Allgemeine
Vertrags- und Reisebedingungen Sommer 2011
Gültig vom
01.05.11 - 31.10.11
Für die von uns angebotenen Reisen
und Dienstleistungen werden die nachfolgend aufgeführten
Allgemeinen Vertrags- und Reisebedingungen Vertragsbestandteil:
1.
Abschluss des Reisevertrages, Anmeldung, Reisebestätigung
1.1
Sie können Ihre Reise mündlich, telefonisch, per Telefax,
elektronisch (online) oder schriftlich buchen. Mit Ihrer
Reiseanmeldung auf Grundlage unserer Ausschreibung bieten Sie uns den
Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
1.2 Der Reisevertrag
kommt mit der Annahme der Anmeldung durch die ECCO-Reisen GmbH
zustande. Die erfolgte Annahme, die keiner besonderen Form bedarf,
wird durch die unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigende
schriftliche Reisebestätigung dokumentiert. In der
Reisebestätigung sind die wesentlichen Reiseleistungen
aufgeführt.
Erfolgt die Buchung weniger als 7 Werktage vor
Reisebeginn, ist ECCO-Reisen nicht verpflichtet, eine schriftliche
Reisebestätigung zu übermitteln.
1.3 Weicht der Inhalt
der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, liegt in der
Reisebestätigung ein neues Vertragsangebot von ECCO-Reisen. An
dieses Angebot ist ECCO-Reisen 10 Tage gebunden. Der Reisevertrag
kommt auf dieser neuen Grundlage zustande, wenn Sie innerhalb dieser
Frist das Angebot von ECCO-Reisen ausdrücklich oder durch
schlüssiges Verhalten (z.B. durch Zahlung der Anzahlung oder des
Reisepreises) annehmen.
1.4 Entspricht die Schreibweise der Namen
nicht der im Reisepass/ Personalausweis, muss dies unverzüglich
mitgeteilt werden, da später erforderliche Änderungen
kostenpflichtig sind.
1.5 Nehmen Sie die Buchung für weitere
Mitreisende vor, so haben Sie für alle Vertragsverpflichtungen
dieser Mitreisenden wie für Ihre eigenen einzustehen, sofern Sie
diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung
übernommen haben.
1.6 Im Fall der Buchung von tagesaktuellen
Flügen oder Linienflügen gelten die AGB der jeweiligen
Fluggesellschaft.
2. Zahlung und Absicherung des
Reisepreises
2.1 Bitte beachten Sie, dass gesetzlich
festgelegt ist, dass Zahlungen auf den Reisepreis vor Reiseende durch
den Reiseveranstalter nur gefordert und entgegengenommen werden
dürfen, wenn dem Buchenden spätestens gleichzeitig ein
Sicherungsschein im Sinne des § 651k III BGB übergeben
wurde. Das Muster finden Sie am Ende dieser Bedingungen
abgedruckt.
2.2 Zahlungen auf den Reisepreis sind nur direkt an
ECCOReisen vorzunehmen. Reisevermittler bzw. Reisebüros sind zur
Entgegennahme von Zahlungen auf den Reisepreis nicht befugt!
2.3
Haben Sie zusätzlich zu der Reisebestätigung auch einen
Sicherungsschein erhalten, ist eine Anzahlung in Höhe von 20 %
des Reisepreises zuzüglich eventueller Versicherungsprämien
unverzüglich zur Zahlung fällig.
2.4
Geht die Anzahlung nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem Datum der
Buchungsbestätigung ein und wird auch nach Aufforderung unter
Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist ECCO-Reisen berechtigt,
den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren;
dies gilt nicht, wenn der Sicherungsschein nicht rechtzeitig
ausgehändigt wurde oder eine andere Ecco-Reisen zuzurechnende
Verzögerung bei dem Erhalt der Buchungsbestätigung
vorliegt. Bei einer berechtigten Stornierung kann ECCO-Reisen die
unter 5.4 zu berechnenden Kosten als Schadensersatz geltend
machen.
