ALLGEMEINE REISE- UND
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Gilt
ausschließlich für Buchungen mit Reiseveranstalter: ITT,
Reiseart: PUR
Wir bitten Sie, die AGB sorgsam durchzulesen, da der folgende
Auszug die wichtigsten Hinweise und Bedingungen des Vertragsverhältnisses
zwischen dem Reisegast und dem Reiseunternehmen ITT regelt. Diese Bedingungen
werden im Rahmen einer ordnungsgemäßen Reisevermittlung dem Reisegast zur
Kenntnis gebracht und von ihm durch die Vornahme der Buchung anerkannt.
1. Vertrag
1.1. Mit der Reiseanmeldung, die schriftlich, mündlich oder
elektronisch erfolgen kann, bietet der Reisegast dem Reiseunternehmen ITT den
Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Mit der Bestätigung der
Anmeldung unter Nennung der Buchungsnummer, die gegenüber dem Reisebüro oder
gegenüber dem Reisegast selbst erfolgen kann, nimmt ITT das Angebot an. Diese
Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form und wird in der Regel
schriftlich erfolgen, mit Ausnahme von Fällen, in denen die Bestätigung durch
ITT bereits ausdrücklich mündlich erklärt worden ist.
1.2. Derjenige, der im Auftrag oder zugunsten eines anderen oder für
mehrere Reiseteilnehmer einen Vertrag abschließt, haftet für alle
Verpflichtungen, die aus dem Vertrag hervorgehen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung
durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3. Der Reisegast ist verpflichtet, die Reisebestätigung unverzüglich
auf Vollständigkeit und Korrektheit zu überprüfen und der ITT eventuelle
Unrichtigkeiten zu melden. Es wird die Schriftform empfohlen.
1.4. Die Reisebestätigung/Rechnung sowie der Sicherungsschein und
sämtliche Reisedokumente werden per E-Mail an die in der Buchung hinterlegte
E-Mail-Adresse versandt. Die vertragsbezogene Kommunikation findet i.d.R. per
E-Mail, in unverschlüsselter Form statt, der Kunde erklärt sich hiermit
einverstanden. Über Änderungen der E-Mailadresse hat der Kunde ITT unverzüglich
zu informieren und ist verantwortlich für die regelmäßige Überwachung seines
E-Mail-Postfaches.
1.5. Bei Buchung im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der
entsprechenden Anwendung erläutert.
b) Mit Bestätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ bietet der
Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
c) Dem Kunden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf
elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).
d) Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Bestätigung des Buttons
begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Vertrages.
e) Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung des
Reiseveranstalters beim Kunden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger
erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Bestätigung des Buttons „zahlungspflichtig
buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am
Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung
am Bildschirm zustande. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung
über den Eingang der Buchung gemäß c) oben, soweit dem Kunden die Möglichkeit
zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger oder zum Ausdruck der
Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist
jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeit zur Speicherung oder
zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
1.6. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen
Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 S.1 Nr.9 BGB) bei
Pauschalreiseverträgen nach § 651 a und § 651c BGB, die im Fernabsatz
abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die
gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht
gemäß § 651h. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über
Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen
worden ist, es sich denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der
Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellungen des Verbrauchers
geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.
2. Zahlung
2.1. Die Zahlung des Reisepreises hat unmittelbar an die ITT unter
Bezugnahme auf die entsprechende Buchungsnummer zu erfolgen. Eine Zahlung an
das Reisebüro bindet ITT nur, wenn ITT dem Reisebüro Inkassovollmacht erteilt
und einen schriftlichen Agenturvertrag geschlossen hat. Im Übrigen tritt
schuldbefreiende Wirkung nicht ein.
2.2. Mit Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins ist bei
einer Pauschalreise innerhalb einer Woche eine Anzahlung iHv
25% des Reisepreises fällig, mindestens jedoch 50,- Euro pro Reisegast. Bei
einer Nur-Hotel Buchung ist mit Erhalt der Reisebestätigung innerhalb einer
Woche eine Anzahlung iHv 35% des Reisepreises fällig,
mindestens jedoch 50,- Euro pro Reisegast. Nur-Hotel und Nur-Flug Buchungen
sind Einzelleistungen, somit erfolgt für diese keine Aushändigung eines
Sicherungsscheins. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die
Restzahlung ist 28 Tage vor Abreise fällig, soweit die Reisebestätigung keine
andere Fälligkeit bestimmt. Die vollständige Zahlung des Reisepreises ist
Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen. ITT ist nicht
verpflichtet, die Reiseunterlagen auszuhändigen, bevor die Restzahlung erfolgt
ist. Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises steht ITT ein
Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Reisegast zu.
2.3. Hat der Reisegast die Anzahlung nicht bei Fälligkeit oder den
Reisepreis nicht vor Reiseantritt vollständig an die ITT gezahlt, obwohl schon
ein Sicherungsschein übergeben worden ist, wird der Vertrag nach erfolgloser
Nachfristsetzung gemäß unten beschriebenen Bedingungen bei Rücktritt des
Reisenden (Ziffer.4) aufgelöst.
2.4. Bei „last-minute“ Buchungen, mithin drei
Tage vor Reiseantritt, kann eine Hinterlegung der Unterlagen gegen Zahlung iHv 20,- EUR und ein Inkasso gegen Zahlung iHv 40,- EUR pro Buchung erfolgen. Eine Hinterlegung der Unterlagen
muss mit der Reservierungsabteilung schriftlich vereinbart werden. Etwaige,
durch eine anderweitige Vereinbarung anfallende Kosten, sind vom Reisegast zu
tragen. Der Reisegast ist vor Reisebeginn zur Zahlung des gesamten Reisepreises
zuzüglich dieser Kosten für Hinterlegung/Inkasso verpflichtet.
2.5. Zahlungen die trotz Fälligkeit nicht geleistet werden, behält sich
ITT eine Mahnkostenpauschale iHv 5,- Euro zu erheben.
Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem
Reisegast unbenommen.
2.6. Bei Zahlung mit Kreditkarte werden die Anzahlung, sowie der
Restbetrag automatisch zu dem jeweiligen Fälligkeitstermin dem
Kreditkartenkonto belastet. Eine Zahlung per Kreditkarte ist möglich, wenn der
Karteninhaber zugleich auch Reiseteilnehmer ist. Gleichfalls bitten wir
eventuelle Zahlungslimits der Kreditkarte zu beachten, damit die Zahlung
fristgerecht erfolgen kann.
3. Leistungen
3.1. Soweit bei Pauschalreisen die Reisedauer im Katalog in Tagen
aufgeführt ist, sind die An- und Abreisetage (ungeachtet Abfahrts- und
Ankunftszeit) als ganze Tage berechnet worden. Diese Tage dienen primär der
Erbringung der Transferleistung und nicht der Erholung vor Ort.
