GratisTours Allgemeine Geschäftsbedingungen - Pauschalreisen


GRATISTOURS (GRA) Jasmin Taylor GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Pauschalreisen und Flugbuchung
Für den reibungslosen Ablauf und die Organisation Ihrer Reise ist es erforderlich, dass Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren. Die Reise- und Zahlungsbedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen Ihnen und der Jasmin Taylor GmbH im Folgenden GRA genannt. Sie gelten ergänzend zu dem §§ 651 des BGB.
Mit Ihrer Buchung bei uns erkennen Sie diese an.

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1.Mit der Anmeldung bieten Sie GRA den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Mit der Buchung gelten diese Allgemeinen Reisebedingungen als zwischen GRA und den einzelnen Reisenden des Vertrages als in den Reisevertrag einbezogen.

1.2.Der Vertrag kommt mit der Annahme, gleichzeitig Buchungsaufnahme und Reisebestätigung, durch GRA zustande, und zwar mit allen in der Reiseanmeldung bezeichneten Reisenden.

1.3.Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von GRA vor, an das GRA für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie GRA innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklären, was auch durch vorbehaltlose Zahlung des Reisepreises oder durch Reiseantritt geschehen kann.

2. Bezahlung

2.1.Mit der Anmeldung ist eine Anzahlung von 20 % vom Reisepreis zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.

2.2.Die Restzahlung, abzüglich geleisteter Anzahlung ist mit Aushändigung der Reiseunterlagen, spätestens vier Wochen vor Reiseantritt zu leisten.

2.3.Ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch Ihrerseits auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.

2.4.Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise erfolgen gegen Aushändigung des Sicherungsscheines.


3. Leistungen

3.1.Die Leistungsverpflichtung von GRA ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der für den Zeitpunkt der Reise gültigen Reiseausschreibung unter Maßgabe sämtlicher in der Ausschreibung enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Soweit Flugzeiten oder Flugrouten in der Buchungsbestätigung genannt werden, sind diese vorläufig und unverbindlich. Dies gilt ebenfalls für einen von GRA beschriebenen Reiseverlauf.

3.2.Wesentliche ändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu den in der Ausschreibung beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit GRA. Sie sollten aus Beweisgründen schriftlich getroffen werden.

3.3.Alle in der Reiseausschreibung genannten Preise sind in EURO angegeben und gelten je Person.

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1.Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von GRA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Im Einzelnen gilt: Alternativunterbringung. Für den Fall, dass sich - entgegen allen Absicherungen - kurz vor Reiseantritt bzw. am Urlaubsort das Risiko ergibt, dass sich ein Wunschhotel als überbucht herausstellt, behält sich GRA das Recht vor, dem Reisenden ein gleichwertiges Hotel am selben Urlaubsort oder in nächster Umgebung zuzuweisen!

4.2.GRA ist verpflichtet, alle Reiseteilnehmer über Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird GRA eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.3.Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen (Änderungen der Treibstoffkosten, Steuern, Gebühren, Abgaben, Tarife und ähnliches) in dem Umfang möglich, wie diese sachlichen Gründe das Ausmaß der Preisänderung rechtfertigen, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung/Rechnung beim Kunden und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch drei Wochen vor Reiseantritt, davon in Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig. Bei einer Preiserhöhung von über 5 % des Reisepreises oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde zum gebührenfreien Rücktritt von der Reise berechtigt. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

5.1.Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei GRA.

5.2. In jedem Fall des Rücktritts stehen GRA unter Berücksichtigung gewöhnlich ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale Entschädigungen zu Pauschalreisen oder Flugvermittlung mit Charterflügen, Hotelvermittlungen, Gruppenreisen, Sonderflüge und Linienflüge zu Sonderbedingungen:
bis zum 36. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 35. bis 23. Tag vor Reisebeginn 30%
ab 22. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40%
ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 70%
ab 6. bis 1. Tag vor Reisebeginn 80%
am Abreisetag, bei Nichtantritt 100% des Reisepreises.
*Bei den angegebenen Tagen handelt es sich um Werktage (Montag bis Freitag); Erklärungen sind innerhalb der üblichen Bürozeiten abzugeben, um an diesem Tag zugegangen zu sein. GRA empfiehlt den Abschluß einer Reise- Rücktrittskosten-Versicherung oder eines Komplettschutz-Paketes.

5.3.Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise bis 23 Tage vor Reiseantritt Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung), wird eine pauschale Umbuchungsgebühr in Höhe von 49 Euro pro Person mindestens berechnet, es sei denn, der Kunde weist nach, das ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. GRA bleibt es vorbehalten in diesem Fall die ihr tatsächlich entstandenen Kosten, die die Leistungsträger in Rechnung stellen, an den Kunden weiter zu geben. Kann die Änderung nicht bestätigt werden, treten die Rücktrittsbedingungen in Kraft. Änderungen ab 22 Tage vor Reiseantritt gelten als Stornierung der Reise und Neubuchung.

5.4.Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. GRA kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reise- erfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende GRA gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten, die mindestens in Höhe von 25 Euro geltend gemacht werden.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende Leistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen ganz oder teilweise nicht in Anspruch, erfolgt keine Erstattung des Gegenwertes durch GRA. GRA bemüht sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen.

