Allgemeine Geschäftsbedingungen Alltours Flugreisen GmbH


1. Abschluss des Reisevertrages
a) Mit der Anmeldung bietet der Kunde alltours flugreisen gmbh den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch Bildschirmsysteme vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch alltours flugreisen gmbh zustande. Die Annahme erfolgt durch Zugang der schriftlichen Reisebestätigung durch alltours flugreisen gmbh entweder beim Kunden selbst oder bei dem Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Wird dieses Angebot vom Kunden innerhalb dieser Frist nicht durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z. B. Zahlung des Reisepreises oder der Anzahlung) angenommen, so gilt das Neuangebot als abgelehnt, es sei denn, dass alltours flugreisen gmbh den Kunden darauf hingewiesen hat, dass sie nach Ablauf der Frist vom Einverständnis im Hinblick auf die Vertragsänderung ausgeht.
b) Bei Buchung von noch nicht katalogmäßig ausgeschriebenen Reisen (Vorausbuchung) richtet sich der Inhalt des Reisevertrages nach den für die Reise geltenden künftigen Katalogausschreibungen.
Von solchen Vorausbuchungen kann der Kunde innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der endgültigen Buchungsbestätigung kostenfrei zurücktreten. Geschieht dies nicht, so ist der Reisevertrag mit dem Inhalt verbindlich, mit dem er von alltours flugreisen gmbh endgültig bestätigt wurde.

2. Bezahlung
a) Nach Anmeldung der Reise erhält der Anmelder oder das Reisebüro, bei dem die Reise gebucht wurde, unverzüglich die Reisebestätigung. Auf der Rückseite der Reisebestätigung befindet sich der Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB. Die vom Kunden auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gem. § 651 k BGB insolvenzgesichert. Nach Erhalt des Siche-rungsscheines ist eine Anzahlung fällig. Bei Pauschalreisen beträgt die Anzahlung 15 % des Reisepreises. Die Kosten für eine über alltours flugreisen gmbh abgeschlossene Reiseversicherung werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig (s. Punkt 7). Bei Nur-Flug und Nur-Mietwagen Buchungen beträgt die Anzahlung 20 % des Reisepreises zuzüglich Versicherung. Bei Nur-Hotel Buchungen beträgt die Anzahlung 20 % zuzüglich Bearbeitungsgebühr und Versicherung. Liegt der Reisepreis einer Nur-Hotel/Flug- oder Mietwagen Buchung unter 100,- Euro, so wird der Gesamtpreis sofort fällig. Die Anzahlung beträgt ansonsten mindestens 100,- Euro. Der Restbetrag auf den Reisepreis muss spätestens 28 Tage vor Reisetermin gezahlt sein (Feststellung des Zahlungseingangs), sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 8b genannten Gründen abgesagt werden kann. Vor Aushändigung des Sicherungsscheines darf die Bezahlung des Reisepreises (An- und Restzahlung) nicht gefordert werden. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
b) Hat sich das Reisebüro des Kunden für das Direktinkasso durch alltours flugreisen gmbh entschieden, so können die Anzahlung sowie die Restzahlung mit schuldbefreiender Wirkung nur an alltours flugreisen gmbh direkt geleistet werden. Es gelten folgende Zahlungsbedingungen: Die Anzahlung ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung durch Überweisung vorzunehmen. Den verbleibenden Restbetrag hat der Kunde bis 28 Tage vor Reiseantritt zu leisten. Bei Buchungen, deren Abreise innerhalb der nächsten 28 bis 15 Tage liegt, hat der Kunde den Reisepreis bis 10 Werktage vor Abflug bei uns eingehend zu leisten.
Bei Buchungen innerhalb der letzten beiden Wochen vor Abreise erhält der Kunde seine Reiseunterlagen gegen Barzahlung, Kreditkartenzahlung oder EC-Cash am alltours-Schalter des jeweiligen Abflughafens. Wenn wir Zahlungen im Lastschriftverfahren anbieten und der Kunde sein schriftliches Einverständnis erteilt hat, oder er mit Kreditkarte zahlt - sofern wir diese Möglichkeit einräumen -, erfolgen die Abbuchungen vom Kundenkonto zu den vorgenannten Zeitpunkten.
Für die Zahlung per Kreditkarte erheben wir folgendes Serviceentgelt:
Reisepreis - Serviceentgelt
0,00 € - 500,00€ 5,00 €
501,00 € - 750,00€ 7,50 €
751,00 € - 1.000,00 € 10,00 €
1.001,00 € - 1.250,00 € 12,50 €
1.251,00 € - 1.500,00 € 15,00 €
1.501,00 € - 1.750,00 € 17,50 €
1.751,00 € - 2.000,00 € 20,00 €
2.001,00 € - 2.250,00 € 22,50 €
2.251,00 € - 2.500,00 € 25,00 €
2.551,00 € - 2.750,00 € 27,50 €
2.751,00 € - 3.000,00 € 30,00 €
3.001,00 € - 3.250,00 € 32,50 €
3.251,00 € - 3.500,00 € 35,00 €
3.501,00 € - 3.750,00 € 37,50 €
3.751,00 € - 4.000,00 € 40,00 €
4.001,00 € - 4.250,00 € 42,50 €
4.251,00 € - 4.500,00 € 45,00 €
4.501,00 € - 4.750,00 € 47,50 €
4.751,00 € - 5.000,00 € 50,00 €
5.001,00 € - 5.250,00 € 52,50 €
5.251,00 € - 5.500,00 € 55,00 €
5.501,00 € - 5.750,00 € 57,50 €
5.751,00 € - 6.000,00 € 60,00 €
ab 6.001,00 € auf Anfrage
Das Serviceentgelt für die Kreditkartenzahlung wird mit der Anzahlung fällig.
c) Sollte trotz angemessener Nachfristsetzung die Anzahlung nicht vorgenommen werden oder der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt sein, so ist alltours flugreisen gmbh berechtigt, den Reisevertrag aufzulösen. alltours flugreisen gmbh kann eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der Ziffer 19 dieser Bedingungen verlangen, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Die vollständige Zahlung des Reisepreises ist Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen. alltours flugreisen gmbh ist nicht verpflichtet, die Reiseunterlagen auszuhändigen, bevor die Restzahlung erfolgt ist.
d) Erfolgt die Bezahlung der Reise entgegen den Vereinbarungen erst bei Abholung der Reiseunterlagen am alltours-Serviceschalter, sind wir berechtigt, für den dadurch entstehenden zusätzlichen Aufwand ein Serviceentgelt in Höhe von 25,00 € je Vorgang zu erheben.