3.2. Den Umfang der vertraglichen Leistungen bestimmen die Angaben in
unserem Katalog und auf unserer Reisebestätigung. ITT behält sich jedoch
ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten und nicht vorhersehbaren Gründen vor
Vertragsschluss eine Änderung der Katalogangaben zu erklären, über die der
Reisegast vor Buchung unverzüglich informiert wird. Andere Nebenabreden
bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch ITT, andernfalls gelten
sie als unverbindliche Kundenwünsche.
3.3. Die Reiseleistungen von ITT umfassen bei Pauschalreisen
insbesondere die sorgfältige Vorbereitung und Bearbeitung der Reisedaten, Hin-/Rückflug
und Bustransfers zwischen Flughafen und Vertragshotel, sofern ein Bustransfer
gebucht wurde. Der Reisevertrag beginnt und endet am Vertragsflughafen, so dass
der Reisegast die Kosten für die Strecken zwischen Wohnort und Flughafen trägt.
Surfbretter, Fahrräder und sonstige sperrige Gegenstände gehören nicht zum
normalen Reisegepäck. Diese besondere Beförderung ist vom Reisegast bei der
jeweiligen Fluggesellschaft anzumelden. Es gelten die Besonderen Beförderungsbedingungen der jeweiligen Airline in der
jeweils gültigen Fassung. Die Kosten für diese besondere Beförderung trägt der
Reisegast. Dies gilt auch für die Beförderung vom/zum Hotel/Flughafen.
3.4. Sollten aufgrund der Hotelküchenöffnungszeiten bei sehr frühen
oder späten Ankünften bzw. Abreisen Mahlzeiten entfallen, haftet ITT hierfür
nicht. Das gleiche gilt für die Zimmerbelegung ab/bis mittags am An-/Abreisetag.
3.5. Leistungen, die der Reisegast über die Ortsagentur bei
Drittunternehmen bucht (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Touren, Fahrten
usw.) sind Fremdleistungen und stellen keinen Bestandteil des Vertrages mit der
ITT dar, es sei denn, dass sie schon in der Reisebestätigung enthalten sind.
3.6. Reisebüros und andere Buchungsstellen sind nicht befugt, von den
Reisebedingungen, den Katalogangaben oder den Sonderausschreibungen abweichende
Vereinbarungen mit dem Reisegast zu treffen.
3.7. Für Kinderfestpreise und -ermäßigungen gilt immer das Alter des
Kindes am Rückreisetag. Der Kunde ist dafür verantwortlich ITT die korrekten
Altersangaben von Kindern zu übermitteln. Sollte es aufgrund falscher Altersangaben
zu Nachzahlungen kommen, wird ITT diese dem Kunden in Rechnung stellen.
Zusätzlich hält sich ITT vor, in diesem Fall eine Bearbeitungsgebühr in Höhe
von 50,- Euro zu erheben. Wir weisen darauf hin, dass Leistungsträger vor Ort
(insbesondere Fluggesellschaft oder Dienstleister der Unterbringung) bei
falschen Altersangaben berechtigt sind, die Differenzen zu dem Preis der bei
korrekter Altersangabe fällig gewesen wäre, nachzuerheben.
Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer
Bearbeitungsgebühren bleibt Ihnen unbenommen.
3.8. Bei Beförderung von Kindern unter zwei Jahren im Flugzeug, haben
diese keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz und können nur in Begleitung
einer Mitreisenden erwachsenen Person pro Kind befördert werden.
3.9. Liegt der Buchung ein Sonderangebot von ITT zugrunde, so werden
allein die in diesem Angebot genannten Leistungen Vertragsinhalt.
3.10. Nimmt der Reisegast einzelne Leistungen nicht in Anspruch (z.B.
wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), ohne dass
ITT dies zu vertreten hat, so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige
Rückerstattung.
3.11. ITT weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen
kommen kann.
3.12. Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und
Verspätung nach der EU-VO Nr. 261/2004 sind nicht an den Veranstalter, sondern
ausschließlich an den jeweiligen ausführenden Luftfahrtunternehmen (die Fluggesellschaft)
zu richten.
4. Rücktritt
4.1. Der Reisegast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Tritt der Reisegast vom Vertrag zurück (Storno), verliert der
Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der
Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung als Pauschale
verlangen. Eine angemessene Pauschale bemisst sich insbesondere nach dem
Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn. Maßgeblich ist
der Zugang der Rücktrittserklärung bei der ITT. Die Erklärung kann vom
Reisegast selber oder vom vermittelnden Reisebüro abgegeben werden. Es wird
empfohlen, die Rücktrittserklärung schriftlich oder fernschriftlich gegenüber
ITT zu erklären. Tritt der Reisegast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so kann ITT Ersatz für die durch ITT getroffenen
Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes
sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die mögliche anderweitige Verwendung
der Reiseleistung zu berücksichtigen. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu
zahlen, wenn sich ein Reisegast nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten
genannten Uhr-/Tageszeiten am Abflughafen einfindet und den Flug verpasst (no-show).
4.2. Empfohlen wird der Abschluss einer zusätzlichen
Reiserücktrittskostenversicherung, die diese Stornokosten im Rahmen ihrer
Versicherungsbedingungen übernimmt. Die ITT steht für Informationen zur
Verfügung, ohne eine Schadensregulierung zu übernehmen.
4.3. Für jeden angemeldeten Reiseteilnehmer betragen die pauschalierten
Rücktrittsgebühren bei Stornierung
a) bis 31 Tage vor Reiseantritt: 35%
b) ab 30. Tag bis einschl. 22. Tag vor Reiseantritt: 45%
c) ab 21. Tag bis einschl. 15. Tag vor Reiseantritt: 55%
d) ab 14. Tag bis einschl. 8. Tag vor Reiseantritt: 65%
e) ab 7. Tag bis einschl. 1 Tag vor Reiseantritt: 80%
f) am Tage des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 95% des
Reisepreises.
4.4. Bei der Teilstornierung von Reisegästen haftet der Anmelder für
die Zahlung dieser Teilstornierungen. Die verbleibenden Reiseteilnehmer haben
zudem etwaige Mehrkosten aufgrund einer geringeren Belegungszahl der gebuchten
Unterkunft zu tragen.
4.5. Es bleibt dem Reisegast unbenommen, den Nachweis zu führen, dass
im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder
wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die von ITT in der Rücktrittpauschale
ausgewiesene Aufwendungen oder von der ITT zu verlangen, die Höhe der
Entschädigung zu begründen. Die ITT ist zudem berechtigt, im Einzelfall gegen
Nachweis einen die Rücktrittspauschale übersteigenden Rücktrittschaden geltend
zu machen.
