Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen der Holiday
Malta GmbH
Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen der Holiday
Malta GmbH, im Folgenden Holiday Malta (maltadirekt reisen ist ein Produkt der
Holiday Malta GmbH):
1. Abschluss
des Reisevertrages
Mit der
Anmeldung bietet der Kunde der Holiday Malta den Abschluss eines Reisevertrages
verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Buchenden für alle in der
Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der
Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung haftet.
Der Vertrag
kommt ausschließlich mit der Annahme durch Holiday Malta zustande; das
Reisebüro kann lediglich den Empfang des Angebotes erklären; die Annahme bedarf
keiner bestimmten Form.
2. Bezahlung
2.1. Der
Reisepreis wird mit Übersendung, bzw. Erhalt der Reisebestätigung und Rechnung
sowie Übersendung des Sicherungsscheines sofort zur Zahlung fällig.
2.2. Bei Buchungen bis zu 21 Tagen vor Reiseantritt und länger ist eine Anzahlung
i. H. v. maximal 20% des Reisepreises umgehend nach Erhalt der Reisebestätigung
und Rechnung sowie Übersendung des Sicherungsscheines zu zahlen.
2.3. Die Reiseunterlagen werden nach vollständigem Zahlungseingang des
Gesamtreisepreises vor Reiseantritt versandt, die Möglichkeit der
Einzelvereinbarung bleibt vorbehalten. Nähere Informationen zur Zahlungsweise
und Zahlungsfristen des Reisepreises entnehmen Sie bitte ihrer Reisebestätigung
und Rechnung von Holiday Malta.
2.4. Gerät
der Kunde mit der Anzahlung oder der Restzahlung in Verzug, ist Holiday Malta
nach Mahnung mit Fristsetzung berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und
Schadensersatz in der Höhe der vereinbarten Rücktrittskosten ( siehe Ziffer -5-
) zu verlangen.
3. Leistung
Der Umfang
der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen von
Holiday Malta (z.B. Homepage, Flyer o.a) und aus den
hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung.
4.
Leistungs- und Preisänderungen
4.1.
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Holiday
Malta nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden oder von Holiday Malta
nicht zu vertreten sind, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder
Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise
nicht beeinträchtigen; Änderungen im Flugplan bleiben Holiday Malta
vorbehalten. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die
geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.2. Holiday Malta ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder
Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird Holiday
Malta dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt
anbieten.
4.3. Holiday
Malta behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten
Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie z.B. Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern,
wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern
zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier
Monate liegen. Eine Preiserhöhung ab dem 20.Tag vor vereinbartem Reisebeginn
ist jedoch ausgeschlossen.
5. Rücktritt
durch den Reisenden, Umbuchungen oder Ersatzperson
5.1. Der
Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist
der Zugang der Rücktrittserklärung bei Holiday Malta. Dem Kunden wird
empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an,
kann Holiday Malta für jeden angemeldeten Teilnehmer eine Entschädigung nach
Maßgabe folgender Stornopauschale verlangen:
• bis zum 30. Tag vor Abreise 20% des Pauschalpreises (mindestens 51,-EUR);
• ab 29. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 50% des Pauschalpreises;
• ab 15. Tag bis 7. Tag vor Reisebeginn 60% des Pauschalpreises;
• ab 6. Tag und bei Nichtantritt der Reise ("No-show")
am Abreisetag 80% des Pauschalpreises.
Als Stichtag
für die Berechnung gilt der Zugang der Rücktrittserklärung
5.3. Bei den vorstehenden Regelungen handelt es sich jeweils um eine
Entschädigungspauschale. Bei Bemessung der Pauschale hat Holiday Malta die
aufgrund des Rücktritts eines Reisenden gewöhnlich ersparten Aufwendungen und
den durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich möglichen Erwerb
berücksichtigt. Dem Reisenden bleibt es vorbehalten, Holiday Malta im
Einzelfall einen geringeren Schaden nachweisen.
5.4. Holiday Malta behält sich vor, in Abweichung der vorgenannten Pauschalen
der Stornostaffel eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit Holiday
Malta nachweisen kann, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils
anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Holiday Malta
verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten
Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen
konkret zu beziffern und zu belegen.
