Allgemeine Reise- und
Geschäftsbedingungen (ab dem 01.07.2018) der ETI GmbH, im Folgenden ETI:
Präambel:
Die nachstehenden Bedingungen gelten, soweit wirksam
vereinbart, und werden Inhalt des zwischen dem Reisenden und
ETI zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die
gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a - y BGB und der Artikel 250 und 252
EGBGB Die nachstehenden Reisebedingungen gelten nicht für Geschäftsreisen,
sofern der Reisende mit ETI einen Rahmenvertrag für die Organisation von
Geschäftsreisen geschlossen hat.
1. Abschluss des Reisevertrages
Grundlage für die Buchung einer Pauschalreise sind die
Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von ETI für die jeweilige
Reise, wie sie dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.
Mit der Anmeldung bietet der Reisende ETI den Abschluss eines Reisevertrages
verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Buchenden für alle in der
Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der
Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung haftet. Im Falle einer elektronischen Buchung (per
Internet, App oder Telemedien) wird das Angebot auf
Abschluss eines Reisevertrages über ETI verbindlich, wenn der Button
(Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ (oder in vergleichbarer Formulierung)
betätigt wird.
Der Vertrag kommt ausschließlich mit Annahme durch ETI zustande; das Reisebüro
kann lediglich den Empfang des Angebotes erklären; die Annahme, wie auch die
Abgabe eines Angebots zur Buchung sind auf einem dauerhaften Datenträger zu
übermitteln (Papierform, Telefax, E-Mail, SMS und Computer/Handyfaxe).
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von ETI vom Inhalt ihre
Buchungserklärung ab, so ist darin ein neues Angebot von ETI zu sehen, an das
ETI für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt dann zu den
Bedingungen des neuen Angebots zustande, soweit ETI auf die Änderung
hingewiesen und ihre vorvertragliche Informationspflicht erfüllt hat und der
Reisende innerhalb der Bindungsfrist gegenüber ETI die Annahme durch
ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. Die von ETI gegebenen
vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der
Reiseleistungen, der Reisepreis und alle Zusatzkosten, die Zahlungsmodalitäten,
die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gemäß Art. 250, § 3 Nr. 1
und 3 - 5,7 EGBGB werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages,
sofern dies ausdrücklich zwischen dem Reisenden und ETI vereinbart ist. ETI
weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312 g
Abs 2 Satz 1 Nr 9 BGB) bei
Pauschalreiseverträgen nach § 651 a und § 651 c BGB, die im Fernabsatz
abgeschlossen wurden (per Brief, Katalog, Telefonat, Telefax, E-Mails, SMS,
Telemedien und Onlinedienste) kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich
die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das
Rücktrittsrecht gemäß § 651 h BGB. Das Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn
der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651 a BGB außerhalb von Geschäftsräumen
geschlossen wurde, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf den der
Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers
geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.
2. Bezahlung
2.1. Der Reisepreis wird mit Übersendung, bzw. Erhalt
der Reisebestätigung und Rechnung sowie Übersendung des Sicherungsscheines
sofort zur Zahlung fällig.
2.2. Bei Buchungen bis zu 30 Tagen vor Reiseantritt und länger ist eine
Anzahlung i. H. v. maximal 20% des Reisepreises umgehend nach Erhalt der
Reisebestätigung und Rechnung sowie Übersendung des Sicherungsscheines zu
zahlen.
2.3. Die Reiseunterlagen werden nach vollständigem Zahlungseingang des
Gesamtreisepreises vor Reiseantritt versandt, die Möglichkeit der
Einzelvereinbarung bleibt vorbehalten. Nähere Informationen zur Zahlungsweise
und Zahlungsfristen des Reisepreises sind der Reisebestätigung und Rechnung von
ETI zu entnehmen.
2.4. Ist eine Bezahlung des Reisepreises und / oder
Unterlagenversand vor der Abreise nicht erfolgt oder möglich (auch bei
Kurzfrist-Lastminute Buchung), wird/kann eine Tickethinterlegung veranlasst
werden. Für eine Tickethinterlegung und / oder Bezahlung des Reisepreises am
Abreisetag beim Hinterlegungsschalter wird für den hiermit verbundenen
zusätzlichen Bearbeitungsaufwand eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 10,00 EUR
pro Tickethinterlegung berechnet.
