Allgemeine Geschäftsbedingungen att Touristik GmbH
Allgemeine
Geschäftsbedingungen der att touristik GmbH (nachfolgend I.
PAUSCHALREISEN)
I. PAUSCHALREISEN
1. Abschluss
des Vertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde ÖT den
Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann
schriftlich, mündlich, fernmündlich oder über das
Internet (www.oeger.de) vorgenommen werden. ÖT nimmt das Angebot
zum Abschluss eines Reisevertrages mit der Buchungsbestätigung
an das vermittelnde Reisebüro oder an den Kunden an. Diese
Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form. Die Annahme wird
durch ÖT in der Regel schriftlich bestätigt. Die
schriftliche Bestätigung steht dem Kunden im Reisebüro zur
Verfügung und wird ihm dort ausgehändigt, bzw. an seine
Anschrift übersendet. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung
vom Inhalt der Anmeldung ab, ist ÖT an dieses neue Angebot 10
Tage gebunden. Der Reisevertrag kommt auf Grundlage dieses neuen
Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Annahme
erklärt. Als Annahme gilt auch, wenn der Kunde die Reise
antritt.
2.
Bezahlung
2.1 Mit dem Vertragsabschluss und der Aushändigung
eines Sicherungsscheines wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises
fällig. Der gesamte Reisepreis, abzüglich der geleisteten
Anzahlung, ist nach erfolgter Buchungsbestätigung gegen
Aushändigung der Reiseunterlagen zu bezahlen. Ohne vollständige
Bezahlung des Reisepreises steht ÖT ein
Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Kunden zu. Erfolgen
Zahlungen nicht zu den vereinbarten Terminen und muss ÖT den
Kunden deshalb mahnen, ist ÖT berechtigt, eine
Mahnkostenpauschale in Höhe von € 10,00 zu erheben. Es
bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass keine
oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind.
2.2 Hat sich das
vermittelnde Reisebüro für das Direktinkasso durch ÖT
entschieden, erhält der Kunde die Rechnung und Bestätigung
von ÖT und leistet die Anzahlung sowie die Restzahlung des
Reisepreises direkt an ÖT. Eine Zahlung an das Reisebüro
hat in diesem Fall keine schuldbefreiende Wirkung.
2.3 Erfolgt die
Buchung 10 Tage oder weniger vor Reiseantritt, wird von ÖT
ausschließlich Zahlung per Kreditkarte oder Bareinzahlung
akzeptiert. Die Einzahlung hat auf das in der Reisebestätigung
genannte Konto zu erfolgen. Bareinzahlungen sind durch entsprechende
Kassenbelege der Bank nachzuweisen, bei der die Einzahlung
vorgenommen wurde.
2.4 Im Einzelfall kann ÖT mit dem Kunden
vereinbaren, dass der Reisepreis abweichend von den vorgenannten
Bestimmungen erst bei Abholung der Reiseunterlagen auf dem Flughafen
gezahlt wird. In diesem Fall ist ÖT berechtigt, für den
damit verbundenen zusätzlichen Serviceaufwand ein Entgelt von €
10,00 pro Vorgang zu berechnen.
3.
Leistungen
3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt
sich ausschließlich aus der Leistungsbeschreibung von ÖT,
die in dem für den Zeitpunkt der Reise gültigen Katalog
oder in der maßgeblichen Sonderausschreibung enthalten ist,
sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der
Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen
Leistung verändern, bedürfen einer ausdrücklichen
schriftlichen Bestätigung durch ÖT.
3.2 a) Die
Leistungsbeschreibungen und Preise in einem Reisekatalog sind für
ÖT bindend, bis der jeweils nachfolgende Reisekatalog erscheint;
dann gelten nur die Aussagen des nachfolgenden Reisekataloges.
b)
Bei Abweichungen von Leistungsbeschreibungen in einem Reisekatalog
und einer Sonderausschreibung gelten nur die Leistungsbeschreibungen
der Sonderausschreibung, wenn der Kunde zum ermäßigten
Reisepreis der Sonderausschreibung bucht.
c) Hotel-, Orts- oder
Schiffsprospekte, die nicht von ÖT herausgegeben werden, sind
für ÖT nicht bindend.
3.3 Maßgebend für alle
Kinderermäßigungen ist das Alter des Kindes am Tag des
Reiseantritts.
3.4 Reisebüros und Buchungsstellen sind nicht
befugt, von den Reisebedingungen, den Katalogaussagen oder den
Sonderausschreibungen abweichende Zusagen zu machen oder
Vereinbarungen zu treffen. Besondere Kundenwünsche müssen
durch ÖT ausdrücklich schriftlich bestätigt werden, um
Vertragsbestandteil zu werden.
3.5 Leistungen, die als
Fremdleistungen direkt vom Kunden bei Drittunternehmen gebucht
werden, gehören nicht zum Leistungsumfang von ÖT (z. B.
Sportveranstaltungen, Ausflüge, Rundfahrten, Ausstellungen
etc.).
3.6 Der Kunde hat die Möglichkeit, ein einzelnes Hotel
(Nur- Hotel) zu buchen. Einzelheiten zur Verfügbarkeit und den
Preisen sind bei ÖT zu erfragen. Die Regelung des Punkt 5.
gelten auch insoweit.
4. Preiserhöhung und Änderung
der Reiseleistungen
4.1 Änderungen oder Abweichungen
einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von
ÖT nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind
nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen.
4.2 ÖT behält sich vor, den im
Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der
Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen wie Hafenoder Flughafengebühren oder einer Änderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse
entsprechend wie folgt zu ändern:
a) Erhöhen sich die
bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann ÖT den Reisepreis
nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: - Bei
einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann ÖT vom
Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
- In anderen Fällen
werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel
geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl
der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den
Einzelplatz kann ÖT vom Kunden verlangen.
b) Werden die bei
Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- und/oder
Flughafengebühren gegenüber ÖT erhöht, so kann
der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt
werden.
c) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss
des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht
werden, in dem sich die Reise dadurch für ÖT verteuert
hat.
d) Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate
liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor
Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für
ÖT nicht vorhersehbar waren.
e) Im Falle einer nachträglichen
Änderung des Reisepreises hat ÖT den Kunden unverzüglich
zu informieren.
Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor
Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5%
ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag
zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn ÖT in der Lage ist, eine
solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot
anzubieten. Der Kunde hat diesen Anspruch unverzüglich nach der
Mitteilung von ÖT über die Preiserhöhung ÖT
gegenüber geltend zu machen.
4.3 Wenn die Reise auf Wunsch
des Kunden nach dem Prinzip des sogenannten "Dynamic Packaging"
zusammengestellt wurde, kann der Preis gegenüber den
Katalogpreisen abweichen.
4.4 ÖT hat eine zulässige
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung gem. 4.1 oder eine
zulässige Absage der Reise (gem. Ziffer 8) unverzüglich
nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären. Im Falle
einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann
der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt dessen, ebenso
wie bei einer Absage der Reise durch ÖT, die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn ÖT in
der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden
aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht
unverzüglich nach der Erklärung durch ÖT gegenüber
ÖT geltend zu machen.
