REISE- UND
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN für Pauschalreisen und touristische Einzelleistungen
Die
Buchung einer oder mehrerer Reiseleistung(en) der FTI Touristik GmbH (im
Folgenden FTI) erfolgt ab dem 15.01.2019 auf Grundlage der folgenden Reiseund Zahlungsbedingungen für Pauschalreisen und touristische
Einzelleistungen. Sie finden mithin sowohl
Anwendung
auf
•
Pauschalreiseverträge (insbesondere jene mit der Kennzeichnung
„XFTI“),
•
Verträge über reine Übernachtungs- und Beherbergungsleistungen in Hotels,
Ferienappartements und Ferienhäusern (insb. „Nur-Hotel“),
•
Verträge über reine Beförderungsleistungen wie insbesondere über
Flugleistungen (insb. „Nur-Flug“ als Charterflug, Linienflug oder mit
der Kennzeichnung „FFLY“) oder Transferleistungen ohne weitere
Reiseleistung sowie
•
Verträge über sonstige touristische Einzelleistungen wie
insbesondere Eintrittskarten und Skipässe.
Sollten
einzelne Regelungen dieser Reise- und Zahlungsbedingungen nur auf
Pauschalreisen bzw. nur auf touristische Einzelleistungen Anwendung finden,
werden Sie darauf an der entsprechenden Stelle hingewiesen.
Von der
Anwendung dieser Reise- und Zahlungsbedingungen ausgenommen sind Buchungen von Mietwagen
aus dem Programm „driveFTI“ und „Cars & Camper“.
1.
Abschluss des Vertrages
(1) Mit Ihrer
Buchung (Reiseanmeldung) bieten Sie FTI verbindlich den Abschluss eines
Vertrages über die von Ihnen gewünschte(n) Reiseleistung(en) an. Mögliche
Buchungswege (z.B. schriftlich, telefonisch, online etc.) sind insbesondere
Buchungen über Reisevermittler wie z.B. Reisebüros, Onlinereiseportale und
mobile Reiseverkäufer oder direkt über FTI. Oftmals erhalten Sie von Ihrem Reisevermittler
zunächst eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Reiseanmeldung.
(2) Mit
Zugang der Buchungsbestätigung/Rechnung von FTI über die von Ihnen gewünschten
Reiseleistungen (unter der von Ihnen angegebenen Anschrift oder E-Mail-Adresse)
oder an Ihren Reisevermittler kommt der Vertrag zwischen Ihnen und FTI
zustande.
(3) Mit
Buchung erklären Sie Ihr Einverständnis zur Margenbesteuerung
nach § 25 UStG. Abweichende Vereinbarungen müssen von FTI schriftlich bestätigt
werden.
2.
Insolvenzsicherung für Pauschalreisen / Bezahlung von Pauschalreisen sowie Einzelleistungen/
Rücktritt bei Zahlungsverzug
(1) Bei
Buchung einer Pauschalreise erhalten Sie mit der Buchungsbestätigung/Rechnung
gleichzeitig den Nachweis über die Insolvenzsicherung (Sicherungsschein des Kundengeldabsicherers Swiss Re
International SE,
Niederlassung Deutschland, Arabellastraße 30, D-81925 München) für alle von Ihnen
auf die gebuchte Pauschalreise zu leistenden Zahlungen.
(2) Zahlungen
auf die gebuchte(n) Pauschalreise bzw. Einzelleistung(en) sind durch Sie wie
folgt zu
leisten:
a) Mit
Erhalt der Buchungsbestätigung/Rechnung wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des
Gesamtpreises bzw. bei Pauschalreisen mit der Kennzeichnung „XFTI“ in Höhe von
40% des Gesamtpreises zur Zahlung fällig. FTI behält sich vor, bei bestimmten Reiseleistungen
eine höhere Anzahlung zu verlangen, die Ihnen in diesem Fall vor Buchung
mitgeteilt wird. Prämien für von Ihnen über FTI gebuchte Reiseversicherungen (vgl.
Ziffer 16) sind in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig. Der
Restbetrag ist 30 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu zahlen.
Bei Verträgen, die weniger als 30 Tage vor Reiseantritt geschlossen werden, ist
der Gesamtpreis sofort zur Zahlung fällig. Etwas anderes gilt, wenn sich FTI
ein Rücktrittsrecht gemäß Ziffer 6 (Mindestteilnehmerzahl) vorbehalten hat. In
diesem Falle ist die Zahlung erst dann fällig, wenn die in der vorvertraglichen
Unterrichtung sowie auf der Buchungsbestätigung/Rechnung genannte Frist zur
Ausübung des Rücktrittsrechts abgelaufen ist und das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt
wurde.
b) Zahlungen
sind von Ihnen, soweit nicht auf der Buchungsbestätigung/Rechnung eine Inkassoberechtigung
des Reisevermittlers ausdrücklich vermerkt ist, direkt an FTI an die dort
genannte Kontoverbindung zu leisten. Im Falle der direkten Zahlung an FTI ist
für die Rechtzeitigkeit der Zahlung maßgeblich der Zahlungseingang bei FTI.
Sämtliche Zahlungen sollten möglichst unter Angabe der auf der Buchungsbestätigung/Rechnung
ersichtlichen Vorgangsnummer geleistet werden.
(3) Im Fall
der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung
behält sich FTI nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu
erklären und Schadensersatz
entsprechend den
Stornosätzen nach Ziffer 9 (2) in Verbindung mit den am Ende dieser Reise- und
Zahlungsbedingungen bekannt gegebenen Entschädigungssätzen zu verlangen.
Gesonderte, von diesen abweichende Entschädigungssätze gelten, soweit diese in
der Leistungsbeschreibung ausgeschrieben oder Ihnen vor Buchung mitgeteilt
wurden und im Rahmen der Buchungsbestätigung/Rechnung aufgeführt sind.
3.
Wesentliche Eigenschaften /Leistungsänderung / Nebenabreden
(1) Die
wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen ergeben sich aus den von FTI
bekannt gegebenen vorvertraglichen Informationen, wie der Leistungsbeschreibung
im Katalog beziehungsweise aus der Darstellung auf den veranstaltereigenen
Websites im Internet sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der
Buchungsbestätigung/ Rechnung von FTI. Leistungsbeschreibungen in Katalogen
oder auch Websites von Leistungsträgern wie Hotels sind für FTI nicht
verbindlich.
