Reagieren Sie gegenüber 5vorFlug nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist, gilt die
mitgeteilte Änderung als angenommen.
(4) Hatte 5vorFlug für die Durchführung der geänderten Reiseleistungen bzw. Ersatzreise
bei gleichwertiger Beschaenheit geringere Kosten wird Ihnen der Dierenzbetrag er-
stattet.
(5) Reisevermittler sind nicht berechtigt, Nebenabreden selbst zu bestätigen. Soweit eine
ausdrückliche Bestätigung auf der Buchungsbestätigung/Rechnung von 5vorFlug nicht
erfolgt, sind Wünsche auf der Buchungsanmeldung nur als unverbindlicher Wunsch an-
zusehen, für dessen Erbringung eine Gewährleistung nicht übernommen werden kann.
. Beförderungsleistungen bei Pauschalreisen und touristischen
Einzelleistungen in Form von Verträgen über reine Flugleistungen
Die mit der Buchungsbestätigung/Rechnung bekannt gegebenen Reisezeiten für die
gebuchten Flugtage stehen sowohl bei Pauschalreisen als auch bei touristischen Einzel-
leistungen in Form von reinen Flugleistungen unter dem Leistungsänderungsvorbehalt
gemäß Zier 3 (2).
. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften bei Pauschalreisen
5vorFlug wird ausschließlich die Reisenden, die eine Pauschalreise gebucht haben, über
allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Be-
stimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenen-
falls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss unterrichten.
Die Reisenden sind verantwortlich für das Beschaen und Mitführen der behördlich not-
wendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von
Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften
erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Ihren Lasten / zu Lasten der Rei-
senden. Dies gilt nicht, wenn 5vorFlug unzureichend oder falsch informiert hat.
5vorFlug haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch
die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn Sie / die Reisenden 5vorFlug mit der Besor-
gung beauftragt haben, es sei denn, dass 5vorFlug eigene Pflichten verletzt hat.
6. Vertragsübertragung auf Ersatzperson bei Pauschalreisen
Der Reisende hat im Rahmen einer Pauschalreise das gesetzliche Recht, von 5vorFlug
durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt. Eine solche Er-
klärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie 5vorFlug 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.
5vorFlug kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Dritte die vertraglichen Reiseerfor-
dernisse nicht erfüllt. Tritt der Dritte in den Pauschalreisevertrag ein, haften er und der
Reisende 5vorFlug als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die 5vorFlug (z.B. seitens
der Leistungsträger) durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten (z.B. durch
die Notwendigkeit der Buchung einer anderen Tarilasse bei Flugtickets, Ticketausstel-
lungskosten). Für die Stellung einer Ersatzperson berechnet 5vorFlug ein Bearbeitungs-
entgelt von € 30.-.
. Rücktritt vor Reisebeginn / Entschädigung
(1) Sie sind berechtigt, jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt
ist gegenüber 5vorFlug zu erklären. Falls die Reiseleistung über einen Reisevermittler ge-
bucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden.
a) Bei einem Rücktritt von Pauschalreisen hat 5vorFlug Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung, soweit der Rücktritt nicht von 5vorFlug zu vertreten ist oder soweit nicht
am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände
auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den
Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außer-
gewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle von 5vorFlug unterliegen und sich ihre Folgen
auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroen
worden wären.
Für die Berechnung der Entschädigung ist der Zeitpunkt des Beginns der ersten vertrag-
lichen Pauschalreiseleistung maßgeblich. Dieser Zeitpunkt gilt auch für alle weiteren
Leistungen als Reiseantrittsdatum.
b) Bei einem Rücktritt von touristischen Einzelleistungen hat 5vorFlug Anspruch auf eine
angemessene Entschädigung, soweit der Rücktritt nicht von 5vorFlug zu vertreten ist.
Für die Berechnung der Entschädigung ist der Zeitpunkt des Beginns jeder vertraglichen
Einzelleistung maßgeblich. Bei mehreren einzelnen Reiseleistungen sind die Entschädi-
gungen einzeln zu berechnen und anschließend zu addieren.
(2) 5vorFlug macht von der Möglichkeit Gebrauch, den ihr zustehenden Entschädigungs-
anspruch unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen Rücktrittserklärung und dem
Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters
5vorFlug und des zu erwartenden Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reise-
leistung zu pauschalieren. Soweit nicht vorvertraglich abweichend unterrichtet und im
Rahmen der Buchungsbestätigung/Rechnung abweichend aufgeführt, finden für die
Pauschalierung die nachfolgend bekanntgegebenen Fristen und Entschädigungssätze
Anwendung.
bis zum 50. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 49 bis 36 Tage vor Reisebeginn 35%
ab 35 bis 22 Tage vor Reisebeginn 50%
ab 21 bis 15 Tage vor Reisebeginn 75%
ab 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn 85%
ab 7 Tage vor Reisebeginnbis Reiseantritt 95%
des Reisepreises.
