Lieber Urlaubsgast,
die folgenden Hinweise und Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen
Ihnen und Reisefalke.
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für
Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1
GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche
Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das
Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98).
Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter
(Abschnitt B) auftreten. Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die
Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter,
Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen. Veranstalter ist das
Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem
Pauschalpreis anbietet Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne
touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im
allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.
Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig
werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am
Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist. Die nachstehenden
Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als
Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren
Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen.
Die besonderen Bedingungen
- der vermittelten Reiseveranstalter,
- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff)
und
- der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.
Es gelten die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB 1992), gemeinsam beraten im
Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und
Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8
der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der
Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
(nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98) und angepasst an die Novelle zum
Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-
Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001 sowie die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Reisefalke GmbH Wien.
Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992)
Ergänzende Bestimmungen zu den ARB 1992 für Reisefalke GmbH
1. Der Reisevertrag
1.1 Die Reiseanmeldung wird nach Maßgabe der Ausschreibung und mit Zugang
verbindlich. Dies gilt auch für telefonische Anmeldungen und für
Internetbuchungen. Der Reisevertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung
beim Anmelder zustande.
1.2 Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die
Leistungsbeschreibungen in unserer Ausschreibung, so wie sie Vertragsgrundlage
geworden sind, sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der
Reisebestätigung/Rechnung verbindlich. Nebenabreden, die den Umfang der
vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung
von Reisefalke.
1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt
darin ein neues Angebot des Reiseveranstalters. Der Reisevertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reiseteilnehmer diesem
zustimmt. Die Zustimmung kann durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung,
wie zum Beispiel durch Antritt der Reise erfolgen.
2. Reiseunterlagen
Die Reiseunterlagen werden dem Buchenden elektronisch oder auf dem Postweg
zugeschickt. Sollten die Reisedokumente dem Buchenden bzw. Reiseteilnehmer
wider Erwarten nicht bis spätestens sieben Tage vor Reiseantritt zugegangen
sein, hat sich dieser unverzüglich mit Reisefalke in Verbindung zu setzen.
3. Umbuchungen, Ersatzperson
3.1 Werden vom Buchenden nach Vertragsabschluss Änderungen gewünscht,
bedarf es einer neuen Vereinbarung mit Reisefalke GmbH. Ist eine solche
möglich, wird bei Änderungen bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ein
Bearbeitungsentgelt von EURO 30,- je Reiseteilnehmer erhoben. Bitte beachten
Sie, dass derartige Änderungen auch eine Erhöhung des Reisepreises zur Folge
haben können. Bei Ferienwohnungen entspricht die Höhe des
Bearbeitungsentgeltes für Änderungen den Rücktrittskosten gemäß Punkt 5.).
Eine Umbuchung ab dem 29. Tag vor Reiseantritt gilt als Rücktritt und es werden
die unter Punkt 5.) angeführten Stornogebühren in Rechnung gestellt.
3.2 Liegt der vereinbarte Abreisetermin mehr als zwei Monate nach
Vertragsschluss behält sich der Reiseveranstalter vor, den vertraglich
vereinbarten Reisepreis aus sachlich gerechtfertigten Gründen (Erhöhung der
Beförderungskosten, der Treibstoffkosten,der Abgaben für bestimmte
Leistungen,wie Landegebühren, Ein-oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und
entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende
Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse) in dem Umfang zu erhöhen
wie nachzuweisende Tatsachen dies rechtfertigen. Das Preiserhöhungsverlangen
ist nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin zulässig. Kommt es
aus den genannten Gründen zu einer Preissenkung, so wird diese an den Reisenden weitergegeben.
3.3.a Tritt eine Ersatzperson an die Stelle eines gemeldeten Teilnehmers, sind wir
berechtigt, die uns durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden
Mehrkosten zu verlangen. Teilnehmer und Ersatzperson haften als
Gesamtschuldner für den Reisepreis. Wir können dem Wechsel in der Person des
Reisegastes widersprechen, wenn diese den besonderen Erfordernissen in Bezug
auf die Reise nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen. Bei Linienflügen und Flügen aus den
Bausteinprogrammen nach Ihren Wünschen, sind Umbuchungen und
Namensänderungen nur als Neubuchungen und nur nach Platz-Verfügbarkeit
(und Rücksendung eines ggf. bereits ausgestellten Flugscheines) möglich. Die
Kosten für Umbuchungen und Namensänderungen nach Ausstellung des
Flugscheines sind abhängig vom gewählten Flugtarif. Einige Sondertarife erlauben
keine Umbuchungen oder Stornierungen.