5.5. Umbuchungen
Werden auf
Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins,
des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft, der
Verpflegungsart oder der Beförderungsart vorgenommen, wird eine Gebühr von EUR
50,- pro Person erhoben. Gegenüber
Leistungsträgern (z.B. Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten werden
gesondert berechnet. Umbuchungen
sind generell nur auf Anfrage und nach Verfügbarkeit und auf Basis des
vertraglichen Reisepreises möglich. Abweichungen je nach Reiseleistung und Reiseart sind vorbehalten.
5.6. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. In diesem
Falle ist für die Änderung der Reiseunterlagen ein Betrag in Höhe von mindesten
Euro 29,- pro Umbuchung auf Dritte durch den Vertragsschließenden zu zahlen.
Für Flugreisen können ggf. nach Verfügbarkeit touristischer Einzelleistungen
(z.B. Flug oder Hotel) je nach Gebühr der jeweiligen Fluggesellschaft oder
Hotels höhere Umbuchungskosten anfallen bzw. berechnet werden. Diese ggf.
höheren Umbuchungskosten werden gesondert dem Reisenden berechnet. Der
Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen oder der Änderungswunsch so kurzfristig erfolgt,
dass die beteiligten Leistungsträger nicht mehr rechtzeitig hiervon in Kenntnis
gesetzt werden können. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und
der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und
die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.7. Bei Teil-Stornierung eines Reiseteilnehmers, der mit einem oder mehreren,
anderen Reisenden in einem Doppel-, Familienzimmer od. Juniorsuite gebucht war,
wird für den oder die verbleibenden Reiseteilnehmer ggf. ein
Einzelzimmer-Zuschlag oder Aufpreis berechnet, wenn aufgrund der
Teil-Stornierung die Doppelzimmerbelegung in eine Einzel-Zimmerbelegung
umgebucht werden oder andere Zimmerkategorie-Umbuchung erfolgen muss. Dies gilt
auch, wenn die Teil-Stornierung erst nach Reisebeginn und No-Show
erfolgt. Bei Einzelzimmer-Belegung eines Doppelzimmers wird generell ein
Aufpreis berechnet, sofern in der Hotelausschreibung nicht ausdrücklich
Nur-Einzelzimmer ausgeschrieben und ohne Einzelzimmerzuschlag buchbar sind.
6. Nicht in
Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der
Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder sonstiger
zwingender Gründe nicht in Anspruch, so wird sich der Reiseveranstalter bei den
Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen.
Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt
oder einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt
und Kündigung durch Holiday Malta GmbH
Holiday
Malta kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne Einhaltung der Frist
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Holiday
Malta nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt
Holiday Malta GmbH, so behält Holiday Malta den Anspruch auf den Reisepreis. Holiday
Malta muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen
Vorteile anrechnen lassen, die Holiday Malta aus einer anderweitigen Verwendung
der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der Holiday
Malta von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt
Ein Rücktrittsrecht von Holiday Malta besteht auch wenn Holiday Malta die dazu
führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z.B. keine Kalkulationsfehler) und
wenn Holiday Malta die zum Rücktritt führenden Umstände nachweist und dem
Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus
diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis
unverzüglich zurück.
c) Bei
Nichtzahlung durch den Reisenden gem. Ziff.2 der AGBs
Sollte der
Reisende den Reisepreis nach Fälligkeit rechtzeitig vor Reisebeginn nicht an Holiday
Malta geleistet haben, bzw. bei Buchungen über Reisebüroinkasso-Agenturen an
das vermittelnde Reisebüro, und der Reisepreis nicht bei Holiday Malta
rechtzeitig vor Reiseantritt und fristgerecht gutgeschrieben werden kann behält
sich Holiday Malta eine Kündigung des Reisevertrags aufgrund der Nichtzahlung
des Reisepreises vor. Holiday Malta wird den Reisenden zuvor bei
Zahlungsverzögerung schriftlich auf die Zahlungsfrist und möglichen
Reiserücktritt von Holiday Malta aus hinweisen. In diesem Fall kann Holiday Malta
eine Stornostaffel entsprechend AGB berechnen; Holiday Malta behält sich
ausdrücklich vor, bei Vertragskündigung wg. Nichtzahlung durch den Reisenden
ggf. den tatsächlichen Schaden durch die Reisevertragskündigung zu berechnen,
sollte dieser die Stornopauschale zum Kündigungszeitpunkt überschreiten.
8. Aufhebung
des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Wird die
Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der
Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag
gekündigt, so kann Holiday Malta für die bereits erbrachten oder zu Beendigung
der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen.
Die Kosten
der Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen
fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
9.
