Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen der ETI GmbH, im Folgenden ETI:
1.
Abschluss des Reisevertrages
1. Mit der Anmeldung bieten Sie
ETI den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung
erfolgt durch den Buchenden für alle in der Anmeldung
aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung haftet. Der Vertrag
kommt mit der Annahme durch ETI zustande. Die Annahme bedarf keiner
bestimmten Form.
2. Bezahlung
2.1. Der Reisepreis
wird mit Übersendung, bzw. Erhalt der Reisebestätigung und
Rechnung sowie Übersendung des Sicherungsscheines sofort zur
Zahlung fällig.
2.2. Die Reiseunterlagen werden nach
Zahlungseingang vor Reiseantritt versandt. Die Möglichkeit der
Einzelvereinbarung bleibt vorbehalten.
2.3. Sollte nach
Aushändigung der Reisebestätigung- und Rechnung sowie des
Sicherungsscheines die vollständige Zahlung des Reisepreises
durch den Reisenden nicht erfolgen, so behält sich ETI vor, nach
Eintritt eines Zahlungsverzugs – nach Fristsetzung mit
Ablehnungsandrohung - den Reisevertrag außerordentlich zu
kündigen. Der Reisende kann in diesem Fall sowohl aus den
Reiseunterlagen, als auch aus eventuell ausgehändigtem
Sicherungsschein Rechte nicht mehr herleiten.
2.4. Bei Buchungen
bis zu 30 Tagen vor Reiseantritt und länger ist eine Anzahlung
i. H. v. 20% des Reisepreises sofort zur Zahlung fällig. Bei
Reisebuchungen die mehr als 4 Wochen vor Reiseantritt gebucht werden,
ist der Reisepreis bis 29 Tage vor Reiseantritt vollständig zu
zahlen. Bei Buchungen bis zu 14 Tagen vor Reiseantritt ist der
Reisepreis spätestens vollständig bis zu 5 Tagen vor
Reiseantritt zur Zahlung an den Veranstalter ETI fällig und
direkt zu leisten.
2.5. Bei Kurzfristbuchungen von weniger als 10
Tagen vor Reiseantritt ist die Zahlung des vollständigen
Reisepreises bis spätestens 3 Tage vor Reiseantritt an ETI
direkt zu leisten. Sollte Reisebeginn auf einen Samstag oder Sonntag
fallen, ist der vollständige Reisepreis bis zum vorhergehenden
Freitag, 15 Uhr, an den Veranstalter ETI direkt zu leisten. Bei
Kurzfristbuchungen innerhalb von weniger als 10 Tagen vor Reisebeginn
werden von ETI die Reisebestätigung und Rechnung sowie
Sicherungsscheine umgehend an den Reisenden übersandt. Darüber
hinaus ist der Reisepreis bei Kurzfristbuchungen sofort zur Zahlung
fällig.
2.6. Sollte der Reisende den Reisepreis bei
Kurzfristbuchungen (s. Ziffer 2.4 und 2.5) nicht bis zu dem
vorbenannten Zeitpunkt vollständig ausgeglichen haben, besteht
für den Reisenden nach Eintritt des Zahlungsverzuges - bei
rechtzeitiger und vorheriger Ankündigung während der
Geschäftszeiten beim Veranstalter ETI GmbH - eine letzte
Zahlungsmöglichkeit bei Abholung am Tickethinterlegungsschalter.
Sofern die Zahlung des Reisepreises erst am
Tickethinterlegungsschalter erfolgt, behält sich ETI vor,
hierfür eine zusätzliche Bearbeitungspauschale von bis zu €
20,-zu berechnen. Sollte der Reisende den vollständigen
Reisepreis nicht vor Aushändigung der Reiseunterlagen bar am
Tickethinterlegungsschalter einzahlen, behält sich ETI nach
Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vor, wg. Nichtzahlung des
Reisepreises auch kurzfristig den Reisevertrag außerordentlich
zu kündigen. Die Herausgabe der Reiseunterlagen kann in dem Fall
so dann nicht erfolgen.
3. Leistung
Ohne
schriftliche Bestätigung von ETI sind Reisebüros nicht
berechtigt, Abänderungen oder Zusagen zu treffen, die von den
Reisebedingungen oder Leistungsbeschreibungen des Prospektes
abweichen. Sonderwünsche, die über den Inhalt des Kataloges
hinausgehen, dürfen nur dann von dem buchenden Reisebüro
entgegengenommen werden, wenn diese ausdrücklich als
unverbindlich bezeichnet oder von ETI als verbindlich anerkannt
werden.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und von ETI nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden oder von ETI nicht zu vertreten sind, sind
nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen; Änderungen im Flugplan bleiben ETI
vorbehalten. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln
behaftet sind.