(3) Sie haben grundsätzlich die Möglichkeit nachzuweisen, dass 5vorFlug kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist. In diesen Fällen erfolgt dann die Berechnung der Ent-
schädigung im Einzelfall.
(4) Bei Nichtantritt der Reise oder bei Nichtinanspruchnahme einzelner Reiseleistungen,
zu deren vertragsgemäßer Erbringung 5vorFlug bereit und in der Lage war, bleibt der
Anspruch auf Zahlung des gesamten Reisepreises erhalten.
Grundsätzlich wird sich 5vorFlug in diesem Fall aber bei den Leistungsträgern bemühen,
ersparte Aufwendungen für die Nichtinanspruchnahme der Leistung zu erhalten. Soweit
solche ersparten Aufwendungen an 5vorFlug erstattet werden, wird 5vorFlug diese auch
an Sie erstatten.
8. Identität der ausführenden Fluggesellschaft
Gemäß der EU-Verordnung VO 2111/05 weisen wir hiermit auf die Verpflichtung des Reise-
veranstalters hin, Sie über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft für alle Beför-
derungsleistungen auf dem Hin- und Rückflug vor Vertragsschluss zu informieren, sofern
die Fluggesellschaft bereits vor Vertragsschluss feststeht. Wir verweisen insoweit auf die
Angaben in der jeweiligen Leistungsbeschreibung über die eingesetzten Fluggesellschaf-
ten. Soweit die Fluggesellschaft noch nicht feststeht, informieren wir Sie vor Vertrags-
schluss über die Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Sobald
die Fluggesellschaft feststeht, werden wir sicherstellen, dass Ihnen die Informationen
hierüber so rasch wie möglich zugehen. Diese gilt auch für jede etwaige Änderung bei
den die Flugleistung ausführenden Fluggesellschaften.
. Mängelanzeige und Abhilfe / Kündigung
(1) Wird die Reiseleistung nicht frei von Mängeln erbracht, können Sie als Reisender vom
Reiseveranstalter 5vorFlug Abhilfe verlangen. Sie sind insofern verpflichtet, Ihre Mängel-
anzeige unverzüglich an die Ihnen mit den Reiseunterlagen bekannt gegebene Kontakt-
person zu richten, damit Abhilfe geschaen werden kann. Sollte die Mängelanzeige bei
dieser Kontaktperson schuldhaft nicht erfolgen, so kann dies für Sie zur Folge haben,
dass Sie für diese Mängel keine Ansprüche (Minderung, Schadensersatz) gegenüber
5vorFlug geltend machen können.
(2) Wird die Reiseleistung durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der
Reisende den Vertrag kündigen, sofern 5vorFlug eine vom Reisenden bestimmte ange-
messene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Die Bestimmung einer
Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, von 5vorFlug verweigert wird oder
wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
(3) Unabhängig von der sofortigen Anzeige des Mangels vor Ort müssen etwaige Ansprü-
che auf Minderung/Schadensersatz gegenüber 5vorFlug geltend gemacht werden. Diese
Anspruchsanmeldung kann dabei auch über Ihren Reisevermittler erfolgen. Schriftform
wird empfohlen.
. Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
5vorFlug ist nicht zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucher-
schlichtungsstelle verpflichtet und nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Ver-
braucherschlichtungsstelle auch nicht teil.
. Haftungsbeschränkung
Die vertragliche Haftung von 5vorFlug für Schäden, die nicht Körperschäden sind und
nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.
Etwaig darüber hinausgehende Ansprüche aufgrund geltender internationaler Abkom-
men oder auf diesen beruhenden Vorschriften bleiben von der Haftungsbeschränkung
unberührt.
. Hinweis zu Haftungsbeschränkung im internationalen Flugverkehr
Die Haftung bei Beförderungen im internationalen Flugverkehr unterliegt im Falle des
Todes und der Körperverletzung von Reisenden, der Verspätung von Reisenden und/oder
Reisegepäck sowie der Zerstörung, des Verlustes oder Beschädigung von Reisegepäck den
Regelungen des Warschauer Abkommens oder des Montrealer Übereinkommens.
. Hinweis über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden
auf See
Die Haftung des Beförderers bei Beförderungen von Reisenden auf See unterliegt im Falle
des Todes oder der Körperverletzung von Reisenden, dem Verlust oder der Beschädigung
von Gepäck, dem Verlust oder der Beschädigung von Wertsachen sowie bei Reisenden
mit Mobilitätseinschränkung bei Verlust oder Beschädigung von Mobilitätshilfen oder
anderer Spezialausrüstung der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 23.04.2009 über die Unfallhaftung von Beförderern.
. Reiseversicherungen
In den Reisepreisen sind, soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, Reiseversicherun-
gen nicht enthalten. Wir empfehlen den Abschluss von Reiserücktrittskosten-, Reisehaft-
pflicht-, Kranken- und Unfallversicherung.
Soweit 5vorFlug oder Ihr Reisevermittler Reiseversicherungen anbieten, handelt es sich