8. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN
Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Ein-
haltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet ei-
ner Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder
wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt
nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer
Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters be-
ruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch
auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die
er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9. RÜCKTRITT VOM REISEVERTRAG AUFGRUND UNVERMEIDBA-
RER, AUßERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE
Insoweit wird – auszugsweise - auf die gesetzliche Regelung im
BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651h Rücktritt vor Reisebeginn
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Ver-
trag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück,
verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den verein-
barten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine
angemessene Entschädigung verlangen. […]
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveran-
stalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestim-
mungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeid-
bare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die
Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von
Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchti-
gen.
Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im
Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der
Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Fol-
gen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zu-
mutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
(4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den fol-
genden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
1.[…]
2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, au-
ßergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags
gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich
nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er
den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur
Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er un-
verzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach
dem Rücktritt zu leisten.“
10. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES REISENDEN
10.1. Reiseunterlagen: Der Kunde hat den Reiseveranstalter
oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise ge-
bucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseun-
terlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der
vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
10.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen: Wird die Reise nicht
frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaf-
ten Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen
konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach
§ 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB
geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelan-
zeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort
zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters
vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind
etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitge-
teilten Kontaktstelle des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu brin-
gen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstal-
ters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestäti-
gung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige
auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise ge-
bucht hat, zur Kenntnis bringen.
Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe
zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, An-
sprüche anzuerkennen.
10.3. Fristsetzung vor Kündigung: Will ein Kunde/Reisender den
Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i
Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l
BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine ange-
messene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann
nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird
oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugrei-
sen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckver-
lust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang
mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestim-
mungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Scha-
densanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft an-
zuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter
können die Erstattungen aufgrund internationaler Über-
einkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht aus-
gefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbe-
schädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21
Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehl-
leitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstal-
ter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem
Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden
nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft
gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu
erstatten.
11. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schä-
den, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbei-
geführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach inter-
nationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden ge-
setzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unbe-
rührt.
11.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen,
Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. ver-
mittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Aus-
stellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung
und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der
Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie
für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschal-
reise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wur-
den. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch
unberührt.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen
Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklä-
rungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ur-
sächlich war.
12. GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN: ADRESSAT, INFOR-
MATION ÜBER VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNG
12.1. Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der
Kunde/Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu
machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisever-
mittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisever-
mittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaf-
ten Datenträger wird empfohlen.
12.2. Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz
über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an ei-
ner freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern
eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reise-
bedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, in-
formiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigne-
ter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die
im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die
europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.eu-
ropa.eu/consumers/odr/ hin.
13. VERJÄHRUNG BEI BUCHUNG VON EINZELNEN REISELEISTUN-
GEN
Etwaige Schadensersatzansprüche dem Reiseveranstalter ge-
genüber verjähren im Falle der Buchung von einzelnen Reise-
leistungen nach der gesetzlichen Regelverjährungsfrist gemäß
§§ 195, 199 BGB.
Etwaige Ersatzansprüche gegen den Kunden wegen Verände-
rung oder Verschlechterung von Mietsachen (z.B. Mietwagen,
Ferienwohnung) verjähren im Falle der Buchung von einzelnen
Reiseleistungen nach sechs Monaten. Diese Frist beginnt mit
dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
14. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUS-
FÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet
den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der aus-
führenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuch-
ten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der
Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch
nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden
die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die
wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw.
werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesell-
schaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden infor-
mieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft ge-
nannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kun-
den über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle
angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der
Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet
wird.
Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemein-
schaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internet-
seite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/sa-
fety/air-ban/index_de.htm
15. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
15.1. Der Reiseveranstalter wird den Kunden/Reisenden über
allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspoli-
zeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der
ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenen-falls not-
wendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Än-
derungen vor Reiseantritt unterrichten.
15.2. Der Kunde/Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen
und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente,
eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll-
und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nicht-befolgen
dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktritts-
kosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht,
wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch in-
formiert hat.
15.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Er-
teilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besor-
gung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter ei-
gene Pflichten verletzt hat.
16. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Un-
wirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
17. VERSICHERUNGEN
Ausgenommen der gesetzlichen Insolvenzversicherung, sind in
den vom Reiseveranstalter angebotenen Reisen keine weiteren
Reiseversicherungen, insbesondere eine Reiserücktrittskosten-
Versicherung, im Preis enthalten. Der Reiseveranstalter emp-
fiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung so-
wie weiter gehende Versicherungen; bitte beachten Sie die ent-
sprechenden Angebote. Versicherungsverträge werden erst mit
Zahlung der Prämie wirksam.