4.2. ETI ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in
Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird ETI dem Kunden eine
kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.3. ETI behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der
Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie z.B. Hafen- oder Flughafengebühren oder eine
Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung
der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt,
sofern zwischen Vertragabschluss und dem vereinbarten Reisetermin
mehr als vier Monate liegen. Eine Preiserhöhung ab dem 20.Tag
vor vereinbartem Reisebeginn ist jedoch ausgeschlossen.
5.
Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen oder
Ersatzperson
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von
der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung bei ETI GmbH. Dem Kunden wird
empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise
nicht an, kann ETI für jeden angemeldeten Teilnehmer eine
Entschädigung nach Maßgabe folgender Stornopauschale
verlangen:
Bis zum 30. Tag vor Abreise 10% des Pauschalpreises
(mindestens 26,-EUR);
ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 15%
des Pauschalpreises;
ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 25%
des Pauschalpreises;
ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 40%
des Pauschalpreises;
ab 6. Tag bis 1. Tag vor Abreise 60% des
Pauschalpreises;
bei Nichtantritt der Reise („No-show“)
am Abreisetag 80% des Pauschalpreises.
Für Einbucher-Flüge
und Flugpauschalreisen mit Linienflügen gilt abweichend die
folgende Regelung:
Bis zum 22. Tag vor Abreise 51,– pro
Person;
ab 21. Tag bis 15. Tag vor Abreise 25% des Reisepreises,
mindestens jedoch Euro 51,- pro Person;
ab 14. Tag bis 7. Tag vor
Abreise 40% des Reisepreises, mindestens jedoch Euro 51,- pro Person;
ab 6. Tag bis 4. Tag vor Abreise 60% des Reisepreises, mindestens
jedoch Euro 51,— pro Person;
ab 3. Tag vor Abreise und bei
Nichterscheinen zum Abflug 80% des Reisepreises.
Bei beiden
vorstehenden Regelungen handelt es sich jeweils um eine
Entschädigungspauschale. Bei Bemessung der Pauschale hat ETI die
aufgrund des Rücktritts eines Reisenden gewöhnlich
ersparten Aufwendungen und den durch anderweitige Verwendung der
Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerb berücksichtigt.
Dem Reisenden bleibt es vorbehalten, ETI im Einzelfall einen
geringeren Schaden nachweisen. Anstelle der Entschädigungspauschale
kann ETI nach eigener Wahl eine gemäß den gesetzlichen
Vorgaben konkret berechnete Entschädigung verlangen.
5.3.
Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für
einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der
Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts, der
Unterkunft, der Verpflegungsart oder der Beförderungsart
vorgenommen (Umbuchungen), wird ETI bis zum 30. Tag vor Reisebeginn
eine Gebühr von Euro 51,– pro Reiseteilnehmer erheben. Bei
derartigen Umbuchungen von weniger als 30 Tagen vor Abreise kann ETI
Aufwendungsersatz entsprechend der Regelung verlangen. (s. 5.2.
AGB)
5.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass
statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintritt. In diesem Falle ist für die Änderung
der Reiseunterlagen ein Betrag in Höhe von Euro 70,— pro
Umbuchung auf Dritte durch den Vertragsschließenden zu zahlen.
Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder
seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Tritt ein
Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die
durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
6.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende
einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder
sonstiger zwingender Gründe nicht in Anspruch, so wird sich der
Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der
ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt,
wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder
einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch
ETI GmbH
ETI kann in folgenden Fällen vor Antritt der
Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise
den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung der Frist
Wenn
der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer
Abmahnung von ETI nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem
Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung
des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt ETI GmbH, so behält
ETI den Anspruch auf den Reisepreis. ETI muss sich jedoch den Wert
der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die ETI aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ETI
von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) Bis 4
Wochen vor Reiseantritt
Ein Rücktrittsrecht von ETI besteht
jedoch nur, wenn ETI die dazu führenden Umstände nicht zu
vertreten hat (z.B. keine Kalkulationsfehler) und wenn ETI die zum
Rücktritt führenden Umstände nachweist und dem
Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die
Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den
eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Zusätzlich
wird ihm sein Buchungsaufwand pauschal mit Euro 10,–erstattet,
sofern er von einem Ersatzangebot des Reiseveranstalters keinen
Gebrauch macht.
c) Bei Nichtzahlung durch den Reisenden gem.
