Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisende es
schuldhaft unterlässt, den Mangel gegenüber der
örtlichen Reiseleitung oder gegenüber ETI anzu-
zeigen.
8.3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt und leistet ETI innerhalb einer ange-
messenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisen-
de im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse
und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig
durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe
gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
von ETI zu vertretenden Mangel aus wichtigem
Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer
Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder von ETI verweigert wird
oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt wird.
Der Reisende schuldet ETI den auf die in Anspruch
genommenen Leistungen entfallenden Teil des
Reisepreises, sofern diese Leistungen für den Rei-
senden von Interesse waren.
8.4. Schadenersatz
Sofern ETI einen Umstand zu vertreten hat, der zu
einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende
Schadenersatz verlangen. Der Schadensersatz
wird auf die Höhe des dreifachen Reisepreises be-
schränkt, sofern es sich nicht um einen Körperscha-
den handelt und ETI den Mangel nicht schuldhaft
herbeigeführt hat. Im Falle des Eintritts eines au-
ßergewöhnlichen Umstandes ist der Anspruch auf
Schadensersatz ausgeschlossen.
8.5. Anrechnung
Soweit der Reisende gegen ETI Ansprüche auf
Schadensersatz oder Reisepreisminderung hat,
muss er sich Zahlungen Dritter, die auf demselben
Ereignis beruhen, anrechnen lassen.
Dies gilt insbesondere bei Entschädigungszahlun-
gen oder Ausgleichszahlungen aus nachfolgen-
den gesetzlichen Bestimmungen:
Ausgleichsansprüche gegen die Fluggesellschaft
nach EG-VO 261/2004, Ausgleichsansprüche als
Fahrgast gegen das Eisenbahnunternehmen nach
EG-VO 1371/2007, Ausgleichs- oder Entschädi-
gungsansprüche gegen Beförderer auf See nach
EG-VO 392/2009, Entschädigungsansprüche aus
Fahrgastrechten im See- oder Binnenschifahrts-
verkehr nach EG - VO 2006/2004 und EU - VO
1177/2010, Entschädigungsansprüche als Fahr-
gast nach im Kraftomnibusverkehr nach EU - VO
181/2011 und EG - VO 2006/2004.
Hat der Reisende bereits von ETI entsprechende
Zahlungen erhalten, so sind diese auf weitere Ent-
schädigungsleistungen oder Ausgleichszahlun-
gen Dritter anzurechnen, sofern sie auf demselben
Ereignis beruhen.
9. Gepäckbeschädigung und Gepäck-
verspätung bei Flugreisen, besondere Regeln
und Fristen zum Abhilfeverlangen:
Bei Gepäckverlust, Gepäcksbeschädigung oder
Gepäckverspätung im Flugverkehr ist der Reisende
verpichtet, selbst unverzüglich vor Ort dies mittels
entsprechender Schadensanzeige (P.I.R.) der zu-
ständigen Fluggesellschaft anzuzeigen; sowohl die
Fluggesellschaft als auch ETI kann die Erstattung
aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen,
wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt wurde.
Diese Schadensanzeige ist bei Gepäcksbeschädi-
gung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21
Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Zusätzlich
ist gegenüber ETI oder der örtlichen Reiseleitung
der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung
vom Reisegepäck anzuzeigen. Dies entbindet den
Reisenden jedoch nicht davon, die Schadensan-
zeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorste-
henden Fristen zu erstatten.
10. Beschränkung der Haftung
ETI haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusam-
menhang mit Leistungen, die als Fremdleistung
lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstal-
tungen, Theaterbesuche, Ausüge, Ausstellungen
usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrück-
lich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
Ebenso wenig haftet ETI für Ausüge und Run-
dreisen, die im Katalog von ETI zwar beworben
werden, die der Reisende jedoch am Urlaubsort
unmittelbar beim Leistungsträger bucht.
Soweit der Reisende einzelne und/oder eine An-
zahl mehrerer Tauchgänge im Rahmen seiner
Pauschalreise bucht, haftet ETI nur für die ord-
nungsgemäße Durchführung, hingegen nicht für
Umstände, die der Tauchwillige zu vertreten hat
und infolge Nichteinhaltung dazu führen, dass
der eingeschaltete Leistungsträger eine Teilnahme
verweigert, wie Nichtvorlage eines medizinischen
Tauchtauglichkeitszeugnisses, des Logbuches
oder des Befähigungsnachweises eines anerkann-
ten Ausbildungsbetriebes (VDST, Padi, CMAS etc.).
