Lieber Urlaubsgast,

die folgenden Hinweise und Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen

Ihnen und Reisefalke.

Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für

Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1

GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche

Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das

Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98).

Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter

(Abschnitt B) auftreten. Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die

Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter,

Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen. Veranstalter ist das

Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem

Pauschalpreis anbietet Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne

touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im

allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.

Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig

werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am

Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist. Die nachstehenden

Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als

Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren

Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen.

Die besonderen Bedingungen

- der vermittelten Reiseveranstalter,

- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff)

und

- der anderen vermittelten Leistungsträger gehen vor.

Es gelten die Allgemeinen Reisebedingungen (ARB 1992), gemeinsam beraten im

Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und

Konsumentenschutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8

der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der

Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

(nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98) und angepasst an die Novelle zum

Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-

Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001 sowie die nachstehenden Allgemeinen

Geschäftsbedingungen der Reisefalke GmbH Wien.

Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992)

Ergänzende Bestimmungen zu den ARB 1992 für Reisefalke GmbH

1. Der Reisevertrag

1.1 Die Reiseanmeldung wird nach Maßgabe der Ausschreibung und mit Zugang

verbindlich. Dies gilt auch für telefonische Anmeldungen und für

Internetbuchungen. Der Reisevertrag kommt mit Zugang der Reisebestätigung

beim Anmelder zustande.

1.2 Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die

Leistungsbeschreibungen in unserer Ausschreibung, so wie sie Vertragsgrundlage

geworden sind, sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der

Reisebestätigung/Rechnung verbindlich. Nebenabreden, die den Umfang der

vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung

von Reisefalke.

1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt

darin ein neues Angebot des Reiseveranstalters. Der Reisevertrag kommt auf der

Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reiseteilnehmer diesem

zustimmt. Die Zustimmung kann durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung,

wie zum Beispiel durch Antritt der Reise erfolgen.

2. Reiseunterlagen

Die Reiseunterlagen werden dem Buchenden elektronisch oder auf dem Postweg

zugeschickt. Sollten die Reisedokumente dem Buchenden bzw. Reiseteilnehmer

wider Erwarten nicht bis spätestens sieben Tage vor Reiseantritt zugegangen

sein, hat sich dieser unverzüglich mit Reisefalke in Verbindung zu setzen.

3. Umbuchungen, Ersatzperson

3.1 Werden vom Buchenden nach Vertragsabschluss Änderungen gewünscht,

bedarf es einer neuen Vereinbarung mit Reisefalke GmbH. Ist eine solche

möglich, wird bei Änderungen bis zum 30. Tag vor Reiseantritt ein

Bearbeitungsentgelt von EURO 30,- je Reiseteilnehmer erhoben. Bitte beachten

Sie, dass derartige Änderungen auch eine Erhöhung des Reisepreises zur Folge

haben können. Bei Ferienwohnungen entspricht die Höhe des

Bearbeitungsentgeltes für Änderungen den Rücktrittskosten gemäß Punkt 5.).

Eine Umbuchung ab dem 29. Tag vor Reiseantritt gilt als Rücktritt und es werden

die unter Punkt 5.) angeführten Stornogebühren in Rechnung gestellt.

3.2 Liegt der vereinbarte Abreisetermin mehr als zwei Monate nach

Vertragsschluss behält sich der Reiseveranstalter vor, den vertraglich

vereinbarten Reisepreis aus sachlich gerechtfertigten Gründen (Erhöhung der

Beförderungskosten, der Treibstoffkosten,der Abgaben für bestimmte

Leistungen,wie Landegebühren, Ein-oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und

entsprechende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende

Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse) in dem Umfang zu erhöhen

wie nachzuweisende Tatsachen dies rechtfertigen. Das Preiserhöhungsverlangen

ist nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin zulässig. Kommt es

aus den genannten Gründen zu einer Preissenkung, so wird diese an den Reisenden weitergegeben.

