ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN MEDINA REISEN GMBH
& CO. KG
1.
Abschluss eines Reisevertrages
Mit der
Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich,
fernmündlich oder durch andere Fernkommunikationsmittel vorgenommen werden. Sie
erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten
Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine
eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Der Vertrag
kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf
keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der
Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
Weicht der
Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot
des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der
Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme gegenüber dem Reiseveranstalter
erklärt.
2.
Bezahlung
Zahlungen auf
den Reisepreis vor der Beendigung der Reise dürfen bei Pauschalreisen aus dem
Katalog nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs.
3 BGB verlangt werden und erfolgen. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung
in Höhe von mindestens 25 v. H. des Reisepreises fällig – je nach Reiseart kann die Anzahlung bis zu 100 v.H. betragen.
Weitere Zahlungen werden zu vereinbarten Terminen, Restzahlungen 40 Tage vor
Reiseantritt Zug um Zug gegen Aushändigung oder Zugang der Reiseunterlagen
fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Nummer 7.b) genannten Gründen
abgesagt werden kann.
Davon
abweichend kann der volle Reisepreis auch ohne die Aushändigung eines
Sicherungsscheins verlangt werden, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden
dauert, keine Übernachtung eingeschlossen ist und der Reisepreis 75 EUR nicht
übersteigt.
Die Bezahlung
kann per Überweisung, Bareinzahlung oder per Kreditkarte
(https://www.wirecardbank.de/DSGVO) vorgenommen werden. Bei Zahlung per VISA
oder MASTERCARD wird kein Transaktionsentgelt erhoben. Bei Auslandszahlungen
übernimmt Medina Reisen keine Bankgebühren.
Kommt der
Kunde mit der Zahlung des Reisepreises teilweise oder vollständig in Verzug,
ist der Reiseveranstalter nach Mahnung (Mahngebühr 25,- €) und Fristsetzung
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz entsprechend Nummer
5.1 zu verlangen.
3.
Leistungen und Prospektangaben
Welche
Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen
im Prospekt, bzw. in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen
Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält
sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss berechtigte Leistungs- und
Preisänderungen zu erklären, über die der Reisende selbstverständlich
informiert wird. Eine vorvertragliche Preisanpassung kann insbesondere aus
folgenden Gründen notwendig werden:
a) aufgrund
einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen,
wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospekts,
b) wenn die
vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch
den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes
verfügbar ist.
Abweichende
Leistungen, z.B. aus anderen Prospekten der Leistungsträger, sowie
Sonderwünsche, die den Umfang der vorgesehenen Leistungen verändern, sind nur
verbindlich, wenn sie von dem Reiseveranstalter ausdrücklich bestätigt werden.
Einzelne Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer
Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden, wie
z.B. Nur-Flug, Mietwagen, Ausflüge und sonstige Veranstaltungen, sind keine
eigenen Leistungen des Reiseveranstalters.
4.
Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Änderungen
oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des
Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die unter
Berücksichtigung der Interessen des Reiseveranstalters für den Kunden zumutbar
sind, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen.
Eventuelle
Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen
mit Mängeln behaftet sind. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich, den Kunden
über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Im Fall einer nachträglichen, erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung ist der Kunde berechtigt vom Reisevertrag zurückzutreten oder die
Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der
Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anbieten
kann. Gegebenenfalls wird dem Kunden eine kostenlose Umbuchung angeboten.
4.2 Dem
Reiseveranstalter bleibt vorbehalten, den im Reisevertrag vereinbarten
Reisepreis bei einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Veränderung der für
die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Maßgabe der folgenden
Regelungen zu ändern, sofern zwischen Vertragsschluss und Reiseantritt mehr als
4 Monate liegen und die zur Veränderung führenden Umstände bei Vertragsschluss
weder eingetreten noch für den Reiseveranstalter vorhersehbar waren:
Erhöhen sich
die bei Abschluss des Vertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere
die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter
a) bei einer
auf den Sitzplatz bezogenen Preiserhöhung den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) in anderen
Fällen die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten,
zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten
Beförderungsmittels teilen und den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den
Einzelplatz verlangen.
Werden die bei
Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder
Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, kann der Reisepreis
um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Im Falle einer
nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den
Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in
Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 v. H. ist der Kunde berechtigt vom
Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer gleichwertigen Reise zu
verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise ohne Mehrpreis aus
seinem Angebot anbieten kann.
