Allgemeine Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (AGB der Condor Flugdienst GmbH)

Stand 22. März 2020

 

1. Anwendungsbereich

1.1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen (AGB) gelten für zwischen Ihnen und Condor geschlossene Luftbeförderungsverträge, unabhängig davon, ob die einzelnen Flüge unter einer Flugnummer der Condor (Carrier-Code DE) durchgeführt werden und/oder unter der Flugnummer einer anderen Airline.

Im Rahmen der Luftbrücke aufgrund der COVID-19 Pandemie gelten die besonderen Preis- und Zahlungsbedingungen unter 2.1.

 

2. Bezahlung und Flugpreis

2.1. Flüge im Rahmen der Luftbrücke aufgrund der COVID-19 Pandemie

Condor führt im Rahmen der Rückholaktion des Auswärtigen Amts der Bundesrepublik Deutschland Sonderflüge mit den Flugnummern DE8200-8399 sowie DE8600-8799 durch. Für diese Flüge gilt der von Condor erhobene Flugpreis nur als Anzahlung auf die Gebühren für die Rückholung durch das Auswärtige Amt. Die als Flugpreis an Condor entrichtete Zahlung wird von Condor dem Auswärtigen Amt gutgeschrieben und von dem Auswärtigen Amt als Teilzahlung angerechnet, die Buchungsbestätigung der Condor dient dafür als Beleg. Die Höhe der Gebühren für die Rückholung durch das Auswärtige Amt kann Condor bei Buchung nicht mitteilen und ist bei Bedarf vom Kunden direkt beim Auswärtigen Amt oder der zuständigen Botschaft zu erfragen.

2.2. Bezahlung

Die mit der Buchung bestätigten Preise gelten nur für die Beförderung der in der Buchungsbestätigung genannten Person(en) vom bezeichneten Abflugs- zum Bestimmungsort zu den genannten Flugzeiten.

Die Bezahlung des Gesamtflugpreises kann bei Buchungen im Reisebüro, bei telefonischen Buchungen oder bei Buchungen über unsere Internetseite per Kreditkarte (MasterCard, VISA, American Express) oder per Banküberweisung erfolgen. Condor behält sich vor, auf manchen Flugstrecken aus technischen Gründen bestimmte Zahlungsmöglichkeiten auszuschließen. Eine Banküberweisung aus dem Ausland (Konto des Auftraggebers wird außerhalb Deutschlands geführt) ist nur möglich, wenn alle Gebühren hierfür vom Kunden (Überweisenden) getragen werden und die Überweisung in EUR beauftragt wird; anderenfalls, d.h. bei Nichtbeachtung, ist Condor berechtigt, dem Kunden die entstandenen Kosten und/oder Wechselkursdifferenzen in Rechnung zu stellen. Die Zahlungsart „Banküberweisung“ wird nur für Reisetermine bis 14 Tage vor dem Abflugtag angeboten.

2.3. Fälligkeit / Verbot der Teilzahlung / Verrechnung

Die Bezahlung ist bei Buchung in voller Höhe fällig. Sie sind zu Teilzahlungen nicht berechtigt. Etwaige Teilzahlungen Ihrerseits werden hiermit zurückgewiesen. Sich aus solcher Zurückweisung etwaig ergebene Guthaben Ihrerseits werden zunächst mit etwaigen Forderungen von Condor Ihnen gegenüber verrechnet und sodann etwaige Restbeträge ausgezahlt. Von Ihnen geleistete Teilzahlungen auf eine bestehende Forderung werden zunächst auf die älteste Forderung verrechnet. Eine zur Tilgung der Forderung nicht vollständig ausreichende Zahlung wird zunächst auf Zinsen und zuletzt auf den Flugpreis angerechnet. Die Belastung Ihrer Kreditkarte erfolgt sofort nach Buchung und es werden gleichzeitig die Beförderungsunterlagen versendet. Sofern Sie die Zahlungsart „Überweisung“ gewählt haben, ist der Gesamtflugpreis sofort zu überweisen, die Zahlung muss spätestens binnen 5 Tagen nach Buchung vollständig bei Condor eingehen.

2.4. Folgen einer Nichtzahlung: Rücktritt durch Condor / Stornogebühren

Sollte der Gesamtflugpreis nicht innerhalb von 5 Tagen nach Buchung vollständig gezahlt worden sein, ist Condor berechtigt, den Beförderungsvertrag zu kündigen und die Buchung zu stornieren, sowie Entschädigung in entsprechender Anwendung der Stornobedingungen des gewählten Tarifes gemäß Ziffer 5.2. der AGB zu fordern, wenn

 Condor Sie nach Fälligkeit und vor Stornierung erfolglos gemahnt, also zur Zahlung aufgefordert, hat. Der Mahnung stehen Klageerhebung und Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gleich;

 in dem Beförderungsvertrag für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war und bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig gezahlt wurde. In diesem Fall ist eine Mahnung durch Condor entbehrlich;

 in dem Beförderungsvertrag bestimmt ist, dass die Zahlung nach einem dort benannten Ereignis und einer auf dieses folgenden, angemessenen Zeit zu leisten ist, mithin sich der Zeitpunkt der Zahlung von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, und bis zu diesem Zeitpunkt nicht vollständig gezahlt wurde. In diesem Fall ist eine Mahnung durch Condor entbehrlich;

 Sie die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert haben. Dies kann ausdrücklich durch entsprechende Erklärung Ihrerseits gegenüber Condor oder einem Dritten, über welchen Sie die Buchung vorgenommen haben (z.B. Ihr Reisebüro) oder konkludent durch z.B. eine Nichteinlösung der Kreditkartenbelastung o.ä. erfolgen. Hierbei ist es unerheblich, ob die Nichteinlösung auf Ihren ausdrücklichen Wunsch oder darauf zurückzuführen ist, dass Sie es versäumt haben, für eine ausreichende Deckung Ihres Kreditkartenkontos zu sorgen. In diesem Fall ist eine Mahnung durch Condor entbehrlich;

 unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. Ein solcher Fall liegt insbesondere vor, wenn der Abflug unmittelbar bevorsteht und daher eine Fristsetzung vor Abflug nicht mehr durchführbar ist. In diesem Fall ist eine Mahnung nicht erforderlich und Condor kann den Vertrag sofort kündigen und die Beförderung verweigern sowie Schadenersatz verlangen.

Das Kündigungsrecht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass Condor die Nichtzahlung oder nicht rechtzeitige Zahlung allein oder weit überwiegend zu vertreten hat.

Nach Stornierung besteht keine Beförderungspflicht mehr und es ist eine Stornogebühr entsprechend den Storno-/Tarifbedingungen von Condor zu zahlen.

Sie sind berechtigt nachzuweisen, dass Condor im Einzelfall ein geringerer Schaden, als die vereinbarten Stornogebühren oder gar kein Schaden entstanden ist. Sofern Sie einen entsprechenden Nachweis erbringen, ist lediglich der geringere Schaden zu ersetzen.

2.5. Folgen einer Nichtzahlung: Verzugszinsen

Im Falle fehlender oder nicht rechtzeitiger Zahlung (Zahlungsverzug) ist Condor berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen. Im Falle einer Rückbelastung aufgrund von Ihnen falsch mitgeteilter Angaben oder mangels Deckung ist Condor berechtigt, eine Rückbelastungspauschale zu verlangen. Im Falle einer Kreditkarten-Rückbelastung beträgt die Pauschale 15 Euro pro Buchung und für die Zahlung am Flughafenschalter beträgt die Pauschale 30 Euro pro Buchung. Auch im Falle einer Rücklastschrift bzw. im Falle einer Kreditkarten-Rückbelastung, die aufgrund einer Zahlung an Bord unseres Flugzeuges (Bordverkauf) erfolgt, ist Condor berechtigt, eine Rückbelastungspauschale von 15 Euro zu verlangen. Sie sind berechtigt nachzuweisen, dass Condor im Einzelfall ein geringerer Schaden, als die Rücklastpauschale bzw. die Pauschale für die Zahlung am Flughafenschalter oder gar kein Schaden entstanden ist. Sofern Sie einen entsprechenden Nachweis erbringen, ist lediglich der geringere Schaden zu ersetzen.

Im Falle der Rückbelastung einer SEPA Basislastschrift mangels Deckung (Bordverkauf) ist Condor ferner berechtigt, die dadurch entstehende offene Forderung inklusive der vorstehend aufgeführten Rückbelastungspauschalen erneut per SEPA Basislastschrift von Ihrem Konto einzuziehen. Insofern erstreckt sich das von Ihnen erteilte SEPA Basislastschriftmandat auch auf Forderungen aus Rücklastschriften mangels Deckung und eventuellen Schadensersatzforderungen. Condor ist berechtigt, einen Dritten mit dem Einzug der SEPA Basislastschriften zu beauftragen.

2.6. Flugpreis

Es gelten die mit der Buchung bestätigten Leistungen und Preise. Änderungen des Flugpreises sind nach Vertragsschluss im Falle von Veränderung oder Einführung von luftfahrtspezifischen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge, Sonderabgaben oder sonstige luftfahrtspezifische Abgaben für bestimmte Leistungen) sowie von luftfahrtspezifischen Entgelten oder Emissionszertifikatskosten bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Flugtermin zulässig, soweit zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Reisetermin mehr als vier Monate liegen, Condor Sie nach Kenntniserlangung hierüber unverzüglich informiert und die Veränderung für Condor bei Vertragsschluss nicht beherrschbar war.

Die Nachbelastung oder Entlastung erfolgt bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung oder Herabsetzung der vorstehend genannten Kosten, Abgaben und Entgelte durch Weiterbelastung dieses Betrages an den Fluggast. In anderen Fällen werden die zusätzlichen oder verringerten Kosten durch die Zahl der Sitzplätze des Flugzeuges geteilt. Den sich daraus ergebenden Betrag für den Einzelplatz wird Condor Ihnen nachbelasten oder Sie dessen entlasten. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtflugpreises sind Sie berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass Ihnen dadurch Kosten entstehen.

 

3. Sitzplatzreservierung und Reservierung von Sonderleistungen

3.1. Sitzplatzreservierung

Sitzplätze können bis 48 Std. vor Abflug nach Verfügbarkeit reserviert werden. Die Bearbeitung der Sitzplatzreservierung ist kostenpflichtig. Die Gebühren für die Sitzplatzreservierung werden bei einer späteren Änderung oder Stornierung Ihres Fluges nicht erstattet. Bei einer späteren Änderung Ihrer Sitzplatzreservierung fallen erneut Gebühren an.

Wir müssen darauf hinweisen, dass folgender Personenkreis, bedingt durch Sicherheitsauflagen der Behörden, nicht in der Notausgangsreihe (XL-Seats) sitzen darf:

 Babys und Kinder unter 14 Jahre

 Schwangere Frauen

 Personen, die die deutsche und/oder englische Sprache nicht sprechen

 Personen, die Tiere in der Kabine mitführen

 körperlich und/oder geistig behinderte Menschen

 Personen, die durch ihre Körpermaße, Krankheit oder aus Altersgründen eingeschränkt beweglich sind.

Mit der Reservierung eines Sitzplatzes an einem der Notausgänge sichern Sie zu, dass die oben genannten Kriterien für Sie und die von Ihnen gebuchten Personen nicht zutreffen. Darüber hinaus müssen Sie bereit sein, dem Bordpersonal im Notfall behilflich zu sein. Dies setzt voraus, dass Sie den Anweisungen der Crew in deutscher oder englischer Sprache Folge leisten können. Sollte dies nicht der Fall sein, ist Condor berechtigt, der betreffenden Person einen anderen Sitzplatz zuzuweisen, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung der Reservierungskosten besteht. Sollte eine anderweitige Zuweisung eines Sitzplatzes unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht möglich sein, hat Condor das Recht, die Beförderung insgesamt zu verweigern.

