ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (AGB)
für Pauschalreisen und Touristische Einzelleistungen
Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam ver-
einbart, Inhalt des zwischen Ihnen („der Kunde“) und uns („der
Reiseveranstalter“) zu Stande kommenden Pauschalreisevertra-
ges. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y
BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz
zum BGB) und füllen diese aus.
Unser Schutz für Sie geht über die Anforderungen des Pauschal-
reiserechts hinaus. Sofern Sie nur einzelne Reiseleistungen (z. B.
Hotelübernachtung, Mietwagen) buchen und diese nicht Be-
standteil einer Pauschalreise sind oder werden, z.B. indem ein
Reisevermittler sie mit anderen Reiseleistungen weiterer Anbie-
ter zusammenstellt, gewähren wir Ihnen hierfür zusätzlich zu
den jeweils einschlägigen gesetzlichen Rechten freiwillig den
Schutz des Pauschalreiserechts – ausgenommen Reisepreissi-
cherungsschein. Die nachfolgenden Reisebedingungen finden
insoweit entsprechende Anwendung auf Verträge über einzelne
Reiseleistungen. Besonderheiten, die ausschließlich die Buchung
einzelner Reiseleistungen betreffen, werden nachstehend aus-
drücklich geregelt bzw. kenntlich gemacht (insb. in Abschnitt
2.1. bzgl. des Sicherungsscheins). Vorstehende Regelungen fin-
den keine Anwendung auf einzelne Flugbeförderungsleistungen.
Abweichungen in der jeweiligen Reiseausschreibung sowie indi-
viduelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Reisebedin-
gungen.
1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES / VERPFLICHTUNG FÜR
MITREISENDE
1.1. Für alle Buchungswege, z.B. im Reisebüro, direkt beim Rei-
severanstalter, telefonisch, online etc., gilt:
a) Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung
und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstal-
ters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei
der Buchung vorliegen.
b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisen-
den, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eige-
nen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch aus-
drückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstal-
ters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot
des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von
zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der
Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die
Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Infor-
mationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der
Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch
ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
d) Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Infor-
mationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleis-
tungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die
Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die
Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5
und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pau-
schalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien
ausdrücklich vereinbart ist.
1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per
E-Mail, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem
Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertra-
ges verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung
durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüg-
lich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem
Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende
Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger
übermitteln (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Er-
klärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern,
dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich
ist, z.B. auf Papier oder per Email), sofern der Reisende
nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform
nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Ver-
tragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit
beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen er-
folgte.
1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. In-
ternet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung
in der entsprechenden Anwendung erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Lö-
schung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungs-
formulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur
Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebo-
tenen Vertragssprachen sind angegeben.
d) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert
wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit
zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungs-
pflichtig buchen“ oder mit vergleichbarer Formulierung
bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des
Pauschalreisevertrages verbindlich an.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung un-
verzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbe-
stätigung).
g) Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung
des Buttons begründet keinen Anspruch des Kunden auf
das Zustandekommen eines Vertrages.
h) Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestä-
tigung des Reiseveranstalters beim Kunden zu Stande, die
auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Rei-
sebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons "zah-
lungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare
Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt
der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Reisebe-
stätigung zu Stande. In diesem Fall bedarf es auch keiner
Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung gemäß
Buchstaben f) oben, soweit dem Kunden die Möglichkeit
zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und
zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die
Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht
davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur
Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
1.4. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach den ge-
setzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9
BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB,
die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Tele-
fonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunk versendete
Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onli-
nedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die
gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere
das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff.
5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über
Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräu-
men geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Ver-
handlungen, auf denen der Vertrags-schluss beruht, sind auf
vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden;
im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.
2. BEZAHLUNG
2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise
dürfen Reiseveranstalter und Reisevermittler nur fordern oder
annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsver-
trag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein für Pau-
schalreisen mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsi-
cherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise
übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung
in Höhe von 25% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Bei geson-
dert gekennzeichneten Top-Angeboten, bei ausgewählten, kurz-
fristigen bzw. preisreduzierten Specials und Sonderangeboten
sowie bei Angeboten der Marke OLIMAR Outlet (XOLI) beträgt
die Anzahlung 40 % des Gesamtpreises. Die Restzahlung wird 30
Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein überge-
ben ist und das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters aus dem
in Ziffer 7 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann.