4.5. Vor Reiseantritt können das Reiseunternehmen und der Reisegast
wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände vom Reisevertrag zurücktreten.
5. Rücktritt und Kündigung durch ITT
ITT kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn der Reisegast die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört
oder sich in solchem Maß vertragswidrig (u.a wegen
nicht rechtzeitigem Zahlungseingang, mangels Kontodeckung oder aufgrund
Widerspruchs) verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. In diesem Falle behält ITT den Anspruch auf den Reisepreis.
Allerdings wird sich ITT den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistungen erlangt wird, einschließlich der von den Leistungsträgern
erstatteten Beträge. Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Reisegast.
6. Vertragsübertragung und Umbuchung
6.1. Der Reisegast kann sich bis 7 Tage vor Reisebeginn zur
Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen, soweit dieser den
vertraglichen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme keine
gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. Es
bedarf dazu der Mitteilung des Reiseanmelders an ITT. Das Reiseunternehmen ist
berechtigt für jede Namensänderung bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 50,- Euro als
Bearbeitungsgebühr zu verlangen. Weiterhin haften der Reiseanmelder und die
Ersatzperson für die hierdurch entstehenden tatsächlichen Kosten
gesamtschuldnerisch. ITT wird sich bemühen, bei den Fluggesellschaften und Hoteliers
die entstehenden Kosten so niedrig wie möglich zu halten. Aufgrund der
Tarifbestimmungen vieler Fluggesellschaften ist es möglich, dass durch den
Wechsel der Person des Reisenden Stornierungskosten für den Flug in Höhe von
100 % entstehen.
Nach dem 7. Tag vor Reisebeginn gelten die Rücktrittsbedingungen
gemäß Ziffer.4.
6.2. Im Falle einer Pauschalreise mit einer Linien- oder Lowcost-Fluggesellschaft ist eine Änderung des bei Buchung mitgeteilten
Namens nicht möglich. Aufgrund der Tarifbestimmungen der Linien- und Lowcost-Fluggesellschaften ist eine Stornierung der Flüge
gemäß Ziffer 4 der aufgeführten Rücktrittsbedingungen erforderlich sowie eine Neubuchung.
Im Falle der Buchung einer Flugpauschalreise mit Charterfluggesellschaften
erheben wir im Falle eines Namenswechsels in jedem Falle eine
Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,- Euro je Reisegast zzgl. Entsprechender Mehrkosten
und Aufpreise, die durch die Leistungsträger berechnet werden. Sofern nach den
Bedingungen der Fluggesellschaft eine Stornierung des Fluges und eine
Neubuchung erforderlich werden, sind die tatsächlichen entstehenden Kosten
zuzüglich der Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50,- Euro je Reisegast vom Kunden
zu tragen. Es ist daher zwingend notwendig, bei Buchung der Reise die korrekte
Schreibweise aller Reiseteilnehmer, wie in den Ausweispapieren abgedruckt,
anzugeben.
6.3. Es wird darauf hingewiesen, dass die ITT dynamische Produkte und
Leistungen nach dem Prinzip des „Packaging“ zusammenstellt.
Hierbei handelt es sich um Produkte und Leistungen einzelner Leistungsträger,
welche im Buchungsfall zu einem Pauschalreisepaket individuell kombiniert
werden. Im Regelfall werden hierfür unveränderbare Sondertarife und
tagesaktuelle Preise von Fluggesellschaften verwendet. Eine Umbuchung ist für
Reisen mit Linienflügen ausgeschlossen.
6.4. Wird auf eine andere Reise umgebucht (z.B. Änderung von
Reisetermin, -ort, -dauer, -unterkunft), ist die ITT berechtigt, bis 15 Tage
vor Reisebeginn eine Bearbeitungsgebühr iHv 50,- Euro
je Reisegast zzgl. Entsprechender Mehrkosten und Aufpreise, die durch die
Leistungsträger berechnet werden, zu verlangen. Umbuchungswünsche des Reisegastes,
die ab dem 14. Tag vor Reisebeginn erfolgen, werden nach den Bedingungen des
Rücktritts vom Reisevertrag zu den unter Ziffer 4 geführten Konditionen mit
einer gleichzeitigen Neubuchung durchgeführt.
6.5. Umbuchungen und Verlängerungen der Reise nach Reisebeginn sind
möglich, soweit für eine Verlängerung der Reise ein Zimmer für den
Verlängerungszeitraum frei ist als auch ein freier Rückflugplatz zur Verfügung steht.
Mehrkosten, die durch die Umbuchung der Reise nach Reisebeginn entstehen, hat
der Reisegast zu tragen.
7. Leistungsänderung
7.1. Der Reisegast ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, dass die ITT ihm kurzfristige Änderungen mitteilen kann, da
andernfalls eine Haftung von ITT ausgeschlossen ist. ITT ist gehalten, alles
Zumutbare zu unternehmen, ihm Änderungen mitzuteilen. Falls die Ursache der
Änderung dem Reisegast zuzurechnen ist, ist der Reisegast für den daraus
entstandenen Schaden haftbar. Kann die ITT dem Reisegast aufgrund von
Umständen, die allein in seiner Person liegen, eine Änderung nicht oder nicht
rechtzeitig mitteilen, so ist ITT für alle daraus resultierenden Schäden nicht
haftbar, sofern alles Zumutbare unternommen wurde, um einen Zugang beim
Reisegast zu bewirken.
7.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig
werden und die nicht von ITT wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind
nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.3. Eine Änderung der angegebenen Fluggesellschaft bleibt vorbehalten.
ITT ist verpflichtet, den Reisegast über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft zu informieren. Der in der Reisebestätigung der ITT angegebene
Carrier ist der voraussichtliche. Wechselt die dem
Reisenden als nur voraussichtlich ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft,
so wird der Reiseveranstalter den Reisegast unverzüglich informieren. Die „Blacklist“ ist abrufbar unter
https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de.
7.4. ITT wird den Reisegast über eine zulässige Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund
informieren. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt,
insbesondere soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Dies
bestimmt sich vor allem anhand der Reisedauer, der Reisezeit und anhand des
Reisepreises. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung kann der Reisegast vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn
ITT in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast aus
seinem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat dieses Recht unverzüglich nach der
Erklärung durch ITT gegenüber ITT geltend zu machen.
8. Versicherung
ITT empfiehlt den Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung, einer Versicherung zur Deckung der Kosten
einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit
oder Tod, und einer Reiseunfall-/ Reisegepäckversicherung. Solche
Versicherungen sind nicht im Reisepreis eingeschlossen. Der Abschluss kann von
der ITT vermittelt werden. Die Prämie ist mit der Anzahlung auf den Reisepreis
sofort fällig. Ein etwaiger Versicherungsvertrag wird erst mit Zahlung der
Prämie wirksam. Wenn ein Versicherungsfall eintritt, hat der Reisegast die
Versicherung unverzüglich zu benachrichtigen. ITT ist mit der
Schadensregulierung nicht befasst.
