A. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, NIKI Luftfahrt GmbH und Belair Airlines AG

 

1. Definitionen

Codesharing

Codesharing bezeichnet die Beförderung durch ein anderes Luftfahrtunternehmen als die Fluggesellschaft, ohne dass diese mittels des Flugliniencodes auf dem Flugschein angezeigt wird.

Flugcoupon

Ein Teil des Flugscheins des Fluggastes, der die jeweiligen Orte angibt, zu welchen der Coupon eine Beförderung erlaubt.

Fluggesellschaft

Fluggesellschaft bezeichnet die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, die NIKI Luftfahrt GmbH, die Belair Airlines AG oder ihre Erfüllungsgehilfen bzw. ausführende Luftfahrtunternehmen.

Flugliniencode/Rufzeichen

Der Flugliniencode/das Rufzeichen ist der aus zwei oder drei Buchstaben bestehende, ein Luftfahrtunternehmen identifizierende Code.

Flugschein

Der von der Fluggesellschaft ausgestellte „Flug- und Gepäckschein des Fluggastes“ einschließlich aller darin enthaltenen Flugcoupons, Fluggastcoupons und sonstigen Coupons, der die Beförderung des Fluggastes und seines Gepäcks vorsieht, einschließlich eines von der Fluggesellschaft oder in ihrem Namen ausgestellten elektronischen Flugscheins.

Flugumleitung

Die Ausstellung eines neuen Flugscheins, der die Beförderung zu denselben Zielen abdeckt, jedoch über eine andere Streckenführung als die, die auf dem vom Fluggast gehaltenen Flugschein bzw. einem Teil desselben angegeben ist, oder die Einlösung des vom Fluggast gehaltenen Flugscheins oder eines Teils desselben zur Beförderung des Fluggastes zum selben Ziel wie darauf angegeben, aber über eine andere Streckenführung, als die, die darauf angegeben ist.

Miscellaneous Charge Order oder MCO

Ein von einem Luftfahrtunternehmen oder seinen Agenten ausgestelltes Dokument, das die Ausstellung eines entsprechenden Flug- und Gepäckscheins und/oder die Erbringung anderer Leistungen an die in diesem Dokument genannten Person anfordert.

SZR

Ein Sonderziehungsrecht so wie durch den Internationalen Währungsfonds definiert.

Wet Lease

Wet Lease bezeichnet einen Betrieb auf Grundlage einer Vereinbarung, bei der der Leasinggeber dem Leasingnehmer (der Fluggesellschaft) zumindest einige Besatzungsmitglieder zur Verfügung stellt.

 

2. Anwendungsbereich

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Vertragsschlüsse über die Beförderung von Fluggästen und Gepäck, einschließlich der damit zusammenhängenden Leistungen, durch die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, NIKI Luftfahrt GmbH, Belair Airlines AG oder ihre Erfüllungsgehilfen. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbestimmungen auch für unentgeltliche Beförderungen.

 

2.2 Soweit die Beförderung von Fluggästen und Reisegepäck einschließlich der damit zusammenhängenden Leistungen durch eine der unter der obigen Ziffer 2.1 genannten Fluggesellschaften durchgeführt wird, gelten zusätzlich die Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

 

2.3 Im Falle eines Codesharings, Wet Lease oder einer sonstigen Flugbuchung, bei der das durchführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vermarktenden Luftfahrtunternehmen identisch ist, gelten zusätzlich zu den Allgemeinen Beförderungsbedingungen die allgemeinen Beförderungsbedingungen des die Beförderung durchführenden Luftfahrtunternehmens. Bei Abweichungen sind die Allgemeinen Beförderungsbedingungen des durchführenden Luftfahrtunternehmens gegenüber anderslautenden Regelungen vorrangig. Zusätzliche Hinweise hierzu finden sich unter www.airberlin.com/codeshare. Weitere Auskünfte erteilt das den Flug durchführende Luftfahrtunternehmen. Die allgemeinen Beförderungsbedingungen des jeweiligen Luftfahrtunternehmens, die auf der Website dieses Unternehmens abgerufen werden können, werden in die Allgemeinen Beförderungsbedingungen eingebunden. Im Falle unterschiedlicher oder einander widersprechender Regelungen haben die allgemeinen Bedingungen des betreffenden Luftfahrtunternehmens Vorrang.

 

3. Buchung

3.1 Kontaktdaten für Mitteilungen und Informationen

Alle Mitteilungen oder Informationen werden durch das Service-Center der Air Berlin bearbeitet. Dieses ist unter der Rufnummer 01805 737 800 (0,14 EUR/min aus dem deutschen Festnetz – Mobilfunk in Deutschland maximal 0,42 EUR/Min.; Tarife in anderen Ländern können abweichen), der Faxnummer +49 (0)30-4102 1003, per E-Mail unter serviceteam@airberlin.com oder unter der Anschrift Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, Serviceteam, Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin, Deutschland, zu erreichen.

 

3.2 Vertrag

3.2.1 Bei allen im Internet unter www.airberlin.com oder auf anderen autorisierten Internet-Buchungsseiten buchbaren Angeboten für Flugbuchungen kommt der Vertrag nach Anklicken des Feldes „Verbindlich buchen“ und anschließendem Erscheinen einer Zusammenfassung der Buchungsdaten auf dem Bildschirm (Online-Buchungsbestätigung) zustande. Die Buchungsbestätigung kann vom Buchenden unmittelbar gespeichert und/oder ausgedruckt werden. Sie wird zu Informationszwecken innerhalb von 24 Stunden nochmals automatisch an die hinterlegte Kontakt-E-Mail-Adresse des Buchenden versendet. Bei allen sonstigen Buchungsverfahren (telefonisch, schriftlich, E-Mail, Fax, persönlich) kommt der Vertrag mit Erhalt der Buchungsbestätigung bzw. bei telefonischer Buchung mit entsprechender fernmündlicher Mitteilung zustande.

 

3.2.2 Offensichtliche Druck- oder Rechenfehler berechtigen die Fluggesellschaft zur Anfechtung bzw. Korrektur des Vertrages. Falls dies zu einer Preiserhöhung führen sollte, ist der Buchende berechtigt, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Buchungsbestätigung vom Vertrag zurückzutreten.

 

3.2.3 In allen Fällen ist im Rahmen des Buchungsvorgangs der tatsächliche, mit einem amtlichen Lichtbildausweis oder Ersatzdokument übereinstimmende Vor- und Nachname des Fluggastes anzugeben. Die Verwendung von Spitznamen oder fiktiven Namen ist unzulässig. Bei nachträglicher Benennung eines Fluggastes findet Ziffer 3.3 Anwendung.

 

3.2.4 Jeder Buchende erhält nach Abschluss der Buchung eine Buchungsbestätigung / Buchungsnummer und ist dafür verantwortlich, dass diese sicher aufbewahrt und vor dem Zugriff Dritter geschützt ist.

 

3.3 Umbuchungen

3.3.1 Eine Umbuchung liegt vor, wenn bei noch freien Sitzplatzkapazitäten auf Wunsch des Buchenden vor einem einzelnen Abflug der Flugtermin, der Name des Fluggastes, das Flugziel, ein Abflug- und/oder Rückflughafen geändert wird.

 

3.3.2 Eine Umbuchung ist bis zu einem Zeitraum von 30 Minuten vor der vereinbarten Abflugzeit möglich. Die Änderung des Namens des Fluggastes ist bis zu 30 Minuten vor Abflug (Hinflug) möglich.

 

3.3.3 Bei Umbuchungen ist jeweils der Differenzbetrag zu dem zum Zeitpunkt der Umbuchung geltenden, ggf. höheren Tarif zu zahlen; eine Umbuchung in niedriger tarifierte Abflüge ist nur unter Beibehaltung des ursprünglichen Flugpreises möglich. Zusätzlich fällt für Flüge im Spartarif auf der Kurz- und Mittelstrecke (innerdeutsche Flüge, innereuropäische Flüge, einschließlich Russische Föderation westlich des Urals und Kaukasus, oder Flüge zwischen Europa und Nordafrika / der Türkei / den Kanarischen Inseln / Azoren & Madeira / Israel / Irak / Iran / Syrien / Libanon / Jordanien) eine Umbuchungspauschale in Höhe von 50 EUR / 72 USD / 70 CAD an, und für Flüge im Spartarif auf der Langstrecke (Flüge zwischen Europa und den Teilen der Russischen Föderation östlich des Urals / Zentralasien / Südostasien / Fernost / dem Pazifik / Nord-, Mittel oder Südamerika / der Karibik / Zentralafrika / dem südlichen Afrika / den Golfstaaten, ausgenommen Irak und Iran) eine Umbuchungspauschale in Höhe von 100 EUR / 143 USD / 140 CAD. Bei Umbuchung eines zu einem Flex- oder Firmentarif (CompanyFlexFare) gebuchten Fluges ist lediglich der Differenzbetrag zu dem zum Zeitpunkt der Umbuchung geltenden, ggf. höheren Tarif zu zahlen. In allen vorbenannten Fällen bleibt es dem Buchenden nach deutschem Recht unbenommen, nachzuweisen, dass der Fluggesellschaft keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die, die ihm mit der Umbuchungspauschale in Rechnung gestellt werden.

 

3.3.4 Umbuchungen können auch telefonisch vorgenommen werden. Eine Umbuchung auf einen späteren Flug ist – vorbehaltlich behördlicher Genehmigungen am Zielort – nur innerhalb des veröffentlichten Flugplans bei Vorliegen entsprechender Kapazitäten möglich, und nur, sofern der spätere Flug maximal 365 Tage nach dem ursprünglich gebuchten Hinflug datiert. Erstattungen für nicht genutzte Flüge oder Flugstrecken sind bei Flügen, die zum Spartarif gebucht worden waren, ausgeschlossen. Umbuchungsgebühren können nur über die zugelassenen Kreditkarten oder per Lastschrift bezahlt werden. Für Kleinkinder (Kinder unter 2 Jahren) fallen keine Umbuchungsgebühren an. Auf die Umbuchungsgebühr wird keine Ermäßigung gewährt. Die Umbuchung eines Inlandsfluges zu einem internationalen Flug und umgekehrt ist nicht möglich.

 

3.4 Stornierung und Nichtantritt des Fluges

3.4.1 Die Stornierung eines gebuchten Fluges oder einer anderen bestätigten Leistung (wie z. B. Sitzplatzreservierung, Tierbeförderung, Sonderreservierungen) muss der Fluggesellschaft schriftlich (per Fax an +49 (0)30-4102 1003, per Brief an Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, Serviceteam, Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin, Deutschland, oder per E-Mail unter serviceteam@airberlin.com) oder telefonisch unter der Rufnummer 01805 737 800 (0,14 EUR/min aus dem deutschen Festnetz – Mobilfunk in Deutschland maximal 0,42 EUR/Min.; Tarife in anderen Ländern können abweichen) unter Angabe der Buchungsnummer vor Reiseantritt mitgeteilt werden. Entscheidend ist das Eingangsdatum bei Air Berlin. Nach Reiseantritt ist eine Stornierung nicht mehr möglich. Nach deutschem Recht gelten für Stornierungen die folgenden Regelungen:

 

3.4.1.1 Flextarif:

Wird ein im Flextarif gebuchter Kurz-, Mittel- oder Langstreckenflug nicht angetreten oder storniert, wird das geleistete Beförderungsentgelt zurückerstattet. Im Falle des Nichtantritts oder der Stornierung eines Fluges, der ursprünglich im Spartarif gebucht war, kommt für den Preisanteil des ursprünglichen Spartarifs, je nach Sachlage, Ziffer 3.4.1.2 oder 3.4.1.3 zur Anwendung.

 

3.4.1.2 Spartarif:

Wird ein im Spartarif gebuchter Kurz- oder Mittelstreckenflug (innerdeutsche Flüge, innereuropäische Flüge, einschließlich Russische Föderation westlich des Urals und Kaukasus, oder Flüge zwischen Europa und Nordafrika / der Türkei / den Kanarischen Inseln / Azoren & Madeira / Israel / Irak / Iran / Syrien / Libanon / Jordanien) nicht angetreten oder storniert, so ist die Fluggesellschaft in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und/oder möglicher Alternativnutzungen der gebuchten Leistung zu verlangen, es sei denn, der zum Nichtantritt oder zur Stornierung führende Umstand ist von der Fluggesellschaft zu vertreten oder beruht auf höherer Gewalt. Einwendungen des Buchenden finden gemäß Ziffer 3.4.3 Berücksichtigung.

 

3.4.1.3 Wird ein im Spartarif gebuchter Langstreckenflug (Flügen zwischen Europa und den Teilen der Russischen Föderation östlich des Urals / Zentralasien / Südostasien / Fernost / dem Pazifik / Nord-, Mittel oder Südamerika / der Karibik / Zentralafrika / dem südlichen Afrika / den Golfstaaten, ausgenommen Irak und Iran) nicht angetreten oder storniert, darf die Fluggesellschaft die folgenden Beträge berechnen, es sei denn, der zum Nichtantritt oder zur Stornierung führende Umstand ist von der Fluggesellschaft zu vertreten oder beruht auf höherer Gewalt:

• bis 21 Tage vor Reiseantritt: 20 % des Beförderungsentgeltes

• bis 14 Tage vor Reiseantritt: 30 % des Beförderungsentgeltes

• bis 7 Tage vor Reiseantritt: 40 % des Beförderungsentgeltes

• bis 1 Tag vor Reiseantritt: 50 % des Beförderungsentgeltes

• am Tag des Reiseantritts: 100 % des Beförderungsentgeltes (netto)

 

3.4.1.4 In den vorbenannten Fällen sind sowohl gewöhnlich ersparte Aufwendungen als auch eine Alternativnutzung der gebuchten Leistung zu berücksichtigen.

 

3.4.2 Für die Bearbeitung nicht angetretener oder stornierter Flüge im Spartarif (Ziffern 3.4.1.2 und 3.4.1.3) erhebt die Fluggesellschaft außerdem ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 25 EUR / 36 USD / 35 CAD pro Fluggast und Buchung. Dem Buchenden steht nach deutschem Recht der Nachweis offen, dass das im konkreten Fall angemessene Bearbeitungsentgelt wesentlich niedriger ist als das in Rechnung gestellte pauschalierte Bearbeitungsentgelt.

 

3.4.3 In allen vorbenannten Fällen bleibt es dem Buchenden nach deutschem Recht unbenommen, nachzuweisen, dass der Fluggesellschaft kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Vergütungs- oder Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist.

 

3.4.4 Die vorbenannten Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Fluggast den Flug nicht zur vorgegebenen Zeit antritt oder aufgrund unvollständiger Reiseunterlagen vom Flug ausgeschlossen wird. Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird empfohlen.

 

3.5 Webkontaktformular – Angehörige

Die Fluggesellschaft bietet in Anwendung der VO (EU) Nr. 996/2010 dem Buchenden die Möglichkeit, im Rahmen der Internetseite www.airberlin.com eine Kontaktperson mit Namen, Adresse und Telefonnummer zu nennen, die im Fall eines Flugunfalls verständigt werden soll. Diese Daten sind nicht mit der Buchung verknüpft, werden ausschließlich zu diesem Zweck verwendet und 48 Stunden nach dem Flugdatum wieder gelöscht. Im Falle einer Umbuchung sind die Daten erneut einzugeben.

 

4. Preise/Zahlung

4.1 Es gelten die zum Zeitpunkt der Buchung bestätigten Leistungen und Preise. Änderungen des Flugpreises nach Vertragsschluss sind zulässig im Falle einer Veränderung der Treibstoffkosten, Veränderungen oder der Einführung von luftfahrtspezifischen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträgen, Sonderabgaben oder sonstigen luftfahrtspezifischen Abgaben für bestimmte Leistungen), luftfahrtspezifischen Entgelten, Emissionszertifikatskosten oder Wechselkursänderungen um mindestens 10 % auf den Einzelpreis, sofern zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Reisetermin mehr als vier Monate liegen, die Fluggesellschaft den Buchenden nach Kenntniserlangung hierüber unverzüglich informiert und die Veränderung für sie bei Vertragsschluss nicht beeinflussbar war. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung der Beförderungskosten (z. B. Treibstoffkosten) kann die Fluggesellschaft den Erhöhungsbetrag verlangen; ansonsten werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des Flugzeuges geteilt und der sich so ergebende Erhöhungsbetrag für jeden Einzelplatz in Rechnung gestellt. Werden Abgaben wie z. B. Flughafengebühren, die von der Fluggesellschaft zu zahlen sind, erhöht, so kann der Flugpreis um den entsprechenden anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Beförderungsvertrages kann der Flugpreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Flugbeförderung dadurch für die Fluggesellschaft verteuert hat. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Flugtermin verlangt werden. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtflugpreises ist der Buchende berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass ihm dadurch Kosten entstehen. Im Falle einer Senkung oder Aufhebung von Steuern, Gebühren oder Kosten wird der Überschussbetrag rückerstattet bzw. abgezogen. Bei Reisen aus den oder in die USA dürfen Erhöhungen des Flugpreises nach Vertragsschluss nur im Fall einer Erhöhung von Steuern oder sonstlichen staatlichen Abgaben auferlegt werden, und nur dann, wenn bei Vertragsschluss die schriftliche Einwilligung des Buchenden in Bezug auf solche potentiellen Erhöhungen durch Anklicken der Opt-In-Box auf der Buchungsseite eingeholt wurde.

 

4.2 Alle Zahlungen haben entweder über eine von der Fluggesellschaft akzeptierte Kreditkarte oder per Lastschriftverfahren von einem durch den Buchenden anzugebenden deutschen, österreichischen oder niederländischen Bankkonto zu erfolgen. Der gesamte Flugpreis kann in bar bezahlt werden, aber nur an einem Verkaufsschalter und am Buchungstag. Das Inkasso durch einen Mittler ist nicht zulässig. Sofern vom Zahler nichts anderes bestimmt wird, werden Zahlungen zunächst mit den ältesten Forderungen verrechnet. Eine zur Tilgung der Gesamtschuld nicht ausreichende Zahlung wird zunächst auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptschuld angerechnet.

 

4.3 Bei Zahlungsverzug ist die Fluggesellschaft berechtigt, den Vertrag nach erfolgloser Zahlungsaufforderung unter Fristsetzung gemäß Ziffern 3.4.1.1-3.4.2 zu kündigen und die dort jeweils vorgesehenen Entgelte zu verlangen. Ziffern 3.4.3 und 3.4.1.4 finden entsprechende Anwendung.

 

4.4 Verweigert ein Kreditkarteninstitut oder eine Bank aus vom Kunden zu vertretenden Gründen den Ausgleich der aus dem Vertrag herrührenden Forderung, so ist der Kunde nichtsdestoweniger zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes für die Bankrücklast in Höhe von 10 EUR / 14 USD / 14 CAD verpflichtet. Es bleibt dem Kunden nach deutschem Recht unbenommen, nachzuweisen, dass der Fluggesellschaft kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei einer Buchung im Flextarif erhebt die Fluggesellschaft ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von insgesamt 25 EUR / 36 USD / 35 CAD pro Fluggast. Dem Kunden steht nach deutschem Recht der Nachweis offen, dass das im konkreten Fall angemessene Bearbeitungsentgelt wesentlich niedriger ist als das in Rechnung gestellte pauschalierte Bearbeitungsentgelt.

 

5. Reiseunterlagen

5.1 Fluggäste, die unseren AB-TIX Service (elektronische Flugscheine) nutzen, erhalten eine Buchungsbestätigung per Post oder E-Mail und können ihre Bordkarte für den gebuchten Flug gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses am Check-in-Schalter abholen.

 

5.2 Jeder Fluggast ist selbst für die Einhaltung aller wichtigen mit der Reise verbundenen Vorschriften (z. B. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen, einschließlich solcher für mitgeführte Tiere) sowie für die Vollständigkeit und den einwandfreien Zustand der Reiseunterlagen verantwortlich. Im Falle der Nichterfüllung von Ein- oder Ausreisebestimmungen, insbesondere wegen unvollständiger oder nicht einwandfreier Reiseunterlagen, ist die Fluggesellschaft berechtigt, die Beförderung zu verweigern und dem Fluggast alle resultierenden Kosten und Schäden in Rechnung zu stellen.

 

6. Aufhebung des Vertrages aufgrund außergewöhnlicher Umstände

Wird die Luftbeförderung infolge höherer Gewalt unvorhersehbar erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Bei Kündigung vor Abflug zahlt die Fluggesellschaft den bereits gezahlten Flugpreis zurück; die maximale Haftung der Fluggesellschaft gegenüber dem Buchenden ist auf die Rückerstattung der bereits gezahlten Flugkosten beschränkt. Damit sind alle Ansprüche des Buchenden aus dem Vertrag abgegolten, es sei denn, es handelt sich bei dem fraglichen Schaden um einen Personenschaden oder grob fahrlässig bzw. vorsätzlich herbeigeführten Schaden.

 

7. Haftung

7.1 Es finden die jeweils gültigen Rechtsvorschriften in Verbindung mit den im Montrealer Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr festgelegten Regelungen in Bezug auf Schäden an Leib und Leben des Fluggastes sowie seines Gepäcks Anwendung. Außer für Verletzungen an Leben, Körper oder Gesundheit oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags unabdingbar ist und auf deren Einhaltung der Fluggast regelhaft vertrauen darf, ist die Fluggesellschaft nur für Schäden haftbar, wenn sie diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat; die Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens oder anderer, untergeordneter Haftungsbestimmungen (vor allem Verordnung (EG) Nr. 261/2004) bleiben unberührt. Etwaige Reklamationen und Anfragen in Bezug auf Reisegepäck sind direkt bei Ankunft am Gepäckschalter vorzutragen. Ansonsten können Schäden schriftlich innerhalb der durch das Montrealer Übereinkommen vorgegeben Fristen geltend gemacht werden. Ein entsprechendes Schreiben ist an die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, Kundenservice, Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin, Deutschland, zu richten. Es wird empfohlen, Wertgegenstände, Medikamente, verderbliche Waren oder zerbrechliche Gegenstände im Handgepäck zu befördern (maximal zulässiges Gewicht: 6 kg / 13 lb, 8 kg / 18 lb mit Laptop). Es gelten die im Flugschein aufgeführten Informationen zu Haftungsbeschränkungen. Soweit im vorangegangenen Absatz nichts anderes bestimmt ist, finden die Einwendungen aus dem Montrealer Übereinkommen und dem anzuwendenden nationalen Recht uneingeschränkt Anwendung.

 

7.2 Falls für einen Teil der Reise ein anderes Verkehrsmittel als ein Luftfahrzeug genutzt wird (z. B. Rail&Fly), so gelten für diesen Teil der Reise die auf das fragliche Verkehrsmittel anzuwendenden Bedingungen (Art. 38 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen).

 

8. Datenschutz

Die Fluggesellschaft ist im Rahmen der Vertragsdurchführung gemäß dem deutschen Bundesdatenschutzgesetz und anderen gesetzlichen Bestimmungen befugt, personenbezogene Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen. Diese Daten werden im Rahmen des Vertragszweckes unter Einsatz von Datenverarbeitungssystemen erhoben, verarbeitet, genutzt und übertragen. Die Verarbeitung oder Nutzung erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu folgenden Zwecken: Vornahme von Reservierungen, Erwerb eines Flugscheins, Erwerb zusätzlicher Dienstleistungen und Abwicklung des Zahlungsverkehrs; Entwicklung und Bereitstellung von Dienstleistungen, Erleichterung von Einreise- und Zollabfertigungsverfahren. Zu diesen Zwecken wird die Fluggesellschaft ermächtigt, diese Daten zu erheben, zu speichern, zu bearbeiten, zu sperren, zu löschen, zu nutzen und sie an eigene Geschäftsstellen, bevollmächtigte Vertreter sowie an diejenigen, die die oben genannten Dienstleistungen im Auftrag der Fluggesellschaft bereitstellen, zu übertragen. Die Fluggesellschaft ist ferner berechtigt, die Passdaten und die im Zusammenhang mit der Luftbeförderung verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten an Behörden im In- und Ausland (einschließlich von Behörden in den USA und Kanada) zu übermitteln, falls das jeweilige Übermittlungsverlangen der Behörde aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen erfolgt und somit für die Erfüllung des Beförderungsvertrages erforderlich ist.

 

9. Verschiedenes

9.1 Sollten eine oder mehrere Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hierdurch nicht berührt.

 

9.2 Es findet in allen Fällen deutsches Recht Anwendung. Gerichtsstand in kaufmännischen Angelegenheiten ist Berlin.

Veröffentlichungsdatum: 01.10.2011

 

 

B. Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB)

Allgemeine Beförderungsbedingungen (ABB) der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, NIKI Luftfahrt GmbH (Fluggesellschaft) und Belair Airlines AG

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für jede Beförderung von Fluggästen und Gepäck, einschließlich der damit zusammenhängenden Leistungen, durch die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, NIKI Luftfahrt GmbH Belair Airlines AG oder ihre Erfüllungsgehilfen (im Folgenden als die Fluggesellschaft bezeichnet). Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten diese Allgemeinen Beförderungsbestimmungen auch für unentgeltliche Beförderungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten zusätzlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaft.

 

1.2 Alle Mitteilungen oder Informationen werden durch das Service-Center der Air Berlin bearbeitet. Dieses ist unter der Rufnummer 01805 737 800 (0,14 EUR/min aus dem deutschen Festnetz – Mobilfunk in Deutschland maximal 0,42 EUR/Min.; Tarife in anderen Ländern können abweichen), der Faxnummer +49 (0)30-4102 1003, per E-Mail unter serviceteam@airberlin.com oder unter der Anschrift Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, Serviceteam, Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin, Deutschland, zu erreichen.

 

2. Beförderung

2.1 Beförderung von Fluggästen

2.1.1 Check-in, Nichteinhaltung des Meldeschlusses und Mindesteinstiegszeiten

2.1.1.1 Checken Fluggäste am Schalter ein oder nutzen sie den Quick-Check-in, ist wie folgt zu unterscheiden:

- Bei Kurz- und Mittelstreckenflügen (innerdeutsche Flüge, innereuropäische Flüge, einschließlich Russische Föderation westlich des Urals und Kaukasus, oder Flüge zwischen Europa und Nordafrika / der Türkei / den Kanarischen Inseln / Azoren & Madeira / Israel / Irak / Iran / Syrien / Libanon / Jordanien) müssen sich die Fluggäste je nach Abflughafen spätestens 30, 45 oder 60 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit am Check-in-Schalter einfinden, um ihre Bordkarte in Empfang zu nehmen (beim Quick-Check-in am Flughafenautomaten müssen sie den automatischen Check-in-Vorgang zum Erhalt der Bordkarte vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen haben), um den gebuchten Flug antreten zu können. Die genauen Check-in- und Meldeschlusszeiten können der Buchungsbestätigung entnommen werden. Informationshalber können die Check-in- und Meldeschlusszeiten der jeweiligen Abflughäfen auch unter www.airberlin.com eingesehen sowie beim Service-Center oder an den Verkaufsschaltern der Air Berlin erfragt werden. Es wird empfohlen, deutlich vor der vorgesehenen Check-in-Zeit am Check-in-Schalter zu erscheinen, damit eine rechtzeitige Abfertigung nicht z. B. durch etwaige Warteschlangen gefährdet wird. Dies gilt insbesondere für Fluggäste, deren Buchung besondere Serviceleistungen der Fluggesellschaft erfordert, wie z. B. die Beförderung von Fluggästen im Rollstuhl (Ziffer 2.4.9), die Beförderung von Tieren im Frachtraum (Ziffer 2.4.11) oder die Beförderung unbegleitet reisender Kinder (Ziffer 2.1.3.6).

