Für die von uns angebotenen Reisen und
Dienstleistungen werden die nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Vertrags-und
Reisebedingungen Vertragsbestandteil:
1.Abschluss des Reisevertrages, Anmeldung, Reisebestätigung
1.1 Sie können Ihre Reise mündlich, telefonisch, per
Telefax, elektronisch (online) oder schriftlich buchen. Mit Ihrer
Reiseanmeldung auf Grundlage unserer Ausschreibung bieten Sie uns den Abschluss
des Reisevertrages verbindlich an.
1.2 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der
Anmeldung durch die ECCO-Reisen GmbH zustande. Die erfolgte Annahme, die keiner
besonderen Form bedarf, wird durch die unverzüglich nach Vertragsschluss
auszuhändigende schriftliche Reisebestätigung dokumentiert. In der
Reisebestätigung sind die wesentlichen Reiseleistungen aufgeführt. Erfolgt die
Buchung weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn, ist ECCO-Reisen nicht
verpflichtet, eine schriftliche Reisebestätigung zu übermitteln.
1.3 Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt
der Anmeldung ab liegt in der Reisebestätigung ein neues Vertragsangebot von
ECCO-Reisen. An dieses Angebot ist ECCO-Reisen 10 Tage gebunden. Der
Reisevertrag kommt auf dieser neuen Grundlage zustande, wenn Sie innerhalb
dieser Frist das Angebot von ECCO-Reisen ausdrücklich oder durch schlüssiges
Verhalten (z.B. durch Zahlung der Anzahlung oder des Reisepreises) annehmen.
1.4 Entspricht die Schreibweise der Namen nicht der im
Reisepass/Personalausweis muss dies unverzüglich mitgeteilt werden da später
erforderliche Änderungen kostenpflichtig sind.
1.5 Nehmen Sie die Buchung für weitere Mitreisende
vor, so haben Sie für alle Vertragsverpflichtungen dieser Mitreisenden wie für
Ihre eigenen einzustehen, sofern Sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche
und gesonderte Erklärung übernommen haben.1.6Im Fall der Buchung von
tagesaktuellen Flügen oder Linienflügen gelten die AGB der jeweiligen
Fluggesellschaft.
2.Zahlung und Absicherung des Reisepreises
2.1Es ist gesetzlich festgelegt, dass Zahlungen auf
den Reisepreis vor Reiseende durch den Reiseveranstalter nur gefordert und
entgegengenommen werden dürfen, wenn dem Buchenden spätestens gleichzeitig ein
Sicherungsschein im Sinne des § 651k III BGB übergeben wurde.
2.2 Die Zahlung des Reisepreises erfolgt vom Kunden
direkt gegenüber ECCO-Reisen per Überweisung. Reisevermittler und Reisebüros
sind zur Entgegennahme von Zahlungen auf den Reisepreis nicht befugt. Bei
Zahlung mit der Kundenkreditkarte berechnet ECCO-Reisen eine Bearbeitungsgebühr
in Höhe von EUR 10,00 pro Reisebuchung, welche bei Anzahlung zu leisten ist. Bei
einer Überweisung von einem ausländischen Konto gehen alle hierfür anfallenden
Kosten zu Lasten des Kunden.
2.3 Haben Sie zusätzlich zur Reisebestätigung den
Sicherungsschein erhalten, ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises
zuzüglich eventueller Versicherungsprämien unverzüglich zur Zahlung fällig.
2.4 Geht die Anzahlung nicht innerhalb von 10 Tagen
nach dem Datum der Buchungsbestätigung ein und wird auch nach Aufforderung
unter Fristsetzung keine Zahlung geleistet, so ist ECCO-Reisen berechtigt, den Vertrag
fristlos zu kündigen und die Buchung zu stornieren; dies gilt nicht, wenn der
Sicherungsschein nicht rechtzeitig ausgehändigt wurde oder eine andere
ECCO-Reisen zuzurechnende Verzögerung bei dem Erhalt der Buchungsbestätigung
vorliegt. Bei einer berechtigten Stornierung kann ECCO-Reisen die unter 5.4 zu
berechnenden Kosten als Schadensersatz geltend machen.