2.5 Der restliche Reisepreis ist spätestens 28 Tage
vor Reisebeginn zahlbar, wenn feststeht, dass Ihre Reise wie gebucht
durchgeführt wird. ECCO-Reisen wird Ihnen die für die
Durchführung der Reise erforderlichen oder vorgesehenen
Reiseunterlagen nach Erhalt der Restzahlung aushändigen.
Vor
Erhalt der Restzahlung ist ECCO-Reisen zur Aushändigung der
Reiseunterlagen nicht verpflichtet. Wird die Restzahlung nicht
fristgemäß geleistet, ist ECCO-Reisen berechtigt, nach
Mahnung und Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und die
unter 5.4 zu berechnenden Kosten als Schadensersatz geltend zu
machen. Ecco-Reisen behält sich vor, für eine etwaig
veranlasste zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale in Höhe von
EUR 10,00 zu erheben. Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich
niedrigerer Kosten bleibt Ihnen unbenommen.
2.6 Bei Zahlung des
Reisepreises mit Kreditkarte wird eine Gebühr in Höhe von
EUR 8 pro Vorgang erhoben. Diese Gebühr wird mit Anzahlung
fällig.
2.7 Bei kurzfristigen ReiseBuchung, insbesondere bei
Buchung innerhalb einer Frist von 2 Wochen vor Reisebeginn, haben Sie
Zug um Zug gegen Übergabe der Reisebestätigung und des
Sicherungsscheines den vollständigen Reisepreis zu zahlen. Die
Abwicklung erfolgt in Absprache.
2.8 Bei sehr kurzfristigen
ReiseBuchung innerhalb einer Frist von 7 Tagen vor Reiseantritt wird
die Bewirkung der Zahlung auf eine Bareinzahlung bei der Bank von
Ecco-Reisen, eine garantierte und durch die bewirkende Bank gesondert
zu bestätigende Sofortüberweisung, d.h. Gutbuchung des
Reisepreises taggleich auf dem Konto von Ecco-Reisen, oder einer
Zahlung per Kreditkarte beschränkt; bei Buchung ab drei
Werktagen vor Reiseantritt ist nur eine Zahlung per Kreditkarte
möglich. Die Reiseunterlagen erhalten Sie dann per Mail oder sie
werden am TUI-Schalter 2 Stunden vor Abflug gegen Zahlung der
Ecco-Reisen durch die Fremdschalternutzung entstehenden Zusatzkosten
hinterlegt. Diese Kosten betragen gegenwärtig 40,- t je
Vorgang.
2.9 Für eine Tickethinterlegung wird eine Gebühr
von 25,00 t pro Person erhoben. Kostenfrei wird eine
Tickethinterlegung vorgenommen, wenn die Rechnung an den Kunden erst
7 Werktage oder weniger vor dem Abflug versendet wird.
2.10 Die
auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gemäß §
651k BGB insolvenzversichert; der Insolvenzversicherer kann dem
Sicherungsschein entnommen werden.
3. Leistungen
3.1
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich ausschließlich
aus der Leistungsbeschreibung in dem jeweils gültigen Katalog
und/oder Prospekt bzw. anderer Publikationen von ECCO-Reisen und den
hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Andere,
nicht von ECCOReisen produzierte Kataloge, Prospekte und sonstiges
Material, Internet-Seiten von Leistungsanbietern oder eigene Anfragen
bei Leistungspartnern sind nicht Gegenstand des Reisevertrages;
ECCO-Reisen haftet nicht für die darin enthaltenen Angaben.
3.2
Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger
(z.B.
Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von ECCO-Reisen
nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte
zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages abändern, über die vertraglich
zugesagten Leistungen von ECCO-Reisen hinausgehen oder im Widerspruch
zur Reiseausschreibung stehen.
