Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen der Holiday & Co ReisenGmbH,
im Folgenden HUC:
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bieten Sie ETI den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Buchenden für
alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung haftet. Der Vertrag kommt
ausschließlich mit der Annahme durch ETI zustande; das Reisebüro kann lediglich
den Empfang des Angebotes erklären; die Annahmebedarf keiner bestimmten Form.
2. Bezahlung
2.1. Der Reisepreis wird mit Übersendung, bzw. Erhalt
der Reisebestätigung und Rechnung sowie Übersendung des Sicherungsscheines
sofort zur Zahlung fällig.
2.2. Bei Buchungen bis zu 30 Tagen vor Reiseantritt
und länger ist eine Anzahlung i. H. v. maximal 20% des Reisepreises umgehend
nach Erhalt der Reisebestätigung und Rechnung sowie Übersendung des
Sicherungsscheines zu zahlen.
2.3. Die Reiseunterlagen werden nach vollständigem
Zahlungseingang des Gesamtreisepreises vor Reiseantritt versandt, die
Möglichkeit der Einzelvereinbarung bleibt vorbehalten. Nähere Informationen zur
Zahlungsweise und Zahlungsfristen des Reisepreises entnehmen Sie bitte ihrer
Reisebestätigung und Rechnung von HUC.
2.4. Ist eine Bezahlung des Reisepreises und / oder
Unterlagenversand vor der Abreise nicht erfolgt oder möglich (auch bei
Kurzfrist-Lastminute Buchung), wird/kann eine Tickethinterlegung veranlasst
werden. Für eine Tickethinterlegung und / oder Bezahlung des Reisepreises am
Abreisetag beim Hinterlegungsschalter wird für den hiermit verbundenen
zusätzlichen Bearbeitungsaufwand eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 10,00 EUR
pro Tickethinterlegung berechnet.
3. Leistung
Ohne schriftliche Bestätigung von HUC sind Reisebüros
nicht berechtigt, Abänderungen oder Zusagen zu treffen, die von den
Reisebedingungen oder Leistungsbeschreibungen des HUC Kataloges oder
Online-Ausschreibungen abweichen. Sonderwünsche, die über den Inhalt des Kataloges
hinausgehen, dürfen nur dann von dem buchenden Reisebüro entgegengenommen werden,
wenn diese ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet oder von HUC als
verbindlich anerkannt werden.
4. Leistungs- und Preisänderungen
4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner
Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach
Vertragsabschluss notwendig werden und von HUC nicht wider Treu und Glauben
herbeigeführt wurden oder von HUC nicht zu vertreten sind, sind nur gestattet,
soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den
Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen; Änderungen im
Flugplan bleiben HUC vorbehalten. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.2. HUC ist verpflichtet, den Kunden über
Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gegebenenfalls wird HUC dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen
kostenlosen Rücktritt anbieten.
4.3. HUC behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit
der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder
der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie z.B. Hafen- oder Flughafengebühren
oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem
Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben
für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt,
sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als
vier Monate liegen. Eine Preiserhöhung ab dem 20.Tag vor vereinbartem
Reisebeginn ist jedoch ausgeschlossen.
5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen oder Ersatzperson
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der
Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei HUC
GmbH. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt
er die Reise nicht an, kann HUC für jeden angemeldeten Teilnehmer eine
Entschädigung nach Maßgabe folgender Stornopauschale verlangen:
Bis zum 30. Tag vor Abreise 20% des Pauschalpreises
(mindestens 26,-EUR);
ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 25% des
Pauschalpreises;
ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 30% des
Pauschalpreises;
ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 40% des
Pauschalpreises;
ab 6. Tag bis 1. Tag vor Abreise 60% des
Pauschalpreises;
bei Nichtantritt der Reise ("No-show")
am Abreisetag 80% des Pauschalpreises.
5.3. Bei der vorstehenden
Regelungen handelt es sich jeweils um eine Entschädigungspauschale. Bei
Bemessung der Pauschale hat HUC die aufgrund des Rücktritts eines Reisenden
gewöhnlich ersparten Aufwendungen und den durch anderweitige Verwendung der
Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerb berücksichtigt. Dem Reisenden bleibt
es vorbehalten, HUC im Einzelfall einen geringeren Schaden nachweisen.