2.5 Der restliche Reisepreis ist spätestens 28 Tage
vor Reisebeginn zahlbar, wenn feststeht, dass Ihre Reise wie gebucht durchgeführt
wird. ECCO-Reisen wird Ihnen die für die Durchführung der Reise erforderlichen
oder vorgesehenen Reiseunterlagen nach Erhalt der Restzahlung aushändigen. Vor
Erhalt der Restzahlung ist ECCO-Reisen zur Aushändigung der Reiseunterlagen
nicht verpflichtet. Wird die Restzahlung nicht fristgemäß geleistet, ist
ECCO-Reisen berechtigt, nach Mahnung und Fristsetzung vom Reisevertrag
zurückzutreten und die unter 5.4 zu berechnenden Kosten als Schadensersatz
geltend zu machen. ECCO-Reisen behält sich vor, für eine etwaig veranlasste
zweite Mahnung eine Mahnkostenpauschale in Höhe von EUR 15,00 zu erheben. Der
Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt Ihnen
unbenommen.
2.6 Bei kurzfristigen Reisebuchungen, insbesondere bei
Buchungen innerhalb einer Frist von 4 Wochen vor Reisebeginn, haben Sie Zug um
Zug gegen Übergabe der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines den
vollständigen Reisepreis zu zahlen. Die Abwicklung erfolgt in Absprache.2.7Bei
sehr kurzfristigen Reisebuchungen innerhalb einer Frist von 7Tagen vor
Reiseantritt wird die Bewirkung der Zahlung auf eine Bareinzahlung bei der Bank
von ECCO-Reisen, eine garantierte und durch die bewirkende Bank gesondert zu
bestätigende Sofortüberweisung, d.h. Gutbuchung des Reisepreises taggleich auf
dem Konto von ECCO-Reisen, oder einer Zahlung per Kreditkarte beschränkt; bei
Buchung ab drei Werktagen vor Reiseantritt ist nur eine Zahlung per Kreditkarte
möglich. Die Reiseunterlagen erhalten Sie dann per E-Mail oder sie werden am
TUI-Schalter 2 Stunden vor Abflug gegen Zahlung der ECCO-Reisen durch die
Fremdschalternutzung entstehenden Zusatzkosten hinterlegt. Diese Kosten
betragen gegenwärtig EUR 25,00 für eine Barzahlung am Schalter pro Vorgang und
zusätzlich EUR 15,00 pro Person.2.8Wird vom Reisegast auch bei langfristiger
Buchung eine Tickethinterlegung gewünscht, kann diese gegen eine Gebühr in Höhe
von EUR 15,00 pro Person veranlasst werden.
3.Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt
sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung in dem jeweils gültigen
Katalog und/oder Prospekt bzw. anderer Publikationen von ECCO-Reisen und den
hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Andere, nicht von
ECCO-Reisen produzierte Kataloge, Prospekte und sonstiges Material, Internet-Seiten
von Leistungsanbietern oder eigene Anfragen bei Leistungspartnern sind nicht
Gegenstand des Reisevertrages; ECCO-Reisen haftet nicht für die darin
enthaltenen Angaben.
3.2 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger
(z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von ECCO-Reisen nicht
bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder
Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages
abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von ECCO-Reisen
hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
3.3 Die Leistungen beginnen am jeweils publizierten
bzw. bestätigten Abflug-, Abfahrts-oder Einsteigeort. Für das rechtzeitige
Eintreffen ist jeder Reisegast selbst verantwortlich.
3.4 Sonderwünsche, die auf der Bestätigung lediglich
vermerkt werden, sind grundsätzlich unverbindlich und nicht
Vertragsbestandteil.