Ziff.2 der AGBs.
Sollte der Reisende den Reisepreis nach
Fälligkeit rechtzeitig vor Reisebeginn nicht an ETI geleistet
haben, bzw. bei Buchungen über Reisebüroinkasso-Agenturen
an das vermittelnde Reisebüro, und der Reisepreis nicht bei ETI
rechtzeitig vor Reiseantritt und fristgerecht gutgeschrieben werden
kann behält sich ETI eine Kündigung des Reisevertrags
aufgrund der Nichtzahlung des Reisepreises vor. ETI wird den
Reisenden zuvor bei Zahlungsverzögerung schriftlich auf die
Zahlungsfrist und möglichen Reiserücktritt von ETI aus
hinweisen. Hinsichtlich der Zahlungsfristen verweisen wir auf Ziffer
2.ff der vorstehenden AGB. Sofern der Reisende trotz letzter
Fristsetzung und schriftlicher Aufforderung den Reisepreis nicht bis
zur mitgeteilten Frist an ETI auf das Geschäftskonto einzahlt,
wird ETI von sich aus im Sinne einer Schadenminderung vom
Reisevertrag zurück treten.
8. Aufhebung des
Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird
die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den
Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann ETI
für die bereits erbrachten oder zu Beendigung der Reise noch zu
erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Die Kosten der Rückbeförderung sind von den
Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die
Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9. Haftung von ETI
GmbH
9.1. ETI haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines
ordentlichen Kaufmanns für:
1. die gewissenhafte
Reisevorbereitung;
2. die sorgfältige Auswahl und Überwachung
der Leistungsträger;
3. die Richtigkeit der
Leistungsbeschreibung:
4. die ordnungsgemäße Erbringung
der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 ETI haftet für
ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten
Personen.
10. Gewährleistung
a) Abhilfe
Wird
die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der
Reisende Abhilfe verlangen. ETI kann die Abhilfe verweigern, wenn sie
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. ETI kann
auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass ETI eine gleichwertige
Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Reisepreises:
Für
die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise
kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises
verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in
mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft
unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des
Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer
angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen
Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig
durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe
gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus
wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur
dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom
Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in
Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises,
sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
d)
Schadenersatz
Sofern ETI einen Umstand zu vertreten hat, der zu
einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadenersatz
verlangen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1
ETI haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B.
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausflüge, Ausstellungen
usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als
Fremdleistung gekennzeichnet werden. Ebenso wenig haftet ETI für
Ausflüge und Rundreisen, die im Katalog von ETI zwar beworben
werden, die der Reisende jedoch am Urlaubsort unmittelbar beim
Leistungsträger bucht.
Soweit der Reisende einzelne und/oder
eine Anzahl mehrerer Tauchgänge im Rahmen seiner Pauschalreise
bucht, haftet ETI nur für die ordnungsgemäße
Durchführung, hingegen nicht für Umstände, die der
Tauchwillige zu vertreten hat und infolge Nichteinhaltung dazu
führen, dass der eingeschaltete Leistungsträger eine
Teilnahme verweigert, wie Nichtvorlage eines medizinischen
Tauchtauglichkeitszeugnisses, des Logbuches oder des
Befähigungsnachweises eines anerkannten Ausbildungsbetriebes
(VDST, Padi,CMAS etc.).
Über die Anerkennung eines
Befähigungsnachweises eines unbekannten oder nicht international
anerkannten Ausbildungsbetriebes hat der Leistungsträger zu
entscheiden; im Falle der Ablehnung der Teilnahme an einem oder an
mehreren Tauchgängen aus Gründen, die weder ETI noch der
Leistungsträger zu vertreten hat, kann der Reisende einen
Entschädigungs- oder Rückzahlungsanspruch nur geltend
machen, soweit ETI durch dessen Nichtteilnahme Aufwendungen erspart
hat. Bei Buchung eines Golfpaketes: ETI haftet nicht, falls der
ausführende Golfclub mangels entsprechenden
Befähigungsnachweises (Platzreife oder Handicap) durch den
Reisegast oder wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Etikette
diesem das Spiel verweigert; ebenso wenig haftet ETI für die
Einhaltung der Abschlagszeiten.