(2) FTI
behält sich das Recht vor, nach Vertragsschluss eine Änderung wesentlicher
Eigenschaften der Reiseleistungen, die nicht den Reisepreis betreffen und vom
vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen, zu erklären, wenn diese nach
Vertragsschluss notwendig werden und von FTI nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden. Eine solche Leistungsänderung wird FTI nur vornehmen,
soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
Reiseleistungen nicht beeinträchtigen. FTI wird Sie über solche wesentlichen Leistungsänderungen
vor Reisebeginn unverzüglich nach Kenntnis über den Änderungsgrund auf einem dauerhaften
Datenträger informieren.
(3) Im Falle
einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung (Ziffer 3 (2)) sind
Sie berechtigt, innerhalb einer von FTI gesetzten angemessenen Frist ohne
Gebühren vom Vertrag
zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, soweit
FTI in der Lage ist, eine entsprechende Reise aus ihrem Angebot ohne Mehrkosten
für Sie anzubieten. Reagieren Sie gegenüber FTI nicht oder nicht innerhalb der
gesetzten Frist, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
(4) Reisevermittler
sind nicht berechtigt, Nebenabreden selbst zu bestätigen. Soweit eine ausdrückliche
Bestätigung auf der Buchungsbestätigung/Rechnung von FTI nicht erfolgt, sind Wünsche
auf der Buchungsanmeldung nur als unverbindlicher Wunsch anzusehen, für dessen Erbringung
eine Gewährleistung nicht übernommen werden kann.
4.
Beförderungsleistungen
Die mit der
Buchungsbestätigung/Rechnung bekannt gegebenen Reisezeiten für die gebuchten Flugtage
stehen sowohl bei Pauschalreisen als auch bei Nur-Flug-Leistungen unter dem Leistungsänderungsvorbehalt
gemäß Ziffer 3 (2).
5. Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften
FTI wird die Reisenden,
die eine Pauschalreise gebucht haben, über allgemeine Pass- und
Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des
Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von
gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss
unterrichten. Die
Reisenden sind verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich
notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten
von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften
erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Ihren Lasten / zu
Lasten der Reisenden. Dies gilt nicht, wenn FTI unzureichend oder falsch informiert
hat. FTI haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger
Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie / die Reisenden FTI
mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass FTI eigene Pflichten
verletzt hat.
6.
Mindestteilnehmerzahl / Rücktritt wegen Nichterreichens
Soweit FTI die
Mindestteilnehmerzahl sowie den Zeitpunkt (Rücktrittsfrist 30 Tage), bis zu
welchem
Ihnen die Erklärung vor
dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss,
in der jeweiligen
vorvertraglichen Unterrichtung sowie auf der Buchungsbestätigung/Rechnung angegeben
hat, behält sich FTI vor, vom Vertrag wegen Nichterreichens der
Mindestteilnehmerzahl zurückzutreten. Wird die Reiseleistung aus diesem Grund
nicht erbracht, wird FTI unverzüglich von Ihnen auf den Reisepreis geleistete
Zahlungen zurückerstatten. FTI behält sich bei bestimmten Reiseleistungen eine andere
Rücktrittsfrist vor, die Ihnen in diesem Fall vor Buchung mitgeteilt wird.
7.
Vertragsübertragung auf Ersatzperson bei Pauschalreisen
Der Reisende hat im Rahmen
einer Pauschalreise das gesetzliche Recht, von FTI durch Mitteilung auf
einem dauerhaften
Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und
Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Eine solche Erklärung ist in
jedem Fall rechtzeitig, wenn sie FTI
7 Tage vor Reisebeginn zugeht. FTI kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte
die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt der Dritte in den
Pauschalreisevertrag ein, haften er und der Reisende FTI als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und die FTI (z.B. seitens der Leistungsträger) durch den
Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten (z.B. durch die Notwendigkeit der
Buchung einer anderen Tarifklasse bei Flugtickets, Ticketausstellungskosten). Für
die Stellung einer Ersatzperson berechnet FTI ein Bearbeitungsentgelt von €
30.-.
8.
Umbuchung / Namenskorrektur
(1) Auf Ihren
Wunsch nimmt FTI bei Pauschalreisen oder auch Einzelleistungen, soweit
nachfolgend nicht ausgeschlossen, vorbehaltlich der Verfügbarkeit bis zum 30. Tag vor Anreise einmalig eine
Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der
Unterkunft oder der Beförderungsart bzw. bei Einzelleistungen eine Änderung des
Reisenden vor (Umbuchung).
Für die Umbuchung fällt
neben dem sich neu ergebenden Reisepreis ein Bearbeitungsentgelt in Höhe
von € 30 pro Person an.
Für Umbuchungen von Mietwagen bis 24 Stunden vor Mietbeginn fällt kein
Bearbeitungsentgelt an. Soweit
durch die Änderung Mehrkosten seitens der Leistungsträger (z.B.
Ticketausstellungskosten etc.) anfallen, werden diese gesondert belastet. Führt
die Umbuchung zum Wegfall einer wesentlichen Reiseleistung (Hotel, Flug, etc.),
so wird hierfür anteilig die pauschalierte Entschädigung gemäß Ziffer 9 (2)
berechnet. Die Umbuchung ist für Pauschalreisen mit Linienflügen,
für Pauschalreisen mit der
Kennzeichnung „XFTI“, für Kreuzfahrten, für Rundreisen jeglicher Art, für
Nur-Flüge mit der Kennzeichnung „FFLY“, für Wohnmobile & Camper, für
sonstige touristische Einzelleistungen wie Eintrittskarten,
Verkehrsmitteltickets und sonstige Tickets sowie für Reiseleistungen, für die
gesonderte Entschädigungssätze vereinbart sind, ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, wenn die
Umbuchung erforderlich ist, weil FTI Ihnen gegenüber keine,
eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gegeben hat. In
diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
(2) Für eine
nachträglich erforderlich werdende Korrektur oder Ergänzung des Namens, die auf
eine Falschangabe durch den Anmelder / Reisenden oder auf die nachträgliche
Änderung des Namens des Reisenden zurückzuführen ist, wird ein
Bearbeitungsentgelt von € 30.- pro Person berechnet. Der
Nachweis, dass FTI keine
oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, bleibt dem Reisenden
vorbehalten. Durch die Korrektur / Ergänzung des Namens entstehende Mehrkosten
(z.B. Neuausstellung von Linienflugtickets) werden an den Reisenden
weiterbelastet.