5. Rücktritt durch den
Kunden
5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der
Reise zurücktreten. Maßgebend ist der Zugang der
Rücktrittserklärung bei ÖT. Dem Kunden wird empfohlen,
den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde von
dem Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann ÖT
an Stelle des Reisepreises Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für die Aufwendungen von ÖT
verlangen, sofern ÖT den Rücktritt nicht zu vertreten hat
und es sich nicht um einen Fall Höherer Gewalt handelt. Bei der
Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen
und die gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der
Reiseleistung zu berücksichtigen. Es bleibt dem Kunden
unbenommen, den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem
Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder wesentlich
geringere Kosten entstanden sind, als die von ÖT in der
Pauschale (siehe unten) ausgewiesenen Kosten. Rücktrittsgebühren
sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Kunde nicht rechtzeitig zu
den in den Reisedokumenten bekanntgegebenen Zeiten am jeweiligen
Abflughafen oder Abreiseort einfindet. Die pauschalisierten Ansprüche
auf Rücktrittsgebühren betragen:
5.2 Für
Pauschalreisen sowie Gruppenbuchungen, die nicht unter Punkt 5.3 oder
5.4 fallen:
a) bis zum 22. Tag vor Abreise 20%, mindestens jedoch
€ 35,- pro Person
b) ab dem 21.-15. Tag vor Abreise 30% des
Reisepreises
c) ab dem 14.-7. Tag vor Abreise 40% des
Reisepreises
d) ab dem 6.-1. Tag vor Abreise 60% des Reisepreises
e) am Reisetag oder bei Nichterscheinen 80% des Reisepreises
5.3
Für Gruppenbuchungen (Reisen mit Sonderpreisen, Spezialangeboten
sowie gruppenermäßigten Buchungen), auch Teilstornos, die
nicht unter Punkt 5.2 oder 5.4 fallen:
a) bis zum 29. Tag vor
Abreise 20% des Reisepreises, mindestens jedoch € 35,- pro
Person
b) ab dem 28.-22. Tag vor Abreise 30% des Reisepreises
c)
ab dem 21.-15. Tag vor Abreise 40% des Reisepreises
d) ab dem
14.-7. Tag vor Abreise 60% des Reisepreises
e) ab dem 6. Tag bis
zum Abreisetag 80% des Reisepreises
5.4 Für alle
Pauschalreisen mit Linienflügen, z.B. mit Emirates, KLM Royal
Dutch Airlines, Martinair, Thai Airways International, Qatar Airways,
Royal Brunai, Turkish Airlines und Sri Lanka
a) vor
Ticketausstellung 20%, mindestens jedoch € 35,00 pro Person
b)
nach Ticketausstellung (29. Tag vor Abflug) Flugpreis nicht
erstattungsfähig; zuzüglich der eventuell anfallenden
prozentualen Hotelkosten.
5.5 Wenn die Reise auf Wunsch des Kunden
nach dem Prinzip des sogenannten "Dynamic Packaging"
zusammengestellt wurde, werden Sondertarife der einzelnen
Leistungsträger (Fluggesellschaften und Hotels) verwendet, die
grundsätzlich nicht erstattet werden können. Aus diesem
Grunde gelten die folgenden abweichenden Rücktrittsgebühren:
a) Bei Flugpauschalreisen vom Buchungstag bis 15 Tage vor
Reiseantritt 70% des Reisepreises b) ab 14 Tage vor Reisebeginn bis
Reiseantritt oder bei Nichterscheinen 90% des Reisepreises.
6.
Ersetzung des Kunden/Umbuchungen
6.1 Der Kunde kann sich bis
zum Reisebeginn zur Durchführung der Reise durch einen Dritten
ersetzen lassen. Die dadurch entstehenden tatsächlichen
Mehrkosten haben der Kunde sowie der Dritte als Gesamtschuldner zu
tragen. Die Parteien vereinbaren, dass eine Mehrkostenpauschale ohne
gesonderten Nachweis der ÖT vom Kunden sowie dem Dritten als
Gesamtschuldner geschuldet wird. Die Mehrkostenpauschale beträgt
für jede zu ersetzende Person € 35,- sofern die
Gesamtaufenthaltsdauer nicht vier Wochen überschreitet. Der
Kunde sowie der Dritte können jedoch nachweisen, dass keine oder
geringere Kosten als die vorstehende Pauschale durch die Ersetzung
entstanden sind. Sofern die dritte Person den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt, kann ÖT dem Wechsel der
Person widersprechen. Widerspricht ÖT dem Wechsel nicht, so
tritt die dritte Person statt des ursprünglichen Kunden in die
Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag ein. Die dritte Person
haftet bei Eintritt neben dem Kunden als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten.
6.2 Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der
Reise innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der
Reiseausschreibung Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des
Reiseziels, des Ortes, des Reiseantrittes, der Unterkunft oder der
Beförderungsart vorgenommen (Umbuchungen), kann ÖT bei
Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Kunden
erheben:
a) Für Pauschalreisen und Flugreisen mit Ausnahme
der unter b) aufgeführten Linienflüge bis zum 22. Tag vor
Reiseantritt
b) Für Linienflüge (vgl. auch Punkt 5.4)
soweit möglich und verfügbar bis zum 29. Tag vor
Reiseantritt, danach sind Änderungen nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag bei gleichzeitiger Neuanmeldung möglich;
Gruppenreisen mit Linienflügen unterliegen separaten
Umbuchungsbedingungen. Diese erfahren Sie bei Buchung in der
Gruppenabteilung von ÖT
c) Bei Gruppenreisen, soweit sie
nicht unter b) fallen, bis zum 29. Tag vor Reiseantritt. Umbuchungen
über den zeitlichen Geltungsbereich der Ausschreibung hinaus
sind nicht möglich.
6.3 Das Umbuchungsentgelt vereinbaren die
Parteien pauschal mit € 35,00 pro Kunden und Umbuchungsleistung.
Der Kunde kann jedoch jederzeit nachweisen, dass keine oder
wesentlich geringere Kosten als die vorstehenden Umbuchungspauschalen
durch die Umbuchung entstanden sind.
6.4 Umbuchungswünsche
des Kunden, die nach Ablauf der Frist gem. Punkt 6.2 erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gem.
Punkt 5. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden.
6.5 Bei einer Reise, die
auf Wunsch des Kunden nach dem Prinzip des sogenannten "Dynamic
Packaging" zusammengestellt wurde (Ziff. 4.3, 5.5), ist eine
Änderung der Reisedaten in Bezug auf Reisetermin, Reiseziel,
Beförderungsart und/oder Abflughafen nicht möglich. Bei
Ersetzung des Kunden durch einen Dritten berechnet ÖT dem Kunden
die entstehenden Mehrkosten des/der jeweiligen Leistungsträger,
die im Einzelfall angefragt werden müssen. Die Parteien
vereinbaren, dass eine Bearbeitungspauschale ohne gesonderten
Nachweis der ÖT vom Kunden sowie dem Dritten als Gesamtschuldner
geschuldet wird. Die Bearbeitungspauschale beträgt für jede
zu ersetzende Person € 35,-.
7. Nicht in Anspruch
genommene Leistungen
Nimmt der Kunde aus durch ÖT nicht
zu vertretenden Gründen einzelne Reiseleistungen nicht in
Anspruch, so besteht kein Anspruch des Kunden auf anteilige
Rückerstattung. ÖT wird jedoch Erstattungen von
Leistungsträgern oder Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der
Leistung an den Kunden weitergeben.
8. Rücktritt und
Kündigung durch ÖT
In folgenden Fällen kann ÖT
vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach
Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
8.1 Ohne
Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die Durchführung der
Reise trotz Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört
oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. In diesem Falle
ist die Einbehaltung des Reisepreises bis auf den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile, die aus einer anderweitigen
Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt ist,
gerechtfertigt. Eventuelle Mehrkosten für den Rücktransport
trägt der Kunde.
8.2 Bis 2 Wochen vor Reiseantritt, wenn ÖT
in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich
auf die für die Reise notwendige Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen hat, kann ÖT erklären, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht ist, die Reise nicht
durchgeführt und der Reisevertrag gekündigt wird. ÖT
wird dem Kunden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis
des Nichterreichens der Teilnehmerzahl, spätestens bis zwei
Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen. Der Kunde kann die Teilnahme
an einer gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn ÖT in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus
seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich
nach Erhalt der Erklärung durch ÖT gegenüber ÖT
geltend zu machen. Macht der Kunde nicht von seinem vorstehenden
Recht Gebrauch, so ist der von dem Kunden gezahlte Betrag
unverzüglich zurückzuerstatten.
9. Kündigung
des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird
die Reise bei Vertragsabschluss infolge bei Vertragsschluss nicht
voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl ÖT als auch der
Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so
kann ÖT für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der
Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen. Weiterhin ist ÖT verpflichtet, die
notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der
Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden
zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu
tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur
Last.
10. Haftung
10.1 ÖT haftet nicht für
Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht
Bestandteil des Reisevertrages sind und die der Reisende ohne
Vermittlung von ÖT direkt gebucht und in Anspruch genommen hat
(z.B. Sportveranstaltungen, Ausflüge, Besuche etc. vgl. Ziffer
3.5).
10.2 Die vertragliche Haftung von ÖT ist bei anderen
als Körperschäden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit ÖT für
einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
(beispielsweise Leistungsträger) verantwortlich ist.
