Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Reisevertrag
1.1 Eine Reiseanmeldung wird nach Maßgabe der Ausschreibung
und mit Zugang verbindlich. Dies gilt auch für telefonische
Anmeldungen. Der Reisevertrag kommt mit Zugang der schriftlichen
Reisebestätigung von D.A. Ferntouristik KG (nachfolgend DAF
genannt) beim Anmelder zustande.
1.2 Nebenabreden, die dem Inhalt dieser Bestimmungen oder der
Leistungsbeschreibung nicht entsprechen, bedürfen der
Schriftform und einer ausdrücklichen Bestätigung
durch DAF.
2. Zahlung
2.1 Mit Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung und
Aushändigung des Sicherungsscheins werden 20% des
Reisepreises, mind. Euro 25,- pro Person als Anzahlung fällig.
Entsprechendes gilt für Ferienwohnungen pro Wohneinheit.
2.2 Geht der Anzahlungsbetrag nicht rechtzeitig ein und wird nach
Aufforderung unter Fristsetzung keine Anzahlung geleistet, so ist DAF
berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Buchung
zu stornieren. In diesem Fall erhebt DAF die aus Ziffer 5 ersichtlichen
Rücktrittskosten (Stornogebühren).
2.3 Die Restzahlung ist 28 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige
Aufforderung zu leisten, Zug um Zug gegen Aushändigung der
Reisedokumente.
2.4 Bei Anmeldungen ab 34 Tage vor Reiseantritt ist die Zahlung des
gesamten Reisepreises sofort mit Erhalt der Reisebestätigung
fällig.
3. Reisedokumente
Sollten die Reisedokumente dem Anmelder bzw. Reiseteilnehmer wider
Erwarten nicht bis spätestens sieben Tage vor Reiseantritt
zugegangen sein, hat sich dieser unverzüglich mit DAF in
Verbindung zu setzen.
4. Änderungen
Bei vom Reiseteilnehmer veranlassten geringfügigen
Änderungen wird von DAF kein Bearbeitungsentgelt erhoben, die
Änderung kann auch telefonisch beauftragt werden. Alle
darüber hinaus gehenden Änderungsaufträge
bedürfen der Schriftform und sind kostenpflichtig.
4.1 Für nicht nur geringfügige Änderungen
bis 34 Tage vor Reiseantritt wird je Reiseteilnehmer ein
Bearbeitungsentgelt von Euro 30,- erhoben. Ergeben sich als Folge
solcher Änderungsaufträge höhere
Bearbeitungskosten oder auch Umbuchungskosten, richten sich diese
zunächst nach den Storno- und Änderungskosten wie
unter 5.1 - 5.5 angegeben. Sollten die Kosten einer solchen
beauftragten Änderung nicht durch die Storno- bzw.
Änderungsgebühren ausgeglichen werden, so gehen
etwaige Preisdifferenzen zu Lasten des Reisenden bzw. Auftraggebers.
Bei Ferienwohnungen entspricht die Höhe des
Bearbeitungsentgeltes für Änderungen den
Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5.3.
4.2 Von Leistungsänderungen wird DAF den Reiseteilnehmer
unverzüglich unterrichten und ihm mit einer
Erklärungsfrist von 10 Tagen alternativ kostenlose Umbuchung
oder kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die
Änderungen nicht lediglich geringfügig sind. Ein
Kündigungsrecht des Reiseteilnehmers bleibt
unberührt.
4.3 Preiserhöhungen nach Abschluss des Reisevertrages sind bis
21 Tage vor Reiseantritt aus sachlich berechtigten Gründen
(Erhöhung der Beförderungskosten, Steuern,
Gebühren, Abgaben, Wechselkursänderungen) in dem
Umfang möglich, wie nachzuweisende Tatsachen dies
rechtfertigen. Änderungen des Reisepreises sind
unverzüglich zu erklären. Bei
Preiserhöhungen über 5 % oder im Fall einer
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der
Reiseteilnehmer innerhalb von 10 Tagen kostenlos zurücktreten
und unverzüglich die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise
verlangen, sofern dies möglich ist.
4.4 Aus zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommene
Leistungen können zu Teilerstattungen führen, sofern
und soweit der Leistungsträger eine entsprechende Gutschrift
erteilt und hierüber eine gemeinsame Niederschrift bei der
Reiseleitung gefertigt wurde. Bei Ferienwohnungen entfallen
Teilerstattungen.
4.5 Bis zum Reisebeginn kann der Reiseteilnehmer sich nach Mitteilung
an DAF durch eine andere geeignete Person ersetzen lassen. Das
Bearbeitungsentgelt beträgt vor Ausstellung der Reisedokumente
Euro 30,- pro Namensänderung. Nach bereits erfolgter
Erstellung der Reiseunterlagen ist DAF berechtigt, die entstandenen
Mehrkosten zu berechnen, mindestens jedoch Euro 50,- pro Person.
