
. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften bei Pauschalreisen
5vorFlug wird ausschließlich die Reisenden, die eine Pauschalreise gebucht haben, über
allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Be-
stimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenen-
falls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss unterrichten.
Die Reisenden sind verantwortlich für das Beschaen und Mitführen der behördlich not-
wendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von
Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften
erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Ihren Lasten / zu Lasten der Rei-
senden. Dies gilt nicht, wenn 5vorFlug unzureichend oder falsch informiert hat.
5vorFlug haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch
die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie / die Reisenden 5vorFlug mit der Besor-
gung beauftragt haben, es sei denn, dass 5vorFlug eigene Pflichten verletzt hat.
6. Vertragsübertragung auf Ersatzperson bei Pauschalreisen
Der Reisende hat im Rahmen einer Pauschalreise das gesetzliche Recht, von 5vorFlug
durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt.
Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie 5vorFlug 7 Tage vor Reise-
beginn zugeht.
5vorFlug kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte die vertraglichen Reiseerfor-
dernisse nicht erfüllt. Tritt der Dritte in den Pauschalreisevertrag ein, haften er und der
Reisende 5vorFlug als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die 5vorFlug (z.B. seitens
der Leistungsträger) durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten (z.B. durch
die Notwendigkeit der Buchung einer anderen Tarilasse bei Flugtickets, Ticketausstel-
lungskosten). Für die Stellung einer Ersatzperson berechnet 5vorFlug ein Bearbeitungs-
entgelt von € 30.-.
. Mindestteilnehmerzahl / Rücktritt wegen Nichterreichens
Soweit 5vorFlug eine Mindestteilnehmerzahl sowie den Zeitpunkt (Rücktrittsfrist 30 Tage),
bis zu welchem Ihnen die Erklärung vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätes-
tens zugegangen sein muss, in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung sowie auf
der Buchungsbestätigung/Rechnung angegeben hat, behält sich 5vorFlug vor, vom Ver-
trag wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl zurückzutreten.
Wird die Reiseleistung aus diesem Grund nicht erbracht, wird 5vorFlug unverzüglich von
Ihnen auf den Reisepreis geleistete Zahlungen zurückerstatten.
5vorFlug behält sich bei bestimmten Reiseleistungen eine andere Rücktrittsfrist vor, die
Ihnen in diesem Fall vor Buchung mitgeteilt wird.
. Rücktritt vor Reisebeginn / Entschädigung
(1) Sie sind berechtigt, jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt
ist gegenüber 5vorFlug zu erklären. Falls die Reiseleistung über einen Reisevermittler ge-
bucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
(a) Bei einem Rücktritt von Pauschalreisen hat 5vorFlug Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung, soweit der Rücktritt nicht von 5vorFlug zu vertreten ist oder soweit nicht
am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände
auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außer-
gewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von 5vorFlug unterliegen und sich ihre Folgen
auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroen
worden wären.
Für die Berechnung der Entschädigung ist der Zeitpunkt des Beginns der ersten vertrag-
lichen Pauschalreiseleistung maßgeblich. Dieser Zeitpunkt gilt auch für alle weiteren Leis-
tungen als Reiseantrittsdatum.
(b) Bei einem Rücktritt von touristischen Einzelleistungen hat 5vorFlug Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung, soweit der Rücktritt nicht von 5vorFlug zu vertreten ist. Für
die Berechnung der Entschädigung ist der Zeitpunkt des Beginns jeder vertraglichen Ein-
zelleistung maßgeblich. Bei mehreren einzelnen Reiseleistungen sind die Entschädigun-
gen einzeln zu berechnen und anschließend zu addieren.
(2) 5vorFlug macht von der Möglichkeit Gebrauch, den ihr zustehenden Entschädigungs-
anspruch unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Rücktrittserklärung und dem
Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters
5vorFlug und des zu erwartenden Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reise-
leistung zu pauschalieren.
Soweit nicht vorvertraglich abweichend unterrichtet und im Rahmen der Buchungsbe-
stätigung/Rechnung abweichend aufgeführt, finden für die Pauschalierung die nachfol-
gend bekanntgegebenen Fristen und Entschädigungssätze Anwendung.
bis zum 50. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 49 bis 36 Tage vor Reisebeginn 35%
ab 35 bis 22 Tage vor Reisebeginn 50%
ab 21 bis 15 Tage vor Reisebeginn 75%
ab 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn 85%
ab 7 Tage vor Reisebeginn bis Reiseantritt 95%
des Reisepreises.
(3) Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit nachzuweisen, dass 5vorFlug kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist. In diesen Fällen erfolgt dann die Berechnung der Ent-
schädigung im Einzelfall.
(4) Bei Nichtantritt der Reise oder bei Nichtinanspruchnahme einzelner Reiseleistungen,
zu deren vertragsgemäßer Erbringung 5vorFlug bereit und in der Lage war, bleibt der
Anspruch auf Zahlung des gesamten Reisepreises erhalten.