- Bei Langstreckenflügen (Flügen zwischen Europa und den Teilen der Russischen Föderation östlich des Urals / Zentralasien / Südostasien / Fernost / dem Pazifik / Nord-, Mittel oder Südamerika / der Karibik / Zentralafrika / dem südlichen Afrika / den Golfstaaten, ausgenommen Irak und Iran) müssen sich die Fluggäste zum Erhalt der Bordkarte mindestens 90 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit am Check-in-Schalter einfinden (bei Quick-Check-in am Flughafenautomaten den automatischen Check-in-Vorgang abgeschlossen haben), um den gebuchten Flug antreten zu können. Es wird empfohlen, deutlich vor der vorgesehenen Check-in-Zeit am Check-in-Schalter zu erscheinen, damit eine rechtzeitige Abfertigung nicht z. B. durch etwaige Warteschlangen gefährdet wird. Dies gilt insbesondere für Fluggäste, deren Buchung besondere Serviceleistungen der Fluggesellschaft erfordert, wie z. B. die Beförderung von Fluggästen im Rollstuhl (Ziffer 2.4.9), die Beförderung von Tieren im Frachtraum (Ziffer 2.4.11) oder die Beförderung unbegleitet reisender Kinder (Ziffer 2.1.3.6).

 

2.1.1.2 Fluggäste, die per Web Check-in einchecken, müssen den Onlineprozess spätestens 120 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit abgeschlossen und ihre Bordkarte ausgedruckt haben, um den gebuchten Flug antreten zu können. Weitere Informationen sind unter Service/Check-in & e-Services auf www.airberlin.com erhältlich.

 

2.1.1.3 Fluggäste, die per MMS-Check-in einchecken (gilt nur für deutsche oder österreichische Mobilfunknetze), müssen, um ihre Bordkarte als MMS-Barcode zu erhalten und damit das Check-in abzuschließen, die SMS-Anfrage der Fluggesellschaft über ihr MMS-fähiges Mobilfunktelefon spätestens zur planmäßigen Check-in-Zeit vor dem geplanten Abflug bestätigt haben, um den gebuchten Flug antreten zu können. Weitere Informationen sind unter Service/Check-in & e-Services auf www.airberlin.com erhältlich.

 

2.1.1.4 Die genauen Abflugzeiten können der jeweiligen Buchungsbestätigung sowie der Anzeigetafel am Abflughafen entnommen werden. Der Fluggast ist selbst für die Einhaltung der Meldeschlusszeiten verantwortlich.

2.1.1.5 Fluggäste haben sich darüber hinaus spätestens 20 Minuten vor Abflug (Mindesteinstiegszeit) mit gültiger Bordkarte (MMS-Check-in: MMS-Barcode) einstiegsbereit am Flugsteig einzufinden.

 

2.1.1.6 Bei Nichteinhaltung der in den vorhergehenden Absätzen (2.1.1.1-2.1.1.4) aufgeführten Meldeschlusszeiten oder der Mindesteinstiegszeit (2.1.1.5) verlieren die Fluggäste, unabhängig davon, ob sie im Besitz einer gültigen Bordkarte sind oder nicht, ihren Beförderungsanspruch, sind jedoch weiterhin zur Zahlung des Flugpreises verpflichtet, es sei denn, dieser Umstand ist von der Fluggesellschaft zu vertreten oder beruht auf höherer Gewalt. Desgleichen können hieraus keine Ansprüche auf Schadensersatz, den Ersatz von Aufwendungen oder sonstige Ansprüche gegen die Fluggesellschaft abgeleitet werden.

 

2.1.1.7 Für den Vorabend-Check-In, sofern er am betreffenden Flughafen angeboten wird, berechnet die Fluggesellschaft am Check-In-Schalter 5 EUR / 7 USD / 7 CAD pro Passagier. Bei Kleinkindern, Kindern bis 12 Jahren, Inhabern der topbonus Card Silver, Gold oder Service Card inkl. Begleitperson sowie bei Business Class-Reisenden fällt kein Entgelt für den Vorabend-Check-In an.

 

2.1.2 Beförderung nur bei Vorlage vollständiger und gültiger Reiseunterlagen

2.1.2.1 Die Beförderung eines Fluggastes durch die Fluggesellschaft erfolgt nur bei Vorlage vollständiger und gültiger Reiseunterlagen nebst gültigem Reisepass/Personalausweis/Visum oder, bei Verlust der Originaldokumente, gleichwertiger Ersatzdokumente im Zuge der pünktlichen Abfertigung. Dies gilt auch für mitgeführte Tiere.

 

2.1.2.2 Die Pflicht zur Vorlage eines geeigneten Ausweisdokuments (Eintrag im Pass eines Elternteils/Erziehungsberechtigten bzw. Kinderausweis oder -pass) gilt auch für Kinder und Kleinkinder. Es wird empfohlen, die Buchungsnummer beim Check-in bereitzuhalten.

 

2.1.2.3 Die Fluggesellschaft ist berechtigt, die Beförderung zu verweigern, falls die Einreisebestimmungen des Ziellandes nicht erfüllt sind oder länderspezifische Reiseunterlagen/Nachweise nicht vorgelegt werden können.

 

2.1.3 Beförderung von Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen

2.1.3.1 Zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden wird empfohlen, von Flügen mit Neugeborenen im Alter von unter 7 Tagen abzusehen.

 

2.1.3.2 Der Preis für die Beförderung von Säuglingen und Kleinkindern (unter 2 Jahren) beträgt auf allen internationalen Strecken 10 % des für einen Erwachsenen anfallenden Reisepreises (Nettoflugpreis). Auf allen innerdeutschen Strecken werden Säuglinge und Kleinkinder (unter 2 Jahren) kostenlos befördert. Für die Beförderung von Kindern zwischen 2 und 12 Jahren fallen 67 % des Nettoflugpreises zzgl. Steuern, Gebühren und Kerosinzuschlag an.

 

2.1.3.3 Vollendet ein Kind im Rahmen einer gebuchten Flugreise zwischen dem Antritt des Hin- und des Rückfluges das 2. Lebensjahr, wird 67 % des Nettoflugpreises zzgl. Steuern, Gebühren und Kerosinzuschlag berechnet. Dem Kind steht ein Sitzplatz für Hin- und Rückflug zu, wobei für Kleinkinder (Kinder unter 2 Jahren) aus Sicherheitsgründen die Nutzung eines Kindersitzes nach Maßgabe von 2.1.3.4 gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

2.1.3.4 Pro erwachsenen Reisenden ist die Beförderung eines Kleinkindes zulässig. Pro Sitzreihe ist jeweils nur ein Kleinkind gestattet. Kleinkinder können im eigenen Kindersitz auf einem zusätzlich gebuchten Sitzplatz befördert werden. Der Kindersitz ist während des gesamten Fluges mit dem am Flugzeugsitz vorhandenen Sicherheitsgurt zu befestigen. Die derzeit zur Verwendung in Flugzeugen allgemein zugelassenen Kindersitze sind: Römer King Quickfix, Maxi Cosi Mico, Maxi Cosi City, Storchenmühle Maximum, Luftikid, sowie alternative behördlich abgenommene Kinderrückhaltesysteme (CRDS), die von einer Behörde eines JAA-Mitgliedsstaates, der FAA oder Transport Canada zum ausschließlichen Einsatz in Luftfahrzeugen zugelassen wurden und entsprechend gekennzeichnet sind, CRDS, die nach UN ECE R 44-03 oder einer neueren Version für den Einsatz in Kraftfahrzeugen zugelassen sind, CRDS, die für den Einsatz in Kraftfahrzeugen und Fluggerät gemäß der kanadischen CMVSS 213/213.1 zugelassen sind, CRDS, die für den Einsatz in Kraft- und Luftfahrzeugen gemäß US FMVSS Nr. 213 zugelassen sind und entsprechend gekennzeichnet sind. Bei Voranmeldung ist im Einzelfall die Zulassung weiterer Kindersitze möglich. Der Kindersitz muss in jedem Fall behördlich genehmigt (zertifiziert) und entsprechend gekennzeichnet sein. Weitere Informationen sind unter Service/Service für Familien auf www.airberlin.com oder bei der Anmeldung vom Service-Center erhältlich.

 

Achtung:

2.1.3.5 Die Pflicht zur Vorlage eines geeigneten Ausweisdokuments (Eintrag im Pass eines Elternteils/Erziehungsberechtigten bzw. Kinderausweis oder -pass) gilt auch für Kinder und Kleinkinder. In Abhängigkeit vom gewählten Zielland (z. B. USA) können für reisende Kinder besondere Einreisebestimmungen gelten. Weitere Informationen sind bei der Auslandsvertretung des betreffenden Landes oder beim Auswärtigen Amt erhältlich.

 

2.1.3.6 Die Beförderung unbegleitet reisender Kinder (UMNR) im Alter zwischen 5 und 11 Jahren ist nur möglich, sofern diese vorher bei der Fluggesellschaft angemeldet wurden und die Beförderung durch die Fluggesellschaft bestätigt wurde. Ein in Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten Person reisendes Kind zwischen 5 und 11 Jahren gilt nicht als unbegleitet reisendes Kind im Sinne dieser Absätze. Die Leistungen für unbegleitet reisende Kinder können auch für Kinder zwischen 12 und 16 Jahren gebucht werden.

 

2.1.3.7 Unbegleitet reisende Kinder werden befördert, wenn bei der Abfertigung ein offizielles Pass- bzw. Ausweisdokument mit Lichtbild vorgelegt wird. Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben für die Reise eine schriftliche Einverständniserklärung vorzulegen. Falls die Erziehungsberechtigten/Eltern geschieden sind oder getrennt leben, haben sie am Abfertigungsschalter eine schriftliche Bestätigung jedes Elternteils vorzulegen. Für bestimmte Länder gelten Sonderbestimmungen. Weitere Informationen sind über das Service-Center erhältlich. Bei der Abfertigung ist der Name der das Kind am Bestimmungsflughafen abholenden Person anzugeben. Die Erziehungsberechtigten/Eltern müssen bis zum Abflug des Flugzeuges am Flughafen warten.

 

2.1.3.8 Für die Beförderung unbegleitet reisender Kinder wird auf Kurz- und Mittelstreckenflügen ein Bearbeitungsentgelt von 40 EUR / 57 USD / 56 CAD pro Flug erhoben. Auf Langstreckenflügen beträgt das Entgelt 80 EUR / 114 USD / 112 CAD pro Flug.

 

2.1.3.9 Die Fluggesellschaft stellt bei Transitflügen über eines ihrer Drehkreuze eine Begleit- und Aufsichtsperson für unbegleitet reisende Minderjährige, sofern die Transitdauer 2 Stunden nicht überschreitet. Anderenfalls wird die Beförderung abgelehnt, außer in Fällen, in denen die 2 Stunden überschreitende Transitdauer innerhalb einer Buchung der Fluggesellschaft auftritt.

 

2.1.4 Beförderung von Schwangeren

2.1.4.1 Aus Sicherheitsgründen und zur Abwendung gesundheitlicher Schäden bei werdenden Müttern gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

 

2.1.4.2 Bis 4 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin befördert die Fluggesellschaft Schwangere ohne Flugtauglichkeitsbescheinigung; die Fluggesellschaft kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen, aus der hervorgeht, dass die 36. Schwangerschaftswoche noch nicht überschritten ist.

 

2.1.4.3 In den 4 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ist eine Beförderung ausgeschlossen.

 

Achtung:

2.1.4.4 Die vorstehenden Bestimmungen sind auch im Hinblick auf das Datum eines möglicherweise vorgesehenen Rückfluges zu berücksichtigen.

 

2.1.5 Beförderung von Fluggästen mit Gipsverband

2.1.5.1 Fluggäste mit Gipsverband werden darauf hingewiesen, dass eine Beförderung innerhalb der ersten vier (4) Tage nach Anlegen des Gipsverbandes, unabhängig davon, ob der Gipsverband offen oder geschlossen getragen wird, mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden ist und die Fluggesellschaft deswegen gemäß Ziffer 2.5 die Beförderung des betroffenen Fluggastes verweigern kann. Abweichend hiervon kann die Fluggesellschaft jedoch im Einzelfall eine Beförderung des Fluggastes ausnahmsweise zulassen, sofern entweder ein medizinischer Transport vorliegt oder der Fluggast bei Flugantritt ein ärztliches Attest vorlegt, nach dem keine gesundheitlichen Gefahren durch die Beförderung mit offenem oder geschlossenen Gipsverband zu erwarten sind und im Attest angegeben ist, ob der Gipsverband offen oder geschlossen getragen werden kann.

 

2.1.5.2 Falls der Gipsverband mindestens (4) Tage lang komplikationslos getragen wurde, kann der Fluggast mit Gipsverband befördert werden. Bei geschlossenem Gipsverband wird allerdings aus medizinischer Sicht eine Spaltung des Gipses dringend empfohlen.

 

2.1.5.3 Benötigt der Fluggast aufgrund des Gipsverbandes zusätzlichen Platz im Flugzeug, so ist in jedem Fall eine vorherige Anmeldung erforderlich. Diese sollte spätestens 48 Stunden vor Antritt des Fluges erfolgen, andernfalls ist die Fluggesellschaft berechtigt, die Beförderung auf Einzelfallbasis in Übereinstimmung mit Ziffer 2.5 zu verweigern.

2.2 Beförderung von Gepäck

2.2.1 Die Fluggesellschaft kann die Annahme von aufzugebendem Gepäck verweigern, wenn dieses nicht so verpackt ist, dass dessen sichere Beförderung gewährleistet werden kann. Der Fluggast ist mit dafür verantwortlich, zu gewährleisten, dass das aufgegebene Gepäck sowie alle darin enthaltenen Gegenstände den Transport unbeschadet überstehen.

 

2.2.2 Das Handgepäck darf ohne Laptop maximal ein Gewicht von 6 kg aufweisen (8 kg mit Laptop). Die Abmessungen des Handgepäcks dürfen die Maße 55 cm x 40 cm x 20 cm nicht überschreiten. Aus Gründen der räumlichen Begrenzung und der Sicherheit ist pro Fluggast nur ein Handgepäckstück erlaubt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 dürfen Fluggäste auf in der Europäischen Union und der Schweiz startenden Flügen (einschließlich von Anschlussflügen) Flüssigkeiten, Druckbehälter, Pasten, Lotionen oder andere gelartige Substanzen nur bis zu einer Höchstmenge von 100 ml pro Verpackungseinheit im Handgepäck mitführen. Entscheidend ist die auf dem Behälter aufgedruckte Füllmenge. Die einzelnen Behälter sind zusammen in einem transparenten, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem maximalen Fassungsvermögen von einem Liter zu verpacken. Pro Fluggast ist nur ein Beutel zulässig. Für Medikamente und Babynahrung gelten Sonderbestimmungen, die über das Service-Center der Fluggesellschaft erfragt werden können. Manche Nicht-EU-Staaten haben gleichlautende Regelungen erlassen. Weitere Informationen sind über das Service-Center der Fluggesellschaft erhältlich.

 

2.2.3 Die Freigepäckgrenze für aufgegebenes Gepäck beträgt in der Economy Class:

- (für Abflüge bis 30.04.2012) 20 kg je Fluggast, sofern Sonderregelungen (z. B. für Flüge in die USA oder nach Kanada oder im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen) nicht etwas anderes vorsehen;

- (für Abflüge ab 01.05.2012) 23 kg für ein Gepäckstück je Fluggast, sofern Sonderregelungen nicht etwas anderes vorsehen.

 

2.2.4 Die Freigepäckgrenze beträgt in der Business Class:

- (für Abflüge bis 30.04.2012) 30 kg je Fluggast, sofern Sonderregelungen nicht etwas anderes vorsehen;

- (für Abflüge ab 01.05.2012) 32kg pro Gepäckstück für bis zu zwei Gepäckstücke je Fluggast, sofern Sonderregelungen nicht etwas anderes vorsehen.

 

2.2.5 Bei Überschreitung der für den Fluggast geltenden Freigepäckgrenze ist ein zusätzliches Entgelt zu zahlen (s. nachfolgende Ziffer 2.4), sofern die Beförderung im übrigen zulässig ist.

 

2.2.6 Das Gewicht einzelner Gepäckstücke darf nicht mehr als 32 kg betragen (ausgenommen Sonder- und Sportgepäck, s. hierzu Ziffer 2.4.6). Weitere Informationen sind beim Service-Center der Fluggesellschaft erhältlich.

 

2.2.7 Der dem Fluggast ausgehändigte Gepäckabschnitt dient als widerlegbarer Nachweis für das Gewicht und die Anzahl der aufgegebenen Gepäckstücke. Es wird empfohlen, mit dem Namen und der Anschrift des Fluggastes versehene Etiketten an und im aufgegebenen Gepäck anzubringen.

 

2.2.8 Fluggäste sind verpflichtet, ihr aufgegebenes Gepäck abzuholen, sobald es von der Fluggesellschaft ausgegeben wird. Die Fluggesellschaft ist berechtigt, dem Fluggast die ihr ggf. entstandenen Aufbewahrungskosten für Gepäckstücke, die vom Fluggast aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht abgeholt wurden oder deren Annahme zu Unrecht verweigert wurde, in Rechnung zu stellen.

 

2.2.9 Der Fluggast ist für die Begleichung etwaiger Zölle im Zusammenhang mit seinem Gepäck selbst verantwortlich.

 

2.2.10 Es wird empfohlen, sich bei Verspätung, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Reisegepäck nach der Landung umgehend an den Lost-and-Found-Schalter des jeweiligen Ankunftsflughafens zu wenden.

 

2.3 Nicht erlaubtes Gepäck

2.3.1 Die Beförderung von Gefahrgut ist bei allen Flügen der Fluggesellschaft untersagt.

 

2.3.2 Der Fluggast darf folgende Gegenstände nicht mitführen:

- Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug, Ausrüstungsgegenstände an Bord oder Personen zu gefährden, insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxidierende, radioaktive, ätzende oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe sowie Flüssigkeiten jeder Art, d. h. alle Gegenstände oder Substanzen, die nach den Bestimmungen der Gefahrgutvorschriften als Gefahrgut eingestuft sind;

- Gegenstände, die aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe oder Beschaffenheit für die Beförderung ungeeignet sind.

 

2.3.3 Einzeln mitgeführte Lithium-Batterien oder Lithium-Akkus (wie sie in elektronischen Gebrauchsgütern wie etwa Laptops, Mobiltelefonen, Uhren, Kameras usw. gebräuchlich sind) dürfen ausschließlich im Handgepäck befördert werden. Es dürfen höchstens zwei einzelne Lithium-Batterien oder Akkus mit einer Wattstundenleistung bis 160 Wh als Ersatzzellen für elektronische Gebrauchsgüter mitgeführt werden. Die Mitnahme einzelner Batterien oder Akkus mit einer Wattstundenleistung von 100 Wh bis 160 Wh in das Flugzeug bedarf der vorherigen Zustimmung der Fluggesellschaft. Weitere Einzelheiten zur Beförderung von Batterien und Akkus können den Sicherheitshinweisen im Internet entnommen werden.

 

2.3.4 Es ist Fluggästen untersagt, im Handgepäck oder am Körper Waffen jedweder Art mitzuführen, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stichwaffen sowie unter Gasdruck stehende Behälter, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können. Dasselbe gilt für Munition und explosionsgefährliche Stoffe jedweder Art. Benzinfeuerzeuge sind verboten. Fluggäste sind berechtigt, 1 Gasfeuerzeug am Körper mitzuführen.

 

2.3.5 Spielzeugschusswaffen (aus Plastik oder Metall), Katapulte, Besteck, Rasierklingen (sowohl Sicherheits- als auch offene Klingen), handelsübliche Spielzeuge, die als Waffe verwendet werden könnten, Stricknadeln, Sportschläger und sonstige Sport- und Freizeitgeräte, die als Waffe verwendet werden könnten (z. B. Skateboards, Angelruten oder Paddel) sowie sonstige spitze oder schneidende Objekte dürfen nur im aufgegebenen Gepäck transportiert werden. Dasselbe gilt für Nagelscheren, -feilen, Stielkämme und Spritzen (außer für nachgewiesene medizinische Zwecke) sowie für Kerzen mit Gelanteil, Schuheinlagen mit Gelanteil, Schneekugeln oder ähnliche Dekorationen, unabhängig von Größe oder Flüssigkeitsmenge. Um Verletzungen zu vermeiden, sind sämtliche spitzen oder scharfen Gegenstände im aufgegebenen Gepäck zu sichern und sicher zu verpacken.

 

2.3.6 Es wird empfohlen, im aufzugebenden Gepäck keine zerbrechlichen oder verderblichen Gegenstände, Gegenstände von besonderem Wert, wie z. B. Geld, Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Laptops, Kameras, Mobiltelefone, Navigations- oder sonstige elektronische Geräte, Wertpapiere (Anteilsscheine usw.) sowie andere Wertsachen oder Dokumente, Muster, Ausweispapiere, Haus- oder Autoschlüssel, Medikamente oder Flüssigkeiten zu befördern. Um Beschädigungen am Sicherheitsschloss im Zuge von Sicherheitskontrollen (vornehmlich im internationalen Reiseverkehr in und aus den USA) zu vermeiden, wird ferner empfohlen, aufzugebendes Gepäck unverschlossen oder mit einem sog. TSA-Schloss versehen aufzugeben.

 

2.4 Über- bzw. Sondergepäck

2.4.1 Für die nachfolgenden Gepäckbestimmungen betreffend Abflüge bis 30.04.2012 (weight concept) sind folgende Tarifzonen maßgeblich:

- Zone 1: Europa, ausgenommen Russische Föderation/Kanaren/Azoren/Madeira/Island

- Zone 2: Türkei, Nordafrika, Madeira, Azoren, Kanaren, Russische Föderation, Island

- Zone 3: Vereinigte Arabische Emirate, Israel, Irak

- Zone 4: Afrika (außer Nordafrika), Asien (außer Vereinigte Arabische Emirate/Türkei/Israel/Irak), Karibik, Mexiko, alle sonstigen Länder

 

2.4.2 Für die nachfolgenden Gepäckbestimmungen betreffend Abflüge ab 01.05.2012 (piece concept) sind folgende Streckendefinitionen maßgeblich (ausgenommen USA/Kanada-Flüge):

- Kurz/Mittelstrecke: innerdeutsche Flüge, innereuropäische Flüge, einschließlich Russische Föderation westlich des Urals und Kaukasus, oder Flüge zwischen Europa und Nordafrika / der Türkei / den Kanarischen Inseln / Azoren & Madeira / Israel / Irak / Iran / Syrien / Libanon / Jordanien

- Langstrecke: Flüge zwischen Europa und den Teilen der Russischen Föderation östlich des Urals / Zentralasien / Südostasien / Fernost / dem Pazifik / Mittel oder Südamerika / der Karibik / Zentralafrika / dem südlichen Afrika / den Golfstaaten, ausgenommen Irak und Iran

 

2.4.3 Die Beförderung von Gepäck, das die anzuwendenden Freigepäckgrenzen gewichtsmäßig überschreitet, ist entgeltpflichtig. Bei Gepäck, das die Freigepäckmenge überschreitet, wird vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ein zusätzliches Beförderungsentgelt (Übergepäckentgelt) erhoben. Das Entgelt ist in jedem Fall vor Abflug zu entrichten; anderenfalls besteht kein Anspruch auf Beförderung des Gepäcks.

 

2.4.3.1 Die Übergepäckentgelte gliedern sich für Abflüge bis 30.04.2012 wie folgt (weight concept):

- Zone 1: 15 EUR / 21 USD / 21 CAD je kg und einfache Strecke

- Zone 2: 20 EUR / 28 USD / 28 CAD je kg und einfache Strecke

- Zone 3: 25 EUR / 36 USD / 35 CAD je kg und einfache Strecke

- Zone 4: 30 EUR / 43 USD / 42 CAD je kg und einfache Strecke

 

2.4.3.2 Die Übergepäckentgelte gliedern sich für Abflüge ab 01.05.2012 wie folgt (piece concept):

- Fluggäste der Economy Class (one-piece concept)

• Übergepäckentgelt für zusätzliches Gepäck: 2. Gepäckstück mit einem Gewicht von bis zu 23 kg / 51 Pfund: 50 EUR (Flug ab Deutschland) / 70 USD / 70 CAD (Flug ab Zielort)

• 1. Gepäckstück mit einem Gewicht von über 23kg bis zu 32kg: 50 EUR (Flug ab Deutschland Kurz-/Mittelstrecke) / 70 USD / 70 CAD (Flug ab Zielort Kurz-Mittelstrecke) bzw. jeweils 100 EUR (Flug ab Deutschland Langstrecke) / 140 USD / 140 CAD (Flug ab Zielort Langstrecke)

• 2. Gepäckstück mit einem Gewicht von über 23kg bis zu 32kg: jeweils 100 EUR (Flug ab Deutschland Kurz-/Mittelstrecke) / 140 USD / 140 CAD (Flug ab Zielort Kurz-Mittelstrecke) bzw. jeweils 150 EUR (Flug ab Deutschland Langstrecke) / 200 USD / 210 CAD (Flug ab Zielort Langstrecke)

• Jedes weitere über das 2. Gepäckstück hinausgehende Gepäckstück bis zu 23kg: 70 USD / 70 CAD / 50 EUR (Kurz-/Mittelstrecke), 140 USD / 140 CAD / 100 EUR (Langstrecke)

• Jedes weitere über das 2. Gepäckstück hinausgehende Gepäckstück mit einem Gewicht von über 23kg bis zu 32kg: jeweils 100 EUR (Flug ab Deutschland Kurz-/Mittelstrecke) / 140 USD / 140 CAD (Flug ab Zielort Kurz-Mittelstrecke) bzw. jeweils 150 EUR (Flug ab Deutschland Langstrecke) / 200 USD / 210 CAD (Flug ab Zielort Langstrecke)

- Fluggäste der Business-Class (two-piece concept):

• Übergepäckentgelt für zusätzliches Gepäck: Ab dem 3. Gepäckstück mit einem Gewicht von bis zu 23 kg / 51 Pfund: Einmalgebühr von 100 EUR (Flug ab Deutschland) / 140 USD / 140 CAD (Flug ab Zielort)

• Ab dem 3. Gepäckstück mit einem Gewicht von über 23 kg / 51 Pfund und bis zu 32 kg / 71 Pfund: Einmalgebühr von 150 EUR (Flug ab Deutschland) / 200 USD / 210 CAD (Flug ab Zielort)

 

2.4.4 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind alle Sondergepäckstücke anmeldepflichtig. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Zur Sicherung des Beförderungsanspruchs ist die Bestätigung der Anmeldung durch die Fluggesellschaft erforderlich. Bei der Anmeldung sind die Maße und das Gewicht des Sondergepäcks anzugeben.

 

2.4.5 Entscheidungsgrundlage für die Beförderung von Über- und Sondergepäck sind die verfügbare Frachtraumkapazität sowie Sicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen. Über- und Sondergepäck kann daher in seiner Menge beschränkt oder gänzlich vom Transport ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sind Übergepäck (ab 10 kg), Sondergepäck sowie übergroßes und sperriges Gepäck spätestens 48 Stunden vor Abflug beim Reisebüro oder im Service-Center anzumelden, da diese nur bei ausreichend zur Verfügung stehendem Platz transportiert werden können.

