Lieber Urlaubsgast,


die folgenden Hinweise und Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen und Reisefalke, gemeinsam beraten im

Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1

GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98). Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt

A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten. Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs

auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen. Veranstalter ist das Unternehmen, das

entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische

Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung

stellt.


Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z.

B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist. Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen

Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren

Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen.


Die besonderen Bedingungen der vermittelten Reiseveranstalter, der vermittelten Transportunternehmungen (z.B.

Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff) und - der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.


Es gelten die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB 1992), gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers

für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des

Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

(nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98) und angepasst an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das

Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001 sowie die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der

Reisefalke GmbH Wien.


Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992)

A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler

schließen.


1. Buchung/Vertragsabschluss

Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich

bestätigt werden. Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter

Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen. Der Vermittler hat im Hinblick

auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für

das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende

Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen.

Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur

Anwendung gelangen. Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt

mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom

Vertrag usw.).

Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest-)Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der

Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht

Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig. Reiseunternehmungen, die Buchungen

entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag

(Reisebestätigung) zu übermitteln.


2. Informationen und sonstige Nebenleistungen

2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften

Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist. Das Reisebüro hat

den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Pass-,Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften

sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können.

Im Übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen

Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums. Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere

Vorschriften für Ausländer, Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.

2.2. Informationen über die Reiseleistung

Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die

Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem

Wissen darzustellen.


3. Rechtsstellung und Haftung

Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die

sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen; die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden

Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente; die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und

Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z.B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und

des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).

Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden

mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers

unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen

finden. Unterlässt es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.


4. Leistungsstörungen

Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus

entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Für

Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens

bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.


B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages, in der Folge Reisevertrag genannt, den Buchende mit einem

Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den

Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß. Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN

REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß §6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich

gemacht.


1.Buchung/Vertragsabschluss

Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen

Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.


2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers

Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann

auf zwei Arten erfolgen.

2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung

Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an

einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.

2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung

Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die

Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin

mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch

unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.


3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen

Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich Informationen über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll und

gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung

zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin

enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen

getroffen wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.


4. Reisen mit besonderen Risken

Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes

der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters,

die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen

sorgfältig auszuwählen.


5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen

5.1. Gewährleistung

Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Der Kunde erklärt sich damit

einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine

mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert.

Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die

ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.

5.2. Schadenersatz

Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegen den Pflichten, so

ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als

seine Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht beweist, dass diese

weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen.

Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht

mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird daher dem Kunden empfohlen,

keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu

verwahren.

5.3. Mitteilung von Mängeln

Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des

Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne

nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen

Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insofern seine eventuellen

Schadenersatzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers

auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine

Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann.

Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B.

Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.

5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze

Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahnund

Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.


6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen

Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte

Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern.

Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche

verjähren nach 3 Jahren. Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim

Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit

Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.


7. Rücktritt vom Vertrag

7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise

a) Rücktritt ohne Stornogebühr

Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in

folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen, zurücktreten: Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der

Reisepreis zählt, erheblich geändert werden. In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der

Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent

eine derartige Vertragsänderung. Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem

Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit, entweder die

Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.

Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter

diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.

b) Anspruch auf Ersatzleistung

Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters

ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen

anderen Reiseveranstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist.

Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu,

sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tragen kommen.

c) Rücktritt mit Stornogebühr

Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der

Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten

Leistung zu verstehen. Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom

Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden.

Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:

1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)

bis 30. Tag vor Reiseantritt......................................10%

ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt............................25%

ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt............................50%

ab 09. bis 04. Tag vor Reiseantritt............................65%

ab dem 03. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt............85%

des Reisepreises.

2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)

bis 30. Tag vor Reiseantritt......................................10%

ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt.............................15%

ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt.............................20%

ab 09. bis 04. Tag vor Reiseantritt.............................30%

ab dem 03. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt.............45%

des Reisepreises.

Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen

gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen. Allgemeine Reisebdingungen/AGB Reisefalke GmbH Stand

März 2010 5

Rücktrittserklärung

Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht

wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies

- mittels eingeschriebenen Briefes oder

- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung zu tun.

d) No-show

No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen

einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die

verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85

Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen. Im Falle der Unangemessenheit der

obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.

7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise

a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte

Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung

angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:

- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,

- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,

- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.

Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinaus gehendes Verschulden,

kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert. Die Geltendmachung eines

diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.

b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige,

der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden

werden können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche

Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.

c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht ihm zu.

7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise

Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise

durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein

Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.


8. Änderungen des Vertrages

8.1. Preisänderungen

Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu

erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die

Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder

Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung

anzuwendenden Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben. Innerhalb der

Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen

ausgehandelt und am Buchungsschein vermerkt wurden. Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung. Eine

Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung

des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des

Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls möglich

(siehe Abschnitt 7.1.a.).

8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise

Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei

Leistungsstörungen) dargestellt sind. Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht

erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen,

damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie

vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine

gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert

wird. Im Übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur

Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.


9. Auskunftserteilung an Dritte

Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden

Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender

Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen die

genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.


10. Allgemeines

Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt), 7.1. lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen)

sind als unverbindliche Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister

eingetragen.


C. AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen Reisefalke GmbH) Ergänzende Bestimmungen zu den ARB 1992 für alle Reisefalke – Reisen

1. Der Reisevertrag

1.1 Die Reiseanmeldung wird nach Maßgabe der Ausschreibung und mit Zugang verbindlich. Dies gilt auch für telefonische Anmeldungen

und für Internetbuchungen. Der Reisevertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung beim Anmelder zustande.

1.2 Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Leistungsbeschreibungen in unserer Ausschreibung, so wie sie

Vertragsgrundlage geworden sind, sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung/Rechnung verbindlich.

Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung von Reisefalke.

Alle Angaben in den Ausschreibungen werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher Genehmigungen veröffentlicht. Mit der

Veröffentlichung neuer Ausschreibungen verlieren alle früheren Publikationen über gleichlautende Reiseziele und Termine ihre Gültigkeit.

1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt darin ein neues Angebot des Reiseveranstalters.

Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reiseteilnehmer diesem zustimmt. Die

Zustimmung kann durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung, wie zum Beispiel durch Antritt der Reise, erfolgen.


2. Reiseunterlagen

Sollten die Reisedokumente dem Anmelder bzw. Reiseteilnehmer wider Erwarten nicht bis spätestens sieben Tage vor Reiseantritt

zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich mit Reisefalke in Verbindung zu setzen.


3. Änderungen

3.1 Bei vom Reiseteilnehmer veranlassten, nicht nur geringfügigen Änderungen, bis 30 Tage vor Reiseantritt wird je Reiseteilnehmer ein

Bearbeitungsentgelt von EURO 20,- erhoben. Ergeben sich als Folge einer solchen Änderung für Mitreisende höhere Reisepreise, die nicht

durch Storno- bzw. Änderungsgebühren ausgeglichen werden, so gehen etwaige Preisdifferenzen zu seinen Lasten. Bei Ferienwohnungen

entspricht die Höhe des Bearbeitungsentgeltes für Änderungen den Rücktrittskosten gemäß Punkt 5.b).

Eine Umbuchung ab dem 29. Tag vor Reiseantritt gilt als Rücktritt und es werden die unter Punkt 5. b) angeführten Stornogebühren in

Rechnung gestellt.

