhängig von der Wartezeit, 2 Telefonaten oder Telefaxen
oder E-Mails und Hotelübernachtung, falls der Flug erst am nächsten Tag nach
der geplanten Beförderung stattfindet.
Sollte sich
der Flug durch die Gewährung der Betreuungsleistungen weiter verzögern, haben
Sie hierauf keinen Anspruch. Bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden haben
Sie das Recht, von der Beförderung zurückzutreten und sich die Kosten des
Flugscheines binnen 7 Tagen zurückerstatten zu lassen, wenn der Reisezweck
durch die Verspätung verfehlt wurde, und ggf. Rückbeförderung zum Ausgangspunkt
zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Im Falle einer Überbuchung haben Sie das Recht
auf Betreuungsleistungen. Außerdem bieten wir Ihnen eine anderweitige
Beförderung zum Zielflughafen unter vergleichbaren Bedingungen an. Wenn Sie von
einer Beförderung absehen, haben Sie Anspruch auf Erstattung der
Flugscheinkosten.
In jedem
Falle haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, abhängig von der
Flugentfernung, sowie vom Flugziel. Bei Flügen über eine Entfernung bis 1500 km
beträgt die Ausgleichsleistung 250 Euro pro Fluggast, bei
innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, sowie
bei allen anderen Flügen über eine Entfernung von zwischen 1500 km und 3500 km
400 Euro und bei allen übrigen Flügen 600 Euro. Sie können zwischen einer
Barauszahlung oder einem Fluggutschein wählen. Sofern wir Ihnen einen
Alternativflug zum Zielflughafen anbieten und die Ankunft je nach Entfernung
nicht später als 2, 3 bzw. 4 Stunden erfolgt, reduziert sich die
Ausgleichszahlung um 50%.
Ein Anspruch
auf die oben genannten Leistungen entfällt, wenn Ihnen die Beförderung
begründet gemäß den bisherigen und noch folgenden Bestimmungen verweigert
wurde. Im Falle der Annullierung eines geplanten Fluges haben Sie die gleichen
Rechte auf Betreuungs-und Ausgleichsleistung sowie Erstattung der
Flugscheinkosten wie im Falle der Nichtbeförderung unter den genannten
Voraussetzungen. Ein Anspruch auf die
vorbezeichneten
Rechte scheidet aus, wenn die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand
zurückzuführen ist, der trotz Ergreifens aller zumutbaren Maßnahmen nicht zu
vermeiden war.
Ein Anspruch
auf Ausgleichsleistung entfällt weiterhin, wenn wir Sie mindestens 14 Tage vor
geplantem Abflug über die Flugstreichung informieren bzw. zwischen 14 und 7
Tagen vor geplantem Abflug, wenn sich der Abflug um nicht mehr als 2 und die
Ankunft um nicht mehr als 4 Stunden verzögert bzw. weniger als 7 Tagen vor
geplantem Abflug, wenn sich der Abflug um nicht mehr als 1 und die Ankunft um
nicht mehr als 2 Stunden verzögert. Condor ist berechtigt zu erklären, dass
Ausgleichszahlungen auf Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem
Rechtsgrund, angerechnet werden.
15.Elektronische Geräte, Anschnallpflicht,
Nichtraucherflüge, Alkoholische Getränke, Allergien, Reisedokumente, Verletzung
von Einreisebestimmungen und Rechtsfolgen
15.1. ElektronischeGeräte
Der
ungenehmigte Betrieb von elektronischen Geräten an Bord, z. B. Mobiltelefone,
Laptops, CD-Spieler, elektronische Spiele und Geräte mit Sendefunktion und
Walkie-Talkie ist verboten und kann strafbar sein. Ausgenommen hiervon sind
Hörgeräte und Herzschrittmacher. Bitte beachten Sie die Anweisungen des
Bordpersonals. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob der Betrieb eines der von
Ihnen mitgeführten Geräte erlaubt ist, wenden Sie sich bitte ebenfalls an das
Bordpersonal.
15.2. Anschnallpflicht
Bitte
beachten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit, dass während des gesamten Fluges
Anschnallpflicht während der Zeit besteht, in der Sie sich auf Ihrem Sitzplatz
befinden. Den Anweisungen des Bordpersonals ist strikt Folge zu leisten.