 

2.4.6 Jegliches Gepäckstück (einerlei, ob Reisegepäck oder Sportgepäck) über 32 kg muss spätestens 48 Stunden vor Abflug beim Service-Center der Fluggesellschaft als besonders schweres Sondergepäck angemeldet werden. Bei Nichteinhaltung dieser Anmeldefrist besteht kein Anspruch auf Beförderung des Gepäckstücks. Besonders schweres Sondergepäck (über 32 kg) wird für Abflüge bis 30.04.2012 (ausgenommen USA-Kanada-Flüge) gegen Zahlung der allgemeinen Übergepäckraten befördert (Ziff.2.4.3), für Abflüge ab 01.05.2012 gegen Zahlung eines einmaligen Übergepäckentgelts von 200 EUR / 286 USD / 280 CAD (Kurz-/Mittelstrecke) bzw. 450 EUR / 600 USD / 630 CAD (Langstrecke). Etwaige Entgelte für Sportgepäck sind bereits in diesem Übergepäckentgelt enthalten.

 

2.4.7 Es können für Abflüge bis einschl. 30.04.2012 vorab statt regulärem Reisegepäck Übergepäckpakete (ausgenommen Sonder- oder Sportgepäck) gebucht werden.

 

2.4.7.1 Jedes Übergepäckpaket berechtigt zum Einchecken von 5 kg Mehrgepäck. Pro Person und Übergepäckpaket gliedern sich die Entgelte wie folgt:

- Zone 1: 55 EUR /79 USD / 77 CAD

- Zone 2: 75 EUR / 107 USD / 105 CAD

- Zone 3: 90 EUR / 129 USD / 126 CAD

- Zone 4: 110 EUR / 157 USD / 154 CAD

Es können je nach Kapazität bis zu 10 Übergepäckpakete (d. h. maximal 50 kg) pro Fluggast und Flugstrecke/Flugbuchung gebucht werden. Das Gewicht einzelner Gepäckstücke darf nicht mehr als 32 kg betragen. Übergepäckpakete können bis 48 Stunden vor Abflug gebucht werden. Für Flüge in die USA und nach Kanada sowie für Flüge von Kindern unter 2 Jahren können keine Übergepäckpakete gebucht werden. Weitere Informationen sind beim Service-Center der Fluggesellschaft erhältlich. Die Fluggesellschaft behält sich das Recht vor, bei Einsatz von kleinerem Fluggerät die Buchbarkeit von Übergepäckpaketen aufgrund der beschränkten räumlichen Kapazitäten von vornherein zu beschränken oder auszuschließen.

 

2.4.7.2 Storniert ein Fluggast ein Übergepäckpaket, so ist die Fluggesellschaft im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, von diesem das vereinbarte Entgelt abzüglich ersparter Aufwendungen und/oder der anderweitigen Nutzung der gebuchten Leistung zu verlangen, es sei denn, der zur Stornierung führende Umstand ist von der Fluggesellschaft zu vertreten oder beruht auf höherer Gewalt. Es bleibt dem Fluggast nach deutschem Recht unbenommen, nachzuweisen, dass der Fluggesellschaft kein oder ein wesentlich geringerer Vergütungsanspruch entstanden ist. Weitere Informationen sind beim Service-Center der Fluggesellschaft erhältlich.

 

2.4.8 Sportgerät bzw. -gepäck im Sinne von Ziffer 2.4.7.1 gilt als Sondergepäck und muss vorab angemeldet und gesondert verpackt werden. Die Fluggesellschaft empfiehlt, Sportgerät in einer festen Verpackung aufzugeben. Es muss als Solches beim Check-in erkennbar sein.

 

2.4.8.1 Es gelten folgende Entgelte für die einzelnen Arten von Sportgepäck, sofern dieses bis spätestens 24 Stunden vor jeweiligem Abflug angemeldet und das entsprechende Entgelt gezahlt worden ist. Bei späterer Anmeldung und/oder Zahlung gelten die allgemeinen Übergepäckentgelte nach Ziff. 2.4.3 (ohne zeitliche Einschränkung):

• Fahrräder (BIKE): je einfache Strecke bis maximal 32 kg 50 EUR / 72 USD / 70 CAD (Zonen 1 / 2 / 3, für Abflüge ab 01.05.2012: Kurz-/Mittelstrecke), 75 EUR / 100 USD / 105 CAD (Zone 4, für Abflüge ab 01.05.2012: Langstrecke), 100 EUR / 143 USD / 140 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für die Zonen 1 / 2 / 3, für Abflüge ab 01.05.2012: für Kurz-/Mittelstrecke), 125 EUR / 175 USD / 175 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für die Zone 4, für Abflüge ab 01.05.2012: für Langstrecke)

• Surfboard (mit Segel und Mast) / Bodyboard / Kiteboard / Wakeboard / Kanu (SURF/KITE/WAKE/KANU): je einfache Strecke bis maximal 32 kg 50 EUR / 72 USD / 70 CAD (Zonen 1 / 2 / 3, für Abflüge ab 01.05.2012: Kurz-/Mittelstrecke), 75 EUR / 100 USD / 105 CAD (Zone 4, für Abflüge ab 01.05.2012: Langstrecke), 100 EUR / 143 USD / 140 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für die Zonen 1 / 2 / 3, für Abflüge ab 01.05.2012: Kurz-/Mittelstrecke), 125 EUR / 175 USD / 175 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für die Zone 4, für Abflüge ab 01.05.2012: für Langstrecke)

• Tauchgerät (DIVE): je einfache Strecke bis maximal 32 kg 50 EUR / 72 USD / 70 CAD (Zonen 1 / 2 / 3, für Abflüge ab 01.05.2012: Kurz-/Mittelstrecke), 75 EUR / 100 USD / 105 CAD (Zone 4, für Abflüge ab 01.05.2012: Langstrecke), 100 EUR / 143 USD / 140 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für die Zonen 1 / 2 / 3, für Abflüge ab 01.05.2012: Kurz-/Mittelstrecke), 125 EUR / 175 USD / 175 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für die Zone 4: für Abflüge ab 01.05.2012: Langstrecke)

• Skiausrüstung / 1 Paar Ski oder ein Snowboard und Skischuhe oder 1 Skibob pro Fluggast (SKIS): je einfache Strecke bis maximal 32 kg 50 EUR / 72 USD / 70 CAD (Zonen 1 / 2 / 3, für Abflüge ab 01.05.2012: Kurz-/Mittelstrecke), 75 EUR / 100 USD / 105 CAD (Zone 4, für Abflüge ab 01.05.2012: Langstrecke) (kostenlos auf Flügen der NIKI Luftfahrt GmbH), 100 EUR / 143 USD / 140 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für die Zonen 1 / 2 / 3: für Abflüge ab 01.05.2012: für Kurz-/Mittelstrecke), 125 EUR / 175 USD / 175 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für die Zone 4, für Abflüge ab 01.05.2012: für Langstrecke)

• Golfgepäck (GOLF): bis maximal 32 kg pro separatem Gepäckstück pro Fluggast und einfacher Strecke 50 EUR / 72 USD / 70 CAD (Zonen 1 / 2 / 3, für Abflüge ab 01.05.2012: Kurz-/Mittelstrecke) / 70 EUR / 95 USD / 98 CAD (Zone 4, für Abflüge ab 01.05.2012: Langstrecke), 100 EUR / 143 USD / 140 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für die Zonen 1 / 2 / 3, für Abflüge ab 01.05.2012: für Kurz-/Mittelstrecke), 120 EUR / 170 USD / 168 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für die Zone 4, für Abflüge ab 01.05.2012: für Langstrecke)

• Sportwaffen, Jagdwaffen und dazugehörige Munition (WEAP): je einfache Strecke bis maximal 32 kg 50 EUR / 72 USD / 70 CAD (Zonen 1 / 2 / 3, für Abflüge ab 01.05.2012: Kurz-/Mittelstrecke), 75 EUR / 100 USD / 105 CAD (Zone 4, für Abflüge ab 01.05.2012: Langstrecke), 100 EUR / 143 USD / 140 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für die Zonen 1 / 2 / 3, für Abflüge ab 01.05.2012: für Kurz-/Mittelstrecke), 125 EUR / 175 USD / 175 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für die Zone 4, für Abflüge ab 01.05.2012: für Langstrecke).

Entgelte für sonstiges Sportgepäck auf Anfrage.

 

2.4.8.2 Tauchgepäck ist vor Reiseantritt bei der Fluggesellschaft anzumelden. Gürtel sind ohne Bleigewichte mitzuführen; Pressluftflaschen werden nur in entleertem Zustand befördert. Zur Beförderung von Tauchlampen sind Akkus bzw. Glühlampen zu entfernen.

 

2.4.8.3 Fahrräder sind vor Reiseantritt bei der Fluggesellschaft anzumelden und vor Aufgabe zu verpacken. Als Verpackung werden Fahrradkoffer oder andere feste Behältnisse empfohlen. Fahrräder mit Hilfsmotor gelten als Gefahrgut und sind von der Beförderung ausgeschlossen. Fahrräder, die mit einem Elektromotor betrieben werden und mit einer Batterie ausgestattet sind, können mitgeführt werden.

 

2.4.8.4 Sportwaffen, Jagdwaffen und dazugehörige Munition sowie alle Gegenstände, die den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken oder als solche gekennzeichnet sind, sind vor Reiseantritt bei der Fluggesellschaft anzumelden. Ein frühzeitiges Erscheinen am Check-in-Schalter am Abflugtag wird empfohlen. Die Fluggesellschaft lässt die Beförderung derartiger Gegenstände nur zu, wenn sie entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Ein Fluggast darf pro Gepäckstück maximal 5 kg Munition mitführen. Weitere Informationen werden bei der Anmeldung mitgeteilt.

 

2.4.9 Die Mitnahme eines (1) Rollstuhls je behinderten Fluggast ist möglich und bei Buchung mitzuteilen. Motorbetriebene Rollstühle können wegen der eingeschränkten Frachtraumkapazität nur mit Einschränkungen befördert werden. Sie sind in einem Zustand aufzugeben, der ihre sichere Handhabung und Beförderung gewährleistet. Die Beförderung von medizinischen Geräten und Mobilitätshilfen einschließlich elektrischer Rollstühle kann nur dann gewährleistet werden, wenn diese 48 Stunden vorher unter Angabe der Abmessungen und des Gewichts angemeldet wurden, an Bord genügend Platz ist und deren Beförderung nicht einschlägigen den Vorschriften über Gefahrgüter entgegensteht. Weitere Einzelheiten werden bei der Anmeldung mitgeteilt.

 

2.4.10 Die Fluggesellschaft kann nach Maßgabe von Art.4 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 verlangen, dass ein behinderter Fluggast oder ein Fluggast mit eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet wird, die in der Lage ist, die Hilfe zu leisten, die dieser behinderte Fluggast oder dieser Fluggast mit eingeschränkter Mobilität benötigt.

 

2.4.11 Die Beförderung von Tieren ist entgeltpflichtig. Die gesetzlichen Regelungen zum Transport von Tieren finden Anwendung. Die Tiere müssen in einem geeigneten, geschlossenen, auslauf- und ausbruchsicheren sowie fortlaufend hygienisch einwandfreien Behältnis (bei Beförderung in der Kabine: maximale Maße des Behälters 55 cm x 40 cm x 20 cm, bis 6 kg Gewicht inkl. Box) transportiert werden und dürfen während der Beförderung keinen Auslauf bekommen. Ein Beförderungsanspruch besteht aus Sicherheits- und Platzgründen nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des Tieres bei der Buchung angemeldet und durch die Fluggesellschaft bestätigt wurde und wenn das Transportbehältnis für das Tier den vorgenannten Anforderungen entspricht. Der Fluggast ist selbst dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Impf- und Gesundheitszeugnisse sowie Einreisedokumente auf dem neuesten Stand sind. Je nach Land können unterschiedliche Beschränkungen der Ein- oder Ausreise von Tieren gelten, daher kann die Beförderung von Tieren auf bestimmten Flügen generell untersagt werden (z.B. Flüge von/nach Großbritannien, Irland, Island). Weitere Informationen über die Beförderung von Tieren sowie zu etwaigen Beförderungseinschränkungen sind beim Service-Center der Air Berlin unter den in Ziffer 1.2 genannten Kontaktdaten erhältlich.

 

2.4.11.1 Die Fluggesellschaft berechnet für die Beförderung eines Tieres in der Kabine für die einfache Strecke 30 EUR / 43 USD / 42 CAD (Zonen 1 / 2 / 3, für Abflüge ab 01.05.2012: Kurz-/Mittelstrecke) bzw. 100 EUR / 140 USD / 140 CAD (Zone 4, für Abflüge ab 01.05.2012: Langstrecke), 80 EUR / 114 USD / 112 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für die Zonen 1 / 2 / 3, für Abflüge ab 01.05.2012: für Kurz-/Mittelstrecke), 150 EUR / 200 USD / 210 CAD (Vorabend-Check-In für die Zone 4, für Abflüge ab 01.05.2012: für Langstrecke). Für eine Beförderung im Frachtraum (ab 6 kg Gewicht vorgeschrieben) berechnet die Fluggesellschaft für die einfache Strecke 75 EUR / 107 USD / 105 CAD (Zonen 1 / 2 / 3, für Abflüge ab 01.05.2012: Kurz-/Mittelstrecke) bzw. 150 EUR / 200 USD / 210 CAD (Zone 4, für Abflüge ab 01.05.2012: Langstrecke), 125 EUR / 179 USD / 175 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für die Zonen 1 / 2 / 3, für Abflüge ab 01.05.2012: für Kurz-/Mittelstrecke), 200 EUR / 280 USD / 280 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für die Zone 4, für Abflüge ab 01.05.2012: für Langstrecke). Tiere, die innerhalb der Kabine befördert werden, dürfen den Behälter während des Fluges nicht verlassen. Der Behälter darf nicht auf den Sitzen abgestellt werden. Die Transportbox muss unter den Vordersitz geschoben werden.

 

2.4.11.2 Außer bei Flügen von/nach USA, darf die Fluggesellschaft pro Flug nur zwei (2) sehbehinderte Fluggäste mit jeweils einem Blindenhund im Fluggastraum befördern. Ein Anspruch auf Beförderung des Blindenhundes besteht nur, wenn die beabsichtigte Beförderung bei der Buchung angemeldet und durch die Fluggesellschaft bestätigt wurde. Die Beförderung des Blindenhundes erfolgt kostenlos. Je nach Land können unterschiedliche Beschränkungen der Ein- oder Ausreise von Tieren gelten, daher kann die Beförderung von Bilndenhunden auf bestimmten Flügen generell untersagt werden (z.B. Flüge von/nach Großbritannien, Irland, Island). Weitere Informationen über die Beförderung von Tieren sowie zu etwaigen Beförderungseinschränkungen sind beim Service-Center der Air Berlin unter den in Ziffer 1.2 genannten Kontaktdaten erhältlich.

 

2.5 Beschränkung und Ablehnung der Beförderung

2.5.1 Die Fluggesellschaft ist berechtigt, die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes oder seines Gepäcks insbesondere dann abzulehnen oder vorzeitig abzubrechen, wenn:

• das Flugzeug, eine Person oder Gegenstände an Bord aufgrund des Verhaltens des entsprechenden Fluggastes in Gefahr gebracht werden;

• Besatzungsmitglieder bei der Ausübung ihrer Pflichten behindert werden;

• Anweisungen der Besatzung, insbesondere in Bezug auf das Rauchen und den Konsum von Alkohol, missachtet werden;

• das Verhalten des Fluggastes andere Fluggäste oder die Flugbesatzung unzumutbaren Belastungen, Sach- oder Personenschäden aussetzt;

• der begründete Verdacht besteht, der Fluggast werde eine der vorgenannten Handlungen vornehmen;

• die Beförderung gegen anzuwendendes Recht oder anzuwendende Bestimmungen oder Auflagen des Abflug- oder Ziellandes oder des Landes, welches zu diesem Zeitpunkt überflogen wird, verstoßen würde;

• der Fluggast Untersuchungen seiner selbst oder seines Gepäcks verweigert, die aus Sicherheitsgründen ggf. erforderlich sind;

• der Fluggast nicht im Besitz gültiger oder einwandfreier Reisedokumente ist, seine Reisedokumente während des Fluges zerstört oder die Aushändigung der Reisedokumente auf Verlangen an die Besatzungsmitglieder gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung verweigert;

• der Fluggast die für die Durchführung der Reise erforderlichen Vorschriften (z. B. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen, auch für mitgeführte Tiere) nicht einhält;

• der Fluggast beim Check-in oder beim Einstieg nicht nachweisen kann, dass er die Person ist, in deren Namen die Buchung getätigt wurde;

• der Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge, einschließlich solcher für vorangegangene Flüge, nicht bezahlt wurden;

• der Fluggast gegen sicherheitsrelevante Anweisungen der Fluggesellschaft oder gegen Anweisungen im Rahmen der Betriebsvorschriften verstößt;

• der Fluggast nicht erlaubtes Gepäck mit sich führt;

• der Fluggast bei der Beförderung von Tieren gegen Ziffer 2.4.10 verstößt;

• der Fluggast bei Flugantritt mit Gipsverband die in Ziffer 2.1.5.1 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt;

• der Fluggast den aufgrund eines Gipsverbandes erforderlichen zusätzlichen Platzbedarf nicht nach Ziffer

 

2.1.5.3 rechtzeitig angemeldet hat;

• die Beförderung des Fluggastes mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden wäre.

 

2.5.2 Die Fluggesellschaft ist berechtigt, Sitzplätze neu zuzuweisen, auch nach Betreten des Flugzeugs. Dies kann aus Gründen der Sicherheit oder aus betrieblichen Gründen notwendig sein. Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Sitzplatzes besteht nicht.

 

2.5.3 Bei der Reservierung so genannter XL-Seats ist Folgendes zu beachten:

Da sich XL-Seats in den Reihen mit Notausgängen befinden, handelt es sich bei ihnen um sicherheitsrelevante Sitzplätze. Die Fluggesellschaft teilt diese Sitzplätze deshalb nur Fluggästen zu, deren körperliche und/oder geistige Verfassung im Notfall die Räumung des Flugzeugs nicht behindert.

 

2.5.4 Die Fluggesellschaft ist berechtigt, derartige Fluggäste aus dem Flugzeug zu verweisen, ihre Weiterbeförderung an jedem Ort zu verweigern oder ihre Beförderung auf dem gesamten Streckennetz abzulehnen, falls dies zur sicheren Durchführung des Fluges bzw. zum Schutz von Fluggästen und Besatzung notwendig ist. Darüber hinaus ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer berechtigt, alle weiteren erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Ordnung an Bord aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen. An Bord des Flugzeuges begangene rechtswidrige Handlungen werden straf- bzw. zivilrechtlich verfolgt.

 

2.5.5 Aus Sicherheitsgründen ist die Benutzung privater elektronischer Geräte während des Starts und der Landung untersagt. Die Benutzung von Mobiltelefonen ist während des gesamten Fluges nicht gestattet. Die Verwendung anderer elektronischer Geräte ist nur mit Zustimmung der Flugbegleiter gestattet.

 

2.6 Änderungen/Flugzeitänderungen

Die Fluggesellschaft tut ihr Möglichstes, Fluggäste und Gepäck möglichst pünktlich zu befördern. Die planmäßigen Abflugzeiten können aus flugbetrieblichen Gründen im angemessenen Umfang Änderungen unterliegen. Die Fluggesellschaft ist bemüht, Änderungen von Flugzeiten auf ein Minimum zu beschränken und alle Fluggäste frühestmöglich von derartigen Änderungen in Kenntnis zu setzen. Nach russischem Recht sind durch die Behörden verhängte kurzfristige Streckenänderungen und/oder Streichungen aufgrund von Sicherheitsaspekten oder -beeinträchtigungen möglich. Fluggästen wird empfohlen, sich die Flugzeit telefonisch 24 bis 48 Stunden vor Hin- oder Rückflug vom Service-Center unter der Rufnummer 01805 737 800 (0,14 EUR/min aus dem deutschen Festnetz – Mobilfunk in Deutschland maximal 0,42 EUR/Min.; Tarife in anderen Ländern können abweichen) bestätigen zu lassen. Die Fluggesellschaft empfiehlt weiterhin, dass Fluggäste uns bei der Buchung eine Telefonnummer hinterlassen, unter der sie am Reiseziel erreichbar sind. Die Fluggesellschaft ist – nur soweit erforderlich – berechtigt, den Flugzeugtyp zu ändern und die Beförderung ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen, wobei die Fluggesellschaft weiterhin für die gebuchte Beförderung verantwortlich bleibt. Im Falle eines Wechsels hin zu einem anderen Luftfahrtunternehmen ist die Fluggesellschaft verpflichtet, unabhängig vom Grund des Wechsels alle angemessenen Schritte zu unternehmen, damit die Fluggäste über den Wechsel und die Identität des anderen Luftfahrtunternehmens schnellstmöglich in Kenntnis gesetzt werden. In jedem Fall werden die Fluggäste bei der Abfertigung, spätestens jedoch beim Einstieg informiert (Verordnung (EG) Nr. 2111/2005).

 

3. Gesetzliche Hinweise

Hinweis gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 889/2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen:

 

“ANHANG

 

3.1 Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck: Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind.

 

Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung: Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 113.110 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.

 

Vorschusszahlungen: Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung).

 

Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen: Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4.694 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.

 

Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck: Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.131 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.

 

Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck: Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1.131 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.

Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck: Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.

 

Beanstandungen beim Reisegepäck: Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten. Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens: Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses das Vertrag schließende Luftfahrtunternehmen.

 

Klagefristen: Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.

 

Grundlage dieser Informationen: Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr.2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde."

 

Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass es unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsschein abgeliefert worden ist. Die Haftung des Luftfahrtunternehmens ist in allen Fällen auf nachgewiesene Schäden begrenzt. Der zu ersetzende Schaden reduziert sich bei Mitverschulden. Ergänzend wird auf die Haftungsbestimmung in Art. 20 Montrealer Übereinkommen verwiesen.

 

3.2. Hinweis gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004:

Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Fluggesellschaften der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Falle einer Annullierung, Flugverspätung und/oder Beförderungsverweigerung anzuwenden sind. Die Verordnung findet nur dann Anwendung, wenn der Fluggast über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt, sich (außer im Fall der Flugannullierung) rechtzeitig eingefunden hat, um zur angegebenen Zeit einzuchecken, und zu einem der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Tarif reist. Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen wie nachfolgend aufgeführt kann ausgeschlossen werden, wenn das Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch bei Ergreifen aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (beispielsweise schlechte Wetterbedingungen, politische Instabilität, Streiks, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel). Desgleichen hat der Fluggast kein Anrecht auf diese Leistungen, falls er aus vertretbaren Gründen z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit, der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder von unzureichenden Reiseunterlagen vom Flug ausgeschlossen wurde.

 

Laut der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 liegt eine Verspätung vor, wenn sich der Abflug gegenüber der planmäßigen Abflugzeit bei Flügen über 3500 km Entfernung um mindestens 4 Stunden, bei Flügen zwischen 1500 und 3500 km sowie bei Flügen von mehr als 1500 km innerhalb der EU um mindestens 3 Stunden und bei Flügen bis 1500 km Entfernung um mindestens 2 Stunden verzögert. Falls absehbar ist, dass der Flug ernsthaft verspätet sein wird, hat der Fluggast Anspruch darauf, von der Fluggesellschaft Betreuungsleistungen zu erhalten. Diese Leistungen beschränken sich auf im Verhältnis zur Wartezeit angemessene Erfrischungen und die Möglichkeit für zwei kurze Telefonate, Faxe oder E-Mails. Eine Unterkunft für die Nacht wird bereitgestellt, sofern dies nach Ermessen der Fluglinie erforderlich ist. Die Fluggesellschaft braucht keine Betreuungsleistungen anzubieten, wenn hierdurch der Abflug noch weiter verzögert würde. Bei Verspätungen über 5 Stunden hat der Fluggast Anspruch auf eine Erstattung der Kosten für den Flugschein in Bezug auf nicht zurückgelegte Reiseabschnitte, und für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte nur insoweit, wie der Flug im Hinblick auf die ursprüngliche Reiseplanung des Fluggastes zwecklos geworden ist, ggf. in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Bei der Stornierung von Pauschalreisen kommen die Bedingungen der Pauschalreiserichtlinie (90/314/EWG) zur Anwendung, so dass bei einer Stornierung ggf. sehr hohe Stornierungskosten anfallen können. Bei freiwilligem oder unfreiwilligem Ausschluss vom gebuchten Flug im Falle einer Überbuchung hat der Fluggast gegenüber der Fluggesellschaft Anspruch auf Betreuungsleistungen und Erstattung im bereits beschriebenen Umfang. Zusätzlich wird dem Fluggast eine anderweitige Beförderung zum Endziel der gebuchten Flugreise angeboten. Diese Ersatzbeförderung erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt und unter vergleichbaren Bedingungen. Vorbehaltlich verfügbarer Sitzplätze kann der Fluggast stattdessen auch zu einem späteren Zeitpunkt oder einem von ihm gewünschten Zeitpunkt zu seinem Endziel reisen, wobei dann Verpflegungs-, Hotel- und Transferkosten von ihm selbst zu tragen sind. Fluggäste, die unfreiwillig von der Beförderung ausgeschlossen werden, haben zusätzlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (in bar, per Scheck oder Überweisung oder, mit ihrer Einwilligung, in Form eines Gutscheins). Die Höhe dieser Zahlung ist abhängig von der geplanten Reiseentfernung und von der angebotenen anderweitigen Beförderung. Bei Flugentfernungen bis zu 1500 km beträgt die Ausgleichszahlung 250 EUR, zwischen 1500 und 3500 km und bei Flügen innerhalb der EU von mehr als 1500 km 400 EUR und bei allen anderen Flügen 600 EUR. Wird dem Fluggast ein Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit bei Flügen von bis zu 1500 km nicht später als 2 Stunden, bei Flügen zwischen 1500 und 3500 km nicht später als 3 Stunden und bei allen Flügen über 3500 km nicht später als 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, beläuft sich die Ausgleichszahlung auf lediglich 50 % der oben genannten Zahlungsbeträge, d. h. also 125 EUR, 200 EUR oder 300 EUR. Sollte der Flug, für den der Fluggast eine bestätigte Buchung hat, annulliert worden sein, hat er ebenfalls die gleichen Rechte auf anderweitige Beförderung, Betreuungsleistungen, Erstattung und Ausgleichszahlung wie oben aufgeführt. Falls die Annullierung des Fluges aufgrund außergewöhnlicher Umstände erfolgte, hat der Fluggast keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Desgleichen besteht kein Recht auf eine Ausgleichszahlung bei Information über die Annullierung mindestens 14 Tage vor dem gebuchten Abflug, bei Information über die Annullierung innerhalb von 14 Tagen und 7 Tagen vor dem gebuchten Abflug und Abflug des angebotenen Alternativfluges nicht mehr als 2 Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit oder Ankunft nicht mehr als 4 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit sowie bei Information über die Annullierung weniger als 7 Tage vor dem Abflug und Abflug nicht mehr als 1 Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit oder Ankunft nicht mehr als 2 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit Zuständige Beschwerdestelle im Sinne der Verordnung ist für die Bundesrepublik Deutschland: das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig, für Österreich: das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Postfach 3000, Radetzkystr.2, AT-1030 Wien, für die Schweiz: Office Fédéral de l’Aviation Civile, CH-3003 Bern.

