Allgemeine
Geschäftsbedingungen Maris Reisen GmbH & Co KG
Veranstalter-AGB
Sehr geehrter Reisegast, es freut uns,
dass Sie sich entschlossen haben, Ihre Reise bei der Maris Reisen GmbH &
Co. KG - nachfolgend Maris Reisen – zu buchen. Unsere Mitarbeiter setzen ihre
Erfahrung und ihr Know-how ein, um Ihre Reise sorgfältig vorzubereiten und
Ihnen einen gelungenen Urlaub zu ermöglichen. Hierzu gehören jedoch auch klare
rechtliche Vereinbarungen, wie sie nachfolgend in unseren Reisebedingungen
dargelegt sind. Wir empfehlen Ihnen, die Reisebedingungen sorgfältig
durchzulesen. Diese Bedingungen gelten nur für Reisen, bei denen wir
Veranstalter sind. Dabei weisen wir darauf hin, dass die §§ 651a ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) einschließlich der maßgeblichen Artikel des
Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB) ergänzende Anwendung auf den Reisevertrag
und diese AGB finden.
1.
ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES
1.1. Mit der Anmeldung bietet der
Reisende Maris Reisen den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die
Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder über das Internet
vorgenommen werden.
1.2. Die Anmeldung erfolgt durch den
Reisenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten weiteren Reisenden.
Der Reisende haftet für deren Vertragspflichtverletzungen wie für seine
eigenen, wenn für die Verpflichtungen der anderen Reisenden eine entsprechende
gesonderte Erklärung
abgegeben wurde.
1.3. Der Vertrag kommt mit Annahme
durch Maris Reisen und durch Zugang der Bestätigung beim Reisenden zustande.
Sie bedarf keiner bestimmten Form. Sofern der Reisende nicht bereits bei
Anmeldung in der Buchungsstelle einen Computerausdruck erhält, sendet Maris
Reisen dem Reisenden die Bestätigung schnellstmöglich an die Buchungsstelle
(z.B. Reisevermittler, Reisebüros) oder direkt an den Reisenden selbst. Dort steht
sie dem Reisenden zur Verfügung. Weicht der Inhalt der Bestätigung durch Maris
Reisen vom Inhalt der Anmeldung ab, so werden wir oder Ihre Buchungsstelle Sie
unterrichten. Bei einer solchen Abweichung liegt ein neues Angebot vor, an das
Maris Reisen für die Dauer von 14 Tagen seit Ihrer Kenntnisnahme gebunden ist.
Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn Sie Maris
Reisen innerhalb dieser 14 Tage Ihr Einverständnis erklären, anderenfalls liegt
kein Reisevertrag zwischen Ihnen und Maris Reisen vor. Soweit Sie von uns die
erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein) nicht innerhalb der von uns
mitgeteilten Frist erhalten, haben Sie uns zu informieren.
1.4. Bei Buchungen im elektronischen
Geschäftsverkehr (z. B. Internet) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Reisenden wird der Ablauf der
Onlinebuchung im entsprechenden Internetauftritt erläutert.
b) Dem Reisenden steht zur Korrektur
seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten
Onlinebuchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung,
deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der
Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
d) Soweit der Vertragstext von Maris
Reisen gespeichert wird, wird der Reisende darüber und über die Möglichkeit zum
späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit der Betätigung des Buttons (der
Schaltfläche) „zahlungspflichtig buchen“ bietet der Reisende Maris Reisen den
Abschluss des Reisevertrages verbindlich an.
f) Dem Reisenden wird der Eingang
seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt.
(Eingangsbestätigung)
g) Die Übermittlung der Buchung
(Reiseanmeldung) durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“
begründet keinen Anspruch des Reisenden auf das Zustandekommen eines
Reisevertrages entsprechend seiner Buchung (Reiseanmeldung). Der Vertrag kommt durch
den Zugang der Buchungsbestätigung von Maris Reisen beim Reisenden zu Stande,
die keiner besonderen Form bedarf und telefonisch, per E-Mail, Fax oder
schriftlich erfolgen kann.
h) Erfolgt die Buchungsbestätigung
sofort nach Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ durch
entsprechende unmittelbare Darstellung der Buchungsbestätigung am Bildschirm,
so kommt der Reisevertrag mit Darstellung dieser Buchungsbestätigung zu Stande,
ohne dass es einer Zwischenmitteilung über den Eingang seiner Buchung bedarf.