9. Haftungsbeschränkung/Anrechnung
9.1. Die Haftung der ITT ist bei anderen als Körperschäden und soweit
nicht schuldhaft herbeigeführt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Gelten
für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen, beruhende
gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den
Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist, so kann sich auch die ITT gegenüber dem Reisegast hierauf
beruhen.
9.2. Hat der Reisegast gegen die ITT Anspruch auf Schadenersatz oder
auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so
muss sich der Reisegast den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben
Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach
Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften erhalten hat, oder nach Maßgabe der EU-VO 261/2004,
der EU-VO 1371/2007, der EU-VO 392/2009, der EU-VO 1177/2010 oder der EU-VO
181/2011
9.3. ITT haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von
Fremdleistungen, die lediglich vermittelt oder ohne Vermittlung von ITT direkt
vor Ort gebucht und in Anspruch genommen werden (z.B. Ausflüge, Touren, Veranstaltungen).
Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der Reisegast
selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte usw. sollte der Reisegast vor
Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportausübungen und anderen
Ferienaktivitäten auftreten, haftet ITT nur, wenn ITT ein Verschulden trifft.
10. Pflichten des Reisegastes
10.1. Der Reisegast ist bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet mitzuwirken, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. Der Reisegast ist insbesondere verpflichtet,
seine Beanstandungen unverzüglich dem Reiseunternehmen anzuzeigen. Unterlässt
es der Reisegast schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf
Minderung oder Schadenersatz nicht ein.
10.2. Der Reisegast ist verpflichtet, allen erforderlichen Anweisungen
des Reiseunternehmens für eine einwandfreie Durchführung der Reise
nachzukommen, und haftet für Schäden, verursacht durch sein unerlaubtes
Zuwiderhandeln, zu beurteilen nach den Maßstäben eines objektiven Durchschnitturlaubers.
10.3. Wenn ein Reisegast die Durchführung der Reise derart nachhaltig
stört, dass eine einwandfreie Durchführung dadurch wesentlich erschwert wird
oder erschwert werden kann, kann er durch das Reiseunternehmen von der weiteren
Fortsetzung der Reise ausgeschlossen werden. Alle daraus erwachsenden Kosten
gehen zu Lasten des Reisegastes, soweit die Folgen der Störung ihm zuzurechnen
sind.
10.4. Verlust, Mängel oder Schäden am Reisegepäck im Zusammenhang mit
der Flugbeförderung müssen unverzüglich am Zielflughafen der ausführenden
Fluggesellschaft mittels dem international üblichen „PIR“- Protokoll angezeigt werden.
11. Gewährleistung
11.1. Falls die Reise nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, ist der
Reisegast verpflichtet, dies unverzüglich gegenüber dem Reiseunternehmen zu
rügen und in einer angemessenen Zeit Abhilfe zu verlangen.
11.2. ITT kann die Abhilfe verweigern, wenn diese unmöglich ist oder
unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der
betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. ITT
kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige
Ersatzleistung erbringt. Insbesondere bleibt ITT unbenommen, dem Kunden bei
Auftreten von Unterkunftsmängeln eine andere
gleichwertige Ersatzunterkunft im Reisegebiet zuzuweisen. Reisegebiet bedeutet
nicht allein der gewählte Urlaubsort, sondern dies erstreckt sich auch auf die
vergleichbaren benachbarten Ortschaften. Die Gleichwertigkeit der
Ersatzunterkunft wird dabei nach objektiven Kriterien beurteilt und bestimmt sich
nach den folgenden Umständen, die sich aus dem Ersatzangebot herausstellen
müssen:
a) die Situierung der Unterkunft im Bestimmungsort;
b) die Art und Klasse der Unterkunft;
c) die Einrichtungen, welche die Unterkunft weiter bietet.
11.3. Unterlässt der Reisegast die unverzügliche Anzeige des Mangels
gegenüber dem Reiseunternehmen schuldhaft, ist er nicht berechtigt, Minderung
und Schadenersatz zu verlangen.
11.4. Bei erheblichen Beeinträchtigungen der Reise durch einen Mangel
kann der Reisegast den Vertrag kündigen, wenn ITT nach einer ihr vom Reisegast
gesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe leistet. Ohne Fristbestimmung kann
der Kunde kündigen, wenn die Abhilfe nicht möglich ist oder verweigert wird.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde ein besonderes Interesse an der sofortigen
Kündigung hat. Er schuldet ITT den auf die in Anspruch genommenen Leistungen
entfallenen Teil des Reisepreises.
11.5. Bei einem Mangel der Reise kann der Kunde unbeschadet der
Minderung oder der Kündigung auch Schadensersatz verlangen, es sei denn, der
Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den ITT nicht zu vertreten hat.
12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.1. ITT weist vor Reiseantritt auf Pass- und Visumerfordernisse sowie
Gesundheitsvorschriften des Reisegastes gebuchten Reiselandes hin. ITT haftet
nicht für die rechtzeitige Erteilung sowie Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
Vertretung des Reiselandes, auch wenn der Reisegast ITT mit der Besorgung
beauftragt. Dies gilt nicht bei schuldhafter Verletzung eigener Pflichten. Bei
pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch ITT hat der Reisegast
die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern ITT sich nicht
ausdrücklich zur Beschaffung von Visa oder sonstigen Bescheinigungen etc.
verpflichtet hat.
12.2. Der Reisegast ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen
der behördlich notwendigen Reisedokumente, evt.
erforderlichen Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften.
Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die
Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisegastes.
13. Verjährung
Die Ansprüche des Reisegastes auf Abhilfe, Kündigung, Minderung
und Schadenersatz verjähren in zwei
Jahren. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Pauschalreise nach dem
Vertrag enden sollte. Hat der Reisegast solche Ansprüche geltend gemacht, so
ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem ITT oder dessen Haftpflichtversicherung
die Ansprüche schriftlich oder in Textform zurückweist und die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung
ein.
14. Aufrechnungsverbot
Der Reisegast ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche des
Reiseunternehmens auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen
die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt.
15. Gerichtsstand
Der Reisegast kann die ITT nur an ihrem Sitz verklagen. Für Klagen
von ITT gegen den Reisegast ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die
Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort nach Abschluss des Vertrages im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von ITT maßgebend.
16. Datenschutz
Ausführliche Informationen zum Thema Datenschutz und
Datenschutzerklärung entnehmen Sie unter https://www.itt.de/datenschutz
17. Schlussbestimmungen
17.1. Offensichtliche Rechen-/Druckfehler berechtigen ITT zur Anfechtung
des Reisevertrages.
