ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN
Liebe/r Kunde/Innen,
die ausführlichen Reisebedingungen der Mondial GmbH &
Co. KG werden mit Ihrer Buchung Bestandteil des Reisevertrages.
Die
folgenden Hinweise und Bedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen
als Reisender, der die Leistung von Mondial GmbH & Co. KG, Operngasse 20b,
1040 Wien, (kurz: Mondial) in Anspruch nimmt und uns.
Mondial
kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B)
auftreten.
Konditionen,
die für Abschnitt A und/oder B gelten, sind im Abschnitt C (Allgemein)
angeführt.
A) Reisevermittler
1. Geltungsbereich
1.1.
Der Reisevermittler vermittelt Reiseverträge über einzelne Reiseleistungen (wie
z.B. Flug, Hotel etc.), über Pauschalreisen (iSd. § 2 Abs 2 PRG) sowie über
verbundene Reiseleistungen (iSd. § 2 Abs 5 PRG) zwischen Reiseveranstalter bzw.
Leistungsträger einerseits und dem Reisenden andererseits. Der Reisevermittler erbringt
seine Leistungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz
(PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Unternehmers.
Im
nachfolgenden meint Reisevermittler das Unternehmen Mondial mit seinen
Gewerbestandorten.
1.2.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie - bevor
der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist -
übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie sind
Grundlage des zwischen Reisevermittler und Reisenden abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag.
1.3.
Für den Geschäftsbesorgungsvertrag gelten die gegenständlichen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (vgl. Punkt 1.2). Für Vertragsverhältnisse zwischen dem
Reisenden und dem vermittelten Reiseveranstalter, den vermittelten
Transportunternehmen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff etc.) und anderen
vermittelten Leistungsträgern, gelten die jeweiligen allgemeinen
Geschäftsbedingungen, sofern sie dem Reisenden - bevor er durch eine
Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist – übermittelt wurden oder der Reisende
deren Inhalt einsehen konnte und der Inhalt der Geschäftsbedingungen nicht
rechtswidrig ist oder gegen bestehendes Recht verstößt.
2. Aufgaben des Reisevermittlers
2.1.
Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reisevermittler für den
Reisenden Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb
noch nicht um Anbote iSd. § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden
keine Reisevorschläge erstellt werden, so weist der Reisevermittler den
Reisenden darauf hin.
Die
Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige
und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch
den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung
von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit),
die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Reiseveranstalters/Leistungsträgers,
Rabatte, das Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen
werden.
2.2.
Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reisevermittler ihm
unterbreiteten
Reisevorschläge,
dann erstellt der Reisevermittler auf Basis des Reisevorschlages ein Reiseanbot
gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind.
Das vom Reisevermittler erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter bzw.
bei verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen den
Leistungsträger.
2.3.
Wenn das Reiseangebot durch den Reisenden angenommen wird (=Vertragserklärung
des Reisenden, vgl. 1.3).
2.4.
Der Reisevermittler berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom
Reisendem dem Reisevermittler mitgeteilten Angaben. Der Reisevermittler stellt
die dem Reisenden nach dessen Angaben zu vermittelnde Pauschalreise des
Reiseveranstalters oder bei verbundenen Reiseleistungen oder bei einzelnen Reiseleistungen
die Leistung des Leistungsträgers unter Rücksichtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten
des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes sowie unter Rücksichtnahme
auf die mit der Reise allenfalls verbundenen Besonderheiten (z.B.
Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar. Eine Pflicht zur Information über
allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima, Flora und Fauna der
vom Reisenden gewünschten Destination) besteht nicht, sofern je nach Art der
Reise keine Umstände vorliegen, die einer gesonderten Aufklärung bedürfen oder
sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten für die Erbringung und den
Ablauf bzw. die Durchführung der zu vermittelnden Leistung erforderlich ist. Grundsätzlich
ist zu berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung
entscheidet, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere
Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den
Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber
hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen Gegebenheiten
insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard (Landesüblichkeit) der zu
vermittelnden Leistungen grundsätzlich im Katalog oder auf der Website des
jeweiligen Reiseveranstalters nachzulesen.
2.5.
Der Reisevermittler informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser durch
eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.5.1.
Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß
§ 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für
Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden und abgedruckt bzw. hochgeladen
– im Katalog oder auf der Website des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen
werden.
2.5.2.
Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu
vermittelnde Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und
Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub
keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich,
sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus
können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder
auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.5.3.
Ob die dem Reisenden zu vermittelnde Pauschalreise im Allgemeinen für Personen
mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, sofern diese Information für die
betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG). Eine
Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006
(Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter
Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung (sensorisch oder
motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme von
Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels,
einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vermittelnden
Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
2.5.4.
Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes
einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die
Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG),
sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind.
Auf Nachfrage informiert der Reisevermittler über Devisen- und
Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und
Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu
Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer
Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter https://www.bmeia.gv.at/reiseaufenthalt/ reiseinformation/laender/ - bzw. von EU-Bürgern von
ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als bekannt wird
vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass
(z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet etc.)
erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist.
Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen
Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums
ist der Reisende, sofern sich nicht der Reisevermittler bereit erklärt hat, die
Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst verantwortlich.
2.6.
Der Reisevermittler informiert den Reisenden, bevor dieser durch eine
Vertragserklärung gebunden ist, gemäß § 15 Abs 1 PRG bei verbundenen
Reiseleistungen, dass der Reisende keine Rechte in Anspruch nehmen kann, die
ausschließlich für Pauschalreisen gelten, und dass jeder Leistungserbringer
lediglich für die vertragsgemäße Erbringung seiner Leistung haftet sowie, dass
dem Reisenden der Insolvenzschutz nach der Pauschalreiseverordnung,
zugutekommt. Der Reisevermittler entspricht gemäß § 15 Abs 2 PRG dieser Informationspflicht,
wenn er das entsprechende Standardinformationsblatt gemäß PRG Anhang II bereitstellt,
sofern die Art der verbundenen Reiseleistungen in einem dieser
Standardinformationsblätter abgedeckt ist.
2.7.
Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick)
sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange
diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter bei Pauschalreisen im Sinne einer
Vorgabe des Reisenden gemäß § 6 Abs 2 Z1 PRG bzw. bei verbundenen Reiseleistungen
oder einzelnen Reiseleistungen im Sinne einer Vorgabe des Reisenden vom
Leistungsträger bestätigt worden sind. Erfolgt eine verbindliche Bestätigung,
liegt eine Leistungszusage vor. Die Erklärungen des Reisevermittlers stellen
eine Verwendungszusage dar, die Wünsche des Reisenden an den
Reiseveranstalter/konkreten Leistungsträger weiterzuleiten und sind keine
rechtlich verbindliche Zusage, solange sie nicht vom Reiseveranstalter bzw. bei
verbundenen Reiseleistungen oder einzelnen Reiseleistungen vom Leistungsträger
bestätigt wurden.
3. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden
3.1.
Der Reisende hat dem Reisevermittler alle für die Reise erforderlichen und
relevanten personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen
Informationen (z.B. geplante Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen,
Tieren, etc.), rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der
Reisende hat den Reisevermittler über alle in seiner Person oder der von
Mitreisenden gelegenen Umstände (z.B. Allergien,
Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine Reiseerfahrung etc.), und über seine
bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner Mitreisenden, insbesondere über eine
vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw. den Gesundheitszustand und sonstige
Einschränkungen, welche für die Erstellung von Reisevorschlägen/Reiseanboten
bzw. für die Aus- bzw. Durchführung der Reise und Reiseleistungen von Relevanz
sein können (z.B. bei Wanderreisen etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines
vollständigen qualifizierten Nachweises (z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis
zu setzen.