3.3 Die Leistungen beginnen am
jeweils publizierten bzw. bestätigten Abflug-, Abfahrts- oder
Einsteigeort. Für das rechtzeitige Eintreffen sind Sie selbst
verantwortlich.
3.4 Sonderwünsche, die auf der Bestätigung
lediglich vermerkt werden, sind grundsätzlich unverbindlich und
nicht Vertragsbestandteil.
3.5 Als Reiseteilnehmer verpflichten
Sie sich, den für die Reise vereinbarten (Pauschal-) Preis sowie
im (Pauschal-) Preis nicht inbegriffene Sonderleistungen (z.B.
Versicherungsprämien, Sicherheits- und Flughafentaxen,
Visagebühren, Exkursionen, Gebühren für fakturierte
Extraleistungen) und die obligatorisch vor Ort zahlbare
Trinkgeldpauschale zu bezahlen, die Zahlungsmodalitäten
einzuhalten, die notwendigen, persönlichen Reisedokumente zu
besorgen und die jeweils gültigen Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-
und Gesundheitsbestimmungen des Reiselandes einzuhalten, soweit sich
nicht aus den folgenden Bedingungen Abweichungen von diesen Pflichten
ergeben.
3.6 Änderungen oder Abweichungen einzelner
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die
nach Vertragsschluss notwendig werden und die von ECCOReisen nicht
wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
Dies gilt auch für die ausgewiesenen Flug- und Transferzeiten
sowie Fluglinien und Fluggeräte, die ausdrücklich unter
Vorbehalt einer Änderung stehen. Es wird darauf hingewiesen,
dass Anund Abreisetag in erster Linie Reisetage und damit keine
Erholungstage sind. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind. Wir sind verpflichtet, Sie über
Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich
zu benachrichtigen.
4. Preise
4.1 Der Reisepreis ist
abhängig von der Reisezeit, die dem gewählten Reisetermin
zugrunde liegt sowie dem Abflughafen. Für die Gesamtdauer Ihres
Aufenthaltes gilt der für den Termin des Reiseantritts
maßgebliche Preis. Die ausgeschriebenen Pauschalpreise des
jeweiligen letzten Abflugs gemäß Sommer- oder
Winterprospekt sind für eine Aufenthaltsdauer von höchstens
3 Wochen gültig.
4.2 Preisänderungen gegenüber den
ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preisen behält
sich der Reiseveranstalter im Fall der Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Angaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer
Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse in dem Umfang vor, wie sich deren Erhöhung pro
Person/Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Zugang
der Reisebestätigung und Reiseantrittstermin mehr als 4 Monate
liegen.
4.3 ECCO-Reisen hat den Reisenden über nachträgliche
Änderungen des Reisepreises oder wesentliche Reiseleistungen
unverzüglich nach Kenntniserlangung, spätestens jedoch 21
Tage vor dem Reiseantritt, in Kenntnis zu setzen.
4.4 Bei
Preiserhöhungen über 5 % oder im Falle einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende
berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten
oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu
verlangen, wenn ECCO-Reisen in der Lage ist, eine gleichwertige Reise
aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte
unverzüglich nach der Erklärung von ECCO-Reisen über
die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung gegenüber
ECCOReisen geltend zu machen. Bereits geleistete Zahlungen werden
Ihnen im Fall des Rücktritts schnellstmöglich ohne
jeglichen Abzug zurückerstattet.
5. Rücktritt
durch den Reisegast/Umbuchung
5.1 Sie können jederzeit
vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt
ist gegenüber ECCO-Reisen unter der unter 14.2 angegebenen
Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro
gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber
erklärt werden. Der Rücktritt sollte unter Angabe Ihrer
Vorgangsnummer erklärt werden. Es wird dringend empfohlen, den
Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Dem Rücktritt
stehen die Fälle gleich, in denen Sie aus Gründen, die
ECCO-Reisen nicht zu vertreten hat, die Reise nicht antreten oder
sich nicht rechtzeitig zu den mit den Reisedokumenten bekannt
gegebenen Zeiten am Abreiseort oder Abflughafen einfinden.
