Allgemeine Vertrags- und Reisebedingungen – Bentour Reisen AG (nachfolgend BCH genannt)
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwi-
schen dem Kunden und BCH zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergän-
zen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a – y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und
der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese
aus.
1. Abschluss des Pauschalreisevertrages / Verpflichtung für Mitreisende
1.1. Für alle Buchungswege (im Reisebüro, unmittelbar bei BCH, telefonisch, online
etc.) gilt:
a) Grundlage des Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informa-
tionen von BCH für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei Buchung vorlie-
gen. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsun-
ternehmen) sind von BCH nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskunft zu
geben oder Zusicherungen zu machen, die über die von BCH zugesagten Leistungen
hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen. Nebenabreden, die
den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestä-
tigung durch BCH.
b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung
vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch aus-
drückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues
Angebot seitens BCH vor, an das BCH für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde
innerhalb der Bindungsfrist BCH die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzah-
lung oder Restzahlung erklärt.
d) Die von BCH gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigen-
schaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zah-
lungsmodalitäten, eine eventuelle Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen
(gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht
Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich
vereinbart ist.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, SMS oder per
Telefax vorgenommen wird, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde BCH den Abschluss des Pau-
schalreisevertrages verbindlich an.
b) Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss übermittelt BCH dem Kunden eine den
gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung. Der Vertrag kommt mit dem
Zugang der Reisebestätigung zustande.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. über Buchungsportale im
Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden
Anwendung erläutert. Ihm stehen zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder
zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmög-
lichkeit zur Verfügung.
b) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) «zahlungspflichtig buchen“ oder mit
vergleichbarer Formulierung bietet der Kunde BCH den Abschluss des Pauschalreise-
vertrages verbindlich an.
c) Dem Kunden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektroni-
schem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).
d) Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons begründet kei-
nen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Vertrages.
e) Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der BCH-Reisebestätigung zustande, die
auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt, z.B. auf Papier oder per Email. Erfolgt die
Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons «zahlungspflichtig buchen“ durch
entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt
der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zustande. In diesem
Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung gemäß
Buchstabe c) oben, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem
dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die
Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der
Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
1.4. BCH weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7,
312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c
BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Tele-
kopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk,
Telemedien und Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die ge-
setzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß §
651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Vertrag
über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen
worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss
beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letzt-
genannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.
2. Bezahlung
2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung eines Sicherungsscheins gemäss
§ 651r BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zur Zahlung
fällig. Die Restzahlung wird 24 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungs-
schein übergeben ist. In diesem Zusammenhang maßgeblich ist der fristgerechte Zah-
lungseingang auf dem Geschäftskonto von BCH. Bei Kurzfrist-Buchungen (28 Tage vor
Reiseantritt und kurzfristiger) wird der komplette Reisepreis sofort fällig, ebenfalls gegen
Aushändigung eines Sicherungsscheins.
Die Zahlung des Reisepreises erfolgt unmittelbar an BCH unter Bezugnahme auf die
jeweilige Rechnungs-/Buchungsnummer. Zahlungen an Reisebüros, die lediglich als
Vermittler des Pauschalreisevertrages auftreten, gelten nur dann als Zahlungen an BCH,
wenn das Reisebüro über eine Inkassovollmacht seitens BCH auf der Grundlage eines
schriftlichen Agenturvertrages verfügt.
2.2. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend
den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl BCH zur ordnungsgemässen Erbringung
der vertraglichen Leistung bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informations-
pflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des
Kunden besteht, so ist BCH berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisever-
trag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäss Ziff. 5. zu belasten.
2.3. Nach vollständigem Zahlungseingang, jedoch frühestens 24 Tage vor Anreise,
werden die Reiseunterlagen von BCH zum Download bereitgestellt. Über die Details
informiert BCH die Kunden per Email vorab. Sofern Kunden ihre Reiseunterlagen auf
postalischem Wege erhalten wollen, erfolgt, auf entsprechenden Hinweis hin, der Un-
terlagenversand auf dem Postweg. Dies allerdings nur für Reisen, bei denen die Abreise
mindestens 7 Tage in der Zukunft liegt.
3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Rei-
sepreis betreffen
3.1. Änderungen oder Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen
vom vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsschluss notwen-
dig werden und von BCH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind
BCH vor Reisebeginn gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen unerheb-
lich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. BCH ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach
Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auf Papier,
per E-Mail oder Sprachnachricht) zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleis-
tung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pau-
schalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer von BCH
gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die
Änderung anzunehmen, unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten oder
die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) zu verlangen, wenn BCH
eine solche Reise angeboten hat.
Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung von BCH zu reagieren oder nicht. Reagiert
der Kunde gegenüber BCH nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt die mit-
geteilte Änderung als angenommen. Hierauf wird der Kunde in der Erklärung gemäß
Ziffer 3.2 zuvor deutlich hingewiesen.
3.4. Hatte BCH für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleich-
wertiger Beschaffenheit geringere Kosten, wird dem Kunden der Differenzbetrag ent-
sprechend § 651m Abs. 2 BGB erstattet.
3.5. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten
Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4. Preisänderung nach Vertragsschluss
4.1. BCH behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis zu ändern in Fällen
a) der Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten
für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) der Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen,
wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) der Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Soweit sich die Erhöhung der Beförderungskosten auf den Sitzplatz bezieht, kann BCH
vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. Werden von dem Beförderungsunter-
nehmen erhöhte Preise pro Beförderungsmittel gefordert, werden die zusätzlichen Be-
förderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Die sich daraus pro Einzelplatz ergebende Erhöhung kann vom Kunden verlangt
werden. Bei Erhöhung der bei Vertragsschluss bestehenden Steuern und Abgaben kann
BCH den Reisepreis um den entsprechenden Betrag pro Kunde heraufsetzen.
Eine Preiserhöhung nach Vertragsschluss ist nur zulässig, sofern sie diesen Anforderun-
gen entspricht und die Unterrichtung des Kunden durch BCH nicht später als 20 Tage
vor Reisebeginn erfolgt.
4.2. Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 8% des Reisepreises, kann BCH diese
nicht einseitig vornehmen. In diesem Fall bietet BCH dem Kunden eine entsprechende
Preiserhöhung an, verbunden mit der Aufforderung, innerhalb einer gesetzten, ange-
messenen Frist das Angebot zur Preiserhöhung anzunehmen oder den Rücktritt vom
Vertrag zu erklären. BCH kann dem Kunden wahlweise auch die Teilnahme an einer
anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten. Nach dem Ablauf der von BCH bestimm-
ten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung als angenommen.
4.3. Der Kunde kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich
die unter 4.1. genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss
und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für BCH führt. Hat
der Kunde mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von
BCH zu erstatten. BCH ist berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die BCH
tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben in Abzug zu bringen.
5. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Rücktrittskosten
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der
Rücktritt ist BCH oder dem Reisebüro gegenüber zu erklären, das die Buchung entge-
gengenommen hat. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften
Datenträger, z.B. auf Papier oder per Email, zu erklären.
Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert BCH
den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann BCH eine angemessene Entschädi-
gung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von BCH zu vertreten ist. Ein Anspruch seitens
BCH auf Entschädigung entfällt, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer
Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise
oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes
der von BCH ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was BCH durch an-
derweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden
durch BCH zu begründen ist.
BCH hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des
Zeitraums zwischen dem Zugang der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie
unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarte-
ten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt.
Die in Prozent vom Reisepreis ausgewiesen Rücktrittskosten/-pauschalen beinhalten
nicht die Kosten für eventuell abgeschlossene Reiseversicherungen.
5.1. Flugpauschalreisen und Gruppenbuchungen, die nicht unter Ziffer 5.2. fallen:
a) bis 30. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
b) ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
c) ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40% des Reisepreises
d) ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
e) ab 6. bis 1 Tag vor Reiseantritt 60% des Reisepreises
f) am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 75% des Reisepreises
5.2. Gruppenermässigte Buchungen, Reisen zu Sonderkonditionen, Spezialangebote:
a) bis 45. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
b) ab 44. bis 28. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
c) ab 27. bis 22. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
d) ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 75% des Reisepreises
e) ab 14. bis zum Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 85% des Reisepreises
5.3. Sonderausschreibungen (Last-Minute, Special Offer und Aktuelles):
a) bis 30. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
b) vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 35% des Reisepreises
c) vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 45% des Reisepreises
d) vom 14. Tag bis 8. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
e) ab 7. bis 1 Tag vor Reiseantritt 75% des Reisepreises
f) am Tag des Reiseantritts und bei Nichterscheinen 85 % des Reisepreises
5.4. Nur Hotel-Buchungen:
a) bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Hotelpreises
b) ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 25% des Hotelpreises
c) ab 21. bis 8. Tag vor Reiseantritt 35% des Hotelpreises
d) ab 7. bis 1 Tag vor Reiseantritt 50% des Hotelpreises
e) am Tag des Reiseantritts und bei Nichterscheinen 85% des Hotelpreises, mindestens
jedoch 50,- € pro Person.