3.5 Als Reiseteilnehmer verpflichten Sie sich, den für
die Reise vereinbarten (Pauschal-) Preis sowie im (Pauschal-) Preis nicht
inbegriffene Sonderleistungen (z.B. Versicherungsprämien, Sicherheits-und
Flughafentaxen, Visagebühren, Exkursionen, Gebühren für fakturierte
Extraleistungen) und die obligatorisch vor Ort zahlbare Trinkgeldpauschale zu
bezahlen, die Zahlungsmodalitäten einzuhalten, die notwendigen, persönlichen
Reisedokumente zu besorgen und die jeweils gültigen Pass-, Visa-, Zoll-,
Devisen-und Gesundheitsbestimmungen des Reiselandes einzuhalten, soweit sich
nicht aus den folgenden Bedingungen Abweichungen von diesen Pflichten ergeben.
3.6 Änderungen oder Abweichungen einzelner
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsschluss notwendig werden und die von ECCO-Reisen nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen. Dies gilt auch für die ausgewiesenen Flug-und
Transferzeiten sowie Fluglinien und Fluggeräte, die ausdrücklich unter
Vorbehalt einer Änderung stehen. Es wird darauf hingewiesen, dass An-und
Abreisetag in erster Linie Reisetage und damit keine Erholungstage sind.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Wir sind verpflichtet, Sie über
Leistungsänderungen oder Leistungsabweichungen unverzüglich zu benachrichtigen.
4.Preise
4.1 Der Reisepreis ist abhängig von der Reisezeit, die
dem gewählten Reisetermin zugrunde liegt sowie dem Abflughafen. Für die
Gesamtdauer Ihres Aufenthaltes gilt der für den Termin des Reiseantritts
maßgebliche Preis. Die ausgeschriebenen Pauschalpreise des jeweiligen letzten Abflugs gemäß Sommer-oder Winterprospekt sind für eine
Aufenthaltsdauer von höchstens 3 Wochen gültig.
4.2 Preisänderungen gegenüber den ausgeschriebenen und
mit der Buchung bestätigten Preisen behält sich der Reiseveranstalter im Fall
der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Angaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafen-oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang vor, wie sich deren Erhöhung pro
Person/Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Zugang der
Reisebestätigung und Reiseantrittstermin mehr als 4 Monate liegen.
4.3 ECCO-Reisen hat den Reisenden über nachträgliche
Änderungen des Reisepreises oder wesentliche Reiseleistungen unverzüglich nach
Kenntniserlangung, spätestens jedoch 21 Tage vor dem Reiseantritt, in Kenntnis
zu setzen.4.4Bei Preiserhöhungen über 5 % oder im Falle einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne
Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn ECCO-Reisen in der Lage ist, eine gleichwertige
Reise aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich
nach der Erklärung von ECCO-Reisen über die Preiserhöhung bzw. Änderung der
Reiseleistung gegenüber ECCO-Reisen geltend zu machen. Bereits geleistete
Zahlungen werden Ihnen im Fall des Rücktritts schnellstmöglich ohne jeglichen
Abzug zurückerstattet.
5.Rücktritt durch den Reisegast/Umbuchung
5.1 Sie können jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber ECCO-Reisen unter der unter 14.2
angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht
wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erfolgen. Der Rücktritt sollte
unter Angabe Ihrer Vorgangsnummer mitgeteilt werden. Es wird dringend
empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Dem Rücktritt stehen die Fälle gleich, in denen
Sie aus Gründen, die ECCO-Reisen nicht zu vertreten hat, die Reise nicht
antreten oder sich nicht rechtzeitig zu den mit den Reisedokumenten bekannt
gegebenen Zeiten am Abreiseort oder Abflughafen einfinden.
5.3 Treten Sie vor Reisebeginn von der Reise zurück
oder treten Sie die Reise nicht an, so verliert ECCO-Reisen den Anspruch auf
den vereinbarten Reisepreis. Stattdessen kann ECCO-Reisen, soweit der Rücktritt
nicht von ECCO-Reisen zu vertreten ist, oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt,
eine angemessene Entschädigung von Ihnen verlangen, die sich nach dem
Reisepreis unter Abzug des Wertes der von ECCO-Reisen ersparten Aufwendungen
sowie dessen, was sie durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen
erwerben kann, bemisst.