3. Leistung
Ohne schriftliche Bestätigung von ETI sind Reisebüros
nicht berechtigt, Abänderungen oder Zusagen zu treffen, die von den
Reisebedingungen oder Leistungsbeschreibungen des ETI Kataloges oder
Online-Ausschreibungen abweichen. Sonderwünsche, die über den Inhalt des
Kataloges hinausgehen, dürfen nur dann von dem buchenden Reisebüro
entgegengenommen werden, wenn diese ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet
oder von ETI als verbindlich anerkannt werden.
4. Leistungsänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und von ETI nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden oder von ETI nicht zu vertreten sind, sind nur gestattet,
soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen; Änderungen im
Flugplan bleiben ETI vorbehalten. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
ETI ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung die Inhalt des pauschal
Reisevertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von
ETI gesetzten angemessenen Frist, die dem Reisenden gleichzeitig mit Mitteilung
der Änderung zugeht, entweder die Änderung anzunehmen, unentgeltlich vom
Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen,
falls ETI eine solche Reise anbietet.
4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
hiervon unberührt, soweit die geänderte Leistung mit Mängeln behaftet ist. Hat
ETI für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei
gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden der
Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten.
5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen oder Ersatzperson
5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von
der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei
ETI GmbH. Es ist die Obliegenheit des Reisenden, den Rücktritt mithilfe eines
dauerhaften Datenträgers an ETI rechtzeitig, somit spätestens 7 Tage vor
Reisebeginn ETI zugehend, zu übermitteln.
5.2. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht
an, kann ETI für jeden angemeldeten Teilnehmer eine Entschädigung nach Maßgabe
folgender Stornopauschale verlangen:
• Bis zum 30. Tag vor Abreise 20% des Pauschalpreises (mindestens 26,-EUR);
• Bis zum 30. Tag vor Abreise 20% des Pauschalpreises (mindestens 26,-EUR);
•ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 25% des Pauschalpreises;
•ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 30% des Pauschalpreises;
•ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 40% des Pauschalpreises;
•ab 6. Tag bis 4. Tag vor Abreise 60% des Pauschalpreises;
•ab 3. Tag bis 1. Tag vor Abreise 75% des Pauschalpreises;
•bei Nichtantritt der Reise ("No-show") am
Abreisetag 80% des Pauschalpreises.
Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des
Wertes der von ETI ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was ETI durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welches auf Verlangen des
Reisenden durch ETI zu begründen ist. ETI hat die vorgenannten
Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der
Rücktrittserklärung und im Reisebeginn, sowie unter Berücksichtigung der
erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch
anderweitige Verwendung der Reiseleistung festgelegt. Die Entschädigung wird
nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie vorgenannt mit der
jeweiligen Stornostaffel berechnet. ETI behält sich vor, in Abweichung der
vorgenannten Pauschalen der Stornostaffel eine höhere, konkrete Entschädigung
zu fordern, soweit ETI nachweisen kann, dass wesentlich höhere Aufwendungen als
die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist ETI
verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
konkret zu beziffern und zu belegen. Dies gilt insbesondere für die mit der Reiseart „MIXX“ gekennzeichneten Reisen. Werden auf Wunsch
des Reisenden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft, der
Verpflegungsart oder der Beförderungsart vorgenommen, behält der Veranstalter
ETI sich die Geltendmachung hierdurch entstehender Mehrkosten vor. Bei
Angeboten und Buchungen mit der Reiseart MIXX sind
Flugumbuchungen nicht möglich. Umbuchungen sind generell nur auf Anfrage und
nach Verfügbarkeit und auf Basis des vertraglichen Reisepreises möglich.
Abweichungen je nach Reiseleistung und Reiseart sind
vorbehalten. Das gesetzliche Recht gemäß § 651 e BGB, von ETI durch Mitteilung
auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt des gebuchten
Reisenden ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag
eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche
Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie ETI 7 Tage vor Reisebeginn
zugeht.
5.3. Außergewöhnliche Umstände
Abweichend von der Regelung nach § 5.1 diese AGBs kann ETI keine Entschädigung
verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe
unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich
beeinträchtigen. Als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände gelten solche,
wenn sie nicht der Kontrolle der Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf
beruft und sich die Folgen der Umstände auch dann nicht hätten vermeiden
lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Im Falle des
Eintritts außergewöhnlicher Umstände verliert ETI seinen Anspruch auf den
Reisepreis und hat, soweit dieser geleistet wurde, innerhalb einer Frist von 14
Tagen zurück zu zahlen. Bei Auftreten außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort
hat ETI, falls eine Rückbeförderung nicht möglich ist, dem Reisenden bis zu
drei Nächte die Kosten für eine notwendige Beherbergung zu ersetzen.