Bei Verträgen über einzelne Reiseleistungen sind eine Kunden-
geldabsicherung und die Ausgabe eines Sicherungsscheins nicht
erforderlich.
2.2. Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor dem vorgesehe-
nen Reisebeginn erfolgen, sowie bei Nur-Flügen oder Baustein-
Flügen zu tagesaktuellen Preisen, wird der Reisepreis in voller
Höhe sofort bei Buchung fällig.
2.3. Die Kosten für eine Reiseversicherung werden in voller
Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.
2.4. Die Gebühren im Falle einer Stornierung sowie für Bearbei-
tung und Umbuchung werden sofort fällig.
2.5. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung
nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, ob-
wohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung
der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine ge-
setzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzli-
ches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden be-
steht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit
Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zu-rückzutreten und den
Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 Satz 2 bis 4.5 zu
belasten.
2.6. Die Bezahlung kann auf folgende Weise erfolgen:
a) durch Überweisung auf das auf der Reisebestätigung ange-
gebene Konto des Reiseveranstalters.
b) durch Zahlung mit Kreditkarte (MasterCard oder VISA): An-
zahlung und Restzahlung werden zu den oben angegebe-
nen Fälligkeitsdaten von Ihrem Konto abgebucht.
c) durch das SEPA-Lastschriftverfahren: hierfür benötigt der
Reiseveranstalter vom Kunden (ggf. über das Reisebüro)
die IBAN und BIC sowie ein sogenanntes Mandat, das die
Belastung des Girokontos des Kunden mit dem zu zahlen-
den Betrag (An- und Restzahlung) im Wege der Lastschrift
erlaubt. Das Mandat ist Teil der Reisebestätigung. Anzah-
lung und Restzahlung werden zu den in den oben angege-
benen Fälligkeitsdaten vom Konto des Kunden abgebucht.
d) durch Zahlung im Reisebüro: Im Ausnahmefall kann so-
wohl die Anzahlung als auch die Restzahlung bei Entgegen-
nahme der Reiseunterlagen in bar im Reisebüro geleistet
werden.
2.7. Änderungen der vereinbarten Zahlungsart können nur bis
35 Tage vor Reisebeginn vorgenommen werden.
2.8. Bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Zahlung (Zahlungsver-
zug) ist der Reiseveranstalter berechtigt, Verzugszinsen mindes-
tens in gesetzlicher Höhe sowie eine Bearbeitungsgebühr zur
Geltendmachung des Verzugsschadens i.H.v. 30 Euro zu verlan-
gen; die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vor-
behalten. Im Falle der Rückbelastung (d.h. wenn der vom Reise-
veranstalter bei dem Kreditinstitut oder Kreditkartenunterneh-
men des Kunden eingezogene Betrag ganz oder teilweise rück-
belastet oder in sonstiger Weise geltend gemacht wird) ist eine
Rückbelastungspauschale i.H.v. von 30 Euro pro Buchung zu
entrichten, falls der Kunde nicht nachweist, dass dem Reisever-
anstalter dadurch kein oder ein geringerer Schaden entstanden
ist.
2.9. Dem Reiseveranstalter bleibt es unbenommen, den Vertrag
aufzulösen, wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach
Inverzugsetzung oder der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht
vollständig bezahlt ist. Der Reiseveranstalter kann als Entschädi-
gung die entsprechenden Rücktrittsgebühren (unter 4.3) verlan-
gen - vorausgesetzt, es läge nicht bereits zu diesem Zeitpunkt
ein erheblicher Reisemangel vor.
3. LEISTUNGSÄNDERUNGEN VOR REISEBEGINN
3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleis-
tungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertra-
ges, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom
Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet,
soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzu-
schnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Än-
derungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch
durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und
in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Ei-
genschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von beson-
deren Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisever-
trags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer
vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung
gesetzten angemessenen Frist
entweder die Änderung anzunehmen
oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutre-
ten
oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen,
wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten
hat.
Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstal-
ters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem
Reiseveranstalter reagiert, dann kann er entweder der Vertrags-
änderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlan-
gen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgelt-
lich vom Vertrag zurücktreten.
Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder
nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte
Änderung als angenommen.
Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 3.2. in kla-
rer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.
3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänder-
ten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit ge-
ringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entspre-
chend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.
4. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN VOR REISEBEGINN / RÜCK-
TRITTSKOSTEN
4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalrei-
severtrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reise-
veranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermitt-
ler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber
erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf
einem dauerhaften Datenträger zu erklären.
4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch
auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine
angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt
nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in
dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auf-
treten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beför-
derung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beein-
trächtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich,
wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen,
und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen,
wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
4.3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reise-
preis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten
Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderwei-
tige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Ver-
langen des Kunden durch den Reiseveranstalter zu begründen
ist. Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädi-
gungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwi-
schen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter
Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen
und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen
der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach
dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit
der jeweiligen Stornostaffel berechnet:
Standard-Gebühren:
Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 25%
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60%
vom 6. bis 4. Tag vor Reiseantritt 75%
ab dem 3. Tag des Reiseantritts oder
bei Nichtantritt der Reise 80%
pro Person des jeweiligen Reisepreises.
Ausnahmen von der Standardregelung:
A) Ferienwohnungen/Appartements/Herrenhäuser
Bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 25%
vom 44. bis 35. Tag vor Reiseantritt 50%
vom 34. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80%
ab dem Tag des Reiseantritts 90%
des Reisepreises.
B) Nurflüge oder Bausteinflüge
Flüge zu Festpreisen (ausgenommen Linienflüge): Standard-Ge-
bühren wie oben; ab dem Tag des Reiseantritts jedoch 100%;
Flüge zu tagesaktuellen Preisen und Frühbuchertarif: 100% des
Reisepreises;
Linienflüge:
vor Flugscheinausstellung (ca. 35 Tage vor Reiseantritt) 25% des
Reisepreises, jedoch mindestens 30 Euro pro Person;
nach Flugscheinausstellung mindestens 250 Euro pro Person, je-
doch oftmals bis zu 100% des Reisepreises;
bei No-Show 100% des Reisepreises.
C) Für gesondert gekennzeichnete Top-Angebote, bei ausge-
wählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials und Son-
derangeboten sowie bei Angeboten der Marke OLIMAR Outlet
(XOLI) gelten folgende Stornogebühren:
Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 40%
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 55%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 65%
vom 14. Bis 8. Tag vor Reiseantritt 75%
vom 7. Bis 1. Tag vor Reiseantritt 85%
ab dem Tag des Reiseantritts 95%
pro Person/Wohneinheit des jeweiligen Reisepreises; mindes-
tens jedoch 30 Euro.
D) Für mit „non refundable“ gekennzeichnete Hotelpreise oder
–angebote: 100% des Reisepreises.
E) Mietwagen (Einzelbuchung; wenn nicht Bestandteil einer
Pauschalreise):
Bis 3 Tage vor Anmietung 50 Euro pro Buchung
ab 2 Tage vor Anmietung 100%
des Mietwagenpreises.
F) Einzeln gebuchte Golfleistungen (Greenfees):
Bis zum 22. Tag vor Reiseantritt 30 Euro pro Person
ab 21. Tag vor Reiseantritt 100%
des Greenfeepreises.
4.4. Hat der Kunde mehrere Leistungen im Bausteinsystem zu-
sammengestellt (z.B. Nurflug und Hotel), so sind die Stornoge-
bühren dafür einzeln zu ermitteln und zu addieren.
4.5. Etwaige abweichende Angaben beim einzelnen Angebot
sind bitte zu beachten. Insbesondere für Gruppenreisen gelten
besondere Konditionen.
4.6. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein
Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumen-
ten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder
Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen Fehlens der
Reisedokumente wie z.B. Reisepass oder notwendige Visa nicht
angetreten wird.
4.7. Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet,
die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädi-
gung sei wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Ent-
schädigungspauschale.
4.8. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorste-
henden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell be-
rechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstal-
ter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als
die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden
sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die ge-
forderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderwei-
tige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu bezif-
fern und zu begründen.
4.9. Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rücker-
stattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf
jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rück-
trittserklärung zu leisten.