3.2.
Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität
oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt
3.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer
Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu
beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige
Reisefähigkeit gegeben ist.
3.3.
Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Reise zu
einer Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben sich in diesem
Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 3.1. hat der Reisende dem
Reisevermittler dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen empfohlen
wird - mitzuteilen, damit dieser den Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen
Reiseleistungen oder einzeln Reiseleistungen den Leistungsträger entsprechend
informieren kann.
3.4.
Der Reisende, der für sich oder Dritte durch den Reisevermittler eine Buchung
vornehmen lässt, gilt als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7
Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die
Verpflichtungen aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag gegenüber dem Reisevermittler
(z.B. Entrichtung des Entgelts etc.).
3.5.
Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch die Vermittlung des
Reisevermittlers übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag,
Buchungsbestätigung, Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen
Angaben/Daten und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen laut Reisepass,
Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten
diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei die
Schriftform aus Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen.
3.6.
Damit für Reisende mit eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden
und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für
schwangere Reisende, unbegleitete minderjährige Reisende und Reisende, die
besondere medizinische Betreuung benötigen, die beschränkte
Kostentragungspflicht des Reiseveranstalters für die notwendige Unterbringung
im Fall einer aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht
möglichen Rückbeförderung nicht zur Anwendung kommt, haben die betroffenen
Reisenden den Reiseveranstalter oder Reisevermittler mindestens 48 Stunden vor
Reisebeginn über ihre besonderen Bedürfnisse in Kenntnis zu setzen.
3.7.
Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG, jede von ihm wahrgenommene
Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der
jeweiligen Umstände unverzüglich und vollständig, inklusive konkreter
Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels zu melden, damit der
Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit –
sofern dies je nach Einzelfall möglich ist oder tunlich ist – unter
Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung, Unmöglichkeit
der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer Alternative bzw.
einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des allenfalls damit
einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig
machen), vor Ort zu beheben. Tritt eine Vertragswidrigkeit während der üblichen
Geschäftszeiten des Reisevermittlers, über den die Pauschalreise gebucht wurde,
auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit diesem zu melden. Es wird dem
Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere aus Beweisgründen der Schriftform
zu bedienen. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten hat der Reisende
Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn
ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, direkt
dem Reiseveranstalter unter der im Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden
bei einer Pauschalreise mitgeteilten Kontaktmöglichkeiten zu melden. Im Falle des
Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor
Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf
allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen
der Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher
Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung
einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des
Reiseveranstalters.
3.8.
Der Reisende ist verpflichtet, die im Rahmen des getroffenen Vertrages
vereinbarten Entgelte gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und
vollständig an Mondial zu bezahlen:
Bei
der Buchung sind 20% des Reisepreises (bei Buchungen unter EUR 250,– mindestens
EUR 25,–) fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die
Restzahlung ist bis 20 Tage vor Reiseantritt zu leisten.
Auch
wenn der Reiseveranstalter bzw. Leistungsträger dem Reisenden rechtzeitig vor
Beginn der Reise die notwendigen Reiseunterlagen und Informationen zur
Verfügung zu stellen hat, behalten wir uns das Recht vor diese erst bei Eingang
der Restzahlung auszuhändigen.
Der
Reisende hält den Reisevermittler für den im Fall der Nichtzahlung beim
Reisevermittler eingetretenen Schaden (Vorauszahlungen des Reisevermittlers)
schadlos.
3.9.
Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus
Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B.
Ausgleichszahlung gemäß Art 7 Fluggastrechte VO) oder im Falle des Erhalts
sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten,
die auf Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter
anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler oder Reiseveranstalter
von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.
3.10.
Bei Zahlung im Lastschriftverfahren SEPA Direct Debit, SDD benötigt Mondial
(ggf. über das Reisebüro) ein sogenanntes „Mandat“, das die Belastung Ihres
Girokontos mit dem zu zahlenden Preis (An- und Restzahlung) im Wege der
Lastschrift erlaubt. Das Mandat ist Teil der Bestätigung.
4. Reisevertrag
4.1.
Ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter bzw. bei verbundenen Reiseleistungen
oder einzelnen
Reiseleistungen
zwischen Leistungsträger und Reisendem kommt zustande wenn ein Buchungsauftrag
vom Reiseanmelder (evtl. zusätzlich über ein Reisebüro) an Mondial erfolgt.
4.2.
Die Buchung des Reiseanmelders kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder
fernmündlich bei Mondial erfolgen. Elektronische und fernmündliche Buchungen
bestätigt Mondial unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese
Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des
Buchungsauftrages dar. Für Mondial wird der Vertrag erst dann verbindlich, wenn
die Buchung und der Preis (eventuell über ein vermittelndes Reisebüro) mittels
Rechnung/ Reisebestätigung bestätigt wurde.
4.3.
Der Reisende erhält eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine
Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email).
Wird
der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien
geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt
der Reisende zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrages
alternativ auch auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z.B. Email) zur Verfügung
gestellt zu bekommen.
4.4.
Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen Zustell-/Kontaktadresse
rechtzeitig vor Beginn der Reise, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die
Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise und Eintrittskarten,
Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten und
gegebenenfalls zu planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und
Ankunftszeiten zur Verfügung gestellt.
Auch
wenn der Reiseveranstalter bzw. Leistungsträger dem Reisenden rechtzeitig vor
Beginn der Reise die notwendigen Reiseunterlagen und Informationen zur
Verfügung zu stellen hat, behält sich der Reisevermittler das Recht vor diese
erst bei Eingang der Restzahlung auszuhändigen. Folgende Einzelleistungen sind
bereits bei Buchung bzw. Ticketausstellung zur Gänze zu begleichen:
Linienflug-, Bahn- und Fährtickets und Versicherungen. Wird die Anzahlung
und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten
Zahlungsfälligkeiten beglichen, so ist der Reisevermittler berechtigt nach
Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und Rücktrittskosten
zu verrechnen. Sollten die genannten Dokumente/Unterlagen (Unrichtigkeiten,
Abweichungen, Unvollständigkeiten) im Sinne von 3.5. aufweisen, hat der
Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter zu kontaktieren (vgl 3.5.).
5. Preisänderungen vor Reisebeginn
5.1.
Der Reisevermittler setzt den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen
Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B.
Papier, Email) über Preisänderungen im Sinne des § 8 PRG, die sich der
Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag vorbehalten hat, spätestens 20 Tage
vor Beginn der Pauschalreise unter Angabe der Gründe der Preisänderung, in
Kenntnis.
6. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn
6.1.
Der Reisevermittler setzt den Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen
Adresse klar, verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B.
Papier, Email) über unerhebliche Änderungen des Inhalts des
Pauschalreisevertrages, die sich der Reiseveranstalter im Pauschalreisevertrag
vorbehalten hat und die er einseitig gemäß § 9 Abs 1 PRG vornimmt, in Kenntnis.
6.2.
Unerhebliche Änderungen sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist -
geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder
die Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten
Pauschalreise nicht wesentlich verändern.
6.3.
Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der
Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen, zu der der Reiseveranstalter
gezwungen ist, handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der
Reiseleistungen betreffen und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung
entfalten. Ob eine Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Werts von Reiseleistungen
erheblich ist, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer,
den Zweck und Preis der Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die
Intensität und Dauer sowie Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die
Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur Änderung geführt haben, beurteilt werden.
6.4.
Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben
angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den
Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl. 4 Abs 1 Z 1 PRG)
gezwungen oder kann er Vorgaben des Kunden, die vom Reiseveranstalter
ausdrücklich bestätigt wurden, nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis
der Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %,
kann der Reisende
»
innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den
vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder
» der
Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter
angeboten wird, oder
» vom
Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.