Über die Anerkennung eines Befähigungsnach-
weises eines unbekannten oder nicht international
anerkannten Ausbildungsbetriebes hat der Leis-
tungsträger zu entscheiden; im Falle der Ableh-
nung der Teilnahme an einem oder an mehreren
Tauchgängen aus Gründen, die weder ETI noch
der Leistungsträger zu vertreten hat, kann der Rei-
sende einen Entschädigungs- oder Rückzahlungs-
anspruch nur geltend machen, soweit ETI durch
die Nichtteilnahme des Reisenden Aufwendungen
erspart hat. Bei Buchung eines Golfpaketes: ETI haf-
tet nicht, falls der ausführende Golfclub mangels
entsprechendem Befähigungsnachweises (Platz-
reife oder Handicap) durch den Reisenden oder
wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Eti-
kette diesem das Spiel verweigert; ebenso wenig
haftet ETI für die Einhaltung der Abschlagszeiten.
11. Mitwirkungspicht des Reisenden
11.1. Der Reisende hat ETI oder dessen Reise-
vermittler, über den der Reisende die Pauschalreise
gebucht hat, zu informieren, wenn dieser die not-
wendigen Reiseunterlagen (Flugschein, Hotelgut-
schein etc.) nicht innerhalb der von ETI mitgeteil-
ten Frist erhalten hat.
11.2. Der Reisende ist verpichtet, bei aufge-
tretenen Leistungsstörungen im Rahmen der ge-
setzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
11.3. Insbesondere ist er verpichtet, seine
Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Rei-
seleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauf-
tragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Soweit ETI infolge schuldhafter Unterlassung der
Mängelanzeige nicht Abhilfe schaen konnte,
kann der Reisende weder Minderungsansprüche
nach § 651 m BGB, noch Schadensersatzansprü-
che nach § 651 n BGB geltend machen.
11.4. Ferner ist der Reisende verpichtet,
seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter
von ETI oder dem durch ETI eingesetzten Subun-
ternehmer, der die örtliche Reiseleitung stellt, zur
Kenntnis zu geben. Ist ein solcher Vertreter von ETI
nicht vor Ort vorhanden, sind etwaige Reisemän-
gel unter der mitgeteilten Kontaktstelle von ETI zur
Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit der
Reiseleitung wird der Reisende in der Reisebestä-
tigung unterrichtet.
12. Ausschluss von Ansprüchen und
Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbrin-
gung der Reise (Minderungsansprüche, sowie
Schadensersatz und Schmerzensgeld aus vertragli-
cher Haftung) hat der Reisende innerhalb einer Frist
von 2 Jahren geltend zu machen. Die Frist beginnt
mit dem Tag, an dem die Pauschalreise enden soll-
te. Dies gilt auch für Ansprüche aus abgetretenem
Recht, z.B. für Ansprüche von Sozialversicherungs-
trägern. Weder die örtliche Reiseleitung oder der
Leistungsträger sind berechtigt, Ansprüche gegen
ETI entgegenzunehmen oder anzuerkennen. Der
Reisevermittler ist ebenfalls nicht berechtigt, An-
sprüche für ETI anzuerkennen.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvor-
schriften
13.1. Informationspicht von ETI
ETI ist verpichtet, den Reisenden über Pass-, und
Visa-Vorschriften zu unterrichten, sofern diese be-
kannt sind oder bei Anwendung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten. So-
fern es ETI möglich ist, wird ETI den Reisenden über
wichtige Änderungen der in der Reiseausschrei-
bung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften
vor Antritt der Reise informieren. Der Reisende
kann die für das gebuchte Land einzuhaltenden
Einreisebestimmun- gen und Gesundheitsvor-
schriften auf der folgenden Internetseite von ETI
(www.eti.de), bzw. im Katalog von ETI unter der
Rubrik „Visum und Einreise“ und „Reiseinformation-
nen“ zur Kenntnis nehmen. ETI sorgt dafür, die
Bestimmungen möglichst aktuell zu halten. Kata-
loge benötigen zur Drucklegung einen Zeitvorlauf.
Rechtsverbindliche Informationen und/oder über
diese Hinweise hinausgehende Informationen zu
den Einreisebestimmungen sind nur direkt bei der
Botschaft oder einem der Generalkonsulate des
jeweiligen Reiselandes einzuholen. Generell rät ETI
darüber hinaus zu einer Erkundigung beim Aus-
wärtigen Amt unter www.auswaertiges-amt.de,
Tel.: 030-5000-0.
13.2. Der Reisende ist selbst verantwortlich
für das Beschaen und Mitführen der behördlich
notwendigen Reisedokumente, eventuell erfor-
derliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll-
und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen,
gehen zu seinen Lasten, es sei denn, ETI hat nicht,
unzureichend oder falsch informiert.
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ETI GmbH,im Folgenden ETI: