Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen der Holiday & Co ReisenGmbH,

im Folgenden HUC:

 

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bieten Sie ETI den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Buchenden für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung haftet. Der Vertrag kommt ausschließlich mit der Annahme durch ETI zustande; das Reisebüro kann lediglich den Empfang des Angebotes erklären; die Annahmebedarf keiner bestimmten Form.

 

2. Bezahlung

2.1. Der Reisepreis wird mit Übersendung, bzw. Erhalt der Reisebestätigung und Rechnung sowie Übersendung des Sicherungsscheines sofort zur Zahlung fällig.

2.2. Bei Buchungen bis zu 30 Tagen vor Reiseantritt und länger ist eine Anzahlung i. H. v. maximal 20% des Reisepreises umgehend nach Erhalt der Reisebestätigung und Rechnung sowie Übersendung des Sicherungsscheines zu zahlen.

2.3. Die Reiseunterlagen werden nach vollständigem Zahlungseingang des Gesamtreisepreises vor Reiseantritt versandt, die Möglichkeit der Einzelvereinbarung bleibt vorbehalten. Nähere Informationen zur Zahlungsweise und Zahlungsfristen des Reisepreises entnehmen Sie bitte ihrer Reisebestätigung und Rechnung von HUC.

2.4. Ist eine Bezahlung des Reisepreises und / oder Unterlagenversand vor der Abreise nicht erfolgt oder möglich (auch bei Kurzfrist-Lastminute Buchung), wird/kann eine Tickethinterlegung veranlasst werden. Für eine Tickethinterlegung und / oder Bezahlung des Reisepreises am Abreisetag beim Hinterlegungsschalter wird für den hiermit verbundenen zusätzlichen Bearbeitungsaufwand eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 10,00 EUR pro Tickethinterlegung berechnet.

 

3. Leistung

Ohne schriftliche Bestätigung von HUC sind Reisebüros nicht berechtigt, Abänderungen oder Zusagen zu treffen, die von den Reisebedingungen oder Leistungsbeschreibungen des HUC Kataloges oder Online-Ausschreibungen abweichen. Sonderwünsche, die über den Inhalt des Kataloges hinausgehen, dürfen nur dann von dem buchenden Reisebüro entgegengenommen werden, wenn diese ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet oder von HUC als verbindlich anerkannt werden.

 

4. Leistungs- und Preisänderungen

4.1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von HUC nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden oder von HUC nicht zu vertreten sind, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen; Änderungen im Flugplan bleiben HUC vorbehalten. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.2. HUC ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird HUC dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.3. HUC behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie z.B. Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Eine Preiserhöhung ab dem 20.Tag vor vereinbartem Reisebeginn ist jedoch ausgeschlossen.

 

5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen oder Ersatzperson

5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei HUC GmbH. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann HUC für jeden angemeldeten Teilnehmer eine Entschädigung nach Maßgabe folgender Stornopauschale verlangen:

Bis zum 30. Tag vor Abreise 20% des Pauschalpreises (mindestens 26,-EUR);

ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 25% des Pauschalpreises;

ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 30% des Pauschalpreises;

ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 40% des Pauschalpreises;

ab 6. Tag bis 1. Tag vor Abreise 60% des Pauschalpreises;

bei Nichtantritt der Reise ("No-show") am Abreisetag 80% des Pauschalpreises.

5.3. Bei der vorstehenden Regelungen handelt es sich jeweils um eine Entschädigungspauschale. Bei Bemessung der Pauschale hat HUC die aufgrund des Rücktritts eines Reisenden gewöhnlich ersparten Aufwendungen und den durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerb berücksichtigt. Dem Reisenden bleibt es vorbehalten, HUC im Einzelfall einen geringeren Schaden nachweisen.

5.4. HUC behält sich vor, in Abweichung der vorgenannten Pauschalen der Stornostaffel eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit HUC nachweisen kann, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist HUC verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 5.5. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchungen), wird HUC bis zum 30. Tag vor Reisebeginn eine Gebühr von EUR 50,– pro Reiseteilnehmer erheben. Bei derartigen Umbuchungen von weniger als 30 Tagen vor Abreise kann HUC Aufwendungsersatz entsprechend der Regelung 5.3. und 5.4. verlangen.