3.2 Der Reiseveranstalter ist berechtigt, aus organisatorisch notwendigen und nicht vorhersehbaren Gründen einzelne Leistungen zu

ändern. Der Reiseveranstalter wird den Reiseteilnehmer von erheblichen Änderungen wesentlicher Vertragsbestandteile unverzüglich

unterrichten und ihn über die Wahlmöglichkeit belehren, dass er die Vertragsänderung annehmen oder vom Vertrag zurücktreten kann,

ohne zur Zahlung einer Vertragsstrafe oder eines Reuegeldes verpflichtet zu sein. Der Reisende hat sein Wahlrecht unverzüglich

auszuüben; im Fall des ungenützten Verstreichens einer angemessenen Nachfrist und der Nichtäußerung wird angenommen, dass der

Reisende der Vertragsänderung zustimmt.

3.3 Liegt der vereinbarte Abreisetermin mehr als zwei Monate nach Vertragsschluss behält sich der Reiseveranstalter vor, den vertraglich

vereinbarten Reisepreis aus sachlich gerechtfertigten Gründen (Erhöhung der Beförderungskosten, der Treibstoffkosten, der Abgaben für

bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder

die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse) in dem Umfang zu erhöhen, wie nachzuweisende Tatsachen

dies rechtfertigen. Das Preiserhöhungsverlangen ist nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin zulässig. Kommt es aus den

genannten Gründen zu einer Preissenkung, so wird diese an den Reisenden weitergegeben.

Bei Preiserhöhungen über 10% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reiseteilnehmer vom

Vertrag kostenlos, ohne Stornogebühr, zurücktreten oder, wie bei einer zulässigen Reiseabsage durch den Reiseveranstalter, die

Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise aus

seinem Angebot anzubieten. Der Reisende ist verpflichtet, diese Rechte unverzüglich nach dem Erhalt der Änderungsmitteilung

gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen.

3.4 Ist der Kunde verhindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Diese

Übertragung ist der Reisefalke GmbH binnen angemessener Frist vor dem Reiseantritt mitzuteilen. Das Bearbeitungsentgelt beträgt EURO

25,00 - je Person bzw. bei Ferienwohnungen je Änderungsvorgang. Für Änderungen, die nach bereits erfolgter Erstellung der

Reiseunterlagen vorgenommen werden, ist Reisefalke berechtigt, die entstandenen Mehrkosten zu berechnen, mindestens jedoch EURO

50,- pro Person. Reisefalke kann dem Wechsel in der Person des Reisegastes widersprechen, wenn diese den besonderen Erfordernissen

in Bezug auf die Reise nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Überträger und der

Erwerber haften für:


4. Rücktritt seitens des Reiseveranstalters

4.1 Rücktritt vor Antritt der Reise:

a) Bei Nichterreichen einer ausdrücklich ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl ist Reisefalke berechtigt, die Reise bis zu 4 Wochen vor

Reisebeginn abzusagen. Bei fakultativen Ausflügen gelten teilweise abweichende Mindestteilnehmerzahlen.

b) Wird die Reise infolge höherer Gewalt unvorhersehbar erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann Reisefalke vom

Reisevertrag zurücktreten. In beiden Fällen erhält der Reisende den bezahlten Reisepreis zurück. Das Wahlrecht des Reisenden (5.a)

bleibt hiervon unberührt.

4.2 Ist die Durchführung einer Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Reisefalke deshalb nicht zumutbar, weil das

Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die entstehenden Kosten, bezogen auf die Reise, nicht gedeckt sind, ist die

Reisefalke GmbH berechtigt, diese Reise bis 4 Wochen vor Reisebeginn abzusagen, sofern dem Reiseteilnehmer ein gleichwertiges

Ersatzangebot unterbreitet wird. Wenn der Reiseteilnehmer von dem Ersatzangebot keinen Gebrauch macht, erhält er den bezahlten

Reisepreis erstattet.

4.3 Rücktritt nach Antritt der Reise:

Reisefalke ist berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn entweder der Reisende die Durchführung der Reise so

erheblich stört oder sich so vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages auch zum Schutz anderer Mitreisender

gerechtfertigt ist. Sofern den Kunden ein Verschulden trifft, ist er in diesem Fall Reisefalke gegenüber zum Ersatz des Schadens

verpflichtet.