12. Mitwirkungspflicht
12.1
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
12.2 Der Reisende
ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist
beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so
tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss
von Ansprüchen und Verjährung
13.1 Ansprüche
wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der
Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu
machen, es sei denn, er ist ohne Verschulden an der Einhaltung der
Frist gehindert. Dies gilt auch für Ansprüche aus
abgetretenem Recht, z.B. für Ansprüche von
Sozialversicherungsträgern. Eine Anmeldung der Ansprüche
bei dem reisevermittelnden Reisebüro genügt ausdrücklich
nicht, ebenso wenig ist die örtliche Reiseleitung oder der
Leistungsträger berechtigt, Ansprüche gegen den
Veranstalter entgegenzunehmen oder anzuerkennen.
13.2
Minderungsansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr
nach vorgesehenem Ende der Reise. Ansprüche aus Verletzung des
Lebens, des Körpers und der Gesundheit (deliktische
Ansprüche)verjähren innerhalb von drei Jahren mit Ende des
Jahres, in dem die Reise stattfand. Soweit der Anspruch auf
fahrlässiger Pflichtverletzung des Veranstalters und/oder auf
vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung eines
Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreters des
Reiseveranstalters beruht, verjähren die Ansprüche nach
zwei Jahren nach vorgesehenem Reiseende; die Verjährungsfrist
ist für die Dauer von Verhandlungen gehemmt, bis der Reisende
oder ETI weitere Verhandlungen verweigert. In diesem Fall endet die
Verjährung frühestens drei Monate nach Ablauf der Hemmung.
Die Anmelde- und Verjährungsfristen gelten auch für
Versicherer und Sozialversicherungsträger, die aus abgetretenem
Recht eventuell Vorleistungen an den Reisenden erbracht haben.
13.3
Zwischen den Reisenden und ETI wird ein Abtretungsverbot vereinbart;
danach ist jeder Reisende, so auch der Buchende selbst, nicht
berechtigt, aus abgetretenem Recht Ansprüche Mitreisender in
eigenem Namen geltend zu machen.
14. Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
14.1 Sofern es ETI möglich ist,
wird ETI den Kunden über wichtige Änderungen der in der
Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor
Antritt der Reise informieren. ETI ist verpflichtet, den Reisenden
über Pass-, und Visa-Vorschriften zu unterrichten, sofern diese
bekannt sind oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt bekannt sein müssten.
14.2 Für die Einreise
nach Ägypten besteht eine zwingende Visapflicht. Jedwede
Einreisedokumente (Reisepass oder Personalausweis) sollten am
Einreisetag noch 6 Monate ab Rückreisedatum gültig sein.
Die Einreise/Flugbeförderung mit vorläufigen od. nicht
ausreichend gültigen Einreisepapieren kann verweigert werden!
Die Einreisedokumente für Kinder ab 2 Jahren u. Erwachsene
müssen mit einem Lichtbild versehen sein. Bei Einreise mit
Personalausweis sind aktuelle Passbilder mitzuführen, da bei
Einreise eine Einreisekarte mit Passbild auszufüllen ist. Zu
Visa u. Einreise verweist ETI auf die ausführlichen Hinweise auf
der Homepage www. expresstravelinternational.de. Im Zweifelsfalle
raten wir zu einer Erkundigung beim zuständigen Auswärtigen
Amt (Tel.: 030-5000-0). Die letztendliche Sorgfaltspflicht zur
Erfüllung der Einreisebestimmungen am Abreisetag obliegt
allerdings dem Reisenden. Reisende deutscher Staatsangehörigkeit
erhalten derzeit das Visum gegen eine Einreisegebühr (nicht im
Reisepreis enthalten) bei Anreise vor Ort am Flughafen in Ägypten.
ETI weist ausdrücklich darauf hin, dass für Touristen mit
anderer Staatsangehörigkeit als die deutsche die Einreise nach
Ägypten meist nur mit einem im Voraus /vor Einreise
ausgestellten Visum möglich ist. Reisende ohne deutsche
Staatsangehörigkeit müssen sich über die für sie
geltenden, gültigen Einreisebedingungen rechtzeitig direkt bei
ihrem zuständigen Konsulat erkundigen. Für die Einreise
nach Ägypten sind derzeit keine Impfungen zwingend als
Einreisevoraussetzung vorgeschrieben. ETI wird ebenfalls im Rahmen
der üblichen Sorgfalt Empfehlungen zu Gesundheitsvorschriften
aussprechen; dies ersetzt jedoch nicht die eigenständige
Verantwortlichkeit des Reisenden, sich über evtl. notwendiger
od. ratsame medizinischer Vorsorge bei einem Arzt seiner Wahl
rechtzeitig vor Reisebeginn zu erkundigen und eigenständig
Maßnahmen zu treffen.