Für Kinder im Alter von 2-11 Jahren zahlen Sie für eine Sitzplatzreservierung den Erwachsenentarif.

Wir empfehlen eine rechtzeitige Anmeldung der Sitzplatzreservierung bis spätestens 48 Stunden vor Abflug. Die Reservierung können Sie auch nach Ihrer Buchung oder bei Buchung einer Pauschalreise bei uns vornehmen.

Für Gäste der Condor Business Class, Premium Economy und im Economy Best Tarif ist die Sitzplatzreservierung inklusive und wird, sofern verfügbar, ohne zusätzliche Gebühr angeboten.

Bei einem Flugzeugmuster-Wechsel kann Ihre Sitzplatzreservierung leider nicht berücksichtigt werden.

3.2. Reservierung von Sonderleistungen

Sie können bei Condor zahlreiche weitere Sonderleistungen nach Verfügbarkeit buchen, wie z. B. die Beförderung von Sport- und Sondergepäck, Premium Menüs und Sondermahlzeiten. Mit Ausnahme von Sportgepäck können reservierte Sonderleistungen nicht storniert oder kostenfrei geändert werden.

 

4. Flugschein

Condor erbringt die vereinbarte Beförderungsleistung nur an den in der Buchungsbestätigung bzw. im Flugschein oder sonstigen Beförderungsausweis genannten Fluggast, wobei der Fluggast seine Identität mit einem gültigen Ausweisdokument nachweisen muss. Der vollständige Vor- und Nachname des Fluggastes müssen übereinstimmen. Beförderungsausweise sind nicht übertragbar. Sofern Sie nicht mit einem elektronischen Flugschein reisen, besteht ein Anspruch auf Beförderung nur bei Vorlage eines auf den Namen des Fluggastes ausgestellten gültigen Beförderungsscheins in Verbindung mit einem gültigen Ausweisdokument. Bitte stellen Sie im Rahmen der Buchung sicher, dass Ihr Name und der Name eventuell mitreisender Fluggäste unbedingt mit der Schreibweise im mitgeführten Ausweisdokument übereinstimmt.

 

5. Nichtantritt, Stornierung, Umbuchung, Ersatzperson

Die Flüge sind abhängig von der Flugstrecke in verschiedene Zonen eingeteilt. Diese Einteilung richtet sich nach dem in der Buchungsbestätigung oder im Flugschein genannten Zielgebiet, in dem ein Flug beginnt und/oder zu dem ein Flug führt:

Zone 1: innerdeutsche Flüge, Balearen, spanisches & portugiesisches Festland, Bulgarien, Kroatien, Italien

Zone 2: Kanaren, Madeira, Türkei, Griechenland, Zypern, Ägypten, Marokko, Tunesien,

Zone 2 Gambia

Zone 3: Östliches Afrika, Vereinigte Arabische Emirate, Asien, Mittel- & Südamerika,

Karibik (ohne Puerto Rico)

Zone 4: Südliches Afrika, Indischer Ozean

Zone 5: USA, Kanada, Puerto Rico

5.1. Nichtantritt

Bei Nichtantritt eines gebuchten Fluges ist eine Erstattung des Flugpreises ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind nicht verbrauchte Steuern und Gebühren. Die von uns bei Buchung erhobene Service Charge wird nicht erstattet.

5.2. Erstattung bei Stornierung

Eine Stornierung ist nur bis 24 Stunden vor Antritt der ersten Flugstrecke nach Maßgabe der folgenden Absätze und der jeweiligen Tarifbedingungen möglich. Nach Antritt des Hinfluges ist bei Stornierung des Rückfluges für diesen keine Erstattung möglich. Hiervon ausgenommen sind nicht verbrauchte Steuern und Gebühren. Die von uns bei Buchung erhobene Service Charge wird nicht erstattet. In Ihrem eigenen Interesse und zur Vermeidung von Missverständnissen empfehlen wir Ihnen dringend, eine Stornierung unter Angabe Ihrer Buchungsnummer schriftlich zu erklären.

5.2.1. Classic Tarif (Tarifkennung “SPO”), Best Tarif (Tarifkennung „BST“) und Light Tarif (Tarifkennung “LM”)

Eine Stornierung ist nicht möglich. Bei Nichtantritt eines gebuchten Fluges ist eine Erstattung des Flugpreises (ausgenommen nicht verbrauchte Steuern und Gebühren) ausgeschlossen.

5.2.2. Flex Tarif oder Flex Option (Tarifkennung “N”)

Bis 24 Stunden vor Antritt der ersten Flugstrecke ist eine Stornierung möglich. Bei Stornierung haben Sie folgende Gebühren an Condor zu entrichten:

Für Flüge am oder vor dem 30. April 2020

a) Zone 1

i) Economy Class 50 Euro pro Person und Strecke

ii) Premium Economy 75 Euro pro Person und Strecke

b) Zone 2

i) Economy Class 75 Euro pro Person und Strecke

ii) Premium Economy 100 Euro pro Person und Strecke

c) Zone 3-5

i) Economy Class 100 Euro pro Person und Strecke

ii) Premium Economy 150 Euro pro Person und Strecke

iii) Business Class 200 Euro pro Person und Strecke

Für Flüge am oder nach dem 1. Mai 2020

a) Zone 1

i) Economy Class 50 Euro pro Person und Strecke

ii) Business Class 75 Euro pro Person und Strecke

b) Zone 2

i) Economy Class 75 Euro pro Person und Strecke

ii) Business Class 100 Euro pro Person und Strecke

c) Zone 3-5

i) Economy Class 100 Euro pro Person und Strecke

ii) Premium Economy 150 Euro pro Person und Strecke

iii) Business Class 200 Euro pro Person und Strecke

5.3. Umbuchungen

Umbuchungen sind als Änderungen hinsichtlich des Termins, des Abflughafens oder des Zielflughafens einer zuvor gebuchten Flugstrecke bei frei verfügbaren Plätzen in derselben oder einer höheren Beförderungs- und/oder Tarifklasse nur bis 24 Stunden vor Antritt der zu ändernden Flugstrecke innerhalb derselben Saison (Sommersaison 01.05. - 31.10. / Wintersaison 01.11. - 30.04.) und unter Beibehaltung der ursprünglichen Zonen (Zone 1, Zone 2, Zonen 3-5) und nach Maßgabe der folgenden Absätze und der jeweiligen Tarifbedingungen möglich. Umbuchungen von ursprünglich höher tarifierten Abflügen in niedriger tarifierte Abflüge sind nur unter Beibehaltung des ursprünglichen Flugpreises möglich. Bei der Umbuchung in höher tarifierte Abflüge ist die Preisdifferenz zu einem höheren Flugpreis zum Umbuchungszeitpunkt (tagesaktueller Flugpreis) nachzuzahlen und sofort fällig.

Die Änderung eines ursprünglich gebuchten Rückfluges ist nach Antritt der ersten Flugstrecke nur vorbehaltlich behördlicher Genehmigung möglich.

Eine Begleichung eventuell anfallender Tarifdifferenzen und Umbuchungsgebühren ist bei einer Umbuchung nach Antritt der ersten Flugstrecke ausschließlich per Kreditkarte möglich.

5.3.1. Light Tarif (Tarifkennung „LM“)

Eine Umbuchung ist nicht möglich.

5.3.2. Classic Tarif (Tarifkennung „SPO“) oder Best Tarif (Tarifkennung „BST“)

Bei Umbuchung haben Sie folgende Gebühren an Condor zu entrichten:

Für Flüge am oder vor dem 30. April 2020

a) Zone 1

i) Economy Class 50 Euro pro Person und Strecke

ii) Premium Economy 75 Euro pro Person und Strecke

b) Zone 2

i) Economy Class 75 Euro pro Person und Strecke

ii) Premium Economy 100 Euro pro Person und Strecke

c) Zone 3-5

i) Economy Class 100 Euro pro Person und Strecke

ii) Premium Economy 150 Euro pro Person und Strecke

iii) Business Class 200 Euro pro Person und Strecke

Für Flüge am oder nach dem 1. Mai 2020

a) Zone 1

i) Economy Class 50 Euro pro Person und Strecke

ii) Business Class 75 Euro pro Person und Strecke

b) Zone 2

i) Economy Class 75 Euro pro Person und Strecke

ii) Business Class 100 Euro pro Person und Strecke

c) Zone 3-5

i) Economy Class 100 Euro pro Person und Strecke

ii) Premium Economy 150 Euro pro Person und Strecke

iii) Business Class 200 Euro pro Person und Strecke

Ausgenommen von diesen Gebühren sind Kleinkindern (unter 2 Jahren).

5.3.3. Flex Tarif oder Flex Option (Tarifkennung „N“)

Bei einer Umbuchung fallen keine Gebühren an.

Um Missbrauch vorzubeugen, behält Condor sich vor, ab einer vierten Umbuchung derselben ursprünglich gebuchten Flugstrecke Gebühren entsprechend Ziffer 5.3.2. zu erheben.

5.4. Namensänderung / Ersatzpersonen

Die Änderung des bei Buchung angegebenen Namens eines gebuchten Teilnehmers oder die Benennung einer Ersatzperson für eine zuvor gebuchte Flugstrecke ist bis 24 Stunden vor Antritt der ersten Flugstrecke nur im Flex Tarif oder bei Buchung mit Flex Option (Tarifkennung „N“) möglich, soweit es sich um eine Flugbeförderung handelt, die ausschließlich durch Condor durchgeführt wird.

Eine nachträgliche Änderung der Bank- oder Kreditkartendaten ist im Zusammenhang mit einer Namensänderung bzw. einer Benennung einer Ersatzperson nicht möglich. Der Vertragspartner und die Ersatzperson haften gesamtschuldnerisch für die Beförderungskosten. Bei Namensänderung / Benennung einer Ersatzperson ist die Differenz zu einem eventuell höheren tagesaktuellen Flugpreis zu entrichten.

 

6. Stornierung von Upgrades

6.1. Stornierung von Upgrades

Die vorstehend benannten Stornierungs- und Umbuchungsgebühren gelten nur für den reinen Beförderungspreis. Für die Stornierung von Upgrades in die Premium Economy und die Condor Business Class gelten abweichende Stornierungs- und Umbuchungsbedingungen. Diese Bedingungen beziehen sich ausschließlich auf den Preis für die Beförderung in einer höheren Buchungskategorie.

6.2. Condor Business Class

Im Falle der Stornierung bis 24 Std. vor vertraglich vorgesehenem Hin- oder Rückflug betragen die Gebühren 50 % des Upgrade-Preises. Im Falle der Umbuchung bis 24 Std. vor vertraglich vorgesehenem Flugbeginn betragen die Kosten 10 % des Upgrade-Preises.

Am Abflugtag sind keine Stornierungen und Umbuchungen mehr möglich. Im Falle der Stornierung Ihrer Business Class-Buchung werden wir uns bemühen, anderweitige Verwendungen zu erzielen. Sie haben das Recht uns nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

6.3. Premium Economy

Im Falle der Stornierung bis 24 Std. vor vertraglich vorgesehenem Hin- oder Rückflug betragen die Gebühren 50 % des Upgrade-Preises. Im Falle der Umbuchung bis 24 Std. vor vertraglich vorgesehenem Flugbeginn betragen die Kosten 10 % des Upgrade-Preises.