Der
Reisevermittler informiert daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen
über folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar,
verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier,
Email):
» die
Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den
Preis der Pauschalreise
» die
angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über
seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der
Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist,
»
gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.
Dem
Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu
bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt
dies als Zustimmung zu den Änderungen.
7. Haftung
7.1.
Der Reisevermittler haftet im Rahmen des § 17 PRG für Buchungsfehler (z.B.
Schreibfehler), sofern diese nicht auf eine irrtümliche oder fehlerhafte oder
unvollständige Angabe des Reisenden oder auf unvermeidbare und außergewöhnliche
Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.
7.2.
Der Reisevermittler haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden
die im Zusammenhang mit der Buchung entstehen, sofern sie auf unvermeidbare und
außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 2 Abs 12 PRG zurückzuführen sind.
7.3.
Der Reisevermittler haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten
Leistung oder für die Erbringung einer Leistung, welche nicht von ihm
vermittelt worden ist bzw. nicht von ihm zugesagt worden ist dem Reisenden zu
vermitteln bzw. nicht für vom Reisenden nach Reiseantritt selbst gebuchte
Zusatzleistungen vor Ort.
Kommt
der Reisevermittler bei der Vermittlung verbundener Reiseleistungen seinen
Informationspflichten oder Pflichten zur Insolvenzabsicherung im Sinne des § 15
Abs 2 PRG nicht nach, haftet er nach den ansonsten nur für Pauschalreisen
geltenden Bestimmungen der §§ 7 und 10 sowie des 4. Abschnitts des PRG.
7.4.
Vermittelt der Reisevermittler eine Pauschalreise eines Reiseveranstalters mit
Sitz außerhalb des EWR, hat er nachzuweisen, dass der Reiseveranstalter den im
4. Abschnitt des PRG genannten Pflichten (Erbringung der vereinbarten
Leistungen, Gewährleistung, Schadenersatz, Beistandspflicht) nachkommt. Ist
dies nicht der Fall, haftet der Reisevermittler gemäß § 16 PRG für die
Einhaltung der genannten Pflichten.
8. Entgelte für Umbuchungen und Stornierungen:
Bei
Umbuchung oder Rücktritt durch den Reisenden berechnet Mondial –sofern keine
abweichenden Konditionen ausgeschrieben bzw. vereinbart wurden- Gebühren.
8.1.
Eine Umbuchung oder Rücktritt von den gebuchten Reiseleistungen ist jederzeit
vor Reisebeginn möglich. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei
Mondial. Erklärungen, die nach Büroschluss (MO–FR 18.00 Uhr) eingehen, gelten
erst am Beginn des nächsten Arbeitstages als zugegangen. Es wird empfohlen, die
Umbuchung bzw. den Rücktritt schriftlich zu erklären.
8.2.
Die Konditionen für Umbuchungen und Stornierungen sind im Abschnitt C, Pkt.1 +2
, angeführt.
B) Reiseveranstalter
1. Geltungsbereich und Definitionen
1.1.
Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen
anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen
(iSd § 2 Abs 2 PRG) zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (vgl §
2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Pauschalreisegesetz (PRG), sowie
der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der Sorgfalt eines ordentlichen
Unternehmers.
Ein
Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der
Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (vgl § 2 Abs 9 PRG).
Im
nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen Mondial GmbH & Co.KG.
1.2.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor
der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist –
übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen
den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Reisende
für Dritte (Mitreisende), bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten
bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen
Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag
für sie abzuschließen. Bei zweifelhaftem Bestehen einer Anscheinsvollmacht muss
gegebenenfalls von jedem Mitreisenden eine schriftliche Bestätigung über die
bereitgestellten Dokumente/ Informationen erfolgen. Der Reisende, der für sich
oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und
übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung
getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter
(Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).
1.3.
Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen des Pauschalreisegesetzes
unterliegenden Vertrag (z.B. Pauschalreisevertrag) zu schließen beabsichtigt
oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in
Anspruch zu nehmen.
1.4.
Die Kataloge und die Homepage des Reiseveranstalters dienen als Werbemittel.
Die darin präsentierten Pauschalreisen und sonstigen Leistungen stellen keine
Anbote dar (vgl 2.2.).
1.5.
Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem
Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.6.
Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden
zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7.
Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO
1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit
eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer körperlichen Behinderung
(sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder zeitweilig), die die Inanspruchnahme
von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B. Benutzung eines Beförderungsmittels,
einer Unterbringung) einschränkt und eine Anpassung der zu vereinbarenden
Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser Person erfordert.
1.8.
Unvermeidbare und außergewöhnliche bzw. unvorhersehbare Umstände sind Vorfälle/Ereignisse/Gegebenheiten
außerhalb der Sphäre/Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft und deren
Folgen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende
Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer Krankheiten,
Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise verhindern
etc.) (vgl § 2 Abs 12 PRG).
1.9.
Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht
für Pauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung
über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei
Unternehmern geschlossen werden.
2. Aufgaben des Reiseveranstalters
2.1.
Ausgehend von den Angaben des Reisenden erstellt der Reiseveranstalter für den Reisenden
Reisevorschläge. Diese sind unverbindlich, es handelt sich deshalb noch nicht
um Anbote iSd § 4 PRG. Können aufgrund der Angaben des Reisenden keine
Reisevorschläge erstellt werden (keine Varianten, keine Leistungen etc.) so
weist der Reiseveranstalter den Reisenden darauf hin.
Die
Reisevorschläge basieren auf den Angaben des Reisenden, weshalb unrichtige
und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels Aufklärung durch
den Reisenden - Grundlage der Reisevorschläge sein können. Bei der Erstellung
von Reisevorschlägen können beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit),
die Höhe des Preises, Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das
Bestpreisprinzip und anderes mehr allenfalls als Parameter herangezogen werden.
2.2.
Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm
unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis
des Reisevorschlages ein Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4 PRG, soweit
diese für die Reise von Relevanz sind. Änderungen der im Reiseanbot enthaltenen
vorvertraglichen Informationen aufgrund von Preis- oder Leistungsänderungen
sind möglich, sofern sich der Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten
hat, er den Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrages klar,
verständlich und deutlich über die Änderungen informiert und die Änderungen im
Einvernehmen zwischen Reisenden und Reiseveranstalter vorgenommen werden (vgl §
5 Abs 1 PRG).
2.3.
Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom
Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter
stellt die vom Reisenden angefragte Pauschalreise. unter Rücksichtnahme auf die
landesüblichen Gegebenheiten des jeweiligen Bestimmungslandes/Bestimmungsortes
sowie unter Rücksichtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls verbundenen
Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach bestem Wissen dar. Eine Pflicht
zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B. Topographie, Klima,
Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination etc.) besteht nicht,
sofern, je nach Art der Pauschalreise, keine Umstände vorliegen, die einer
gesonderten Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über Gegebenheiten
für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu vereinbarenden
Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich
der Reisende bewusst für eine andere Umgebung entscheidet und der Standard, die
Ausstattung, die Speisen (insbesondere Gewürze) sowie Hygiene sich an den
jeweiligen für das Bestimmungsland/den Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien
orientieren. Darüber hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu
den landesüblichen Gegebenheiten, insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und
Standard (Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich im
Katalog oder auf der Website des Reiseveranstalters nachzulesen.
2.4.
Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser
durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.4.1.
Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß
§ 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das Standardinformationsblatt für
Pauschalreisen grundsätzlich auf der
Website
des Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.4.2.
Über die in § 4 Abs 1 PRG angeführten Informationen, sofern diese für die zu
vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die Durchführung und
Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem reinen Badeurlaub
keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc. erforderlich,
sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind). Darüber hinaus
können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im Katalog oder
auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.4.3.
Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit
eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.6.), sofern diese Information für
die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4 Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.4.4.
Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes
einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die
Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs 1 Z 6 PRG),
sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind.
Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen- und
Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass- und
Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu
Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer
Staatsbürgerschaft durch Auswahl des gewünschten Bestimmungslandes unter https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/
- bzw. von EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt
werden. Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der
Regel ein gültiger Reisepass (z.B. nicht abgelaufen, nicht als gestohlen oder verloren
gemeldet etc.) erforderlich ist, für dessen Gültigkeit der Reisende selbst
verantwortlich ist. Der Reisende ist für die Einhaltung der ihm mitgeteilten
gesundheitspolizeilichen Formalitäten selbst verantwortlich. Für die Erlangung
eines notwendigen Visums ist der Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter
oder Reisevermittler bereit erklärt hat, die Besorgung eines solchen zu
übernehmen, selbst verantwortlich.
2.5.
Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick),
sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange
diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden
gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind. Erfolgt eine verbindliche Bestätigung,
liegt eine Leistungszusage vor.
Die
Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine
Verwendungszusage dar, diese an den konkreten Leistungsträger weiterzuleiten
bzw. ihre Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage,
solange sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.6.
Bucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in
der Filiale, Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen
Reisevermittler gelten für diesen die Bestimmungen gemäß Punkt 2. (Abschnitt A)
dieser AGB.
3. Befugnisse des Reisevermittlers und vor Ort gebuchte
Leistungen
3.1.
Reisevermittler sind vom Reiseveranstalter nicht ermächtigt, abweichende
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die
den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags abändern, über die
vertraglich zugesagten Leistungen vom Reiseveranstalter hinausgehen oder im Widerspruch
zum Reiseanbot stehen. Reisekataloge und Internetausschreibungen, die nicht vom
Reiseveranstalter herausgegeben wurden, sind für den Reiseveranstalter und
dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche
Vereinbarung zwischen Reiseveranstalter und Reisendem zum Gegenstand des
Reiseanbots oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht
wurden.
3.2.
Bei Dritten vom Reiseveranstalter verschiedenen bzw. dem Reiseveranstalter
nicht zurechenbaren Leistungsträgern gebuchte Leistungen vor Ort sind für den
Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich und werden
diesem nicht zugerechnet, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich vom Reiseveranstalter
bestätigt/autorisiert wurden (vgl auch 20.6.).
4. Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden
4.1.
Der Reisende hat dem Reiseveranstalter – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme
eines Reisevermittlers, wenn über einen solchen gebucht wurde - alle für die
Pauschalreise erforderlichen und relevanten personenbezogenen (z.B.
Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante
Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.) rechtzeitig,
vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den
Reiseveranstalter über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden
gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine
Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner
Mitreisenden, insbesondere über eine vorliegende eingeschränkte Mobilität bzw.
den Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von
Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu
vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können (z.B. bei Wanderreisen
etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten
Nachweises (z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.
4.2.
Dem Reisenden wird empfohlen, bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität
oder anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt
4.1. (z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer
Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu
beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige Reisefähigkeit
gegeben ist.
4.3.
Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der
Pauschalreise zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben
sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 4.1. hat der
Reisende dem Reiseveranstalter dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus Beweisgründen
empfohlen wird - mitzuteilen, damit dieser entscheiden kann, ob der Reisende
weiterhin ohne Gefährdung der eigenen Person oder der Mitreisenden an der
Pauschalreise teilnehmen kann, oder ob er zum Ausschluss des Reisenden und
Vertragsrücktritt berechtigt ist. Kommt der Reisende seiner Aufklärungspflicht
nicht vollständig bzw. rechtzeitig nach und erklärt der Reiseveranstalter den Vertragsrücktritt,
steht dem Reiseveranstalter ein Anspruch auf Entschädigung gemäß den Entschädigungspauschalen
zu.
4.4.
Der Reisende, der für sich oder Dritte (Mitreisende) eine Buchung vornimmt,
gilt als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs 2 PRG, sofern
nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die Verpflichtungen aus dem
Vertrag mit dem Reiseveranstalter (z.B. Entrichtung des Entgelts; nur der Auftraggeber
ist berechtigt den Rücktritt vom Vertrag zu erklären etc.).
4.5.
Der Reisende ist verpflichtet, sämtliche durch den Reiseveranstalter
übermittelten Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung,
Gutscheine, Vouchers) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten und auf
allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) sowie Unvollständigkeiten
zu überprüfen und im Fall von Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten diese
dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung – wobei die Schriftform aus
Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen. Einen allenfalls dadurch
entstehenden Mehraufwand, wenn dieser Mehraufwand auf falschen oder unrichtigen
Angaben des Reisenden beruht, hat der Reisende zu tragen.
4.6.
Der Reiseveranstalter trägt im Fall der Unmöglichkeit der vertraglich
vereinbarten Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und
außergewöhnlicher Umstände die Kosten für die notwendige Unterbringung für
höchstens drei Nächte. Dies gilt nicht für Reisende mit eingeschränkter
Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 über
die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter
Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere Reisende, für unbegleitete
minderjährige Reisende und für Reisende, die besondere medizinische Betreuung
benötigen, sofern die genannten Personen ihre besonderen Bedürfnisse, die bei
Buchung noch nicht bestanden haben oder ihnen noch nicht bekannt sein mussten,
dem Reiseveranstalter 48 Stunden vor Reisebeginn mitteilen.
4.7.
Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG jede von ihm wahrgenommene
Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unverzüglich und
vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels,
zu melden, damit der Reiseveranstalter in die Lage versetzt werden kann, die
Vertragswidrigkeit – sofern dies je nach Einzelfall möglich oder tunlich ist –
unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B. Zeitverschiebung,
Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme bei Expeditionsreise, Vorliegen einer
Alternative bzw. einer Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des
allenfalls damit einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern,
Ersatzhotel ausfindig machen etc.), vor Ort zu beheben. Bucht der Reisende über
einen Reisevermittler und tritt eine Vertragswidrigkeit während der
Geschäftszeiten des Reisevermittlers auf, hat der Reisende die Vertragswidrigkeit
diesem zu melden. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere aus
Beweisgründen der Schriftform zu bedienen. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten
hat der Reisende Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des Reiseveranstalters vor
Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich
geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag
mitgeteilten Kontaktinformationen zu melden. Im Falle des Unterlassens der
Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor Ort möglich und
eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf allfällige
gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen der Meldung
kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch
als Mitverschulden (§ 1304 ABGB) angerechnet werden. Eine Meldung einer
Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine Leistungszusage des Reiseveranstalters.
4.8.
Der Reisende ist verpflichtet, die im Rahmen des getroffenen Vertrages
vereinbarten Entgelte gemäß den Zahlungsbestimmungen fristgerecht und
vollständig zu bezahlen.
4.9.
Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus
Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B.
Ausgleichszahlung gemäß Art 7 Fluggastrechte VO) oder im Falle des Erhalts
sonstiger Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten,
die auf Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüche des Reisenden gegen den Reiseveranstalter
anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen des Hotels), den Reisevermittler oder Reiseveranstalter
von diesem Umstand vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.
4.10.
Den Reisenden trifft bei Auftreten von Vertragswidrigkeiten grundsätzlich eine
Schadensminderungspflicht (§ 1304 ABGB).
5. Personen mit eingeschränkter Mobilität
5.1.
Ob eine Pauschalreise für Personen mit eingeschränkter Mobilität konkret
geeignet ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes
der eingeschränkten Mobilität, des Charakters der Pauschalreise (z.B.