9.
Rücktritt vor Reisebeginn / Entschädigung
(1) Sie sind
berechtigt, jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt
ist gegenüber FTI zu erklären. Falls die Reiseleistung über einen
Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt
werden. Bei einem Rücktritt hat FTI Anspruch auf eine angemessene Entschädigung,
soweit der Rücktritt nicht von FTI zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder
in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung
der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle
von FTI unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden
lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Bei
Pauschalreisen ist für die Berechnung der Entschädigung der Zeitpunkt des
Beginns der ersten vertraglichen Pauschalreiseleistung maßgeblich. Dieser
Zeitpunkt gilt auch für alle weiteren Leistungen als Reiseantrittsdatum. Bei
touristischen Einzelleistungen ist für die Berechnung der Entschädigung der
Zeitpunkt des Beginns jeder vertraglichen Einzelleistung maßgeblich. Bei
mehreren einzelnen Reiseleistungen sind die Stornogebühren einzeln zu berechnen
und anschließend zu addieren.
(2) FTI macht
von der Möglichkeit Gebrauch, den ihr zustehenden Entschädigungsanspruch unter Berücksichtigung
des Zeitraums zwischen Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu
erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters FTI und des zu
erwartenden Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung zu
pauschalieren. Soweit nicht vorvertraglich abweichend unterrichtet und im
Rahmen der Buchungsbestätigung/ Rechnung abweichend aufgeführt, finden für die
Pauschalierung die am Ende dieser Reise- und
Zahlungsbedingungen zu
Ziffer 9 (2) bekanntgegebenen Fristen und Entschädigungssätze Anwendung.
(3) Sie haben
grundsätzlich die Möglichkeit nachzuweisen, dass FTI kein oder ein geringerer
Schaden entstanden ist. In diesen Fällen erfolgt dann die Berechnung der
Entschädigung im Einzelfall.
(4) Bei
Nichtantritt der Reise oder bei Nichtinanspruchnahme einzelner Reiseleistungen,
zu deren vertragsgemäßer Erbringung FTI bereit und in der Lage war, bleibt der
Anspruch auf Zahlung des gesamten Reisepreises erhalten. Grundsätzlich wird
sich FTI in diesem Fall aber bei den Leistungsträgern bemühen, ersparte
Aufwendungen für die Nichtinanspruchnahme der Leistung zu erhalten. Soweit
solche ersparten Aufwendungen an FTI erstattet werden, wird FTI diese auch an
Sie erstatten.
10.
Identität der ausführenden Fluggesellschaft
Gemäß der EU-Verordnung
Nr. 2111/05 weist FTI hiermit auf die Verpflichtung des Veranstalters hin, Sie
über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft für alle
Beförderungsleistungen auf dem Hinund Rückflug vor
Vertragsschluss zu informieren, sofern die Fluggesellschaft bereits vor
Vertragsschluss feststeht. Wir verweisen insoweit auf die Angaben in der
jeweiligen Leistungsbeschreibung über die eingesetzten Fluggesellschaften.
Soweit die Fluggesellschaft noch nicht feststeht, informieren wir Sie vor
Vertragsschluss über die Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug
durchführen wird. Sobald die Fluggesellschaft feststeht, werden wir
sicherstellen, dass Ihnen die Informationen hierüber so rasch wie möglich
zugehen. Dies gilt auch für jede etwaige Änderung bei den die Flugleistung
ausführenden Fluggesellschaften.
11.
Mängelanzeige und Abhilfe / Kündigung
(1) Wird die
Reiseleistung nicht frei von Mängeln erbracht, können Sie als Reisender vom
Reiseveranstalter FTI Abhilfe verlangen. Sie sind insofern verpflichtet, Ihre
Mängelanzeige unverzüglich an die Ihnen mit den Reiseunterlagen bekannt
gegebene Kontaktperson zu richten, damit Abhilfe geschaffen werden kann. Sollte
die Mängelanzeige bei dieser Kontaktperson schuldhaft nicht erfolgen, so kann
dies für Sie zur Folge haben, dass Sie für diese Mängel keine Ansprüche (Minderung,
Schadensersatz) gegenüber FTI geltend machen können.
(2) Wird die
Reiseleistung durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der
Reisende den Vertrag kündigen, sofern FTI eine vom Reisenden bestimmte angemessene
Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Die Bestimmung einer
Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von FTI verweigert wird
oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
(3) Unabhängig
von der sofortigen Anzeige des Mangels vor Ort müssen etwaige Ansprüche auf
Minderung/ Schadensersatz gegenüber FTI geltend gemacht werden. Diese
Anspruchsanmeldung kann dabei auch über Ihren Reisevermittler erfolgen. Schriftform
wird empfohlen.
12.
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
FTI ist nicht zur
Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet
und nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
auch nicht teil.
13.
Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung
von FTI für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft
herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Etwaig
darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund geltender internationaler Abkommen oder
auf diesen beruhenden Vorschriften bleiben von der Haftungsbeschränkung
unberührt.
14. Hinweis
zur Haftungsbeschränkung im internationalen Luftverkehr
Die Haftung bei
Beförderungen im internationalen Luftverkehr unterliegt im Falle des Todes oder
der Körperverletzung von Reisenden, der Verspätung von Reisenden und/oder
Reisegepäck sowie der Zerstörung, des Verlustes oder der Beschädigung von Reisegepäck
den Regelungen des Warschauer Abkommens oder des Montrealer Übereinkommens.
15.
Hinweis über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See
Die Haftung des
Beförderers bei Beförderungen von Reisenden auf See unterliegt im Falle des
Todes oder der Körperverletzung von Reisenden, dem Verlust oder der
Beschädigung von Gepäck, dem Verlust oder der Beschädigung von Wertsachen sowie
bei Reisenden mit Mobilitätseinschränkung bei Verlust oder Beschädigung von
Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2009 über die Unfallhaftung
von Beförderern von Reisenden auf See.
16.
Reiseversicherungen
In den Reisepreisen sind,
soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, Reiseversicherungen nicht enthalten.