3.3.b. Wenn zwei oder mehrere Personen gemeinsam ein Doppel oder
Mehrbettzimmer gebucht haben und keine Ersatzperson an die Stelle eines
zurücktretenden Teilnehmers tritt, sind wir berechtigt, den vollen Zimmerpreis zu
fordern oder, wenn möglich, die verbleibenden Teilnehmer anderweitig
unterzubringen.
3.4 Ist der Kunde verhindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, kann er das
Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Diese Übertragung ist der
Reisefalke GmbH binnen angemessener Frist vor dem Reiseantritt mitzuteilen
Das Bearbeitungsentgelt beträgt EURO 30,00 - je Person bzw. bei
Ferienwohnungen je Änderungsvorgang. Eine Änderung ab dem 29. Tag vor
Reiseantritt gilt als Rücktritt und Neubuchung. Es werden die unter Punkt 5.)
angeführten Stornogebühren in Rechnung gestellt. Reisefalke kann dem Wechsel
in der Person des Reisegastes widersprechen, wenn diese den besonderen
Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Überträger und der Erwerber
haften für den Reisepreis zur ungeteilten Hand.
3.5 Bei Linienflügen und Linienpauschalarrangements gelten für Umbuchungen,
Stornierungen und Namensänderungen abweichende Bedingungen. Diese
erfahren sie bei der Buchung.
4. Rücktritt seitens des Reiseveranstalters
4.1 Rücktritt vor Antritt der Reise:
a, Bei Nichterreichen einer ausdrücklich ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl
ist Reisefalke berechtigt, die Reise vor Reisebeginn abzusagen. Sie werden
hiervon schriftlich wie folgt informiert:
- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tage
- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen
- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten
Bei fakultativen Ausflügen gelten teilweise abweichende Mindestteilnehmerzahlen
b, Wird die Reise infolge höherer Gewalt unvorhersehbar erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so kann Reisefalke vom Reisevertrag zurücktreten.
In beiden Fällen erhält der Reisende den bezahlten Reisepreis zurück. Das
Wahlrecht des Reisenden (7. a) bleibt hiervon unberührt.
4.2 Ist die Durchführung einer Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für
Reisefalke deshalb nicht zumutbar, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise
so gering ist, dass die entstehenden Kosten, bezogen auf die Reise, nicht gedeckt
sind, ist die Reisefalke GmbH berechtigt, diese Reise bis 4 Wochen vor
Reisebeginn abzusagen, sofern dem Reiseteilnehmer ein gleichwertiges
Ersatzangebot unterbreitet wird. Wenn der Reiseteilnehmer von dem
Ersatzangebot keinen Gebrauch macht, erhält er den bezahlten Reisepreis
erstattet.
4.3 Rücktritt nach Antritt der Reise:
Reisefalke ist berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn
entweder der Reisende die Durchführung der Reise so erheblich stört, oder sich
so vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages auch zum
Schutz anderer Mitreisender gerechtfertigt ist. Sofern den Kunden ein
Verschulden trifft, ist er in diesem Fall Reisefalke gegenüber zum Ersatz des
Schadens verpflichtet.
5. Rücktritt seitens des Reiseteilnehmers
Abweichend zu Pkt. 7.1.c. der ARB gelten folgende Stornogebühren als
vereinbart.
5.1 Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im
Linienverkehr). Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten).
bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20%, mindestens EURO 30,- p. P.
bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 25%
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 30%
bis zum 07. Tag vor Reisebeginn 55%
ab dem 06. Tag vor Reisebeginn 75%
ab dem 01. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichterscheinen 90%
5.2 Ausnahmen von der Standardregelung:
A Hotels, Ferienwohnungen/-häuser/Appartements, auch bei Bus- und
Bahnanreise, Motorradrundreisen (ausgenommen Falkensteiner Hotels)
bis zum 46. Tag vor Reiseantritt 25 %, mindestens EURO 30,-- p.P.