15.3. Nichtraucherflüge
Das Rauchen
ist in allen Bereichen des Flugzeuges und während des gesamten Aufenthaltes an
Bord untersagt.Dies gilt auch für elektronische Zigaretten.Verstöße gegen das Rauchverbot werden sofort zur
Anzeige gebracht und können einen Abbruch des Fluges nach sich ziehen. Die
hierdurch entstehenden Kosten sind in jedem Fall von Ihnen zu tragen.
15.4.Alkoholische Getränke
Der Genuss
von alkoholischen Getränken, die Sie selbst mit an Bord gebracht haben, ist
während des gesamten Aufenthaltes an Bord untersagt. Sollten Sie die Regel nicht
befolgen, können Sie von der zukünftigen Beförderung ausgeschlossen werden.
15.5. Allergien
Bitte
beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse, aber auch im Sinne der anderen
Fluggäste und der Flugsicherheit, dass Sie uns von etwaigen Allergien gegen
bestimmte Lebensmittel oder Inhaltsstoffe spätestens 24 Stunden vor dem Abflug
in Kenntnis setzen. Condor kann nicht garantieren, dass der Fluggast an Bord
keinen Allergenen ausgesetzt ist. Eine Beförderungspflicht besteht nicht,
soweit der Fluggast eine Allergie mit der Folge einer erheblichen Gefährdung
der eigenen Gesundheit gegen bestimmte Lebensmittel oder Inhaltsstoffe besitzt,
deren Absenz an Bord, in der Verpflegung oder der Raumluft nicht garantiert
werden kann.
15.6. Reisedokumente
Sie sind
verpflichtet und es unterliegt Ihrer eigenen Verantwortung, die für Ihre Reise
notwendigen Ein-und Ausreisedokumente und Visa zu beschaffen und alle
Vorschriften der Staaten zu befolgen, die überflogen oder angeflogen werden
oder von denen aus geflogen wird; das Gleiche gilt für unsere diesbezüglichen
Regelungen und Anweisungen. Wir haften nicht für die Folgen, die Ihnen aus der
Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen, oder aus der
Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Vorschriften oder Anweisungen entstehen.
Sie sind verpflichtet, vor Flugantritt die Einreise-und Ausreisepapiere,
Gesundheitszeugnisse und sonstige Urkunden vorzuweisen, die seitens der in
Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind, und uns die Anfertigung von
Kopien dieser Dokumente zu gestatten. Im Falle der kurzfristigen Erfassung von
für die Einreise notwendiger Daten am Flughafen sind wir berechtigt, dafür ein
Bearbeitungsentgelt zu verlangen. Die Entgelte für die Erfassung von
Passagierdaten am Flughafen sind der Internetseite von Condor (www.condor.com)
zu entnehmen.Wir behalten uns das Recht vor, Sie von
der Beförderung auszuschließen, wenn Sie die maßgeblichen Vorschriften nicht
befolgen oder Ihre Dokumente unvollständig sind. Wir haften nicht für Verluste
oder Aufwendungen, die Ihnen daraus entstehen, dass Sie diese Bestimmungen
nicht befolgen.
15.7. Verletzung von Einreisebestimmungen und
Rechtsfolgen
Wird Ihnen
die Einreise in ein Land verweigert, so sind Sie zur Zahlung der Strafe des
Bußgeldes verpflichtet, das uns von dem jeweiligen Land auferlegt wird. Sie
sind fernerverpflichtet, den anwendbaren Flugpreis zu
zahlen, falls wir Sie auf Anordnung einer Behörde an Ihren Abgangsort oder an
einen anderen Ort bringen müssen, weil Sie in ein Land (Durchreise-oder
Bestimmungsland) nicht einreisen dürfen. Wir können zur Bezahlung dieses
Flugpreises die von Ihnen gezahlten Gelder für nicht ausgenutzte Beförderung
oder Ihre in unserem Besitz befindlichen Mittel verwenden. Der bis zu dem Ort
der Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung bezahlte Flugpreis wird nicht
erstattet.Falls wir gehalten sind, Strafen oder
Bußgelder zu zahlen oder zu hinterlegen oder sonstige Auslagen aufzuwenden,
weil Sie die bezüglich der Ein-oder Durchreise geltenden Vorschriften des
betreffenden Staates nicht befolgt haben oder weil die Kraft dieser
Vorschriften erforderlichen Dokumente nicht ordnungsgemäß zur Stelle sind, so
sind Sie verpflichtet, uns auf Verlangen die gezahlten oder hinterlegten
Beträge und die aufgewendeten Auslagen zu erstatten. Condor bzw. die
Mitarbeiter des ausführenden Luftfrachtunternehmens sind berechtigt, in Ihrem
Besitz befindliche Geldmittel zur Deckung solcher Ausgaben zu verwenden. Die
Höhe der Strafe und Bußgelder ist von Land zu Land verschieden und kann den
Flugpreis weit übersteigen. Achten Sie daher dringend in Ihrem eigenen
Interesse auf die Einhaltung der Einreisebestimmungen.