Studienreise, Städtetrip etc.), des Bestimmungslandes/Bestimmungsortes, der Transportmittel
(z.B. Bus, Flugzeug, Schiff etc.), sowie der Unterkunft (z.B. Hotel, Almhütte,
Zelt etc.) abzuklären. Personen mit eingeschränkter Mobilität haben deshalb
beim Reiseveranstalter nachzufragen, ob die gewünschte Pauschalreise im
konkreten Fall für sie geeignet ist. Die Eignung einer Pauschalreise im konkreten
Fall für Personen mit eingeschränkter Mobilität, bedeutet nicht, dass sämtliche
im Pauschalreisevertrag enthaltene Leistungen uneingeschränkt von der Person
mit eingeschränkter Mobilität in Anspruch genommen werden können (so kann z.B.
eine Hotelanlage über geeignete Zimmer und andere Bereiche für Personen mit
eingeschränkter Mobilität verfügen. Dies bedeutet aber nicht, dass die gesamte Anlage
(z.B. Benützung des Pools etc.) für Personen mit eingeschränkter Mobilität
geeignet ist).
5.2.
Der Reiseveranstalter kann die Buchung einer Pauschalreise durch eine Person
mit eingeschränkter Mobilität ablehnen, sofern der Reiseveranstalter und/oder
einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Hotel, Airline etc.) nach einer sorgfältigen
Einschätzung der spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse des Reisenden zu
dem Schluss kommen, dass dieser nicht sicher und in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen
befördert/untergebracht werden kann oder zur Auffassung gelangen, dass die konkrete
Pauschalreise für den Reisenden nicht geeignet ist.
5.3.
Der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline,
Hotel etc.) behält sich das Recht vor, die Beförderung/Unterbringung eines
Reisenden abzulehnen, der es verabsäumt hat, den Reiseveranstalter gemäß 4.1.
und/oder 4.3. der AGB ausreichend über seine eingeschränkte Mobilität und/oder
besonderen Bedürfnisse zu benachrichtigen, um dadurch den Reiseveranstalter
und/oder den Erfüllungsgehilfen in die Lage zu versetzen, die Möglichkeit der
sicheren und organisatorisch praktikablen Beförderung/Unterbringung zu
beurteilen.
5.4.
Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, Reisenden, die der Meinung des
Reiseveranstalters und/oder eines der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel
etc.) nach nicht reisefähig sind oder nicht für die Pauschalreise aufgrund des
Reiseverlaufs, der Reisedestination etc. geeignet sind oder eine Gefahr für
sich oder andere während der Pauschalreise darstellen, die Teilnahme an der
Pauschalreise aus Sicherheitsgründen zu verweigern.
6. Reiseanmeldung und Reisevertrag
6.1.
Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter erst dann
zustande, wenn Mondial dem Buchenden die Buchung und den Preis bestätigt.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt
ein neues Angebot von uns vor. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen
Angebots zustande, wenn der Buchende die Annahme durch ausdrückliche Erklärung,
Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
Der
Reisende erhält eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Rechnung bzw.
Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier,
Email).
Wird
der Reisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien
geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung. Bei außerhalb
von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 3 Z 1 FAGG stimmt
der Reisenden zu, die Ausfertigung oder Bestätigung alternativ auch auf einem anderen
dauerhaften Datenträger (z.B. Email) zur Verfügung gestellt zu bekommen.
6.2.
Durch den Vertragsabschluss ergeben sich Rechte und Pflichten für den Reiseveranstalter
und für den Reisenden.
Der
Reisende hat – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird – nach Zugang
der Rechnung/Reisebestätigung eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises
(bei Buchungen unter EUR 250,– mindestens EUR 25,–) zu leisten. Die Anzahlung
wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung ist 20 Tage vor
Reiseantritt fällig.
6.3.
Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 20 Tagen vor Abreise, ist der gesamte
Reisepreis bei Zugang der Rechnung/Reisebestätigung sofort zu begleichen,
entweder durch Überweisung auf das dort genannte Konto oder mittels einer
alternativen Zahlungsmethode.
6.4.
Folgende Einzelleistungen sind bereits bei Buchung bzw. Ticketausstellung zur
Gänze zu begleichen: Linienflug-, Bahn- und Fährtickets und Versicherungen.
Kommt
der Reisende seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß 6.2-6.4 nicht nach, behält
sich der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom
Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend den Entschädigungspauschalen
zu verlangen.
6.5.
Bei Zahlung im Lastschriftverfahren SEPA Direct Debit, SDD benötigt Mondial
(ggf. über das Reisebüro) ein sogenanntes „Mandat“, das die Belastung Ihres
Girokontos mit dem zu zahlenden Preis (An-und Restzahlung) im Wege der Lastschrift
erlaubt. Das Mandat ist Teil der Bestätigung.
6.6.
Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen
Zustell-/Kontaktadresse rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts
anderes vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise
und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen
Abreisezeiten und gegebenenfalls zu planmäßigen Zwischenstationen,
Anschlussverbindungen und Ankunftszeiten zur Verfügung gestellt. Sollten die
soeben genannten Dokumente/Unterlagen Unrichtigkeiten/ Abweichungen/ Unvollständig-keiten
im Sinne von 4.5. aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter
zu kontaktieren (vgl. 4.5.).
7. Ersatzperson und Umbuchung
7.1.
Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine
andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die
Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das
(Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche Impfungen/ausreichender
Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa, gültige Einreisedokumente,
das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein) zu übertragen. Erfüllt die
andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder ist sie nicht für die
Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der Übertragung des
Vertrages widersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb einer angemessenen
Frist, spätestens jedoch sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger
(z.B. Papier, Email) über die Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen.
Für
die Übertragung des Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr
zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen.
Der
Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den
Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch
ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie
für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
7.1.1.
Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer
Entschädigungspauschale (Umbuchungsgebühr), den im Vertrag vereinbarten Termin
oder die Dauer zu ändern, sofern dies nicht ausdrücklich (z.B. im Rahmen einer Gruppenreise
mit festgebuchten Hin-und Rückflügen) ausgeschlossen ist.
Je
nach Reiseart ergeben sich pro Person unterschiedliche Entschädigungspauschalen
(Umbuchungsgebühren). Die Höhe der anfallenden Gebühren für Umbuchungen ist im
Abschnitt C, Pkt. 1, geregelt.
7.2.
Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer oder Dienstleister behandeln
Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und
berechnen diese entsprechend. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese dem
Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2 PRG).
8. Preisänderungen vor Reisebeginn
8.1.
Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, nach Abschluss des
Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise
Preisänderungen vorzunehmen. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden an der
von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich und deutlich auf
einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens 20 Tage vor
Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive Berechnung) unter
Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
8.2.
Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss sind Preisänderungen
zulässig:
1)
Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder
andere Energiequellen;
2) Höhe
der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren, Landegebühren, Ein- oder
Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren auf Flughäfen sowie
Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3)
die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Preisänderungen
können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1)
entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn
oder Flug zusätzlich berechneten Betrag, bezüglich 2) entspricht jede Änderung
des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren, bezüglich 3) entspricht jede
Änderung des Reisepreises der Veränderung der Wechselkurse.
Im
Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der Preissenkung
erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber tatsächliche
Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt der
Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
8.3.
Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises (iSd § 8 PRG) kommt 9.4.
zur Anwendung. Der Reisende hat die Wahl, die Erhöhung als Vertragsänderung
anzunehmen, der Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird -
zuzustimmen oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale
verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden
nicht zurückerstattet werden.
9. Änderungen der Leistung vor Reisebeginn
9.1.