Am Abflugtag sind keine Stornierungen und Umbuchungen mehr möglich. Im Falle der Stornierung Ihrer Premium Economy-Buchung werden wir uns bemühen, anderweitige Verwendungen zu erzielen. Sie haben das Recht uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Verlust entstanden ist.

 

7. Rechtzeitiges Erscheinen am Flughafen

Die für Sie maßgebliche Annahmeschlusszeit richtet sich nach der Entfernung des gebuchten Fluges bzw. nach dem jeweiligen Abflughafen. Als Annahmeschlusszeit definieren wir den von uns festgesetzten Zeitpunkt, zu dem Sie an unserem Check-in-/Abfertigungsschalter erschienen sein müssen. Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Reiseplanung die nachfolgend aufgeführten Annahmeschlusszeiten entsprechend. Um eine reibungslose Abfertigung und einen pünktlichen Abflug zu ermöglichen, empfehlen wir Ihnen dringend, die nachfolgend angegebenen Zeiten einzuhalten, da wir ansonsten im Falle des verspäteten Eintreffens am Check-in berechtigt sind, Ihre Buchung zu streichen und die Beförderung zu verweigern. Für eventuelle Schäden und Aufwendungen, die Ihnen aus allein von Ihnen zu vertretenden Verletzungen dieser Nebenpflicht entstehen, haften wir nicht. Wir vereinbaren mit Ihnen, dass Sie innerhalb nachfolgend angegebener Zeiten am Check-in-/in unserem Abfertigungsbereich erscheinen müssen:

bei Flügen nach Zone 1-2 90 Min. vor dem im Flugschein angegebenen Abflugzeitpunkt;

bei Flügen nach Zone 3-5 120 Min. vor dem im Flugschein angegebenen Abflugzeitpunkt;

bei Flügen in die USA/nach Kanada 180 Min. vor dem im Flugschein angegebenen Abflugzeitpunkt. Für alle unsere Passagiere gilt unabhängig von der gebuchten Beförderungsklasse und dem ausführenden Luftfrachtführer, dass Sie spätestens 45 Minuten, bei Flügen nach Zone 3-5 spätestens 60 Minuten vor dem im Flugschein angegebenen Abflugzeitpunkt im Besitz Ihrer Bordkarte und die Eincheck-Formalitäten abgeschlossen sein müssen (Annahmeschlusszeit).

Aufgrund der geltenden Sicherheitsbestimmungen sowie Personen- und Gepäcküberprüfungen weisen wir darauf hin, dass Sie sich unverzüglich nach dem Check-in-Vorgang zu dem auf der Bordkarte angegebenen Gate begeben und sich bis zum Aufruf des Fluges dort aufhalten sollten. Sie müssen sich bis spätestens zu dem bei der Abfertigung angegebenen Zeitpunkt am Gate zum Einsteigevorgang des von Ihnen gebuchten und bereits eingecheckten Fluges eingefunden haben, da wir ansonsten berechtigt sind, Ihre Buchung zu streichen und Ihnen die Beförderung zu verweigern, um damit Verzögerungen des Einsteigevorganges und Verspätungen des Fluges zu vermeiden. Für eventuell dadurch entstandene Schäden und Aufwendungen Ihrerseits übernehmen wir keine Haftung.

Wird die Beförderung nicht von Condor durchgeführt, gilt als Annahmeschlusszeit unabhängig von der gebuchten Beförderungsklasse und der gebuchten Flugstrecke 120 Minuten vor dem im Flugschein angegebenen Abflugzeitpunkt. Finden Sie sich bitte spätestens zu dieser Annahmeschlusszeit am Check-in/im Abfertigungsbereich des angegebenen Fluges ein.

Bei Buchung eines Economy Light Tarifs ist vor Ankunft am Flughafen ein Online Check-In durch den Fluggast durchzuführen. Wurde kein Online Check-In durchgeführt, erheben wir eine Check-In Gebühr in Höhe von 25 Euro.

 

8. Verhalten des Fluggastes

Ist Ihr Verhalten während des Check-in-Vorganges oder während des Einsteigevorganges oder an Bord derart, dass von Ihnen eine Gefahr für das Flugzeug oder für Personen oder Gegenstände an Bord ausgeht, dass Sie die Besatzung in der Ausübung ihrer Pflichten Condor beeinträchtigen oder Anweisungen der Besatzung nicht Folge leisten, einschl. der Anweisungen betreffend Rauchverbot, Alkohol- oder Drogengebrauch, oder dass Sie anderen Fluggästen oder der Besatzung Unannehmlichkeiten oder Schaden zufügen, so behalten wir uns das Recht vor, die zur Verhinderung des Verhaltens notwendigen Maßnahmen bis hin zur Fesselung zu ergreifen und die Beförderung zu verweigern.

 

9. Beschränkung bzw. Verweigerung der Beförderung eines Fluggastes oder von Gepäck (Beförderungsverweigerungsrecht)

Condor oder die Mitarbeiter der ausführenden Fluggesellschaft können die Beförderung oder Weiterbeförderung eines Fluggastes oder seines Gepäcks ablehnen oder vorzeitig abbrechen, soweit einer oder mehrere der nachfolgenden Punkte zutreffen:

9.1. Die Beförderung verstößt gegen geltendes Recht, geltende Bestimmungen oder Auflagen des Abflug- oder Ziellandes oder des Landes, welches überflogen wird

9.2. Die Beförderung gefährdet die Sicherheit, die Ordnung oder die Gesundheit der anderen Fluggäste oder der Besatzungsmitglieder oder sie stellt eine unzumutbare Belastung für diese dar.

9.3. Der geistige oder physische Gesundheitszustand, einschl. alkoholischer und drogenbedingter oder allergiebedingter Beeinträchtigungen, stellt eine Gefahr oder ein Risiko für den Fluggast selbst, für andere Fluggäste, für die Besatzungsmitglieder oder für Sachen dar.

9.4. Auf einem früheren Flug lag in nicht unerheblichem Maße ein regelwidriges Verhalten des Fluggastes vor und es besteht Grund zur Annahme, dass sich solches Verhalten wiederholen kann.

9.5. Der Fluggast verweigert die Sicherheitsüberprüfung seiner Person oder seines Gepäcks.

9.6. Der anwendbare Flugpreis, Steuern, Gebühren oder Zuschläge (auch für vorangegangene Flüge) wurden nicht bezahlt.

9.7. Der Fluggast ist nicht im Besitz gültiger Reisedokumente oder der Fluggast will in ein Land einreisen, für das er nur zum Transit berechtigt ist oder für das er keine gültigen Einreisepapiere besitzt oder die Reisedokumente wurden während des Fluges vernichtet oder deren Übergabe an die Besatzung gegen Quittung wurde trotz Aufforderung vom Fluggast abgelehnt.

9.8. Aus medizinischen Gründen muss ein pneumatisch oder elektrisch betriebenes Gerät während des Fluges verwendet werden.

Im Gepäck dürfen nicht enthalten sein:

9.9. Gegenstände, die geeignet sind, das Flugzeug oder Personen oder Gegenstände an Bord des Flugzeuges zu gefährden, so, wie sie in den Gefahrgutregeln der IATA aufgeführt sind, die bei uns oder bei den Flugschein ausstellenden Reisebüros erhältlich sind. Zu ihnen zählen insbesondere Explosivstoffe, komprimierte und flüssige Gase, oxydierende, radioaktive oder magnetisierende Stoffe, leichtentzündliche Stoffe, giftige, infektiöse oder aggressive Stoffe und ferner flüssige Stoffe jeder Art.

9.10. Gegenstände, deren Beförderung nach den Vorschriften des Staates, von dem aus geflogen, der angeflogen oder überflogen wird, verboten ist.

9.11. Einzeln mitgebrachte Lithium-Batterien oder Lithium-Akkumulatoren (wie sie in elektronischen Gebrauchsgütern wie z. B. in Laptop-Computern, Mobiltelefonen, Uhren, Kameras gebräuchlich sind) dürfen ausschließlich im Handgepäck befördert werden. Weitere Informationen sind der Internetseite von Condor (https://www.condor.com/de/flug-vorbereiten/gepaeck-tiere/freigepaeck.jsp) zu entnehmen.

9.12. Führen Sie an Ihrer Person oder in Ihrem Gepäck Waffen jeder Art, insbesondere (a) Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen, sowie Sprühgeräte, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden, (b) Munition und explosionsgefährliche Stoffe, (c) Gegenstände, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, mit sich, so haben Sie uns dies vor Reiseantritt anzuzeigen. Die Beförderung derartiger Gegenstände ist nur zulässig, wenn sie entsprechend den Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter als Fracht oder aufgegebenes Gepäck befördert werden.

Polizeibeamte, die in Erfüllung ihrer Dienstpflicht zum Waffentragen verpflichtet sind, haben ihre Waffe während des Fluges dem verantwortlichen Flugzeugkommandanten auszuhändigen.

9.13. Waffen jeder Art, insbesondere Schuss-, Hieb- oder Stoßwaffen, sowie Sprühgeräte. Jagd- und Sportwaffen können als Gepäck nach unserem Ermessen zugelassen werden. Sie müssen entladen und in einer verschlossenen, handelsüblichen Verpackung transportiert werden. Die Beförderung von Munition unterliegt den ICAO bzw. IATA Gefahrgutvorschriften.

9.14. Elektronische Zigaretten („E-Zigaretten“) sowie elektronische Gebrauchsgüter (insbesondere Laptop-Computer, Mobiltelefone, etc.), die von einer Rückrufaktion des Herstellers bzw. eines Händlers betroffen sind, sind im aufgegebenen Gepäck nicht zulässig und dürfen nur im Handgepäck mitgeführt werden. Außerdem ist das Einschalten sowie Aufladen dieser Geräte und/ oder der Batterien nicht gestattet.

9.15. Gegenstände, die wegen ihres Gewichts, ihrer Größe oder ihrer Art sowie aufgrund ihrer Verderblichkeit, Zerbrechlichkeit oder ihrer besonderen Empfindlichkeit gefährlich oder unsicher und daher zur Beförderung ungeeignet sind. Nähere Angaben können Sie bei uns oder unseren bevollmächtigten Agenten erhalten.

9.16. Sollte Ihr aufgegebenes Gepäck die oben genannten Gegenstände enthalten und werden diese durch Sicherheitskontrollen im aufgegebenen Gepäck entdeckt, so müssen diese Gegenstände aus dem Gepäck entfernt werden. Hierfür muss Ihr Gepäckstück geöffnet und der gefährdende Gegenstand entfernt werden. Eine Haftung für den entnommenen Gegenstand übernimmt Condor nicht. Für eventuell durch die Öffnung des Gepäckstücks und die Entnahme entstehenden Schäden am Gepäckstück und dessen Inhalt übernehmen wir keine Haftung.

 

10. Tierbeförderung auf Condor Flügen

10.1. Die Beförderung von Hunden, Katzen und anderen Haustieren unterliegt der Zustimmung durch Condor und bei Durchführung des Fluges durch einen anderen Luftfrachtführer auch dessen Zustimmung. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:

Generell werden Hunde und Katzen erst ab einem Alter von 4 Monaten befördert, aus nicht gelisteten Drittländern in die EU erst ab 7 Monaten. Zudem müssen Tiere ordnungsgemäß in Versandkäfigen eingeschlossen und mit gültigen Gesundheits- und Impfzeugnissen, Einreiseerlaubnissen und anderen von den Ländern geforderten Einreise- oder Transitpapieren versehen sein. Condor behält sich vor, Art und Weise der Beförderung festzulegen und die Zahl der für einen Flug zulässigen Tiere zu begrenzen.

