1.1.
Mit der Anmeldung bietet der Reiseteilnehmer der Firma Action Sport
Tauchreisen GmbH & CO KG, Auf der Windschnur 6, 92237 Sulzbach
Rosenberg nachfolgend Reiseveranstalter (RV) genannt, den Abschluss
eines Reisevertrages auf Grundlage der Reiseausschreibung an. Der
Abschluss des Reisevertrages erfolgt durch den Anmelder auch für
alle in der Anmeldung genannten Teilnehmer für deren
Vertragspflicht der Anmelder einsteht.
1.2. Der Reisevertrag
wird für den RV verbindlich wenn er die Buchung und den Preis
schriftlich bestätigt. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung
vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des RV vor an
das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag
kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der
Reisende nicht innerhalb der Bindungsfrist dem RV absagt.
Mit dem Vertragsabschluß und der Aushändigung des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung von € 100,- pro Person zu bezahlen. Bei Schiffsreisen und gesondert ausgearbeiteten Reisen kann die Anzahlung bis zu 10 % des Reisepreises, max. jedoch € 300,-- betragen Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Der Restbetrag ist ohne weitere Aufforderung 4 Wochen vor Reiseantritt zu zahlen. Die Reiseunterlagen werden ca. 14 Tage vor Reiseantritt, nach Zahlung des vollständigen Reisepreises, ausgehändigt.
3.1.
Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der
Leistungsbeschreibung, den Abbildungen und den Preisangaben in dem
für den Reisezeitraum gültigen Prospektes und aus den
hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
3.2.
Mündliche Abreden, die im Gegensatz zu den Reisebedingungen und
Leistungsbeschreibungen stehen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform. Buchungsstellen sind nicht bevollmächtigt oder
beauftragt, vom Reiseprospekt oder den Reisebedingungen abweichenden
Zusicherungen, gleich welcher Art, zu geben oder sonstige
Vereinbarungen zu treffen. Orts- bzw. Hotelprospekte haben lediglich
unverbindlichen Informationscharakter ohne Gewährleistung für
den Inhalt.
3.3. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind
für den RV bindend. Der RV behält sich jedoch ausdrücklich
vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren
Gründen vor Vertragsabschluß eine Änderung der
Prospektangaben zu erklären über die der Reisende
selbstverständlich vor Buchung informiert wird.
3.4.
Soweit eine Reise in diesem Prospekt nicht anders beschrieben ist,
sind folgende Leistungen inklusive: Flug zum Zielflughafen und zurück
gemäß Programm, Transfer vom Zielflughafen zum Hotel und
zurück inkl. Beförderung des Reisegepäcks (maximal 20
Kg) sowie normales Handgepäck sofern nicht behördliche
Bestimmungen entgegenstehen; Verpflegung gemäß
Hotelarrangement.
RV
ist berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus
rechtlich zulässigen Gründen zu ändern, sowie eine
Reise aus rechtlich zulässigen Gründen abzusagen.
4.1.
Die im Prospekt, Info und Preisliste enthaltenen Angaben sind für
den Reiseveranstalter bindend. RV behält sich jedoch vor, aus
sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen
vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben zu
erklären, über die der Reisende vor Buchung
selbstverständlich informiert wird.
4.2. Änderungen
oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vor dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluß notwendig
werden und die vom Reiseveranstalter, also RV, nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt worden sind, sind nur gestattet, soweit
diese Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzu schnitt der gebuchten Reise nicht beinträchtigen
können.
4.3. Eventuelle Gewährleistungsansprüche
bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit
Mängeln behaftet sind.
4.4. RV ist verpflichtet, die
Kunden über erhebliche Änderungen einer wesentlichen
Reiseleistung zu unterrichten oder eine zulässige Absage der
Reise unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen.
4.5.