Weitergehende Ansprüche des Reisenden bestehen jedoch nicht.
5.4. Umbuchungen
Umbuchungen müssen spätestens sieben Tage vor Reisebeginn ETI auf einem
dauerhaften Datenträger vorliegen. Werden auf Wunsch des Reisenden nach der
Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des
Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder der
Beförderungsart vorgenommen, behält ETI sich die Geltendmachung hierdurch entstehender
Mehrkosten vor. Diese hat ETI dem Reisenden nachzuweisen. Umbuchungen sind
generell nur auf Anfrage und nach Verfügbarkeit und auf Basis des vertraglichen
Reisepreises möglich. Geringfügige Abweichungen, je nach Reiseleistung und Reiseart, sind vorbehalten. In diesem Falle kann ETI für
die Änderung der Reiseunterlagen durch den Vertragsschließenden die tatsächlich
entstandenen Mehrkosten verlangen. Wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil
ETI keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß
Art. 250 § 3 EGBGB dem Reisenden gegenüber abgegeben hat; ist in diesem Fall
die Umbuchung kostenfrei möglich.
5.5. ETI kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen oder der Änderungswunsch so kurzfristig erfolgt,
dass die beteiligten Leistungsträger nicht mehr rechtzeitig hiervon in Kenntnis
gesetzt werden können. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der ursprünglich
gebuchte Reisende und seine Ersatzperson gegenüber ETI als Gesamtschuldner für
den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.6. Für Flugreisen, die mit der Reise-Art „MIXX“ gekennzeichnet sind, können
ggf. nach Verfügbarkeit touristischer Einzelleistungen (z. B. Flug) je nach
Gebühr der jeweiligen Fluggesellschaft höhere Umbuchungskosten anfallen bzw.
berechnet werden. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der
Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die
durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.7. Bei Teil-Stornierung eines Reiseteilnehmers, der mit einem oder mehreren,
anderen Reisenden in einem Doppel-, Familienzimmer od. Juniorsuite gebucht war,
wird für den oder die verbleibenden Reiseteilnehmer ggf. ein
Einzelzimmer-Zuschlag oder Aufpreis berechnet, wenn aufgrund der
Teil-Stornierung die Doppelzimmerbelegung in eine Einzel-Zimmerbelegung
umgebucht werden oder andere Zimmerkategorie-Umbuchung erfolgen muss. Dies gilt
auch, wenn die Teil-Stornierung erst nach Reisebeginn und No-Show
erfolgt. Bei Einzelzimmer-Belegung eines Doppelzimmers wird generell ein
Aufpreis berechnet, sofern in der Hotelausschreibung nicht ausdrücklich
Nur-Einzelzimmer ausgeschrieben und ohne Einzelzimmerzuschlag buchbar sind.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende oder Mitreisende einzelne
Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder sonstiger zwingender Gründe
nicht in Anspruch, so wird sich ETI bei den Leistungsträgern um Erstattung der
ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um
völlig unerhebliche Leistungen handelt oder einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
In diesem Fall hat der Reisende keinen Anspruch auf
anteilige Erstattung des Reisepreises, sofern die gesetzlichen Bestimmungen
nicht zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages
berechtigt hätten.