Gewährleistung
a) Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen. Holiday Malta kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Holiday Malta kann auch in der Weise
Abhilfe schaffen, dass Holiday Malta eine gleichwertige Ersatzleistung
erbringt.
b) Minderung des Reisepreises
Für die
Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Reisende eine
entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der
Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des
Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert
gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende
schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
c) Kündigung
des Vertrages
Wird eine
Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der
Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der
Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem
eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche
Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
von Holiday Malta zu vertretenden Mangels aus wichtigem Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet Holiday Malta den auf die in
Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese
Leistungen für ihn von Interesse waren.
d) Schadenersatz
Sofern Holiday
Malta einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann
der Reisende Schadenersatz verlangen.
10.
Beschränkung der Haftung
Holiday
Malta haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die
als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausflüge, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung
ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Ebenso wenig haftet Holiday
Malta für Ausflüge und Rundreisen, die auf der Homepage von Holiday Malta zwar
beworben werden, die der Reisende jedoch am Urlaubsort unmittelbar beim
Leistungsträger bucht. Soweit der Reisende einzelne und/oder eine Anzahl
mehrerer Tauchgänge im Rahmen seiner Pauschalreise bucht, haftet Holiday Malta
nur für die ordnungsgemäße Durchführung, hingegen nicht für Umstände, die der
Tauchwillige zu vertreten hat und infolge Nichteinhaltung dazu führen, dass der
eingeschaltete Leistungsträger eine Teilnahme verweigert, wie Nichtvorlage
eines medizinischen Tauchtauglichkeitszeugnisses, des Logbuches oder des
Befähigungsnachweises eines anerkannten Ausbildungsbetriebes (VDST, Padi, CMAS etc.)
Über die
Anerkennung eines Befähigungsnachweises eines unbekannten oder nicht
international anerkannten Ausbildungsbetriebes hat der Leistungsträger zu
entscheiden; im Falle der Ablehnung der Teilnahme an einem oder an mehreren
Tauchgängen aus Gründen, die weder Holiday Malta noch der Leistungsträger zu
vertreten hat, kann der Reisende einen Entschädigungs- oder
Rückzahlungsanspruch nur geltend machen, soweit Holiday Malta durch dessen
Nichtteilnahme Aufwendungen erspart hat. Bei Buchung eines Golfpaketes: Holiday
Malta haftet nicht, falls der ausführende Golfclub mangels entsprechenden
Befähigungsnachweises (Platzreife oder Handicap) durch den Reisegast oder wegen
Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Etikette diesem das Spiel verweigert;
ebenso wenig haftet Holiday Malta für die Einhaltung der Abschlagszeiten.
11.
Mitwirkungspflicht
11.1 Der
Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten.
11.2 Der
Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der
örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe
zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen
Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
12.
Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
12.1
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise
(Minderungsansprüche, sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld aus vertraglicher
Haftung) hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, es sei
denn, er ist ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert. Dies gilt
auch für Ansprüche aus abgetretenem Recht, z.B. für Ansprüche von
Sozialversicherungsträgern. Eine Anmeldung der Ansprüche bei dem
reisevermittelnden Reisebüro genügt ausdrücklich nicht, ebenso wenig ist die
örtliche Reiseleitung oder der Leistungsträger berechtigt, Ansprüche gegen den
Veranstalter entgegenzunehmen oder anzuerkennen.
12.2
Minderungsansprüche, sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld aus vertraglicher
Haftung gegenüber dem Reiseveranstalter verjähren in einem Jahr nach
vorgesehenem Ende der Reise. Ansprüche aus Verletzung des Lebens, des Körpers
und der Gesundheit (deliktische Ansprüche) verjähren innerhalb von drei Jahren
mit Ende des Jahres, in dem die Reise stattfand; die Verjährungsfrist ist für
die Dauer von Verhandlungen gehemmt, bis der Reisende oder Holiday Malta
weitere Verhandlungen verweigert. In diesem Fall endet die Verjährung
frühestens drei Monate nach Ablauf der Hemmung. Die Anmelde- und
Verjährungsfristen gelten auch für Versicherer und Sozialversicherungsträger,
die aus abgetretenem Recht eventuell Vorleistungen an den Reisenden erbracht
haben.