5.4. HUC behält sich vor, in Abweichung der
vorgenannten Pauschalen der Stornostaffel eine höhere, konkrete Entschädigung
zu fordern, soweit HUC nachweisen kann, dass wesentlich höhere Aufwendungen als
die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist HUC
verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
konkret zu beziffern und zu belegen. 5.5. Werden auf Wunsch des Kunden nach der
Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches
der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des
Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart
oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchungen), wird HUC bis zum 30. Tag
vor Reisebeginn eine Gebühr von EUR 50,– pro Reiseteilnehmer erheben. Bei
derartigen Umbuchungen von weniger als 30 Tagen vor Abreise kann HUC
Aufwendungsersatz entsprechend der Regelung 5.3. und 5.4. verlangen.
5.6. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen,
dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag
eintritt. In diesem Falle ist für die Änderung der Reiseunterlagen ein Betrag
in Höhe von Euro 29,- pro Umbuchung auf Dritte durch den Vertragsschließenden
zu zahlen. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen,
wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, seiner Teilnahme
gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder der Änderungswunsch so kurzfristig
erfolgt, dass die beteiligten Leistungsträger nicht mehr rechtzeitig hiervon in
Kenntnis gesetzt werden können. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften
er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den
Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.7. Bei Teil-Stornierung eines Reiseteilnehmers, der
mit einem oder mehreren, anderen Reisenden in einem Doppel-, Familienzimmer od.
Juniorsuite gebucht war, wird für den oder die verbleibenden Reiseteilnehmer
ggf. ein Einzelzimmer-Zuschlag oder Aufpreis berechnet, wenn aufgrund der
Teil-Stornierung die Doppelzimmerbelegung in eine Einzel-Zimmerbelegung
umgebucht werden oder andere Zimmerkategorie-Umbuchung erfolgen muss. Dies gilt
auch, wenn die Teil-Stornierung erst nach Reisebeginn und No-Show
erfolgt. Bei Einzelzimmer-Belegung eines Doppelzimmers wird generell ein
Aufpreis berechnet, sofern in der Hotelausschreibung nicht ausdrücklich
Nur-Einzelzimmer ausgeschrieben und ohne Einzelzimmerzuschlag buchbar sind.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge
vorzeitiger Rückreise oder sonstiger zwingender Gründe nicht in Anspruch, so
wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der
ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um
völlig unerhebliche Leistungen handelt oder einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch HUC GmbH
HUC kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom
Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag
kündigen:
a) Ohne Einhaltung der Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise
ungeachtet einer Abmahnung von HUC nachhaltig stört oder wenn er sich in
solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt HUC GmbH, so behält HUC den Anspruch auf den
Reisepreis. HUC muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie
diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die HUC aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der HUC von
den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Ein Rücktrittsrecht von HUC besteht auch wenn HUC die
dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. keine Kalkulationsfehler)
und wenn HUC die zum Rücktritt führenden Umstände nachweist und dem Reisenden
ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem
Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück.
c) Bei Nichtzahlung durch den Reisenden gem. Ziff.2
der AGBs.
Sollte der Reisende den Reisepreis nach Fälligkeit
rechtzeitig vor Reisebeginn nicht an HUC geleistet haben, bzw. bei Buchungen
über Reisebüroinkasso-Agenturen an das vermittelnde Reisebüro, und der
Reisepreis nicht bei HUC rechtzeitig vor Reiseantritt und fristgerecht
gutgeschrieben werden kann behält sich HUC eine Kündigung des Reisevertrags
aufgrund der Nichtzahlung des Reisepreises vor. HUC wird den Reisenden zuvor bei
Zahlungsverzögerung schriftlich auf die Zahlungsfrist und möglichen
Reiserücktritt von HUC aus hinweisen. In diesem Fall berechnet HUC den Kunden
Storno-Gebühren gemäß 5.2. der AGBs.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht
voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende
den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann HUC für die bereits
erbrachten oder zu Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen
eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Kosten der Rückbeförderung sind
von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem
Reisenden zur Last.
9. Gewährleistung
a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann
der Reisende Abhilfe verlangen. HUC kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. HUC kann auch in der Weise Abhilfe
schaffen, dass HUC eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
b) Minderung des Reisepreises:
Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung
der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises
verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in
welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem
wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es
der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines von HUC zu
vertretenden Mangels aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung
einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich
ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet HUC den auf die in Anspruch
genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese
Leistungen für ihn von Interesse waren.
d) Schadenersatz
Sofern HUC einen Umstand zu vertreten hat, der zu
einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadenersatz verlangen.