Wir empfehlen den Abschluss von Reiserücktrittskosten-, Reisehaftpflicht-,
Kranken- und Unfallversicherung. Soweit FTI oder Ihr Reisevermittler
Reiseversicherungen anbieten, handelt es sich diesbezüglich nur um eine
Vermittlungsleistung. Der Versicherungsvertrag kommt ausschließlich zwischen
Ihnen und dem angegebenen Reiseversicherer zustande. Ansprüche können nur
direkt gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. Die Prämien für
Versicherungen sind nicht Bestandteil des Reisepreises und sind mit Abschluss
der Versicherung sofort zur Zahlung fällig. Von Versicherungsverträgen kann
auch nicht zurückgetreten werden.
17.
Datenschutz
Die personenbezogenen
Daten, die Sie dem Reiseveranstalter FTI zur Verfügung stellen, werden elektronisch
verarbeitet und genutzt, soweit es zur Begründung, Durchführung oder Beendigung
des
Reisevertrages und die
Kundenbetreuung erforderlich ist. FTI hält bei der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener
Daten die Bestimmungen der DSGVO ein.
18. Ihr
Vertragspartner:
FTI
Touristik GmbH
Anschrift:
Landsberger Straße 88,
80339
München, Deutschland
Telefon:
+49 (0)89 2525 1090
E-Mail:
info@fti.de
AG
München, HRB 71745
zu Ziffer
9 (2):
Entschädigungssätze
für Reiseleistungen der FTI Touristik GmbH
Die unter Ziffer 9 (2)
genannten Entschädigungssätze für Pauschalreisen, touristische Einzelleistungen
sowie sonstige touristische Einzelleistungen geben wir wie folgt bekannt.
A. Individuelle
Entschädigungssätze
Gesonderte, von den
folgend genannten, abweichende Entschädigungssätze gelten, soweit diese in
der Leistungsbeschreibung
der jeweiligen Reiseleistung(en) ausgeschrieben oder Ihnen vor Buchung
mitgeteilt wurden und im
Rahmen der Buchungsbestätigung / Rechnung aufgeführt sind.
B.
Entschädigungssätze für Pauschalreiseleistungen
B.1. Alle
Pauschalreiseleistungen, für die der folgende Absatz B.2. keine Anwendung
findet:
bis zum 30. Tag vor
Reisebeginn 25%
ab 29. – 22. Tag vor Reisebeginn
30%
ab 21. – 15. Tag vor
Reisebeginn 45%
ab 14. – 10. Tag vor
Reisebeginn 60%
ab 9. – 4. Tag vor
Reisebeginn 80%
ab dem 3. Tag vor
Reisebeginn bis Reiseantritt 85% des Reisepreises.
B.2.
Pauschalreiseleistung mit eingeschlossenem Linienflug und Pauschalreiseleistung
mit der Kennzeichnung
„XFTI“:
bis zum 30. Tag vor
Reisebeginn 40%
ab 29. – 22. Tag vor
Reisebeginn 55%
ab 21. – 15. Tag vor
Reisebeginn 65%
ab 14. – 10. Tag vor
Reisebeginn 70%
ab 9. – 4. Tag vor
Reisebeginn 80%
ab dem 3. Tag vor Reisebeginn
bis Reiseantritt 90% des Reisepreises.
C.
Entschädigungssätze für touristische Einzelleistung(en)
C.1.
Unterbringungs- und Beherbergungs-Einzelleistung(en) wie „Nur-Hotel“, „Nur Ferienhaus“,
„Nur-Ferienappartement“ sowie Tagesausflüge mit und ohne Reiseleitung:
bis zum 30. Tag vor
Reisebeginn 25%
ab 29. - 22. Tag vor
Reisebeginn 30%
ab 21. - 15. Tag vor
Reisebeginn 45%
ab 14. - 10. Tag vor
Reisebeginn 60%
ab 9. - 4. Tag vor
Reisebeginn 80%
ab dem 3. Tag vor
Reisebeginn bis Reiseantritt 85% des Reisepreises.
C.2.
Flugbeförderungs-Einzelleistung(en) („Nur-Flug“) als Charterflüge und als Flüge
mit der Kennzeichnung „FFLY“:
bis zum 30. Tag vor
Reisebeginn 50%
ab 29. Tag bis 4. Tag vor
Reisebeginn 75%
ab dem 3. Tag vor
Reisebeginn bis Reiseantritt 85% des Reisepreises.
C.3.
Flugbeförderungs-Einzelleistung(en) („Nur-Flug“) als Linienflüge,
Interkontinentalflüge, Transpazifikflüge und innerstaatliche Flüge im
Zielgebiet:
Die in Abhängigkeit des
von Ihnen gewählten Fluges und Tarifes anwendbaren Konditionen der
Fluggesellschaft werden Ihnen jeweils vor Buchung des ausgewählten Flugtarifes
von der Buchungsstelle mitgeteilt.
C.4.
Sonstige Beförderungs-Einzelleistung(en): Fährfahrten, Bus-, Einzel- und Gruppentransfers,
Limousinen-Service, Verkehrsmitteltickets/-pässe (z.B.
U-Bahn, Zug, Bus):
bis zum 30. Tag vor
Reisebeginn 25%
ab 29. - 22. Tag vor
Reisebeginn 30%
ab 21. - 15. Tag vor
Reisebeginn 45%
ab 14. - 10. Tag vor
Reisebeginn 60%
ab 9. - 4. Tag vor
Reisebeginn 80%
ab dem 3. Tag vor
Reisebeginn bis Reiseantritt 85% des Reisepreises.
C.5.
Mietwagen-Einzelleistung(en):
Mietwagen, die nicht zum „driveFTI“ oder „Cars & Camper“ Programm gehören, bis 24
Stunden vor Mietbeginn: kostenfrei. Diese Regelung gilt nur bei Stornierungen
von Mietwagen, nicht aber bei Stornierungen von Geländefahrzeugen, Campern oder
Wohnmobilen. Für diese gelten die unter C.4. genannten pauschalierten Stornosätze,
es sei denn es sind gesonderte Entschädigungssätze einzelner Leistungsträger
ausgeschrieben.
D.
Entschädigungssätze für sonstige touristische Einzelleistung(en): Konzert-,
Opern-, Theater, Musicalkarten, Skipässe, Greenfees, Stadtrundfahrten, Eintrittskarten für Museen, Wellnesspakete:
Diese Reiseleistungen
unterfallen nicht den pauschalierten Stornosätzen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt
sich vielmehr nach den gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung des Werts
der von FTI ersparten Aufwendungen sowie dessen, was FTI durch anderweitige
Verwendung der Reiseleistung erwirbt.
