Geschäftsbedingungen der REWE Austria Touristik GmbH
Bitte
beachten Sie die gesonderten Stornobedingungen bei BILLA Reisen Indi unter Punkt 15.3.2.!
1.
Geltungsbereich und Definitionen
1.1.
Ein Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen
anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen
(iSd § 2 Abs 2 PRG)
zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet (Vgl. § 2 Abs 7 PRG). Der Reiseveranstalter erbringt seine Leistungen
entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem
Pauschalreisegesetz (PRG), sowie der Pauschalreiseverordnung (PRV) mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Ein Unternehmer ist jede natürliche
oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt (Vgl § 2 Abs 9 PRG).
Im
nachfolgenden meint Reiseveranstalter das Unternehmen REWE Austria Touristik
GmbH
1.2.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten als vereinbart, wenn sie – bevor
der Reisende durch eine Vertragserklärung an einen Vertrag gebunden ist –
übermittelt wurden oder der Reisende deren Inhalt einsehen konnte. Sie ergänzen
den mit dem Reisenden abgeschlossenen Pauschalreisevertrag. Bucht der Reisende
für Dritte (Mitreisende) bestätigt er damit, dass er von diesen Dritten
bevollmächtigt wurde, ein Anbot für sie einzuholen, die allgemeinen
Geschäftsbedingungen für sie zu vereinbaren sowie einen Pauschalreisevertrag
für sie abzuschließen.
1.3.
Reisender ist jene Person – einschließlich Minderjähriger unter 18 Jahren – die
entweder im Pauschalreisevertrag, in der Rechnung oder am Ticket namentlich
angeführt ist.
1.4.
Unter einem Pauschalreisevertrag versteht man den Vertrag, der zwischen dem
Reiseveranstalter und dem Reisenden über eine Pauschalreise abgeschlossen wird.
1.5.
Bei Buchung einer einzelnen Reiseleistung, oder bei Buchung mehrerer
gleichartigen Reiseleistungen (Hotel plus Hotel plus Hotel) liegt keine
Pauschalreise vor.
1.6.
Unter dem Reisepreis wird der im Pauschalreisevertrag angegebene, vom Reisenden
zu bezahlende Betrag verstanden.
1.7.
Ein Reisevermittler ist ein vom Reiseveranstalter verschiedener Unternehmer,
der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen vertraglich
zusagt oder anbietet.
1.8.
Eine Person mit eingeschränkter Mobilität ist analog zu Art 2 lit a VO 1107/2006 (Rechte von behinderten Flugreisenden
und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität) eine Person mit einer
körperlichen Behinderung (sensorisch oder motorisch, dauerhaft oder
zeitweilig), die die Inanspruchnahme von Bestandteilen der Pauschalreise (z.B.
Benutzung eines Beförderungsmittels, einer Unterbringung) einschränkt und eine
Anpassung der zu vereinbarenden Leistungen an die besonderen Bedürfnisse dieser
Person erfordert.
1.9.
Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände sind Gegebenheiten außerhalb der
Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft, sofern sich die Folgen dieser
Gegebenheiten auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren
Vorkehrungen getroffen worden wären (z.B. Kriegshandlungen, schwerwiegende
Beeinträchtigungen der Sicherheit wie Terrorismus, Ausbrüche schwerer
Krankheiten, Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, die eine sichere Reise
verhindern etc.) (Vgl § 2 Abs
12 PRG).
1.10.
Das Pauschalreisegesetz und die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht
für Pauschalreiseverträge, die auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung
über die Organisation von Geschäftsreisen (z.B. Rahmenvertrag) zwischen zwei
Unternehmern geschlossen werden.
2.
Aufgaben des Reiseveranstalters
2.1.
Ausgehend von den Angaben des Reisenden, erstellt der Reiseveranstalter für den
Reisenden unverbindliche Reisevorschläge. Ist dies nicht möglich, wird der
Reiseveranstalter den Reisenden auf diesen Umstand hinweisen. Die
Reisevorschläge basieren einerseits auf den Angaben des Reisenden, weshalb
unrichtige und/oder unvollständige Angaben durch den Reisenden - mangels
Aufklärung durch den Reisenden - auch Grundlage der Reisevorschläge sein
können. Andererseits können bei der Erstellung von Reisevorschlägen
beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), die Höhe des Preises,
Fachkompetenzen des Leistungsträgers, Rabatte, das Bestpreisprinzip, und
anderes mehr als Parameter herangezogen werden.
2.2.
Hat der Reisende ein konkretes Interesse an einem der vom Reiseveranstalter ihm
unterbreiteten Reisevorschläge, dann erstellt der Reiseveranstalter auf Basis
des Reisevorschlages ein entsprechendes Reiseanbot gemäß den Vorgaben des § 4
PRG, soweit diese für die Reise von Relevanz sind. Das vom Reiseveranstalter
erstellte Reiseanbot bindet den Reiseveranstalter. Änderungen der im Reiseanbot
enthaltenen vorvertraglichen Informationen, sind möglich, sofern sich der
Reiseveranstalter dies im Reiseanbot vorbehalten hat, er den Reisenden vor
Abschluss des Pauschalreisevertrages klar, verständlich und deutlich über die
Änderungen informiert und sie im Einvernehmen zwischen Reisenden und
Reiseveranstalter vorgenommen werden (Vgl § 5 Abs 1 PRG). Damit ein Vertrag zwischen Reiseveranstalter
und Reisendem zustande kommt, bedarf es der Annahme des Reiseanbots
durch den Reisenden (=Vertragserklärung des Reisenden).
2.3.
Der Reiseveranstalter berät und informiert den Reisenden auf Grundlage der vom
Reisenden dem Reiseveranstalter mitgeteilten Angaben. Der Reiseveranstalter
stellt die vom Reisenden gewünschte und zu buchende Pauschalreise unter Bedachtnahme auf die landesüblichen Gegebenheiten des
jeweiligen Bestimmungslandes/-ortes sowie unter Bedachtnahme auf die mit der Pauschalreise allenfalls
verbundenen Besonderheiten (z.B. Expeditionsreisen) nach besten Wissen dar.
Eine Pflicht zur Information über allgemein bekannte Gegebenheiten (z.B.
Topographie, Klima, Flora und Fauna der vom Reisenden gewünschten Destination
etc.) besteht nicht, sofern je nach Art der Pauschalreise keine Umstände
vorliegen, die einer Aufklärung bedürfen oder sofern nicht die Aufklärung über
Gegebenheiten für die Erbringung und den Ablauf bzw. die Durchführung der zu
vereinbarenden Leistungen erforderlich ist. Grundsätzlich ist zu
berücksichtigen, dass sich der Reisende bewusst für eine andere Umgebung
entscheidet, und der Standard, die Ausstattung, die Speisen (insbesondere
Gewürze) sowie Hygiene sich an den jeweiligen für das Bestimmungsland/den
Bestimmungsort üblichen regionalen Standards/Kriterien orientieren. Darüber
hinaus hat der Reisende die Möglichkeit nähere Angaben zu den landesüblichen
Gegebenheiten insbesondere in Hinblick auf Lage, Ort und Standard
(Landesüblichkeit) der zu vereinbarenden Leistungen grundsätzlich im Katalog
oder auf der Website des Reiseveranstalters nachzulesen.
2.4.
Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß § 4 PRG, bevor dieser
durch eine Vertragserklärung an einen Pauschalreisevertrag gebunden ist:
2.4.1.