3.3.a Tritt eine Ersatzperson an die Stelle eines gemeldeten Teilnehmers, sind wir

berechtigt, die uns durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden

Mehrkosten zu verlangen. Teilnehmer und Ersatzperson haften als

Gesamtschuldner für den Reisepreis. Wir können dem Wechsel in der Person des

Reisegastes widersprechen, wenn diese den besonderen Erfordernissen in Bezug

auf die Reise nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche

Anordnungen entgegenstehen. Bei Linienflügen und Flügen aus den

Bausteinprogrammen nach Ihren Wünschen, sind Umbuchungen und

Namensänderungen nur als Neubuchungen und nur nach Platz-Verfügbarkeit

(und Rücksendung eines ggf. bereits ausgestellten Flugscheines) möglich. Die

Kosten für Umbuchungen und Namensänderungen nach Ausstellung des

Flugscheines sind abhängig vom gewählten Flugtarif. Einige Sondertarife erlauben

keine Umbuchungen oder Stornierungen.

3.3.b. Wenn zwei oder mehrere Personen gemeinsam ein Doppel oder

Mehrbettzimmer gebucht haben und keine Ersatzperson an die Stelle eines

zurücktretenden Teilnehmers tritt, sind wir berechtigt, den vollen Zimmerpreis zu

fordern oder, wenn möglich, die verbleibenden Teilnehmer anderweitig

unterzubringen.

3.4 Ist der Kunde verhindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, kann er das

Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Diese Übertragung ist der

Reisefalke GmbH binnen angemessener Frist vor dem Reiseantritt mitzuteilen

Das Bearbeitungsentgelt beträgt EURO 30,00 - je Person bzw. bei

Ferienwohnungen je Änderungsvorgang. Eine Änderung ab dem 29. Tag vor

Reiseantritt gilt als Rücktritt und Neubuchung. Es werden die unter Punkt 5.)

angeführten Stornogebühren in Rechnung gestellt. Reisefalke kann dem Wechsel

in der Person des Reisegastes widersprechen, wenn diese den besonderen

Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften

oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Überträger und der Erwerber

haften für den Reisepreis zur ungeteilten Hand.

3.5 Bei Linienflügen und Linienpauschalarrangements gelten für Umbuchungen,

Stornierungen und Namensänderungen abweichende Bedingungen. Diese

erfahren sie bei der Buchung.

4. Rücktritt seitens des Reiseveranstalters

4.1 Rücktritt vor Antritt der Reise:

a, Bei Nichterreichen einer ausdrücklich ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl

ist Reisefalke berechtigt, die Reise vor Reisebeginn abzusagen. Sie werden

hiervon schriftlich wie folgt informiert:

- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tage

- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen

- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten

Bei fakultativen Ausflügen gelten teilweise abweichende Mindestteilnehmerzahlen

b, Wird die Reise infolge höherer Gewalt unvorhersehbar erheblich erschwert,

gefährdet oder beeinträchtigt, so kann Reisefalke vom Reisevertrag zurücktreten.

In beiden Fällen erhält der Reisende den bezahlten Reisepreis zurück. Das

Wahlrecht des Reisenden (7. a) bleibt hiervon unberührt.

4.2 Ist die Durchführung einer Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für

Reisefalke deshalb nicht zumutbar, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise

so gering ist, dass die entstehenden Kosten, bezogen auf die Reise, nicht gedeckt

sind, ist die Reisefalke GmbH berechtigt, diese Reise bis 4 Wochen vor

Reisebeginn abzusagen, sofern dem Reiseteilnehmer ein gleichwertiges

Ersatzangebot unterbreitet wird. Wenn der Reiseteilnehmer von dem

Ersatzangebot keinen Gebrauch macht, erhält er den bezahlten Reisepreis

erstattet.

4.3 Rücktritt nach Antritt der Reise:

Reisefalke ist berechtigt, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten, wenn

entweder der Reisende die Durchführung der Reise so erheblich stört, oder sich

so vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages auch zum

Schutz anderer Mitreisender gerechtfertigt ist. Sofern den Kunden ein

Verschulden trifft, ist er in diesem Fall Reisefalke gegenüber zum Ersatz des

Schadens verpflichtet.

5. Rücktritt seitens des Reiseteilnehmers

Abweichend zu Pkt. 7.1.c. der ARB gelten folgende Stornogebühren als

vereinbart.