Ein zulässiger Absagegrund liegt insbesondere dann vor, wenn die
im Katalog und in der Preisliste ausgeschriebene
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird. In diesem Fall kann RV bis
zum 14. Tag vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn die
Reiseleistung ändern oder die Reise absagen. Die Erklärung,
dass die Teilnehmerzahl nicht erreicht ist und die Reise deshalb
geändert oder nicht durchgeführt wird hat dem Kunden
spätestens am 14. Tag vor dem vertraglich vereinbarten
Reisebeginn zuzugehen.
4.6. RV ist berechtigt, den Reisepreis
in den gesetzlich zulässigen Fällen und im gesetzlichen
Rahmen zu erhöhen. RV kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn
dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag
vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten,
der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder
Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die
betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird und
wenn zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten
Reiseantritt mehr als vier Monate liegen.
4.7. RV ist
verpflichtet, den Kunden bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten
Abreisetermin über eine beabsichtigte, gesetzlich zulässige
Preiserhöhung zu informieren. Eine Preiserhöhung nach
diesem Zeitpunkt ist gesetzlich unzulässig.
4.8. Im
Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als 5 %, einer
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung oder bei
einer zulässigen Absage der Reise durch RV kann der Kunde ohne
Kosten vom Vertrag zurücktreten, bzw. die Teilnahme an einer
gleichwertigen anderen Reise aus dem Gesamtangebot von RV verlangen,
sofern dies nicht für RV einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordern würde, eine solche Reise aus dem Angebot von
RV anzubieten. Der Kunde hat den Rücktritt oder das Verlangen
nach einer Ersatzreise unverzüglich nach Kenntnis der
Änderungserklärung RV gegenüber geltend zu machen.
Letzteres gilt auch für den Fall der zulässigen Absage der
Reise durch RV.
Der
Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten.
Maßgeblich für die Bemessung der Reiserücktrittskosten
ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei RV. Wir
empfehlen dem Kunden, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.1. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt
er die Reise nicht an, so kann RV Ersatz für die getroffenen
Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen, soweit
nicht unter Ziffer 2, Absatz 2, etwas anderes geregelt ist. Bei der
Berechnung des Ersatzes wird RV gewöhnlich ersparte Aufwendungen
und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen berücksichtigen.
5.2. RV ist berechtigt,
eine pauschalierte Entschädigung zu verlangen. Die
pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro Teilnehmer:
5.3.
Rücktrittsgebühren Yacht- und Bootscharter, Sonderreisen:
bis zum 45. Tag vor Reiseantritt die von den Leistungsträgern
berechneten Stornokosten, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr
von € 200,- pro Person vom 44. – 31. Tag vor Reiseantritt
45 % des Reisepreises vom 30. – 15. Tag vor Reiseantritt 50 %
des Reisepreises vom 14. – bis Reiseantritt 80 % des
Reisepreises bei Nichtantritt der Reise ohne vorherigen Rücktritt
(no show) ist der gesamte Reisepreis zu zahlen Eine Entschädigung
ist ggf. höher oder niedriger anzusetzen, wenn der RV einen
höheren oder niedrigeren Schaden nachweisen kann.
5.4.
Umbuchung auf Wunsch des Reisenden auf eine andere als die gebuchte
Reise, ist abhängig von den Angeboten des RV. Wenn eine
Umbuchung möglich ist, betragen die Gebühren bei
Gruppenreisen bis zum 95. Tag vor Reiseantritt € 100,- pro
Person, bei Flugreisen und Sportprogrammen bis zum 60. Tag vor
Reiseantritt € 100,- pro Person und bei Yacht- und Bootschartern
und Sonderreisen bis zum 45. Tag vor Reiseantritt € 200,- pro
Person. Eine spätere Umbuchung wird, soweit dies überhaupt
möglich ist, wie ein Reiserücktritt und Neuanmeldung
behandelt und die Gebühren und Termine entsprechen der Ziffer
5.3. dieser allgemeinen Reisebedingungen.
5.5.
ErsatzpersonenBis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass
statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem
Reisevertrag eintritt. Der RV kann dem Eintritt des Dritten
widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht
genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder
behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den
Vertrag ein, so haftet er und der Reisende dem RV als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten
entstehenden Mehrkosten.
