Allgemeine Geschäftsbedingungen Condor Flugdienst GmbH
Allgemeine
Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (AGB der
Condor)
1.0 Anwendungsbereich
Diese Allgemeinen
Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (AGB) gelten für
die zwischen Ihnen und Condor geschlossenen Luftbeförderungsverträge,
bei denen Condor Luftfrachtführer ist. Condor hat mit anderen
Fluggesellschaften Vereinbarungen getroffen, aufgrund derer Condor
als Luftfrachtführer in der Carrier-Spalte Ihres Flugscheines
eingetragen ist, obwohl die Beförderung durch eine andere
Fluggesellschaft durchgeführt werden kann. Soweit Condor bzw.
unser Airline Code (DE) als Luftfrachtführer eingetragen ist,
unterliegt die Beförderung diesen AGB. Soweit Ihre Beförderung
durch eine andere Fluggesellschaft durchgeführt werden sollte,
werden wir Sie sobald wie möglich hierüber informieren. Im
Falle des Einsatzes eines Fluggerätes einer anderen
Fluggesellschaft werden wir nur solche Fluggesellschaften einsetzen,
die unserem Sicherheitsstandard entsprechen und dies vom
Luftfahrt-Bundesamt oder der entsprechenden zuständigen
Europäischen Luftfahrtbehörde genehmigt wurde.
2.0
Bezahlung und Flugpreis
2.1 Bezahlung
Die mit der Buchung
bestätigten Preise gelten nur für die Beförderung vom
tatsächlichen Abflugs- zum Bestimmungsort für die in der
Buchungsbestätigung genannte(n) Person(en) und die genannten
Flugzeiten. Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe
fällig.
Die Bezahlung des Gesamtflugpreises kann bei
Buchungen im Reisebüro, bei telefonischen Buchungen oder
Buchungen über unsere Internetseite per Kreditkarte
(Eurocard/MasterCard, VISA, American Express) oder im
Lastschriftverfahren erfolgen. Da die Bezahlung bei Buchung in voller
Höhe fällig ist, erfolgt die Belastung Ihrer Kreditkarte
bzw. der Einzug des Flugpreises sofort und es werden gleichzeitig die
Beförderungsunterlagen versendet. Bei Zahlung mit Kreditkarte
erhebt Condor eine Gebühr pro Buchung in Höhe von € 6.
Das Lastschriftverfahren ist nur für Kunden eines in Deutschland
ansässigen Kreditinstituts bei Buchungen bis spätestens 1
Tag vor Abflug möglich, wobei der Buchende identisch mit dem
Kontoinhaber sein muss. Condor behält sich vor, auf manchen
Flugstrecken aus technischen Gründen bestimmte
Zahlungsmöglichkeiten auszuschließen. Im Falle fehlender
oder nicht rechtzeitiger Zahlung (Zahlungsverzug) sind wir
berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Im Falle einer Rückbelastung
aufgrund von Ihnen falsch mitgeteilter Angaben oder mangels Deckung,
ist Condor berechtigt, eine Rückbelastungspauschale zu
verlangen. Im Falle der Rücklastschrift vor dem Abflugtermin
beträgt die Pauschale € 7,50 pro Buchung, im Falle der
Rücklastschrift nach dem Abflugtermin beträgt die Pauschale
€ 26 pro Buchung sofern Sie uns nicht nachweisen, dass uns durch
die Rückbelastung kein oder ein geringerer Schaden entstanden
ist. Wird trotz Inverzugsetzung eine Zahlung des Flugpreises nicht
vorgenommen, so ist Condor berechtigt, den Beförderungsvertrag
zu kündigen und Schadensersatz gemäß den
Rücktrittsregelungen der entsprechenden Buchung (siehe unten)
zu verlangen. Eine weitere Fristsetzung ist nicht erforderlich,
sofern der Abflug unmittelbar bevorsteht und daher eine Fristsetzung
vor Abflug nicht mehr durchführbar ist. In diesem Fall kann
Condor den Vertrag sofort kündigen und die Beförderung
verweigern. Von Ihnen geleistete Teilzahlungen auf eine bestehende
Forderung werden zunächst auf die älteste Forderung
verrechnet. Eine zur Tilgung der Forderung nicht vollständig
ausreichende Zahlung wird zunächst auf Zinsen und zuletzt auf
den Flugpreis angerechnet.
2.2 Flugpreis
Der Flugpreis gilt für
die Beförderung vom tatsächlichen Abflughafen zum
tatsächlichen Bestimmungsort. Alle Steuern, Gebühren oder
sonstigen Abgaben, die durch deutsche oder andere Behörden oder
von Flughafenunternehmen in Bezug auf Fluggäste oder für
die Inanspruchnahme von Dienstleistungen erhoben werden, sind
zusätzlich zu den Flugpreisen von Ihnen zu bezahlen und sind
ebenfalls mit Abschluss der Buchung zur Zahlung fällig. Bei Kauf
eines Flugscheins werden die nicht im Flugpreis enthaltenen Steuern
und Gebühren und Zuschläge gesondert ausgewiesen. Sollten
sich die vorgenannten Steuern, Gebühren und Zuschläge nach
Flugscheinausstellung erhöhen, so sind diese von Ihnen
nachzuzahlen.
3.0 Sitzplatzreservierung und Reservierung
von Sonderleistungen
3.1 Sitzplatzreservierung
Sitzplätze
können bis 48 Std. vor Abflug reserviert werden. Die Bearbeitung
der Sitzplatzreservierung ist kostenpflichtig. Dieser Service ist nur
auf Condor-Flügen mit unserem Airline Code (DE) und Flugzeugen
der Condor-Flotte möglich. Die Kosten für Kurz-, und
Mittelstrecke betragen pro Person und Strecke € 10. Die Kosten
für Langstrecken-Flüge betragen pro Person und pro Strecke
€ 15. Wir bieten auf Kurz- und Mittelstrecken-Flügen auch
die Reservierung der Sitzplätze an den Notausgängen an.
Diese Sitze mit extra viel Beinfreiheit sind auf den Kurz- und
Mittelstrecken-Verbindungen für € 20 pro Person und pro
Strecke buchbar. Wir müssen darauf hinweisen, dass folgender
Personenkreis, bedingt durch Sicherheitsauflagen der Behörden,
nicht in der Exit-Reihe/Notausgängen (XL-Seats) sitzen darf:
*
Babys und Kinder unter 12 Jahren,
* werdende Mütter,
*
Personen, die Tiere in der Kabine mitführen,
* körperlich
und/oder geistig behinderte Menschen,
* Personen, die durch ihre
Körpermaße, Krankheit oder aus Altersgründen
eingeschränkt beweglich sind.
Mit einer Reservierung
eines Sitzplatzes an einem der Notausgänge sichern Sie zu, dass
die oben genannten Kriterien für Sie und die von Ihnen gebuchten
Personen nicht zutreffen. Darüber hinaus müssen Sie bereit
sein, dem Bordpersonal im Notfall behilflich zu sein. Dies setzt
voraus, dass Sie den Anweisungen der Crew in deutscher oder
englischer Sprache Folge leisten können. Sollte dies nicht der
Fall sein, ist Condor berechtigt, der betreffenden Person einen
anderen Sitzplatz zuzuweisen, ohne dass ein Anspruch auf
Rückerstattung der Reservierungskosten besteht. Sollte eine
anderweitige Zuweisung eines Sitzplatzes unter Ausschöpfung
aller Möglichkeiten nicht möglich sein, hat Condor das
Recht, die Beförderung insgesamt zu verweigern. Die
Sitzplatzreservierung und die Kosten sind gültig vom letzten
deutschen Flughafen bis zum ersten Auslandsflughafen und umgekehrt.
Wir bitten um Verständnis, dass die Sitzplätze in der
ersten Reihe nicht im Voraus reserviert werden können, da diese
für Familien mit Kleinkindern unter 2 Jahren vorbehalten sind.
Kinder im Alter von 2-11 Jahren zahlen für eine
Sitzplatzreservierung den Erwachsenentarif.
Wir empfehlen eine
rechtzeitige Anmeldung der Sitzplatzreservierung bis spätestens
48 Stunden vor Abflug. Die Reservierung können Sie auch nach
Ihrer Buchung oder im Falle einer Pauschalreise bei uns vornehmen.
Für Gäste der Condor Comfort Class und der Premium Economy
Class ist die Sitzplatzreservierung inklusive und wird ohne
zusätzliche Gebühr angeboten.
3.2 Reservierung von
Sonderleistungen
Sie können bei Condor zahlreiche weitere
Sonderleistungen buchen, wie z. B. die Beförderung von Sport-
und Sondergepäck, Premium Menüs und Sondermahlzeiten. Im
Falle einer Änderung der Reservierung oder Abbestellung der
Sonderleistung ist Condor berechtigt, pro gebuchter Sonderleistung
bzw. erfolgter Reservierung eine Bearbeitungsgebühr von €
10 zu erheben. Die Zahlung der Sonderleistungen erfolgt direkt bei
Buchung per Kreditkarte oder elektronischem
Lastschriftverfahren.
3.2.1 Premium Menüs &
Sonderessen
Anstelle des regulären Bordservice bieten wir auf
unseren grenzüberschreitenden Flügen eine Auswahl an
besonderen Mahlzeiten an - unsere Premium Menüs.
Diese
werden für
€ 7 (Kurzstrecke),
€ 10
(Mittelstrecke) und
€ 15 (Langstrecke)
pro Person und
Strecke angeboten.
Außerdem ist es möglich,
folgende Sondermenüs zu den oben genannten Preisen pro Person
und pro Strecke zu bestellen: Vegetarische, diabetische, glutenfreie,
muslimische, koschere Kost und Kinderessen. Die Bestellung kann
direkt bei der Buchung oder rechtzeitig, spätestens jedoch 48
Std. vor Abflug, über Ihr Reisebüro oder unser
Servicecenter vorgenommen werden.