 

Achtung: Diese Hinweise sind erforderlich gemäß Verordnung (EG) Nr. 889/2002 und Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Diese Hinweise stellen jedoch keine Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatzanspruch dar, noch können sie zur Auslegung der Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens verwendet werden.

Veröffentlichungsdatum: 01.10.2011

 

 

C. Allgemeine Beförderungsbedingungen für Reisen nach und aus Kanada und den USA (ABB-Kanada/USA)

Allgemeine Beförderungsbedingungen der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, NIKI Luftfahrt GmbH und Belair Airlines AG für Reisen nach und aus Kanada und den USA

1. Anwendungsbereich

1.1 Diese „Allgemeinen Beförderungsbedingungen für Reisen nach und aus Kanada und den USA“ (im Folgenden „ABB-Kanada/USA“ oder „Tarif“) gelten, falls in diesen Bedingungen nichts anderes angegeben wurde, für jegliche Beförderung von Fluggästen und Gepäck, einschließlich der damit zusammenhängenden Leistungen, durch die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, NIKI Luftfahrt GmbH, Belair Airlines AG oder ihre Erfüllungsgehilfen (im Folgenden die Fluggesellschaft) nach und aus Kanada und den USA. Diese allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten auch für unentgeltliche Beförderungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wo die Bedingungen in diesem Abschnitt entweder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den Allgemeinen Beförderungsbedingungen oben abweichen, gelten die Bestimmungen dieses Unterabsatzes.

 

1.2 Für die Zwecke dieser ABB-Kanada/USA gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Ziffer 1.

 

1.3 Alle Benachrichtigungen oder Informationen werden durch das Service-Center der Air Berlin vorgenommen. Dieses ist unter Tel.: 01805 737 800 (0,14 EUR/min aus dem deutschen Festnetz – Mobilfunk in Deutschland maximal 0,42 EUR/Min.; Tarife in anderen Ländern können abweichen), Fax: +49 (0)30-4102 1003, E-Mail an serviceteam@airberlin.com oder unter Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, Serviceteam, Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin, Deutschland, zu erreichen.

 

2. Flugschein, Gültigkeit und Verlust, Stornierung und Nichtantritt des Fluges, Flugpreis

2.1 Allgemeines

2.1.1 Ein Flugschein wird erst nach Zahlung des geltenden Flugpreises oder Erfüllung der von der Fluggesellschaft festgelegten Kreditvereinbarungen ausgestellt und die Fluggesellschaft ist in jedem Fall erst dann zur Beförderung des Passagiers verpflichtet.

 

2.1.2 Ein nicht entwerteter oder geänderter, beschädigter oder nicht ordnungsgemäß ausgestellter Flugschein ist nicht gültig.

 

2.1.3 Ohne Vorlage eines gültigen Flugscheins hat niemand Anspruch auf Beförderung. Ein solcher Flugschein berechtigt den Fluggast ausschließlich zur Beförderung über die darauf angegebene Route zwischen den Ausgangs- und Zielpunkten. Die Fluggesellschaft kann verlangen, dass Nicht-US-Bürger für Reisen in die USA Hin- und Rückflüge erwerben oder einen anderen Nachweis erbringen, dass ein Fluggast Vorkehrungen für die Weiterbeförderung aus den Vereinigten Staaten innerhalb von 12 Monaten getroffen hat.

Hinweis: Das gezahlte Beförderungsentgelt gilt nur, falls eine internationale Reise tatsächlich im auf dem Flugschein angegebenen Ursprungsland beginnt, d. h. falls die internationale Reise in einem anderen Land beginnt, muss das Beförderungsentgelt von diesem Land aus neu bewertet werden. Falls der Flugschein für den Flug WDH-DUS-YVR zum Beispiel für ein Beförderungsentgelt in Namibischen Dollar ausgestellt wurde und der Fluggast die Reise in Deutschland statt in Namibia antritt, muss das Beförderungsentgelt nach den Euro-Flugpreisen neu bewertet werden.

 

2.2 Gültigkeit

2.2.1 Nach der Entwertung gilt der Flugschein für die Beförderung vom Flughafen am Ausgangsort zum Flughafen am Zielort über die darauf angegebene Route und mit der geltenden Serviceklasse und zwar für ein Jahr ab Datum des Flugbeginns, falls in diesen ABB-Kanada/USA nichts anderes angegeben wurde. Jeder Flugcoupon wird für die Beförderung an dem Datum und mit dem Flug angenommen, wofür ein Platz reserviert wurde.

 

2.2.2 Gültigkeitsdauer

Flugscheine laufen um Mitternacht am Ablaufdatum ab. In den folgenden Fällen wird jedoch eine solche Gültigkeitsdauer von der Fluglinie ohne ein zusätzlich erhobenes Entgelt verlängert:

 

2.2.2.1 Für einen Zeitraum von nicht mehr als sieben Tagen über die ursprüngliche Frist hinaus, wenn ein Fluggast mit einem für ein Jahr gültigen Flugschein zu dem Zeitpunkt keinen Platz findet, wenn er sich an die Fluggesellschaft wendet.

 

2.2.2.2 Für einen Zeitraum von nicht mehr als sieben Tagen über die ursprüngliche Frist hinaus, wenn die Fluggesellschaft einen bereits bestätigten Platz nicht anbieten kann; oder wenn ein Flug während der ursprünglichen Frist storniert oder verschoben wird; wenn eine geplante Landung, bei der es sich für den Fluggast entweder um einen Stopover oder den Zielort handelt, ausgelassen wird; wenn die Fluglinie eine andere Serviceklasse anbietet oder falls sie verursacht, dass ein Fluggast seinen Anschluss verpasst oder einen Flug nicht im angemessenen Rahmen nach Plan unternimmt.

 

2.2.2.3 Bis zu dem Datum, an dem ein Fluggast, der durch Krankheit am Reisen während der Gültigkeitsdauer seines Flugscheines gehindert wurde, laut ärztlichem Attest wieder flugfähig wird, oder bis zum ersten Flug nach einem solchen Zeitpunkt mit der Fluglinie in der Klasse, für die der Flugpreis gezahlt wurde, oder auf dem ein Platz von dem Punkt, wo die Reise wieder aufgenommen wird, oder vom letzten Anschlusspunkt aus vorhanden ist. Falls in einem Flugschein jedoch die restlichen Flugcoupons, die für ein Jahr gültig sind, einen oder mehrere Stopover umfassen, wird die Gültigkeit eines solchen Flugscheins nicht mehr als drei Monate über das auf einem solchen Attest erscheinende Datum hinaus verlängert. Unter solchen Umständen verlängert die Fluggesellschaft in gleicher Weise die Gültigkeitsdauer von Flugscheinen von Personen, die mit einem flugunfähigen Fluggast reisen.

 

2.2.2.4 Nicht mehr als fünfundvierzig (45) Tage nach dem Todesdatum eines Fluggastes im Fall von Flugscheinen von Personen, die mit dem verstorbenen Fluggast gereist sind.

 

2.2.3 Verkaufsbeschränkungen

Eine Miscellaneous Charges Order (MCO), die ohne bestimmtes Flugdatum ausgestellt wurde, muss innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellungsdatum für einen Flugschein vorgelegt werden. Andernfalls wird sie für einen Flugschein nicht angenommen.

 

2.2.4 Fehlen, Verlust oder Unregelmäßigkeiten des Flugscheins

Im Fall von Fehlen, Verlust oder Unregelmäßigkeiten eines Flugscheins verweigert die Fluggesellschaft Personen, die sich nicht im Besitz eines gültigen Flugscheins befinden, die Beförderung. Im Fall von Verlust oder Nichtvorlage des Flugscheins oder entsprechenden Teils desselben wird keine Beförderung für den entsprechenden Teil der Reise geleistet, die von einem solchen Flugschein oder einem solchen Teil desselben erfasst wird, bis der Fluggast einen anderen Flugschein zum aktuell geltenden Beförderungsentgelt für die zu leistende Beförderung erwirbt. Die Fluggesellschaft nimmt keine Flugscheine an, falls ein Teil beschädigt ist oder von anderen als der Fluggesellschaft geändert wurde oder ohne den Fluggastcoupon und sämtliche unbenutzte Flugcoupons vorgelegt wird. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen wird die Fluggesellschaft auf Anfrage des Fluggastes und bei Eingang eines für die Fluggesellschaft befriedigenden Verlustnachweises einen neuen Flugschein als Ersatz des verlorenen ausstellen, falls die Umstände des Falles nach Ermessen der Fluggesellschaft eine solche Maßnahme angebracht machen und unter der Bedingung, dass der Fluggast zustimmt, die Fluggesellschaft in jeder von der Fluggesellschaft vorgeschriebenen Form für jeden Verlust oder Schaden zu entschädigen, den die Fluggesellschaft aufgrund dessen erleiden kann.

 

2.2.5 Nicht-Übertragbarkeit

 

2.2.5.1 Ein Flugschein ist nicht übertragbar. Die Fluggesellschaft haftet jedoch der zur Beförderung oder zu einer solchen Rückerstattung berechtigten Person gegenüber nicht dafür, falls ein solcher Flugschein bei Vorlage durch eine andere Person als die zur Beförderung bzw. Rückerstattung berechtigte angenommen oder ihr eine diesbezügliche Rückerstattung gewährt wird.

 

2.2.5.2 Falls ein Flugschein von einer anderen Person als der Person genutzt wird, an die er ausgestellt wurde, ob mit oder ohne Kenntnis und Zustimmung der Person, an die er ausgestellt wurde, haftet die Fluggesellschaft nicht für die Vernichtung, Beschädigung oder Beförderungsverzögerung des Gepäcks oder sonstigen persönlichen Eigentums einer solchen unbefugten Person infolge von oder in Verbindung mit einer solchen unbefugten Verwendung.

 

2.2.5.3 Falls ein Flugschein tatsächlich von einer anderen Person verwendet wird, als der Person, an die er ausgestellt wurde, haftet die Fluggesellschaft nicht für den Tod oder den Personenschaden einer solchen unbefugten Person infolge oder in Verbindung mit einer solchen unbefugten Verwendung.

 

2.3 Stornierung und Nichtantritt des Fluges

2.3.1 Die Stornierung eines gebuchten Fluges oder einer anderen bestätigten Leistung (wie z. B. Sitzplatzreservierung, Tierbeförderung, Sonderreservierungen) muss der Fluggesellschaft schriftlich (Fax an +49 (0)30-4102 1003, Brief oder E-Mail an Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG, Serviceteam, Saatwinkler Damm 42-43, 13627 Berlin, Deutschland; serviceteam@airberlin.com) oder telefonisch unter der Rufnummer 01805 737 800 (0,14 EUR/min aus dem deutschen Festnetz – Mobilfunk in Deutschland maximal 0,42 EUR/Min.; Tarife in anderen Ländern können abweichen) unter Angabe der Buchungsnummer vor Reiseantritt mitgeteilt werden. Stornierungen treten am Eingangsdatum bei Air Berlin in Kraft. Nach Reiseantritt ist eine Stornierung nicht mehr möglich. Für Stornierungen gelten die folgenden Regelungen:

 

2.3.1.1 Flextarif:

Wird ein gebuchter Kurz-, Mittel- oder Langstreckenflug im Flextarif nicht angetreten oder storniert, wird das geleistete Beförderungsentgelt auf Anfrage zurückerstattet. Im Falle eines Nichtantritts oder einer Stornierung eines Fluges, der zuvor im Spartarif gebucht war, gilt für den Preisanteil des ursprünglichen Spartarifs je nach Sachlage Ziffer 2.3.1.2 bzw. 2.3.1.3.

 

2.3.1.2 Spartarif:

Wird ein im Spartarif gebuchter Kurz- oder Mittelstreckenflug (für USA/Kanada-Flüge: Flüge über eine Entfernung von bis zu 2500 Seemeilen) nicht angetreten oder storniert, so ist die Fluggesellschaft nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Buchenden die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und/oder möglicher anderweitiger Verwendungen der gebuchten Leistung zu verlangen, es sei denn, der zum Nichtantritt oder zur Stornierung führende Umstand ist von der Fluggesellschaft zu vertreten oder beruht auf höherer Gewalt.

 

2.3.1.3 Wird ein im Spartarif gebuchter Langstreckenflug (für USA/Kanada-Flüge: Interkontinentalflüge oder Flüge über eine Entfernung von mehr als 2500 Seemeilen) nicht angetreten oder storniert, darf die Fluggesellschaft folgende Beträge berechnen, es sei denn, der zum Nichtantritt oder zur Stornierung führende Umstand ist von der Fluggesellschaft zu vertreten oder beruht auf höherer Gewalt:

• bis 21 Tage vor Reiseantritt: 20 % des Beförderungsentgelts

• bis 14 Tage vor Reiseantritt: 30 % des Beförderungsentgelts

• bis 7 Tage vor Reiseantritt: 40 % des Beförderungsentgelts

• bis 1 Tag vor Reiseantritt: 50 % des Beförderungsentgelts

• am Tag des Reiseantritts: 100 % des Beförderungsentgelts (netto).

 

2.3.1.4 In allen vorbenannten Fällen werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und eine mögliche anderweitige Verwendung der gebuchten Leistung berücksichtigt.

 

2.3.2 Für die Bearbeitung und Abwicklung nicht angetretener oder stornierter Flüge im Spartarif (Ziffer 2.3.1.2 und 2.3.1.3) erhebt die Fluggesellschaft weiterhin ein Bearbeitungsentgelt von 36 USD / 35 CAD / 25 EUR pro Fluggast und Buchung.

 

2.3.3 Die vorbenannten Regelungen gelten auch für den Fall, dass der Buchende den Flug nicht zur angegebenen Zeit erreicht oder wegen unvollständiger Reisepapiere vom Flug ausgeschlossen wird.

 

2.3.4 Fluggäste, die einen Flug in die oder aus den USA im Spartarif gebucht haben, können eine Rückerstattung des Beförderungsentgeltes bekommen, wenn die Buchung mindestens sieben (7) Tage vor dem Flug getätigt wurde und die Rückerstattung innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach der Buchung beantragt wird.

 

2.4 Beförderungsentgelt

2.4.1 Die Beförderung erfolgt vorbehaltlich der zum Zeitpunkt der Buchungsbestätigung gültigen Regeln, Beförderungsentgelte und Gebühren. Im Fall von Erhöhungen der Beförderungsentgelte oder Gebühren, die für die vom Flugschein erfasste Beförderung gelten, nach Ausstellung und vor Antritt eines Teils desselben wird vom Fluggast der volle Betrag einer solchen Erhöhung erhoben.

AUSNAHME: Es wird kein erhöhter Betrag erhoben, falls der Flugschein vor dem Inkrafttreten eines Tarifs ausgegeben wurde, der eine Erhöhung des geltenden örtlichen Einzel- oder Gruppenbeförderungsentgelts enthält, solange der ursprüngliche Flugcoupon des Flugscheins für einen bestimmten Flug zu einem rechtmäßig am Datum der Flugscheinausgabe gültigen Tarif ausgestellt wurde, wie durch den Prüfstempel oder -aufdruck auf dem Flugschein ordnungsgemäß vermerkt.

 

2.4.2 Wenn die Anwendung der Flugpreisklasse vorgibt, dass ein Beförderungsentgelt ab einem bestimmten Datum oder bis zu einem bestimmten Datum gilt (einschließlich der Nennung des Jahres), bezieht sich dies auf das Datum, an dem die Reise vom Ursprungsort aus angetreten werden kann und/oder an dem der 1. Reisetag beginnen kann. Manchmal gibt das Ablaufdatum das Datum an, an dem die Reise abgeschlossen sein muss.

 

2.4.3 Die Beförderungsentgelte, die für begleitete Kinder Anwendung finden, gelten für Kinder von 2 bis 11 Jahren in Begleitung (auf demselben Flug und über alle Flugsegmente hinweg) eines Fluggastes von mindestens 12 Jahren, der den Flugpreis für Erwachsene zahlt.

 

2.4.4 Flugscheine mit offenem Rückflug sind unter der Voraussetzung gültig, dass die Verwendung des Rückflugteils des Hin- und Rückflugs nicht mehr als ein Jahr nach dem Datum des Hinflugs liegt.

 

3. Reservierungen

3.1 Allgemeines

Ein Flugschein ist nur für den Flug (die Flüge) gültig, für den (die) Reservierungen vorgenommen wurden, und zwar nur zwischen den auf dem Flugschein oder den jeweiligen Flugcoupons genannten Punkten. Ein Fluggast, der einen ungenutzten Flugschein oder einen Teil davon oder eine MCO für die Weiterreise besitzt oder diese Reservierung des Flugscheins auf ein anderes Datum ändern möchte, hat in Bezug auf die Reservierung kein Vorzugsrecht.

 

3.2 Reservierungsbedingungen

Reservierungen erfolgen unverbindlich, es sei denn und bis die Fluggesellschaft einen entwerteten Flugschein oder eine MCO für die Beförderung, für die der Platz reserviert wird, bestätigt. Die Fluggesellschaft kann eine Reservierung jederzeit unangekündigt stornieren, falls die Fluggäste keinen Flugschein für den reservierten Platz kaufen.

 

3.2.1 Ausnahme Nr. 1:

Eine Platzreservierung auf einem gegebenen Flug ist gültig, wenn die Verfügbarkeit und Zuteilung eines solchen Platzes von einem Reservierungsmitarbeiter der Fluggesellschaft bestätigt und in den Computer der Fluggesellschaft eingegeben wird.

 

3.2.2 Ausnahme Nr. 2:

Eine Reservierung oder Sitzanfrage (Warteliste) gilt nur für den Fluggast, in dessen Namen die Reservierung oder Anfrage ursprünglich gemacht wurde. Eine Übertragung von Reservierungen oder Platzanfragen (Namensänderungen) von einem Fluggast zu einem anderen ist nicht zulässig. Falls eine solche Übertragung ohne vorherige Genehmigung der Fluggesellschaft erfolgt, behält sich die Fluggesellschaft das Recht vor, die besagte Reservierung bzw. den Wartelistenplatz oder die Platzanfrage zu stornieren.

 

3.2.3 Ausnahme Nr. 3:

Vorbehaltlich der Zahlung oder befriedigenden Kreditvereinbarung wird von der Fluggesellschaft ein entwerteter Flugschein ausgestellt, der einen solchen bestätigten Platz angibt, vorausgesetzt, der Fluggast beantragt einen solchen Flugschein bei der Fluggesellschaft vor Ablauf der zwischen der Fluggesellschaft und dem Fluggast bei Bestätigung der Reservierung vereinbarten Frist. Falls jedoch eine Flugscheinausstellung am Flughafen vereinbart wurde, muss diese spätestens 90 Minuten vor dem geplanten Abflug erfolgen.

 

3.2.4 Ausnahme Nr. 4:

(a) Falls die Reservierung innerhalb von zwei Tagen vor Abflug erfolgt, darf der Flugschein nicht später als nach den unten angegebenen Fristen ausgestellt werden:

(b) Falls eine Flugscheinausstellung am Flughafen vereinbart wurde, muss diese spätestens 90 Minuten vor dem geplanten Abflug erfolgen.

(c) Eine solche Platzreservierung gilt vorbehaltlich der Stornierung durch die Fluggesellschaft ohne vorherige Ankündigung, falls sich der Fluggast in der zwischen Fluggesellschaft und Fluggast vereinbarten Frist keinen entwerteten Flugschein besorgt hat, auf dem sein reservierter Platz bestätigt ist.

 

3.2.5 Ausnahme Nr. 5:

Die Fluggesellschaft kann Platzreservierungen für bestimmte Flüge über die vorhandenen Plätze an Bord des Flugzeugs hinaus annehmen. Die Zahl der von der Fluggesellschaft geplanten zusätzlichen Reservierungen beruht auf der voraussichtlichen Buchungstendenz für einen solchen Flug. Bei der Entscheidung über diese Tendenz werden aktuelle Bedingungen in Betracht gezogen, die sich auf die erwartete Nutzung der Plätze in dem Flug auswirken, wie auch historische Faktoren wie der Anteil der späten Stornierungen für den Flug, der Zahl von Personen, die trotz bestätigter Reservierungen den Flug nicht antreten, und der Zahl fehlender Einträge für bestimmte Reservierungen im Fluginventar der Fluglinie.

 

3.2.6 Ausnahme Nr. 6:

Für den Fall, dass die Zahl der Personen, die mit bestätigten Reservierungen für einen Flug erscheinen, die Zahl der verfügbaren Plätze übertrifft, gilt für Fluggäste mit bestätigten Reservierungen, für die kein Platz vorhanden ist, Ziffer 6 oder 7.7 (Entschädigung für verweigerten Flugantritt) dieser Bedingungen.

 

3.3 Zuteilung der Flugplätze

Die Fluglinie kann die Zuteilung eines bestimmten Platzes in dem Flugzeug nicht garantieren.

 

4. Beförderung

4.1 Beförderung von Fluggästen

4.1.1 Check-in, Nichteinhaltung des Meldeschlusses und Mindesteinstiegszeiten

4.1.1.1 Fluggäste müssen sich spätestens 90 Minuten vor der geplanten Abflugzeit des Fluges, für den sie eine Reservierung haben, am Abflughafen zum Einchecken einfinden, um ihre Bordkarte in Empfang zu nehmen (beim Quick-Check-in am Flughafenautomaten müssen sie den automatischen Check-in-Vorgang zum Erhalt der Bordkarte vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen haben). Es wird empfohlen, deutlich vor der vorgesehenen Check-in-Zeit am Check-in-Schalter zu erscheinen, damit eine rechtzeitige Abfertigung nicht z. B. durch etwaige Warteschlangen gefährdet wird. Dies gilt insbesondere für Fluggäste, deren Buchung besondere Serviceleistungen der Fluggesellschaft erfordert, wie z. B. die Beförderung von Fluggästen im Rollstuhl, die Beförderung von Tieren im Frachtraum oder die Beförderung unbegleitet reisender Kinder.

 

4.1.1.2 Sollte der Fluggast nicht innerhalb der festgesetzten Zeit (Ziffer 4.1.1.1) am Abflughafen erscheinen oder ohne ausreichende Dokumente und nicht abflugbereit erscheinen, wird die Fluggesellschaft seine Reservierung annullieren. Der Abflug wird nicht wegen Fluggästen aufgeschoben, die an Abflughäfen zu spät für die Erledigung solcher Formalitäten vor der planmäßigen Abflugzeit erscheinen. Die Fluggesellschaft haftet nicht für Verluste oder Auslagen des Fluggastes, die aufgrund der Nichteinhaltung dieser Bestimmung erwachsen.

 

4.1.1.3 Fluggäste haben sich darüber hinaus spätestens 20 Minuten vor Abflug (Mindesteinstiegszeit) mit gültiger Bordkarte einstiegsbereit am Flugsteig einzufinden.

 

4.1.1.4 Bei Nichteinhaltung der in dem vorhergehenden Absatz (4.1.1.1) aufgeführten Meldeschlusszeiten oder der Mindesteinstiegszeit (4.1.1.3) verlieren die Fluggäste, unabhängig davon, ob sie im Besitz einer gültigen Bordkarte sind oder nicht, ihren Beförderungsanspruch, sind jedoch weiterhin zur Zahlung des Flugpreises verpflichtet, es sei denn, dieser Umstand ist von der Fluggesellschaft zu vertreten oder beruht auf höherer Gewalt. Desgleichen können hieraus keine Ansprüche auf Schadensersatz, den Ersatz von Aufwendungen oder sonstige Ansprüche gegen die Fluggesellschaft abgeleitet werden.

 

4.1.1.5 Für den Vorabend-Check-In, sofern er am betreffenden Flughafen angeboten wird, berechnet die Fluggesellschaft am Check-In-Schalter 7 USD / 7 CAD/ 5 EUR pro Passagier. Bei Kleinkindern, Kindern bis 12 Jahren, Inhabern der topbonus Card Silver, Gold oder Service Card inkl. Begleitperson sowie bei Business Class-Reisenden fällt kein Entgelt für den Vorabend-Check-In an.

 

4.1.2 Beförderung nur gegen Vorlage vollständiger und gültiger Reiseunterlagen

4.1.2.1 Die Beförderung eines Fluggastes durch die Fluggesellschaft erfolgt nur bei Vorlage vollständiger und gültiger Reiseunterlagen nebst gültigem Reisepass/Personalausweis/Visum oder, bei Verlust der Originaldokumente, gleichwertiger Ersatzdokumente im Zuge der pünktlichen Abfertigung. Dies gilt auch für mitgeführte Tiere.

 

4.1.2.2 Die Pflicht zur Vorlage eines geeigneten Ausweisdokuments (Eintrag im Pass eines Elternteils/Erziehungsberechtigten bzw. Kinderausweis oder -pass) gilt auch für Kinder und Kleinkinder. Es wird empfohlen, die Buchungsnummer beim Check-in bereitzuhalten.

 

4.1.2.3 Die Fluggesellschaft ist berechtigt, die Beförderung zu verweigern, falls die Einreisebestimmungen des Ziellandes nicht erfüllt sind oder länderspezifische Reiseunterlagen/Nachweise nicht vorgelegt werden können.

 

4.1.3 Beförderung von Kleinkindern, Kindern und Jugendlichen

4.1.2.2 Die Pflicht zur Vorlage eines geeigneten Ausweisdokuments (Eintrag im Pass eines Elternteils/Erziehungsberechtigten bzw. Kinderausweis oder -pass) gilt auch für Kinder und Kleinkinder. In Abhängigkeit vom gewählten Zielland (z. B. USA) können für reisende Kinder besondere Einreisebestimmungen gelten.

 

4.1.3.2 Die Beförderung unbegleitet reisender Kinder (UMNR) im Alter zwischen 5 und 11 Jahren ist nur möglich, sofern diese vorher bei der Fluggesellschaft angemeldet wurden und die Beförderung durch die Fluggesellschaft bestätigt wurde. Ein in Begleitung einer mindestens 16 Jahre alten Person reisendes Kind zwischen 5 und 11 Jahren gilt nicht als unbegleitet reisendes Kind im Sinne dieser Absätze. Die Leistungen für unbegleitet reisende Kinder können auch für Kinder zwischen 12 und 16 Jahren gebucht werden.

 

4.1.3.3 Unbegleitet reisende Kinder werden befördert, wenn bei der Abfertigung ein offizielles Pass- bzw. Ausweisdokument mit Lichtbild vorgelegt wird. Die Eltern/Erziehungsberechtigten haben für die Reise eine schriftliche Einverständniserklärung vorzulegen. Falls die Erziehungsberechtigten/Eltern geschieden sind oder getrennt leben, haben sie am Abfertigungsschalter eine schriftliche Bestätigung jedes Elternteils vorzulegen. Für bestimmte Länder gelten Sonderbestimmungen. Bei der Abfertigung ist der Name der das Kind am Bestimmungsflughafen abholenden Person anzugeben. Die Erziehungsberechtigten/Eltern müssen bis zum Abflug des Flugzeuges am Flughafen warten.

 

4.1.3.4 Für die Beförderung unbegleitet reisender Kinder wird auf Kurz- und Mittelstreckenflügen ein Bearbeitungsentgelt von 57 USD / 56 CAD / 40 EUR pro Flug erhoben. Auf Langstreckenflügen beträgt das Entgelt 114 USD / 112 CAD / 80 EUR pro Flug.