17.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Ihr Reiseunternehmen:
SunITT – Eine
Marke der ITT GmbH
Oststr.115, 40210 Düsseldorf
Web: www.sunitt.de
Telefon: 0049-211 38690-400
Stand der AGB: 01.02.2020
(AGB)
ALLGEMEINE REISE- UND
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
Gilt
ausschließlich für Buchungen mit Reiseveranstalter: ITT
Wir bitten Sie, die AGB sorgsam durchzulesen, da der folgende
Auszug die wichtigsten Hinweise und Bedingungen des Vertragsverhältnisses
zwischen dem Reisegast und dem Reiseunternehmen ITT regelt. Diese Bedingungen
werden im Rahmen einer ordnungsgemäßen Reisevermittlung dem Reisegast zur
Kenntnis gebracht und von ihm durch die Vornahme der Buchung anerkannt.
1. Reisevertrag
1.1. Mit der Reiseanmeldung, die schriftlich, mündlich oder
elektronisch erfolgen kann, bietet der Reisegast dem Reiseunternehmen ITT den
Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Mit der Bestätigung der
Anmeldung unter Nennung der Buchungsnummer, die gegenüber dem Reisebüro oder
gegenüber dem Reisegast selbst erfolgen kann, nimmt ITT das Angebot an. Diese
Annahmeerklärung bedarf keiner bestimmten Form und wird in der Regel
schriftlich erfolgen, mit Ausnahme von Fällen, in denen die Bestätigung durch
ITT bereits ausdrücklich mündlich erklärt worden ist.
1.2. Derjenige, der im Auftrag oder zugunsten eines anderen oder für
mehrere Reiseteilnehmer einen Vertrag abschließt, haftet für alle
Verpflichtungen, die aus dem Vertrag hervorgehen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung
durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.3. Der Reisegast ist verpflichtet, die Reisebestätigung unverzüglich
auf Vollständigkeit und Korrektheit zu überprüfen und der ITT eventuelle
Unrichtigkeiten zu melden. Es wird die Schriftform empfohlen. Weicht der Inhalt
der Reisebestätigung von ITT vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues
Angebot von ITT vor, an das ITT für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb
der Bindungsfrist ITT die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung
erklärt.
1.4. Die Reisebestätigung/Rechnung sowie der Sicherungsschein und
sämtliche Reisedokumente werden per E-Mail an die in der Buchung hinterlegte
E-Mail-Adresse versandt. Die vertragsbezogene Kommunikation findet i.d.R. per
E-Mail, in unverschlüsselter Form statt, der Kunde erklärt sich hiermit
einverstanden. Über Änderungen der E-Mailadresse hat der Kunde ITT unverzüglich
zu informieren und ist verantwortlich für die regelmäßige Überwachung seines E-Mail-Postfaches.
1.5. Bei Buchung im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der
entsprechenden Anwendung erläutert.
b) Mit Bestätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ bietet der
Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
c) Dem Kunden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf
elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).
d) Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Bestätigung des Buttons
begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Vertrages.
e) Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung des
Reiseveranstalters beim Kunden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger
erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Bestätigung des Buttons „zahlungspflichtig
buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am
Bildschirm, so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung
am Bildschirm zustande. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung
über den Eingang der Buchung gemäß c) oben, soweit dem Kunden die Möglichkeit
zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger oder zum Ausdruck der
Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Reisevertrages ist
jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeit zur Speicherung oder
zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
1.6. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen
Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 S.1 Nr.9 BGB) bei
Pauschalreiseverträgen nach § 651 a und § 651c BGB, die im Fernabsatz
abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die
gesetzliche Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht
gemäß § 651h. Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über
Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen
worden ist, es sich denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der
Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellungen des Verbrauchers
geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.
2. Zahlung
2.1. Die Zahlung des Reisepreises hat unmittelbar an die ITT unter
Bezugnahme auf die entsprechende Buchungsnummer zu erfolgen. Eine Zahlung an
das Reisebüro bindet ITT nur, wenn ITT dem Reisebüro Inkassovollmacht erteilt
und einen schriftlichen Agenturvertrag geschlossen hat. Im Übrigen tritt
schuldbefreiende Wirkung nicht ein.
2.2. Mit Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheins ist bei
einer Pauschalreise innerhalb einer Woche eine Anzahlung iHv
25% des Reisepreises fällig, mindestens jedoch 50,- Euro pro Reisegast. Bei
einer Nur-Hotel Buchung ist mit Erhalt der Reisebestätigung innerhalb einer
Woche eine Anzahlung iHv 35% des Reisepreises fällig,
mindestens jedoch 50,- Euro pro Reisegast. Nur-Hotel und Nur-Flug Buchungen
sind Einzelleistungen, somit erfolgt für diese keine Aushändigung eines
Sicherungsscheins. Die Restzahlung ist 28 Tage vor Abreise fällig, soweit die
Reisebestätigung keine andere Fälligkeit bestimmt. Die vollständige Zahlung des
Reisepreises ist Voraussetzung für die Aushändigung der Reiseunterlagen. ITT
ist nicht verpflichtet, die Reiseunterlagen auszuhändigen, bevor die
Restzahlung erfolgt ist. Ohne vollständige Zahlung des Reisepreises steht ITT
ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Reisegast zu.
2.3. Hat der Reisegast die Anzahlung nicht bei Fälligkeit oder den
Reisepreis nicht vor Reiseantritt vollständig an die ITT gezahlt, obwohl schon
ein Sicherungsschein übergeben worden ist, wird der Vertrag nach erfolgloser
Nachfristsetzung gemäß unten beschriebenen Bedingungen bei Rücktritt des
Reisenden (Ziffer.4) aufgelöst.
2.4. Bei „kurzfristigen“ Buchungen, mithin 28 Tage vor Reiseantritt,
hat die vollständige Zahlung des Reisepreises unverzüglich, spätestens 1 Tag
nach Buchung zu erfolgen. Es wird die Zahlung mittels Kreditkarte oder Sofort-/Blitzüberweisung
und der Nachweis der Zahlung (z.B. von der Bank abgestempelter
Überweisungsbeleg und Kontoauszug) an die ITT empfohlen.
2.5. Bei „last-minute“ Buchungen, mithin drei
Tage vor Reiseantritt, kann eine Hinterlegung der Unterlagen gegen Zahlung iHv 20,- EUR und ein Inkasso gegen Zahlung iHv 40,- EUR pro Buchung erfolgen. Eine Hinterlegung der Unterlagen
muss mit der Reservierungsabteilung schriftlich vereinbart werden. Etwaige,
durch eine anderweitige Vereinbarung anfallende Kosten, sind vom Reisegast zu
tragen. Der Reisegast ist vor Reisebeginn zur Zahlung des gesamten Reisepreises
zuzüglich dieser Kosten für Hinterlegung/Inkasso verpflichtet.
