Allgemeine Geschäftsbedingungen alltours classic
Die nachfolgenden Reisebedingungen
werden Bestandteil des zwischen Ihnen
(nachfolgend Kunde) und uns (nachfol-
gend Veanstalter) geschlossenen Pau-
schalreisevetages. Mit Ausnahme der
Regelung in Ziffer 2.1 a) finden diese Be-
dingungen zudem entsprechende An-
wendung auf Vetäge über die Erbrin-
gung einer Beherbergungsleistung ohne
weitere Reiseleistungen (z. B. Nur-Hotel,
Nur-Ferienwohnung, Nur-Ferienhaus).
Mit Ausnahme der Bestimmungen in den
Ziffern 2.1 a); 5.7; 11.2; 11.3 und 16
finden diese Bedingungen zudem ent-
sprechende Anwendung auf Vetäge
über Flugbeörderungsleistungen ohne
weitere Reiseleistungen (Nur-Flug).
1. Abschluss des Reisevetages/
Verplichtung ür Mitreisende
1.1
Für alle Buchungswege (z.B. im Reise-
büro, direkt beim Veanstalter, telefo-
nisch, online etc.) gilt:
a) Grundlage dieses Angebotes sind
die Reiseausschreibung und die er-
gänzenden Informationen des Rei-
seveanstalters ür die jeweilige
Reise, soweit diese dem Kunden
bei der Buchung vorliegen.
b) Der Kunde hat ür alle Vetagsver-
plichtungen von Reisenden, ür
die er die Buchung vornimmt, wie
ür seine eigenen einzustehen, so-
weit er diese Verplichtung durch
ausdrückliche und gesondete Er-
klärung übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der Reisebestäti-
gung des Reiseveanstalters vom
Inhalt der Buchung ab, so liegt ein
neues Angebot des Reiseveanstal-
ters vor, an das er ür die Dauer von
10 Tagen gebunden ist. Der Vetag
kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebotes zustande, soweit
der Reiseveanstalter bezgl. des
neuen Angebotes auf die Ände-
rung hingewiesen und seine vor-
vetaglichen Informationsplich-
ten eüllt und der Kunde innerhalb
der Bindungsfrist dem Reisevean-
stalter die Annahme durch aus-
drückliche Erklärung oder Anzah-
lung/Zahlung des Reisepreises
erklät.
d) Bei Buchung von noch nicht kata-
logmäßig ausgeschriebenen Rei-
sen (Voausbuchung) richtet sich
der Inhalt des Reisevetages nach
der ür die Reise geltenden künfti-
gen Reiseausschreibung und den
ergänzenden Informationen des
Reiseveanstalters ür die jeweilige
Reise. Von solchen Voausbuchun-
gen kann der Kunde innerhalb von
10 Tagen nach Zugang der endgül-
tigen Buchungsbestätigung und
der Reiseausschreibung sowie der
ergänzenden Informationen ür die
Reise kostenfrei zurücktreten. Ge-
schieht dies nicht, so ist der Reise-
vetag mit dem Inhalt verbindlich,
mit dem er vom Reiseveanstalter
endgültig bestätigt wurde.
e) Die vom Veanstalter gegebenen
vovetaglichen Informationen
über wesentliche Eigenschaften der
Reiseleistungen, den Reisepreis und
alle zusätzlichen Kosten, die Zah-
lungsmodalitäten, die Mindestteil-
nehmezahl und die Stornopauscha-
len (gem. Atikel 250 § 3 Nr. 1, 3-5
und 7 EGBGB) werden nur dann
nicht Bestandteil des Pauschalreise-
vetages, sofern dies zwischen den
Pateien ausdrücklich vereinbat ist.
) Sind Preisermäßigungen an das Le-
bensalter gebunden, ist das Alter
bei Reiseantritt maßgebend, bei
Kleinkindern bis 2 Jahre das Alter
am vetaglich vereinbaten Rück-
reisedatum.
1.2
Für die Buchungen, die mündlich, telefo-
nisch, schriftlich, per E-Mail, SMS oder
Telefax efolgen, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung)
bietet der Kunde dem Reisevean-
stalter den Abschluss des Pauschal-
vetages verbindlich an.
b) Der Vetag kommt mit dem Zu-
gang der Reisebestätigung durch
den Reiseveanstalter zustande. Bei
oder unvezüglich nach Vetags-
schluss wird der Reiseveanstalter
dem Kunden eine den gesetzlichen
Vorgaben entsprechende Reise-
bestätigung auf einem dauerhaften
Datentäger übermitteln, sofern
der Reisende nicht Anspruch auf
eine Reisebestätigung in Papier-
form nach Atikel 250 § 6 Abs.1 Satz
2 EGBGB hat, weil der Vetags-
schluss in gleichzeitiger körperli-
cher Anwesenheit beider Pateien
oder außerhalb von Geschäftsäu-
men efolgte.
1.3
Bei Buchungen im elektronischen Ge-
schäftsverkehr (z.B. Internet, App, Tele-
medien) gilt ür den Vetagsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der
elektronischen Buchung in der ent-
sprechenden Anwendung erläu-
tet.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur
seiner Eingaben, zur Löschung
oder zum Zurücksetzen des ge-
samten Buchungsformulars eine
entsprechende Korrekturmöglich-
keit zur Veügung, deren Nutzung
erläutet wird.
c) Die zur Durchührung der elektro-
nischen Buchung angebotenen
Vetagsspachen sind angegeben.
d) Soweit der Vetagstext vom Reise-
veanstalter gespeichet wird, wird
der Kunde darüber und über die
Möglichkeit zum späteren Abruf
des Vetagstextes unterrichtet.
e) Mit Bestätigung des Buttons „zah-
lungsplichtig buchen“ oder mit
vergleichbarer Formulierung bietet
der Kunde dem Reiseveanstalter
den Abschluss des Pauschalreise-
vetages verbindlich an.
) Dem Kunden wird der Eingang sei-
ner Reiseanmeldung unvezüglich
auf elektronischem Weg bestätigt
(Eingangsbestätigung).
g) Die Übermittlung der Reiseanmel-
dung durch Betätigung des But-
tons begründet keinen Anspruch
des Kunden auf das Zustandekom-
men eines Vetages.
h) Der Vetag kommt erst durch den
Zugang der Reisebestätigung des
Reiseveanstalters beim Kunden
zustande, die auf einem dauerhaf-
ten Datentäger efolgt. Efolgt die
Reisebestätigung sofot nach Be-
tätigung des Buttons „zahlungs-
plichtig buchen“ durch entspre-
chende unmittelbare Darstellung
der Reisebestätigung am Bild-
schirm, so kommt der Pauschalrei-
sevetag mit Darstellung dieser
Reisebestätigung zustande. In die-
sem Fall bedaf es auch keiner Zwi-
schenmitteilung über den Eingang
der Buchung gemäß ) oben, so-
weit dem Kunden die Möglichkeit
zur Speicherung auf einem dauer-
haften Datentäger oder zum Aus-
druck der Reisebestätigung ange-
boten wird. Die Verbindlichkeit des
Pauschalreisevetages ist jedoch
nicht davon abhängig, dass der
Kunde diese Möglichkeiten zur
Speicherung oder zum Ausdruck
tatsächlich nutzt.
1.4
Der Reiseveanstalter weist daauf hin,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften
(§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB)
bei Pauschalreisevetägen nach § 651a
und § 651c BGB, die im Fernabsatz abge-
schlossen wurden, kein Widerrufsrecht
besteht, sondern lediglich die
gesetzlichen Rücktritts- und Kündi-
gungsrechte, insbesondere das Rück-
trittsrecht gem. § 651h BGB. Ein Wider-
rufsrecht besteht jedoch, wenn der
Vetag über Reiseleistungen nach §
651a BGB außerhalb von Geschäftsäu-
men geschlossen worden ist, es sei denn,
die mündlichen Verhandlungen, auf de-
nen der Vetagsschluss beruht, sind auf
vorhergehende Bestellung des Verbau-
chers geüht worden; im letztgenann-
ten Fall besteht kein Widerrufsrecht.
2. Bezahlung
2.1
a) Reiseveanstalter und Reisever-
mittler düfen Zahlungen auf den
Reisepreis vor Beendigung der
Pauschalreise nur fordern oder an-
nehmen, wenn ein wirksamer Kun-
dengeldabsicherungsvetag be-
steht und dem Kunden der
Sicherungsschein mit Namen und
Kontaktdaten des Kundengeldab-
sicherers in klarer, verständlicher
und hevorgehobener Weise über-
geben wurde.
b) Nach Vetagsabschluss wird eine
Anzahlung von 20% des Reiseprei-
ses zur Zahlung ällig. Die Kosten
ür eine über den Reiseveanstalter
abgeschlossene Reiseversicherung
werden in voller Höhe zusammen
mit der Anzahlung ällig, bei nach-
täglichem Abschluss tritt die Fäl-
ligkeit sofot ein. Die Restzahlung
muss spätestens 28 Tage vor Reise-
termin gezahlt sein (Feststellung
des Zahlungseinganges), sofern
das Rücktrittsrecht des Reisever-
anstalters aus dem in Ziffer 9 ge-
nannten Grund nicht mehr ausge-
übt werden kann.
c) Hat sich das Reisebüro des Kunden
ür das Direktinkasso durch den
Reiseveanstalter entschieden, so
können die Anzahlung sowie die
Restzahlung mit schuldbefreiender
Wirkung nur an den Reiseveanstal-
ter direkt geleistet werden. Es gel-
ten folgende Zahlungsbedingun-
gen: Die Anzahlung ist sofot ällig
nach Erhalt der Reisebestätigung.
Den verbleibenden Restbetag hat
der Kunde bis 28 Tage vor Reisean-
tritt zu leisten. Liegen zwischen
Buchung der Reise und Reisean-
tritt weniger als 29 Tage, wird der
Reisepreis sofot in voller Höhe
ällig, bei Buchungen ab 21 Tagen
vor Abreise ist die Zahlung des
Reisepreises nur per Übeweisung
möglich. Bei Zahlungen im Last-
schriftvefahren efolgen die Ab-
buchungen vom Kundenkonto zu
den vorgenannten Zeitpunkten.
Für Zahlungen im Lastschriftver-
fahren SEPA benötigt der Vean-
stalter ein sogenanntes Mandat,
das die Belastung des Girokontos
des Kunden mit dem zu zahlenden
Preis (An- und Restzahlung) im
Wege der Lastschrift erlaubt. Der
Veanstalter ist berechtigt, die
Standardfrist von 14 Kalendeta-
gen der Voabankündigung (soge-
nannte Prenotification) ür den
SEPA-Lastschrifteinzug auf bis zu
einen Tag vor dem SEPA-Last-
schrifteinzug zu verküzen.
2.2
Leistet der Kunde die Anzahlung und/
oder die Restzahlung nicht entspre-
chend den vereinbaten Zahlungsällig-
keiten, obwohl der Reiseveanstalter
zur ordnungsgemäßen Erbringung der
vetaglichen Leistungen bereit und in
der Lage ist, seine gesetzlichen Infor-
mationsplichten eüllt hat und kein
gesetzliches oder vetagliches Zurück-
behaltungsrecht des Kunden besteht,
so ist der Reiseveanstalter berechtigt,
nach Mahnung mit Fristsetzung vom
Pauschalreisevetag zurückzutreten
und den Kunden mit Rücktrittskosten
gem. Ziffer 5.2 Satz 2-5.5 zu belasten.