3. Leistungen
a) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind grundsätzlich die Prospektangaben (d.h. bei Online-Buchungen die Angaben auf der Internetseite www.alltours.de und bei sonstigen Buchungen die Angaben im Katalog) und der Inhalt der Reisebestätigung maßgeblich. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für alltours flugreisen gmbh bindend. alltours flugreisen gmbh behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertrags-schluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Diese Reiseleistungen von alltours flugreisen gmbh umfassen insbesondere: sorgfältige Vorbereitung und Bearbeitung der Reise,.Hin- und Rückflug,Verpflegung an Bord, kostenfreie Beförderung von bis zu 20 kg Gepäck pro Person.
Surfbretter, Fahrräder, Golfausrüstung und sonstige sperrige Gegenstände gehören nicht zum normalen Reisegepäck. Die Beförderung ist vom Kunden selbst bei der jeweiligen Fluggesellschaft anzumelden, anfallende Kosten für die Beförderung trägt der Kunde. Alle für den Reiseablauf erforderlichen Transfers (falls nicht gesondert vermerkt) sind im Reisepreis enthalten (nicht enthalten sind Surfbretter, Fahrräder, Sportgepäck, Rollstühle und sonstige sperrige Gegenstände).Anfallende Zusatzkosten für den Transfer trägt der Kunde. Hotel, Rundreise, Kreuzfahrt, Kombination wie gebucht und die dazu gehörenden Verbindungen sind ebenfalls im Reisepreis enthalten. Bei Buchung mehrerer Hotels ist der Transfer zwischen den Hotels nicht enthalten. Sollten aufgrund der internationalen Hotelküchenöffnungszeiten bei sehr frühen oder späten planmäßigen Ankünften bzw. Abreisen von 21.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens Mahlzeiten entfallen, so kann alltours flugreisen gmbh hierfür nicht haftbar gemacht werden. Das Gleiche gilt für die internationalen Bestimmungen bezüglich der Zimmerbelegung.
b) Für an das Lebensalter gebundene Preisermäßigungen ist das Alter bei Reiseantritt und nicht das Alter zum Buchungszeitpunkt maßgebend.
c) Sollte ein Kleinkind zwischen Reiseantritt und Rückflug das 2.
Lebensjahr vollenden, so ist aus Sicherheitsgründen eine Buchung als 2- jähriges Kind (Buchung mit Sitzplatz) erforderlich.

4. Leistungs- und Preisänderungen
a) alltours flugreisen gmbh behält sich die Änderung der in den Katalogen und sonstigen Ausschreibungen angegebenen Preise vor. Eine Änderung kann insbesondere bei Inanspruchnahme preishöherer Zusatzkontingente, bei Änderung der Preise von Leistungsträgern für Beförderungskosten sowie bei der Änderung von Flughafen-, Einreisegebühren und Wechselkursen erforderlich werden. Für Preisanpassungen nach Vertragsabschluss gilt Ziffer 4b).
b) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von alltours flugreisen gmbh nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
alltours flugreisen gmbh bleibt es vorbehalten, aus zwingenden Gründen die Streckenführung von Flügen abzuändern, Zwischenlandungen vorzusehen und/ oder Fahrpläne abzuändern, soweit die Änderungen nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und für den Kunden nicht unzumutbar sind. Ansprüche nach der EV-VO Nr. 261/2004 gegen den ausführenden Luftfrachtführer bleiben unberührt. Der Reisende ist verpflichtet, sich bei Nur-Flügen den genauen Zeitpunkt des Rückfluges 24 Stunden vor Rückflugdatum unter der im Ticket angegebenen Telefonnummer der jeweiligen alltours Vertretung im Ausland bestätigen zu lassen. Unabhängig davon obliegt es jedem Reisenden, sich wegen der Rückflug- bzw. Transferzeiten 24 Stunden vor dem geplanten Abflugtermin über die örtliche Vertretung telefonisch oder mit Hilfe der Infotafeln oder -mappen, die sich in der jeweiligen Ferienanlage befinden, zu informieren. Für Nachteile, die durch die Nichtbeachtung dieser Maßnahme entstehen, haftet alltours flugreisen gmbh nicht. alltours flugreisen gmbh ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird sie dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. alltours flugreisen gmbh behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann alltours flugreisen gmbh den Reisepreis nach Maßgabe der folgenden Berechnung erhöhen:
1. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann alltours flugreisen gmbh vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
2. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann alltours flugreisen gmbh vom Reisenden verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafenoder Flughafengebühren gegenüber alltours flugreisen gmbh erhöht, so kann diese den Reisepreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufsetzen. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, indem sich die Reise dadurch für alltours flugreisen gmbh verteuert hat. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertrags-schluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für alltours flugreisen gmbh nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat alltours flugreisen gmbh den Reisenden unverzüglich zu informieren.
Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindest gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn alltours flugreisen gmbh in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung von alltours flugreisen gmbh über die Preiserhöhung bzw. -änderung der Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu machen.
b) Umbuchungen und Verlängerungen der Reise nach Reisebeginn sind nur in Ausnahmefällen möglich. Sie sind bei der zuständigen Reiseleitung vorzunehmen. Voraussetzung für eine Verlängerung der Reise ist, dass sowohl das zugewiesene Zimmer für den Verlängerungszeitraum frei ist und ein freier Rückflugplatz zur Verfügung steht. Mehrkosten, die durch die Umbuchung der Reise entstehen, gehen zu Lasten des Kunden. Die Gebühr für eine Umbuchung im Ausland beträgt 30,- Euro pro Person.

5. Rücktritt durch Kunden, Umbuchung, Ersatzperson
a) Der Kunde kann vor Reisebeginn zurücktreten. In diesem Fall kann alltours flugreisen gmbh von dem Reisenden eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerbs verlangen. Der Ersatzanspruch ist pauschaliert. Die Höhe des Ersatzanspruches entnehmen Sie bitte Ziffer 19 dieser Reisebedingungen.
b) Dem Reisenden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass die Kosten von alltours flugreisen gmbh anlässlich der nicht angetretenen Reise geringer waren.
c) Sollten die der alltours flugreisen gmbh durch den Rücktritt entstandenen Kosten höher sein als der Pau-schalbetrag, der gem. Ziff. 5. a) verlangt werden kann, so wird von dem Kunden dieser Betrag geschuldet.
d) Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reise-termins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) vorgenommen, kann alltours flugreisen gmbh ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 30,- Euro pro Person verlangen. Bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen, wird keine Umbuch-ungsgebühr fällig. Bei "Pauschalreisen inklusive Linienflug" wird vor Ticketausstellung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 75,00 Euro pro Person fällig. In den Fällen "Pauschalreisen inklusive Linienflug" können Umbuchungen nach Ticketausstellung nur nach Rücktritt vom Reisevetrag zu den Bedingungen gemäß den Ziffern 5a und 19 und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden.
Es besteht kein Anspruch auf Abschluss eines neuen Reisevertrages.Eine Umbuchung ist pro Vorgang nur einmal innerhalb der gültigen Kataloge möglich. Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 30 Tage vor Reiseantritt erfolgen, können nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß den Ziffern 5a) und 19 und gleichzeitiger Neu-anmeldung durchgeführt werden. Es besteht kein Anspruch auf Abschluss eines neuen Reisevertrags.
e) Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Ziffer 5d) gilt entsprechend. Alltours flugreisen gmbh kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende alltours flugreisen gmbh als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen in Folge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen, in seiner Sphäre liegenden zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich alltours flugreisen gmbh bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. In dem Fall, dass der Reisende wegen höherer Gewalt oder Mangelhaftigkeit der Reiseleistungen die Leistungen nicht wahrnimmt beziehungsweise die Reise frühzeitig beendet, gelten die Ziffern 9 und 10 dieser Allgemeinen Reisebedingungen.