10.3 Für
alle gegen ÖT gerichteten Schadensersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, haftet ÖT bei Sachschäden bis
€ 4100; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe,
ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Die Haftungshöchstsummen gelten jeweils je
Kunde und Reise.
10.4
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen
beruhende gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf
Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder
unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich ÖT
hierauf berufen.
10.5 Sofern ÖT vertraglicher
Luftfrachtführer ist, haftet ÖT ggf. neben dem ausführenden
Luftfrachtführer gem. den Bestimmungen des Montrealer
Übereinkommens, des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den
Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara, den
Zusatzabkommen für Flüge von und nach den USA und Kanada
und anderen. Das Montrealer Übereinkommen, das Warschauer
Abkommen und die Zusatzabkommen für den USA- und Kanadaverkehr
beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers
für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust und
Beschädigungen von Gepäck. Kommt ÖT bei Schiffsreisen
die Stellung eines Beförderers zu, so regelt sich die Haftung
nach den Bestimmungen des HGB und des Binnenschifffahrtgesetzes.
10.6
Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der
Kunde selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge
sollte der Kunde vor Inanspruchnahme überprüfen. Für
Unfälle, die bei Sportausübungen und anderen
Ferienaktivitäten auftreten, haftet ÖT nur, wenn ÖT
ein Verschulden trifft.
11. Krankheitsfall
Kosten,
die durch Krankheit während der Reise entstehen, hat der Kunde
selbst zu tragen. Ausgaben für einen möglicherweise
erforderlichen besonderen Heimtransport des Kunden hat dieser selbst
zu tragen. Wenn der Gesundheitszustand des Kunden zu Bedenken Anlass
gibt, ist er verpflichtet, vor Buchung der Reise einen Arzt
aufzusuchen. ÖT informiert den Kunden in diesem Katalog auf
einer gesonderten Seite über die Möglichkeit, eine
Reiserücktrittskostenversicherung oder eine Versicherung zur
Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit
abzuschließen.
12. Pass, Visa, Devisen,
Gesundheitsvorschriften
ÖT informiert den Kunden in
diesem Katalog über die Pass- und Visumserfordernisse sowie über
gesundheitspolizeiliche Formalitäten, die für die Reise und
den Aufenthalt erforderlich sind. Ferner werden dort die Fristen für
die Erlangung der Pass- und Visumsdokumente genannt. Der Kunde ist
jedoch für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle
Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen,
gehen zu Lasten des Kunden, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch-
oder Nichtinformation durch ÖT in diesem Katalog
(Informationsseite) bedingt sind. Die vorstehende
Informationsverpflichtung von ÖT gilt nur für deutsche
Staatsangehörige. Nichtdeutsche Staatsangehörige haben bei
dem jeweils zuständigen Konsulat selbst und auf eigene
Verantwortung Auskunft über die Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften einzuholen und die erforderlichen Fristen
einzuhalten. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom
Kunden nicht eingehalten werden, so dass der Kunde deshalb an der
Reise verhindert ist, kann ÖT den Kunden mit den entsprechenden
Rücktrittsgebühren belasten.
13.
Zollbestimmungen
Jeder Kunde ist verpflichtet, sowohl die
Zollbestimmungen des bereisten Landes als auch die des Heimatlandes
zu beachten. Der Kunde ist verpflichtet, sich selbst kundig zu
machen. Ausfuhrverbot bestehen für unter Natur- und Artenschutz
bestehende Tiere, tierische und pflanzliche Produkte so wie für
Antiquitäten, auch für alt aussehende Gegenstände und
Gemälde alter Meister. Auch wenn diese und andere antike
Kunstgegenstände offen verkauft werden, ist die Ausfuhr bei
teilweise hoher Strafe verboten. Gleiches gilt für die Mitnahme
von archäologischen Fundstücken sowie Gesteinsbrocken aus
den historischen Ausgrabungsstätten und von Fossilien.
14.
Obliegenheit des Kunden
14.1 Der Kunde kann Abhilfe verlangen,
soweit die Reise, bzw. eine Reiseleistung nicht vertragsgemäß
erbracht wird. ÖT kann Abhilfe auch durch eine gleich- oder
höherwertige Ersatzleistung erbringen. Der Kunde ist jedoch
verpflichtet, die Mängelanzeige ÖT bzw. der Reiseleitung am
Urlaubsort unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Vertragliche
Minderungsansprüche (§§ 651c - 651f BGB) sind
ausgeschlossen, sofern der Kunde die Mängelanzeige schuldhaft
unterlässt.
14.2 Beabsichtigt der Kunde, den Reisevertrag
wegen eines Mangels, der die Reise erheblich beeinträchtigt, zu
kündigen, hat er ÖT zunächst eine angemessene Frist
zur Abhilfe zu setzen. Eine derartige Fristsetzung ist entbehrlich,
wenn die Abhilfe unmöglich ist, ÖT die Abhilfe verweigert
oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes, für
ÖT erkennbares Interesse gerechtfertigt ist.
14.3 Schäden
oder Zustellungsverzögerungen des Gepäcks empfiehlt ÖT
dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige
(P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.
Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die
Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige
ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung
innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im Übrigen
ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von
Reisegepäck ÖT bzw. der Reiseleitung anzuzeigen.
15.
Ausschlussfristen/Verjährung
15.1 Ansprüche wegen
nicht vertragsgerechter Erbringung der Reise (§§ 651c -
651f BGB) sind vom Kunden innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise ausschließlich gegenüber
ÖT unter der nachstehenden Anschrift geltend zu machen: ÖGER
TOURS GmbH Sportallee 4 D - 22335 Hamburg Nach Ablauf der Frist kann
der Kunde vertragliche Ansprüche nur geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
Dies gilt jedoch nicht für die Frist zur Anmeldung von
Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck
oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen gemäß
Ziffer 15.3. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust, bei
Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung, zu
melden.
15.2 Vertragliche Ansprüche des Kunden nach den §§
651c - 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Schweben zwischen dem Kunden und ÖT Verhandlungen über den
Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so
ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder ÖT die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt
frühesten drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche
des Kunden aus unerlaubter Handlung (deliktische Ansprüche)
bleiben davon unberührt und unterliegen den gesetzlichen
Verjährungsbestimmungen.
16. Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die Verordnung (EG)
Nr. 2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
verpflichtet ÖT, den Kunden über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der
gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei
der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist ÖT verpflichtet, dem
Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaft(en) zu nennen,
die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald
ÖT bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen
wird, muss ÖT den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden
als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss
ÖT den Kunden über den Wechsel informieren. ÖT muss
unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um
sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über
den Wechsel unterrichtet wird. Die "Black List" kann über
die Internetseiten der Europäischen Kommission (www.airban.
europa.eu) oder des Luftfahrt-Bundesamtes (www.lba.de) abgerufen
werden.
17. Datenschutz
Die vom Kunden ÖT zur
Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden elektronisch
verarbeitet und genutzt, soweit zur Vertragserfüllung
erforderlich.
18. Rechtswahl
Auf das
Vertragsverhältnis zwischen Kunden und ÖT findet
ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt für
das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen gegen ÖT im
Ausland für die Haftung von ÖT dem Grunde nach nicht
deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der
Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von
Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht
Anwendung.
19. Gerichtsstand
19.1 Der Kunde kann ÖT
nur an deren Sitz verklagen.
19.2 Für Klagen von ÖT
gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für
Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die
Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten
Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von ÖT
vereinbart.
19.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a)
wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren
Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag
zwischen dem Kunden und ÖT anzuwenden sind, etwas anderes
zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den
Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im
Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den
Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder
die entsprechenden deutschen Vorschriften.
20.
Abtretungsverbot
Eine Abtretung jeglicher Ansprüche des
Kunden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an
Dritte - auch an Ehegatten - ist ausgeschlossen.
21.
Aufrechnungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen
Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit
Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die
Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.
22. Sollten eine oder mehrere Klauseln
dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen
Klauseln nicht berührt.