Grundsätzlich wird sich 5vorFlug in diesem Fall jedoch bei den Leistungsträgern bemü-
hen, ersparte Aufwendungen für die Nichtinanspruchnahme der Leistung zu erhalten.
Soweit solche ersparten Aufwendungen an 5vorFlug erstattet werden, wird 5vorFlug
diese auch an Sie erstatten.
. Identität der ausführenden Fluggesellschaft
Gemäß der EU-Verordnung VO 2111/05 weisen wir hiermit auf die Verpflichtung des Reise-
veranstalters hin, Sie über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft für alle Beför-
derungsleistungen auf dem Hin- und Rückflug vor Vertragsschluss zu informieren, sofern
die Fluggesellschaft bereits vor Vertragsschluss feststeht. Wir verweisen insoweit auf die
Angaben in der jeweiligen Leistungsbeschreibung über die eingesetzten Fluggesellschaf-
ten. Soweit die Fluggesellschaft noch nicht feststeht, informieren wir Sie vor Vertrags-
schluss über die Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald
die Fluggesellschaft feststeht, werden wir sicherstellen, dass Ihnen die Informationen
hierüber so rasch wie möglich zugehen. Diese gilt auch für jede etwaige Änderung bei
den die Flugleistung ausführenden Fluggesellschaften.
. Umbuchung / Namenskorrektur
(1) Auf Ihren Wunsch nimmt 5vorFlug bei Pauschalreisen oder auch touristischen Einzel-
leistungen, soweit nachfolgend nicht ausgeschlossen, vorbehaltlich der Verfügbarkeit
bis zum 30. Tag vor Anreise einmalig eine Änderung des Reisetermins, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart bzw. bei touristischen Einzelleis-
tungen eine Änderung des Reisenden vor (Umbuchung).
Für die Umbuchung fällt neben dem sich neu ergebenden Reisepreis ein Bearbeitungs-
entgelt in Höhe von € 30.- pro Person an.
Soweit durch die Änderung Mehrkosten seitens der Leistungsträger (z.B. Ticketausstel-
lungskosten etc.) anfallen, werden diese gesondert belastet. Führt die Umbuchung zum
Wegfall einer wesentlichen Reiseleistung (Hotel, Flug, etc.), so wird hierfür anteilig die
pauschalierte Entschädigung gemäß Zier 8 (2) berechnet.
Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil 5vorFlug Ihnen gegenüber kei-
ne, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gegeben hat. In diesem
Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
Die Umbuchung ist für folgende Reiseleistungen ausgeschlossen:
- Pauschalreisen:
Pauschalreisen mit Linienflügen, Pauschalreisen mit der Kennzeichnung „X5vF“, Kreuz
fahrten, Rundreisen jeglicher Art, Wohnmobile & Camper
- touristische Einzelleistungen:
sonstige touristische Einzelleistungen wie Eintrittskarten, Verkehrsmitteltickets und
sonstige Tickets
- Reiseleistungen, für die gesonderte Entschädigungssätze vereinbart sind
(2) Für eine nachträglich erforderlich werdende Korrektur oder Ergänzung des Namens,
die auf eine Falschangabe durch den Anmelder / Reisenden oder auf die nachträgliche
Änderung des Namens des Reisenden zurückzuführen ist, wird ein Bearbeitungsentgelt
von € 30.- pro von der Korrektur / Ergänzung betroener Person berechnet. Der Nach-
weis, dass 5vorFlug keine oder wesentlich niedrigere Kosten entstanden sind, bleibt
dem Reisenden vorbehalten. Durch die Korrektur / Ergänzung des Namens entstehende
Mehrkosten (z.B. Neuausstellung von Linienflugtickets) werden an den Reisenden weiter-
belastet.
. Mängelanzeige und Abhilfe / Kündigung
(1) Wird die Reiseleistung nicht frei von Mängeln erbracht, können Sie als Reisender vom
Reiseveranstalter 5vorFlug Abhilfe verlangen. Sie sind insofern verpflichtet, Ihre Mängel-
anzeige unverzüglich an die Ihnen mit den Reiseunterlagen bekannt gegebene Kontakt-
person zu richten, damit Abhilfe geschaen werden kann. Sollte die Mängelanzeige bei
dieser Kontaktperson schuldhaft nicht erfolgen, so kann dies für Sie zur Folge haben,
dass Sie für diese Mängel keine Ansprüche (Minderung, Schadensersatz) gegenüber
5vorFlug geltend machen können.
(2) Wird die Reiseleistung durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der
Reisende den Vertrag kündigen, sofern 5vorFlug eine vom Reisenden bestimmte ange-
messene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Die Bestimmung einer
Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von 5vorFlug verweigert wird oder
wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
(3) Unabhängig von der sofortigen Anzeige des Mangels vor Ort müssen etwaige Ansprü-
che auf Minderung/Schadensersatz gegenüber 5vorFlug geltend gemacht werden. Diese
Anspruchsanmeldung kann dabei auch über Ihren Reisevermittler erfolgen. Schriftform
wird empfohlen.
. Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
5vorFlug ist nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-
schlichtungsstelle verpflichtet und nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Ver-
braucherschlichtungsstelle auch nicht teil.