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Allgemeine Reisebedingungen
der schauinsland-reisen gmbh
Lieber Kunde,
die folgenden Reisebedingungen werden Bestandteil eines zwischen Ihnen (nachfolgend „Kunde“) und uns (nachfolgend: „Veranstalter“)
geschlossenen Pauschalreisevertrages.
Mit Ausnahme der Regelung in Ziffer 2.6., 5.3., 6.2. S.2 und 15 finden diese Bedingungen zudem entsprechende Anwendung
auf Verträge über die Erbringung einer Beherbergungsleistung ohne weitere Reiseleistungen (z. B. Nur-Hotel, Nur-Ferienhaus,
Nur-Ferienwohnung).
Mit Ausnahme der Regelungen in den Ziffer 2.6., 5.3., 6.2. Satz 2, 7.4., 12.2., 12.3. und 15 finden diese Bedingungen
zudem entsprechende Anwendung auf Verträge über Flugbeförderungsleistungen ohne weitere Reiseleistungen (Nur-Flug).
Der Veranstalter führt die Margenbesteuerung durch (Reiseleistung im Privatkundenbereich); somit beinhalten diese Reiseleistungen
keinerlei ausweisbare Umsatzsteuer.
1. Abschluss des Vertrages / Verpflichtung für Mitreisende
1.1. Für alle Buchungswege (z. B. Reisebüro, direkt beim Veranstalter,
telefonisch, online etc.) gilt:
a) Grundlage des Angebots sind die Leistungsbeschreibung und
die ergänzenden Informationen des Veranstalters für die je-
weilige Reise oder sonstige gebuchte Leistung, soweit diese
dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisen-
den, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen
einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückli-
che und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Veranstalters
vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des
Veranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen
gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebots zustande, soweit der Veranstalter bezüglich
des neuen Angebotes auf die Änderung hingewiesen und
seine vorvertraglichen Informationspflicht erfüllt hat und der
Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die An-
nahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
d) Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informatio-
nen über wesentliche Eigenschaften der gebuchten Leistungen,
den vereinbarten Preis und alle zusätzlichen Kosten, die Zah-
lungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Storno-
pauschalen werden nur dann nicht Bestandteil des Vertrages,
sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.
e) Sind Preisermäßigungen an das Lebensalter gebunden –
z. B. Kinderermäßigung/Kostenfreiheit von Kleinkindern – ist
das Alter des Kindes am vertraglich vereinbarten Rückreise-
datum maßgebend. Dieses Alter ist vom Reiseanmelder bei
der Buchung anzugeben.
1.2. Für Buchungen, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per SMS,
per E-Mail oder per Telefax erfolgen, gilt:
a) Mit der Buchung (Anmeldung) bietet der Kunde dem Veran-
stalter den Abschluss des Vertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung
durch den Veranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach
Vertragsschluss wird der Veranstalter dem Kunden eine den
gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung
auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (welcher
es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so
aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem
angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z. B. auf Papier oder
E-Mail), sofern der Kunde nicht Anspruch auf eine Reisebe-
stätigung nach hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger
körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb
von Geschäftsräumen erfolgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z. B. Inter-
net, App) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der Onlinebuchung in der ent-
sprechenden Anwendung erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Lö-
schung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsfor-
mulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfü-
gung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebo-
tenen Vertragssprachen sind angegeben.
d) Soweit der Vertragstext vom Veranstalter gespeichert wird,
wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum spä-
teren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) „zahlungs-
pflichtig buchen“ oder eines Buttons mit vergleichbarer For-
mulierung bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss
des Vertrages verbindlich an.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Anmeldung unverzüg-
lich auf elektronischem Weg bestätigt. (Eingangsbestätigung).
g) Die Übermittlung der Anmeldung durch Betätigung des But-
tons begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustan-
dekommen eines Vertrages.
h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung
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des Veranstalters beim Kunden zu Stande, die auf einem
dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestäti-
gung sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflich-
tig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung
der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Ver-
trag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zu Stande. In
diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über
den Eingang der Buchung gemäß Ziffer 1.3. f), soweit dem
Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauer-
haften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung
angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Vertrages ist jedoch
nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten
zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
2. Zahlungsmodalitäten und Aushändigung
der Reiseunterlagen
2.1. Nach Vertragsschluss ist sofort eine Anzahlung von 20% des
vereinbarten Preises zzgl. der Kosten für abgeschlossene Rei-
seversicherungen fällig. Die Restzahlung wird vier Wochen vor
Reiseantritt fällig.