ab dem 45. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 35. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt
der Reise 90 % des Reisepreises;
5.3 Dynamisch paketierte Pauschalreisen:
Reiseleistungen die nach Auswahl des Reisenden bei Buchung einer Gesamtheit
von Reiseleistungen nach dem Prinzip des sogenannten Dynamic Packaging
zusammengestellt werden, unterliegen im Regelfall Sondertarife der einzelnen
Leistungsträger (Fluggesellschaften, Hotels, Mietwagen), die nicht refundierbar
sind, sodass besondere Rücktrittspauschalen vereinbart werden:
bis 15 Tage vor Reisebeginn 70 %
ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 90 %
5.4 Falkensteiner Hotels (bei eigener Anreise)
bis zum 8. Tag vor Abreise Euro 30,-- pro Person
ab dem 7. Tag bis zur Anreise oder bei nicht erscheinen 60 %
5.5. Kreuzfahrten:
bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 35%, mindestens EURO 50,- p. P.
vom 21. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 60%
vom 14. bis 1 Tag vor Reisebeginn 80%
ab dem 01. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichterscheinen 95%
5.6 Nur Flug:
Sofern der Flugtarif abweichenden Regelungen unterliegt (z.B. Sondertarif),
werden evtl. von Ziffer 5.1. abweichende Stornobedingungen bei der Buchung
angezeigt. Stornierungs- und Umbuchungsgebühren für Flüge können je nach
Fluggesellschaft und Tarifbedingungen stark voneinander abweichen. Eine Reihe
von Sondertarifen erlauben keine Umbuchungen und Stornierungen, was Sie
ebenfalls bei Ihrer Flugbuchung erfahren.
5.7 Sofern bei Angeboten und Sonderleistungen abweichende Stornierungs- und
Umbuchungsbedingungen genannt sind, gehen diese vor.
5.8 Kosten wie z.B. Visa-, Telefon-, oder Bearbeitungskosten können im Fall
einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.
5.9 Die Bestimmungen über die Rücktrittskosten gelten für alle Reisen, soweit
nicht aufgrund einzelner Ausschreibungen gesonderte Regelungen festgelegt
sind.
6. Zahlungsmodalitäten/ Anzahlung
6.1. Mit Erhalt der Reisebestätigung werden Zahlungen wie folgt fällig:
6 .1.1 Nach Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung des Reiseveranstalters wird
eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zzgl. evtl.
Versicherungsprämien sofort fällig. Der Restbetrag ist 30 Tage vor Abreise ohne
nochmalige Aufforderung fällig. Der Reiseveranstalter behält sich vor, abhängig
vom Buchungsdatum oder der Reiseart (Linienflüge), die Reisebuchung von der
Bezahlung per Kreditkarte abhängig zu machen.
6.1.2. Geht der Anzahlungsbetrag nicht rechtzeitig ein und wird auch nach
Aufforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist Reisefalke
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhebt Reisefalke die aus
Ziffer 5 ersichtlichen Rücktrittskosten (Stornogebühren).
6.1.3. Die Bezahlung im Fernabsatz (Online-Geschäft) erfolgt per Kreditkarte,
Überweisung oder Lastschrift.
7. Versicherungen
Eine Reiserücktrittskostenversicherung, deren Abschluss wir besonders
empfehlen, ist nicht im Reisepreis eingeschlossen. Ein etwaiger
Versicherungsvertrag wird erst wirksam mit Zahlung der Prämie. Der
Versicherungsvertrag wird von dem Veranstalter lediglich vermittelt. Er kommt
direkt zwischen dem Reisenden und der Versicherungsgesellschaft zustande.
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind daher direkt bei der
Versicherungsgesellschaft geltend zu machen. Die Versicherungsprämien sind
nicht Bestandteil des Reisepreises.
8. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
Achten Sie sorgfältig auf die in den Veröffentlichungen gegebenen Hinweise auf
Gesundheitsbestimmungen für alle Reiseteilnehmer, sowie Pass- und
Visabestimmungen für EU-Staatsbürger. Reisegäste ohne deutsche oder
oesterreichische Staatsangehörigkeit wenden sich bitte bzgl. der gültigen Einreise-
und Transitbestimmungen an die zuständige Botschaft. Für weitere Rückfragen
stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
9. Mitwirkungspflicht durch den Reiseteilnehmer
9.1. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der
örtlichen Uralubsbetreuung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe
zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Unterlassung einer Mängelrüge lässt
Gewährleistungsansprüche unberührt. Sie kann ihm aber als Mitverschulden
angerechnet werden und insoweit seine eventuellen Schadenersatzansprüche
schmälern.
9.2 Bei Hotels und Ferienwohnungen sind etwaige Beanstandungen unverzüglich
dem Vermieter bzw. seinem Beauftragten anzuzeigen. Notfalls muss der
Reiseteilnehmer nicht behobene Mängel Reisefalke unverzüglich anzeigen.