5.3
Treten Sie vor Reisebeginn von der Reise zurück oder treten Sie
die Reise nicht an, so verliert ECCO-Reisen den Anspruch auf den
vereinbarten Reisepreis. Stattdessen kann ECCO-Reisen, soweit der
Rücktritt nicht von Ecco-Reisen zu vertreten ist, oder ein Fall
höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung von
Ihnen verlangen, die sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes
der von ECCO-Reisen ersparten Aufwendungen sowie dessen, was sie
durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann,
bemisst.
5.4 ECCO-Reisen hat diesen Entschädigungsanspruch
nach der zeitlichen Nähe des Rücktritts bzw. einem diesen
gleichgestellten Fall zum vertraglichen Reisebeginn in einem
prozentualen Verhältnis zum Reisepreis gestaffelt und unter
Berücksichtigung gewöhnlicher weise ersparter Aufwendungen
und möglicher anderweitiger Verwendungen der Reiseleistung
pauschaliert. Die pauschalierte Entschädigung wird von
ECCO-Reisen nach dem Zeitpunkt des Zugangs Ihrer Rücktrittserklärung
wie folgt berechnet:
- bei Flugpauschalreisen mit Flügen wie
sie in den Katalogen von ECCO-Reisen angegeben sind
- bis 30 Tage
vor Reisebeginn 20 %
- ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 30 %
-
ab 21. bis 16. Tag vor Reisebeginn 40 %
- ab 15. bis 7. Tag vor
Reisebeginn 60 %
-
ab 6. Tag vor Reisebeginn 75 %
- am Abreisetag 90 % des
Reisepreises.
Es bleibt Ihnen unbenommen, ECCO-Reisen
nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist, als die von ECCO-Reisen geforderte
Pauschale.
ECCO-Reisen behält sich ihrerseits vor, die
Entschädigung anstelle der pauschalierten Berechnung nach den
unter 5.3 aufgeführten gesetzlichen Vorgaben konkret zu
berechnen.
Dies ist insbesondere der Fall bei Flügen, die von
ECCOReisen außerhalb der ECCO-Katalogangebote angeboten und
gebucht werden.
5.5 Der Eintritt einer Ersatzperson ist unter
Vorbehalt der organisatorischen Möglichkeiten und unter
Anrechung der Pauschale für Namensänderung gemäß
5.7 bis spätestens zwei Tage vor Reisebeginn zulässig. Ein
Personenwechsel während der gesetzlichen Feiertage kann unter
Umständen nicht durchführbar sein. ECCO-Reisen kann dem
Vertragseintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner
Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er
und der Reisende ECCO-Reisen als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten.
5.6 Nach Vertragsabschluss besteht Ihrerseits kein
Anspruch auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des
Reisezieles, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart (Umbuchung). Wird auf Ihren Wunsch hin dennoch
eine Umbuchung vorgenommen, kann ECCOReisen bei Einhaltung der
nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben:
Bei Flugpauschalreisen wird bis zum 31. Tag vor Reisebeginn eine
Gebühr in Höhe von EUR 30,00 berechnet. Umbuchungswünsche
von Reisenden, die ab dem 30. Tag vor Reisebeginn erfolgen, können
- sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist - nur
nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.1 bis
5.4 zu deren Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt
werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen.
5.7 Für erforderliche
Namensänderungen, die Sie zu vertreten haben, wird von
ECCO-Reisen eine Gebühr in Höhe von EUR 15,00 je Teilnehmer
berechnet.
5.8 Zur Vermeidung der Belastung mit den
vorbeschriebenen Rücktrittsgebühren im Fall eines Unfalls
oder einer Krankheit wird der Abschluss einer
Reiserücktrittsversicherung dringend angeraten.
6.