Der Reiseveranstalter darf vor Reisebeginn unerhebliche Leistungsänderungen
vornehmen, sofern er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat. Der
Reiseveranstalter bzw. der Reisevermittler, wenn die Pauschalreise über einen
solchen gebucht wurde, informiert den Reisenden klar, verständlich und deutlich
auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) an der von ihm zuletzt
bekanntgegebenen Adresse über die Änderungen.
9.2.
Unerheblichen Änderung sind – wobei dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist -
geringfügige, sachlich gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder
die Dauer und/oder den Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten
Pauschalreise nicht wesentlich verändern.
9.3.
Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der
Qualität oder des Wertes von Reiseleistungen, zu der der Reiseveranstalter
gezwungen ist, handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der
Reiseleistungen betreffen und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder Reiseabwicklung
entfalten. Ob eine Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder des Werts von Reiseleistungen
erheblich ist, muss im Einzelfall unter Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer,
den Zweck und Preis der Pauschalreise sowie unter Rücksichtnahme auf die
Intensität und Dauer sowie Ursächlichkeit der Änderung und allenfalls auf die
Vorwerfbarkeit der Umstände, die zur Änderung geführt haben, beurteilt werden.
9.4.
Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu erheblichen Änderungen im oben
angeführten Sinn jener wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, die den
Charakter und Zweck der Pauschalreise ausmachen (vgl. § 4 Abs 1 Z 1 PRG),
gezwungen oder kann er Vorgaben des Reisenden, die vom Reiseveranstalter
ausdrücklich bestätigt wurden nicht erfüllen oder erhöht er den Gesamtpreis der
Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %, kann
der Reisende
»
innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, den
vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder
» der
Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom Reiseveranstalter
angeboten wird, oder
» vom
Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.
Der
Reiseveranstalter wird daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über
folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar,
verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier,
Email) informieren:
» die
Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen auf den
Preis der Pauschalreise
» die
angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter über
seine Entscheidung in Kenntnis zu setzen hat, sowie die Rechtswirkung der
Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist,
»
gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis.
Dem
Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu
bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt
dies als Zustimmung zu den Änderungen.
10. Reiseroute/Änderungen
10.1.
Aufgrund von beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Umwelt- und
Wettereinflüssen (z.B. Regen, Wind, Lawinen, Muren etc.), Naturkatastrophen
(z.B. Erdbeben, Überflutungen, Hurrikans etc.), Grenzsperren, staatlichen
Anordnungen, Staus, Flugzeitenänderungen, Terroranschlägen, Stromausfällen, kurzfristig
geänderten Öffnungszeiten usw. kann von der beworbenen bzw. vertraglich
vereinbarten Route abgewichen werden, Stationen der Reise verschoben oder
vorgezogen werden, geplante Besichtigungen ausgelassen oder geändert werden. In
diesen Fällen bemüht sich der Reiseveranstalter gleichwertige Alternativen
anzubieten bzw. allenfalls entfallene Teile an anderer Stelle nachzuholen.
11. Gewährleistung
11.1.
Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht
oder mangelhaft (=vertragswidrig) erbracht wurde, behebt der Reiseveranstalter
die Vertragswidrigkeit, sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B.
Familienmitglieder) diese nicht selbst herbeiführt und/oder seine Mitwirkungspflichten
nicht verletzt und/oder die Behebung nicht durch den Reisenden vereitelt wird und/oder
die Behebung nicht unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden
wäre. Der Reisende hat dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist für die
Behebung der Vertragswidrigkeit zu setzen, wobei die Angemessenheit der Frist
jeweils im Einzelfall, ausgehend von Art/Zweck/Dauer der Pauschalreise, der
angezeigten Vertragswidrigkeit, dem Zeitpunkt der Meldung (z.B. spätabends
etc.), sowie den erforderlichen Zeitressourcen, die für Ersatzbeschaffung z.B.
eines Objektes (Umzug etc.) notwendig sind, zu beurteilen ist. Eine
Fristsetzung hat gegenüber dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn
ein solcher nicht vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist,
gegenüber dem Reiseveranstalter unter der im Formblatt zur Unterrichtung des
Reisenden bei einer Pauschalreise mitgeteilten Kontaktmöglichkeiten zu
erfolgen.
11.2.
Unterlässt es der Reisende seiner Mitteilungspflicht gemäß Punkt 4.7. oder
seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen (z.B. sich ein vom Reiseveranstalter
angebotenes Ersatzzimmer anzusehen oder seine Koffer für einen Zimmerwechsel zu
packen etc.) oder setzt er dem Reiseveranstalter eine unangemessen kurze Frist zur
Behebung der Vertragswidrigkeit oder unterstützt er den Reiseveranstalter im
Rahmen des zumutbaren bei der Behebung der Vertragswidrigkeit nicht oder
verweigert er rechtsgrundlos, die vom Reiseveranstalter zur Behebung der
Vertragswidrigkeit angebotenen Ersatzleistungen, hat der Reisende die nachteiligen
Rechtsfolgen (vgl. Punkt 4.7.) zu tragen.
11.3.
Behebt der Reiseveranstalter innerhalb der angemessenen Frist die
Vertragswidrigkeit nicht, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und vom
Reiseveranstalter den Ersatz der dafür erforderlichen Ausgaben verlangen (vgl.
§ 11 Abs. 4 PRG). Es gilt der Grundsatz der Schadenminderungspflicht, d.h. der
entstandene Schaden (z.B. Kosten für Ersatzvornahme) ist möglichst gering zu
halten, wobei von Dauer, Wert und Zweck der Reise auszugehen ist. Darüber hinaus
ist von einer objektiven Betrachtungsweise der Vertragswidrigkeit auszugehen.
11.4.
Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß
erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten,
sofern dies aufgrund der Umstände und Verhältnisse (vor Ort) möglich ist
(Unmöglichkeit z.B. wenn nur ein Hotel in der gebuchten Kategorie vorhanden
ist), angemessene andere Vorkehrungen (Ersatzleistung) zur Fortsetzung der
Pauschalreise an, die, sofern möglich, den vertraglich vereinbarten Leistungen
qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind; Gleiches gilt auch dann, wenn
der Reisende nicht vertragsgemäß an den Ort der Abreise zurückbefördert wird.
Haben die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen unter
Umständen eine gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen geringere
Qualität der Pauschalreise zur Folge (z.B. Halbpension an Stelle von
All-inclusive), so gewährt der Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene
Preisminderung. Der Reisende kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur
dann ablehnen, wenn diese nicht mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten
Leistungen vergleichbar sind oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen
ist. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter
angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den vertraglich vereinbarten
Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene
Preisminderung nicht ausreichend ist.
11.5.
Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen im Sinne von Punkt 11.3. auf
die Durchführung der Pauschalreise und behebt der Reiseveranstalter die
Vertragswidrigkeit innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, die Umstände und
Vertragswidrigkeiten berücksichtigenden angemessenen Frist (vgl. 13.1.) nicht,
so kann der Reisende, sofern ihm die Fortsetzung der Pauschalreise ausgehend
von der Maßfigur eines durchschnittlichen Reisenden nicht zumutbar ist, ohne
Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und gegebenenfalls
gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG erheben.