16.Datenschutz
Sie erkennen
an, Condor Ihre persönlichen Daten zu folgenden Zwecken zur Verfügung gestellt
zu haben: Die Vornahme von Flugbuchungen, ggf. Erwerb von Zusatzleistungen,
Durchführung von Einreiseformalitäten sowie die Übermittlung solcher Daten an
die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung Ihres Fluges. Sie
ermächtigen Condor, diese Daten zur Erfüllung der vorgenannten Zwecke an eigene
Büros, bevollmächtigte Agenten, in-und ausländische Behörden, andere
Fluggesellschaften sowie sonstige Erbringer vorgenannter Dienstleistungen
weiterzugeben. Im Rahmen der Kundenbetreuung bedienen wir uns auch der Hilfe
externer Dienstleistungsunternehmen. Deren Mitarbeiter unterliegen
selbstverständlich den gleichen strengen datenschutzrechtlichen Bestimmungen
wie unsere eigenen.
17.Versicherungen
Versicherungsleistungen, insbesondere
eine Rücktrittskostenversicherung im Falle der Stornierung, ist im Flugpreis
nicht eingeschlossen. Wir empfehlen dringend, eine solche Versicherung bei
Buchung der Reise abzuschließen. Im Versicherungsfall ist eine umgehende
schriftliche Schadensmeldung an den Versicherer erforderlich. Condor ist mit der
Schadensregulierung nicht betraut. Die Anschrift unseres Versicherers lautet:
Europäische Reiseversicherung AG, Rosenheimer Straße 116, 81669 München
18.Hinweis gem. Anhang zur VO (EG) 2027/97 in der Fassung der VO (EG)
889/02
Dieser Hinweis ist erforderlich gemäß
VO (EG) 889/02, er stellt jedoch keinerlei Anspruchsgrundlage für etwaige
Schadensersatzansprüche dar, noch können dadurch die Bestimmungen des
Montrealer Übereinkommens ausgelegt werden. Da wir gesetzlich zur Mitteilung
dieses Hinweises verpflichtet sind, ist dieser nicht Teil des
Beförderungsvertrages zwischen Ihnen und Condor.
Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck
Diese Hinweise fassen die
Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Montrealer Übereinkommen anzuwenden
sind.
18.1. Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung
Es gibt
keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von
Fluggästen. Für Personenschäden bis zu einer Höhe von 128.821SZRkann das
Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen
erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das
Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch
sonst schuldhaft gehandelt hat.
18.2. Vorschusszahlungen
Wird ein
Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15
Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine
Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse
zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000
SZR.
18.3. Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen
Das
Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung
von Fluggästen, es sei denn, es hat alle zumutbaren Maßnahmen zur
Schadensvermeidung ergriffen oder die Ergreifung dieser Maßnahmen war
unmöglich. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von
Fluggästen ist auf 5.346SZR begrenzt. Eine mögliche Haftung nach der
Verordnung(EG) 261/04 bleibt davon unberührt.
18.4. Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck
Das
Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung
von Reisegepäck, es sei denn, es hat alle zumutbaren Maßnahmen zur
Schadensvermeidung ergriffen oder die Ergreifung dieser Maßnahmen war
unmöglich. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von
Reisegepäck ist auf 1.288SZR begrenzt.
18.5. Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von
Reisegepäck
Das Luftfahrtunternehmen
haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck
bis zu einer Höhe von1.288SZR. Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine
verschuldensunabhängige Haftung, sofern das Reisegepäck nicht bereits vorher
schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Gepäck haftet das Luftfahrtunternehmen
nur für schuldhaftes Verhalten.
18.6. Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck
Eine höhere
Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine
besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.