Als Haustiere sind bestimmte Hunderassen aufgrund ihrer Eigenschaft als Kampfhunde (Listenhunde) vom Transport ausgeschlossen. Dazu gehören die folgenden Hunderassen:

Pitbull-Terrier, American Pitbull, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karabash), Kaukasian Owtscharka, Mastiff, Mastino Napoletano sowie alle Mischlinge.

Bei Nichteinhaltung ist Condor berechtigt, den Transport des Tieres zu verweigern. Für dadurch eventuell entstehende Schäden oder mittelbare Schäden kann Condor nicht verantwortlich gemacht werden. Dies gilt auch für Mischlinge.

Auf unseren Flügen ist ebenfalls die Beförderung von stumpfnasigen Haustieren ausgeschlossen (Kabine und Laderaum). Stumpfnasige Hunde- und Katzenrassen sind besonders temperatur- und stressempfindlich. Die Beförderung auf einem Flug kann daher zu ernsthaften gesundheitlichen Schäden oder im schlimmsten Fall sogar zum Tod der Tiere führen. Zu den stumpfnasigen Hunderassen gehören z.B.: Boston Terrier, Boxer, Bulldogge (alle Rassen außer American Bulldog), Chow-Chow, Griffon Bruxellois, Japanischer Chin, Englischer Toy Spaniel, Mops, Pekinese, Shi Tzu.

Zu den stumpfnasigen Katzenrassen gehören z.B.: Perser, Burma, Himalaya, Exotische Kurzhaarkatzen.

Dies gilt auch für Mischlinge.

10.2. Das Gewicht der mitgeführten Tiere sowie das Gewicht der Versandkäfige und Tierfutter sind nicht im Freigepäck des Fluggastes enthalten. Der Transport von Tieren ist kostenpflichtig. Unberührt hiervon bleiben die Besonderheiten gemäß Ziffer 10.3. Die Entgelte für die Tierbeförderung sowie weitere Informationen sind der Internetseite von Condor (https://www.condor.com/de/flug-vorbereiten/gepaeck-tiere/tierbefoerderung.jsp) zu entnehmen. In der Kabine mitreisende Tiere (einschließlich Transportbehältnis) müssen in den Fußraum Ihres Sitzplatzes Ihrer gebuchten Beförderungsklasse passen und während des gesamten Aufenthalts an Bord angemessen gesichert sein.

10.3. Blindenhunde und vergleichbare Assistenzhunde sowie deren Versandkäfige und Tierfutter werden zuschlagfrei und außerhalb der Freigepäckgrenze befördert. Die Kostenfreiheit sowie eine Beförderung in der Kabine setzen den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit für den Fluggast voraus. In der Kabine mitreisende Hunde müssen, wenn sie in ihrem Transportbehältnis reisen, in den Fußraum Ihres Sitzplatzes Ihrer gebuchten Beförderungsklasse passen.

Auf Flügen in die oder aus den USA können Sie einen psycho-therapeutisch eingesetzten Hund (sog. Emotional Support oder Psychiatric Therapy Dog) kostenlos in der Kabine mitführen. Dazu müssen Sie aktuelle Dokumente (d. h. nicht älter als ein Jahr ab dem geplanten ersten Flug des Passagiers) mit dem Briefkopf einer approbierten psychosozialen Fachkraft (z. B. Psychiater, Psychologe, zugelassene klinische Sozialfachkraft oder Allgemeinarzt, der speziell die mentale oder emotionale Störung des Fluggasts behandelt) vorlegen, aus denen glaubhaft hervorgeht, dass: (1) der Fluggast an einer mentalen oder emotionalen Störung leidet, die in der "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders-Fourth Edition (DSMIV)" anerkannt ist; (2) der Fluggast den psycho-therapeutisch eingesetzten Hund bei Flugreisen und/oder Aktivitäten an seinem Zielort benötigt; (3) die das Attest ausstellende Person eine approbierte psychosoziale Fachkraft und der Fluggast bei ihr in Behandlung ist; und (4) das Datum und die Art der Approbation der psychosozialen Fachkraft unter Angabe des Staats bzw. der Gerichtsbarkeit, in der sie ausgestellt wurde, angegeben sind.

Bitte beachten Sie, dass stumpfnasige Hunderassen besonders temperatur- und stressempfindlich sind. Die Beförderung auf einem Flug kann daher zu ernsthaften gesundheitlichen Schäden oder im schlimmsten Fall zu Tod der Tiere führen. Es wird entsprechend davon abgeraten die folgenden Hunderassen auf einem unserer Flüge (Kabine oder Laderaum) zu transportieren:

Boston Terrier, Boxer, Bulldogge (alle Rassen außer Amerikanische Bulldogge), Chow-Chow, Griffon Bruxellois, Japanischer Chin, Englischer Toy Spaniel, Mops, Pekinese, Shi Tzu.

10.4. Wenn Sie mit einem Assistenz- oder Therapiehund reisen wollen, informieren Sie uns darüber bitte mindestens 48 Stunden vor Abflug und finden Sie sich spätestens eine Stunde vor der angegebenen Meldeschlusszeit am Check-in-Schalter ein.

Bitte beachten Sie, dass Voraussetzung für die sichere und störungsfreie Durchführung eines Fluges ist, dass Ihr Tier so ausgebildet ist, dass es sich in einer öffentlichen Umgebung gut benimmt. Wir erlauben die Mitnahme des Tieres in der Kabine nur unter der Voraussetzung, dass Ihr Tier Ihnen gehorcht und sich angemessen verhält. Wenn Ihr Tier sich nicht angemessen verhält, können Sie aufgefordert werden, ihm für den Transport seinen Maulkorb anzulegen, das Tier in den Laderaum verladen zu lassen (wenn ein Transportbehälter zur Verfügung steht) oder die Beförderung kann verweigert werden.

10.5. Der Fluggast hat sich vollumfänglich über die für die Ein- oder Durchreise des Tieres geltenden Vorschriften des betreffenden Staates bei den zuständigen Stellen zu informieren. Condor prüft weder die Angaben des Fluggastes noch die des Fluggastes vorgelegten Dokumente auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Darüber hinaus verpflichten sich der Fluggast alle für die Tierbeförderung notwendigen Papiere (Ein- und Ausreise-, Gesundheits- und sonstige Papiere) vollständig mitzuführen. Des weiteren haftet Condor nicht für die Folgen, Verluste oder Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Fluggast die für die Ein- oder Durchreise des Tieres geltenden Vorschriften des betreffenden Staates, dies inkludiert auch die Wiedereinreise in einen EU-Staat, nicht befolgt hat oder weil der Fluggast die notwendigen Ein- und Ausreise-, Gesundheits- und sonstigen Papiere nicht ordnungsgemäß vorlegen kann. Werden die vorgenannten geltenden Bestimmungen verletzt, so ist der Fluggast verpflichtet, das Bußgeld und / oder die Auslagen (insbesondere Quaräntänekosten), die Condor von dem jeweiligen Land auferlegt werden, zu zahlen oder, im Falle der Vorleistung durch Condor, an Condor zu erstatten. Der Fluggast ist ferner verpflichtet, den anwendbaren Flugpreis zu zahlen, falls Condor auf Anordnung einer Behörde verpflichtet ist, das Tier an seinen Abgangsort oder an einen anderen Ort zu bringen. Condor kann zur Bezahlung dieses Flugpreises die von dem Fluggast gezahlten Gelder für nicht genutzte Beförderung oder die in Besitz der Condor befindlichen Mittel des Fluggastes verwenden. Die bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Tierbeförderung gezahlten Kosten werden nicht erstattet. Der Fluggast haftet für alle Schäden, die sein Tier Condor oder Dritten zufügt im Rahmen der gesetzlichen Haftung und stellt Condor insoweit von jeder Haftung frei.

 

11. Allein reisende Kinder, Beförderung von Kleinkindern (unter 2 Jahren), Schwangere Frauen und besondere Betreuung

11.1. Allein reisende Kinder (UM)

Kinder im Alter von 5 bis einschließlich 11 Jahren können bei Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes von Condor ohne Begleitung reisen. Dies gilt nicht für Flüge, die von einem anderen Luftfrachtführer als der Condor durchgeführt werden.

Kinder vor Vollendung des 5. Lebensjahres müssen grundsätzlich immer in Begleitung ihrer Eltern, mit Geschwistern ab 16 Jahren oder mit anderen Personen über 18 Jahren reisen. Allein reisende Jugendliche bis 16 Jahren werden auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern wie allein reisende Kinder behandelt.

Die Entgelte für diesen Service sind der Internetseite von Condor (www.condor.com) zu entnehmen. Für unseren Betreuungsservice ist eine Anmeldung erforderlich. Diese ist bis spätestens 48 Stunden vor Abflug möglich. Ein Kindermenü kann auf Wunsch kostenfrei dazu gebucht werden und wir nehmen eine kostenfreie Sitzplatzreservierung vor.

Wir weisen darauf hin, dass bei Zu- und Abbringerflügen mit anderen Fluggesellschaften eine Betreuungsgebühr erhoben werden kann. Informationen dazu sind bei den jeweiligen Fluggesellschaften einzuholen.

Am Abflughafen werden die vollständigen Daten (Name, Adresse, Telefonnummer) der bringenden oder abholenden Begleitperson bis zur Übergabe bzw. Übernahme des UM benötigt. Sollten dies nicht die Eltern sein, ist eine Vollmacht der Eltern zum Einchecken und Abholen des Kindes vorzulegen. Die Begleitperson des Kindes muss sich aus Sicherheitsgründen beim Einchecken und bei Übergabe des Kindes am Ankunftsort mit einem gültigen Lichtbildausweis identifizieren.

Soweit die jeweiligen Flughafenbehörden es erlauben, besteht die Möglichkeit, das Kind bis zum Abfluggate zu begleiten. An allen deutschen Abflughäfen ist die Begleitung des Kindes bis zum Abfluggate zugelassen und verpflichtend.

In jedem Fall muss die Begleitperson bis zum tatsächlichen Abflug des Flugzeuges am Flughafen bleiben.

An Transitflughäfen und an Bord des Flugzeuges ist die Betreuung des Kindes durch Condor Personal gewährleistet.

11.2. Beförderung von Kleinkindern (unter 2 Jahren) und Kindern

Für den Fall, dass ein Kind bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres nur von einem Elternteil begleitet wird, kann es zur Vermeidung von Missverständnissen und Komplikationen sinnvoll sein, eine schriftliche Bestätigung des anderen Elternteils über die Berechtigung zur Durchführung des Fluges/der Flüge mit dem begleitenden Elternteil vorzulegen.

Pro Erwachsenem kann maximal ein Kleinkind bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres ohne Sitzplatzanspruch befördert werden. Ein zweites Kleinkind (unter 2 Jahren) kann von einem Erwachsenen auf Anfrage nur dann befördert werden, wenn für das weitere Kleinkind (unter 2 Jahren) ein Sitzplatz zum regulären Flugpreis gebucht wird. Diese Regel gilt nur für Flüge, die von Condor durchgeführt werden.

Ein Kleinkind (unter 2 Jahren) muss als vollzahlendes Kind sowohl für den Hin- als auch Rückflug gebucht und abgerechnet werden, wenn das Kleinkind vor dem Rückflug zwischenzeitlich 2 Jahre alt geworden ist.