Die vollständige Zahlung des Reiseprei-
ses ist Voaussetzung ür die Aushändi-
gung der Reiseunterlagen. Der Reise-
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
31 MF
Allgemeine Geschäftsbedingungen alltours classic
veanstalter ist nicht verplichtet, die
Reiseunterlagen auszuhändigen, bevor
die Restzahlung efolgt ist.
3. Leistungsänderungen
vor Reisebeginn
3.1
Abweichungen wesentlicher Eigenschaf-
ten von Reiseleistungen von dem verein-
baten Inhalt des Pauschalreiseveta-
ges, die nach Vetagsabschluss not-
wendig werden und vom Reiseveanstal-
ter nicht wider Treu und Glauben herbei-
geüht wurden, sind dem Reisevean-
stalter vor Reisebeginn gestattet, soweit
die Abweichungen unerheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der Reise nicht be-
eintächtigen.
3.2
Der Reiseveanstalter ist verplichtet,
den Kunden über Leistungsänderungen
unvezüglich nach Kenntnis von dem Än-
derungsgrund auf einem dauerhaften
Datentäger klar, verständlich und in her-
vorgehobener Weise zu informieren.
3.3
Im Falle einer erheblichen Änderung ei-
ner wesentlichen Eigenschaft einer Rei-
seleistung ist der Kunde berechtigt, in-
nerhalb einer vom Reiseveanstalter
gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung
gesetzten angemessenen Frist entweder
die Änderung anzunehmen oder unent-
geltlich vom Pauschalreisevetag zu-
rückzutreten oder die Teilnahme an ei-
ner Ersatzreise zu verlangen, wenn der
Reiseveanstalter eine solche Reise ange-
boten hat.
Der Kunde hat die Wahl, auf die Mittei-
lung des Reiseveanstalters zu reagieren
oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber
dem Reiseveanstalter reagiet, dann
kann er entweder der Vetagsänderung
zustimmen, die Teilnahme an einer Er-
satzreise verlangen, sofern ihm eine sol-
che angeboten wurde, oder unentgeltlich
vom Vetag zurücktreten.
Wenn der Kunde gegenüber dem Reise-
veanstalter nicht oder nicht innerhalb
der gesetzten Frist reagiet, gilt die mit-
geteilte Änderung als angenommen. Hie-
auf ist der Kunde in der Erklärung gem.
Ziffer 3.2 in klarer, verständlicher und her-
vorgehobener Weise hinzuweisen.
3.4
Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberüht, soweit die geänder-
ten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind. Hatte der Reiseveanstalter ür die
Durchührung der geändeten Reise
bzw. Ersatzreise bei gleichwetiger Be-
schaffenheit geringere Kosten, ist dem
Kunden der Differenzbetag entspre-
chend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Preisänderung nach
Vetagsschluss
Der Reiseveanstalter kann den Reise-
preis einseitig erhöhen, wenn die Erhö-
hung des Reisepreises sich unmittelbar
ergibt aus einer nach Vetagsschluss er-
folgten
a) Erhöhung des Preises ür die Beör-
derung von Personen aufgrund hö-
herer Kosten ür Treibstoff oder an-
dere Energietäger,
b) Erhöhung der Steuern und sonsti-
gen Abgaben ür vereinbate Reise-
leistungen, wie Touristenabgaben,
Hafen- oder Flughafengebühren,
oder
c) Änderungen der ür die betreffen-
den Pauschalreise geltenden Wech-
selkurse.
Der Reiseveanstalter hat den Reisenden
auf einem dauerhaften Datentäger klar
und verständlich über die Preiserhöhung
und deren Gründe zu unterrichten und
hierbei die Berechnung der Preiserhö-
hung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist
nur wirksam, wenn sie diesen Anforde-
rungen entspricht und die Unterrichtung
des Reisenden nicht später als 20 Tage
vor Reisebeginn efolgt. Bei einem Ver-
tag über die Erbringung einer Beherber-
gungsleistung ohne weitere Reiseleis-
tung (z.B. Nur-Hotel, Nur-Ferienwohnung,
Nur-Ferienhaus) ist zusätzlich zu den All-
gemeinen Geschäftsbedingungen all-
tours classic eforderlich, dass zwischen
Vetagsabschluss und vereinbatem Rei-
setermin mehr als 4 Monate liegen und
die zur Erhöhung ührenden Umstände
vor Vetagsschluss noch nicht eingetre-
ten und bei Vetagschluss vom Vean-
stalter nicht vorhersehbar waren.
Sieht der Vetag die Möglichkeit einer
Erhöhung des Reisepreises vor, kann der
Reisende eine Senkung des Reisepreises
verlangen, wenn und soweit sich die in lit.
b) genannten Preise, Abgaben oder
Wechselkurse nach Vetagsschluss und
vor Reisebeginn geändet haben und
dies zu niedrigeren Kosten ür den Reise-
veanstalter üht. Hat der Reisende
mehr als den hiernach geschuldeten Be-
tag gezahlt, ist der Mehrbetag vom Rei-
seveanstalter zu erstatten. Der Reiseve-
anstalter daf von dem zu erstattenden
Mehrbetag die ihm tatsächlich entstan-
denen Vewaltungsausgaben abziehen.
Er hat dem Reisenden auf dessen Verlan-
gen nachzuweisen, in welcher Höhe Ver-
waltungsausgaben entstanden sind.
Übersteigt die im Vetag nach § 651f
Abs. 1 BGB vorbehaltene Preiserhöhung
8% des Reisepreises, dann kann der Ver-
anstalter dem Reisenden eine entspre-
chende Preiserhöhung anbieten und
verlangen, dass der Reisende innerhalb
einer vom Reiseveanstalter bestimm-
ten Frist, die angemessen sein muss,
4.1 das Angebot zur Preiserhöhung an-
nimmt oder
4.2 seinen Rücktritt vom Vetag er-
klät.
Der Kunde hat die Wahl, auf die Mittei-
lung des Reiseveanstalters zu reagieren
oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber
dem Reiseveanstalter reagiet, dann
kann er entweder der Preiserhöhung zu-
stimmen, unentgeltlich vom Vetag zu-
rücktreten oder die Teilnahme an einer
Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine
solche angeboten wurde. Wenn der Kun-
de gegenüber dem Reiseveanstalter
nicht oder nicht innerhalb der gesetzten
Frist reagiet, gilt die mitgeteilte Preis-
erhöhung als angenommen. Hieauf ist
der Kunde in der Erklärung gem. Ziffer
3.2 in klarer, verständlicher und hevor-
gehobener Weise hinzuweisen. Hatte
der Reiseveanstalter ür die Durchüh-
rung der Ersatzreise bei gleichwetiger
Beschaffenheit geringere Kosten, ist
dem Kunden der Differenzbetag ent-
sprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstat-
ten.
5. Rücktritt durch den Kunden vor
Reisebeginn/Rücktrittskosten
5.1
Der Kunde kann jedezeit vor Reisebe-
ginn vom Pauschalreisevetag zurück-
treten. Der Rücktritt ist gegenüber dem
Reiseveanstalter zu erklären. Falls die
Reise über einen Reisevermittler ge-
bucht wurde, kann der Rücktritt auch
diesem gegenüber erklät werden. Dem
Kunden wird empfohlen, den Rücktritt
auf einem dauerhaften Datentäger zu
erklären.
5.2
Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück
oder tritt er die Reise nicht an, so verliet
der Reiseveanstalter den Anspruch auf
den Reisepreis. Stattdessen kann der
Reiseveanstalter eine angemessene
Entschädigung verlangen, soweit der
Rücktritt nicht von ihm zu vetreten ist
oder am Bestimmungsot oder in dessen
unmittelbarer Nähe außergewöhnliche
Umstände auftreten, die die Durchüh-
rung der Pauschalreise oder die Beörde-
rung von Personen an den Bestim-
mungsot erheblich beeintächtigen;
Umstände sind unvermeidbar und au-
ßergewöhnlich, wenn sie nicht der Kont-
rolle des Reiseveanstalters unterliegen
und sich ihre Folgen auch dann nicht hät-
ten vermeiden lassen, wenn
alle zumutbaren Vorkehrungen getrof-
fen worden wären.
5.3
Die Höhe der Entschädigung bestimmt
sich nach dem Reisepreis abzüglich des
Wetes der vom Reiseveanstalter er-
spaten Aufwendungen sowie abzüglich
dessen, was er durch andeweitige Ver-
wetung der Reiseleistungen ewirbt,
welche auf Verlangen des Kunden durch
den Reiseveanstalter zu begründen ist.
Der Reiseveanstalter hat die nachfol-
genden Entschädigungspauschalen un-
ter Berücksichtigung des Zeitaums zwi-
schen der Rücktrittserklärung und dem
Reisebeginn sowie unter Berücksichti-
gung der ewateten Ersparnis von Auf-
wendungen und des ewateten Ewerbs
durch andeweitige Vewendungen der
Reiseleistungen festgelegt. Die Entschä-
digung wird nach dem Zeitpunkt des Zu-
gangs der Rücktrittserklärung mit fol-
genden Rücktrittspauschalen berechnet:
a) Pauschalreisen/Nur-Hotel/
Nur-Mietwagen
bis 30 Tage vor Reisebeginn
25% des Reisepreises
29-22 Tage vor Reisebeginn
35% des Reisepreises
21-14 Tage vor Reisebeginn
50% des Reisepreises
13-7 Tage vor Reisebeginn
65% des Reisepreises
6-4 Tage vor Reisebeginn
75% des Reisepreises
ab 3 Tagen vor Reisebeginn
80% des Reisepreises
b) Ferienwohnungen (je Wohneinheit)
bis 45 Tage vor Mietbeginn
25% des Reisepreises
bis 35 Tage vor Mietbeginn
50% des Reisepreises
ab 34 Tage vor Mietbeginn
80% des Reisepreises
bei Nichterscheinen
90% des Reisepreises
c) Buchungen Nur-Flug
bis 30 Tage vor Reisebeginn
50% des Reisepreises
29 bis 3 Tage vor Reisebeginn
75% des Reisepreises
ab 2 Tagen vor Reisebeginn
80% des Reisepreises
5.4
Dem Kunden bleibt in jedem Fall der
Nachweis gestattet, die dem Reisevean-
stalter zustehende angemessene Ent-
schädigung sei wesentlich niedriger als
die von ihm gefordete Entschädigungs-
pauschale.
5.5
Der Reiseveanstalter behält sich vor, an-
stelle der vorstehenden Entschädi-
gungspauschalen eine höhere, individu-
ell berechnete Entschädigung zu
fordern, soweit der Reiseveanstalter
nachweist, dass ihm wesentlich höhere
Aufwendungen als die jeweils anwend-
bare Entschädigungspauschale entstan-
den sind. In diesem Fall ist der Reisever-
anstalter verplichtet, die gefordete
Entschädigung unter Berücksichtigung
der erspaten Aufwendungen sowie ab-
züglich dessen, was er durch andeweiti-
ge Vewendung der Reiseleistungen er-
wirbt, konkret zu beziffern und zu
begründen.
5.6
Ist der Reiseveanstalter infolge eines
Rücktritts zur Rückerstattung des Reise-
preises verplichtet, hat er unvezüglich,
aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Ta-
gen nach Zugang der Rücktrittserklä-
rung zu leisten.
5.7
Das gesetzliche Recht des Kunden, gem.
