Allgemeine
Reisebedingungen
1.
Anmeldung/Reisebestätigung
Mit der Reiseanmeldung bietet der
Kunde des Reiseveranstalters (nachstehend RV) den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich,
telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet)
erfolgen. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Der
Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Ausschreibung des Veranstalters
und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Über die
Annahme, für die es keiner besonderen Form bedarf, wird der Kunde schriftlich
oder per E-Mail durch eine Reisebestätigung/ Rechnung informiert. Weicht der
Inhalt der Reisebestätigung/ Rechnung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein
neues Angebot des RV vor, an das der RV für die Dauer von 10 Tagen gebunden
ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der
Kunde innerhalb der Bindungsfrist gegenüber dem RV die Annahme durch
ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. Bei Verträgen über
Reiseleistungen nach §651a BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden, besteht
kein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht, sondern
es finden die besonderen reiserechtlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte Anwendung.
Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels,
Beförderungsunternehmen) sind vom RV nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu
treffen oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages
abändern, darüber hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung
stehen. Für an das Lebensalter gebundene Preisermäßigungen ist das Alter des
Reisenden bei Reiseantritt maßgebend. Unabhängig davon ist jedes mitreisende
Kind und Kleinkind und dessen Alter zum Reisetermin bei der Buchung anzugeben. Sonderwünsche,
die nicht in der Reiseausschreibung aufgeführt sind, werden im Rahmen des
Möglichen entsprochen, die Erfüllung jedoch nicht verbindlich zugesagt.
2.
Zahlung, Fristen, Reiseunterlagen
Mit Erhalt der Reisebestätigung und
Aushändigung des Sicherungsscheines wird eine Anzahlung in Höhe von 20 % des
Reisepreises, mindestens jedoch € 25.- pro Person fällig. Die Restzahlung ist
30 Tage vor Reiseantritt zu leisten. Zahlungen haben unter Angabe der auf der Reisebestätigung
ersichtlichen Vorgangsnummer zu erfolgen. Zahlungen ohne diese Vorgangsnummer
können nicht als Erfüllung angesehen werden. Die auf den Reisepreis geleisteten
Zahlungen sind gemäß §651 k BGB insolvenzgesichert. Gehen die Anzahlung
und/oder Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfristen ein,
ist der RV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten
und gemäß Ziffer 5.1 Rücktrittskosten zu berechnen. Die Reiseunterlagen werden,
nach vollständiger Zahlung, bis 8 Tage vor Reiseantritt ausgehändigt. Bei
Anmeldungen ab 30 Tage vor Reiseantritt ist die Zahlung des gesamten
Reisepreises sofort mit Erhalt der Reisebestätigung fällig. Die Kosten für alle
über den RV gebuchten Reiseversicherungen werden zusammen mit der Anzahlung
fällig. Der RV berechnet dem Kunden Entgelte der Kreditkartenunternehmen oder
Banken, die der RV im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung entstehen. Der
Kunde wird im Vorhinein über die entsprechenden Entgelte informiert. Der RV ist
berechtigt, Bearbeitungsgebühren bei wegen verspäteten Zahlungen, abgelehnten
Kreditkartenbelastung sowie Rückbelastungsentgelte an den Kunden zu berechnen.
Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises besteht kein Anspruch auf Erbringung
der Reiseleistungen.
3.
Leistungen
Welche Leistungen vertraglich
vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Katalog bzw.
dem bezogenen Reiseangebot und der Reisebestätigung. Die im Katalog oder ggf.
im gesonderten Reiseangebot enthaltenen Angaben sind für den RV bindend. Der RV
behält sich jedoch ausdrücklich vor, dem Kunden vor Vertragsschluss berechtigte
Leistungs- und Preisänderungen zu erklären. Eine vorvertragliche Preisänderung
kann insbesondere aus folgenden Gründen notwendig werden:
1. aufgrund einer Erhöhung der
Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder
Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse nach Veröffentlichung des Kataloges,
2. wenn die vom Kunden gewünschte
Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente verfügbar ist.
3.1 Flugbeförderung
Die RV weist darauf hin, dass
Änderungen der Abflugzeit, Verspätungen sowie Änderungen der Streckenführungen
nicht immer vermieden werden können. Hierbei kann es dazu kommen, dass der
Kunde am Zielort erst am Tag nach dem eigentlichen Reiseantritt eintrifft.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
3.2 Reiseverlängerung
Eine Verlängerung des Aufenthaltes am
Zielort ist nur nach rechtzeitiger Absprache mit der RV-Reiseleitung bzw. der
RV-Vertretung bzw. dem Hotelier möglich, sofern entsprechende Unterbringungs-
bzw. Rückflugmöglichkeiten gegeben sind. Gewünschte Flugumbuchungen im
Zielgebiet sind je nach Verfügbarkeit nur nach den jeweiligen Tarifbestimmungen
der Fluggesellschaften möglich. Die Kosten für eine Verlängerung oder
Flugumbuchung sind vor Ort zu zahlen.