In diesem Fall wird dem Reisenden die Möglichkeit zur Speicherung und zum
Ausdruck der Buchungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des
Reisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Reisende diese
Möglichkeit zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.
i) Um den Reisenden die
Buchungsbestätigung/Rechnung sowie die Reiseunterlagen ordnungsgemäß zustellen
zu können, benötigt Maris Reisen vom Reisenden korrekte Adressangaben. Soweit
der Reisende Maris Reisen eine falsche E-Mail- oder postalische Adresse aufgibt
oder ein anderer vom Reisenden zu vertretender Fehler vorliegt, haftet Maris
Reisen nicht für eine ordnungsgemäße Zustellung. Änderungen der E-Mail- oder
postalischen Adresse oder Telefonnummer muss der Reisende Maris Reisen
unverzüglich nach Bekanntwerden telefonisch mitteilen. Maris Reisen ist sonst
nicht in der Lage, den Reisenden bei möglichen Änderungen der Buchung wie z. B.
Flugzeitenänderungen rechtzeitig zu informieren. Zudem ist der Reisende verpflichtet
zu prüfen, ob die im Rahmen der Buchung getätigten Angaben zu den reisenden
Personen identisch zu den Angaben im Personalausweis oder Reisepass sind. Bei
Abweichungen kann Ihnen der Anbieter sonst die Beförderung verweigern.
j) Der Reisende ist verpflichtet, die
ausgehändigten Buchungsbestätigung/Rechnung, Reise-Unterlagen, elektronische
Ticket-Quittung, Anbieter-Unterlagen usw. umgehend nach Erhalt auf ihre
Richtigkeit zu überprüfen und bei Abweichungen von den gebuchten Leistungen Maris
Reisen unverzüglich zu informieren.
2.
ZUSÄTZLICHE INFORMATIONEN DER BUCHUNGSSTELLE
2.1. Buchungsstellen (z. B.
Reisevermittler, Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels,
Beförderungsunternehmen) sind von Maris Reisen nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen
zu treffen , Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich
zugesagten Leistungen von Maris Reisen hinausgehen oder im Widerspruch zur
Reiseausschreibung stehen.
2.2. Ihre Individualwünsche außerhalb
des von Maris Reisen ausgeschriebenen Standardprogramms werden nur
Vertragsinhalt, wenn sie in der Reisebestätigung enthalten sind. Soweit Ihnen
durch die Buchungsstelle hoteleigene oder ortseigene Prospekte oder sonstige
Informationen zur Verfügung gestellt werden, sind die dortigen Angaben ohne
Einfluss auf die mit Maris Reisen vereinbarten Reiseleistungen, soweit nicht
etwas anderes ausdrücklich vereinbart und durch Maris Reisen bestätigt ist.
3.
ÄNDERUNGEN DER LEISTUNGEN, FLUGZEITEN UND PREISE
3.1. Änderungen einzelner
Reiseleistungen gegenüber dem Inhalt des abgeschlossenen Reisevertrages, die
nach Vertragsschluss notwendig werden, sind zulässig, soweit die Änderungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen und zumutbar sind. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben
unberührt. Über etwaige notwendige Änderungen wird Maris Reisen den Reisenden
rechtzeitig vor Reisebeginn klar, verständlich und in hervorgehobener Weise auf
einem dauerhaften Datenträger informieren.
3.2. Die angegebenen Abflugzeiten sind
die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen, sind aber nicht garantiert
und können sich nach Abschluss des Reisevertrages aufgrund von nicht von Maris
Reisen beeinflussbarer Faktoren ändern. Deshalb behält sich Maris Reisen
Änderungen der Flugzeiten, der Streckenführung wie auch kurzfristiger Wechsel
von Fluggeräten oder -gesellschaften, vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 4,
vor. Über etwaige Änderungen der Abflugzeiten wird Maris Reisen den Reisenden
rechtzeitig informieren.
3.3. Kann Maris Reisen die
Pauschalreise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen
Umstand nur unter erheblicher Änderung
einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Artikel 250 § 3
Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) oder nur unter
Abweichung von besonderen Vorgaben des Reisenden, die Inhalt des Vertrags geworden
sind, verschaffen, kann Maris Reisen rechtzeitig vor Reisebeginn vom Reisenden
verlangen, dass er innerhalb einer von Maris Reisen zu bestimmenden und
angemessenen Frist das Angebot einer erheblichen Vertragsänderung annimmt oder
seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt. Maris Reisen hat den Reisenden hierüber
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund nach Maßgabe des Artikels 250
§ 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf einem dauerhaften
Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
Nach Ablauf der von Maris Reisen bestimmten Frist gilt das Angebot zur
erheblichen Vertragsänderung als angenommen. Maris Reisen kann dem Reisenden mit
dem Angebot einer erheblichen Vertragsänderung wahlweise auch die Teilnahme an
einer Ersatzreise anbieten. Auf § 651g Abs. 2 BGB wird verwiesen.