2.6. Zahlungen die trotz Fälligkeit nicht geleistet werden, behält sich
ITT eine Mahnkostenpauschale iHv 5,- Euro zu erheben.
Der Nachweis nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem
Reisegast unbenommen.
2.7. Bei Zahlung mit Kreditkarte werden die Anzahlung, sowie der
Restbetrag automatisch zu dem jeweiligen Fälligkeitstermin dem
Kreditkartenkonto belastet. Eine Zahlung per Kreditkarte ist möglich, wenn der
Karteninhaber zugleich auch Reiseteilnehmer ist. Gleichfalls bitten wir
eventuelle Zahlungslimits der Kreditkarte zu beachten, damit die Zahlung
fristgerecht erfolgen kann.
3. Leistungen
3.1. Soweit bei Pauschalreisen die Reisedauer im Katalog in Tagen
aufgeführt ist, sind die An- und Abreisetage (ungeachtet Abfahrts- und
Ankunftszeit) als ganze Tage berechnet worden. Diese Tage dienen primär der
Erbringung der Transferleistung und nicht der Erholung vor Ort.
3.2. Den Umfang der vertraglichen Leistungen bestimmen die Angaben in
unserem Katalog und auf unserer Reisebestätigung. ITT behält sich jedoch
ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten und nicht vorhersehbaren Gründen vor
Vertragsschluss eine Änderung der Katalogangaben zu erklären, über die der
Reisegast vor Buchung unverzüglich informiert wird. Andere Nebenabreden
bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch ITT, andernfalls gelten
sie als unverbindliche Kundenwünsche.
3.3. Die Reiseleistungen von ITT umfassen bei Pauschalreisen
insbesondere die sorgfältige Vorbereitung und Bearbeitung der Reisedaten,
Hin-/Rückflug und Bustransfers zwischen Flughafen und Vertragshotel, sofern ein
Bustransfer gebucht wurde. Der Reisevertrag beginnt und endet am
Vertragsflughafen, so dass der Reisegast die Kosten für die Strecken zwischen
Wohnort und Flughafen trägt. Surfbretter, Fahrräder und sonstige sperrige Gegenstände
gehören nicht zum normalen Reisegepäck. Diese besondere Beförderung ist vom
Reisegast bei der jeweiligen Fluggesellschaft anzumelden. Es gelten die
Besonderen Beförderungsbedingungen der jeweiligen
Airline in der jeweils gültigen Fassung. Die Kosten für diese besondere
Beförderung trägt der Reisegast. Dies gilt auch für die Beförderung vom/zum
Hotel/Flughafen.
3.4. Sollten aufgrund der Hotelküchenöffnungszeiten bei sehr frühen
oder späten Ankünften bzw. Abreisen Mahlzeiten entfallen, haftet ITT hierfür
nicht. Das gleiche gilt für die Zimmerbelegung ab/bis mittags am An-/Abreisetag.
3.5. Leistungen, die der Reisegast über die Ortsagentur bei
Drittunternehmen bucht (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Touren, Fahrten
usw.) sind Fremdleistungen und stellen keinen Bestandteil des Vertrages mit der
ITT dar, es sei denn, dass sie schon in der Reisebestätigung enthalten sind.
3.6. Reisebüros und andere Buchungsstellen sind nicht befugt, von den
Reisebedingungen, den Katalogangaben oder den Sonderausschreibungen abweichende
Vereinbarungen mit dem Reisegast zu treffen.
3.7. Für Kinderfestpreise und -ermäßigungen gilt immer das Alter des
Kindes am Rückreisetag. Der Reisegast ist dafür verantwortlich ITT die
korrekten Altersangaben von Kindern zu übermitteln. Sollte es aufgrund falscher
Altersangaben zu Nachzahlungen kommen, wird ITT diese dem Kunden in Rechnung
stellen. Zusätzlich hält sich ITT vor, in diesem Fall eine
Serviceentgelt iHv 50,- Euro zu erheben. Wir weisen
darauf hin, dass Leistungsträger vor Ort (insbesondere Fluggesellschaft oder
Dienstleister der Unterbringung) bei falschen Altersangaben berechtigt sind,
die Differenzen zu dem Preis der bei korrekter Altersangabe fällig gewesen
wäre, nachzuerheben. Der Nachweis nicht entstandener
oder wesentlich niedrigerer Bearbeitungsgebühren bleibt Ihnen unbenommen.
3.8. Bei Beförderung von Kindern unter zwei Jahren im Flugzeug, haben
diese keinen Anspruch auf einen eigenen Sitzplatz und können nur in Begleitung
einer Mitreisenden erwachsenen Person pro Kind befördert werden.
3.9. Liegt der Buchung ein Sonderangebot von ITT zugrunde, so werden
allein die in diesem Angebot genannten Leistungen Vertragsinhalt.
3.10. Nimmt der Reisegast einzelne Leistungen nicht in Anspruch (z.B.
wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), ohne dass
ITT dies zu vertreten hat, so besteht kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige
Rückerstattung.
3.11. ITT weist darauf hin, dass es bei Direktflügen aus flug- und programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen
kommen kann.
3.12. Ansprüche in Fällen der Nichtbeförderung, Annullierung und
Verspätung nach der EU-VO Nr. 261/2004 sind nicht an den Veranstalter, sondern
ausschließlich an den jeweiligen ausführenden Luftfahrtunternehmen (die Fluggesellschaft)
zu richten.
4. Rücktritt
4.1. Der Reisegast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise
zurücktreten. Tritt der Reisegast vom Vertrag zurück (Storno), verliert der
Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der
Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung als Pauschale
verlangen. Eine angemessene Pauschale bemisst sich insbesondere nach dem
Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn. Maßgeblich ist
der Zugang der Rücktrittserklärung bei der ITT. Die Erklärung kann vom
Reisegast selber oder vom vermittelnden Reisebüro abgegeben werden. Es wird
empfohlen, die Rücktrittserklärung schriftlich oder fernschriftlich gegenüber ITT
zu erklären. Tritt der Reisegast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die
Reise nicht an, so kann ITT Ersatz für die durch ITT getroffenen
Reisevorkehrungen und Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes
sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und die mögliche anderweitige Verwendung
der Reiseleistung zu berücksichtigen. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu
zahlen, wenn sich ein Reisegast nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten
genannten Uhr-/Tageszeiten am Abflughafen einfindet und den Flug verpasst (no-show).
4.2. Empfohlen wird der Abschluss einer zusätzlichen
Reiserücktrittskostenversicherung, die diese Stornokosten im Rahmen ihrer
Versicherungsbedingungen übernimmt. Die ITT steht für Informationen zur
Verfügung, ohne eine Schadensregulierung zu übernehmen.