4.
Leistungs- und Preisänderungen
4.1
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner
Reiseleistungen des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden
und die von dem RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet,
soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen
mit Mängeln behaftet sind. Der RV verpflichtet sich, den Kunden über Leistungsänderungen
oder –abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu
setzen. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist
der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV eine solche Reise ohne
Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine
kostenlose Umbuchung angeboten.
4.2 Änderung des Reisepreises
Der RV behält sich vor, den im
Reisevertrag vereinbarten Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten,
insbesondere die Luftverkehrssteuer oder die Treibstoffkosten, oder der Abgaben
für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Veränderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern,
wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis
auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin
mehr als 4 Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung des
Reisepreises hat die RV den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor
Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem
Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % ist der
Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen
Reise zu verlangen, wenn die RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne
Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten.
4.3 Der Kunde hat die
unter 4.1 und 4.2 genannten Rechte unverzüglich nach der Erklärung der Änderung
oder Abweichung einzelner Reiseleistungen oder des Reisepreises gegenüber der
RV geltend zu machen.
4.4 Gemäß §25 UstG wird Margenbesteuerung
durchgeführt.
5.
Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen
5.1 Rücktritt durch den Kunden
Der Kunde kann jederzeit vor
Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung beim RV. Es wird empfohlen den Rücktritt schriftlich zu
erklären. Tritt der Kunde zurück oder tritt die Reise nicht an, kann der RV
Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen.
Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der Reisepreis unter Abzug der ersparten
Aufwendungen und etwaige anderweitige Verwendung der Reiseleistungen. Der RV
hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d.h. unter
Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis
pauschalisiert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte
Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung pro Person in Prozent des Gesamtpreises
wird wie folgt berechnet:
1. Rücktrittsgebühren bei
Schiffsreisen:
Bis 30. Tag vor Reiseantritt 35%
bis 22. Tag vor Reiseantritt 45%
bis 15. Tag vor Reiseantritt 60%
bis 08. Tag vor Reiseantritt 75%
bis 3. Tag vor Reiseantritt 90%
ab dem Tag vor Reiseantritt und bei
Nichtantritt der Reise 95 %.
2. Rücktrittsgebühren für alle von
obiger Staffel nicht umfassten Reisen:
Bis 30.Tag vor Reiseantritt 25 %
bis 22. Tag vor Reiseantritt 35 %
bis 15. Tag vor Reiseantritt 45 %
bis 9. Tag vor Reiseantritt 55 %
bis 2. Tag vor Reiseantritt 75 %
ab dem Tag vor Reiseantritt und bei
Nichtantritt der Reise 90 %.
3. Bei Sondergruppentarifen und
speziellen Angeboten gelten gesonderte Rücktritts- bzw. Anzahlungsbedingungen.
Auf diese wird in den jeweiligen Ausschreibungen und Rechnungen hingewiesen.
4. Dem Kunden bleibt es unbenommen,
den Nachweis zu führen, dass dem RV kein oder ein wesentlich niedriger Schaden
entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale. Kosten wie z.B. Visa-,
Telefonoder Bearbeitungskosten, können im Falle einer Stornierung der Reise nicht
erstattet werden.
5.2 Umbuchung
Nachträgliche Änderungen gebuchter
Reiseleistungen sind in der Regel nicht möglich und nur durch Rücktritt des
Kunden vom Reisevertrag und gleichzeitige Neuanmeldung möglich.
5.3.
Ersatzperson
Tritt eine Ersatzperson an die Stelle
eines gemeldeten Reisenden, wird ein Bearbeitungsentgelt von € 30,– pro Person
berechnet. Gleiches gilt für eine nachträglich erforderlich werdende Korrektur
oder Ergänzung des Namens, die auf eine Falschangabe durch den Anmelder /
Reisenden oder auf die nachträgliche Änderung des Namens des Reisenden zurückzuführen
ist. Entstehen durch die Korrektur/Ergänzung des Namens oder den Wechsel der
Person Mehrkosten, so werden diese an den Reisenden oder die Ersatzperson
weiterbelastet. Der Nachweis, dass dem RV keine oder wesentlich niedrigere
Kosten entstanden sind, bleibt dem Reisenden vorbehalten.
6.
Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne
Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen Gründen nicht
in Anspruch, so wird sich die RV bei den Leistungsträgern um Erstattung der
ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um
völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht
werden kann.
7.