9.3 Sofern bei Flügen Gepäck verloren geht, oder beschädigt wird, muss der
Reiseteilnehmer eine Schadenanzeige (P.I.R.) innerhalb von 7 Tagen an Ort und
Stelle bei der Fluggesellschaft erstatten. Das Unterlassen der Schadensanzeige
kann dem Reisenden als Mitverschulden angerechnet werden.
10. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
10.1 Ist einem Mangel ganz oder teilweise nicht abgeholfen worden, ist
zusammen mit der Reiseleitung eine Niederschrift zu erstellen. Es empfiehlt sich
im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der
Reise direkt bei Reisefalke geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung
mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
11. Haftung
11.1. Sind für Leistungsträger von Reisefalke haftungsrechtliche Sondergesetze
(wie z. B. internationale Übereinkommen im Luftfahrtsrecht, Eisenbahn- und
Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, etc.) kommen diese zur Anwendung.
12. Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen
12.1. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Reiseverträgen
individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
12.2 Die uns zur Verfügung gestellten Daten werden gemäß den
datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Bewerbung, Verkauf, Vermittlung und
Durchführung von Reisen und damit verbundenen Leistungen verwendet. Nur
soweit gesetzlich zulässig werden Ihre Daten an Dritte übermittelt (z.B.
Veranstalter, Fluggesellschaft, Hotel, Auftragnehmer, Bonitätsauskunft). Der
Verwendung zur Werbung können Sie jederzeit widersprechen.
12.3 Druckfehler und Preiskorrekturen vorbehalten. Es gelten ausschließlich die
Preise bei Vertragsabschluß.
12.4 Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit
nach Drucklegung in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften keine anderen
Regelungen vorsehen.
12.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Reisevertrages zur Folge.
12.6 Gerichtsstand für Klagen gegen Reisefalke für Kunden mit Wohnsitz in
Deutschland ist Deutschland.
12.7 Für Kunden mit Wohnsitz in Deutschland wird die Anwendung deutschen
Rechts vereinbart.
12.8 Die ergänzenden Bestimmungen unter 3.4 und 4.2 haben für Kunden aus
Deutschland keine Gültigkeit.
13. Datenschutz
Die Reisefalke GmbH gewährleistet, dass die anfallenden Kundendaten lediglich
im Zusammenhang mit der Abwicklung der Reisevermittlung erhoben, bearbeitet,
gespeichert und zu internen Marktforschungs- und zu eigenen Marketingzwecken
genutzt wird. Kundendaten werden nur zur Buchungsabwicklung an involvierte
Unternehmen im benötigten Umfang weitergegeben.
Sollte die Zusendung von Marketinginformationen (Newsletter) von Ihnen nicht
erwünscht sein, bitten wir Sie, dies uns mitzuteilen.
14. Kinderermäßigung:
Kinder unter 2 Jahren können ohne Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz im
Flugzeug bei Charterflügen unentgeltlich, bei Linienflügen gegen Gebühr befördert
werden, sofern je Kind eine erwachsene Begleitperson mitreist. Vollendet das
Kind während der Reise (Abreisetag wird mitgezählt) das 2. Lebensjahr, gelten bei
Buchung die Bedingungen und Preise für Kinder ab 2 Jahren.
15. Spezielle Bedingungen im Fernabsatz (Online-Geschäft)
Erfüllungsort für alle Geschäfte ist Wien. Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache
ist Deutsch. Die Verrechnung erfolgt in Euro (€). Wir erkennen den Internet
Ombudsmann als außergerichtliche Streitschlichtung an: Internet Ombudsmann,
Margaretenstraße 70/2/10, 1050 Wien - www.ombudsmann.at. Hat der
Verbraucher in Österreich seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt
oder ist er in Österreich beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§
88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit des Gerichtes
begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt
oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die
bereits entstanden sind. Für eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen aus
dem Vertrag sind auch die zwingenden verbraucherrechtlichen Bestimmungen am
Wohnsitz des Verbrauchers auf das Vertragsverhältnis anwendbar."
Montrealer Übereinkommen:
http://www.tui.at/dataarchive/data10/montrealer_uebereinkommen.pdf
Warschauer Liste:
http://www.tui.at/dataarchive/data14/warschauer_abkommen.pdf
Gemeinschaftliche Liste gemäß EU-Verordnung 2111/2005 - Schwarze Liste
(aktueller Stand, englisch)
http://ec.europa.eu/transport/air/index_en.htm
A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages
(Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.