Vorzeitiger Abbruch der Reise
Nehmen Sie einzelne
Reiseleistungen, die Ihnen ordnungsgemäß angeboten wurden,
nicht in Anspruch aus Gründen, die Ihnen zuzurechnen sind - z.B.
wegen vorzeitiger Rückreise oder aus anderweitigen, auch
zwingenden Gründen, haben Sie keinen Anspruch auf anteilige
Erstattung des Reisepreises. ECCO-Reisen wird sich jedoch um eine
Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger
bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um
völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen. ECCO-Reisen berechnet hierfür eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 30,00.
7.
Reiseversicherung und -schutz
Eine
Reiserücktrittskostenversicherung ist nicht im Reisepreis
enthalten. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung und
eine Rückführungskostenversicherung bei Unfall oder
Krankheit wird empfohlen.
8. Rücktritt/Kündigung
durch ECCO-Reisen, Mindestteilnehmerzahl
8.1 ECCO-Reisen kann
in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Vertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag kündigen:
- bis 34 Tage vor Reiseantritt, wenn in der Reisebeschreibung
(Prospekt/Katalog) und in der Reisebestätigung auf eine
bestimmte Mindestanzahl für die gebuchte Reise hingewiesen wird
und diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
- wenn
ECCO-Reisen vor Reiseantritt Kenntnis von wichtigen, in der Person
des Reisenden liegenden Gründen erhält, die eine
nachhaltige Störung der Reise befürchten lassen.
- Wenn
der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer
Abmahnung durch ECCO-Reisen nachhaltig stört oder wenn sich der
Reisende in einem solchen Maße vertragswidrig verhält,
dass ECCO-Reisen die weitere Durchführung des Reisevertrages
nicht zugemutet werden kann (infolge beispielsweise im Gastland
verbotener oder unerwünschter Handlungen des Reisenden wie
Fotografieren von Militäranlagen, muslimischer Frauen,
Fotografieren trotz ausdrücklichen Verbots, Essen, Trinken im
Ramadan in der Öffentlichkeit u.s.w.) 8.2 Die
Rücktrittserklärung von ECCO-Reisen im Falle des Rücktritts
wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl wird dem Reisenden
unverzüglich zugeleitet. Der Reisende kann die Teilnahme an
einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn
ECCO-Reisen in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für
den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses
Recht unverzüglich nach Erhalt der Kündigungserklärung
ECCOReisen gegenüber geltend zu machen. Macht der Reisende von
diesem Recht keinen Gebrauch, erhält er den von ihm auf den
Reisepreis bereits bezahlten Betrag unverzüglich
zurückerstattet.
8.3 Bei Kündigung wegen wichtiger in
der Person des Reisenden liegenden Gründen oder bei Rücktritt
wegen nachhaltiger Störung oder vertragswidrigen Verhalten des
Reisenden, behält ECCO-Reisen den Anspruch auf den vereinbarten
Reisepreis. ECCO-Reisen muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die
ECCO-Reisen aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistungen erzielt. Eventuelle Mehrkosten für die
Rückbeförderung trägt der Reisende. Für den
Ausspruch der Abmahnung und/oder den Ausspruch der Kündigung
wird ECCO-Reisen durch die jeweilige Reiseleitung vertreten.
9.
Kündigung infolge höherer Gewalt
9.1 Erschwerungen,
Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei
Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Umstände wie Krieg, innere
Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landesrechte,
Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung
von Unterkünften oder gleichwertige Fälle, berechtigen
beide Vertragsparteien zur Kündigung des Reisevertrages. Im
Falle einer bereits angetretenen Reise ist ECCO-Reisen berechtigt,
den Reisevertrag auch vor Ort zu kündigen.
9.2 ECCO-Reisen
kann für die bis zur Kündigung bereits erbrachten oder bis
zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine
angemessene Entschädigung verlangen.