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der RV bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Der
RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den
Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise, ungeachtet einer
Abmahnung durch den RV, nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so
behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch
den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile
anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht
in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der
ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b)
Bis zwei Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer
ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der
Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine
Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der RV
verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der
Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon
in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem
früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der RV den
Kunden davon in Kenntnis zu setzen.
c) Bis vier Wochen vor
Reiseantritt: Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung
aller Möglichkeiten, für den RV deshalb nicht zumutbar ist,
weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass
die dem RV im Falle der Durchführung der Reise entstehenden
Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze,
bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht
des Veranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden
Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler)
und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände
nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot
unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält
der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
7.1. Ferner behält sich der RV vor, die Reise jederzeit
abzusagen, wenn dieser Hindernisse entgegenstehen, die von ihm nicht
oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten beseitigt
werden können; in diesem Fall erstattet der RV alle Zahlungen
ohne Abzug einer Gebühr. Die Berechtigung zum Rücktritt
besteht ferner bei Zahlungsverzug eines Teilnehmers, ohne dass es
einer nochmaligen Fristsetzung zur Zahlung bedarf. Wird die Reise
infolge höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so kann sowohl der RV als auch der Kunde den
Vertrag kündigen. Der Kunde erhält den Reisepreis zurück.
Der RV darf jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende
Leistungen eine Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der RV
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasst, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur
Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem
Reisenden zur Last.
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert oder beeinträchtigt, so können sowohl der RV als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der RV für die bereits erbrachten oder zu Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der RV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9.1.
Der RV haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für
• die gewissenhafte Reisevorbereitung
•
die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der
Leistungsträger
• die Richtigkeit der Beschreibung
aller in den Katalogen angebotenen Reiseleistungen, sofern der RV
nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsabschluß eine
Änderung der Prospektangaben erklärt hat
• die
ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen
9.2. Der RV haftet für ein Verschulden der mit der
Leistungserbringung betrauten Person.
9.3. Wird im Rahmen
einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im
Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein
entsprechender Beförderungsnachweis ausgestellt, so erbringt der
RV insoweit Fremdleistung, sofern er in der Reiseausschreibung und in
der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er
haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung
selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den
Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der
Reisende ausführlich hingewiesen wird und die ihm auf Wunsch
zugänglich gemacht werden.
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich schriftlich der begleitenden oder örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Ist eine örtliche Reiseleitung ausnahmsweise nicht erreichbar, so müssen Beanstandungen unverzüglich dem RV oder dem Leistungsträger mitgeteilt werden.
11.1.
Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der RV
für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines
Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2.
Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt
pro Kunde und Reise 4000 € Liegt der Reisepreis über 1400 €
ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen
Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung empfohlen.
11.3. Der RV haftet
nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden. (z.
B. Theaterbesuche, Ausstellungen, Sportveranstaltungen, Ausflüge
usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als
Fremdleistung gekennzeichnet werden.
11.4. Ein
Schadensersatzanspruch gegen den RV ist insoweit beschränkt oder
ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder
auf solchen beruhender gesetzlicher Vorschriften, die auf die von
einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden
sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger
nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend
gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist.
11.5. Erfolgt die Beförderung im
Linienverkehr, ist die Haftung des RV auf den Umfang der Haftung der
befördernden Luftverkehrsgesellschaft beschränkt. Die
Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Bestimmungen des
Luftfahrtgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von
Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung
(letzteres nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese
Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des
Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie
für Verluste und Beschädigungen von Gepäck.
11.6.
Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang
mit Fremdleistungen, die nicht im Reisegrundpreis enthalten sind und
nur vermittelt wurden (z. B. fakultative Ausflüge).
11.7.
Kommt dem RV bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen
Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
Ansprüche
nach § 651 c - 651 f BGB hat der Kunde innerhalb eines Monats
nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber
Action Sport Tauchreisen GmbH & CO KG, Habsburgerstr. 52, 90475
Nürnberg geltend zu machen.
