Reisebedingungen Flamingo Tours (AGB)
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Kunde Flamingo Tours den
Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich,
mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder
auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen
einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärungen übernommen hat. Der Vertrag kommt mit
der Annahme durch Flamingo Tours zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten
Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss händigt Flamingo Tours dem
Kunden die Reisebestätigung aus. Die Reisebestätigung kann auch per E-Mail
erfolgen. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab,
so liegt ein neues Angebot seitens des Reiseveranstalters vor, an das Flamingo
Tours für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der
Bindungsfrist gegenüber Flamingo Tours die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise
dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs.
3 BGB erfolgen. Bei Vertragsabschluss und Aushändigung des Sicherungsscheines
ist eine Anzahlung von 20% vom Reisepreis, mindestens EUR 50,00 pro Person zu
leisten. Der Anzahlungsbetrag ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der
Reisebestätigung und des Sicherungsscheines fällig. Die Restzahlung ist 28 Tage
vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung zu leisten. Bei Buchungen
innerhalb von 28 Tagen vor Reisebeginn ist der Gesamtreisepreis bei Erhalt der
Reisebestätigung und Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig. Bei
Buchungen ab dem 7. Tag vor Reisebeginn muss der Gesamtreisepreis entweder
online überwiesen oder mit Kreditkarte bezahlt werden. Eine Barzahlung in Euro
am Hinterlegungschalter des jeweiligen Abflughafens
oder bei Eigenanreise im Büro der örtlichen Vertretung von Flamingo Tours ist
nur in Ausnahmefällen möglich. Das Inkasso und die Hinterlegung sind
gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt pro Buchung EUR 15,00. Ohne Zahlung des
gesamten Reisepreises besteht für den Reiseteilnehmer kein Anspruch auf
Erbringung der Reiseleistung durch Flamingo Tours.
3. Leistungen
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt
sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf
bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen
Angaben sind für Flamingo Tours bindend. Jedoch behält sich Flamingo Tours ausdrücklich
vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über
die der Reisende vor Buchung informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss
notwendig werden und die von Flamingo Tours nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit
die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Flamingo Tours
verpflichtet sich, seine Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen
unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird Flamingo Tours dem
Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten,
sofern die Änderung oder Abweichung nicht lediglich geringfügig ist. Der
Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des
Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend
zu machen.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen,
Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der
Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei
Flamingo Tours. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu
erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht
an, so kann Flamingo Tours Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für
seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der
Reiseleistungen berücksichtigt. Unser pauschalierter Anspruch auf
Rücktrittsgebühren beträgt bei
a) Flugpauschalreisen sowie für Nur-Flug (Charter), Nur-Hotel,
Nur-Mietwagen, Nur-Transfer, Nur-Kur und andere separat gebuchte Leistungen pro
Person:
- bis 30. Tag vor Reiseantritt 25 %
- ab 29. bis 22. Tag vor
Reiseantritt 35 %
- ab 21. bis 15. Tag vor
Reiseantritt 45 %
- ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60 %
- ab 6. bis 1 Tag vor Reiseantritt 75 %
- am Anreisetag bzw. bei Stornierung
nach Reisebeginn 90 % vom Reisepreis.
b) dynamisch paketierten Reisen,
d.h. inklusive Linienflug oder Charterflug eines Fremdanbieters pro Person:
- bis 30. Tag vor Reiseantritt 40 %
- ab 29. bis 25. Tag vor
Reiseantritt 55 %
- ab 24. bis 15. Tag vor
Reiseantritt 65 %
- ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 75 %
- ab 6. bis 3. Tag vor Reiseantritt 85 %
- ab 2. bis 1 Tag vor Reiseantritt 95 %
- am Anreisetag bzw. bei Stornierung nach Reisbeginn
95 % vom Reisepreis.
Nicht genannte Reisearten werden hinsichtlich der
Rücktrittfolgen entsprechend den in diesen Reisebedingungen entwickelten
Grundsätzen behandelt. Dem Reisenden bleibt es unbenommen, Flamingo Tours
nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden
ist, als die von ihm geforderte Pauschale.
5.2. Bei Umbuchungen werden bis zum 30. Tag vor
Reisebeginn EUR 20,00 pro Person erhoben. Umbuchungswünsche des Kunden, die ab
dem 29. Tag vor Reiseantritt erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt
möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziff.
5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Bei Umbuchungen von
Pauschalreisen mit Linienflügen werden vor Ticketausstellung EUR 50,00 pro
Person erhoben, nach Ticketausstellung können Änderungen nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag zu den Bedingungen gemäß Ziff. 5.1. und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen,
dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag
eintritt. Flamingo Tours kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn
dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seine Teilnahme
gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegensteht. Tritt
ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet er und der
Reisende Flamingo Tours als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch
den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die Mehrkosten betragen EUR
20,00 pro Person. Bei Pauschalreisen mit Linienflügen sind Namensänderungen nur
vor Ticketausstellung möglich, die Mehrkosten betragen EUR 50,00 pro Person,
nach Ticketausstellung können Änderungen nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu
den Bedingungen gemäß Ziff. 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt
werden.
5.4. Im Falle eines Rücktritts kann Flamingo Tours vom
Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen. Die Stornokosten sind
sofort zahlbar, unabhängig von einer eventuellen Regulierung durch eine
Rücktrittskostenversicherung. Rücktrittskosten sind auch dann zu zahlen, wenn
der Reiseteilnehmer die Reise nicht oder nicht rechtzeitig antritt.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge
vorzeitiger Rückreise nicht in Anspruch, so wird sich Flamingo Tours bei den
Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese
Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt
oder wenn eine Erstattung gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen entgegensteht.