3.2.2 Travel Xtra
Das Travel
Xtra Paket kann ausschließlich zu Condor Nur Flug Buchungen
hinzugebucht werden und beinhaltet eine kostenlose
Sitzplatzreservierung (ausgenommen XL-Seats), 10 kg erhöhtes
Freigepäck, Rail & Fly zum Preis von 23 Euro pro Person und
Strecke. Travel Xtra kann nicht zugebucht werden, wenn die
Flugbuchung als Nur Flug Buchung oder Pauschalreisebuchung über
einen Reiseveranstalter gebucht wurde. Die Bestellung kann direkt bei
der Buchung oder rechtzeitig, spätestens jedoch 48 Std. vor
Abflug, über Ihr Reisebüro oder unser Service Center
vorgenommen werden. Im Onlinebereich wird das Podukt "Travel
Xtra" ausschließlich über die deutsche
Internetpräsenz verkauft.
Travel_Xtra_Preisinfos
4.0
Flugschein
Condor erbringt die vereinbarte
Beförderungsleistung nur an den im Flugschein oder sonstigen
Beförderungsausweis genannten Fluggast, wobei der Fluggast seine
Identität mit einem gültigen Ausweisdokument nachweisen
muss. Der vollständige Vor- und Nachname des Fluggastes müssen
übereinstimmen. Beförderungsausweise sind nicht
übertragbar. Sofern Sie nicht mit einem elektronischen
Flugschein reisen, besteht ein Anspruch auf Beförderung nur bei
Vorlage eines auf den Namen des Fluggastes ausgestellten gültigen
Beförderungsscheins in Verbindung mit einem gültigen
Ausweisdokument. Bitte stellen Sie im Rahmen der Buchung sicher, dass
Ihr Name und der Name eventuell mitreisender Fluggäste unbedingt
mit der Schreibweise im mitgeführten Ausweisdokument
übereinstimmen.
5.0 Nichtantritt, Umbuchung,
Ersatzpersonen
5.1 Nichtantritt
Unter den nachfolgend
geregelten Bedingungen haben Sie jederzeit das Recht, vor Antritt des
Fluges vom Beförderungsvertrag zurückzutreten. In Ihrem
eigenen Interesse und zur Vermeidung von Missverständnissen
empfehlen wir Ihnen dringend, dies unter Angabe Ihrer Vorgangsnummer
schriftlich zu erklären. Ein Nichtantritt des Fluges wird
ebenfalls als Rücktritt von uns gewertet. Maßgebend für
den Zeitpunkt der Mitteilung des Rücktritts von der Beförderung
ist der Eingang dieser Erklärung bei uns bzw. unseren
Vertragspartnern zu den üblichen Geschäftszeiten. Im Falle
des Rücktritts sind wir berechtigt, die vereinbarte Vergütung
zu verlangen. Wir lassen uns jedoch dasjenige anrechnen, was wir
gewöhnlich infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen
erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben haben. Die uns
zustehende Entschädigung richtet sich nach dem Beförderungspreis
ohne Steuern und Gebühren. Für Sonder- und
Sitzplatzreservierungen gelten abweichende Entschädigungsregelungen.
Die Pauschalbeträge werden auf volle Euro gerundet. Sie haben
das Recht, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer
Verlust entstanden ist. Die von uns bei Buchung erhobene
Servicecharge kann nicht erstattet werden.
Definition des
Streckentyps:
Kurz- und Mittelstrecke bis 5 Stunden
Flugzeit
Langstrecke ab 5 Stunden Flugzeit
5.2
Rücktrittsgebühren Flex-Tarif (Basis-Tarif mit Flex Relax
oder Tarifkennung "N")
* bis 29 Tage vor Antritt der
ersten Flugstrecke
Kurz- und Mittelstrecke 30 € p. P. und
Strecke
Langstrecke 60 € p. P. und Strecke
* vom 28. Tag
bis 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke sowie im Falle einer
Stornierung nach vorheriger Umbuchung ab 28 Tage vor Antritt der
ersten Flugstrecke
Kurz- und Mittelstrecke 30 € p. P. und
Strecke zzgl. 25 % des Flugpreises und des ggf. gebuchten
Flex-Relax
Langstrecke 60 € p. P. und Strecke zzgl. 25 % des
Flugpreises und des ggf. gebuchten Flex-Relax
Ab 24 Std. vor
Antritt der ersten Flugstrecke ist eine Erstattung nicht möglich.
Nach Antritt des Hinfluges ist bei Nichtantritt des Rückfluges
für diesen keine Erstattung möglich.
Basis-Tarif
(Tarifkennung "SPO") und Aktions-Tarif (Tarifkennung
"LM")
Bei Stornierung bzw. bei Nichtantritt in den
Tarifen Basis-Tarif und Aktions-Tarif ist eine Erstattung des
Flugpreises nicht möglich. Im Falle des Rücktritts von der
Beförderung sind eventuell bereits ausgehändigte
Flugscheine zurückzugeben, da wir ansonsten den vollen Preis des
Beförderungsentgelts berechnen müssen.
5.3 Umbuchungen
vor Antritt der ersten Flugstrecke
Umbuchungen sind nur innerhalb
der gleichen Saison (Sommersaison 01.05. - 31.10. / Wintersaison
01.11. - 30.04. innerhalb eines Jahres) und unter Beibehaltung des
ursprünglichen Streckentyps (Kurz-, Mittel-, Langstrecke)
möglich. Umbuchungen von ursprünglich höher
tarifierten Abflügen in niedriger tarifierte Abflüge sind
nur unter Beibehaltung des ursprünglichen Flugpreises möglich.
Bei der Umbuchung in höher tarifierte Abflüge ist die
Preisdifferenz zu einem höheren Flugpreis zum
Umbuchungszeitpunkt (tagesaktueller Flugpreis) nachzuzahlen und
sofort fällig. Werden von Ihnen nach Buchung des Fluges, aber
noch vor Antritt der ersten Flugstrecke, Änderungen hinsichtlich
des Termins, des Ziels oder des Abflughafens vorgenommen, erheben wir
Umbuchungspauschalen je umgebuchten Teilnehmer. Grundlage der
Berechnung ist der Flugpreis; die Gebühren werden auf volle Euro
gerundet.
In jedem Falle einer Umbuchung betragen die
Umbuchungspauschalen:
Flex-Tarif (Basis-Tarif mit Flex
Relax oder Tarifkennung "N")
* Keine
Umbuchungsgebühr für bis zu 3 Umbuchungen bis 24 Std. vor
Antritt der ersten Flugstrecke.
* Ab der 4. Umbuchung gelten die
Umbuchungspauschalen des Basis-Tarifs.
* Ab 24 Std. vor Antritt
der ersten Flugstrecke oder nach dem Abflugtag ist keine Umbuchung
möglich.
Basis-Tarif (Tarifkennung "SPO")
*
30 € pro Person und Strecke bis 24 Std. vor Antritt der ersten
Flugstrecke für Kurz- und Mittelstrecken (bis 5 Std. Flugzeit);
Kinder unter 2 Jahren kostenfrei.
* 60 € pro Person und
Strecke bis 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke für
Langstrecken (ab 5 Std. Flugzeit); Kinder unter 2 Jahren
kostenfrei.
* Ab 24 Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke oder
nach dem Abflugtag ist keine Umbuchung möglich.
Aktions-Tarif
(Tarifkennung "LM")
Es ist keinerlei Umbuchung
möglich.
5.3.1 Umbuchungen nach Antritt der ersten
Flugstrecke
Nach Antritt des Hinfluges sind Umbuchungen im
Aktions-Tarif nicht möglich. Für Buchungen zum Basis-Tarif
und zum Basis Tarif mit Flex Relax ist eine Änderung des
ursprünglich gebuchten Rückfluges vorbehaltlich
behördlicher Genehmigung bis 24 Std. vor dem ursprünglich
gebuchten Rückflug bei frei verfügbaren Plätzen oder
derselben oder einer höheren Tarifklasse innerhalb der gleichen
Saison (Sommer-/Wintersaison desselben Jahres) möglich. Es
fallen etwaige Tarifdifferenzen sowie eine Umbuchungspauschale in
Höhe von 30 Euro bei Kurz- und Mittelstrecken bzw. in Höhe
von 60 Euro pro Person für Langstrecken an. Eine Begleichung der
Umbuchungsgebühren und eventuell anfallender Tarifdifferenzen
ist bei einer Umbuchung nach Antritt der ersten Flugstrecke
ausschließlich per Kreditkarte oder per Bankeinzug von einem
deutschen Konto möglich.
5.4 Ersatzpersonen
Für den
Aktions-Tarif ist keine Namensänderung oder Nennung einer
Ersatzperson gestattet. Bei Buchung zum Flex-Tarif oder Basis-Tarif
ist die Benennung einer Ersatzperson innerhalb des gebuchten Tarifs
zulässig bis 24 Std. vor Beginn des Hinfluges für die
gesamte Beförderungsleistung. Eine nachträgliche Änderung
der Bank- oder Kreditkartendaten ist im Zusammenhang mit einer
Namensänderung nicht möglich. Der Vertragspartner und die
Ersatzperson haften gesamtschuldnerisch für die
Beförderungskosten. Es fallen folgende Namensänderungspauschalen
an
Flex-Tarif (Basis-Tarif mit Flex Relax oder Tarifkennung
"N")
* Keine Namensänderungsgebühr für
bis zu 3 Umbuchungen bis 24 Std. vor Antritt der ersten
Flugstrecke.
* Ab der 4. Umbuchung gelten die
Namensänderungspauschalen des Basis-Tarifs.
* Ab 24 Std. vor
Antritt der ersten Flugstrecke oder nach dem Abflugtag ist keine
Namensänderung möglich.