9.3 ECCO-Reisen ist im
Kündigungsfall zur Rückbeförderung des Reisenden
verpflichtet, falls der Reisevertrag die Beförderung des
Reisenden mit umfasste. In jedem Fall hat ECCO-Reisen die zur
Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
9.4
Die Mehrkosten der Rückbeförderung sind von ECCO-Reisen und
vom Reisenden je zur Hälfte zu tragen. Die darüber
hinausgehenden Mehrkosten trägt der Reisende selbst.
10.
Gewährleistung und Abhilfe
10.1 Werden die
Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, so sind Sie
verpflichtet, den Reisemangel unverzüglich anzuzeigen.
Unterlassen Sie dies schuldhaft, tritt eine Minderung des
Reisepreises nicht ein. Eine Mängelanzeige ist nur dann
entbehrlich, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen
Gründen unzumutbar ist.
10.2 Die Mängelanzeige ist
unverzüglich gegenüber der Reiseleitung am Urlaubsort zu
erstatten. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort nicht vorhanden, sind
etwaige Reisemängel gegenüber ECCO-Reisen an dessen Sitz
(siehe 14.2) zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der
Reiseleitung bzw. des Veranstalters werden Sie in der
Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen
unterrichtet. Die Reiseleitung darf lediglich Ihre Beanstandungen
aufnehmen und bestätigen, sie ist jedoch nicht berechtigt,
Ansprüche anzuerkennen.
10.3 Sie können bei mangelhafter
Leistung Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe
besteht nach Wahl von ECCO-Reisen in der Beseitigung des Mangels oder
der Erbringung einer gleich- oder höherwertigen
Ersatzleistung.
10.4 Ist die Reise mangelhaft und leistet
ECCO-Reisen nicht innerhalb der von Ihnen bestimmten angemessenen
Frist Abhilfe, können Sie selbst Abhilfe schaffen und von
ECCOReisen den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
Einer Fristsetzung durch Sie bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich
ist, von ECCO-Reisen verweigert wird oder wenn ein besonderes
Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
10.5
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung
der Reise können Sie eine entsprechende Herabsetzung des
Reisepreises (Minderung) verlangen. Die Vorschriften der §§
638 Abs. 3 und 4 BGB finden entsprechende Anwendung.
10.6 Wird die
Reise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt und
leistet ECCO-Reisen trotz entsprechender Beanstandung mit
angemessener Fristsetzung des Reisenden innerhalb dieser Frist keine
Abhilfe, können Sie den Reisevertrag kündigen. Dasselbe
gilt, wenn Ihnen die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem,
ECCO-Reisen erkennbaren, Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung
einer Frist bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, von
ECCO-Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt ist.
10.7 Bei berechtigter Kündigung kann
ECCO-Reisen für erbrachte oder bis zur Beendigung der Reise noch
zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu
bemessende Entschädigung verlangen, es sei denn, diese
Leistungen sind infolge der Aufhebung des Reisevertrages für den
Reisenden nicht von Interesse.
10.8 ECCO-Reisen hat die infolge
der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ist
die Rückbeförderung des Reisenden vom Reisevertrag mit
umfasst, hat ECCOReisen den Reisenden zurückzubefördern.
Die Mehrkosten trägt ECCO-Reisen.
10.9 Der Reisende kann
unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der
Reise beruht auf einem Umstand, den ECCO-Reisen nicht zu vertreten
hat.
11. Haftungsbeschränkung
11.1 Die
vertragliche Haftung von ECCO-Reisen für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den 3-fachen Reisepreis
beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit
ECCO-Reisen für einen dem Kunden entstandenen Schaden allein
wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist
11.2 Ein Schadensersatzanspruch gegen ECCO-Reisen ist insoweit
beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher
Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu
erbringender Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf
Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann
oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.3
Soweit ECCO-Reisen bei der Luftbeförderung die Stellung eines
vertraglichen Luftfrachtführers zukommt, regelt sich die Haftung
von ECCO-Reisen nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in
Verbindung mit der internationalen Übereinkunft von Montreal und
anderen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des
Luftfrachtführers auf Sachschäden sowie für den
Verlust und die Beschädigung von Gepäck. Sofern ECCO-Reisen
in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach den
für diese geltenden Bestimmungen. Auf die gesetzlichen
Bestimmungen des § 651h Abs. 2 BGB wird hingewiesen.
