Allgemeine Geschäftsbedingungen Alltours Flugreisen GmbH
1.
Abschluss des Reisevertrages
a) Mit der Anmeldung bietet der
Kunde alltours flugreisen gmbh den Abschluss eines Reisevertrages
verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich,
fernmündlich oder durch Bildschirmsysteme vorgenommen werden.
Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung
mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung
der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht,
sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch alltours flugreisen gmbh
zustande. Die Annahme erfolgt durch Zugang der schriftlichen
Reisebestätigung durch alltours flugreisen gmbh entweder beim
Kunden selbst oder bei dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht
wurde. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der
Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor,
an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Wird dieses
Angebot vom Kunden innerhalb dieser Frist nicht durch ausdrückliche
oder schlüssige Erklärung (z. B. Zahlung des Reisepreises
oder der Anzahlung) angenommen, so gilt das Neuangebot als abgelehnt,
es sei denn, dass alltours flugreisen gmbh den Kunden darauf
hingewiesen hat, dass sie nach Ablauf der Frist vom Einverständnis
im Hinblick auf die Vertragsänderung ausgeht.
b) Bei Buchung
von noch nicht katalogmäßig ausgeschriebenen Reisen
(Vorausbuchung) richtet sich der Inhalt des Reisevertrages nach den
für die Reise geltenden künftigen
Katalogausschreibungen.
Von solchen Vorausbuchungen kann der Kunde
innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der endgültigen
Buchungsbestätigung kostenfrei zurücktreten. Geschieht dies
nicht, so ist der Reisevertrag mit dem Inhalt verbindlich, mit dem er
von alltours flugreisen gmbh endgültig bestätigt wurde.
2.
Bezahlung
a) Nach Anmeldung der Reise erhält der Anmelder
oder das Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde,
unverzüglich die Reisebestätigung. Auf der Rückseite
der Reisebestätigung befindet sich der Sicherungsschein gemäß
§ 651 k BGB. Die vom Kunden auf den Reisepreis geleisteten
Zahlungen sind gem. § 651 k BGB insolvenzgesichert. Nach Erhalt
des Siche-rungsscheines ist eine Anzahlung fällig. Bei
Pauschalreisen beträgt die Anzahlung 15 % des Reisepreises. Die
Kosten für eine über alltours flugreisen gmbh
abgeschlossene Reiseversicherung werden in voller Höhe zusammen
mit der Anzahlung fällig (s. Punkt 7). Bei Nur-Flug und
Nur-Mietwagen Buchungen beträgt die Anzahlung 20 % des
Reisepreises zuzüglich Versicherung. Bei Nur-Hotel Buchungen
beträgt die Anzahlung 20 % zuzüglich Bearbeitungsgebühr
und Versicherung. Liegt der Reisepreis einer Nur-Hotel/Flug- oder
Mietwagen Buchung unter 100,- Euro, so wird der Gesamtpreis sofort
fällig. Die Anzahlung beträgt ansonsten mindestens 100,-
Euro. Der Restbetrag auf den Reisepreis muss spätestens 28 Tage
vor Reisetermin gezahlt sein (Feststellung des Zahlungseingangs),
sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 8b genannten Gründen
abgesagt werden kann. Vor Aushändigung des Sicherungsscheines
darf die Bezahlung des Reisepreises (An- und Restzahlung) nicht
gefordert werden. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis
angerechnet.
b) Hat sich das Reisebüro des Kunden für
das Direktinkasso durch alltours flugreisen gmbh entschieden, so
können die Anzahlung sowie die Restzahlung mit schuldbefreiender
Wirkung nur an alltours flugreisen gmbh direkt geleistet werden. Es
gelten folgende Zahlungsbedingungen: Die Anzahlung ist innerhalb von
10 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung durch Überweisung
vorzunehmen. Den verbleibenden Restbetrag hat der Kunde bis 28 Tage
vor Reiseantritt zu leisten. Bei Buchungen, deren Abreise innerhalb
der nächsten 28 bis 15 Tage liegt, hat der Kunde den Reisepreis
bis 10 Werktage vor Abflug bei uns eingehend zu leisten.
Bei
Buchungen innerhalb der letzten beiden Wochen vor Abreise erhält
der Kunde seine Reiseunterlagen gegen Barzahlung, Kreditkartenzahlung
oder EC-Cash am alltours-Schalter des jeweiligen Abflughafens. Wenn
wir Zahlungen im Lastschriftverfahren anbieten und der Kunde sein
schriftliches Einverständnis erteilt hat, oder er mit
Kreditkarte zahlt - sofern wir diese Möglichkeit einräumen
-, erfolgen die Abbuchungen vom Kundenkonto zu den vorgenannten
Zeitpunkten.
Für die Zahlung per Kreditkarte erheben wir
folgendes Serviceentgelt:
Reisepreis - Serviceentgelt
0,00 €
- 500,00€ 5,00 €
501,00 € - 750,00€ 7,50
€
751,00 € - 1.000,00 € 10,00 €
1.001,00 €
- 1.250,00 € 12,50 €
1.251,00 € - 1.500,00 €
15,00 €
1.501,00 € - 1.750,00 € 17,50 €
1.751,00
€ - 2.000,00 € 20,00 €
2.001,00 € - 2.250,00 €
22,50 €
2.251,00 € - 2.500,00 € 25,00 €
2.551,00
€ - 2.750,00 € 27,50 €
2.751,00 € - 3.000,00 €
30,00 €
3.001,00 € - 3.250,00 € 32,50 €
3.251,00
€ - 3.500,00 € 35,00 €
3.501,00 € - 3.750,00 €
37,50 €
3.751,00 € - 4.000,00 € 40,00 €
4.001,00
€ - 4.250,00 € 42,50 €
4.251,00 € - 4.500,00 €
45,00 €
4.501,00 € - 4.750,00 € 47,50 €
4.751,00
€ - 5.000,00 € 50,00 €
5.001,00 € - 5.250,00 €
52,50 €
5.251,00 € - 5.500,00 € 55,00 €
5.501,00
€ - 5.750,00 € 57,50 €
5.751,00 € - 6.000,00 €
60,00 €
ab 6.001,00 € auf Anfrage
Das Serviceentgelt
für die Kreditkartenzahlung wird mit der Anzahlung fällig.
c)
Sollte trotz angemessener Nachfristsetzung die Anzahlung nicht
vorgenommen werden oder der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht
vollständig bezahlt sein, so ist alltours flugreisen gmbh
berechtigt, den Reisevertrag aufzulösen. alltours flugreisen
gmbh kann eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der
Ziffer 19 dieser Bedingungen verlangen, es sei denn, dass bereits zu
diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Die
vollständige Zahlung des Reisepreises ist Voraussetzung für
die Aushändigung der Reiseunterlagen. alltours flugreisen gmbh
ist nicht verpflichtet, die Reiseunterlagen auszuhändigen, bevor
die Restzahlung erfolgt ist.
d) Erfolgt die Bezahlung der Reise
entgegen den Vereinbarungen erst bei Abholung der Reiseunterlagen am
alltours-Serviceschalter, sind wir berechtigt, für den dadurch
entstehenden zusätzlichen Aufwand ein Serviceentgelt in Höhe
von 25,00 € je Vorgang zu erheben.
3. Leistungen
a)
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind grundsätzlich
die Prospektangaben (d.h. bei Online-Buchungen die Angaben auf der
Internetseite www.alltours.de und bei sonstigen Buchungen die Angaben
im Katalog) und der Inhalt der Reisebestätigung maßgeblich.
Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für alltours flugreisen
gmbh bindend. alltours flugreisen gmbh behält sich jedoch
ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und
nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertrags-schluss eine Änderung
der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor
Buchung selbstverständlich informiert wird. Diese
Reiseleistungen von alltours flugreisen gmbh umfassen insbesondere:
sorgfältige Vorbereitung und Bearbeitung der Reise,.Hin- und
Rückflug,Verpflegung an Bord, kostenfreie Beförderung von
bis zu 20 kg Gepäck pro Person.
