Allgemeine Reisebedingungen
1.Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde ATS den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an
und ist bis zur Annahme durch ATS, längstens jedoch 2 Tage nach Abgabe des Angebotes,
hieran gebunden. Die Anmeldung kann schriftlich, (fern-) mündlich oder online
vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung
mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine
eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der
Annahme durch ATS zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der
Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von ATS vor, an das er für die Dauer
von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes
zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist ATS die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
Mit Reiseanmeldung und Erhalt des Kundengeldsicherungsscheines gem. § 651k BGB wird
eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird laut
Rechnung vor Reiseantritt gegen Aushändigung der Reiseunterlagen fällig. Zahlungen auf den
Reisepreis dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von §651k Abs.
3 BGB erfolgen. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine
Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75,- EUR nicht, so darf der volle Reisepreis
auch ohne seine Aushändigung verlangt werden.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen
im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. ATS
behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht
vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu
erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
ATS behält sich das Recht vor, den Reisepreis zu erhöhen, sofern ATS dies unter genauen
Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorsieht und er damit einer Erhöhung
der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder
Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse Rechnung trägt. Der nachträgliche Preisänderungsvorbehalt gilt nur, wenn
zwischen Vertragsschluss und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen. ATS wird ab dem
zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin von seinem Preiserhöhungsrecht keinen
Gebrauch machen. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % des Reisepreises oder im Fall
einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleitung ist der Kunde berechtigt,
gebührenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindest
gleichwertigen Reise aus dem Reiseprogramm von ATS zu verlangen, sofern dieser zu einem
solchen Angebot tatsächlich in der Lage ist.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist
der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen,
den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so kann ATS Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine
Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht für den Rücktritt wegen Preiserhöhung nach
Maßgabe der Ziffer 4. letzter Satz.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Reiseveranstalter Pauschalreise-Angebote nach dem
Prinzip (Dynamick Pakcking) zusammengestellt. Hierbei beinhalten die Reisepakte
Leistungen einzelner Leistungsträger, welche im Falle einer Buchung zu einem
Pauschalreisepaket kombiniert wird . Insbesondere werden Tarife der Fluglieferanten
verwendet, welche in der Regel nicht umbuchbar bzw. erstattbar sind.
ATS kann den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach
der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem
prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
5.1.1. Individuelle Pauschalreisen
bis 30. Tag vor Reiseantritt 35 %
29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 45 %
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 65 %
14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt 90 %
am Reiseantrittstag 100 %
5.1.2. Gruppenreisen
bis 30. Tag vor Reiseantritt 20 %
29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 35 %
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 45 %
14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 70 %
ab 6. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80 %
am Reiseantrittstag 100 %
Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-/ Reisekrankenversicherung.
5.2. Andere Reisearten
Die in Ziff. 5.1.1. und 5.1.2. nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der
Rücktrittsfolgen entsprechend den in diesen ARB entwickelten Grundsätzen behandelt.
Werden auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des
zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der
Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung) kann ATS bei Einhaltung der nachstehenden
Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Umbuchungswünsche des Kunden,
die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich
ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäss Ziffer 5.1. und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die
Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. ATS kann dem Eintritt des Dritten
widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner
Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein
Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende ATS als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.4. Der Reisende hat das Recht, ATS nachzuweisen, dass ATS tatsächlich keine oder
geringere Kosten als die pauschal geltend gemachten Rücktrittskostenpauschalen entstanden
sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zum Ausgleich der tatsächlichen angefallenen
Kosten verpflichtet.
5.5. ATS behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Einzelfall dem Reisenden eine höhere
Entschädigung zu berechnen, die ihm gegenüber konkret zu beziffern und zu belegen ist.
5.6. Soweit von den in Ziffer 5.1 und 5.2 dieser ARB geregelten Pauschalen bei einzelnen
Leistungsträgern abgewichen wird, so wird hierauf in der entsprechenden Reiseausschreibung
und in der Reisebestätigung ausdrücklich gesondert angegeben.
6. Rücktritt und Kündigung durch ATS
ATS kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach
Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von ATS
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt ATS, so behält er den Anspruch auf den
Reisepreis.
b) bis 2 Wochen vor Reiseantritt:
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist ATS verpflichtet, den Kunden
unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in
Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Sollte bereits zu
einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht
werden kann, hat ATS den Kunden davon zu unterrichten.
c) bis 4 Wochen vor Reiseantritt:
Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für ATS deshalb
nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die ATS
im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der
wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus
diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl ATS als auch der Reisende den
Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann ATS für die bereits erbrachten oder
zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen. Weiterhin ist ATS verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden
zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur
Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
8. Vermittlung von Fremdleistungen
Werden Fremdleistungen, insbesondere Pauschalreisen oder Einzelleistungen, von ATS
lediglich vermittelt und nicht der Anschein erweckt, ATS trete im eigenen Namen auf, so
haftet ATS insoweit nur für die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung nicht jedoch für das
Erbringen der Leistungen oder Pauschalreise selbst. Eine etwaige Haftung des
Leistungsträgers und/oder Pauschalreiseveranstalters regelt sich in diesem Fall nach den
Beförderungsbestimmungen bzw. Allgemeinen Geschäfts- und /oder Reisebedingungen dieser
Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch
zugänglich zu machen sind.