5.1 Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im

Linienverkehr). Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten).

bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20%, mindestens EURO 30,- p. P.

bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 25%

bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 30%

bis zum 07. Tag vor Reisebeginn 55%

ab dem 06. Tag vor Reisebeginn 75%

ab dem 01. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichterscheinen 90%

5.2 Ausnahmen von der Standardregelung:

A Hotels, Ferienwohnungen/-häuser/Appartements, auch bei Bus- und

Bahnanreise, Motorradrundreisen (ausgenommen Falkensteiner Hotels)

bis zum 46. Tag vor Reiseantritt 25 %, mindestens EURO 30,-- p.P.

ab dem 45. Tag vor Reiseantritt 50 %

ab dem 35. Tag vor Reiseantritt 80 %

ab dem 3. Tag vor Reiseantritt bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt

der Reise 90 % des Reisepreises;

5.3 Dynamisch paketierte Pauschalreisen:

Reiseleistungen die nach Auswahl des Reisenden bei Buchung einer Gesamtheit

von Reiseleistungen nach dem Prinzip des sogenannten Dynamic Packaging

zusammengestellt werden, unterliegen im Regelfall Sondertarife der einzelnen

Leistungsträger (Fluggesellschaften, Hotels, Mietwagen), die nicht refundierbar

sind, sodass besondere Rücktrittspauschalen vereinbart werden:

bis 15 Tage vor Reisebeginn 70 %

ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 90 %

5.4 Falkensteiner Hotels (bei eigener Anreise)

bis zum 8. Tag vor Abreise Euro 30,-- pro Person

ab dem 7. Tag bis zur Anreise oder bei nicht erscheinen 60 %

5.5. Kreuzfahrten:

bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 35%, mindestens EURO 50,- p. P.

vom 21. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 60%

vom 14. bis 1 Tag vor Reisebeginn 80%

ab dem 01. Tag vor Reisebeginn oder bei Nichterscheinen 95%

5.6 Nur Flug:

Sofern der Flugtarif abweichenden Regelungen unterliegt (z.B. Sondertarif),

werden evtl. von Ziffer 5.1. abweichende Stornobedingungen bei der Buchung

angezeigt. Stornierungs- und Umbuchungsgebühren für Flüge können je nach

Fluggesellschaft und Tarifbedingungen stark voneinander abweichen. Eine Reihe

von Sondertarifen erlauben keine Umbuchungen und Stornierungen, was Sie

ebenfalls bei Ihrer Flugbuchung erfahren.

5.7 Sofern bei Angeboten und Sonderleistungen abweichende Stornierungs- und

Umbuchungsbedingungen genannt sind, gehen diese vor.

5.8 Kosten wie z.B. Visa-, Telefon-, oder Bearbeitungskosten können im Fall

einer Stornierung der Reise nicht erstattet werden.

5.9 Die Bestimmungen über die Rücktrittskosten gelten für alle Reisen, soweit

nicht aufgrund einzelner Ausschreibungen gesonderte Regelungen festgelegt

sind.

6. Zahlungsmodalitäten/ Anzahlung

6.1. Mit Erhalt der Reisebestätigung werden Zahlungen wie folgt fällig:

6 .1.1 Nach Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung des Reiseveranstalters wird

eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises zzgl. evtl.

Versicherungsprämien sofort fällig. Der Restbetrag ist 30 Tage vor Abreise ohne

nochmalige Aufforderung fällig. Der Reiseveranstalter behält sich vor, abhängig

vom Buchungsdatum oder der Reiseart (Linienflüge), die Reisebuchung von der

Bezahlung per Kreditkarte abhängig zu machen.

6.1.2. Geht der Anzahlungsbetrag nicht rechtzeitig ein und wird auch nach

Aufforderung unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist Reisefalke

berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall erhebt Reisefalke die aus

Ziffer 5 ersichtlichen Rücktrittskosten (Stornogebühren).

6.1.3. Die Bezahlung im Fernabsatz (Online-Geschäft) erfolgt per Kreditkarte,

Überweisung oder Lastschrift.

7. Versicherungen

Eine Reiserücktrittskostenversicherung, deren Abschluss wir besonders

empfehlen, ist nicht im Reisepreis eingeschlossen. Ein etwaiger

Versicherungsvertrag wird erst wirksam mit Zahlung der Prämie. Der

Versicherungsvertrag wird von dem Veranstalter lediglich vermittelt. Er kommt

direkt zwischen dem Reisenden und der Versicherungsgesellschaft zustande.