Surfbretter, Fahrräder,
Golfausrüstung und sonstige sperrige Gegenstände gehören
nicht zum normalen Reisegepäck. Die Beförderung ist vom
Kunden selbst bei der jeweiligen Fluggesellschaft anzumelden,
anfallende Kosten für die Beförderung trägt der Kunde.
Alle für den Reiseablauf erforderlichen Transfers (falls nicht
gesondert vermerkt) sind im Reisepreis enthalten (nicht enthalten
sind Surfbretter, Fahrräder, Sportgepäck, Rollstühle
und sonstige sperrige Gegenstände).Anfallende Zusatzkosten für
den Transfer trägt der Kunde. Hotel, Rundreise, Kreuzfahrt,
Kombination wie gebucht und die dazu gehörenden Verbindungen
sind ebenfalls im Reisepreis enthalten. Bei Buchung mehrerer Hotels
ist der Transfer zwischen den Hotels nicht enthalten. Sollten
aufgrund der internationalen Hotelküchenöffnungszeiten bei
sehr frühen oder späten planmäßigen Ankünften
bzw. Abreisen von 21.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens Mahlzeiten
entfallen, so kann alltours flugreisen gmbh hierfür nicht
haftbar gemacht werden. Das Gleiche gilt für die internationalen
Bestimmungen bezüglich der Zimmerbelegung.
b) Für an das
Lebensalter gebundene Preisermäßigungen ist das Alter bei
Reiseantritt und nicht das Alter zum Buchungszeitpunkt maßgebend.
c)
Sollte ein Kleinkind zwischen Reiseantritt und Rückflug das
2.
Lebensjahr vollenden, so ist aus Sicherheitsgründen eine
Buchung als 2- jähriges Kind (Buchung mit Sitzplatz)
erforderlich.
4. Leistungs- und Preisänderungen
a)
alltours flugreisen gmbh behält sich die Änderung der in
den Katalogen und sonstigen Ausschreibungen angegebenen Preise vor.
Eine Änderung kann insbesondere bei Inanspruchnahme preishöherer
Zusatzkontingente, bei Änderung der Preise von Leistungsträgern
für Beförderungskosten sowie bei der Änderung von
Flughafen-, Einreisegebühren und Wechselkursen erforderlich
werden. Für Preisanpassungen nach Vertragsabschluss gilt Ziffer
4b).
b) Änderungen oder Abweichungen einzelner
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die
nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von alltours
flugreisen gmbh nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
alltours flugreisen
gmbh bleibt es vorbehalten, aus zwingenden Gründen die
Streckenführung von Flügen abzuändern,
Zwischenlandungen vorzusehen und/ oder Fahrpläne abzuändern,
soweit die Änderungen nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt
der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und für den
Kunden nicht unzumutbar sind. Ansprüche nach der EV-VO Nr.
261/2004 gegen den ausführenden Luftfrachtführer bleiben
unberührt. Der Reisende ist verpflichtet, sich bei Nur-Flügen
den genauen Zeitpunkt des Rückfluges 24 Stunden vor
Rückflugdatum unter der im Ticket angegebenen Telefonnummer der
jeweiligen alltours Vertretung im Ausland bestätigen zu lassen.
Unabhängig davon obliegt es jedem Reisenden, sich wegen der
Rückflug- bzw. Transferzeiten 24 Stunden vor dem geplanten
Abflugtermin über die örtliche Vertretung telefonisch oder
mit Hilfe der Infotafeln oder -mappen, die sich in der jeweiligen
Ferienanlage befinden, zu informieren. Für Nachteile, die durch
die Nichtbeachtung dieser Maßnahme entstehen, haftet alltours
flugreisen gmbh nicht. alltours flugreisen gmbh ist verpflichtet, den
Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird sie dem
Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt
anbieten. alltours flugreisen gmbh behält sich vor, die
ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle
der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für
bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder
einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei
Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten,
insbesondere die Treibstoffkosten, so kann alltours flugreisen gmbh
den Reisepreis nach Maßgabe der folgenden Berechnung
erhöhen:
1. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung
kann alltours flugreisen gmbh vom Reisenden den Erhöhungsbetrag
verlangen.
2. In anderen Fällen werden die vom
Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten
zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der
Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt.
Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz
kann alltours flugreisen gmbh vom Reisenden verlangen. Werden die bei
Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafenoder
Flughafengebühren gegenüber alltours flugreisen gmbh
erhöht, so kann diese den Reisepreis um den entsprechenden
anteiligen Betrag heraufsetzen. Bei einer Änderung der
Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in
dem Umfang erhöht werden, indem sich die Reise dadurch für
alltours flugreisen gmbh verteuert hat. Eine Erhöhung ist nur
zulässig, sofern zwischen Vertrags-schluss und dem vereinbarten
Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung
führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht
eingetreten und bei Vertragsschluss für alltours flugreisen gmbh
nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung
des Reisepreises hat alltours flugreisen gmbh den Reisenden
unverzüglich zu informieren.
Preiserhöhungen ab dem 20.
Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr
als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren
vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindest gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn alltours flugreisen
gmbh in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses
Recht unverzüglich nach der Erklärung von alltours
flugreisen gmbh über die Preiserhöhung bzw. -änderung
der Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu machen.
b)
Umbuchungen und Verlängerungen der Reise nach Reisebeginn sind
nur in Ausnahmefällen möglich. Sie sind bei der zuständigen
Reiseleitung vorzunehmen. Voraussetzung für eine Verlängerung
der Reise ist, dass sowohl das zugewiesene Zimmer für den
Verlängerungszeitraum frei ist und ein freier Rückflugplatz
zur Verfügung steht. Mehrkosten, die durch die Umbuchung der
Reise entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Die Gebühr für
eine Umbuchung im Ausland beträgt 30,- Euro pro Person.
5.
Rücktritt durch Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
a) Der
Kunde kann vor Reisebeginn zurücktreten. In diesem Fall kann
alltours flugreisen gmbh von dem Reisenden eine angemessene
Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich
ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der
Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs verlangen. Der
Ersatzanspruch ist pauschaliert. Die Höhe des Ersatzanspruches
entnehmen Sie bitte Ziffer 19 dieser Reisebedingungen.
b) Dem
Reisenden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass die Kosten von
alltours flugreisen gmbh anlässlich der nicht angetretenen Reise
geringer waren.
c) Sollten die der alltours flugreisen gmbh durch
den Rücktritt entstandenen Kosten höher sein als der
Pau-schalbetrag, der gem. Ziff. 5. a) verlangt werden kann, so wird
von dem Kunden dieser Betrag geschuldet.
d) Werden auf Wunsch des
Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des
Reise-termins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der
Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) vorgenommen,
kann alltours flugreisen gmbh ein Umbuchungsentgelt in Höhe von
30,- Euro pro Person verlangen. Bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen, wird keine Umbuch-ungsgebühr
fällig. Bei "Pauschalreisen inklusive Linienflug" wird
vor Ticketausstellung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von
75,00 Euro pro Person fällig. In den Fällen "Pauschalreisen
inklusive Linienflug" können Umbuchungen nach
Ticketausstellung nur nach Rücktritt vom Reisevetrag zu den
Bedingungen gemäß den Ziffern 5a und 19 und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden.
Es besteht kein Anspruch
auf Abschluss eines neuen Reisevertrages.Eine Umbuchung ist pro
Vorgang nur einmal innerhalb der gültigen Kataloge möglich.
Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 30 Tage vor
Reiseantritt erfolgen, können nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß den Ziffern 5a) und
19 und gleichzeitiger Neu-anmeldung durchgeführt werden. Es
besteht kein Anspruch auf Abschluss eines neuen Reisevertrags.
e)
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
Ziffer 5d) gilt entsprechend. Alltours flugreisen gmbh kann dem
Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er
und der Reisende alltours flugreisen gmbh als Gesamtschuldner für
den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden
Mehrkosten.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt
der Reisende einzelne Reiseleistungen in Folge vorzeitiger Rückreise
oder aus sonstigen, in seiner Sphäre liegenden zwingenden
Gründen nicht in Anspruch, so wird sich alltours flugreisen gmbh
bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es
sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen. In dem Fall, dass der Reisende wegen höherer
Gewalt oder Mangelhaftigkeit der Reiseleistungen die Leistungen nicht
wahrnimmt beziehungsweise die Reise frühzeitig beendet, gelten
die Ziffern 9 und 10 dieser Allgemeinen Reisebedingungen.