Basis-Tarif (Tarifkennung
"SPO")
* 30 € pro Person und Strecke bis 24
Std. vor Antritt der ersten Flugstrecke für Kurz- und
Mittelstrecken (bis 5 Std. Flugzeit); Kinder unter 2 Jahren
kostenfrei.
* 60 € pro Person und Strecke bis 24 Std. vor
Antritt der ersten Flugstrecke für Langstrecken (ab 5 Std.
Flugzeit); Kinder unter 2 Jahren kostenfrei.
* Ab 24 Std. vor
Antritt der ersten Flugstrecke oder nach dem Abflugtag ist keine
Umbuchung möglich.
Aktions-Tarif (Tarifkennung "LM")
Es
ist keinerlei Namensänderung möglich.
Wir können
dem Wechsel in der Person des Fluggastes widersprechen, wenn diese
den besonderen Erfordernissen in Bezug auf den Flug und etwaige
Sitzplatzreservierungen nicht genügt oder gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Im
Falle von Zu- und Abbringer-Flügen, die von einem anderen
ausführenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, ist
es aus technischen Gründen nur möglich, eine Namensänderung
oder Nennung einer Ersatzperson bis 4 Tage vor dem vertraglich
vereinbarten Abflugtag vorzunehmen. Änderungswünsche
hinsichtlich des Namens oder hinsichtlich einer Ersatzperson, die
weniger als 4 Tage vor geplantem Abflugtermin vorgenommen werden
sollen, können nicht durchgeführt werden. In einem solchen
Fall ist lediglich eine Stornierung zu den oben genannten
Stornierungsbedingungen sowie eine erneute Einbuchung zu dem dann
gültigen Flugpreis möglich.
6.0
Stornierung von Upgrades, Stornierung von Sonderleistungen
6.1
Stornierung von Upgrades
Die vorstehend benannten Stornierungs-
und Umbuchungsgebühren gelten nur für den reinen
Beförderungspreis. Für die Stornierung von Upgrades in der
Premium Economy Class und der Condor Comfort Class gelten abweichende
Stornierungs- und Umbuchungsbedingungen. Diese Bedingungen beziehen
sich ausschließlich auf den Preis für die Beförderung
in einer höheren Buchungskategorie.
6.2 Comfort Class
Im
Falle der Stornierung bis 24 Std. vor vertraglich vorgesehenem
Hinflug oder Rückflug betragen die Gebühren 50 % des
Upgrade-Preises. Im Falle der Umbuchung bis 24 Std. vor vertraglich
vorgesehenem Flugbeginn betragen die Kosten 10 % des Upgrade-Preises.
Am Abflugtag sind keine Stornierungen und Umbuchungen mehr möglich.
Im Falle der Stornierung Ihrer Comfort Class Buchung werden wir uns
bemühen, anderweitige Verwendungen zu erzielen. Sie haben das
Recht, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer
Verlust entstanden ist.
6.3 Premium Economy Class
Im Falle der
Stornierung bis 24 Std. vor vertraglich vorgesehenem Hinflug oder
Rückflug betragen die Gebühren 50 % des Upgrade-Preises. Im
Falle der Umbuchung bis 24 Std. vor vertraglich vorgesehenem
Flugbeginn betragen die Kosten 10 % des Upgrade-Preises. Am Abflugtag
sind keine Stornierungen und Umbuchungen mehr möglich. Im Falle
der Stornierung Ihrer Premium Economy Class Buchung werden wir uns
bemühen, anderweitige Verwendungen zu erzielen. Sie haben das
Recht, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer
Verlust entstanden ist.
6.4 Stornierung von Sonderleistungen
Sie
können bei Condor zahlreiche weitere Sonderleistungen buchen,
wie z. B. die Beförderung von Sport- und Sondergepäck,
Premium Menüs und Sondermahlzeiten. Im Falle einer Änderung
der Reservierung oder Abbestellung der Sonderleistung ist Condor
berechtigt pro gebuchter Sonderleistung bzw. erfolgter Reservierung
eine Bearbeitungsgebühr von 10 Euro zu erheben.
7.0
Verlust der Flugscheine
Bei Verlust der Flugscheine berechnen
wir für die Ausstellung neuer Unterlagen eine Bearbeitungsgebühr
von 50 € pro Flugschein. Für bereits veranlasste
Flugscheinhinterlegungen, die am gleichen Tag wieder storniert
werden, sind wir berechtigt, 50 € pro Flugschein zu
berechnen.
8.0 Rechtzeitiges Erscheinen am Flughafen
Die
für Sie maßgebliche Annahmeschlusszeit (Siehe unter
http://www11.condor.com/tcf-de/check_in_check_in_zeiten.jsp) richtet
sich nach der Entfernung des gebuchten Fluges bzw. nach dem
jeweiligen Abflughafen. Als Annahmeschlusszeit definieren wir den von
uns festgesetzten Zeitpunkt, zu dem Sie an unserem Check
in/Abfertigungsschalter erschienen sein müssen. Bitte
berücksichtigen Sie die nachfolgend genannten
Annahmeschlusszeiten entsprechend bei Ihrer Reiseplanung. Um eine
reibungslose Abfertigung und einen pünktlichen Abflug zu
ermöglichen, empfehlen wir Ihnen dringend, die nachfolgend
angegebenen Zeiten einzuhalten, da wir ansonsten im Falle des
verspäteten Eintreffens am Check-In berechtigt sind, Ihre
Buchung zu streichen und die Beförderung zu verweigern. Für
eventuelle Schäden und Aufwendungen, die Ihnen aus allein von
Ihnen zu vertretenden Verletzungen dieser Nebenpflicht entstehen,
haften wir nicht. Wir vereinbaren mit Ihnen, dass Sie innerhalb
nachfolgend angegebener Zeiten (Annahmeschlusszeiten) am Check-in in
unserem Abfertigungsbereich zu erscheinen haben:
bei Kurz-
und Mittelstreckenflügen 90 Min. vor dem im Flugschein
angegebenen Abflugzeitpunkt, bei Langstreckenflügen 120 Min. vor
dem im Flugschein angegebenen Abflugzeitpunkt und bei Flügen in
die USA/nach Kanada 180 Min. vor dem im Flugschein angegebenen
Abflugzeitpunkt. Im Falle einer Comfort Class Buchung finden Sie sich
bitte spätestens 60 Min. vor dem im Flugschein angegebenen
Abflugzeitpunkt am Check-in/Abfertigungsschalter ein.
Für
alle unsere Passagiere gilt, unabhängig von der gebuchten
Beförderungsklasse, dass sie spätestens 45 Min. vor dem im
Flugschein angegebenen Abflugzeitpunkt im Besitz ihrer Bordkarte und
die Eincheck-Formalitäten abgeschlossen sein müssen.
Aufgrund der geltenden Sicherheitsbestimmungen und Personen- sowie
Gepäcküberprüfungen weisen wir darauf hin, dass Sie
sich unverzüglich nach dem Check-in Vorgang zu dem auf der
Bordkarte angegebenen Gate begeben und sich bis zum Aufruf des Fluges
dort aufhalten sollten. Sie müssen sich bis spätestens zu
dem bei der Abfertigung angegebenen Zeitpunkt am Gate zum
Einsteigevorgang des von Ihnen gebuchten und bereits eingecheckten
Fluges eingefunden haben, da wir ansonsten berechtigt sind, Ihre
Buchung zu streichen und Ihnen die Beförderung zu verweigern, um
damit Verzögerungen des Einsteigevorgangs und Verspätungen
des Fluges zu vermeiden. Für eventuell dadurch entstandene
Schäden und Aufwendungen Ihrerseits übernehmen wir keine
Haftung.
9.0 Verhalten des Fluggastes
Ist Ihr
Verhalten während des Check-in Vorgangs, oder während des
Einsteigevorgangs oder an Bord derart, dass von Ihnen eine Gefahr für
das Flugzeug oder für Personen oder Gegenstände an Bord
ausgeht, dass Sie die Besatzung in der Ausübung ihrer Pflichten
beeinträchtigen oder Anweisungen der Besatzung nicht Folge
leisten, einschl. der Anweisungen betreffend Rauchverbot, Alkohol-
oder Drogengebrauch, oder dass Sie anderen Fluggästen oder der
Besatzung Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügen, so behalten
wir uns das Recht vor, die zur Verhinderung des Verhaltens
notwendigen Maßnahmen bis hin zur Fesselung zu ergreifen und
die Beförderung zu verweigern. Dies gilt auch für den Fall,
dass wir Sie im Rahmen unseres pflichtgemäßen Ermessens
vor der Buchung schriftlich davon in Kenntnis gesetzt haben, dass wir
Sie vom Zeitpunkt der schriftlichen Benachrichtigung an nicht mehr
auf unseren Flügen befördern werden, weil Sie auf einem
früheren Flug gegen vorbenannte Verhaltensregeln verstoßen
haben und uns Ihre Beförderung deshalb unzumutbar ist.