23. Veranstalter
att
touristik GmbH
Sportallee 4
22335 Hamburg
II. NURFLUG
1. Abschluss des Vertrages
Die Buchung eines
Nurfluges kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder
über das Internet (www.oeger.de, www.flyoeger.com) erfolgen. Die
Buchung muss jedoch spätestens 3 Stunden vor dem Abflugtermin
erfolgen. Eine kurzfristigere Buchung ist bei entsprechender Vakanz
nur noch an den Flughafenschaltern von ÖT möglich. Bei
Buchung mehrerer Personen ist der Anmelder für die korrekte
Weitergabe von den für die Buchung wichtigen Informationen an
die mit auf der Buchung benannten weiteren Personen verantwortlich.
Die Buchung gilt ausschließlich für den gebuchten Flug und
die bei Buchung benannten Personen. Eine Übertragung ist
ausgeschlossen. Namensänderungen sind nur bei nachgewiesenen
standesamtlichen Änderungen zwischen Buchung und Abflug
möglich.
2. Bezahlung
Die mit Buchungsabschluss
bestätigten Preise gelten für die Beförderung mit dem
jeweils konkret gebuchten Flug. Im Flugpreis sind alle Steuern,
Gebühren und Abgaben enthalten. Die Bezahlung ist mit der
Buchung fällig. Im Preis nicht enthalten sind Steuern und
sonstige Abgaben, die gegebenenfalls durch Behörden oder
Flughafenunternehmen direkt vom Kunden verlangt und vor Ort
entrichtet werden müssen. Über diese wird der Kunde bei
Buchung informiert. Nicht im Voraus entrichtbare Beträge werden
gesondert ausgewiesen. Erfolgen Zahlungen nicht zu den vereinbarten
Terminen und muss ÖT den Kunden deshalb mahnen, ist ÖT
berechtigt, eine Mahnkostenpauschale in Höhe von € 10,00 zu
erheben. Es bleibt dem Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen,
dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind. Erfolgt
die Buchung 10 Tage oder weniger vor Flugantritt, wird von ÖT
ausschließlich Zahlung per Kreditkarte oder Bareinzahlung
akzeptiert. Die Einzahlung hat auf das in der Buchungsbestätigung
genannte Konto zu erfolgen. Bareinzahlungen sind durch entsprechende
Kassenbelege der Bank nachzuweisen, bei der die Einzahlung
vorgenommen wurde. Im Einzelfall kann ÖT mit dem Kunden
vereinbaren, dass der Flugpreis abweichend von den vorgenannten
Bestimmungen erst bei Abholung der Flugtickets auf dem Flughafen
gezahlt wird. In diesem Fall ist ÖT berechtigt, für den
damit verbundenen zusätzlichen Serviceaufwand ein Entgelt von €
10,00 pro Vorgang zu berechnen.
3. Leistungen
3.1
Flüge / Disposition ÖT behält sich Änderungen des
Flugtages, der Streckenführung, des Fluggerätes und der
Fluggesellschaft vor, sowie den Einsatz zusätzlicher Flüge,
soweit die Änderung nicht erheblich und für den Kunden
zumutbar ist. Bei einem Direktflug kann eine Zwischenlandung
stattfinden, ohne dass hierdurch die Beförderungsleistung
betroffen und/oder beeinträchtigt ist. Es lässt sich nicht
vermeiden, dass Flüge am Abend oder als Nachtflug durchgeführt
werden. Kurzfristige Änderungen, bedingt durch Verschiebungen
von Landezeiten auf ausländischen Flughäfen oder
Überlastung der Luftkorridore, Umstellungen durch höhere
oder geringere Passagierzahlen, können vor allen Dingen während
der Vor- und Nachsaison auftreten. In Ausnahmefälle kann ein
Anschlussflug verpasst werden und es entstehen Wartezeiten von
mehreren Stunden. ÖT bemüht sich, die Flüge so
angenehm und pünktlich wie möglich durchführen zu
lassen. Für Folgeschäden kommt ÖT nicht auf. Bei
Rückflügen nach dem Saisonende kann es zu einer
Verschiebung des Rückflugtages kommen bzw. zu einer verlängerten
oder verkürzten Reisedauer (z. T. können Spartermine nicht
realisiert werden) ÖT behält sich daher vor, Buchungen, bei
denen der Rückflugtermin nach dem letzten ausgeschriebenen
Hinflugtag liegt, zunächst nur unter Vorbehalt zu bestätigen.
ÖT informiert über eventuell geänderte Abflugdaten. ÖT
behält sich vor, in Ausnahmefällen bei organisatorischen
Umständen, keine nummerierten Sitzplätze für die Flüge
von und in die Türkei vorzuhalten.
3.2 Flugzeiten /
Bestätigung des Rückfluges
Die bei Buchung benannten
Flugzeiten stehen unter Vorbehalt und entsprechen dem aktuellen Stand
bei Buchung. Änderungen - auch kurzfristige - der Flugzeiten,
der Streckenführung sowie des Fluggerätes können
auftreten. Bei Buchung von Hin- und Rückflügen ist der
Kunde verpflichtet, sich seine Rückflugzeit 24-48 Stunden vor
dem geplanten Rückflug unter der auf dem Ticket angegebenen
Telefonnummer rückbestätigen zu lassen. Versäumt der
Kunde aufgrund nicht erfolgter Rückbestätigung seinen Flug,
so besteht kein Beförderungsanspruch.
3.3 Preisanpassung
ÖT
ist berechtigt, den bestätigten Flugpreis in dem Umfang zu
ändern, in welchem Abgaben für bestimmte Leistungen wie
Flughafengebühren oder Steuern, deren Berechnung pro Fluggast
oder Flug erfolgt, erhöht oder neu eingeführt wurden. Die
Erhöhung des Flugpreises erfolgt unmittelbar pro Fluggast bzw.
pro Sitzplatz. Voraussetzung ist, dass zwischen Vertragsschluss und
dem vereinbarten Flugtermin mehr als vier Monate liegen. ÖT
behält es sich ferner vor, die mit der Buchung bestätigten
Preise bei sachlich berechtigten erheblichen und nicht vorhersehbaren
Erhöhungen der Treibstoffkosten in dem Umfang anzupassen, wie
dies das Ausmaß der Preisänderung rechtfertigt, sofern der
Reisetermin mehr als vier Monate nach dem Vertragsabschluss liegt. Im
Falle einer nachträglichen Änderung des Flugpreises hat ÖT
dem Fluggast unverzüglich spätestens doch 21 Tage vor
Abflug davon in Kenntnis zu setzten. Bei Preiserhöhungen von
mehr als 5 % des Flugpreises ist der Fluggast berechtigt ohne
Gebühren vom Vertrag zurückzutreten oder die Beförderung
auf einem mindestens gleichwertigen Flug zu verlangen, wenn ÖT
in der Lage ist einen solchen Flug ohne Mehrpreis für den
Fluggast anzubieten. Der Fluggast hat diese Rechte unverzüglich
nach Erklärung von ÖT über die Preiserhöhung
dieser gegenüber geltend zu machen.
3.4 Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die Verordnung (EG) Nr.
2111/2005 zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
verpflichtet ÖT, den Kunden über die Identität der
ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der
gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei
der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist ÖT verpflichtet, dem
Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaft(en) zu nennen,
die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald
ÖT bekannt ist, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen
wird, muss ÖT den Kunden informieren. Wechselt die dem Kunden
als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss
ÖT den Kunden über den Wechsel informieren. ÖT muss
unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um
sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über
den Wechsel unterrichtet wird. Die "Black List" kann über
die Internetseiten der Europäischen Kommission
(www.air-ban.europa.eu) oder des Luftfahrt-Bundesamtes (www.lba.de)
abgerufen werden.
4. Besondere Hinweise für
Nurflüge
4.1 Sitzplatzreservierung
Nur auf Flügen
mit Sun Express (XQ) und Condor (DE) sind bei One-way-Buchungen
Sitzplatzreservierungen möglich. Es besteht kein Anspruch auf
einen bestimmten Sitzplatz. Die Entscheidung über die
Sitzplatzverteilung liegt beim Flugpersonal. Die
Sitzplatzreservierung kostet pro Strecke und Person € 10,00.
(Stand bei Drucklegung 10/2007 - Änderung möglich. Bitte im
Einzelfall erfragen.)