1. Buchung/Vertragsabschluss
Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche
Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden.
Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben
über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung
zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen. Der
Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm
vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der
Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen
ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende
Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall
vor Vertragsabschluß auszuhändigen.
Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,
Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur
Anwendung gelangen.
Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vor nimmt, gilt damit als
Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen
aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom
Vertrag usw.).
Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine
(Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von
Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen
der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen
Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.
Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem
Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über
den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche
Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein
gültiger Reisepass erforderlich ist. Das Reisebüro hat den Kunden über die
jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa- und
gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage
über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in
Erfahrung gebracht werden können.
Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst
verantwortlich. Nach Möglichkeit über nimmt das Reisebüro gegen Entgelt die
Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums. Auf Anfrage erteilt das
Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer,
Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2. Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters
oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils
vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw.
Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
3. Rechtsstellung und Haftung
Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie
die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;
- die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden
Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;
- die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und
Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie
z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises,
Rücktrittserklärungen, Reklamationen).
Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw.
besorgten Leistung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der
Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des
Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem
bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog
oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet
es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4. Leistungsstörungen
Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten,
so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens
verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro
dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der
Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.
B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge
Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt
oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des
Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß. Der
Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN
REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten
Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1. Buchung/Vertragsabschluss
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann
zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile
(Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten
für den Kunden.
2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die
Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten
erfolgen.
2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn
er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In
diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkos-
ten.
2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das
Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem
Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer
angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter
kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber
haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die
Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich
Informationen über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll und gesundheitspolizeiliche
Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die
von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im
zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren
darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei
denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es
wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risken
Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der
Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken
ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig
vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen
beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen
Gewährleistungsanspruch.
Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle
seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist
eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert.
Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine
gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung
des Kunden findet, erbracht wird.
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter
aus dem Vertragsverhältnis obliegen den Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum
Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten
einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens -
nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter
keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden,
außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird
daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts
mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände
ordnungsgemäß zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der
Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen.
Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort
und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser
Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen
ewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden
angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche
schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt
oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben.
Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine
Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie
allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann.
Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten
entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt
den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer
Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem
Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden
empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von
Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise,
Zeugen zu sichern.
Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren
geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es
empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach
Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden
Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
7. Rücktritt vom Vertrag
7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktritts rechten kann der Kunde,
ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der
Leistung eintretenden Fällen zurücktreten: Wenn wesentliche Bestandteile des
Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt erheblich geändert werden. In
jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der
Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung
des vereinbarten
Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden
Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn
dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu
akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten,
zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt
berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum
Schadenersatz verpflichtet.
b) Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht
Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden
des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch
die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen,
sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist.
Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf
Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des
7.2. zum Tragen kommen.
c) Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und
richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und
der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis
der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.
Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer
Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der
Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden.
Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr),
Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
bis 30. Tag vor Reiseantritt...................................10%
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..........................25%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..........................50%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.............................65%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..............85%
des Reisepreises.
2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr),
Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
bis 30. Tag vor Reiseantritt...................................10%
ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..........................15%
ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..........................20%
ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.............................30%
ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..............45%
des Reisepreises.
Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten,
Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere
Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde (Auftraggeber) kann
jederzeit dem Reisebüro,
bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei
einer Stornierung empfiehlt es sich, dies
- mittels eingeschriebenen Briefes oder
- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung
zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am
Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen
Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters
klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in
Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge,
usw.) 85
Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des
Reisepreises zu bezahlen.
Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom
Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.
7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der
Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt
wurde:
- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über
die leichte Fahrlässigkeit hinaus gehendes Verschulden, kann der Kunde
Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert.
Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht
ausgeschlossen.
b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund
ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf
höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der
gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch
nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder
kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das
Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu.
7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im
Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob
ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In
diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter
gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
8. Änderungen des Vertrages
8.1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus
Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der
Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige
Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der
Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren,
Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf
Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden
Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den
Reisenden weiterzugeben.
Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen
werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und
am Buchungsschein vermerkt wurden.
Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.
Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten
Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises
vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände
unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10
Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls
möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).
8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
- Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen,
wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.
- Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich
vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so
hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu
treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können
solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus
triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches
Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der
Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort
befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder
mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von
Schwierigkeiten nach Kräften
Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von
Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es
sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die
durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu
Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren
Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
10. Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt), 7.1. lit d,
vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche
Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter 25 Kt
793/96-3 im Kartellregister eingetragen.
(Stand Januar 2012)