 

4.1.3.5 Die Fluggesellschaft stellt bei Transitflügen über eines ihrer Drehkreuze eine Begleit- und Aufsichtsperson für unbegleitet reisende Minderjährige, sofern die Transitdauer 2 Stunden nicht überschreitet. Anderenfalls wird die Beförderung abgelehnt, außer in Fällen, in denen die 2 Stunden überschreitende Transitdauer innerhalb einer Buchung der Fluggesellschaft auftritt.

 

4.1.3.6 Der Preis für die Beförderung von Säuglingen und Kleinkindern (unter 2 Jahren) beträgt auf allen internationalen Strecken 10 % des für einen Erwachsenen anfallenden Reisepreises (Nettoflugpreis). Für die Beförderung von Kindern zwischen 2 und 12 Jahren fallen 67 % des Nettoflugpreises zzgl. Steuern, Gebühren und Kerosinzuschlag an.

 

4.1.3.7 Vollendet ein Kind im Rahmen einer gebuchten Flugreise zwischen dem Antritt des Hin- und des Rückfluges das 2. Lebensjahr, wird 67 % des Nettoflugpreises zzgl. Steuern, Gebühren und Kerosinzuschlag berechnet. Dem Kind steht ein Sitzplatz für Hin- und Rückflug zu, wobei für Kleinkinder (Kinder unter 2 Jahren) aus Sicherheitsgründen die Nutzung eines Kindersitzes nach Maßgabe von 4.1.3.8 gesetzlich vorgeschrieben ist.

 

4.1.3.8 Pro erwachsenen Reisenden ist die Beförderung eines Kleinkindes zulässig. Pro Sitzreihe ist jeweils nur ein Kleinkind gestattet. Kleinkinder können im eigenen Kindersitz auf einem zusätzlich gebuchten Sitzplatz befördert werden, wenn die Fluggesellschaft wenigstens 48 Stunden vor dem Abflug informiert wurde, dass ein Kindersitz benutzt werden soll. Der Kindersitz ist während des gesamten Fluges mit dem am Flugzeugsitz vorhandenen Sicherheitsgurt zu befestigen. Die derzeit zur Verwendung in Flugzeugen allgemein zugelassenen Kindersitze sind: Römer King Quickfix, Maxi Cosi Mico, Maxi Cosi City, Storchenmühle Maximum, Luftikid, Alternative Kinderrückhaltesysteme (CRDS), die von einer Behörde eines JAA-Mitgliedsstaates, der FAA oder Transport Canada zum ausschließlichen Einsatz in Luftfahrzeugen zugelassen wurden und entsprechend gekennzeichnet sind, CRDS, die nach UN ECE R 44-03 oder einer neueren Version für den Einsatz in Kraftfahrzeugen zugelassen sind, CRDS, die für den Einsatz in Kraftfahrzeugen und Fluggerät gemäß der kanadischen CMVSS 213/213.1 zugelassen sind, CRDS, die für den Einsatz in Kraft- und Luftfahrzeugen gemäß US FMVSS Nr. 213 zugelassen sind und entsprechend gekennzeichnet sind. Bei Voranmeldung ist im Einzelfall die Zulassung weiterer Kindersitze möglich. Der Kindersitz muss in jedem Fall behördlich genehmigt (zertifiziert) und entsprechend gekennzeichnet sein.

 

4.1.4 Beförderung von Schwangeren

4.1.4.1 Aus Sicherheitsgründen und zur Abwendung gesundheitlicher Schäden bei werdenden Müttern gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

 

4.1.4.2 Bis 4 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin befördert die Fluggesellschaft Schwangere ohne Flugtauglichkeitsbescheinigung; die Fluggesellschaft kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen, aus der hervorgeht, dass die 36. Schwangerschaftswoche noch nicht überschritten ist.

 

4.1.4.3 In den 4 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin ist eine Beförderung ausgeschlossen.

 

4.1.4.4 Die vorstehenden Bestimmungen sind auch im Hinblick auf das Datum eines möglicherweise vorgesehenen Rückfluges zu berücksichtigen.

 

4.1.5 Beförderung von Fluggästen mit Behinderung

Die nachfolgenden Vorschriften zur Beförderung von Fluggästen mit Behinderungen auf Flügen von oder nach den U.S.A. bestimmen sich nach den Regelungen in Part 382 U.S. Department of Transportation, soweit sie für Nicht-US-Carrier anwendbar sind. Die Vorschriften sind im Internet einsehbar unter: http://airconsumer.ost.dot.gov.

 

4.1.5.1 Definitionen

Eine Person gilt als Fluggast mit Behinderung, wenn physische, medizinische oder psychische Umstände beim Einsteigen, Aussteigen, während des Fluges, bei einer Notevakuierung oder bei der Bodenabfertigung eine besondere Betreuung erfordern, die in der Regel bei anderen Fluggästen nicht notwendig ist.

Gehfähig - eine Person, die sich ohne Hilfe im Flugzeug bewegen kann.

Nicht gehfähig - eine Person, die sich nicht ohne Hilfe im Flugzeug bewegen kann.

Selbständig - eine Person, die unabhängig, eigenständig und in der Lage ist, alle physischen Bedürfnisse während des Fluges zu erledigen und die an Bord keine besondere oder außergewöhnliche Betreuung benötigt, die über die hinausgeht, die den Fluggästen allgemein zuteil wird. Ausgenommen ist ggf. die Unterstützung beim Einsteigen und Aussteigen.

Nicht selbständig - eine Person, die nicht in der Lage ist, sich während des Fluges selbst zu versorgen.

 

4.1.5.2 Einschätzung der Selbständigkeit

Die Fluggesellschaft akzeptiert die Einschätzung der behinderten Person in Bezug auf ihre Selbständigkeit.

 

4.1.5.3 Annahme von Fluggästen mit Behinderung

4.1.5.3.1 Ärztliches Attest / Verweigerung der Beförderung

(a) Schätzt die Fluggesellschaft in gutem Glauben und nach vernünftigem Ermessen den Gesundheitszustand eines Fluggastes so ein, dass die Risiken einer Flugreise eine Verschlechterung des Zustands bewirken bzw. der Fluggast medizinische Notversorgung benötigen könnte, ist die Fluggesellschaft berechtigt, von dem Fluggast ein ärztliches Attest zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Fluggast mit einer Trage (Stretcher) oder einem Inkubator befördert wird oder während des Fluges medizinischen Sauerstoff (medical oxygen) benötigt. Das Attest darf zum Zeitpunkt des Abfluges nicht älter als 10 Tage sein.

(b) Die Fluggesellschaft prüft das vorgelegte Attest und entscheidet, ob es so angenommen werden und der Fluggast für die Beförderung abgefertigt werden kann. Prüfung und Abfertigung werden von bei der Fluggesellschaft angestelltem medizinischem Fachpersonal vorgenommen oder von Personal, das von der Fluggesellschaft vertraglich beauftragt wurde. Wenn solches Fachpersonal nicht zur Verfügung steht, kann auch externes medizinisches Personal (z. B. ortsansässige Ärzte oder Klinikpersonal) die Prüfung und Abfertigung vornehmen.

(c) Entscheidet die Fluggesellschaft in gutem Glauben, dass der Gesundheitszustand eines Fluggastes eine ungewöhnliche Gefahr oder ein Risiko für ihn selbst oder andere (einschließlich, im Falle von Schwangeren, für das ungeborene Kind) bzw. für deren Eigentum mit sich bringt, kann die Fluggesellschaft die Beförderung der Person, die ein solches Risiko birgt, verweigern.

(d) Wird ein Fluggast befördert, dessen Geistes- oder Gesundheitszustand, allgemeiner Zustand oder Alter eine Gefahr darstellt oder ein Risiko birgt, erfolgt dies ausdrücklich unter der Bedingung, dass die Fluggesellschaft nicht für resultierende Verletzungen, Krankheit oder Einschränkungen oder jegliche Verschlechterung oder Folgen haftbar ist, was auch den Tod aufgrund dieses Zustands, Alters oder Geistes- oder Gesundheitszustands einschließt (siehe Anmerkung):

 

4.1.5.3.2 Reservierungen

Reservierungen für die Beförderung mit Ventilator, Respirator, CPAP machine oder POC sind mindestens 48 Stunden vor Antritt der Reise, Reservierungen für die Beförderung mit Sauerstoffhilfen (carrier-supplied inflight medical oxygen) mindestens 72 Stunden vor Antritt der Reise vorzunehmen. Auch in allen anderen Fällen, in denen der Fluggast besondere Hilfeleistungen durch die Fluggesellschaft benötigt, sollte die Fluggesellschaft vorab über die Art der Behinderung und die erforderliche Betreuung informiert werden, so dass diese entsprechende Vorbereitungen treffen kann. Die Fluggesellschaft wird in jeder Weise bemüht sein, Fluggäste unterzubringen, die nicht rechtzeitig reserviert haben.

 

4.5.5.3.3 Sitzbeschränkungen

Fluggäste mit Behinderung dürfen keine Sitze in den Reihen mit ausgewiesenem Notausstieg benutzen. Die Fluggesellschaft kann Sitze zuweisen bzw. Beschränkungen vornehmen.

 

4.1.5.3.4 Fluggäste mit Behinderung werden wie folgt zur Beförderung zugelassen:

Behinderung Persönliche Betreuung erforderlich

Blind Nein

Taub Nein

Blind und taub / selbständig Nein

Blind und taub / nicht selbständig Ja

Intellektuell eingeschränkt / selbständig Nein

Intellektuell eingeschränkt / nicht selbständig Ja

Gehfähig / selbständig Nein

Gehfähig / nicht selbständig Ja

Nicht gehfähig / selbständig Nein (*)

Nicht gehfähig / nicht selbständig Ja

 

(*) außer in Fällen, in denen die Anzahl solcher Fluggäste auf einem bestimmten Flug die Vorgaben des Civil Aeronautics Directorate Transport Canada Guide und der Commercial Air Services (Transport von nicht gehfähigen Fluggästen in großen dreistrahligen Flugzeugen) übersteigt.

 

4.1.5.3.5 Annahme von Spezialsitzen für Kinder mit schwerer Behinderung (Sitzschale)

In besonderen Fällen, müssen Kinder mit schwerer Behinderung in speziell angepassten oder hergestellten Kindersitzen transportiert werden, die im Flugzeug an den hierfür besonders ausgewiesenen Sitzen anzubringen sind. Wünscht ein Fluggast einen solchen Transport, verlangen die Bestimmungen eine besondere Prüfung und Genehmigung des zu verwendenden Kindersitzes. Die folgenden Maximalabmessungen von Sitzschalen sind zulässig und werden im Voraus von der Fluggastbetreuung der Fluggesellschaft genehmigt: 65 x 43 x 60 cm / 25.6 x 16.9 x 23.6 Zoll (Höhe x Breite x Tiefe). Es wird immer ein Fensterplatz zugewiesen (mit Ausnahme der Ausstiege und der ersten Reihe). Der Fluggast muss beim Check-in eine Kopie der Prüf- und Genehmigungsunterlagen vorlegen und die Kopie dem Bordpersonal übergeben, das die darin enthaltenen Installationsanweisungen benötigt.

 

4.1.5.3.6 Annahme von ausgebildeten Begleittieren

Die Fluggesellschaft akzeptiert die kostenlose Mitnahme eines entsprechend angeschirrten Hundes oder eines anderen angeschirrten ausgebildeten Begleittieres, das einen Fluggast mit Behinderung führt bzw. unterstützt, wenn es einen Fluggast begleitet, der auf diese Unterstützung angewiesen ist. Dieses Tier darf den Fluggast in die Kabine begleiten. Der Fluggast und das Begleittier werden in der Regel auf einem Bulkhead-Sitz untergebracht, der ausreichend Bodenfreiheit für das Tier bietet. In außergewöhnlichen Fällen, wenn das Tier groß und schwer ist, sollte Extra-Bodenfläche (vorzugsweise Fensterplatz) verfügbar sein (Kauf eines Extrasitzes oder, wenn ein Sitz verfügbar ist, dessen Zuweisung beim Check-in).

 

4.1.5.3.7 Annahme von Mobilitätshilfen

Zusätzlich zum regulären Freigepäck akzeptiert die Airline folgende Gegenstände, die im Gepäckabteil unterzubringen sind:

- Handbediente Rollstühle und Gehhilfen;

- Rollstühle mit auslaufsicheren Batterien mit isolierten und mit Band verklebten Klemmen.

- Krücken und Gehstöcke können beim Fluggast bleiben, sofern sie entsprechend den Sicherheitsbestimmungen der Fluggesellschaft untergebracht werden.

- Rollstühle mit nicht auslaufsicheren Nassbatterien

a) In Containerflugzeugen wie z. B. B747/B767 bei Verladung in einen LD3-Gepäckcontainer in aufrechter Position (kostenfrei für den Fluggast). Batterien müssen an beiden Klemmen isoliert sein, so aufbewahrt werden, dass kein Kurzschluss entstehen kann und gegen den Rollstuhl mit nicht leitfähigem Material abgesichert sein.

b) Rollstuhl in nicht aufrechter Position: In Standardrumpfflugzeugen wie z. B. DC9/B727 ist die Batterie auszubauen und in einem Kimpack Batterie-Kit unterzubringen, der dem Fluggast von der Airline kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

 

4.1.5.3.8 Annahme von Fluggästen mit Gipsverband

4.1.5.3.8.1 Fluggäste mit Gipsverband werden darauf hingewiesen, dass eine Beförderung innerhalb der ersten vier (4) Tage nach Anlegen des Gipsverbandes, unabhängig davon, ob der Gipsverband offen oder geschlossen getragen wird, mit erheblichen Gesundheitsgefahren verbunden ist und die Fluggesellschaft deswegen gemäß Ziffer 4.5 die Beförderung des betroffenen Fluggastes verweigern kann. Abweichend hiervon kann die Fluggesellschaft jedoch im Einzelfall eine Beförderung des Fluggastes ausnahmsweise zulassen, sofern ein medizinischer Transport vorliegt oder der Fluggast bei Flugantritt ein ärztliches Attest vorlegt, nach dem keine gesundheitlichen Gefahren durch die Beförderung mit offenem oder geschlossenen Gipsverband zu erwarten sind und im Attest angegeben ist, ob der Gipsverband offen oder geschlossen getragen werden kann.

 

4.1.5.3.8.2 Falls der Gipsverband mindestens (4) Tage lang komplikationslos getragen wurde, kann der Fluggast mit Gipsverband befördert werden. Bei geschlossenem Gipsverband wird allerdings aus medizinischer Sicht eine Spaltung des Gipses dringend empfohlen.

 

4.1.5.3.8.3 Benötigt der Fluggast aufgrund des Gipsverbandes zusätzlichen Platz im Flugzeug, so ist in jedem Fall eine vorherige Anmeldung erforderlich. Diese sollte spätestens 48 Stunden vor Antritt des Fluges erfolgen, andernfalls ist die Fluggesellschaft berechtigt, die Beförderung auf Einzelfallbasis in Übereinstimmung mit Ziff.4.5 zu verweigern.

 

4.1.5.3.9 Fluggäste, die auf Tragen transportiert werden müssen (STCR)

Ein STCR-Fluggast ist ein Fluggast, der ausschließlich auf einer Trage transportiert werden kann; solch ein Fluggast kann Sozialschutz oder eine spezielle Versicherung haben oder auch nicht. Der Transport eines Fluggastes auf einer Trage unterliegt der Genehmigung seines Arztes, und er sollte von einem Erwachsenen ohne körperliche Einschränkung begleitet werden, der für die Betreuung während des Fluges qualifiziert ist, es sei denn, der medizinische Dienst der Fluggesellschaft macht andere Vorgaben. Muss ein Fluggast auf einer Trage transportiert werden, werden alle Detailinformationen (z. B. durch die Trage belegte Sitze, Name des Patienten, der Begleitperson usw.) von der Fluggesellschaft an die beteiligte(n) Station(en) geschickt. Neben den durch die angebrachte Trage besetzten Sitzen dürfen nur Begleitpersonen sitzen. Zertifizierte Tragen werden im hinteren Kabinenbereich untergebracht, wenn die Zulässigkeit für Flugzeuge von der Flugzeugwartung anerkannt wird. Das Maximum liegt bei 2 STCR-Tragen in der Economy Class, sofern in Sonderfällen durch den Flugbetriebsleiter keine anderweitigen Entscheidungen getroffen werden.

 

4.2 Beförderung von Gepäck

4.2.1 Die Fluggesellschaft kann die Annahme von aufzugebendem Gepäck verweigern, wenn dieses nicht so verpackt ist, dass dessen sichere Beförderung gewährleistet werden kann. Der Fluggast ist mit dafür verantwortlich, zu gewährleisten, dass das aufgegebene Gepäck sowie alle darin enthaltenen Gegenstände den Transport unbeschadet überstehen.

 

4.2.2 Das Handgepäck darf ohne Laptop maximal ein Gewicht von 6 kg / 13 Pfund aufweisen (8 kg / 18 Pfund mit Laptop). Die Abmessungen des Handgepäcks dürfen die Maße 55 cm x 40 cm x 20 cm / 21.7 x 15.7 x 7.9 Zoll nicht überschreiten. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1546/2006 dürfen Fluggäste auf in der Europäischen Union und der Schweiz startenden Flügen (einschließlich von Anschlussflügen) Flüssigkeiten, Druckbehälter, Pasten, Lotionen oder andere gelartige Substanzen nur bis zu einer Höchstmenge von 100 ml pro Verpackungseinheit im Handgepäck mitführen. Entscheidend ist die auf dem Behälter aufgedruckte Füllmenge. Die einzelnen Behälter sind zusammen in einem transparenten, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem maximalen Fassungsvermögen von einem Liter zu verpacken. Pro Fluggast ist nur ein Beutel zulässig. Für Medikamente und Babynahrung gelten Sonderbestimmungen. Manche Nicht-EU-Staaten haben gleichlautende Regelungen erlassen.

 

4.2.3 Die Freigepäckgrenze für aufgegebenes Gepäck ist maximal 1 Gepäckstück mit einem Gewicht von bis zu 23 kg / 51 Pfund je Fluggast der Economy Class. Für die Business Class beträgt die Freigepäckgrenze zwei Gepäckstücke á 32 kg / 71 Pfund je Fluggast.

 

4.2.4 Bei Überschreitung der für den Fluggast geltenden Freigepäckgrenze ist ein zusätzliches Entgelt zu zahlen (s. nachfolgende Ziffer 4.4. Verantwortlich für die Zahlung des zusätzlichen Entgelts ist die in der Buchung als Kunde genannte Person, an die die Rechnung ausgestellt wurde, und/oder der Fluggast.

 

4.2.5 Der dem Fluggast ausgehändigte Gepäckabschnitt dient als Nachweis für das Gewicht und die Anzahl der aufgegebenen Gepäckstücke. Es wird empfohlen, mit dem Namen und der Anschrift des Fluggastes versehene Etiketten an und im aufgegebenen Gepäck anzubringen.

 

4.2.6 Fluggäste sind verpflichtet, ihr aufgegebenes Gepäck abzuholen, sobald es von der Fluggesellschaft ausgegeben wird. Die Fluggesellschaft ist berechtigt, dem Fluggast die ihr ggf. entstandenen Aufbewahrungskosten für Gepäckstücke, die nicht abgeholt wurden oder deren Annahme verweigert wurde, in Rechnung zu stellen.

 

4.2.7 Der Fluggast ist für die Begleichung etwaiger Zölle im Zusammenhang mit seinem Gepäck selbst verantwortlich.

 

4.2.8 Es wird empfohlen, sich bei Verspätung, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung von Reisegepäck nach der Landung umgehend an den Lost-and-Found-Schalter des jeweiligen Ankunftsflughafens zu wenden.

 

4.3 Nicht erlaubtes Gepäck

4.3.1 Die Beförderung von Gefahrgut ist bei allen Flügen der Fluggesellschaft untersagt.

 

4.3.2 Der Fluggast darf folgende Gegenstände nicht mitführen:

- Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug, Ausrüstungsgegenstände an Bord oder Personen zu gefährden, insbesondere Explosivstoffe, komprimierte Gase, oxidierende, radioaktive, ätzende oder magnetisierende Stoffe, leicht entzündliche Stoffe, giftige oder aggressive Stoffe sowie Flüssigkeiten jeder Art, d. h. alle Gegenstände oder Substanzen, die nach den Bestimmungen der Gefahrgutvorschriften als Gefahrgut eingestuft sind;

- Gegenstände, die aufgrund ihres Gewichts, ihrer Größe oder Beschaffenheit für die Beförderung ungeeignet sind.

 

4.3.3 Einzeln mitgeführte Lithium-Batterien oder Lithium-Akkus (wie sie in elektronischen Gebrauchsgütern wie etwa Laptops, Mobiltelefonen, Uhren, Kameras usw. gebräuchlich sind) dürfen ausschließlich im Handgepäck befördert werden. Es dürfen höchstens zwei einzelne Lithium-Batterien oder Akkus mit einer Wattstundenleistung bis 160 Wh als Ersatzzellen für elektronische Gebrauchsgüter mitgeführt werden. Die Mitnahme einzelner Batterien oder Akkus mit einer Wattstundenleistung von 100 Wh bis 160 Wh in das Flugzeug bedarf der vorherigen Zustimmung der Fluggesellschaft. Weitere Einzelheiten zur Beförderung von Batterien und Akkus können den Sicherheitshinweisen im Internet entnommen werden.

 

4.3.4 Es ist Fluggästen untersagt, im Handgepäck oder am Körper Waffen jedweder Art mitzuführen, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stichwaffen sowie unter Gasdruck stehende Behälter, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können. Dasselbe gilt für Munition und explosionsgefährliche Stoffe jedweder Art. Benzinfeuerzeuge sind verboten. Fluggäste sind berechtigt, 1 Gasfeuerzeug am Körper mitzuführen.

 

4.3.5 Spielzeugschusswaffen (aus Plastik oder Metall), Katapulte, Besteck, Rasierklingen (sowohl Sicherheits- als auch offene Klingen), handelsübliche Spielzeuge, die als Waffe verwendet werden könnten, Stricknadeln, Sportschläger und sonstige Sport- und Freizeitgeräte, die als Waffe verwendet werden könnten (z. B. Skateboards, Angelruten oder Paddel) sowie sonstige spitze oder schneidende Objekte dürfen nur im aufgegebenen Gepäck transportiert werden. Dasselbe gilt für Nagelscheren, -feilen, Stielkämme und Spritzen (außer für nachgewiesene medizinische Zwecke) sowie für Kerzen mit Gelanteil, Schuheinlagen mit Gelanteil, Schneekugeln oder ähnliche Dekorationen, unabhängig von Größe oder Flüssigkeitsmenge. Um Verletzungen zu vermeiden, sind sämtliche spitzen oder scharfen Gegenstände im aufgegebenen Gepäck zu sichern und sicher zu verpacken.

 

4.3.6 Es wird empfohlen, im aufzugebenden Gepäck keine zerbrechlichen oder verderblichen Gegenstände, Gegenstände von besonderem Wert, wie z. B. Geld, Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine, Laptops, Kameras, Mobiltelefone, Navigations- oder sonstige elektronische Geräte, Wertpapiere (Anteilsscheine usw.) sowie andere Wertsachen oder Dokumente, Muster, Ausweispapiere, Haus- oder Autoschlüssel, Medikamente oder Flüssigkeiten zu befördern. Um Beschädigungen am Sicherheitsschloss im Zuge von Sicherheitskontrollen (vornehmlich im internationalen Reiseverkehr in und aus den USA) zu vermeiden, wird ferner empfohlen, aufzugebendes Gepäck unverschlossen oder mit einem sog. TSA-Schloss versehen aufzugeben.

 

4.4 Über- bzw. Sondergepäck

4.4.1 Die Beförderung von Gepäck, das die anzuwendenden Freigepäckgrenzen gewichtsmäßig überschreitet, ist entgeltpflichtig. Bei Gepäck, das die Freigepäckmenge überschreitet, wird vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen ein zusätzliches Beförderungsentgelt (Übergepäckentgelt) erhoben. Das Entgelt ist in jedem Fall vor Abflug zu entrichten.Die Übergepäckentgelte gliedern sich wie folgt:

 

4.4.1.1 Für Abflüge bis 30.04.2012

- Fluggäste der Economy Class (one-piece concept)

• Übergepäckentgelt für zusätzliches Gepäck: 2. Gepäckstück mit einem Gewicht von bis zu 23 kg / 51 Pfund: 50 EUR (Flug ab Deutschland) / 70 USD / 70 CAD (Flug ab Zielort)

• 1. und/oder 2. Gepäckstück mit einem Gewicht von über 23kg bis zu 32kg: jeweils 140 USD / 140 CAD / 100 EUR für das 1. Gepäckstück bzw. für das 2. Gepäckstück

• Jedes weitere über das 2. Gepäckstück hinausgehende Gepäckstück bis zu 23kg: 140 USD / 140 CAD / 100 EUR

• Jedes weitere über das 2. Gepäckstück hinausgehende Gepäckstück zwischen 23 und 32kg: 200 USD / 210 CAD / 150 EUR

• Jedes Gepäckstück mit einem Gewicht von mehr als 32 kg / 71 Pfund: 450 EUR (Flug ab Deutschland) / 600 USD / 630 CAD (Flug ab Zielort)

- Fluggäste der Business-Class (two-piece concept):

• Übergepäckentgelt für zusätzliches Gepäck: Ab dem 3. Gepäckstück mit einem Gewicht von bis zu 23 kg / 51 Pfund: Einmalgebühr von 100 EUR (Flug ab Deutschland) / 140 USD / 140 CAD (Flug ab Zielort)

• Ab dem 3. Gepäckstück mit einem Gewicht von über 23 kg / 51 Pfund und bis zu 32 kg / 71 Pfund: Einmalgebühr von 150 EUR (Flug ab Deutschland) / 200 USD / 210 CAD (Flug ab Zielort)

• Jedes Gepäckstück mit einem Gewicht von mehr als 32 kg / 71 Pfund: 450 EUR (Flug ab Deutschland) / 600 USD / 630 CAD (Flug ab Zielort)

 

4.4.1.2 Für Abflüge ab 01.05.2012

- Fluggäste der Economy Class (one-piece concept):

• Übergepäckentgelt für zusätzliches Gepäck: 2. Gepäckstück mit einem Gewicht von bis zu 23 kg / 51 Pfund: 50 EUR (Flug ab Deutschland) / 70 USD / 70 CAD (Flug ab Zielort)

• 1. Gepäckstück mit einem Gewicht von über 23kg bis zu 32kg: jeweils 70 USD / 70 CAD / 50 EUR (Kurz-/Mittelstrecke) bzw. jeweils 140 USD / 140 CAD / 100 EUR (Langstrecke)

• 2. Gepäckstück mit einem Gewicht von über 23kg bis zu 32kg: jeweils 140 USD / 140 CAD / 100 EUR (Kurz-/Mittelstrecke) bzw. jeweils 200 USD / 210 CAD / 150 EUR (Langstrecke)

• Jedes weitere über das 2. Gepäckstück hinausgehende Gepäckstück bis zu 23kg: 70 USD / 70 CAD / 50 EUR

• Jedes weitere über das 2. Gepäckstück hinausgehende Gepäckstück zwischen 23 und 32kg: jeweils 140 USD / 140 CAD / 100 EUR (Kurz-/Mittelstrecke) bzw. jeweils 200 USD / 210 CAD / 150 EUR (Langstrecke)

• Jedes Gepäckstück mit einem Gewicht von mehr als 32 kg / 71 Pfund: 450 EUR (Flug ab Deutschland) / 600 USD / 630 CAD (Flug ab Zielort)

- Fluggäste der Business-Class (two-piece concept):

• Übergepäckentgelt für zusätzliches Gepäck: Ab dem 3. Gepäckstück mit einem Gewicht von bis zu 23 kg / 51 Pfund: Einmalgebühr von 100 EUR (Flug ab Deutschland) / 140 USD / 140 CAD (Flug ab Zielort)

• Ab dem 3. Gepäckstück mit einem Gewicht von über 23 kg / 51 Pfund und bis zu 32 kg / 71 Pfund: Einmalgebühr von 150 EUR (Flug ab Deutschland) / 200 USD / 210 CAD (Flug ab Zielort)

• Jedes Gepäckstück mit einem Gewicht von mehr als 32 kg / 71 Pfund: 450 EUR (Flug ab Deutschland) / 600 USD / 630 CAD (Flug ab Zielort)

 

4.4.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind alle Sondergepäckstücke anmeldepflichtig. Die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen. Zur Sicherung des Beförderungsanspruchs ist die Bestätigung der Anmeldung durch die Fluggesellschaft erforderlich. Bei der Anmeldung sind die Maße und das Gewicht des Sondergepäcks anzugeben.

