Allgemeine Geschäftsbedingungen Air Berlin GmbH & Co. Luftverkehrs KG
Allgemeine
Geschäftsbedingungen (AGB) der Air Berlin PLC & Co.
Luftverkehrs KG, NIKI Luftfahrt GmbH (Fluggesellschaft), LTU
Lufttransport-Unternehmen GmbH, Luftfahrtgesellschaft Walter mbH und
Belair Airlines AG
1. Vertrag
1.1. Bei allen im
Internet unter www.airberlin.com oder anderen autorisierten
Internet-Buchungsseiten buchbaren Angeboten für Flugbuchungen
kommt der Vertrag nach Anklicken des Feldes "verbindlich buchen"
und anschließendem Erscheinen einer Zusammenfassung der
Buchungsdaten am Bildschirm (Online-Buchungsbestätigung)
zustande. Die Buchungsbestätigung kann unmittelbar vom Kunden
gespeichert und/oder ausgedruckt werden. Sie wird zu
Informationszwecken innerhalb von 24 Stunden nochmals automatisch an
die hinterlegte Kontakt-E-Mail-Adresse des Buchenden versendet. Bei
allen sonstigen Buchungswegen (telefonisch, schriftlich, E-Mail, Fax,
persönlich) kommt der Vertrag mit Zugang der Buchungsbestätigung
bzw. bei telefonischer Buchung mit entsprechender fernmündlicher
Mitteilung zustande.
1.2. In allen Fällen ist im Rahmen des
Buchungsvorgangs der tatsächliche, mit einem amtlichen
Lichtbildausweis oder Ersatzdokument übereinstimmende Vor- und
Nachname des/der Reiseteilnehmer anzugeben. Die Angabe von
Fantasienamen oder fiktiven Namensbezeichnungen ist unzulässig.
Bei nachträglicher Benennung eines tatsächlichen
Reiseteilnehmers findet Ziffer 4 Anwendung.
2.
Preise/Zahlung
2.1. Es gelten die mit der Buchung bestätigten
Leistungen und Preise. Änderungen des Flugpreises sind nach
Vertragsschluss im Falle der Veränderung der Treibstoffkosten
oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Flughafen-,
Sicherheitsgebühren oder Wechselkursänderungen um
mindestens 10 % auf den Einzelpreis zulässig, wenn zwischen
Vertragsschluss und vereinbartem Reisetermin mehr als vier Monate
liegen, die Fluggesellschaft den Reiseteilnehmer nach
Kenntniserlangung hierüber unverzüglich informiert und die
Veränderung für sie bei Vertragsschluss nicht erkennbar
war. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung der
Beförderungskosten (z. B. Treibstoffkosten) kann die
Fluggesellschaft den Erhöhungsbetrag verlangen; ansonsten werden
die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der
Sitzplätze des Flugzeuges geteilt und der sich so ergebende
Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz verlangt. Werden die
bei Vertragsschluss bestehenden Abgaben wie Flughafengebühren
gegenüber der Fluggesellschaft erhöht, so kann der
Flugpreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt
werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des
Beförderungsvertrages kann der Flugpreis in dem Umfang erhöht
werden, in dem sich die Flugbeförderung dadurch für die
Fluggesellschaft verteuert hat. Eine Preiserhöhung kann nur bis
zum 21. Tag vor dem vereinbarten Flugtermin verlangt werden.
Bei
Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des
Gesamtflugpreises ist der Reiseteilnehmer berechtigt, kostenlos vom
Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer Senkung oder Aufhebung
bereits entrichteter, aber nicht im Flugpreis enthaltener Steuern,
Gebühren oder Kosten, wird der Mehrbetrag rückerstattet.
2.2.
Alle Zahlungen erfolgen entweder über eine von der
Fluggesellschaft akzeptierte Kreditkarte oder über ein
Lastschriftverfahren von einem durch den Anmelder zu benennenden
deutschen, österreichischen oder niederländischen
Bankkonto. Der Reiseteilnehmer kann den gesamten Reisepreis in bar
nur am Tag der Buchung und am Verkaufsschalter ausgleichen. Das
Inkasso durch einen Mittler ist nicht zulässig. Sofern von dem
Leistenden nichts anderes bestimmt wird, werden Zahlungen zunächst
auf die ältesten Forderungen verrechnet. Eine zur Tilgung der
ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung wird zunächst auf die
Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.
2.3. Bei
Zahlungsverzug ist die Fluggesellschaft berechtigt, den Vertrag nach
erfolgloser Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung nach Ziffern
5.1.1-5.2 zu kündigen und die dort jeweils vorgesehenen Entgelte
zu verlangen. Ziffern 5.3 und 5.1.4 finden entsprechende
Anwendung.
2.4. Verweigert ein Kreditkarteninstitut oder eine Bank
den Ausgleich der aus dem Vertrag entstandenen Forderung aus einem
von dem Kunden zu vertretenden Grund, so ist der Kunde zur Zahlung
eines pauschalen Schadensersatzes für die Bankrücklast in
Höhe von 10 EUR verpflichtet. Hierbei bleibt es dem Kunden nach
deutschem Recht unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein
wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Anderenfalls ist die
Fluggesellschaft auch hier berechtigt, den Vertrag nach erfolgloser
Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung nach Ziffern 5.1.1-5.2 zu
kündigen und die dort jeweils vorgesehenen Entgelte zu
verlangen. Ziffern 5.3 und 5.1.4 finden entsprechend Anwendung. Bei
einer Buchung im Flextarif erhebt die Fluggesellschaft ein
Bearbeitungsentgelt in Höhe von insgesamt 25 EUR pro
Reiseteilnehmer. Dem Kunden steht nach deutschem Recht der Nachweis
offen, dass das im konkreten Fall angemessene Bearbeitungsentgelt
wesentlich niedriger ist als das pauschalierte
Bearbeitungsentgelt.
3. Reisedokumente
3.1. Der
Reiseteilnehmer erhält bei Nutzung des AB-TIX Service
(ticketloses Fliegen) eine Buchungsbestätigung per Post oder
E-Mail sowie gegen Vorlage eines gültigen Personaldokumentes und
seiner Buchungsnummer am Check-in die Bordkarte für den
gebuchten Flug.
3.2. Jeder Reiseteilnehmer ist selbst
verantwortlich für die Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften (z. B. Pass-,
Visa- und Gesundheitsbestimmungen, auch für mitgeführte
Tiere) sowie für die Vollständigkeit und den einwandfreien
Zustand der Reiseunterlagen. Im Falle der Nichterfüllung von
Einreise- oder Ausreisebestimmungen, insbesondere wegen
unvollständiger oder aufgrund ihres Zustandes nicht
einwandfreier Reiseunterlagen, ist die Fluggesellschaft berechtigt,
die Beförderung zu verweigern und alle hieraus entstehenden
Kosten und Nachteile dem Reiseteilnehmer in Rechnung zu stellen.
4.
Umbuchungen
4.1. Eine Umbuchung liegt vor, wenn bei noch
freien Sitzplatzkapazitäten auf Wunsch des Reiseteilnehmers der
Flugtermin, ein Reiseteilnehmer, das Flugziel, ein Abflug- und/oder
Rückflughafen vor einzelnen Abflügen geändert
wird.
4.2. Eine Umbuchung ist bis zu einem Zeitraum von 30 Minuten
vor der vereinbarten Abflugzeit möglich. Die Änderung eines
Reiseteilnehmers ist bis zum Abflug (Hinflug) möglich.
4.3.
Bei Umbuchungen ist jeweils der Differenzbetrag zum im Zeitpunkt der
Umbuchung geltenden, ggf. höheren Tarif zu zahlen; eine
Umbuchung in niedriger tarifierte Abflüge ist nur unter
Beibehaltung des ursprünglichen Flugpreises möglich.
Zusätzlich fällt für Flüge im Spartarif auf der
Kurz- und Mittelstrecke (Entfernung zwischen Abflug- und Zielort nach
Großkreisberechnung unter 3.000 Meilen) eine
Umbuchungspauschale in Höhe von 30 EUR an, für Flüge
im Spartarif auf der Langstrecke (Entfernung zwischen Abflug- und
Zielort nach Großkreisberechnung mindestens 3.000 Meilen) eine
Umbuchungspauschale in Höhe von 50 EUR. Bei Umbuchung eines
Fluges, der zu einem Flextarif oder einem Firmentarif
(CompanyFlexFare) gebucht wurde, ist lediglich der Differenzbetrag
zum im Zeitpunkt der Umbuchung geltenden, ggf. höheren Tarif zu
zahlen. In allen vorbenannten Fällen bleibt es dem
Reiseteilnehmer nach deutschem Recht unbenommen, nachzuweisen, dass
keine oder wesentlich geringere Kosten als die Umbuchungspauschale
entstanden sind.