5.4 ECCO-Reisen hat diesen Entschädigungsanspruch nach
der zeitlichen Nähe des Rücktritts bzw. einem diesen gleichgestellten Fall zum
vertraglichen Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis gestaffelt
und unter Berücksichtigung gewöhnlicher weise ersparter Aufwendungen und
möglicher anderweitiger Verwendungen der Reiseleistung pauschaliert. Die
pauschalierte Entschädigung wird von ECCO-Reisen nach dem Zeitpunkt des Zugangs
Ihrer Rücktrittserklärung wie folgt berechnet:
-bei Flugpauschalreisen mit Flügen von ECCO-Reisen
sowie Nur-Flugbuchungen mit Flügen von ECCO-Reisen
•bis 30 Tage vor Reisebeginn20 %
•ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn30 %
•ab 21. bis 16. Tag vor Reisebeginn40 %
•ab 15. bis 7. Tag vor Reisebeginn60 %
•ab 6. Tag vor Reisebeginn75 %
•am Abreisetag95 % des Reisepreises.
-bei dynamisch produzierten Flugpauschalreisen, nur Flug,-sowie nur Hotelbuchungen mit Veranstalterkürzeln
ECC, XECC&ECC Live, gelten folgende Stornobedingungen:
•bis 30 Tage vor Reisebeginn60%
•ab 29Tage bis 22 Tage vor Reisebeginn65%
•ab 21Tage bis 16 Tage vor Reisebeginn70%
•ab 15Tage bis 7 Tage vor Reisebeginn80%
•ab dem 6. Tag vor Reisebeginn90%
•am Abreisetag95%des Reisepreises.
Es bleibt Ihnen unbenommen, ECCO-Reisen nachzuweisen,
dass dieser überhauptkein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist, als die von ECCO-Reisen geforderte Pauschale. ECCO-Reisen behält sich
ihrerseits vor, die Entschädigung anstelle der pauschalierten Berechnung nach
den unter 5.3 aufgeführten gesetzlichen Vorgaben konkret zu berechnen. Dies ist
insbesondere der Fall bei Flügen, die von ECCO-Reisen außerhalb der
ECCO-Katalogangebote (Einzelplatzflüge) angeboten und gebucht werden. In diesen
Fällen gelten die Umbuchungs-und Stornobedingungen der jeweiligen
Fluggesellschaft.
5.5 Der Eintritt einer Ersatzperson (Namensänderung)
ist unter Vorbehalt der organisatorischen Möglichkeiten und unter Anrechnung
der Pauschale für Namensänderung gemäß 5.7 bis spätestens zwei Tage vor Reisebeginn
zulässig. Ein Personenwechsel während der gesetzlichen Feiertage kann unter
Umständen nicht durchführbar sein. ECCO-Reisen kann dem Vertragseintritt des
Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht
genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er
und der Reisende ECCO-Reisen als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die
durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.6 Nach Vertragsabschluss besteht Ihrerseits kein
Anspruch auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reisezieles, des
Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung).
Wird auf Ihren Wunsch hin dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann ECCO-Reisen
bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden
erheben: Bei Flugpauschalreisen wird bis zum 31. Tag vor Reisebeginn eine
Gebühr in Höhe von EUR 35,00 berechnet. Umbuchungswünsche von Reisenden, die ab
dem 30. Tag vorReisebeginn erfolgen, können -sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist -nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 5.1 bis 5.4 zu
deren Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies
gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.7 Für erforderliche Namensänderungen, die Sie zu
vertreten haben, wird von ECCO-Reisen eine Gebühr in Höhe von EUR 30,00 je
Teilnehmer berechnet.5.8ECCO-Reisen ist berechtigt, die in 5.6. und 5.7
ausgewiesenen Beträge zu erhöhen, soweit sie ihrerseits verpflichtet ist,
höhere Gebühren für Umbuchung oder Namensänderung an Leistungsträger (z.B.
Luftbeförderungsunternehmen) zu zahlen. In diesem Fall werden die ECCO-Reisen
in Rechnung gestellten Gebühren zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von
€25,00 pro Person berechnet.5.9Zur Vermeidung der Belastung mit den
vorbeschriebenen Rücktrittsgebühren im Fall eines Unfalls oder einer Krankheit
wird der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung dringend angeraten.