14.3 Sollten Einreisevorschriften vom
Reisenden nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch das
Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass
der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann ETI den
Reisenden mit entsprechenden Gebühren belasten.
15.
Versicherung
Eine Reiserücktrittkostenversicherung ist
nicht im Preis eingeschlossen. Der Abschluss einer solchen ist
ratsam. Darüber hinaus empfiehlt sich der Abschluss eines
Versicherungspaketes.
16. Datenschutz
ETI
verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragsabwicklung und Pflege
laufender Kundenbeziehungen. Dem Datenschutz entsprechend, werden
persönliche Daten der Kunden und alle Buchungsdaten mit
äußerster Vertraulichkeit behandelt. Eine Weitergabe der
Daten zu Werbezwecken schließt ETI ausdrücklich aus.
17.
Gerichtsstand
Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen
Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den
Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei
denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen
Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist; in diesen Fällen ist der Sitz
des Reiseveranstalters maßgebend.
18.
Schlussbestimmung
18.1 Reisezeiten
Die im Prospekt
angegebenen Reisezeiten müssen nicht mit etwaigen Saisonzeiten
in den Zielgebieten oder Hotels übereinstimmen.
18.2
Gepäck
Jeder zahlende Fluggast kann 20 kg Reisegepäck
frei mitnehmen. Schäden infolge von Verlust, Beschädigung
oder Fehlleitung von Gepäck sind unverzüglich der
zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Es wird empfohlen, eine
Reisegepäckversicherung abzuschließen.
18.3
Die
Beförderung von Tieren ist grundsätzlich nicht
möglich.
18.4 Alle Angaben in diesem Prospekt entsprechen dem
Stand bei Drucklegung. Mit der Veröffentlichung neuer
Ausschreibungen (Prospekte etc.) oder Preislisten verlieren alle
früheren entsprechenden Veröffentlichungen über gleich
lautende Angebote und Termine ihre Gültigkeit.
18.5
Dreibettzimmer und Zimmer in 2+1/2+2 Belegung sind in der Regel
Doppelzimmer mit Zustellbetten, sofern nicht ausdrücklich in der
Hotelausschreibung die weitere Schlafgelegenheit als Gästebett
ausgeschrieben wird. Doppelzimmer in 2+2 Belegung sind ausdrücklich
keine Familienzimmer, es sei denn, sie werden bei Reiseangebot und
Buchung entsprechend ausgeschrieben.
18.6 Die Altersbegrenzungen
bei Kinderfestpreisen und Zimmerbelegung bezieht sich ausschließlich
auf das Alter des Kindes bei Reiseantritt und Reisezeitraum, nicht
auf das Alter des Kindes bei Reiseanmeldung. Mitreisende Kinder, die
bei Reiseantritt und Reisezeitraum bereits älter als 15 Jahre
sind, haben den Preis für Erwachsene zu zahlen.
18.7
Flugdurchführung
Änderungen der Flugzeiten, des
Flugweges und der Fluggesellschaft können jederzeit, auch
kurzfristig und ohne vorherige Informationen des Fluggastes
vorgenommen werden, soweit sie sich im Rahmen des Branchenüblichen
halten und für den Fluggast zumutbar sind. Treten Umstände
ein, die für ETI GmbH bei Vertragschluss nicht vorhersehbar
waren, wie beispielsweise die Änderung gesetzlicher Vorschriften
oder behördlicher Vorgaben, während der Reisedurchführung
auftretende technische Defekte, das Wetter oder Streiks, aufgrund
deren es zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebs des
vorgesehenen Verkehrsmittels kommt, können Beförderungen
auf Teilstrecken ersatzweise mit anderen Verkehrsmitteln durchgeführt
werden, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
18.8
Reiseverlauf
ETI behält sich vor, von dem im Katalog
genannten Reiseverlauf abzuweichen, soweit diese Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht
beeinträchtigen oder aus sonstigen Gründen für den
Reisenden zumutbar sind. Dies gilt aufgrund der besonderen lokalen
Bedingungen insbesondere hinsichtlich des Verlaufs der
Nilkreuzfahrten/Rundreisen und der davor und/oder danach gebuchten
weiteren Leistungen. Soweit dies für den Kunden zumutbar ist,
kann ETI auch ein Ersatzschiff gleicher Ausstattung einsetzen.
Stand: Juni 2009. Änderungen vorbehalten