Nach rechtzeitiger Anmeldung bis 77 Std. vor planmäßigem Abflug stellt Condor für Kleinkinder im Alter bis ca. 6 Monate und/oder mit einem Gewicht bis maximal 8 kg Bassinets/Babykörbe an Bord zur Verfügung. Wir weisen allerdings darauf hin, dass dieser Service nicht in allen Klassen und nicht auf Zu- und Abbringerflügen mit anderen Fluggesellschaften zur Verfügung gestellt werden kann.

11.3. Schwangere Frauen

Schwangere Frauen dürfen aus Sicherheitsgründen ab der 36. Schwangerschaftswoche (bei Mehrlingsschwangerschaft ab der 32. Schwangerschaftswoche) nicht mehr mit Condor fliegen. Zwischen der 28. und 36. Schwangerschaftswoche (bei Mehrlingsschwangerschaft nur bis zur 32. Schwangerschaftswoche) ist eine ärztliche Bescheinigung über die Flugtauglichkeit vorzulegen, welche nicht älter als 10 Tage vor Abflug sein darf.

11.4. Besondere Betreuung

Für eine bestmögliche Vorbereitung informieren Sie Condor bitte bereits bei der Buchung, spätestens jedoch bis 24 Stunden vor Abflug über den Betreuungsbedarf, etwa bei der Beförderung von behinderten Personen, schwangeren Frauen, kranken Personen oder anderen Personen, die besondere Betreuung benötigen. Bei verspäteten oder nicht angemeldeten Personen mit Betreuungsbedarf können wir eine ideale Betreuung nicht sicherstellen.

Wir schließen keine Fluggäste, die uns auf die Notwendigkeit besonderer Betreuung bei Kauf des Flugscheines hingewiesen haben und von uns zur Beförderung angenommen worden sind, auf Grund ihres Betreuungsbedarfs von der Beförderung aus.

11.5. Besonderheiten bei der Beförderung mit anderen Luftfrachtführern

Eine Beförderung von Schwangeren und Gästen, die einer besonderen Betreuung bedürfen, auf einem Flug, der von einem anderen Luftfrachtführer als der Condor durchgeführt wird, bedarf der Zustimmung dieses Luftfrachtführers. Diese Zustimmung ist spätestens 72 Stunden vor der im Flugschein angegebenen Abflugzeit bei diesem einzuholen.

 

12. Gepäckvorschriften

Im Rahmen der Luftbeförderung können Sie in einem bestimmten Umfang Gepäckstücke als Freigepäck mitführen. Die Freigepäckgrenzen für Buchungen in den Tarifen Economy Flex Option, Economy Best Flex Option, Premium Flex Option, Business Flex Option sowie Economy Classic, Premium Economy Classic, Business Classic ergeben sich aus dem Flugschein bzw. der Ausschreibung, die Ihrem Angebot zum Abschluss eines Luftbeförderungsvertrages zugrunde liegt. Bei Buchungen im Tarif Economy Light ist keine Freigepäckmenge inkludiert. Die Beförderung von Gepäck über die Freigepäckgrenze hinaus sowie die Beförderung von Sondergepäck ist kostenpflichtig. Am Check-in werden stichprobenartig Kontrollen Ihres Gepäcks durchgeführt. Wir weisen darauf hin, dass sich die in Absatz 9.9 - 9.15 aufgeführten Gegenstände nicht im aufgegebenen oder im Handgepäck befinden dürfen. Zusätzlich weisen wir darauf hin, dass sich im Handgepäck keine spitzen und scharfen Gegenstände, wie z. B. Messer, Scheren oder auch der Inhalt eines Maniküre-Sets o. ä. befinden dürfen. Solche Gegenstände gehören in das aufgegebene Gepäck.

Bei der Nutzung von Zu- und Abbringerflügen anderer Fluggesellschaften zum Condor Flug gelten für die gesamte Zu- und Abbringerstrecke die Allgemeinen Beförderungsbedingungen und Gepäckregelungen der ausführenden Fluggesellschaft. Sofern Sie auf einer Condor Strecke Sonderleistungen reserviert haben oder Sondergepäck angemeldet haben, gilt diese Reservierung nur auf der von Condor ausgeführten Strecke. Gleiches gilt für Vergünstigungen bzw. Vorteile aufgrund von Buchungen in unserer Condor Business Class oder Premium Economy.

Die Entgelte für den Transport von Übergepäck sind der Internetseite von Condor (www.condor.com) zu entnehmen.

12.1. Handgepäck

Die folgenden Maße und Gewichtsbeschränkungen beziehen sich auf die reguläre Handgepäcksfreigrenze in der jeweiligen Reiseklasse und gelten pro Person. Das erlaubte Maximalgewicht der jeweiligen Reiseklasse bezieht sich auf alle Gepäckstücke insgesamt:

 

Für Flüge am oder vor dem 30. April 2020 Tarif

 

 

 

Economy Light (Zone 1 und 2)

 

 

 

Economy Light (Zone 3 bis 5)

 

 

 

Economy Classic** (alle Zonen)

 

 

 

Premium Economy (alle Zonen)

 

 

 

Business Class (Zone 3 bis 5)

Kleine Tasche (maximale Maße 40 x 30 x 10 cm)

Inklusive

Inklusive

Inklusive

Inklusive

Inklusive

 

Erstes Handgepäckstück (maximale Maße 55 x 40 x 20 cm)

 

Nicht inklusive*

 

Inklusive

 

Inklusive

 

Inklusive

 

Inklusive

 

Zweites Handgepäckstück (maximale Maße 55 x 40 x 20 cm)

 

Nicht inklusive

 

Nicht inklusive

 

Nicht inklusive

 

Nicht inklusive

 

Inklusive

 

Erlaubtes Maximalgewicht aller Hand-gepäckstücke

 

8 kg

 

8 kg

 

8 kg

 

10 kg

 

16 kg

 

 

 

*Ein zusätzliches Handgepäckstück mit den Höchstmaßen 55 x 40 x 20 cm kann kostenpflichtig dazu gebucht werden. Mehr Informationen dazu erhalten Sie hier (https://www.condor.com/de/fliegen-geniessen/klassen-tarife/unsere-tarife/light-tarif.jsp).

** Sonderregelung bei Flügen mit Sundair: Auf Flügen, die unter Sundair-Flugnummerdurchgeführt werden, darf ein Handgepäckstück mit den Höchstmaßen 55 x 40 x 20 cm und einem Gewicht von 6 Kg mitgeführt werden.

 

Für Flüge am oder nach dem 1.Mai 2020

 

Tarif                       Economy              Economy              Economy              Economy              Premium   Business

Light                      Light                      Classic**              Best                      Economy   Class

(Zone1 & 2)          (Zone3-5)             (alle Zonen)         (Zone1 & 2)          (Zone3-5) (alleZonen)

 

 

Kleine Tasche

(maximale Maße

40 x30 x10 cm)   Inklusive                               nklusive                Inklusive               Inklusive               Inklusive   Inklusive

 

Erstes Hand-

gepäckstück

(maximale Maße

55 x40 x20 cm)   Nicht inklusive*   Inklusive               Inklusive                               Inklusive               Inklusive   Inklusive

 

Zweites Hand-

gepäckstück

(maximale Maße

55x40x20 cm)     Nicht inklusive     Nicht inklusive     Nicht inklusive     Nicht inklusive     Nicht ink.   Inklusive          

 

Erlaubtes

 Maximalgewicht

aller Hand-

gepäckstücke      8 kg                        8 kg                        8 kg                        10 kg                      10 kg1                   6kg

 

*Ein zusätzliches Handgepäckstück mit den Höchstmaßen 55 x 40 x 20 cm kann kostenpflichtig dazu gebucht werden. Mehr Informationen dazu erhalten Sie hier (www.condor.com).

** Sonderregelung bei Flügen mit Sundair: Auf Flügen, die unter Sundair-Flugnummerndurchgeführt werden, darf ein Handgepäckstück mit den Höchstmaßen 55 x 40 x 20 cm und einem Gewicht von 6 Kg mitgeführt werden.

 

Sobald das zulässige Höchstgewicht bzw. die zulässigen Maße bzw. die erlaubte Anzahl der Handgepäckstücke überschritten werden, muss das Übergepäck im Frachtraum verstaut werden und es wird ein Zuschlag für Übergepäck fällig. Die aktuellen Übergepäckgebühren finden Sie auf unserer Webseite.

Kleinkinder unter 2 Jahren haben keinen Anspruch auf Handgepäck.

Gegenstände, die dann nicht für den Transport im Frachtraum geeignet sind (z. B. empfindliche Musikinstrumente), werden zur Beförderung in der Kabine nur dann entgegengenommen, wenn sie uns im Voraus angekündigt und von uns zur Beförderung angenommen wurden. In einem solchen Falle ist die Beförderung dieses Sondergepäcks kostenpflichtig.

Gemäß der EG-VO 1546/2006 dürfen Sie auf allen Flügen, die in Europa starten (auch auf Auslandsflügen) Flüssigkeiten, Druckbehälter (wie z. B. Sprays), Pasten, Lotionen und andere gelartige Substanzen nur bis zu einer Maximalmenge von 100 ml pro Verpackungseinheit im Handgepäck mitnehmen. Entscheidend ist die aufgedruckte Füllmenge und nicht der Füllstand. Die einzelnen Behältnisse müssen vollständig in einem wieder verschließbaren, transparenten Plastikbeutel mit einem maximalen Fassungsvermögen von 1 l passen und werden bei der Sicherheitskontrolle kontrolliert. Pro Fluggast ist nur ein Beutelerlaubt.

Für Medikamente und Babynahrung gelten Sonderbestimmungen. Verschiedene Nicht-EU-Staaten haben gleichlautende oder ähnliche Regelungen erlassen. Nähere Informationen können Passagiere bei uns oder unseren bevollmächtigten Agenten erhalten.

12.2. Übergepäck

Wird mit Ihrem Handgepäck das für Ihren Flug festgelegte Höchstgewicht für Handgepäck bzw. das Gesamtgewicht für Ihr Reisegepäck überschritten, so sind wir berechtigt, Kosten für das Übergepäck zu verlangen.Die Entgelte für den Transportvon Übergepäck sind der Internetseite von Condor (www.condor.com) zu entnehmen.Für den Fall, dass Sie Gepäck am Check-in oder am Gate zurücklassen, übernehmen wir keinerlei Haftung für dieses Gepäck. Sollten durch das von Ihnen zurückgelassene Gepäck bzw. durch dessen Verwahrung oder Entsorgung Kosten entstehen, sind diese Kosten von Ihnen zu tragen.

12.3. Autokindersitze an Bord von Condor

Seit dem 16.07.2008 ist eine EU-Regelung zur Sicherung von Kleinkindern (unter 2 Jahren) im Flugzeug in Kraft getreten. Nach dieser Verordnung sind Kleinkinder (unter 2 Jahren) entweder durch Schlaufengurte oder durch Kindersitze zu sichern. Condor empfiehlt insbesondere für Kleinkinder (unter 2 Jahren) die Verwendung eines zugelassenen Kindersitzes während des Fluges. Bitte denken Sie daran, hierfür einen eigenen Sitzplatz für das Kleinkind (unter 2 Jahren) als vollzahlendes Kind zu buchen.

An Bord sind bestimmte Plätze auf die Nutzung von Kindersitzen ausgelegt. Wenn Sie Ihren Kindersitz an Bord nutzen möchten, melden Sie diesen bitte rechtzeitig (montags bis freitags mind. 48Std. vor Abflug) bei uns an. Nicht angemeldeten Kindersitzen wird ohne vorherige Buchung kein eigener Sitzplatz zugewiesen und die Beförderung in der Kabine kann verweigert werden. Qualifizierungsverfahren für Kinderrückhaltesysteme zur Verwendung in Flugzeugen nach TÜV Doc.: TÜV/958-01/2001

·Kindersitze, die von der Behörde eines EU-Mitgliedsstaates, der FAA (Luftfahrtbehörde der USA) oder Transport Kanada (auf der Grundlage einer national technischen Norm) für die ausschließliche Verwendung in Luftfahrzeugen zugelassen und entsprechend gekennzeichnet sind.