Über das Vorliegen einer Pauschalreise mittels Standardinformationsblatt gemäß
§ 4 Abs 1 PRG. Darüber hinaus kann das
Standardinformationsblatt für Pauschalreisen grundsätzlich – sofern vorhanden
und abgedruckt bzw. hochgeladen – im Katalog oder auf der Website des
Reiseveranstalters eingesehen werden.
2.4.2.
Über die in § 4 Abs 1 PRG normierten Informationen,
sofern diese für die zu vereinbarende Pauschalreise einschlägig und für die
Durchführung und Leistungserbringung erforderlich sind (z.B. sind bei einem
reinen Badeurlaub keine Hinweise auf Besichtigungen wie bei Studienreisen etc.
erforderlich, sofern diese nicht Teil der vereinbarten Leistungen sind).
Darüber hinaus können diese Informationen grundsätzlich – sofern vorhanden – im
Katalog oder auf der Homepage des jeweiligen Reiseveranstalters eingesehen
werden.
2.4.3.
Ob die zu vereinbarende Pauschalreise im Allgemeinen für Personen mit
eingeschränkter Mobilität geeignet ist (vgl 1.6.),
sofern diese Information für die betreffende Pauschalreise einschlägig ist (§ 4
Abs 1 Z 1 lit h PRG).
2.4.4.
Über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes
einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die
Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten (§ 4 Abs
1 Z 6 PRG), sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise
einschlägig sind. Auf Nachfrage informiert der Reiseveranstalter über Devisen-
und Zollvorschriften. Darüber hinaus können allgemeine Informationen zu Pass-
und Visumserfordernissen, zu gesundheitspolizeilichen Formalitäten sowie zu
Devisen- und Zollvorschriften von Reisenden mit österreichischer
Staatsbürgerschaft durch Auswahl des entsprechenden bzw. gewünschten
Bestimmungslandes unter
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/laender/ - bzw. von
EU-Bürgern von ihren jeweiligen Vertretungsbehörden - eingeholt werden. Als
bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein
gültiger Reisepass (nicht abgelaufen – meist mind. 6 Monate über die Ausreise
hinaus -, nicht als gestohlen oder verloren gemeldet) erforderlich ist, für
dessen Gültigkeit der Reisende selbst verantwortlich ist. Der Reisende ist für
die Einhaltung der ihm mitgeteilten gesundheitspolizeilichen Formalitäten
selbst verantwortlich. Für die Erlangung eines notwendigen Visums ist der
Reisende, sofern sich nicht der Reiseveranstalter oder Reisevermittler
bereiterklärt hat, die Besorgung eines solchen zu übernehmen, selbst
verantwortlich.
2.6.
Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden gemäß Art 11 VO 2111/05 über die
Identität der ausführenden Fluggesellschaft, sofern diese bereits bei
Vertragsabschluss feststeht. Steht bei Vertragsabschluss die ausführende
Fluggesellschaft noch nicht fest, informiert der Reiseveranstalter den
Reisenden über jene Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen
wird. Sobald die ausführende Fluggesellschaft feststeht oder wenn es nach der buchung zu einem Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft
kommt, wird der Reisende so rasch wie möglich informiert.
2.7.
Besondere Wünsche des Reisenden im Sinne von Kundenwünschen (z.B. Meerblick),
sind grundsätzlich unverbindlich und lösen keinen Rechtsanspruch aus, solange
diese Wünsche nicht vom Reiseveranstalter im Sinne einer Vorgabe des Reisenden
gemäß § 6 Abs 2 Z 1 PRG bestätigt worden sind.
Erfolgt eine Bestätigung, liegt eine verbindliche Leistungszusage vor. Die
Aufnahme von Kundenwünschen durch den Reiseveranstalter stellt lediglich eine
Verwendungszusage dar, diese an den Leistungsträger weiterzuleiten bzw. ihre
Erfüllbarkeit abzuklären und ist keine rechtlich verbindliche Zusage, solange
sie nicht vom Reiseveranstalter bestätigt wurde.
2.6.
Bucht der Reisende nicht direkt beim Reiseveranstalter (z.B. durch Besuch in
der Filiale, Anfrage per Telefon oder Mail etc.), sondern über einen
Reisevermittler gelten für diesen die Bestimmungen des Punkt 2.
3.
Befugnisse des Reisevermittlers
3.1.
Reisevermittler sind vom Reiseveranstalter nicht ermächtigt, abweichende
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die
den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrags abändern, über die
vertraglich zugesagten Leistungen vom Reiseveranstalter hinausgehen oder im
Widerspruch zum Reiseanbot stehen. Reisekataloge und Internetausschreibungen,
die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben wurden, sind für den
Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie
nicht durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Reiseveranstalter und Reisendem
zum Gegenstand des Reiseanbots oder zum Inhalt der
Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
4.
Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht des Reisenden
4.1.
Der Reisende hat dem Reiseveranstalter– gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines
Reisevermittlers - alle personenbezogenen (z.B. Geburtsdatum,
Staatsangehörigkeit etc.) und sachbezogenen Informationen (z.B. geplante
Einfuhr/Mitnahme von Medikamenten, Prothesen, Tieren etc.), über die er verfügt
rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß mitzuteilen. Der Reisende hat den
Reiseveranstalter über alle in seiner Person oder der von Mitreisenden
gelegenen Umstände (z.B. Allergien, Nahrungsmittelunverträglichkeit, keine
Reiseerfahrung etc.) und über seine bzw. die besonderen Bedürfnisse seiner
Mitreisenden, insbesondere über eine eingeschränkte Mobilität bzw. den
Gesundheitszustand und sonstige Einschränkungen, welche für die Erstellung von
Reiseanboten bzw. für die Aus- bzw. Durchführung einer Pauschalreise mit den zu
vereinbarenden Leistungen von Relevanz sein können (z.B. bei Wanderreisen
etc.), wenn erforderlich unter Beibringung eines vollständigen qualifizierten
Nachweises (z.B. ärztliches Attest), in Kenntnis zu setzen.
4.2.
Dem Reisenden wird empfohlen bei Vorliegen einer eingeschränkten Mobilität oder
anderen Einschränkungen bzw. besonderen Bedürfnissen im Sinne des Punkt 4.1.
(z.B. Erfordernis spezieller Medikation, regelmäßiger medizinischer
Behandlungen etc.), die geeignet erscheinen, die Reisedurchführung zu
beeinträchtigen, vor Buchung mit einem Arzt abzuklären, ob die notwendige
Reisefähigkeit gegeben ist. Der Reisende hat den Veranstalter über eine
Einschränkung oder besondere Bedürfnisse im Sinne des Punkt 4.1. zu informieren
und ein entsprechendes Formular auszufüllen um die Durchführbarkeit der Reise
individuell prüfen zu lassen.
4.3.
Kommt es erst im Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Antritt der
Pauschalreise zu einer Einschränkung der Mobilität des Reisenden oder ergeben
sich in diesem Zeitraum sonstige Einschränkungen im Sinne des 4.1. hat der
Reisende dem Reiseveranstalter dies unverzüglich – wobei die Schriftform aus
Beweisgründen empfohlen wird - mitzuteilen, damit dieser entscheiden kann, ob
der Reisende weiterhin ohne Gefährdung der eigenen Person oder der Mitreisenden
an der Pauschalreise teilnehmen kann, oder ob er zum Ausschluss des Reisenden
und Vertragsrücktritt berechtigt ist. Kommt der Reisende seiner
Aufklärungspflicht nicht nach und erklärt der Reiseveranstalter den
Vertragsrücktritt, steht dem Reiseveranstalter ein Anspruch auf Entschädigung
gemäß den Entschädigungspauschalen zu.