5.6. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. In diesem Falle ist für die Änderung der Reiseunterlagen ein Betrag in Höhe von Euro 29,- pro Umbuchung auf Dritte durch den Vertragsschließenden zu zahlen. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder der Änderungswunsch so kurzfristig erfolgt, dass die beteiligten Leistungsträger nicht mehr rechtzeitig hiervon in Kenntnis gesetzt werden können. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

5.7. Bei Teil-Stornierung eines Reiseteilnehmers, der mit einem oder mehreren, anderen Reisenden in einem Doppel-, Familienzimmer od. Juniorsuite gebucht war, wird für den oder die verbleibenden Reiseteilnehmer ggf. ein Einzelzimmer-Zuschlag oder Aufpreis berechnet, wenn aufgrund der Teil-Stornierung die Doppelzimmerbelegung in eine Einzel-Zimmerbelegung umgebucht werden oder andere Zimmerkategorie-Umbuchung erfolgen muss. Dies gilt auch, wenn die Teil-Stornierung erst nach Reisebeginn und No-Show erfolgt. Bei Einzelzimmer-Belegung eines Doppelzimmers wird generell ein Aufpreis berechnet, sofern in der Hotelausschreibung nicht ausdrücklich Nur-Einzelzimmer ausgeschrieben und ohne Einzelzimmerzuschlag buchbar sind.

 

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder sonstiger zwingender Gründe nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

 

7. Rücktritt und Kündigung durch HUC GmbH

HUC kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder  nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung der Frist

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von HUC nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt HUC GmbH, so behält HUC den Anspruch auf den Reisepreis. HUC muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die HUC aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der HUC von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt

Ein Rücktrittsrecht von HUC besteht auch wenn HUC die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. keine Kalkulationsfehler) und wenn HUC die zum Rücktritt führenden Umstände nachweist und dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

c) Bei Nichtzahlung durch den Reisenden gem. Ziff.2 der AGBs.

Sollte der Reisende den Reisepreis nach Fälligkeit rechtzeitig vor Reisebeginn nicht an HUC geleistet haben, bzw. bei Buchungen über Reisebüroinkasso-Agenturen an das vermittelnde Reisebüro, und der Reisepreis nicht bei HUC rechtzeitig vor Reiseantritt und fristgerecht gutgeschrieben werden kann behält sich HUC eine Kündigung des Reisevertrags aufgrund der Nichtzahlung des Reisepreises vor. HUC wird den Reisenden zuvor bei Zahlungsverzögerung schriftlich auf die Zahlungsfrist und möglichen Reiserücktritt von HUC aus hinweisen. In diesem Fall berechnet HUC den Kunden Storno-Gebühren gemäß 5.2. der AGBs.

 

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann HUC für die bereits erbrachten oder zu Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Kosten der Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

 

9. Gewährleistung

a) Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. HUC kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. HUC kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass HUC eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

b) Minderung des Reisepreises:

Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

c) Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines von HUC zu vertretenden Mangels aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet HUC den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

d) Schadenersatz

Sofern HUC einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadenersatz verlangen.

 

10. Beschränkung der Haftung

HUC haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausflüge, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Ebenso wenig haftet HUC für Ausflüge und Rundreisen, die im Katalog von HUC zwar beworben werden, die der Reisende jedoch am Urlaubsort unmittelbar beim Leistungsträger bucht.

Soweit der Reisende einzelne und/oder eine Anzahl mehrerer Tauchgänge im Rahmen seiner Pauschalreise bucht, haftet HUC nur für die ordnungsgemäße Durchführung, hingegen nicht für Umstände, die der Tauchwillige zu vertreten hat und infolge Nichteinhaltung dazu führen, dass der eingeschaltete Leistungsträger eine Teilnahme verweigert, wie Nichtvorlage eines medizinischen Tauchtauglichkeitszeugnisses, des Logbuches oder des Befähigungsnachweises eines anerkannten Ausbildungsbetriebes (VDST, Padi, CMAS etc.).

Über die Anerkennung eines Befähigungsnachweises eines unbekannten oder nicht international anerkannten Ausbildungsbetriebes hat der Leistungsträger zu entscheiden; im Falle der Ablehnung der Teilnahme an einem oder an mehreren Tauchgängen aus Gründen, die weder HUC noch der Leistungsträger zu vertreten hat, kann der Reisende einen Entschädigungs- oder Rückzahlungsanspruch nur geltend machen, soweit HUC durch dessen Nichtteilnahme Aufwendungen erspart hat. Bei Buchung eines Golfpaketes: HUC haftet nicht, falls der ausführende Golfclub mangels entsprechenden Befähigungsnachweises (Platzreife oder Handicap) durch den Reisegast oder wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Etikette diesem das Spiel verweigert; ebenso wenig haftet HUC für die Einhaltung der Abschlagszeiten.

 

11. Mitwirkungspflicht

11.1 Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

11.2 Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

 

12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, es sei denn, er ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert. Dies gilt auch für Ansprüche aus abgetretenem Recht, z.B. für Ansprüche von Sozialversicherungsträgern. Eine Anmeldung der Ansprüche bei dem reisevermittelnden Reisebüro genügt ausdrücklich nicht, ebenso wenig ist die örtliche Reiseleitung oder der Leistungsträger berechtigt, Ansprüche gegen den Veranstalter entgegenzunehmen oder anzuerkennen.