·Kindersitze, die gemäß der UN-Norm ECE R 44, -03 oder einer neueren Version für die Verwendung in Kraftfahrzeugen zugelassen sind.

·Kindersitze, die gemäß der kanadischen CMVSS 213/213.1 für die Verwendung in Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen zugelassen sind.

·Kindersitze, die gemäß der US-amerikanischen Norm FMVSS Nr. 213 für die Verwendung in Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen zugelassen und am oder nach dem 26. Februar 1985 gemäß dieser Norm hergestellt worden sind. US-zugelassene Kinderrückhaltesysteme, die nach diesem Datum hergestellt worden sind, müssen mit einem Aufkleber mit folgender roter Aufschrift versehen sein: 1)„THIS CHILD RESTRAINT SYSTEM CONFORMS TO ALL APPLICABLE FEDERAL MOTOR VEHICLE SAFETY STANDARDS“ und2)“THIS RESTRAINT IS CERTIFIED FOR USE IN MOTOR VEHICLES AND AIRCRAFT”.

 

Darüber hinaus müssen Kindersitze für die Befestigung durch Zweipunktgurte (Beckengurte) zugelassen sein. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir generell nur diese Kindersitze an Bordzulassen dürfen. Entspricht ein Sitz den Anforderungen nicht, sind unsere Flugbegleiter berechtigt, die Verwendung abzulehnen und den Sitz separat im Frachtraum zu verstauen. Kleinkinder (unter 2 Jahren) werden in diesem Fall durch einen Schlaufengurt bzw. durch „Lap Holding“ auf dem Schoß des Erwachsenen gesichert. Eine Erstattung des Flugscheines für den eigenen Sitzplatz des Kleinkindes (unter 2 Jahren) ist in diesem Fall nicht möglich.

12.4. Beförderung von Sport-und Sondergepäck

Die Beförderung vonSport-und sonstigem Sondergepäck ist kostenpflichtig.Für unsere Gäste in der Condor Business Class befördern wir ein Sportgepäckbis 30 kg (Länge 200 cm x Breite 40 cm x Höhe 100 cm oder Länge 300 cm x Breite 40 cm x Höhe 60 cm) ohne Aufpreis. Es gilt die rechtzeitige Anmeldung bis 8 Stunden vor Abflug. Die Anmeldung Ihres Sportgepäcks ohne Aufpreis nehmen Sie bitte über unser Service Center oder in Ihrem ausgewählten Reisebüro vor. Eine Beförderungsgarantie besteht bei fehlender Voranmeldung nicht. Die Entgelte für die Beförderung von Sonder-und Übergepäck sind der Internetseite von Condor (www.condor.com) zu entnehmen.

12.5. Transportverpackungen für Sport-und Sondergepäck

Die Beförderung von Sport-und Sondergepäck ist nur in dafür geeigneten Transportverpackungen bzw. Transportbehältnissen möglich. Jegliches Sportgepäck muss separat, das heißt getrennt von Ihrem aufgegebenen Reisegepäck, verpackt und aufgegeben werden. Anderenfalls wird das gesamte Gepäck zu den aktuellen Übergepäckgebühren abgerechnet, die möglicherweise über der Pauschalgebühr für Sport-und Sondergepäck liegen können. Die Mitarbeiter am Check-in behalten sich vor, das verpackte Sport-und Sondergepäck stichprobenartig zu überprüfen und den Transport bei Nichteinhaltung der Vorschriften ggf. abzulehnen. Wir weisen darauf hin, dass im Sportgepäck keine anderen Gegenstände enthalten sein dürfen als diejenigen, die unmittelbar zur Ausübung des Sports zählen, insbesondere keine Bekleidung. Bitte beachten Sie, dass Sport-und Sondergepäck anmeldepflichtig ist. Eine Anmeldung ist nur bis 8 Std. vor Abflug möglich. Keine Anmeldung von Sondergepäck ist erforderlich für Kinderwagen, Buggys, Kinderreisebetten und Autokindersitze, wenn diese nicht an Bord genutzt werden sollen. Weiterhin müssen nicht angemeldet werden: Sonnenschirme und Mehrgepäck im Koffer bis 20 kg über der Freigepäckmenge. Aufgrund des erhöhten Zeitaufwandes beim Einchecken von Sport-und Sondergepäck bitten wir Sie, spätestens 120 Min. (bei USA-/Kanada-Flügen 180 Min.) vor planmäßigem Abflug am Check-in-Schalter zu erscheinen. Die Gebühren für die Beförderung von Sport-und Sondergepäck sowie von Übergepäck sind bei der Anmeldung per Kreditkarte, jedoch spätestens beim Einchecken zu bezahlen. Eine nachträgliche Bezahlung ist nicht möglich.

Bei Nutzung von Zu-und Abbringerflügen anderer Fluggesellschaften gelten für die gesamte Flugstrecke die Bedingungen der ersten ausführenden Fluggesellschaft. Wir empfehlen dringend, sich in diesem Falle vorher bei der jeweiligen Fluggesellschaft zu informieren.

12.6. Im aufgegebenen Gepäck darf nicht enthalten sein: Bargeld, Juwelen, Edelmetalle, Kameras, Handys, elektronische Geräte (z. B. Laptops oder PCs), empfindliche optische Hilfsmittel, Geschäftspapiere, Muster, wertvolle Kunstgegenstände mit einem Verkehrswert von über 300 Euro, verderbliche und zerbrechliche Gegenstände, Pässe und andere Ausweispapiere, dringend benötigte Medikamente sowie Wertsachen mit einem Wert von über 300 Euro (maßgeblich ist der Neuwert), soweit sie nicht der Bekleidung dienen. Für die Beschädigung oder den Verlust von Gegenständen, die entgegen der vorstehenden Bestimmungen unrechtmäßig im aufgegebenen Gepäck enthalten sind, haftet Condor nach Maßgabe des Artikels 20 des Montrealer Übereinkommens nicht.Dies gilt auch für Folgeschäden und mittelbare Schäden, die sich aus dem Transport solcher Gegenstände im aufgegebenen Gepäck ergeben können.

 

13.Haftung und Klagefrist

Condor haftet nach den gesetzlichen Vorschriften sowie nach den Bedingungen dieser AGB.Die Beförderung unterliegt dem Übereinkommen vom 28.03.1999 zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) sowie der Verordnung EG 2027/97 in der durch die Verordnung (EG)Nr. 889/02 geänderten Fassung. Das Montrealer Übereinkommen regelt und beschränkt die Haftung von Condor für Tod oder Körperverletzung sowie Verlust oder Beschädigung von Gepäck oder für Verspätungen. Nach dem Montrealer Übereinkommen ist die Haftung wie folgt beschränkt:

·Es gibt keine Höchsthaftungsbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. BeiPersonenschäden bis zu einer Höhe von 128.821SZR(ca. 160.650EUR) ist Condorvon auf dem Verschulden beruhenden Einwendungen ausgeschlossen.Wurde der Schaden jedoch durch ein Mitverschulden des Geschädigten mit verursacht, so finden die Normen des anwendbaren Rechtes hinsichtlich des Ausschlusses oder der Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung.Für einen darüber hinausgehenden Schaden haftet Condor dann nicht, wenn wir nachweisen, dass der Schaden nicht auf ein rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen unsererseits oder der von uns beauftragen Personen oder ausschließlich auf rechtswidriges und schuldhaftes Handeln oder Unterlassen eines Dritten zurückzuführen ist (Artikel 21 MÜ). Condor zahlt einen Vorschuss zur Deckung der unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse des Anspruchsberechtigtenvon nicht weniger als 16.000 SZR (ca. 19.963 Euro) und innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadenersatzberechtigten Person.

·Bei Zerstörung, Verlust, auch Teilverlust, Beschädigung oder Verspätung von aufgegebenem Gepäck auf 1.288SZR (ca. 1.606 Euro). Übersteigt der Wert Ihres aufgegebenen Reisegepäcks diesen Betrag, so sollten Sie den Luftfrachtführer bei der Abfertigung informieren oder vor der Reise sicherstellen, dass das Gepäck voll versichert ist. Eine Versicherung ist im Beförderungspreis nicht eingeschlossen. Wir empfehlen dringend, eine Versicherung im Falle des Rücktritts und für den Fall des Abhandenkommens oder der Beschädigung von Reisegepäck abzuschließen. Wir vermitteln Ihnen gerne eine solche Versicherung unseres Versicherungspartners Europäische Reiseversicherung AG, Rosenheimer Straße 116, 81669 München. Wir sind mit der Schadensregulierung der Versicherung nicht betraut.

·Bei Verspätung der Luftbeförderung des Reisenden auf 5.346SZR (ca. 6.666Euro). Eine Beschädigung, den Verlust, auch Teilverlust, oder die Zerstörung von Reisegepäck müssen Sie uns sobald wie möglich schriftlich mitteilen. Im Falle der Beschädigung, des Verlustes, auch Teilverlustes, ist eine Meldung des Schadens am Flughafen erforderlich; Ihnen wird ein so genannter PIR ausgehändigt. Wird das aufgegebene Gepäck ohne einen PIR bei der Auslieferung angenommen, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass wir Ihnen das aufgegebene Gepäck unbeschädigt und vollständig ausgeliefert haben. Kratzer, kleine Dellen und Abschürfungen stellen keinen Schaden am aufgegebenen Gepäck, sondern Abnutzungserscheinungen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs dar. Bitte stellen Sie sicher, dass Ihr Reisegepäck den Beanspruchungen der Beförderung im Rahmen des Luftverkehrs genügt und insbesondere ausreichenden Schutz vor eindringender Nässe bietet. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern Condor den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig verursacht hat. Bei einer Beschädigung oder Teilverlust aus dem aufgegebenen Reisegepäck muss die schriftliche Mitteilung unverzüglich, jedoch spätestens binnen 7 Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem Ihnen das Reisegepäck zur Verfügung steht, bei uns eingegangen sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Versendung der schriftlichen Mitteilung. Die Aushändigung eines PIR wahrt nicht die oben genannten Fristen. Wurde der Schaden durch ein Mitverschulden des Geschädigten mit verursacht, so finden die Normen des anwendbaren Rechtes hinsichtlich des Ausschlusses oder der Minderung der Ersatzpflicht bei mitwirkendem Verschulden des Geschädigten Anwendung. Dies gilt ebenfalls, sofern der Geschädigte seiner Schadensminderungs-und Geringhaltungspflicht nicht nachkommt. Condor haftet nicht für Schäden, die durch die Erfüllung staatlicher Vorschriften oder daraus entstehen, dass Sie die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Pflichten nicht erfüllt haben. Die Vorschriften des Montrealer Übereinkommens bleiben durch die vorbenannten Bestimmungen unberührt. Eine Klage auf Schadensersatz kann nur binnen einer Ausschlussfrist von 2 Jahren erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Luftfahrzeug am Bestimmungsort angekommen ist oder an dem es hätte ankommen sollen oder an dem die Beförderung abgebrochen worden ist.