5. Rücktritt seitens des Reiseteilnehmers
Dieser muss im Interesse des Reiseteilnehmers unbedingt unter
Beifügung der Reiseunterlagen schriftlich erfolgen. Die
pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro Person in Prozent
des Gesamtreisepreises:
5.1 Flugpauschalreisen
bis zum 34. Tag vor Reisebeginn: 20 % (mind. Euro 51,-)
33. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 50 %
14. bis 4. Tag vor Reisebeginn: 75 %
3. bis 1. Tag vor Reisebeginn: 90 %
Bei Nichterscheinen (No Show) bzw. Rücktritt am Abreisetag und
Stornierung nach Reisebeginn: 100 %
Bei der Pauschalierung sind die gewöhnlich ersparten
Aufwendungen und die mögliche anderweitige Verwendung der
Reiseleistung berücksichtigt. Es bleibt dem Reiseteilnehmer
unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit
dem Rücktritt keine oder geringere Kosten entstanden sind.
5.5 Kosten wie z.B. VISA-, Telefon- oder Bearbeitungskosten
können im Fall einer Stornierung der Reise nicht erstattet
werden.
5.6 Rücktrittskosten sind auch dann zu zahlen, wenn der
Reiseteilnehmer die Reise nicht oder nicht rechtzeitig antritt. Die
Bestimmungen über Rücktrittskosten gelten
für alle Reisen, soweit nicht für einzelne
Ausschreibungen gesonderte Regelungen festgelegt sind.
6. Rücktritt seitens des Reiseveranstalters
6.1 Bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl von 10 Personen ist
der Veranstalter berechtigt, die Reise bis 2 Wochen vor Reisebeginn
abzusagen. In diesem Fall erhält der Reisende den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück. Bei fakultativen
Ausflügen gelten teilweise Mindestteilnehmerzahlen.
6.2 DAF ist berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen,
sobald der Reiseteilnehmer seine eingegangenen Vertragspflichten
verletzt.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher
Umstände
7.1 Wird die Reise infolge höherer Gewalt unvorhersehbar
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt,
so kann der Reiseteilnehmer als auch DAF den Vertrag kündigen.
Bei Kündigung vor Reisebeginn erhält der
Reiseteilnehmer den gezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. DAF kann
jedoch für erbrachte Leistungen ein Entgelt verlangen.
7.2 Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der
Reise, kann der Reisevertrag ebenfalls von beiden Seiten
gekündigt werden. In diesem Fall wird DAF die infolge der
Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen treffen. Wird
der Vertrag aus den vorgenannten Gründen gekündigt,
hat DAF einen Entschädigungsanspruch auf erbrachte oder noch
zu erbringende Reiseleistungen. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung werden von DAF und dem
Reiseteilnehmer je zur Hälfte getragen. Im übrigen
fallen Mehrkosten dem Reiseteilnehmer zur Last.
8. Versicherungen
Eine Reiserücktrittskostenversicherung, deren Abschluss die
DAF besonders empfiehlt,
ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. Ein etwaiger
Versicherungsvertrag wird erst wirksam mit fristgerechter Zahlung der
Prämie.
9. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
Beachten Sie sorgfältig die gegebenen Hinweise (Stand bei
Drucklegung) auf Gesundheitsbestimmungen sowie Pass- und Visa-
Bestimmungen für deutsche Staatsbürger in unseren
Katalogen, Reisebestätigungen und/oder Reisedokumenten.
Informationen erhalten Sie auch über unsere
Reservierungszentrale +49 -(0)30 - 47308910. DAF haftet nicht
für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa
durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende DAF als
Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass
DAF die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist
für die Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst
verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen,
wenn sie durch eine schuldhafte, falsche Information von DAF bedingt
sind. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom
Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das
Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erstellt werden, so dass
der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann DAF den
Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren
belasten. DAF kann hinsichtlich der Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften für Reisende, die nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit besitzen, keine Gewährleistung
übernehmen. Die vorstehenden Ausführungen haben
insofern nur Gültigkeit für deutsche Staatsangehörige.
Reisegäste ohne deutsche Staatsangehörigkeit wenden
sich bzgl. der gültigen Einreise- und Transitbestimmungen
bitte an das zuständige Konsulat. Für weitere
Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
10. Andere Veranstalter
Für Leistungen, bei denen DAF nur als Vermittler auftritt,
gelten die AGB`s der jeweiligen Veranstalter.
11. Gewährleistung/Schadensersatz
11.1 Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann
der Reisende Abhilfe verlangen. DAF kann die Abhilfe verweigern, wenn
sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordert. DAF kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine
gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
11.2 Reisepreisminderung
Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er
den oder die Reisemängel bei dem zuständigen
Reiseleiter oder bei DAF unverzüglich anzeigt. Der Reisepreis
ist verhältnismäßig herabzusetzen, wobei
der Wert der gebuchten Reise und der erbrachten Reiseleistungen
maßgeblich sind. Unterlässt der Reisende schuldhaft
die Mängelanzeige, scheiden Minderungsansprüche aus.