11.4
Schadensersatzansprüche gegen ECCO-Reisen wegen mangelhafter
Reisevermittlungsleistungen sind auf die Fälle des Vorsatzes und
der groben Fahrlässigkeit beschränkt.
11.5 Die
deliktische Haftung von ECCO-Reisen für Sachschäden, die
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die Haftungshöchstsumme
gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber
hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck
nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung
unberührt.
11.6 ECCO-Reisen haftet nicht für
Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich
vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und
zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in
der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich
unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so
eindeutig gekennzeichnet sind, dass sie für den Reisenden
erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des
Reiseveranstalters sind.
11.7 ECCO-Reisen haftet jedoch für
Leistungen, die die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen
Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort,
Zwischenbeförderungen während der Reise und die
Unterbringung während der Reise beinhalten und wenn und soweit
für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-,
Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters
ursächlich geworden ist.
11.8 Die Beteiligung an Sport- oder
anderen Ferienaktivitäten muss der Reisende selbst verantworten.
Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten von dem Reisenden vor
einer Inanspruchnahme überprüft werden. Für Unfälle,
die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten
auftreten, haftet Ecco-Reisen nur, wenn sie ein Verschulden trifft.
Ecco-Reisen empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.
12.
Ausschlussfrist/Verjährung/Abtretungsverbot
12.1
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der
Reise (§§ 651c bis 651f BGB) hat der Kunde innerhalb eines
Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt der
Reise gegenüber ECCO-Reisen unter der unter 14.2 angegebenen
Anschrift geltend zu machen. Der Tag des Reiseendes wird bei
Berechnung der Monatsfrist nicht mitgerechnet. Es wird empfohlen, die
Anspruchsmeldung schriftlich vorzunehmen. Die Anspruchsmeldung
gegenüber bzw. die Einreichung der Anmeldung bei dem
vermittelnden Reisebüro genügt für die Einhaltung der
Frist nicht. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche des
Kunden gegenüber ECCO-Reisen nur geltend gemacht werden, wenn
der Kunde ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert
war. Wegen der Anmeldung von Gepäckschäden,
Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust
siehe Ziffer 13.4.
12.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§
651c bis 651f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines
gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des
Veranstalters beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch
für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen.
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f
BGB verjähren in einem Jahr. Ansprüche aus unerlaubter
Handlung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt
jeweils mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt.
Schweben zwischen dem Kunden und ECCO-Reisen Verhandlungen über
den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände,
so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder ECCO-Reisen
die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung
tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12.3
Die Abtretung von Ansprüchen gegen den Veranstalter ist
ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden
Familienangehörigen.
13. Mitwirkungspflicht des
Reisenden, Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
13.1
Der Reisende hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu
verhindern und eingetretene Schäden möglichst gering zu
halten. Insbesondere hat er ECCO-Reisen auf die Gefahr eines Schadens
aufmerksam zu machen.
13.2 Der Kunde wird darauf hingewiesen, sich
über eventuell bestehende Reisebeschränkungen zu
informieren (z.B. unter www.auswaertiges-amt.de).
13.3 Der Kunde
ist gehalten, jedwede Beanstandungen unverzüglich gegenüber
der Reiseleitung oder der lokalen Agentur oder gegenüber dem
Reiseveranstalter zu rügen. Die jeweils Angesprochenen sind
nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen. Sie dürfen
lediglich bestätigen, die Beanstandung des Reisenden
entgegengenommen zu haben. Kommt der Reisende seiner
Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nach, stehen ihm insoweit
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter nicht zu.