13. Pass-,
Visa- und Gesundheitsvorschriften
13.1
Informationspflicht Reiseveranstalter
Holiday Malta ist verpflichtet, den Reisenden über Pass-, und Visa-Vorschriften
zu unterrichten, sofern diese bekannt sind oder bei Anwendung der im Verkehr
erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten. Sofern es Holiday Malta möglich
ist, wird Holiday Malta den Kunden über wichtige Änderungen der in der
Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der
Reise informieren. Der Reisende kann die für das gebuchte Land einzuhaltenden
Einreisebestimmungen und Gesundheitsvorschriften auf der folgenden
Internetseite von Holiday Malta (www.maltadirekt.de. Holiday Malta sorgt dafür,
die Bestimmungen möglichst aktuell zu halten. Kataloge benötigen zur
Drucklegung eines Zeitvorlaufs. Rechtsverbindliche Informationen und/oder über
diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen sind nur
direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate des jeweiligen
Reiselandes einzuholen. Generell raten wir darüber hinaus zu einer Erkundigung
beim Auswärtigen Amt unter www.auswaertiges-amt.de, Tel.: 030-5000-0.
13.2 Informations- und Erkundigungspflicht Reisende
Die durch Holiday
Malta erteilten Auskünfte entbinden den Reisenden jedoch nicht von seiner
Verpflichtung, sich selbst über Einreisebedingungen des gebuchten Landes zu
informieren. Alle Angaben erfolgen jedoch ohne Gewähr des Reiseveranstalters
und entbinden den Reisenden nicht von der eigenen Erkundigungspflicht. Daher
raten wir für deutsche Staatsangehörige zu einer Erkundigung über die aktuell
zum Reisezeitraum gültigen Visa- und Einreisevorschriften für das Reiseland
beim Auswärtigen Amt, Tel.: 030-5000-0 oder www.auswaertiges-amt.de und
insbesondere auch bei den Konsulaten des betreffenden Reiselandes direkt. Reisende
ohne deutsche Staatsangehörigkeit müssen sich über die für sie geltenden,
gültigen Einreisebedingungen rechtzeitig direkt bei ihrem zuständigen Konsulat
oder Botschaft erkundigen. Die letztendliche Sorgfaltspflicht zur Erfüllung
der Einreisebestimmungen am Abreisetag obliegt allerdings ausschließlich dem
Reisenden.
13.3
Nicht-Erfüllung der Einreisebestimmungen durch den Reisenden
Holiday
Malta weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Nicht-Erfüllung der
Einreisebestimmungen Bsp. durch Vorlage eines unzureichend gültigen Ausweis-
oder Einreisedokumentes dem Reisenden durch die jeweilige Fluggesellschaft die
Flugbeförderung oder auch bei Flugbeförderung auf eigenes Risiko des Reisenden
die Einreise in das Zielgebiet / Urlaubsland verweigert werden kann. Sollten
Einreisevorschriften vom Reisenden nicht eingehalten werden oder sollte ein
Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so
dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann Holiday Malta den
Reisenden mit entsprechenden Gebühren belasten.
13.4 Gesundheitsvorschriften
Holiday
Malta wird ebenfalls im Rahmen der üblichen Sorgfalt Empfehlungen zu
Gesundheitsvorschriften aussprechen; dies ersetzt jedoch nicht die
eigenständige Verantwortlichkeit des Reisenden, sich über evtl. notwendiger od.
ratsame medizinischer Vorsorge bei einem Arzt seiner Wahl rechtzeitig vor
Reisebeginn zu erkundigen und eigenständig Maßnahmen zu treffen. Zu aktuellen
Gesundheitsvorschriften und Empfehlungen empfiehlt Holiday Malta ebenfalls,
sich an das Auswärtige Amt zu wenden, (Tel.: 030-5000-0) und www.auswaertiges-amt.de.
14.
Datenschutz
Holiday
Malta verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragsabwicklung und Pflege
laufender Kundenbeziehungen. Dem Datenschutz entsprechend, werden persönliche
Daten der Kunden und alle Buchungsdaten mit äußerster Vertraulichkeit
behandelt. Eine Weitergabe der Daten zu Werbezwecken schließt Holiday Malta
ausdrücklich aus.
Holiday
Malta verwendet personenbezogene Daten des Reisenden nur entsprechend den
Datenschutzgesetzen und nur zum Zwecke der Durchführung der Buchung bzw. der
Reise an die entsprechenden Leistungserbringer (Fluggesellschaften, Hotels
u.a.) die ggf. auch im Ausland übermittelt werden müssen.