3.4. Maris Reisen behält sich vor, den
ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Reisepreis im Falle der
Erhöhung von Beförderungskosten (wie z.B. Treibstoffkosten etc.) oder der
Erhöhung von Abgaben (Hafen-, Flughafensicherheitsgebühren, Hafen-,
Flughafensteuern etc.), sowie bei Änderungen der Wechselkurse unter folgenden
Voraussetzungen zu ändern:
(1) die zur Erhöhung führenden
Umstände sind nach Vertragsschluss eingetreten und waren bis Vertragsschluss
für Maris Reisen nicht vorhersehbar.
(2) die Preiserhöhung beschränkt sich
auf die Weitergabe der erhöhten Kosten und Abgaben. Bei einer auf den Sitzplatz
bezogenen Erhöhung kann Maris Reisen von dem Reisenden den Erhöhungsbetrag
verlangen. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro
Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der
Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden
Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann Maris Reisen von dem Reisenden
verlangen.
(3) Im Falle einer nachträglichen
Änderung des Reisepreises hat Maris Reisen den Reisenden unverzüglich auf einem
dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren
Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung
mitzuteilen. Preiserhöhungen können nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn
verlangt werden. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung beim Reisenden.
(4) Bei einer Preiserhöhung von mehr
als 8 % des Reisepreises kann Maris Reisen vom Reisenden verlangen, dass er
innerhalb einer von Maris Reisen zu bestimmenden und angemessenen Frist das
Angebot zur Preiserhöhung über 8 % annimmt oder seinen Rücktritt vom Vertrag
erklärt. Nach Ablauf der von Maris Reisen bestimmten Frist gilt das Angebot zur
Preiserhöhung als angenommen. Maris Reisen kann dem Reisenden mit dem Angebot
der Preiserhöhung wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anbieten.
Auf § 651g Abs. 2 BGB wird verwiesen.
3.5. Der Reisende kann eine Senkung
des Reisepreises verlangen, soweit sich die in Ziff. 3.4 genannten Preise,
Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert
haben und dies zu niedrigeren Kosten bei Maris Reisen führt. Hat der Reisende
mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von Maris
Reisen zu erstatten Maris Reisen darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag
tatsächlich entstandene Verrechnungskosten abziehen, muss aber auf Verlangen
des Reisekunden nachweisen, in welcher Höhe diese entstanden sind.
4.
FLUGBEFÖRDERUNG
4.1. Der Reisende muss sich den
Rückflug 48 Stunden vor Abflug bei der Fluggesellschaft rückbestätigen lassen.
4.2. Maris Reisen wird den Reisenden
über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) aller im Rahmen der
Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen informieren. Steht bei der
Anmeldung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so wird Maris
Reisen dem Reisenden die Fluggesellschaft(en) nennen, die wahrscheinlich den
Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald Maris Reisen die
ausführende(n) Fluggesellschaft(en) kennt, wird Maris Reisen den Reisenden
darüber informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende
Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird Maris Reisen den Reisenden
über den Wechsel informieren. Die „Black List“ der Luftfahrtunternehmen, denen aktuell
der Betrieb in der EU untersagt ist, ist im Internet abrufbar unter https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban_de
4.3. Maris Reisen weist darauf hin,
dass es bei Direktflügen aus flug- und
programmtechnischen Gründen zu Zwischenlandungen kommen kann.
4.4. Nimmt der Reisende einen
gebuchten Beförderungsplatz auf einem Flug nicht in Anspruch, ohne Maris Reisen
vorab zu unterrichten, so ist Maris Reisen berechtigt, jede für den Reisenden
getätigte oder besorgte Weiterflug- und Rückflugbuchung zu streichen.
