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dikamente für den eigenen Gebrauch sowie Wertgegenstände
sind (im Rahmen der jeweils gültigen Sicherheitsbestimmungen)
nicht im aufzugebenden Gepäck, sondern im Handgepäck zu
befördern. Es ist dabei untersagt, gefährliche Gegenstände (z. B.
Scheren, Nagelfeilen) mit ins Handgepäck zu nehmen.
10.4. Meldeschlusszeit am Abfertigungsschalter ist jeweils 120 Minu-
ten vor der angegebenen Abflugzeit. Ausnahmen sind den Flug-
plänen zu entnehmen. Bei Nichterscheinen zu dem oben ange-
gebenen Zeitpunkt, ist das ausführende Luftfahrtunternehmen
berechtigt, über den Sitzplatz anderweitig zu verfügen.
10.5. Die Beförderung von Schwangeren oder Kranken kann aufgrund
der jeweils aktuellen Sicherheitsbestimmungen des ausführen-
den Luftfahrtunternehmens von diesem verweigert werden. Bei
bestehender Schwangerschaft oder Erkrankung zum Zeitpunkt
der Luftbeförderung ist daher der Veranstalter unverzüglich zu
informieren, damit in dem Einzelfall eventuell bestehende Beför-
derungsbeschränkungen mit dem ausführenden Luftfahrtunter-
nehmen geklärt werden können.
10.6. Direktflüge sind nicht immer „Non-Stop-Flüge“ und können Zwi-
schenlandungen mit einschließen.
10.7. Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und
Verspätung nach der EU-VO Nr. 261/2004 sind nicht an den
Veranstalter, sondern ausschließlich an das jeweilige ausführen-
de Luftfahrtunternehmen (die Fluggesellschaft) zu richten.
11. Informationspflichten über die Identität des
ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet
den Veranstalter, den Kunden über die Identität der ausführen-
den Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise
zu erbringenden Luftbeförderungsleistungen bei der Buchung
zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Flug-
gesellschaft noch nicht fest, so ist der Veranstalter verpflichtet,
dem Kunden die Fluggesellschaft zu nennen, die wahrscheinlich
den Flug durchführen wird. Sobald der Veranstalter weiß, welche
Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden
informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Flugge-
sellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Veranstalter den
Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich
alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass
der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrich-
tet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot
(„Gemeinschaftliche Liste“) ist auf folgender Internetseite http://
ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_de.htm
abrufbar.
12. Mitwirkungspflichten des Reisenden
12.1. Reiseunterlagen
Der Kunde hat den Veranstalter oder seinen Reisevermittler, über
den er die Reise gebucht hat, zu informieren, wenn er die not-
wendigen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotel-Voucher, ge-
gebenenfalls rail & fly-Voucher) nicht innerhalb der vom Veran-
stalter mitgeteilten Frist erhält. Unterlässt der Kunde eine solche
Information, so kann ihm dies als Mitverschulden angerechnet
werden, wenn der Veranstalter zufolge rechtzeitiger Übermitt-
lung der Reiseunterlagen davon ausgehen konnte, der Kunde
habe diese erhalten.
12.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen
Wird die gebuchte Leistung nicht frei von Mängeln erbracht, so
kann der Kunde oder die von ihm angemeldeten Teilnehmer
Abhilfe verlangen. Soweit der Veranstalter infolge einer schuld-
haften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen
konnte, obwohl ihm dies sonst möglich und er dazu auch be-
reit gewesen wäre, kann der Kunde für das dadurch verursach-
te Fortdauern des Mangels weder Minderungsansprüche noch
Schadensersatzansprüche geltend machen.
Der Kunde oder die von ihm angemeldeten Teilenehmer sind
verpflichtet, eine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter
des Veranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein solcher
Vertreter nicht vorhanden und nicht geschuldet, sind etwaige
Mängel dem Veranstalter unter der in den Reiseunterlagen mit-
geteilten Kontaktstelle des Veranstalters oder dessen Vertreters
vor Ort zur Kenntnis zu bringen. Der Kunde kann jedoch die
Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über welchen er
die Leistungen gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
12.3. Fristsetzung vor Kündigung
Will ein Kunde den Vertrag wegen eines erheblichen Mangels
kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist
zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die
Abhilfe vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Abhilfe notwendig ist.
12.4. Besondere Regeln und Fristen bei Gepäckschäden, Gepäck-
verspätung und -verlusten im Rahmen von Flugbeförderun-
gen
Gepäckschäden, -verluste sowie -verspätungen muss der Kun-
de unverzüglich nach Entdeckung dem zuständigen Luftfracht-
führer anzeigen, bei Gepäckschäden und -verlusten spätestens
binnen 7 Tagen nach Entdeckung des Schadens, bei Verspätung
innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung. Die Anzeige ist die Vo-
raussetzung für eine Haftung des Luftfrachtführers. Nimmt der
Kunde aufgegebenes Reisegepäck vorbehaltlos entgegen, so be-
gründet dies die widerlegbare Vermutung, dass es unbeschädigt
abgeliefert wurde. Es wird daher empfohlen, die Meldung eines
Gepäckschadens oder -verlustes noch am Zielflughafen beim
Abfertigungsagenten der ausführenden Fluggesellschaft gegen
Aushändigung des international üblichen PIR-Formulars (pro-
perty irregularity report) vorzunehmen, da andernfalls die Flug-
gesellschaften in der Regel Schadenersatzzahlungen zurückwei-
sen.
Bei Gepäckschäden und -verlusten empfiehlt es sich, der Scha-
denanzeige den Passagiercoupon sowie den Gepäckabschnitt
beizufügen.
13. Haftungsbeschränkung
13.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht
auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund-
heit beruhen und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf
den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber
hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften