Reisebedingungen der Firma Fit & Fital Reisen
GmbH
Sehr geehrte Kunden und Reisende,
die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden
und der Fit und Vital Reisen
GmbH, nachfolgend „FUV“ abgekürzt, des bei Vertragsschluss zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und
252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum
BGB) und füllen
diese aus. Bitte lesen Sie daher
diese Reisebedingungen vor Ihrer
Buchung sorgfältig
durch!
1. Geltungsbereich dieser Reisebedingungen, Einzelleistungen
1.1. Diese Reisebedingungen gelten,
sofern nachstehend nicht ausdrücklich abweichend geregelt, sowohl
für Pauschalangebote von FUV als
auch für alleinstehende Reiseleistungen von FUV, insbesondere
Unterkunftsleistungen.
1.2. Diese Einzelleistungen werden
nach Maßgabe dieser
Reisebedingungen sowie der
gesetzlichen Bestimmungen des Pauschalreise-
rechts angeboten.
1.3. Soweit der Kunde
durch die Anwendung des Pauschalreiserechts
und dieser Reisebedingungen rechtlich benachteiligt werden sollte, gelten die jeweils einschlägigen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
1.4. Jede nachstehende Bezugnahme auf die Begriffe
„Reise“ und „Pauschalreise“
erfasst daher sowohl Pauschalreisevertragsleistungen als auch Einzelreiseleistungen.
2. Abschluss des Pauschalreisevertrages,
Verpflichtungen des Kunden
2.1. Für alle Buchungswege gilt:
a) Grundlage des Angebots
von FUV und der Buchung des Kunden sind die
Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von FUV für
die jeweilige Reise,
soweit diese dem Kunden bei der Buchung
vor- liegen.
b) Reisemittler und Buchungsstellen, sind von FUV nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von FUV zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen.
Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von FUV herausgegeben werden,
sind für FUV und die Leistungspflicht von FUV nicht verbindlich, soweit sie nicht
durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden
zum Inhalt der Leistungspflicht von FUV gemacht
wurden.
d) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von FUV vom Inhalt der Buchung
ab, so liegt ein neues
Angebot von FUV vor, an das FUV für die
Dauer von 10 Tagen gebunden
ist. Der Vertrag
kommt auf der Grundlage
dieses neuen Angebots
zustande, soweit FUV bezüglich
des neuen Angebots auf die Änderung
hingewiesen und seine
vorvertraglichen In- formationspflichten erfüllt
hat und der
Kunde innerhalb der
Bindungsfrist FUV die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
e) Die von FUV gegebenen
vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmer-
zahl und die Stornopauschalen (gem.
Artikel 250 § 3 Nummer
1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern
dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
f) Der Kunde haftet
für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung
vornimmt, wie für seine eigenen,
soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat.
2.2. Für die Buchung, die mündlich,
telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax
erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung
bietet der Kunde
FUV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt
mit dem Zugang
der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch FUV zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird FUV dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben
entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (welcher es dem Kunden
ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem
angemessenen Zeitraums zugänglich ist, z.B. auf Papier oder
per Email), übermitteln, sofern der Reisende nicht
Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform
nach Art. 250
§ 6 Abs. (1) Satz
2 EGBGB hat,
weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien
oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.
2.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf
der elektronischen Buchung
in der entsprechenden Anwendung
von FUV erläutert.
b) Dem Kunden steht
zur Korrektur seiner
Eingaben, zur Löschung
oder zum Zurücksetzen des
gesamten Buchungsformulars eine
entsprechen- de Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren
Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind
angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache.
d) Soweit der Vertragstext von FUV im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Kunde darüber
und über die Möglichkeit zum späteren
Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet
der Kunde FUV den Abschluss des Pauschalreisevertrages
verbindlich an.
Dem Kunden wird der Eingang
seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
Die Übermittlung der
Buchung durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“
begründet keinen Anspruch
des Kunden auf das Zustandekommen eines
Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. FUV ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Kunden anzunehmen oder nicht.