4.5. Auf Charter- und Linienflügen
beträgt das Freigepäck in der Economy Class im Regelfall 20 kg pro Person (auch
für Kinder von 2-11 Jahren) zzgl. eines kleinen Handgepäcks. Kleinkinder unter
2 Jahre erhalten eine Freigepäckmenge von im Regelfall 10 kg pro Person. Bei
Charterflügen nach Nordamerika ist zudem die Anzahl der Gepäckstücke auf
maximal 1 pro Person begrenzt. Abhängig von der befördernden Fluggesellschaft
können auch niedrigere Freigepäckmengen gelten, auf Nachfrage des Reisenden erteilt
die Fluggesellschaft oder Maris Reisen hierzu Auskunft.
4.6. Zusätzlich kann, ggf. gegen
Aufpreis, nach Voranmeldung bei der jeweiligen Fluggesellschaft Sondergepäck
(Sportausrüstungen, Musikinstrumente, Rollstühle etc.) befördert werden. Die
Beförderung von Hunden, Katzen und anderen Haustieren unterliegt der Zustimmung
des Luftfrachtführers und erfolgt zu gesondert zu vereinbarenden Bedingungen.
Die jeweiligen Beförderungspreise und -bedingungen sind bei der
Fluggesellschaft zu erfragen, die für Organisation und Abwicklung der
Beförderung sowie Inkasso des Preises allein verantwortlich ist.
4.7. Der Transport des
Sondergepäcks/Tiers vom Zielflughafen zum Hotel und zurück ist ausschließlich
Sache des Reisenden.
4.8. Jeder Reisende ist für seine
rechtzeitige Anreise zum Abflughafen selbst verantwortlich. Bei Nichterreichen
des Fluges durch verspätete Ankunft übernimmt Maris Reisen keine Haftung.
5.
REISEPREIS UND ANZAHLUNG
5.1. Die Bezahlung des Reisepreises
hat an die auf der Reisebestätigung angegebene Kontoverbindung zu erfolgen.
5.2. Mit Aushändigung des
Sicherungsscheins ist eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Reisepreises und
eventuelle Prämien für Versicherungen zu leisten. Die Anzahlung wird auf den
Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reiseantritt fällig.
Reisen, die unter Dynamische Produkte bzw. Reisepakete fallen, sind im
Buchungsverlauf und auf der Reisebestätigung als solche gekennzeichnet.
5.3. Bei Buchungen ab vier Wochen vor
Reisebeginn ist der gesamte Reisepreis sofort zahlbar.
5.4. Die Reiseunterlagen werden nach
vollständigem Zahlungseingang vor Reiseantritt versandt.
5.5. Kommt der Reisende seiner
Zahlungsverpflichtung nicht fristgerecht vor Reisebeginn nach, kann Maris
Reisen nach erfolgloser Mahnung mit Nachfristsetzung von dem Reisevertrag
zurücktreten und als Entschädigung ein Rücktrittsentgelt gemäß Ziffer 6.4
dieser Reisebedingungen verlangen. Dem Reisenden steht das Recht zu, Maris
Reisen nachzuweisen, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder dieser
wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
5.6. Ohne vollständige Zahlung des
Reisepreises hat der Reisende keinen Anspruch auf Aushändigung der
Reiseunterlagen und Erbringung der Reiseleistungen seitens Maris Reisen. Die
Reiseunterlagen, die dem Reisenden ein verbrieftes Recht gegenüber den
Leistungsträgern auf Durchführung der Reise geben, werden grundsätzlich erst
bei vollständiger Bezahlung des Reisepreises ausgehändigt. Soweit die
Buchungsunterlagen noch nicht vorliegen, insbesondere bei kurzfristigen
Buchungen (ab 4 Wochen vor Reiseantritt) ist im eigenen Interesse der Einzahlungsbeleg
mit sich zu führen. Umbuchungs- und Rücktrittsgebühren sind sofort fällig.
5.7. Mit der Buchungsbestätigung ist
für Sie eine Insolvenz-Versicherung abgeschlossen. Diese Versicherung
beinhaltet auch die nach § 651 r BGB vorgeschriebene Absicherung: Wenn
Reiseleistungen infolge Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des
Reiseveranstalters ausfallen, übernimmt die Versicherung die Rückzahlung des
gezahlten Reisepreises sowie zusätzlich notwendige Aufwendungen, die dem
Reisenden (Versicherten) für die Rückreise entstehen. Der Sicherungsschein
garantiert Ihnen – zusammen mit den Buchungs- und Zahlungsbelegen - die
Durchsetzung Ihrer Ansprüche im Versicherungsfalle.
5.8. Dauert die Reise nicht länger als
24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis
pro Teilnehmer 500,00 € nicht, werden Anzahlung und Rest¬zahlung
mit Vertragsschluss ohne Aushändigung eines Sicherungsscheins zur Zahlung
fällig.