2.2. Bei Buchung und Zahlung bis einschließlich acht Tage vor Rei-
seantritt kann die Zahlung per Überweisung, per Echtzeitüber-
weisung im Online-Banking („Instant-Payment“), per Kreditkarte,
über PayPal (PayLater und Ratenzahlung bei PayPal sind aller-
dings ausgeschlossen), per Amazon Pay (Kauf auf Rechnung und
Ratenzahlung ausgeschlossen) oder per SEPA-Lastschrift erfol-
gen. Für Zahlungen im SEPA-Lastschriftverfahren gelten die Be-
sonderheiten nach Ziff. 3. Bei Buchung einer reinen Beherber-
gungsleistung (Nur-Hotel) ist eine Zahlung im SEPA-Lastschrift-
verfahren ausgeschlossen. Der Veranstalter behält sich vor, im
Einzelfall die Zahlungsart SEPA-Lastschriftverfahren ebenfalls
bei anderen Verträgen, auch nach Buchung, auszuschließen. Bei
Zahlung per SEPA-Lastschrift, über PayPal, Amazon Pay oder
per Kreditkarte erfolgt die Belastung des Kontos automatisch zu
den jeweiligen Fälligkeitsterminen. Soweit der Zahlungseinzug
vom genannten Konto zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht möglich
ist, ist der Veranstalter berechtigt, dadurch ihm entstehende tat-
sächliche Mehrkosten (z.B. Bank- oder charge-back-Gebühren)
dem Kunden im Wege des Schadensersatzes zu berechnen.
2.3. Bei Buchung und Zahlung weniger als acht Tage vor Reisean-
tritt kann die Zahlung über Paypal (PayLater und Ratenzahlung
bei PayPal sind allerdings ausgeschlossen), Amazon Pay (Kauf auf
Rechnung und Ratenzahlung ausgeschlossen), per Kreditkarte, mit
Zustimmung des Veranstalters auch per Echtzeitüberweisung im
Online-Banking („Instant-Payment“) oder bis spätestens 5 Tage
vor Reiseantritt (maßgeblich ist dabei der Zahlungseingang auf
dem Konto des Veranstalters) auch per gewöhnlicher Überweisung
erfolgen. Bei Zahlung per Kreditkarte ist das Tageslimit der Bank
zu beachten. Wird entgegen der vorstehenden Regelung nach dem
5. Tag vor Reiseantritt eine gewöhnliche Überweisung als Zahlart
gewählt, so hat diese Zahlung keine schuldbefreiende Wirkung.
2.4. Die Reiseunterlagen werden nach vollständigem Zahlungsein-
gang in der Regel ca. 14 Tage vor Antritt der Reise per Post
oder per E-Mail an die bei Buchung angegebene Anschrift oder
E-Mail-Adresse versandt.
2.5. Erhält der Kunde direkt von dem Veranstalter eine Rechnung
und Bestätigung, sind Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung
ausschließlich an den Veranstalter und nicht an das vermittelnde
Reisebüro zu leisten.
2.6. Der Veranstalter kann Zahlungen oder Anzahlungen auf den Rei-
sepreis bei einer Pauschalreise– insbesondere nach Ziff. 2.1. bis
2.3. – nur dann verlangen, wenn ein wirksamer Insolvenzschutz
besteht und dem Kunden der Sicherungsschein mit Namen und
Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher
und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Der Veranstalter
ist seit dem 01.11.2021 über den Deutschen Reisesicherungs-
fonds GmbH (DRSF) insolvenzversichert.
3. Zahlungen im SEPA-Lastschriftverfahren
Zahlungen des Kunden im Lastschriftverfahren im einheitlichen
Euro-Zahlungsverkehrsraum und den daran teilnehmenden
Ländern sind nur noch im Wege des sogenannten „SEPA-Last-
schriftverfahrens“ und nur unter folgenden Bedingungen mög-
lich:
3.1. Der Kunde muss bei Buchung zugunsten des Veranstalters ein
SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
3.2. Der Veranstalter informiert den Kunden in der Regel mit Rech-
nungsversand über den bevorstehenden Lastschrifteinzug
(„Pre-Notifikation“), spätestens jedoch bis einen Tag vor Fälligkeit
der Lastschrift. Diese Information kann auch zugleich für mehre-
re Lastschrifteinzüge (z. B. Anzahlung und Restpreiszahlung) im
Voraus erfolgen.