§ 651e BGB vom Reiseveanstalter durch
Mitteilung auf einem dauerhaften Da-
tentäger zu verlangen, dass statt seiner
ein Dritter in die Rechte und Plichten
aus dem Pauschalreisevetag eintritt,
bleibt durch die vorstehenden Bedingun-
gen unberüht. Eine solche Erklärung ist
in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem
Reiseveanstalter 7 Tage vor Reisebeginn
zugeht. Für den Reisepreis und die durch
den Wechsel der Person des Reiseteil-
nehmers entsprechenden Mehrkosten
haften ursprünglicher und neuer Reise-
teilnehmer gemäß § 651e BGB als Ge-
samtschuldner.
6. Umbuchungen
6.1
Ein Anspruch des Kunden nach Vetags-
abschluss auf Änderungen hinsichtlich
des Reisetermins, des Reiseziels, des Or-
tes des Reiseantritts, der Unterkunft
oder der Beörderungsat (Umbuchung)
besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die
Umbuchung eforderlich ist, weil der
Reiseveanstalter keine, eine unzurei-
chende oder falsche vovetagliche In-
32 MF
Allgemeine Geschäftsbedingungen alltours classic
formation gemäß Atikel 250 §3 EGBGB
gegenüber dem Reisenden gegeben hat;
in diesem Fall ist die Umbuchung kosten-
los möglich.
Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch
des Kunden dennoch eine Umbuchung
vorgenommen, wird neben dem geän-
deten Reisepreis sowie etwaigen durch
die Änderung ür den Veanstalter nach-
weisbaren Zusatzkosten ein Umbu-
chungsentgelt in Höhe von 40,00 Euro
pro Person ällig. Diese Bedingungen
gelten auch bei Namensänderungen
oder Namenskorrekturen. Bei Pauschal-
reisen inklusive Linienlug kann eine Um-
buchung oder Namensänderung nur
nach Rücktritt vom Reisevetag zu den
Bedingungen gemäß Ziffer 5.3 und bei
gleichzeitiger Neuanmeldung durchge-
üht werden. Bei einem Wegfall der Be-
örderungsleistung (Nur-Hotelbuchung)
oder bei einem Wegfall der Hotelleis-
tung (Nur-Flugbuchung) wird anteilig
eine Rücktrittspauschale gem. Ziffer 5.3
erhoben.
Umbuchungen werden zum tagesaktu-
ellen Preis am Umbuchungstag vorge-
nommen. Bei einer Änderung innerhalb
der gebuchten Unterkunft (z.B. Ände-
rung der Zimmerkategorie, Belegung
des gebuchten Zimmers, der Verple-
gungsat oder des Reisetermins) wird
der Preis ür die geändete Leistung zum
aktuellen Katalogpreis am Umbuchungs-
datum berechnet.
6.2
Umbuchungswünsche des Kunden, die
später als 30 Tage vor Reiseantritt efol-
gen, können, sofern ihre Durchührung
überhaupt möglich ist, nur nach Rück-
tritt vom Reisevetag zu den Bedingun-
gen gem. Ziffer 5 und bei gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeüht werden.
Dies gilt nicht bei Umbuchungswün-
schen, die nur geringügige Kosten ver-
ursachen.
6.3
Umbuchungen der Reise nach Reisebe-
ginn sind nur in Ausnahmeällen möglich.
Sie sind bei der zuständigen Reiseleitung
vozunehmen. Voaussetzung ür eine
Änderung der Reisedauer ist, dass ein
freier Rücklugplatz zur Veügung steht
und dass bei einer Verlängerung das zu-
gewiesene Zimmer ür den Verlänge-
rungszeitaum frei ist. Mehrkosten, die
durch die Umbuchung der Reise entste-
hen, gehen zulasten des Kunden. Die Ge-
bühr ür eine Umbuchung im Ausland be-
tägt 40,00 Euro pro Person.
7. Nicht in Anspruch
genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleis-
tungen, zu deren vetagsgemäßer Er-
bringung der Reiseveanstalter bereit
und in der Lage war, nicht in Anspruch
aus Gründen, die dem Reisenden zuzu-
rechnen sind, hat er keinen Anspruch auf
anteilige Erstattung des Reisepreises,
soweit solche Gründe ihn nicht nach den
gesetzlichen Bestimmungen zum kos-
tenfreien Rücktritt oder zur Kündigung
des Reisevetages berechtigt hätten.
Der Reiseveanstalter wird sich um Er-
stattung der erspaten Aufwendungen
durch die Leistungstäger bemühen.
Diese Verplichtung entällt, wenn es
sich um völlig unerhebliche Aufwendun-
gen handelt.
8. Versicherung
Der Abschluss eines umfassenden Reise-
versicherungspaketes, insbesondere in-
klusive einer (auch jeweils sepaat zu
buchenden) Reiserücktrittskostenver-
sicherung, wird empfohlen. Die Pämie
ist mit der Anzahlung auf den Reisepreis
ällig, bei nachtäglichem Abschluss – im
Rahmen der Versicherungsbedingungen
– tritt die Fälligkeit sofot sein. Ein etwa-
iger Versicherungsvetag wird erst wirk-
sam mit Zahlung der Pämie. In der Rei-
serücktrittskostenversicherung beginnt
der Versicherungsschutz mit dem Ab-
schluss des Versicherungsvetages ür
die gebuchte Reise. Die Komplett-
Versicherung beinhaltet eine Reiserück-
trittskostenversicherung, eine Reisege-
päckversicherung, eine Reisekankenver-
sicherung und eine Notfallversicherung.
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bit-
te den im Preisteil abgedruckten Infor-
mationen über „Reiseversicherungen“.
Wenn ein Versicherungsfall eintritt, ist
die MDT Tavel undewriting GmbH,
Daimlerstr. 1a, 63303 Dreieich, unver-
züglich zu benachrichtigen. Der Reiseve-
anstalter ist mit der Schadensregelung
nicht befasst.
9. Rücktritt wegen Nichterreichens
der Mindestteilnehmezahl
9.1
Der Reiseveanstalter kann wegen Nicht-
erreichens der Mindestteilnehmezahl
nur dann vom Reisevetag zurücktre-
ten, wenn er
a) in der jeweiligen vovetaglichen
Unterrichtung die Mindestteilneh-
mezahl beziffet sowie den Zeit-
punkt, bis zu welchem vor dem ver-
taglich vereinbaten Reisebeginn
dem Kunden spätestens die Erklä-
rung zugegangen sein muss, ange-
geben hat und
b) in der Reisebestätigung die Min-
destteilnehmezahl und die spätes-
te Rücktrittsfrist angibt.
Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber
spätestens an dem Tag zu erklären, der
dem Kunden in der vovetaglichen Un-
terrichtung und der Reisebestätigung
angegeben wurde.
Sollte bereits zu einem früheren Zeit-
punkt ersichtlich sein, dass die Mindest-
teilnehmezahl nicht erreicht werden
kann, hat der Reiseveanstalter unver-
züglich von seinem Rücktrittsrecht Ge-
bauch zu machen.
9.2
Wird die Reise aus diesem Grund nicht
durchgeüht, hat der Reiseveanstalter
unvezüglich, auf jeden Fall aber inner-
halb von 14 Tagen nach der Rücktrittser-
klärung Zahlungen des Kunden auf den
Reisepreis zurückzuerstatten.
10. Kündigung aus
verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveanstalter kann den Reisever-
tag ohne Einhaltung einer Frist kündi-
gen, wenn der Reisende ungeachtet ei-
ner Abmahnung des Reiseveanstalters
nachhaltig stöt oder wenn er sich in sol-
chem Maß vetagswidrig verhält, dass
die sofotige Auhebung des Vetages
gerechtfetigt ist. Dies gilt nicht, soweit
das vetagswidrige Verhalten ursächlich
auf einer Verletzung von Informations-
plichten des Reiseveanstalters beruht.
Kündigt der Reiseveanstalter, so behält
er den Anspruch auf den Reisepreis; er
muss sich jedoch den Wet der erspar-
ten Aufwendungen sowie diejenigen
Voteile anrechnen lassen, die er aus
einer andeweitigen Vewendung der
nicht in Anspruch genommenen Leis-
tungen erlangt, einschließlich der ihm
von den Leistungstägern gutgebach-
ten Betäge.
11. Mitwirkungsplichten
des Reisenden
11.1 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveanstalter
oder seinen Reisevermittler, über den er
die Pauschalreise gebucht hat, zu infor-
mieren, wenn er die notwendigen Reise-
unterlagen nicht innerhalb der vom Rei-
seveanstalter mitgeteilten Frist erhält.
11.2 Mängelanzeige/Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemän-
geln erbacht, so kann der Reisende Ab-
hilfe verlangen.
Soweit der Reiseveanstalter infolge ei-
ner schuldhaften Unterlassung der Män-
gelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte,
kann der Reisende weder Minderungsan-
sprüche nach § 651m BGB noch Scha-
densersatzansprüche nach § 651n BGB
geltend machen.
Der Reisende ist verplichtet, seine Män-
gelanzeige unvezüglich dem Vetreter
des Reiseveanstalters vor Ot zur Kennt-
nis zu geben. Ist ein Vetreter des Reise-
veanstalters vor Ot nicht anwesend,
sind etwaige Reisemängel dem Reisever-
anstalter unter der mitgeteilten Kontakt-
stelle des Reiseveanstalters zur Kenntnis
zu bringen; über die Erreichbarkeit des
Vetreters des Reiseveanstalters bzw.
seiner Kontaktstelle vor Ot wird in der
Reisebestätigung unterrichtet. Der Rei-
sende kann jedoch die Mängelanzeige
auch seinem Reisevermittler, über den er
die Pauschalreise gebucht hat, zur Kennt-
nis bringen.
Der Vetreter des Reiseveanstalters ist
beauftagt, ür Abhilfe zu sorgen, sofern
dies möglich ist. Er ist jedoch nicht be-
fugt, Ansprüche anzuerkennen.
11.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde/Reisender den Pauschal-
reisevetag wegen eines Reisemangels
der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten
At, sofern er erheblich ist, nach § 651l
BGB kündigen, hat er dem Reisevean-
stalter zuvor eine angemessene Frist zur
Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur
dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reise-
veanstalter veweiget wird oder wenn
die sofotige Abhilfe notwendig ist.
12. Flugreisen
12.1
Änderungen der Flugzeiten oder der
Streckenührung, auch kuzfristig, sind
im Rahmen von Ziffer 3.1 dieser Bedin-
gungen zulässig. Befindet sich der Kun-
de zum Zeitpunkt der Änderung bereits
am Zielot, so efolgt die Information
über die Änderung durch Aushang an
den Informationstafeln, Abdruck in den
Informationsmappen, die sich in der je-
weiligen Ferienanlage befinden, oder
unmittelbar durch die Reiseleitung. Un-
abhängig davon obliegt es dem Kunden,
sich wegen der Rücklug- bzw. Tansfer-
zeiten 24 Stunden vor dem vorgesehe-
nen Ablugtermin über die ötliche Ver-
tretung telefonisch oder mithilfe der
Infotafeln oder -mappen zu informieren.
12.2
Nimmt der Kunde im Zielgebiet die Rei-
seleitung nicht in Anspruch, weil er z.B.
lediglich Flüge ohne weitere Leistungen
bei dem Veanstalter gebucht hat, ist er
verplichtet, sich spätestens 24 Stunden
vor dem Rücklug durch die Flug-
gesellschaft den genauen Zeitpunkt des
Rückluges bestätigen zu lassen.