10.0
Beschränkung bzw. Verweigerung der Beförderung eines
Fluggastes oder Gepäcks
Condor
kann die Beförderung oder Weiterbeförderung eines
Fluggastes oder seines Gepäcks ablehnen oder vorzeitig
abbrechen, wenn einer oder mehrere der nachfolgenden Punkte
vorliegen:
Bei einem Fluggast
Die Beförderung
gegen geltendes Recht, geltende Bestimmungen oder Auflagen des
Abflug- oder Ziellandes oder des Landes, welches überflogen
wird, verstößt; die Beförderung die Sicherheit,
Ordnung oder die Gesundheit der anderen Fluggäste oder der
Besatzungsmitglieder gefährdet oder eine unzumutbare Belastung
für diese Beförderung darstellt; soweit Sie Waffen jeder
Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen sowie
Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken
verwendet werden können, Munition und explosionsgefährliche
Stoffe, Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder
ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder
explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, mit sich führen,
so haben Sie uns dies vor Reiseantritt anzuzeigen. Die Beförderung
derartiger Gegenstände ist nur zulässig, wenn sie
entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung
gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck
befördert werden. Dies gilt nicht für Polizeibeamte, die in
Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet
sind. Diese haben ihre Waffe während des Fluges dem
verantwortlichen Flugzeugkommandanten auszuhändigen; der
geistige oder physische Zustand, einschl. alkoholischer und
drogenbedingter Beeinträchtigungen, eine Gefahr oder ein Risiko
für den Fluggast selbst, für andere Fluggäste, für
die Besatzungsmitglieder oder für Sachen darstellt; Sie eine
Sicherheitsuntersuchung Ihrer Person oder Ihres Gepäcks
verweigern; der gültige Flugpreis, fällige Steuern oder
Zuschläge, auch für vorangegangene Flüge nicht bezahlt
wurden; Sie nicht alle für die Ein-/Ausreise in das Zielland
und/oder für die Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland
erforderlichen Unterlagen mit sich führen, sie keine gültigen
Reisedokumente in Ihrem Besitz haben bzw. Ihre Reisedokumente während
des Fluges zerstören oder die Übergabe an die Besatzung
gegen Quittung trotz Aufforderung ablehnen; Sie aufgrund einer
Erkrankung oder Behinderung oder sonstiger Gründe eine besondere
Betreuung benötigen, die Sie jedoch nicht mindestens 48 Std. vor
Ihrem Flug bei uns angemeldet haben; aufgrund von
Sicherheitsmaßnahmen innerhalb der letzten 4 Wochen vor
geplantem Geburtstermin im Rahmen der Schwangerschaft. Darüber
hinaus weisen wir darauf hin, dass die Luftbeförderung ab der
36. Schwangerschaftswoche ein erhebliches Risiko für Schwangere
und das Kind bedeutet. Infektionskrankheiten (z. B. offene TBC,
infektiöse Hepatitis, Windpocken, etc.) bestehen sowie bei
Fluggästen, die während des Fluges auf die Benutzung eines
pneumatisch oder elektrisch betriebenen Gerätes und gleichzeitig
auf eine Sauerstoffversorgung angewiesen sind.
Bei Gepäck
*
Bei Gepäckgegenständen, die geeignet sind, das Flugzeug,
Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeuges zu gefährden,
so wie in den Gefahrgutregeln der ICAO und de IATA aufgeführt
sind, die bei uns oder unserem bevollmächtigten Agenten
erhältlich sind.
* Zu ihnen zählen insbesondere
Explosivstoffe, Munition, Feuerwerke, Leuchtraketen, Gase,
entzündliche, nicht entzündliche, tiefgekühlte und
giftige, entflammbare flüssige Stoffe (z. B. Campinggas,
Aerosol, Feuerzeugfüllungen) Farben und Verdünner,
entflammbare feste Stoffe (z. B. Streichhölzer) und andere
leicht entflammbare Materialien (z. B. auch Feuerzeuge).
* Stoffe,
die zur Selbstentzündung neigen, Stoffe die in Berührung
mit Wasser brennbare Gase entwickeln, oxidierende Stoffe wie
Bleichpulver und Peroxyde, giftige Stoffe und Krankheitserreger sowie
radioaktive Materialien.
* Ätzende Materialien (z. B.
Quecksilber, auch in Thermometern), Säuren (Alkali, Batterien,
gefüllt mit Batterieflüssigkeit), magnetisierende Stoffe,
flüssige Stoffe jeder Art und gefährliche Güter,
welche in den IATA-Gefahrgutvorschriften aufgeführt sind.
*
Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften des
Staates, von dem aus geflogen, der angeflogen oder der überflogen
wird, verboten ist.
* Gegenstände, die gefährlich oder
unsicher wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder Art sowie
aufgrund ihrer Verderblichkeit, Zerbrechlichkeit oder ihrer
besonderen Empfindlichkeit zur Beförderung ungeeignet sind.
Nähere Angaben können Sie bei uns oder unseren
bevollmächtigten Agenten erhalten.
Sollte Ihr aufgegebenes
Gepäck die oben genannten Gegenstände enthalten und werden
diese durch Sicherheitskontrollen im aufgegebenen Gepäck
entdeckt, so müssen diese Gegenstände aus dem Gepäck
entfernt werden. Hierfür muss Ihr Gepäckstück geöffnet
und der gefährdende Gegenstand entfernt werden. Eine Haftung für
den entnommenen Gegenstand übernimmt Condor nicht. Darüber
hinaus müssen wir die für die Entnahme und eine eventuelle
Verwahrung der Condor entstandenen Kosten Ihnen gegenüber
geltend machen. Für eventuell durch die Öffnung des
Gepäckstücks und die Entnahme entstehende Schäden am
Gepäckstück und dessen Inhalt übernehmen wir keine
Haftung.
11.0 Tierbeförderung auf Condor Flügen
Aus
Sicherheitsgründen können wir nur Tiere mit bestätigter
Reservierung akzeptieren, die in Begleitung eines gebuchten
Passagiers reisen. Ein Tierpass ist unbedingte Pflicht. Wer mit
Haustieren ins Ausland reisen möchte, benötigt hierfür
den blauen EU Heimtierausweis. Der Name des Besitzers, eingetragen im
Tierpass, muss mit dem Passagiernamen übereinstimmen. Der
EU-Heimtierausweis gilt in allen 27 Staaten der Europäischen
Union und attestiert, dass das Tier gegen Tollwut geimpft ist. Bitte
beachten Sie, dass darüber hinaus für einige Ziele
gesonderte Bestimmungen gelten. Hinweise erhalten Sie hierzu über
die Botschaft des Urlaubslandes. Tiere dürfen nur in
Behältnissen befördert werden, die den Anforderungen der
IATA Life Animals Regulation entsprechen. Das Tier muss in der Lage
sein, aufrecht zu stehen, ohne dass der Kopf oder die Ohren die
Käfigdecke berühren. Es muss die Möglichkeit haben,
sich zu drehen und sich in natürlicher Position hinzulegen.
Wasser- und Futterbehälter müssen vorhanden sein. Der Käfig
muss stabil und sauber sein, einen wasserfesten Boden haben und innen
mit saugfähigem Material ausgelegt sein. Bitte beachten Sie,
dass die Tierbeförderung am Check-In abgelehnt werden kann, wenn
das Behältnis zu klein oder ungeeignet ist. Die letzte
Entscheidung darüber, ob das Tier in dem entsprechenden
Behältnis befördert wird, obliegt nicht unserem
Check-In-Personal, sondern dem entsprechenden Tierschutzbeauftragten
des jeweiligen Flughafens.
Kranke oder verletzte Tiere, junge
Tiere, die noch nicht vom Muttertier abgesetzt sind sowie Hunde und
Katzen, die voraussichtlich während der Beförderung gebären
oder die vor weniger als 48 Std. vor der planmäßigen
Beförderung geworfen haben, sind von der Beförderung
ausgeschlossen. Aufgrund der Verordnung (EG) 998/03 befördern
wir Hunde und Katzen innerhalb der EU erst ab einem Alter von 4
Monaten und von nicht gelisteten Drittländern in die EU erst mit
7 Monaten.
Durch Medikamente ruhig gestellte Tiere müssen
bei Ansprache durch unser Personal bzw. den Tierschutzbeauftragten
reagieren. Kampfhunde folgender Rassen sind von der Beförderung
ausgeschlossen: Pitbull-Terrier, American Pitbull, American
Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, American Bulldog,
Dogo Argentino, Fila Brasiliero, Kangal (Karabash), Kaukasian
Owtscharka, Mastiff, Mastino Napolitano. Bei Nichteinhaltung der
vorgenannten Beförderungsbedingungen sind wir berechtigt, den
Transport des Tieres zu verweigern. Für dadurch eventuell
entstehende Schäden oder unmittelbare Schäden können
wir nicht verantwortlich gemacht werden. Sollten Sie oder ein
weiterer Mitreisender aus diesem Grunde von der Beförderung
absehen, kann der Flugpreis nicht erstattet werden. Sämtliche
notwendigen Einfuhr-, Gesundheitspapiere etc. müssen immer vom
Reisenden selbst besorgt werden. Wir weisen darauf hin, dass auf
Flügen nach und von Dubai und Sharjah dürfen keine Tiere,
weder in der Kabine, noch im Frachtraum, befördert werden. Für
die Beförderung von Haustieren in der Kabine oder im Frachtraum
berechnen wir Pauschalkosten (Siehe unter
http://www10.condor.com/tcf-de/gepaeck_tierbefoerderung.jsp#Homepage).
Im Falle der Nutzung von Zubringer- und Abbringer-Flügen gelten
für die gesamte Strecke die Bedingungen der ersten ausführenden
Fluggesellschaft.
Es ist möglich, einen Hund oder eine
Katze in der Kabine zu transportieren. Wenn die zulässige,
begrenzte Anzahl von Tieren in der Kabine nicht überschritten
wird, befördern wir gerne pro Passagier je einen Hund oder eine
Katze bis 6 kg Gewicht inklusive Tasche in der Kabine. Wir bitten um
Verständnis, dass wir im Interesse aller Fluggäste nur eine
begrenzte Zahl von Kleintieren in der Kabine zulassen und dass das
Tier während des gesamten Fluges in seinem geschlossenen
Behältnis am Boden stehen bleiben muss. Die Maße des
Behältnisses (luftdurchlässig und wasserundurchlässig,
verschließbar - im Tierhandel erhältlich) dürfen die
Handgepäckmaße von 55 x 40 x 20 cm nicht überschreiten.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Vögel und
Hasen sowie sonstige Nagetiere leider nicht von uns in der
Fluggastkabine befördert werden können. Diese Tiere werden
in entsprechend zugelassenen Transportboxen im Frachtraum befördert.