4.4. Umbuchungen können auch telefonisch
vorgenommen werden. Eine Umbuchung auf einen späteren Flug ist -
vorbehaltlich behördlicher Genehmigungen am Zielort - nur
innerhalb des veröffentlichten Flugplans bei Vorhandensein
entsprechender Kapazitäten möglich, und nur solange der
spätere Flug maximal 365 Tage nach dem ursprünglich
gebuchten Hinflug datiert. Jegliche Erstattungen für nicht
genutzte Strecken sind bei Flügen, die zum Spartarif gebucht
wurden, ausgeschlossen. Für Umbuchungen ist eine Zahlung der
Gebühren nur über die zugelassenen Kreditkarten oder per
Lastschrift möglich. Umbuchungsgebühren für Infants
(Babys bis zum 2. Lebensjahr) fallen nicht an. Auf die
Umbuchungsgebühr wird keine Ermäßigung gewährt.
Die Umbuchung von einem rein nationalen Flug zu einem internationalen
Flug und umgekehrt ist nicht möglich.
5. Stornierung
und Nichtantritt des Fluges
5.1. Die Stornierung des gebuchten
Fluges oder einer anderen bestätigten Leistung (wie z. B.
Sitzplatzreservierung, Tierbeförderung, Sonderreservierungen)
muss der Fluggesellschaft schriftlich (Fax an 49 (0)30-4102 1003,
Brief oder E-Mail an Air Berlin, Service Team, Saatwinkler Damm
42-43, 13627 Berlin, Deutschland; serviceteam@airberlin.com) oder
telefonisch unter der Rufnummer 01805-737 800 (0,14 EUR/Min. aus dem
deutschen Festnetz - abweichende Preise aus Mobilfunknetzen sind
möglich) unter Angabe der Buchungsnummer vor Reiseantritt
mitgeteilt werden. Entscheidend ist das Eingangsdatum bei Air Berlin.
Nach Reiseantritt ist eine Stornierung nicht mehr möglich. Für
Stornierungen gelten die folgenden Regelungen nach deutschem
Recht:
Flextarif:
5.1.1. Wird ein gebuchter Kurz-, Mittel-
oder Langstreckenflug im Flextarif nicht angetreten oder storniert,
wird das geleistete Beförderungsentgelt zurückerstattet. Im
Falle eines Nichtantritts oder einer Stornierung eines Fluges, der
zuvor im Spartarif gebucht war, gilt für den Preisanteil des
ursprünglichen Spartarifs Ziffer 5.1.2 bzw. 5.1.3
entsprechend.
Spartarif:
5.1.2. Wird ein gebuchter Kurz-
oder Mittelstreckenflug (Entfernung zwischen Abflug- und Zielort nach
Großkreisberechnung unter 3.000 Meilen) im Spartarif nicht
angetreten oder storniert, so ist die Fluggesellschaft nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Reiseteilnehmer die
vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen
und/oder möglicher anderweitiger Verwendungen der gebuchten
Leistung zu verlangen, es sei denn, der zum Nichtantritt oder zur
Stornierung führende Umstand ist von der Fluggesellschaft zu
vertreten oder beruht auf höhere Gewalt. Einwendungen des
Reiseteilnehmers finden nach Ziffer 5.3 Berücksichtigung.
5.1.3.
Wird ein gebuchter Langstreckenflug (Entfernung zwischen Abflug- und
Zielort nach Großkreisberechnung mindestens 3.000 Meilen) im
Spartarif nicht angetreten oder storniert, darf die Fluggesellschaft
folgende Beträge berechnen, es sei denn, der zum Nichtantritt
oder zur Stornierung führende Umstand ist von der
Fluggesellschaft zu vertreten oder beruht auf höhere Gewalt:
o
bis 21 Tage vor Reiseantritt: 20 % des Beförderungsentgeltes
o
bis 14 Tage vor Reiseantritt: 30 % des Beförderungsentgeltes
o
bis 7 Tage vor Reiseantritt: 40 % des Beförderungsentgeltes
o
bis 1 Tag vor Reiseantritt: 50 % des Beförderungsentgeltes
o
am Tag des Reiseantritts: 100 % des Beförderungsentgeltes
(netto).
5.1.4. In allen vorbenannten Fällen werden
gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendung der gebuchten Leistung berücksichtigt.
5.2.
Für die Bearbeitung und Abwicklung nicht angetretener oder
stornierter Flüge im Spartarif (Ziffer 5.1.2 und 5.1.3) erhebt
die Fluggesellschaft weiterhin ein Bearbeitungsentgelt von 25 EUR pro
Reiseteilnehmer und Buchung. Dem Kunden steht nach deutschem Recht
der Nachweis offen, dass das im konkreten Fall angemessene
Bearbeitungsentgelt wesentlich niedriger ist als das pauschalierte
Bearbeitungsentgelt.
5.3. In allen vorbenannten Fällen bleibt
es dem Reiseteilnehmer nach deutschem Recht unbenommen, nachzuweisen,
dass kein oder ein wesentlich geringerer Vergütungs- oder
Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist.
5.4. Die vorbenannten
Regelungen gelten auch für den Fall, dass der Reiseteilnehmer
den Flug nicht zur angegebenen Zeit erreicht oder wegen
unvollständiger Reisepapiere vom Flug ausgeschlossen wird. Der
Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen.
6.
Änderungen/Flugzeitänderungen
Die Fluggesellschaft
ist nach besten Kräften bemüht, Reiseteilnehmer und Gepäck
möglichst pünktlich zu befördern. Bekannt gegebene
Flugzeiten können aus flugbetrieblichen Gründen Änderungen
in angemessenem Umfang unterliegen. Die Fluggesellschaft wird sich
bemühen, Änderungen von Flugzeiten auf das notwendige Maß
zu beschränken und Reiseteilnehmer möglichst frühzeitig
zu informieren. Nach russischem Recht sind kurzfristige
Streckenänderungen und/oder Streichungen aufgrund von
Sicherheitsaspekten oder behördlichen Hindernissen möglich.
Dem Reiseteilnehmer wird empfohlen, sich die Flugzeit telefonisch im
Zeitraum von 24 bis 48 Stunden vor Hin- oder Rückflug über
das Service-Center unter Tel.: 49 (0)1805-737 800 (0,14 EUR/Min. aus
dem deutschen Festnetz - abweichende Preise aus Mobilfunknetzen sind
möglich) bestätigen zu lassen. Darüber hinaus wird
empfohlen, bei der Flugbuchung eine Rufnummer zu hinterlegen, unter
welcher der Reiseteilnehmer auch am Zielort erreichbar ist. Die
Fluggesellschaft ist - nur soweit erforderlich - berechtigt, das
Fluggerät zu ändern und die Beförderung ganz oder
teilweise auf Dritte zu übertragen, wobei die Fluggesellschaft
für die gebuchte Beförderung weiterhin verantwortlich
bleibt. Für den Fall eines Wechsels zu einem anderen
Luftfahrtunternehmen ist die Fluggesellschaft verpflichtet,
unabhängig vom Grund des Wechsels unverzüglich alle
angemessenen Schritte einzuleiten, um sicherzustellen, dass der
Reiseteilnehmer so rasch wie möglich über den Wechsel und
die Identität des anderen Luftfahrtunternehmens informiert wird.
In jedem Fall wird der Reiseteilnehmer bei der Abfertigung,
spätestens jedoch beim Einstieg unterrichtet (EG-VO
2111/05).
7. Aufhebung des Vertrages wegen
außergewöhnlicher Umstände
Wird die
Luftbeförderung infolge höherer Gewalt unvorhersehbar
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so
können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Bei
Kündigung vor Abflug zahlt die Fluggesellschaft den bereits
gezahlten Reisepreis zurück. Damit sind alle Ansprüche des
Reiseteilnehmers aus dem Vertrag abgegolten, es sei denn, es handelt
sich um Personenschäden oder um grob fahrlässig bzw.
vorsätzlich herbeigeführte Schäden.
8.