 

14.Flugpläne, Verspätungen und Flugstreichungen/Flugzeitänderungen, Passagierrechte

14.1.Condor ist berechtigt, die planmäßigen Abflugzeiten zu ändern, wenn und soweit die Änderung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche außergewöhnlichen Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks vorliegen. Condor trägt die Beweislast dafür, dass die Änderung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Condor wird alle Fluggäste unverzüglich nach Bekanntwerden der Erforderlichkeit und Festsetzung der geänderten Flugzeit von den Änderungen der Flugzeit in Kenntnis setzen.

14.2.Condor ist weiter berechtigt, die planmäßigen Abflugzeiten zu ändern, wenn die Änderung mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit mitgeteilt wird und auf flugbetriebliche Gründe zurückgeht, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche flugbetrieblichen Gründe können insbesondere bei notwendigen Änderungen im Rahmen der staatlichen Zuteilung der Start-und Landerechte (Slot-Vergabe) und bei Einschränkungen des operativen Betriebes an Flughäfen sowie durch nationale und internationale Flugsicherheits-und Verkehrsrechtsbehörden vorliegen. Condor trägt die Beweislast dafür, dass die Änderung auf flugbetriebliche Gründe zurückgeht, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Condor wird alle Fluggäste unverzüglich nach Bekanntwerden der Erforderlichkeit und Festsetzung der geänderten Flugzeit von den Änderungen der Flugzeit in Kenntnis setzen. 14.3.Condor ist –soweit erforderlich -berechtigt, das Fluggerät zu ändern und die Beförderung ganz oder teilweise auf Dritte/Erfüllungsgehilfenzu übertragen, wobei Condor in diesem Fall für die gebuchte Beförderung weiterhin verantwortlich bleibt.Für den Fall des Wechsels zu einem anderen Luftfahrtunternehmen wird Condor, unabhängig vom Grund des Wechsels, unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Fluggast so rasch wie möglich über die Änderungen informiert wird. In jedem Fall wird der Fluggast bei der Abfertigung, spätestens jedoch beim Einstieg unterrichtet (EG-VO 2111/05).

14.4.Sofern Condor Ihren Flug ändern oder stornieren muss, oder Ihren Flug nicht wie vorgesehen durchführen kann oder wenn sich die Durchführung des Fluges als mangelhaft erweist oder wenn Verluste oder Schäden aufgrund von Umständen oder Ereignissen erlitten werden, welche außerhalb des Einflussbereichs von Condor liegen oder welche Condor nicht vorhersehen oder vermeiden konnte, trotz Anwendung aller angemessener Sorgfalt, übernimmt Condor keine Entschädigungen, Schadensersatzzahlungen, Auslagen, Kosten, Verluste oder andere Beträge jeglicher Art oder andere Arten von Pflichten, soweit nicht in diesen AGB ausdrücklich anderweitig angegeben.

Solche Umstände umfassen beispielsweise, ohne darauf beschränkt zu sein, Kriege, schwerwiegende Sicherheitsprobleme wie etwa terroristische Aktivitäten, Schließungen von Flughäfen oder Lufträumen (sowie andere Entscheidungen der Luftverkehrsleitung, die zu langen Verzögerungen, die sich über Nacht erstrecken können, oder zu Stornierungen von einem oder mehreren Flügen führen können), die Gegebenheit, dass Condor aufgrund der Entscheidung Großbritanniens, die Europäische Union zu verlassen, Flüge nicht durchführen kann (einschließlich unter anderem des Verlusts oder der Beschränkung von Luftverkehrs-oder Transitrechten oder des Rechts anderer Fluggesellschaften, Lufträume zu betreten), Unruhen oder Ereignisse, die sich aus politischer Instabilität ergeben, Arbeitskämpfe oder Streiks, Brände, Natur-oder Nuklearkatastrophen, Unwetter sowie gleichartige Umstände, und in all diesen Fällen unabhängig davon, ob sie tatsächlich eingetreten sind oder einzutreten drohen. Bezugnahmen in diesen AGB auf ‚außergewöhnliche Umstände’ verweisen auf solche Umstände.

14.5.Hinweis gemäß EG-VO 261/2004 Passagierrechte

Im Falle der Nichtbeförderung wegen Überbuchung, Annullierung eines Fluges oder einer Verspätung von mindestens 2 Stunden stehen Ihnen gemäß vorbenannter Verordnung die nachfolgend genannten Rechte zu. Diese Hinweise sind erforderlich, stellen jedoch keine Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche dar und können auch nicht zur Auslegung der Haftungsbestimmungen des Montrealer Übereinkommens herangezogen werden.

Die Rechte aus der Verordnung gelten nur, wenn Sie über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen, Sie sich zur angegebenen Zeit, oder, falls nichts angegeben ist, spätestens 45 Minuten vor der geplanten Abflugzeit zur Abfertigung eingefunden haben und den Flug zu einem der Öffentlichkeit verfügbaren Tarif gebucht haben.

Im Falle einer Verspätung von mehr als 2 Stunden bei Flügen bis 1500 km Entfernung, von mehr als 3 Stunden zwischen 1500 und 3500 km Entfernung und von mehr als 4 Stunden über 3500 km Entfernung haben Sie Anspruch auf Betreuungsleistungen in Form von Getränken und Verpflegung entsprechend der gebuchten Beförderungsklasse und abhängig von der Wartezeit, 2 Telefonaten oder Telefaxen oder E-Mails und Hotelübernachtung, falls der Flug erst am nächsten Tag nach der geplanten Beförderung stattfindet.

Sollte sich der Flug durch die Gewährung der Betreuungsleistungen weiter verzögern, haben Sie hierauf keinen Anspruch. Bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden haben Sie das Recht, von der Beförderung zurückzutreten und sich die Kosten des Flugscheines binnen 7 Tagen zurückerstatten zu lassen, wenn der Reisezweck durch die Verspätung verfehlt wurde, und ggf. Rückbeförderung zum Ausgangspunkt zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Im Falle einer Überbuchung haben Sie das Recht auf Betreuungsleistungen. Außerdem bieten wir Ihnen eine anderweitige Beförderung zum Zielflughafen unter vergleichbaren Bedingungen an. Wenn Sie von einer Beförderung absehen, haben Sie Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten.

In jedem Falle haben Sie Anspruch auf eine Ausgleichsleistung, abhängig von der Flugentfernung, sowie vom Flugziel. Bei Flügen über eine Entfernung bis 1500 km beträgt die Ausgleichsleistung 250 Euro pro Fluggast, bei innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km, sowie bei allen anderen Flügen über eine Entfernung von zwischen 1500 km und 3500 km 400 Euro und bei allen übrigen Flügen 600 Euro. Sie können zwischen einer Barauszahlung oder einem Fluggutschein wählen. Sofern wir Ihnen einen Alternativflug zum Zielflughafen anbieten und die Ankunft je nach Entfernung nicht später als 2, 3 bzw. 4 Stunden erfolgt, reduziert sich die Ausgleichszahlung um 50%.

Ein Anspruch auf die oben genannten Leistungen entfällt, wenn Ihnen die Beförderung begründet gemäß den bisherigen und noch folgenden Bestimmungen verweigert wurde. Im Falle der Annullierung eines geplanten Fluges haben Sie die gleichen Rechte auf Betreuungs-und Ausgleichsleistung sowie Erstattung der Flugscheinkosten wie im Falle der Nichtbeförderung unter den genannten Voraussetzungen. Ein Anspruch auf die

vorbezeichneten Rechte scheidet aus, wenn die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, der trotz Ergreifens aller zumutbaren Maßnahmen nicht zu vermeiden war.

Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung entfällt weiterhin, wenn wir Sie mindestens 14 Tage vor geplantem Abflug über die Flugstreichung informieren bzw. zwischen 14 und 7 Tagen vor geplantem Abflug, wenn sich der Abflug um nicht mehr als 2 und die Ankunft um nicht mehr als 4 Stunden verzögert bzw. weniger als 7 Tagen vor geplantem Abflug, wenn sich der Abflug um nicht mehr als 1 und die Ankunft um nicht mehr als 2 Stunden verzögert. Condor ist berechtigt zu erklären, dass Ausgleichszahlungen auf Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, angerechnet werden.

 

15.Elektronische Geräte, Anschnallpflicht, Nichtraucherflüge, Alkoholische Getränke, Allergien, Reisedokumente, Verletzung von Einreisebestimmungen und Rechtsfolgen

15.1. ElektronischeGeräte

Der ungenehmigte Betrieb von elektronischen Geräten an Bord, z. B. Mobiltelefone, Laptops, CD-Spieler, elektronische Spiele und Geräte mit Sendefunktion und Walkie-Talkie ist verboten und kann strafbar sein. Ausgenommen hiervon sind Hörgeräte und Herzschrittmacher. Bitte beachten Sie die Anweisungen des Bordpersonals. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob der Betrieb eines der von Ihnen mitgeführten Geräte erlaubt ist, wenden Sie sich bitte ebenfalls an das Bordpersonal.

15.2. Anschnallpflicht

Bitte beachten Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit, dass während des gesamten Fluges Anschnallpflicht während der Zeit besteht, in der Sie sich auf Ihrem Sitzplatz befinden. Den Anweisungen des Bordpersonals ist strikt Folge zu leisten.

15.3. Nichtraucherflüge

Das Rauchen ist in allen Bereichen des Flugzeuges und während des gesamten Aufenthaltes an Bord untersagt.Dies gilt auch für elektronische Zigaretten.Verstöße gegen das Rauchverbot werden sofort zur Anzeige gebracht und können einen Abbruch des Fluges nach sich ziehen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind in jedem Fall von Ihnen zu tragen.

15.4.Alkoholische Getränke

Der Genuss von alkoholischen Getränken, die Sie selbst mit an Bord gebracht haben, ist während des gesamten Aufenthaltes an Bord untersagt. Sollten Sie die Regel nicht befolgen, können Sie von der zukünftigen Beförderung ausgeschlossen werden.

15.5. Allergien

Bitte beachten Sie in Ihrem eigenen Interesse, aber auch im Sinne der anderen Fluggäste und der Flugsicherheit, dass Sie uns von etwaigen Allergien gegen bestimmte Lebensmittel oder Inhaltsstoffe spätestens 24 Stunden vor dem Abflug in Kenntnis setzen. Condor kann nicht garantieren, dass der Fluggast an Bord keinen Allergenen ausgesetzt ist. Eine Beförderungspflicht besteht nicht, soweit der Fluggast eine Allergie mit der Folge einer erheblichen Gefährdung der eigenen Gesundheit gegen bestimmte Lebensmittel oder Inhaltsstoffe besitzt, deren Absenz an Bord, in der Verpflegung oder der Raumluft nicht garantiert werden kann.

15.6. Reisedokumente

Sie sind verpflichtet und es unterliegt Ihrer eigenen Verantwortung, die für Ihre Reise notwendigen Ein-und Ausreisedokumente und Visa zu beschaffen und alle Vorschriften der Staaten zu befolgen, die überflogen oder angeflogen werden oder von denen aus geflogen wird; das Gleiche gilt für unsere diesbezüglichen Regelungen und Anweisungen. Wir haften nicht für die Folgen, die Ihnen aus der Unterlassung, sich die notwendigen Papiere zu beschaffen, oder aus der Nichtbefolgung der in Betracht kommenden Vorschriften oder Anweisungen entstehen. Sie sind verpflichtet, vor Flugantritt die Einreise-und Ausreisepapiere, Gesundheitszeugnisse und sonstige Urkunden vorzuweisen, die seitens der in Betracht kommenden Staaten vorgeschrieben sind, und uns die Anfertigung von Kopien dieser Dokumente zu gestatten. Im Falle der kurzfristigen Erfassung von für die Einreise notwendiger Daten am Flughafen sind wir berechtigt, dafür ein Bearbeitungsentgelt zu verlangen. Die Entgelte für die Erfassung von Passagierdaten am Flughafen sind der Internetseite von Condor (www.condor.com) zu entnehmen.Wir behalten uns das Recht vor, Sie von der Beförderung auszuschließen, wenn Sie die maßgeblichen Vorschriften nicht befolgen oder Ihre Dokumente unvollständig sind. Wir haften nicht für Verluste oder Aufwendungen, die Ihnen daraus entstehen, dass Sie diese Bestimmungen nicht befolgen.