REISE- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN für
Pauschalreisen und touristische Einzelleistungen für Buchungen bei
österreichischen Reisevermittlern
Die
Buchung einer oder mehrerer Reiseleistung(en) der FTI Touristik GmbH (im
Folgenden FTI) erfolgt ab dem 15.01.2019 auf Grundlage der folgenden Reiseund Zahlungsbedingungen für Pauschalreisen und touristische
Einzelleistungen. Sie finden mithin sowohl Anwendung auf
•
Pauschalreiseverträge (insbesondere jene mit der Kennzeichnung
„XFTI“),
•
Verträge über reine Übernachtungs- und Beherbergungsleistungen in
Hotels, Ferienappartements und Ferienhäusern (insb. „Nur-Hotel“),
•
Verträge über reine Beförderungsleistungen wie insbesondere über
Flugleistungen (insb. „Nur-Flug“ als Charterflug, Linienflug oder mit
der Kennzeichnung „FFLY“) oder Transferleistungen ohne weitere
Reiseleistung sowie
•
Verträge über sonstige touristische Einzelleistungen wie
insbesondere Eintrittskarten und Skipässe.
Sollten
einzelne Regelungen dieser Reise- und Zahlungsbedingungen nur auf
Pauschalreisen bzw. nur auf touristische Einzelleistungen Anwendung finden,
werden Sie darauf an der entsprechenden Stelle hingewiesen. Von der Anwendung
dieser Reise- und Zahlungsbedingungen ausgenommen sind Buchungen von Mietwagen
aus dem Programm „driveFTI“ und „Cars & Camper“.
1.
Abschluss des Vertrages
(1) Mit Ihrer
Buchung (Reiseanmeldung) bieten Sie FTI verbindlich den Abschluss eines
Vertrages über die von Ihnen gewünschten Reiseleistungen an. Mögliche
Buchungswege (z.B. schriftlich, telefonisch, online etc.) sind insbesondere
Buchungen über Reisevermittler wie z.B. Reisebüros, Onlinereiseportale und
mobile Reiseverkäufer oder direkt über FTI. Oftmals erhalten Sie von Ihrem Reisevermittler
zunächst eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Reiseanmeldung.
(2) Mit
Zugang der Buchungsbestätigung/Rechnung von FTI über die von Ihnen gewünschten Reiseleistungen
(unter der von Ihnen angegebenen Anschrift oder E-Mail-Adresse) oder an Ihren Reisevermittler
kommt der Vertrag zwischen Ihnen und FTI zustande.
2.
Insolvenzsicherung für Pauschalreisen / Bezahlung von Pauschalreisen sowie Einzelleistungen
/ Rücktritt bei Zahlungsverzug
(1) Bei
Buchung einer Pauschalreise erhalten Sie mit der Buchungsbestätigung/Rechnung
gleichzeitig den Nachweis über die Insolvenzsicherung (Sicherungsschein des Kundengeldabsicherers Swiss Re
International SE,
Niederlassung Deutschland, Arabellastraße 30, D - 81925 München) für alle von Ihnen
auf die gebuchte Pauschalreise zu leistenden Zahlungen.
(2) Zahlungen
auf die gebuchte(n) Pauschalreise bzw. Einzelleistung(en) sind durch Sie wie
folgt zu
leisten:
a) Mit
Erhalt der Buchungsbestätigung/Rechnung wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des
Gesamtpreises bzw. bei Pauschalreisen mit der Kennzeichnung XFTI in Höhe von
35% des Gesamtpreises zur Zahlung fällig. FTI behält sich vor, bei bestimmten Reiseleistungen
eine höhere Anzahlung zu verlangen, die Ihnen in diesem Fall vor Buchung
mitgeteilt wird. Prämien für von Ihnen über FTI gebuchte Reiseversicherungen (vgl.
Ziffer 13) sind in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig. Der
Restbetrag ist 20 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu zahlen.
Bei Verträgen, die weniger als 20 Tage vor Reiseantritt geschlossen werden, ist
der Gesamtpreis sofort zur Zahlung fällig. Etwas anderes gilt, wenn sich FTI in
der Leistungsbeschreibung
ein Rücktrittsrecht gemäß
Ziffer 5 (Mindestteilnehmerzahl/Rücktritt wegen Nichterreichens) vorbehalten
hat. In diesem Falle ist die Restzahlung erst dann fällig, wenn die in der
vorvertraglichen Unterrichtung sowie auf der Buchungsbestätigung /Rechnung
genannte Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts abgelaufen ist und das
Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wurde.
b) Zahlungen
sind von Ihnen, soweit nicht auf der Buchungsbestätigung/Rechnung eine Inkassoberechtigung
des Reisevermittlers ausdrücklich vermerkt ist, direkt an FTI an die dort
genannte Kontoverbindung zu leisten. Sämtliche Zahlungen sollten möglichst
unter Angabe der auf der Buchungsbestätigung/ Rechnung ersichtlichen
Vorgangsnummer geleistet werden.
(3) Im Fall
der nicht fristgerechten oder nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung
behält sich FTI nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag zu
erklären und Schadensersatz
entsprechend den
Stornosätzen nach Ziffer 8 (2) in Verbindung mit den am Ende dieser Reise- und
Zahlungsbedingungen bekannt gegebenen Entschädigungssätzen zu verlangen.
Gesonderte, von diesen abweichende Entschädigungssätze gelten, soweit diese in
der Leistungsbeschreibung ausgeschrieben oder Ihnen vor Buchung mitgeteilt
wurden und im Rahmen der Buchungsbestätigung/Rechnung aufgeführt sind.
Anderweitige Verdienstmöglichkeiten werden von FTI berücksichtigt. Dem Kunden
ist es vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass keiner oder nur ein geringerer
Schaden entstanden ist.
3.
Wesentliche Eigenschaften / Leistungsänderung / Nebenabreden
(1) Die
wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen ergeben sich aus den von FTI
bekannt gegebenen vorvertraglichen Informationen, der Leistungsbeschreibung im
Katalog beziehungsweise aus der Darstellung auf den veranstaltereigenen
Websites im Internet sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der
Buchungsbestätigung/Rechnung von FTI. Leistungsbeschreibungen in Katalogen oder
auch Websites von Leistungsträgern wie Hotels sind für FTI nicht verbindlich.
(2) FTI behält
sich das Recht vor, nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn eine Änderung
wesentlicher Eigenschaften der Reiseleistungen, die nicht den Reisepreis
betreffen und vom vereinbarten Inhalt des Vertrages abweichen, zu erklären,
wenn diese Änderung unerheblich ist. FTI wird Sie über solche Änderungen vor
Reisebeginn unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger informieren.
(3) Ist FTI
zu einer erheblichen Änderung wesentlicher Eigenschaften der Reiseleistungen
gezwungen
sind Sie berechtigt,
innerhalb einer von FTI gesetzten angemessen Frist ohne Zahlung einer
Entschädigung zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, soweit FTI in der Lage ist, eine
entsprechende Reise aus ihrem Angebot ohne Mehrkosten für Sie anzubieten.
Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
Reagieren Sie gegenüber
FTI nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt die mitgeteilte Änderung als
angenommen.
4. Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften
FTI wird die Reisenden, die
eine Pauschalreise gebucht haben, über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie
gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren
Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss
unterrichten. Die
Reisenden sind verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich
notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das
Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem
Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von
Rücktrittskosten, gehen zu Ihren Lasten / zu Lasten der Reisenden. Dies gilt
nicht, wenn FTI unzureichend oder falsch informiert hat. Insofern steht FTI
auch für ein Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen ein.
5.
Mindestteilnehmerzahl / Rücktritt wegen Nichterreichens
Soweit FTI die
Mindestteilnehmerzahl sowie den Zeitpunkt (Rücktrittsfrist 30 Tage), bis zu
welchem die Erklärung dem Kunden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn
spätestens zugegangen sein muss in der jeweiligen vorvertraglichen
Unterrichtung sowie auf der Buchungsbestätigung/Rechnung angegeben hat, behält
FTI sich vor, vom Vertrag wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
zurückzutreten. FTI behält sich bei bestimmten Reiseleistungen eine andere,
innerhalb der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten liegende, Rücktrittsfrist
vor, die Ihnen in diesem Fall vor Buchung mitgeteilt wird. Wird die
Reiseleistung aus diesem Grund nicht erbracht, wird FTI unverzüglich von Ihnen
geleistete Zahlungen auf den Reisepreis zurückerstatten. Der Reisende hat das
Recht, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu
verlangen, soweit FTI in der Lage ist, eine entsprechende Reise aus ihrem
Angebot ohne Mehrkosten für Sie anzubieten.
6.
Vertragsübertragung auf Ersatzperson bei Pauschalreisen
Der Reisende hat im Rahmen
einer Pauschalreise das gesetzliche Recht, von FTI durch Mitteilung auf
einem dauerhaften
Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und
Pflichten
aus dem
Pauschalreisevertrag eintritt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall
rechtzeitig, wenn sie FTI
7 Tage vor Reisebeginn zugeht. FTI kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte
die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt der Dritte in den
Pauschalreisevertrag ein, haften er und der Reisende FTI als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und die FTI (z.B. seitens der Leistungsträger) durch den
Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten (z.B. durch die Notwendigkeit der
Buchung einer anderen Tarifklasse bei Flugtickets, Ticketausstellungskosten)
.
7.
Umbuchung / Namenskorrektur
(1)
Auf Ihren Wunsch nimmt FTI bei Pauschalreisen oder auch Einzelleistungen,
soweit nachfolgend
nicht ausgeschlossen,
vorbehaltlich der Verfügbarkeit bis zum 30. Tag vor Anreise einmalig eine
Änderung des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der
Unterkunft oder der Beförderungsart bzw. bei Einzelleistungen eine Änderung des
Reisenden vor (Umbuchung).
Für die Umbuchung fällt
neben dem sich neu ergebenden Reisepreis ein Bearbeitungsentgelt in Höhe
von € 30 pro Person an.
Für Umbuchungen von Mietwagen bis 24 Stunden vor Mietbeginn fällt kein
Bearbeitungsentgelt an. Soweit durch die Änderung Mehrkosten seitens der
Leistungsträger (z.B. Ticketausstellungskosten etc.) anfallen, werden diese
gesondert belastet. Die Umbuchung ist für Pauschalreisen mit Linienflügen, für
Pauschalreisen mit der Kennzeichnung„XFTI“, für
Kreuzfahrten, für Rundreisen jeglicher Art, für Nur-Flüge mit der Kennzeichnung
„FFLY“, für Wohnmobile & Camper, für sonstige touristische Einzelleistungen
wie Eintrittskarten, Verkehrsmitteltickets und sonstige Tickets sowie für
Reiseleistungen, für die gesonderte Entschädigungssätze vereinbart
sind, ausgeschlossen. Dies
gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil FTI Ihnen gegenüber keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche
Information gegeben hat. In diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
(2) Für eine
nachträglich erforderlich werdende Korrektur oder Ergänzung des Namens, die auf
eine Falschangabe durch den Anmelder / Reisenden oder auf die nachträgliche
Änderung des Namens des Reisenden zurückzuführen ist, wird ein
Bearbeitungsentgelt von € 30.- pro Person berechnet. Der
Nachweis, dass FTI keine oder
wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, bleibt dem Reisenden vorbehalten.
Durch die Korrektur / Ergänzung des Namens entstehende Mehrkosten (z.B. Neuausstellung
von Linienflugtickets) werden an den Reisenden weiterbelastet.
8.
Rücktritt vor Reisebeginn / Entschädigung
(1) Sie sind
berechtigt, jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt
ist gegenüber FTI zu erklären. Falls die Reiseleistung über einen
Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt
werden. Bei einem Rücktritt hat FTI Anspruch auf eine angemessene Entschädigung , soweit der Rücktritt nicht von FTI zu
vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe
außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die
Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle
von FTI unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden
lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Bei
Pauschalreisen ist für die Berechnung der Entschädigung
der Zeitpunkt des Beginns
der ersten vertraglichen Pauschalreiseleistung maßgeblich. Dieser Zeitpunkt
gilt auch für alle weiteren Leistungen als Reiseantrittsdatum. Bei
touristischen Einzelleistungen ist für die Berechnung der Entschädigung der
Zeitpunkt des Beginns jeder vertraglichen Einzelleistung maßgeblich. Bei
mehreren einzelnen Reiseleistungen sind die Stornogebühren einzeln zu berechnen
und anschließend zu addieren.
