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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Pauschalreisen
GRATISTOURS
(GRA) Jasmin Taylor GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen -
Pauschalreisen und Flugbuchung
Für den reibungslosen Ablauf
und die Organisation Ihrer Reise ist es erforderlich, dass Sie unsere
Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptieren. Die Reise- und
Zahlungsbedingungen regeln die Rechtsbeziehung zwischen Ihnen und der
Jasmin Taylor GmbH im Folgenden GRA genannt. Sie gelten ergänzend
zu dem §§ 651 des BGB.
Mit Ihrer Buchung bei uns
erkennen Sie diese an.
1.
Abschluss des Reisevertrages
1.1.Mit der Anmeldung bieten Sie GRA
den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Sie erfolgt durch
den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie
für seine eigenen Verpflichtungen einsteht. Mit der Buchung
gelten diese Allgemeinen Reisebedingungen als zwischen GRA und den
einzelnen Reisenden des Vertrages als in den Reisevertrag
einbezogen.
1.2.Der Vertrag kommt mit der Annahme, gleichzeitig
Buchungsaufnahme und Reisebestätigung, durch GRA zustande, und
zwar mit allen in der Reiseanmeldung bezeichneten
Reisenden.
1.3.Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom
Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von GRA vor, an
das GRA für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag
kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie GRA
innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklären, was auch durch
vorbehaltlose Zahlung des Reisepreises oder durch Reiseantritt
geschehen kann.
2. Bezahlung
2.1.Mit der Anmeldung ist eine
Anzahlung von 20 % vom Reisepreis zu leisten. Die Anzahlung wird auf
den Reisepreis angerechnet.
2.2.Die Restzahlung, abzüglich
geleisteter Anzahlung ist mit Aushändigung der Reiseunterlagen,
spätestens vier Wochen vor Reiseantritt zu leisten.
2.3.Ohne
vollständige Bezahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch
Ihrerseits auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
2.4.Zahlungen
auf den Reisepreis vor der Reise erfolgen gegen Aushändigung des
Sicherungsscheines.
3. Leistungen
3.1.Die
Leistungsverpflichtung von GRA ergibt sich ausschließlich aus
dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der für
den Zeitpunkt der Reise gültigen Reiseausschreibung unter
Maßgabe sämtlicher in der Ausschreibung enthaltener
Hinweise und Erläuterungen. Soweit Flugzeiten oder Flugrouten in
der Buchungsbestätigung genannt werden, sind diese vorläufig
und unverbindlich. Dies gilt ebenfalls für einen von GRA
beschriebenen Reiseverlauf.
3.2.Wesentliche ändernde oder
ergänzende Vereinbarungen zu den in der Ausschreibung
beschriebenen Leistungen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen
einer ausdrücklichen Vereinbarung mit GRA. Sie sollten aus
Beweisgründen schriftlich getroffen werden.
3.3.Alle in der
Reiseausschreibung genannten Preise sind in EURO angegeben und gelten
je Person.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1.Änderungen
oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden
und von GRA nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind. Im Einzelnen gilt:
Alternativunterbringung. Für den Fall, dass sich - entgegen
allen Absicherungen - kurz vor Reiseantritt bzw. am Urlaubsort das
Risiko ergibt, dass sich ein Wunschhotel als überbucht
herausstellt, behält sich GRA das Recht vor, dem Reisenden ein
gleichwertiges Hotel am selben Urlaubsort oder in nächster
Umgebung zuzuweisen!
4.2.GRA ist verpflichtet, alle
Reiseteilnehmer über Leistungsänderungen oder
Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gegebenenfalls wird GRA eine kostenlose Umbuchung oder einen
kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.3.Preisänderungen sind
nach Abschluss des Reisevertrages aus sachlich berechtigten,
erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen (Änderungen
der Treibstoffkosten, Steuern, Gebühren, Abgaben, Tarife und
ähnliches) in dem Umfang möglich, wie diese sachlichen
Gründe das Ausmaß der Preisänderung rechtfertigen,
wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung/Rechnung beim
Kunden und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.
Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich,
spätestens jedoch drei Wochen vor Reiseantritt, davon in
Kenntnis gesetzt. Preiserhöhungen danach sind nicht zulässig.
Bei einer Preiserhöhung von über 5 % des Reisepreises oder
im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Kunde zum gebührenfreien Rücktritt
von der Reise berechtigt. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich
nach Erklärung des Reiseveranstalters über die
Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem
gegenüber geltend zu machen.
5.
Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen,
Ersatzpersonen
5.1.Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von
der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung bei GRA.
5.2. In jedem Fall des
Rücktritts stehen GRA unter Berücksichtigung gewöhnlich
ersparter Aufwendungen und die gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen folgende pauschale
Entschädigungen zu Pauschalreisen oder Flugvermittlung mit
Charterflügen, Hotelvermittlungen, Gruppenreisen, Sonderflüge
und Linienflüge zu Sonderbedingungen:
bis
zum 36. Tag vor Reisebeginn 20%
ab
35. bis 23. Tag vor Reisebeginn 30%
ab
22. bis 15. Tag vor Reisebeginn 40%
ab
14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 70%
ab
6. bis 1. Tag vor Reisebeginn 80%
am
Abreisetag, bei Nichtantritt 100% des Reisepreises.