7.
Versicherung
Bei jeder Buchung berechnen wir die
Komplett-Versicherung, es sei denn, der Kunde weist bei Buchung
ausdrücklich darauf hin, diese nicht zu nehmen. Die Prämie
ist mit der Anzahlung auf den Reisepreis fällig. Ein etwaiger
Versicherungsvertrag wird erst wirksam mit Zahlung der Prämie.
In der Reiserücktritts-kostenversicherung beginnt der
Versicherungsschutz mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages für
die gebuchte Reise. Die Komplett- Versicherung beinhaltet eine
Reiserücktrittskostenversicherung, eine Reisegepäckversicherung,
eine Reise-Krankenversicherung und eine Notfall-Versicherung. Nähere
Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Reisebedingungen im Preisteil
abgedruckten "Informationen über Reiseversicherungen".
Wenn ein Versicherungsfall eintritt, ist die MDT, Makler der
Touristik GmbH Assekuranzmakler, Daimlerstr. 1k, 63303 Dreieich,
unverzüglich zu benachrichtigen. Wir sind mit der
Schadensregelung nicht befasst.
8. Rücktritt und
Kündigung durch alltours flugreisen gmbh
alltours
flugreisen gmbh kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise
vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den
Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn
der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer
Mah-nung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er
sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. So behält
alltours flugreisen gmbh den An-spruch auf den Reisepreis. Sie muss
sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich
der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b)
bis 2 Wochen vor Reiseantritt, bei Nichterreichen einer
ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die
entsprechende Reise auf eine Min-dest-teilnehmerzahl hingewiesen wird
und diese bis 2 Wochen vor vertraglich vereinbartem Reiseantritt
nicht erreicht ist. In jedem Fall ist alltours flugreisen gmbh
verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der
Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon
in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktritts-erklärung
unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück.
9. Aufhebung des
Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Bei
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise
durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände,
z. B. Krieg, innere Unruhen, Streik, Epidemien, hoheitliche
Anordnungen (z. B. Entzug der Landerechte), Naturkatastrophen,
Havarien, Zerstörungen von Unterkünften oder
gleichgewichtige Vorfälle sind beide Vertragsteile zur Kündigung
berechtigt. Bei Kündigung kann alltours flugreisen gmbh für
erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist, falls der
Vertrag die Beförderung mit umfasst, zur Rückbeförderung
sowie zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen
verpflichtet. Die Mehrkosten der Rückbeförderung haben die
Parteien je zur Hälfte zu tragen, währenddessen die übrigen
Mehrkosten dem Reisenden zur Last fallen.
10.
Gewährleistung
a) Abhilfe Wird die Reise nicht
vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. alltours flugreisen gmbh kann die Abhilfe verweigern, wenn
sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
alltours flugreisen gmbh kann auch in der Weise Abhilfe schaffen,
dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Insbesondere
bleibt es alltours flugreisen gmbh unbenommen, dem Reisenden bei
Auftreten von Unterkunftsmängeln eine andere gleichwertige
Ersatzunterkunft im Reisegebiet zuzuweisen. Reisegebiet bedeutet
nicht allein der gewählte Urlaubsort, sondern dies erstreckt
sich auch auf die vergleichbaren benachbarten Ortschaften.
b)
Herabsetzung des Reisepreises Der Reisende kann eine Herabsetzung des
Reisepreises verlangen, wenn er den Reisemangel oder die Reisemängel
bei dem Reiseleiter oder bei alltours flugreisen gmbh unverzüglich
anzeigt. Der Reisepreis ist verhältnismäßig
herabzusetzen, wobei der Wert der gebuchten Reise und der erbrachten
Reiseleistungen maßgeblich ist. Unterlässt der Reisende
schuldhaft die Mängelanzeige, scheiden Minderungsansprüche
aus.
c) Kündigung des Vertrages Der Reisende kann den Vertrag
bei erheblicher Beeinträchtigung der Reise durch einen Mangel
kündigen, wenn alltours flugreisen gmbh nach einer ihr vom
Reisenden gesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe leistet. Ohne
Fristbestimmung kann der Reisende kündigen, wenn die Abhilfe
nicht möglich ist oder verweigert wird. Dasselbe gilt, wenn der
Reisende ein besonderes Interesse an der sofortigen Kündigung
hat. Er schuldet alltours flugreisen gmbh den auf die in Anspruch
genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern
diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
d)
Schadenersatz Bei einem Mangel der Reise kann der Kunde unbeschadet
der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei
denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den alltours
flugreisen gmbh nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung
der Haftung
a) Die vertragliche Haftung von alltours
flugreisen gmbh für Schäden, die nicht Körperschäden
sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein
Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder soweit alltours flugreisen gmbh für
einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b)
alltours flugreisen gmbh haftet nicht für Schäden und
Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Veranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen, Mietwagen ect.), die in der
Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet
werden. Für diese Fremdleistung ist ausschließlich der
jeweilige Veranstalter verantwortlich.
c) Ein
Schadenersatzanspruch gegen alltours flugreisen gmbh ist insoweit
beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen
Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu
erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein An-spruch auf
Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Be-schränkungen geltend gemacht werden kann
oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
d) Kommt
alltours flugreisen gmbh die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführer zu, so regelt sich die Haftung nach den
Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes und für den
internationalen Luftverkehr nach den internationalen
Luftverkehrsabkommen (Warschau, Den Haag, Gurdalajara, Montral ect.).
Nach diesen Vorschriften ist die Haftung des Luftfrachtführers
für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust und
Beschädigungen von Gepäck unter Umständen
beschränkt.
e) Für Schadensersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung wegen Sachschäden des Kunden, die nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet alltours
flugreisen gmbh je Kunde und Reise bis 4.100,00 €. Übersteigt
der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für
Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises je
Reisenden und Reise beschränkt. Im Übrigen gelten die
gesetzlichen Regelungen. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im
eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung empfohlen.
12.
Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei
auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine
Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur
Kenntnis zu geben, sofern dies möglich ist. Unterlässt es
der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein
Anspruch auf Minderung nicht ein. 13. Gepäckbeförderung
Im
Rahmen der Flugreisen werden bis zu 20 kg Gepäck pro Gast und
höchstens 20 kg pro Gepäckstück befördert. Mehr
Gepäck ist in der Regel auch nicht gegen Aufpreis möglich.
Einzelheiten kann der Reisende bei dem jeweiligen vertraglichen
Luftfrachtführer erfragen. Gepäckbeschädigungen,
-verluste sowie -verspätungen muss der Reisende unverzüglich
nach Entdeckung an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (PIR) der
zuständigen Fluggesellschaft anzeigen. Die Schadensanzeige ist
bei Gepäckbeschädigungen und -verlusten spätestens
sieben Tagen nach Entdeckung des Schadens, bei Verspätung
innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Bei
Gepäckbeschädigungen und Verlusten sind der Schadenanzeige
der Passagiercoupon sowie der Gepäckabschnitt jeweils im
Original beizufügen. Die Anzeige ist die Voraussetzung für
eine Haftung der Fluggesellschaft. Alle Fälle von
Gepäckbeschädigungen, -verlusten sowie -verspätungen
sind unmittelbar gegenüber dem Beförderungspersonal und
unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung zu
melden. Medikamente für den eigenen Gebrauch sowie
Wertgegenstände sind (im Rahmen der jeweils gültigen
Sicherheitsbestimmungen) nicht im aufzugebenden Gepäck sondern
im Handgepäck zu befördern.
14. Ausschluss von
Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht
vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der
Reise gegenüber alltours flugreisen gmbh schriftlich geltend zu
machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den §
651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch
begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt,
bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der
Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens
drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ersatzansprüche für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der
Gesundheit verjähren in 3 Jahren.
15. Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
alltours flugreisen gmbh steht dafür
ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten
wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor
Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer
Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. alltours
flugreisen gmbh haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und
den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Reisende alltours flugreisen gmbh als
Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass
alltours flugreisen gmbh die Verzögerung zu vertreten hat. Der
Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung
der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle
Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen,
gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte
falsche Information von alltours flugreisen gmbh bedingt sind.
Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden
nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden
des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende
deshalb an der Reise verhindert ist, kann alltours flugreisen gmbh
den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren
belasten. Voraussetzung für einen Nur- Flug in Nicht-EU-Länder
ist, dass sich der Fluggast in Besitz eines Rückflugtickets
sowie eines Nachweises für seine Unterkunft befindet. Dies kann
bei der Einreise kontrolliert werden; bei Nicht-vorliegen kann die
Einreise verweigert werden. Der Fluggast haftet für die Folgen
des Nichtvorliegens dieser erforderlichen Unterlagen. Die
vorstehenden Ausführungen haben nur Gültigkeit für
deutsche Staatsangehörige. Alltours flugreisen gmbh kann
hinsichtlich der Pass-, Visaund Gesundheitsvorschriften für
Reisende, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
keine Gewährleistung übernehmen.
16.
Informationspflichten über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von
Fluggästen über die Identität des ausführenden
Luftfahrtunternehmens (EU 2111/05) verpflichtet uns, Sie über
die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en)
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reisen zu erbringenden
Flugbeförderungs-leistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch
nicht fest, so nennen wir Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die
Fluggesellschaften, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird
bzw. werden. Sobald wir wissen, welche Fluggesellschaft den Flug
durchführen wird, werden wir Sie darüber informieren.
Wechselt die Ihnen als ausführende Fluggesellschaft genannte
Fluggesellschaft, werden wir Sie über den Wechsel informieren.
Wir werden unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um
sicherzustellen, dass Sie so rasch wie möglich über den
Wechsel unterrichtet werden. Die "Black List" ist über
die Internetseite www.alltours.de abrufbar.
17.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit
einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Reisevertrages zur Folge.
18. Rechtswahl und
Gerichtsstand
a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem
Reisenden und alltours flugreisen gmbh findet ausschließlich
deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen
alltours flugreisen gmbh im Ausland für die Haftung von alltours
flugreisen gmbh dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet
wird, findet bzgl. der Rechtsfolgen insbesondere hinsichtlich Art,
Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich
deutsches Recht Anwendung.
b) Der Reisende kann alltours
flugreisen gmbh nur an deren Sitz verklagen.
Für Klagen von
alltours flugreisen gmbh gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des
Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen
Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts-ort ins Ausland
verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen
ist der Sitz von alltours flugreisen gmbh maßgebend.
19.
Rücktrittspauschale
(vergleiche Ziffer 5. a)
a)
Pauschalreisen inklusive Charterflug
Bis 30 Tage vor Reisebeginn
20 % des Reisepreises,
29. - 22. Tag vor Reisebeginn 25 % des
Reisepreises,
21. - 15. Tag vor Reisebeginn 40 % des
Reisepreises,
14. - 8. Tag vor Reisebeginn 50 % des
Reisepreises,
ab 7. Tag vor Reisebeginn 55 % des Reisepreises,
am
Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise 75 % des
Reisepreises.
b) Buchungen Nur-Flug/Charter / Nur-Mietwagen/ Nur-
Hotel (inkl.RL.)
Bis 31 Tage vor Leistungsbeginn 20 % des
Reisepreises,
30-21 Tage vor Leistungsbeginn 30 % des
Reisepreises,
20-14 Tage vor Leistungsbeginn 40 % des
Reisepreises,
13-6 Tage vor Leistungsbeginn 60 % des
Reisepreises,
5-3 Tage vor Leistungsbeginn 80 % des
Reisepreises,
ab 2 Tage vor Leistungsbeginn 100 % des
Reisepreises.
Nur-Hotel-Buchungen jeweils zuzüglich 32,00
Euro Bearbeitungsgebühr.
c) Alle Angaben bei Nur-Flug und
Nur-Hotel gelten pro Reiseteilnehmer. Sind mehrere Leistungen mit
Einzelpreisen zusammengestellt (z. B. Nur-Flug und Hotel), so sind
die Stornogebühren dafür einzeln zu ermitteln und
anschließend zu addieren.
d) Pauschalreisen inklusive
Linienflug
Bis 15 Tage vor Reisebeginn 35 % des Reisepreises,
14-7
Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises,
ab 6 Tage vor
Reisebeginn 65 % des Reisepreises,
am Tag des Reisebeginns oder
bei Nichtantritt der Reise90 % des Reisepreises.
20.
Datenschutz und allgemeine Bestimmungen
a) Die Erhebungen und
Verarbeitungen aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den
deutschen gesetzlichen Datenbestimmungen. Es werden nur solche
persönlichen Daten erhoben und an Partner weitergeleitet, die
zur Abwicklung der Reise notwendig sind. Diese und unsere Mitarbeiter
sind von uns zur Verschwiegenheit auf das Datengeheimnis
verpflichtet.
b) Mit der Veröffentlichung neuer Prospekte
verlieren alle unsere früheren Publikationen über
gleichlautende Reiseziele und Termine ihre Gültigkeit.
c)
Erkennbare Druck- und Rechenfehler berechtigen uns zur Anfechtung des
Reisevertrages.
21. Allgemein
Sämtliche Angaben
der Leistungen, Programme,Termine und Preise entsprechen dem Stand
bei Drucklegung Oktober 2010.
Der Veranstalter:
alltours
flugreisen gmbh
Am
Innenhafen 8 - 10
47059 Duisburg
Telefon (02 03) 36 36-3
63
Versicherungsbedingungen für
Reiseversicherungen
Artikel 1 - 11 gelten für alle
Reiseversicherungen der Gerling Allgemeine Versicherungs AG und DKV
Deutsche Krankenversicherung International, Belgien. Der jeweils
abgeschlossene Versicherungsschutz ist in den nachfolgenden Teilen A
- D geregelt.
A) Reiserücktrittsversicherung
Versicherer:
Gerling Allgemeine
B) Versicherung von Beistandsleistungen auf
Reisen und Rücktransportkosten
(Soforthilfe-Versicherung)
Versicherer: DKV International
C)
Reisekrankenversicherung
Versicherer: DKV International
D)
Reise-Gepäck-Versicherung
Versicherer: Gerling
Allgemeine
Artikel 1 Versicherte Personen
Versicherte
Personen sind die namentlich genannten Personen oder der im
Versicherungsschein beschriebene Personenkreis.
Artikel 2
Versicherte Reise
Bei allen Reiseversicherungen gilt der
Versicherungsschutz für die jeweilige versicherte
Reise.
Artikel 3 Beginn und Ende des
Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz
a) ist für
die gesamte Dauer der Reise abzuschließen
b) endet mit dem
vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der
versicherten Reise
c) verlängert sich über den
vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die planmäßige
Beendigung der Reise verzögert, aus Gründen, die die
versicherte Person nicht zu vertreten hat.
Artikel 4
Prämie
Die Prämie ist bei Aushändigung des
Versicherungsscheins zu bezahlen. Ist die Erst-Prämie zur Zeit
des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt, so ist der
Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Artikel
5 Einschränkung des Versicherungsschutzes
Nicht
versichert sind Schäden durch Streik, innere Unruhen,
Kriegsereignisse und Kernenergie.
Artikel 6 Obliegenheiten
nach Eintritt des Versicherungsfalles
Die
versicherte Person ist verpflichtet,
a) alles zu vermeiden, was zu
einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte;
b)
der jeweiligen Versicherungsgesellschaft den Schaden unverzüglich
anzuzeigen;
c) der jeweiligen Versicherungsgesellschaft jede
zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer
Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft
wahrheitsgemäß zu erteilen, Originalbelege einzureichen
und ggf. die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu
entbinden.
Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der
Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn,
die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der
Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung
Einfluss weder auf die die Feststellung des Versicherungsfalles noch
auf die Feststellung oder den Umfang der der Versicherer obliegenden
Leistung gehabt hat.
Artikel 7 Zahlung der
Entschädigung
Ist die Leistungspflicht des Versicherers
dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung
der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen.
Einen Monat
nach der Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag
beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen
ist.