15.
Gerichtsstand
Der Reisende
kann den Veranstalter nur an dessen Sitz in Frankfurt (Main) verklagen; es ist
die Anwendung deutschen Rechts vereinbart.
16.
Schlussbestimmung
16.1 Gepäck
Jeder zahlende Fluggast kann gemäß den Vorgaben der gebuchten Fluggesellschaft
Reisegepäck frei mitnehmen. Schäden infolge von Verlust, Beschädigung oder
Fehlleitung von Gepäck sind unverzüglich bei Ankunft der der zuständigen
Fluggesellschaft mitzuteilen. Der Fluggast muss sich bei Gepäckverlust oder
Beschädigungen eine P.l.R. (Property Irregularity Report) durch die Fluggesellschaft ausstellen
lassen, ohne diesen P.I.R. besteht kein Erstattungsanspruch für etwaige
Schäden. Die örtliche Reiseleitung kann bei Gepäckverlust auf dem Hinflug nur
mit einem PIR bei der Nachforschung des Gepäcks behilflich sein. Es wird
empfohlen, eine Reisegepäckversicherung abzuschließen.
16.2 Die Beförderung von Tieren ist grundsätzlich nicht möglich.
16.3 Alle Angaben in diesem Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Mit
der Veröffentlichung neuer Ausschreibungen (Prospekte etc.) oder Preislisten
verlieren alle früheren entsprechenden Veröffentlichungen über gleich lautende
Angebote und Termine ihre Gültigkeit.
16.4 Drei-Personen-Belegung und Zimmer in 2+1 / 2+2 Belegung sind in der Regel
Doppelzimmer mit Zustellbetten, sofern nicht ausdrücklich in der
Hotelausschreibung die weitere Schlafgelegenheit als Gästebett ausgeschrieben
wird. Doppelzimmer/Suiten in 2+2 Belegung sind ausdrücklich keine
Familienzimmer, es sei denn, sie werden bei Reiseangebot
und Buchung entsprechend ausgeschrieben. Ein Babybett
ist kein Bestandteil der Zimmerausstattung, sofern nicht in der Ausschreibung
angeführt. Ansonsten werden Babybetten nur auf Anfrage nach Verfügbarkeit
bereitgestellt.
16.5 Die Altersbegrenzungen bei Kinderfestpreisen und Zimmerbelegung bezieht
sich ausschließlich auf das Alter des Kindes bei Reiseantritt und
Reisezeitraum, nicht auf das Alter des Kindes bei Reiseanmeldung. Mitreisende
Kinder, die bei Reiseantritt und Reisezeitraum bereits älter sind als die in
der Hotelausschreibung genannte Altersgrenze für Kinderfestpreise, haben den
Preis für Erwachsene zu zahlen; für die Richtigkeit der Altersangaben bei der
Buchung haftet der Buchende.
16.6
Flugdurchführung
Flugzeiten, Flugweg und Fluggesellschaft können durch Holiday Malta nur aus
sachlichen Gründen, wie Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher
Vorgaben, während der Reisedurchführung auftretender nicht vorhersehbarer
technischer Defekte, wegen Schlechtwetter oder Streik, geändert werden, soweit
dies dem Fluggast zumutbar ist; dieser ist, soweit möglich, rechtzeitig von der
Änderung zu unterrichten. Im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung des
Betriebs des vorgesehenen Verkehrsmittels kann die Beförderung auf einer
Teilstrecke mit anderen Verkehrsmitteln durchgeführt werden, soweit dies dem
Kunden zumutbar ist.
16.7 Reiseverlauf
Holiday Malta behält sich vor, von dem im Katalog genannten Reiseverlauf
abzuweichen, soweit diese Abweichungen nicht erheblich sind, soweit sie sich im
Rahmen des Branchenüblichen halten und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht
beeinträchtigen oder aus sonstigen Gründen für den Reisenden zumutbar sind.
Dies gilt aufgrund der besonderen lokalen Bedingungen insbesondere hinsichtlich
des Verlaufs von Rundreisen und der davor und/oder danach gebuchten weiteren
Leistungen.
Veranstalter:
Holiday Malta GmbH, Hauptstraße 81, 65760 Eschborn)
Geschäftsführung: Frank Seebald
Eingetragen beim Handelsregister des AG Frankfurt unter HRB 76800
Telefon 06196/5869700 Telefax 06196/5869701
Homepage: www.maltadirekt.de