Rücktritt und Kündigung durch den RV
Der RV kann in folgenden Fällen vor
Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den
Reisevertrag kündigen:
7.1 Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
Bei Nichterreichen einer
ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl ist der RV berechtigt, die Reise bis 30
Tage vor Reisebeginn abzusagen. In jedem Fall wird die Rücktrittserklärung dem
Kunden unverzüglich zugeleitet und der Kunde erhält bereits geleistete
Zahlungen zurück. Abweichende Fristenregelungen werden in der Produktausschreibung
und auf der Rechnung/Bestätigung genannt.
7.2 Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
Wenn der Kunde die Durchführung einer
Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV oder seiner Erfüllungsgehilfen
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig
verhält, ist die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt. Kündigt der
RV deshalb den Vertrag, behält er den Anspruch auf den Reisepreis; der RV muss
sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommene Leistung erlangt.
8.
Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise nach Vertragsabschluss
wegen nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der Kunde als auch der RV den Vertrag
kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn erhält der Kunde den gezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück. Ein weiter gehender Anspruch besteht nicht. Der
RV kann jedoch für erbrachte Leistungen ein Entgelt verlangen. Ergeben sich die
genannten Umstände nach Antritt der Reise, kann der Reisevertrag ebenfalls von
beiden Seiten gekündigt werden. Der RV kann für die bereits erbrachten oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen. Der RV ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu
treffen, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden
zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden
Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur
Last.
9.
Gewährleistung/Schadenersatz
Wird die Reise infolge eines Mangels
erheblich beeinträchtigt, kann der Kunde den Reisepreis mindern oder den
Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV eine vom Kunden
bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
Der RV kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass dem Kunden eine
gleichwertige Ersatzreise angeboten wird. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder von dem RV verweigert wird oder wenn die Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt ist. Darüber
hinaus kann der Kunde Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
10.
Besondere Obliegenheiten des Kunden
10.1
Bei Pauschalreisen mit ärztlichen Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangeboten
Es obliegt grundsätzlich dem Kunden,
sich zu informieren, ob und inwieweit ärztliche Leistungen, Kurbehandlungen, Wellnessangebote oder vergleichbare Leistungen für ihn
unter Berücksichtigung seines Körper- und Gesundheitszustandes geeignet sind. Der
RV schuldet diesbezüglich ohne ausdrückliche Vereinbarung insoweit keine
medizinische Aufklärung oder Belehrung über Folgen, Risiken und Nebenwirkungen
dieser Leistungen. Dies gilt unabhängig davon, ob der RV nur Vermittler dieser
Leistungen ist oder ob es sich insoweit um eine Leistungspflicht des RV
handelt.
10.2
Mängelanzeige/Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß
erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Kunde ist aber verpflichtet,
dem RV einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er
dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Der Kunde ist
verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich der Reiseleitung am Urlaubsort zur
Kenntnis zu geben. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden, sind etwaige Reisemängel
gegenüber der Zentrale des RV an untengenannter Anschrift zu melden. Über die
Erreichbarkeit der Reiseleitung oder des RV wird der Kunde in den
Reiseunterlagen unterrichtet. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu
sorgen, sofern dies möglich ist. Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des
Kunden anzuerkennen.
10.3
Gepäckverlust/Gepäckbeschädigung/Gepäckverspätung
Es wird empfohlen, Schäden oder
Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen dringend unverzüglich an Ort und Stelle
mittels Schadenanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften
lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt
wurde. Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von
Reisegepäck der Reiseleitung anzuzeigen. Bei Busreisen ist die Verladung zu
beobachten und direkt zu beanstanden, da das Reisegepäck nicht versichert ist.
10.4
Reiseunterlagen
Der Kunde hat den RV zu informieren,
wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der von dem RV
mitgeteilten Frist erhält. Wird aufgrund des Kundenwunsches ein zusätzliches
Exemplar an Reiseunterlagen erstellt, wird ein Entgelt von 15,- EUR, abhängig
von den entstandenen Mehrkosten, erhoben.
10.5
Fahrgastrechte im Schiffsverkehr
Die genauen Fahrgastrechte im
Schiffsverkehr entnehmen Sie bitte unserer Internetseite.
11. Zustiegsstellen
Zu jeder Busreise werden die erwarteten
Zustiegsstellen bekannt gegeben. Für die Anfahrt
einer Zustiegsstelle wird im Angebot eine Mindestteilnehmerzahl
bekannt gegeben. Wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, ist der RV
berechtigt, die Zustiegsstelle bis zu 28 Tage vor
Reisebeginn zu streichen und dem Reisenden eine Ersatzzustiegsstelle
bekannt zu geben. Liegt die Ersatzzustiegsstelle in
derselben Entfernung zum Wohnort wie die ursprünglich erwartete Zustiegsstelle, handelt es sich um eine zumutbare nicht
erhebliche Änderung der Reiseleistung. Gleiches gilt für eine größere
Entfernung bis zu 30 km. Der RV kann bei einer weiter entfernten Zustiegsstelle auch eine zumutbare alternative
Anreisemöglichkeit gegen Kostenübernahme anbieten. In allen anderen Fällen kann
der Reisende von der Reise zurücktreten und erhält den bezahlten Reisepreis
erstattet.