12.3
Die Gepäckbeörderung efolgt auf der
Grundlage der Bedingungen des jeweili-
gen Beörderungsunternehmens. Die
Gepäckbestimmungen und die Beörde-
rungsbedingungen der einzelnen Flug-
gesellschaften kann der Reisende auf
der Internetseite:
https://www.alltours.de/sevice-hilfe/
befoerderungsbedingungen abrufen
oder bei dem jeweiligen vetaglichen
Luftfachtührer efagen.
Im Rahmen der Flugreisen wird in der Re-
gel ein Gepäckstück pro Gast beördet.
Das gilt grundsätzlich nicht ür Kleinkin-
der bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres ohne eigenen Sitzplatz-
anspruch. Etwaige höhere Freigepäck-
grenzen und Kosten ür Übergepäck
richten sich nach den Beörderungsbe-
dingungen der jeweiligen ausührenden
Luftfahtunternehmen. Medikamente
ür den eigenen Gebauch sowie Wet-
gegenstände sind (im Rahmen der gülti-
gen Sicherheitsbestimmungen) nicht
im aufgegebenen Gepäck, sondern im
Handgepäck zu beördern. Tiere, Suf-
bretter, Fahräder, Golfausrüstung und
sonstige sperrige Gegenstände, wie z. B.
Rollstühle, gehören nicht zum normalen
Reisegepäck. Die Beörderung ist vom
Kunden selbst bei der jeweiligen Flugge-
sellschaft anzumelden, anfallende Kos-
ten ür die Beörderung, auch im Zielge-
biet, tägt der Kunde.
Bei Buchung mehrerer Hotels ist der
Tansfer zwischen den Hotels nicht im
Reisepreis enthalten.
Der Reisende wird daauf hingewiesen,
dass Gepäckverlust, -beschädigung und
-verspätung im Zusammenhang mit Flug-
reisen nach den luftverkehrsrechtlichen
Bestimmungen vom Reisenden unver-
züglich vor Ot mittels Schadensanzeige
(„P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und
Reiseveanstalter können die Erstattun-
gen aufgrund internationaler Überein-
künfte ablehnen, wenn die Schadensan-
zeige nicht ausgeüllt ist. Die Scha-
densanzeige ist bei Gepäckbeschädigun-
gen binnen 7 Tagen, bei Verspätung in-
33 MF
Allgemeine Geschäftsbedingungen alltours classic
nerhalb von 21 Tagen, nach Aushändi-
gung zu erstatten.
Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädi-
gung oder die Fehlleistung von Reise-
gepäck unvezüglich dem Reisevean-
stalter, seinem Vetreter bzw. seiner
Kontaktstelle oder dem Reisevermittler
anzuzeigen. Dies entbindet den Reisen-
den nicht davon, die Schadensanzeige
an die Fluggesellschaft innerhalb der
vorstehenden Frist zu erstatten.
12.4
Meldeschlusszeit am Abfetigungsschal-
ter ist jeweils 120 Minuten vor der ange-
gebenen Ablugzeit.
12.5
Direktlüge sind nicht immer „Nonstop-
Flüge“ und können Zwischenlandungen
mit einschließen.
12.6
Ansprüche in Fällen der Nichtbeörde-
rung, Annullierung und Verspätung nach
der EU-VO Nr. 261/2004 sind nicht an den
Veanstalter, sondern ausschließlich an die
ausührende Fluggesellschaft zu richten.
13. Beschänkung der Haftung
13.1
Die vetagliche Haftung des Reisevean-
stalters ür Schäden, die nicht Körper-
schäden sind und nicht schuldhaft her-
beigeüht wurden, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschänkt. Mögli-
cheweise darüber hinausgehende An-
sprüche nach internationalen Überein-
künften oder auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften bleiben von
der Beschänkung unberüht.
13.2
Der Reiseveanstalter haftet nicht ür
Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen le-
diglich vermittelt werden (z. B. vermittel-
te Auslüge, Spotveanstaltungen, Thea-
terbesuche, Ausstellungen), wenn diese
Leistungen in der Reiseausschreibung
und der Reisebestätigung ausdrücklich
und unter Angabe der Identität und der
Anschrift des vermittelten Vetagspat-
ners als Fremdleistungen so eindeutig
gekennzeichnet wurden, dass sie ür den
Reisenden erkennbar nicht Bestandteil
der Pauschalreise des Reiseveanstalters
sind und getrennt ausgewählt wurden.
Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB
bleiben hierdurch unberüht.
Der Reiseveanstalter haftet jedoch,
wenn und soweit ür einen Schaden des
Reisenden die Verletzung von Hinweis-,
Auklärungs- oder Organisationsplichten
des Reiseveanstalters ursächlich waren.
14. Geltendmachung von Ansprüchen:
Adressat, Information über
Verbaucherstreitbeilegung
14.1
Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2,
4-7 BGB hat der Reisende gegenüber
dem Reiseveanstalter geltend zu ma-
chen. Die Geltendmachung kann auch
über den Reisevermittler efolgen, wenn
die Pauschalreise über diesen Reisever-
mittler gebucht war. Eine Geltendma-
chung auf einem dauerhaften Datentä-
ger wird empfohlen.
14.2
Der Reiseveanstalter weist im Hinblick
auf das Gesetz über Verbaucherstreit-
beilegung daauf hin, dass er nicht an ei-
ner freiwilligen Verbaucherstreitbeile-
gung teilnimmt. Sofern eine
Verbaucherstreitbeilegung nach Druck-
legung dieser Reisebedingungen ür den
Reiseveanstalter verplichtend würde,
informiet der Reiseveanstalter den
Kunden hierüber in geeigneter Form. Der
Reiseveanstalter weist ür alle Reisever-
täge, die im elektronischen Rechtsver-
kehr geschlossen wurden, auf die euro-
päische Online-Streitbeilegungplattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
15. Informationsplichten über die
Identität des ausührenden
Luftfahtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung
von Fluggästen über die Identität des
ausührenden Luftfahtunternehmens
verplichtet den Reiseveanstalter, den
Kunden über die Identität der ausühren-
den Fluggesellschaft sämtlicher im Rah-
men der gebuchten Reise zu erbringen-
den Flugbeörderungsleistungen bei der
Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausührende
Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist
der Reiseveanstalter verplichtet, dem
Kunden die Fluggesellschaft bzw. die
Fluggesellschaften zu nennen, die wahr-
scheinlich den Flug bzw. die Flüge durch-
ühren wird bzw. werden. Sobald der Rei-
seveanstalter weiß, welche Fluggesell-
schaft den Flug durchühren wird, muss
er den Kunden informieren. Wechselt
die dem Kunden als ausührende Flugge-
sellschaft genannte Fluggesellschaft,
muss der Reiseveanstalter den Kunden
über den Wechsel informieren. Er muss
unvezüglich alle angemessenen Schrit-
te einleiten, um sichezustellen, dass der
Kunde so asch wie möglich über den
Wechsel unterrichtet wird.
Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-
Betriebsverbot, früher „Blacklist“, ist auf
folgender Internetseite abrubar:
https://ec.europa.eu/tanspot/modes/
air/safety/air-ban_de
16. Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
16.1 Der Reiseveanstalter wird den Rei-
senden über allgemeine Pass- und Visaer-
fordernisse sowie gesundheitspolizeili-
che Formalitäten des Bestimmungslandes
einschließlich der ungeähren Fristen ür
die Erlangung von ggf. notwendigen Visa
vor Vetagsabschluss sowie über deren
evt. Änderungen vor Reiseantritt unter-
richten.
16.2 Der Reisende ist veantwotlich ür
das Beschaffen und Mitühren der be-
hördlich notwendigen Reisedokumente,
evt. eforderliche Impfungen sowie das
Einhalten von Zoll- und Devisenvor-
schriften. Nachteile, die aus dem Nicht-
befolgen dieser Vorschriften ewachsen,
z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten,
gehen zulasten des Reisenden. Dies gilt
nicht, wenn der Reiseveanstalter nicht,
unzureichend oder falsch informiet hat.
16.3
Der Reiseveanstalter haftet nicht ür
die rechtzeitige Eteilung und den Zu-
gang notwendiger Visa durch die jeweili-
ge diplomatische Vetretung, wenn der
Kunde ihn mit der Besorgung beauftagt
hat, es sei denn, dass der Reiseveanstal-
ter eigene Plichten verletzt hat.
17. Rechtswahl und Gerichtsstand
17.1
Auf das Vetagsverhältnis zwischen dem
Reisenden und alltours lugreisen gmbh
findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung. Soweit bei Klagen des Rei-
senden gegen alltours lugreisen gmbh
im Ausland ür die Haftung von alltours
lugreisen gmbh dem Grunde nach nicht
deutsches Recht angewendet wird, fin-
det bzgl. der Rechtsfolgen, insbesondere
hinsichtlich At, Umfang und Höhe von
Ansprüchen des Reisenden, ausschließ-
lich deutsches Recht Anwendung.
17.2
Der Reisende kann alltours lugreisen
gmbh nur an deren Sitz verklagen. Für
Klagen von alltours lugreisen gmbh ge-
gen den Reisenden ist der Wohnsitz des
Reisenden maßgebend, es sei denn, die
Klage richtet sich gegen Vollkauleute
oder Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, oder ge-
gen Personen, die nach Abschluss des
Vetages ihren Wohnsitz oder gewöhnli-
chen Aufenthaltsot ins Ausland verlegt
haben oder deren Wohnsitz oder ge-
wöhnlicher Aufenthaltsot im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. In
diesen Fällen ist der Sitz von alltours
lugreisen gmbh maßgebend.
17.3
Die vorstehenden Bestimmungen über
die Rechtswahl gelten nicht,
- wenn und soweit sich aus vetaglich
nicht abdingbaren Bestimmungen in-
ternationaler Abkommen, die auf den
Reisevetag zwischen dem Reisenden
und alltours lugreisen gmbh anzuwen-
den sind, etwas anderes zugunsten des
Reisenden ergibt oder
- wenn und soweit auf den Reisevetag
anwendbare nicht abdingbare Bestim-
mungen im Mitgliedsstaat der EU, dem
der Reisende angehöt, ür den Reisen-
den günstiger sind als die vorgenann-
ten Bestimmungen oder die entspre-
chenden deutschen Vorschriften.
18. Datenschutz
Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf
dieser Internetseite www.alltours.de/
ueber-uns/datenschutz
19. Allgemeine Bestimmungen
Mit der Veröffentlichung neuer Prospek-
te verlieren alle unsere früheren Publika-
tionen über gleichlautende Reiseziele
und Termine ihre Gültigkeit. Sämtliche
Angaben der Leistungen, Progamme,
Termine und Preise entsprechen dem
Stand bei Drucklegung.
Stand: September 2022
Der Veanstalter:
alltours lugreisen gmbh
Dreischeibenhaus 1
40211 Düsseldof
Telefon: +49 211 5427-0
E-Mail: info@alltours.de
AG Düsseldof, HRB 73797
34 MF
Allgemeine Geschäftsbedingungen alltours classic
Die nachfolgenden Reisebedingungen
werden Bestandteil des zwischen Ihnen
(nachfolgend Kunde) und uns (nachfol-
gend Veanstalter) geschlossenen Pau-
schalreisevetages. Mit Ausnahme der
Regelung in Ziffer 2.1 a) finden diese Be-
dingungen zudem entsprechende An-
wendung auf Vetäge über die Erbrin-
gung einer Beherbergungsleistung ohne
weitere Reiseleistungen (z. B. Nur-Hotel,
Nur-Ferienwohnung, Nur-Ferienhaus).
Mit Ausnahme der Bestimmungen in den
Ziffern 2.1 a); 5.7; 11.2; 11.3 und 16
finden diese Bedingungen zudem ent-
sprechende Anwendung auf Vetäge
über Flugbeörderungsleistungen ohne
weitere Reiseleistungen (Nur-Flug).