7. Rücktritt und Kündigung durch ETI GmbH
ETI kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
7.1. Ohne Einhaltung der Frist
Wenn der Reisende oder ein Mitreisender die Durchführung der Reise ungeachtet
einer Abmahnung von ETI nachhaltig stört oder wenn der Reisende sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, kann ETI die Kündigung des
Vertrages zu jedem Zeitpunkt aussprechen. Kündigt ETI GmbH, so behält ETI den
Anspruch auf den Reisepreis. ETI muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die ETI aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt,
einschließlich der ETI von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
7.2. Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Ein Rücktrittsrecht von ETI besteht auch wenn ETI die dazu führenden Umstände
nicht zu vertreten hat (z.B. keine Kalkulationsfehler) und wenn ETI die zum
Rücktritt führenden Umstände nachweist und dem Reisenden ein vergleichbares
Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so
erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
7.3. Bei Nichtzahlung durch den Reisenden gem. Ziff.2
der AGBs Sollte der Reisepreis nach Fälligkeit rechtzeitig vor Reisebeginn
nicht an ETI geleistet sein, bzw. bei Buchungen über Reisebüroinkasso-Agenturen
an das vermittelnde Reisebüro gezahlt worden sein und der Reisepreis nicht bei
ETI rechtzeitig vor Reiseantritt und fristgerecht gutgeschrieben werden, so
behält sich ETI eine Kündigung des Reisevertrags aufgrund der Nichtzahlung des
Reisepreises vor. ETI wird den Reisenden zuvor bei Zahlungsverzögerung
schriftlich auf die Zahlungsfrist und möglichen Reiserücktritt durch ETI
hinweisen. In diesem Fall gelten die Kündigungsbedingungen und vertraglichen
Pflichten nach § 2 in Verbindung mit § 5.2 dieser AGBs.
8. Gewährleistung
8.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. ETI kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. ETI kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass ETI eine
gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
8.2. Minderung des Reisepreises:
Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der
Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen
(Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur
Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen
Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisende
es schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
8.3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet ETI
innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen
Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche
Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
von ETI zu vertretenden Mangels aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist. Der
Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder von ETI verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt wird. Der Reisende
schuldet ETI den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil
des Reisepreises, sofern diese Leistungen für den Reisenden von Interesse
waren.
8.4. Schadenersatz
Sofern ETI einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt,
kann der Reisende Schadenersatz verlangen. Der Schadensersatz wird auf die Höhe
des dreifachen Reisepreises beschränkt, sofern es sich nicht um einen
Körperschaden handelt und ETI den Mangel nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Im
Falle des Eintritts eines außergewöhnlichen Umstandes ist der Anspruch auf
Schadensersatz ausgeschlossen.
8.5. Anrechnung:
Soweit der Reisende gegen ETI Ansprüche auf Schadensersatz oder
Reisepreisminderung hat, muss er sich Zahlungen Dritter, die auf demselben
Ereignis beruhen, anrechnen lassen.
Dies gilt insbesondere bei Entschädigungszahlungen oder Ausgleichszahlungen aus
nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen: Ausgleichsansprüche gegen die
Fluggesellschaft nach EG-VO 261/2004, Ausgleichsansprüche als Fahrgast gegen
das Eisenbahnunternehmen nach EG-VO 1371/2007, Ausgleichs- oder
Entschädigungsansprüche gegen Beförderer auf See nach EG-VO 392/2009,
Entschädigungsansprüche aus Fahrgastrechten im See- oder
Binnenschifffahrtsverkehr nach EG-VO 2006/2004 und EU - VO 1177/2010,
Entschädigungsansprüche als Fahrgast nach im Kraftomnibusverkehr nach EU - VO
181/2011 und EG-VO 2006/2004.
Hat der Reisende bereits von ETI entsprechende Zahlungen erhalten, so sind
diese auf weitere Entschädigungsleistungen oder Ausgleichszahlungen Dritter
anzurechnen, sofern sie auf demselben Ereignis beruhen.
9. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen, besondere Regeln
und Fristen zum Abhilfeverlangen:
Bei Gepäckverlust, Gepäcksbeschädigung oder
Gepäckverspätung im Flugverkehr ist der Reisende verpflichtet, selbst
unverzüglich vor Ort dies mittels entsprechender Schadensanzeige (P.I.R.“) der
zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen; sowohl die Fluggesellschaft als auch
ETI kann die Erstattung aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn
die Schadensanzeige nicht ausgefüllt wurde.
Diese Schadensanzeige ist bei Gepäcksbeschädigung
binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu
erstatten. Zusätzlich ist gegenüber ETI oder der örtlichen Reiseleitung der
Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung vom Reisegepäck anzuzeigen. Dies
entbindet den Reisenden jedoch nicht davon, die Schadensanzeige an die
Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
10. Beschränkung der Haftung
ETI haftet nicht für Leistungsstörungen im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden
(z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausflüge, Ausstellungen usw.) und
die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet
werden. Ebenso wenig haftet ETI für Ausflüge und Rundreisen, die im Katalog von
ETI zwar beworben werden, die der Reisende jedoch am Urlaubsort unmittelbar
beim Leistungsträger bucht.
Soweit der Reisende einzelne und/oder eine Anzahl mehrerer Tauchgänge im Rahmen
seiner Pauschalreise bucht, haftet ETI nur für die ordnungsgemäße Durchführung,
hingegen nicht für Umstände, die der Tauchwillige zu vertreten hat und infolge
Nichteinhaltung dazu führen, dass der eingeschaltete Leistungsträger eine
Teilnahme verweigert, wie Nichtvorlage eines medizinischen Tauchtauglichkeitszeugnisses,
des Logbuches oder des Befähigungsnachweises eines anerkannten
Ausbildungsbetriebes (VDST, Padi, CMAS etc.). Über
die Anerkennung eines Befähigungsnachweises eines unbekannten oder nicht
international anerkannten Ausbildungsbetriebes hat der Leistungsträger zu
entscheiden; im Falle der Ablehnung der Teilnahme an einem oder an mehreren
Tauchgängen aus Gründen, die weder ETI noch der Leistungsträger zu vertreten
hat, kann der Reisende einen Entschädigungs- oder Rückzahlungsanspruch nur
geltend machen, soweit ETI durch die Nichtteilnahme des Reisenden Aufwendungen
erspart hat. Bei Buchung eines Golfpaketes: ETI haftet nicht, falls der
ausführende Golfclub mangels entsprechenden Befähigungsnachweises (Platzreife
oder Handicap) durch den Reisenden oder wegen Nichteinhaltung der
vorgeschriebenen Etikette diesem das Spiel verweigert; ebenso wenig haftet ETI
für die Einhaltung der Abschlagszeiten.
11. Mitwirkungspflicht des Reisenden
11.1. Der Reisende hat ETI oder dessen Reisevermittler,
über den der Reisende die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn
dieser die notwendigen Reiseunterlagen (Flugschein, Hotelgutschein etc.) nicht
innerhalb der von ETI mitgeteilten Frist erhalten.
11.2. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten.
11.3. Insbesondere ist er verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der
örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe
zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Soweit ETI infolge schuldhafter Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe
schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB,
noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen.
11.4. Ferner ist der Reisende verpflichtet, Ihre
Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von ETI oder dem durch ETI
eingesetzten Subunternehmer, der die örtliche Reiseleitung stellt, zur Kenntnis
zu geben. Ist ein solcher Vertreter von ETI nicht vor Ort vorhanden, sind
etwaige Reisemängel unter der mitgeteilten Kontaktstelle von ETI zur Kenntnis
zu bringen. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung wird der Reisende in der
Reisebestätigung unterrichtet.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der
Reise (Minderungsansprüche, sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld aus
vertraglicher Haftung) hat der Reisende innerhalb einer Frist von 2 Jahren
geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise
enden sollte.
Dies gilt auch für Ansprüche aus abgetretenem Recht,
z.B. für Ansprüche von Sozialversicherungsträgern. Eine Anmeldung der Ansprüche
bei dem reisevermittelnden Reisebüro genügt ausdrücklich nicht; ebenso wenig
ist die örtliche Reiseleitung oder der Leistungsträger berechtigt, Ansprüche
gegen ETI entgegenzunehmen. Die örtliche Reiseleitung oder der Reisevermittler
sind nicht berechtigt, Ansprüche anzuerkennen.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1. Informationspflicht von ETI
ETI ist verpflichtet, den Reisenden über Pass-, und Visa-Vorschriften zu
unterrichten, sofern diese bekannt sind oder bei Anwendung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten. Sofern es ETI möglich ist, wird
ETI den Reisenden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung
wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Der
Reisende kann die für das gebuchte Land einzuhaltenden Einreisebestimmungen und
Gesundheitsvorschriften auf der folgenden Internetseite von ETI (www.eti.de),
bzw. im Katalog von ETI unter der Rubrik „Visum und Einreise“ und
„Reiseinformationen“ zur Kenntnis nehmen. ETI sorgt dafür, die Bestimmungen
möglichst aktuell zu halten. Kataloge benötigen zur Drucklegung eines
Zeitvorlaufs. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise
hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen sind nur direkt bei der
Botschaft oder einem der Generalkonsulate des jeweiligen Reiselandes einzuholen.
Generell rät ETI darüber hinaus zu einer Erkundigung beim Auswärtigen Amt unter
www.auswaertiges-amt.de, Tel.: 030-5000-0.