7. Versicherung
Bei jeder Buchung berechnen wir die Komplett-Versicherung, es sei denn, der Kunde weist bei Buchung ausdrücklich darauf hin, diese nicht zu nehmen. Die Prämie ist mit der Anzahlung auf den Reisepreis fällig. Ein etwaiger Versicherungsvertrag wird erst wirksam mit Zahlung der Prämie. In der Reiserücktritts-kostenversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages für die gebuchte Reise. Die Komplett- Versicherung beinhaltet eine Reiserücktrittskostenversicherung, eine Reisegepäckversicherung, eine Reise-Krankenversicherung und eine Notfall-Versicherung. Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Reisebedingungen im Preisteil abgedruckten "Informationen über Reiseversicherungen". Wenn ein Versicherungsfall eintritt, ist die MDT, Makler der Touristik GmbH Assekuranzmakler, Daimlerstr. 1k, 63303 Dreieich, unverzüglich zu benachrichtigen. Wir sind mit der Schadensregelung nicht befasst.

8. Rücktritt und Kündigung durch alltours flugreisen gmbh
alltours flugreisen gmbh kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Mah-nung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. So behält alltours flugreisen gmbh den An-spruch auf den Reisepreis. Sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) bis 2 Wochen vor Reiseantritt, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Min-dest-teilnehmerzahl hingewiesen wird und diese bis 2 Wochen vor vertraglich vereinbartem Reiseantritt nicht erreicht ist. In jedem Fall ist alltours flugreisen gmbh verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktritts-erklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

9. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Bei Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände, z. B. Krieg, innere Unruhen, Streik, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (z. B. Entzug der Landerechte), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörungen von Unterkünften oder gleichgewichtige Vorfälle sind beide Vertragsteile zur Kündigung berechtigt. Bei Kündigung kann alltours flugreisen gmbh für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst, zur Rückbeförderung sowie zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen verpflichtet. Die Mehrkosten der Rückbeförderung haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen, währenddessen die übrigen Mehrkosten dem Reisenden zur Last fallen.

10. Gewährleistung
a) Abhilfe Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. alltours flugreisen gmbh kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. alltours flugreisen gmbh kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Insbesondere bleibt es alltours flugreisen gmbh unbenommen, dem Reisenden bei Auftreten von Unterkunftsmängeln eine andere gleichwertige Ersatzunterkunft im Reisegebiet zuzuweisen. Reisegebiet bedeutet nicht allein der gewählte Urlaubsort, sondern dies erstreckt sich auch auf die vergleichbaren benachbarten Ortschaften.
b) Herabsetzung des Reisepreises Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den Reisemangel oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder bei alltours flugreisen gmbh unverzüglich anzeigt. Der Reisepreis ist verhältnismäßig herabzusetzen, wobei der Wert der gebuchten Reise und der erbrachten Reiseleistungen maßgeblich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, scheiden Minderungsansprüche aus.
c) Kündigung des Vertrages Der Reisende kann den Vertrag bei erheblicher Beeinträchtigung der Reise durch einen Mangel kündigen, wenn alltours flugreisen gmbh nach einer ihr vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe leistet. Ohne Fristbestimmung kann der Reisende kündigen, wenn die Abhilfe nicht möglich ist oder verweigert wird. Dasselbe gilt, wenn der Reisende ein besonderes Interesse an der sofortigen Kündigung hat. Er schuldet alltours flugreisen gmbh den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
d) Schadenersatz Bei einem Mangel der Reise kann der Kunde unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den alltours flugreisen gmbh nicht zu vertreten hat.

11. Beschränkung der Haftung
a) Die vertragliche Haftung von alltours flugreisen gmbh für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit alltours flugreisen gmbh für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b) alltours flugreisen gmbh haftet nicht für Schäden und Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Veranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Mietwagen ect.), die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Für diese Fremdleistung ist ausschließlich der jeweilige Veranstalter verantwortlich.
c) Ein Schadenersatzanspruch gegen alltours flugreisen gmbh ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein An-spruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Be-schränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
d) Kommt alltours flugreisen gmbh die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführer zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes und für den internationalen Luftverkehr nach den internationalen Luftverkehrsabkommen (Warschau, Den Haag, Gurdalajara, Montral ect.). Nach diesen Vorschriften ist die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verlust und Beschädigungen von Gepäck unter Umständen beschränkt.
e) Für Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Sachschäden des Kunden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet alltours flugreisen gmbh je Kunde und Reise bis 4.100,00 €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises je Reisenden und Reise beschränkt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. 13. Gepäckbeförderung
Im Rahmen der Flugreisen werden bis zu 20 kg Gepäck pro Gast und höchstens 20 kg pro Gepäckstück befördert. Mehr Gepäck ist in der Regel auch nicht gegen Aufpreis möglich. Einzelheiten kann der Reisende bei dem jeweiligen vertraglichen Luftfrachtführer erfragen. Gepäckbeschädigungen, -verluste sowie -verspätungen muss der Reisende unverzüglich nach Entdeckung an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (PIR) der zuständigen Fluggesellschaft anzeigen. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigungen und -verlusten spätestens sieben Tagen nach Entdeckung des Schadens, bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Bei Gepäckbeschädigungen und Verlusten sind der Schadenanzeige der Passagiercoupon sowie der Gepäckabschnitt jeweils im Original beizufügen. Die Anzeige ist die Voraussetzung für eine Haftung der Fluggesellschaft. Alle Fälle von Gepäckbeschädigungen, -verlusten sowie -verspätungen sind unmittelbar gegenüber dem Beförderungspersonal und unverzüglich gegenüber der örtlichen Reiseleitung zu melden. Medikamente für den eigenen Gebrauch sowie Wertgegenstände sind (im Rahmen der jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen) nicht im aufzugebenden Gepäck sondern im Handgepäck zu befördern.

14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber alltours flugreisen gmbh schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den § 651 c bis 651 f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit verjähren in 3 Jahren.

15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
alltours flugreisen gmbh steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. alltours flugreisen gmbh haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende alltours flugreisen gmbh als Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass alltours flugreisen gmbh die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte falsche Information von alltours flugreisen gmbh bedingt sind. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann alltours flugreisen gmbh den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten. Voraussetzung für einen Nur- Flug in Nicht-EU-Länder ist, dass sich der Fluggast in Besitz eines Rückflugtickets sowie eines Nachweises für seine Unterkunft befindet. Dies kann bei der Einreise kontrolliert werden; bei Nicht-vorliegen kann die Einreise verweigert werden. Der Fluggast haftet für die Folgen des Nichtvorliegens dieser erforderlichen Unterlagen. Die vorstehenden Ausführungen haben nur Gültigkeit für deutsche Staatsangehörige. Alltours flugreisen gmbh kann hinsichtlich der Pass-, Visaund Gesundheitsvorschriften für Reisende, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, keine Gewährleistung übernehmen.

16. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens (EU 2111/05) verpflichtet uns, Sie über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reisen zu erbringenden Flugbeförderungs-leistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennen wir Ihnen die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald wir wissen, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, werden wir Sie darüber informieren. Wechselt die Ihnen als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, werden wir Sie über den Wechsel informieren. Wir werden unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass Sie so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet werden. Die "Black List" ist über die Internetseite www.alltours.de abrufbar.

17. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

18. Rechtswahl und Gerichtsstand
a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reisenden und alltours flugreisen gmbh findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit bei Klagen des Reisenden gegen alltours flugreisen gmbh im Ausland für die Haftung von alltours flugreisen gmbh dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bzgl. der Rechtsfolgen insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Reisenden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
b) Der Reisende kann alltours flugreisen gmbh nur an deren Sitz verklagen.
Für Klagen von alltours flugreisen gmbh gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalts-ort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von alltours flugreisen gmbh maßgebend.

