Allgemeine Geschäftsbedingungen alltours classic
6. Umbuchungen/ Ersatzteilnehmer
6.1
Ein Anspruch des Kunden nach Vetags-
abschluss auf Änderungen hinsichtlich
des Reisetermins, des Reiseziels, des Or-
tes des Reiseantritts, der Unterkunft
oder der Beörderungsat (Umbuchung)
besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die
Umbuchung eforderlich ist, weil der
Reiseveanstalter keine, eine unzurei-
chende oder falsche vovetagliche In-
formation gemäß Atikel 250 §3 EGBGB
gegenüber dem Reisenden gegeben hat;
in diesem Fall ist die Umbuchung kosten-
los möglich.
Wird in den übrigen Fällen auf Wunsch
des Kunden dennoch eine Umbuchung
vorgenommen, wird neben dem geän-
deten Reisepreis sowie etwaigen durch
die Änderung ür den Veanstalter nach-
weisbaren Zusatzkosten ein Umbu-
chungsentgelt in Höhe von 40,00 Euro
pro Person ällig. Diese Bedingungen
gelten auch bei Namensänderungen
oder Namenskorrekturen. Bei Pauschal-
reisen inklusive Linienlug kann eine Um-
buchung oder Namensänderung nur
nach Rücktritt vom Reisevetag zu den
Bedingungen gemäß Ziffer 5.3 und bei
gleichzeitiger Neuanmeldung durchge-
üht werden. Bei einem Wegfall der Be-
örderungsleistung (Nur-Hotelbuchung)
oder bei einem Wegfall der Hotelleis-
tung (Nur-Flugbuchung) wird anteilig
eine Rücktrittspauschale gem. Ziffer 5.3
erhoben.
Umbuchungen werden zum tagesaktu-
ellen Preis am Umbuchungstag vorge-
nommen. Bei einer Änderung innerhalb
der gebuchten Unterkunft (z.B. Ände-
rung der Zimmerkategorie, Belegung
des gebuchten Zimmers, der Verple-
gungsat oder des Reisetermins) wird
der Preis ür die geändete Leistung zum
aktuellen Katalogpreis am Umbuchungs-
datum berechnet.
6.2
Umbuchungswünsche des Kunden, die
später als 30 Tage vor Reiseantritt efol-
gen, können, sofern ihre Durchührung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt
vom Reisevetag zu den Bedingungen
gem. Ziffer 5 und bei gleichzeitiger Neu-
anmeldung durchgeüht werden. Dies
gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die
nur geringügige Kosten verursachen.
6.3
Umbuchungen der Reise nach Reisebe-
ginn sind nur in Ausnahmeällen mög-
lich. Sie sind bei der zuständigen Reise-
leitung vozunehmen. Voaussetzung ür
eine Änderung der Reisedauer ist, dass
ein freier Rücklugplatz zur Veügung
steht und dass bei einer Verlängerung
das zugewiesene Zimmer ür den Verlän-
gerungszeitaum frei ist. Mehrkosten,
die durch die Umbuchung der Reise ent-
stehen, gehen zulasten des Kunden. Die
Gebühr ür eine Umbuchung im Ausland
betägt 40,00 Euro pro Person.
6.4
Gemäß § 651e BGB kann der Kunde
durch Mitteilung auf einem dauerhaften
Datentäger verlangen, dass statt ihm
ein Dritter in die Rechte und Plichten
aus dem Reisevetag eintritt. Die Erklä-
rung des Kunden ist in jedem Fall recht-
zeitig, wenn sie uns 7 Tage vor Reisebe-
ginn zugeht.
Tritt ein Dritter an die Stelle des Kunden
sind wir, unter Vorlage eines Nachweises,
berechtigt, die tatsächlich entstehen-
den Mehrkosten ersetzt zu verlangen.
Dem Kunden bleibt es vorbehalten einen
Nachweis, dass durch den Eintritt des
Dritten keine oder wesentlich geringere
Kosten entstanden sind, zu erbringen.
7. Nicht in Anspruch
genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleis-
tungen, zu deren vetagsgemäßer Er-
bringung der Reiseveanstalter bereit
und in der Lage war, nicht in Anspruch
aus Gründen, die dem Reisenden zuzu-
rechnen sind, hat er keinen Anspruch auf
anteilige Erstattung des Reisepreises,
soweit solche Gründe ihn nicht nach den
gesetzlichen Bestimmungen zum kos-
tenfreien Rücktritt oder zur Kündigung
des Reisevetages berechtigt hätten.