4.3. Für jeden angemeldeten Reiseteilnehmer betragen die pauschalierten
Rücktrittsgebühren bei Stornierung
a) bis 56 Tage vor Reiseantritt: 20%
b) ab 55. Tag bis einschl. 28. Tag vor Reiseantritt: 40%
c) ab 27. Tag bis einschl. 14. Tag vor Reiseantritt: 60%
d) ab 13. Tag bis einschl. 1 Tag vor Reiseantritt: 80%
e) am Tage des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 90% des
Reisepreises.
4.4. Bei der Teilstornierung von Reisegästen haftet der Anmelder für
die Zahlung dieser Teilstornierungen. Die verbleibenden Reiseteilnehmer haben
zudem etwaige Mehrkosten aufgrund einer geringeren Belegungszahl der gebuchten
Unterkunft zu tragen.
4.5. Es bleibt dem Reisegast unbenommen, den Nachweis zu führen, dass
im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder
wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als die von ITT in der Rücktrittspauschale
ausgewiesene Aufwendungen oder von der ITT zu verlangen, die Höhe der
Entschädigung zu begründen. Die ITT ist zudem berechtigt, im Einzelfall gegen
Nachweis einen die Rücktrittspauschale übersteigenden Rücktrittschaden geltend
zu machen.
4.6. Vor Reiseantritt können das Reiseunternehmen und der Reisegast
wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände vom Reisevertrag zurücktreten.
5. Rücktritt und Kündigung durch ITT
ITT kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen,
wenn der Reisegast die Durchführung der Reise trotz Abmahnung nachhaltig stört
oder sich in solchem Maß vertragswidrig (u.a wegen
nicht rechtzeitigem Zahlungseingang, mangels Kontodeckung oder aufgrund
Widerspruchs) verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. In diesem Falle behält ITT den Anspruch auf den Reisepreis.
Allerdings wird sich ITT den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in
Anspruch genommenen Leistungen erlangt wird, einschließlich der von den Leistungsträgern
erstatteten Beträge. Mehrkosten für den Rücktransport trägt der Reisegast.
6. Vertragsübertragung und Umbuchung
6.1. Der Reisegast kann sich bis 3 Tage vor Reisebeginn zur
Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen, soweit dieser den
vertraglichen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme keine
gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen. Die ITT
ist berechtigt für jede Namensänderung bis zum 14.Tag vor Reisebeginn 35,- Euro
als Serviceentgelt zu verlangen und bis zum 3. Tag vor Reisebeginn 70,- Euro als
Serviceentgelt zu verlangen. Nach dem 3. Tag vor Reisebeginn gelten die
Rücktrittsbedingungen gemäß Ziffer.4. Bei Vertragseintritt haftet die dritte
Person neben dem Reisegast als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch
den Eintritt des Dritten entstehenden angemessenen Mehrkosten, die der ITT
tatsächlich entstanden sind.
6.2. Wird auf eine andere Reise umgebucht (z.B. Änderung von
Reisetermin, -ort, -dauer, -unterkunft), ist die ITT berechtigt, bis 14 Tage
vor Reisebeginn ein Serviceentgelt iHv 50,- Euro je
Reisegast zusätzlich zum neuen Reisepreis zu verlangen. Umbuchungswünsche des
Reisegastes, die ab dem 13. Tag vor Reisebeginn erfolgen, werden nach den
Bedingungen des Rücktritts vom Reisevertrag zu den unter Ziffer 4 geführten
Konditionen mit einer gleichzeitigen Neubuchung durchgeführt.
6.3. Umbuchungen und Verlängerungen der Reise nach Reisebeginn sind
möglich, soweit für eine Verlängerung der Reise ein Zimmer für den
Verlängerungszeitraum frei ist als auch ein freier Rückflugplatz zur Verfügung
steht. Mehrkosten, die durch die Umbuchung der Reise nach Reisebeginn
entstehen, hat der Reisegast zu tragen.
7. Leistungsänderung
7.1. Der Reisegast ist verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, dass die ITT ihm kurzfristige Änderungen mitteilen kann, da
andernfalls eine Haftung von ITT ausgeschlossen ist. ITT ist gehalten, alles
Zumutbare zu unternehmen, ihm Änderungen mitzuteilen. Falls die Ursache der
Änderung dem Reisegast zuzurechnen ist, ist der Reisegast für den daraus entstandenen
Schaden haftbar. Kann die ITT dem Reisegast aufgrund von Umständen, die allein
in seiner Person liegen, eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilen,
so ist ITT für alle daraus resultierenden Schäden nicht haftbar, sofern alles
Zumutbare unternommen wurde, um einen Zugang beim Reisegast zu bewirken.
7.2. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig
werden und die nicht von ITT wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind
nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
7.3. Eine Änderung der angegebenen Fluggesellschaft bleibt vorbehalten.
ITT ist verpflichtet, den Reisegast über die Identität der ausführenden
Fluggesellschaft zu informieren. Der in der Reisebestätigung der ITT angegebene
Carrier ist der voraussichtliche. Wechselt die dem
Reisenden als nur voraussichtlich ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft,
so wird der Reiseveranstalter den Reisegast unverzüglich informieren. Die „Blacklist“ ist abrufbar unter https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de.
7.4. Die ITT wird den Reisegast über eine zulässige Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund informieren.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, insbesondere soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Dies bestimmt sich vor allem
anhand der Reisedauer, der Reisezeit und anhand des Reisepreises. Im Falle
einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisegast
vom Vertrag zurücktreten. Er kann stattdessen die Teilnahme an einer mindestens
gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn ITT in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast aus seinem Angebot anzubieten. Der
Reisegast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung durch ITT gegenüber
ITT geltend zu machen.
8. Versicherung
ITT empfiehlt den Abschluss einer
Reiserücktrittskostenversicherung, einer Versicherung zur Deckung der Kosten
einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit
oder Tod, und einer Reiseunfall-/ Reisegepäckversicherung. Solche
Versicherungen sind nicht im Reisepreis eingeschlossen. Der Abschluss kann von
der ITT vermittelt werden. Die Prämie ist mit der Anzahlung auf den Reisepreis
sofort fällig. Ein etwaiger Versicherungsvertrag wird erst mit Zahlung der
Prämie wirksam. Wenn ein Versicherungsfall eintritt, hat der Reisegast die
Versicherung unverzüglich zu benachrichtigen. ITT ist mit der
Schadensregulierung nicht befasst.
9. Haftungsbeschränkung/Anrechnung
9.1. Die Haftung der ITT ist bei anderen als Körperschäden und soweit
nicht schuldhaft herbeigeführt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Gelten
für eine Reiseleistung internationale Übereinkünfte oder auf solchen, beruhende
gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den
Leistungserbringer nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen
ausgeschlossen ist, so kann sich auch die ITT gegenüber dem Reisegast hierauf
beruhen.