Der Vertrag kommt
durch den Zugang
der Reisebestätigung von FUV
beim Kunden zu Stande.
i) Erfolgt die Reisebestätigung sofort
nach Vornahme der Buchung des Kunden durch Betätigung des
Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare
Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm (Buchung
in Echtzeit), so kommt der Pauschalreisevertrag mit Zugang und Darstellung dieser
Reisebestätigung beim Kunden
am Bildschirm zu Stande, ohne
dass es einer
Zwischenmitteilung über den
Eingang seiner Buchung
nach f) bedarf,
soweit dem Kunden
die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht
davon abhängig, dass der Kun- de
diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck
tatsächlich nutzt. FUV wird dem Kunden zusätzlich eine Ausfertigung der Reisebestätigung in Textform übermitteln.
FUV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§
312 Abs. 7, 312g
Abs. 2 Satz
1 Nr. 9 BGB)
bei Pauschalreiseverträgen nach
§ 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über
Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht,
sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktritts-
recht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu
auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch,
wenn der Vertrag
über Reiseleistungen nach
§ 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die
mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht,
sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht
ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht.
3. Bezahlung
3.1. FUV und Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder
annehmen, wenn ein wirksamer
Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden
der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise über- geben wurde. Nach Vertragsabschluss
wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises
zur Zahlung fällig.
Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem
in Ziffer 8 genannten Grund
abgesagt werden kann.
Bei Buchungen kürzer als 30 Tage vor Reisebeginn ist der gesamte
Reisepreis sofort zahlungsfällig.
3.2. FUV ist gesetzlich nicht verpflichtet, dem Kunden bei Buchung
einer Einzelleistung im Sinn der Ziffer 1 dieser Bedingungen vor der Entgegennahme von Zahlungen einen
Sicherungsschein zu übermitteln.
Soweit im Einzelfall nicht anderweitig vereinbart, erhält der Kunde
für die Einzelleistungen keinen Sicherungsschein.
3.3. Leistet der Kunde
die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht
entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl FUV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine
gesetzlichen Informationspflichten erfüllt
hat und kein gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht,
und hat der Kunde den Zahlungsverzug zu vertreten, so ist FUV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung
nach Ablauf der Frist vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß
Ziffer 5 zu belasten.
4. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen
4.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von FUV nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind FUV vor Reisebeginn gestattet,
soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. FUV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B.
auch durch Email,
SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und
in hervorgehobener Weise
zu informieren.
4.3. Im Fall einer
erheblichen Änderung einer
wesentlichen Eigenschaft
einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben
des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden
sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von
FUV gleichzeitig mit Mitteilung
der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich
vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten. Erklärt
der Kunde nicht
innerhalb der von FUV gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den
Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen.
4.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind. Hatte
FUV für die Durchführung der geänderten Reise
bei gleichwertiger Beschaffen- heit zum gleichen Preis geringere Kosten,
ist dem Kunden der Differenz-
betrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber FUV unter
der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären, falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht
wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden
wird empfohlen, den Rücktritt in Textform
zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt
der Kunde die Rei- se nicht an, so verliert
FUV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann FUV eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist. FUV kann keine
Entschädigung verlangen, soweit am Bestimmungsort oder in dessen
unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten,
die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn
sie nicht der
Kontrolle von FUV unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden
lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. FUV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen
der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der
jeweiligen Stornostaffel berechnet:
a) Reisen, die nicht unter die nachfolgende Ziffer b) fallen
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20 %
bis zum 22. Tag vor Reiseantritt 35 %
bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 45 %
bis zum 9. Tag vor Reiseantritt 55 %
bis zum 2. Tag vor Reiseantritt 75 %
bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises;
b) Schiffsreisen/Flusskreuzfahrten
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20 %
bis zum 22. Tag vor Reiseantritt 45 %
bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 60 %
bis zum 8. Tag vor Reiseantritt 75 %
bis zum 3. Tag vor Reiseantritt 85 %
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 % des Reisepreises;
c) Bei Sondergruppentarifen und speziellen Angeboten, welche als solche klar gekennzeichnet sind,
gelten gesonderte Rücktrittsbedingungen. Auf diese wird in der jeweiligen Ausschreibung und Rechnung hingewiesen.