13.2. Der Reisende ist selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen
der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen
sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen gehen zu seinen Lasten, es sei
denn, ETI hat nicht, unzureichend oder falsch informiert.
ETI haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa
durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ETI mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass ETI eigene Pflichten verletzt hat.
Daher rät ETI deutschen Staatsangehörigen zu einer
Erkundigung über die aktuell zum Reisezeitraum gültigen Visa- und
Einreisevorschriften für das Reiseland beim Auswärtigen Amt, Tel.: 030-5000-0
oder www.auswaertiges-amt.de und insbesondere auch bei den Konsulaten des
betreffenden Reiselandes direkt. Sofern der Reisende nicht die deutsche
Staatsangehörigkeit hat, muss sich der Reisende über die für ihn geltenden,
gültigen Einreisebedingungen rechtzeitig direkt bei dem zuständigen Konsulat
oder Botschaft erkundigen. Die letztendliche Sorgfaltspflicht zur Erfüllung der
Einreisebestimmungen am Abreisetag obliegt allerdings ausschließlich dem
Reisenden
13.3. Nicht-Erfüllung der Einreisebestimmungen durch den Reisenden
ETI weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Nicht-Erfüllung der
Einreisebestimmungen bspw. durch Vorlage eines unzureichend gültigen Ausweis-
oder Einreisedokumentes dem Reisenden durch die jeweilige Fluggesellschaft die
Flugbeförderung oder auch bei Flugbeförderung die Einreise in das Zielgebiet /
Urlaubsland verweigert werden kann.
13.4. Gesundheitsvorschriften
ETI wird ebenfalls im Rahmen der üblichen Sorgfalt Empfehlungen zu
Gesundheitsvorschriften aussprechen; dies ersetzt jedoch nicht Ihre
eigenständige Verantwortlichkeit, sich über evtl. notwendige od. ratsame
medizinischer Vorsorge bei einem Arzt seiner Wahl rechtzeitig vor Reisebeginn
zu erkundigen und eigenständig Maßnahmen zu treffen. Zu aktuellen
Gesundheitsvorschriften und Empfehlungen empfiehlt ETI ebenfalls, sich an das
Auswärtige Amt zu wenden, (Tel.: 030-5000-0) und www.auswaertiges-amt.de.
14. Datenschutz
14. Datenschutz
Die Parteien verarbeiten die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit anvertrauten
personenbezogenen Daten unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen.
Dazu zählt insbesondere die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Verarbeitung
nach Treu und Glauben und Transparenz, die Zweckbindung, die Datenminimierung,
die Richtigkeit der Verarbeitung, die Speicherbegrenzung als auch die
Integrität und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten. Der Reisende hat
diese Verpflichtungen allen von ihnen mit der Durchführung des Vertrags
beauftragten Personen aufzuerlegen. Dies gilt auch bei einer etwaigen
Verarbeitung durch Dritte, die ausschließlich unter Beachtung der geltenden
Datenschutzbestimmungen erfolgt.
Die Parteien verpflichten sich, auf Verlangen der
jeweils anderen Partei deren Datenschutzbeauftragten gegenüber die Einhaltung
dieser Verpflichtung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen
Form nachzuweisen.
Bzgl. der Informationspflichten nach Art. 13 EU-Datenschutzgrundverordnung und
für weitere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten unserer
Geschäftspartner verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung
https://www.eti.de/ueber-eti/datenschutz/.
15. Gerichtsstand
Der Reisende kann ETI an dessen Sitz in Frankfurt
(Main) verklagen; es ist die Anwendung deutschen Rechts vereinbart.
ETI weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf
hin, dass ETI nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt.
Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung
dieser Reisebedingungen für ETI verpflichtend würde, informiert ETI den
Reisenden hierüber in geeigneter Form. ETI weist für alle Reiseverträge, die im
elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische
Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.
16. Schlussbestimmung
16.1. Gepäck
Jeder zahlende Fluggast kann gemäß den Vorgaben der gebuchten Fluggesellschaft
Reisegepäck frei mitnehmen. Es wird empfohlen, eine Reisegepäckversicherung
abzuschließen.
16.2. Die Beförderung von Tieren ist grundsätzlich nicht möglich.
16.3. Alle Angaben in diesem Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung.
Mit der Veröffentlichung neuer Ausschreibungen (Prospekte etc.) oder
Preislisten verlieren alle früheren entsprechenden Veröffentlichungen über
gleich lautende Angebote und Termine ihre Gültigkeit.