(2) FTI macht
von der Möglichkeit Gebrauch, den ihr zustehenden Entschädigungsanspruch unter
Beachtung des zeitlichen
Abstandes zwischen dem Rücktritt und dem vorgesehenen Reisebeginn , der üblichen
und zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und des zu erwartenden Erwerbs
durch anderweitige Verwendung zu pauschalieren. Soweit nicht vorvertraglich
abweichend unterrichtet und im Rahmen der Buchungsbestätigung / Rechnung abweichend
aufgeführt finden für die Pauschalierung die am Ende dieser Reise- und
Zahlungsbedingungen zu Ziffer 8 (2) bekanntgegebenen Fristen und
Entschädigungssätze Anwendung.
(3) Sie haben
grundsätzlich die Möglichkeit nachzuweisen,dass FTI
kein oder ein geringerer Schaden
entstanden ist. In diesen
Fällen erfolgt dann die Berechnung der Entschädigung im Einzelfall unter
Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und des Erlöses durch anderweitige
Verwendung.
(4) Bei
Nichtantritt der Reise oder bei Nichtinanspruchnahme einzelner Reiseleistungen,
zu deren
vertragsgemäßer Erbringung
FTI bereit und in der Lage war, bleibt der Anspruch auf Zahlung des gesamten Reisepreises
erhalten. Soweit FTI ersparte Aufwendungen entstanden sind oder FTI durch
anderweitige Verwendung Erlöse erzielen konnte, wird FTI diese an den Kunden
erstatten.
9.
Identität der ausführenden Fluggesellschaft
Gemäß der EU-Verordnung
Nr. 2111/05 weist FTI hiermit auf die Verpflichtung des Veranstalters hin,
Sie über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft für alle Beförderungsleistungen auf dem Hinund Rückflug vor Vertragsschluss zu informieren, sofern die
Fluggesellschaft bereits vor Vertragsschluss feststeht. Wir verweisen insoweit
auf die Angaben in der jeweiligen Leistungsbeschreibung über die eingesetzten
Fluggesellschaften. Soweit die Fluggesellschaft
noch nicht feststeht,
informieren wir Sie vor Vertragsschluss über die Fluggesellschaft, die
voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald die Fluggesellschaft
feststeht, werden wir sicherstellen, dass Ihnen die Informationen hierüber so
rasch wie möglich zugehen. Dies gilt auch für jede etwaige Änderung bei den die
Flugleistung ausführenden Fluggesellschaften.
10.
Mängelanzeige und Abhilfe / Kündigung
(1) Sie haben
FTI jede Vertragswidrigkeit, die Sie während der Erbringung der im Vertrag
vereinbarten
Reiseleistungen
wahrnehmen, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände unverzüglich mitzuteilen.
Sie sind insofern verpflichtet, Ihre Mängelanzeige unverzüglich an die Ihnen
mit den Reiseunterlagen bekannt gegebene Kontaktperson zu richten, damit
Abhilfe geschaffen werden kann. Sollte die Mängelanzeige bei dieser
Kontaktperson nicht erfolgen, so kann Ihnen dies als Mitverschulden angerechnet
werden.
(2) Behebt
der Reiseveranstalter FTI die Vertragswidrigkeit entgegen seiner Verpflichtung
innerhalb einer von Ihnen gesetzten angemessenen Frist nicht, so können Sie
selbst Abhilfe schaffen und von FTI den Ersatz der dafür erforderlichen
Ausgaben verlangen. Eine Fristsetzung durch Sie ist nicht erforderlich, wenn
sich FTI weigert, die Vertragswidrigkeit zu beheben oder wenn unverzügliche
Abhilfe notwendig ist.
(3) Wird die
Reiseleistung durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der
Reisende den Vertrag kündigen, sofern FTI eine vom Reisenden bestimmte angemessene
Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Die Bestimmung einer
Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von FTI verweigert wird
oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
(4) Unabhängig
von der sofortigen Anzeige des Mangels vor Ort müssen etwaige Ansprüche auf Minderung/Schadensersatz
gegenüber FTI geltend gemacht werden. Diese Anspruchsanmeldung kann dabei auch
über Ihren Reisevermittler erfolgen. Schriftform wird empfohlen.
11.
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
FTI ist nicht zur
Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
verpflichtet und nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
auch nicht teil.
12.
Internationale Übereinkünfte und EG/EU Verordnungen
Ihr Recht auf
Preisminderung oder Schadenersatz lässt Ihre Rechte nach der Verordnung (EG)
Nr.261/2004 („Fluggastrechte“), der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 („Fahrgastrechte
Eisenbahnverkehr“), der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 („Unfallhaftung von
Beförderern von Reisenden auf See“), der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010
(„Fahrgastrechte See- und Binnenschiffsverkehr“), und der Verordnung (EU) Nr. 181/2011
(„Fahrgastrechte Kraftomnibusverkehr“), sowie nach internationalen Übereinkünften
unberührt. Sie sind berechtigt, Forderungen auch nach den genannten
Verordnungen sowie nach internationalen Übereinkünften geltend zu machen. Eine gewährte
Schadenersatzzahlung oder Preisminderung wird jedoch auf den nach den genannten
Verordnungen oder nach internationalen Übereinkünften zustehenden Anspruch auf
Schadenersatz oder Preisminderung angerechnet und umgekehrt, um eine
Bereicherung des Reisenden zu vermeiden.
13.
Reiseversicherungen
In den Reisepreisen sind,
soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, Reiseversicherungen nicht enthalten.
Wir empfehlen den Abschluss von Reiserücktrittskosten-, Reisehaftpflicht-,
Kranken- und Unfallversicherung. Soweit FTI oder Ihr Reisevermittler
Reiseversicherungen anbieten, handelt es sich diesbezüglich nur um eine
Vermittlungsleistung. Der Versicherungsvertrag kommt ausschließlich zwischen
Ihnen und dem angegebenen Reiseversicherer zustande. Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen
können nur direkt gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden. Die Prämien
für Versicherungen sind nicht Bestandteil des Reisepreises und sind mit
Abschluss der Versicherung sofort zur Zahlung fällig. Von
Versicherungsverträgen kann auch nicht zurückgetreten
werden, wenn die
Vertragslaufzeit der Versicherung weniger als 6 Monate beträgt.