4.10. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB vom
Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Da-
tenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die
Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt,
bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine sol-
che Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reise-
veranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5. UMBUCHUNGEN
5.1. Verlangt der Kunde nach Abschluss des Reisevertrages eine
Umbuchung, so ist diese mit Ausnahme der Regelungen in 5.2.
einmalig bis 30 Tage vor dem Abreisetermin möglich, wenn die
gewünschte geänderte Leistung im Programm des Veranstalters
zur Verfügung steht. Umbuchungen sind Änderungen des Rei-
setermins, des Fluges, des Reiseziels, der Unterkunft oder der
Verpflegungsleistung.
5.2. In den folgenden Fällen ist eine Umbuchung nicht möglich:
a) Umbuchung der Flugleistung bei Reisen inklusive Linien-
flug oder Fügen zu tagesaktuellen Preisen.
b) Umbuchung von gesondert gekennzeichneten Top-Ange-
boten, bei ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzier-
ten Specials und Sonderangeboten sowie von Angeboten
der Marke OLIMAR Outlet (XOLI).
c) Umbuchungen von Reisen mit Flug in Reisen ohne Flug.
d) Bei einer Verschiebung der Reise um mehr als 4 Wochen
von dem ursprünglichen Abreisetermin gerechnet.
5.3. Für Umbuchungen im Sinne von 5.1. wird neben dem geän-
derten Reisepreis sowie etwaigen durch die Änderung für den
Veranstalter nachweisbaren Zusatzkosten eine einmalige Bear-
beitungsgebühr von 30 Euro pro Person fällig, es sei denn die
Umbuchung beruht auf einer fehlenden, unzureichenden oder
falschen vorvertraglichen Information gem. Art. 250 § 3 EGBGB
gegenüber dem Reisenden.
6. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNG
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren ver-
tragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in
der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisen-
den zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Er-
stattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach
den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt
oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der
Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Auf-
wendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Ver-
pflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwen-
dungen handelt.
7. RÜCKTRITT WEGEN NICHTERREICHENS DER MINDESTTEIL-
NEHMERZAHL
7.1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Min-
destteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurück-
treten, wenn er
a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Min-
destteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu
welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn
dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein
muss, angegeben hat und
b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und
die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag
zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrich-
tung und der Reisebestätigung angegeben wurde.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass
die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der
Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Ge-
brauch zu machen.
7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat
der Reiseveranstalter unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb
von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlun-
gen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.
8. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN
Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Ein-
haltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet ei-
ner Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder
wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt
nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer
Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters be-
ruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch
auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die
er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den
Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
9. RÜCKTRITT VOM REISEVERTRAG AUFGRUND UNVERMEIDBA-
RER, AUßERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE
Insoweit wird – auszugsweise - auf die gesetzliche Regelung im
BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651h Rücktritt vor Reisebeginn
(1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Ver-
trag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück,
verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den verein-
barten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine
angemessene Entschädigung verlangen. […]
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveran-
stalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestim-
mungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeid-
bare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die
Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von
Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchti-
gen.
Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im
Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der
Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Fol-
gen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zu-
mutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
(4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den fol-
genden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
1.[…]
2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, au-
ßergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags
gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich
nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er
den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur
Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er un-
verzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach
dem Rücktritt zu leisten.“
10. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES REISENDEN
10.1. Reiseunterlagen: Der Kunde hat den Reiseveranstalter
oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise ge-
bucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseun-
terlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der
vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
10.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen: Wird die Reise nicht
frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaf-
ten Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen
konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach
§ 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB
geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelan-
zeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort
zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters
vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind
etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitge-
teilten Kontaktstelle des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu brin-
gen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstal-
ters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestäti-
gung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige
auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise ge-
bucht hat, zur Kenntnis bringen.
Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe
zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, An-
sprüche anzuerkennen.
10.3. Fristsetzung vor Kündigung: Will ein Kunde/Reisender den
Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i
Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l
BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine ange-
messene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann
nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird
oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugrei-
sen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckver-
lust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang
mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestim-
mungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Scha-
densanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft an-
zuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter
können die Erstattungen aufgrund internationaler Über-
einkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht aus-
gefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbe-
schädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21
Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehl-
leitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstal-
ter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem
Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden
nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft
gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu
erstatten.
11. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schä-
den, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbei-
geführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach inter-
nationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden ge-
setzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unbe-
rührt.
11.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen,
Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen,
die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. ver-
mittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Aus-
stellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung
und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der
Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als
Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie
für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschal-
reise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wur-
den. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch
unberührt.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen
Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklä-
rungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ur-
sächlich war.
12. GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN: ADRESSAT, INFOR-
MATION ÜBER VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNG
12.1. Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der
Kunde/Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu
machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisever-
mittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisever-
mittler gebucht war. Eine Geltendmachung auf einem dauerhaf-
ten Datenträger wird empfohlen.
12.2. Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz
über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an ei-
ner freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern
eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reise-
bedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, in-
formiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigne-
ter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die
im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die
europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.eu-
ropa.eu/consumers/odr/ hin.
13. VERJÄHRUNG BEI BUCHUNG VON EINZELNEN REISELEISTUN-
GEN
Etwaige Schadensersatzansprüche dem Reiseveranstalter ge-
genüber verjähren im Falle der Buchung von einzelnen Reise-
leistungen nach der gesetzlichen Regelverjährungsfrist gemäß
§§ 195, 199 BGB.
Etwaige Ersatzansprüche gegen den Kunden wegen Verände-
rung oder Verschlechterung von Mietsachen (z.B. Mietwagen,
Ferienwohnung) verjähren im Falle der Buchung von einzelnen
Reiseleistungen nach sechs Monaten. Diese Frist beginnt mit
dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
14. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUS-
FÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet
den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der aus-
führenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuch-
ten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der
Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch
nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden
die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die
wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw.
werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesell-
schaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden infor-
mieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft ge-
nannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kun-
den über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle
angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der
Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet
wird.
Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemein-
schaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internet-
seite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/sa-
fety/air-ban/index_de.htm
15. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN
15.1. Der Reiseveranstalter wird den Kunden/Reisenden über
allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspoli-
zeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der
ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenen-falls not-
wendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Än-
derungen vor Reiseantritt unterrichten.
15.2. Der Kunde/Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen
und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente,
eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll-
und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nicht-befolgen
dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktritts-
kosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht,
wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch in-
formiert hat.
15.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Er-
teilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besor-
gung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter ei-
gene Pflichten verletzt hat.
16. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Un-
wirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
17. VERSICHERUNGEN
Ausgenommen der gesetzlichen Insolvenzversicherung, sind in
den vom Reiseveranstalter angebotenen Reisen keine weiteren
Reiseversicherungen, insbesondere eine Reiserücktrittskosten-
Versicherung, im Preis enthalten. Der Reiseveranstalter emp-
fiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung so-
wie weiter gehende Versicherungen; bitte beachten Sie die ent-
sprechenden Angebote. Versicherungsverträge werden erst mit
Zahlung der Prämie wirksam.
18. RECHTSWAHL
Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Rei-
severanstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwen-
dung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit
bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland
für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht
deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechts-
folgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von An-
sprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwen-
dung.
19. GERICHTSSTAND
19.1. Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kunden und
dem Reiseveranstalter gilt als Gerichtsstand Köln. Dies gilt auch
für die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des Mahn-
verfahrens. Die Möglichkeit des Kunden, Klage gegen den Reise-
veranstalter auch an jedem anderen gegründeten Gerichtsstand
zu erheben, bleibt unberührt.
19.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist
der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kun-
den bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, ju-
ristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder
Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
haltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnli-
cher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt
ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters verein-
bart.
19.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren
Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den
Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveran-
stalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des
Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare,
nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU,
dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind
als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entspre-
chenden deutschen Vorschriften.
20. DRUCKFEHLER
Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen den Reise-
veranstalter zur Anfechtung des Reisevertrages. Alle Angaben
entsprechen dem Stand November 2022.
21. REISEVERANSTALTER
OLIMAR
Eine Veranstaltermarke der lth - link to hotel AG
Tödistrasse 51, CH-8002 Zürich
Handelsregistereintragung: CH – 020.3.026.492-1
(Handelsregisteramt, Kanton Zürich/Schweiz)