4.2 Check-In
Die Check-In-Schlusszeiten
sind an verschiedenen Flughäfen unterschiedlich. Zur
Erleichterung eines reibungslosen Check-In wird ein Erscheinen zur
Abfertigung 2 Stunden vor gebuchter Abflugzeit empfohlen. Die
Abfertigungsschalter schließen 60 Minuten vor gebuchter
Abflugzeit, danach ist kein Check-In mehr möglich. Der Kunde
muss daher spätestens bis 30 Minuten vor dem gebuchten Abflug
abgefertigt und im Besitz einer gültigen Bordkarte sein. Bei
nicht rechtzeitigem Eintreffen, besteht kein Anspruch auf Abfertigung
und Beförderung.
4.3
Einreisebestimmungen
Deutsche Staatsbürger benötigen
für die Einreise in die Türkei einen gültigen
Reisepass, Kinderausweis (Nationalität "deutsch" muss
im Kinderausweis vermerkt sein/ab Alter von 10 Jahren mit Lichtbild)
oder Personalausweis. Das bei Einreise mit einem Personalausweis in
die Türkei abgestempelte Extrablatt ist bei Ausreise wieder
vorzulegen. Falls es nicht vorgelegt wird, kann es zu Schwierigkeiten
bei der Ausreisekontrolle kommen und Geldstrafen drohen. Bei Kunden,
die aufgrund Ihrer Nationalität besondere Ausweispapiere
benötigen (Visum, u. Ä.) sind diese für die Ein- und
Ausreise gesondert vorzulegen. Dies gilt ebenso für Kinder und
Jugendliche. Es wird den Kunden empfohlen, sich über die
jeweiligen Ein- und Ausreisebestimmungen bei den jeweiligen
Botschaften und Konsulaten zu informieren. Ohne die erforderlichen
Unterlagen wird eine Abfertigung verweigert. Der Kunde ist für
das Mitführen aller für die Ein- bzw. Ausreise in das
Zielland erforderlichen Unterlagen verantwortlich. Wird dem Kunden
die Einreise in ein Land verweigert, so ist dieser zur Zahlung des
Bußgeldes verpflichtet, welches dem Luftfrachtführer vom
jeweiligen Land auferlegt wird. Weiterhin ist der Kunde verpflichtet
die Kosten zu übernehmen, die dem Luftfrachtführer
entstehen, wenn er auf Anordnung einer Behörde an den
Ausgangsort der Reise oder an einen anderen Ort befördert werden
muss. Bereits geleistete Zahlungen des Kunden werden auf diese Kosten
angerechnet.
4.4 Wird das aufgegebene Gepäck nicht auf dem
gleichen Flug befördert, so hat der Kunde sein Gepäck unter
Vorlage des Gepäckscheins abzuholen, sobald es am
Bestimmungsflughafen bereitgestellt wird. Ein Zubringerdienst vom und
zum Flughafen wird nicht gestellt.
4.5 Umbuchung
Gegen eine
Umbuchungsgebühr von € 35,00 pro Person sind bis spätestens
einen Tag vor Antritt des Fluges alle Reservierungen hinsichtlich des
Termins, des Flugziels und Ort des Flugantritts innerhalb der
Tarifgruppe der Ausschreibung umbuchbar. Die Umbuchung auf einen
niedriger tarifierten Flug ist nur unter Beibehaltung des
ursprünglichen Flugpreises zuzüglich der Umbuchungsgebühr
möglich, Erstattungen sind ausgeschlossen. Bei Umbuchung auf
einen höher tarifierten Flug ist der Differenzbetrag vom Kunden
zu zahlen, zuzüglich der Umbuchungsgebühr. (Bei Infants,
d.h. Kleinkinder unter 2 Jahren, fallen keine Gebühren an).
Umbuchungen sind längstens bis zu der auf den zeitlichen
Geltungsbereich der Ausschreibung folgenden Saisonzeit möglich.
4.6
Nichterscheinen zum Abflug
Ist der Kunde nicht 30 Minuten vor
Abflug abgefertigt und besitzt er keine gültige Bordkarte, so
verliert er den Beförderungsanspruch. Dies gilt auch für
den Fall, dass der Kunde vorher mitgeteilt hat, dass er den Flug
nicht in Anspruch nehmen werde. Es bleibt dem Kunden das Recht
unbenommen, ÖT bei Nichtantritt des Fluges einen geringeren
Schaden nachzuweisen.
4.7 Verlust von Flugtickets
Bei Verlust
des Flugtickets fällt für die Ausstellung neuer Unterlagen
eine Bearbeitungsgebühr von € 35,00 pro Ticket an.
4.8
Bei einem Flug, der auf Wunsch des Kunden nach dem Prinzip des
sogenannten "Dynamic Packaging" mit anderen Leistungen
zusammengestellt wurde, ist eine Änderung der Reisedaten in
Bezug auf Reisetermin, Reiseziel, Beförderungsart und/oder
Abflughafen nicht möglich. Bei Ersetzung des Kunden durch einen
Dritten berechnet ÖT dem Kunden die entstehenden Mehrkosten
des/der jeweiligen Leistungsträger, die im Einzelfall angefragt
werden müssen. Die Parteien vereinbaren, dass eine
Bearbeitungspauschale ohne gesonderten Nachweis der ÖT vom
Kunden sowie dem Dritten als Gesamtschuldner geschuldet wird. Die
Bearbeitungspauschale beträgt für jede zu ersetzende Person
€ 35,00.
5. Stornokosten
Bei Nurflugbuchungen
kann der Kunde jederzeit vor Reiseantritt zurücktreten. Es wird
empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.1
Liegt der Buchung der Normalpreis zugrunde, fallen bei einem
Rücktritt folgende Kosten an:
a) bis zum 22. Tag vor Antritt
des Fluges 20 % des Flugpreises mindestens jedoch € 35,00 pro
Person
b) ab dem 21.-15. Tag vor Antritt des Fluges 30 % des
Flugpreises
c) ab dem 14.-7. Tag vor Antritt des Fluges 40 % des
Flugpreises
d) ab dem 6.-1. Tag vor Antritt des Fluges 60 % des
Flugpreises
e) bei Stornierung am Reisetag oder Nichterscheinen
zum Abflug 80% des Flugpreises.
Es bleibt dem Kunden unbenommen,
den Nachweis zu führen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt
oder dem Nichtantritt des Fluges keine oder wesentlich geringere
Kosten entstanden sind, als die von ÖT in der Pauschale
ausgewiesenen Kosten.
5.2 Flugtickets von einem Preis bis zu €
149,00 inkl. Steuern und Gebühren können nicht erstattet
werden. Erstattungen für nicht in Anspruch genommene Leistungen
sind ausgeschlossen. Stornierungen nach erfolgter Umbuchung in den
Bereich eines niedriger tarifierten Fluges werden gesondert erfasst
und geprüft. Insoweit gelten die Regelungen unter Ziff. 4 e
dieser Bedingungen.
6. ÖT kann von der
Durchführung eines Nurfluges Abstand nehmen, wenn die
Durchführung des Fluges von einer bei Buchung nicht erkennbaren
Situation der höheren Gewalt wie Krieg, innere Unruhen oder
Naturkatastrophen erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt wird. Ferner kann ein Flug abgesagt werden,
sofern aufgrund nicht erkennbarer Umstände wie
witterungsbedingte Gründe, Sicherheitsrisiken, Streik der
Flugsicherung oder aufgrund von behördlichen Anordnungen (z.B.
Lande- und Überflugverbot) erheblich erschwert, beeinträchtigt
oder unmöglich wird.
7. Haftung bei einem Nurflug
7.1
Die Haftung von ÖT aufgrund der Beförderung von Kunden
sowie von Fracht und Gepäck innerhalb und außerhalb der
europäischen Gemeinschaft unterliegt den Haftungsbeschränkungen
des Luftverkehrsgesetztes und des Montrealers Übereinkommens.
Die Haftung von ÖT für Folgeschäden ist in jedem Falle
auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Verursachung
beschränkt. Die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens
bleiben unberührt.