12.
Beschränkung der Haftung
12.1 Die vertragliche
Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch
grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der RV für den Schaden allein
wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Möglicherweise
darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz
bleiben von dieser Beschränkung unberührt.
12.2 Die deliktische
Haftung des RV für Sachschäden ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Kommt dem RV die
Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung
nach dem Montrealer Abkommen. Dieses Abkommen beschränkt in der Regel die
Haftung des Luftfrachtführers für Tod und Körperverletzung sowie Verluste und
Beschädigungen von Gepäck. Kommt dem RV bei Schiffsreisen die Stellung eines
vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen
des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
12.3 Ein
Schadensersatzanspruch gegenüber dem RV ist insoweit beschränkt oder
ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen
beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu
erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen
den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen sind.
12.4 Der RV haftet nicht
für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und nicht
Bestandteil der vertraglichen Reiseleistungen des RV sind.
13.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer
Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach vertraglich
vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem RV schriftlich geltend zu
machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde Ansprüche nur dann noch geltend
machen, wenn der Kunde an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
Abweichend davon sind Gepäckbeschädigungen innerhalb von 7 Tagen und
Gepäckverspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung zu melden.
Vertragliche Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c-f BGB mit Ausnahme solcher
Ansprüche, die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines
von dem RV zu vertretenen Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden des RV
oder seinen Erfüllungsgehilfen gestützt sind, verjähren in 12 Monaten. Die Verjährung
beginnt mit dem Folgetag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat
der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem
Tag gehemmt, an dem der RV oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche
schriftlich zurückweist. Andere Ansprüche unterliegen den gesetzlichen
Verjährungspflichten.
14.
Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen
Der RV wird Staatsangehörige eines
Staates der Europäischen Union über Bestimmungen von Pass-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen
vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung.
Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung
von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen,
gehen zu seinen Lasten; ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch-
oder Nichtinformation des RV bedingt sind. 15. Informationspflicht über die
Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens Die EU-Verordnung verpflichtet
den RV, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft
sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden
Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der
Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der RV
verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu
nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden.
Sobald der RV weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss der
Kunde informiert werden. Wechselt die dem Kunden als ausführende
Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der RV den Kunden über den
Wechsel informieren. Die von der EU-Kommission veröffentlichte „Black List“
unsicherer Fluggesellschaften ist über die Internet-Seite des RV oder unter
http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm
aufrufbar.
16.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem
wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.
17.
Rechtsanwendung/Gerichtsstand
17.1 Auf das
Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem RV findet ausschließlich
deutsches Recht bzw. EU-Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den RV im Ausland für die
Haftung des RV dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet
bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen
des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
17.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten
zwischen dem Kunden und dem RV gilt als Gerichtsstand Bonn. Dies gilt auch für
die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des Mahnverfahrens. Die Möglichkeit
des Kunden, Klage gegen den RV auch an jedem anderen gegründeten Gerichtsstand zu
erheben, bleibt unberührt.
17.3 Für Klagen des RV
gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen
Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische
Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist,
wird als Gerichtsstand Köln vereinbart.
17.4 Die vorstehenden
Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus
vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf
den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind,
etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den
Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU,
dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden
Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
18.
Versicherungen
Ausgenommen der
gesetzlichen Insolvenz-Versicherung, sind in den von dem RV angebotenen
Reisen keine weiteren Reiseversicherungen im Preis enthalten. Der RV empfiehlt
dem Kunden den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung sowie
weitergehende Versicherungen. Entsprechende Versicherungsverträge werden erst
mit Zahlung der Prämie wirksam. Im Versicherungsfall ist der jeweilige im Versicherungsdokument
genannte Versicherer mit der Schadensregulierung zu beauftragen.
19.
Druckfehler
Offensichtliche Druck- und
Rechenfehler berechtigen den RV zur Anfechtung des Reisevertrages. Die
vorstehenden Bestimmungen haben nur dann Gültigkeit, sofern und soweit nach
Drucklegung in Kraft tretende gesetzliche Vorschriften keine anderen Regelungen
vorsehen. Alle Angaben entsprechen dem Stand bei Drucklegung im Oktober 2015.
Reiseveranstalter
Mediplus GRUPPE GmbH
Herbert-Rabius-Straße 26, 53225 Bonn
Tel.:
0228 – 688 33 500, Fax.: 0228 – 688 33 599
Geschäftsführer:
Ralf Baumbach (Sprecher),
Andreas
Wiesemann
Handelsregistereintragung:
AG Bonn HRB 17714