3.3. Der vom Veranstalter eingezogene Betrag kann dann vom mit
der Vorabinformation mitgeteilten Betrag abweichen, wenn im
Zeitraum zwischen der Ausstellung der Vorabinformation und
dem Fälligkeitsdatum vom Kunden Leistungen insgesamt oder
teilweise storniert oder Leistungen hinzugebucht werden.
4. Preisanpassung
4.1. Der Veranstalter behält sich vor, den vereinbarten Preis im Falle
· der Erhöhung der Personenbeförderungskosten aufgrund hö-
herer Treibstoff- oder Energieträgerkosten oder
· der Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für ver-
einbarte Reiseleistungen wie Touristenabgaben, Hafen- oder
Flughafengebühren oder
· von Änderungen der für die betreffende Reise geltenden Wech-
selkurse
zu erhöhen.
4.2. Sofern sich die bei Vertragsabschluss bestehenden Personenbe-
förderungskosten, erhöhen, so ist der Veranstalter berechtigt den
vereinbarten Preis unter Anwendung nachfolgender Berechnun-
gen zu erhöhen:
· Soweit sich die Erhöhung der Beförderungskosten auf den
Sitzplatz bezieht, kann der Veranstalter von dem Kunden den
Erhöhungsbetrag verlangen;
· Werden von dem Beförderungsunternehmen erhöhte Preise
pro Beförderungsmittel gefordert, werden die zusätzlichen Be-
förderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbar-
ten Beförderungsmittels geteilt. Die sich daraus pro Einzelplatz
ergebende Erhöhung kann von dem Kunden verlangt werden.
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4.3. Bei Erhöhung der bei Vertragsabschluss bestehenden Abgaben
r vereinbarte Reiseleistungen wie Touristenabgaben, Hafen-
oder Flughafengebühren oder wegen einer Änderung des maß-
geblichen Wechselkurses kann der Veranstalter den vereinbarten
Preis um den entsprechenden Betrag pro Kunde heraufsetzen.
4.4. Grundsätzlich kann eine Erhöhung nach Vertragsabschluss nur
bis zum 20. Tag vor dem vereinbarten Reisebeginn von dem
Kunden verlangt werden. Der Veranstalter unterrichtet den Kun-
den darüber und über die Berechnung der Preiserhöhung auf
einem dauerhaften Datenträger. Bei einem Vertrag über die Er-
bringung einer Beherbergungsleistung ohne weitere Reiseleis-
tungen (z. B. Nur-Hotel, Nur-Ferienhaus, Nur-Ferienwohnung)
ist zusätzlich erforderlich, dass zwischen Vertragsschluss und
dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und
die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch
nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Veranstalter
nicht vorhersehbar waren.
4.5. Der Kunde kann vom Veranstalter unter Beachtung der Rege-
lung in Ziff. 4.4. Satz 1 eine Senkung des vereinbarten Preises
verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 4.1. genannten Kos-
ten, Steuern, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss
und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren
Kosten für den Veranstalter führt.
4.6. Im Falle der Mitteilung einer Preiserhöhung nach Vertragsab-
schluss um mehr als 8 % des vereinbarten Gesamtpreises liegt
darin ein Angebot des Veranstalters an den Kunden zu einer ent-
sprechenden Vertragsänderung. Der Veranstalter kann von dem
Kunden in diesem Fall verlangen, dass dieser innerhalb einer an-
gemessenen Frist entweder das Angebot zur Vertragsänderung
annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Nach Ablauf
dieser Frist gilt das Angebot zur Vertragsänderung als angenom-
men. Wahlweise kann der Veranstalter dem Kunden statt einer
Preiserhöhung auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten.
5. Leistungsänderungen
5.1. Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrags, die
nach Vertragsschluss notwendig werden und vom Veranstalter
nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind die-
sem vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen uner-
heblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beein-
trächtigen.
5.2. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsän-
derungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund
auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. auch E-Mail, SMS oder
Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Wei-
se zu informieren.
5.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigen-
schaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen
Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Vertrages geworden sind,
ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Veranstalter zu-
gleich mit Mitteilung der Änderung bestimmten angemessenen
Frist entweder die Änderung anzunehmen oder kostenfrei vom
Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise
zu verlangen, sofern der Veranstalter eine solche Reise angebo-
ten hat.
Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Veranstalters zu
reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Veran-
stalter reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung
zustimmen, die Teilnahme an einer ihm angebotenen Ersatzreise
verlangen oder kostenfrei vom Vertrag zurücktreten. Wenn der
Kunde gegenüber dem Veranstalter nicht oder nicht innerhalb
der bestimmten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als
angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung nach Ziff.
5.2. in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzu-
weisen.
5.4. Führen die Änderungen oder die Ersatzreise im Vergleich zur ur-
sprünglich gebuchten Reise zu einer Qualitätsminderung oder
zu einer Senkung der Kosten beim Veranstalter, so besteht An-
spruch auf angemessene Preisminderung.
6. Rücktritt des Kunden / Rücktrittskosten
6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurück-
treten. Es wird ihm empfohlen, den Rücktritt auf einem dauer-
haften Datenträger zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang der
Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter oder dem vermitteln-
den Reisebüro.
6.2. Tritt der Kunde vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht
an, so verliert der Veranstalter den Anspruch auf den verein-
barten Preis. Der Veranstalter kann jedoch eine angemessene
Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt oder der Nicht-
antritt der Reise nicht von ihm zu vertreten ist oder, für den
Fall des Vorliegens einer Pauschalreise, am Bestimmungsort
oder in dessen unmittelbarer Nähe keine unvermeidbaren, au-
ßergewöhnlichen Umstände auftreten, die die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Be-
stimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unver-
meidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des
Veranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht
hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen
getroffen worden wären.
6.3. Der Veranstalter macht pauschalierte Rücktrittsentschädigungen
nach Maßgabe der Tabellen in Ziff. 17 dieser Bedingungen gel-
tend. Berücksichtigt werden dabei der Zeitraum zwischen Zu-
gang der Rücktrittserklärung und dem vereinbarten Reisebeginn,
die Reiseart, der jeweilige Bestimmungsort sowie die erwarteten
Ersparnisse von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs
durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen.
6.4. Macht der Veranstalter eine pauschalierte Entschädigung gemäß
Ziff. 6.3. geltend, ist der Kunde gleichwohl berechtigt, dem Ver-
anstalter die Entstehung eines geringeren oder gar keines Scha-
dens nachzuweisen.
6.5. Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der pauschalierten
Rücktrittsentschädigung gemäß Ziff. 6.3. eine höhere, individuell
berechnete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass
ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwend-
bare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Veranstal-
ter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksich-
tigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, ander-
weitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern
und zu belegen.
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7. Änderungen auf Verlangen des
Kunden / Umbuchungen / Ersetzungsbefugnis
7.1. Verlangt der Kunde nach Abschluss des Reisevertrages eine
Umbuchung, so ist diese mit Ausnahme der Regelungen in 7.2.
einmalig bis 22 Tage vor dem Abreisetermin möglich, wenn die
gewünschte geänderte Leistung nach dem Programm des Ver-
anstalters zur Verfügung steht. Umbuchungen sind Änderungen
des Reisetermins, des Fluges, des Reiseziels, der Unterkunft oder
der Verpflegungsleistung.
7.2. In folgenden Fällen ist eine Umbuchung nicht möglich:
a) Umbuchung der Flugleistung bei Reisen inklusive Linienflug
und bei dynamisch produzierten Reisen (SLRD - schauins-
land-reisen dynamisch);
b) Umbuchung des Kreuzfahrtanteils bei Pauschalreisen inklu-
sive Kreuzfahrtanteil;
c) Umbuchung von gesondert gekennzeichneten Angeboten.
Die konkreten Bedingungen werden vor Abgabe der Bu-
chungserklärung angezeigt;
d) Umbuchungen von Reisen mit Luftbeförderungsanteil in sol-
che ohne Luftbeförderungsanteil;
e) Bei einer Verschiebung der Reise um mehr als 4 Wochen von
dem ursprünglichen Abreisetermin gerechnet;
7.3. r Umbuchungen im Sinne von 7.1. wird neben dem geänder-
ten Preis sowie etwaigen durch die Änderung für den Veranstal-
ter nachweisbaren Zusatzkosten eine einmalige Bearbeitungs-
gebühr von 40,00 € pro Person fällig, es sei denn die Umbu-
chung beruht auf einer fehlenden, unzureichenden oder falschen
vorvertraglichen Information gemäß EU-Pauschalreiserichtlinie
2015/2302 gegenüber dem Reisenden.