19. Rücktrittspauschale
(vergleiche Ziffer 5. a)
a) Pauschalreisen inklusive Charterflug
Bis 30 Tage vor Reisebeginn 20 % des Reisepreises,
29. - 22. Tag vor Reisebeginn 25 % des Reisepreises,
21. - 15. Tag vor Reisebeginn 40 % des Reisepreises,
14. - 8. Tag vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises,
ab 7. Tag vor Reisebeginn 55 % des Reisepreises,
am Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise 75 % des Reisepreises.
b) Buchungen Nur-Flug/Charter / Nur-Mietwagen/ Nur- Hotel (inkl.RL.)
Bis 31 Tage vor Leistungsbeginn 20 % des Reisepreises,
30-21 Tage vor Leistungsbeginn 30 % des Reisepreises,
20-14 Tage vor Leistungsbeginn 40 % des Reisepreises,
13-6 Tage vor Leistungsbeginn 60 % des Reisepreises,
5-3 Tage vor Leistungsbeginn 80 % des Reisepreises,
ab 2 Tage vor Leistungsbeginn 100 % des Reisepreises.
Nur-Hotel-Buchungen jeweils zuzüglich 32,00 Euro Bearbeitungsgebühr.
c) Alle Angaben bei Nur-Flug und Nur-Hotel gelten pro Reiseteilnehmer. Sind mehrere Leistungen mit Einzelpreisen zusammengestellt (z. B. Nur-Flug und Hotel), so sind die Stornogebühren dafür einzeln zu ermitteln und anschließend zu addieren.
d) Pauschalreisen inklusive Linienflug
Bis 15 Tage vor Reisebeginn 35 % des Reisepreises,
14-7 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises,
ab 6 Tage vor Reisebeginn 65 % des Reisepreises,
am Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise90 % des Reisepreises.

20. Datenschutz und allgemeine Bestimmungen
a) Die Erhebungen und Verarbeitungen aller personenbezogenen Daten erfolgen nach den deutschen gesetzlichen Datenbestimmungen. Es werden nur solche persönlichen Daten erhoben und an Partner weitergeleitet, die zur Abwicklung der Reise notwendig sind. Diese und unsere Mitarbeiter sind von uns zur Verschwiegenheit auf das Datengeheimnis verpflichtet.
b) Mit der Veröffentlichung neuer Prospekte verlieren alle unsere früheren Publikationen über gleichlautende Reiseziele und Termine ihre Gültigkeit.
c) Erkennbare Druck- und Rechenfehler berechtigen uns zur Anfechtung des Reisevertrages.

21. Allgemein
Sämtliche Angaben der Leistungen, Programme,Termine und Preise entsprechen dem Stand bei Drucklegung Oktober 2010.

Der Veranstalter:
alltours flugreisen gmbh

Am Innenhafen 8 - 10
47059 Duisburg
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Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen

Artikel 1 - 11 gelten für alle Reiseversicherungen der Gerling Allgemeine Versicherungs AG und DKV Deutsche Krankenversicherung International, Belgien. Der jeweils abgeschlossene Versicherungsschutz ist in den nachfolgenden Teilen A - D geregelt.

A) Reiserücktrittsversicherung
Versicherer: Gerling Allgemeine

B) Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransportkosten
(Soforthilfe-Versicherung) Versicherer: DKV International

C) Reisekrankenversicherung
Versicherer: DKV International

D) Reise-Gepäck-Versicherung
Versicherer: Gerling Allgemeine


Artikel 1 Versicherte Personen
Versicherte Personen sind die namentlich genannten Personen oder der im Versicherungsschein beschriebene Personenkreis.

Artikel 2 Versicherte Reise
Bei allen Reiseversicherungen gilt der Versicherungsschutz für die jeweilige versicherte Reise.

Artikel 3 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes
Der Versicherungsschutz
a) ist für die gesamte Dauer der Reise abzuschließen
b) endet mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung der versicherten Reise
c) verlängert sich über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die planmäßige Beendigung der Reise verzögert, aus Gründen, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat.

Artikel 4 Prämie
Die Prämie ist bei Aushändigung des Versicherungsscheins zu bezahlen. Ist die Erst-Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles noch nicht bezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Artikel 5 Einschränkung des Versicherungsschutzes
Nicht versichert sind Schäden durch Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse und Kernenergie.

Artikel 6 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles

Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) alles zu vermeiden, was zu einer unnötigen Kostenerhöhung führen könnte;
b) der jeweiligen Versicherungsgesellschaft den Schaden unverzüglich anzuzeigen;
c) der jeweiligen Versicherungsgesellschaft jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe ihrer Leistungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, Originalbelege einzureichen und ggf. die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden.
Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der der Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat.

Artikel 7 Zahlung der Entschädigung
Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt, so hat die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen zu erfolgen.
Einen Monat nach der Anzeige des Schadens kann als Abschlagszahlung der Betrag beansprucht werden, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.

Artikel 8 Ansprüche gegen Dritte
Schadenersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zu der Höhe, in der im Versicherungsfall eine Entschädigung geleistet wird, an den Versicherer über. Sofern erforderlich, ist die versicherte Person verpflichtet, eine Abtretungserklärung gegenüber dem Versicherer abzugeben.

Artikel 9 Besondere Verwirkungsgründe / Klagefrist
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei wenn,
a) die versicherte Person den Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles arglistig über Umstände zu täuschen versucht, die für den Grund oder die Höhe der Leistung von Bedeutung sind;
b) eine Erstattung abgelehnt wurde und der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. Diese Frist beginnt erst, nachdem der Versicherer den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablauf der Frist verbundenen Rechtsfolgen schriftlich abgelehnt hat.

Artikel 10 Kündigung nach dem Versicherungsfall
Nach Eintritt eines Versicherungsfalles können der Versicher-ungsnehmer und der Versicherer den Versicherungsvertrag kündigen. Die Kündigung muss dem Vertragspartner schriftlich spätestens einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Der Versicherungsnehmer kann be-stimmen, ob seine Kündigung sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden soll. Die Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsneh-mer, frühestens jedoch mit Beendigung der versicherten Reise, wirksam.

Artikel 11 Gerichtsstand / Anzuwendendes Recht
Gerichtsstand für Klagen des Versicherungsnehmers ist Köln oder der Sitz des Vermittlers. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht.