6.Vorzeitiger Abbruch der Reise
Nehmen Sie einzelne Reiseleistungen, die Ihnen
ordnungs-gemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die Ihnen
zuzurechnen sind -z.B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus anderweitigen, auch
zwingenden Gründen, haben Sie keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des
Reisepreises. ECCO-Reisen wird sich jedoch um eine Erstattung der ersparten Aufwendungen
durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich
um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. ECCO-Reisen berechnet
hierfür eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 30,00 pro Person.
7.Reiseversicherung und –schutz
Eine Reiserücktrittskostenversicherung ist nicht im
Reisepreis enthalten. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung und eine
Rückführungskostenversicherung bei Unfall oder Krankheit wird
empfohlen.
8.Rücktritt/Kündigung durch ECCO-Reisen, Mindestteilnehmerzahl
8.1 ECCO-Reisen kann in folgenden Fällen vor Antritt
der Reise vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Vertrag
kündigen:-bis 28 Tage vor Reiseantritt, wenn in der Reisebeschreibung
(Prospekt/Katalog) und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestanzahl
für die gebuchte Reise hingewiesen wird und diese Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht wird.
-wenn ECCO-Reisen vor Reiseantritt Kenntnis von
wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden Gründen erhält, die eine
nachhaltige Störung der Reise befürchten lassen.-Wenn der Reisende die
Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch ECCO-Reisen nachhaltig
stört oder wenn sich der Reisende in einem solchen Maße vertragswidrig verhält,
dass ECCO-Reisen die weitere Durchführung des Reisevertrages nicht zugemutet werden
kann (infolge beispielsweise im Gastland verbotener oder unerwünschter
Handlungen des Reisenden wie Fotografieren von Militäranlagen, muslimischer
Frauen, Fotografieren trotz ausdrücklichen Verbots, Essen, Trinken im Ramadan
in der Öffentlichkeit u.s.w.)
8.2 Die Rücktrittserklärung von ECCO-Reisen im Falle
des Rücktritts wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl wird dem
Reisenden unverzüglich zugeleitet. Der Reisende kann die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn ECCO-Reisen in der Lage
ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot
anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach Erhalt der
Kündigungserklärung ECCO-Reisen gegenüber geltend zu machen. Macht der Reisende
von diesem Recht keinen Gebrauch, erhält er den von ihm auf den Reisepreis
bereits bezahlten Betrag unverzüglich zurückerstattet.
8.3 Bei Kündigung wegen wichtiger in der Person des
Reisenden liegenden Gründen oder bei Rücktritt wegen nachhaltiger Störung oder
vertragswidrigen Verhalten des Reisenden, behält ECCO-Reisen den Anspruch auf
den vereinbarten Reisepreis. ECCO-Reisen muss sich jedoch den Wert der
ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die
ECCO-Reisen aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen
Leistungen erzielt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der
Reisende. Für den Ausspruch der Abmahnung und/oder den Ausspruch der Kündigung
wird ECCO-Reisen durch die jeweilige Reiseleitung vertreten.
9. Kündigung infolge höherer Gewalt
9.1 Erschwerungen, Gefährdung oder Beeinträchtigung
erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbarer Umstände wie
Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der
Landesrechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von
Unterkünften oder gleichwertige Fälle, berechtigen beide Vertragsparteien zur
Kündigung des Reisevertrages. Im Falle einer bereits angetretenen Reise ist
ECCO-Reisen berechtigt, den Reisevertrag auch vor Ort zu kündigen.
9.2 ECCO-Reisen kann für die bis zur Kündigung bereits
erbrachten oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.
9.3 ECCO-Reisen ist im
Kündigungsfall zur Rückbeförderung des Reisenden verpflichtet, falls der
Reisevertrag die Beförderung des Reisenden mit umfasste. In jedem Fall hat
ECCO-Reisen die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
9.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung sind von
ECCO-Reisen und vom Reisenden je zur Hälfte zu tragen. Die darüber
hinausgehenden Mehrkosten trägt der Reisende selbst.