Artikel 8 Ansprüche gegen
Dritte
Schadenersatzansprüche gegen Dritte gehen im
gesetzlichen Umfang bis zu der Höhe, in der im Versicherungsfall
eine Entschädigung geleistet wird, an den Versicherer über.
Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, eine
Abtretungserklärung gegenüber dem Versicherer
abzugeben.
Artikel 9 Besondere Verwirkungsgründe /
Klagefrist
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur
Leistung frei wenn,
a) die versicherte Person den Versicherer nach
Eintritt des Versicherungsfalles arglistig über Umstände zu
täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der
Leistung von Bedeutung sind;
b) eine Erstattung abgelehnt wurde
und der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten
gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist beginnt erst, nachdem
der Versicherer den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem
Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt
hat.
Artikel 10 Kündigung nach dem
Versicherungsfall
Nach Eintritt eines Versicherungsfalles
können der Versicher-ungsnehmer und der Versicherer den
Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung muss dem
Vertragspartner schriftlich spätestens einen Monat nach
Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen.
Der Versicherungsnehmer kann be-stimmen, ob seine Kündigung
sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll. Die
Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang
beim Versicherungsneh-mer, frühestens jedoch mit Beendigung der
versicherten Reise, wirksam.
Artikel 11 Gerichtsstand /
Anzuwendendes Recht
Gerichtsstand für Klagen des
Versicherungsnehmers ist Köln oder der Sitz des Vermittlers.
Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht.
A)
Reiserücktrittskosten-Versicherung
§ 1
Rücktritt vor Reiseantritt (Stornierung)
Versicherte
Rücktrittsgründe
Tritt die versicherte Person vor
Antritt der Reise zurück, erstattet der Versicherer die
vertraglich geschuldeten Stornogebühren, wenn die Stornierung
aus den nachstehenden Gründen erfolgt ist:
a) Tod, Unfall,
unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft oder
Impfunverträglichkeit der versicherten Person oder
Risikoperson;
b) Schaden am Eigentum der versicherten Person oder
Risikoperson infolge von Feuer, Elementarereig-nissen oder strafbaren
Handlungen (z. B. Einbruch-diebstahl);
c) Verlust des
Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden
Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung
des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber;
d) Aufnahme
eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder
eine mitreisende Risikoperson, sofern die Person bei der Reisebuchung
arbeitslos gemeldet war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt
hat;
e) Unerwartete Einberufung der versicherten Person zum
Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern
der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornogebühren
nicht von einem Kostenträger übernommen werden;
f)
Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen der versicherten
Person an einer Schule/Universität die wiederholt werden müssen,
um eine Verlängerung des Schulbesuches/Studiums zu vermeiden
oder den Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die
versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung
gebucht wurde und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet
in die versicherte Reisezeit fällt;
g) Unerwartete schwere
Erkrankung, schwerer Unfall eines zur Reise mitangemeldeten Hundes
der versicherten Person;
2. Risikopersonen
Risikopersonen
sind
a) Die Angehörigen der versicherten Person;
b)
Diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise
gebucht und versichert haben und deren Angehörige;
c)
Diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder
pflegebedürftige Angehörige betreuen;
Haben mehr als
sechs Personen gemeinsam eine Reise ge-bucht, gelten nur die
jeweiligen Angehörigen der versicherten Person und deren
Betreuungspersonen als Risikopersonen.
3. Obliegenheiten nach
Eintritt des Versicherungsfalles
Die versicherte Person ist
verpflichtet,
a) nach Eintritt des Versicherungsfalles die Reise
unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten niedrig zu
halten; b) Unfall, unerwartete schwere Erkrankung, Schwan-gerschaft
und Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches Attest,
psychiatrische Erkrankungen durch ein Attest eines Facharztes für
Psychiatrie, den Tod durch eine Sterbeurkunde nachzuweisen. Bei einem
schweren Unfall und einer unerwarteten schweren Erkrankung sind zum
Nachweis des Schadens zusätzlich auf Verlangen des Versicherers
eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie ggf. ein
fachärztliches Attest vorzulegen. Der Versicherer hat das Recht,
die Frage der Reiseunfähigkeit aufgrund eines schweren Unfalls
oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch fachärztliche
Gutachten überprüfen zu lassen;
c) Bei Verlust des
Arbeitsplatzes das Kündigungs-schreiben des Arbeitgebers
vorzulegen;
d) Bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses eine
Be-stätigung des Arbeitsamtes über die Zustimmung zu der
stornierten Reise vorzulegen.
Wird eine dieser Obliegenheiten
verletzt, ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung
frei, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf
grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung
bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die
Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des
Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der des
Versicherers obliegenden Leistung gehabt hat.
§ 2
Reiseabbruch / Verspätete Rückreise
(Mehrkosten-Versicherung)
Soweit im Versicherungsschein
gesondert vereinbart, erstattet der Versicherer
a) Die Mehrkosten
der Rückreise, wenn die versicherte Reise aus den in § 1
Nr. 1 a) - f) genannten Gründen nicht planmäßig
beendet wird;
b) die Mehrkosten des verlängerten Aufenthaltes
und der Rückreise bis insgesamt Euro 5.000,- , wenn die
versicherte Reise wegen eines Elementarereignisses (z.B.
Überschwemmung) nicht planmäßig beendet werden
kann.
Bei Erstattungen der Kosten wird bei Beförderung,
Unterkunft und Verpflegung auf die bei der abgebrochenen Reise
gebuchte Qualität abgestellt.
§ 3 Nicht in
Anspruch genommene Reiseleistungen (Ersatzreise-Versicherung)a)
Soweit im Versicherungsschein gesondert vereinbart, erstattet der
Versicherer den anteiligen Reispreis für die nicht in Anspruch
genommenen Reiseleistungen, wenn die versicherte Reise aus den in §1
Nr. 1 a)–f) genannten Gründen abgebrochen wird.
§
4 Versicherungswert, Versicherungssumme,
Unterversicherung,
Selbstbehalt
1. Die Versicherungssumme muss dem vollen
vereinbarten Reisepreis (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für
darin enthaltene Leistungen (z.B. für Zusatzprogramme) sind
mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme
berücksichtigt wurden.
2. Ist die Versicherungssumme bei
Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert
(Unterversicherung), so haftet der Versicherungsgeber bei
Jahresversicherungen nur nach dem Verhältnis der
Versicherungssumme zum Versicherungswert und bei allen übrigen
Versicherungen bis zur Höhe der Versicherungssumme abzüglich
Selbstbehalt. Sollten die nachweislich entstandenen Mehrkosten der
Rückreise den Versicherungswert übersteigen, so ersetzt der
Versicherungsgeber auch den über den Versicherungswert
hinausgehenden Betrag abzüglich Selbstbehalt.
3. Die
versicherte Person, trägt die versicherte Person bei schwerem
Unfall und unerwarteter schwerer Erkrankung einen Selbstbehalt,
sofern keine stationäre Krankenhausbehandlung erfolgt. Der
Selbstbehalt beträgt je Person 20% des erstattungsfähigen
Schadens, mindestens jedoch Euro 25,-.
B) Versicherung von
Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransporten
(Soforthilfe-Versicherungen)
§ 1 Gegenstand der
Versicherung
Der Versicherer erbringt durch seine
Notrufzentrale Beistands-leistungen in den nachstehenden Notfällen,
die der versicherten Person während der Reisezeit zustoßen.
§
2 Krankheit / Unfall
1. Ambulante Behandlung
Der
Versicherer informiert auf Anfrage vor und nach Reiseantritt über
die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung der versicherten
Person. Soweit möglich, benennt sie einen deutsch oder englisch
sprechenden Arzt.
2. Krankenhausaufenthalt
Wird die versicherte
Person in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt der
Versicherer die nachstehenden Leistungen:
a) Betreuung
Der
Versicherer stellt über einen von ihr beauftragten Arzt den
Kontakt zu den behandelnden Kranken-hausärzten sowie ggf. zum
Hausarzt der versicherten Person her und sorgt für die
Übermittlung von Infor-mationen zwischen den beteiligten Ärzten.