6.
EINTRITT ERSATZPERSON, UMBUCHUNG, RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN
6.1. Bis zum Reisebeginn kann der
Reisende verlangen, dass statt seiner eine Ersatzperson in die Rechte und
Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, die er Maris Reisen zuvor rechtzeitig
anzuzeigen hat. Maris Reisen kann diesem Eintritt widersprechen, wenn die
Ersatzperson den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder ihrer
Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
6.2. Tritt eine Ersatzperson an die
Stelle eines Reisenden, haften Reisender und Ersatzperson als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt des Dritten entstandenen
Mehrkosten.
6.3. Verlangt der Reisende nach
Vertragsabschluss und vor Reisebeginn Änderungen des Vertrages (z.B.
Reiseteilnehmer, Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft, Beförderungsart,
Abflughäfen, Zustiegsbahnhöfe), so wird Maris Reisen
sich bemühen, dem Verlangen des Kunden zu entsprechen. Ein Anspruch auf
Umbuchung besteht nicht. Wird auf Wunsch des Reisenden eine Umbuchung
durchgeführt, so wird hierfür eine Umbuchungspauschale von EUR 30,00 pro Person
erhoben. Umbuchungen sind nur bis 30 Tage vor Reiseantritt möglich. Spätere
Änderungen sind nur nach vorherigem Rücktritt des Reisenden von der von ihm
gebuchten Reise möglich. Umbuchungen Dynamischer Reisepakete sind grundsätzlich
nicht möglich. Für den Rücktritt gilt Ziffer 6.4 entsprechend. Dem Reisenden
bleibt es vorbehalten, Maris Reisen im Einzelfall nachzuweisen, dass ein
Schaden nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der Pauschale
entstanden ist. Bei Reisen mit Linienflügen sind Umbuchungen des Reisenden nur
nach vorhergehendem Rücktritt bei gleichzeitiger Neuanmeldung und nach
Verfügbarkeit möglich. Für den Rücktritt gelten die Ziffern 6.4 bis 6.6
entsprechend.
6.4. Rücktritt: Der Reisende kann
jederzeit vor Reisebeginn von der Reise durch eine Erklärung, die schriftlich
erfolgen sollte, gegenüber seiner Buchungsstelle oder Maris Reisen
zurücktreten. Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang der Erklärung bei Maris
Reisen oder bei der Buchungsstelle. Maris Reisen hat in diesem Fall einen
Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Bei der Berechnung der
Entschädigung werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendungen der Reisebestandteile von Maris Reisen
berücksichtigt. Maris Reisen ist auf Verlangen des Reisenden verpflichtet, die
Höhe der Entschädigung zu begründen. Dem Reisenden bleibt es vorbehalten, Maris
Reisen im Einzelfall einen geringeren Schaden nachzuweisen. Tritt der Reisende
vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann Maris Reisen für
jeden angemeldeten Teilnehmer eine Entschädigung nach Maßgabe der folgenden
Pauschalen verlangen:
6.4.1. Linienflüge, Flugpauschalreisen
mit Linienflügen
• bis 120 Tage vor Reiseantritt: 20 %
des Reisepreises
• vom 119. bis 60. Tag vor
Reiseantritt: 30 % des Reisepreises
• vom 59. bis 30. Tag vor
Reiseantritt: 40 % des Reisepreises
• vom 29. bis 15. Tag vor
Reiseantritt: 50 % des Reisepreises
• vom 14. bis 4. Tag vor Reiseantritt:
85 % des Reisepreises
• vom 3. Tag vor Reiseantritt bis zum
Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise: 90 % des Reisepreises
6.4.2. Für alle anderen, nicht von
obiger Pauschale umfassten Reisen:
• bis zum 30. Tag vor Reiseantritt: 20
% des Reisepreises
• vom 29. bis 22. Tag vor
Reiseantritt: 25 % des Reisepreises
• vom 21. bis 15. Tag vor
Reiseantritt: 30 % des Reisepreises
• vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt:
50 % des Reisepreises
• vom 6. bis 4. Tag vor Reiseantritt:
70 % des Reisepreises
• vom 3. Tag vor Reiseantritt bis zum
Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise: 90 % des Reisepreises
Teilstornierungen, d.h. Stornierungen
nur bestimmter Leistungen bei Dynamischen Paketen, sind nicht möglich. Für die
Stornierung bestimmter Dynamischer Reisepakete (z. B. dynamische Pakete mit
Linienflugtarifen, die eine sofortige Ticketausstellung erforderlich machen)
können besondere, von den vorgenannten Bedingungen abweichende,
Stornobestimmungen gelten. Diese werden Ihnen in jedem Fall vor der Buchung
dieser Produkte mitgeteilt. Im Falle der Geltendmachung einer
Entschädigungspauschale bleibt es dem Reisenden unbenommen, Maris Reisen
nachzuweisen, dass Maris Reisen kein oder ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist.