7.4. Der Kunde kann durch rechtzeitige Mitteilung auf einem dau-
erhaften Datenträger vom Veranstalter verlangen, dass statt
seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag
eintritt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn
sie dem Veranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Ziff. 7.3.
gilt entsprechend. Für den vereinbarten Preis und die durch
den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden
Mehrkosten haften ursprünglicher Kunde und der für ihn eintre-
tende Dritte als Gesamtschuldner.
8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen zu deren vertrags-
gemäßer Erbringung der Veranstalter bereit und in der Lage war,
nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurech-
nen sind, hat er keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise
Reduzierung des Preises, soweit solche Gründe ihn nicht nach
den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder
zur Kündigung des Vertrages berechtigt hätten. Der Veranstalter
wird sich auf Anfrage des Kunden um Erstattung der ersparten
Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen, soweit es
sich nicht um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.
9. Kündigung und Rücktritt durch den Veranstalter
9.1. Der Veranstalter kann den Vertrag auch nach Reisebeginn aus
wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt
insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Abmahnung das Ver-
tragsverhältnis nachhaltig stört oder sich in einem solchem Maß
vertragswidrig verhält, dass eine Fortsetzung des Vertrages für
den Veranstalter, andere Reiseteilnehmer oder für beteiligte Leis-
tungsträger nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn
der Kunde sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Eine
Abmahnung im Sinne von Satz 2 ist für den Veranstalter ent-
behrlich, wenn der Kunde in besonders grober Weise die Reise
stört. Das ist insbesondere bei Begehung von Straftaten gegen-
über Mitarbeitern des Veranstalters, gegenüber Leistungsträgern
oder ihren Mitarbeitern sowie gegenüber anderen Reisegästen
der Fall. Dem Veranstalter steht im Fall der Kündigung der ver-
einbarte Preis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwen-
dungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der
Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im Übrigen
bleiben unberührt.
9.2. Leistet der Kunde den vereinbarten und zur Zahlung fälligen
Preis ganz oder teilweise trotz angemessener Nachfristsetzung
nicht, kann der Veranstalter von dem Vertrag zurücktreten und
daneben eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der
Ziff. 6.3. bis 6.5. dieser Bedingungen verlangen. Maßgeblicher
Zeitpunkt für die Berechnung der pauschalierten Entschädigung
ist dabei der Ablauf der in der letzten Mahnung gesetzten Frist.
10. Flugreisen
10.1. Es gelten die mit den Reisepapieren ausgegebenen Flugpläne.
Änderungen der Flugzeiten oder der Streckenführung, auch
kurzfristig, sind im Rahmen von Ziff. 5 dieser Bedingungen zu-
lässig. Gleiches gilt für den Austausch des vorgesehenen Flug-
gerätes und den Einsatz eines weiteren Luftfrachtführers. Der
Veranstalter wird den Kunden unmittelbar nach Kenntnis von
solchen Umständen gemäß Ziff. 11 informieren. Am Zielort ge-
schieht dies durch Aushang an den Informationstafeln, Abdruck
in den Informationsmappen, die sich in der jeweiligen Ferien-
anlage befinden, unmittelbar durch die Reiseleitung oder online
über eine dem Kunden mit den Reiseunterlagen mitgeteilte
Internetseite. Unabhängig davon obliegt es dem Kunden, sich
wegen der Rückflug- bzw. Transferzeiten 24 Stunden vor dem
vorgesehenen Abflugtermin über die örtliche Vertretung telefo-
nisch, mit Hilfe der Infotafeln oder -mappen oder online unter
der mitgeteilten Internetseite zu informieren.
10.2. Nimmt der Kunde im Zielgebiet die Reiseleitung nicht in Anspruch,
weil er z. B. lediglich Flugpassagen ohne weitere Leistungen bei
dem Veranstalter gebucht hat, ist er verpflichtet, sich spätestens
24 Stunden vor dem Rückflug durch die Fluggesellschaft den
genauen Zeitpunkt des Rückfluges bestätigen zu lassen. Dazu
wendet er sich an die auf der Rückseite des Tickets oder in dem
Booklet mit den Tickets und Reisegutscheinen angegebene Ruf-
nummer.
10.3. Im Rahmen der Luftbeförderung wird pro Kunde ein Gepäck-
stück mit einem Gewicht von bis zu 15 kg als aufgegebenes
Gepäck befördert. Das gilt grundsätzlich nicht für Kleinkinder bis
zur Vollendung des zweiten Lebensjahres ohne eigenen Sitz-
platzanspruch. Etwaige höhere Freigepäckgrenzen und Kosten
r Übergepäck richten sich nach den Beförderungsbedingun-
gen des jeweiligen ausführenden Luftfahrtunternehmens. Me-
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dikamente für den eigenen Gebrauch sowie Wertgegenstände
sind (im Rahmen der jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen)
nicht im aufzugebenden Gepäck, sondern im Handgepäck zu
befördern. Es ist dabei untersagt, gefährliche Gegenstände (z. B.