4.4.
Der Reisende, der für sich oder Dritte eine Buchung vornehmen lässt, gilt damit
als Auftraggeber und übernimmt analog im Sinne des § 7 Abs
2 PRG, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wird, die
Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Reiseveranstalter (z.B. Entrichtung des
Entgelts etc.) (vgl 1.2.).
4.5.
Der Reisende ist verpflichtet, alle durch den Reiseveranstalter übermittelten
Vertragsdokumente (z.B. Pauschalreisevertrag, Buchungsbestätigung, Gutscheine, Voucher) auf sachliche Richtigkeit zu seinen Angaben/Daten
und auf allfällige Abweichungen (Schreibfehler; z.B. Namen, Geburtsdatum) zu
überprüfen und diese dem Reiseveranstalter unverzüglich zur Berichtigung
mitzuteilen. Einen allenfalls dadurch entstehenden Mehraufwand, wenn dieser
Mehraufwand auf falschen oder unrichtigen Angaben des Reisenden oder einer
verspäteten Meldung beruht, hat der Reisende zu tragen, wobei die Gebühr
mindestens EUR 30,- pro Person beträgt.
4.6.
Der Reiseveranstalter hat im Fall der Unmöglichkeit der vertraglich
vereinbarten Rückbeförderung des Reisenden aufgrund unvermeidbarer und
außergewöhnlicher Umstände die Kosten für die notwendige Unterbringung für
höchstens drei Nächte zu tragen. Dies gilt nicht für Reisende mit
eingeschränkter Mobilität (gemäß Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.
1107/2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit
eingeschränkter Mobilität) und deren Mitreisende, für schwangere Reisende, für
unbegleitete minderjährige Reisende und für Reisende, die besondere
medizinische Betreuung benötigen, sofern die genannten Personen ihre besonderen
Bedürfnisse, die bei Buchung noch nicht bestanden haben oder ihnen noch nicht
bekannt sein mussten, dem Reiseveranstalter 48 Stunden vor Reisebeginn
mitteilen. (vgl. 4.3)
4.7.
Der Reisende hat gemäß § 11 Abs 2 PRG, jede von ihm
wahrgenommene Vertragswidrigkeit der vereinbarten Reiseleistungen unverzüglich,
vollständig, inklusive konkreter Bezeichnung der Vertragswidrigkeit/des Mangels
direkt beim angegebenen Vertreter des Reiseveranstalters zu melden, damit
dieser in die Lage versetzt werden kann, die Vertragswidrigkeit – sofern dies
je nach Einzelfall – unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände (z.B.
Zeitverschiebung, Vorliegen einer Alternative bzw. einer
Austausch-/Verbesserungsmöglichkeit etc.) und des allenfalls damit
einhergehenden Aufwandes (z.B. Ersatzzimmer säubern, Ersatzhotel ausfindig
machen etc.) - möglich oder tunlich ist vor Ort zu beheben. Bucht der Reisende
über einen Reisevermittler und tritt eine Vertragswidrigkeit während der
Geschäftszeiten des Reisevermittlers auf, kann der Reisende die Vertragswidrigkeit
auch diesem melden. Es wird dem Reisenden empfohlen, sich dabei insbesondere
aus Beweisgründen der Schriftform zu bedienen. Außerhalb der üblichen
Geschäftszeiten hat der Reisende Vertragswidrigkeiten dem Vertreter des
Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht vorhanden und/oder
nicht vertraglich geschuldet ist, direkt dem Reiseveranstalter unter der im
Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer zu melden. Im Falle des
Unterlassens der Meldung einer Vertragswidrigkeit hat dies, wenn Abhilfe vor
Ort möglich und eine Meldung auch zumutbar gewesen wäre, Auswirkungen auf
allfällige gewährleistungsrechtliche Ansprüche des Reisenden. Das Unterlassen
der Meldung kann gemäß § 12 Abs 2 PRG hinsichtlich
schadenersatzrechtlicher Ansprüche auch als Mitverschulden (§ 1304 ABGB)
angerechnet werden. Eine Meldung einer Vertragswidrigkeit bewirkt noch keine
Leistungszusage des Reiseveranstalters.
4.8.
Der Reisende ist verpflichtet, den im Rahmen des getroffenen
Pauschalreisevertrages vereinbarten Reisepreis gemäß den Zahlungsbestimmungen
fristgerecht und vollständig zu bezahlen. Im Fall der nicht fristgerechten oder
nicht vollständigen Anzahlung oder Restzahlung behält sich der
Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den Rücktritt vom Vertrag
zu erklären und Schadenersatz entsprechend den Entschädigungspauschalen zu
verlangen. Unabhängig davon kann ein über die Höhe der Entschädigungspauschale
allenfalls hinausgehender Schaden vom Reiseveranstalter angesprochen werden.
4.9.
Der Reisende hat im Fall der Geltendmachung und des Erhalts von Zahlungen aus
Schadenersatz- oder Preisminderungsansprüchen im Sinne des § 12 Abs 5 PRG (z.B. Ausgleichszahlung gemäß Art 7 FluggastrechteVO) oder im Falle des Erhalts sonstiger
Auszahlungen und Leistungen von Leistungsträgern oder von Dritten, die auf
Schadenersatz oder Preisminderungsansprüche anzurechnen sind (z.B. Auszahlungen
des Hotels), den Reisevermittler oder Reiseveranstalter von diesem Umstand
vollständig und wahrheitsgemäß in Kenntnis zu setzen.
5.
Versicherung
5.1.
Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen
Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen
Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren
Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht
ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst als Teil des
allgemeinen Lebensrisikos zu tragen.
5.2.
Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung,
Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung,
Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung,
Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem
Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet,
abzuschließen. Nähere Informationen zu Versicherungen kann der Reisende im
Katalog des Reiseveranstalters nachlesen.
6.
Buchung/Vertragsabschluss/Anzahlung
6.1.
Der Pauschalreisevertrag kommt zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter
zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile
(Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten
für den Reiseveranstalter und für den Reisenden.
6.2.
Der Reisende hat – sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird – innerhalb
von 10 Tagen nach Zugang des Pauschalreisevertrages, frühestens jedoch 11
Monate vor dem Ende der Pauschalreise, eine Anzahlung von 20% des Reisepreises
zuzüglich der Prämie einer etwaig abgeschlossenen Reiseversicherung auf das im
Pauschalreisevertrag oder das vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto zu
überweisen.
6.3.
Erfolgt ein Vertragsschluss innerhalb von 20 Tagen vor Abreise, ist der gesamte
Reisepreis zuzüglich der Prämie einer etwaig abgeschlossenen Reiseversicherung
bei Zugang des Pauschalreisevertrages auf das dort genannte Konto (oder auf das
vom Reisevermittler bekanntgegebene Konto) sofort zu überweisen.
6.4.
Kommt der Reisende seinen Zahlungsverpflichtungen gemäß 6.2. oder 6.3. nicht
nach, behält sich der Reiseveranstalter nach Mahnung mit Fristsetzung vor, den
Rücktritt vom Vertrag zu erklären und Schadenersatz entsprechend den
Entschädigungspauschalen zu verlangen.
6.5.
Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr gilt für den Vertragsabschluss
wie folgt
6.5.1.
Dem Reisenden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in den FAQ’s erläutert
6.5.2.