 

4.4.3 Entscheidungsgrundlage für die Beförderung von Über- und Sondergepäck sind die verfügbare Frachtraumkapazität sowie Sicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen. Über- und Sondergepäck kann daher in seiner Menge beschränkt oder gänzlich vom Transport ausgeschlossen werden. Darüber hinaus sind Übergepäck (ab 10 kg / 22 Pfund), Sondergepäck sowie übergroßes und sperriges Gepäck spätestens 48 Stunden vor Abflug beim Reisebüro oder im Service-Center anzumelden, da diese nur bei ausreichend zur Verfügung stehendem Platz transportiert werden können.

 

4.4.4 Sportgerät bzw. -gepäck im Sinne von Ziffer 4.4.5 gilt als Sondergepäck und muss vorab angemeldet und gesondert verpackt werden. Die Fluggesellschaft empfiehlt, Sportgerät in einer festen Verpackung aufzugeben. Es muss als Solches beim Check-In erkennbar sein.

 

4.4.5 Es gelten folgende Entgelte für die einzelnen Arten von Sportgepäck, sofern dieses bis spätestens 24 Stunden vor jeweiligem Abflug angemeldet und das entsprechende Entgelt gezahlt worden ist. Bei späterer Anmeldung und/oder Zahlung gelten die allgemeinen Übergepäckentgelte nach Ziff. 4.4.1.2 (ohne zeitliche Einschränkung):

- Für Abflüge bis 30.04.2012:

• Fahrräder (BIKE): je einfache Strecke bis maximal 32 kg / 71 Pfund 100 USD / 105 CAD / 75 EUR, 175 USD / 175 CAD / 125 EUR (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In)

• Surfboard (mit Segel und Mast) / Bodyboard / Kiteboard / Wakeboard / Kanu (SURF/KITE/WAKE/KANU): je einfache Strecke bis maximal 32 kg / 71 Pfund 100 USD / 105 CAD / 75 EUR, 175 USD / 175 CAD / 125 EUR (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In)

• Tauchgerät (DIVE): je einfache Strecke bis maximal 32 kg / 71 Pfund 100 USD / 105 CAD / 75 EUR, 175 USD / 175 CAD / 125 EUR (bei Anmeldung beim Check-In/Vorabend-Check-In)

• Skiausrüstung / 1 Paar Ski oder ein Snowboard und Skischuhe oder 1 Skibob pro Fluggast (SKIS): je einfache Strecke bis maximal 32 kg / 71 Pfund 100 USD / 105 CAD / 75 EUR, 175 USD / 175 CAD / 125 EUR (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In) (kostenlos auf Flügen der NIKI Luftfahrt GmbH)

• Golfgepäck (GOLF): bis zu 32 kg / 71 Pfund für jedes einzelne Gepäckstück pro Fluggast, Entgelt für Einfachflug 95 USD / 98 CAD / 70 EUR, 170 USD / 168 CAD / 120 EUR (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In)

• Sportwaffen, Jagdwaffen und dazugehörige Munition (WEAP): je einfache Strecke bis maximal 32 kg 50 EUR / 72 USD / 70 CAD (Zonen 1 / 2 / 3), 75 EUR / 100 USD / 105 CAD (Zone 4), 100 EUR / 144 USD / 140 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für die Zonen 1 / 2 / 3), 125 EUR / 175 USD / 175 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für die Zone 4).

- Für Abflüge ab 01.05.2012:

• Fahrräder (BIKE): je einfache Strecke bis maximal 32 kg / 71 Pfund 50 EUR / 72 USD / 70 CAD (Kurz-/Mittelstrecke), 75 EUR / 100 USD / 105 CAD (Langstrecke), 100 EUR / 143 USD / 140 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für Kurz-/Mittelstrecke), 125 EUR / 175 USD / 175 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für Langstrecke)

• Surfboard (mit Segel und Mast) / Bodyboard / Kiteboard / Wakeboard / Kanu (SURF/KITE/WAKE/KANU): je einfache Strecke bis maximal 32 kg / 71 Pfund 50 EUR / 72 USD / 70 CAD (Kurz-/Mittelstrecke), 75 EUR / 100 USD / 105 CAD (Langstrecke), 100 EUR / 143 USD / 140 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für Kurz-/Mittelstrecke), 125 EUR / 175 USD / 175 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für Langstrecke)

• Tauchgerät (DIVE): je einfache Strecke bis maximal 32 kg / 71 Pfung 50 EUR / 72 USD / 70 CAD (Kurz-/Mittelstrecke), 75 EUR / 100 USD / 105CAD (Langstrecke), 100 EUR / 143 USD / 140 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für Kurz-/Mittelstrecke), 125 EUR / 175 USD / 175 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für Langstrecke)

• Skiausrüstung / 1 Paar Ski oder ein Snowboard und Skischuhe oder 1 Skibob pro Fluggast (SKIS): je einfache Strecke bis maximal 32 kg / 71 Pfund 50 EUR / 72 USD / 70 CAD (Kurz-/Mittelstrecke), 75 EUR / 100 USD / 105 CAD (Langstrecke) (kostenlos auf Flügen der NIKI Luftfahrt GmbH), 100 EUR / 143 USD / 140 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für Kurz-/Mittelstrecke), 125 EUR / 175 USD / 175 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für Langstrecke)

• Golfgepäck (GOLF): bis maximal 32 kg / 71 Pfund pro separatem Gepäckstück pro Fluggast und einfacher Strecke 50 EUR / 72 USD / 70 CAD (Kurz-/Mittelstrecke) / 70 EUR / 95 USD / 98 CAD (Langstrecke), 100 EUR / 143 USD / 140 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für Kurz-/Mittelstrecke), 120 EUR / 170 USD / 168 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für Langstrecke)

• Sportwaffen, Jagdwaffen und dazugehörige Munition (WEAP): je einfache Strecke bis maximal 32 kg / 71 Pfund 50 EUR / 72 USD / 70 CAD (Kurz-/Mittelstrecke), 75 EUR / 100 USD / 105 CAD (Langstrecke), 100 EUR / 143 USD / 140 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für Kurz-/Mittelstrecke), 125 EUR / 175 USD / 175 CAD (bei Anmeldung am Check-In/Vorabend-Check-In für Langstrecke).

Entgelte für sonstiges Sportgepäck auf Anfrage.

 

4.4.6 Jegliches Gepäckstück (einerlei, ob Reisegepäck oder Sportgepäck) über 32 kg / 71 Pfund muss spätestens 48 Stunden vor Abflug beim Service-Center der Fluggesellschaft als besonders schweres Sondergepäck angemeldet werden. Bei Nichteinhaltung dieser Anmeldefrist besteht kein Anspruch auf Beförderung des Gepäckstücks. Besonders schweres Sondergepäck (über 32 kg / 71 Pfund) wird gegen ein einmaliges Übergepäckentgelt von 600 USD / 630 CAD / 450 EUR befördert. Etwaige Entgelte für Sportgepäck sind bereits in diesem Übergepäckentgelt enthalten.

 

4.4.7 Tauchgepäck ist vor Reiseantritt bei der Fluggesellschaft anzumelden. Gürtel sind ohne Bleigewichte mitzuführen; Pressluftflaschen werden nur in entleertem Zustand befördert. Zur Beförderung von Tauchlampen sind Akkus bzw. Glühlampen zu entfernen.

 

4.4.8 sind vor Reiseantritt bei der Fluggesellschaft anzumelden und vor Aufgabe zu verpacken. Als Verpackung werden Fahrradkoffer oder andere feste Behältnisse empfohlen. Fahrräder mit Hilfsmotor gelten als Gefahrgut und sind von der Beförderung ausgeschlossen. Fahrräder, die mit einem Elektromotor betrieben werden und mit einer Batterie ausgestattet sind, können mitgeführt werden.

 

4.4.9 Sportwaffen, Jagdwaffen und dazugehörige Munition sowie alle Gegenstände, die den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken oder als solche gekennzeichnet sind, sind vor Reiseantritt bei der Fluggesellschaft anzumelden. Ein frühzeitiges Erscheinen am Check-in-Schalter am Abflugtag wird empfohlen. Die Fluggesellschaft lässt die Beförderung derartiger Gegenstände nur zu, wenn sie entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden. Ein Fluggast darf pro Gepäckstück maximal 5 kg Munition mitführen. Weitere Informationen werden bei der Anmeldung mitgeteilt.

 

4.4.10 Die Beförderung von Tieren ist entgeltpflichtig. Die gesetzlichen Regelungen zum Transport von Tieren finden Anwendung. Die Tiere müssen in einem geeigneten, geschlossenen, auslauf- und ausbruchsicheren sowie fortlaufend hygienisch einwandfreien Behältnis (bei Beförderung in der Kabine: maximale Maße des Behälters 55 cm x 40 cm x 20 cm, bis 6 kg / 13 Pfund Gewicht inkl. Box) transportiert werden und dürfen während der Beförderung keinen Auslauf bekommen. Ein Beförderungsanspruch besteht aus Sicherheits- und Platzgründen nur, wenn die beabsichtigte Beförderung des Tieres bei der Buchung angemeldet und durch die Fluggesellschaft bestätigt wurde und wenn das Transportbehältnis für das Tier den vorgenannten Anforderungen entspricht. Der Fluggast ist selbst dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Impf- und Gesundheitszeugnisse sowie Einreisedokumente auf dem neusten Stand sind. Je nach Land kann können unterschiedliche Bestimmungen zur Ein- oder Ausreise von Tieren gelten, daher kann die Beförderung von Tieren auf bestimmten Flügen generell untersagt werden (z.B. Flüge von/nach Großbritannien, Irland, Island). Weitere Informationen über die Beförderung von Tieren sowie zu etwaigen Beförderungseinschränkungen sind beim Service-Center der Air Berlin unter den in Ziffer 1.3 genannten Kontaktdaten erhältlich.

 

4.4.11 Die Fluggesellschaft berechnet für die Beförderung eines Tieres in der Kabine für die einfache Strecke für Abflüge bis 30.04.2012 140 USD / 140 CAD / 100 EUR, für die einfache Strecke für Abflüge ab 01.05.2012 bei Kurz-Mittelstrecke 43 USD / 43 CAD / 30 EUR, für die einfache Strecke für Abflüge ab 01.05.2012 bei Langstrecke 140 USD / 140 CAD / 100 EUR. Bei Anmeldung eines Tieres für die Kabine am Check-In/Vorabend-Check-In werden 200 USD / 210 CAD / 150 EUR für Abflüge bis 30.04.2012 berechnet, für Abflüge ab 01.05.2012 fallen bei Voranmeldung 114 USD / 112 CAD / 80 EUR an (Kurz-/Mittelstrecke), bzw. 200 USD / 210 CAD / 150 EUR (Langstrecke). Für eine Beförderung im Frachtraum (ab 6 kg Gewicht / 13 Pfund vorgeschrieben) berechnet die Fluggesellschaft für die einfache Strecke für Abflüge bis 30.04.2012 214 USD / 210 CAD / 150 EUR, für die einfache Strecke für Abflüge ab 01.05.2012 bei Kurz-Mittelstrecke 107 USD / 105 CAD / 75 EUR, für die einfache Strecke für Abflüge ab 01.05.2012 bei Langstrecke 214 USD / 210 CAD / 150 EUR. Bei Anmeldung einer Tierbeförderung im Frachtraum am Check-In/Vorabend-Check-In werden 280 USD / 280 CAD / 200 EUR für Abflüge bis 30.04.2012 berechnet, für Abflüge ab 01.05.2012 fallen bei Voranmeldung 179 USD / 175 CAD / 125 EUR an (Kurz-/Mittelstrecke), bzw. 280 USD / 280 CAD / 200 EUR (Langstrecke). Tiere, die in der Kabine befördert werden, müssen während des gesamten Fluges in ihrem Transportbehältnis verbleiben. Das Transportbehältnis darf nicht auf den Sitzen abgestellt werden, sondern ist bei Start und Landung unter dem Sitz zu platzieren.

 

4.5 Beschränkung und Ablehnung der Beförderung

4.5.1 Die Fluggesellschaft ist berechtigt, die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes oder seines Gepäcks insbesondere dann abzulehnen oder vorzeitig abzubrechen, wenn:

• das Flugzeug, eine Person oder Gegenstände an Bord in Gefahr gebracht werden;

• Besatzungsmitglieder bei der Ausübung ihrer Pflichten behindert werden;

• Anweisungen der Besatzung, insbesondere in Bezug auf das Rauchen und den Konsum von Alkohol, missachtet werden;

• das Verhalten des Fluggastes andere Fluggäste oder die Flugbesatzung unzumutbaren Belastungen, Sach- oder Personenschäden aussetzt;

• der begründete Verdacht besteht, der Fluggast werde eine der vorgenannten Handlungen vornehmen;

• die Beförderung gegen anzuwendendes Recht oder anzuwendende Bestimmungen oder Auflagen des Abflug- oder Ziellandes oder des Landes, welches zu diesem Zeitpunkt überflogen wird, verstoßen würde;

• der Fluggast Untersuchungen seiner selbst oder seines Gepäcks verweigert, die aus Sicherheitsgründen ggf. erforderlich sind;

• der Fluggast nicht im Besitz gültiger oder einwandfreier Reisedokumente ist, seine Reisedokumente während des Fluges zerstört oder die Aushändigung der Reisedokumente auf Verlangen an die Besatzungsmitglieder gegen eine schriftliche Empfangsbestätigung verweigert;

• der Fluggast die für die Durchführung der Reise erforderlichen Vorschriften (z. B. Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen, auch für mitgeführte Tiere) nicht einhält;

• der Fluggast beim Check-in oder beim Einstieg nicht nachweisen kann, dass er die Person ist, in deren Namen die Buchung getätigt wurde;

• der Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge, einschließlich solcher für vorangegangene Flüge, nicht bezahlt wurden;

• der Fluggast gegen sicherheitsrelevante Anweisungen der Fluggesellschaft oder gegen Anweisungen im Rahmen der Betriebsvorschriften verstößt;

• der Fluggast nicht erlaubtes Gepäck mit sich führt;

• der Fluggast bei der Beförderung von Tieren gegen Ziffer 4.4.10. verstößt

• der Fluggast bei Flugantritt mit Gipsverband die in Ziffer 4.1.5.3.8.1 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt;

• der Fluggast den aufgrund eines Gipsverbandes erforderlichen zusätzlichen Platzbedarf nach 4.1.5.3.8.3 nicht rechtzeitig angemeldet hat;

• wenn der Fluggast der Fluggesellschaft nicht seine Daten für einen sicheren Flug (Secure Flight Data) (vollständiger Name, Geburtsdatum, Geschlecht, ggf. Redress Number) nach Anmahnung durch die Fluggesellschaft 96 Stunden vor dem Abflug gemeldet hat, damit eine Genehmigung der US Transportation Security Administration (TSA) für die Einreise in die USA eingeholt werden kann;

• die Beförderung des Fluggastes mit erheblichen gesundheitlichen Risiken verbunden wäre.

 

4.5.2 Die Fluggesellschaft ist berechtigt, Sitzplätze neu zuzuweisen, auch nach Betreten des Flugzeugs. Dies kann aus Gründen der Sicherheit oder aus betrieblichen Gründen notwendig sein. Ein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Sitzplatzes besteht nicht.

 

4.5.3 Bei der Reservierung so genannter XL-Seats ist Folgendes zu beachten:

Da sich XL-Seats in den Reihen mit Notausgängen befinden, handelt es sich bei ihnen um sicherheitsrelevante Sitzplätze. Die Fluggesellschaft teilt diese Sitzplätze deshalb nur Fluggästen zu, deren körperliche und/oder geistige Verfassung im Notfall die Räumung des Flugzeugs nicht behindert.

 

4.5.4 Die Fluggesellschaft ist berechtigt, Fluggäste gemäß der vorstehenden Bestimmungen aus dem Flugzeug zu verweisen, ihre Weiterbeförderung an jedem Ort zu verweigern oder ihre Beförderung auf dem gesamten Streckennetz abzulehnen, falls dies zur sicheren Durchführung des Fluges bzw. zum Schutz von Fluggästen und Besatzung notwendig ist. Darüber hinaus ist der verantwortliche Luftfahrzeugführer berechtigt, alle weiteren erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Sicherheit und Ordnung an Bord aufrechtzuerhalten bzw. wiederherzustellen. An Bord des Flugzeuges begangene rechtswidrige Handlungen werden straf- bzw. zivilrechtlich verfolgt.

 

4.5.5 Aus Sicherheitsgründen ist die Benutzung privater elektronischer Geräte während des Starts und der Landung untersagt. Die Benutzung von Mobiltelefonen ist während des gesamten Fluges nicht gestattet. Die Verwendung anderer elektronischer Geräte ist nur mit Zustimmung der Flugbegleiter gestattet.

 

4.6 Leistungsausfall oder Nichteinhaltung des Flugplans, Umbuchung

4.6.1 Flugpläne

Die in den Flugplänen oder anderswo angegebenen Zeiten sind Richtzeiten und werden nicht garantiert oder sind Bestandteil des Beförderungsvertrags. Die Flugpläne unterliegen Änderungen, die ohne vorherige Mitteilung eintreten können, und die Fluggesellschaft übernimmt keine Verantwortung für Anschlussverbindungen. Die Fluggesellschaft ist nicht verantwortlich für Fehler oder Auslassungen in den Flugplänen oder anderen Zusicherungen von Zeitplänen. Kein Mitarbeiter, Vertreter oder Bevollmächtigter der Fluggesellschaft ist berechtigt, die Daten oder Zeiten für Abflug oder Ankunft oder für die Durchführung eines Fluges der Fluggesellschaft verbindlich zuzusichern.

 

4.6.2 Stornierungen

4.6.2.1 Die Fluggesellschaft kann ohne vorherige Mitteilung jeden Flug oder das weitere Recht auf Beförderung oder die Reservierung von Plätzen stornieren, beenden, umbuchen, verschieben oder verzögern und entscheiden, ob ein Start oder eine Landung stattfinden soll, und zwar ohne jegliche Haftungsübernahme, mit Ausnahme von Erstattungen gemäß Ziffer 5.2 (unfreiwillige Erstattung des Flugpreises und des Gepäckentgelts für einen ungenutzten Teil des Flugscheins, wenn dies ratsam erscheint:

a) aufgrund von Umständen außerhalb ihres Einflusses (einschließlich unter anderem Witterungsbedingungen, Naturkatastrophen, höhere Gewalt, Streik, Aufstand, zivile Unruhe, Embargos, Krieg, feindselige Handlungen, Tumulte oder nicht beigelegte internationale Krisen), die tatsächlich stattfinden, angedroht oder berichtet werden, oder wegen Verzögerungen, Forderungen, Bedingungen, Umständen oder Notwendigkeiten, die direkt oder indirekt auf solchen Umständen beruhen, oder

b) aufgrund von Umständen, die nicht vorhergesehen, erwartet oder vorausgesagt werden konnten, oder

c) aufgrund einer Bestimmung, Anforderung oder Anordnung einer Regierung

d) wegen Arbeitskräftemangel, Problemen im Zusammenhang mit Treibstoff oder Betriebseinrichtungen, mit Personal, Luftfahrtunternehmen oder aus anderen Gründen.

 

4.6.2.2. Die Fluggesellschaft entzieht das Recht auf Beförderung oder Weiterbeförderung des Fluggastes und seines Gepäcks, wenn dieser nach Aufforderung durch die Fluggesellschaft nicht bereit ist, den Flugpreis oder den davon geforderten Teil zu zahlen bzw. eine Gebühr zu entrichten, die von ihm für sein Gepäck verlangt wird, und dies ohne jegliche Haftungsübernahme, mit Ausnahme der entsprechenden Erstattung des ungenutzten Anteils des ggf. bereits bezahlten Flugpreises und des ggf. entrichteten Gepäckentgelts.

 

4.6.3 Flugumleitung

4.6.3.1 Vom Fluggast erbetene Änderungen

Auf Wunsch des Fluggastes ändert die Fluggesellschaft die Strecke (außer dem Abflughafen) bezüglich Luftfahrtunternehmen, Beförderungsklasse(n), Zielort, Flugpreis oder Gültigkeit gemäß Angabe auf einem nicht benutzten Flugschein, einem Flugcoupon (Flugcoupons) oder einer Miscellaneous Charge Order, und zwar unter den folgenden Voraussetzungen:

 

4.6.3.1.1 Die Fluggesellschaft hat den Originalflugschein ausgestellt, oder

4.6.3.1.2 die Fluggesellschaft ist das Luftfahrtunternehmen, das im Feld „Via Carrier“ angegeben ist, oder es ist im Feld „Via Carrier“ des nicht genutzten Flugcoupons oder der Miscellaneous Charge Order kein Luftfahrtunternehmen für die erste Beförderung vom ersten Ort auf der Strecke angegeben, von dem ab der Fluggast die Änderung wünscht. Sollte jedoch das Luftfahrtunternehmen, das den Flugschein ausgestellt hat, auch als Luftfahrtunternehmen für den/die nachfolgenden Streckenabschnitt(e) angegeben sein, und unterhält es ein Büro oder hat einen Vertreter, der berechtigt ist, Übertragungsvermerke an dem Ort der Strecke vorzunehmen, an dem die Änderung beginnen soll oder wo der Fluggast die Änderung beantragt, so holt das neu ausstellende Luftfahrtunternehmen den Übertragungsvermerk bei diesem ausstellenden Luftfahrtunternehmen ein; oder 4.6.3.1.3 dieses Luftfahrtunternehmen hat schriftlich oder telegrafisch von dem gemäß vorstehenden Ziffern 4.6.3.1.1 oder 4.6.3.1.2 berechtigten Luftfahrtunternehmen die Befugnis erhalten, die Änderung durchzuführen.

 

4.6.3.2 Führt die Umbuchung zu einer Änderung des Beförderungsentgeltes, werden das neue Beförderungsentgelt und die Gebühren wie folgt festgelegt:

 

4.6.3.2.1 Das neue Beförderungsentgelt wird auf der Basis berechnet, die anwendbar gewesen wäre, hätte der Fluggast die Beförderung für die jetzt umgebuchte Reiseroute (einschließlich der Orte, für die die Reise schon erfolgt ist) bereits vor der Abreise ab dem Abflughafen gebucht.

 

4.6.3.2.2 Ein zusätzlicher Flug zum ursprünglichen Beförderungsentgelt und den zugehörigen Gebühren ist nicht zulässig sein, wenn nicht eine entsprechende Anfrage vor der Ankunft am Zielort gemäß Originalflugschein oder Miscellaneous Charge Order beantragt wurde. Nach Beginn der Beförderung gilt Folgendes:

a) ein Einwegflugschein kann nicht in ein Rundflug-, Circle- oder Gabelticket zum jeweiligen Sparpreis für eine bereits geflogene Distanz umgewandelt werden. Ein Sparpreis gilt nur für den umgebuchten Teil der Reise und erst ab dem Ort der Umbuchung und nicht für irgendeinen Teil des bereits abgeschlossenen Fluges;

b) ein Rundflug-, Circle- oder vergünstigtes Gabelticket Ticket kann in jede andere dieser Kategorien umgewandelt werden, vorausgesetzt, dies wurde bereits vor Ankunft am Zielort gemäß Originalticket oder Miscellaneous Charge Order beantragt.

 

4.6.3.3 Alle Unterschiede zwischen dem Flugpreis und unter vorstehender Ziffer 4.6.3.2 anwendbaren Gebühren sowie dem Flugpreis und den Gebühren, die vom Fluggast bezahlt wurden, werden vom Fluggast durch das Luftfahrtunternehmen eingezogen, das die Umbuchung vornimmt (dieses Luftfahrtunternehmen wird dem Fluggast auch jeden ihm zustehenden Betrag erstatten).

 

4.6.3.4.1 Das Ablaufdatum eines neuen für die Umbuchung ausgestellten Flugscheins ist begrenzt auf das Ablaufdatum, das gegolten hätte, wäre das neue Ticket am Verkaufsdatum des Originaltickets oder der Miscellaneous Charge Order ausgestellt worden.

 

4.6.3.4.2 Zeitgrenzen bei Stornierung und Gebühren für zu späte Stornierung (Ziffer 2.3) gelten bei vom Fluggast erbetenen Umbuchungen.

 

4.6.3.5 Unfreiwillige Umbuchung

Storniert die Fluggesellschaft einen Flug, erfüllt sie nicht den Flugplan, stellt sie eine andere Art von Gerät einer anderen Serviceklasse zur Verfügung oder ist sie nicht imstande, vorher bestätigten Platz zu bieten oder wird der Fluggast gemäß Ziffer 4.1.5.3.1. vom Flug ausgeschlossen oder entfernt, dann wird die Fluggesellschaft:

 

4.6.3.5.1 den Fluggast in einem anderen ihrer Flugzeuge unterbringen, in dem dieser Platz verfügbar ist; oder

 

4.6.3.5.2 den ungenutzten Teil des Flugscheins für die Umbuchung auf ein anderes Luftfahrtunternehmen oder einen anderen Beförderungsservice übertragen oder

 

4.6.3.5.3 den Fluggast auf den Zielort umbuchen, der auf dem Ticket oder dem geltenden Teil davon angegeben ist, und zwar über die eigenen Dienste oder mit einem anderen Beförderungsmittel, und sollten Beförderungsentgelt, Entgelte für Übergepäck und andere anwendbaren Servicegebühren höher sein als der Erstattungswert des Flugscheins oder gültiger Teile davon, wie in Ziffer 5 (Erstattung) definiert, verlangt die Fluggesellschaft keine zusätzliche Zahlung vom Fluggast, wird aber die eventuelle Differenz zwischen Beförderungsentgelt und Gebühren erstatten, wenn diese bei Umbuchung geringer sind; oder

 

4.6.3.5.4 eine unfreiwillige Erstattung gemäß Ziffer 5.2 vornehmen.

 

4.6.3.6 Verpasste Anschlüsse

Verpasst ein Fluggast einen Weiterflug, für den eine Reservierung vorliegt, da die Fluggesellschaft ihren Flug nicht planmäßig durchgeführt oder den Flugplan für diesen Flug geändert hat, wird das ausführende Luftfahrtunternehmen für die Beförderung des Fluggastes sorgen oder eine unfreiwillige Erstattung gemäß Ziffer 5.2 vornehmen.