5.5. Nur Flug-Buchungen:
Im Hinblick auf Nur Flug-Buchungen tritt BCH lediglich als Vermittler auf. Bucht der
Kunde über BCH nur den Flug, finden im Verhältnis zwischen BCH und dem Kunden die
Stornobedingungen der Fluggesellschaft und des gebuchten Flugtarifes Anwendung.
Im Allgemeinen gilt, dass bei den billigsten Tarifklassen sowie bei allen im Einzelplatz
eingekauften Flügen nach Buchung eine Umbuchung/Stornierung/Erstattung nicht mög-
lich ist. In der Regel fallen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, bei Umbu-
chung/Stornierung Kosten in Höhe des Ticketpreises an.
Auskünfte zum konkreten Einzelfall erteilt das BCH-Service Center.
5.6. Gebühren für Greenfee- und gebuchte Sonderleistungen (z.B. kostenpflichtige Sitz-
platzreservierungen) sind generell nicht erstattungsfähig.
5.7. Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die BCH zustehende
angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die geforderte Entschädi-
gungspauschale.
5.8. Von BCH werden Pauschalreisen auch dynamisch zusammengestellt, d.h. Leis-
tungen einzelner Leistungsträger werden gemäß den Kundenwünschen erst im Zuge
der Buchung zu einem Pauschalreisepaket zusammengefasst («Dynamic Packaging»).
Hierbei werden zum Buchungszeitpunkt gültige Tarife der Fluglieferanten verwendet,
welche grundsätzlich nicht erstattungsfähig und nur gegen hohe Gebühren umbuchbar
sind.
Für den Fall, daß aus diesem Grunde der nachweisbare Schaden im Einzelfall höher
ausfallen sollte als die vorstehenden Entschädigungspauschalen, behält BCH sich vor,
2022
anstelle der Stornokosten-Pauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädi-
gung zu fordern. In diesem Fall ist BCH verpflichtet, die geforderte Entschädigung
unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was
BCH durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu bezif-
fern und zu begründen.
5.9. Ist BCH infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet,
erfolgt diese unverzüglich.
5.10. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter
durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger, z.B. auf Papier oder per Email,
zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschal-
reisevertrag eintritt (Vertragsübertragung), bleibt durch die vorstehenden Bedingungen
unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie BCH nicht
später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5.11. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so ist BCH berechtigt, eine Bearbeitungsge-
bühr in Höhe von 50,- € pro ersetztem Reiseteilnehmer zu verlangen. Teilnehmer und
Ersatzperson haften als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt
des Dritten anfallenden Zusatzkosten/Gebühren.
6. Umbuchungen
Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beför-
derungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforder-
lich ist, weil BCH keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information
gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Kunden erteilt hat; in diesem Fall ist die
Umbuchung kostenlos möglich.
Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorge-
nommen, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, kann BCH ein Umbuchungs-
entgelt vom Kunden erheben. Soweit vor Umbuchung nichts anderes vereinbart wurde,
beträgt das Umbuchungsentgelt bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 50,- € pro Vorgang.
Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durch-
führung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gem. Ziffer 5. unter
Zahlung von Stornokosten und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, die nur geringfügige Kosten verursachen.
Für Reisen, die nach dem Prinzip „Dynamisches Paketieren/Dynamic Packaging“ zu-
sammengestellt wurden, ist eine Umbuchung nach Abschluss der Buchung grundsätz-
lich nicht mehr möglich.
7. Reise-Versicherungen
Eine Versicherung ist im Reisepreis nicht eingeschlossen. BCH empfiehlt eine solche
Versicherung in Form des Basis- oder Komplettschutzes, die bei Buchung der Reise
abgeschlossen werden sollte. Wenn ein Versicherungsfall eintritt, ist unverzüglich die
Versicherungsgesellschaft zu kontaktieren. BCH ist mit der Schadensregulierung nicht
befasst.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde/Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Er-
bringung BCH bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem
Kunden/Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung
des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen
zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten.
BCH wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger
bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendun-
gen handelt. oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
9. Rücktritt und Kündigung durch BCH
In folgenden Fällen kann BCH vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder
nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
9.1. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
BCH kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Pauschalreisever-
trag zurücktreten, wenn
a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert
sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn
dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben wurde und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist
angegeben ist.
Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem
Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben
wurde, jedoch spätestens
20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchs-
tens sechs Tagen,
48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.
c) Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erstattet BCH dem Kunden auf
den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich.
9.2. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
BCH kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn
der Reisende ungeachtet einer Abmahnung durch BCH die Durchführung der Reise
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das ver-
tragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten durch
BCH beruht.