Haftung
8.1. Es gelten die jeweils gültigen
Rechtsvorschriften in Verbindung mit den im Montrealer Übereinkommen
zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im
internationalen Luftverkehr festgelegten Regelungen in Bezug auf
Schäden an Leib und Leben des Reiseteilnehmers sowie seines
Gepäcks. Ausgenommen Verletzungen von Leben, Körper,
Gesundheit oder die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Reiseteilnehmer regelmäßig vertrauen darf, ist die
Fluggesellschaft nur für Schäden haftbar, wenn sie diese
grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat; die
Vorschriften des Montrealer Übereinkommens oder anderer
übergeordneter Haftungsbestimmungen (v.a. Verordnung (EG)
261/2004) bleiben unberührt. Eine etwaige Gepäckreklamation
ist direkt bei Ankunft am Gepäckschalter vorzunehmen.
Andernfalls ist die schriftliche Schadensreklamation innerhalb der im
Montrealer Übereinkommen vorgesehenen Fristen an die Air Berlin
PLC & Co. Luftverkehrs KG, Abt. Kundenservice, Saatwinkler Damm
42-43, 13627 Berlin oder an die LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH,
Abt. Kundenservice, Flughafen Halle 8, 40474 Düsseldorf,
Deutschland, zu senden. Es wird empfohlen, Wertgegenstände,
Medikamente, verderbliche oder zerbrechliche Gegenstände im
Handgepäck (bis max. 6 kg erlaubt) zu befördern. Im übrigen
gelten die im Flugschein aufgeführten Hinweise auf
Haftungsbeschränkungen. Soweit im vorangegangenen Absatz nichts
anderes bestimmt ist, gelten die Einwendungen aus dem Montrealer
Übereinkommen und dem anwendbaren nationalen Recht
uneingeschränkt.
8.2. Erfolgt ein Beförderungsabschnitt
mit einem anderen Verkehrsmittel als mit einem Luftfahrzeug (z. B.
Rail&Fly), so gelten für diesen Beförderungsabschnitt
die Bedingungen dieses Verkehrsmittels (Art. 38 Abs. 2 Montrealer
Übereinkommen).
9. Sonstige Bestimmungen und
Vereinbarungen
9.1. Die Fluggesellschaft ist im Rahmen der
Vertragsdurchführung nach Maßgabe des deutschen
Bundesdatenschutzgesetzes und anderer gesetzlicher Bestimmungen
befugt, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu
nutzen. Diese werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages
unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen erhoben, verarbeitet,
genutzt und übermittelt. Die Verarbeitung oder Nutzung erfolgt
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu folgenden Zwecken:
Vornahme von Reservierungen, Erwerb eines Flugscheins, Erwerb
zusätzlicher Dienstleistungen und die Abwicklung des
Zahlungsverkehrs; Entwicklung und Bereitstellung von
Dienstleistungen, Erleichterung von Einreise- und
Zollabfertigungsverfahren. Zu diesen Zwecken wird die
Fluggesellschaft ermächtigt, diese Daten zu erheben, zu
speichern, zu verändern, zu sperren, zu löschen, zu nutzen
und sie an eigene Geschäftsstellen, bevollmächtigte
Vertreter, sowie an diejenigen, die die oben genannten
Dienstleistungen im Auftrag der Fluggesellschaft bereitstellen, zu
übermitteln. Die Fluggesellschaft ist ferner berechtigt, die
Passdaten und die im Zusammenhang mit der Luftbeförderung
verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten an Behörden
im In- und Ausland (einschließlich Behörden in den USA und
Kanada) zu übermitteln, wenn das jeweilige
Übermittlungsverlangen der Behörde aufgrund zwingender
gesetzlicher Bestimmungen erfolgt und somit für die Erfüllung
des Beförderungsvertrages erforderlich ist.
9.2. Diese
Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Verträgen
individuelle Vereinbarungen getroffen werden. Es wird empfohlen, sich
mündliche Nebenabreden schriftlich bestätigen zu lassen.
Sollte eine oder mehrere Klauseln dieser Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der
übrigen Klauseln nicht berührt. Auf die Allgemeinen
Beförderungsbedingungen wird Bezug genommen. Ist im Falle eines
Code Shares eine der o. g. Fluggesellschaften als Luftfrachtführer
eingetragen, so unterliegt die Beförderung den
Beförderungsbedingungen; nähere Auskünfte gibt
ansonsten die jeweils ausführende Fluggesellschaft.
Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen die
Fluggesellschaft zur Anfechtung bzw. Korrektur des Vertrages. Für
den Fall einer dadurch bedingten Preiserhöhung ist der
Reiseteilnehmer berechtigt, innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der
Reisebestätigung vom Vertrag zurückzutreten. In allen
Fällen findet deutsches Recht Anwendung. Im kaufmännischen
Verkehr wird Berlin als Gerichtsstand vereinbart.
Stand:
01.03.2010
Allgemeine Beförderungsbedingungen
(ABB)
Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB) der
Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, NIKI Luftfahrt GmbH
(Fluggesellschaft), LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH,
Luftfahrtgesellschaft Walter mbH und Belair Airlines AG
1.
Anwendungsbereich
Diese Beförderungsbedingungen gelten
für jegliche Beförderung von Fluggästen und Gepäck,
einschließlich der damit zusammenhängenden Leistungen,
durch die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, NIKI Luftfahrt
GmbH, LTU Lufttransport-Unternehmen GmbH, Luftfahrtgesellschaft
Walter mbH, Belair Airlines AG oder ihre Erfüllungsgehilfen (im
Folgenden die Fluggesellschaft). Diese Beförderungsbestimmungen
gelten auch für unentgeltliche Beförderungen, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Es gelten zusätzlich
jeweils die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Fluggesellschaft.
2. Kontakt für Anmeldungen und
Informationen
Alle Anmeldungen oder Informationen werden durch
das Service-Center der Air Berlin vorgenommen. Dieses ist unter Tel.:
49 (0)1805-737 800 (0,14 EUR/Min. - abweichender Preis bei Anrufen
aus Mobilfunknetzen möglich), Fax: 49 (0)30-4102 1003 oder
E-Mail an serviceteam@airberlin.com oder unter Air Berlin
Serviceteam, Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin zu erreichen.
3.
Beförderung nur bei Vorlage vollständiger, gültiger
Reiseunterlagen
Die Beförderung eines Fluggastes durch
die Fluggesellschaft erfolgt nur bei - im Zuge der Abfertigung
rechtzeitig erfolgter - Vorlage vollständiger, gültiger
Reiseunterlagen nebst gültigem Personalausweis/Reisepass/Visum
oder gleichwertigen Ersatzdokumenten bei Abhandenkommen der
Originalunterlagen. Dies gilt auch für mitgeführte Tiere.
Die Vorlage eines geeigneten Ausweisdokuments (Eintrag im Pass der
Erziehungsberechtigten bzw. Kinderausweis) gilt ebenso für
Kinder und Kleinkinder. Es wird empfohlen, die Buchungsnummer beim
Check-in bereitzuhalten. Die Fluggesellschaft ist berechtigt, die
Beförderung zu verweigern, wenn die Einreisebestimmungen eines
Zielstaates nicht erfüllt sind oder länderspezifische
Beförderungsdokumente/ Nachweise nicht vorgelegt werden
können.
4. Check-in, Nichteinhaltung von
Check-in-Zeiten und Mindesteinsteigezeiten
4.1. Checken
Passagiere durch Schalter-Check-in oder Quick-Check-in ein, ist wie
folgt zu unterscheiden:
- Bei Kurz- und Mittelstreckenflügen
(Entfernung zwischen Abflug- und Zielort nach Großkreisberechnung
unter 3.000 Meilen) müssen die Passagiere je nach Abflughafen
spätestens 30, 45 oder 60 Minuten vor der planmäßigen
Abflugzeit sich am Check-in-Schalter zum Erhalt der Bordkarte
eingefunden haben (bei Quick-Check-in am Flughafenautomaten: den
automatischen Check-in-Vorgang zum Erhalt der Bordkarte abgeschlossen
haben), um den gebuchten Flug antreten zu können. Die genauen
Check-in-/Meldeschlusszeiten sind der Buchungsbestätigung zu
entnehmen. Informationshalber können die
Check-in-/Meldeschlusszeiten der jeweiligen Abflughäfen auch
unter www.airberlin.com eingesehen und beim Service Center sowie bei
den Verkaufsschaltern der Air Berlin erfragt werden. Es wird
empfohlen, frühzeitig vor der vorgesehenen Check-in-Zeit am
Check-in-Schalter zu erscheinen, damit eine rechtzeitige Abfertigung,
z.B. durch etwaige Warteschlangen, nicht gefährdet wird.