12.2 Minderungsansprüche des Reisenden verjähren in einem Jahr nach vorgesehenem Ende der Reise. Ansprüche aus Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit (deliktische Ansprüche) verjähren innerhalb von drei Jahren mit Ende des Jahres, in dem die Reise stattfand; die Verjährungsfrist ist für die Dauer von Verhandlungen gehemmt, bis der Reisende oder HUC weitere Verhandlungen verweigert. In diesem Fall endet die Verjährung frühestens drei Monate nach Ablauf der Hemmung. Die Anmelde- und Verjährungsfristen gelten auch für Versicherer und Sozialversicherungsträger, die aus abgetretenem Recht eventuell Vorleistungen an den Reisenden erbracht haben.

 

13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1 Informationspflicht Reiseveranstalter

HUC ist verpflichtet, den Reisenden über Pass-, und Visa-Vorschriften zu unterrichten, sofern diese bekannt sind oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten. Sofern es HUC möglich ist, wird HUC den Kunden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Der Reisende kann die für das gebuchte Land einzuhaltenden Einreisebestimmungen und Gesundheitsvorschriften auf der folgenden Internetseite von HUC (www.holidayundco.de), bzw. im Katalog von HUC unter der Rubrik „Visum und Einreise“ und „Reiseinformationen“ zur Kenntnis nehmen. HUC sorgt dafür, die Bestimmungen möglichst aktuell zu halten. Kataloge benötigen zur Drucklegung eines Zeitvorlaufs. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen sind nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate des jeweiligen Reiselandes einzuholen. Generell raten wir darüber hinaus zu einer Erkundigung beim Auswärtigen Amt unter www.auswaertiges-amt.de, Tel.: 030-5000-0.

13.2. Informations- und Erkundigungspflicht Reisende

Die durch HUC erteilten Auskünfte entbinden den Reisenden jedoch nicht von seiner Verpflichtung, sich selbst über Einreisebedingungen des gebuchten Landes zu informieren. Alle Angaben erfolgen jedoch ohne Gewähr des Reiseveranstalters und entbinden den Reisenden nicht von der eigenen Erkundigungspflicht. Daher raten wir für deutsche Staatsangehörige zu einer Erkundigung über die aktuell zum Reisezeitraum gültigen Visa- und Einreisevorschriften für das Reiseland beim Auswärtigen Amt, Tel.: 030-5000-0 oder www.auswaertiges-amt.de und insbesondere auch bei den Konsulaten des betreffenden Reiselandes direkt. Reisende ohne deutsche Staatsangehörigkeit müssen sich über die für sie geltenden, gültigen Einreisebedingungen rechtzeitig direkt bei ihrem zuständigen Konsulat oder Botschaft erkundigen. Die letztendliche Sorgfaltspflicht zur Erfüllung der Einreisebestimmungen am Abreisetag obliegt allerdings ausschließlich dem Reisenden.

13.3. Nicht-Erfüllung der Einreisebestimmungen durch den Reisenden

HUC weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Nicht-Erfüllung der Einreisebestimmungen Bsp. durch Vorlage eines unzureichend gültigen Ausweis- oder Einreisedokumentes dem Reisenden durch die jeweilige Fluggesellschaft die Flugbeförderung oder auch bei Flugbeförderung auf eigenes Risiko des Reisenden die Einreise in das Zielgebiet / Urlaubsland verweigert werden kann. Sollten Einreisevorschriften vom Reisenden nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann HUC den Reisenden mit entsprechenden Gebühren belasten.

13.4. Gesundheitsvorschriften

HUC wird ebenfalls im Rahmen der üblichen Sorgfalt Empfehlungen zu Gesundheitsvorschriften aussprechen; dies ersetzt jedoch nicht die eigenständige Verantwortlichkeit des Reisenden, sich über evtl. notwendiger od. ratsame medizinischer Vorsorge bei einem Arzt seiner Wahl rechtzeitig vor Reisebeginn zu erkundigen und eigenständig Maßnahmen zu treffen. Zu aktuellen Gesundheitsvorschriften und Empfehlungen empfiehlt HUC ebenfalls, sich an das Auswärtige Amt zu wenden, (Tel.: 030-5000-0) und www.auswaertiges-amt.de.

 

14. Datenschutz

HUC verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragsabwicklung und Pflege laufender Kundenbeziehungen. Dem Datenschutz entsprechend, werden persönliche Daten der Kunden und alle Buchungsdaten mit äußerster Vertraulichkeit behandelt. Eine Weitergabe der Daten zu Werbezwecken schließt HUC ausdrücklich aus. HUC verwendet personenbezogene Daten des Reisenden nur entsprechend den Datenschutzgesetzen und nur zum Zwecke der Durchführung der Buchung bzw. der Reise an die entsprechenden Leistungserbringer (Fluggesellschaften, Hotels u.a.) die ggf. auch im Ausland übermittelt werden müssen.