10. Beschränkung der Haftung
HUC haftet nicht für Leistungsstörungen im
Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden
(z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausflüge, Ausstellungen usw.) und
die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet
werden. Ebenso wenig haftet HUC für Ausflüge und Rundreisen, die im Katalog von
HUC zwar beworben werden, die der Reisende jedoch am Urlaubsort unmittelbar
beim Leistungsträger bucht.
Soweit der Reisende einzelne und/oder eine Anzahl
mehrerer Tauchgänge im Rahmen seiner Pauschalreise bucht, haftet HUC nur für
die ordnungsgemäße Durchführung, hingegen nicht für Umstände, die der
Tauchwillige zu vertreten hat und infolge Nichteinhaltung dazu führen, dass der
eingeschaltete Leistungsträger eine Teilnahme verweigert, wie Nichtvorlage
eines medizinischen Tauchtauglichkeitszeugnisses, des Logbuches oder des
Befähigungsnachweises eines anerkannten Ausbildungsbetriebes (VDST, Padi, CMAS etc.).
Über die Anerkennung eines Befähigungsnachweises eines
unbekannten oder nicht international anerkannten Ausbildungsbetriebes hat der
Leistungsträger zu entscheiden; im Falle der Ablehnung der Teilnahme an einem
oder an mehreren Tauchgängen aus Gründen, die weder HUC noch der
Leistungsträger zu vertreten hat, kann der Reisende einen Entschädigungs- oder
Rückzahlungsanspruch nur geltend machen, soweit HUC durch dessen Nichtteilnahme
Aufwendungen erspart hat. Bei Buchung eines Golfpaketes: HUC haftet nicht,
falls der ausführende Golfclub mangels entsprechenden Befähigungsnachweises
(Platzreife oder Handicap) durch den Reisegast oder wegen Nichteinhaltung der
vorgeschriebenen Etikette diesem das Spiel verweigert; ebenso wenig haftet HUC
für die Einhaltung der Abschlagszeiten.
11. Mitwirkungspflicht
11.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen
Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken,
eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
11.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine
Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben.
Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein
Anspruch auf Minderung nicht ein.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, es sei
denn, er ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert. Dies gilt
auch für Ansprüche aus abgetretenem Recht, z.B. für Ansprüche von
Sozialversicherungsträgern. Eine Anmeldung der Ansprüche bei dem
reisevermittelnden Reisebüro genügt ausdrücklich nicht, ebenso wenig ist die
örtliche Reiseleitung oder der Leistungsträger berechtigt, Ansprüche gegen den
Veranstalter entgegenzunehmen oder anzuerkennen.
12.2 Minderungsansprüche des Reisenden verjähren in
einem Jahr nach vorgesehenem Ende der Reise. Ansprüche aus Verletzung des
Lebens, des Körpers und der Gesundheit (deliktische Ansprüche) verjähren
innerhalb von drei Jahren mit Ende des Jahres, in dem die Reise stattfand; die
Verjährungsfrist ist für die Dauer von Verhandlungen gehemmt, bis der Reisende
oder HUC weitere Verhandlungen verweigert. In diesem Fall endet die Verjährung
frühestens drei Monate nach Ablauf der Hemmung. Die Anmelde- und
Verjährungsfristen gelten auch für Versicherer und Sozialversicherungsträger, die
aus abgetretenem Recht eventuell Vorleistungen an den Reisenden erbracht haben.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1 Informationspflicht Reiseveranstalter
HUC ist verpflichtet, den Reisenden über Pass-, und
Visa-Vorschriften zu unterrichten, sofern diese bekannt sind oder bei Anwendung
der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten. Sofern es HUC
möglich ist, wird HUC den Kunden über wichtige Änderungen der in der
Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der
Reise informieren. Der Reisende kann die für das gebuchte Land einzuhaltenden
Einreisebestimmungen und Gesundheitsvorschriften auf der folgenden
Internetseite von HUC (www.holidayundco.de), bzw. im Katalog von HUC unter der
Rubrik „Visum und Einreise“ und „Reiseinformationen“ zur Kenntnis nehmen. HUC
sorgt dafür, die Bestimmungen möglichst aktuell zu halten. Kataloge benötigen
zur Drucklegung eines Zeitvorlaufs. Rechtsverbindliche Informationen und/oder
über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen
sind nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate des
jeweiligen Reiselandes einzuholen. Generell raten wir darüber hinaus zu einer
Erkundigung beim Auswärtigen Amt unter www.auswaertiges-amt.de, Tel.: 030-5000-0.