1. Abschluss des Reisevetages/
Verplichtung ür Mitreisende
1.1
Für alle Buchungswege (z.B. im Reise-
büro, direkt beim Veanstalter, telefo-
nisch, online etc.) gilt:
a) Grundlage dieses Angebotes sind
die Reiseausschreibung und die er-
gänzenden Informationen des Rei-
seveanstalters ür die jeweilige
Reise, soweit diese dem Kunden
bei der Buchung vorliegen.
b) Der Kunde hat ür alle Vetagsver-
plichtungen von Reisenden, ür
die er die Buchung vornimmt, wie
ür seine eigenen einzustehen, so-
weit er diese Verplichtung durch
ausdrückliche und gesondete Er-
klärung übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der Reisebestäti-
gung des Reiseveanstalters vom
Inhalt der Buchung ab, so liegt ein
neues Angebot des Reiseveanstal-
ters vor, an das er ür die Dauer von
10 Tagen gebunden ist. Der Vetag
kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebotes zustande, soweit
der Reiseveanstalter bezgl. des
neuen Angebotes auf die Ände-
rung hingewiesen und seine vor-
vetaglichen Informationsplich-
ten eüllt und der Kunde innerhalb
der Bindungsfrist dem Reisevean-
stalter die Annahme durch aus-
drückliche Erklärung oder Anzah-
lung/Zahlung des Reisepreises
erklät.
d) Bei Buchung von noch nicht kata-
logmäßig ausgeschriebenen Rei-
sen (Voausbuchung) richtet sich
der Inhalt des Reisevetages nach
der ür die Reise geltenden künfti-
gen Reiseausschreibung und den
ergänzenden Informationen des
Reiseveanstalters ür die jeweilige
Reise. Von solchen Voausbuchun-
gen kann der Kunde innerhalb von
10 Tagen nach Zugang der endgül-
tigen Buchungsbestätigung und
der Reiseausschreibung sowie der
ergänzenden Informationen ür die
Reise kostenfrei zurücktreten. Ge-
schieht dies nicht, so ist der Reise-
vetag mit dem Inhalt verbindlich,
mit dem er vom Reiseveanstalter
endgültig bestätigt wurde.
e) Die vom Veanstalter gegebenen
vovetaglichen Informationen
über wesentliche Eigenschaften der
Reiseleistungen, den Reisepreis und
alle zusätzlichen Kosten, die Zah-
lungsmodalitäten, die Mindestteil-
nehmezahl und die Stornopauscha-
len (gem. Atikel 250 § 3 Nr. 1, 3-5
und 7 EGBGB) werden nur dann
nicht Bestandteil des Pauschalreise-
vetages, sofern dies zwischen den
Pateien ausdrücklich vereinbat ist.
) Sind Preisermäßigungen an das Le-
bensalter gebunden, ist das Alter
bei Reiseantritt maßgebend, bei
Kleinkindern bis 2 Jahre das Alter
am vetaglich vereinbaten Rück-
reisedatum.
1.2
Für die Buchungen, die mündlich, telefo-
nisch, schriftlich, per E-Mail, SMS oder
Telefax efolgen, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung)
bietet der Kunde dem Reisevean-
stalter den Abschluss des Pauschal-
vetages verbindlich an.
b) Der Vetag kommt mit dem Zu-
gang der Reisebestätigung durch
den Reiseveanstalter zustande. Bei
oder unvezüglich nach Vetags-
schluss wird der Reiseveanstalter
dem Kunden eine den gesetzlichen
Vorgaben entsprechende Reise-
bestätigung auf einem dauerhaften
Datentäger übermitteln, sofern
der Reisende nicht Anspruch auf
eine Reisebestätigung in Papier-
form nach Atikel 250 § 6 Abs.1 Satz
2 EGBGB hat, weil der Vetags-
schluss in gleichzeitiger körperli-
cher Anwesenheit beider Pateien
oder außerhalb von Geschäftsäu-
men efolgte.
1.3
Bei Buchungen im elektronischen Ge-
schäftsverkehr (z.B. Internet, App, Tele-
medien) gilt ür den Vetagsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der
elektronischen Buchung in der ent-
sprechenden Anwendung erläu-
tet.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur
seiner Eingaben, zur Löschung
oder zum Zurücksetzen des ge-
samten Buchungsformulars eine
entsprechende Korrekturmöglich-
keit zur Veügung, deren Nutzung
erläutet wird.
c) Die zur Durchührung der elektro-
nischen Buchung angebotenen
Vetagsspachen sind angegeben.
d) Soweit der Vetagstext vom Reise-
veanstalter gespeichet wird, wird
der Kunde darüber und über die
Möglichkeit zum späteren Abruf
des Vetagstextes unterrichtet.
e) Mit Bestätigung des Buttons „zah-
lungsplichtig buchen“ oder mit
vergleichbarer Formulierung bietet
der Kunde dem Reiseveanstalter
den Abschluss des Pauschalreise-
vetages verbindlich an.
) Dem Kunden wird der Eingang sei-
ner Reiseanmeldung unvezüglich
auf elektronischem Weg bestätigt
(Eingangsbestätigung).
g) Die Übermittlung der Reiseanmel-
dung durch Betätigung des But-
tons begründet keinen Anspruch
des Kunden auf das Zustandekom-
men eines Vetages.
h) Der Vetag kommt erst durch den
Zugang der Reisebestätigung des
Reiseveanstalters beim Kunden
zustande, die auf einem dauerhaf-
ten Datentäger efolgt. Efolgt die
Reisebestätigung sofot nach Be-
tätigung des Buttons „zahlungs-
plichtig buchen“ durch entspre-
chende unmittelbare Darstellung
der Reisebestätigung am Bild-
schirm, so kommt der Pauschalrei-
sevetag mit Darstellung dieser
Reisebestätigung zustande. In die-
sem Fall bedaf es auch keiner Zwi-
schenmitteilung über den Eingang
der Buchung gemäß ) oben, so-
weit dem Kunden die Möglichkeit
zur Speicherung auf einem dauer-
haften Datentäger oder zum Aus-
druck der Reisebestätigung ange-
boten wird. Die Verbindlichkeit des
Pauschalreisevetages ist jedoch
nicht davon abhängig, dass der
Kunde diese Möglichkeiten zur
Speicherung oder zum Ausdruck
tatsächlich nutzt.
1.4
Der Reiseveanstalter weist daauf hin,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften
(§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB)
bei Pauschalreisevetägen nach § 651a
und § 651c BGB, die im Fernabsatz abge-
schlossen wurden, kein Widerrufsrecht
besteht, sondern lediglich die
gesetzlichen Rücktritts- und Kündi-
gungsrechte, insbesondere das Rück-
trittsrecht gem. § 651h BGB. Ein Wider-
rufsrecht besteht jedoch, wenn der
Vetag über Reiseleistungen nach §
651a BGB außerhalb von Geschäftsäu-
men geschlossen worden ist, es sei denn,
die mündlichen Verhandlungen, auf de-
nen der Vetagsschluss beruht, sind auf
vorhergehende Bestellung des Verbau-
chers geüht worden; im letztgenann-
ten Fall besteht kein Widerrufsrecht.
2. Bezahlung
2.1
a) Reiseveanstalter und Reisever-
mittler düfen Zahlungen auf den
Reisepreis vor Beendigung der
Pauschalreise nur fordern oder an-
nehmen, wenn ein wirksamer Kun-
dengeldabsicherungsvetag be-
steht und dem Kunden der
Sicherungsschein mit Namen und
Kontaktdaten des Kundengeldab-
sicherers in klarer, verständlicher
und hevorgehobener Weise über-
geben wurde.
b) Nach Vetagsabschluss wird eine
Anzahlung von 20% des Reiseprei-
ses zur Zahlung ällig. Die Kosten
ür eine über den Reiseveanstalter
abgeschlossene Reiseversicherung
werden in voller Höhe zusammen
mit der Anzahlung ällig, bei nach-
täglichem Abschluss tritt die Fäl-
ligkeit sofot ein. Die Restzahlung
muss spätestens 28 Tage vor Reise-
termin gezahlt sein (Feststellung
des Zahlungseinganges), sofern
das Rücktrittsrecht des Reisever-
anstalters aus dem in Ziffer 9 ge-
nannten Grund nicht mehr ausge-
übt werden kann.
c) Hat sich das Reisebüro des Kunden
ür das Direktinkasso durch den
Reiseveanstalter entschieden, so
können die Anzahlung sowie die
Restzahlung mit schuldbefreiender
Wirkung nur an den Reiseveanstal-
ter direkt geleistet werden. Es gel-
ten folgende Zahlungsbedingun-
gen: Die Anzahlung ist sofot ällig
nach Erhalt der Reisebestätigung.
Den verbleibenden Restbetag hat
der Kunde bis 28 Tage vor Reisean-
tritt zu leisten. Liegen zwischen
Buchung der Reise und Reisean-
tritt weniger als 29 Tage, wird der
Reisepreis sofot in voller Höhe
ällig, bei Buchungen ab 21 Tagen
vor Abreise ist die Zahlung des
Reisepreises nur per Übeweisung
möglich. Bei Zahlungen im Last-
schriftvefahren efolgen die Ab-
buchungen vom Kundenkonto zu
den vorgenannten Zeitpunkten.
Für Zahlungen im Lastschriftver-
fahren SEPA benötigt der Vean-
stalter ein sogenanntes Mandat,
das die Belastung des Girokontos
des Kunden mit dem zu zahlenden
Preis (An- und Restzahlung) im
Wege der Lastschrift erlaubt. Der
Veanstalter ist berechtigt, die
Standardfrist von 14 Kalendeta-
gen der Voabankündigung (soge-
nannte Prenotification) ür den
SEPA-Lastschrifteinzug auf bis zu
einen Tag vor dem SEPA-Last-
schrifteinzug zu verküzen.
2.2
Leistet der Kunde die Anzahlung und/
oder die Restzahlung nicht entspre-
chend den vereinbaten Zahlungsällig-
keiten, obwohl der Reiseveanstalter
zur ordnungsgemäßen Erbringung der
vetaglichen Leistungen bereit und in
der Lage ist, seine gesetzlichen Infor-
mationsplichten eüllt hat und kein
gesetzliches oder vetagliches Zurück-
behaltungsrecht des Kunden besteht,
so ist der Reiseveanstalter berechtigt,
nach Mahnung mit Fristsetzung vom
Pauschalreisevetag zurückzutreten
und den Kunden mit Rücktrittskosten
gem. Ziffer 5.2 Satz 2-5.5 zu belasten.
Die vollständige Zahlung des Reiseprei-
ses ist Voaussetzung ür die Aushändi-
gung der Reiseunterlagen. Der Reise-
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Geschäftsbedingungen alltours classic
veanstalter ist nicht verplichtet, die
Reiseunterlagen auszuhändigen, bevor
die Restzahlung efolgt ist.
3. Leistungsänderungen
vor Reisebeginn
3.1
Abweichungen wesentlicher Eigenschaf-
ten von Reiseleistungen von dem verein-
baten Inhalt des Pauschalreiseveta-
ges, die nach Vetagsabschluss not-
wendig werden und vom Reiseveanstal-
ter nicht wider Treu und Glauben herbei-
geüht wurden, sind dem Reisevean-
stalter vor Reisebeginn gestattet, soweit
die Abweichungen unerheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der Reise nicht be-
eintächtigen.