 

4.6.3.7 Freigepäck

Ein unfreiwillig umgebuchter Fluggast ist berechtigt, das für den ursprünglich bezahlten Servicetyp geltende Freigepäck mit sich zu führen. Diese Bestimmung gilt auch dann, wenn der Fluggast von einem Flug Erster Klasse auf einen Flug in der Economy-/Touristen-/zweiten/Thriftklasse umgebucht wurde, und es steht ihm eine entsprechende Erstattung zu.

 

4.6.4 Längere Rollbahnverzögerungen

Wenn der Flugschein für einen Flug von der Fluggesellschaft ausgestellt wurde, der Flug aber von einem Codesharing-Partner ausgeführt wird, kommt der Rollbahnverzögerungs-Notfallplan des Codesharing-Partners zur Anwendung.

 

5. Erstattungen

5.1. Allgemeines

5.1.1 Im Falle einer Erstattung, sei es wegen Versäumnis der Bereitstellung des Platzes laut Flugschein seitens des Luftfahrtunternehmens oder sei es wegen einer freiwilligen Planungsänderung durch den Fluggast, sind die Bedingungen und der Erstattungsbetrag durch Ziffer 5 geregelt.

 

5.1.2 Außer im Falle von anderweitigen Bestimmungen in Ziffer 5, erfolgt die Erstattung seitens des Luftfahrtunternehmens für einen ungenutzten Flugschein oder einen Teil des Flugscheins oder eine Miscellaneous Charge Order (MCO) an die Person, die auf dem Flugschein oder MCO als Fluggast bezeichnet ist, insofern zum Zeitpunkt des Erwerbs der Käufer nicht auf dem Flugschein oder MCO eine andere Person bestimmt, an die die Erstattung erfolgen soll. In diesem Fall erfolgt die Erstattung an auf diese Weise bestimmte Personen, und nur bei Übergabe des Fluggastcoupons und aller ungenutzten Flugcoupons des Flugscheins der MCO. Eine Erstattung, die gemäß dieser Vorgehensweise an eine Person erfolgt, die diesen als die benannte oder bestimmte Person auf dem Flugschein oder der MCO vertritt, stellt eine gültige Erstattung dar, und das Luftfahrtunternehmen trägt keine Haftung gegenüber dem wahren Fluggast hinsichtlich einer anderen Erstattung.

 

5.1.2.1 Ausnahme 1:

Gemäß nachfolgender Ziffer 5.3 erfolgt die Erstattung von Flugscheinen, die auf eine Kreditkarte ausgestellt wurden, nur an das Kreditkartenkonto der Person, für die diese Kreditkarte ausgestellt wurde.

 

5.1.2.2 Ausnahme 2:

Die Erstattung eines Flugscheins, der gemäß einem Prepared Ticket Advice (PTA) ausgestellt wurde, erfolgt an die Person, die das Luftfahrtunternehmen für den Flugschein bezahlt hat.

 

5.1.3 Das Luftfahrtunternehmen lehnt die Erstattung eines Flugscheins ab, der Regierungsbeamten eines Landes oder dem Luftfahrtunternehmen übergeben wurde, um den Abreiseplan aus einem Land zu vermeiden, sofern der Fluggast nicht zur Befriedigung des Luftfahrtunternehmens begründet, dass es ihm genehmigt ist, im Land zu verbleiben oder dass er das Land mit einem anderen Luftfahrtunternehmen oder einem anderen Transportmittel verlassen wird.

 

5.1.4 Alle Erstattungen unterliegen staatlichen Gesetzen, Regeln, Bestimmungen oder Vorschriften des Landes, wo der Flugschein ursprünglich erworben wurde, und des Landes, wo die Erstattung stattfindet. Erstattung erfolgt gemäß folgenden Bestimmungen:

 

5.1.4.1 Freiwillige Erstattungen von Flugscheinen, MCO oder von nicht in USD erworbenen Einzahlungsbelegen sind in für diesen Zweck verwendeten Währungen zu erfolgen, und in dem Land, wo der Kauf stattfand. Wenn jedoch die staatlichen Gesetze, Regeln, Bestimmungen oder Vorschriften des Landes, wo der Flugschein ursprünglich erworben wurde, Erstattungen außerhalb dieses Landes erlauben, kann die Erstattung außerhalb des Landes erfolgen.

 

5.1.4.2 Freiwillige Erstattung von Flugscheinen, MCO oder Einzahlungsbelegen, die in USD erworben wurden, können in USD oder Landeswährung in jeglichem Land erfolgen, vorausgesetzt, dass solch eine Erstattung nicht durch einen Erstattungsort gemäß örtlichen Umtauschbestimmungen untersagt ist.

5.1.5 Das Luftfahrtunternehmen nimmt alle oder individuelle Erstattungen durch deren allgemeine Buchhaltungsbüros oder regionale Verkaufs- oder Buchhaltungsbüros vor und verlangt vorherige schriftliche Anträge auf Erstattung, die von den Fluggästen auf speziellen von dem Luftfahrtunternehmen vorgelegten Formularen erstellt werden muss.

 

5.2 Unfreiwillige Erstattungen

5.2.1 Siehe auch Ziffern 4.6.2, 4.6.3.5 - 4.6.3.5.3, 4.6.3.6 (Versäumnis, den Service zu betreiben, Flugumleitung/Rerouting) und Ziffer 6 (Entschädigung für verweigerten Einstieg) zum Zweck dieses Abschnitts.

In diesem Abschnitt bedeutet „Unfreiwillige Erstattung“ jegliche Erstattung an einen Fluggast, der das Transportmittel laut Flugschein nicht benutzen kann, aufgrund von Flugstreichung, Unfähigkeit des Luftfahrtunternehmens, einen früher bestätigten Platz bereitzustellen, Ersatz einer anderen Art von Gerät oder einer anderen Serviceklasse durch das Luftfahrtunternehmen, verpasste Anbindungen, Verschiebung oder Verspätung des Flugs, Auslassen eines geplanten Stopps oder Entfernen oder Weigerung, unter den Bedingungen zu befördern, die in Ziffer 4.1.5.3.1 (ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung/Weigerung, zu befördern) dargelegt sind. Unfreiwillige Erstattungen werden wie folgt berechnet:

 

5.2.1.1 Wenn kein Teil der Reise angetreten wurde, ist der Erstattungsbetrag gleich dem bezahlten Beförderungsentgelt.

 

5.2.1.2 Wenn ein Teil der Reise angetreten wurde, ist der Erstattungsbetrag wie folgt:

 

5.2.1.2.1 Entweder ein Betrag gleich dem Einwegflugpreis minus ggf. des gleichen Nachlasses, der bei der Berechnung des ursprünglichen Einwegflugpreises (oder bei Rund- oder Zirkelreiseflugscheinen, die Hälfte des Rundflugpreises) und zutreffende Gebühren für den unbenutzten Flugschein ab Endpunkt bis zum Bestimmungsort oder bis zu der im Flugschein genannten Zwischenstation oder bis zum Punkt, wo die Beförderung wieder aufgenommen wird, via:

a) die Reiseroute wie auf dem Flugschein angegeben, wenn der Endpunkt auf dieser Reiseroute war, oder

b) die Reiseroute jegliches Luftfahrtunternehmens, das zwischen solchen Punkten tätig ist, wenn der Endpunkt nicht auf der im Flugschein angegebenen Reiseroute war; in diesem Fall ist die Erstattungsgrundlage der zutreffende niedrigste Flugpreis zwischen solchen Punkten, oder

c) der Unterschied zwischen dem bezahlten Flugpreis und dem Preis für die benutzte Beförderung, je nachdem, welcher höher ist.

Ausnahme: Wenn der Fluggast, der einen Flugschein für die Beförderung in einer höheren Serviceklasse zwischen dem Herkunftsort und dem Bestimmungsort hat, von dem Luftfahrtunternehmen aufgefordert wird, eine niedrigere Serviceklasse für jeglichen Teil der Beförderung zu benutzen, ist der Erstattungsbetrag wie folgt:

(i) für Einwegflugscheine: Der Unterschied zwischen dem Flugpreis für die höhere Serviceklasse und dem Flugpreis für die niedrigere Serviceklasse zwischen den Punkten, wo die niedrigere Serviceklasse genutzt wird;

(ii) für Rundreisen, Zirkelreisen oder offene Flugscheine: Der Unterschied zwischen 50 % des Rundreisepreises für die höhere Serviceklasse und 50 % des Rundreisepreises für die niedrigere Serviceklasse zwischen den Punkten, wo die niedrigere Serviceklasse genutzt wird.

(iii) Zu dieser Ausnahme werden Flugpreise in der folgenden absteigenden Reihenfolge der Serviceklassen veröffentlicht:

Erste Klasse-Flugpreise gültig im Jet-Flugzeug,

Erste Klasse-Flugpreise gültig im Propeller- Flugzeug,

Eine Klasse Standardservice-Flugpreise,

Economy-Klasse-, Touristenklasse- oder Coach-Klasse-Preise gültig im Jet-Flugzeug,

Economy-Klasse-, Touristenklasse- oder Coach-Klasse-Preise gültig im Propeller-Flugzeug.

 

5.3 Freiwillige Erstattungen

5.3.1 Definition

In diesem Abschnitt bedeutet die Bezeichnung „Freiwillige Erstattung“ jegliche Erstattung eines Flugscheins oder eines Teils desselben, die keine unfreiwillige Erstattung gemäß Ziffer 5.2 ist.

 

5.3.2 Berechnung

5.3.2 Freiwillige Erstattungen sind wie folgt zu berechnen:

 

5.3.2.1 Wenn kein Teil des Flugscheins benutzt wurde, erfolgt die Erstattung zum vollen Betrag des bezahlten Flugpreises, minus einer gültigen Servicegebühr und Kommunikationskosten, (siehe Abschnitte 2 und 3 Flugscheine, Gültigkeit und Verlust und Reservierung), oder

5.3.2.2 Wenn ein Teil des Flugscheins genutzt wurde, erfolgt die Erstattung zum Betrag gleich dem ggf. bestehenden Unterschied zwischen dem bezahlten Flugpreis und dem gültigen Flugpreis zwischen den Punkten, wo der Flugschein verwendet wurde, minus der zutreffenden Servicegebühr und den Kommunikationskosten (siehe Abschnitte 2 und 3 Flugscheine, Gültigkeit und Verlust und Reservierung).

 

5.3.2.3 Wenn die Erstattung eines Teils eines Flugscheins in der Verwendung eines solchen Flugscheins zwischen jeglichen Punkten, wo die Beförderung durch Luftverkehr verboten ist, nach sich zöge, wird die Erstattung gegebenenfalls so bestimmt, als ob solch ein Flugschein zu einem Punkt verwendet worden wäre, jenseits dessen nicht die Betreiberrechte oder Privilegien des Luftfahrtunternehmens verletzt werden würden. Dem Fluggast wird der Unterschied zwischen dem bezahlten Flugpreis vom Herkunftspunkt zu einem weiteren Punkt und dem Gesamtpreis bezahlt, minus zutreffender Gebühren.

 

5.3.2.4 Jegliche Strafgebühren für freiwillige Streichung sind nicht anzuwenden, und der bezahlte Gesamtbetrag ist zu erstatten, wenn solch eine Streichung nach einer Erhöhung durchgeführt wird und der Flugpreis zwischen dem Zeitpunkt der anfänglichen Zahlung und dem Reisedatum gültig wird.

 

5.3.3 Verlust des Flugscheins

Die folgenden Bestimmungen sind maßgebend für die Erstattung eines verlorenen Flugscheins oder eines unbenutzten Teils desselben:

 

5.3.3.1 Wenn ein verlorener Flugschein oder ein Teil davon nicht gefunden wird, erfolgt die Erstattung wie festgesetzt bei Empfang einer Verlustbestätigung, welche zufriedenstellend für das Luftfahrtunternehmen sein muss, und nach Erhalt eines schriftlichen Erstattungsantrags durch den Fluggast. Erstattung erfolgt nur, wenn der verlorene Flugschein oder der Teil davon nicht für die Beförderung eingelöst wurde, oder erstattet wurde, bei Übergabe durch jegliche Person vor dem Zeitpunkt, zu dem die Erstattung erfolgt, und im Weiteren vorausgesetzt, dass der Fluggast einverstanden ist, das Luftfahrtunternehmen freizustellen und schadlos zu halten gegenüber Verlusten, Schäden, Ansprüchen oder Kosten, u. a. für angemessene Anwaltsgebühren, welche dem Luftfahrtunternehmen möglicherweise aufgrund der Durchführung der Erstattung und/oder aufgrund der nachfolgenden Vorlage dieses Flugscheins (dieser Flugscheine) zur Beförderung oder zur Erstattung von jeglicher anderen Verwendung entstehen.

 

Ausnahme:

Das Luftfahrtunternehmen erstattet keine verlorenen Flugscheine später als sechs Monate nach dem Verfallsdatum des verlorenen Flugscheins.

 

5.3.3.2 Die obigen Bestimmungen sind auch auf verlorene MCO, Einzahlungsbelege und Übergepäckscheine anzuwenden.

 

5.3.3.3 (Gültig nur für Dokumente, die ursprünglich in den USA ausgestellt wurden) Eine Servicegebühr wie unten angegeben wird je Fluggast/Dokument zur Bearbeitung eines solchen Antrags zur Erstattung oder Ersatz eines verlorenen Flugscheins angerechnet; ausgewiesen in USD (oder in entsprechender Landeswährung): Verlorene Flugscheine 50 USD.

 

6. Entschädigung bei Nichtbeförderung (gültig nur bei Flügen oder Teilen von Flügen aus USA / Kanada)

6.1 Definitionen

Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen gilt für diese Regel Folgendes:

Flughafen bedeutet der Flughafen, wo der Direkt- oder Anschlussflug, in dem der Fluggast einen bestätigten reservierten Platz hat, planmäßig ankommen wird oder ein anderer Flughafen, der dieselbe Großstadt bedient, sofern der Fluggast die Beförderung zu dem anderen Flughafen annimmt (d. h. benutzt).

Alternative Beförderung ist Flugbeförderung (durch ein Luftfahrtunternehmen, das von dem U.S. Department of Transportation / Canadian Transportation Agency zugelassen ist) oder andere vom Fluggast genutzte Beförderung, die zum Zeitpunkt der erfolgten Planung an der nächsten geplanten Zwischenlandung (4 Stunden oder länger) des Fluggastes ankommen soll oder, falls keine Zwischenlandung besteht, am Flughafen des endgültigen Bestimmungsorts nicht später als 4 Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit des Fluggastes.

Vergleichbare Beförderung bedeutet Luftbeförderung, die dem Fluggast ohne zusätzliche Kosten von einem Luftfahrtunternehmen wie oben definiert zur Verfügung gestellt wird.

Bestätigter reservierter Platz bedeutet Platz an einem bestimmten Datum und in einem bestimmten Flug und mit einer bestimmten Serviceklasse eines Luftfahrtunternehmens, der von einem Fluggast angefordert wurde, und den das Luftfahrtunternehmen oder dessen Agentur bestätigt hat, durch eine angemessene Notierung auf dem Flugschein, oder in einer anderen von dem Luftfahrtunternehmen hierfür vorgenommenen Weise als Reservierung für den Beförderungsplatz des Fluggastes.

Zwischenlandung bedeutet eine absichtliche Unterbrechung einer Reise durch den Fluggast, geplant für über vier Stunden, an einem Punkt zwischen dem Abflugort und dem endgültigen Bestimmungsort.

Die Summe der Werte der verbleibenden Fluggutscheine bedeutet die Summe der gültigen Einwegflugpreise einschließlich jeglicher Zuschläge und Flugtransportgebühren, minus jegliche gültige Nachlässe.

Freiwilliger bedeutet eine Person, die der Nachfrage des Luftfahrtunternehmens nach Freiwilligen nachkommt, und der bereitwillig das Entschädigungsangebot des Luftfahrtunternehmens über jeglichen Betrag annimmt, im Tausch für die Aufgabe seines bestätigten Platzes. Jeglicher andere Fluggast, dem der Einstieg verweigert wurde, wird im Hinblick auf diese Regel als Fluggast betrachtet, dem unfreiwillig der Einstieg verweigert wurde, selbst wenn er Entschädigung für verweigerten Einstieg annimmt.

 

6.2 Ersuchen um Freiwillige

6.2.1 Die Fluggesellschaft ersucht Fluggäste, die dazu bereit sind, im Austausch gegen eine Entschädigung, deren Höhe die Fluggesellschaft bestimmt, freiwillig auf ihren bestätigten reservierten Platz zu verzichten. Wenn ein Fluggast gebeten wird, bereitwillig zu verzichten, wird ihm die Fluggesellschaft später den Einstieg nicht gegen seinen Willen verweigern, es sei denn, der Fluggast wurde zu dem Zeitpunkt, als er gebeten wurde, bereitwillig zu verzichten, auf die Möglichkeit einer Verweigerung des Einstiegs gegen seinen Willen hingewiesen und von der Höhe der Entschädigung, die ihm in diesem Fall zustünde, unterrichtet.

 

6.2.2 Das Ersuchen um Freiwillige und die Auswahl der Personen, denen ein Platz verweigert wird, liegt in der Ausführung völlig im Ermessen der Fluggesellschaft, wobei jedoch Titel 14 der Rechtsvorschriften im Code of Federal Regulations § 250.2b eingehalten wird.

 

6.2.3 Im Austausch für den bereitwilligen Verzicht auf einen bestätigten Platz kann die Fluggesellschaft nach ihrer Wahl den Fluggast mit einem Guthaben, das für den Erwerb eines Transports mit der Fluggesellschaft verwendet werden kann, anstelle einer Geldentschädigung entschädigen. Ein Miscellaneous Charges Order/Flugschein für den kostenlosen Transport wird nur im Namen des Fluggastes ausgestellt, der bereitwillig verzichtet hat, und dieses Ticket ist nur 365 Tage ab dem Ausstelldatum gültig. Das Miscellaneous Charges Order/der Flugschein ist nicht übertragbar, hat keinen Erstattungswert und kann nur von der Fluggesellschaft freiwillig umgebucht und neu ausgestellt werden.

 

6.3 Einstiegspriorität

6.3.1 Falls ein Flug überbucht ist (mehr Fluggäste haben bestätigte Reservierungen als Plätze vorhanden sind), kann niemandem gegen seinen Willen der Einstieg verweigert werden, bevor die Angestellten der Fluggesellschaft nicht nach Freiwilligen gefragt haben, die ihre Reservierung im Austausch gegen eine von der Fluggesellschaft festgelegte Bezahlung bereitwillig aufgeben.

 

6.3.2 Wenn es nicht genügend Freiwillige gibt, kann anderen Fluggästen im Einklang mit der Einstiegspriorität des spezifischen Luftfahrtunternehmens der Einstieg gegen ihren Willen verwehrt werden. Die Einstiegsprioritäten werden nachstehend aufgeführt.

 

6.3.3 Die nachstehenden Einstiegsprioritäten werden in der Mitteilung aufgeführt, die Fluggäste erhalten, welchen der Einstieg verweigert wird (siehe nachstehenden Abschnitt 6.7). Fluggästen mit der höchsten wie nachstehend aufgeführten Priorität wird der Einstieg gegen ihren Willen als Letztes verweigert. Fluggäste aller Kategorien werden in der Reihenfolge an Bord gelassen, in der sie eingecheckt haben. Ein Check-in findet statt, wenn ein Fluggast seinen Flugschein zum Ausstellen einer Bordkarte an derjenigen Stelle vorzeigt, die von der Fluggesellschaft zu diesem Zweck vorgesehen ist.

 

AUSNAHMEN:

6.3.3.1 Die folgenden Fluggäste können nicht zurückgelassen werden:

a) Besatzungsmitglieder der Fluggesellschaft mit bestätigten Reservierungen

b) Mitarbeiter der Fluggesellschaft im Dienst, die mit bestätigten Reservierungen reisen

c) Unbegleitet reisende Kinder (unter 12 Jahren)

d) Kranke und behinderte Fluggäste

e) Staatsoberhäupter und andere führende Politker, offizielle Regierungsdelegationen, diplomatische Kuriere

f) Eingeladene Gäste bei Einweihungsflügen

 

6.3.3.2 Fluggäste, die sich mindestens 20 Minuten vor dem planmäßigen Abflug am Flugsteig einfinden, werden folgendermaßen berücksichtigt:

a) Diejenigen Passagiere, für die eine Nichtbeförderung eine ernsthafte Härte bedeutete, unabhängig vom bezahlten Flugpreis, zum Beispiel Fluggäste, die Hilfe benötigen (körperlich behinderte Fluggäste) und unbegleitet reisende Kinder unter 12

b) Fluggäste, die den Business-Class-Tarif bezahlt haben

c) Fluggäste, die den vollständigen Hinflug-Tarif (Y) bezahlt haben und Kinder unter l2, die von einem Fluggast begleitet werden, der den vollständigen Hinflug-Tarif (Y) bezahlt hat

d) Andere als die unter (a) aufgeführten Fluggäste und Fluggäste, die zu anderen als zu den unter (b) oder (c) aufgeführten Tarifen fliegen

 

6.3.3.3 Fluggäste, die sich später als 20 Minuten vor dem planmäßigen Abflug am Flugsteig einfinden, werden folgendermaßen berücksichtigt:

a) Diejenigen Passagiere, für die eine Nichtbeförderung eine ernsthafte Härte bedeutete, unabhängig vom bezahlten Flugpreis, zum Beispiel Fluggäste, die Hilfe benötigen (körperlich behinderte Fluggäste) und unbegleitet reisende Kinder unter 12

b) Fluggäste, die den Business-Class-Tarif bezahlt haben

c) Alle anderen Fluggäste werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens berücksichtigt.

 

6.4 Transport von Fluggästen, die nicht befördert wurden

Wenn AB nicht in der Lage ist, den zuvor bestätigten Platz zur Verfügung zu stellen, wird sie den Fluggast ohne Zwischenlandung auf ihrem nächsten Flug befördern, auf dem Platz vorhanden ist, ohne zusätzliche Kosten für den Fluggast, unabhängig von der Beförderungsklasse.

 

6.5 Entschädigung für unfreiwillige Nichtbeförderung

6.5.1 Zusätzlich zu der in vorstehendem Abschnitt 6.4 beschriebenen Beförderung entschädigt das Luftfahrtunternehmen den Fluggast, der aufgehalten wurde und der nicht im Einklang mit den Bestimmungen von vorstehendem Abschnitt 6.2 bereitwillig auf seinen bestätigten reservierten Platz verzichtet hat, für das Versäumnis, den bestätigten Platz zur Verfügung zu stellen. Die Entschädigung wird gemäß den nachstehend aufgeführten Bestimmungen gezahlt.

 

6.5.2 Der Flug, für den der Fluggast einen bestätigten reservierten Platz hat, kann den Fluggast nicht unterbringen und fliegt ohne den Fluggast ab.

 

6.5.3 Ausnahmen:

Der Fluggast hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn:

 

6.5.3.1 der Flug, bei dem der Fluggast einen bestätigten reservierten Platz hat, den Fluggast wegen Ersatz von Gerät von geringerer Kapazität nicht unterbringen kann, wenn dies aus betrieblichen und / oder Sicherheitsgründen erforderlich ist.

 

6.5.3.2 Wenn dem Fluggast eine Unterbringung oder ein Platz in einem anderen Abschnitt des Flugzeugs als dem auf dem Flugschein angegebenen ohne zusätzliche Kosten angeboten wird. Wenn dem Fluggast ein Platz in einem Abschnitt zugewiesen wird, für das ein niedrigerer Tarif gilt, hat der Fluggast Anspruch auf eine angemessene Rückerstattung.

 

6.5.3.3 Wenn der Fluggast keine Bordkarte besitzt und er sich nicht mindestens 90 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit am Check-in-Schalter eingefunden hat (bei Gebrauch der Quick-Check-in-Automaten muss er das automatisierte Check-in-Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen haben),

 

6.5.3.4 Wenn die Fluggesellschaft eine vergleichbare Flugbeförderung oder eine andere Beförderung arrangiert, die der Fluggast annimmt und für die dem Fluggast keine zusätzlichen Kosten entstehen, und wenn zum Zeitpunkt dieser Abmachung davon auszugehen ist, dass der Fluggast am Flughafen der nächsten Zwischenlandung oder, wenn keine Zwischenlandung vorgesehen ist, am Flughafen seines Bestimmungsortes nicht später als eine Stunde nach dem Zeitpunkt ankommt, zu dem der ursprüngliche Flug des Fluggastes planmäßig angekommen wäre.

 

6.6 Zu zahlender Entschädigungsbetrag

6.6.1 Gemäß der Bestimmung des vorstehenden Abschnitts 6.5 wird die Fluggesellschaft einen bezifferten Schadensersatz im Verhältnis von 200 Prozent der Summe der Werte der verbleibenden Fluggutscheine zur nächsten Zwischenlandung des Fluggastes, oder, wenn eine Zwischenlandung nicht vorgesehen ist, bis zu dessen endgültigem Bestimmungsort, in Höhe von maximal USD 650 anbieten, wenn das Luftfahrtunternehmen für eine vergleichbare Luftbeförderung oder für eine andere vom Fluggast akzeptierte (d.h. genutzte) Beförderung sorgt; bei dieser Beförderung sollte zum Zeitpunkt der jeweiligen Planung davon auszugehen sein, dass sie am Flughafen der Zwischenlandung, oder, wenn eine Zwischenlandung nicht vorgesehen ist, des Bestimmungsortes des Fluggastes später als eine (1), aber nicht später als vier (4) Stunden nach dem Zeitpunkt ankommt, zu dem der Direkt- oder Anschlussflug, in dem der Fluggast einen bestätigten Platz hatte, planmäßig hätte ankommen sollen. Die Fluggesellschaft wird einen bezifferten Schadensersatz im Verhältnis von 400 Prozent der Summe der Werte der verbleibenden Fluggutscheine zur nächsten Zwischenlandung des Fluggastes, oder, wenn eine Zwischenlandung nicht vorgesehen ist, bis zu dessen endgültigem Bestimmungsort in Höhe von maximal USD 1,300 anbieten, wenn das Luftfahrtunternehmen nicht für eine vergleichbare Luftbeförderung oder für eine andere vom Fluggast akzeptierte (d.h. genutzte) Beförderung sorgt; bei der zum Zeitpunkt der jeweiligen Planung davon auszugehen ist, dass sie am Flughafen der Zwischenlandung, oder, wenn eine Zwischenlandung nicht vorgesehen ist, des Bestimmungsortes des Fluggastes nicht später als vier (4) Stunden nach dem Zeitpunkt ankommt, zu dem der Direkt- oder Anschlussflug, in dem der Fluggast einen bestätigten Platz hatte, planmäßig hätte ankommen sollen.

 

6.6.2 Wenn eine Entschädigung durch das Luftfahrtunternehmen angeboten und vom Fluggast angenommen wird, so stellt eine solche Zahlung die vollständige Entschädigung für alle tatsächlichen oder zu erwartenden Schäden dar, die dem Fluggast infolge der Unterlassung des Luftfahrtunternehmens entstehen, dem Fluggast seinen bestätigten reservierten Platz zur Verfügung zu stellen.