*Bei
den angegebenen Tagen handelt es sich um Werktage (Montag bis
Freitag); Erklärungen sind innerhalb der üblichen
Bürozeiten abzugeben, um an diesem Tag zugegangen zu sein. GRA
empfiehlt den Abschluß einer Reise-
Rücktrittskosten-Versicherung oder eines
Komplettschutz-Paketes.
5.3.Werden auf Wunsch des Kunden nach der
Buchung der Reise bis 23 Tage vor Reiseantritt Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart
vorgenommen (Umbuchung), wird eine pauschale Umbuchungsgebühr in
Höhe von 49 Euro pro Person mindestens berechnet, es sei denn,
der Kunde weist nach, das ein Schaden überhaupt nicht entstanden
oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist. GRA bleibt es
vorbehalten in diesem Fall die ihr tatsächlich entstandenen
Kosten, die die Leistungsträger in Rechnung stellen, an den
Kunden weiter zu geben. Kann die Änderung nicht bestätigt
werden, treten die Rücktrittsbedingungen in Kraft. Änderungen
ab 22 Tage vor Reiseantritt gelten als Stornierung der Reise und
Neubuchung.
5.4.Bis
zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner
ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag
eintritt. GRA kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn
dieser den besonderen Reise- erfordernissen nicht genügt oder
seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so
haften er und der Reisende GRA gegenüber als Gesamtschuldner für
den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten, die mindestens in Höhe von 25 Euro geltend gemacht
werden.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der
Reisende Leistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen zwingenden Gründen ganz oder teilweise nicht in
Anspruch, erfolgt keine Erstattung des Gegenwertes durch GRA. GRA
bemüht sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung
der ersparten Aufwendungen.
7. Rücktritt und Kündigung
durch GRA
7.1.GRA kann bis 2 Wochen vor Reiseantritt vom
Reisevertrag zurücktreten, wenn eine Mindestteilnehmerzahl bei
Flug- und Busreisen von 30 Personen, nicht erreicht wird (das nicht
Erreichen der Mindestteilnehmerzahl bedeutet jedoch nicht, daß
nicht auch bei geringerer Teilnehmerzahl, die Reise gegebenenfalls
durchgeführt werden kann). Der Rücktritt ist dem Reisenden
unverzüglich zu erklären. Der Reisende erhält den
eingezahlten Reisepreis sofort ohne Abzüge zurückerstattet.
Ein weiterer Anspruch des Reisenden besteht nicht.
7.2.Wird die
angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, hat GRA das Recht
vom Vertrag zurückzutreten oder ein vergleichbares Ersatzangebot
zu unterbreiten, welches der Kunde nicht annehmen muss. Im Falle des
Rücktritts erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück.
8. Aufhebung des Vertrages wegen
außergewöhnlicher Umstände
8.1.Wird die Reise
infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so
können sowohl GRA als auch der Reisende den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann GRA für die bereits
erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen.
8.2.Weiterhin ist GRA verpflichtet, die notwendigen
Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die
Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den
Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die
Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung von GRA
9.1.GRA
haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns
für:
1. die gewissenhafte Reisevorbereitung,
2. die
sorgfältige Auswahl und die Überwachung der
Leistungsträger,
3. die Richtigkeit der Beschreibung aller im
Internet angegebenen Reiseleistungen, sofern GRA nicht
gemäß
Ziff. 3 vor Vertragsschluss eine Änderung der Reiseangaben
erklärt hat,
4. die ordnungsgemäße Erbringung der
vereinbarten Reiseleistungen
9.2.GRA haftet für ein
Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen,
soweit das Gesetz
dies vorsieht.
10.
Gewährleistung
10.1.Abhilfe: Wird die Reise nicht
vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. GRA kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine
gleichwertige Ersatzleistung erbringt. GRA kann jedoch die Abhilfe
verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
10.2.Minderung des Reisepreises: Für die
Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise
kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises
verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in
mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft
unterläßt, den Mangel anzuzeigen. Die Anzeige gegenüber
dem Reisebüro reicht für die Geltendmachung von
Reisepreisminderungsansprüchen nicht aus. Jeder Reiseteilnehmer
ist verpflichtet, seine eigenen Ansprüche anzumelden, sofern
nicht aufgrund Namensgleichheit der Reisenden GRA von einer
Familienreise ausgehen muß; die Abtretung von
Reisepreisminderungsansprüchen und
Schadensersatzminderungsansprüchen an Mitreisende, an den
Buchenden als Vertreter der Mitreisenden oder an Dritte ist
ausgeschlossen.