7.2 Die Haftung von ÖT bei Tod,
Körperverletzung oder Gesundheitsbeschädigung eines Kunden
unterliegt bei Beförderung ausschließlich innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland dem Luftverkehrsgesetz und diesen AGB, bei
internationaler Beförderung den Bestimmungen des Montrealer
Übereinkommens sowie diesen AGB. Die Haftung von ÖT wird
nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die
Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen erweitert. Die
Haftungsbegrenzungen des Montrealer Flugverkehrsübereinkommens
gelten uneingeschränkt. ÖT haftet nicht für
Personenschäden (einschließlich Tod ), wenn ein Kunde
befördert wird, dessen Alter, geistigen Zustand oder
körperlicher Zustand derart ist, dass die Beförderung eine
Gefahr für ihn selbst darstellt und soweit durch diesen Zustand
der fragliche Personenschaden (einschließlich Tod) verursacht
worden ist. Kunden, für die die Beförderung aus den
vorgenannten Gründen eine Gefährdung darstellen kann, haben
ÖT vorab über die Umstände der Gefährdung zu
informieren. Im Zweifel hat ÖT das Recht, die Beförderung
zu verweigern.
7.3 ÖT haftet nur für
Gepäckschäden/Gepäckverluste, welche während der
Durchführung von ÖT gestellten Flügen verursacht
werden und für die ein gültiger Beförderungsvertrag
besteht. Die Haftung für Verspätung, Beschädigung,
Zerstörung oder den Verlust des Gepäcks ist bei
internationaler Beförderung für aufgegebenes Gepäck
auf den Betrag von max. 1000 SZR je Kunden beschränkt. Bei
Beförderung ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland ist die Haftung für Gepäckschäden
insgesamt begrenzt auf € 1700 je Kunden. Die
Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden von ÖT
vorsätzlich oder grob fahrlässig bzw. im Sinne des
Montrealer Übereinkommens absichtlich oder leichtfertig
herbeigeführt wurde. ÖT haftet nicht für Schäden
an verderblichen oder zerbrechlichen Gegenständen, Computern
oder sonstigen elektronischen Geräten, Schmuck,
Wertgegenständen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten,
Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder
Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Kunden
enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen von ÖT,
es sei denn, dass ÖT die Schäden grob fahrlässig oder
vorsätzlich verursacht hat. Die Vorschriften des Montrealers
Übereinkommens bleiben unberührt. ÖT haftet nur dann
für Schäden, die durch Gegenstände im Gepäck des
Kunden verursacht werden, wenn ÖT den Schaden grob fahrlässig
oder vorsätzlich verursacht hat. Verursachen derartige
Gegenstände Schäden am Gepäck eines anderen Fluggastes
oder am Eigentum von ÖT hat der Kunde hierfür
Schadensersatz in voller Höhe zu leisten und ÖT von
Ansprüchen Dritter freizuhalten. Sind in dem aufgegebenen Gepäck
Gegenstände, welche gemäß den AGB sich dort nicht
befinden dürfen, so haftet ÖT nicht für Schäden
an oder den Verlust von diesen Gegenständen.
8.
Sonstiges
8.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen Kunden
und ÖT findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
Dies gilt für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei
Klagen gegen ÖT im Ausland für die Haftung von ÖT dem
Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich
der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe
von Ansprüchen des Kunden, ausschließlich deutsches Recht
Anwendung.
8.2
Für sämtliche Klagen, die im Zusammenhang mit der
Beförderung des Fluggastes durch ÖT entstehen, ist Hamburg
Gerichtsstand. Dies gilt nicht soweit ein anderer ausschließlicher
Gerichtsstand begründet ist. Ferner gilt die
Gerichtsstandsvereinbarung nicht im Anwendungsbereich des Montrealer
Übereinkommens und ebenfalls nicht gegenüber Personen die
nicht Kaufmann sind und einen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland haben.
9. Abtretungsverbot
Eine
Abtretung jeglicher Ansprüche des Kunden aus Anlass der Reise,
gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte - auch an Ehegatten - ist
ausgeschlossen.
10. Aufrechnungsverbot
Der Kunde ist
nicht berechtigt, gegen Ansprüche auf Zahlung des vereinbarten
Reisepreises mit Gegenforderungen die Aufrechnung zu erklären,
es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.
11. Sollten eine oder mehrere Klauseln
dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen
Klauseln nicht berührt.
III. Hinweise zum Flug
1.
Allgemeines
1.1 Im Sinne des Vertrages bedeutet "Flugschein"
die Urkunde, die als "Flugschein und Gepäckabschnitt"
bezeichnet wird und deren Bestandteil diese Bedingungen und Hinweise
sind; "Luftfrachtführer" alle Luftfahrtunternehmen,
die den Kunden und/oder sein Gepäck aufgrund des Flugscheins
befördern oder sich hierzu verpflichten oder die sonstige
Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung erbringen;
"SZR" Sonderziehungsrechte entsprechend der Definition des
Internationalen Währungsfonds.
1.2 Die Beförderung
aufgrund des Flugscheins unterliegt der Haftungsordnung des
Montrealer Übereinkommens, bzw. des Warschauer Abkommens, es sei
denn, dass diese Beförderung keine "internationale
Beförderung" im Sinne des Übereinkommens bzw.
Abkommens ist.
1.3 Im übrigen unterliegen Beförderungen
und sonstige Dienstleistungen des Luftfrachtführers (I) den in
dem Flugschein enthaltenen Bedingungen, (II) den anwendbaren Tarifen,
(III) den Beförderungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen des
Luftfrachtführers, die Bestandteile dieses Vertrages sind (und
auf Wunsch in den Büros des Luftfrachtführers eingesehen
werden können); auf Beförderung von/nach Orten in den USA
oder in Kanada finden die dortigen Tarife Anwendung.
1.4 Der Name
des Luftfrachtführers kann im Flugschein abgekürzt werden;
der vollständige und ungekürzte Name des Luftfrachtführers
ist aus den Tarifen, Beförderungsbedingungen, sonstigen
Bestimmungen oder Flugplänen des Luftfrachtführers
ersichtlich. Als Anschrift des Luftfrachtführers gilt der
Abflughafen, der im Flugschein neben dem ersten abgekürzten
Namen des Luftfrachtführers angeben ist. Als vereinbarte
Zwischenlandepunkte gelten solche, die im Flugschein und/oder in den
Flugplänen des Luftfrachtführers als planmäßige
Zwischenlandungen auf der jeweiligen Strecke angegeben sind. Aufgrund
des Flugscheins von mehreren aufeinanderfolgenden Luftfrachtführern
auszuführende Beförderungen gelten als eine
Beförderung.
1.5 Der Luftfrachtführer, der einen
Flugschein zur Beförderung auf Dienste eines anderen
Luftfrachtführers ausstellt, handelt insoweit nur als dessen
Agent.
1.6 Ausschluss oder Beschränkung der Haftung des
Luftfrachtführers gelten sinngemäß auch zugunsten der
Agenten, Angestellten und Bevollmächtigten des
Luftfrachtführers, ferner zugunsten jener Person, deren Flugzeug
vom Luftfrachtführer zur Beförderung benutzt wird,
einschließlich deren Agenten, Angestellten und
Bevollmächtigten.
1.7 Der Flugschein ist ein Jahr ab
Ausstellungsdatum gültig, sofern in ihm oder in den Tarifen,
Beförderungsbestimmungen oder sonstigen Bestimmungen des
Luftfrachtführers nichts anderes bestimmt ist. Etwaige
Rückzahlungsansprüche des Kunden bleiben davon unberührt.
Der Luftfrachtführer kann die Beförderung verweigern, wenn
der anwendbare Flugpreis nicht entrichtet worden ist.
1.8 Zur
Flugabfertigung (Check-In) muss sich der Kunde im In- und Ausland
jeweils mindestens 90 Minuten vor der im Flugschein eingetragenen
Abflugzeit am Schalter der betreffenden Fluggesellschaft einfinden,
empfohlen werden zwei Stunden.
2. Kabinen- oder Handgepäck
bzw. Sondergepäck
2.1 Bei einer Reisedauer von bis zu 28
Nächten werden 20 kg Freigepäck pro Person befördert.
Einige Fluggesellschaften gewähren ab einer Reisedauer von 29
Nächten höhere Freigepäckmengen. Einzelheiten sind vom
Kunden bei ÖT zu erfragen. Es ist dem Kunden untersagt, sein
Gepäck auf andere Fluggäste zu verteilen.