Die Beförderung von Mäusen, Ratten, Hamstern und
Meerschweinchen ist sowohl in der Kabine als auch im Frachtraum
ausgeschlossen.
Wenn im Rahmen des Tierschutzes Hunde oder
Katzen nach Deutschland vom Ausland mitgenommen werden, muss der
Fluggast mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er die
Beförderungsbedingungen zur Kenntnis genommen hat. Aus
Sicherheitsgründen gestatten wir Tierschützern die
Beförderung von maximal einem Tier in der Kabine oder im
Frachtraum. Auch in diesem Falle fällt die oben genannte
Bearbeitungspauschale an. Es gelten die Richtlinien zur
Tierpasspflicht, der Fluggast muss in dem EU-Tierpass als Besitzer
des Tieres eingetragen sein.
Die Beförderung von Blinden-
oder Begleithunden in der Kabine ist kostenlos. Voraussetzung hierfür
ist eine vorherige Anmeldung mindestens 48 Stunden vor dem geplanten
Flug, unsere Bestätigung der Anmeldung und der Nachweis der
medizinischen Notwendigkeit. Bitte haben Sie Verständnis, das
maximal zwei Blinden- oder Begleithunde gleichzeitig in der Kabine
befördert werden können.
12.0 Allein reisende
Kinder und Beförderung von Kleinkindern und Personen mit
eingeschränkter Mobilität
12.1 Allein reisende
Kinder (UM)
Kinder im Alter von 5-11 Jahren können mit Condor
auch alleine reisen. Die Anmeldung des UM-Service ist bis 8 Std. vor
Abflug möglich und stellt eine intensive Betreuung ab dem
Zeitpunkt des Check-In am Boden sicher. Gleichzeitig - jedoch bis
spätestens 48 Std. vor Abflug - nehmen wir eine kostenfreie
Sitzplatzreservierung vor. Wir weisen darauf hin, dass eine
Sitzplatzreservierung bei Zu- und Abbringer-Flügen anderer
Fluggesellschaften kostenpflichtig bzw. nicht möglich ist.
Allein reisende Kinder zahlen den vollen Flugpreis zzgl. einer
Service-Gebühr von € 30 pro Strecke. Reisen zwei Kinder
zusammen unbegleitet, fällt für jedes Kind die UM-Gebühr
in Höhe von € 30 pro Kind und pro Strecke an, das zweite
Kind zahlt dann jedoch den ermäßigten Kinderpreis. Am
Abflughafen benötigen wir die vollständigen Daten (Name,
Adresse, Telefonnummer) der bringenden oder abholenden Begleitperson
bis zur Übergabe bzw. Übernahme des UM.
Sollte(n)
die Begleitperson(en) nicht die Eltern(teile) des/der UM sein, so
wird eine Vollmacht beim Einchecken und beim Abholen benötigt.
Diese ist allerdings nur notwendig, wenn die Begleitperson(en) nicht
mit denen in der Buchung vermerkten Personen übereinstimmen. Die
Begleitperson(en) muss sich durch einen gültigen
Lichtbildausweis identifizieren können.
Unsere
Flugbegleiter übernehmen dann an Bord die Betreuung. Wir bitten
um Verständnis, dass Kinder vor Vollendung des 5. Lebensjahres
zum Zeitpunkt des Fluges immer in Begleitung der Eltern oder mit
Geschwistern ab 16 Jahren oder anderen Personen ab 18 Jahren reisen
müssen.
Es besteht eine Anmeldepflicht für allein
reisende Kinder von 5 - 11 Jahren.
Jugendliche bis 16 Jahre
behandeln wir auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern wie allein
reisende Kinder.
12.2 Beförderung von Kleinkindern und
Kindern
Für den Fall, dass ein Kind bis zur Vollendung des
12. Lebensjahres nur von einem Elternteil begleitet wird, kann es
zur Vermeidung von Missverständnissen und Komplikationen
sinnvoll sein, eine schriftliche Bestätigung des anderen
Elternteils über die Berechtigung zur Durchführung des
Fluges/der Flüge mit dem begleitenden Elternteil vorzulegen. Pro
Erwachsenen kann maximal ein Kleinkind bis zur Vollendung des 2.
Lebensjahres ohne Sitzplatzanspruch befördert werden. Ein
zweites Kleinkind unter 2 Jahre kann von einem Erwachsenen auf
Anfrage nur dann befördert werden, wenn für das weitere
Kleinkind ein Sitzplatz zum regulären Flugpreis gebucht
wird.
Hinweis:
Ein Kleinkind muss als Kind (2-11 Jahre) gebucht
und abgerechnet werden, wenn das Kleinkind vor dem Rückflug
zwischenzeitlich 2 Jahre alt geworden ist.
Als besonderen
Service für Familien mit Kindern unter 2 Jahren bietet Condor
die gebührenfreie Sitzplatzreservierung im Voraus an.
Sitzplatzreservierungen für Familien mit Kleinkindern unter 2
Jahren, bestehend aus zwei Erwachsenen, mindestens einem Kleinkind
und mitreisenden Geschwistern im Alter von 2-11 Jahren, sind
kostenfrei. Nach rechtzeitiger Anmeldung bis 48 Std. vor planmäßigem
Abflug stellt Condor für Kleinkinder bis ca. 6 Monate und/oder
maximal 8 kg Bassinets/Babykörbe an Bord zur Verfügung. Wir
weisen allerdings darauf hin, dass dieser Service auf Zu- und
Abbringer-Flügen mit anderen Fluggesellschaften nicht zur
Verfügung gestellt werden kann.
12.3 Personen mit
eingeschränkter Mobilität
Condor bietet behinderten
Menschen und Fluggästen mit eingeschränkter Mobilität
größtmögliche Unterstützung an den Fughäfen
und während des Fluges. Die Hilfestellung und Unterstützung
ist kostenfrei. Erforderlich aufgrund begrenzter Kapazitäten ist
eine vorherige Anmeldung mindestens 48 Stunden vor dem geplanten Flug
und eine Bestätigung durch die Condor. Sofern ein Fluggast
aufgrund körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht in der Lage
ist, sich während des Fluges selbst zu versorgen und auf
ständige Betreuung und Hilfeleistung angewiesen ist, kann die
Beförderung nur zusammen mit einer Begleitperson erfolgen, die
den vollen Flugpreis zu entrichten hat. Fluggästen mit frischen
Knochenbrüchen wird empfohlen, aufgrund hierdurch erhöhter
gesundheitlicher Risiken, von einer Flugbeförderung innerhalb
von 48 nach dem Knochenbruch abzusehen. Auf gesundheitliche Risiken,
wie z.B. Thrombosegefahr, Durchblutungsstörungen, Schwellungen,
etc. wird ausdrücklich hingewiesen. In jedem Fall benötigen
Fluggäste mit einem Gipsverband innerhalb der ersten sieben Tage
nach dem Knochenbruch ein ärztliches Attest, welches die
Flugfähigkeit bescheinigt und der Gipsverband muss der Länge
nach geöffnet sein.
13.0 Gepäckvorschriften
Im
Rahmen der Luftbeförderung können Sie in einem bestimmten
Umfang Gepäckstücke als Freigepäck mitführen. Die
Freigepäckgrenzen ergeben sich aus dem Flugschein bzw. der
Ausschreibung, die Ihrem Angebot zum Abschluss eines
Luftbeförderungsvertrages zugrunde liegt. Die Beförderung
von Gepäck über die Freigepäckgrenze hinaus sowie die
Beförderung von Sondergepäck ist kostenpflichtig. Am
Check-In werden stichprobenartig Kontrollen Ihres Gepäcks
durchgeführt. Wir weisen darauf hin, dass die oben aufgeführten
Gegenstände sich nicht im aufgegebenen oder im Handgepäck
befinden dürfen. Zusätzlich weisen wir darauf hin, dass
sich im Handgepäck spitze und scharfe Gegenstände, wie z.
B. Messer, Scheren oder auch der Inhalt eines Maniküre-Sets o.
ä. nicht befinden dürfen. Solche Gegenstände gehören
in das aufgegebene Gepäck. Bei der Nutzung von Zu- und
Abbringer-Flügen anderer Fluggesellschaften zum Condor-Flug
gelten für die gesamte Zu- und Abbringer-Strecke die Allgemeinen
Beförderungsbedingungen und Gepäckregelungen der
ausführenden Fluggesellschaft. Sofern Sie auf einer
Condor-Strecke Sonderleistungen reserviert haben oder Sondergepäck
angemeldet haben, gilt diese Reservierung nur auf der von Condor
ausgeführten Strecke. Gleiches gilt für Vergünstigungen
bzw. Vorteile aufgrund von Buchungen in unserer Comfort- oder Premium
Economy Class.
13.1 Handgepäck
Sie dürfen ein
Handgepäckstück bis zu einem Maximalgewicht von 6 kg
kostenfrei an Bord mitführen. Weiterhin ist es zulässig,
eine kleine Handtasche, ein Laptop inklusive Tasche, einen
Regenschirm und eine erforderliche Gehhilfe mit an Bord zu nehmen.
Soweit das zulässige Höchstgewicht für Handgepäck
überschritten wird, sind wir berechtigt, einen Zuschlag für
Übergepäck zu verlangen. Die Abmessungen des Handgepäcks
dürfen die Maße von 55 x 40 x 20 cm nicht überschreiten.