13.2. Informations- und Erkundigungspflicht Reisende
Die durch HUC erteilten Auskünfte entbinden den
Reisenden jedoch nicht von seiner Verpflichtung, sich selbst über
Einreisebedingungen des gebuchten Landes zu informieren. Alle Angaben erfolgen
jedoch ohne Gewähr des Reiseveranstalters und entbinden den Reisenden nicht von
der eigenen Erkundigungspflicht. Daher raten wir für deutsche Staatsangehörige
zu einer Erkundigung über die aktuell zum Reisezeitraum gültigen Visa- und
Einreisevorschriften für das Reiseland beim Auswärtigen Amt, Tel.: 030-5000-0
oder www.auswaertiges-amt.de und insbesondere auch bei den Konsulaten des
betreffenden Reiselandes direkt. Reisende ohne deutsche Staatsangehörigkeit
müssen sich über die für sie geltenden, gültigen Einreisebedingungen
rechtzeitig direkt bei ihrem zuständigen Konsulat oder Botschaft erkundigen. Die
letztendliche Sorgfaltspflicht zur Erfüllung der Einreisebestimmungen am
Abreisetag obliegt allerdings ausschließlich dem Reisenden.
13.3. Nicht-Erfüllung der Einreisebestimmungen durch
den Reisenden
HUC weist ausdrücklich darauf hin, dass bei
Nicht-Erfüllung der Einreisebestimmungen Bsp. durch Vorlage eines unzureichend
gültigen Ausweis- oder Einreisedokumentes dem Reisenden durch die jeweilige
Fluggesellschaft die Flugbeförderung oder auch bei Flugbeförderung auf eigenes
Risiko des Reisenden die Einreise in das Zielgebiet / Urlaubsland verweigert
werden kann. Sollten Einreisevorschriften vom Reisenden nicht eingehalten
werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht
rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise
verhindert ist, kann HUC den Reisenden mit entsprechenden Gebühren belasten.
13.4. Gesundheitsvorschriften
HUC wird ebenfalls im Rahmen der üblichen Sorgfalt
Empfehlungen zu Gesundheitsvorschriften aussprechen; dies ersetzt jedoch nicht
die eigenständige Verantwortlichkeit des Reisenden, sich über evtl. notwendiger
od. ratsame medizinischer Vorsorge bei einem Arzt seiner Wahl rechtzeitig vor
Reisebeginn zu erkundigen und eigenständig Maßnahmen zu treffen. Zu aktuellen
Gesundheitsvorschriften und Empfehlungen empfiehlt HUC ebenfalls, sich an das
Auswärtige Amt zu wenden, (Tel.: 030-5000-0) und www.auswaertiges-amt.de.
14. Datenschutz
HUC verarbeitet personenbezogene Daten zur
Vertragsabwicklung und Pflege laufender Kundenbeziehungen. Dem Datenschutz
entsprechend, werden persönliche Daten der Kunden und alle Buchungsdaten mit
äußerster Vertraulichkeit behandelt. Eine Weitergabe der Daten zu Werbezwecken
schließt HUC ausdrücklich aus. HUC verwendet personenbezogene Daten des
Reisenden nur entsprechend den Datenschutzgesetzen und nur zum Zwecke der
Durchführung der Buchung bzw. der Reise an die entsprechenden Leistungserbringer
(Fluggesellschaften, Hotels u.a.) die ggf. auch im Ausland übermittelt werden
müssen.
15. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz
in Frankfurt (Main) verklagen; es ist die Anwendung deutschen Rechts
vereinbart.
16. Schlussbestimmung
16.1 Gepäck
Jeder zahlende Fluggast kann gemäß den Vorgaben der
gebuchten Fluggesellschaft Reisegepäck frei mitnehmen. Schäden infolge von
Verlust, Beschädigung oder Fehlleitung von Gepäck sind unverzüglich bei Ankunft
der der zuständigen Fluggesellschaft mitzuteilen. Der Fluggast muss sich bei
Gepäckverlust oder Beschädigungen eine P.l.R. (property irreglularity report) durch die Fluggesellschaft ausstellen lassen, ohne
diesen P.I.R. besteht kein Erstattungsanspruch für etwaige Schäden. Die örtliche
Reiseleitung kann bei Gepäckverlust auf dem Hinflug nur mit einem PIR bei der
Nachforschung des Gepäcks behilflich sein. Es wird empfohlen, eine
Reisegepäckversicherung abzuschließen.