2.2 An Bord
darf pro Kunden nur ein Handgepäckstück mit einem Gewicht
von max. 5 kg und den Höchstmaßen 55 cm x 40 cm x 20 cm
mitgeführt werden. Kinder unter zwei Jahren (d.h. ohne
Sitzplatzanspruch) haben nur bei einigen Fluggesellschaften Anspruch
auf Freigepäck von max. 20 kg. Dies ist vom Kunden jeweils vor
Buchung bei ÖT konkret zu erfragen. Das aufgegebene Gepäck
ist so zu verpacken, dass eine sichere Beförderung jederzeit
gewährleistet st. ÖT empfiehlt, die Gepäckstücke
deutlich mit Namen und Adresse sowie einem Kofferanhänger zu
kennzeichnen. Das aufzugebende Gepäck darf keine zerbrechlichen
oder verderbliche Gegenstände, Wertgegenstände wie z.B.
Geld, Schmuck, Computer, Kameras, mobile Funktelefone etc. aber auch
Ausweispapiere, Haus-, Autoschlüssel oder Medikamente, die der
Kunde benötigt, enthalten.
2.3 Unter Sondergepäck werden
Sportgeräte wie Surfbretter und Fahrräder sowie
Ausrüstungen für Skifahrer, Taucher, Drachenflieger oder
Golfer sowie medizinische Gerätschaften wie Rollstühle und
medizinische Hilfsmittel für Behinderte verstanden. Gepäck
über die im Flugschein angegebene Freigepäckmenge hinaus
ist gebührenpflichtig. Jegliches Sondergepäck ist in Bezug
auf eine bestimmte Buchung hinsichtlich Hin- bzw. Rückflug
anzumelden (unter Angabe von Art des Gegenstandes, Gewicht und Maß).
Die bei Drucklegung dafür geltenden Preise sind im Katalog in
dem gesonderten Preisteil (im Internet im Anschluss an diese AGB)
abgedruckt. Sie unterliegen ggf. kurzfristigen Änderungen der
einzelnen Fluggesellschaften und sind daher vom Kunden im Einzelfall
vor Buchung bei ÖT zu erfragen.
2.4 Seit dem 06.11.2006 darf
jeder Kunde im Handgepäck nur noch Flüssigkeiten und
gelhaltige Produkte in Behältern mitnehmen, deren
Fassungsvermögen bei maximal 100 ml liegt. Alle diese
Flüssigkeitsbehälter müssen gesammelt in einem
Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von maximal 1 Liter an
den Sicherheitskontrollstellen am Flughafen vorgezeigt werden. Pro
Person darf nur ein Plastikbeutel mitgeführt werden. Dieser muss
transparent und verschließbar sein. Babynahrung und
Medikamente, die während des Fluges benötigt werden, können
außerhalb des Plastikbeutels mitgeführt werden, müssen
aber zur Kontrolle vorgezeigt werden. Beutel und Artikel, die den
Maßgaben nicht entsprechen, dürfen nicht mit an Bord
genommen werden. Flüssigkeiten, die hinter den
Sicherheitskontrollen an Flughäfen innerhalb der EU erworben
wurden, dürfen im Handgepäck des Kunden mitgeführt
werden. Diese Flüssigkeiten werden in den Geschäften in
manipulationssicheren Taschen verpackt. Diese Regelung gilt für
alle Abflüge von Flughäfen innerhalb der EU und für
alle Fluggesellschaften. Bei Umsteigefluggästen ist für die
Mitführung von zusätzlichen Flüssigkeiten, die am
Flughafen erworben wurden, maßgeblich, ob das Land des ersten
Abflughafens die Sicherheitsanforderungen der EU-Verordnung
befolgt.
3. Gefährliche Gegenstände im Gepäck
Dem
Kunden ist das Mitführen von Gegenständen untersagt, die
nicht für den Gebrauch des Kunden während der Reise
bestimmt sind, sowie die dazu geeignet sind, das Flugzeug und
Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeuges zu gefährden,
insbesondere Explosionsstoffe, komprimierte Gase, oxidierende,
radioaktive Stoffe bzw. ferner flüssige Stoffe jeglicher Art,
d.h. alle Gegenstände oder Substanzen, die nach den Bestimmungen
der Gefahrgutvorschriften als Gefahrgut klassifiziert sind, ferner
Gegenstände, die nach Ansicht der Flugbegleiter wegen ihres
Gewichtes, ihrer Größe oder Art für die Beförderung
ungeeignet sind. Dem Kunden ist untersagt, an seiner Person oder in
seinem Gepäck Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- und
Stoßwaffen sowie Behälter unter Gasdruck, die zu Angriffs-
oder Verteidigungszwecken verwendet werden können, mitzuführen.
Dies gilt auch für Munition und explosionsgefährliche
Stoffe jeder Art. Der Kunde hat dem Abfertigungspersonal vor
Reiseantritt anzuzeigen, falls er Gegenstände mit sich führt,
welche ihrer äußeren Form oder Kennzeichnung nach den
Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen
Stoffen erweckt. Das Abfertigungspersonal ist berechtigt, die
Beförderung jeden der unter den vorstehenden Absätzen
genannten Gegenstände abzulehnen, dies gilt auch für die
Weiterbeförderung. Sämtliche Gegenstände, die
zweckverfremdend eventuell als Waffen verwendet werden können,
wie z.B. Spielzeuggewehre, Katapulte, Bestecke, Rasierklingen, große
Sportschläger, Billard-, Snooker- oder Poolstöcke und
scharfe Gegenstände. so z.B. Nagelscheren, Nagelfeilen,
Stielkämme, Spritzen u. Ä sind im Fluggastraum untersagt.
Sie dürfen, soweit zulässig, nur im aufgegebenen Gepäck
transportiert werden. Vor Antritt der Reise sind diese Gegenstände
aus dem Handgepäck zu entfernen.
4. Elektronische
Geräte an Bord
Aus Sicherheitsgründen dürfen
die folgenden elektronischen Geräte während des gesamten
Aufenthaltes an Bord nicht genutzt werden: Mobiltelefone, CD-Player,
Sprechfunkgeräte, PC-Drucker, Funkfernsteuerungen bzw. Spielzeug
mit Fernsteuerung. Andere elektronische Geräte, wie z.B.
Laptops, dürfen nach den entsprechenden Bord-Ansagen nur
außerhalb der Start- und Landephasen eingeschaltet werden.
Weitere Informationen sind auf Anfrage erhältlich
5.
Besondere Beförderungsregelungen
5.1 Beförderung von
Schwangeren Zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden bei
werdenden Müttern wird eine Beförderung von Schwangeren bis
einschließlich zur 28. Schwangerschaftswoche ohne
Flugtauglichkeitsbescheinigung vorgenommen. Ein Nachweis kann
verlangt werden. Ab der 28. Schwangerschaftswoche erfolgt eine
Beförderung ausschließlich gegen Vorlage einer
Flugtauglichkeitsbescheinigung, welche frühestens 7 Tage vor
Reiseantritt ausgestellt sein darf. Beginnend mit der 32.
Schwangerschaftswoche ist bei einigen Fluggesellschaften eine
Beförderung ausgeschlossen. Da der Beförderungsausschluss
bei den einzelnen Fluggesellschaften unterschiedlich geregelt ist,
sind Einzelheiten vom Kunden vor Buchung bei ÖT zu erfragen. Die
vorstehenden Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt des Antritts
des Fluges, bei Buchung von Hin- und Rückflug zum Zeitpunkt des
Rückfluges vorliegen. ÖT empfiehlt, in jedem Fall ein
Flugtauglichkeitsattest mitzuführen.
5.2 Beförderung
behinderter Passagiere
Die Mitnahme eines Rollstuhls durch einen
behinderten Kunden ist möglich und ist bei Buchung anzugeben.
Aus Sicherheitsgründen ist die Anzahl der Rollstühle pro
Flug auf 2 Stück beschränkt. Die Rollstühle müssen
zusammenklappbar sein. Eine etwaige Begleitperson hat keinen Anspruch
auf eine kostenlose Beförderung, diese hat den vollen Preis zu
zahlen.