12.1. Leistungsträger,
Reiseleitungen oder andere örtliche Vertretungen sind nicht zur
Entgegennahme von Anspruchsanmeldungen berechtigt.
12.2. Die
Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung des Kunden vor ihrem
Ablauf zugegangen ist, es sei denn, der Kunde ist ohne Verschulden an
der Einhaltung der Frist gehindert worden.
12.3. Ansprüche
des Kunden nach § 651 c - 651 f BGB verjähren in 6 Monaten.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag
nach enden sollte. Hat der Kunde solche Anspruche geltend gemacht, so
ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der
Reiseveranstalter die Anspruche schriftlich zurückweist.
12.4.
Ansprüche aus unerlaubten Handlungen verjähren in 3 Jahren.
13.1.
Der RV steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über
Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren
evtl. Änderung vor Reiseantritt zu unterrichten. Für
Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft.
13.2. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den RV mit der Besorgung
beauftragt hat, es sei denn, der RV hat die Verzögerung zu
vertreten.
13.3. Der Reisende ist für die Einhaltung
aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften
selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von
Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine
schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des RV bedingt sind.
Bei Reisen mit besonderen Risiken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risiken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereichs geschieht. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleitungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen. Die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen, Tauchfahrten, Sportkursen erfolgt auf eigene Gefahr. Tauchen und Ausfahrten mit dem Boot sind mit ortspezifischen Unwägbarkeiten belegt (z.B. technische Pannen, wie Schäden am Schiffsmotor, Kompressor etc.) deren Behebung trotz aller Bemühungen nicht immer sofort gewährleistet werden kann). Hierfür kann der RV in keiner Weise haftbar gemacht werden, es sei denn, grob fahrlässiges Verschulden kann nachgewiesen werden.
Der Abschluss einer Reiserücktrittskosten,-, Reisegepäck-, Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung wird dringend empfohlen. Auf Wunsch kann der RV die Versicherungen vermitteln. Sofern der Reisepreis eine Reiserücktrittskostenversicherung einschließt, ist dies bei der entsprechenden Reiseausschreibungen ausdrücklich erwähnt. In diesem Falle ist der Reisende gegen Rücktrittsgebühren versichert. Die Reise-Rücktrittskostenversicherung beginnt mit dem Tage der Reisebuchung und gilt bis zum Ende der Reise. Die Versicherungsbedingungen im vollen Wortlaut werden auf Wunsch ausgehändigt.
Der Teilnehmer erklärt durch seine Anmeldung, dass ärztlicherseits keine Bedenken gegen die Teilnahme an der Reise und gegen die Beteiligung an Sport- und Tauchkursen und sonstigen Programmen bestehen. Es wird dringend empfohlen, sich vor Reisebeginn auf Tauchtauglichkeit ärztlich untersuchen zu lassen. Während der Tauchkurse und Programme ist den Tauchlehrern und Betreuern folge zu leisten. Zuwiderhandlungen haben den sofortigen Ausschluss ohne Anspruch auf Rückerstattung zur Folge. Teilnehmer, die ein Non-Limit-Tauchprogramm buchen, müssen versichern, dass sie über die entsprechende Taucherfahrung verfügen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
18.1.
Alle Angaben in diesem Prospekt entsprechen dem Stand bei
Drucklegung.
18.2. Die Berichtigung von Irrtümern sowie
von Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
18.3. Alle
personenbezogene Daten, die dem Reiseveranstalter zur Verfügung
gestellt werden, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
gegen missbräuchliche Verwendung geschützt.
18.4.
Tritt Action Sport Tauchreisen GmbH & CO KG nur als Vermittler
auf, so gelten die Reisebedingungen des vermittelten Veranstalters.
Für
Klagen des Reiseveranstalter gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des
Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen
Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im
Inland haben oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt
im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen
ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Action
Sport Tauchreisen GmbH & CO KG, Auf der Windschnur 6; D- 92237
Sulzbach - Rosenberg