-
Bei Langstreckenflügen (Entfernung zwischen Abflug- und Zielort
nach Großkreisberechnung mindestens 3.000 Meilen) müssen
sich die Passagiere mindestens 90 Minuten vor der planmäßigen
Abflugzeit am Check-in-Schalter zum Erhalt der Bordkarte eingefunden
haben (bei Quick-Check-in am Flughafenautomaten: den automatischen
Check-in-Vorgang abgeschlossen haben), um den gebuchten Flug antreten
zu können. Es wird empfohlen, frühzeitig vor der
vorgesehenen Check-in-Zeit am Check-in-Schalter zu erscheinen, damit
eine rechtzeitige Abfertigung, z.B. durch etwaige Warteschlangen,
nicht gefährdet wird.
4.2. Im Falle eines Check-ins durch
Web-Check-in müssen die Passagiere spätestens 120 Minuten
vor der planmäßigen Abflugzeit das Check-in im Internet
abgeschlossen haben und die Bordkarte zum Flugantritt ausgedruckt
haben. Weitere Informationen können unter Service/Check-in &
e-Services auf www.airberlin.com abgerufen werden.
4.3. Im Falle
eines Check-ins durch MMS-Check-in (gilt nur für deutsche oder
österreichische Mobilfunknetze) müssen die Passagiere
spätestens 60 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit
die SMS-Anfrage der Fluggesellschaft auf ihr MMS-fähiges
Mobilfunktelefon zum Erhalt der Bordkarte als MMS-Barcode bestätigt
und damit das Check-in zum Flugantritt abgeschlossen haben. Weitere
Informationen können unter Service/Check-in & e-Services auf
www.airberlin.com abgerufen werden.
4.4. Die genauen Abflugzeiten
sind der jeweiligen Buchungsbestätigung sowie der Anzeigentafel
am Abflughafen zu entnehmen. Der Fluggast ist selbst für die
Einhaltung der Check-in-/Meldeschlusszeiten verantwortlich.
4.5.
Die Passagiere haben sich darüber hinaus spätestens 20
Minuten vor Abflug (Mindesteinsteigezeit) mit gültiger Bordkarte
(MMS-Check-in: MMS-Barcode) einsteigebereit am Flugsteig/Gate
einzufinden.
4.6. Bei Nichteinhaltung der in den vorhergehenden
Absätzen (4.1-4.4) aufgeführten Check-in-Zeiten
(Check-in-/Meldeschlusszeiten) oder bei Nichteinhaltung der
Mindesteinsteigezeit (4.5) verlieren die Passagiere, unabhängig
vom Besitz einer gültigen Bordkarte, ihren Beförderungsanspruch,
sind jedoch weiterhin zur Zahlung des Flugpreises verpflichtet, es
sei denn, dieser Umstand ist von der Fluggesellschaft zu vertreten
oder beruht auf höhere Gewalt. In gleichem Umfang können
Schadens-, Aufwendungsersatzansprüche oder sonstige Ansprüche
gegen die Fluggesellschaft hieraus nicht abgeleitet werden.
5.
Beförderung von Gepäck
5.1. Die Fluggesellschaft
kann die Annahme des Gepäcks verweigern, wenn es nicht so
verpackt ist, dass eine sichere Beförderung gewährleistet
werden kann. Der Fluggast ist mit dafür verantwortlich, sein
Gepäck so zu gestalten, dass das Gepäck sowie alle
enthaltenen Gegenstände den Transport ohne Schäden
überstehen.
5.2. Das Handgepäck darf maximal ein Gewicht
von 6 kg ohne Laptop (8 kg mit Laptop) aufweisen. Die Abmessungen des
Handgepäcks dürfen die Maße 55 cm x 40 cm x 20 cm
nicht überschreiten. Wegen der räumlichen Begrenzung und
der Sicherheit ist nur ein Handgepäckstück erlaubt. Gemäß
der EU-VO 1546/2006 dürfen Passagiere auf allen Flügen, die
in Europa starten (auch auf Anschlussflügen), Flüssigkeiten,
Druckbehälter (wie z. B. Sprays), Pasten, Lotionen oder andere
gel-artige Substanzen nur noch bis zu einer Maximalmenge von 100 ml
pro Verpackungseinheit im Handgepäck mitnehmen. Entscheidend ist
die aufgedruckte Füllmenge. Die einzelnen Behältnisse
müssen vollständig in einen wieder verschließbaren,
transparenten Plastikbeutel mit einem maximalen Fassungsvermögen
von einem Liter passen und werden kontrolliert. Pro Fluggast ist ein
Beutel erlaubt. Für Medikamente und Babynahrung gelten
Sonderbestimmungen, die über das Service-Center der
Fluggesellschaft erfragt werden können. Verschiedene Nicht-EU
Staaten haben gleichlautende, ähnliche Regelungen erlassen.
Nähere Informationen können über das Service-Center
der Fluggesellschaft erfragt werden.
5.3. Die Freigepäckgrenze
für aufgegebenes Gepäck beträgt 20 kg je Passagier,
sofern Sonderregelungen (z. B. USA/Kanada-Flüge oder
Kundenbindungsprogramme) nicht etwas anderes bestimmen. Ab einem
Aufenthalt von 29 Tagen und einer einheitlichen Buchung für Hin-
und Rückflug erhöht sich die Freigepäckgrenze auf 30
kg. Für die Businessklasse beträgt die Freigepäckgrenze
30 kg je Passagier, bzw. ab einem Aufenthalt von 29 Tagen und einer
einheitlichen Buchung für Hin- und Rückflug 40 kg. Für
USA/Kanada-Flüge gelten die in Ziffer 7.1 beschriebenen
Sonderregelungen zu Freigepäckgrenzen. Die Fluggesellschaft
empfiehlt, keine einzelnen Gepäckstücke mit einem höheren
Gewicht als 32 kg aufzugeben. Nähere Informationen können
über das Service-Center der Fluggesellschaft erfragt werden. Bei
Überschreitung der für den Passagier geltenden
Freigepäckgrenze ist ein zusätzliches Entgelt zu zahlen
(vgl. Ziffer 7). Verantwortlich für die Zahlung der zusätzlichen
Vergütung ist die in der Buchung als Kunde und
Rechnungsempfänger vermerkte Person und/oder der
Reiseteilnehmer.
5.4. Nachweis über aufgegebenes Gepäck
hinsichtlich Gewicht und Anzahl führt der Fluggast mit dem
Gepäckabschnitt. Es wird empfohlen, den Namen und die Adresse
des Fluggastes an und im aufgegebenen Gepäck anzubringen.
5.5.
Der Fluggast ist verpflichtet, sein aufgegebenes Gepäck
entgegenzunehmen, sobald es von der Fluggesellschaft ausgegeben wird.
Wird das aufgegebene Gepäck nicht abgeholt oder die Annahme
verweigert, ist die Fluggesellschaft berechtigt, ggf. entstandene
Kosten für die Lagerung zu verlangen.
5.6. Der Fluggast ist
für die Erfüllung etwaiger Zollpflichten im Zusammenhang
mit seinem Gepäck selbst verantwortlich.
5.7.
Es wird empfohlen, sich bei Verspätung, Verlust, Zerstörung
oder Beschädigung von Reisegepäck umgehend nach der Landung
beim Lost-and-Found-Schalter des jeweiligen Ankunftsflughafens zu
melden.
6. Nicht erlaubtes Gepäck
6.1. Die
Beförderung von Gefahrgut ist bei allen Flügen der
Fluggesellschaft grundsätzlich verboten.
6.2. Der Fluggast
darf folgende Gegenstände generell nicht mitführen:
-
Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug,
Ausrüstungsgegenstände an Bord oder Personen zu gefährden,
insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxydierende,
radioaktive, ätzende oder magnetisierende Stoffe, leicht
entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe und ferner
flüssige Stoffe jeder Art, d. h. alle Gegenstände oder
Substanzen, die nach den Bestimmungen der Gefahrgutvorschriften als
Gefahrgut klassifiziert sind;
- Gegenstände, die wegen ihres
Gewichts, ihrer Größe oder Art für die Beförderung
ungeeignet sind.