5.3 Beförderung von Kindern und Jugendlichen
Um
gesundheitliche Schäden zu vermeiden, sind Neugeborene bis zum
Alter von 7 Tagen von einer Beförderung ausgeschlossen. Der
Flugpreis von Kindern unter 2 Jahren beträgt € 15,00 pro
Flugstrecke. Die Beförderung ist anmeldepflichtig und auf 10 %
der Sitzplätze pro Flug begrenzt. Maßgeblich zur
Feststellung des Alters ist der Zeitpunkt des Antritts der jeweiligen
Flugstrecke, bei gebuchtem Hin- und Rückflug ist das Alter bei
Antritt des Rückfluges entscheidend. Sofern ein Kleinkind
während der Dauer des Aufenthaltes das zweite Lebensjahr
erreicht, können die Flugstrecken alternativ jeweils als One-way
gebucht werden. Kleinkinder unter 2 Jahren reisen auf dem Schoß
ihrer Erziehungsberechtigten. Sie haben keinen Anspruch auf einen
eigenen Sitzplatz und nur bei einigen Fluggesellschaften auf
Freigepäck. Einzelheiten sind vor Antritt bei ÖT zu
erfragen. Kinder über 2 Jahren müssen einen eigenen
Sitzplatz haben. Jeder Erwachsener darf nur ein Kleinkind unter 2
Jahren begleiten. Ältere Kinder (über 2 Jahre) erhalten
eine Ermäßigung von 20 % auf den für Erwachsene
geltenden Flugpreis.
5.4 Beförderung von Tieren
Die bei
Drucklegung geltenden Preise sind im Katalog in dem gesonderten
Preisteil (im Internet im Anschluss an diese AGB) abgedruckt. Sie
unterliegen ggf. kurzfristigen Änderungen der einzelnen
Fluggesellschaften und sind daher vom Kunden im Einzelfall vor
Buchung bei ÖT zu erfragen.
5.5 Nichtraucherflüge
Alle
von ÖT angebotenen Flüge sind Nichtraucherflüge.
5.6
Entscheidungsbefugnis/Verhalten an Bord
Der Luftfrachtführer
hat die volle Entscheidungskompetenz über die Fluggastbesetzung,
Beladung sowie Verteilung, Verzurrung und Entladung des Gepäcks.
Er ist berechtigt, sämtliche notwendigen Sicherheitsmaßnahmen
zu ergreifen. Er trifft alle Entscheidungen ob und wie der Flug
durchgeführt wird. Dies umfasst auch den Umstand, dass das
Verhalten, der Zustand oder die geistige und/oder körperliche
Verfassung eines Kunden eine übergebührliche Unterstützung
durch das Bordpersonal erfordert.
5.7 Beschränkung /
Verweigerung der Beförderung
Die Beförderung oder
Weiterbeförderung eines Kunden oder seines Gepäcks kann
abgelehnt oder vorzeitig abgebrochen werden, sofern die Beförderung
gegen geltendes Recht oder Auflagen des Abflug- oder Ziellandes
verstößt, die Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit der
anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder gefährdet,
der geistige oder physische Zustand für den Kunden selbst ein
Risiko darstellt bzw. der Kunde die Sicherheitsuntersuchung seiner
Person bzw. seines Gepäcks verweigert. Ferner kann die
Beförderung verweigert werden, sofern keine vollständigen
und gültigen Reisedokumente vorgelegt werden bzw. der Kunde
unerlaubte, gegen die Sicherheitsbestimmungen verstoßende
Gegenstände mit sich führt.
6. Internationale
Haftungsregelungen
6.1 Bei Anwendbarkeit des Montrealer
Übereinkommens gelten die folgenden Haftungsregelungen:
a)
Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod
oder Körperverletzung von Kunden. Für Schäden bis zu
einer Höhe von 100000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung)
kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen
Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag
hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den
Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst
schuldhaft gehandelt hat.
b) Wird ein Kunde getötet oder
verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach
Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine
Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen
Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese
Vorschusszahlung nicht weniger als 16000 SZR (gerundeter Betrag in
Landeswährung).
c) Das Luftfahrtunternehmen haftet für
Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von
Kunden, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur
Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen
unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden
bei der Beförderung von Kunden ist auf 4150 SZR (gerundeter
Betrag in Landeswährung) begrenzt.
d) Das
Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung
bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es
alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat
oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die
Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung
von Reisegepäck ist auf 1000 SZR (gerundeter Betrag in
Landeswährung) begrenzt.
e) Das Luftfahrtunternehmen haftet
für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung
von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1000 SZR (gerundeter
Betrag in Landeswährung). Bei aufgegebenem Reisegepäck
besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das
Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem
Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für
schuldhaftes Verhalten.
f) Eine höhere Haftungsgrenze gilt,
wenn der Kunde spätestens bei der Abfertigung eine besondere
Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.
g) Zur
Beförderung aufgegebenes Gepäck wird dem Flugscheininhaber
ausgeliefert.
Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder
Zerstörung von Reisegepäck hat die Meldung des Schadens
gegenüber dem Abfertigungsagenten am Zielflughafen unmittelbar
zu erfolgen und zwar durch Aufnahme eines Schadensprotokolls. Hat es
der Kunde versäumt, unverzüglich nach Entdeckung des
Schadens, jedenfalls am 7. Tag nach Erhalt des Gepäckes Anzeige
an den Luftfrachtführer zu erstatten, ist jede Klage
ausgeschlossen. Dies gilt auch, falls das Gepäck verspätet
ausgeliefert wurde und die Anzeige nicht unverzüglich,
jedenfalls am 21. Tag nach Andienung des Gepäckes erstattet
wurde. Die Anzeige bedarf der Schriftform und muss innerhalb der
vorgenannten Fristen abgesandt werden. Nimmt der Kunde ohne
schriftliche Beanstandung das Gepäck bei der Auslieferung an, so
wird vermutet, dass das Gepäck im guten Zustand und entsprechend
dem Beförderungsvertrag ausgeliefert worden ist. Ein Koffer oder
ein ähnliches Behältnis zum Schutz des Inhaltes muss
Kratzer und Druck aushalten. Ein Gepäckverlust ist unverzüglich
bei Beendigung des Fluges bei dem Abfertigungsagenten des
Zielflughafens zu melden. Für Gepäckschäden bei
anderweitigen Beförderungen gelten insoweit die entsprechenden
Bestimmungen in Tarifen und Beförderungsbestimmungen.
h) Wenn
das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen
Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Kunde seine Anzeige oder
Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten.
Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens
angegeben, so ist dieses das Vertrag schließende
Luftfahrtunternehmen.
i) Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz
müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der
Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte
ankommen sollen, erhoben werden. Grundlage dieser Informationen:
Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal
vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die
Verordnung (EG) Nr. 2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr.
889/2002 geänderten Fassung und durch nationale
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde.
6.2 Bei
Anwendbarkeit des Warschauer Abkommens gelten die folgenden
Haftungsregelungen: Bei Anwendbarkeit des Haager Protokolls bei Tod
oder körperlicher Verletzung der beförderten Personen ist
die Haftung begrenzt auf Schäden bis zu einer Höhe von
16600 SZR oder bei ausschließlicher Anwendbarkeit des
Warschauer Abkommens bis zu einer Höhe von 8300 SZR. Viele
Luftfahrtunternehmen haben freiwillig und insgesamt auf diese
Beschränkungen verzichtet; für Reisen zu oder von Orten in
den USA oder bei einer vorgesehenen Zwischenlandung in den USA sehen
die in den USA geltenden Bestimmungen eine Mindestbeschränkung
auf US $ 75000 einschließlich den Kosten der Rechtsverfolgung
vor, ohne Kosten der Rechtsverfolgung auf US $ 58000. Bei Verlust
oder Beschädigung aufgegebener Gepäckstücke, bzw. bei
verspäteter Auslieferung ist die Haftung beschränkt auf
Schäden bis zu einer Höhe von 17 SZR pro kg Gepäck;
bei nicht aufgegebenem Gepäck ist die Haftung beschränkt
auf Schäden bis zu einer Höhe von 332 SZR. Wenden Sie sich
bitte für weitere Informationen an Ihr Luftfahrtunternehmen oder
Ihre Versicherungsgesellschaft.
6.3 Zusätzliche Deckung kann
durch den Abschluss einer privaten Versicherung erreicht werden.
Derartiger Versicherungsschutz wird nicht berührt von einer
etwaigen Haftungsbegrenzung des Luftfrachtführers nach den
Regelungen des Montrealer Übereinkommens bzw. des Warschauer
Abkommens.
7. Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser
AGB unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen
Klauseln nicht berührt.
Stand: Oktober 2009