Scheren, Nagelfeilen) mit ins Handgepäck zu nehmen.
10.4. Meldeschlusszeit am Abfertigungsschalter ist jeweils 120 Minu-
ten vor der angegebenen Abflugzeit. Ausnahmen sind den Flug-
plänen zu entnehmen. Bei Nichterscheinen zu dem oben ange-
gebenen Zeitpunkt, ist das ausführende Luftfahrtunternehmen
berechtigt, über den Sitzplatz anderweitig zu verfügen.
10.5. Die Beförderung von Schwangeren oder Kranken kann aufgrund
der jeweils aktuellen Sicherheitsbestimmungen des ausführen-
den Luftfahrtunternehmens von diesem verweigert werden. Bei
bestehender Schwangerschaft oder Erkrankung zum Zeitpunkt
der Luftbeförderung ist daher der Veranstalter unverzüglich zu
informieren, damit in dem Einzelfall eventuell bestehende Beför-
derungsbeschränkungen mit dem ausführenden Luftfahrtunter-
nehmen geklärt werden können.
10.6. Direktflüge sind nicht immer „Non-Stop-Flüge“ und können Zwi-
schenlandungen mit einschließen.
10.7. Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und
Verspätung nach der EU-VO Nr. 261/2004 sind nicht an den
Veranstalter, sondern ausschließlich an das jeweilige ausführen-
de Luftfahrtunternehmen (die Fluggesellschaft) zu richten.
11. Informationspflichten über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet
den Veranstalter, den Kunden über die Identität der ausführen-
den Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise
zu erbringenden Luftbeförderungsleistungen bei der Buchung
zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Flug-
gesellschaft noch nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet,
dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich
den Flug durchführen wird. Sobald der Veranstalter weiß, welche
Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden
informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Flugge-
sellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Veranstalter den
Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich
alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass
der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrich-
tet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot
(„Gemeinschaftliche Liste“) ist auf folgender Internetseite http://
ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
abrufbar.
12. Mitwirkungspflichten des Reisenden
12.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Veranstalter oder seinen Reisevermittler, über
den er die Reise gebucht hat, zu informieren, wenn er die not-
wendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotel-Voucher, ge-
gebenenfalls rail & fly-Voucher) nicht innerhalb der vom Veran-
stalter mitgeteilten Frist erhält. Unterlässt der Kunde eine solche
Information, so kann ihm dies als Mitverschulden angerechnet
werden, wenn der Veranstalter zufolge rechtzeitiger Übermitt-
lung der Reiseunterlagen davon ausgehen konnte, der Kunde
habe diese erhalten.
12.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Wird die gebuchte Leistung nicht frei von Mängeln erbracht, so
kann der Kunde oder die von ihm angemeldeten Teilnehmer
Abhilfe verlangen. Soweit der Veranstalter infolge einer schuld-
haften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen
konnte, obwohl ihm dies sonst möglich und er dazu auch be-
reit gewesen wäre, kann der Kunde für das dadurch verursach-
te Fortdauern des Mangels weder Minderungsansprüche noch
Schadensersatzansprüche geltend machen.
Der Kunde oder die von ihm angemeldeten Teilenehmer sind
verpflichtet, eine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter
des Veranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein solcher
Vertreter nicht vorhanden und nicht geschuldet, sind etwaige
Mängel dem Veranstalter unter der in den Reiseunterlagen mit-
geteilten Kontaktstelle des Veranstalters oder dessen Vertreters
vor Ort zur Kenntnis zu bringen. Der Kunde kann jedoch die
Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über welchen er
die Leistungen gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
12.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Vertrag wegen eines erheblichen Mangels
kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist
zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die
Abhilfe vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Abhilfe notwendig ist.