Boden- und Bordpersonal ist aus Sicherheitsgründen dazu
verpflichtet, nicht zulässige Gepäckstücke mit dem
übrigen Gepäck im Laderaum zu verstauen. In jedem Fall muss
Handgepäck unter Ihren Vordersitz oder in die Gepäckfächer
passen. Wenn Ihr Handgepäck diese Voraussetzungen nicht erfüllt
oder den Sicherheitsanforderungen nicht entspricht, so muss es als
aufgegebenes Gepäck befördert werden. Gegenstände, die
dann nicht für den Transport im Frachtraum geeignet sind (z. B.
empfindliche Musikinstrumente), werden zur Beförderung in der
Kabine nur dann entgegengenommen, wenn sie uns im Voraus angekündigt
und von uns zur Beförderung angenommen wurden. In einem solchen
Falle ist die Beförderung dieses Sondergepäcks
kostenpflichtig. Gemäß der EG-VO 1546/2006 dürfen Sie
auf allen Flügen, die in Europa starten (auch auf
Auslandsflügen) Flüssigkeiten, Druckbehälter (wie z.
B. Sprays), Pasten, Lotionen und andere gelartige Substanzen nur bis
zu einer Maximalmenge von 100 ml pro Verpackungseinheit im Handgepäck
mitnehmen. Entscheidend ist die aufgedruckte Füllmenge und nicht
der Füllstand. Die einzelnen Behältnisse müssen
vollständig in einem wieder verschließbaren, transparenten
Plastikbeutel mit einem maximalen Fassungsvermögen von 1 l
passen und werden bei der Sicherheitskontrolle kontrolliert. Pro
Fluggast ist nur ein Beutel erlaubt. Für Medikamente und
Babynahrung gelten Sonderbestimmungen. Verschiedene Nicht-EU-Staaten
haben gleichlautende oder ähnliche Regelungen erlassen. Nähere
Informationen können Passagiere bei uns oder unseren
bevollmächtigten Agenten erhalten.
13.2 Übergepäck
Wird
mit Ihrem Handgepäck das für Ihren Flug festgelegte
Höchstgewicht für Handgepäck bzw. das Gesamtgewicht
für Ihr Reisegepäck überschritten, so sind wir
berechtigt, Kosten für das Übergepäck zu
verlangen.
Die Übergepäckkosten für Abflüge ab
01.11.2009 betragen bei Kurz- und Mittelstrecken (z. B. Balearen,
Türkei, Griechenland, Kanarische Inseln, Ägypten, Madeira,
Marokko, Zypern) pro Flugstrecke und pro kg € 10.
bei
Fernstrecken (z. B. Kenia, Sri Lanka, Sal, Kapverdische Inseln,
Thailand, Karibik Mexiko, USA) pro Flugstrecke und pro kg €
20.
Wir weisen darauf hin, dass Übergepäck ab einem
Mehrgewicht von 20 kg bis 48 Std. vor Abflug anzumelden ist.
Für
den Fall, dass Sie Gepäck am Check-In oder am Gate zurücklassen,
übernehmen wir keinerlei Haftung für dieses Gepäck.
Sollte durch das von Ihnen zurückgelassene Gepäck bzw.
durch dessen Verwahrung oder Entsorgung Kosten entstehen, sind diese
Kosten von Ihnen zu tragen.
13.3 Autokindersitze an Bord der
Condor (Siehe
http://www11.condor.com/tcf-de/reisevorbereitung_reisen_mit_kindern.jsp;jsessionid=EDD53FC2F96A82DD00A57AEFE8E796F0.as11worker)
13.4
Beförderung von Sonder- und Sportgepäck
Die Beförderung
von Sonder- und sonstigem Sportgepäck ist kostenpflichtig (Siehe
unter http://www11.condor.com/tcf-de/gepaeck_sportgepaeck.jsp).
13.5
Die Beförderung von Sondergepäck und Sportgeräten ist
nur in dafür geeigneter Transportverpackung bzw.
Transportbehältnissen möglich. Jegliches Sportgerät
muss separat, das heißt getrennt von Ihrem aufgegebenen
Reisegepäck, verpackt und aufgegeben werden. Andernfalls wird
das gesamte Gepäck zu den aktuellen Übergepäckgebühren
abgerechnet, die möglicherweise über der Pauschalgebühr
für Sonder- und Sportgeräte liegen können. Die
Mitarbeiter am Check-in behalten sich vor, das verpackte Sonder- und
Sportgepäck stichprobenartig zu überprüfen und den
Transport bei Nichteinhaltung der Vorschriften ggf. abzulehnen. Wir
weisen darauf hin, dass im Sportgepäck keine anderen Gegenstände
enthalten sein dürfen, als diejenigen, die unmittelbar zur
Ausübung des Sports zählen, insbesondere keine Bekleidung.
Für die Beförderung von Kanus und Kajaks benötigen wir
eine Regressverzichtserklärung. Bitte beachten Sie, dass
Sondergepäck und Sportgeräte anmeldepflichtig sind. Eine
Anmeldung ist nur bis 48 Std. vor dem Abflug möglich. Keine
Anmeldung von Sondergepäck ist erforderlich für
Kinderwagen, Buggys, Kinderbetten und Autokindersitzen, wenn diese
nicht an Bord genutzt werden sollen. Weiterhin müssen nicht
angemeldet werden Sonnenschirme und Mehrgepäck im Koffer bis 20
kg über der Freigepäckmenge. Aufgrund des erhöhten
Zeitaufwandes bei dem Einchecken von Sonder- und Sportgepäck
bitten wir Sie, spätestens 120 Min. (bei USA/Kanada-Flügen
180 Min.) vor planmäßigem Abflug am Check-In-Schalter zu
erscheinen. Die Gebühren für die Beförderung von
Sonder- und Sportgepäck sowie Übergepäck ist bei der
Anmeldung per Kreditkarte oder im Lastschriftverfahren, jedoch
spätestens beim Einchecken zu bezahlen. Eine nachträgliche
Bezahlung ist nicht möglich. Bei Nutzung von Zubringer- und
Abbringer-Flügen anderer Fluggesellschaften gelten für die
gesamte Flugstrecke die Bedingungen der ersten ausführenden
Fluggesellschaft. Wir empfehlen dringend, sich in diesem Falle bei
der jeweiligen Fluggesellschaft vorher zu informieren.
13.6 Im
aufgegebenen Gepäck darf nicht enthalten sein:
Bargeld,
Juwelen, Edelmetalle, Kameras, Handys, elektronische Geräte (z.
B. Laptops oder PC´s), empfindliche optische Hilfsmittel,
Geschäftspapiere, Muster, wertvolle Kunstgegenstände mit
einem Verkehrswert von über € 300, verderbliche und
zerbrechliche Gegenstände, Pässe und andere Ausweispapiere,
dringend benötigte Medikamente sowie Wertsachen mit einem Wert
von über € 300 (maßgeblich ist der Neuwert), soweit
sie nicht der Bekleidung dienen. Für die Beschädigung oder
den Verlust von Gegenständen, die entgegen der vorstehenden
Bestimmungen unrechtmäßig im aufgegebenen Gepäck
enthalten sind, haftet Condor nach Maßgabe des Artikels 20 des
Montrealer Übereinkommens nicht. Dies gilt auch für
Folgeschäden und mittelbare Schäden, die sich aus dem
Transport solcher Gegenstände im aufgegebenen Gepäck
ergeben können.
14.0 Haftung und Klagefrist
Für
die Haftung der Condor sowie der übrigen Gesellschaften, die
Beförderungen durchführen, gelten jeweils deren
Beförderungsbedingungen. Die Beförderung unterliegt dem
Übereinkommen vom 28.03.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter
Vorschriften über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) sowie der Verordnung EG
2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/02 geänderten
Fassung. Das Montrealer Übereinkommen regelt und beschränkt
die Haftung der Condor für Tod oder Körperverletzung sowie
Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder für
Verspätungen.
Nach dem Montrealer Übereinkommen
ist die Haftung wie folgt beschränkt:
Es gibt keine
Höchsthaftungsbeträge für die Haftung bei Tod oder
Körperverletzung von Fluggästen. Bei Schäden bis zu
113.100 Sonderziehungsrechten (SZR) von Fluggästen (ca. €
123.000) je Fluggast ist ein Nachweis, dass der Geschädigte
durch sein Verschulden den Schaden ganz oder teilweise (mit)
verursacht hat, nicht möglich. Für einen darüber
hinaus gehenden Schaden haftet die Condor dann nicht, wenn wir
nachweisen, dass der Schaden nicht auf ein rechtswidriges und
schuldhaftes Handeln oder Unterlassen unsererseits oder der von uns
beauftragen Personen oder ausschließlich auf rechtswidriges und
schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eines Dritten zurückzuführen
ist (Artikel 21 MÜ). Condor zahlt einen Vorschuss zur Deckung
der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des
Anspruchsberechtigten. Bei Zerstörung, Verlust, auch
Teilverlust, Beschädigung oder Verspätung von aufgegebenen
Gepäck auf 1.131 SZR (ca. € 1.227). Übersteigt der
Wert Ihres aufgegebenen Reisegepäcks diesen Betrag, so sollten
Sie den Luftfrachtführer bei der Abfertigung informieren oder
vor der Reise sicherstellen, dass das Gepäck voll versichert
ist.
Eine Versicherung ist im Beförderungspreis nicht
eingeschlossen. Wir empfehlen dringend, eine Versicherung im Falle
des Rücktritts und für den Fall des Abhandenkommens oder
der Beschädigung von Reisegepäck abzuschließen. Wir
vermitteln Ihnen gerne eine solche Versicherung unseres
Versicherungspartners ELVIA - Versicherungsgesellschaft AG, 81536
München. Wir sind mit der Schadensregulierung der Versicherung
nicht betraut. Bei Verspätung der Luftbeförderung des
Reisenden auf 4.694 SZR
(ca. € 5.100).