6.3. Einzeln mitgebrachte Lithium-Batterien oder
Lithium-Akkumulatoren (wie sie in elektronischen Gebrauchsgütern
wie z. B. in Laptop-Computern, Mobiltelefonen, Uhren, Kameras,
gebräuchlich sind) dürfen ausschließlich im
Handgepäck befördert werden. Es dürfen höchstens
zwei einzelne Lithium-Batterien oder Akkumulatoren mit einer
Wattstundenleistung bis 160 Wh als Ersatzzellen für
elektronische Gebrauchsgüter befördert werden. Die
Beförderung von einzelnen Batterien oder Akkumulatoren mit einer
Wattstundenleistung von 100 Wh bis 160 Wh bedarf der vorherigen
Zustimmung der Fluggesellschaft. Weitere Einzelheiten zur Beförderung
von Batterien und Akkumulatoren sind den Sicherheitshinweisen im
Internet zu entnehmen.
6.4. Weder im Handgepäck noch an der
Person darf der Fluggast Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-,
Hieb- oder Stoßwaffen sowie Behälter unter Gasdruck, die
zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können,
mitführen. Gleiches gilt für Munition und
explosionsgefährliche Stoffe jedweder Art. Benzinfeuerzeuge
(Zippos) sind verboten. Der Fluggast darf 1 Gasfeuerzeug an seiner
Person mitführen.
6.5. Nur im aufgegebenen Gepäck dürfen
Spielzeuggewehre (Plastik oder Metall), Katapulte, Besteck,
Rasierklingen (sowohl mit Sicherheits- als auch offener Klinge),
handelsübliche Spielzeuge, die möglicherweise als Waffe
verwendet werden können, Stricknadeln, Sportschläger und
sonstige Sport- und Freizeitausrüstung, die als Waffe verwendet
werden kann (z. B. Skateboard, Angelrute oder Paddel) und jegliche
anderen scharfen Objekte transportiert werden. Dies gilt auch für
Nagelscheren, -feilen, Stielkämme und Spritzen (außer für
nachgewiesene medizinische Zwecke) sowie für Kerzen mit
Gel-Anteil, Schuheinlagen mit Gel-Anteil, Schneekugeln oder ähnliche
Dekorationen unabhängig von Größe oder
Flüssigkeitsmenge. Um Verletzungen zu vermeiden, sind sämtliche
scharfen Gegenstände im aufgegebenen Gepäck zu sichern und
gesichert zu verpacken.
6.6. Es wird empfohlen, im aufzugebenden
Gepäck keine zerbrechlichen oder verderblichen Gegenstände,
Gegenstände von besonderem Wert, wie z. B. Geld, Schmuck,
Edelmetalle, Edelsteine, Laptops, Kameras, Funktelefone, Navigations-
oder sonstige elektronische Geräte, Wertpapiere sowie andere
Wertsachen oder Dokumente, Muster, Ausweispapiere, Haus-,
Autoschlüssel, Medikamente oder Flüssigkeiten zu
befördern.
7. Über-/ Sondergepäck
7.1.
Die Beförderung von Gepäck, das die geltenden
Freigepäckgrenzen gewichtsmäßig überschreitet,
ist entgeltpflichtig. Bei Gepäck, das die Freigepäckmenge
überschreitet, wird vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen
ein zusätzliches Beförderungsentgelt (Übergepäckrate)
erhoben. Das Entgelt ist in jedem Fall vor Abflug zu entrichten,
anderenfalls besteht kein Anspruch auf Beförderung des Gepäcks.
Verantwortlich für die Zahlung der zusätzlichen Vergütung
ist die in der Buchung als Kunde und Rechnungsempfänger
vermerkte Person und/oder der Reiseteilnehmer. Die Übergepäckraten
gliedern sich wie folgt auf:
- Kurz-/Mittelstrecke: 10 EUR je
kg und einfache Strecke
- Langstrecke: 20 EUR je kg und einfache
Strecke
- Sonderregelungen für USA/Kanada-Flüge bei
Economy Class-Kunden:
o Freigepäckgrenze: 1
Gepäckstück bis 23 kg / 51 lbs
o Übergepäckrate
für Zusatzgepäck: 2. Gepäckstück bis 23 kg / 51
lbs: 40 EUR (Flug ex Deutschland) / 40 USD (Flug ex Zielgebiet)
o
ab dem 3. Gepäckstück bis 32 kg / 71 lbs: 150 EUR (Flug ex
Deutschland) / 150 USD (Flug ex Zielgebiet)
o jedes
Gepäckstück über 23 kg / 51 lbs bis 32 kg / 71 lbs: 25
EUR (Flug ex Deutschland) / 25 USD (Flug ex Zielgebiet)
o
jedes Gepäckstück über 32 kg / 71 lbs: 450 EUR (Flug
ex Deutschland) / 450 USD (Flug ex Zielgebiet) sowie für
sperriges Gepäck
- Sonderregelungen für
USA/Kanada-Flüge bei Business Class-Kunden
(two-piece-concept):
o Freigepäckgrenze: 2
Gepäckstücke bis max. 32 kg / 71 lbs pro Gepäckstück
o
Übergepäckrate für Zusatzgepäck: ab dem 3.
Gepäckstück bis 32 kg / 71 lbs: einmalig 150 EUR (Flug ex
Deutschland) / 150 USD (Flug ex Zielgebiet)
o jedes
Gepäckstück über 32 kg / 71 lbs: 450 EUR (Flug ex
Deutschland) / 450 USD (Flug ex Zielgebiet)
Jedes Sondergepäck
unterliegt der Anmeldepflicht, sofern nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt ist. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Nur
eine Bestätigung der Anmeldung durch die Fluggesellschaft
sichert den Anspruch auf Beförderung. Bei der Anmeldung sind die
Maße und das Gewicht des Sondergepäcks anzugeben.
Entscheidungsgrundlage für die Beförderung von Über-
und Sondergepäck sind die verfügbare Frachtraumkapazität,
Sicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen. Über- und
Sondergepäck kann daher in seiner Menge beschränkt oder
gänzlich vom Transport ausgeschlossen werden. Übergepäck
(ab 10 kg), Sondergepäck sowie übergroßes und
sperriges Gepäck ist darüber hinaus bis 48 Stunden vor
Abflug beim Reisebüro oder im Service Center anzumelden, da es
nur bei Platzverfügbarkeit transportiert werden kann.
7.2. Es
können vorab für reguläres Reisegepäck
(ausgenommen Sonder- oder Sportgepäck) Übergepäckpakete
gebucht werden. Jedes Übergepäckpaket berechtigt zu einem
Mehrgepäck von 5 kg. Pro Person und Übergepäckpaket
wird bei Kurz- und Mittelstreckenflügen ein Entgelt von 25 EUR
erhoben, bei Langstreckenflügen beträgt das Entgelt von 50
EUR. Es können nach Kapazität maximal 10 Übergepäckpakete
(d.h. maximal 50kg) pro Reisenden und Flugstrecke/Flugbuchung gebucht
werden. Die Fluggesellschaft empfiehlt auch hier, keine einzelnen
Gepäckstücke mit einem höheren Gewicht als 32 kg
aufzugeben. Übergepäckpakete können bis 48 Stunden vor
Abflug gebucht werden. Für USA/Kanada-Flüge im Sinne von
Ziffer 7.1 sowie für Flüge von Kindern unter 2 Jahren
können keine Übergepäckpakete gebucht werden. Nähere
Informationen können über das Service-Center der
Fluggesellschaft erfragt werden.
7.3. Sportgepäck im Sinne
von Ziffer 7.3.1 ist Sondergepäck und muss angemeldet bzw.
jeweils gesondert verpackt werden. Die Fluggesellschaft empfiehlt,
das Sportgepäck in einer festen Verpackung aufzugeben. Es muss
als solches beim Check-in erkennbar sein.