12.4. Besondere Regeln und Fristen bei Gepäckschäden, Gepäck-
verspätung und -verlusten im Rahmen von Flugbeförderun-
gen
Gepäckschäden, -verluste sowie -verspätungen muss der Kun-
de unverzüglich nach Entdeckung dem zuständigen Luftfracht-
führer anzeigen, bei Gepäckschäden und -verlusten spätestens
binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens, bei Verspätung
innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung. Die Anzeige ist die Vo-
raussetzung für eine Haftung des Luftfrachtführers. Nimmt der
Kunde aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos entgegen, so be-
gründet dies die widerlegbare Vermutung, dass es unbeschädigt
abgeliefert wurde. Es wird daher empfohlen, die Meldung eines
Gepäckschadens oder -verlustes noch am Zielflughafen beim
Abfertigungsagenten der ausführenden Fluggesellschaft gegen
Aushändigung des international üblichen PIR-Formulars (pro-
perty irregularity report) vorzunehmen, da andernfalls die Flug-
gesellschaften in der Regel Schadenersatzzahlungen zurückwei-
sen.
Bei Gepäckschäden und -verlusten empfiehlt es sich, der Scha-
denanzeige den Passagiercoupon sowie den Gepäckabschnitt
beizufügen.
13. Haftungsbeschränkung
13.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht
auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-
heit beruhen und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber
hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften
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oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben
von der Beschränkung unberührt.
13.2. Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen-
oder Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als
Fremdleistungen lediglich vermittelt werden oder für Leistungen,
die der Kunde im Zielgebiet bei der Reiseleitung oder bei Leis-
tungsträgern der Beklagten bucht (z. B. Ausflüge, Mietwagen,
Ausstellungen usw.), für deren Ausführung jedoch erkennbar der
betreffende Leistungsträger, ein Dritter oder ein anderes be-
nanntes Unternehmen als verantwortlicher Leistungserbringer
auftritt. Etwaige anderweitige Haftungsregelungen aufgrund der
EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 bleiben hiervon unbe-
rührt. Der Veranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen
Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-
oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich gewor-
den ist.
14. Geltendmachung von Ansprüchen: Adressat; Information
zu Verbraucherstreitbeilegung
14.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise
hat der Kunde gegenüber dem Veranstalter schauinsland-rei-
sen gmbh, Stresemannstraße 80, 47051 Duisburg, geltend
zu machen. Die außergerichtliche Geltendmachung kann auch
über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Reise über diesen
Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem
dauerhaften Datenträger wird empfohlen.
14.2. Mitarbeiter der Leistungsträger oder der örtlichen Reiseleitung
sowie Flug- und Schalterpersonal sind zur Entgegennahme von
Anspruchsanmeldungen nicht bevollmächtigt. Auch sind sie nicht
berechtigt, Ansprüche im Namen des Veranstalters anzuerken-
nen.
14.3. Der Veranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbrau-
cherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen
Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Streitbeile-
gung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Ver-
anstalter verpflichtend würde, informiert der Veranstalter den
Kunden hierüber in geeigneter Form. Der Veranstalter weist für
alle Verträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen
wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform
(http://ec.europa.eu/consumers/odr) hin.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
15.1. Der Veranstalter weist den Kunden vor Vertragsabschluss auf
Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche For-
malitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren
Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa
hin.
15.2. Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den
Veranstalter hat der Kunde die Voraussetzungen für die Reise
zu schaffen, sofern sich nicht der Veranstalter ausdrücklich zur
Beschaffung der Visa oder Bescheinigung etc. verpflichtet hat.
15.3. Der Kunde ist also verantwortlich für das Beschaffen und Mit-
führen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell
erforderliche Impfung sowie das Einhalten von Zoll- und De-
visenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten
gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn der Veran-
stalter trotz einer entsprechenden Pflicht nicht, unzureichend
oder falsch informiert hat.
15.4. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und
den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische
Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt
hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuld-
haft verletzt hat.
16. Datenschutz
Die Daten des Kunden werden mittels EDV unter Beachtung der
gültigen Datenschutzgesetze aufgenommen, gespeichert und
verarbeitet. Eine Weitergabe von Kundendaten erfolgt nur, soweit
dies für die Durchführung der Reise oder aufgrund zwingender
gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Maßnahmen erfor-
derlich ist. Die vollständige Datenschutzerklärung von schauins-
land-reisen finden Sie hier: https://www.schauinsland-reisen.de/
kompakt/datenschutzerklaerung. Bitte lesen Sie unsere Daten-
schutzerklärung.