Auf Wunsch sorgt der Versicherer für die Information der
Angehörigen.
b) Krankenbesuch
Dauert der
Krankenhausaufenthalt länger als fünf Tage, organisiert der
Versicherer die Reise einer der versicherten Person nahestehenden
Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zum Wohnort
zurück. Er übernimmt die Kosten für das
Be-förderungsmittel.
c) Kostenübernahmegarantie /
Abrechnung
Der Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus
eine Kostenübernahmegarantie bis EUR 15.000,- ab. Er übernimmt
namens und im Auftrag der versicherten Person die Abrechnung mit
demjenigen, der zur Kostentragung der stationären Behandlung
verpflichtet ist. Soweit die von dem Versicherer gezahlten Beträge
nicht von Kostenträgern übernommen werden, sind sie von der
versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an den
Versicherer zurückzuerstatten.
3. Krankenrücktransport
Sobald
es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert der
Versicherer den Rücktransport der versicherten Person mit
medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich
Ambulanz-flugzeugen) an den Wohnort der versicherten Person bzw. in
das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. §
3 Arzneimittelversand
Benötigt die versicherte Person
Arzneimittel, die ihr auf der Reise abhanden gekommen sind, übernimmt
der Versicherer die Beschaffung der Ersatzpräparate und ihre
Übersendung an die versicherte Person. Die Kosten des
Ersatzpräparates hat die versicherte Person binnen eines Monats
nach Reiseende an den Versicherer zurückzuerstatten.
§
4 Tod
Stirbt die versicherte Person auf der Reise, organisiert
der Ver-sicherer auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im
Ausland oder die Überführung der verstorbenen Person zum
Bestattungsort.
§ 5 Reiseabbruch / Verspätete
Rückreise
Der Versicherer organisiert die Rückreise
und übernimmt die gegenüber der ursprünglichen
Rückreise entstehenden Mehr-kosten, wenn die gebuchte Reise aus
den nachstehend genannten Gründen nicht planmäßig
beendet wird:
d) Tod, Unfall, unerwartete schwere Erkrankung der
versicherten Person, der Reisebegleiter der versicherten Person oder
der nicht mitreisenden Angehörigen oder derjenigen Personen, die
nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige
Angehörige betreuen.
e) Schaden am Eigentum der versicherten
Person oder deren Reisebegleiter am Wohnort infolge von Feuer,
Elementarereignissen oder strafbaren Hand-lungen
(Einbruchdiebstahl).
§ 6 sonstige Notfälle
1.
Verlust von Reisezahlungsmitteln, Reisedokumen-ten und Reisegepäck
a)
Gerät die versicherte Person aufgrund von Diebstahl, Raub oder
sonstigem Abhandenkommen ihrer Reisezahlungsmittel in eine
finanzielle Notlage, so stellt der Versicherer den Kontakt zur
Hausbank her. Soweit erforderlich, hilft der Versicherer bei der
Übermittlung des von der Hausbank zur Verfügung gestellten
Betrages. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24
Stunden möglich, stellt der Versicherer der versicherten Person
ein Darlehen bis zu EUR 1.500,- zur Verfügung. Dieser Betrag ist
binnen eines Monats nach Ende der Reise an den Versicherer
zurückzuzahlen.
b) Bei Verlust von Kreditkarten oder
Euroscheckkar-ten hilft der Versicherer der versicherten Person bei
der Sperrung der Karten. Der Versicherer haftet jedoch nicht für
den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und die trotz
Sperrung entstehenden Ver-mögensschäden.
c) Bei Verlust
von Reisedokumenten ist der Ver- sicherer der versicherten Person bei
der Ersatzbe-schaffung behilflich.
2.
Strafverfolgungsmaßnahmen
Wird die versicherte Person mit
Haft bedroht oder verhaftet, ist der Versicherer bei der Beschaffung
eines Anwalts oder eines Dolmetschers behilflich. Sie streckt
Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu EUR 2.500,- sowie
ggf. eine Strafkaution bis zu EUR 12.500,- vor. Die versicherte
Person hat die gezahlten Beträge unverzüglich nach
Rückerstattung, spätestens jedoch innerhalb von drei
Monaten an den Versicherer zurückzuzahlen.
3. Such-,
Rettungs- und Bergungskosten
Erleidet die versicherte Person einen
Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden,
erstattet der Versicherer Kosten bis EUR 5.000,-.
§ 7
Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles
Die
versicherte Person hat nach Eintritt des Versicherungsfalles
unverzüglich mit der Notrufzentrale Kontakt aufzunehmen.
Wird
diese Obliegenheit verletzt, ist der Versicherer von seiner
Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung beruht
weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei grob
fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung
insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger
Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre.
§
8 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
Soweit
im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese
Leistungsverpflichtungen vor. Meldet die versicherte Person den
Versicherungsfall dem Versicherer, wird dieser in Vorleistung
treten.
C) Reise-Krankenversicherung
§ 1
Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer leistet
Entschädigung bei auf der Reise akut eingetretenen Krankheiten
und Unfällen für die Kosten der Heilbe-handlung im Ausland
sowie der Krankentransporte und der Überführung bei Tod.
Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person seinen
ständigen Wohnsitz hat.
§ 2 Heilbehandlungen im
Ausland
1. Der Versicherer erstattet die Kosten der im Ausland
notwendigen Heilbehandlungen, die von Ärzten durchgeführt
oder verordnet werden. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen
für stationäre Behand-lungen im Krankenhaus (einschließlich
Operationen), ambulante Heilbehandlungen sowie für
Arzneimittel.
2. Sofern ein Rücktransport bis zum Ende der
versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten
Person nicht möglich ist, erstattet der Ver-sicherer die Kosten
der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit, insgesamt
jedoch bis längstens 90 Tage ab Eintritt des
Versicherungsfalles.
3. Die versicherte Person, trägt einen
Selbstbehalt von EUR 50,- je Versicherungsfall.
§ 3
Krankentransporte / Überführung
Der Versicherer
erstattet die Kosten für
a) Den Krankentransport in das
Krankenhaus im Ausland;
b) Den medizinisch sinnvollen
Krankenrücktransport an den Wohnort der versicherten Person bzw.
in das dem Wohnort nächstgelegene Krankenhaus;
c) Die
Bestattung im Ausland oder die Überführung zum
Bestattungsort bei Tod.
§ 4 Einschränkungen des
Versicherungsschutzes
Nicht versichert sind
a)
Heilbehandlungen, die der Grund für den Reise-antritt waren;
b)
Heilbehandlungen, bei denen der versicherten Person bei Reiseantritt
bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung
der Reise aus medizinischen Gründen stattfinden mussten (z. B.
Dialysen);
c) Zahnbehandlungen, soweit es sich nicht nur um
schmerzstillende Behandlungen sowie um Provisorien handelt;
d)
Anschaffungen oder Reparaturen von Hilfsmitteln (z. B. Brillen) und
Prothesen.
§ 5 Entschädigung aus anderen
Versicherungsverträgen
Soweit im Versicherungsfall eine
Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor.
Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall dem Versicherer,
wird dieser in Vorleistungtreten.
D)
Reisegepäck-Versicherung
§ 1 Gegenstand der
Versicherung
1. Mitgeführtes Reisegepäck
Der
Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes
Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt wird durch
a)
Strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Raub);
b) Unfälle des
Transportmittels (z. B. Verkehrsunfälle);
c) Feuer und
Elementarereignisse (z. B. Überschwemmung).
2. Aufgegebenes
Reisegepäck
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn
aufgegebenes Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt
wird, während es sich im Gewahrsam eines
Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder
einer Gepäckaufbewahrung befindet.
Der Versicherer leistet
Entschädigung für notwendige Ersatz-käufe zur
Fortführung der Reise bis zu EUR 500,-, wenn aufgegebenes
Reisegepäck den Bestimmungsort wegen einer Verzögerung bei
der Beförderung nicht am selben Tag wie die versicherte Person
erreicht.
§ 2 Versicherte Sachen
1. Versichert
ist das Reisegepäck der versicherten Person.
2. Als
Reisegepäck gelten Sachen des persönlichen Reisebedarfs
sowie Geschenke und Reiseandenken.