7.3.1. Es gelten
folgende Entgelte für besondere Arten von Sportgepäck:
o
Fahrräder (BIKE): je einfache Strecke bis max. 30 kg 25 EUR
(Kurz-/Mittelstrecke) / 40 EUR (Langstrecke)
o Surfboard
(mit Segel und Mast)/ Bodyboard / Kiteboard (SURF/KITE): je einfache
Strecke bis max. 30 kg 25 EUR (Kurz-/Mittelstrecke) / 40 EUR
(Langstrecke)
o Tauchgepäck (DIVE): je einfache
Strecke bis max. 30 kg 25 EUR (Kurz-/Mittelstrecke) / 40 EUR
(Langstrecke)
o Skiausrüstung / 1 Paar Ski oder ein
Snowboard und Skischuhe oder 1 Skibob je Passagier (SKI): je einfache
Strecke bis max. 30 kg 25 EUR (Kurz-/Mittelstrecke) / 40 EUR
(Langstrecke) (bei Flügen der NIKI Luftfahrt GmbH: kostenlos)
o
Golfgepäck (GOLF): für alle Abflüge bis 30.4.2010 bis
max. 30 kg kostenlos,
o Golfgepäck (GOLF): für
alle Abflüge ab 1.5.2010 bis max. 30 kg je separates Gepäckstück
pro Passagier und einfache Strecke 25 EUR (Kurz-/Mittelstrecke) / 40
EUR (Langstrecke) Entgelte für anderes Sportgepäck werden
auf Anfrage gesondert mitgeteilt.
7.3.2. Sportgepäck im
Sinne von Ziffer 7.3.1 über 30 kg sowie sonstiges Sonder- oder
Sportgepäck unterliegt den allgemeinen Übergepäckraten
aus Ziffer 7.1 (10 EUR / 20 EUR je kg und Streckenart). Bei Flügen
von/nach USA/Kanada gelten bei Sportgepäck im Sinne von Ziffer
7.3.1 über 30 kg die folgenden piece-concept-Übergepäckraten:
o
pro angemeldetem Gepäckstück und Strecke: 150 EUR bei
Flügen ex Deutschland / 150 USD bei Flügen ex Zielgebiet;
o
pro nicht angemeldetem Gepäckstück und Strecke: 450 EUR bei
Flügen ex Deutschland / 450 USD bei Flügen ex Zielgebiet,
wobei die einschlägigen Sportgepäckentgelte (40 EUR bei
Langstrecke) in diesen Übergepäckraten enthalten
sind.
7.3.3. Tauchgepäck ist vor Reiseantritt bei der
Fluggesellschaft anzumelden. Gürtel sind ohne Blei mitzuführen,
Pressluftflaschen werden nur in entleertem Zustand befördert.
Bei der Beförderung von Tauchlampen müssen der Akku oder
die Glühlampe vor Reiseantritt entfernt werden.
7.3.4.
Fahrräder sind vor Reiseantritt bei der Fluggesellschaft
anzumelden und vor Aufgabe zu verpacken. Als Verpackung werden
Fahrradkoffer oder andere feste Behältnisse empfohlen. Fahrräder
mit Hilfsmotor gelten als Gefahrgut und sind von der Beförderung
ausgeschlossen, sofern sie nicht mit einem Elektromotor betrieben
werden und mit einer Gelbatterie ausgestattet sind.
7.3.5.
Sportwaffen und dazugehörige Munition und alle Gegenstände,
die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den
Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen
Stoffen erwecken, sind vor Reiseantritt bei der Fluggesellschaft,
jeweils getrennt voneinander, anzumelden. Ein frühzeitiges
Erscheinen am Check-in-Schalter am Abflugtag wird empfohlen. Die
Fluggesellschaft lässt die Beförderung derartiger
Gegenstände nur zu, wenn sie entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter
als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Es
sind maximal 5 kg Munition pro Person und Gepäckstück
erlaubt. Alle Einzelheiten werden bei der erforderlichen Anmeldung
mitgeteilt.
7.4. Die Mitnahme eines (1) Rollstuhls je behinderten
Fluggast ist möglich und bei Buchung mitzuteilen.
Motorbetriebene Rollstühle können wegen der eingeschränkten
Frachtraumkapazität nur mit Einschränkungen befördert
werden. Sie sind in einem Zustand aufzugeben, der die sichere
Verladung und den Transport des Rollstuhls gewährleistet. Die
Beförderung von medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen,
einschließlich elektrischer Rollstühle kann nur dann
gewährleistet werden, wenn diese 48 Stunden vorher unter Angabe
der Abmessungen und des Gewichts angemeldet wurden, an Bord genügend
Platz ist und die einschlägigen Vorschriften über
Gefahrgüter nicht entgegenstehen. Näheres wird bei der
Anmeldung mitgeteilt.
7.5. Die Beförderung von Tieren ist
entgeltpflichtig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Transport
von Tieren. Die Tiere müssen in einem geeigneten, geschlossenen,
auslauf- und ausbruchsicheren Behältnis transportiert werden.
Ein Beförderungsanspruch besteht aus Sicherheits- und
Platzgründen nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des
Tieres bei Buchung angemeldet und durch die Fluggesellschaft
bestätigt wurde. Die Fluggesellschaft akzeptiert keine Tiere auf
Flügen von und nach Großbritannien, Irland und Island. Der
Fluggast ist für die Einhaltung aller entsprechenden Impf-,
Gesundheitszeugnisse und Einreisedokumente verantwortlich. Nähere
Informationen über Tiertransporte sind beim Service-Center der
Air Berlin unter den in Ziffer 2 genannten Kontaktdaten erhältlich.
Die Fluggesellschaft berechnet für eine Beförderung eines
Tieres in der Kabine (maximale Maße des Behälters 55 cm x
40 cm x 20 cm, bis 6 kg Gewicht) für die einfache Strecke 25 EUR
(Kurz-/Mittelstrecke) bzw. 40 EUR (Langstrecke). Für eine
Beförderung im Frachtraum (ab 6 kg Gewicht vorgeschrieben)
berechnet die Fluggesellschaft für die einfache Strecke 40 EUR
(Kurz-/Mittelstrecke) bzw. 120 EUR (Langstrecke). Tiere, die
innerhalb der Kabine befördert werden, dürfen den Behälter
während des Fluges nicht verlassen. Der Behälter darf nicht
auf den Sitzen abgestellt werden. Die Fluggesellschaft darf pro Flug
jeweils nur zwei (2) sehbehinderte Fluggäste zusammen mit
jeweils einem Blindenhund im Fluggastraum transportieren. Ein
Beförderungsanspruch besteht nur, wenn die beabsichtigte
Beförderung des Blindenhundes bei Buchung angemeldet und durch
die Fluggesellschaft bestätigt wurde. Die Beförderung des
Blindenhundes erfolgt kostenlos.
8. Beförderung von
Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen
Es wird empfohlen,
Neugeborene bis zum Alter von 7 Tagen zur Vermeidung gesundheitlicher
Schäden nicht mit befördern zu lassen. Für die
Beförderung von Kleinkindern/Infants (unter 2 Jahren) fallen auf
allen internationalen Strecken 10 % des für einen Erwachsenen
anfallenden Reisepreises (Nettoflugpreis) an. Auf allen
innerdeutschen Strecken werden Kleinkinder/Infants (unter 2 Jahren)
kostenlos befördert. Für die Beförderung von Kindern
zwischen 2 und 12 Jahren fallen 67 % des Nettoflugpreises zzgl.
Steuern, Gebühren und Kerosinzuschlag an. Pro erwachsenen
Reisenden ist die Beförderung eines Kleinkindes zulässig,
pro Sitzreihe ist jeweils ein Kleinkind gestattet. Kleinkinder können
im eigenen Kindersitz auf einem zusätzlich gebuchten Sitzplatz
befördert werden, sofern die Nutzung bis 48 Stunden vor Abflug
angemeldet wurde. Der Kindersitz ist während des gesamten Fluges
mit dem am Flugzeugsitz vorhandenen Sitzgurt zu befestigen. Derzeit
sind die Kindersitze Römer King Quickfix, Maxi Cosi Mico, Maxi
Cosi City, Storchenmühle Maximum allgemein zugelassen. Bei
Voranmeldung ist im Einzelfall die Zulassung weiterer Kindersitze
möglich. Der Kindersitz muss in jedem Fall zertifiziert und
entsprechend gekennzeichnet sein. Für einige Flugzeugtypen ist
zusätzlich auch der Luftikid zugelassen. Nähere
Informationen können unter Service/Service für Familien auf
www.airberlin.com abgerufen oder bei entsprechender Anmeldung vom
Service Center erteilt werden.