Eine
Beschädigung, den Verlust, auch Teilverlust oder die Zerstörung
von Reisegepäck müssen Sie uns sobald wie möglich
schriftlich mitteilen. Im Falle der Beschädigung, des Verlustes,
auch Teilverlustes, ist eine Meldung des Schadens am Flughafen
erforderlich; Ihnen wird ein so genannter PIR ausgehändigt. Wird
das aufgegebene Gepäck ohne einen PIR bei der Auslieferung
angenommen, so wird vermutet bis zum Beweis des Gegenteils, dass wir
Ihnen das aufgegebene Gepäck unbeschädigt und vollständig
abgeliefert haben. Kratzer, kleine Dellen und Abschürfungen
stellen keinen Schaden am aufgegebenen Gepäck, sondern
Abnutzungserscheinungen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
dar. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr Reisegepäck den
Beanspruchungen der Beförderung im Rahmen des Luftverkehrs
genügt und insbesondere ausreichenden Schutz vor eindringender
Nässe bietet. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht,
sofern Condor den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig
verursacht hat. Bei einer Beschädigung oder Teilverlust aus dem
aufgegebenen Reisegepäck muss die schriftliche Mitteilung
unverzüglich, jedoch spätestens binnen 7 Tagen, bei
verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem das
Reisegepäck Ihnen zur Verfügung steht, bei uns eingegangen
sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Versendung der
schriftlichen Mitteilung. Die Aushändigung eines PIR wahrt nicht
die oben genannten Fristen. Wurde der Schaden durch ein
Mitverschulden des Geschädigten mit verursacht, so finden die
Normen des anwendbaren Rechts hinsichtlich des Ausschlusses oder der
Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des
Geschädigten Anwendung. Dies gilt ebenfalls, sofern der
Geschädigte seiner Schadensminderungs- und Geringhaltungspflicht
nicht nachkommt.
Condor haftet nicht für Schäden,
die durch die Erfüllung staatlicher Vorschriften oder daraus
entstehen, dass Sie die sich aus diesen Vorschriften ergebenden
Pflichten nicht erfüllt haben. Die Vorschriften des Montrealer
Übereinkommens bleiben durch die vorbenannten Bestimmungen
unberührt. Eine Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer
Ausschlussfrist von 2 Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit
dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist
oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung
abgebrochen worden ist.
15.0 Flugpläne, Verspätungen
und Flugstreichungen / Flugzeitänderungen, Passagierrechte
15.1
Die veröffentlichten Flugzeiten können sich zwischen dem
Datum der Veröffentlichung und dem Buchungs- bzw. Flugdatum
ändern. Die Zeiten sind nicht garantiert und nicht Bestandteil
des Beförderungsvertrages. Bevor wir Ihren Buchungswunsch
entgegennehmen, werden wir Sie über die geplante Abflugzeit
informieren, so, wie sie zu diesem Zeitpunkt gilt. Die endgültigen
Flugzeiten erhalten Sie, sobald diese feststehen.
15.2
Condor wird sich bemühen, Änderungen von Flugzeiten auf das
notwendige Maß zu beschränken und Sie möglichst
frühzeitig zu informieren. Bekannt gegebene Flugzeiten können
aus flugbetrieblichen Gründen Änderungen im angemessenen
Umfang unterliegen.
Condor ist berechtigt, das Fluggerät zu
ändern und die Beförderung ganz oder teilweise auf Dritte
zu übertragen, wobei Condor in diesem Fall für die gebuchte
Beförderung weiterhin verantwortlich bleibt. Wenn Sie uns eine
Kontaktadresse mitteilen, werden wir Sie über etwaige Änderungen
der Beförderung schnellstmöglich informieren.
15.3 Im
Falle von unberechtigt verweigerter Beförderung und
Flugstreichung erbringen wir bei Vorliegen der gesetzlichen
Voraussetzungen Leistungen gemäß der Verordnung der
Europäischen Gemeinschaft (EG) 261/04. Im Falle von Verspätungen
erhalten Sie von uns die darin vorgesehenen
Betreuungsleistungen.
Hinweis gemäß EG-VO
261/2004 Passagierrechte
Im Falle der Nichtbeförderung
wegen Überbuchung, Annullierung eines Fluges und einer
Verspätung von mindestens 2 Stunden stehen Ihnen gemäß
vorbenannter Verordnung die nachfolgend genannten Rechte zu. Diese
Hinweise sind erforderlich, stellen jedoch keine Anspruchsgrundlage
für Schadensersatzansprüche dar und können auch nicht
zur Auslegung der Haftungsbestimmungen des Montrealer Übereinkommens
heran gezogen werden. Die Rechte aus der Verordnung gelten nur, wenn
Sie über eine bestätigte Buchung für den betreffenden
Flug verfügen, Sie sich zur angegebenen Zeit, oder falls nichts
angegeben ist, spätestens 45 Minuten vor der geplanten
Abflugzeit zur Abfertigung eingefunden haben und den Flug zu einem
der Öffentlichkeit verfügbaren Tarif gebucht haben.
Im
Falle einer Verspätung von mehr als 2 Stunden bei Flügen
bis 1500 km Entfernung, von mehr als 3 Stunden zwischen 1500 und 3500
km Entfernung und von mehr als 4 Stunden über 3500 km Entfernung
haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen in Form von Getränken
und Verpflegung entsprechend der gebuchten Beförderungsklasse
und abhängig von der Wartezeit, 2 Telefonaten oder Telefaxen
oder E-Mails und Hotelübernachtung, falls der Flug erst am
nächsten Tag nach der geplanten Beförderung stattfindet.
Sollte sich der Flug durch die Gewährung der
Betreuungsleistungen weiter verzögern, haben Sie hierauf keinen
Anspruch. Bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden haben Sie
das Recht von der Beförderung zurück zu treten und sich die
Kosten des Flugscheins binnen 7 Tagen zurück erstatten zu
lassen, wenn der Reisezweck durch die Verspätung verfehlt wurde
und ggf. Rückbeförderung zum Ausgangspunkt zum frühest
möglichen Zeitpunkt.
Im Falle einer Überbuchung
haben Sie das Recht auf Betreuungsleistungen. Außerdem bieten
wir Ihnen eine anderweitige Beförderung zum Zielflughafen unter
vergleichbaren Bedingungen an. Wenn Sie von einer Beförderung
absehen, haben Sie Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten. In
jedem Falle haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, abhängig
von der Flugentfernung. Bei Flügen mit einer Entfernung bis 1500
km beträgt die Ausgleichsleistung € 250 pro Fluggast, bei
einer Entfernung zwischen 1500 und 3500 km € 400 und bei einer
Entfernung von mehr als 3500 km € 600. Sie können zwischen
einer Barauszahlung oder einem Fluggutschein wählen. Sofern wir
Ihnen einen Alternativflug zum Zielflughafen anbieten und die Ankunft
je nach Entfernung nicht später als 2, 3 bzw. 4 Stunden erfolgt,
reduziert sich die Ausgleichszahlung um 50%. Ein Anspruch auf die
oben genannten Leistungen entfällt, wenn Ihnen die Beförderung
begründet gemäß den bisherigen und noch folgenden
Bestimmungen verweigert wurde.
Im Falle der Annullierung eines
geplanten Fluges haben Sie die gleichen Rechte auf Betreuungs- und
Ausgleichsleistung sowie Erstattung der Flugscheinkosten wie im Falle
der Nichtbeförderung unter den genannten Voraussetzungen. Ein
Anspruch auf die vorbezeichneten Rechte scheidet aus, wenn die
Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurück
zu führen ist, der trotz Ergreifens aller zumutbaren Umstände
nicht zu vermeiden war. Ein Anspruch aus Ausgleichsleistung entfällt
weiterhin, wenn wir Sie mindestens 14 Tage vor geplantem Abflug über
die Flugstreichung informieren, bzw. zwischen 14 und 7 Tagen vor
geplantem Abflug, wenn sich der Abflug um nicht mehr als 2 und die
Ankunft um nicht mehr als 4 Stunden verzögert, bzw. weniger als
7 Tagen vor geplantem Abflug, wenn sich der Abflug um nicht mehr als
1 und die Ankunft um nicht mehr als 2 Stunden verzögert.
Condor
ist berechtigt zu erklären, dass Ausgleichszahlungen auf
Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund,
angerechnet werden.
16.0 Elektronische Geräte,
Anschnallpflicht, Nichtraucherflüge, Reisedokumente, Verletzung
von Einreisebestimmungen und Rechtsfolgen
16.1 Elektronische
Geräte
Der ungenehmigte Betrieb von elektronischen Geräten
an Bord, z. B. Mobiltelefonen, Laptops, CD-Spielern, elektronischem
Spielen und Geräten mit Sendefunktion und Walkie-Talkie ist
verboten und kann strafbar sein. Ausgenommen hiervon sind Hörgeräte
und Herzschrittmacher. Bitte beachten Sie die Anweisungen des
Bordpersonals. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob der Betrieb
eines der von Ihnen mitgeführten Geräte erlaubt ist, wenden
Sie sich bitte ebenfalls an das Bordpersonal.
16.2
Anschnallpflicht
Bitte beachten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit,
dass während des gesamten Fluges Anschnallpflicht während
der Zeit besteht, die Sie sich auf Ihrem Sitzplatz befinden. Den
Anweisungen des Bordpersonals ist strikt Folge zu leisten.
16.3
Nichtraucherflüge
Alle Condor-Flüge sind
Nichtraucherflüge. Das Rauchen ist in allen Bereichen des
Flugzeugs und während des gesamten Aufenthalts an Bord
untersagt. Verstöße gegen das Rauchverbot werden sofort
zur Anzeige gebracht und können einen Abbruch des Fluges nach
sich ziehen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind in jedem Fall von
Ihnen zu tragen.