§ 3 Einschränkungen
des Versicherungsschutzes
1. Video- und Fotoapparate
einschließlich Zubehör sowie Schmucksache sind als
mitgeführtes Reise-gepäck jeweils nur mit einem Drittel der
Versicher-ungssumme versichert. Als aufgegebenes Reisege-päck
sind sie nicht versichert.
2. Reisegepäck ist in einem
abgestellten Kraftfahr-zeug gegen Diebstahl nur dann versichert, wenn
das Fahrzeug zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr abgestellt und vor 22.00
Uhr wieder in Betrieb genommen wird. Fahrtunterbrechungen, die nicht
jeweils länger als zwei Stunden dauern, sind jedoch jederzeit
versichert.
3. Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller
Art sind nicht versichert.
4. Vermögensfolgeschäden
werden nicht ersetzt.
§
4 Höhe der Entschädigung
Im Versicherungsfall
leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der
Versicherungssumme
a) Für abhanden gekommene Sachen den
Zeitwert. Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich
ist, neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich
eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung,
Gebrauch, etc.) entsprechenden Betrages;
b) Für beschädigte
Sachen die notwendigen Repara-turkosten und ggf. eine bleibende
Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert;
c) Für
Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Material-wert;
d) Für
Ausweise die Kosten der Wiederbeschaffung;
Die versicherte Person,
trägt die versicherte Person bei Schäden an mitgeführtem
Reisegepäck einen Selbstbehalt von EUR 50,- je
Versicherungsfall.
§ 5 Obliegenheiten nach Eintritt
des Versicherungsfalles
1. Die versicherte Person ist
verpflichtet, Schäden durch strafbare Handlungen der
nächstzuständigen oder nächsterreichbaren
Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust
geratenen Sachen unverzüglich anzuzeigen und sich dies
bestätigen zu lassen. Dem Versicherer ist hierüber eine
Bescheinigung einzureichen.
2. Schäden an aufgegebenem
Reisegepäck müssen dem Beförderungsunternehmen oder
Beherbungs-betrieb unverzüglich gemeldet werden. Dem
Ver-sicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei
äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das
Beförderungsunternehmen nach Entdeckung unverzüglich unter
Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens
innerhalb von sieben Tagen aufzufordern, den Schaden zu besichtigen
und zu bescheinigen.
3. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt,
ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, es
sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober
Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der
Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung
Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf
die Feststellung oder den Umfang der des Versicherers obliegenden
Leistung gehabt hat.
§ 6 Besondere
Verwirkungsgründe
Der Versicherer ist von der
Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die versicherte Person den
Versicherungsfall durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
herbeigeführt hat oder aus Anlass des Versicherungsfalles,
insbesondere in der Schadenanzeige, vorsätzlich unwahre Angaben
macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer ein Nachteil nicht
entsteht.
Hinweis gemäß Bundesdatenschutzgesetz
(BDSG)
Gemäß § 26 BDSG informieren wir Sie
hiermit, dass im Schadenfall Daten gespeichert und ggf. an die in
Frage kommenden Verbände der Versicherungswirtschaft und die
betreffenden Rückversicherer zum gleichen Zweck übermittelt
werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung
der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Die Vorschriften des
Bundesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung bleiben
unberührt.
Hinweis
gemäß § 5a Versicherungsvertragsgesetz
Sollten
Ihnen bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben
oder eine Verbraucherinformation § 10a des
Versicherungsvertragsgesetzes unterlassen worden sein, so gilt der
Vertrag auf der Grundlage dieses Versicherungsausweises, der
Versicherungsbedingungen sowie der weiteren für den
Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als
abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung
der Unterlagen schriftlich widersprechen.
Ein- und
Ausreise
Für die Einhaltung der Ein- und Ausreisebestimmungen
und die Visenbeschränkung ist jeder Reisegast selbst
verantwortlich. Bitte achten Sie darauf, dass Sie einen gültigen
Personalausweis oder Reisepass sowie - falls erforderlich - ein Visum
haben. Ebenso sollten Sie die Impfungen, die erforderlich sind oder
empfohlen werden, nicht vergessen. Achtung: Gäste mit
nichtdeutscher Staatsangehörigkeit unterliegen oft anderen
Einreisebedingungen. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihr
zuständiges Konsulat.
Flugpläne
Bei einem
Direktflug kann durchaus eine Zwischenlandung stattfinden. Daher
behalten wir uns Änderungen der Streckenführung des
Fluggerätes und der Fluggesellschaft vor. Flugpläne werden
von den Fluggesellschaften etwa 1 Jahr im Voraus erstellt.
Kurzfristige Zeitenänderungen, bedingt durch Verschiebung der
Landezeiten auf ausländischen Flughäfen, Umstellungen durch
höhere oder geringere Passagierzahlen, können vor allen
Dingen während der Vor- und Nachsaison auftreten. Höhere
Gewalt Durch höhere Gewalt, vor allen Dingen bei Sturm, kann Ihr
Hin- und Rückflug beeinträchtigt werden. In Ausnahmefällen
versäumen Sie Anschlüsse und erhalten Verspätungen von
mehreren Stunden oder gar einigen Tagen. Wir bemühen uns und
sind immer für Sie da, doch jegliche Haftung auch für
Folgeschäden wird von alltours flugreisen ausgeschlossen. Bei
Nachtflügen erhalten Sie in der Ankunftsnacht sofort Ihr
gebuchtes Zimmer, müssen dieses jedoch am Tage vor Ihrer
Abreisenacht bereits um 12.00 Uhr räumen.
Bei
vorzeitiger Rückreise
werden die nicht in Anspruch
genommenen Leistungen nicht erstattet, da aufgrund der
Kurzfristigkeit eine Weitervermietung ausgeschlossen ist. Bei
Verlängerungen werden die Kosten laut Katalog zugrunde gelegt
und an Ort und Stelle kassiert.
Hotelöffnungs- und
–schließzeiten
sind etwa 1 Jahr im Voraus bei
Drucklegung des Kataloges bekannt. Es kommt jedoch immer wieder vor,
dass ein Hotelier die Öffnungszeiten aufgrund zu geringer
Belegung ändert. In diesem Fall bieten wir Ihnen vor Abreise
eine gute, gleichwertige Alternativlösung
an.
Reiseleitung
Unsere Reiseleiter/Reiseleiterinnen
holen Sie am Flughafen ab, führen regelmäßig
Sprechstunden durch und sind darüber hinaus in unseren Büros
tel. zu erreichen. Sollten Sie irgendwelche Reklamationen haben, so
müssen Sie diese umgehend unserer Reiseleitung melden, damit wir
für Abhilfe sorgen können. Reklamationen, die nicht
vorgebracht werden, können nach Ablauf der Reise nicht geltend
gemacht werden.
Beförderung im Zielgebiet
Surfbretter,
Fahrräder, andere Sporteinrichtungen und sperrige Gegenstände
gehören nicht zum normalen Reisegepäck und sind von der
Beförderung ausgeschlossen.
Ihr Reisebüro kann sich
jedoch um eine Flugbeförderung gegen Zahlung eines Aufpreises
bemühen. Bitte beachten Sie, dass die Beförderung im
Zielgebiet vom Flughafen zum Hotel vom Kunden selber organisiert und
gesondert gezahlt werden muss. Auf Mallorca kann der Radtransport
gegen Gebühr zusammen mit der Reise gebucht werden. Die Haftung
für Schäden - gleich welcher Art - durch alltours
flugreisen ist ausgeschlossen.
Hunde sind bei uns gänzlich
von der Beförderung ausgeschlossen. In Ausnahmefällen
bemüht sich Ihr Reisebüro um eine Beförderungs- und
Unterkunftserlaubnis. Die Ein- und Ausreisebestimmungen müssen
Sie jedoch persönlich beim Konsulat erfragen und
einhalten.
Unterkünfte
Wir haben für Sie
gute Pensionen, Hotels und Appartements ausgesucht und entsprechend
klassifiziert. Die Leistungen in den einzelnen Klassen sind
unterschiedlich. Vor allen Dingen bei Pensionen ist der Standard
niedriger anzusetzen. Bei kleinen App.-Häusern ist in der Regel
keine Rezeption. Der Hausverwalter wohnt in der Nähe und muss
oft bei eventuellen Reklamationen selbständig gesucht
werden.