7. Rücktritt und Kündigung durch GRA

7.1.GRA kann bis 2 Wochen vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, wenn eine Mindestteilnehmerzahl bei Flug- und Busreisen von 30 Personen, nicht erreicht wird (das nicht Erreichen der Mindestteilnehmerzahl bedeutet jedoch nicht, daß nicht auch bei geringerer Teilnehmerzahl, die Reise gegebenenfalls durchgeführt werden kann). Der Rücktritt ist dem Reisenden unverzüglich zu erklären. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis sofort ohne Abzüge zurückerstattet. Ein weiterer Anspruch des Reisenden besteht nicht.

7.2.Wird die angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, hat GRA das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder ein vergleichbares Ersatzangebot zu unterbreiten, welches der Kunde nicht annehmen muss. Im Falle des Rücktritts erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

8.1.Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl GRA als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann GRA für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

8.2.Weiterhin ist GRA verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

9. Haftung von GRA

9.1.GRA haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung,
2. die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger,
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller im Internet angegebenen Reiseleistungen, sofern GRA nicht
gemäß Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Reiseangaben erklärt hat,
4. die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen

9.2.GRA haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen, soweit das Gesetz
dies vorsieht.

10. Gewährleistung

10.1.Abhilfe: Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. GRA kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. GRA kann jedoch die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

10.2.Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen. Die Anzeige gegenüber dem Reisebüro reicht für die Geltendmachung von Reisepreisminderungsansprüchen nicht aus. Jeder Reiseteilnehmer ist verpflichtet, seine eigenen Ansprüche anzumelden, sofern nicht aufgrund Namensgleichheit der Reisenden GRA von einer Familienreise ausgehen muß; die Abtretung von Reisepreisminderungsansprüchen und Schadensersatzminderungsansprüchen an Mitreisende, an den Buchenden als Vertreter der Mitreisenden oder an Dritte ist ausgeschlossen.

10.3.Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet GRA innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - aus Beweisgründen schriftlich - kündigen. Er schuldet GRA den auf die in Anspruch genom- menen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

10.4.Schadensersatz: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den GRA nicht zu vertreten hat.

11. Beschränkung der Haftung

11.1.Die vertragliche Haftung von GRA für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt:
a) soweit der Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht wurde oder
b) soweit GRA für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

11.2.GRA haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausstellungen, Ausflüge) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.

11.3.Ein Schadenersatzanspruch gegen GRA ist insoweit beschränkt, als aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann.

11.4.Kommt GRA die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Das Warschauer Abkommen beschränkt in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern GRA in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet GRA nach den für diese geltenden Bestimmungen.

12. Mitwirkungspflicht

12.1.Der Reisende ist verpflichtet bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten, seine Beanstandung unverzüglich der örtlichen Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.

12.2.Ist von GRA eine eigene Reiseleitung nicht eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, zunächst beim Leistungsträger (Hotel, Fluggesellschaft usw.) unverzüglich auftretende Reisemängel zu rügen. Soweit eine Abhilfe danach nicht erfolgt, ist der Reisende verpflichtet, Mitteilung über die Reisemängel unverzüglich an den Geschäftssitz von GRA in Berlin zu machen.

12.3.Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn der Reisende seinen vorstehenden Verpflichtungen ohne eigenes Verschulden nicht nachkommt.

13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

13.1.Ansprüche aus dem Reisevertrag sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehen Ende der Reise gegenüber GRA geltend zu machen, es sei denn, der Reisende ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden.

13.2.Ansprüche des Reisenden auf Abhilfe, Minderung, Kündigung wegen Mangels und Schadenersatz verjähren nach 1 Jahr ab dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Dies gilt auch für Ansprüche der Sozialversicherungsträger, soweit Ansprüche kraft Gesetzes oder Vertrages auf diesen übergegangen sind.

13.3.Bei rechtzeitiger Geltendmachung gem. Ziff. 10.1. ist die Frist bis zur schriftlichen Entscheidung durch GRA gehemmt.

13.4.Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren nach 3 Jahren, soweit nicht das Gesetz eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.

14. Paß- und Gesundheitsbestimmungen

14.1.GRA weist in der Reiseausschreibung auf die obigen Bestimmungen hin. Dabei wird unterstellt, dass der Reiseteilnehmer Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland ist.

14.2.GRA haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende GRA mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass GRA die Verzögerung zu vertreten hat.

14.3.Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften und Gesundheitsbestimmungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falschinformation von GRA bedingt ist. GRA wird die Paß- und Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedsstaates, in dem die Reise angeboten wird, sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, dem Reisenden mitteilen. Bei der Zurückweisung des Reisenden aufgrund sonstiger Umstände durch Behörden im In- und Ausland haftet GRA nicht.

15. Datenschutz

Personenbezogene Daten, die GRA zur Abwicklung des Reisevertrages zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz (BDGS) gegen mißbräuchliche Verwendung geschützt.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages oder der hier genannten übrigen Bedingungen zur Folge.

17. Schlußbestimmungen

Beförderung von Tieren: Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach Bestätigung der jeweiligen Leistungsträger möglich.
Veranstalter
GRATISTOURS (GRA) Jasmin Taylor GmbH
Wundtstr. 5 D-14059 Berlin Geschäftsführerin: Jasmin Taylor Amtsgericht: Berlin-Charlottenburg
HRB: 86590 USt-Idnr: De225961804