7. Rücktritt und Kündigung durch Flamingo Tours
Flamingo Tours kann in folgenden Fällen vor Antritt
der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den
Reisevertrag kündigen:
7.1. Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende
die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters
nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße
vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages
gerechtfertigt ist. Kündigt Flamingo Tours, so behält Flamingo Tours den
Anspruch auf den Reisepreis; muss sich jedoch den Wert der ersparten
Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Flamingo Tours aus
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen
erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beiträge.
7.2. bis 4
Wochen vor Reiseantritt,
a) bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder
behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung
für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In
jedem Fall verpflichtet sich Flamingo Tours, seinen Kunden unverzüglich nach
Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in
Kenntnis zu setzen, und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten.
Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
b) wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung
aller Möglichkeiten für Flamingo Tours deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungs aufkommen für diese Reise so gering ist, dass die
Flamingo Tours im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine
Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise,
bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der
Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher
Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht
voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder
beeinträchtigt, so können sowohl Flamingo Tours als auch der Reisende den
Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Flamingo Tours für die
bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist
Flamingo Tours verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen,
insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden
zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien
je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur
Last.
9. Haftung des Reiseveranstalters
Flamingo Tours haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmannes für - die gewissenhafte Reisevorbereitung - die
sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger - die Richtigkeit
der Beschreibung aller in den Flamingo Tours-Katalogen und auf der Website von
Flamingo Tours angegebenen Reiseleistungen, sofern Flamingo Tours nicht gemäß
Ziff. 3 vor Vertragsabschluss eine Änderung der Angaben im Prospekt und auf der
Website erklärt hat - die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten
Reiseleistungen.
10. Gewährleistung
10.1. Abhilfe - Wird die Reise nicht vertragsgemäß
erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Flamingo Tours kann die
Abhilfe verweigern, wenn diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
Flamingo Tours kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine gleichwertige
Ersatzleistung erbracht wird. Flamingo Tours kann die Abhilfe verweigern, wenn
diese einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
10.2.
Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung
der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises
verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in
welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem
wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es
der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
10.2. Minderung des Reisepreises - Für die Dauer einer
nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende
Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem
Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise
in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die
Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den
Mangel anzuzeigen.
10.3. Kündigung des Vertrages - Wird eine Reise
infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Flamingo Tours
innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen
Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung -
kündigen. Dies gilt gleichwohl, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem, Flamingo Tours erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist.
Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe
unmöglich ist oder von Flamingo Tours verweigert wird oder wenn die sofortige
Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden
gerechtfertigt wird. Er schuldet Flamingo Tours den auf die in Anspruch
genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises.
10.4. Schadenersatz - Der Reisende kann unbeschadet
der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen,
es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den Flamingo Tours
nicht zu vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
11.1. Die vertragliche Haftung seitens Flamingo Tours
für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt - soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder - Flamingo Tours für einen dem Reisenden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers
verantwortlich ist.
11.2. Für alle gegen Flamingo Tours gerichteten
Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Flamingo Tours bei Sachschäden bis EUR
4.100,00; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für
Sachschaden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese
Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
11.3. Ein Schadensersatzanspruch gegen Flamingo Tours
ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler
Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf
die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein
Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten
Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
11.4. Kommt Flamingo Tours die Stellung eines
vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den
Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen
von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung. Diese
Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod
oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern
Flamingo Tours in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet Flamingo Tours
nach den für diese geltenden Bestimmungen.
11.5. Für den Inhalt von Hotel- und Ortsprospekten,
die zur Information ausgegeben werden, übernehmen Flamingo Tours und die
Buchungsstellen keine Gewähr.
12. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden
Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken,
eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist
insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen
Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu
sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen
Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Ist einem Mangel
ganz oder teilweise nicht abgeholfen worden, ist zusammen mit der Reiseleitung
eine Niederschrift zu fertigen.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der
Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber Flamingo Tours geltend zu machen. Nach Ablauf
der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden
an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach
den § 651 c bis § 651 f BGB verjähren
nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem
Vertrage nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und Flamingo Tours
Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründeten Umstände, so
ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder Flamingo Tours die
Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3
Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
14. Pass-, Visa- u. Gesundheitsvorschriften
Flamingo Tours steht dafür ein, Staatsangehörige der
BRD, dem Land in dem die Reisen angeboten werden, über die Bestimmungen von
Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor
Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das
zuständige Konsulat Auskunft. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die
Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle
Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittkosten, die aus der
Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen
wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation seitens Flamingo Tours bedingt sind.
15. Erst- und Nachauflagen
Der hier vorliegenden Auflage des Kataloges können
weitere Auflagen folgen. Jede Nachauflage ersetzt vollständig die
vorangegangene Auflage. Nachauflagen können mit Preisänderungen verbunden sein.
Alle Buchungen erfolgen aufgrund der am Buchungstag gültigen Auflage.
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur
Folge.
17. Gerichtsstand
Der Reisende kann Flamingo Tours nur an dessen Sitz
verklagen. Für Klagen seitens Flamingo Tours gegen den Reisenden ist der
Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen
Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Stand der
Reisebedingungen: 2013
Flamingo Tours GmbH
Ulmenstr. 15
40476 Düsseldorf
Telefon +49 211 977 111 10
info@flamingotours.de
www.flamingotours.de