Alle Häuser sind nicht mit deutschen Maßstäben
zu bewerten. In einem anderen Land gibt es eben andere Grundlagen,
die von unseren deutschen Vorstellungen abweichen. Je nach Lage des
Zimmers kann es in einigen Unterkünften gelegentlich zu
Ruhestörungen kommen. Zum Beispiel in den frühen
Morgenstunden durch die Müllabfuhr.
An- und
Abreise
Wenn die abreisenden Gäste das Hotel spät
verlassen, kann es durchaus passieren, dass ankommende Gäste auf
ihr Zimmer warten müssen. Eine gründliche Reinigung der
Zimmer erfordert Zeit. Deshalb müssen die Zimmer am Abreisetag
in der Regel bis 12:00 Uhr mittags geräumt sein, manchmal auch
früher.
Zimmerverteilung
Diese wird erst an Ort
und Stelle vorgenommen. Es gibt gut und weniger gut gelegene Zimmer
in den einzelnen Häusern. Ein Einfluss unsererseits ist selten
möglich.
Einzelzimmer sind Stiefkinder und haben meistens
eine schlechtere Lage.
3-Bett-Zimmer sind in der Regel
Doppelzimmer mit Zustellbett, wobei es recht eng werden kann.
Balkon
oder Terrasse werden in südlichen Ländern häufig bei
der Zimmergröße eingerechnet.
Zustellbetten sind oft
kleiner, schmaler und kürzer als normale Betten. Dies trifft
auch für Appartements zu.
Feste Anreisetage
Nicht
jedes Hotel kann Gäste an jedem der im Preisteil angegebenen
Abflugtermine aufnehmen.
Verständigung
In
erster Linie wird natürlich die Landessprache gesprochen. Im
Ausland dürfen Sie nicht damit rechnen, dass jeder deutsch kann.
Dieses trifft auch für das Hotelpersonal, wie Kellner und
Nachtportier zu.
Vor- und Nachsaison
In der Vor- und
Nachsaison sind nicht immer alle zum Hotel gehörenden
Einrichtungen in Betrieb. So stehen Sporteinrichtungen, Schwimmbäder
und andere Außenanlagen dann nach Witterungsbedingungen zur
Verfügung. Auch die Unterhaltungs- und Einkaufsmöglichkeiten
in den Ferienorten können in der Vor- und Nachsaison
eingeschränkt sein.
Kleidung
Die Hoteliers
legen während des Abendessens großen Wert auf korrekte
Kleidung. Männliche Gäste sollten in jedem Fall lange Hosen
tragen. Badekleidung ist während der Mahlzeiten generell nicht
erwünscht. Bitte nehmen Sie darauf Rücksicht!
Energie
In
südlichen Ländern wird die Energie meist durch Solarzellen
hergestellt. Dies trifft vor allen Dingen für die
Warmwasserversorgung zu. Bei regnerischen oder kühlen Tagen
können entsprechende Störungen auftreten.
Heizung
und Klimaanlage
Da die Hotels, Appartements und Pensionen in
der Regel nur im Sommer geöffnet haben, verfügen sie selten
über eine Heizungsanlage. Hierdurch kann es an
Schlechtwettertagen zu kalt sein.
Klimaanlagen sind nur wie in
unserem Katalog angegeben vorhanden. Sie funktionieren ausschließlich
bei geschlossenen Fenstern (Kontaktschalter). Bei
Energiesparmaßnahmen oder witterungsbedingter Undringlichkeit
werden die Klimaanlagen ausgeschaltet.
Reparaturen und
Wasserversorgung
Die technischen Einrichtungen entsprechen
nicht unserem Standard. Ersatzteile sind meist nur in den großen
Städten vorrätig. Hierdurch kann es bei Reparaturen trotz
aller Anstrengung mehrere Tage zu Ausfällen kommen. Die
Wasserversorgung kann bei länger anhaltenden Trockenperioden
durch staatliche Behörden rationiert werden. Die Qualität
des Leitungswassers ist in den jeweiligen Urlaubsländern und
Hotels sehr unterschiedlich. In einigen Häusern ist es
salzhaltig und nicht zum Trinken geeignet. Die Bewässerung der
Grünanlagen erfolgt häufig mit Brauchwasser.
Der
Service
entspricht der Mentalität und der
Landesgegebenheit. Bitte bedenken Sie, dass die Leute in südlichen
Ländern einen anderen Sinn fürs Leben haben, wesentlich
ruhiger sind und auf Perfektion nicht allzu großen Wert legen.
Essen und Trinken
sind für unseren Magen oft fremd und wirken
andersschmeckend. In einem anderen Land dürfen Sie nicht
unbedingt deutsche Küche oder deutsche Portionen erwarten. Bei
einem sensiblen Magen sollten Sie ein von Ihrem Arzt empfohlenes
Mittel einnehmen. Es ist nicht erlaubt, Lebensmittel von den Buffets
(Frühstück/ Mittag- oder Abendessen) mitzunehmen.
In
einigen Ländern wie zum Beispiel in der Türkei und Ägypten
wird es in Hotelanlagen nicht gerne gesehen, dass außerhalb der
Anlagen gekaufte Lebensmittel mit in die Hotels genommen werden. Dort
müssen Sie mit Kontrollen Ihrer Einkäufe rechnen. Bei
all-inclusive-Reisen ist es in einigen Anlagen erforderlich, dass Sie
als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme der
all-inclusive-Angebote während Ihres Urlaubsaufenthaltes ein
Plastikarmband tragen.
Swimmingpools
Nicht alle
Hotel-Schwimmbäder verfügen über Umwälzanlagen.
Daher muss das Becken bei hohen Außentemperaturen öfters
entleert und neu gefüllt werden. Hierdurch kann es vorkommen,
dass Sie an ein oder zwei Tagen das Schwimmbad nicht benutzen können.
Bei hin und wieder erforderlichen Reinigungsarbeiten können die
Schwimmbäder auch mehrere Tage ausfallen.
Sport im
Ausland
Tennisplätze, Surfbretter, Segelboote und andere
Sporteinrichtungen stehen nur in begrenzter Zahl meist für den
Touristenansturm nicht ausreichend zur Verfügung. Deshalb
sollten Sie zeitig Ihre Sportaktivitäten anmelden. Wartezeiten
können nicht ausgeschlossen werden. In einigen Feriengebieten
wie z.B. in der Dominikanischen Republik müssen Sie damit
rechnen, dass an Feiertagen nur ein begrenztes Sportangebot zur
Verfügung steht.
Die Strände
sind in der
Regel Eigentum des Staates und allgemein zugängig. Deshalb fühlt
sich niemand für die Sauberkeit und Pflege der Strände
verantwortlich. Vor allen Dingen bei Naturstränden kann je nach
Strömung und Witterung Unrat und Teer angeschwemmt werden. Wir
empfehlen die Mitnahme von Badeschuhen. Liegen und Schirme sind an
öffentlichen Stränden in der Regel gegen
Gebühr.
Baustellen
Kein Reiseveranstalter kann
Bautätigkeit in einem anderen Land verhindern. Nur selten
kündigen Behörden oder Hotels örtliche Bauvorhaben
(auch Straßenbauarbeiten) vorher an. Unsere Reiseleitung
informiert uns so früh wie möglich. Diese Information
erhalten Sie ebenfalls schnellstmöglich vor Abreise. Sollten Sie
schon am Reiseziel sein, so wenden Sie sich umgehend an unsere
Reiseleitung. Sie wird sich bemühen, einen Umzug zu arrangieren
oder anderweitig für Abhilfe zu sorgen.
Mindestteilnehmerzahl
und Rundreisen
Wenn in der Ausschreibung für eine Reise
auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen worden ist, können
wir bis 2 Wochen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten,
wenn die Mindestteilnehmerzahl bis dahin nicht erreicht ist. Bei
Rundreisen sind Änderungen des Programmablaufes vorbehalten.