9.2. Hat der Reisegast gegen die ITT Anspruch auf Schadenersatz oder
auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so
muss sich der Reisegast den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben
Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach
Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften erhalten hat, oder nach Maßgabe der EU-VO 261/2004,
der EU-VO 1371/2007, der EU-VO 392/2009, der EU-VO 1177/2010 oder der EU-VO
181/2011
9.3. ITT haftet nicht für Leistungsstörungen im Bereich von
Fremdleistungen, die lediglich vermittelt oder ohne Vermittlung von ITT direkt
vor Ort gebucht und in Anspruch genommen werden (z.B. Ausflüge, Touren, Veranstaltungen).
Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der Reisegast
selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte usw. sollte der Reisegast vor
Inanspruchnahme überprüfen. Für Unfälle, die bei Sportausübungen und anderen
Ferienaktivitäten auftreten, haftet ITT nur, wenn ITT ein Verschulden trifft.
10. Pflichten des Reisegastes
10.1. Der Reisegast ist bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet mitzuwirken, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. Der Reisegast ist insbesondere verpflichtet,
seine Beanstandungen unverzüglich dem Reiseunternehmen anzuzeigen. Unterlässt
es der Reisegast schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf
Minderung oder Schadenersatz nicht ein.
10.2. Der Reisegast ist verpflichtet, allen erforderlichen Anweisungen
des Reiseunternehmens für eine einwandfreie Durchführung der Reise
nachzukommen, und haftet für Schäden, verursacht durch sein unerlaubtes
Zuwiderhandeln, zu beurteilen nach den Maßstäben eines objektiven Durchschnitturlaubers.
10.3. Wenn ein Reisegast die Durchführung der Reise derart nachhaltig
stört, dass eine einwandfreie Durchführung dadurch wesentlich erschwert wird
oder erschwert werden kann, kann er durch das Reiseunternehmen von der weiteren
Fortsetzung der Reise ausgeschlossen werden. Alle daraus erwachsenden Kosten
gehen zu Lasten des Reisegastes, soweit die Folgen der Störung ihm zuzurechnen
sind.
10.4. Verlust, Mängel oder Schäden am Reisegepäck im Zusammenhang mit
der Flugbeförderung müssen unverzüglich am Zielflughafen der ausführenden
Fluggesellschaft mittels dem international üblichen „PIR“- Protokoll angezeigt werden.
11. Gewährleistung
11.1. Falls die Reise nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, ist der
Reisegast verpflichtet, dies unverzüglich gegenüber dem Reiseunternehmen zu rügen
und in einer angemessenen Zeit Abhilfe zu verlangen.
11.2. ITT kann die Abhilfe verweigern, wenn diese unmöglich ist oder
unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der
betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. ITT
kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige
Ersatzleistung erbringt. Insbesondere bleibt ITT unbenommen, dem Kunden bei
Auftreten von Unterkunftsmängeln eine andere
gleichwertige Ersatzunterkunft im Reisegebiet zuzuweisen. Reisegebiet bedeutet
nicht allein der gewählte Urlaubsort, sondern dies erstreckt sich auch auf die
vergleichbaren benachbarten Ortschaften. Die Gleichwertigkeit der
Ersatzunterkunft wird dabei nach objektiven Kriterien beurteilt und bestimmt sich
nach den folgenden Umständen, die sich aus dem Ersatzangebot herausstellen müssen:
a) die Situierung der Unterkunft im Bestimmungsort;
b) die Art und Klasse der Unterkunft;
c) die Einrichtungen, welche die Unterkunft weiter bietet.
11.3. Unterlässt der Reisegast die unverzügliche Anzeige des Mangels
gegenüber dem Reiseunternehmen schuldhaft, ist er nicht berechtigt, Minderung
und Schadenersatz zu verlangen.
11.4. Bei erheblichen Beeinträchtigungen der Reise durch einen Mangel
kann der Reisegast den Vertrag kündigen, wenn ITT nach einer ihr vom Reisegast
gesetzten angemessenen Frist keine Abhilfe leistet. Ohne Fristbestimmung kann
der Kunde kündigen, wenn die Abhilfe nicht möglich ist oder verweigert wird.
Dasselbe gilt, wenn der Kunde ein besonderes Interesse an der sofortigen
Kündigung hat. Er schuldet ITT den auf die in Anspruch genommenen Leistungen
entfallenen Teil des Reisepreises.
11.5. Bei einem Mangel der Reise kann der Kunde unbeschadet der
Minderung oder der Kündigung auch Schadensersatz verlangen, es sei denn, der
Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den ITT nicht zu vertreten hat.
12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
12.1. ITT weist vor Reiseantritt auf Pass- und Visumerfordernisse sowie
Gesundheitsvorschriften des Reisegastes gebuchten Reiselandes hin. ITT haftet
nicht für die rechtzeitige Erteilung sowie Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige
Vertretung des Reiselandes, auch wenn der Reisegast ITT mit der Besorgung
beauftragt. Dies gilt nicht bei schuldhafter Verletzung eigener Pflichten. Bei
pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch ITT hat der Reisegast
die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern ITT sich nicht
ausdrücklich zur Beschaffung von Visa oder sonstigen Bescheinigungen etc.
verpflichtet hat.
12.2. Der Reisegast ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen
der behördlich notwendigen Reisedokumente, evtl. erforderlichen Impfungen sowie
das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem
Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von
Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisegastes.
13. Verjährung
Die Ansprüche des Reisegastes auf Abhilfe, Kündigung, Minderung
und Schadenersatz verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt an dem Tag,
an dem die Pauschalreise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Reisegast
solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt,
an dem ITT oder dessen Haftpflichtversicherung die Ansprüche schriftlich oder
in Textform zurückweist und die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die
Verjährung tritt frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.
14. Aufrechnungsverbot
Der Reisegast ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche des
Reiseunternehmens auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises mit Gegenforderungen
die Aufrechnung zu erklären, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt.
15. Gerichtsstand
Der Reisegast kann die ITT nur an ihrem Sitz verklagen. Für Klagen
von ITT gegen den Reisegast ist dessen Wohnsitz maßgebend, es sei denn, die
Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort nach Abschluss des Vertrages im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von ITT maßgebend.
16. Datenschutz
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17. Schlussbestimmungen
17.1. Offensichtliche Rechen- /Druckfehler berechtigen ITT zur
Anfechtung des Reisevertrages.
17.2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
Ihr Reiseunternehmen:
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40210 Düsseldorf
Web: www.itt.de
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Stand der AGB: 01.02.2020