Tritt der Reisende vom Pauschalreisevertrag zurück sollte er sich bewusst sein,
dass damit ein gewisses Risiko verbunden ist, da sowohl die Erheblichkeit der Auswirkungen
von Vertragswidrigkeiten als auch die Zumutbarkeit der Fortsetzung der Reise im
subjektiven Einzelfall (von einem Richter) zu beurteilen sind und das Ergebnis
dieser Beurteilung von der Wahrnehmung des Reisenden abweichen kann. Können
keine anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. angeboten werden oder lehnt der Reisende
die angebotenen anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. ab, stehen dem Reisenden
bei vorliegender Vertragswidrigkeit gewährleistungs- und
schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß § 12 PRG auch ohne Beendigung des
Pauschalreisevertrags zu. Im Fall der Ablehnung hat der Reisende darzulegen, dass
die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen Vorkehrungen gegenüber den
vertraglich vereinbarten Leistungen nicht gleichwertig/vergleichbar sind
und/oder die angebotene Preisminderung nicht ausreichend ist. Ist die
Beförderung von Personen Bestandteil der Pauschalreise, so sorgt der Reiseveranstalter
in den in diesem Absatz genannten Fällen außerdem für die unverzügliche Rückbeförderung
des Reisenden mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne Mehrkosten für
den Reisenden.
11.6.
Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht
erbracht werden und tritt der Reiseveranstalter dennoch nicht von der
Pauschalreise zurück (vgl. 17.1.), sondern bietet Ersatzleistungen an, sind die
dadurch allenfalls entstehenden Mehrkosten anteilig vom Reisenden zu tragen.
12. Rücktritt des Reisenden ohne Entrichtung einer
Entschädigungspauschale
12.1.
Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise – ohne Entrichtung einer
Entschädigungspauschale – in folgenden Fällen vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten:
12.1.1.
Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, wobei dies im
Einzelfall unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des
relevanten Umstands, welcher die Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist,
unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich
im Sinne des 11.3. beeinträchtigen. Tritt der Reisende in diesen Fällen vom
Vertrag zurück, hat er Anspruch auf die volle Erstattung aller für die
Pauschalreise getätigten Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche
Entschädigung (vgl § 10 Abs 2 PRG).
12.1.2.
In den Fällen des Punktes 11.4.
Der
Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter verständlich und deutlich auf
einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) zu erklären.
12.2.
Der Reisende kann nach Beginn der Pauschalreise in den Fällen des Punktes 13.5.
– ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale – vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten.
13. Rücktritt des Reisenden unter Entrichtung einer
Entschädigungspauschale
13.1.
Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer
Entschädigungspauschale (Stornogebühr), vom Vertrag zurückzutreten. Der
Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter verständlich und deutlich auf
einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) zu erklären. Wenn die
Pauschalreise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch
gegenüber diesem erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt
auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) zu erklären.
13.2.
Die Entschädigungspauschale steht in einem prozentuellen Verhältnis zum
Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und
Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen. Im Falle der Unangemessenheit
der Entschädigungspauschale kann diese vom Gericht gemäßigt werden.
13.3.
Je nach Reiseart ergeben sich pro Person Entschädigungspauschalen
(Stornogebühren).
Die
Stornokonditionen sind im Abschnitt C, Pkt. 2, geregelt.
14. No-show
14.1.
No-show liegt vor, wenn der Reisende der Abreise fernbleibt, weil es ihm am
Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise wegen einer ihm zurechenbaren
Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters
klargestellt, dass der Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in
Anspruch nehmen kann oder will, hat er die jeweilige Entschädigungspauschale
gemäß Pkt. 2 zu bezahlen.
15. Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise
15.1.
Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom
Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer und
außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und
seine Rücktrittserklärung dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten
Zustell-/Kontaktadresse unverzüglich, spätestens vor Beginn der Pauschalreise
zugeht (vgl § 10 Abs 3 lit b PRG).
15.2.
Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom
Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger
Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben
und die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters dem Reisenden an der zuletzt
von ihm genannten Zustell-/ Kontaktadresse innerhalb der im Vertrag
festgelegten Frist, spätestens jedoch:
a) 20
Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen,
b)
sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs
Tagen,
c) 48
Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei Tage
dauern,
zugeht
(vgl § 10 Abs 3 lit a PRG).
15.3.
Tritt der Reiseveranstalter gemäß 15.1. oder 15.2. vom Pauschalreisevertrag
zurück, erstattet er dem Reisenden den Reisepreis, er hat jedoch keine
zusätzliche Entschädigung zu leisten.
16. Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der
Pauschalreise
16.1.
Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung ohne Verpflichtung zur
Rückerstattung des Reisepreises befreit, wenn der Reisende die Durchführung der
Pauschalreise durch grob ungebührliches Verhalten (wie z.B. Alkohol, Drogen,
Nichteinhalten eines Rauchverbotes, Missachten bestimmter Bekleidungsvorschriften
z.B. beim Besuch religiöser Stätten oder bei der Einnahme von Mahlzeiten, strafbares
Verhalten, störendes Verhalten gegenüber Mitreisenden, Nichteinhalten der
Vorgaben des Reiseleiters wie z.B. regelmäßiges Zuspätkommen etc.), ungeachtet
einer Abmahnung stört, sodass der Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in
einem Ausmaß behindert werden, welches geeignet ist, die Urlaubserholung
Dritter oder Mitreisender zu beinträchtigen oder den Reisezweck zu vereiteln.
In einem solchen Fall ist der Reisende dem Reiseveranstalter gegenüber zum
Ersatz des Schadens verpflichtet.
17. Allgemeines Lebensrisiko des Reisenden
17.1.
Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine Veränderung der gewohnten Umgebung
mit sich. Eine damit einhergehende Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos
des Reisenden wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Stress,
Übelkeit (z.B. aufgrund klimatischer Veränderungen), Müdigkeit (z.B. aufgrund
eines feucht-schwülen Klimas), Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund ungewohnter
Gewürze, Speisen etc.) und/oder eine Verwirklichung eines allenfalls mit der
Reise verbundenen Risikos wie beispielsweise (ohne Anspruch auf
Vollständigkeit) Ohrenschmerzen bei Tauchreisen, Höhenkrankheit bei Reisen in
große Höhe, Seekrankheit bei Kreuzfahrten und vieles mehr, fallen in die Sphäre
des Reisenden und sind dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen.
17.2.
Nimmt der Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus den
oben genannten Gründen nicht in Anspruch oder erklärt er aus einem solchen
Grund den Vertragsrücktritt, ist er nicht berechtigt, gewährleistungsrechtliche
Ansprüche oder Rückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von
Reiseleistungen geltend zu machen.
18. Haftung
18.1.
Verletzen der Reiseveranstalter oder ihm zurechenbare Leistungsträger
schuldhaft die dem Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem
Reisenden obliegenden Pflichten, so ist dieser dem Reisenden zum Ersatz des
daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
18.2.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
des Reisenden, die im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern
sie
18.2.1.
eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder eines
allenfalls mit der Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, welches in
die Sphäre des Reisenden fällt, darstellen (vgl. 19.1)
18.2.2.
dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind;
18.2.3.
einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom
Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die
Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war; oder
18.2.4.
auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.
18.3.
Für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die auf unvorhersehbare und /oder
unvermeidbare Umstände, mit denen der Reiseveranstalter nicht rechnen musste,
zurückzuführen sind, sowie für entschuldbare Fehlleistungen bis hin zur
Fahrlässigkeit, wird die Haftung ausgehend von Art 13 der Richtlinie (EU)
2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) in Entsprechung des § 6 Abs 1 Z. 9 KschG
auf das Dreifache des Reisepreises beschränkt.
18.4.
Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter) haftet der
Reiseveranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge der Verwirklichung der
Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.
Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Pauschalreise sorgfältig
vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen
beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
18.5.
Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, Anweisungen und Anordnungen des
Personals vor Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Badeverbot, Tauchverbot
etc.) Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen durch den Reisenden haftet der
Reiseveranstalter nicht für allenfalls daraus entstehende Personen- und
Sachschäden des Reisenden oder Personen- und Sachschäden Dritter.