5. Rücktritt seitens des Reiseteilnehmers

Im Interesse des Reiseteilnehmers und zur Vermeidung von Missverständnissen sollte der Rücktritt unter Angabe der Auftragsnummer

schriftlich erklärt werden. Die Rücktrittserklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie beim Veranstalter eingeht. Der Reisende ist

verpflichtet, bereits ausgehändigte Reiseunterlagen zurückzustellen.

a) Rücktrittsrecht ohne Stornogebühr:

Der Reisende kann außer in den vom Gesetz geregelten Möglichkeiten kostenlos vom Reiseveranstaltungsvertrag zurücktreten, wenn

wesentliche Bestandteile des Vertrages vor Reiseantritt erheblich geändert werden (3.2. und 3.3.). Der Reisende kann anstelle der

Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen,

sofern Reisefalke zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist.

b) Rücktrittsrecht mit Stornogebühr:

Reisefalke ist berechtigt, eine Rücktrittspauschale geltend zu machen, die (soweit kein Ersatz-Reiseteilnehmer gestellt wird) pro Person

in Prozent des auf sie entfallenden Reisepreises wie folgt berechnet wird:

bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20%, mindestens EURO 25,- p. P.

bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 25%

bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 30%

bis zum 07. Tag vor Reisebeginn 55%

ab dem 06. Tag vor Reisebeginn 75%

ab dem 01. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichterscheinen 90%

5.1 Es bleibt dem Reiseteilnehmer unbenommen, den Nachweis zu führen, dass Reisefalke im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine

oder geringere Kosten entstanden sind. Sollten die Reisefalke durch den Rücktritt entstandenen Kosten höher sein als die in lit. b)

angegebenen Pauschalbeträge, so wird dieser höhere Betrag von dem Reiseteilnehmer geschuldet.

5.2 Kosten wie z.B. Visa-, Telefon-, oder Bearbeitungskosten können im Fall einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.

5.3 Die Bestimmungen über die Rücktrittskosten gelten für alle Reisen, soweit nicht aufgrund einzelner Ausschreibungen gesonderte

Regelungen festgelegt sind.


6. Zahlungsmodalitäten/Anzahlung

6.1 Mit Erhalt der Reisebestätigung werden Anzahlungen wie folgt fällig:

6.1.1 20% des Reisepreises, mindestens EURO 25,- pro Person. Entsprechendes gilt für Ferienwohnungen pro Wohneinheit.

6.1.2 Geht der Anzahlungsbetrag nicht rechtzeitig ein und wird auch nach Aufforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist

Reisefalke berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhebt Reisefalke die aus Ziffer 5 ersichtlichen Rücktrittskosten

(Stornogebühren).


7. Zahlungsmodalitäten/Restzahlung

7.1 Die Restzahlung ist 14 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten, Zug um Zug gegen Aushändigung der

Reisedokumente.

7.2 Bei Anmeldungen ab 14 Tage vor Reiseantritt ist die Zahlung des gesamten Reisepreises sofort mit Erhalt der Reisebestätigung und

den Reiseunterlagen per Nachnahme (zzgl. anfallender Gebühren) fällig.


8. Versicherungen

Eine Reiserücktrittskostenversicherung, deren Abschluss wir besonders empfehlen, ist nicht im Reisepreis eingeschlossen. Ein etwaiger

Versicherungsvertrag wird erst wirksam mit Zahlung der Prämie. Der Versicherungsvertrag wird von dem Veranstalter lediglich

vermittelt. Er kommt direkt zwischen dem Reisenden und der Versicherungsgesellschaft zustande. Ansprüche aus dem

Versicherungsvertrag sind daher direkt bei der Versicherungsgesellschaft geltend zu machen. Die Versicherungsprämien sind nicht

Bestandteil des Reisepreises.


9. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

Achten Sie sorgfältig auf die in den Veröffentlichungen gegebenen Hinweise auf Gesundheitsbestimmungen für alle Reiseteilnehmer,

sowie Pass- und Visabestimmungen für EU-Staatsbürger. Reisegäste ohne deutsche oder österreichische Staatsangehörigkeit, Inhaber

eines anderen Passes, wenden sich bitte bzgl. der gültigen Einreise- und Transitbestimmungen an die zuständige Botschaft. Für weitere

Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


10.Gewährleitung/Schadenersatz

10.1 Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen Gewährleistungsanspruch. Er erklärt sich damit einverstanden,

dass ihm Reisefalke an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie Leistung

erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert. Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine gleichoder

höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung findet, erbracht wird.

10.2 Die Reiseleitung von Reisefalke ist nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.


11. Mitwirkungspflicht durch den Reiseteilnehmer

11.1 Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist

beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 10.

beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet werden und insoweit seine

eventuellen Schadenersatzansprüche schmälern.

11.2 Bei Ferienwohnungen sind etwaige Beanstandungen unverzüglich dem Vermieter bzw. seinem Beauftragten anzuzeigen. Notfalls

muss der Reiseteilnehmer nicht behobene Mängel Reisefalke unverzüglich anzeigen.

11.3 Sofern bei Flügen Gepäck verloren geht oder beschädigt wird, muss der Reiseteilnehmer eine Schadensanzeige (P.I.R.) innerhalb

von 7 Tagen an Ort und Stelle bei der Fluggesellschaft erstatten. Das Unterlassen der Schadensanzeige kann dem Reisenden als

Mitverschulden angerechnet werden.


12. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen

12.1 Ist einem Mangel ganz oder teilweise nicht abgeholfen worden, ist zusammen mit der Reiseleitung eine Niederschrift zu erstellen. Es

empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt bei Reisefalke geltend zu

machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

12.2 Für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der

Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden, haftet Reisefalke nicht.


13. Haftung

13.1 Die vertragliche Haftung von Reisefalke für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wird. Das gleiche gilt, soweit Reisefalke für den Schaden allein

wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

13.2 Deliktische Schadensersatzansprüche: Für alle Schadenersatzansprüche wegen Sachschäden aus unerlaubter Handlung haftet

Reisefalke je Kunde und Reise jeweils bis zu EURO 4.092,-. Liegt der Reisepreis jedoch über EURO 1.364,- gilt die Beschränkung auf den

dreifachen Reisepreis. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

13.3 Gelten Sind für Leistungsträger von Reisefalke haftungsrechtliche Sondergesetze (wie z. B. internationale Übereinkommen im

Luftfahrtsrecht, Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, etc.), kommen diese zur Anwendung.

13.4 Für Leistungen, bei denen Reisefalke nur als Vermittler auftritt, haftet der jeweilige Veranstalter. Im Falle einer solchen

Reisevermittlung ist die Haftung für Vermittlerfehler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.


14. Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen

14.1. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Reiseverträgen individuelle Vereinbarungen getroffen werden.

14.2 Die uns zur Verfügung gestellten Daten werden gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Bewerbung, Verkauf,

Vermittlung und Durchführung von Reisen und damit verbundenen Leistungen verwendet. Nur soweit gesetzlich zulässig, werden Ihre

Daten an Dritte übermittelt (z.B. Veranstalter, Fluggesellschaft, Hotel, Auftragnehmer, Bonitätsauskunft). Der Verwendung zur Werbung

können Sie jederzeit widersprechen.

14.3 Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen Reisefalke zur Anfechtung des Reisevertrages.

14.4 Gerichtsstand für Klagen gegen Reisefalke ist Sitz des Veranstalters.

14.5 Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit nach Drucklegung in Kraft tretende gesetzliche

Vorschriften keine anderen Regelungen vorsehen.

14.6 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

14.7 Die Anwendung österreichischen Rechts wird vereinbart.