A) Reiserücktrittskosten-Versicherung

§ 1 Rücktritt vor Reiseantritt (Stornierung)
Versicherte Rücktrittsgründe
Tritt die versicherte Person vor Antritt der Reise zurück, erstattet der Versicherer die vertraglich geschuldeten Stornogebühren, wenn die Stornierung aus den nachstehenden Gründen erfolgt ist:
a) Tod, Unfall, unerwartete schwere Erkrankung, Schwangerschaft oder Impfunverträglichkeit der versicherten Person oder Risikoperson;
b) Schaden am Eigentum der versicherten Person oder Risikoperson infolge von Feuer, Elementarereig-nissen oder strafbaren Handlungen (z. B. Einbruch-diebstahl);
c) Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber;
d) Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson, sofern die Person bei der Reisebuchung arbeitslos gemeldet war und das Arbeitsamt der Reise zugestimmt hat;
e) Unerwartete Einberufung der versicherten Person zum Grundwehrdienst, zu einer Wehrübung oder zum Zivildienst, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornogebühren nicht von einem Kostenträger übernommen werden;
f) Wiederholung von nicht bestandenen Prüfungen der versicherten Person an einer Schule/Universität die wiederholt werden müssen, um eine Verlängerung des Schulbesuches/Studiums zu vermeiden oder den Studienabschluss zu erreichen. Voraussetzung ist, dass die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die versicherte Reisezeit fällt;
g) Unerwartete schwere Erkrankung, schwerer Unfall eines zur Reise mitangemeldeten Hundes der versicherten Person;
2. Risikopersonen
Risikopersonen sind
a) Die Angehörigen der versicherten Person;
b) Diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht und versichert haben und deren Angehörige;
c) Diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;
Haben mehr als sechs Personen gemeinsam eine Reise ge-bucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen der versicherten Person und deren Betreuungspersonen als Risikopersonen.
3. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Die versicherte Person ist verpflichtet,
a) nach Eintritt des Versicherungsfalles die Reise unverzüglich zu stornieren, um die Stornokosten niedrig zu halten; b) Unfall, unerwartete schwere Erkrankung, Schwan-gerschaft und Impfunverträglichkeit durch ein ärztliches Attest, psychiatrische Erkrankungen durch ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie, den Tod durch eine Sterbeurkunde nachzuweisen. Bei einem schweren Unfall und einer unerwarteten schweren Erkrankung sind zum Nachweis des Schadens zusätzlich auf Verlangen des Versicherers eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sowie ggf. ein fachärztliches Attest vorzulegen. Der Versicherer hat das Recht, die Frage der Reiseunfähigkeit aufgrund eines schweren Unfalls oder einer unerwarteten schweren Erkrankung durch fachärztliche Gutachten überprüfen zu lassen;
c) Bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungs-schreiben des Arbeitgebers vorzulegen;
d) Bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses eine Be-stätigung des Arbeitsamtes über die Zustimmung zu der stornierten Reise vorzulegen.
Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der des Versicherers obliegenden Leistung gehabt hat.

§ 2 Reiseabbruch / Verspätete Rückreise (Mehrkosten-Versicherung)
Soweit im Versicherungsschein gesondert vereinbart, erstattet der Versicherer
a) Die Mehrkosten der Rückreise, wenn die versicherte Reise aus den in § 1 Nr. 1 a) - f) genannten Gründen nicht planmäßig beendet wird;
b) die Mehrkosten des verlängerten Aufenthaltes und der Rückreise bis insgesamt Euro 5.000,- , wenn die versicherte Reise wegen eines Elementarereignisses (z.B. Überschwemmung) nicht planmäßig beendet werden kann.
Bei Erstattungen der Kosten wird bei Beförderung, Unterkunft und Verpflegung auf die bei der abgebrochenen Reise gebuchte Qualität abgestellt.

§ 3 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen (Ersatzreise-Versicherung)a) Soweit im Versicherungsschein gesondert vereinbart, erstattet der Versicherer den anteiligen Reispreis für die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen, wenn die versicherte Reise aus den in §1 Nr. 1 a)–f) genannten Gründen abgebrochen wird.

§ 4 Versicherungswert, Versicherungssumme,
Unterversicherung, Selbstbehalt
1. Die Versicherungssumme muss dem vollen vereinbarten Reisepreis (Versicherungswert) entsprechen. Kosten für darin enthaltene Leistungen (z.B. für Zusatzprogramme) sind mitversichert, wenn sie bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurden.
2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger als der Versicherungswert (Unterversicherung), so haftet der Versicherungsgeber bei Jahresversicherungen nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert und bei allen übrigen Versicherungen bis zur Höhe der Versicherungssumme abzüglich Selbstbehalt. Sollten die nachweislich entstandenen Mehrkosten der Rückreise den Versicherungswert übersteigen, so ersetzt der Versicherungsgeber auch den über den Versicherungswert hinausgehenden Betrag abzüglich Selbstbehalt.
3. Die versicherte Person, trägt die versicherte Person bei schwerem Unfall und unerwarteter schwerer Erkrankung einen Selbstbehalt, sofern keine stationäre Krankenhausbehandlung erfolgt. Der Selbstbehalt beträgt je Person 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch Euro 25,-.

B) Versicherung von Beistandsleistungen auf Reisen und Rücktransporten (Soforthilfe-Versicherungen)

§ 1 Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer erbringt durch seine Notrufzentrale Beistands-leistungen in den nachstehenden Notfällen, die der versicherten Person während der Reisezeit zustoßen.

§ 2 Krankheit / Unfall
1. Ambulante Behandlung
Der Versicherer informiert auf Anfrage vor und nach Reiseantritt über die Möglichkeiten ärztlicher Versorgung der versicherten Person. Soweit möglich, benennt sie einen deutsch oder englisch sprechenden Arzt.
2. Krankenhausaufenthalt
Wird die versicherte Person in einem Krankenhaus stationär behandelt, erbringt der Versicherer die nachstehenden Leistungen:
a) Betreuung
Der Versicherer stellt über einen von ihr beauftragten Arzt den Kontakt zu den behandelnden Kranken-hausärzten sowie ggf. zum Hausarzt der versicherten Person her und sorgt für die Übermittlung von Infor-mationen zwischen den beteiligten Ärzten. Auf Wunsch sorgt der Versicherer für die Information der Angehörigen.
b) Krankenbesuch
Dauert der Krankenhausaufenthalt länger als fünf Tage, organisiert der Versicherer die Reise einer der versicherten Person nahestehenden Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und von dort zum Wohnort zurück. Er übernimmt die Kosten für das Be-förderungsmittel.
c) Kostenübernahmegarantie / Abrechnung
Der Versicherer gibt gegenüber dem Krankenhaus eine Kostenübernahmegarantie bis EUR 15.000,- ab. Er übernimmt namens und im Auftrag der versicherten Person die Abrechnung mit demjenigen, der zur Kostentragung der stationären Behandlung verpflichtet ist. Soweit die von dem Versicherer gezahlten Beträge nicht von Kostenträgern übernommen werden, sind sie von der versicherten Person binnen eines Monats nach Rechnungsstellung an den Versicherer zurückzuerstatten.
3. Krankenrücktransport
Sobald es medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, organisiert der Versicherer den Rücktransport der versicherten Person mit medizinisch adäquaten Transportmitteln (einschließlich Ambulanz-flugzeugen) an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene geeignete Krankenhaus. § 3 Arzneimittelversand
Benötigt die versicherte Person Arzneimittel, die ihr auf der Reise abhanden gekommen sind, übernimmt der Versicherer die Beschaffung der Ersatzpräparate und ihre Übersendung an die versicherte Person. Die Kosten des Ersatzpräparates hat die versicherte Person binnen eines Monats nach Reiseende an den Versicherer zurückzuerstatten.

§ 4 Tod
Stirbt die versicherte Person auf der Reise, organisiert der Ver-sicherer auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Überführung der verstorbenen Person zum Bestattungsort.