11.3 Kündigung des Vertrages
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt,
kann der Reiseteilnehmer den Reisepreis mindern oder den Vertrag
kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig,
wenn DAF eine vom Reiseteilnehmer bestimmte Frist hat verstreichen
lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Friststellung entfällt,
wenn Abhilfe unmöglich ist oder seitens DAF verweigert wird,
oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist. Darüber
hinaus kann der Reisende Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, es sei denn, DAF hat den Mangel der Reise nicht zu
vertreten. Bei gerechtfertigter Kündigung durch den
Reiseteilnehmer kann DAF für erbrachte oder zur Beendigung der
Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung
verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der
vertraglichen Reiseleistungen und der wirklichen Reiseleistungen sowie
der Gesamtpreis (vgl. § 471 BGB) maßgeblich.
12. Haftung
12.1 Die vertragliche Haftung der DAF für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht
vorsätzlich oder grob fahrlässig
herbeigeführt wurde. Das gleiche gilt, soweit für den
Schaden allein das Verschulden eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
12.2 Delikttische Schadensersatzansprüche: Für alle
Schadensersatzansprüche wegen Sachschäden aus
unerlaubter Handlung haftet DAF je Kunde und Reise jeweils bis zu Euro
4.091,-. Liegt der Reisepreis jedoch über Euro 1.364,- gilt
die Beschränkung auf den dreifachen Reisepreis. Im
übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
12.3 Sind in internationalen Übereinkommen oder auf solchen
beruhende Vorschriften für Leistungsträger der DAF
Haftungsbeschränkungen vorgesehen, kann sich DAF bei
entsprechenden Schadensfällen auf diese berufen.
12.4 DAF haftet nicht für Leistungsstörungen im
Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen von uns lediglich vermittelt werden (z.B.
Konzertbesuche, Ausflüge, Mietwagen u.a.). Diese
Zusatz/Nebenleistungen sind in der Ausschreibung und/oder in der
Reisebestätigung deutlich als Fremdleistung gekennzeichnet.
12.5 Bei Flugreisen finden die jeweils gültigen Allgemeinen
und besonderen Beförderungsbedingungen des
ausführenden Luftfrachtführers Anwendung.
12.6 Soweit DAF die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zukommt, regelt sich die Haftung nach den
einschlägigen Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in
Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag,
Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese Abkommen
beschränken in der Regel die Haftung des
Luftfrachtführers für Tod oder
Körperverletzung sowie für Verluste und
Beschädigungen von Gepäck.
12.7 Sofern DAF bei Schiffsreisen die Stellung eines
Beförderers zukommt, regelt sich die Haftung nach den
Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
13. Mitwirkungspflicht
13.1 Der Reiseteilnehmer ist verpflichtet, seine Beanstandungen
unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis
zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern
dies möglich ist. Unterlässt es der Reiseteilnehmer
schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf
Minderung nicht ein.
13.2 Bei Ferienwohnungen sind etwaige Beanstandungen
unverzüglich dem Vermieter bzw. seinem Beauftragten
anzuzeigen. Notfalls muss der Reiseteilnehmer nicht behobene
Mängel der DAF unverzüglich anzeigen.
13.3 Sofern bei Flügen Gepäck verloren geht oder
beschädigt wird, muss der Reiseteilnehmer innerhalb von 24
Stunden an Ort und Stelle Schadensanzeige bei der Fluggesellschaft
erstatten. Bei fehlender Schadensanzeige kommen Ansprüche
nicht in Betracht.
14. Behandlung von Beanstandungen
Ausschlussfristen für Ansprüche und
Verjährung
14.1 Ist einem Mangel ganz oder teilweise nicht abgeholfen worden, ist
zusammen mit der Reiseleitung eine Niederschrift zu erstellen.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reise hat der Reiseteilnehmer innerhalb eines Monats
nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber
DAF geltend zu machen. Dies muss in jedem Fall schriftlich erfolgen.
14.2 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reise verjähren sechs Monate nach dem
vertraglich vereinbarten Reiseende.
15. Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen
Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen
Reiseverträgen individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
15.1 Die der DAF zur Verfügung gestellten Daten werden im
Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-mäßig
verarbeitet, gespeichert und weitergegeben. Personenbezogene Daten
werden entsprechend dem Bundesdatenschutz geschützt.
15.2 Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen DAF zur
Anfechtung des Reisevertrages.
15.3 Gerichtsstand für Klagen gegen D.A. Ferntouristik KG ist
Berlin.
15.4 Die vorstehenden Bestimmungen haben nur Gültigkeit,
sofern nach Drucklegung in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften
keine anderen Regelungen vorsehen.
15.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Reiseveranstalter:
D.A. Ferntouristik KG
Binzstraße 11
13189 Berlin
Registergericht Amtsgericht Charlottenburg · HRA NR.: 32684
Geschäftsführer:
Alexander Sieland-Geisler
Stand: Januar 2007