10.Gewährleistung und Abhilfe
10.1 Werden die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß
erbracht, so sind Sie verpflichtet, den Reisemangel unverzüglich vor Ort
anzuzeigen. Unterlassen Sie dies schuldhaft, tritt eine Minderung des
Reisepreises nicht ein. Eine Mängelanzeige vor Ort ist nur dann entbehrlich,
wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar
ist.
10.2 Die Mängelanzeige ist unverzüglich gegenüber der
Reiseleitung am Urlaubsort zu erstatten. Ist eine Reiseleitung am Urlaubsort
nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel gegenüber ECCO-Reisen an dessen Sitz
(siehe 14.2) zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung
bzw. des Veranstalters werden Sie in der Leistungsbeschreibung, spätestens
jedoch mit den Reiseunterlagen unterrichtet. Die Reiseleitung darf lediglich
Ihre Beanstandungen aufnehmen und bestätigen, sie ist jedoch nicht berechtigt,
Ansprüche vor Ort anzuerkennen.
10.3 Sie können bei
mangelhafter Leistung Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht nach Wahl von
ECCO-Reisen in Beseitigung des Mangels oder Erbringung einer gleich-oder höherwertigen
Ersatzleistung.
10.4 Ist die Reise mangelhaft und leistet ECCO-Reisen
nicht innerhalb der von Ihnen bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, können Sie
selbst Abhilfe schaffen und von ECCO-Reisen den Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung durch Sie bedarf es nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist, von ECCO-Reisen verweigert wird oder wenn ein besonderes
Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
10.5 Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen
Erbringung der Reise können Sie eine entsprechende Herabsetzung des
Reisepreises (Minderung) verlangen. Die Vorschriften der §§ 638 Abs. 3 und 4
BGB finden entsprechende Anwendung.
10.6 Wird die Reise durch einen Reisemangel erheblich
beeinträchtigt und leistet ECCO-Reisen trotz entsprechender Beanstandung mit
angemessener Fristsetzung des Reisenden innerhalb dieser Frist keine Abhilfe,
können Sie den Reisevertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn Ihnen die Reise
infolge eines Mangels aus wichtigem, ECCO-Reisen erkennbaren, Grund nicht
zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist, von ECCO-Reisen verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt ist.
10.7 Bei berechtigter Kündigung kann ECCO-Reisen für
erbrachte oder bis zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen
eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen, es sei denn,
diese Leistungen sind infolge der Aufhebung des Reisevertrages für den
Reisenden nicht von Interesse.10.8ECCO-Reisen hat die infolge der Vertragsaufhebung
erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Ist die Rückbeförderung des Reisenden vom
Reisevertrag mit umfasst, hat ECCO-Reisen den Reisenden zurückzubefördern. Die
Mehrkosten trägt ECCO-Reisen.10.9Der Reisende kann unbeschadet der Minderung
oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn,
der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den ECCO-Reisen nicht zu
vertreten hat.
11.Haftungsbeschränkung
11.1 Die vertragliche Haftung von ECCO-Reisen für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den 3-fachen Reisepreis
beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit ECCO-Reisen für einen dem Kunden
entstandenen Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
11.2 Ein Schadensersatzanspruch gegen ECCO-Reisen ist
insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf
die von einem Leistungsträger zu erbringender Leistungen anzuwenden sind, ein
Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.3 SoweitECCO-Reisen bei
der Luftbeförderung die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zukommt,
regelt sich die Haftung von ECCO-Reisen nach den Bestimmungen des
Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit der internationalen Übereinkunft von
Montreal und anderen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des
Luftfrachtführers auf Sachschäden sowie für den Verlust und die Beschädigung
von Gepäck. Sofern ECCO-Reisen in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet
sie nach den für diese geltenden Bestimmungen. Auf die
gesetzlichen Bestimmungen des § 651h Abs. 2 BGB wird hingewiesen.
11.4 Schadensersatzansprüche gegen ECCO-Reisen wegen
mangelhafter Reisevermittlungsleistungen sind auf die Fälle des Vorsatzes und
der groben Fahrlässigkeit beschränkt.
11.5 Die deliktische Haftung von ECCO-Reisen für
Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die Haftungshöchstsumme gilt jeweils je
Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang
mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung
unberührt.