Der Reiseveanstalter wird sich um Er-
stattung der erspaten Aufwendungen
durch die Leistungstäger bemühen.
Diese Verplichtung entällt, wenn es
sich um völlig unerhebliche Aufwendun-
gen handelt.
8. Versicherung
Der Abschluss eines umfassenden Reise-
versicherungspaketes, insbesondere in-
klusive einer (auch jeweils sepaat zu
buchenden) Reiserücktrittskostenver-
sicherung, wird empfohlen. Die Pämie
ist mit der Anzahlung auf den Reisepreis
ällig, bei nachtäglichem Abschluss – im
Rahmen der Versicherungsbedingungen
– tritt die Fälligkeit sofot sein. Ein etwa-
iger Versicherungsvetag wird erst wirk-
sam mit Zahlung der Pämie. In der Rei-
serücktrittskostenversicherung beginnt
der Versicherungsschutz mit dem Ab-
schluss des Versicherungsvetages ür
die gebuchte Reise. Die Komplett-
Versicherung beinhaltet eine Reiserück-
trittskostenversicherung, eine Reisege-
päckversicherung, eine Reisekankenver-
sicherung und eine Notfallversicherung.
Nähere Einzelheiten entnehmen Sie bit-
te den im Preisteil abgedruckten Infor-
mationen über „Reiseversicherungen“.
Wenn ein Versicherungsfall eintritt, ist
die MDT Tavel undewriting GmbH,
Daimlerstr. 1a, 63303 Dreieich, unver-
züglich zu benachrichtigen. Der Reiseve-
anstalter ist mit der Schadensregelung
nicht befasst.
9. Rücktritt wegen Nichterreichens
der Mindestteilnehmezahl
9.1
Der Reiseveanstalter kann wegen Nicht-
erreichens der Mindestteilnehmezahl
nur dann vom Reisevetag zurücktre-
ten, wenn er
a) in der jeweiligen vovetaglichen
Unterrichtung die Mindestteilneh-
mezahl beziffet sowie den Zeit-
punkt, bis zu welchem vor dem ver-
taglich vereinbaten Reisebeginn
dem Kunden spätestens die Erklä-
rung zugegangen sein muss, ange-
geben hat und
b) in der Reisebestätigung die Min-
destteilnehmezahl und die spätes-
te Rücktrittsfrist angibt.
Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber
spätestens an dem Tag zu erklären, der
dem Kunden in der vovetaglichen Un-
terrichtung und der Reisebestätigung
angegeben wurde.
Sollte bereits zu einem früheren Zeit-
punkt ersichtlich sein, dass die Mindest-
teilnehmezahl nicht erreicht werden
kann, hat der Reiseveanstalter unver-
züglich von seinem Rücktrittsrecht Ge-
bauch zu machen.
9.2
Wird die Reise aus diesem Grund nicht
durchgeüht, hat der Reiseveanstalter
unvezüglich, auf jeden Fall aber inner-
halb von 14 Tagen nach der Rücktrittser-
klärung Zahlungen des Kunden auf den
Reisepreis zurückzuerstatten.
10. Kündigung aus
verhaltensbedingten Gründen
Der Reiseveanstalter kann den Reisever-
tag ohne Einhaltung einer Frist kündi-
gen, wenn der Reisende ungeachtet ei-
ner Abmahnung des Reiseveanstalters
nachhaltig stöt oder wenn er sich in sol-
chem Maß vetagswidrig verhält, dass
die sofotige Auhebung des Vetages
gerechtfetigt ist. Dies gilt nicht, soweit
das vetagswidrige Verhalten ursächlich
auf einer Verletzung von Informations-
plichten des Reiseveanstalters beruht.
Kündigt der Reiseveanstalter, so behält
er den Anspruch auf den Reisepreis; er
muss sich jedoch den Wet der erspar-
ten Aufwendungen sowie diejenigen
Voteile anrechnen lassen, die er aus
einer andeweitigen Vewendung der
nicht in Anspruch genommenen Leis-
tungen erlangt, einschließlich der ihm
von den Leistungstägern gutgebach-
ten Betäge.