Der Reisende kann jederzeit durch das Schließen des Fensters den
Buchungsvorgang abbrechen. Es werden dabei keine Daten gespeichert.
6.5.3.
Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprache ist
Deutsch.
6.5.4.
Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, wird der
Reisende darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes
unterrichtet.
6.5.5.
Mit Betätigung des Buttons "Jetzt für xx,xx € buchen" oder mit vergleichbarer
Formulierung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des
Pauschalreisevertrages verbindlich an.
6.5.6.
Der Kunden erhält unverzüglich eine Vorgangsnummer, der Eingang seiner
Reiseanmeldung wird auf elektronischem Weg bestätigt (Bestätigung der
Reiseanmeldung).
6.5.7.
Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons begründet
keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Vertrages.
6.5.8.
Der Vertrag kommt erst durch den Zugang Rechnung des Reiseveranstalters beim
Kunden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt.
6.6.
Bei fernmündlicher Buchung direkt bei REWE Austria Touristik gilt wie folgt
6.6.1.
Der Reisende erhält telefonisch sämtliche Informationen gemäß § 4 PRG
(Reisepreis, Reisedauer, Reisetermin, Reiseversicherung, etc.)
6.6.2.
Der Reisende erhält nach erfolgter Reservierung eine Vorgangsnummer.
6.6.3.
Dem Reisenden wird per E-Mail ein Anbot bzw. eine Vorgangsnummer samt den
wesentlichen – vorab telefonisch erteilten – Informationen im Sinne des § 4 PRG
sowie das Standardinformationsblatt für Pauschalreisen zugesendet.
6.6.4.
Der Reisende hat die übermittelten Vertragsdokumente im Sinne des Punkt 4.5 zu
überprüfen und etwaige Abweichungen mitzuteilen.
6.6.5.
Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Rechnung des Reiseveranstalters
beim Kunden zustande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt.
7.
Personen mit eingeschränkter Mobilität
7.1.
Ob eine Pauschalreise für Personen mit eingeschränkter Mobilität konkret
geeignet ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes
der eingeschränkten Mobilität, des Charakters der Pauschalreise (z.B.
Abenteuerreise, Studienreise, Städtetrip etc.), des Bestimmungslandes/Bestimmungsortes,
der Transportmittel (z.B. Bus, Flugzeug, Schiff etc.), sowie der Unterkunft
(z.B. Hotel, Almhütte, Zelt etc.) abzuklären. Personen mit eingeschränkter
Mobilität haben deshalb beim Reiseveranstalter nachzufragen, ob die gewünschte
Pauschalreise im konkreten Fall für sie geeignet ist. Die Eignung einer
Pauschalreise im konkreten Fall für Personen mit eingeschränkter Mobilität,
bedeutet nicht, dass sämtliche im Pauschalreisevertrag enthaltene Leistungen
uneingeschränkt von der Person mit eingeschränkter Mobilität in Anspruch
genommen werden können (so kann z.B. eine Hotelanlage über geeignete Zimmer und
andere Bereiche für Personen mit eingeschränkter Mobilität verfügen. Dies
bedeutet aber nicht, dass die gesamte Anlage (z.B. Benützung des Pools etc.)
für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist). Ist dies der Fall und
bucht die Person mit eingeschränkter Mobilität die Pauschalreise, führt der
Reiseveranstalter ein Handicap-Protokoll. Dieses ist Grundlage des
abzuschließenden Pauschalreisevertrages.
7.2.
Der Reiseveranstalter kann die Buchung einer Pauschalreise durch eine Person
mit eingeschränkter Mobilität aus Sicherheitsgründen ablehnen, sofern der
Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Hotel, Airline
etc.) nach einer sorgfältigen Einschätzung der spezifischen Anforderungen und
Bedürfnisse des Reisenden zu dem Schluss kommen, dass dieser nicht sicher und
in Übereinstimmung mit den Sicherheitsbestimmungen befördert oder untergebracht
werden kann.
7.3.
Der Reiseveranstalter und/oder einer der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline,
Hotel etc.) behält sich das Recht vor, die Beförderung/Unterbringung eines
Reisenden abzulehnen, der es verabsäumt hat, den Reiseveranstalter gemäß 4.1.
und/oder 4.4. ausreichend über seine eingeschränkte Mobilität und/oder
besonderen Bedürfnisse zu benachrichtigen, um dadurch den Reiseveranstalter
und/oder den Erfüllungsgehilfen in die Lage zu versetzen, die Möglichkeit der
sicheren und organisatorisch praktikablen Beförderung/Unterbringung zu
beurteilen.
7.4.
Der Reiseveranstalter behält sich das Recht vor, Reisende, die der Meinung des
Reiseveranstalters und/oder eines der Erfüllungsgehilfen (z.B. Airline, Hotel
etc.) nach nicht reisefähig sind oder eine Gefahr für sich oder andere während
der Pauschalreise darstellen, die Teilnahme an der Pauschalreise aus
Sicherheitsgründen zu verweigern. Sollte der Reisende die Entscheidung
entsprechend der Punkte 7.2 bis 7.5 der AGB nicht akzeptieren, kann er eine
schriftliche Beschwerde mit allen Belegen beim Reiseveranstalter einreichen.
8.
Pauschalreisevertrag
8.1.
Der Reisende erhält bei Abschluss eines Pauschalreisevertrages oder
unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine
Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier,
Email). Wird der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der
Vertragsparteien geschlossen, hat der Reisende Anspruch auf eine Papierfassung.
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen im Sinne des § 3 Z 1
FAGG stimmt der Reisenden zu, die Ausfertigung oder Bestätigung des
Pauschalreisevertrages alternativ auch auf einem anderen dauerhaften
Datenträger (z.B. Email) zur Verfügung gestellt zu bekommen.
8.2.
Dem Reisenden werden an der zuletzt von ihm bekanntgegebenen
Zustell-/Kontaktadresse rechtzeitig vor Beginn der Pauschalreise, sofern nichts
anderes vereinbart wurde, die Buchungsbelege, Gutscheine, Beförderungsausweise
und Eintrittskarten, Informationen zu den geplanten voraussichtlichen Abreisezeiten
und gegebenenfalls zu planmäßigen Zwischenstationen, Anschlussverbindungen und
Ankunftszeiten zur Verfügung gestellt. Sollten die soeben genannten
Dokumente/Unterlagen Unrichtigkeiten/Abweichungen/Unvollständigkeiten im Sinne
von 4.5. aufweisen, hat der Reisende den Reisevermittler oder Reiseveranstalter
zu kontaktieren (vgl 4.5.).
9.
Ersatzperson und Umbuchung
9.1.
Der Reisende hat gemäß § 7 PRG das Recht, den Pauschalreisevertrag auf eine
andere Person, die sämtliche Vertragsbedingungen erfüllt und auch für die
Pauschalreise geeignet ist (Kriterien können z.B. das Geschlecht, das
(Nicht)vorliegen einer Schwangerschaft, der Gesundheitszustand, erforderliche
Impfungen/ausreichender Impfschutz, besondere Kenntnisse und Fähigkeiten, Visa,
gültige Einreisedokumente, das Nichtbestehen eines Einreiseverbotes etc. sein)
zu übertragen. Erfüllt die andere Person nicht alle Vertragsbedingungen oder
ist sie nicht für die Pauschalreise geeignet, kann der Reiseveranstalter der
Übertragung des Vertrages widersprechen. Der Reiseveranstalter ist innerhalb
einer angemessenen Frist von 30 Tagen, spätestens jedoch sieben Tage vor
Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) über die
Übertragung des Vertrages in Kenntnis zu setzen. Für die Übertragung des
Pauschalreisevertrages ist eine Mindestmanipulationsgebühr von EUR 30,- pro
Person zu entrichten, sofern nicht darüber hinaus Mehrkosten entstehen. Der
Reisende, der den Pauschalreisevertrag überträgt, und die Person, die in den
Vertrag eintritt, haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den noch
ausstehenden Betrag des Reisepreises und die Mindestmanipulationsgebühr, sowie
für allenfalls darüber hinaus entstehende Mehrkosten.