16.4. Drei-Personen-Belegung (TZST TZJ etc.) u. Zimmer in 2+1 / 2+2 Belegung
sind in der Regel Doppelzimmer mit Zustellbetten, sofern nicht ausdrücklich in
der Hotelausschreibung die weitere Schlafgelegenheit als Gästebett
ausgeschrieben wird. Doppelzimmer/Suiten in 2+2 Belegung sind ausdrücklich
keine Familienzimmer, es sei denn, sie werden bei Reiseangebot und Buchung
entsprechend ausgeschrieben. Ein Babybett ist kein
Bestandteil der Zimmerausstattung, sofern nicht in der Ausschreibung angeführt.
Ansonsten werden Babybetten nur auf Anfrage nach Verfügbarkeit bereitgestellt.
16.5. Die Altersbegrenzungen bei Kinderfestpreisen und Zimmerbelegung bezieht
sich ausschließlich auf das Alter des Kindes bei Reiseantritt und
Reisezeitraum, nicht auf das Alter des Kindes bei Reiseanmeldung. Mitreisende
Kinder, die bei Reiseantritt und Reisezeitraum bereits älter sind als die in
der Hotelausschreibung genannte Altersgrenze für Kinderfestpreise, haben den
Preis für Erwachsene zu zahlen; für die Richtigkeit der Altersangaben bei der
Buchung haftet der Buchende.
16.6. Flugdurchführung
Flugzeiten, Flugweg und Fluggesellschaft können durch ETI nur aus sachlichen
Gründen, wie Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Vorgaben,
während der Reisedurchführung auftretender nicht vorhersehbarer technischer
Defekte, wegen Schlechtwetter oder Streik, geändert werden, soweit die
Änderungen unwesentlich sind; der Reisende ist, soweit möglich, rechtzeitig von
der Änderung zu unterrichten. Im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung des
Betriebs des vorgesehenen Verkehrsmittels kann die Beförderung auf einer
Teilstrecke mit anderen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, soweit dies dem
Kunden zumutbar ist.
16.7. Reiseverlauf
ETI behält sich vor, von dem im Katalog genannten Reiseverlauf abzuweichen,
soweit diese Abweichungen nicht erheblich sind, soweit sie sich im Rahmen des
Branchenüblichen halten und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen
oder aus sonstigen Gründen für den Reisenden zumutbar sind. Dies gilt aufgrund
der besonderen lokalen Bedingungen insbesondere hinsichtlich des Verlaufs der
Nilkreuzfahrten/Rundreisen und der davor und/oder danach gebuchten weiteren
Leistungen. Soweit dies für den Reisenden zumutbar ist, kann ETI auch ein
Ersatzschiff gleicher Ausstattung einsetzen.
16.8. Rail & Fly
ETI führt im Rahmen der Kooperation mit der Deutschen Bahn AG bei
Reiseausschreibungen teilweise Zug-zum-Flug Leistungen; gleichwohl ist der
Reisende selbst für die pünktliche Anreise zum Flughafen verantwortlich. Bei
den gegebenenfalls den Reiseunterlagen beigefügten Rail
and Fly Tickets handelt es sich um eine Fremdleistung
der Deutschen Bahn AG, die von ETI lediglich vermittelt wird und daher kein
Bestandteil des mit ETI geschlossenen Reisevertrages ist.
16.9. Klassifizierung / Kategorisierung
ETI kategorisiert die Hotels nach eigener Erfahrung im Vergleich zu dem
Gesamtangebot der Hotels. Näheres zur Klassifizierung kann den Reiseinformationen
und Information im Katalog oder der Reiseausschreibung entnommen werden.
Soweit die Hotels nicht ausdrücklich als barrierefrei
beschrieben werden, sind die Hotels nicht für Schwerbehinderte zugänglich.
Nähere Einzelheiten bittet ETI vor der Buchung zu erfragen.
Stand: Juli 2018, Änderungen vorbehalten
Veranstalter:
Express Travel International GmbH Bockenheimer Anlage 11 60322 Frankfurt
(Main)
Geschäftsführung: Mohamed Samir, Maja-Jennifer Köhl
Eingetragen beim Handelsregister des AG Frankfurt unter HRB 46649
Telefon 0 69/75 61 22 50 Telefax 0 69/75 61 22 51
Homepage: www.eti.de