13.4
Gepäckschäden, verspätete Gepäckzustellung oder
Gepäckverlust bei Flugreisen sind dringend unverzüglich an
Ort und Stelle, - im Falle der Beschädigung spätestens
binnen 7 Tagen nach der Annahme, bei Verspätung spätestens
binnen 21 Tagen - mittels der Schadensanzeige "P.I.R" der
zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Fluggesellschaft
ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung
verpflichtet. Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab,
wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist.
Teilverlust von Gepäck wird als Beschädigung definiert. Im
Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die
Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen
Vertretung von ECCO-Reisen oder bei der Rückreise ECCO-Reisen
umgehend anzuzeigen. Im Falle nicht rechtzeitiger Anzeige besteht die
Gefahr eines Anspruchsverlustes.
13.5 ECCO-Reisen weist den
Reisenden über Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor
Reiseantritt hin, welche für deutsche Staatsangehörige
(ohne Besonderheiten wie beispielsweise Doppelstaatsbürgerschaften
etc.) für das jeweilige Reiseland gelten. Für Angehörige
anderer Staaten gibt das jeweils zuständige Konsulat Auskunft.
Entnehmen Sie bitte dem Katalog und erkundigen Sie sich in Ihrem
Reisebüro oder Internet Service Center, ob für Ihre Reise
ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt,
und achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr
Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer
hat. Kinder können im Pass der mitreisenden Eltern eingetragen
werden. Für manche Länder benötigen sie einen eigenen
Kinderpass. Zoll- und Devisenvorschriften werden in verschiedenen
Ländern sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau
und befolgen Sie die Vorschriften unbedingt. Etwaige Auskünfte
von Reisebüros oder -vermittlern u.ä. zu Visaerfordernissen
für ausländische Staatsangehörige sind nicht von
ECCO-Reisen autorisiert und können Ecco-Reisen im Falle der
Fehlerhaftigkeit nicht zugerechnet werden.
13.6 Der Reisende hat
ECCO-Reisen zu informieren, wenn er die erforderlichen
Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb
der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
13.7
ECCO-Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa oder sonstiger Bescheinigungen, auch wenn der
Reisende ECCO-Reisen mit deren Besorgung beauftragt hat, es sei denn,
ECCO-Reisen hätte die Verzögerung oder Nichterteilung
solcher Unterlagen zu vertreten. Zur Erlangung von Visa etc. bei den
zuständigen Stellen müssen Sie mit einem ungefähren
Zeitraum von mindestens ca. 8 Wochen rechnen.
13.8 Reist ein
minderjähriges Kind ohne Begleitung des vertretungsberechtigten
Elternteils (mit), so ist zu Nachweiszwecken eine schriftliche
Einverständniserklärung des vertretungsberechtigten
Elternteils einzuholen und während der Reise zur Vorlage
bereitzuhalten. Überdies können für diesen weitere
spezielle Einreisevorschriften bestehen, die gesondert bei dem
zuständigen Konsulat zu erfragen sind.
14.
Gerichtsstand
14.1 Es gilt deutsches Recht.
14.2 Anschrift
und Sitz von ECCO-Reisen GmbH ist Rathausplatz 7, 30966 Hemmingen,
Handelsregister im Amtsgericht Hannover, HRB 201131.
14.3
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen,
die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse ist der Sitz des
Reiseveranstalters. Beides gilt nur dann, wenn internationale
Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
15.
Sonstiges
15.1 Alle von ECCO-Reisen erfassten Daten, die der
Reisende im Rahmen seiner Reiseanmeldung an ECCO-Reisen
weitergeleitet hat, werden nach Maßgabe der einschlägigen
datenschutzrechtlichen Bestimmungen für die Betreuung des Kunden
und zur Reiseabwicklung verwendet und gespeichert.
15.2 Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Reisebedingungen
begründet nicht die Unwirksamkeit der Reisebedingungen und/oder
des Reisevertrages im Übrigen.