9.2.
Eine Umbuchung auf Kundenwusch ist - soweit durchführbar - bis zum 31. Tag vor
Reiseantritt möglich. Hierführ wird eine
Bearbeitungsgebühr von mindestens EUR 30,-- pro Person verrechnet. Als
Umbuchungen gelten Änderungen hinsichtlich des Reisezeitraums (bei gleicher
Dauer), der Unterkunft, des Reiseziels, der Beförderungsart bzw. des Ortes des
Reiseantritts.
9.3.
Viele Fluggesellschaften oder andere Beförderer oder Dienstleister behandeln
Änderungen des Reisedatums oder des Namens des Reisenden als Stornierungen und
berechnen diese entsprechend. Entstehen dabei Mehrkosten, werden diese dem
Reisenden in Rechnung gestellt (analog § 7 Abs 2
PRG).
10.
Preisänderungen vor Reisebeginn
10.1.
Der Reiseveranstalter behält sich im Pauschalreisevertrag das Recht vor, nach
Abschluss des Pauschalreisevertrages bis spätestens 20 Tage vor Beginn der
Pauschalreise Preisänderungen vornehmen. Der Reiseveranstalter wird den
Reisenden an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar, verständlich
und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier, Email) spätestens
20 Tage vor Beginn der Pauschalreise über die Preiserhöhung (inklusive
Berechnung) unter Angabe der Gründe in Kenntnis setzen.
10.2.
Bei Änderung folgender Kosten nach Vertragsschluss, sind Preisänderungen
zulässig:
1) Kosten für die Personenbeförderung infolge der Kosten für Treibstoff oder
andere Energiequellen;
2) Höhe der Steuern und Abgaben, die für die vertraglich vereinbarten
Reiseleistungen zu entrichten sind, wie z.B. Aufenthaltsgebühren,
Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen, entsprechende Gebühren
auf Flughäfen sowie Gebühren für Dienstleistungen in Häfen oder Flughäfen;
3) die für die Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
Preisänderungen
können Preiserhöhungen oder Preissenkungen zur Folge haben. Bezüglich 1)
entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vom Leistungsträger für Bus, Bahn
oder Flug zusätzlich berechneten Betrag bzw. XX % des Reisepreises pro Dollar
der Preissteigerung eines Barrels Treibstoff (NY-MEX Index), bezüglich 2)
entspricht jede Änderung des Reisepreises dem vollen Betrag der Gebühren,
bezüglich 3) entspricht jede Änderung des Reisepreises der Veränderung der
Wechselkurse. Im Fall von Preissenkungen wird dem Reisenden der Betrag der
Preissenkung erstattet. Von diesem Betrag kann der Reiseveranstalter aber
tatsächliche Verwaltungsausgaben abziehen. Auf Verlangen des Reisenden belegt
der Reiseveranstalter diese Verwaltungsausgaben.
10.3.
Bei einer Erhöhung von mehr als 8 % des Reisepreises kommt 11.4. zur Anwendung.
Der Reisende hat die Wahl, die Erhöhung als Vertragsänderung anzunehmen, der
Teilnahme an einer Ersatzreise – sofern diese angeboten wird - zuzustimmen oder
vom Vertrag zurückzutreten, ohne zur Zahlung einer Entschädigungspauschale
verpflichtet zu sein. Bereits geleistete Versicherungsprämien können dem Reisenden
nicht zurückerstattet werden.
11.
Änderungen vor Reisebeginn
11.1.
Der Reiseveranstalter darf vor Reisebeginn unerhebliche Leistungsänderungen
vornehmen, sofern er sich dieses Recht im Vertrag vorbehalten hat. Der
Reiseveranstalter bzw. der Reisevermittler, wenn die Pauschalreise über einen
solchen gebucht wurde, informiert den Reisenden klar, verständlich und deutlich
auf einem dauerhaften Datenträger an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen
Adresse über die Änderungen.
11.2.
Bei unerheblichen Änderung handelt es sich – wobei
dies jeweils im Einzelfall zu prüfen ist - um geringfügige, sachlich
gerechtfertigte Änderungen, die den Charakter und/oder die Dauer und/oder den
Leistungsinhalt und/oder die Qualität der gebuchten Pauschalreise nicht wesentlich
verändern.
11.3.
Wechsel von Fluglinien Grundsätzlich ist der Veranstalter verpflichtet, die im
Katalog angegebenen Fluglinien und Flugverbindungen beizubehalten. Sofern durch
Änderung der Flugzeiten, der Konditionen oder der wirtschaftlichen Situation
einer Fluglinie ein Wechsel der Fluggesellschaft oder der Flugroute als ratsam
oder notwendig erscheint, behält sich der Veranstalter ausschließlich aufgrund
der genannten Gründe einen derartigen Wechsel vor, ohne dass daraus für den
Kunden ein Rücktrittsrecht oder ein Recht auf Schadenersatz entsteht, sofern es
sich nicht um eine wesentliche bzw. erhebliche Änderung handelt, die den
Charakter der Reise beeinflusst und ändert.
11.4.
Bei erheblichen Änderungen kann es sich um eine erhebliche Verringerung der
Qualität oder des Werts von Reiseleistungen, zu der der Reiseveranstalter
gezwungen ist, handeln, wenn die Änderungen wesentliche Eigenschaften der
Reiseleistungen betreffen und/oder Einfluss auf die Pauschalreise und/oder
Reiseabwicklung entfalten. Ob eine Änderung bzw. Verringerung der Qualität oder
des Werts von Reiseleistungen erheblich ist, muss im Einzelfall unter
Rücksichtnahme auf die Art, die Dauer, den Zweck und Preis der Pauschalreise
sowie unter Rücksichtnahme auf die Intensität und Dauer der Änderung und
allenfalls auf die Vorwerfbarkeit der Umstände die zur Änderung geführt haben,
beurteilt werden.
11.5.
Ist der Reiseveranstalter gemäß § 9 Abs 2 PRG zu
erheblichen Änderungen im oben angeführten Sinn jener wesentlichen
Eigenschaften der Reiseleistungen, die den Charakter und Zweck der
Pauschalreise ausmachen (vgl § 4 Abs
1 Z 1 PRG), gezwungen oder kann er Vorgaben des Kunden, die von ihm
ausdrücklich bestätigt wurden nicht erfüllen oder möchte er den Gesamtpreis der
Pauschalreise entsprechend den Bestimmungen des § 8 PRG, um mehr als 8 %
erhöhen, kann der Reisende
- innerhalb einer vom Reiseveranstalter festgelegten angemessenen Frist, welche
7 Tage nicht unterschreitet, den vorgeschlagenen Änderungen zustimmen, oder
- der Teilnahme an einer Ersatzreise zustimmen, sofern diese vom
Reiseveranstalter angeboten wird, oder
- vom Vertrag ohne Zahlung einer Entschädigung zurücktreten.