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind daher direkt bei der

Versicherungsgesellschaft geltend zu machen. Die Versicherungsprämien sind

nicht Bestandteil des Reisepreises.

8. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen

Achten Sie sorgfältig auf die in den Veröffentlichungen gegebenen Hinweise auf

Gesundheitsbestimmungen für alle Reiseteilnehmer, sowie Pass- und

Visabestimmungen für EU-Staatsbürger. Reisegäste ohne deutsche oder

oesterreichische Staatsangehörigkeit wenden sich bitte bzgl. der gültigen Einreise-

und Transitbestimmungen an die zuständige Botschaft. Für weitere Rückfragen

stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

9. Mitwirkungspflicht durch den Reiseteilnehmer

9.1. Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der

örtlichen Uralubsbetreuung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe

zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Unterlassung einer Mängelrüge lässt

Gewährleistungsansprüche unberührt. Sie kann ihm aber als Mitverschulden

angerechnet werden und insoweit seine eventuellen Schadenersatzansprüche

schmälern.

9.2 Bei Hotels und Ferienwohnungen sind etwaige Beanstandungen unverzüglich

dem Vermieter bzw. seinem Beauftragten anzuzeigen. Notfalls muss der

Reiseteilnehmer nicht behobene Mängel Reisefalke unverzüglich anzeigen.

9.3 Sofern bei Flügen Gepäck verloren geht, oder beschädigt wird, muss der

Reiseteilnehmer eine Schadenanzeige (P.I.R.) innerhalb von 7 Tagen an Ort und

Stelle bei der Fluggesellschaft erstatten. Das Unterlassen der Schadensanzeige

kann dem Reisenden als Mitverschulden angerechnet werden.


10. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen

10.1 Ist einem Mangel ganz oder teilweise nicht abgeholfen worden, ist

zusammen mit der Reiseleitung eine Niederschrift zu erstellen. Es empfiehlt sich

im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der

Reise direkt bei Reisefalke geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung

mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

11. Haftung

11.1. Sind für Leistungsträger von Reisefalke haftungsrechtliche Sondergesetze

(wie z. B. internationale Übereinkommen im Luftfahrtsrecht, Eisenbahn- und

Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, etc.) kommen diese zur Anwendung.

12. Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen

12.1. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Reiseverträgen

individuelle Vereinbarungen getroffen werden.

12.2 Die uns zur Verfügung gestellten Daten werden gemäß den

datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Bewerbung, Verkauf, Vermittlung und

Durchführung von Reisen und damit verbundenen Leistungen verwendet. Nur

soweit gesetzlich zulässig werden Ihre Daten an Dritte übermittelt (z.B.

Veranstalter, Fluggesellschaft, Hotel, Auftragnehmer, Bonitätsauskunft). Der

Verwendung zur Werbung können Sie jederzeit widersprechen.

12.3 Druckfehler und Preiskorrekturen vorbehalten. Es gelten ausschließlich die

Preise bei Vertragsabschluß.

12.4 Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit, sofern und soweit

nach Drucklegung in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften keine anderen

Regelungen vorsehen.

12.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des

gesamten Reisevertrages zur Folge.

12.6 Gerichtsstand für Klagen gegen Reisefalke für Kunden mit Wohnsitz in

Deutschland ist Deutschland.

12.7 Für Kunden mit Wohnsitz in Deutschland wird die Anwendung deutschen

Rechts vereinbart.

12.8 Die ergänzenden Bestimmungen unter 3.4 und 4.2 haben für Kunden aus

Deutschland keine Gültigkeit.

13. Datenschutz

Die Reisefalke GmbH gewährleistet, dass die anfallenden Kundendaten lediglich

im Zusammenhang mit der Abwicklung der Reisevermittlung erhoben, bearbeitet,

gespeichert und zu internen Marktforschungs- und zu eigenen Marketingzwecken

genutzt wird. Kundendaten werden nur zur Buchungsabwicklung an involvierte

Unternehmen im benötigten Umfang weitergegeben.

Sollte die Zusendung von Marketinginformationen (Newsletter) von Ihnen nicht

erwünscht sein, bitten wir Sie, dies uns mitzuteilen.