§ 5 Reiseabbruch / Verspätete Rückreise
Der Versicherer organisiert die Rückreise und übernimmt die gegenüber der ursprünglichen Rückreise entstehenden Mehr-kosten, wenn die gebuchte Reise aus den nachstehend genannten Gründen nicht planmäßig beendet wird:
d) Tod, Unfall, unerwartete schwere Erkrankung der versicherten Person, der Reisebegleiter der versicherten Person oder der nicht mitreisenden Angehörigen oder derjenigen Personen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen.
e) Schaden am Eigentum der versicherten Person oder deren Reisebegleiter am Wohnort infolge von Feuer, Elementarereignissen oder strafbaren Hand-lungen (Einbruchdiebstahl).

§ 6 sonstige Notfälle
1. Verlust von Reisezahlungsmitteln, Reisedokumen-ten und Reisegepäck
a) Gerät die versicherte Person aufgrund von Diebstahl, Raub oder sonstigem Abhandenkommen ihrer Reisezahlungsmittel in eine finanzielle Notlage, so stellt der Versicherer den Kontakt zur Hausbank her. Soweit erforderlich, hilft der Versicherer bei der Übermittlung des von der Hausbank zur Verfügung gestellten Betrages. Ist eine Kontaktaufnahme zur Hausbank nicht binnen 24 Stunden möglich, stellt der Versicherer der versicherten Person ein Darlehen bis zu EUR 1.500,- zur Verfügung. Dieser Betrag ist binnen eines Monats nach Ende der Reise an den Versicherer zurückzuzahlen.
b) Bei Verlust von Kreditkarten oder Euroscheckkar-ten hilft der Versicherer der versicherten Person bei der Sperrung der Karten. Der Versicherer haftet jedoch nicht für den ordnungsgemäßen Vollzug der Sperrung und die trotz Sperrung entstehenden Ver-mögensschäden.
c) Bei Verlust von Reisedokumenten ist der Ver- sicherer der versicherten Person bei der Ersatzbe-schaffung behilflich.
2. Strafverfolgungsmaßnahmen
Wird die versicherte Person mit Haft bedroht oder verhaftet, ist der Versicherer bei der Beschaffung eines Anwalts oder eines Dolmetschers behilflich. Sie streckt Gerichts-, Anwalts- und Dolmetscherkosten bis zu EUR 2.500,- sowie ggf. eine Strafkaution bis zu EUR 12.500,- vor. Die versicherte Person hat die gezahlten Beträge unverzüglich nach Rückerstattung, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten an den Versicherer zurückzuzahlen.
3. Such-, Rettungs- und Bergungskosten
Erleidet die versicherte Person einen Unfall und muss sie deswegen gesucht, gerettet oder geborgen werden, erstattet der Versicherer Kosten bis EUR 5.000,-.

§ 7 Obliegenheit nach Eintritt des Versicherungsfalles
Die versicherte Person hat nach Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich mit der Notrufzentrale Kontakt aufzunehmen.
Wird diese Obliegenheit verletzt, ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als der Umfang des Schadens auch bei gehöriger Erfüllung der Obliegenheit nicht geringer gewesen wäre.
§ 8 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall dem Versicherer, wird dieser in Vorleistung treten.

C) Reise-Krankenversicherung

§ 1 Gegenstand der Versicherung
Der Versicherer leistet Entschädigung bei auf der Reise akut eingetretenen Krankheiten und Unfällen für die Kosten der Heilbe-handlung im Ausland sowie der Krankentransporte und der Überführung bei Tod. Als Ausland gilt nicht das Land, in dem die versicherte Person seinen ständigen Wohnsitz hat.

§ 2 Heilbehandlungen im Ausland
1. Der Versicherer erstattet die Kosten der im Ausland notwendigen Heilbehandlungen, die von Ärzten durchgeführt oder verordnet werden. Dazu gehören insbesondere Aufwendungen für stationäre Behand-lungen im Krankenhaus (einschließlich Operationen), ambulante Heilbehandlungen sowie für Arzneimittel.
2. Sofern ein Rücktransport bis zum Ende der versicherten Reise wegen Transportunfähigkeit der versicherten Person nicht möglich ist, erstattet der Ver-sicherer die Kosten der Heilbehandlung bis zum Tag der Transportfähigkeit, insgesamt jedoch bis längstens 90 Tage ab Eintritt des Versicherungsfalles.
3. Die versicherte Person, trägt einen Selbstbehalt von EUR 50,- je Versicherungsfall.

§ 3 Krankentransporte / Überführung
Der Versicherer erstattet die Kosten für
a) Den Krankentransport in das Krankenhaus im Ausland;
b) Den medizinisch sinnvollen Krankenrücktransport an den Wohnort der versicherten Person bzw. in das dem Wohnort nächstgelegene Krankenhaus;
c) Die Bestattung im Ausland oder die Überführung zum Bestattungsort bei Tod.

§ 4 Einschränkungen des Versicherungsschutzes
Nicht versichert sind

a) Heilbehandlungen, die der Grund für den Reise-antritt waren;
b) Heilbehandlungen, bei denen der versicherten Person bei Reiseantritt bekannt war, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise aus medizinischen Gründen stattfinden mussten (z. B. Dialysen);
c) Zahnbehandlungen, soweit es sich nicht nur um schmerzstillende Behandlungen sowie um Provisorien handelt;
d) Anschaffungen oder Reparaturen von Hilfsmitteln (z. B. Brillen) und Prothesen.

§ 5 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen
Soweit im Versicherungsfall eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen beansprucht werden kann, gehen diese Leistungsverpflichtungen vor. Meldet die versicherte Person den Versicherungsfall dem Versicherer, wird dieser in Vorleistungtreten.

D) Reisegepäck-Versicherung

§ 1 Gegenstand der Versicherung
1. Mitgeführtes Reisegepäck
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt wird durch
a) Strafbare Handlungen (z. B. Diebstahl, Raub);
b) Unfälle des Transportmittels (z. B. Verkehrsunfälle);
c) Feuer und Elementarereignisse (z. B. Überschwemmung).
2. Aufgegebenes Reisegepäck
Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn aufgegebenes Reisegepäck abhanden kommt oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindet.
Der Versicherer leistet Entschädigung für notwendige Ersatz-käufe zur Fortführung der Reise bis zu EUR 500,-, wenn aufgegebenes Reisegepäck den Bestimmungsort wegen einer Verzögerung bei der Beförderung nicht am selben Tag wie die versicherte Person erreicht.

§ 2 Versicherte Sachen
1. Versichert ist das Reisegepäck der versicherten Person.
2. Als Reisegepäck gelten Sachen des persönlichen Reisebedarfs sowie Geschenke und Reiseandenken.
§ 3 Einschränkungen des Versicherungsschutzes
1. Video- und Fotoapparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksache sind als mitgeführtes Reise-gepäck jeweils nur mit einem Drittel der Versicher-ungssumme versichert. Als aufgegebenes Reisege-päck sind sie nicht versichert.
2. Reisegepäck ist in einem abgestellten Kraftfahr-zeug gegen Diebstahl nur dann versichert, wenn das Fahrzeug zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr abgestellt und vor 22.00 Uhr wieder in Betrieb genommen wird. Fahrtunterbrechungen, die nicht jeweils länger als zwei Stunden dauern, sind jedoch jederzeit versichert.
3. Geld, Wertpapiere, Fahrkarten und Dokumente aller Art sind nicht versichert.
4. Vermögensfolgeschäden werden nicht ersetzt.