16.4 Reisedokumente
Sie sind verpflichtet und
es unterliegt Ihrer eigenen Verantwortung, die für Ihre Reise
notwendigen Ein- und Ausreisedokumente und Visa zu beschaffen und
alle Vorschriften der Staaten zu befolgen, die überflogen oder
angeflogen werden oder von denen aus geflogen wird; das gleiche gilt
für unsere diesbezüglichen Regelungen und Anweisungen. Wir
haften nicht für die Folgen, die Ihnen aus der Unterlassung,
sich die notwendigen Papiere zu beschaffen oder aus der
Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Vorschriften oder
Anweisungen entstehen. Sie sind verpflichtet, vor Flugantritt die
Einreise- und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstige
Urkunden vorzuweisen, die seitens der in Betracht kommenden Staaten
vorgeschrieben sind und uns die Anfertigung von Kopien dieser
Dokumente zu gestatten. Wir behalten uns das Recht vor, Sie von der
Beförderung auszuschließen, wenn Sie die maßgeblichen
Vorschriften nicht befolgen oder Ihre Dokumente unvollständig
sind. Wir haften nicht für Verluste oder Aufwendungen, die Ihnen
daraus entstehen, dass Sie diese Bestimmungen nicht befolgen.
16.5
Verletzung von Einreisebestimmungen und Rechtsfolgen
Wird Ihnen
die Einreise in ein Land verweigert, so sind Sie zur Zahlung der
Strafe des Bußgeldes verpflichtet, das uns von dem jeweiligen
Land auferlegt wird. Sie sind ferner verpflichtet, den anwendbaren
Flugpreis zu zahlen, falls wir Sie auf Anordnung einer Behörde
an Ihren Abgangsort oder an einen anderen Ort bringen müssen,
weil Sie in ein Land (Durchreise- oder Bestimmungsland) nicht
einreisen dürfen. Wir können zur Bezahlung dieses
Flugpreises die von Ihnen gezahlten Gelder für nicht ausgenutzte
Beförderung oder Ihre in unserem Besitz befindlichen Mittel
verwenden. Der bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für
die Beförderung bezahlte Flugpreis wird nicht erstattet. Falls
wir gehalten sind, Strafen oder Bußgelder zu zahlen oder zu
hinterlegen oder sonstige Auslagen aufzuwenden, weil Sie die bzgl.
der Ein- oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden
Staates nicht befolgt haben oder weil die Kraft dieser Vorschriften
erforderlichen Dokumente nicht ordnungsgemäß zur Stelle
sind, so sind Sie verpflichtet, uns auf Verlangen die gezahlten oder
hinterlegten Beträge und die aufgewendeten Auslagen zu
erstatten. Wir sind berechtig, in Ihrem Besitz befindliche Geldmittel
zur Deckung solcher Ausgaben zu verwenden. Die Höhe der Strafe
und Bußgelder ist von Land zu Land verschieden und kann den
Flugpreis weit übersteigen. Achten Sie daher dringend in Ihrem
eigenen Interesse auf die Einhaltung der Einreisebestimmungen.
17.0
Datenschutz
Sie erkennen an, Condor Ihre persönlichen
Daten zu folgenden Zwecken zur Verfügung gestellt zu haben: Die
Vornahme von Flugbuchungen, ggf. Erwerb von Zusatzleistungen,
Durchführung von Einreiseformalitäten sowie die
Übermittlung solcher Daten an die zuständigen Behörden
im Zusammenhang mit der Durchführung Ihres Fluges. Sie
ermächtigen Condor, diese Daten zur Erfüllung der
vorgenannten Zwecke an eigene Büros, bevollmächtigte
Agenten, in- und ausländische Behörden, andere
Fluggesellschaften sowie sonstige Erbringer vorgenannter
Dienstleistungen weiterzugeben. Im Rahmen der Kundenbetreuung
bedienen wir uns auch der Hilfe externer Dienstleistungsunternehmen.
Deren Mitarbeiter unterliegen selbstverständlich den gleichen
strengen datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie unsere eigenen. Im
Übrigen verweisen wir auf unsere Informationen zum Datenschutz
(Siehe unter
http://www11.condor.com/tcf-de/datenschutz_datenschutzerklaerung.jsp).
18.0
Versicherungen
Versicherungsleistungen, insbesondere eine
Rücktrittskostenversicherung im Falle der Stornierung ist im
Flugpreis nicht eingeschlossen. Wir empfehlen dringend, eine solche
Versicherung bei Buchung der Reise abzuschließen. Im
Versicherungsfall ist eine umgehende schriftliche Schadensmeldung an
den Versicherer erforderlich. Condor ist mit der Schadensregulierung
nicht betraut.
19.0 Hinweis gem. Anhang zur VO (EG)
2027/97 in der Fassung der VO (EG) 889/02
Dieser Hinweis ist
erforderlich gemäß VO (EG) 889/02, er stellt jedoch
keinerlei Anspruchsgrundlage für etwaige Schadensersatzansprüche
dar, noch können dadurch die Bestimmungen des Montrealer
Übereinkommens ausgelegt werden. Da wir gesetzlich zur
Mitteilung dieses Hinweises verpflichtet sind, ist dieser nicht Teil
des Beförderungsvertrages zwischen Ihnen und Condor.
Haftung
von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren
Reisegepäck
Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln
zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den
Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Montrealer Übereinkommen
anzuwenden sind.
19.1 Schadeneratz bei Tod oder
Körperverletzung
Es gibt keine Höchstbeträge für
die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen.
Für Personenschäden bis zu einer Höhe von 113.100 SRZ
kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen
Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinaus
gehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis
abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft
gehandelt hat.
19.2 Vorschusszahlungen
Wird ein Fluggast
getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb
von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person
eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren
wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt
diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR.
19.3
Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen
Das
Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung
bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es
alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat
oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die
Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung
von Fluggästen ist auf 4.694 SZR begrenzt. Eine mögliche
Haftung nach der Verordnung (EG) 261/04 bleibt davon unberührt.
19.4
Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck
Das
Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung
bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es
alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat
oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die
Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung
von Reisegepäck ist auf 1.131 SZR begrenzt.
19.5 Zerstörung,
Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck
Das
Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust
oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe
von 1.131 SZR. Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine
verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck
bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Gepäck
haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes
Verhalten.
19.6 Höhere Haftungsgrenze für
Reisegepäck
Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der
Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung
abgibt und einen Zuschlag entrichtet.
19.7 Beanstandungen beim
Reisegepäck
Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust
oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem
Luftfahrtunternehmen sobald wie möglich schriftliche Anzeige zu
erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck
muss der Fluggast binnen 7 Tagen, bei verspätetem Reisegepäck
binnen 21 Tagen nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde,
schriftlich Anzeige erstatten.
19.8 Haftung des vertraglichen u.
des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Wenn das ausführende
Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen
identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder
Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten.
Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens
angegeben, so ist dieses das Vertrag schließende
Luftfahrtunternehmen.
19.9 Klagefristen
Gerichtliche Klagen auf
Schadensersatz müssen innerhalb von 2 Jahren, beginnend mit dem
Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte
ankommen sollen, erhoben werden. Diese Bestimmungen beruhen auf dem
Montrealer Übereinkommen vom 28.05.1999, das in der Europäischen
Gemeinschaft durch die VO (EG) 2027/97 in der durch die VO (EG)
889/02 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften
der Mitgliedsstaaten umgesetzt wurde.
20.0 Anwendbares
Recht und Gerichtsstand
20.1 Anwendbares Recht
Die
Beförderungsverträge mit der Condor sowie diese AGB
unterliegen deutschem Recht.
20.2 Gerichtsstand
Gerichtsstand
für
Klagen von Fluggästen, die Kaufmann im Sinne des HGB sind, ist
Kelsterbach. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht für
Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen oder der VO
(EG) 261/04.
21.0 Rail & Fly
Bahntickets
"Rail&Fly" können nur in Verbindung mit einem
Condor-Flug, gebucht über den Condor Einzelplatzverkauf,
entweder im Reisebüro, unter www.condor.com oder über unser
Condor Servicecenter gebucht werden. Condor ist lediglich Vermittler
der Beförderungsleistungen durch die Deutsche Bahn AG und
übernimmt hierfür keinerlei Haftung. Das Bahnticket
berechtigt zur Fahrt in allen Zügen und Strecken der Deutschen
Bahn AG in der zweiten Klasse inklusive ICE-Verbindungen. Die
Bahntickets können einen Tag vor dem Abflugdatum, am Abflugtag,
am Tag der Rückkehr sowie einen Tag danach genutzt werden. Bei
der Wahl der Zugverbindung ist darauf zu achten, dass diese eine
unmittelbare Strecke von Ihrem Wohnort zum Abflughafen darstellt. Wir
weisen darauf hin, dass Verspätungen im Verkehr der Deutschen
Bahn AG aufgrund äußerer Umstände nie ganz
auszuschließen sind. Daher sollten Sie die Bahnverbindungen so
wählen, dass Sie allerspätestens 120 Min. (bei
USA-/Kanada-Flügen 180 Min.) am Check-In-Bereich erscheinen
können. Für die rechtzeitige Ankunft zum Abflughafen sind
Sie selbst verantwortlich. Für die Beförderung mit der
Deutschen Bahn AG (Rail&Fly) gelten die Beförderungsbedingungen
für Personenverkehr der Deutschen Bahn AG. Die Stornierung von
Bahntickets (Rail&Fly) ist bis zu 24 Std. vor dem geplanten
Abflug kostenfrei möglich. Danach ist eine Stornierung nicht
mehr möglich, auch nicht für das Bahnticket der Rückfahrt.
Für die Stornierung und die Rechtzeitigkeit ist es erforderlich,
dass Sie uns die überlassenen Bahntickets im Original
schriftlich übersenden, maßgeblich für den Zeitpunkt
der Stornierung ist der Eingang bei uns. Die Beförderungsentgelte
der Deutschen Bahn AG werden von uns im Auftrag der Deutschen Bahn AG
eingezogen. Im Onlinebereich wird das Podukt "Rail & Fly"
ausschließlich über die deutsche Internetpräsenz
verkauft.
Condor Flugdienst GmbH
Am Grünen Weg 1 -
3
65451 Kelsterbach
Deutschland
Stand: 16. Februar 2010,
Änderungen vorbehalten