10.3.Wird eine Reise infolge eines Mangels
erheblich beeinträchtigt und leistet GRA innerhalb einer
angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - aus Beweisgründen
schriftlich - kündigen. Er schuldet GRA den auf die in Anspruch
genom- menen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern
diese Leistungen für ihn von Interesse
waren.
10.4.Schadensersatz: Der Reisende kann unbeschadet der
Minderung oder der Kündigung Schadensersatz
wegen
Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise
beruht auf einem Umstand, den GRA nicht zu vertreten hat.
11.
Beschränkung der Haftung
11.1.Die vertragliche Haftung von
GRA für Schäden, die nicht Körperschäden sind,
ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt:
a) soweit der
Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
verursacht wurde oder
b) soweit GRA für einen dem Reisenden
entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines
Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2.GRA haftet nicht
für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die
als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausstellungen,
Ausflüge) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich
als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
11.3.Ein
Schadenersatzanspruch gegen GRA ist insoweit beschränkt, als
aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem
Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein
Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter
bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht
werden kann.
11.4.Kommt GRA die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den
Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den
internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der
Montrealer Vereinbarung. Das Warschauer Abkommen beschränkt in
der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder
Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen
von Gepäck. Sofern GRA in anderen Fällen Leistungsträger
ist, haftet GRA nach den für diese geltenden Bestimmungen.
12.
Mitwirkungspflicht
12.1.Der Reisende ist verpflichtet bei
aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten, seine Beanstandung unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Diese ist
beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich
ist.
12.2.Ist von GRA eine eigene Reiseleitung nicht eingesetzt
und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so
ist der Reisende verpflichtet, zunächst beim Leistungsträger
(Hotel, Fluggesellschaft usw.) unverzüglich auftretende
Reisemängel zu rügen. Soweit eine Abhilfe danach nicht
erfolgt, ist der Reisende verpflichtet, Mitteilung über die
Reisemängel unverzüglich an den Geschäftssitz von GRA
in Berlin zu machen.
12.3.Ansprüche des Reisenden entfallen
nur dann nicht, wenn der Reisende seinen vorstehenden Verpflichtungen
ohne eigenes Verschulden nicht nachkommt.
13. Ausschluss von
Ansprüchen und Verjährung
13.1.Ansprüche aus dem
Reisevertrag sind innerhalb eines Monats nach dem vertraglich
vorgesehen Ende der Reise gegenüber GRA geltend zu machen, es
sei denn, der Reisende ist ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist gehindert worden.
13.2.Ansprüche des Reisenden auf
Abhilfe, Minderung, Kündigung wegen Mangels und Schadenersatz
verjähren nach 1 Jahr ab dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag
nach enden sollte. Dies gilt auch für Ansprüche der
Sozialversicherungsträger, soweit Ansprüche kraft Gesetzes
oder Vertrages auf diesen übergegangen sind.
13.3.Bei
rechtzeitiger Geltendmachung gem. Ziff. 10.1. ist die Frist bis zur
schriftlichen Entscheidung durch GRA gehemmt.
13.4.Ansprüche
aus unerlaubter Handlung verjähren nach 3 Jahren, soweit nicht
das Gesetz eine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.
14.
Paß- und Gesundheitsbestimmungen
14.1.GRA weist in der
Reiseausschreibung auf die obigen Bestimmungen hin. Dabei wird
unterstellt, dass der Reiseteilnehmer Staatsbürger der
Bundesrepublik Deutschland ist.
14.2.GRA haftet nicht für die
rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende GRA mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass GRA die Verzögerung
zu vertreten hat.
14.3.Der Reisende ist für die Einhaltung
aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften
und Gesundheitsbestimmungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile,
die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu
seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte
Falschinformation von GRA bedingt ist. GRA wird die Paß- und
Visumerfordernisse für Angehörige des Mitgliedsstaates, in
dem die Reise angeboten wird, sowie gesundheitspolizeiliche
Formalitäten, die für die Reise und den Aufenthalt
erforderlich sind, dem Reisenden mitteilen. Bei der Zurückweisung
des Reisenden aufgrund sonstiger Umstände durch Behörden im
In- und Ausland haftet GRA nicht.
15. Datenschutz
Personenbezogene
Daten, die GRA zur Abwicklung des Reisevertrages zur Verfügung
gestellt werden, sind gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz
(BDGS) gegen mißbräuchliche Verwendung geschützt.
16.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrages oder der hier genannten übrigen
Bedingungen zur Folge.
17. Schlußbestimmungen
Beförderung
von Tieren: Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach Bestätigung
der jeweiligen Leistungsträger möglich.
Veranstalter
GRATISTOURS
(GRA) Jasmin Taylor GmbH
Wundtstr. 5 D-14059 Berlin
Geschäftsführerin: Jasmin Taylor Amtsgericht:
Berlin-Charlottenburg
HRB: 86590 USt-Idnr: De225961804