3.2
Der Reiseveanstalter ist verplichtet,
den Kunden über Leistungsänderungen
unvezüglich nach Kenntnis von dem Än-
derungsgrund auf einem dauerhaften
Datentäger klar, verständlich und in her-
vorgehobener Weise zu informieren.
3.3
Im Falle einer erheblichen Änderung ei-
ner wesentlichen Eigenschaft einer Rei-
seleistung ist der Kunde berechtigt, in-
nerhalb einer vom Reiseveanstalter
gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung
gesetzten angemessenen Frist entweder
die Änderung anzunehmen oder unent-
geltlich vom Pauschalreisevetag zu-
rückzutreten oder die Teilnahme an ei-
ner Ersatzreise zu verlangen, wenn der
Reiseveanstalter eine solche Reise ange-
boten hat.
Der Kunde hat die Wahl, auf die Mittei-
lung des Reiseveanstalters zu reagieren
oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber
dem Reiseveanstalter reagiet, dann
kann er entweder der Vetagsänderung
zustimmen, die Teilnahme an einer Er-
satzreise verlangen, sofern ihm eine sol-
che angeboten wurde, oder unentgeltlich
vom Vetag zurücktreten.
Wenn der Kunde gegenüber dem Reise-
veanstalter nicht oder nicht innerhalb
der gesetzten Frist reagiet, gilt die mit-
geteilte Änderung als angenommen. Hie-
auf ist der Kunde in der Erklärung gem.
Ziffer 3.2 in klarer, verständlicher und her-
vorgehobener Weise hinzuweisen.
3.4
Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberüht, soweit die geänder-
ten Leistungen mit Mängeln behaftet
sind. Hatte der Reiseveanstalter ür die
Durchührung der geändeten Reise
bzw. Ersatzreise bei gleichwetiger Be-
schaffenheit geringere Kosten, ist dem
Kunden der Differenzbetag entspre-
chend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. Preisänderung nach
Vetagsschluss
Der Reiseveanstalter kann den Reise-
preis einseitig erhöhen, wenn die Erhö-
hung des Reisepreises sich unmittelbar
ergibt aus einer nach Vetagsschluss er-
folgten
a) Erhöhung des Preises ür die Beör-
derung von Personen aufgrund hö-
herer Kosten ür Treibstoff oder an-
dere Energietäger,
b) Erhöhung der Steuern und sonsti-
gen Abgaben ür vereinbate Reise-
leistungen, wie Touristenabgaben,
Hafen- oder Flughafengebühren,
oder
c) Änderungen der ür die betreffen-
den Pauschalreise geltenden Wech-
selkurse.
Der Reiseveanstalter hat den Reisenden
auf einem dauerhaften Datentäger klar
und verständlich über die Preiserhöhung
und deren Gründe zu unterrichten und
hierbei die Berechnung der Preiserhö-
hung mitzuteilen. Eine Preiserhöhung ist
nur wirksam, wenn sie diesen Anforde-
rungen entspricht und die Unterrichtung
des Reisenden nicht später als 20 Tage
vor Reisebeginn efolgt. Bei einem Ver-
tag über die Erbringung einer Beherber-
gungsleistung ohne weitere Reiseleis-
tung (z.B. Nur-Hotel, Nur-Ferienwohnung,
Nur-Ferienhaus) ist zusätzlich zu den All-
gemeinen Geschäftsbedingungen all-
tours classic eforderlich, dass zwischen
Vetagsabschluss und vereinbatem Rei-
setermin mehr als 4 Monate liegen und
die zur Erhöhung ührenden Umstände
vor Vetagsschluss noch nicht eingetre-
ten und bei Vetagschluss vom Vean-
stalter nicht vorhersehbar waren.
Sieht der Vetag die Möglichkeit einer
Erhöhung des Reisepreises vor, kann der
Reisende eine Senkung des Reisepreises
verlangen, wenn und soweit sich die in lit.
b) genannten Preise, Abgaben oder
Wechselkurse nach Vetagsschluss und
vor Reisebeginn geändet haben und
dies zu niedrigeren Kosten ür den Reise-
veanstalter üht. Hat der Reisende
mehr als den hiernach geschuldeten Be-
tag gezahlt, ist der Mehrbetag vom Rei-
seveanstalter zu erstatten. Der Reiseve-
anstalter daf von dem zu erstattenden
Mehrbetag die ihm tatsächlich entstan-
denen Vewaltungsausgaben abziehen.
Er hat dem Reisenden auf dessen Verlan-
gen nachzuweisen, in welcher Höhe Ver-
waltungsausgaben entstanden sind.
Übersteigt die im Vetag nach § 651f
Abs. 1 BGB vorbehaltene Preiserhöhung
8% des Reisepreises, dann kann der Ver-
anstalter dem Reisenden eine entspre-
chende Preiserhöhung anbieten und
verlangen, dass der Reisende innerhalb
einer vom Reiseveanstalter bestimm-
ten Frist, die angemessen sein muss,
4.1 das Angebot zur Preiserhöhung an-
nimmt oder
4.2 seinen Rücktritt vom Vetag er-
klät.
Der Kunde hat die Wahl, auf die Mittei-
lung des Reiseveanstalters zu reagieren
oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber
dem Reiseveanstalter reagiet, dann
kann er entweder der Preiserhöhung zu-
stimmen, unentgeltlich vom Vetag zu-
rücktreten oder die Teilnahme an einer
Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine
solche angeboten wurde. Wenn der Kun-
de gegenüber dem Reiseveanstalter
nicht oder nicht innerhalb der gesetzten
Frist reagiet, gilt die mitgeteilte Preis-
erhöhung als angenommen. Hieauf ist
der Kunde in der Erklärung gem. Ziffer
3.2 in klarer, verständlicher und hevor-
gehobener Weise hinzuweisen. Hatte
der Reiseveanstalter ür die Durchüh-
rung der Ersatzreise bei gleichwetiger
Beschaffenheit geringere Kosten, ist
dem Kunden der Differenzbetag ent-
sprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstat-
ten.
5. Rücktritt durch den Kunden vor
Reisebeginn/Rücktrittskosten
5.1
Der Kunde kann jedezeit vor Reisebe-
ginn vom Pauschalreisevetag zurücktre-
ten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Rei-
seveanstalter zu erklären. Falls die Reise
über einen Reisevermittler gebucht wur-
de, kann der Rücktritt auch diesem ge-
genüber erklät werden. Dem Kunden
wird empfohlen, den Rücktritt auf einem
dauerhaften Datentäger zu erklären.
5.2
Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück
oder tritt er die Reise nicht an, so verliet
der Reiseveanstalter den Anspruch auf
den Reisepreis. Stattdessen kann der Rei-
seveanstalter eine angemessene Ent-
schädigung verlangen, soweit der Rück-
tritt nicht von ihm zu vetreten ist oder
am Bestimmungsot oder in dessen un-
mittelbarer Nähe außergewöhnliche Um-
stände auftreten, die die Durchührung
der Pauschalreise oder die Beörderung
von Personen an den Bestimmungsot
erheblich beeintächtigen; Umstände
sind unvermeidbar und außergewöhn-
lich, wenn sie nicht der Kontrolle des Rei-
seveanstalters unterliegen und sich ihre
Folgen auch dann nicht hätten vermei-
den lassen, wenn alle zumutbaren Vor-
kehrungen getroffen worden wären.
5.3
Die Höhe der Entschädigung bestimmt
sich nach dem Reisepreis abzüglich des
Wetes der vom Reiseveanstalter er-
spaten Aufwendungen sowie abzüglich
dessen, was er durch andeweitige Ver-
wetung der Reiseleistungen ewirbt,
welche auf Verlangen des Kunden durch
den Reiseveanstalter zu begründen ist.
Der Reiseveanstalter hat die nachfol-
genden Entschädigungspauschalen un-
ter Berücksichtigung des Zeitaums zwi-
schen der Rücktrittserklärung und dem
Reisebeginn sowie unter Berücksichti-
gung der ewateten Ersparnis von Auf-
wendungen und des ewateten Ewerbs
durch andeweitige Vewendungen der
Reiseleistungen festgelegt. Die Entschä-
digung wird nach dem Zeitpunkt des Zu-
gangs der Rücktrittserklärung mit fol-
genden Rücktrittspauschalen berechnet:
a) Pauschalreisen (Chatelug)/
Nur-Hotel/Nur-Mietwagen
bis 30 Tage vor Reisebeginn
25% des Reisepreises
bis 29-22 Tage vor Reisebeginn
40% des Reisepreises
bis 21-15 Tage vor Reisebeginn
50% des Reisepreises
bis 14-7 Tage vor Reisebeginn
70% des Reisepreises
bis 6-4 Tage vor Reisebeginn
80% des Reisepreises
ab 3 Tagen vor Reisebeginn
85% des Reisepreises
b) Pauschalreisen (Linienlug)
bis 30 Tage vor Reisebeginn
35% des Reisepreises
bis 29-22 Tage vor Reisebeginn
45% des Reisepreises
bis 21-15 Tage vor Reisebeginn
50% des Reisepreises
bis 14-7 Tage vor Reisebeginn
70% des Reisepreises
bis 6-4 Tage vor Reisebeginn
80% des Reisepreises
ab 3 Tagen vor Reisebeginn
85% des Reisepreises
c) Ferienwohnung (je Wohneinheit)
bis 45 Tage vor Mietbeginn
25% des Reisepreises
bis 35 Tage vor Mietbeginn
50% des Reisepreises
ab 34 Tage vor Mietbeginn
80% des Reisepreises
bei Nichterscheinen
90% des Reisepreises
d) Buchungen Nur-Flug
bis 30 Tage vor Reisebeginn
50% des Reisepreises
29 bis 3 Tage vor Reisebeginn
75% des Reisepreises
ab 2 Tage vor Reisebeginn
80% des Reisepreises
5.4
Dem Kunden bleibt in jedem Fall der
Nachweis gestattet, die dem Reisevean-
stalter zustehende angemessene Ent-
schädigung sei wesentlich niedriger als
die von ihm gefordete Entschädigungs-
pauschale.
5.5
Der Reiseveanstalter behält sich vor, an-
stelle der vorstehenden Entschädi-
gungspauschalen eine höhere, individu-
ell berechnete Entschädigung zu
fordern, soweit der Reiseveanstalter
nachweist, dass ihm wesentlich höhere
Aufwendungen als die jeweils anwend-
bare Entschädigungspauschale entstan-
den sind. In diesem Fall ist der Reisever-
anstalter verplichtet, die gefordete
Entschädigung unter Berücksichtigung
der erspaten Aufwendungen sowie ab-
züglich dessen, was er durch andeweiti-
ge Vewendung der Reiseleistungen er-
wirbt, konkret zu beziffern und zu
begründen.
5.6
Ist der Reiseveanstalter infolge eines
Rücktritts zur Rückerstattung des Reise-
preises verplichtet, hat er unvezüglich,
aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Ta-
gen nach Zugang der Rücktrittserklä-
rung zu leisten.
5.7
Das gesetzliche Recht des Kunden, gem.
§ 651e BGB vom Reiseveanstalter durch
Mitteilung auf einem dauerhaften Da-
tentäger zu verlangen, dass statt seiner
ein Dritter in die Rechte und Plichten
aus dem Pauschalreisevetag eintritt,
bleibt durch die vorstehenden Bedingun-
gen unberüht. Eine solche Erklärung ist
in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem
Reiseveanstalter 7 Tage vor Reisebeginn
zugeht. Für den Reisepreis und die durch
den Wechsel der Person des Reiseteil-
nehmers entsprechenden Mehrkosten
haften ursprünglicher und neuer Reise-
teilnehmer gemäß § 651e BGB als Ge-
samtschuldner.