18.7. Beanstandungen beim Reisegepäck
Bei
Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der
Fluggast dem Luftfahrtunternehmen sobald wie möglich schriftliche Anzeige zu
erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast
binnen 7 Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur
Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten.
18.8. Haftung des vertraglichen u. des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
Wenn das
ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen
Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann derFluggast
seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen
richten.
18.9. Klagefristen
Gerichtliche
Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von 2 Jahren, beginnend mit dem Tag
der Ankunft des Flugzeuges oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen
sollen, erhoben werden. Diese Bestimmungen beruhen auf dem Montrealer
Übereinkommen vom 28.05.1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die VO
(EG) 2027/97 in der durch die VO (EG) 889/02 geänderten Fassung und durch
nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten
umgesetzt wurde.
19.Anwendbares Recht, Gerichtsstandund
Streitbeilegungsverfahren
19.1.Anwendbares Recht
Die
Beförderungsverträge mit Condor sowie diese AGB unterliegen deutschem
Recht.19.2. GerichtsstandGerichtsstand für Klagen von Fluggästen, die Kaufmann
im Sinne des HGB sind und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Auslandverlegt haben oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, ist Kelsterbach. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht für
Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen oder der VO (EG) 261/04.
19.3. Streitbeilegungsverfahren
Die Condor
Flugdienst nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherstreitschlichtungsstelle teil. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang
mit einer Privatreise
haben Sie das Recht, sich an die
verkehrsträgerübergreifendeneutrale Schlichtungsstelle für den öffentlichen
Personenverkehr e.V. (söp) zu wenden. Die zuständige
Schlichtungsstelle kann unter folgender Adresse kontaktiert werden:söp
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.Fasanenstraße
8110623
Berlinhttps://soep-online.dehttps://soep-online.de/beschwerdeformular_flug.html20.Rail
& FlyBahntickets „Rail
& Fly“ können nur in Verbindung mit einem Condor Flug (Airline Code DE auf
Fluggerät der Condor Flugdienst GmbH), gebucht über den Condor
Einzelplatzverkauf, entweder im Reisebüro, unter www.condor.comoder über das CondorService Center gebucht werden. Condor ist lediglich
Vermittler der Beförderungsleistungen durch die Deutsche Bahn AG und übernimmt
hierfür keinerlei Haftung. Das „Rail & Fly“
Ticket ist für die 2. Klasse erhältlich. Das Bahnticket berechtigt zur Fahrt in
allen Zügen und auf allen Strecken im deutschen Streckennetz der Deutschen Bahn
AG inklusive ICE-Verbindungen. Die Bahntickets können einen Tag vor dem
Abflugdatum, am Abflugtag, am Tag der Rückkehr sowie einen Tag danach genutzt
werden. Bei der Wahl derZugverbindung ist darauf zu
achten, dass diese eine unmittelbare Strecke von Ihrem Wohnort zum Abflughafen
darstellt. Wir weisen darauf hin, dass Verspätungen im Verkehr der Deutschen
Bahn AG aufgrund äußerer Umstände nie ganz auszuschließen sind. Dahersollten Sie die Bahnverbindungen so wählen, dass Sie
allerspätestens 180Min. (bei USA-/Kanada-Flügen 240Min.)vor der geplanten
Abflugzeitim Check-in-Bereich erscheinen können. Für die rechtzeitige Ankunft
am Abflughafen sind Sie selbst verantwortlich. Die Stornierung von Bahntickets
(Rail & Fly) ist bis zu 24 Std. vor dem geplanten
Abflug kostenfrei möglich. Danach ist eine Stornierung nicht mehr möglich, auch
nicht für das Bahnticket der Rückfahrt. Für die Stornierung und die
Rechtzeitigkeit ist es erforderlich, dass Sie uns die überlassenen Bahntickets
im Original schriftlich übersenden. Maßgeblich für den Zeitpunkt der
Stornierung ist der Eingang bei uns. Die Beförderungsentgelte der Deutschen
Bahn AG werden von uns im Auftrag der Deutschen Bahn AG eingezogen. Im
Onlinebereich wird das Produkt „Rail & Fly“
ausschließlich über die deutsche Internetpräsenz verkauft.Die
Entgelte für das „Rail & Fly“ Ticket sind der
Internetseite von Condor (www.condor.com) zu entnehmen.
Stand 22. März 2020, Änderungen
vorbehalten
Condor Flugdienst GmbH
Condor Platz
60549 Frankfurt am Main