14.
Datenschutz
Die personenbezogenen
Daten, die Sie dem Reiseveranstalter FTI zur Verfügung stellen, werden
elektronisch verarbeitet
und genutzt, soweit es zur Begründung, Durchführung oder Beendigung des
Reisevertrages und die
Kundenbetreuung erforderlich ist. FTI hält bei der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener
Daten die Bestimmungen der DSGVO ein.
15. Ihr
Vertragspartner:
FTI
Touristik GmbH
Anschrift:
Landsberger Straße 88,
80339
München, Deutschland
Telefon:
+43 (0)820 240 458
E-Mail:
info@fti.at
AG
München, HRB 71745
zu Ziffer
8 (2):
Entschädigungssätze
für Reiseleistungen der FTI Touristik GmbH
Die unter Ziffer 8 (2)
genannten Entschädigungssätze für Pauschalreisen, touristische Einzelleistungen
sowie sonstige touristische Einzelleistungen geben wir wie folgt bekannt.
A.
Individuelle Entschädigungssätze Gesonderte, von den folgend genannten,
abweichende
Entschädigungssätze
gelten, soweit diese in der Leistungsbeschreibung der jeweiligen Reiseleistung(en)
ausgeschrieben oder Ihnen vor Buchung mitgeteilt wurden und im Rahmen der
Buchungsbestätigung/ Rechnung aufgeführt sind.
B.
Entschädigungssätze für Pauschalreiseleistungen
B.1. Alle
Pauschalreiseleistungen, für die der folgende Absatz B.2. keine Anwendung
findet:
bis zum 30. Tag vor
Reisebeginn 25%
ab 29. – 22. Tag vor
Reisebeginn 30%
ab 21. – 15. Tag vor
Reisebeginn 40%
ab 14. – 10. Tag vor
Reisebeginn 55%
ab 9. – 7. Tag vor
Reisebeginn 75%
ab 6. - 3. Tag vor
Reisebeginn 80%
ab dem 2. Tag vor Reisebeginn
bis Reiseantritt 85% des Reisepreises.
B.2.
Pauschalreiseleistung mit eingeschlossenem Linienflug und Pauschalreiseleistung
mit der Kennzeichnung „XFTI“ :
bis zum 30. Tag vor
Reisebeginn 35%
ab 29. – 22. Tag vor
Reisebeginn 45%
ab 21. – 15. Tag vor
Reisebeginn 55%
ab 14. – 10. Tag vor
Reisebeginn 65%
ab 9. – 7. Tag vor
Reisebeginn 75%
ab 6. - 3. Tag vor
Reisebeginn 80%
ab dem 2. Tag vor
Reisebeginn bis Reiseantritt 85% des Reisepreises.
C.
Entschädigungssätze für touristische Einzelleistung(en)
C.1.
Unterbringungs- und Beherbergungs-Einzelleistung(en) wie „Nur-Hotel“,
„Nur-Ferienhaus“, „Nur-Ferienappartement“
sowie Tagesausflüge mit und ohne Reiseleitung:
bis zum 30. Tag vor
Reisebeginn 25%
ab 29. - 22. Tag vor
Reisebeginn 30%
ab 21. - 15. Tag vor
Reisebeginn 40%
ab 14. - 10. Tag vor
Reisebeginn 55%
ab 9. - 7. Tag vor
Reisebeginn 75%
ab 6. - 3- Tag vor
Reisebeginn 80%
ab dem 2. Tag vor
Reisebeginn bis Reiseantritt 85% des Reisepreises.
C.2.
Flugbeförderungs-Einzelleistung(en) („Nur-Flug“) als Charterflüge und als Flüge
mit der Kennzeichnung „FFLY“:
bis zum 30. Tag vor
Reisebeginn 50%
ab 29. Tag bis 3. Tag vor
Reisebeginn 75%
ab dem 2. Tag vor
Reisebeginn bis Reiseantritt 85% des Reisepreises.
C.3.
Flugbeförderungs-Einzelleistung(en) („Nur-Flug“) als Linienflüge,
Interkontinentalflüge, Transpazifikflüge und innerstaatliche Flüge im
Zielgebiet:
Die in Abhängigkeit des
von Ihnen gewählten Fluges und Tarifes anwendbaren Konditionen der
Fluggesellschaft werden Ihnen jeweils vor Buchung des ausgewählten Flugtarifes
von der Buchungsstelle mitgeteilt.
C.4.
Sonstige Beförderungs-Einzelleistung(en): Fährfahrten, Bus-, Einzel- und Gruppentransfers,
Limousinen-Service, Verkehrsmitteltickets/-pässe (z.B.
U-Bahn, Zug, Bus):
bis zum 30. Tag vor
Reisebeginn 25%
ab 29. – 22. Tag vor
Reisebeginn 30%
ab 21. – 15. Tag vor
Reisebeginn 40%
ab 14. – 10. Tag vor
Reisebeginn 55%
ab 9. – 7. Tag vor
Reisebeginn 75%
ab 6. - 3. Tag vor
Reisebeginn 80%
ab dem 2. Tag vor
Reisebeginn bis Reiseantritt 85% des Reisepreises.
C.5.
Mietwagen-Einzelleistung(en): Mietwagen, die nicht zum „driveFTI“ oder „Cars & Camper“ Programm gehören,
bis 24 Stunden vor Mietbeginn: kostenfrei. Diese Regelung gilt
nur bei Stornierungen von Mietwagen, nicht aber bei Stornierungen von
Geländefahrzeugen,
Campern oder Wohnmobilen.
Für diese gelten die unter C.4. genannten pauschalierten
Stornosätze, es sei denn
es sind gesonderte Entschädigungssätze einzelner Leistungsträger
ausgeschrieben.
D.
Entschädigungssätze für sonstige touristische Einzelleistung(en) Konzert-,
Opern-, Theater-, Musicalkarten, Skipässe, Greenfees, Stadtrundfahrten, Eintrittskarten für Museen, Wellnesspakete:
Diese Reiseleistungen
unterfallen nicht den pauschalierten Stornosätzen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt
sich vielmehr nach den gesetzlichen Regelungen unter Berücksichtigung des Werts
der von FTI ersparten Aufwendungen sowie dessen, was FTI durch anderweitige
Verwendung der Reiseleistung erwirbt.