§ 4 Höhe der Entschädigung
Im Versicherungsfall leistet der Versicherer Entschädigung bis zur Höhe der Versicherungssumme
a) Für abhanden gekommene Sachen den Zeitwert. Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich ist, neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sachen (Alter, Abnutzung, Gebrauch, etc.) entsprechenden Betrages;
b) Für beschädigte Sachen die notwendigen Repara-turkosten und ggf. eine bleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert;
c) Für Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Material-wert;
d) Für Ausweise die Kosten der Wiederbeschaffung;
Die versicherte Person, trägt die versicherte Person bei Schäden an mitgeführtem Reisegepäck einen Selbstbehalt von EUR 50,- je Versicherungsfall.

§ 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
1. Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden durch strafbare Handlungen der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen unverzüglich anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen.
2. Schäden an aufgegebenem Reisegepäck müssen dem Beförderungsunternehmen oder Beherbungs-betrieb unverzüglich gemeldet werden. Dem Ver-sicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. Bei äußerlich nicht erkennbaren Schäden ist das Beförderungsunternehmen nach Entdeckung unverzüglich unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist, spätestens innerhalb von sieben Tagen aufzufordern, den Schaden zu besichtigen und zu bescheinigen.
3. Wird eine dieser Obliegenheiten verletzt, ist der Versicherer von seiner Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, die Verletzung beruht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit. Bei grob fahrlässiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung insoweit verpflichtet, als die Verletzung Einfluss weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles noch auf die Feststellung oder den Umfang der des Versicherers obliegenden Leistung gehabt hat.

§ 6 Besondere Verwirkungsgründe
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn die versicherte Person den Versicherungsfall durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder aus Anlass des Versicherungsfalles, insbesondere in der Schadenanzeige, vorsätzlich unwahre Angaben macht, auch wenn hierdurch dem Versicherer ein Nachteil nicht entsteht.

Hinweis gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Gemäß § 26 BDSG informieren wir Sie hiermit, dass im Schadenfall Daten gespeichert und ggf. an die in Frage kommenden Verbände der Versicherungswirtschaft und die betreffenden Rückversicherer zum gleichen Zweck übermittelt werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zur Datenübermittlung bleiben unberührt.


Hinweis gemäß § 5a Versicherungsvertragsgesetz
Sollten Ihnen bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation § 10a des Versicherungsvertragsgesetzes unterlassen worden sein, so gilt der Vertrag auf der Grundlage dieses Versicherungsausweises, der Versicherungsbedingungen sowie der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widersprechen.

Ein- und Ausreise
Für die Einhaltung der Ein- und Ausreisebestimmungen und die Visenbeschränkung ist jeder Reisegast selbst verantwortlich. Bitte achten Sie darauf, dass Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass sowie - falls erforderlich - ein Visum haben. Ebenso sollten Sie die Impfungen, die erforderlich sind oder empfohlen werden, nicht vergessen. Achtung: Gäste mit nichtdeutscher Staatsangehörigkeit unterliegen oft anderen Einreisebedingungen. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an Ihr zuständiges Konsulat.

Flugpläne
Bei einem Direktflug kann durchaus eine Zwischenlandung stattfinden. Daher behalten wir uns Änderungen der Streckenführung des Fluggerätes und der Fluggesellschaft vor. Flugpläne werden von den Fluggesellschaften etwa 1 Jahr im Voraus erstellt. Kurzfristige Zeitenänderungen, bedingt durch Verschiebung der Landezeiten auf ausländischen Flughäfen, Umstellungen durch höhere oder geringere Passagierzahlen, können vor allen Dingen während der Vor- und Nachsaison auftreten. Höhere Gewalt Durch höhere Gewalt, vor allen Dingen bei Sturm, kann Ihr Hin- und Rückflug beeinträchtigt werden. In Ausnahmefällen versäumen Sie Anschlüsse und erhalten Verspätungen von mehreren Stunden oder gar einigen Tagen. Wir bemühen uns und sind immer für Sie da, doch jegliche Haftung auch für Folgeschäden wird von alltours flugreisen ausgeschlossen. Bei Nachtflügen erhalten Sie in der Ankunftsnacht sofort Ihr gebuchtes Zimmer, müssen dieses jedoch am Tage vor Ihrer Abreisenacht bereits um 12.00 Uhr räumen.

Bei vorzeitiger Rückreise
werden die nicht in Anspruch genommenen Leistungen nicht erstattet, da aufgrund der Kurzfristigkeit eine Weitervermietung ausgeschlossen ist. Bei Verlängerungen werden die Kosten laut Katalog zugrunde gelegt und an Ort und Stelle kassiert.
Hotelöffnungs- und –schließzeiten
sind etwa 1 Jahr im Voraus bei Drucklegung des Kataloges bekannt. Es kommt jedoch immer wieder vor, dass ein Hotelier die Öffnungszeiten aufgrund zu geringer Belegung ändert. In diesem Fall bieten wir Ihnen vor Abreise eine gute, gleichwertige Alternativlösung an.

Reiseleitung
Unsere Reiseleiter/Reiseleiterinnen holen Sie am Flughafen ab, führen regelmäßig Sprechstunden durch und sind darüber hinaus in unseren Büros tel. zu erreichen. Sollten Sie irgendwelche Reklamationen haben, so müssen Sie diese umgehend unserer Reiseleitung melden, damit wir für Abhilfe sorgen können. Reklamationen, die nicht vorgebracht werden, können nach Ablauf der Reise nicht geltend gemacht werden.
Beförderung im Zielgebiet
Surfbretter, Fahrräder, andere Sporteinrichtungen und sperrige Gegenstände gehören nicht zum normalen Reisegepäck und sind von der Beförderung ausgeschlossen.
Ihr Reisebüro kann sich jedoch um eine Flugbeförderung gegen Zahlung eines Aufpreises bemühen. Bitte beachten Sie, dass die Beförderung im Zielgebiet vom Flughafen zum Hotel vom Kunden selber organisiert und gesondert gezahlt werden muss. Auf Mallorca kann der Radtransport gegen Gebühr zusammen mit der Reise gebucht werden. Die Haftung für Schäden - gleich welcher Art - durch alltours flugreisen ist ausgeschlossen.
Hunde sind bei uns gänzlich von der Beförderung ausgeschlossen. In Ausnahmefällen bemüht sich Ihr Reisebüro um eine Beförderungs- und Unterkunftserlaubnis. Die Ein- und Ausreisebestimmungen müssen Sie jedoch persönlich beim Konsulat erfragen und einhalten.

Unterkünfte
Wir haben für Sie gute Pensionen, Hotels und Appartements ausgesucht und entsprechend klassifiziert. Die Leistungen in den einzelnen Klassen sind unterschiedlich. Vor allen Dingen bei Pensionen ist der Standard niedriger anzusetzen. Bei kleinen App.-Häusern ist in der Regel keine Rezeption. Der Hausverwalter wohnt in der Nähe und muss oft bei eventuellen Reklamationen selbständig gesucht werden.
Alle Häuser sind nicht mit deutschen Maßstäben zu bewerten. In einem anderen Land gibt es eben andere Grundlagen, die von unseren deutschen Vorstellungen abweichen. Je nach Lage des Zimmers kann es in einigen Unterkünften gelegentlich zu Ruhestörungen kommen. Zum Beispiel in den frühen Morgenstunden durch die Müllabfuhr.