14. Kinderermäßigung:

Kinder unter 2 Jahren können ohne Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz im

Flugzeug bei Charterflügen unentgeltlich, bei Linienflügen gegen Gebühr befördert

werden, sofern je Kind eine erwachsene Begleitperson mitreist. Vollendet das

Kind während der Reise (Abreisetag wird mitgezählt) das 2. Lebensjahr, gelten bei

Buchung die Bedingungen und Preise für Kinder ab 2 Jahren.

15. Spezielle Bedingungen im Fernabsatz (Online-Geschäft)

Erfüllungsort für alle Geschäfte ist Wien. Vertrags-, Bestell- und Geschäftssprache

ist Deutsch. Die Verrechnung erfolgt in Euro (€). Wir erkennen den Internet

Ombudsmann als außergerichtliche Streitschlichtung an: Internet Ombudsmann,

Margaretenstraße 70/2/10, 1050 Wien - www.ombudsmann.at. Hat der

Verbraucher in Österreich seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt

oder ist er in Österreich beschäftigt, so kann für eine Klage gegen ihn nach den §§

88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit des Gerichtes

begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt

oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, die

bereits entstanden sind. Für eventuelle gerichtliche Auseinandersetzungen aus

dem Vertrag sind auch die zwingenden verbraucherrechtlichen Bestimmungen am

Wohnsitz des Verbrauchers auf das Vertragsverhältnis anwendbar."

Montrealer Übereinkommen:

http://www.tui.at/dataarchive/data10/montrealer_uebereinkommen.pdf

Warschauer Liste:

http://www.tui.at/dataarchive/data14/warschauer_abkommen.pdf

Gemeinschaftliche Liste gemäß EU-Verordnung 2111/2005 - Schwarze Liste

(aktueller Stand, englisch)

http://ec.europa.eu/transport/air/index_en.htm

A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages

(Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.

1. Buchung/Vertragsabschluss

Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern-)mündliche

Buchungen sollten vom Reisebüro umgehend schriftlich bestätigt werden.

Reisebüros sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen Angaben

über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung

zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen. Der

Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm

vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe auf die gegenständlichen

ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende

Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall

vor Vertragsabschluß auszuhändigen.

Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,

Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur

Anwendung gelangen.

Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vor nimmt, gilt damit als

Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen

aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt vom

Vertrag usw.).

Bei der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr und eine

(Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung sowie der Ersatz von

Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen

der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen

Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.

Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem

Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über

den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.

2. Informationen und sonstige Nebenleistungen

2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche

Vorschriften

Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein

gültiger Reisepass erforderlich ist. Das Reisebüro hat den Kunden über die

jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa- und

gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage

über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in

Erfahrung gebracht werden können.

Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst

verantwortlich. Nach Möglichkeit über nimmt das Reisebüro gegen Entgelt die

Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums. Auf Anfrage erteilt das

Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer,

Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.

2.2. Informationen über die Reiseleistung

Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters

oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils

vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw.

Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.

3. Rechtsstellung und Haftung

Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf

- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie

die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;

- die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich einer entsprechenden

Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;

- die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und

Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie

z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises,

Rücktrittserklärungen, Reklamationen).

Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw.

besorgten Leistung. Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der

Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des

Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem

bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog

oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so haftet

es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.

4. Leistungsstörungen

Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten,

so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens

verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe

Fahrlässigkeit zur Last fallen.

Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro

dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der

Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.

B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge

Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt

oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des

Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten sinngemäß. Der

Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen ALLGEMEINEN

REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten

Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.

1. Buchung/Vertragsabschluss

Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann

zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile

(Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten

für den Kunden.

2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers

Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die

Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten

erfolgen.

2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung

Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn

er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In

diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkos-

ten.

2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung

Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das

Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem

Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer

angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter

kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber

haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die

Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.

3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen

Über die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten (nämlich

Informationen über Pass-, Visa-, Devisen, Zoll und gesundheitspolizeiliche

Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die

von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im

zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren

darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisevertrages, es sei

denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es

wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzuhalten.

4. Reisen mit besonderen Risken

Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der

Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken

ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.

Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig

vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen

beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.

5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen

5.1. Gewährleistung

Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung einen

Gewährleistungsanspruch.