4.3 Der
Reisende hat die unter 4.1 und 4.2 genannten Rechte unverzüglich nach der
Erklärung der Änderung der Reiseleistung oder des Reisepreises durch den
Reiseveranstalter bei diesem geltend zu machen. Diesbezüglich ist die
Schriftform erforderlich.
5.Rücktritt
durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
5.1 Der Kunde
kann jederzeit vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der
Zugang der Rücktrittserklärung bei dem Reiseveranstalter. Dem Kunden wird
empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
Tritt der
Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der
Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine
Aufwendungen fordern. Maßgeblich für die Berechnung des Ersatzes ist der
Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen und etwaigen anderweitigen
Verwendungen der Reiseleistungen.
Der
Reiseveranstalter kann diesen Anspruch auch unter Berücksichtigung der
gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie des gewöhnlich möglichen Erwerbs durch
etwaige anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen entsprechend der
nachfolgenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum
vertraglich vereinbarten Reiseantritt in einem prozentualen Verhältnis zum
Reisepreis pauschalieren.
In jedem Fall
bleibt es den Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem
Reiseveranstalter im Zusammenhang mit dem Rücktritt keine oder geringere Kosten
entstanden sind.
Bei Pauschalreisen
mit Charterfluggesellschaften, NUR-Hotel oder reinen Mietwagen-Buchungen
werden
bis zum 30.
Tag vor Reiseantritt 25 % des Gesamtpreises
bis zum 22.
Tag vor Reiseantritt 40 % des Gesamtpreises
bis zum 15.
Tag vor Reiseantritt 50 % des Gesamtpreises
bis zum 8. Tag
vor Reiseantritt 70 % des Gesamtpreises
bis zum 4. Tag
vor Reiseantritt 80 % des Gesamtpreises
ab dem 3. Tag
vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 95% des Gesamtpreises als
Ersatzanspruch gefordert.
Dem Kunden
bleibt in allen Fällen der Nachweis vorbehalten, das kein oder ein wesentlich
geringerer Schaden entstanden ist.
5.2 Werden auf
Kundenwunsch nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des
zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, unter dem Vorbehalt
der Verfügbarkeit stehende Änderungen hinsichtlich des Namens eines
Reiseteilnehmers, des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des
Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart oder -klasse vorgenommen
(Umbuchung), ist der Reiseveranstalter berechtigt, bis 30 Tage vor Reiseantritt
ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 30,-€ pro Person zu erheben. Für Reisen ab 1
Monat vor Abflug gelten die Stornobedingungen.
Es bleibt den
Kunden unbenommen, den Nachweis zu führen, dass dem Reiseveranstalter im
Zusammenhang mit der Umbuchung keine oder geringere Kosten entstanden sind.
Änderungswünsche
des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre
Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den
Bedingungen gemäß Nummer 5.1 und durch Neuanmeldung durchgeführt werden.
5.3 Bis zum
Reiseantritt (unter Berücksichtigung des für die Organisation erforderlichen
Zeitraums) kann der Reisende verlangen, dass statt seiner Person ein Dritter in
die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter
kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt eine
dritte Person in den Vertrag ein, so haften diese und der Reisende (Anmelder)
gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die
durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Nimmt der
Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den
Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt
oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.
5.4 Rücktritt
durch den Kunden, Umbuchungen, Namensänderungen für Reservierungen inklusive
Linienflug und bei dynamisch produzierten Reisen zu tagesaktuellen Preisen
(MET - Medina Reisen dynamisch)
Für Pauschal-Reisen
deren Preis zu tagesaktuellen Preisen (Linienflug oder Charter) generiert
wird, gelten folgende abweichende Buchungs-/Zahlungs-/Umbuchungs- und
Rücktrittsbedingungen. Es werden:
bis zum 40.
Tag vor Reiseantritt 50% des Gesamtpreises
bis zum 22.
Tag vor Reiseantritt 65 % des Gesamtpreises
bis zum 8. Tag
vor Reiseantritt 85 % des Gesamtpreises
ab dem 7. Tag
vor Reiseantritt oder bei Nichtantritt der Reise 95 % des Gesamtpreises als
Ersatzanspruch gefordert.
Für NUR-Flug-Reisen
deren Preis zu tagesaktuellen Preisen (Linienflug oder Charter) generiert
wird gelten folgende abweichende Buchungs-/Zahlungs-/Umbuchungs- und
Rücktrittsbedingungen:
Ab dem
Buchungstag werden sofort 100 % des Gesamtpreises als Ersatzanspruch gefordert.