9. Gewährleistung
9.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. ATS
kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. ATS
kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine
entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen. Minderung des Reisepreises ist in
dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in
mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt
nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
9.3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet ATS innerhalb
einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung kündigen. Dasselbe gilt,
wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, ATS erkennbaren
Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann
nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von ATS verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse waren.
9.4. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz
wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem
Umstand, den ATS nicht zu vertreten hat.
10. Vereinbarung nach Geltung der EG-Verordnung Nr. 261/2004
Der Reisende vereinbart hiermit mit ATS, dass er die ihm aus der EG Verordnung Nr.
261/2004 zustehenden Rechte, insbesondere die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen
bei Nichtbeförderung infolge Überbuchung, Annullierung oder großer Verspätung von Flügen
in erster Linie gegen den ausführenden Luftfrachtführer, d.h. das den Reisenden befördernde
Luftfahrtunternehmen, im eigenen Namen geltend macht. Nur falls und soweit der Reisende
seinen Entschädigungsanspruch nachweislich gegen diesen außergerichtlich nicht durchsetzen
kann, behält es sich vor, diese Rechte auch gegen ATS geltend zu machen. Ein Rechtsverlust
für den Reisenden ist durch diese Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen; eine
Verpflichtung des Reisenden reicht für den Nachweis einer nicht erfolgreichen Durchsetzung
seines Anspruchs das Ablehnungsschreiben des befördernden Luftfahrtunternehmens aus
bzw. sonstige geeignet erscheinende Unterlagen (Telefonnotiz; Einlieferungsbeleg eines
Einschreibens etc.).
Anrechnung bei Reisepreisminderung
Soweit der Reisende solche Leistungen oder andere Entschädigungsleistungen aufgrund des
Wahrschauer Abkommens oder Montrealer Abkommens oder ihrer jeweiligen
Zusatzprotokolle oder Durchführungsverordnungen erhält, stimmt er schon jetzt zu, diese
Zahlungen auf mögliche Gewährleistungsansprüche gegen ATS gem. Ziffer 9. dieser ARB
anrechnen zu lassen. Es wird von ATS gewährleistet, dass dem Reisenden hierdurch kein
Rechtsverlust entsteht; dem Reisenden wird aus Gründen der Beweisbarkeit empfohlen, den
Anspruch auf Reisepreisminderung vorsorglich auch bei ATS in der Frist des & 651g BGB
geltend zu machen.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung von ATS für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit ATS für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
11.2. Für alle gegen ATS gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet ATS bei Sachschäden bis 4100,-
€. Liegt der dreifache Reisepreis über dieser Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die
Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je
Reisenden und Reise.
11.3. ATS haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltung, Theaterbesuch,
Ausstellung) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen
gekennzeichnet werden, ein Schadenersatzanspruch gegen ATS ist Insoweit ausgeschlossen.
11.4. Kommt ATS die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die
Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den
Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadeljara und der Montrealer
Vereinbarung (nur Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der
Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste
und Beschädigungen von Gepäck. Sofern ATS in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er
nach den für diese geltenden Bestimmungen.
11.5. Kommt ATS bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich
die Haftung auch nach den Bestimmungen des HGB und des BinSchiffG.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu
halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der
örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen,
sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt
ein Anspruch auf Minderdung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende gem. § 651g
BGB innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber
ATS geltend zu machen. Das gilt auch für Ansprüche wegen neben- oder vorvertraglicher
Pflichtverletzungen von ATS. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend
machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr. Die
Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der
Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt,
an dem ATS die Ansprüche schriftlich zurückweist. Im letztgenannten Fall tritt die
vorbezeichnete Verjährung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Ende der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
ATS steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen zu unterrichten. Für Angehörige
anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
ATS haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ATS mit der Besorgung beauftragt
hat, es sei denn, dass ATS die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die
Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung
dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine
schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von ATS bedingt sind.
Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisesvertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
15. Gerichtsstand
Der Reisende kann ATS nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von ATS gegen den
Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich
gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben,
oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von ATS
maßgebend.
Gerichtstand Erding
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