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle

seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist

eine mangelfreie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert.

Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel behoben wird oder eine

gleich- oder höherwertige Ersatzleistung, die auch die ausdrückliche Zustimmung

des Kunden findet, erbracht wird.

5.2. Schadenersatz

Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter

aus dem Vertragsverhältnis obliegen den Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum

Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten

einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens -

nur, wenn er nicht beweist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit

treffen. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter

keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden,

außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen. Es wird

daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts

mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände

ordnungsgemäß zu verwahren.

5.3. Mitteilung von Mängeln

Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der

Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen.

Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort

und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreichbar ist. Die Unterlassung dieser

Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen

ewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden

angerechnet werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche

schmälern. Der Veranstalter muss den Kunden aber schriftlich entweder direkt

oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben.

Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden sein, dass eine

Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie

allerdings als Mitverschulden angerechnet werden kann.

Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten

entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt

den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.

5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze

Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer

Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.

6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen

Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden

empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von

Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise,

Zeugen zu sichern.

Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren

geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. Es

empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach

Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden

Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

7. Rücktritt vom Vertrag

7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise

a) Rücktritt ohne Stornogebühr

Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktritts rechten kann der Kunde,

ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der

Leistung eintretenden Fällen zurücktreten: Wenn wesentliche Bestandteile des

Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt erheblich geändert werden. In

jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der

Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung

des vereinbarten

Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung.

Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden

Reisebüros dem Kunden die Vertragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn

dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu

akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten,

zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.

Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt

berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum

Schadenersatz verpflichtet.

b) Anspruch auf Ersatzleistung

Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht

Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden

des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch

die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung verlangen,

sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser Leistung in der Lage ist.

Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf

Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des

7.2. zum Tragen kommen.

c) Rücktritt mit Stornogebühr

Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und

richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und

der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamtpreis

der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.

Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer

Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der

Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt werden.

Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:

1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen im Linienverkehr),

Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)

bis 30. Tag vor Reiseantritt...................................10%

ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..........................25%

ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..........................50%

ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.............................65%

ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..............85%

des Reisepreises.

2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr),

Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)

bis 30. Tag vor Reiseantritt...................................10%

ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..........................15%

ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..........................20%

ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.............................30%

ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..............45%

des Reisepreises.

Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten,

Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten besondere

Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen.

Rücktrittserklärung

Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde (Auftraggeber) kann

jederzeit dem Reisebüro,

bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei

einer Stornierung empfiehlt es sich, dies

- mittels eingeschriebenen Briefes oder

- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung

zu tun.

d) No-show

No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt, weil es ihm am

Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm unterlaufenen

Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters

klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in

Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge,

usw.) 85

Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des

Reisepreises zu bezahlen.

Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom

Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.

7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise

a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht

wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der

Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt

wurde:

- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,

- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,

- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.

Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl ein über

die leichte Fahrlässigkeit hinaus gehendes Verschulden, kann der Kunde

Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert.

Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden Schadens wird nicht

ausgeschlossen.

b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund

ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf

höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der

gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können. Hiezu zählt jedoch

nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder

kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.

c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten Betrag zurück. Das

Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu.

7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise

Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im

Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob

ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört. In

diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter

gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

8. Änderungen des Vertrages

8.1. Preisänderungen

Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus

Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der

Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige

Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der

Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren,

Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende Gebühren auf

Flughäfen oder die für die betreffende Reiseveranstaltung anzuwendenden

Wechselkurse. Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den

Reisenden weiterzugeben.

Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen

werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und

am Buchungsschein vermerkt wurden.

Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.

Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorliegen der vereinbarten

Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises

vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände

unverzüglich zu erklären. Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10

Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr jedenfalls

möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).

8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise

- Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen,

wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.

- Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich

vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so

hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu

treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können

solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus

triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches

Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der

Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort

befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung oder

mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden zur Überwindung von

Schwierigkeiten nach Kräften

Hilfe zu leisten.

9. Auskunftserteilung an Dritte

Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von

Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es

sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die

durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu

Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren

Angehörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.

10. Allgemeines

Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt), 7.1. lit d,

vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche

Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter 25 Kt

793/96-3 im Kartellregister eingetragen.

(Stand Januar 2012)