5.4.1
Umbuchung/Namensänderung: Flugumbuchungen und Änderungen sind generell nicht
möglich. Eine Umbuchung oder Namensänderung wird in der Regel wie eine
Stornierung mit Neubuchung behandelt.
5.4.2
Anzahlung/Restzahlung für Pauschal-Reisen deren Preis zu tagesaktuellen Preisen
(Linienflug oder Charter) generiert wird:
Die Höhe der
Anzahlung liegt bei 50%. Die Restzahlung ist 40 Tage vor Abflug fällig.
Für
NUR-Flug-Reisen deren Preis zu tagesaktuellen Preisen (Linienflug oder Charter)
generiert wird, sind die Anzahlung und die Restzahlung sofort in einer Summe zu
100% fällig.
5.5
Abweichende Rücktrittsbedingungen
Sofern
abweichende Rücktrittsbedingungen für gebuchte Leistungen gelten, werden diese
separat auf der Bestätigung mitgeteilt.
6. Nicht in
Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der
Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus
sonstigen Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den
Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt
oder wenn eine Erstattung nicht möglich gemacht werden kann.
7.
Rücktritt und Kündigung durch Reiseveranstalter
Der
Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
a) Ohne Einhaltung
einer Frist
Wenn der
Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört
oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige
Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter
deshalb den Vertrag, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis, er muss sich
jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistung erlangt.
b) Bis 2
Wochen vor Reiseantritt
Bei
Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende
Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der
Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der
Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen
und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Bereits geleistete
Zahlungen auf den Reisepreis erhält der Kunde zurück.
8.
Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise
infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter
als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann
der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise
noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin
ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden
zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von beiden
Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten den
Reisenden zur Last.
9. Haftung
des Reiseveranstalters
9.1 Der
Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen
Kaufmanns für:
(1) Die
gewissenhafte Reisevorbereitung
(2) die sorgfältige
Auswahl und Überwachung der Leistungsträger
(3) die
Richtigkeit der Beschreibung aller in den Prospekten angegebenen
Reiseleistungen, sofern der Reiseveranstalter nicht gemäß Nummer 3 vor
Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat
(4) die
ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen.
9.2 Der
Reiseveranstalter haftet entsprechend Nr. 11 für ein Verschulden der mit der
Leistungserbringung betrauten Personen.
10.
Gewährleistung
a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der Reiseveranstalter kann auch in der
Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung
des Reisepreises Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise
kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises (Minderung)
verlangen. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur
Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen
Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der
Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung
des Vertrages
Wird eine
Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der
Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der
Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem
eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche
Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in
Anspruch genommenen Leistungen entfallenen anteiligen Reisepreis, es sei denn,
dass die in Anspruch genommenen Leistungen für ihn ohne Interesse waren.
d)
Schadensersatz
Der Reisende
kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem
Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
11.
Beschränkung der Haftung
11.1 Die
vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, a) soweit ein
Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder b) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
11.2 Für
Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Reiseveranstalter aus unerlaubter
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die
Haftung des Reiseveranstalters bei Sachschäden je Kunde und Reise auf die Höhe
des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang
im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- und
Reisegepäckversicherung empfohlen. 11.4 bleibt unberührt, auch soweit die
Haftung dort über die vorstehende Beschränkung hinausgeht.
11.3 Ein
Schadensersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder
ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen
beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die vom Leistungsträger zu
erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen
den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist.
11.4 Kommt dem
Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so
regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in
Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara
und dem Montrealer Übereinkommen. Diese Abkommen beschränken in der Regel die
Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie Verluste und
Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen
Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese
geltenden Bestimmungen. Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die
Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach
den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes. 11.5
Für Fremdleistungen anderer Unternehmen, die nicht Bestandteil einer
Pauschalreise sind und die ausdrücklich im fremden Namen vermittelt werden (wie
z.B. Nur-Flug, Nur-Hotel, Mietwagen, Ausflüge, Sport- und
Kulturveranstaltungen, etc.) haftet der Reiseveranstalter nur als Vermittler.
Die Haftung für Vermittlungsfehler ist entsprechend den vorstehenden unter 11.1
bis 11.4 genannten Grundsätzen beschränkt.
12.
Mitwirkungspflicht
Der Reisende
ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmung mitzuwirken und eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten.
Der Reisende
ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu
sorgen, sofern dies möglich ist. Fehlt eine örtliche Reiseleitung, sind
Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen an den
Reiseveranstalter an dessen Sitz zu richten. Unterlässt es der Reisende
schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung bzw.