17. Rücktrittsentschädigung
Die nachfolgenden Tabellen geben die jeweils maßgeblichen
pauschalierten Rücktrittsentschädigungen durch Angabe eines
Prozentsatzes vom vereinbarten Preis wieder:
7
17.1. Pauschalierte Rücktrittsentschädigung gemäß Ziffer 6.3. in Prozent vom vereinbarten Preis für Pauschalreisen mit Charter-
oder Linienflügen, Flusskreuzfahrten und Nur-Flug-Reisen (Charter):
17.2. Pauschalierte Rücktrittsentschädigung gemäß Ziffer 6.3. in Prozent vom vereinbarten Preis für die Erbringung von Beherbergungs-
leistungen ohne weitere Reiseleistung (z. B. Nur-Hotel, Nur-Ferienhaus, Nur-Ferienwohnung):
17.3. Pauschalierte Rücktrittsentschädigung gemäß Ziffer 6.3. in Prozent vom vereinbarten Preis für Nur-Flug-Buchungen mit Linienflug:
Veranstalter
schauinsland-reisen gmbh,
Stresemannstraße 80
47051 Duisburg
t +49 203 994050
f +49 203 400168 Stand: 1.10.2023
Reiseziel bei Reisebeginn bei Rücktritt (jeweils vor vereinbartem Reisebeginn)
BIS 90 TAGE AB 89. TAG
Alle Ziele 1.11.–31.10. 75 % 90 %
Reiseziel bei Reisebeginn bei Rücktritt (jeweils vor vereinbartem Reisebeginn)
BIS 45 TAGE 44.–25. TAG 24.–4. TAG AB 3. TAG
Ägypten / Griechenland / Kapverden / Malta / Marokko /
Portugal (inklusive Madeira) / Türkei / Tunesien / Zypern 1.11.–31.10. 15 % 25 % 40 % 80 %
Kanaren 1.11.–31.10. 15 % 25 % 60 % 85 %
Balearen 1.11.–25.3.
26.3.–31.10.
15 %
15 %
25 %
25 %
40 %
60 %
80 %
85 %
Stadt hotels Madrid und Barcelona 1.11.–31.10. 25 % 50 % 80 % 90 %
Malediven / Vereinigte Arabische Emirate 1.11.–31.10. 25 % 40 % 60 % 90 %
Asien / Karibik / Mauritius / USA / Tansania / Kenia 1.11.–31.10. 15 % 25 % 40 % 80 %
Deutschland / Österreich / Schweiz / Beneluxländer /
Frankreich / Polen
· Ferienhaus, -wohnung, -appartement
· Hotel
1.11.–31.10.
1.11.–31.10.
25 %
15 %
50 %
25 %
80 %
40 %
90 %
80 %
Sonstiges europäisches Festland 1.11.-31.10. 15 % 25 % 40 % 80 %
Reiseziel bei Reisebeginn bei Rücktritt (jeweils vor vereinbartem Reisebeginn)
BIS 90 TAGE 89.–30. TAG 29.–22. TAG 21.–15. TAG 14.–7. TAG 6.–4. TAG AB 3. TAG
Ägypten / Kanaren / Kapverden /
Portugal (inklusive Madeira) 1.11.–31.10. 20 % 25 % 35 % 45 % 65 % 75 % 80 %
Balearen 1.11.–25.3.
26.3.–31.10.
15 %
20 %
20 %
25 %
25 %
35 %
40 %
45 %
60 %
65 %
75 %
80 %
80 %
85 %
Griechenland / Zypern 1.11.–31.10. 20 % 25 % 35 % 45 % 65 % 75 % 85 %
Türkei / Tunesien / Malta / Marokko 1.11.–25.3.
26.3.–31.10.
15 %
20 %
15 %
25 %
25 %
35 %
35 %
45 %
45 %
65 %
65 %
75 %
80 %
80 %
Malediven / V. Arabische Emirate 1.11.–31.10. 35 % 40 % 45 % 55 % 65 % 80 % 90 %
Asien / Karibik / Mauritius / USA / Tansania / Kenia
· mit Charterflug
· mit Linienflug
1.11.–31.10.
1.11.–31.10.
25 %
35 %
30 %
40 %
40 %
45 %
50 %
55 %
60 %
65 %
75 %
80 %
85 %
90 %
Sonstiges europäisches Festland 1.11.–25.3.
26.3.–31.10.
15 %
20 %
15 %
25 %
25 %
35 %
35 %
45 %
45 %
65 %
65 %
75 %
80 %
80 %
Pauschalreisen mit Seereisenanteil 1.11.-31.10. 25 % 30 % 40 % 50 % 60 % 80 % 90 %
Flusskreuzfahrten Europa 1.11.-31.10. 25 % 30 % 40 % 50 % 60 % 80 % 90 %