Der
Reiseveranstalter wird daher den Reisenden in den eben angeführten Fällen über
folgende Punkte an der von ihm zuletzt bekanntgegebenen Adresse klar,
verständlich und deutlich auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier,
Email) informieren:
- die Änderungen der Reiseleistungen sowie gegebenenfalls deren Auswirkungen
auf den Preis der Pauschalreise
- die angemessene Frist, innerhalb derer der Reisende den Reiseveranstalter
über seine Entscheidung in Kenntnis setzt, sowie die Rechtswirkung der
Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der angemessenen Frist,
- gegebenenfalls die als Ersatz angebotene Pauschalreise und deren Preis
Dem
Reisenden wird empfohlen, sich bei seiner Erklärung der Schriftform zu
bedienen. Gibt der Reisende innerhalb der Frist keine Erklärung ab, so gilt
dies als Zustimmung zu den Änderungen.
12.
Reiseroute/Änderungen
12.1.
Aufgrund von beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) Umwelt- und
Wettereinflüssen (z.B. Regen, Wind, Lawinen, Muren etc.), Naturkatastrophen
(z.B. Erdbeben, Überflutungen, Hurrikans etc.), Grenzsperren, staatlichen
Anordnungen, Staus, Flugzeitenänderungen, Terroranschlägen, Stromausfällen,
kurzfristig geänderten Öffnungszeiten usw. kann von der beworbenen bzw.
vertraglich vereinbarten Route abgewichen werden, Stationen der Rundreise
verschoben oder vorgezogen werden, geplante Besichtigungen ausgelassen oder
geändert werden. In diesen Fällen bemüht sich der Reiseveranstalter
gleichwertige Alternativen anzubieten bzw. allenfalls entfallene Teile an
anderer Stelle nachzuholen.
13.
Gewährleistung
13.1.
Liegt eine Vertragswidrigkeit vor, weil eine vereinbarte Reiseleistung nicht
oder mangelhaft (=vertragswidrig) erbracht wurde, behebt der Reiseveranstalter
die Vertragswidrigkeit, sofern der Reisende oder seine Mitreisenden (z.B.
Familienmitglieder), diese nicht selbst herbeiführt und/oder seine
Mitwirkungspflichten nicht verletzt und/oder die Behebung nicht durch den
Reisenden vereitelt wird und/oder die Behebung nicht unmöglich oder mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Der Reisende hat dem
Reiseveranstalter eine angemessene Frist für die Behebung der Vertragswidrigkeit
zu setzen, wobei die Angemessenheit der Frist jeweils im Einzelfall, ausgehend
von Art/Zweck/Dauer der Pauschalreise, der angezeigten Vertragswidrigkeit, dem
Zeitpunkt der Meldung (z.B. spätabends etc.), sowie den erforderlichen
Zeitressourcen die für Ersatzbeschaffung z.B. eines Objektes (Umzug etc.)
notwendig sind, zu beurteilen ist. Eine Fristsetzung hat gegenüber dem
Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort, oder, wenn ein solcher nicht
vorhanden und/oder nicht vertraglich geschuldet ist, gegenüber dem
Reiseveranstalter unter der im Pauschalreisevertrag mitgeteilten Notfallnummer
zu erfolgen.
13.2.
Unterlässt es der Reisende seiner Mitteilungspflicht gemäß Punkt 4.7. oder
seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen (z.B. sich ein vom Reiseveranstalter
angebotenes Ersatzzimmer anzusehen oder seine Koffer für einen Zimmerwechsel zu
packen etc.) oder setzt er dem Reiseveranstalter eine unangemessen kurze Frist
zur Behebung der Vertragswidrigkeit oder unterstützt er den Reiseveranstalter
im Rahmen des zumutbaren bei der Behebung der Vertragswidrigkeit nicht oder
verweigert er rechtsgrundlos, die vom Reiseveranstalter zur Behebung der
Vertragswidrigkeit angebotenen Ersatzleistungen, hat der Reisende die
nachteiligen Rechtsfolgen (Vgl Punkt 4.7.) zu tragen.
13.3.
Behebt der Reiseveranstalter innerhalb der angemessenen Frist die
Vertragswidrigkeit nicht, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und vom
Reiseveranstalter den Ersatz der dafür erforderlichen Ausgaben verlangen (Vgl § 11 Abs 4 PRG). Es gilt der
Grundsatz der Schadenminderungspflicht, dh. der
entstandene Schaden ist möglichst gering zu halten (z.B. Kosten für
Ersatzvornahme), wobei vom Wert der Reise auszugehen ist.
13.4.
Kann ein erheblicher Teil der vereinbarten Reiseleistungen nicht vertragsgemäß
erbracht werden, so bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Mehrkosten,
sofern dies aufgrund der Umstände und Verhältnisse (vor Ort) möglich ist
(Unmöglichkeit z.B. wenn nur ein Hotel in der gebuchten Kategorie vorhanden
ist), angemessene andere Vorkehrungen (Ersatzleistung) zur Fortsetzung der
Pauschalreise an, die, sofern möglich, den vertraglich vereinbarten
Leistungen qualitativ gleichwertig oder höherwertig sind; Gleiches gilt auch
dann, wenn der Reisende nicht vertragsgemäß an den Ort der Abreise
zurückbefördert wird. Haben die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen
Vorkehrungen unter Umständen eine gegenüber den vertraglich vereinbarten
Leistungen geringere Qualität der Pauschalreise zur Folge (z.B. Halbpension an
Stelle von All-inclusive), so gewährt der
Reiseveranstalter dem Reisenden eine angemessene Preisminderung. Der Reisende
kann die vorgeschlagenen anderen Vorkehrungen nur dann ablehnen, wenn diese
nicht mit den im Pauschalreisevertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar sind
oder die gewährte Preisminderung nicht angemessen ist. Im Fall der Ablehnung
hat der Reisende darzulegen, dass die vom Reiseveranstalter angebotenen anderen
Vorkehrungen nicht gegenüber den vertraglich vereinbarten Leistungen
gleichwertig/vergleichbar sind und/oder die angebotene Preisminderung nicht
ausreichend ist.
13.5.
Hat die Vertragswidrigkeit erhebliche Auswirkungen im Sinne von Punkt 11.3. auf
die Durchführung der Pauschalreise und behebt der Reiseveranstalter die
Vertragswidrigkeit innerhalb einer vom Reisenden gesetzten, die Umstände und
Vertragswidrigkeiten berücksichtigenden angemessenen Frist nicht, so kann der
Reisende, sofern ihm die Fortsetzung der Pauschalreise ausgehend von der Maßfigur eines durchschnittlichen Reisenden nicht zumutbar
ist, ohne Zahlung einer Entschädigung vom Pauschalreisevertrag zurücktreten und
gegebenenfalls gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß §
12 PRG erheben. Können keine anderen Vorkehrungen nach Punkt 13.4. angeboten
werden oder lehnt der Reisende die angebotenen anderen Vorkehrungen nach dem
letzten Satz von Punkt 13.4. ab, stehen dem Reisenden bei vorliegender
Vertragswidrigkeit gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Ansprüche gemäß
§ 12 PRG auch ohne Beendigung des Pauschalreisevertrags zu. Ist die Beförderung
von Personen Bestandteil der Pauschalreise, so sorgt der Reiseveranstalter in
den in diesem Absatz genannten Fällen außerdem für die unverzügliche
Rückbeförderung des Reisenden mit einem gleichwertigen Beförderungsdienst ohne
Mehrkosten für den Reisenden.