6.4.3. Sonderveranstaltungen
Kosten für Eintrittskarten (z. B. Musicalbesuch, Oper, Konzerte, Theater, Sonderveranstaltungen),
sofern nicht Bestandteil der Grundleistung, werden unabhängig von der
Stornopauschale vollständig in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für
Umbuchungen. Bei lediglich vermittelten Eintrittskarten gelten die
Stornobedingungen des jeweiligen Anbieters, die Ihnen bei Buchung mitgeteilt
werden.
6.5. Gruppenreisen: Als Gruppenreisen
gelten Reisen ab einer angemeldeten Reiseteilnehmerzahl von 10 Personen.
Gruppenreisen unterliegen gesonderten Bedingungen, insbesondere besonderen
Regelungen zum Rücktritt und den anfallenden Stornokosten, die dem Reisenden
vor der Buchung der Reise mitgeteilt werden.
6.6. Soweit Maris Reisen durch die
Leistungsträger, insbesondere Beförderungsunternehmen, höhere Gebühren
auferlegt werden, sind Rücktrittsgebühren bis zur Höhe des Reise- bzw.
Flugpreises fällig. Rücktrittsentgelte sind jeweils sofort fällig. Bei abweichenden
Rücktrittsbedingungen und Stornokostenregelungen der an der Reise beteiligten
Leistungsträger gelten deren Rücktritts- und Stornobedingungen, sofern darauf
in der Buchungsbestätigung ausdrücklich hingewiesen wird.
6.7. Maris Reisen kann keine Entschädigung
verlangen, wenn der Rücktritt erfolgt, weil am Bestimmungsort oder in dessen
unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die
Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort
erheblich beeinträchtigen. Auf § 651h Abs. 3 BGB wird verwiesen.
6.8. Zur Vermeidung des Kostenrisikos
bei Umbuchung und Rücktritt empfiehlt Maris Reisen dem Reisenden den Abschluss
einer Reiserücktrittsversicherung, den Abschluss einer Versicherung zur Deckung
der Rückführungskosten bei Krankheit oder Unfall, einer
Auslandsreisekrankenversicherung sowie ggf. einer Reisegepäckversicherung.
7.
RÜCKTRITT DURCH MARIS REISEN WEGEN NICHTERREICHEN DER MINDESTTEILNEHMERZAHL
Maris Reisen kann vor Antritt der
Reise vom Reisevertrag zurücktreten, wenn die in der Reiseausschreibung und
Buchungsbestätigung genannte Mindestteilnehmerzahl zu dem dort genannten
Zeitpunkt nicht erreicht wird. In diesem Fall hat Maris Reisen den Rücktritt
innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens
a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer
Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
b) sieben Tage vor Reisebeginn bei
einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei
einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.
Tritt Maris Reisen vom Vertrag zurück,
verliert Maris Reisen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Im Übrigen
findet Ziff. 8.2 dieser AGB entsprechende Anwendung.
8. RÜCKTRITT
UND KÜNDIGUNG DURCH MARIS REISEN
8.1. Maris Reisen kann in folgenden
Fällen vor Antritt der Reise von dem Reisevertrag ganz oder teilweise
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag ganz oder teilweise
kündigen:
• bei Nichtzahlung des Reisepreises
nach Fälligkeit und nach erfolgloser Mahnung unter Nachfristsetzung gemäß
Ziffer 5.5 der Reisebedingungen,
• ohne Einhaltung einer Frist, wenn
der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch Maris
Reisen nachhaltig stört oder sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass
die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Wird aus einem dieser
Gründe gekündigt, behält Maris Reisen den Anspruch auf den Reisepreis; der Wert
etwa ersparter Aufwendungen sowie etwaiger Vorteile, die Maris Reisen aus einer
anderweitigen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt, wird
angerechnet. Eventuell entstehende zusätzliche Kosten für die Rückreise trägt
der Reisende
• wenn Maris Reisen aufgrund
unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags
gehindert ist und den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis vom Rücktrittsgrund
erklärt. Maris Reisen verliert den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis und
ist zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet.