Achtung:
Die Vorlage
eines geeigneten Ausweisdokuments (Eintrag im Pass der
Erziehungsberechtigten bzw. Kinderausweis) gilt auch für Kinder
und Kleinkinder. Je nach Zielland (z.B. USA) gelten bei Reisen von
Kindern besondere Einreisebestimmungen, weitere Informationen sind
bei der jeweiligen Auslandsvertretung oder beim Auswärtigen Amt
erhältlich. Die Beförderung von Kindern ohne Begleitung
(UMNR) ist bei Kindern zwischen 5 und 11 Jahren nur möglich,
sofern diese vorher bei der Fluggesellschaft angemeldet wurden und
die Anmeldung durch die Fluggesellschaft bestätigt wurde. Wird
ein Kind zwischen 5 und 11 Jahren von einer mindestens 16 Jahre alten
Person begleitet, so gilt es nicht als unbegleitetes Kind im Sinne
dieser Absätze. Der Service für unbegleitete Kinder kann
auch für Kinder zwischen 12 und 16 Jahren gebucht werden.
Unbegleitete Kinder werden befördert, wenn bei der Abfertigung
ein offizielles Ausweisdokument mit Lichtbild oder das Familienbuch
bzw. eine beglaubigte Kopie desselben vorliegt. Die
Erziehungsberechtigten/Eltern müssen eine schriftliche
Einverständniserklärung für die Reise vorlegen. Bitte
beachten Sie, dass für verschiedene Länder
Sonderbestimmungen gelten können. Nähere Auskünfte
können bei der Anmeldung/Buchung durch das Service-Center
erteilt werden. Bei der Abfertigung muss der Abholer des Kindes am
Bestimmungsflughafen angegeben werden. Die
Erziehungsberechtigten/Eltern müssen bis zum Abflug am Flughafen
verweilen. Für die Beförderung von unbegleiteten Kindern
wird ein Bearbeitungsentgelt von 40 EUR pro Strecke erhoben. Bei
Flügen über 3.000 Meilen beträgt das Entgelt 80 EUR
pro Strecke. Die Fluggesellschaft stellt bei Transitflügen über
Drehkreuze der Fluggesellschaft eine Begleitung und Aufsicht für
unbegleitete Minderjährige, sofern die Zeit im Transit 2 Stunden
nicht überschreitet. Anderenfalls wird die Beförderung
abgelehnt.
9. Beförderung von Schwangeren
Aus
Sicherheitsgründen und zur Abwendung gesundheitlicher Schäden
bei werdenden Müttern gelten die nachfolgenden
Bestimmungen:
Bis 4 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin
befördert die Fluggesellschaft Schwangere ohne
Flugtauglichkeitsbescheinigung; die Fluggesellschaft kann die Vorlage
des Mutterpasses oder einer ärztlichen Bescheinigung zum
Nachweis darüber verlangen, dass die 36. Schwangerschaftswoche
noch nicht überschritten ist.
Ab 4 Wochen vor dem
errechneten Geburtstermin ist eine Beförderung
ausgeschlossen.
Achtung:
Die vorstehenden
Bestimmungen sind auch im Hinblick auf das Datum eines möglicherweise
vorgesehenen Rückfluges zu beachten.
10. Beförderung
mit Gipsverband
Reisende mit Gipsverband werden darauf
hingewiesen, dass der Gipsverband während der Beförderung
zur Abwendung gesundheitlicher Schäden (u.a. Thrombosegefahr)
bis zu sieben (7) Tagen nach der Knochenfraktur gespalten/offen
getragen werden muss. Bei Knochenfrakturen, die länger als
sieben (7) Tage zurückliegen, kann der Passagier auch mit
geschlossenem Gipsverband befördert werden. Benötigt der
Fluggast aufgrund des Gipsverbandes zusätzlichen Platz im
Flugzeug, so ist eine vorherige Anmeldung erforderlich. Diese sollte
bis 24 Stunden vor Antritt des Fluges erfolgen, anderenfalls ist die
Fluggesellschaft im Einzelfall zur Ablehnung der Beförderung
nach Ziffer 11. berechtigt.
11. Beschränkung und
Ablehnung der Beförderung
Die Fluggesellschaft kann die
Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes oder
seines Gepäcks insbesondere dann ablehnen oder vorzeitig
abbrechen, wenn:
o das Flugzeug, eine Person oder
Gegenstände an Bord in Gefahr gebracht werden;
o die
Besatzung bei der Ausübung ihrer Pflichten behindert wird;
o
Anweisungen der Besatzung, insbesondere in Bezug auf das Rauchen und
den Alkoholkonsum, nicht befolgt werden;
o sein Verhalten
bei anderen Fluggästen oder bei der Flugbesatzung zu einer
unzumutbaren Belastung, zu Schäden oder Verletzungen führt;
o
der begründete Verdacht besteht, der Fluggast werde eine der
vorgenannten Handlungen vornehmen;
o die Beförderung
gegen geltendes Recht, geltende Bestimmungen oder Auflagen des
Abflug- oder Ziellandes oder des Landes verstoßen würde,
welches überflogen wird;
o der Fluggast Untersuchungen
an Person oder Gepäck verweigert, die aus Sicherheitsgründen
ggf. notwendig werden;
o der Fluggast keine gültigen
oder aufgrund ihres Zustandes einwandfreien Reisedokumente in seinem
Besitz hat, seine Reisedokumente während des Fluges zerstört
oder die Aushändigung der Reisedokumente auf Verlangen an die
Besatzungsmitglieder gegen Empfangsbestätigung verweigert;
o
die für die Durchführung der Reise erforderlichen
Vorschriften (z. B. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen, auch
für mitgeführte Tiere) durch den Fluggast nicht eingehalten
sind;
o der Fluggast beim Check-in oder beim Boarding nicht
nachweisen kann, dass er die Person ist, für die die Buchung
vorgenommen wurde;
o der Flugpreis, Steuern, Gebühren
oder Zuschläge, auch für vorangegangene Flüge, nicht
bezahlt sind;
o der Fluggast gegen sicherheitsrelevante
Anweisungen der Fluggesellschaft oder Anweisungen im Rahmen des
Hausrechts verstößt;
o der Fluggast nicht
erlaubtes Gepäck mit sich führt;
o der Fluggast
den aufgrund eines Gipsverbandes erforderlichen zusätzlichen
Platzbedarf nicht rechtzeitig angemeldet hat.
Die
Fluggesellschaft ist berechtigt, Sitzplätze neu zuzuweisen, auch
nach Betreten des Flugzeugs. Dies kann aus Gründen der
Sicherheit oder aus operationellen Gründen notwendig sein. Ein
Anspruch auf Erteilung eines bestimmten Sitzplatzes besteht
nicht.
Bei Reservierungen von sog. XL-Seats ist Folgendes zu
beachten:
Da sich XL-Seats in den Reihen am Notausgang befinden,
handelt es sich um sicherheitsrelevante Sitzplätze. Die
Fluggesellschaft teilt diese Sitzplätze deshalb nur solchen
Fluggästen zu, bei denen aufgrund ihrer körperlichen
und/oder geistigen Verfassung sichergestellt ist, dass in einem
Notfall die Räumung des Flugzeugs nicht behindert wird. Die
Fluggesellschaft kann den betreffenden Fluggast, wenn dies zur
sicheren Durchführung des Fluges bzw. zum Schutz von Passagieren
und Besatzung notwendig ist, aus dem Flugzeug verweisen, seine
Beförderung auf Weiterflügen an jedem Ort verweigern oder
die Beförderung auf dem gesamten Streckennetz untersagen.
Darüber hinaus ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer
berechtigt, alle weiteren erforderlichen und verhältnismäßigen
Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Ordnung an Bord
aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen. An Bord des Flugzeuges
begangene rechtswidrige Handlungen werden sowohl strafrechtlich als
auch zivilrechtlich verfolgt. Aus Sicherheitsgründen ist die
Benutzung jeglicher privater elektronischer Geräte während
des Starts und der Landung untersagt. Die Benutzung von Funktelefonen
ist während des gesamten Fluges nicht gestattet. Die Benutzung
sonstiger elektronischer Geräte ist nur nach Genehmigung durch
die Flugbegleiter gestattet.
12. Sonstiges
Sollte
eine oder mehrere Klauseln dieser Beförderungsbedingungen
unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der
übrigen Klauseln nicht berührt.
13. Gesetzliche
Hinweise
13.1.
Hinweis gem. Anhang zur VO (EG) 889/2002 zur Änderung der VO
(EG) 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen
bei Unfällen:
"ANHANG
Haftung von
Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck:
Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von
Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden
sind.
Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung: Es gibt
keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder
Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis
zu einer Höhe von 113 110 SZR (gerundeter Betrag in
Landeswährung) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen
gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag
hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den
Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst
schuldhaft gehandelt hat.