 

15. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz in Frankfurt (Main) verklagen; es ist die Anwendung deutschen Rechts vereinbart.

 

16. Schlussbestimmung

16.1 Gepäck

Jeder zahlende Fluggast kann gemäß den Vorgaben der gebuchten Fluggesellschaft Reisegepäck frei mitnehmen. Schäden infolge von Verlust, Beschädigung oder Fehlleitung von Gepäck sind unverzüglich bei Ankunft der der zuständigen Fluggesellschaft mitzuteilen. Der Fluggast muss sich bei Gepäckverlust oder Beschädigungen eine P.l.R. (property irreglularity report) durch die Fluggesellschaft ausstellen lassen, ohne diesen P.I.R. besteht kein Erstattungsanspruch für etwaige Schäden. Die örtliche Reiseleitung kann bei Gepäckverlust auf dem Hinflug nur mit einem PIR bei der Nachforschung des Gepäcks behilflich sein. Es wird empfohlen, eine Reisegepäckversicherung abzuschließen.

16.2 Die Beförderung von Tieren ist grundsätzlich nicht möglich.

16.3 Alle Angaben in diesem Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Mit der Veröffentlichung neuer Ausschreibungen (Prospekte etc.) oder Preislisten verlieren alle früheren entsprechenden Veröffentlichungen über gleich lautende Angebote und Termine ihre Gültigkeit.

16.4 Drei-Personen-Belegung (TZST TZJ etc.) u. Zimmer in 2+1 / 2+2 Belegung sind in der Regel Doppelzimmer mit Zustellbetten, sofern nicht ausdrücklich in der Hotelausschreibung die weitere Schlafgelegenheit als Gästebett ausgeschrieben wird. Doppelzimmer/Suiten in 2+2 Belegung sind ausdrücklich keine Familienzimmer, es sei denn, sie werden bei Reiseangebot und Buchung entsprechend ausgeschrieben.

16.5 Die Altersbegrenzungen bei Kinderfestpreisen und Zimmerbelegung bezieht sich ausschließlich auf das Alter des Kindes bei Reiseantritt und Reisezeitraum, nicht auf das Alter des Kindes bei Reiseanmeldung. Mitreisende Kinder, die bei Reiseantritt und Reisezeitraum bereits älter sind als die in der Hotelausschreibung genannte Altersgrenze für Kinderfestpreise, haben den Preis für Erwachsene zu zahlen; für die Richtigkeit der Altersangaben bei der Buchung haftet der Buchende.

16.6 Flugdurchführung

Flugzeiten, Flugweg und Fluggesellschaft können durch HUC nur aus sachlichen Gründen, wie Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Vorgaben, während der Reisedurchführung auftretender nicht vorhersehbarer technischer Defekte, wegen Schlechtwetter oder Streik, geändert werden, soweit dies dem Fluggast zumutbar ist; dieser ist, soweit möglich, rechtzeitig von der Änderung zu unterrichten. Im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung des Betriebs des vorgesehenen Verkehrsmittels kann die Beförderung auf einer Teilstrecke mit anderen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

16.7 Reiseverlauf

HUC behält sich vor, von dem im Katalog genannten Reiseverlauf abzuweichen, soweit diese Abweichungen nicht erheblich sind, soweit sie sich im Rahmen des Branchenüblichen halten und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen oder aus sonstigen Gründen für den Reisenden zumutbar sind. Dies gilt aufgrund der besonderen lokalen Bedingungen insbesondere hinsichtlich des Verlaufs der Nilkreuzfahrten/Rundreisen und der davor und/oder danach gebuchten weiteren Leistungen. Soweit dies für den Kunden zumutbar ist, kann HUC auch ein Ersatzschiff gleicher Ausstattung einsetzen.

16.8 Rail & Fly

HUC führt im Rahmen der Kooperation mit der Deutschen Bahn AG bei Reiseausschreibungen teilweise Zug-zum-Flug Leistungen; gleichwohl ist der Reisende selbst für die pünktliche Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich.

16.9. Klassifizierung / Kategorisierung

HUC kategorisiert die Hotels nach eigener Erfahrung im Vergleich zu dem Gesamtangebot der Hotels. Näheres zur Klassifizierung kann den Reiseinformationen und Information auf Seite 9 entnommen werden.

 

Stand: Januar 2016. Änderungen vorbehalten

 

Veranstalter:

Holiday & Co. Reisen GmbH

Bockenheimer Anlage 11, 60322 Frankfurt (Main)

Geschäftsführer: Maja-Jennifer Köhl

Eingetragen beim Handelsregister des AG Frankfurt unter HRB 78963

Telefon/Servicehotline: + 49 (0)69-756122718

Telefax: + 49 (0) 361-6639449