Allgemeine Geschäftsbedingungen alltours classic
6. Umbuchungen/ Ersatzteilnehmer
6.1
Ein Anspruch des Kunden nach Vetags-
abschluss auf Änderungen hinsichtlich
des Reisetermins, des Reiseziels, des Or-
tes des Reiseantritts, der Unterkunft
oder der Beörderungsat (Umbuchung)
besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die
Umbuchung eforderlich ist, weil der
Reiseveanstalter keine, eine unzurei-
chende oder falsche vovetagliche In-
formation gemäß Atikel 250 §3 EGBGB
gegenüber dem Reisenden gegeben hat;
in diesem Fall ist die Umbuchung kosten-
los möglich.
Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch
des Kunden dennoch eine Umbuchung
vorgenommen, wird neben dem geän-
deten Reisepreis sowie etwaigen durch
die Änderung ür den Veanstalter nach-
weisbaren Zusatzkosten ein Umbu-
chungsentgelt in Höhe von 40,00 Euro
pro Person ällig. Diese Bedingungen
gelten auch bei Namensänderungen
oder Namenskorrekturen. Bei Pauschal-
reisen inklusive Linienlug kann eine Um-
buchung oder Namensänderung nur
nach Rücktritt vom Reisevetag zu den
Bedingungen gemäß Ziffer 5.3 und bei
gleichzeitiger Neuanmeldung durchge-
üht werden. Bei einem Wegfall der Be-
örderungsleistung (Nur-Hotelbuchung)
oder bei einem Wegfall der Hotelleis-
tung (Nur-Flugbuchung) wird anteilig
eine Rücktrittspauschale gem. Ziffer 5.3
erhoben.
Umbuchungen werden zum tagesaktu-
ellen Preis am Umbuchungstag vorge-
nommen. Bei einer Änderung innerhalb
der gebuchten Unterkunft (z.B. Ände-
rung der Zimmerkategorie, Belegung
des gebuchten Zimmers, der Verple-
gungsat oder des Reisetermins) wird
der Preis ür die geändete Leistung zum
aktuellen Katalogpreis am Umbuchungs-
datum berechnet.
6.2
Umbuchungswünsche des Kunden, die
später als 30 Tage vor Reiseantritt efol-
gen, können, sofern ihre Durchührung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt
vom Reisevetag zu den Bedingungen
gem. Ziffer 5 und bei gleichzeitiger Neu-
anmeldung durchgeüht werden. Dies
gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die
nur geringügige Kosten verursachen.
6.3
Umbuchungen der Reise nach Reisebe-
ginn sind nur in Ausnahmeällen mög-
lich. Sie sind bei der zuständigen Reise-
leitung vozunehmen. Voaussetzung ür
eine Änderung der Reisedauer ist, dass
ein freier Rücklugplatz zur Veügung
steht und dass bei einer Verlängerung
das zugewiesene Zimmer ür den Verlän-
gerungszeitaum frei ist. Mehrkosten,
die durch die Umbuchung der Reise ent-
stehen, gehen zulasten des Kunden. Die
Gebühr ür eine Umbuchung im Ausland
betägt 40,00 Euro pro Person.
6.4
Gemäß § 651e BGB kann der Kunde
durch Mitteilung auf einem dauerhaften
Datentäger verlangen, dass statt ihm
ein Dritter in die Rechte und Plichten
aus dem Reisevetag eintritt. Die Erklä-
rung des Kunden ist in jedem Fall recht-
zeitig, wenn sie uns 7 Tage vor Reisebe-
ginn zugeht.
Tritt ein Dritter an die Stelle des Kunden
sind wir, unter Vorlage eines Nachweises,
berechtigt, die tatsächlich entstehen-
den Mehrkosten ersetzt zu verlangen.
Dem Kunden bleibt es vorbehalten einen
Nachweis, dass durch den Eintritt des
Dritten keine oder wesentlich geringere
Kosten entstanden sind, zu erbringen.
7. Nicht in Anspruch
genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleis-
tungen, zu deren vetagsgemäßer Er-
bringung der Reiseveanstalter bereit
und in der Lage war, nicht in Anspruch
aus Gründen, die dem Reisenden zuzu-
rechnen sind, hat er keinen Anspruch auf
anteilige Erstattung des Reisepreises,
soweit solche Gründe ihn nicht nach den
gesetzlichen Bestimmungen zum kos-
tenfreien Rücktritt oder zur Kündigung
des Reisevetages berechtigt hätten.
Der Reiseveanstalter wird sich um Er-
stattung der erspaten Aufwendungen
durch die Leistungstäger bemühen.
Diese Verplichtung entällt, wenn es
sich um völlig unerhebliche Aufwendun-
gen handelt.
8. Versicherung
Der Abschluss eines umfassenden Reise-
versicherungspaketes, insbesondere in-
klusive einer (auch jeweils sepaat zu
buchenden) Reiserücktrittskostenver-
sicherung, wird empfohlen. Die Pämie
ist mit der Anzahlung auf den Reisepreis
ällig, bei nachtäglichem Abschluss – im
Rahmen der Versicherungsbedingungen
– tritt die Fälligkeit sofot sein. Ein etwa-
iger Versicherungsvetag wird erst wirk-
sam mit Zahlung der Pämie. In der Rei-
serücktrittskostenversicherung beginnt
der Versicherungsschutz mit dem Ab-
schluss des Versicherungsvetages ür
die gebuchte Reise. Die Komplett-
Versicherung beinhaltet eine Reiserück-
trittskostenversicherung, eine Reisege-
päckversicherung, eine Reisekankenver-
sicherung und eine Notfallversicherung.
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bit-
te den im Preisteil abgedruckten Infor-
mationen über „Reiseversicherungen“.
Wenn ein Versicherungsfall eintritt, ist
die MDT Tavel undewriting GmbH,
Daimlerstr. 1a, 63303 Dreieich, unver-
züglich zu benachrichtigen. Der Reiseve-
anstalter ist mit der Schadensregelung
nicht befasst.
9. Rücktritt wegen Nichterreichens
der Mindestteilnehmezahl
9.1
Der Reiseveanstalter kann wegen Nicht-
erreichens der Mindestteilnehmezahl
nur dann vom Reisevetag zurücktre-
ten, wenn er
a) in der jeweiligen vovetaglichen
Unterrichtung die Mindestteilneh-
mezahl beziffet sowie den Zeit-
punkt, bis zu welchem vor dem ver-
taglich vereinbaten Reisebeginn
dem Kunden spätestens die Erklä-
rung zugegangen sein muss, ange-
geben hat und
b) in der Reisebestätigung die Min-
destteilnehmezahl und die spätes-
te Rücktrittsfrist angibt.
Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber
spätestens an dem Tag zu erklären, der
dem Kunden in der vovetaglichen Un-
terrichtung und der Reisebestätigung
angegeben wurde.
Sollte bereits zu einem früheren Zeit-
punkt ersichtlich sein, dass die Mindest-
teilnehmezahl nicht erreicht werden
kann, hat der Reiseveanstalter unver-
züglich von seinem Rücktrittsrecht Ge-
bauch zu machen.
9.2
Wird die Reise aus diesem Grund nicht
durchgeüht, hat der Reiseveanstalter
unvezüglich, auf jeden Fall aber inner-
halb von 14 Tagen nach der Rücktrittser-
klärung Zahlungen des Kunden auf den
Reisepreis zurückzuerstatten.
10. Kündigung aus
verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveanstalter kann den Reisever-
tag ohne Einhaltung einer Frist kündi-
gen, wenn der Reisende ungeachtet ei-
ner Abmahnung des Reiseveanstalters
nachhaltig stöt oder wenn er sich in sol-
chem Maß vetagswidrig verhält, dass
die sofotige Auhebung des Vetages
gerechtfetigt ist. Dies gilt nicht, soweit
das vetagswidrige Verhalten ursächlich
auf einer Verletzung von Informations-
plichten des Reiseveanstalters beruht.
Kündigt der Reiseveanstalter, so behält
er den Anspruch auf den Reisepreis; er
muss sich jedoch den Wet der erspar-
ten Aufwendungen sowie diejenigen
Voteile anrechnen lassen, die er aus
einer andeweitigen Vewendung der
nicht in Anspruch genommenen Leis-
tungen erlangt, einschließlich der ihm
von den Leistungstägern gutgebach-
ten Betäge.
11. Mitwirkungsplichten
des Reisenden
11.1 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveanstalter
oder seinen Reisevermittler, über den er
die Pauschalreise gebucht hat, zu infor-
mieren, wenn er die notwendigen Reise-
unterlagen nicht innerhalb der vom Rei-
seveanstalter mitgeteilten Frist erhält.
11.2 Mängelanzeige/Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemän-
geln erbacht, so kann der Reisende Ab-
hilfe verlangen.
Soweit der Reiseveanstalter infolge ei-
ner schuldhaften Unterlassung der Män-
gelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte,
kann der Reisende weder Minderungsan-
sprüche nach § 651m BGB noch Scha-
densersatzansprüche nach § 651n BGB
geltend machen.
Der Reisende ist verplichtet, seine Män-
gelanzeige unvezüglich dem Vetreter
des Reiseveanstalters vor Ot zur Kennt-
nis zu geben. Ist ein Vetreter des Reise-
veanstalters vor Ot nicht anwesend,
sind etwaige Reisemängel dem Reisever-
anstalter unter der mitgeteilten Kontakt-
stelle des Reiseveanstalters zur Kenntnis
zu bringen; über die Erreichbarkeit des
Vetreters des Reiseveanstalters bzw.
seiner Kontaktstelle vor Ot wird in der
Reisebestätigung unterrichtet. Der Rei-
sende kann jedoch die Mängelanzeige
auch seinem Reisevermittler, über den er
die Pauschalreise gebucht hat, zur Kennt-
nis bringen.
Der Vetreter des Reiseveanstalters ist
beauftagt, ür Abhilfe zu sorgen, sofern
dies möglich ist. Er ist jedoch nicht be-
fugt, Ansprüche anzuerkennen.
11.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde/Reisender den Pauschal-
reisevetag wegen eines Reisemangels
der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten
At, sofern er erheblich ist, nach § 651l
BGB kündigen, hat er dem Reisevean-
stalter zuvor eine angemessene Frist zur
Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur
dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reise-
veanstalter veweiget wird oder wenn
die sofotige Abhilfe notwendig ist.
12. Flugreisen
12.1
Änderungen der Flugzeiten oder der
Streckenührung, auch kuzfristig, sind
im Rahmen von Ziffer 3.1 dieser Bedin-
gungen zulässig. Befindet sich der Kun-
de zum Zeitpunkt der Änderung bereits
am Zielot, so efolgt die Information
über die Änderung durch Aushang an
den Informationstafeln, Abdruck in den
Informationsmappen, die sich in der je-
weiligen Ferienanlage befinden, oder
unmittelbar durch die Reiseleitung. Un-
abhängig davon obliegt es dem Kunden,
sich wegen der Rücklug- bzw. Tansfer-
zeiten 24 Stunden vor dem vorgesehe-
nen Ablugtermin über die ötliche Ver-
tretung telefonisch oder mithilfe der
Infotafeln oder -mappen zu informieren.