Erfolgt eine Kündigung, behält BCH den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch
den Wert der ersparten Aufwendungen und derjenigen Vorteile anrechnen lassen, der
aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung
erlangt wird, einschliesslich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
10. Mitwirkungspflichten des Kunden/Reisenden
10.1. Reiseunterlagen Der Kunde hat BCH oder seinen Reisevermittler, über den
er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseun-
terlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) trotz vollständiger Begleichung des Reise-
preises nicht erhält.
10.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen Wird die Reise nicht frei von Reise-
mängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Soweit BCH infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige seitens des
Reisenden keine Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungs-
ansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB
geltend machen.
Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich dem Vertreter von BCH
vor Ort (Reiseleitung / Partneragentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die
Erreichbarkeit der Vertretung vor Ort wird der Kunden von BCH unterrichtet. Ist nach
den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht ge-
schuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber BCH
unter nachstehend angegebener Anschrift anzuzeigen.
Der Vertreter von BCH vor Ort ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich
ist. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und
von BCH nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen BCH
anzuerkennen.
10.3. Fristsetzung vor Kündigung Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag
wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er
erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er BCH zuvor eine angemessene Frist
zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe von BCH ver-
weigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes
Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; be-
sondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und
-verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestim-
mungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der
zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstal-
ter (BCH) können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen,
wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei
Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aus-
händigung zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck
unverzüglich dem Reiseveranstalter (BCH), seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstel-
le vor Ort oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht
davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der
vorstehenden Fristen zu erstatten.
11. Beschränkung der Haftung
a) Die vertragliche Haftung von BCH für Schäden, die nicht Körperschäden sind und
nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünf-
ten oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschrän-
kung unberührt.
b) BCH haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammen-
hang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. ver-
mittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese
Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter
Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleis-
tungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar
nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt
wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. BCH
haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von
Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten seitens BCH ursächlich war.
12. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat, Information über Ver-
braucherstreitbeilegung
12.1. Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Reisende gegen-
über dem Reiseveranstalter (BCH) geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch
über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler
gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger, z.B. auf Pa-
pier oder per Email, wird empfohlen.
12.2. BCH weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf
hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern
eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für BCH
verpflichtend würde, informiert BCH den Kunden hierüber in geeigneter Form. BCH
weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden,
auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consu-
mers/odr/ hin.
13. Information über die Identität des ausführenden Luftfahrtunterneh-
mens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführen-
den Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter (BCH), den Kunden über
die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Rei-
severanstalter (BCH) verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Flugge-
sellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird
bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter (BCH) weiß, welche Fluggesellschaft den
Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft,
muss der Reiseveranstalter (BCH) den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss
unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde
so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher
„Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/
modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1. BCH unterrichtet den Kunden/Reisenden vor Reiseantritt über allgemeine Pass-
und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungs-
landes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls
notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen.
14.2. Der Kunde/Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der
behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das
Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen
dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten
des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn BCH nicht, unzureichend oder falsch
informiert hat.
14.3. BCH haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger
Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde/Reisende BCH
mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass BCH eigene Pflichten verletzt hat.
15. Rechtswahl und Gerichtsstand
15.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und BCH findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung. Dies gilt für das gesamte Rechtsverhältnis.
15.2. Der Kunde kann BCH nur an dessen Sitz verklagen.
Soweit bei einer Klage des Kunden gegen BCH im Ausland für die Haftung von BCH
dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechts-
folgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden
ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
15.3. Die Bestimmungen über die Rechtswahl gelten nicht, wenn und soweit sich aus
vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den
Reisevertrag zwischen dem Kunden und BCH anzuwenden sind, etwas anderes zu
Gunsten des Kunden ergibt oder wenn und soweit auf den Reisevertrag anwendbare,
nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört,
für den Kunden günstiger sind, als die vorgenannten Bestimmun-gen oder die entspre-
chenden deutschen Vorschriften.
15.4. BCH nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbrauchersch-
lichtungsstelle teil. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser
Reisebedingungen für BCH verpflichtend würde, informiert BCH den Kunden hierüber
in geeigneter Form.
15.5. Für Klagen von BCH gegen Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßge-bend.
Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltssitz im Ausland haben, oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltssitz zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist, wird als
Gerichtsstand der Sitz von BCH vereinbart.
16. Allgemeines
Alle Angaben in den Prospekten werden vorbehaltlich gesetzlicher oder behördlicher
Genehmigungen veröffentlicht.
17. Reiseveranstalter
BENTOUR REISEN AG
Badenerstrasse 47
CH-8004 Zürich
Tel: +41 43 243 46 36
Fax: +41 43 243 46 30
info@bentour.ch
2022