18.6.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Erbringung einer Leistung, welche
nicht von ihm zugesagt worden ist bzw. welche vom Reisenden nach Reiseantritt
selbst vor Ort bei Dritten bzw. dem Reiseveranstalter nicht zurechenbaren
Leistungsträgern zusätzlich gebucht worden ist.
18.7.
Dem Reisenden wird empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen.
Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu
verwahren bzw. zu versichern (vgl 5.1.).
18.8.
Soweit das Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr 2001, das Athener Protokoll 2002 zum Athener Übereinkommen über die
Beförderung auf See 1974 oder das Übereinkommen über den internationalen
Eisenbahnverkehr 1980 idF 1999 den Umfang des Schadenersatzes oder die
Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer vom Pauschalreisevertrag umfassten
Reiseleistung Schadenersatz zu leisten hat, einschränken, gelten diese
Einschränkungen auch für den Reiseveranstalter (vgl § 12 Abs 4 PRG).
19. Geltendmachung von Ansprüchen
19.1.
Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu
erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder
mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu
lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern.
19.2.
Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche
verjähren nach 3 Jahren.
19.3.
Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach
Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim
Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit
zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
C) Allgemeines
Nachfolgende
Konditionen gelten für sowohl für Abschnitt A sowie für Abschnitt B, sofern
nicht bei Buchung gesondert vereinbart.
1. Umbuchung durch den Reisenden
1.1.
Umbuchung
Der
Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer
Entschädigungspauschale (Umbuchungsgebühr), den im Vertrag vereinbarten Termin
oder die Dauer zu ändern, sofern dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Je
nach Reiseart ergeben sich pro Person Entschädigungspauschalen (Umbuchungsgebühren)
1.1.1. für reine Hotelreservierungen:
» bis
14 Tage vor Reiseantritt EUR 25,– pro Person
» 13
bis 4 Tage vor Reiseantritt 40% bzw.
» ab
dem 3. Tag vor Reiseantritt 75% des Reisepreises
1.1.2. für Hütten/Hüttendörfer
» bis
91 Tage vor Reiseantritt: EUR 25,– einmalig
» ab
90 Tage vorher ist eine Terminänderung oder Umbuchung auf ein anderes Objekt
nur mit Storno und Neubuchung möglich (siehe Gebühren Pkt. 2.2.).
1.1.3. für Flug- und Bahnpauschalreisen:
» Bis
31 Tage vor Anreise 40%
» 30
bis 15 Tage vor Anreise 55%
» 14
bis 4 Tage vor Anreise 70%
» Ab
3 Tage vor Anreise 95% des Reisepreises
1.1.4. für sonstige Pauschalreisen (ohne Flug- oder
Bahnanreise):
» Bis
31 Tage vor Anreise 20%
» 30
bis 15 Tage vor Anreise 35%
» 14
bis 4 Tage vor Anreise 75%
» Ab
3 Tage vor Anreise 90% des Reisepreises
2. Stornierung durch den Reisenden
2.1.
Rücktritt
Ein
Rücktritt von den gebuchten Reiseleistungen ist jederzeit vor Reisebeginn gegen
Zahlung einer Entschädigungspauschale (Gebühr) an Mondial möglich. Maßgeblich
ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Mondial. Erklärungen, die nach
Büroschluss (MO–FR 18.00 Uhr) eingehen, gelten erst am Beginn des nächsten Arbeitstages
als zugegangen. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
2.1.1. Rücktrittsgebühren bei reinen Hotelreservierungen
» bis
zum 23. Tag vor Reiseantritt 20%
»
22.–16. Tag vor Reiseantritt 30%
»
15.–8. Tag vor Reiseantritt 50%
»
7.–4. Tag vor Reiseantritt 65%
»
3.–1. Tag vor Reiseantritt 80%
» am
Anreisetag (+ No-show) 95% des Reisepreises
2.1.2. Rücktrittsgebühren bei Hütten/Hüttendörfern
» bis
91 Tage vor Reiseantritt 20%
»
90–56 Tage vor Reiseantritt 50%
» ab
55 Tage vor Reiseantritt 100%
2.1.3. Rücktrittsgebühren bei zubuchbaren
Sonderleistungen
» für
zubuchbare Sonderleistungen (z. B. Eintrittskarten für Oper/ Theater usw.)
beträgt die Stornogebühr ab Buchung 100%
2.1.4. bei Flug-& Bahnpauschalreisen
» bis
31 Tage vor Reiseantritt 40%
» 30
bis 15 Tage vor Reiseantritt 60%
» 14
bis 4 Tage vor Reiseantritt 80%
» ab
3 Tage vor Reiseantritt (+ No-show) 95% des Reisepreises
2.1.5. bei sonstigen Pauschalreisen (ohne Flug- oder
Bahnreise)
» bis
31 Tage vor Reiseantritt 20%
» 30
bis 15 Tage vor Reiseantritt 40%
» 14
bis 4 Tage vor Reiseantritt 80%
» ab
3 Tage vor Reiseantritt (+ No-show) 95% des Reisepreises
3. Zustellung - elektronischer Schriftverkehr
Als
Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die an Mondial zuletzt bekannt
gegebene Adresse (z.B. Email-Adresse). Änderungen sind vom Reisenden
unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei der Schriftform
zu bedienen.
4. Versicherung
4.1.
Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen
Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen
Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren
Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht
ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung
des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen.
4.2.
Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung,
Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung,
Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz,
Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des
Reisevertrages bis zum Ende der Reise gewährleistet, abzuschließen.
5. Datenschutz
5.1.
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von
Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es
sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht und
der Berechtigte wird bei Buchung bekannt gegeben. Die durch die Übermittlung
dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Reisenden. Es
wird daher den Reisenden empfohlen, ihren Angehörigen die genaue
Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
5.2.
Mondial verarbeitet personenbezogene Daten entsprechend der jüngsten
Rechtsvorschriften zum
Datenschutz.
(EU-DSGVO)
6. Reisebüro-Sicherungs-Verordnung
(Kundengeld-Absicherung gemäß EU-Richtlinie)
6.1.
Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten
– des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz
des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach
Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der
Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Mondial
GmbH & Co.KG hat eine Insolvenzabsicherung bei HDI Global SE (HDI-Platz 1,
D-30659 Hannover) abgeschlossen. Die Reisenden können den Abwickler
TVA-Tourismusversicherungsagentur Gmbh (Baumannstrasse 9/8, 1030 Wien, E-Mail: kundengeldabsicherung.at@hdi.global,
24h-Notfallnummer: +43 1 361 9077 44) kontaktieren, wenn ihnen Leistungen
aufgrund der Insolvenz von Mondial GmbH & Co.KG verweigert werden. Die
Anmeldung sämtlicher Ansprüche ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von
8 Wochen nach Insolvenzeintritt beim Abwickler vorzunehmen. (www.justiz.gv.at/pauschalreisegesetz)
7. Gerichtsstand
Klagen
gegen den Reisveranstalter sind am Firmensitz des Reiseveranstalters zu
erheben. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz
des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des
Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als
Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten nicht
»
wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem
Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas Anderes zugunsten des Kunden ergibt
oder
»
wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare
Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden
günstiger sind als die entsprechenden österreichischen Vorschriften.
Der
Reiseveranstalter nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teil.
Details
zur Reiseleistungsausübungsberechtigung von Mondial GmbH & Co KG finden Sie
auf der Webseite https://www.gisa.gv.at/abfrage unter der GISA Nr. 23570801.
Adresse:
Mondial
GmbH & Co.KG
Operngasse
20 b, 1040 Wien, Österreich
Vermittlung in Deutschland:
Mondial
Reisen und Hotelreservierungs GmbH
Münsterstraße 248, 40470
Düsseldorf