8.2. Wenn Maris Reisen infolge eines
Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, zahlt Maris
Reisen diesen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem
Rücktritt, an den Reisenden zurück.
9.
GEWÄHRLEISTUNG
9.1. Sollte eine Reiseleistung nicht
oder nicht vertragsgemäß erbracht werden, so kann der Reisende innerhalb
angemessener Zeit Abhilfe verlangen. Maris Reisen ist berechtigt, mit
Erbringung einer gleich- oder höherwertigen Ersatzleistung Abhilfe zu schaffen.
Dem Reisenden obliegt es, Maris Reisen hierfür eine angemessene Frist zur
Abhilfe zu setzen. Maris Reisen kann die Abhilfe jedoch verweigern, wenn sie
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
9.2. Wird eine Reise in Folge eines Mangels
erheblich beeinträchtigt und leistet Maris Reisen innerhalb angemessener Frist
keine Abhilfe, kann der Reisende, im Eigeninteresse und aus
Beweissicherungsgründen zweckmäßig am besten schriftlich oder in Textform, den
Reisevertrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kündigen. Der Bestimmung
einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich
ist oder verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein
besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Der Reisende schuldet
Maris Reisen den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des
Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.3. Für die Dauer einer nicht
vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende nach Reiseende eine
entsprechende Minderung des Reisepreises verlangen, sofern der Reisende eine
Mängelanzeige gegenüber der örtlichen Reiseleitung nicht schuldhaft unterlassen
hat.
9.4. Sofern Maris Reisen einen Umstand
zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende
unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz verlangen.
10.
OBLIEGENHEITEN UND VERJÄHRUNG
10.1. Dem Kunden obliegt es, Maris
Reisen einen eventuell auftretenden Mangel der örtlichen Reiseleitung
unverzüglich anzuzeigen. Des Weiteren obliegt es dem Reisenden, vor der
Kündigung des Reisevertrages Maris Reisen eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich
ist oder von Maris Reisen verweigert wird oder eine sofortige Kündigung des
Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelrüge in der vorbezeichneten Art,
sind Minderungs- und vertragliche Schadensersatzansprüche dadurch
ausgeschlossen.
10.2. Ansprüche des Reisekunden aus
dem Reisevertragsrecht (§§ 651a ff BGB) verjähren in zwei Jahren, wobei die
Verjährungsfrist mit dem Tag des vertraglich vorgesehenen Reiseendes beginnt.
11.
BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG AUF SCHADENSERSATZ
11.1. Bei vertraglicher Haftung: Die
vertragliche Haftung von Maris Reisen auf Schadensersatz aus dem Reisevertrag
für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt, wenn der Schaden nicht schuldhaft herbeigeführt worden ist.
11.2. Eine Haftung von Maris Reisen
auf Schadensersatz ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund
internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhender gesetzlicher
Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen
anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.
Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder
auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss
sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben
Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach
Maßgabe internationaler Übereinkünfte erhält.
11.3. Maris Reisen haftet ferner nicht
auf Schadensersatz für Mängel, die vom Reisenden verschuldet sind oder durch
unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht worden sind. Maris Reisen
haftet auch nicht auf Schadensersatz für Schäden, die von einem Dritten
verschuldet sind, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der
Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt
ist, soweit der jeweilige Schaden für Maris Reisen nicht vorhersehbar oder vermeidbar
war. Etwaige Ansprüche des Reisenden auf Minderung des Reisepreises oder
Kündigung bleiben durch unberührt.
11.4. Soweit Maris Reisen die Stellung
eines vertraglichen Luftfrachtführers zukommt, richtet sich die Haftung von
Maris Reisen je nachdem, welche Bestimmungen Anwendung finden nach dem
Luftverkehrsgesetz, EGRecht, dem Abkommen von
Warschau in der Fassung von Den Haag oder einer anderen Fassung oder dem
Montrealer Übereinkommen. Siehe hierzu auch „Mitteilungen an international
reisende Fluggäste über Haftungsbegrenzung“ und „Hinweise auf
Haftungsbeschränkungen für Gepäck“. Im Übrigen finden bei allen angebotenen
Flugreisen die jeweils gültigen Allgemeinen und
besonderen Beförderungsbedingungen der befördernden Fluggesellschaft Anwendung.
12.
PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSBESTIMMUNGEN
Bitte beachten Sie unsere
Informationen zu Pass-, Visa- und Gesundheitsbestimmungen Ihres Reise- und
Urlaubslandes. Maris Reisen unterrichtet den Reisenden vor der Reiseanmeldung
über allgemeine Pass- und Visumerfordernisse und Gesundheits-vorschriften einschließlich der ungefähren Fristen für die
Erlangung von Visa sowie über gesundheitspolizeiliche Formalitäten des
Bestimmungslands. Ergänzende Informationen zu Pass-, Visa- und
Gesundheitsbestimmungen erhalten Sie beim Auswärtigen Amt unter
www.auswaertiges-amt.de. Maris Reisen haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung
und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung,
auch wenn der Reisende Maris Reisen mit der Besorgung beauftragt hat, es sei
denn, Maris Reisen hätte die Verzögerung zu vertreten. Für die Einhaltung aller
der für die Durchführung der Reise wichtigen gesetzlichen Bestimmungen ist der
Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus ihrer Nichtbefolgung
erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch
schuldhafte Falsch- oder Fehlinformation durch Maris Reisen bedingt sind.
13.
INFORMATIONSPFLICHTEN NACH § 651d Abs. 1 BGB
Maris Reisen erfüllt die
Informationspflichten vor Reiseanmeldung nach § 651d Abs. 1 BGB (insbesondere
über wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung,
Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen
etc.), soweit diese nicht bereits vom Reisevermittler erfüllt werden.
14.
BEISTANDSPFLICHT VON MARIS REISEN
Befindet sich der Reisende im Fall des
§ 651k Absatz 4 BGB oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten, hat Maris
Reisen ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren,
insbesondere durch 1. Bereitstellung geeigneter Informationen über
Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung, 2.
Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und 3.
Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten; § 651k Absatz 3
BGB bleibt unberührt. Hat der Reisende die den Beistand erfordernden Umstände schuldhaft
selbst herbeigeführt, kann der Maris Reisen Ersatz der Aufwendungen verlangen,
wenn und soweit diese angemessen und tatsächlich entstanden sind.
15.
DATENSCHUTZ
Maris Reisen ist datenschutzrechtlich
verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Reisenden
zum Zwecke der Vertragsdurchführung gem. Art. 6 Abs. 1 lit.
b DS-GVO. Die personenbezogenen Daten der Reisenden werden ausschließlich zur
Durchführung und Abwicklung der Reise verarbeitet. Personenbezogene Daten
werden zu anderen Zwecken als zur Vertragserfüllung ohne Einwilligung des
Reisenden nicht an Dritte weitergegeben. Die Daten werden gelöscht, sobald sie
für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind, es sei denn,
dass Maris Reisen nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DS-GVO
aufgrund von steuer- und handelsrechtlichen Aufbewahrungs- und
Dokumentationspflichten zu einer längeren Speicherung verpflichtet ist oder der
Reisende in eine darüber hinausgehende Speicherung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO eingewilligt hat. Das geltende
Datenschutzrecht gewährt den Reisenden gegenüber Maris Reisen hinsichtlich der
Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten folgende Betroffenenrechte: Auskunftsrecht
gem. Art. 15 DS-GVO, Recht auf Berichtigung gem. Art. 16 DS-GVO, Recht auf
Löschung gem. Art. 17 DS-GVO, Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gem.
Art. 18 DS-GVO, Recht auf Unterrichtung gem. Art. 19 DS-GVO, Recht auf
Datenübertragbarkeit gem. Art. 20 DS-GVO, Recht auf Widerruf erteilter
Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DS-GVO sowie Recht auf Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde gem. Art. 77 DS-GVO. Der Reisende kann sich in Fragen des
Datenschutzes an den Datenschutzbeauftragten von Maris Reisen unter
rolf@lauser-nhk.de oder unter Datenschutzbeauftragter, Maris Reisen GmbH &
Co. KG, Osterbekstraße 90a, 22083 Hamburg, wenden.
16.
KEINE TEILNAHME AN EINER VERBRAUCHER-SCHLICHTUNGSSTELLE
Maris Reisen ist nicht zur Teilnahme
an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-Schlichtungsstelle
verpflichtet und nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucher-Schlichtungsstelle auch nicht teil.
Stand: Mai 2018
Veranstalter:
Maris Reisen GmbH und Co. KG Osterbekstr. 90a, 22083 Hamburg
Handelsregister HRA 91936