5.4. Bei Pauschalreisen, die ausschließlich in
Einzelleistungen von FUV bestehen, behält sich FUV vor,
abweichende Stornopauschalen zu verlangen. Auf die abweichenden Stornopauschalen wird der Kunde sowohl im Rahmen der vorvertraglichen Informationen gem. Art. 250
§ 3 EGBGB,
als auch in der Reisebestätigung gem. Art. 250 § 6 EGBGB
deutlich lesbar hingewiesen.
5.5. Dem Kunden bleibt
es in jedem Fall unbenommen, FUV nachzuweisen, dass FUV überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von FUV geforderte Entschädigungspauschale.
5.6. FUV behält sich vor, anstelle
der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit
FUV nachweist, dass FUV wesentlich höhere
Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist FUV verpflichtet,
die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern
und zu belegen.
5.7. Ist FUV infolge eines
Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat FUV unverzüglich, auf
jeden Fall aber
innerhalb von 14 Tagen
nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
5.8. Das gesetzliche Recht
des Kunden, gemäß
§ 651 e BGB von FUV durch
Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter
in die Rechte und Pflichten
aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem
Fall rechtzeitig, wenn
Sie FUV 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.9. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie ei- ner Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen.
6. Umbuchungen
6.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen
hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft, der
Verpflegungsart, der Beförderungsart oder sonstiger Leistungen (Umbuchung) besteht nicht.
Dies gilt nicht,
wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil FUV keine, unzureichende oder falsche vorvertragliche Informationen gemäß
Art. 250 § 3 EGBGB
gegenüber dem Reisenden gegeben
hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
6.2. Umbuchungswünsche
des Kunden können,
sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Pauschalreisevertrag gemäß Ziffer 5 zu den Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten
verursachen.
7. Nicht in Anspruch genommene
Leistung
Nimmt der Reisende
einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung FUV bereit und in der
Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden
zuzurechnen sind, hat er keinen
Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit
solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. FUV wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
8.1. FUV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender
Regelungen zurücktreten:
Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste
Zeitpunkt des Zugangs
der Rücktrittserklärung von FUV beim
Kunden muss in der jeweiligen
vorvertraglichen Unterrichtung angegeben
sein.
FUV hat
die Mindestteilnehmerzahl und die späteste
Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben.
FUV ist
verpflichtet, dem Kunden
gegenüber die Absage
der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht
durchgeführt wird.
Ein Rücktritt von
FUV später als 30 Tage
vor Reisebeginn ist unzulässig.
Wird die Reise
aus diesem Grund
nicht durchgeführt, erhält
der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 5.7 gilt entsprechend.
9. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
9.1. FUV kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist
kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung von FUV nachhaltig stört oder wenn der Kunde sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht,
soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten von FUV beruht.
9.2. Kündigt FUV,
so behält FUV den Anspruch
auf den Reisepreis; FUV muss sich jedoch
den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die FUV aus
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, ein- schließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden
10.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat FUV oder
seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B.
Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der von FUV mitgeteilten Frist erhält.
10.2. Bei Pauschalreisen in Form von Einzelleistungen finden die nach- stehenden Regelungen der
Ziffern 10.3. und 10.4. keine Anwendung. In diesen Fällen
kommen die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zur Anwendung; bei der bloßen Buchung
von Unterkünften insbesondere § 535 ff. BGB.
10.3. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
a) Wird die Reise
nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende
Abhilfe verlangen.
b) Soweit FUV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen
konnte, kann der Reisende weder
Minderungsansprüche nach §
651m BGB noch Schadensersatzansprüche
nach § 651n BGB geltend
machen.
c) Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von FUV vor
Ort zur Kenntnis
zu geben. Ist
ein Vertreter von FUV vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht
geschuldet, sind etwaige Reisemängel an FUV unter der mitgeteilten Kontaktstelle von FUV zur
Kenntnis zu bringen;
über die Erreichbarkeit des Vertreters von FUV bzw. seiner
Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kennt-
nis bringen.
d) Der Vertreter von
FUV ist
beauftragt, für Abhilfe
zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch
nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.
10.4. Fristsetzung vor Kündigung
Will der Kunde/Reisende den Pauschalreisevertrag wegen eines Reise- mangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich
ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er FUV zuvor eine angemessene Frist
zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies
gilt nur dann
nicht, wenn die Abhilfe von FUV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
10.5. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln
& Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und -verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach
den luftverkehrsrechtlichen
Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesell- schaft anzuzeigen sind.