 

6.6.3 Das Luftfahrtunternehmen kann den Fluggast anstelle einer Geldentschädigung mit einem Guthaben für eine zukünftige Beförderung mit AB entschädigen. Der Betrag des angebotenen Beförderungsguthabens ist gleich der oder größer als die dem Fluggast zustehende Geldentschädigung. Bei der Berechnung des Wertes der kostenlosen Beförderung werden alle Gebühren und obligatorischen Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung des Guthabens ausgenommen. Der Guthabenvoucher ist nicht übertragbar, hat keinen Erstattungswert und kann nur von dem ausstellenden Luftfahrtsunternehmen freiwillig umgebucht und neu ausgestellt werden. Fluggäste, die in den USA einsteigen, können das Beförderungsguthaben ablehnen und stattdessen eine Geldzahlung erhalten.

 

6.6.4 Das Angebot zur einer Entschädigung wird von dem Luftfahrtunternehmen am Tag und Ort gemacht, an dem sich die Nichtbeförderung ereignet; wenn der Fluggast die Entschädigung annimmt, wird er dies quittieren . Wenn jedoch das Luftfahrtunternehmen zum Komfort des Fluggastes eine alternative Beförderung arrangiert, deren Abflug erfolgt, bevor dem Fluggast ein Angebot gemacht werden kann, wird das Angebot innerhalb von 24 Stunden mit der Post oder auf andere Weise an den Fluggast gesandt.

 

6.7 Mitteilung an die Fluggäste

Fluggäste, denen gegen ihren Willen nicht mit Flügen befördert werden, auf denen diese einen bestätigten reservierten Platz haben, erhalten die folgende schriftliche Mitteilung. Die leeren Stellen in Klammern in der nachstehenden Mitteilung werden in der den Fluggästen tatsächlich übergebenen Mitteilung ausgefüllt; außerdem werden die spezifischen Einstiegsprioritäten angegeben. Im Sinne dieser Regel sind die spezifischen Einstiegsprioritäten im vorstehenden Abschnitt 6.3 angegeben.

 

6.7.1 Entschädigung bei Nichtbeförderung

(Gültig nur bei Flügen aus den USA:) Wenn Ihnen Ihr reservierter Platz auf einem Air-Berlin-Flug verweigert wurde, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf eine Geldentschädigung. Diese Mitteilung erklärt die Verpflichtungen der Fluggesellschaft und die Rechte der Fluggäste bei überbuchten Flügen gemäß den Bestimmungen des U.S. Department of Transportation.

(Gilt nur bei Flügen aus Kanada:) Wenn Ihnen ein reservierter Sitzplatz bei einem Air-Berlin-Flug verweigert wurde, haben Sie wahrscheinlich ein Anrecht auf Geldentschädigung. Dieser Hinweis erklärt die Pflichten der Fluggesellschaft und die Rechte des Fluggastes im Falle eines überbuchten Flugs, gemäß den Bestimmungen der Canadian Transport Commission.

 

6.7.2 Freiwillige und Einstiegspriorität

Wenn ein Flug überbucht ist (mehr Fluggäste haben bestätigte Reservierungen als Plätze vorhanden sind), kann niemandem gegen seinen Willen der Einstieg verweigert werden, bevor die Angestellten der Fluggesellschaft nicht nach Freiwilligen gefragt haben, die ihre Reservierung im Austausch gegen eine Entschädigung nach Wahl der Fluggesellschaft bereitwillig aufgeben. Falls es nicht genügend Freiwillige gibt, kann anderen Fluggästen gemäß den folgenden Einstiegsprioritäten der Einstieg gegen ihren Willen verweigert werden. Fluggäste, die sich mindestens 20 Minuten vor dem planmäßigen Abflug am Flugsteig einfinden, werden folgendermaßen berücksichtigt: (a) Diejenigen Passagiere, für die eine Nichtbeförderung eine ernsthafte Härte bedeutete, unabhängig vom bezahlten Flugpreis, zum Beispiel Fluggäste, die Hilfe benötigen (körperlich behinderte Fluggäste) und unbegleitet reisende Kinder unter 12; (b) Fluggäste, die den Business-Class-Tarif bezahlt haben; (c) Fluggäste, die den vollständigen Hinflug-Tarif (Y) bezahlt haben und Kinder unter l2, die von einem Fluggast begleitet werden, der den vollständigen Hinflug-Tarif (Y) bezahlt hat; (d) Andere als die unter (a) aufgeführten Fluggäste und Fluggäste, die zu anderen als zu den unter (b) oder (c) aufgeführten Tarifen fliegen. (2) Fluggäste, die sich später als 20 Minuten vor dem planmäßigen Abflug am Flugsteig einfinden, werden folgendermaßen berücksichtigt: (a)Diejenigen Passagiere, für die eine Nichtbeförderung eine ernsthafte Härte bedeutete, unabhängig vom bezahlten Flugpreis, zum Beispiel Fluggäste, die Hilfe benötigen (körperlich behinderte Fluggäste) und unbegleitet reisende Kinder unter 12; (b) Fluggäste, die den Business-Class-Tarif bezahlt haben; (c) Alle anderen Fluggäste werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens berücksichtigt.

 

6.7.3 Entschädigung für unfreiwillige Nichtbeförderung

Falls Ihnen der Einstieg gegen Ihren Willen verweigert wird, haben Sie ein Anrecht auf Zahlung einer „Entschädigung für Nichtbeförderung“ durch die Fluggesellschaft, außer:

(1) Sie haben nicht vollständig die Anforderungen der Fluggesellschafthinsichtlich Flugscheinverkauf, Check-in und Rückbestätigung erfüllt oder Sie sind laut der allgemeinen Bestimmungen und Praktiken der Fluggesellschaft nicht transportzulässig; oder

(2) Ihnen wurde der Einstieg verweigert, weil der Flug gestrichen wurde, oder

(3) Ihnen wurde der Einstieg verweigert, weil mit einem Flugzeug von geringerer Kapazität aus Sicherheits- oder Betriebsgründen ersetzt wurde, oder

(4) Ihnen ein Platz in einem anderen Abschnitt des Flugzeugs als der auf Ihrem Flugschein angeboten wurde, ohne zusätzliche Kosten. (Ein Fluggast, der in einem Abschnitt mit niedrigerem Preis sitzt, bekommt eine angemessene Entschädigung), oder

(5) Es gelingt der Fluggesellschaft, Sie auf einem anderen Flug oder auf anderen Flügen unterzubringen, die Ihren Zielort planmäßig innerhalb einer Stunde erreichen, nachdem Ihr ursprünglicher Flug Ihren Zielort planmäßig erreicht hätte.

 

6.7.4 Betrag der Entschädigung für Nichtbeförderung

Fluggäste, die aus den Vereinigten Staaten zu einem ausländischen Zielort reisen und denen eine Beförderung auf einen überbuchten Flug mit U.S.-Startflughafen unfreiwillig verweigert wird, haben: (1) keinen Anspruch auf Entschädigung, falls ihnen die Fluggesellschaft eine alternative Beförderung anbietet, nach der sie planmäßig am Flughafen des Bestimungsortes oder der Zwischenlandung nicht später als eine Stunde nach dem Zeitpunkt ankommen, zu dem der ursprüngliche Flug planmäßig hätte ankommen sollen; (2) Anspruch auf 200 Prozent des Flugpreises zum Bestimmungsort oder zur nächsten Zwischenlandung des Fluggastes, bis zu einer maximalen Höhe von USD 650, wenn die Fluggesellschaft für eine alternative Beförderung sorgt, die planmäßig am Flughafen des Bestimungsortes oder der Zwischenlandung später als eine (1), aber nicht später als vier (4) Stunden nach dem Zeitpunkt ankommt, zu dem der ursprüngliche Flug planmäßig hätte ankommen sollen ; (3) 400 Prozent des Flugpreises zum Bestimmungsort oder zur nächsten Zwischenlandung des Fluggastes, zu einer maximalen Höhe von USD 1.300, wenn die Fluggesellschaft keine alternative Beförderung anbietet, die planmäßig am Flughafen des Bestimungsortes oder der Zwischenlandung nicht später als vier (4) Stunden nach dem Zeitpunkt ankommt, zu dem der ursprüngliche Flug planmäßig hätte ankommen sollen.

 

0 - 1 Stunde Verspätung bei Ankunft

Keine Entschädigung

1 - 4 Stunden Verspätung bei Ankunft

200% des One-Way-Flugpreises

(aber nicht mehr als USD 650)

Mehr als 4 Stunden Verspätung bei Ankunft

400% des One-Way-Flugpreises

(aber nicht mehr als USD 1.300)

 

6.7.5 Zahlungsweise

Mit Ausnahme des nachstehend Dargelegten muss die Fluggesellschaft jedem Fluggast, der Anspruch auf eine Entschädigung für eine unfreiwillige Nichtbeförderung hat, eine Scheck- oder Überweisungszahlung für den oben angegebenen Betrag am Tag und am Ort leisten, an dem sich die Nichtbeförderung ereignet. Wenn jedoch das Luftfahrtunternehmen zum Komfort des Fluggastes eine alternative Beförderung arrangiert, deren Abflug vor der möglichen Zahlung erfolgt, wird die Zahlung innerhalb von 24 Stunden an den Fluggast gesandt. Das Luftfahrtunternehmen kann kostenfreie Flugscheine anstelle von Barzahlung anbieten. In diesem Fall muss die Fluggesellschaft alle wesentlichen Einschränkungen bei der Nutzung der kostenlosen oder ermäßigten Beförderung offenlegen, bevor der Fluggast entscheidet, ob er die Beförderung anstelle der Bar- oder Scheckbezahlung annimmt. Die Fluggäste, die in den USA losfliegen, können jedoch auf Barzahlung bestehen. Alle Fluggäste können jegliche Entschädigung ablehnen und privat rechtliche Schritte einleiten.

 

6.7.6 Optionen des Fluggastes

Die Annahme der Entschädigung (durch Bestätigung des Schecks oder der Zahlungsanweisung innerhalb von 30 Tagen) wird Air Berlin von jeglicher weiteren Haftung gegenüber dem Fluggast befreit, die durch das Versäumnis, die bestätigten Reservierungen einzulösen, erwachsen ist. Der Fluggast kann jedoch die Zahlung ablehnen und Schadensersatzansprüche vor Gericht stellen oder auf andere Weise fordern.

 

7. Haftung der Fluggesellschaft

7.1 Das Montrealer Übereinkommen (Montreal Convention)

Für die internationale Beförderung, die der Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage (Montreal Convention) vom 28. Mai 1999 unterliegt, wie eingeführt durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 vom 9. Oktober 1997, zur Luftfahrtunternehmenshaftung im Falle von Unfällen, und abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/02, oder wo zutreffend, für die Begrenzung der Haftung, festgesetzt in der Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage by Air, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (Warschauer Abkommen), abgeändert in Den Haag 1955 und durch Protokoll Nr. 4 von Montreal 1975, sind die Haftungsregeln in der Montreal Convention völlig hierin eingeschlossen und sind gegenüber jeglichen abweichenden Tarifbedingungen vorrangig.

 

7.2 Sukzessive Fluggesellschaften

Beförderung mit einem Flugschein oder einem Flugschein und einem Verbindungsflugschein, der mit diesem durch mehrere sukzessive Fluggesellschaften ausgestellt wurde, wird als ein einziger Vorgang angesehen.

 

7.3 Gültige Gesetze und Bestimmungen

7.3.1 Beförderung kraft dieser Bestimmungen unterliegt den Regeln und Begrenzungen bezüglich der Haftung, die durch das Montrealer Übereinkommen festgesetzt wurde, sofern die Beförderung nicht wie in dem Übereinkommen definierter „internationale Beförderung“ ist.

 

7.3.2 Solange es nicht den Bestimmungen des vorstehenden Abschnitts 1 widerspricht, unterliegen jegliche Beförderung unter diesem Tarif und andere erbrachte Dienstleistungen den Folgenden:

 

7.3.2.1 Gültige Gesetze (einschließlich nationale Gesetze), die das Montrealer Übereinkommen ausführen oder die die Regeln des Montrealer Übereinkommens auf Beförderung ausdehnen, die nicht „internationale Beförderung“ laut Übereinkommen, staatlichen Bestimmungen, Anordnungen und Anforderungen ist.

 

7.3.2.2 Auf dem Flugschein angegebene Bestimmungen;

 

7.3.2.3 Gültige Tarife; und

 

7.3.2.4 Beförderungsbedingungen, Bestimmungen und Flugpläne (jedoch nicht die darin festgesetzten Abflug- und Ankunftszeiten) der Fluggesellschaft, die bei allen Büros und Flughäfen, von wo aus regulärer Service betrieben wird, und auf der Website der Fluggesellschaft (www.airberlin.com) eingesehen werden können.

 

7.3.3 Der Name der Fluggesellschaft kann auf dem Flugschein abgekürzt werden, und die Anschrift der Fluggesellschaft ist der Abflugflughafen, der gegenüber der ersten Namensabkürzung der Fluggesellschaft auf dem Flugschein steht, und im Sinne des Übereinkommens sind die vereinbarten Haltepunkte diese Punkte, außer dem auf dem Flugschein angegebenen Abflugort und Bestimmungsort und jeglichem hiermit ausgestellten Verbindungsflugschein oder wie auf dem Flugplan der Fluggesellschaft als Haltepunkte auf der Fluggastroute angegeben. Eine Liste mit dem vollständigen Namen und dessen Abkürzung von jeder mitwirkenden Fluggesellschaft wird in diesem Tarif veröffentlicht.

 

7.4 Haftungsbegrenzung

Mit Ausnahme anderweitiger Forderung durch das Montrealer Übereinkommen oder anderes geltendes Recht gilt Folgendes:

 

7.4.1 Die Fluggesellschaft haftet nicht für jeglichen Verlust oder Schaden jeglicher Art (im Weiteren in diesem Tarif insgesamt als „Schaden“ bezeichnet), die aus oder in Verbindung mit der Beförderung oder anderen damit verbundenen, durch das Luftfahrtunternehmen erbrachten Dienstleistungen entstehen, sofern nicht bewiesen wird, dass solch ein Schaden durch Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Fehler des Luftfahrtunternehmens verursacht wurde, und dass kein Mitverschulden durch den Fluggast besteht.

 

7.4.2 Unter keinen Umständen haftet das Luftfahrtunternehmen für Schäden an nicht aufgegebenem Gepäck, die nicht einem Fehler der Fluggesellschaft oder deren Angestellter oder Vertreter zuzuschreiben sind. Erbrachte Hilfe für den Fluggast durch die Angestellten der Fluggesellschaft beim Einladen, Ausladen und Umladen von nicht aufgegebenem Gepäck ist unentgeltlicher Service für den Fluggast.

 

7.4.3 Die Fluggesellschaft haftet nicht für Schäden, die direkt und ausschließlich aufgrund ihrer Erfüllung der Gesetzte oder der staatlichen Bestimmungen, Anordnungen oder Anforderungen entstehen, oder aufgrund des Versäumnisses des Fluggastes, dieselben zu erfüllen, oder aufgrund etwaiger Ursachen jenseits der Kontrolle der Fluggesellschaft, unbeschadet der strengen Haftung laut geltenden Gesetzen.

7.4.4 Die Fluggesellschaft nutzt die Begrenzung laut der Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage (Montreal Convention) vom 28. Mai 1999, wie eingeführt durch die Verordnung (EG) Nr. 2027/97 vom 9. Oktober 1997, zur Luftfahrtunternehmenshaftung im Falle von Unfällen, und abgeändert durch die Verordnung (EG) Nr. 889/02, oder wo zutreffend, für die Begrenzung der Haftung, festgesetzt in der Convention for the Unification of Certain Rules for International Carriage by Air, unterzeichnet in Warschau am 12. Oktober 1929 (Warschauer Abkommen), abgeändert in Den Haag 1955 und durch Protokoll Nr. 4 von Montreal 1975.

 

7.4.5 Laut dem Montrealer Übereinkommen gelten die folgenden Haftungsbegrenzungen:

Hinweis gemäß dem Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 889/2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen:

 

“ANHANG

Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck: Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Übereinkommen von Montreal anzuwenden sind.

 

Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung: Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Schäden bis zu einer Höhe von 113 110 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) kann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.

 

Vorschusszahlungen: Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16 000 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung).

 

Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen: Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 4 694 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.

 

Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck: Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, dass es alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen hat oder die Ergreifung dieser Maßnahmen unmöglich war. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1 131 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung) begrenzt.

 

Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck: Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1 131 SZR (gerundeter Betrag in Landeswährung). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.

 

Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck: Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet. Beanstandungen beim Reisegepäck: Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen so bald wie möglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen sieben Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten. Haftung des vertraglichen und des ausführenden Luftfahrtunternehmens: Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann der Fluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten. Ist auf dem Flugschein der Name oder Code eines Luftfahrtunternehmens angegeben, so ist dieses das Vertrag schließende Luftfahrtunternehmen.

 

Klagefristen: Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeugs oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden.

 

Grundlage dieser Informationen: Diese Bestimmungen beruhen auf dem Übereinkommen von Montreal vom 28. Mai 1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr.2027/97 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umgesetzt wurde."

 

Nimmt der Empfänger aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos an, so begründet dies die widerlegbare Vermutung, dass es unbeschädigt und entsprechend dem Beförderungsschein abgeliefert worden ist. Die Haftung des Luftfahrtunternehmens ist in allen Fällen auf nachgewiesene Schäden begrenzt. Der zu ersetzende Schaden reduziert sich bei Mitverschulden. Ergänzend wird auf die Haftungsbestimmung in Art. 20 Montrealer Übereinkommen verwiesen.

 

7.4.6 Haftung – Service anderer Luftfahrtunternehmen

7.4.6.1 Ein Luftfahrtunternehmen, das über die Linien anderer einen Flugschein ausstellt oder Gepäck zur Beförderung eincheckt, führt dies nur als Agent durch.

 

7.4.6.2 Kein Luftfahrtunternehmen haftet für eine Fluggastverspätung oder den Verlust, Schaden oder die Verspätung von nicht aufgegebenem Gepäck, die nicht auf seiner eigenen Linie geschehen, ungeachtet der Haftung als ein durchführendes Luftfahrtunternehmen gemäß dem Montrealer Übereinkommen; und kein Luftfahrtunternehmen haftet für den Verlust, Schaden oder die Verspätung von aufgegebenem Gepäck, die nicht auf seiner eigenen Linie geschehen, ungeachtet der Haftung als durchführendes Luftfahrtunternehmen gemäß dem Montrealer Übereinkommen und/oder unter der Ausnahme, dass der Fluggast ein Recht auf rechtliche Schritte für diesen Verlust, Schaden oder Verspätung unter den hierin dargelegten Bedingungen gegen das erste Luftfahrtunternehmen oder das letzte Luftfahrtunternehmen unter dem Beförderungsvertrag hat.

 

7.4.6.3 Kein Luftfahrtunternehmen haftet bei Tod oder Personenschaden des Fluggastes, die nicht auf seiner eigenen Linie geschehen (siehe Hinweis), ungeachtet der Haftung als ein durchführendes Luftfahrtunternehmen gemäß dem Montrealer Übereinkommen.

 

7.4.7 Ungeachtet jeglicher anderweitiger Bestimmungen zu in dem Montrealer Übereinkommen oder in anderen zwingenden Regeln Festgelegtem, haftet das Luftfahrtunternehmen in keinem Fall für etwaige Folgeschäden oder Sonderschäden aufgrund der Beförderung gemäß dem Tarif, unabhängig davon, ob das Luftfahrtunternehmen wusste, dass solche Schäden ggf. entstehen.

 

7.4.8 Wenn die Haftung des Luftfahrtunternehmens unter diesen Bedingungen ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dieser Ausschluss oder diese Begrenzung für Agenten, Angestellte oder Vertreter des Luftfahrtunternehmens und auch für jegliches Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug zur Beförderung benutzt wird und dessen Agenten, Angestellte und Vertreter.

 

7.5 Unentgeltliche Beförderung

Unentgeltliche Beförderung durch das Luftfahrtunternehmen von Personen, wie nachstehend dargelegt, unterliegt allen Bestimmungen dieses Abschnitts und allen anderen gültigen Abschnitten dieses Tarifs.

 

7.6 Gesetzliche Hinweise

7.6.1 Bei Nichtbeförderung im Zusammenhang mit Flügen oder Flugsegmenten mit einem Abflugort ab USA oder Kanada und einem Ankunftsort in einem Nicht-EU-Staat gelten die jeweiligen speziellen Bestimmungen gemäß Ziffer 6 der vorliegenden Beförderungsbedingungen unter Ausschluss der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

 

7.6.2 Im übrigen gelten die gesetzlichen Hinweise nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und dem Montrealer Übereinkommen in der Fassung der Verordnungen (EG) Nr.2027/097, Nr.889/2002 etc. auch im Zusammenhang mit USA/Kanada-Flügen:

 

Hinweis gemäß Verordnung (EG) Nr. 261/2004:

 

Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Fluggesellschaften der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im Falle einer Annullierung, Flugverspätung und/oder Beförderungsverweigerung anzuwenden sind. Die Richtlinie findet nur dann Anwendung, wenn der Fluggast über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügt, sich (außer im Fall der Flugannullierung) rechtzeitig eingefunden hat, um zur angegebenen Zeit einzuchecken, und zu einem der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Tarif reist. Der Anspruch auf Ausgleichsleistungen wie nachfolgend aufgeführt kann ausgeschlossen werden, wenn das Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch bei Ergreifen aller angemessenen Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (beispielsweise schlechte Wetterbedingungen, politische Instabilität, Streiks, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsprobleme). Desgleichen hat der Fluggast kein Anrecht auf diese Leistungen, falls er aus vertretbaren Gründen z. B. im Zusammenhang mit der Gesundheit, der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder von unzureichenden Reiseunterlagen vom Flug ausgeschlossen wurde.

 

Laut der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 liegt eine Verspätung vor, wenn sich der Abflug gegenüber der planmäßigen Abflugzeit bei Flügen über 3500 km Entfernung um mindestens 4 Stunden, bei Flügen zwischen 1500 und 3500 km sowie bei Flügen von mehr als 1500 km innerhalb der EU um mindestens 3 Stunden und bei Flügen bis 1500 km Entfernung um mindestens 2 Stunden verzögert. Falls absehbar ist, dass der Flug ernsthaft verspätet sein wird, hat der Fluggast Anspruch darauf, von der Fluggesellschaft Betreuungsleistungen zu erhalten. Diese Leistungen beschränken sich auf im Verhältnis zur Wartezeit angemessene Erfrischungen und die Möglichkeit für zwei kurze Telefonate, Faxe oder E-Mails. Eine Unterkunft für die Nacht wird bereitgestellt, sofern dies nach Ermessen der Fluglinie erforderlich ist. Die Fluggesellschaft braucht keine Betreuungsleistungen anzubieten, wenn hierdurch der Abflug noch weiter verzögert würde. Bei Verspätungen über 5 Stunden hat der Fluggast Anspruch auf eine Erstattung der Kosten für den Flugschein in Bezug auf nicht zurückgelegte Reiseabschnitte, und für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte nur insoweit, wie der Flug im Hinblick auf die ursprüngliche Reiseplanung des Fluggastes zwecklos geworden ist, ggf. in Verbindung mit einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Bei der Stornierung von Pauschalreisen kommen die Bedingungen der Pauschalreiserichtlinie (90/314/EWG) zur Anwendung, so dass bei einer Stornierung ggf. sehr hohe Stornierungskosten anfallen können. Bei freiwilligem oder unfreiwilligem Ausschluss vom gebuchten Flug im Falle einer Überbuchung hat der Fluggast gegenüber der Fluggesellschaft Anspruch auf Betreuungsleistungen und Erstattung im bereits beschriebenen Umfang. Zusätzlich wird dem Fluggast eine anderweitige Beförderung zum Endziel der gebuchten Flugreise angeboten. Diese Ersatzbeförderung erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt und unter vergleichbaren Bedingungen. Vorbehaltlich verfügbarer Sitzplätze kann der Fluggast stattdessen auch zu einem späteren Zeitpunkt oder einem von ihm gewünschten Zeitpunkt zu seinem Endziel reisen, wobei dann Verpflegungs-, Hotel- und Transferkosten von ihm selbst zu tragen sind. Fluggäste, die unfreiwillig von der Beförderung ausgeschlossen werden, haben zusätzlich Anspruch auf eine Ausgleichszahlung (in bar, per Scheck oder Überweisung oder, mit ihrer Einwilligung, in Form eines Gutscheins). Die Höhe dieser Zahlung ist abhängig von der geplanten Reiseentfernung und von der angebotenen anderweitigen Beförderung. Bei Flugentfernungen bis zu 1500 km beträgt die Ausgleichszahlung 250 EUR, zwischen 1500 und 3500 km und bei Flügen innerhalb der EU von mehr als 1500 km 400 EUR und bei allen anderen Flügen 600 EUR. Wird dem Fluggast ein Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit bei Flügen von bis zu 1500 km nicht später als 2 Stunden, bei Flügen zwischen 1500 und 3500 km nicht später als 3 Stunden und bei allen Flügen über 3500 km nicht später als 4 Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, beläuft sich die Ausgleichszahlung auf lediglich 50 % der oben genannten Zahlungsbeträge, d. h. also 125 EUR, 200 EUR oder 300 EUR. Sollte der Flug, für den der Fluggast eine bestätigte Buchung hat, annulliert worden sein, hat er ebenfalls die gleichen Rechte auf anderweitige Beförderung, Betreuungsleistungen, Erstattung und Ausgleichszahlung wie oben aufgeführt. Falls die Annullierung des Fluges aufgrund außergewöhnlicher Umstände erfolgte, hat der Fluggast keinen Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Desgleichen besteht kein Recht auf eine Ausgleichszahlung bei Information über die Annullierung mindestens 14 Tage vor dem gebuchten Abflug, bei Information über die Annullierung innerhalb von 14 Tagen und 7 Tagen vor dem gebuchten Abflug und Abflug des angebotenen Alternativfluges nicht mehr als 2 Stunden vor der ursprünglichen Abflugzeit oder Ankunft nicht mehr als 4 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit sowie bei Information über die Annullierung weniger als 7 Tage vor dem Abflug und Abflug nicht mehr als 1 Stunde vor der ursprünglichen Abflugzeit oder Ankunft nicht mehr als 2 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit Zuständige Beschwerdestelle im Sinne der Verordnung ist für die Bundesrepublik Deutschland: das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Hermann-Blenk-Str. 26, 38108 Braunschweig, für Österreich: das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Postfach 3000, Radetzkystr.2, AT-1030 Wien, für die Schweiz: Office Fédéral de l’Aviation Civile, CH-3003 Bern.

 

7.7 Vorrangiges Recht, Abänderung und Verzicht

7.7.1 Vorrangiges Recht – soweit jegliche im Flugschein oder in diesem Tarif enthaltene oder ausgewiesene Bestimmungen im Gegensatz zu verbindlichem Recht, staatlichen Bestimmungen, Anordnungen oder Anforderungen steht, bleibt diese Bestimmung in dem Maße gültig, dass sie nicht dadurch aufgehoben wird. Die Ungültigkeit jeglicher Bestimmung betrifft keinen anderen Teil.

 

7.7.2 Abänderung und Verzicht

Kein Agent, Angestellter oder Vertreter des Luftfahrtunternehmens hat die Befugnis, Bestimmungen dieses Beförderungsvertrags oder dieses Tarifs zu ändern, abzuwandeln oder darauf zu verzichten.

 

Veröffentlichungsdatum: 01.10.2011