11.6 ECCO-Reisen haftet nicht für Leistungsstörungen,
Personen-und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge,
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von
und zum ausgeschriebenen Ausgangs-und Zielort), wenn diese Leistungen in der
Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich unter Angabe des
vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet
sind, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen
des Reiseveranstalters sind.
11.7 ECCO-Reisen haftet jedoch für Leistungen, die die
Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum
ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die
Unterbringung während der Reise beinhalten und wenn und soweit für einen
Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-oder
Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich geworden ist.
11.8 Die Beteiligung an Sport-oder anderen
Ferienaktivitäten muss der Reisende selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte
und Fahrzeuge sollten von dem Reisenden vor einer Inanspruchnahme überprüft
werden. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Ferienaktivitäten
auftreten, haftet ECCO-Reisen nur, wenn sie ein Verschulden trifft. ECCO-Reisen
empfiehlt den Abschluss einer Unfallversicherung.
12.Ausschlussfrist/Verjährung/Abtretungsverbot
12.1Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise (§§ 651c bis 651f BGB) hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem
vertraglich vorgesehenen Beendigungszeitpunkt der Reise gegenüber ECCO-Reisen
unter der unter 14.2 angegebenen Anschrift geltend zu machen. Der Tag des
Reiseendes wird bei Berechnung der Monatsfrist nicht mitgerechnet. Es wird
empfohlen, die Anspruchsmeldung schriftlich vorzunehmen. Die Anspruchsanmeldung
gegenüber bzw. die Einreichung der Anmeldung bei dem Reisevermittler, bzw. dem
vermittelnden Reisebüro genügt für die Einhaltung der Frist nicht. Nach Ablauf
dieser Frist können Ansprüche des Kunden gegenüber ECCO-Reisen nur geltend
gemacht werden, wenn der Kunde ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist
gehindert war. Wegen der Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen
bei Gepäck oder Gepäckverlust siehe Ziffer 13.4.
12.2 Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f
BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters
beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz
sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Veranstalters oder auf einer vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruhen. Alle übrigen Ansprüche nach den
§§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Ansprüche aus unerlaubter
Handlung verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt jeweils mit dem Tag,
der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Schweben zwischen dem Kunden
und ECCO-Reisen Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden
Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder ECCO-Reisen die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3
Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
12.3 Die Abtretung von Ansprüchen gegen den
Veranstalter ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht unter mitreisenden Familienangehörigen.
13.Mitwirkungspflicht des Reisenden, Pass-, Visa-und
gesundheitspolizeiliche Formalitäten
13.1 Der Reisende hat den Eintritt eines Schadens
möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden möglichst gering zu halten
(Schadensminderungspflicht). Insbesondere hat er ECCO-Reisen auf die Gefahr
eines Schadens aufmerksam zu machen.
13.2 Es wird darauf hingewiesen, sich über evt. bestehende Reisebeschränkungen zu informieren (www.auswaertiges-amt.de).
13.3 Der Kunde ist gehalten, jedwede Beanstandungen
unverzüglich gegenüber der Reiseleitung oder der lokalen Agentur oder gegenüber
dem Reiseveranstalter zu rügen. Die jeweils Angesprochenen sind nicht
berechtigt, Ansprüche anzuerkennen. Sie dürfen lediglich bestätigen, die Beanstandung
des Reisenden entgegengenommen zu haben. Kommt der Reisende seiner
Mitwirkungspflicht schuldhaft nicht nach, stehen ihm insoweit Ansprüche gegen
den Reiseveranstalter nicht zu.
13.4 Gepäckschäden, verspätete Gepäckzustellung oder
Gepäckverlust bei Flugreisen sind dringend unverzüglich an Ort und Stelle, -im
Falle der Beschädigung spätestens binnen 7 Tagen nach der Annahme, bei
Verspätung spätestens binnen 21 Tagen -mittels der Schadensanzeige „P.I.R“ der
zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Fluggesellschaft ist zur
Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Fluggesellschaften
lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt
worden ist. Teilverlust von Gepäck wird als Beschädigung definiert. Im Übrigen
ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der
Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von ECCO-Reisen oder bei der
Rückreise ECCO-Reisen umgehendanzuzeigen. Im Falle
nicht rechtzeitiger Anzeige besteht die Gefahr eines Anspruchsverlustes.