15.7. Verletzung von Einreisebestimmungen und Rechtsfolgen

Wird Ihnen die Einreise in ein Land verweigert, so sind Sie zur Zahlung der Strafe des Bußgeldes verpflichtet, das uns von dem jeweiligen Land auferlegt wird. Sie sind fernerverpflichtet, den anwendbaren Flugpreis zu zahlen, falls wir Sie auf Anordnung einer Behörde an Ihren Abgangsort oder an einen anderen Ort bringen müssen, weil Sie in ein Land (Durchreise-oder Bestimmungsland) nicht einreisen dürfen. Wir können zur Bezahlung dieses Flugpreises die von Ihnen gezahlten Gelder für nicht ausgenutzte Beförderung oder Ihre in unserem Besitz befindlichen Mittel verwenden. Der bis zu dem Ort der Abweisung oder Ausweisung für die Beförderung bezahlte Flugpreis wird nicht erstattet.Falls wir gehalten sind, Strafen oder Bußgelder zu zahlen oder zu hinterlegen oder sonstige Auslagen aufzuwenden, weil Sie die bezüglich der Ein-oder Durchreise geltenden Vorschriften des betreffenden Staates nicht befolgt haben oder weil die Kraft dieser Vorschriften erforderlichen Dokumente nicht ordnungsgemäß zur Stelle sind, so sind Sie verpflichtet, uns auf Verlangen die gezahlten oder hinterlegten Beträge und die aufgewendeten Auslagen zu erstatten. Condor bzw. die Mitarbeiter des ausführenden Luftfrachtunternehmens sind berechtigt, in Ihrem Besitz befindliche Geldmittel zur Deckung solcher Ausgaben zu verwenden. Die Höhe der Strafe und Bußgelder ist von Land zu Land verschieden und kann den Flugpreis weit übersteigen. Achten Sie daher dringend in Ihrem eigenen Interesse auf die Einhaltung der Einreisebestimmungen.

 

16.Datenschutz

Sie erkennen an, Condor Ihre persönlichen Daten zu folgenden Zwecken zur Verfügung gestellt zu haben: Die Vornahme von Flugbuchungen, ggf. Erwerb von Zusatzleistungen, Durchführung von Einreiseformalitäten sowie die Übermittlung solcher Daten an die zuständigen Behörden im Zusammenhang mit der Durchführung Ihres Fluges. Sie ermächtigen Condor, diese Daten zur Erfüllung der vorgenannten Zwecke an eigene Büros, bevollmächtigte Agenten, in-und ausländische Behörden, andere Fluggesellschaften sowie sonstige Erbringer vorgenannter Dienstleistungen weiterzugeben. Im Rahmen der Kundenbetreuung bedienen wir uns auch der Hilfe externer Dienstleistungsunternehmen. Deren Mitarbeiter unterliegen selbstverständlich den gleichen strengen datenschutzrechtlichen Bestimmungen wie unsere eigenen.

 

17.Versicherungen

Versicherungsleistungen, insbesondere eine Rücktrittskostenversicherung im Falle der Stornierung, ist im Flugpreis nicht eingeschlossen. Wir empfehlen dringend, eine solche Versicherung bei Buchung der Reise abzuschließen. Im Versicherungsfall ist eine umgehende schriftliche Schadensmeldung an den Versicherer erforderlich. Condor ist mit der Schadensregulierung nicht betraut. Die Anschrift unseres Versicherers lautet: Europäische Reiseversicherung AG, Rosenheimer Straße 116, 81669 München

 

18.Hinweis gem. Anhang zur VO (EG) 2027/97 in der Fassung der VO (EG) 889/02

Dieser Hinweis ist erforderlich gemäß VO (EG) 889/02, er stellt jedoch keinerlei Anspruchsgrundlage für etwaige Schadensersatzansprüche dar, noch können dadurch die Bestimmungen des Montrealer Übereinkommens ausgelegt werden. Da wir gesetzlich zur Mitteilung dieses Hinweises verpflichtet sind, ist dieser nicht Teil des Beförderungsvertrages zwischen Ihnen und Condor.

Haftung von Luftfahrtunternehmen für Fluggäste und deren Reisegepäck

Diese Hinweise fassen die Haftungsregeln zusammen, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und dem Montrealer Übereinkommen anzuwenden sind.

18.1. Schadensersatz bei Tod oder Körperverletzung

Es gibt keine Höchstbeträge für die Haftung bei Tod oder Körperverletzung von Fluggästen. Für Personenschäden bis zu einer Höhe von 128.821SZRkann das Luftfahrtunternehmen keine Einwendungen gegen Schadensersatzforderungen erheben. Über diesen Betrag hinausgehende Forderungen kann das Luftfahrtunternehmen durch den Nachweis abwenden, dass es weder fahrlässig noch sonst schuldhaft gehandelt hat.

18.2. Vorschusszahlungen

Wird ein Fluggast getötet oder verletzt, hat das Luftfahrtunternehmen innerhalb von 15 Tagen nach Feststellung der schadensersatzberechtigten Person eine Vorschusszahlung zu leisten, um die unmittelbaren wirtschaftlichen Bedürfnisse zu decken. Im Todesfall beträgt diese Vorschusszahlung nicht weniger als 16.000 SZR.

18.3. Verspätungen bei der Beförderung von Fluggästen

Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Fluggästen, es sei denn, es hat alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen oder die Ergreifung dieser Maßnahmen war unmöglich. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Fluggästen ist auf 5.346SZR begrenzt. Eine mögliche Haftung nach der Verordnung(EG) 261/04 bleibt davon unberührt.

18.4. Verspätungen bei der Beförderung von Reisegepäck

Das Luftfahrtunternehmen haftet für Schäden durch Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck, es sei denn, es hat alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensvermeidung ergriffen oder die Ergreifung dieser Maßnahmen war unmöglich. Die Haftung für Verspätungsschäden bei der Beförderung von Reisegepäck ist auf 1.288SZR begrenzt.

18.5. Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck

Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von1.288SZR. Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern das Reisegepäck nicht bereits vorher schadhaft war. Bei nicht aufgegebenem Gepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.

18.6. Höhere Haftungsgrenze für Reisegepäck

Eine höhere Haftungsgrenze gilt, wenn der Fluggast spätestens bei der Abfertigung eine besondere Erklärung abgibt und einen Zuschlag entrichtet.

18.7. Beanstandungen beim Reisegepäck

Bei Beschädigung, Verspätung, Verlust oder Zerstörung von Reisegepäck hat der Fluggast dem Luftfahrtunternehmen sobald wie möglich schriftliche Anzeige zu erstatten. Bei Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck muss der Fluggast binnen 7 Tagen, bei verspätetem Reisegepäck binnen 21 Tagen, nachdem es ihm zur Verfügung gestellt wurde, schriftlich Anzeige erstatten.

18.8. Haftung des vertraglichen u. des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht mit dem vertraglichen Luftfahrtunternehmen identisch ist, kann derFluggast seine Anzeige oder Schadensersatzansprüche an jedes der beiden Unternehmen richten.

18.9. Klagefristen

Gerichtliche Klagen auf Schadensersatz müssen innerhalb von 2 Jahren, beginnend mit dem Tag der Ankunft des Flugzeuges oder dem Tag, an dem das Flugzeug hätte ankommen sollen, erhoben werden. Diese Bestimmungen beruhen auf dem Montrealer Übereinkommen vom 28.05.1999, das in der Europäischen Gemeinschaft durch die VO (EG) 2027/97 in der durch die VO (EG) 889/02 geänderten Fassung und durch nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten umgesetzt wurde.

 

19.Anwendbares Recht, Gerichtsstandund Streitbeilegungsverfahren

19.1.Anwendbares Recht

Die Beförderungsverträge mit Condor sowie diese AGB unterliegen deutschem Recht.19.2. GerichtsstandGerichtsstand für Klagen von Fluggästen, die Kaufmann im Sinne des HGB sind und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Auslandverlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Kelsterbach. Diese Gerichtsstandvereinbarung gilt nicht für Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen oder der VO (EG) 261/04.

19.3. Streitbeilegungsverfahren

Die Condor Flugdienst nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstreitschlichtungsstelle teil. Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Privatreise

haben Sie das Recht, sich an die verkehrsträgerübergreifendeneutrale Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp) zu wenden. Die zuständige Schlichtungsstelle kann unter folgender Adresse kontaktiert werden:söp Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V.Fasanenstraße 8110623 Berlinhttps://soep-online.dehttps://soep-online.de/beschwerdeformular_flug.html20.Rail & FlyBahnticketsRail & Fly“ können nur in Verbindung mit einem Condor Flug (Airline Code DE auf Fluggerät der Condor Flugdienst GmbH), gebucht über den Condor Einzelplatzverkauf, entweder im Reisebüro, unter www.condor.comoder über das CondorService Center gebucht werden. Condor ist lediglich Vermittler der Beförderungsleistungen durch die Deutsche Bahn AG und übernimmt hierfür keinerlei Haftung. Das „Rail & Fly“ Ticket ist für die 2. Klasse erhältlich. Das Bahnticket berechtigt zur Fahrt in allen Zügen und auf allen Strecken im deutschen Streckennetz der Deutschen Bahn AG inklusive ICE-Verbindungen. Die Bahntickets können einen Tag vor dem Abflugdatum, am Abflugtag, am Tag der Rückkehr sowie einen Tag danach genutzt werden. Bei der Wahl derZugverbindung ist darauf zu achten, dass diese eine unmittelbare Strecke von Ihrem Wohnort zum Abflughafen darstellt. Wir weisen darauf hin, dass Verspätungen im Verkehr der Deutschen Bahn AG aufgrund äußerer Umstände nie ganz auszuschließen sind. Dahersollten Sie die Bahnverbindungen so wählen, dass Sie allerspätestens 180Min. (bei USA-/Kanada-Flügen 240Min.)vor der geplanten Abflugzeitim Check-in-Bereich erscheinen können. Für die rechtzeitige Ankunft am Abflughafen sind Sie selbst verantwortlich. Die Stornierung von Bahntickets (Rail & Fly) ist bis zu 24 Std. vor dem geplanten Abflug kostenfrei möglich. Danach ist eine Stornierung nicht mehr möglich, auch nicht für das Bahnticket der Rückfahrt. Für die Stornierung und die Rechtzeitigkeit ist es erforderlich, dass Sie uns die überlassenen Bahntickets im Original schriftlich übersenden. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Eingang bei uns. Die Beförderungsentgelte der Deutschen Bahn AG werden von uns im Auftrag der Deutschen Bahn AG eingezogen. Im Onlinebereich wird das Produkt „Rail & Fly“ ausschließlich über die deutsche Internetpräsenz verkauft.Die Entgelte für das „Rail & Fly“ Ticket sind der Internetseite von Condor (www.condor.com) zu entnehmen.

 

Stand 22. März 2020, Änderungen vorbehalten

 

Condor Flugdienst GmbH

Condor Platz

60549 Frankfurt am Main