16.2 Die Beförderung von Tieren ist grundsätzlich
nicht möglich.
16.3 Alle Angaben in diesem Prospekt entsprechen dem
Stand bei Drucklegung. Mit der Veröffentlichung neuer Ausschreibungen
(Prospekte etc.) oder Preislisten verlieren alle früheren entsprechenden
Veröffentlichungen über gleich lautende Angebote und Termine ihre Gültigkeit.
16.4 Drei-Personen-Belegung (TZST TZJ etc.) u. Zimmer
in 2+1 / 2+2 Belegung sind in der Regel Doppelzimmer mit Zustellbetten, sofern
nicht ausdrücklich in der Hotelausschreibung die weitere Schlafgelegenheit als
Gästebett ausgeschrieben wird. Doppelzimmer/Suiten in 2+2 Belegung sind
ausdrücklich keine Familienzimmer, es sei denn, sie werden bei Reiseangebot und
Buchung entsprechend ausgeschrieben.
16.5 Die Altersbegrenzungen bei Kinderfestpreisen und
Zimmerbelegung bezieht sich ausschließlich auf das Alter des Kindes bei
Reiseantritt und Reisezeitraum, nicht auf das Alter des Kindes bei
Reiseanmeldung. Mitreisende Kinder, die bei Reiseantritt und Reisezeitraum
bereits älter sind als die in der Hotelausschreibung genannte Altersgrenze für Kinderfestpreise,
haben den Preis für Erwachsene zu zahlen; für die Richtigkeit der Altersangaben
bei der Buchung haftet der Buchende.
16.6 Flugdurchführung
Flugzeiten, Flugweg und Fluggesellschaft können durch
HUC nur aus sachlichen Gründen, wie Änderungen gesetzlicher Vorschriften,
behördlicher Vorgaben, während der Reisedurchführung auftretender nicht
vorhersehbarer technischer Defekte, wegen Schlechtwetter oder Streik, geändert
werden, soweit dies dem Fluggast zumutbar ist; dieser ist, soweit möglich, rechtzeitig
von der Änderung zu unterrichten. Im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung
des Betriebs des vorgesehenen Verkehrsmittels kann die Beförderung auf einer
Teilstrecke mit anderen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, soweit dies dem
Kunden zumutbar ist.
16.7 Reiseverlauf
HUC behält sich vor, von dem im Katalog genannten
Reiseverlauf abzuweichen, soweit diese Abweichungen nicht erheblich sind,
soweit sie sich im Rahmen des Branchenüblichen halten und den Gesamtzuschnitt
der Reise nicht beeinträchtigen oder aus sonstigen Gründen für den Reisenden
zumutbar sind. Dies gilt aufgrund der besonderen lokalen Bedingungen
insbesondere hinsichtlich des Verlaufs der Nilkreuzfahrten/Rundreisen und der
davor und/oder danach gebuchten weiteren Leistungen. Soweit dies für den Kunden
zumutbar ist, kann HUC auch ein Ersatzschiff gleicher Ausstattung einsetzen.
16.8 Rail & Fly
HUC führt im Rahmen der Kooperation mit der Deutschen
Bahn AG bei Reiseausschreibungen teilweise Zug-zum-Flug Leistungen; gleichwohl
ist der Reisende selbst für die pünktliche Anreise zum Flughafen selbst
verantwortlich.
16.9. Klassifizierung / Kategorisierung
HUC kategorisiert die Hotels nach eigener Erfahrung im
Vergleich zu dem Gesamtangebot der Hotels. Näheres zur Klassifizierung kann den
Reiseinformationen und Information auf Seite 9 entnommen werden.
Stand: Januar 2016. Änderungen vorbehalten
Veranstalter:
Holiday & Co. Reisen GmbH
Bockenheimer Anlage 11, 60322 Frankfurt (Main)
Geschäftsführer: Maja-Jennifer Köhl
Eingetragen beim Handelsregister des AG Frankfurt
unter HRB 78963
Telefon/Servicehotline: + 49 (0)69-756122718
Telefax: + 49 (0) 361-6639449