12.2
Nimmt der Kunde im Zielgebiet die Rei-
seleitung nicht in Anspruch, weil er z.B.
lediglich Flüge ohne weitere Leistungen
bei dem Veanstalter gebucht hat, ist er
verplichtet, sich spätestens 24 Stunden
vor dem Rücklug durch die Flug-
gesellschaft den genauen Zeitpunkt des
Rückluges bestätigen zu lassen.
12.3
Die Gepäckbeörderung efolgt auf der
Grundlage der Bedingungen des jeweili-
gen Beörderungsunternehmens. Die
Gepäckbestimmungen und die Beörde-
rungsbedingungen der einzelnen Flug-
gesellschaften kann der Reisende auf
der Internetseite:
https://www.alltours.de/sevice-hilfe/
befoerderungsbedingungen abrufen
oder bei dem jeweiligen vetaglichen
Luftfachtührer efagen.
Im Rahmen der Flugreisen wird in der Re-
gel ein Gepäckstück pro Gast beördet.
Das gilt grundsätzlich nicht ür Kleinkin-
der bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres ohne eigenen Sitzplatz-
anspruch. Etwaige höhere Freigepäck-
grenzen und Kosten ür Übergepäck
richten sich nach den Beörderungsbe-
dingungen der jeweiligen ausührenden
Luftfahtunternehmen. Medikamente
ür den eigenen Gebauch sowie Wet-
gegenstände sind (im Rahmen der gülti-
gen Sicherheitsbestimmungen) nicht
Allgemeine Geschäftsbedingungen alltours classic
im aufgegebenen Gepäck, sondern im
Handgepäck zu beördern. Tiere, Suf-
bretter, Fahräder, Golfausrüstung und
sonstige sperrige Gegenstände, wie z. B.
Rollstühle, gehören nicht zum normalen
Reisegepäck. Die Beörderung ist vom
Kunden selbst bei der jeweiligen Flugge-
sellschaft anzumelden, anfallende Kos-
ten ür die Beörderung, auch im Zielge-
biet, tägt der Kunde.
Bei Buchung mehrerer Hotels ist der
Tansfer zwischen den Hotels nicht im
Reisepreis enthalten.
Der Reisende wird daauf hingewiesen,
dass Gepäckverlust, -beschädigung und
-verspätung im Zusammenhang mit Flug-
reisen nach den luftverkehrsrechtlichen
Bestimmungen vom Reisenden unver-
züglich vor Ot mittels Schadensanzeige
(„P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und
Reiseveanstalter können die Erstattun-
gen aufgrund internationaler Überein-
künfte ablehnen, wenn die Schadensan-
zeige nicht ausgeüllt ist. Die Scha-
densanzeige ist bei Gepäckbeschädigun-
gen binnen 7 Tagen, bei Verspätung in-
nerhalb von 21 Tagen, nach Aushändi-
gung zu erstatten.
Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädi-
gung oder die Fehlleistung von Reise-
gepäck unvezüglich dem Reisevean-
stalter, seinem Vetreter bzw. seiner
Kontaktstelle oder dem Reisevermittler
anzuzeigen. Dies entbindet den Reisen-
den nicht davon, die Schadensanzeige
an die Fluggesellschaft innerhalb der
vorstehenden Frist zu erstatten.
12.4
Meldeschlusszeit am Abfetigungsschal-
ter ist jeweils 120 Minuten vor der ange-
gebenen Ablugzeit.
12.5
Direktlüge sind nicht immer „Nonstop-
Flüge“ und können Zwischenlandungen
mit einschließen.
12.6
Ansprüche in Fällen der Nichtbeörde-
rung, Annullierung und Verspätung nach
der EU-VO Nr. 261/2004 sind nicht an den
Veanstalter, sondern ausschließlich an die
ausührende Fluggesellschaft zu richten.
13. Beschänkung der Haftung
13.1
Die vetagliche Haftung des Reisevean-
stalters ür Schäden, die nicht Körper-
schäden sind und nicht schuldhaft her-
beigeüht wurden, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschänkt. Mögli-
cheweise darüber hinausgehende An-
sprüche nach internationalen Überein-
künften oder auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften bleiben von
der Beschänkung unberüht.
13.2
Der Reiseveanstalter haftet nicht ür
Leistungsstörungen, Personen- und
Sachschäden im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen le-
diglich vermittelt werden (z. B. vermittel-
te Auslüge, Spotveanstaltungen, Thea-
terbesuche, Ausstellungen), wenn diese
Leistungen in der Reiseausschreibung
und der Reisebestätigung ausdrücklich
und unter Angabe der Identität und der
Anschrift des vermittelten Vetagspat-
ners als Fremdleistungen so eindeutig
gekennzeichnet wurden, dass sie ür den
Reisenden erkennbar nicht Bestandteil
der Pauschalreise des Reiseveanstalters
sind und getrennt ausgewählt wurden.
Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB
bleiben hierdurch unberüht.
Der Reiseveanstalter haftet jedoch,
wenn und soweit ür einen Schaden des
Reisenden die Verletzung von Hinweis-,
Auklärungs- oder Organisationsplichten
des Reiseveanstalters ursächlich waren.
14. Geltendmachung von Ansprüchen:
Adressat, Information über
Verbaucherstreitbeilegung
14.1
Ansprüche nach den §§ 651i Abs. 3 Nr. 2,
4-7 BGB hat der Reisende gegenüber
dem Reiseveanstalter geltend zu ma-
chen. Die Geltendmachung kann auch
über den Reisevermittler efolgen, wenn
die Pauschalreise über diesen Reisever-
mittler gebucht war. Eine Geltendma-
chung auf einem dauerhaften Datentä-
ger wird empfohlen.
14.2
Der Reiseveanstalter weist im Hinblick
auf das Gesetz über Verbaucherstreit-
beilegung daauf hin, dass er nicht an ei-
ner freiwilligen Verbaucherstreitbeile-
gung teilnimmt. Sofern eine
Verbaucherstreitbeilegung nach Druck-
legung dieser Reisebedingungen ür den
Reiseveanstalter verplichtend würde,
informiet der Reiseveanstalter den
Kunden hierüber in geeigneter Form. Der
Reiseveanstalter weist ür alle Reisever-
täge, die im elektronischen Rechtsver-
kehr geschlossen wurden, auf die euro-
päische Online-Streitbeilegungplattform
http://ec.europa.eu/consumers/odr hin.
15. Informationsplichten über die
Identität des ausührenden
Luftfahtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung
von Fluggästen über die Identität des
ausührenden Luftfahtunternehmens
verplichtet den Reiseveanstalter, den
Kunden über die Identität der ausühren-
den Fluggesellschaft sämtlicher im Rah-
men der gebuchten Reise zu erbringen-
den Flugbeörderungsleistungen bei der
Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausührende
Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist
der Reiseveanstalter verplichtet, dem
Kunden die Fluggesellschaft bzw. die
Fluggesellschaften zu nennen, die wahr-
scheinlich den Flug bzw. die Flüge durch-
ühren wird bzw. werden. Sobald der Rei-
seveanstalter weiß, welche Fluggesell-
schaft den Flug durchühren wird, muss
er den Kunden informieren. Wechselt
die dem Kunden als ausührende Flugge-
sellschaft genannte Fluggesellschaft,
muss der Reiseveanstalter den Kunden
über den Wechsel informieren. Er muss
unvezüglich alle angemessenen Schrit-
te einleiten, um sichezustellen, dass der
Kunde so asch wie möglich über den
Wechsel unterrichtet wird.
Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-
Betriebsverbot, früher „Blacklist“, ist auf
folgender Internetseite abrubar:
https://ec.europa.eu/tanspot/modes/
air/safety/air-ban_de
16. Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
16.1 Der Reiseveanstalter wird den Rei-
senden über allgemeine Pass- und Visaer-
fordernisse sowie gesundheitspolizeili-
che Formalitäten des Bestimmungslandes
einschließlich der ungeähren Fristen ür
die Erlangung von ggf. notwendigen Visa
vor Vetagsabschluss sowie über deren
evt. Änderungen vor Reiseantritt unter-
richten.
16.2 Der Reisende ist veantwotlich ür
das Beschaffen und Mitühren der be-
hördlich notwendigen Reisedokumente,
evt. eforderliche Impfungen sowie das
Einhalten von Zoll- und Devisenvor-
schriften. Nachteile, die aus dem Nicht-
befolgen dieser Vorschriften ewachsen,
z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten,
gehen zulasten des Reisenden. Dies gilt
nicht, wenn der Reiseveanstalter nicht,
unzureichend oder falsch informiet hat.
16.3
Der Reiseveanstalter haftet nicht ür
die rechtzeitige Eteilung und den Zu-
gang notwendiger Visa durch die jeweili-
ge diplomatische Vetretung, wenn der
Kunde ihn mit der Besorgung beauftagt
hat, es sei denn, dass der Reiseveanstal-
ter eigene Plichten verletzt hat.
17. Rechtswahl und Gerichtsstand
17.1
Auf das Vetagsverhältnis zwischen dem
Reisenden und alltours lugreisen gmbh
findet ausschließlich deutsches Recht
Anwendung. Soweit bei Klagen des Rei-
senden gegen alltours lugreisen gmbh
im Ausland ür die Haftung von alltours
lugreisen gmbh dem Grunde nach nicht
deutsches Recht angewendet wird, fin-
det bzgl. der Rechtsfolgen, insbesondere
hinsichtlich At, Umfang und Höhe von
Ansprüchen des Reisenden, ausschließ-
lich deutsches Recht Anwendung.
17.2
Der Reisende kann alltours lugreisen
gmbh nur an deren Sitz verklagen. Für
Klagen von alltours lugreisen gmbh ge-
gen den Reisenden ist der Wohnsitz des
Reisenden maßgebend, es sei denn, die
Klage richtet sich gegen Vollkauleute
oder Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, oder ge-
gen Personen, die nach Abschluss des
Vetages ihren Wohnsitz oder gewöhnli-
chen Aufenthaltsot ins Ausland verlegt
haben oder deren Wohnsitz oder ge-
wöhnlicher Aufenthaltsot im Zeitpunkt
der Klageerhebung nicht bekannt ist. In
diesen Fällen ist der Sitz von alltours
lugreisen gmbh maßgebend.
17.3
Die vorstehenden Bestimmungen über
die Rechtswahl gelten nicht,
- wenn und soweit sich aus vetaglich
nicht abdingbaren Bestimmungen in-
ternationaler Abkommen, die auf den
Reisevetag zwischen dem Reisenden
und alltours lugreisen gmbh anzuwen-
den sind, etwas anderes zugunsten des
Reisenden ergibt oder
- wenn und soweit auf den Reisevetag
anwendbare nicht abdingbare Bestim-
mungen im Mitgliedsstaat der EU, dem
der Reisende angehöt, ür den Reisen-
den günstiger sind als die vorgenann-
ten Bestimmungen oder die entspre-
chenden deutschen Vorschriften.
18. Datenschutz
Hinweise zum Datenschutz finden Sie auf
dieser Internetseite www.alltours.de/
ueber-uns/datenschutz
19. Allgemeine Bestimmungen
Mit der Veröffentlichung neuer Prospek-
te verlieren alle unsere früheren Publika-
tionen über gleichlautende Reiseziele
und Termine ihre Gültigkeit. Sämtliche
Angaben der Leistungen, Progamme,
Termine und Preise entsprechen dem
Stand bei Drucklegung.
Stand: April 2023
Der Veanstalter:
alltours lugreisen gmbh
Dreischeibenhaus 1
40211 Düsseldof
Telefon: +49 211 5427-0
E-Mail: info@alltours.de
AG Düsseldof, HRB 73797