An- und Abreise
Wenn die abreisenden Gäste das Hotel spät verlassen, kann es durchaus passieren, dass ankommende Gäste auf ihr Zimmer warten müssen. Eine gründliche Reinigung der Zimmer erfordert Zeit. Deshalb müssen die Zimmer am Abreisetag in der Regel bis 12:00 Uhr mittags geräumt sein, manchmal auch früher.

Zimmerverteilung
Diese wird erst an Ort und Stelle vorgenommen. Es gibt gut und weniger gut gelegene Zimmer in den einzelnen Häusern. Ein Einfluss unsererseits ist selten möglich.
Einzelzimmer sind Stiefkinder und haben meistens eine schlechtere Lage.
3-Bett-Zimmer sind in der Regel Doppelzimmer mit Zustellbett, wobei es recht eng werden kann.
Balkon oder Terrasse werden in südlichen Ländern häufig bei der Zimmergröße eingerechnet.
Zustellbetten sind oft kleiner, schmaler und kürzer als normale Betten. Dies trifft auch für Appartements zu.
Feste Anreisetage

Nicht jedes Hotel kann Gäste an jedem der im Preisteil angegebenen Abflugtermine aufnehmen.

Verständigung
In erster Linie wird natürlich die Landessprache gesprochen. Im Ausland dürfen Sie nicht damit rechnen, dass jeder deutsch kann. Dieses trifft auch für das Hotelpersonal, wie Kellner und Nachtportier zu.

Vor- und Nachsaison
In der Vor- und Nachsaison sind nicht immer alle zum Hotel gehörenden Einrichtungen in Betrieb. So stehen Sporteinrichtungen, Schwimmbäder und andere Außenanlagen dann nach Witterungsbedingungen zur Verfügung. Auch die Unterhaltungs- und Einkaufsmöglichkeiten in den Ferienorten können in der Vor- und Nachsaison eingeschränkt sein.

Kleidung
Die Hoteliers legen während des Abendessens großen Wert auf korrekte Kleidung. Männliche Gäste sollten in jedem Fall lange Hosen tragen. Badekleidung ist während der Mahlzeiten generell nicht erwünscht. Bitte nehmen Sie darauf Rücksicht!
Energie
In südlichen Ländern wird die Energie meist durch Solarzellen hergestellt. Dies trifft vor allen Dingen für die Warmwasserversorgung zu. Bei regnerischen oder kühlen Tagen können entsprechende Störungen auftreten.

Heizung und Klimaanlage
Da die Hotels, Appartements und Pensionen in der Regel nur im Sommer geöffnet haben, verfügen sie selten über eine Heizungsanlage. Hierdurch kann es an Schlechtwettertagen zu kalt sein.
Klimaanlagen sind nur wie in unserem Katalog angegeben vorhanden. Sie funktionieren ausschließlich bei geschlossenen Fenstern (Kontaktschalter). Bei Energiesparmaßnahmen oder witterungsbedingter Undringlichkeit werden die Klimaanlagen ausgeschaltet.

Reparaturen und Wasserversorgung
Die technischen Einrichtungen entsprechen nicht unserem Standard. Ersatzteile sind meist nur in den großen Städten vorrätig. Hierdurch kann es bei Reparaturen trotz aller Anstrengung mehrere Tage zu Ausfällen kommen. Die Wasserversorgung kann bei länger anhaltenden Trockenperioden durch staatliche Behörden rationiert werden. Die Qualität des Leitungswassers ist in den jeweiligen Urlaubsländern und Hotels sehr unterschiedlich. In einigen Häusern ist es salzhaltig und nicht zum Trinken geeignet. Die Bewässerung der Grünanlagen erfolgt häufig mit Brauchwasser.

Der Service
entspricht der Mentalität und der Landesgegebenheit. Bitte bedenken Sie, dass die Leute in südlichen Ländern einen anderen Sinn fürs Leben haben, wesentlich ruhiger sind und auf Perfektion nicht allzu großen Wert legen. Essen und Trinken
sind für unseren Magen oft fremd und wirken andersschmeckend. In einem anderen Land dürfen Sie nicht unbedingt deutsche Küche oder deutsche Portionen erwarten. Bei einem sensiblen Magen sollten Sie ein von Ihrem Arzt empfohlenes Mittel einnehmen. Es ist nicht erlaubt, Lebensmittel von den Buffets (Frühstück/ Mittag- oder Abendessen) mitzunehmen.
In einigen Ländern wie zum Beispiel in der Türkei und Ägypten wird es in Hotelanlagen nicht gerne gesehen, dass außerhalb der Anlagen gekaufte Lebensmittel mit in die Hotels genommen werden. Dort müssen Sie mit Kontrollen Ihrer Einkäufe rechnen. Bei all-inclusive-Reisen ist es in einigen Anlagen erforderlich, dass Sie als Berechtigungsnachweis für die Inanspruchnahme der all-inclusive-Angebote während Ihres Urlaubsaufenthaltes ein Plastikarmband tragen.

Swimmingpools
Nicht alle Hotel-Schwimmbäder verfügen über Umwälzanlagen. Daher muss das Becken bei hohen Außentemperaturen öfters entleert und neu gefüllt werden. Hierdurch kann es vorkommen, dass Sie an ein oder zwei Tagen das Schwimmbad nicht benutzen können. Bei hin und wieder erforderlichen Reinigungsarbeiten können die Schwimmbäder auch mehrere Tage ausfallen.

Sport im Ausland
Tennisplätze, Surfbretter, Segelboote und andere Sporteinrichtungen stehen nur in begrenzter Zahl meist für den Touristenansturm nicht ausreichend zur Verfügung. Deshalb sollten Sie zeitig Ihre Sportaktivitäten anmelden. Wartezeiten können nicht ausgeschlossen werden. In einigen Feriengebieten wie z.B. in der Dominikanischen Republik müssen Sie damit rechnen, dass an Feiertagen nur ein begrenztes Sportangebot zur Verfügung steht.

Die Strände
sind in der Regel Eigentum des Staates und allgemein zugängig. Deshalb fühlt sich niemand für die Sauberkeit und Pflege der Strände verantwortlich. Vor allen Dingen bei Naturstränden kann je nach Strömung und Witterung Unrat und Teer angeschwemmt werden. Wir empfehlen die Mitnahme von Badeschuhen. Liegen und Schirme sind an öffentlichen Stränden in der Regel gegen Gebühr.

Baustellen
Kein Reiseveranstalter kann Bautätigkeit in einem anderen Land verhindern. Nur selten kündigen Behörden oder Hotels örtliche Bauvorhaben (auch Straßenbauarbeiten) vorher an. Unsere Reiseleitung informiert uns so früh wie möglich. Diese Information erhalten Sie ebenfalls schnellstmöglich vor Abreise. Sollten Sie schon am Reiseziel sein, so wenden Sie sich umgehend an unsere Reiseleitung. Sie wird sich bemühen, einen Umzug zu arrangieren oder anderweitig für Abhilfe zu sorgen.

Mindestteilnehmerzahl und Rundreisen
Wenn in der Ausschreibung für eine Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen worden ist, können wir bis 2 Wochen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die Mindestteilnehmerzahl bis dahin nicht erreicht ist. Bei Rundreisen sind Änderungen des Programmablaufes vorbehalten.