13.6.
Können Leistungen aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände nicht
erbracht werden und tritt der Reiseveranstalter dennoch nicht von der
Pauschalreise zurück (vgl 17.1.), sondern bietet
Ersatzleistungen an, sind die dadurch allenfalls entstehenden Mehrkosten zur
Hälfte vom Reisenden zu tragen.
14.
Rücktritt des Reisenden ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale
14.1.
Der Reisende kann vor Beginn der Pauschalreise – ohne Entrichtung einer
Entschädigungspauschale – in folgenden Fällen vom Pauschalreisevertrag
zurücktreten:
14.1.1.
Wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe, wobei dies im
Einzelfall unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts und der Ausstrahlung des
relevanten Umstands, der die Gefahr mit sich bringt, zu beurteilen ist,
unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der
Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich
beeinträchtigen. Tritt der Reisende in diesen Fällen vom Vertrag zurück, hat er
Anspruch auf die volle Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten
Zahlungen, nicht aber auf eine zusätzliche Entschädigung (Vgl
§ 10 Abs 2 PRG).
14.1.2.
In den Fällen des Punktes 11.4. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter
– wobei aus Gründern der Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird – zu
erklären.
14.2.
Der Reisende kann nach Beginn der Pauschalreise in den Fällen des Punktes 13.5.
– ohne Entrichtung einer Entschädigungspauschale – vom Pauschalreisevertrag zurücktreten.
15.
Rücktritt des Reisenden unter Entrichtung einer Entschädigungspauschale
15.1.
Der Reisende ist jederzeit berechtigt, gegen Entrichtung einer
Entschädigungspauschale (Stornogebühr), vom Vertrag zurückzutreten. Der
Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter – wobei aus Gründen der
Beweisbarkeit Schriftform empfohlen wird - zu erklären. Wenn die Pauschalreise
über einen Reisevermittler gebucht wurde, so sollte der
Rücktritt gegenüber diesem erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den
Rücktri
auf einem dauerhaft en Datenträger (z.B. Papier, Email) zu erklären.
15.2.
Die Entschädigungspauschale steht in einem prozentuellen Verhältnis zum
Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der
Rücktrittserklärung sowie nach den erwarteten ersparten Aufwendungen und
Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Reiseleistungen. Im Falle der
Unangemessenheit der Entschädigungspauschale kann diese vom Gericht gemäßigt
werden.
15.3.
Je nach Pauschalreiseart und Zeitpunkt der Rücktrittserklärung – dabei wird der
Anreisetag nicht mit eingerechnet - ergeben sich pro Person – je nach gebuchter
Marke - folgende Entschädigungspauschalen:
15.3.1.
BILLA Reisen, JAHN REISEN Austria, Transair (sofern
keine abweichenden Entschädigungspauschalen bei Buchung vereinbart wurden) bis
30. Tag vor Reisebeginn 20% 29.
bis 20. Tag vor Reisebeginn 35%
19. bis 10. Tag vor Reisebeginn 50%
9. bis 4. Tag vor Reisebeginn 70%
ab 3. Tag vor Reisebeginn 85% Flugtickets ab Ausstellung 100%
15.3.2.
BILLA Reisen Indi Anhand der nachstehend
dargestellten Pauschalen jeweils einzeln zu ermitteln und anschließend zu
addieren. Bitte beachten Sie etwaige vorrangig anzuwendende Abweichungen in den
Ausschreibungen der einzelnen Reiseleistungen. - Flugleistung: ab
Buchungsabschluss 100 % - Sofern im Zuge der Buchung keine abweichende
Entschädigung vereinbart wurde, gelten für die sonstigen Leistungen (Hotel,
Transfer, etc.) folgende Pauschalsätze:
bis
zum 30. Tag vor Reisebeginn 25 %
bis zum 22. Tag vor Reisebeginn 30 %
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 40 %
bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 60 %
ab dem 6. Tag vor Reisebeginn 75 %
am Tag der Abreise 90 %
Bereits
vom Veranstalter getätigte und nachweislich nicht refundierbare
Ausgaben (z.B. Visa-Besorgung, nicht refundierbare
Anzahlungen für Hotels und andere Leistungen, Tickets ohne
Rückerstattungsmöglichkeit etc.) sind im Falle eines Stornos in jedem Fall zur
Gänze vom Kunden zu begleichen.
16.
No-show
No-show liegt vor, wenn der Reisende der
Abreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise
wegen einer ihm zurechenbaren Handlung oder wegen eines ihm widerfahrenen
Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der
Reisende die verbleibenden Reiseleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen kann
oder will, hat er oben genannte Entschädigungspauschale zu entrichten.
17.
Rücktritt des Reiseveranstalters vor Beginn der Reise
17.1.
Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom
Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er aufgrund unvermeidbarer und
außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert ist und
seine Rücktrittserklärung dem Reisenden an der zuletzt von ihm genannten
Zustell-/Kontaktadresse unverzüglich, spätestens vor Beginn der Pauschalreise zugeht
(Vgl § 10 Abs 3 lit b PRG).
17.2.
Der Reiseveranstalter kann vor Beginn der Pauschalreise vom
Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn sich für die Pauschalreise weniger
Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet haben
und die Rücktrittserklärung des Reiseveranstalters dem Reisenden an der zuletzt
von ihm genannten Zustell-/ Kontaktadresse innerhalb der im Vertrag
festgelegten Frist, spätestens jedoch:
a) 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen von mehr als sechs Tagen,
b) sieben Tage vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen zwischen zwei und sechs
Tagen,
c) 48 Stunden vor Beginn der Pauschalreise bei Reisen, die weniger als zwei
Tage dauern, zugeht (vgl § 10 Abs
3 lit a PRG).
17.3.
Tritt der Reiseveranstalter gemäß 17.1. oder 17.2. vom Pauschalreisevertrag
zurück, erstattet er dem Reisenden den Reisepreis, er hat jedoch keine
zusätzliche Entschädigung zu leisten.
18.
Rücktritt des Reiseveranstalters nach Beginn der Pauschalreise
18.1.
Der Reiseveranstalter wird von der Vertragserfüllung ohne Verpflichtung zur
Rückerstattung des Reisepreises befreit, wenn der Reisende die Durchführung der
Pauschalreise durch grob ungebührliches Verhalten (wie z.B. Alkohol, Drogen,
Nichteinhalten eines Rauchverbotes, Missachten bestimmter
Bekleidungsvorschriften z.B. beim Besuch religiöser Stätten oder bei der
Einnahme von Mahlzeiten, strafbares Verhalten, störendes Verhalten gegenüber
Mitreisenden, Nichteinhalten der Vorgaben des Reiseleiters wie z.B.
regelmäßiges Zuspätkommen etc.), ungeachtet einer Abmahnung stört, sodass der
Reiseablauf oder Mitreisende gestört und in einem Ausmaß behindert werden, dass
geeignet ist, die Urlaubserholung anderer oder Mitreisender zu beinträchtigen
oder den Reisezweck zu vereiteln. In einem solchen Fall ist der Reisende, dem
Reiseveranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
19.
Allgemeines Lebensrisiko des Reisenden
19.1.