Schadensersatz nicht ein.
Nimmt der
Reisende im Zielgebiet die Reiseleitung nicht in Anspruch, weil er z.B. nur
Flugpassagen bei dem Veranstalter gebucht hat, so ist er verpflichtet sich 24
Stunden vor Abflug durch die Fluggesellschaft die Flugzeiten bestätigen zu
lassen. Für Nachteile, die durch Nichtbeachtung dieser Maßnahme entstehen kann
der Veranstalter nicht aufkommen.
Ansprüche in
Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung nach der EU-VO Nr.
261/2004 sind nicht an den Veranstalter, sondern ausschließlich an die
jeweilige Fluggesellschaft zu richten.
13.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche
wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb
eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende
Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist
verhindert worden ist. Abweichend davon sind bei Flugreisen nach dem Montrealer
Übereinkommen Gepäckschäden innerhalb von 7 Tagen und Gepäckverspätungen
innerhalb von 21 Tagen nach Aushändigung vom Reisteilnehmer direkt schriftlich
bei der Fluggesellschaft einzureichen und zu melden.
Vertragliche
Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c-f BGB mit Ausnahme solcher Ansprüche,
die auf Ersatz eines Körper- oder Gesundheitsschadens wegen eines vom
Reiseveranstalter zu vertretenden Mangels gerichtet oder auf grobes Verschulden
des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind, verjähren
nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Die Verjährung beginnt mit dem Tag,
an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche
Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem
der Reiseveranstalter oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche
schriftlich zurückweist. Andere Ansprüche unterliegen den gesetzlichen
Verjährungsfristen.
14. Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften
Der
Reiseveranstalter steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen
von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderung
vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft.
Der
Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der
Reisende den Reiseveranstalter beauftragt hat, es sei denn, dass der
Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
Der Reisende
ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung
von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen,
gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch-
oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
15.
Informationspflicht zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Nach der EU-VO
2111/2005 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden bei der Buchung
über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft der im Zusammenhang mit
der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen zu informieren.
Steht die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, ist zunächst die
wahrscheinliche Fluggesellschaft zu benennen und der Kunde entsprechend zu
informieren, sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht. Bei einem
Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft hat der Reiseveranstalter den Kunden
unverzüglich hierüber zu informieren.
Die
Informationen über die ausführende Fluggesellschaft im Sinne der EU-VO
2111/2005 begründen keinen vertraglichen Anspruch auf die Durchführung der
Luftbeförderung mit der genannten Fluggesellschaft und stellen keine
Zusicherung dar, es sei denn, eine entsprechende Zusicherung ergibt sich aus
dem Reisevertrag. Soweit es in zulässiger Weise vertraglich vereinbart ist,
bleibt dem Veranstalter ein Wechsel der Fluggesellschaft ausdrücklich
vorbehalten.
Die von der
EU-Kommission auf der Basis der EU-VO 2111/2005 veröffentlichte „gemeinschaftliche
Liste“ unsicherer Fluggesellschaften ist auf der Internet-Seite des
Veranstalters oder unter http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm (den
dortigen Links zur jeweils aktuellen Liste folgen) abrufbar und wird Ihnen vor
der Buchung auf Wunsch auch übersandt.
16.
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit
des gesamten Vertrages zur Folge.
17.
Datenschutz
Die
personenbezogenen Daten, die Sie dem Reiseveranstalter Medina Reisen zur
Verfügung stellen, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es zur
Begründung, Durchführung oder Beendigung des Reisevertrages und die
Kundenbetreuung erforderlich ist. Medina Reisen hält
bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die
Bestimmungen der DSGVO ein.
18.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Vertrags- und
Rechtsverhältnisse zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden richten
sich soweit zulässig nach deutschem Recht.
Der
Gerichtsstand bestimmt sich nach den gesetzlichen Regelungen. Der allgemeine
Gerichtsstand für Klagen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter ist der Sitz
des Reiseveranstalters. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden
ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich
gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
MEDINA REISEN
GMBH & CO. KG, Schwanthalerstrasse 5, D - 80336
MÜNCHEN, GERMANY
tel: + 49 (0)89-230028-0 I fax: + 49
(0)89-230028-20 I e-mail: info@medina-reisen.de I
web: www.medina-reisen.de
Handelsregister
München HRA 57827 I USt-ID Nr.: DE 130 003 146
Stand: Januar 2019