Vorschusszahlungen: Wird ein Fluggast
getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb
von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person
eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren
wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt
diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16 000 SZR (gerundeter
Betrag in Landeswährung).
Verspätungen bei der
Beförderung von Fluggästen: Das Luftfahrtunternehmen haftet
für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung
von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen
zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser
Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für
Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen
ist auf 4 694 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung)
begrenzt.
Verspätungen bei der Beförderung von
Reisegepäck: Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden
durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck,
es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur
Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen
unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden
bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1 131 SZR
(gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.
Zerstörung,
Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck: Das
Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust
oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe
von 1 131 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung). Bei
aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige
Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft
war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das
Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.
Höhere
Haftungsgrenze für Reisegepäck: Eine höhere
Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der
Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag
entrichtet. Beanstandungen beim Reisegepäck: Bei Beschädigung,
Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck
hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich
schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von
aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen,
bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es
ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten.
Haftung des vertraglichen und des ausführenden
Luftfahrtunternehmens: Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen
nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann
der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes
der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder
Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses das Vertrag
schließende Luftfahrtunternehmen.
Klagefristen: Gerichtliche
Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren,
beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem
das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.
Grundlage
dieser Informationen: Diese Bestimmungen beruhen auf dem
Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der
Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr.2027/97
in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung
und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt
wurde."
Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck
vorbehaltlos an, so begründet dies die widerlegbare Vermutung,
dass es unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsschein
abgeliefert worden ist. Die Haftung des Luftfahrtunternehmens ist in
allen Fällen auf nachgewiesene Schäden begrenzt. Der zu
ersetzende Schaden reduziert sich bei Mitverschulden. Ergänzend
wird auf die Haftungsbestimmung in Art. 20 Montrealer Übereinkommen
verwiesen.
13.2. Hinweis gem. VO (EG) 261/04:
Diese
Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von
Fluggesellschaften der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der
Gemeinschaft im Falle einer Annullierung, Flugverspätung
und/oder Beförderungsverweigerung anzuwenden sind. Die
Verordnung gilt nur, wenn der Reiseteilnehmer über eine
bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt,
sich (außer im Fall der Flugannullierung) rechtzeitig zur
angegebenen Zeit eingefunden hat und zu einem der Öffentlichkeit
verfügbaren Tarif reist. Der Anspruch auf die unten genannten
Ausgleichsleistungen kann ausgeschlossen sein, wenn das Vorkommnis
auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen
ist, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen
nicht hätten vermeiden lassen (beispielsweise bei schlechten
Wetterbedingungen, politischer Instabilität, Streiks,
Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln). Der
Reiseteilnehmer hat kein Recht auf diese Leistungen, wenn er aus
vertretbaren Gründen z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit,
allgemeiner oder betrieblicher Sicherheit oder unzureichender
Reiseunterlagen vom Flug ausgeschlossen worden ist.
Verspätungen
laut EU-Verordnung 261/04 liegen ab einer Verzögerung des
Abfluges gegenüber der planmäßigen Abflugzeit von 4
Stunden bei Flügen über 3.500 km Entfernung, von 3 Stunden
bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km sowie Flügen über
1.500 km innerhalb der EU und von 2 Stunden bei Flügen bis zu
1.500 km Entfernung vor. Wenn absehbar ist, dass der Flug eine große
Verspätung haben wird, hat der Reiseteilnehmer das Recht, von
der Fluggesellschaft Betreuungsleistungen zu erhalten. Dies sind
Verpflegung in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,
gegebenenfalls Hotelübernachtung und die Möglichkeit für
zwei kurze Telefonate, Faxe oder E-Mails. Die Fluggesellschaft
braucht die Betreuungsleistungen nicht zu gewähren, wenn durch
sie der Abflug noch weiter verzögert würde. Bei
Verspätungen über 5 Stunden hat der Reiseteilnehmer das
Recht, sich die Kosten für den Flugschein für nicht
zurückgelegte Reiseabschnitte erstatten zu lassen, für
bereits zurückgelegte Reiseabschnitte nur soweit der Flug im
Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes
zwecklos geworden ist, ggf. in Verbindung mit einem Rückflug zum
ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Bei
Pauschalreisen kommen ferner die Bedingungen der
Pauschalreiserichtlinie (90/314/EWG) zur Anwendung, so dass bei einer
Stornierung ggf. sehr hohe Stornierungskosten anfallen können.
Bei freiwilligem oder unfreiwilligem Ausschluss vom gebuchten Flug im
Falle einer Überbuchung hat der Reiseteilnehmer gegenüber
der Fluggesellschaft das Recht auf Betreuungsleistungen und
Erstattung im bereits beschriebenen Umfang. Außerdem wird dem
Reiseteilnehmer eine anderweitige Beförderung zum Endziel der
gebuchten Flugreise angeboten. Diese Ersatzbeförderung erfolgt
zum frühesten möglichen Zeitpunkt und unter vergleichbaren
Bedingungen. Vorbehaltlich verfügbarer Plätze kann der
Reiseteilnehmer stattdessen auch zu einem späteren von ihm
gewünschten Zeitpunkt zu seinem Endziel reisen, wobei dann
Verpflegungs-, Hotel- und Transferkosten von ihm selbst zu tragen
sind. Wenn der Reiseteilnehmer unfreiwillig von der Beförderung
ausgeschlossen wurde, hat er zusätzlich das Recht auf eine
Ausgleichsleistung (bar, Scheck oder Überweisung oder, mit Ihrer
Einwilligung, in Form eines Gutscheins). Die Höhe dieser Zahlung
ist abhängig von der Entfernung der geplanten Flugstrecke und
von der angebotenen anderweitigen Beförderung. Bei
Flugentfernungen bis zu 1.500 km beträgt die Ausgleichsleistung
250 EUR, zwischen 1.500 und 3.500 km und Flügen innerhalb der EU
über 1.500 km 400 EUR sowie bei allen anderen Flügen 600
EUR. Wird dem Reiseteilnehmer ein Alternativflug angeboten, dessen
Ankunftszeit bei Flügen von bis zu 1.500 km nicht später
als 2 Stunden, bei Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km nicht
später als 3 Stunden und bei allen Flügen über 3.500
km nicht später als 4 Stunden nach der planmäßigen
Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, beträgt
die Ausgleichsleistung nur 50 % der oben genannten Zahlungshöhen,
d. h. also 125 EUR, 200 EUR oder 300 EUR. Sollte der Flug, auf dem
der Reiseteilnehmer eine bestätigte Buchung hat, annulliert
worden sein, hat der Reiseteilnehmer ebenfalls die gleichen Rechte
auf eine anderweitige Beförderung, Betreuungsleistung,
Erstattung und Ausgleichsleistung wie oben aufgeführt. Falls die
Annullierung des Fluges wegen außergewöhnlicher Umstände
erfolgte, hat der Reiseteilnehmer kein Recht auf
Ausgleichsleistungen. Ebenso besteht kein Recht auf
Ausgleichsleistung bei Information über die Annullierung
mindestens 14 Tage vor dem gebuchten Abflug, bei Information über
die Annullierung zwischen 14 Tagen und 7 Tagen vor dem gebuchten
Abflug und Abflug des alternativ angebotenen Fluges nicht mehr als 2
Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit bzw. Ankunft nicht
mehr als 4 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit, sowie bei
Information über die Annullierung weniger als 7 Tage vor dem
Abflug und Abflug nicht mehr als 1 Stunde vor der ursprünglichen
Abflugzeit bzw. Ankunft nicht mehr als 2 Stunden nach der geplanten
Ankunftszeit. Zuständige Beschwerdestelle im Sinne der VO ist
für Deutschland das Luftfahrtbundesamt, Hermann-Blenk-Str. 26,
38108 Braunschweig, für Österreich das Bundesministerium
für Verkehr, Innovation & Technologie, Radetzkystr. 2,
A-1030 Wien und für die Schweiz das Bundesamt für
Zivilluftfahrt BAZL, Wirtschaftsfragen, CH-3003 Bern.
Achtung:
Diese
Hinweise sind erforderlich gem. VO (EG) Nr. 889/2002 bzw. nach VO
(EG) Nr. 261/04. Diese Hinweise stellen jedoch keine
Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch dar, noch
können sie zur Auslegung der Bestimmungen des Montrealer
Übereinkommens verwendet werden.
Stand: 01.03.2010