11. Mitwirkungsplichten
des Reisenden
11.1 Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Reiseveanstalter
oder seinen Reisevermittler, über den er
die Pauschalreise gebucht hat, zu infor-
mieren, wenn er die notwendigen Reise-
unterlagen nicht innerhalb der vom Rei-
seveanstalter mitgeteilten Frist erhält.
11.2 Mängelanzeige/Abhilfeverlangen
Wird die Reise nicht frei von Reisemän-
geln erbacht, so kann der Reisende Ab-
hilfe verlangen.
Soweit der Reiseveanstalter infolge ei-
ner schuldhaften Unterlassung der Män-
gelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte,
kann der Reisende weder Minderungsan-
sprüche nach § 651m BGB noch Scha-
densersatzansprüche nach § 651n BGB
geltend machen.
Der Reisende ist verplichtet, seine Män-
gelanzeige unvezüglich dem Vetreter
des Reiseveanstalters vor Ot zur Kennt-
nis zu geben. Ist ein Vetreter des Reise-
veanstalters vor Ot nicht anwesend,
sind etwaige Reisemängel dem Reisever-
anstalter unter der mitgeteilten Kontakt-
stelle des Reiseveanstalters zur Kenntnis
zu bringen; über die Erreichbarkeit des
Vetreters des Reiseveanstalters bzw.
seiner Kontaktstelle vor Ot wird in der
Reisebestätigung unterrichtet. Der Rei-
sende kann jedoch die Mängelanzeige
auch seinem Reisevermittler, über den er
die Pauschalreise gebucht hat, zur Kennt-
nis bringen.
Der Vetreter des Reiseveanstalters ist
beauftagt, ür Abhilfe zu sorgen, sofern
dies möglich ist. Er ist jedoch nicht be-
fugt, Ansprüche anzuerkennen.
11.3 Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde/Reisender den Pauschal-
reisevetag wegen eines Reisemangels
der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten
At, sofern er erheblich ist, nach § 651l
BGB kündigen, hat er dem Reisevean-
stalter zuvor eine angemessene Frist zur
Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur
dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reise-
veanstalter veweiget wird oder wenn
die sofotige Abhilfe notwendig ist.
12. Flugreisen
12.1
Änderungen der Flugzeiten oder der
Streckenührung, auch kuzfristig, sind
im Rahmen von Ziffer 3.1 dieser Bedin-
gungen zulässig. Befindet sich der Kun-
de zum Zeitpunkt der Änderung bereits
am Zielot, so efolgt die Information
über die Änderung durch Aushang an
den Informationstafeln, Abdruck in den
Informationsmappen, die sich in der je-
weiligen Ferienanlage befinden, oder
unmittelbar durch die Reiseleitung. Un-
abhängig davon obliegt es dem Kunden,
sich wegen der Rücklug- bzw. Tansfer-
zeiten 24 Stunden vor dem vorgesehe-
nen Ablugtermin über die ötliche Ver-
tretung telefonisch oder mithilfe der
Infotafeln oder -mappen zu informieren.
12.2
Nimmt der Kunde im Zielgebiet die Rei-
seleitung nicht in Anspruch, weil er z.B.
lediglich Flüge ohne weitere Leistungen
bei dem Veanstalter gebucht hat, ist er
verplichtet, sich spätestens 24 Stunden
vor dem Rücklug durch die Flug-
gesellschaft den genauen Zeitpunkt des
Rückluges bestätigen zu lassen.
12.3
Die Gepäckbeörderung efolgt auf der
Grundlage der Bedingungen des jeweili-
gen Beörderungsunternehmens. Die
Gepäckbestimmungen und die Beörde-
rungsbedingungen der einzelnen Flug-
gesellschaften kann der Reisende auf
der Internetseite:
https://www.alltours.de/sevice-hilfe/
befoerderungsbedingungen abrufen
oder bei dem jeweiligen vetaglichen
Luftfachtührer efagen.
Im Rahmen der Flugreisen wird in der Re-
gel ein Gepäckstück pro Gast beördet.
Das gilt grundsätzlich nicht ür Kleinkin-
der bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres ohne eigenen Sitzplatz-
anspruch. Etwaige höhere Freigepäck-
grenzen und Kosten ür Übergepäck
richten sich nach den Beörderungsbe-
dingungen der jeweiligen ausührenden
Luftfahtunternehmen. Medikamente
ür den eigenen Gebauch sowie Wet-
gegenstände sind (im Rahmen der gülti-
gen Sicherheitsbestimmungen) nicht