Eine Pauschalreise bringt in der Regel eine Veränderung der gewohnten Umgebung
mit sich. Eine damit einhergehende Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos
des Reisenden wie beispielsweise (ohne Anspruch auf Vollständigkeit), Stress,
Übelkeit (z.B. aufgrund klimatischer Veränderungen), Müdigkeit (z.B. aufgrund
eines feucht-schwülen Klimas), Verdauungsprobleme (z.B. aufgrund ungewohnter
Gewürze, Speisen etc.) und/oder eine Verwirklichung eines allenfalls mit der
Reise verbundenen Risikos wie beispielsweise (ohne Anspruch auf
Vollständigkeit) Ohrenschmerzen bei Tauchreisen, Höhenkrankheit bei Reisen in
große Höhe, Seekrankheit bei Kreuzfahrten und vieles mehr, fallen in die Sphäre
des Reisenden und sind dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen. Nimmt der
Reisende Leistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus den oben
genannten Gründen nicht in Anspruch oder erklärt er aus einem solchen Grund den
Vertragsrücktritt, ist er nicht berechtigt gewährleistungsrechtliche Ansprüche
oder Rückforderungen von nicht in Anspruch genommenen Teilen von
Reiseleistungen geltend zu machen.
20.
Haftung
20.1.
Verletzen der Reiseveranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem
Reiseveranstalter aus dem Vertragsverhältnis mit dem Reisenden obliegenden
Pflichten, so ist dieser dem Reisenden zum Ersatz des daraus entstandenen
Schadens verpflichtet.
20.2.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden
die im Zusammenhang mit gebuchten Leistungen entstehen, sofern sie
a) eine Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos des Reisenden oder eines
allenfalls mit der Pauschalreise verbundenen allgemeinen Risikos, welches in
die Sphäre des Reisenden fällt, darstellen (vgl 19.)
b) vollständig dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen sind;
c) einem Dritten zuzurechnen sind, der an der Erbringung der vom
Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen nicht beteiligt ist, und die
Vertragswidrigkeit weder vorhersehbar noch vermeidbar war; oder
d) auf unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind.
20.3.
Für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden die auf unvorhersehbare und /oder
unvermeidbare Umstände mit denen der Reiseveranstalter nicht rechnen musste,
zurückzuführen sind, sowie für entschuldbare Fehlleistungen bis hin zur
Fahrlässigkeit wird die Haftung ausgehend von Art 13 der Richtlinie (EU)
2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) in Entsprechung des § 6 Abs
1 Z. 9 KschG auf das Dreifache des Reisepreises
beschränkt.
20.4.
Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B.
Expeditionscharakter) haftet der Reiseveranstalter nicht für die Folgen, die
sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn
dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht. Unberührt bleibt die
Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Pauschalreise sorgfältig
vorzubereiten und die mit der Erbringung der einzelnen Reiseleistungen
beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
20.5.
Der Reisende hat Gesetzen und Vorschriften, Anweisungen und Anordnungen des
Personals vor Ort, sowie Geboten und Verboten (z.B. Badeverbot, Tauchverbot
etc.) Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen durch den Reisenden haftet der
Reiseveranstalter nicht für allenfalls daraus entstehende Personen- und
Sachschäden des Reisenden.
20.6.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für die Erbringung einer Leistung, welche
nicht von ihm zugesagt worden ist bzw. welche vom Reisenden nach Reiseantritt
selbst vor Ort zusätzlich gebucht worden ist.
20.7.
Dem Reisenden wird empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände
ordnungsgemäß zu verwahren bzw. zu versichern (vgl
5.).
20.8.
Soweit das Montrealer Übereinkommen über die Beförderung im internationalen
Luftverkehr 2001, das Athener Protokoll 2002 zum Athener Übereinkommen über die
Beförderung auf See 1974 oder das Übereinkommen über den internationalen
Eisenbahnverkehr 1980 idF 1999 den Umfang des Schadenersatzes
oder die Bedingungen, unter denen ein Erbringer einer vom Pauschalreisevertrag
umfassten Reiseleistung Schadenersatz zu leisten hat, einschränken, gelten
diese Einschränkungen auch für den Reiseveranstalter (Vgl
§ 12 Abs 4 PRG).
21.
Geltendmachung von Ansprüchen
21.1.
Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu
erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder
mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen
bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern.
21.2.
Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden.
Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.
21.3.
Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach
Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim
Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit
zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
21.4.
Der Verlust, die Beschädigung oder die verspätete Ausfolgung des Reisegepäcks
bei Flugreisen ist nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden
unverzüglich mittels Schadenanzeige („P.I.R“) der zuständigen Fluggesellschaft
anzuzeigen. Fluggesellschaft und Reiseveranstalter können die Erstattung
aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadenanzeige nicht
ausgefüllt ist. Die Schadenanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7
Tagen, bei Verspätung innerhalb von 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.
21.5.
Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von
Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner
Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden
nicht davon, die in Punkt 21.4 angeführte Schadenanzeige an die
Fluggesellschaft zu erstatten.
22.
Zustellung - elektronischer Schriftverkehr
22.1.
Als Zustell-/ Kontaktadresse des Reisenden gilt die dem Reiseveranstalter
zuletzt bekannt gegebene Adresse (z.B. Email-Adresse). Änderungen sind vom
Reisenden unverzüglich bekanntzugeben. Es wird dem Reisenden empfohlen sich
dabei der Schriftform zu bedienen.
23.
Auskunftserteilung an Dritte
23.1.
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von
Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es
sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich gewünscht. Die
durch die Übermittlung dringender Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu
Lasten des Reisenden. Es wird daher den Reisenden empfohlen, ihren Angehörigen
die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
24.
Regelung über Schiedsklausel
24.1.
Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über
Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen
Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung
nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter
verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in
geeigneter Form. Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im
elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische online
Streitbeilegungsplattform http://EC.Europa.eu/consumer/ogr/
hin.
25.
Kundengeldabsicherung gemäß Pauschalreiseverordnung - PRV
25.1.
Wir, REWE Austria Touristik GmbH, haben alle Kundengelder für von uns
veranstaltete Reisen nach Maßgabe der Pauschalreiseverordnung – PRV, BGBI. II
Nr. 260/2018 abgesichert. Ein direkter Anspruch des einzelnen Reisenden ist bei
der Raiffeisen Bank International RBI, A-1030 Wien, Am Stadtpark 9, unter der
Bankgarantie Nr. GA3119-04143 gegeben. Die Haftung der RBI beschränkt sich
gegenüber dem Kunden auf den von ihm gezahlten Reisepreis bzw. auf die zusätzlichen
insolvenzbedingten Aufwendungen für die Rückreise und ist im Schadensfall mit
der Höhe der Bankgarantie begrenzt. Sollte die Bankgarantie zur Befriedigung
sämtlicher Ansprüche nicht ausreichen, so werden die Forderungen der Kunden mit
dem aliquoten Anteil erfüllt. Die Anzahlung erfolgt frühestens elf Monate vor
dem vereinbarten Ende der Reise und beträgt 20% des Reisepreises. Die
Restzahlung erfolgt frühestens 20 Tage vor Reiseantritt – Zug um Zug gegen
Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden. Sämtliche Ansprüche sind bei
sonstigem Anspruchsverlust nachweislich innerhalb von 8 Wochen ab
Schadeneintritt beim Abwickler, EUROPÄISCHE Reiseversicherung AG, 1220 Wien, Kratochwjlestraße 4, Tel.: 01/31 72 500, Fax: 01/31 99 367,
anzumelden. REWE Austria Touristik GmbH GISA-Nr.: 13590093
Satz-
und Druckfehler vorbehalten. Wir verweisen auf die aktuell gültigen
Geschäftsbedingungen und die zusätzlich gültige Reiseinformation unter www.billareisen.at.