13.5 ECCO-Reisen weist den Reisenden über Pass-,
Visa-, Zoll-, Devisen-und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle
Änderungen vor Reiseantritt hin, welche ausschließlich für deutsche
Staatsangehörige (ohne Besonderheiten wie beispielsweise
Doppelstaatsbürgerschaften etc.) für das jeweilige Reiseland gelten. Angehörige
anderer Staaten erkundigen sich bitte bei dem jeweils zuständigen Konsulat über
die geltenden Einreisebestimmungen. Entnehmen Sie bitte dem Katalog und
erkundigen Sie sich in Ihrem Reisebüro oder Internet Service Center, ob für
Ihre Reise ein Reisepass erforderlich ist oder der Personalausweis genügt, und
achten Sie bitte darauf, dass Ihr Reisepass oder Ihr Personalausweis für die
Reise eine ausreichende Gültigkeitsdauer hat. Kinder können im Pass der
mitreisenden Eltern eingetragen werden. Für manche Länder benötigen sie einen
eigenen Kinderpass. Zoll-und Devisenvorschriften werden in verschiedenen
Ländern sehr streng gehandhabt. Informieren Sie sich bitte genau und befolgen
Sie die Vorschriften unbedingt. Etwaige Auskünfte von Reisebüros oder
-vermittlern u.ä. zu Visaerfordernissen für
ausländische Staatsangehörige sind nicht von ECCO-Reisen autorisiert und können
ECCO-Reisen im Falle der Fehlerhaftigkeit nicht zugerechnet werden. Jeder
Reisegast ist selber für das Mitführen aller erforderlichen Dokumente für die
Ein-und Ausreise des gebuchten Ziellandes verantwortlich.
13.6 Der Reisende hat ECCO-Reisen zu informieren, wenn
er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht
innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
13.7 ECCO-Reisen haftet nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang notwendiger Visa oder sonstiger Bescheinigungen, auch
wenn der Reisende ECCO-Reisen mit deren Besorgung beauftragt hat, es sei denn,
ECCO-Reisen hätte die Verzögerung oder Nichterteilung solcher Unterlagen zu
vertreten. Zur Erlangung von Visa etc. bei den zuständigen Stellen müssen Sie
mit einem ungefähren Zeitraum von mindestens ca. 8 Wochen rechnen.
13.8 Reist ein minderjähriges Kind ohne Begleitung des
vertretungsberechtigten Elternteils (mit), so ist zu Nachweiszwecken eine
schriftliche Einverständniserklärung des vertretungsberechtigten Elternteils
einzuholen und während der Reise zur Vorlage bereitzuhalten. Überdies können
für diesen weitere spezielle Einreisevorschriften bestehen, die gesondert bei
dem zuständigen Konsulat zu erfragen sind.
14.Gerichtsstand
14.1 Es gilt deutsches Recht.
14.2 Anschrift und Sitz von ECCO-Reisen GmbH ist
Heuerstraße 6, 30519 Hannover, Handelsregister im Amtsgericht Hannover, HRB
201131.
14.3 Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen,
die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die
nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, sowie für Passiv-Prozesse ist
der Sitz des Reiseveranstalters. Beides gilt nur dann, wenn internationale
Übereinkommen zwingend etwas anderes vorschreiben.
14.4 Ein Kunde kann den Reiseveranstalter nur an
dessen Sitzverklagen.
15.Sonstiges
15.1 Alle von ECCO-Reisen erfassten Daten, die der
Reisende im Rahmen seiner Reiseanmeldung an ECCO-Reisen weitergeleitet hat,
werden nach Maßgabe der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen für
die Betreuung des Kunden und zur Reiseabwicklung verwendet und gespeichert.
15.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser
Reisebedingungen begründet nicht die Unwirksamkeit der Reisebedingungen
und/oder des Reisevertrages im Übrigen.