Fluggesellschaften und FUV können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen,
bei Verspätung innerhalb
21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich FUV, seinem
Vertreter bzw. seiner
Kontakt- stelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisen- den nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen
zu erstatten.
11. Besondere Obliegenheiten des Kunden bei Pauschalen mit ärztlichen Leistungen,
Kurbehandlungen, Wellnessangeboten
11.1. Bei Pauschalen, welche ärztliche Leistungen,
Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare
Leistungen beinhalten, obliegt es dem Kunden
sich vor der Buchung, vor Reiseantritt und vor Inanspruchnahme der Leistungen zu informieren, ob die entsprechende
Behandlung oder Leistungen für ihn unter Berücksichtigung seiner persönlichen gesundheitlichen Disposition, insbesondere eventuell bereits bestehender Beschwerden oder Krankheiten geeignet sind.
11.2. Die FUV schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung keine besondere, insbesondere auf den jeweiligen Kunden
abgestimmte, medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken
und Nebenwirkungen solcher
Leistungen.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten unabhängig davon,
ob die FUV nur Vermittler solcher Leistungen ist oder ob diese Bestandteil der Reiseleistungen sind.
12. Beschränkung der Haftung
12.1. Die vertragliche Haftung
von FUV für Schäden, die
nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Rei- sepreis beschränkt. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer
Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
12.2. FUV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt
werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den
Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise von FUV sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c,
651w und 651y BGB
bleiben hierdurch unberührt.
FUV haftet jedoch, wenn und
soweit für einen
Schaden des Reisen- den die Verletzung von
Hinweis-, Aufklärungs- oder
Organisationspflichten von FUV ursächlich geworden
ist.
13. Geltendmachung von Ansprüchen,
Adressat
13.1. Ansprüche nach den § 651i
Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/
Reisende gegenüber FUV geltend zu machen. Die Geltendmachung
kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht
war. Die in § 651 i Abs. (3) BGB auf- geführten vertraglichen Ansprüche verjähren
in zwei Jahren.
Die Verjährung beginnt
mit dem Tag, an dem die Reise
dem Vertrag nach enden sollte. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen.
13.2. Bei Einzelleistungen findet
§ 651 i BGB keine
Anwendung. In diesen Fällen
gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen nach §§ 194 ff.
BGB.
14. Informationspflichten über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
14.1. FUV informiert den Kunden bei Buchung entsprechend der EU- Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der
Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich
sämtlicher im Rahmen
der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
14.2. Steht/stehen bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist FUV verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich
den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald
FUV weiß,
welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird FUV den
Kunden informieren.
14.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft ge- nannte
Fluggesellschaft, wird FUV den Kunden
unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist, über den Wechsel
informieren.
14.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black
List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung
des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist.),
ist auf den Internet-Seiten von FUV oder direkt
über https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
abrufbar und in den Geschäftsräumen von FUV einzusehen.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
15.1. FUV wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass-
und Visaerfordernisse sowie
gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen
für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren
evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.
15.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der
behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten
von Zoll- und Devisenvorschriften.
Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen,
z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/
Reisenden. Dies gilt
nicht, wenn FUV nicht, unzureichend oder falsch
informiert hat.
15.3. FUV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde
FUV mit
der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass
FUV
eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16. Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl- und
Gerichtsstandsvereinbarung
16.1. FUV weist im Hinblick auf das Gesetz
über Verbraucherstreitbeilegung darauf
hin, dass FUV nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine
Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen
für FUV
verpflichtend würde, informiert FUV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. FUV weist für alle Reiseverträge, die im
elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden,
auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform
https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
16.2. Für Kunden/Reisende, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer
Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts-
und Vertragsverhältnis zwischen
dem Kunden/ Reisenden und FUV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche
Kunden/Reisende können FUV ausschließlich am Sitz
von FUV verklagen.
16.3. Für Klagen von FUV gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen
sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland
haben, oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von FUV vereinbart.
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| Hütten | Dukic Rechtsanwälte,
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